Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 15.03.1994: Abstrakte Gefährdung
Das OLG Köln (Beschluss vom 15.03.1994 - Ss 84/94 (B) 49 B) hat entschieden:
Siehe auch
FV Rotlicht keiine abstrakte Gefahr
und
Rotlicht Feststellungen
Tenor:
1 G r ü n d e :
2
3 Das Amtsgericht hat den Betroffenen
wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach §§ 37 Abs. 2 Nr.
1, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO zu einer Geldbuße von 250,-- DM verurteilt
und ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats angeordnet. Das
4
5 Am 20.02.1993 gegen 14.45 Uhr befuhr
Gründe:
der Betroffene zusammen mit seiner Ehefrau als Beifahrerin mit
seinem Pkw VW in Ü.-P. aus Richtung T.straße kom-mend die J.
Straße. An der Kreuzung R. Straße/J. Straße zeigte die dortige
Lichtzeichenanlage für die Fahrtrichtung des Betroffenen Rotlicht.
Da der Betroffene das Rotlichtzeichen erst zu einem späten
Zeitpunkt bemerkte, fuhr er über die dortige Hal-telinie ein Stück
in den geschützten Verkehrsraum ein, ehe er sein Fahrzeug stoppte.
Da der Betrof-fene von seinem Fahrersitz aus, anders als seine
Ehefrau, die die Lichtzeichenanlage mit einigen "Verrenkungen"
hätte einsehen können, nicht mehr einsehen konnte, überlegte er
zunächst, sein Fahr-zeug zurückzusetzen. Da nun aber
zwischenzeitlich unmittelbar hinter dem Betroffenen ein Motorrad
zum Stehen gekommen war, verblieb der Betroffene an seinem Standort
und nahm Blickkontakt zu dem Motorradfahrer auf. Als dieser sein
Motorrad kurz aufheulen ließ, fuhr der Betroffene in dem Glauben,
der Motorradfahrer werde ihm auf diese Weise anzei-gen, daß er
nunmehr losfahren könne, an und bog nach rechts auf die Roermonder
Straße ab. Zu diesem Zeitpunkt zeigte die Lichtzeichenanlage für
den Be-troffenen weiterhin Rotlicht. Erst ca. 2 - 3 Sekun-den nach
dem Abbiegevorgang des Betroffenen wech-selte die
Lichtzeichenanlage auf Rot-/Gelblicht.
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7 Das Amtsgericht hat die in Nr. 34.2
BKatV für das Nichtfolgen eines roten Wechsellichtzeichens "bei
schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase" vorgesehene
Regelsanktion von einer Buße von 250,-- DM und einem Fahrverbot von
1 Monat ver-hängt.
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9 Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen,
mit der Ver-letzung materiellen Rechts gerügt wird, führt zur
Abänderung des angefochtenen Urteils.
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11 Zum Schuldspruch ist die
Rechtsbeschwerde unbegrün-det. Die Feststellungen des Amtsgerichts
tragen die Verurteilung wegen eines fahrlässigen Rotlichtver-stoßes
nach §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO.
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13 Die Feststellungen des Amtsgerichts
sind allerdings insoweit mißverständlich, als mitgeteilt wird, der
Betroffene sei in den geschützten Verkehrsraum eingefahren und habe
dort erst sein Fahrzeug ange-halten. Sofern nicht auch eine
Fußgängerfurt durch die Lichtzeichenanlage geschützt werden soll
(vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., § 37 StVO
Rdnr. 50 m.w.N.), verstößt gegen das Gebot "Halt vor der Kreuzung"
(§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO) nur derjenige, der in den
eigentlichen Kreuzungsbereich, also die gemeinsame Schnittfläche
der Fahrbahnen der sich kreuzenden Straßen, den von den
Fluchtlinien der sich kreuzenden Straßen bestimmten Bereich
einfährt (OLG Köln, 3. Strafse-nat, VRS 60, 63; Senatsentscheidung
VRS 72, 212). Wer nur die Haltelinie überfährt, aber noch vor dem
eigentlichen Kreuzungsbereich anhält, verstößt nicht gegen § 37
Abs. 2 StVO, sondern gegen § 41 Abs. 3 Nr. 2, 294 StVO (BayObLG VRS
60, 381; 61, 289; OLG Frankfurt VRS 59, 385; OLG Oldenburg VRS 86,
74, 77; OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 60, 63; Senatsentscheidung vom
30.08.1988 - Ss 494/88). Da Anhaltspunkte für das Vorhandensein
einer Fuß-gängerfurt nicht gegeben sind, besteht im vorlie-genden
Fall der geschützte Verkehrsraum nur aus dem eigentlichen
Kreuzungsbereich. Wäre der Betroffene - bevor er anhielt - bei
Rotlicht in diesen Bereich eingefahren, so hätte er schon in diesem
Zeitpunkt einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO begangen. Dem
Zusammenhang der Urteilsgründe ist aber zu entneh-men, daß das
Offensichtlich hat das Amts-gericht nur gemeint, der Bereich hinter
der Hal-telinie gehöre auch schon zu dem geschützten Ver-kehrsraum.
Das Amtsgericht geht nämlich davon aus, daß die Beifahrerin des
Betroffenen beim Anhalten die Lichtzeichenanlage noch einsehen
konnte. Dies setzt voraus, daß der Betroffene spätestens unge-fähr
auf gleicher Höhe wie die Lichtzeichenanlage angehalten hat. Da die
LZA mit Sicherheit vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich stand,
kann der Be-troffene in diesen Bereich nicht schon eingefahren
sein, bevor er sein Fahrzeug anhielt.
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15 Der Rotlichtverstoß des Betroffenen
liegt aber darin, daß er bei fortdauernder Rotphase wieder an- und
in die Kreuzung einfuhr, obwohl er bei der gebotenen Sorgfalt hätte
erkennen können, daß die Lichtzeichenanlage immer noch "Rot"
zeigte.
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17 Im Rechtsfolgenausspruch kann das
angefochtene Ur-teil dagegen keinen Bestand haben.
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19 Das Amtsgericht hat sich beim
Rechtsfolgenausspruch an Nr. 34.2 BKatV gehalten, ohne die
abstrakte Gefährlichkeit des Rotlichtverstoßes näher darzule-gen,
obwohl dies unter den konkreten Umständen des Falles notwendig
gewesen wäre.
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21 Die Bußgeldkatalogverordnung droht in
Nr. 34.2 eine verschärfte Sanktion für den Fall an, daß ein
Fahrzeugführer ein rotes Wechsellichtzeichen "bei schon länger als
1 Sekunde andauernder Rotphase" nicht befolgt. Dem Wortlaut der
Verordnung kann nicht entnommen werden, auf welchen Zeitpunkt des
Verkehrsablaufs es ankommt, wenn zu entscheiden ist, ob die
Rotphase schon eine Sekunde andau-ert. Nach der Ansicht des Senats
kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Betroffene an der
Lichtzeichenanlage vorbeifährt (so auch OLG Celle NZV 1994, 40 und
Senatsentscheidung vom 03.11.1992 - Ss 467/92 = NZV 1993, 119 = VRS
84, 115). Der Ansicht des OLG Oldenburg (NZV 1993, 446 = VRS 86,
74; zustimmend: Hentschel NJW 1994, 701, 706) kann nicht gefolgt
werden. Zutreffend geht das OLG Ol-denburg davon aus, daß ein
Verkehrsteilnehmer erst dann gegen das Haltegebot in § 37 Abs. 2
Nr. 1 Satz 7 StVO verstößt, wenn er - abgesehen von
Fuß-gängerfurten oder ähnlichem - in den eigentlichen
Kreuzungsbereich einfährt. Daraus kann aber nicht geschlossen
werden, daß die verschärfte Sanktion der Nr. 34.2 BkatV schon zu
verhängen ist, wenn bei Einfahren in die Kreuzung das Rotlicht mehr
als eine Sekunde andauert. Der Bußgeldkatalog will mit der Regelung
in Nr. 34.2 besonders schwerwiegende Rotlichtverstöße, insbesondere
bei grobem Fehlver-halten, erfassen (vgl. amtliche Begründung
VerkBl 1991, 702, 704). Ein Indiz für grobes Fehlverhal-ten liegt
vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer noch an einer LZA vorbeifährt,
obwohl sie schon eine Sekunde Rotlicht zeigt; denn in einem solchen
Fall hätte er wegen der vorausgegangenen Gelbphase bei Anwendung
der gebotenen Sorgfalt unschwer anhalten können. Würde man
stattdessen auf den Zeitpunkt des Einfahrens in den eigentlichen
Kreuzungsbereich abstellen, so würden von der Regelwirkung der Nr.
34.2 auch Fallgestaltungen erfaßt, die nicht für ein grobes
Fehlverhalten sprechen. Je nach Ent-fernung zwischen LZA und
Kreuzungsbereich und der zulässigen bzw. gefahrenen Geschwindigkeit
könnte das Rotlicht bei Erreichen des Kreuzungsbereich schon
längerals eine Sekunde andauern, obwohl das Rotlicht im Zeitpunkt
des Vorbeifahrens gerade erst aufleuchtete oder noch gar nicht
aufgeleuchtet war. Es könnten sogar solche Verkehrsteilnehmer unter
die Regelwirkung der Nr. 34.2 fallen, die die LZA bei Grünlicht
passiert haben. Es ist nämlich anerkannt, daß Verkehrsteilnehmer,
die bei Grünlicht an der LZA vorbeigefahren sind, dann aber vor dem
eigentlichen Kreuzungsbereich aufgehalten werden, nicht mehr in die
Kreuzung einfahren dürfen wenn sie damit rechnen müssen, daß
inzwischen ihre Fahrtrichtung durch "Rot" gesperrt ist; ein
gleichwohl erfolgtes Einfahren in die Kreuzung ist ein Verstoß
gegen § 37 Abs. 2 StVO (vgl. OLG Hamm VRS 57, 451, 452; OLG Köln,
3. Strafsenat, Beschluß vom 13.06.1980 - 3 Ss 434/80;
Senatsentscheidungen VRS 72, 212 und vom 28.09.1993 - Ss 401/93;
Ja-gusch/Hentschel, a.a.O., § 37 StVO Rdnr. 45 a). Um derartige
Fallgestaltungen, bei denen die Annahme groben Fehlverhaltens im
allgemeinen nicht nahe-liegt, von vorneherein auszuschließen,
erscheint es geboten, die Regelung in der Bußgeldkatalogverord-nung
dahin auszulegen, daß es für die Berechnung der Rotlichtzeit von
mehr als einer Sekunde auf den Zeitpunkt der Vorbeifahrt an der
Lichtzeichenanlage ankommt.
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23 Die hier vertretene Abweichung von der
Rechts-ansicht des OLG Oldenburg zwingt nicht zu einer Vorlage
gemäß § 121 Abs. 2 GVG an den BGH, da im vorliegenden Fall sowohl
auf der Grundlage der Entscheidung des OLG Oldenburg als auch nach
der vom Senat vertretenen Ansicht für den Betroffenen im Sinne der
Nr. 34.2 BkatV das Rotlicht länger als eine Sekunde andauerte. Der
in Höhe der Lichtzei-chenanlage bei Rotlicht anfahrende Betroffene
kann nicht anders behandelt werden als ein Kraftfahrer, der an der
LZA vorbeifährt. Im Urteil wird zwar nicht festgestellt, wie lange
das Rotlicht andau-erte, als der Betroffene wieder anfuhr. Nach dem
festgestellten Verkehrsgeschehen muß dies jedoch ein deutlich
länger als eine Sekunde dauernder Zeitraum gewesen sein.
24
25 Wenn somit auch davon auszugehen ist,
daß der Betroffene trotz länger als eine Sekunde andauernder
Rotphase in die Kreuzung eingefah-ren ist, liegt gleichwohl ein
Regelfall der Nr. 34.2 BkatV nicht vor. Unter diese Regelung fallen
nur besonders schwerwiegende Rotlichtver-stöße (OLG Düsseldorf DAR
1993, 271; DAR 1993, 272 = NJW 1993, 2063 = NZV 1993, 320 = VRS 85,
139; DAR 1994, 39 = NZV 1993, 409 = VRS 85, 470; VRS 85, 472 = VM
1994 Nr. 16). Der Grund für die in Nr. 34.2 BKatV enthaltene
Regelung ist die mit diesem Verkehrsverhalten im allgemeinen
verbundene abstrakte Gefährdung. In der amtlichen Begründung
(Verkehrsblatt 1991, 702, 704) heißt es insoweit:
26
27 "... Eine abstrakte Gefährdung ist zu
unterstellen, wenn ein Wechsellichtzeichen mißachtet wird, obwohl
die Rotphase bereits länger eine Sekunde andauert (Nr. 34.2). Der
Querverkehr (insbesondere auch Fußgänger) kann sich nach dieser
Zeit bereits im Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn
be-finden."
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29 Wenn unter den besonderen Umständen des
Einzel-falls eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrs-teilnehmer
auszuschließen ist, liegt kein Regel-fall der Nr. 34.2 vor (vgl.
Senatsentscheidung vom 06.08.1993 - Ss 327/93 = NZV 1994, 41
betref-fend Baustellenampel; OLG Düsseldorf DAR 1993, 271; DAR
1993, 272 = VRS 85, 139 und VRS 85, 472 betref-fend Links- bzw.
Rechtsabbieger, die das Grünlicht für den Geradeausverkehr mit der
für sie maßgeb-lichen Ampel verwechselt haben). Sind Umstände
er-sichtlich, die der Annahme einer abstrakten Gefähr-dung anderer
Verkehrsteilnehmer entgegenstehen, be-darf es näherer
Feststellungen zu dieser Frage (Se-natsentscheidungen vom
05.11.1993 - Ss 473/93 - und vom 19.11.1993 - Ss 490/93).
Insbesondere ist aner-kannt, daß es bei einem vorschnellen
Frühstarter der Darlegung bedarf, daß dessen Rotlichtverstoß in
gleicher Weise abstrakt gefährlich ist wie der eines Nachzüglers
(vgl. OLG Oldenburg NZV 1993, 408 = VRS 85, 362 und NZV 1994, 38 =
VRS 85, 450).
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31 Auf der Grundlage der im vorliegenden
Fall vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen ergab sich eine
abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilneh-mer nicht ohne
weiteres aus dem Verkehrsablauf. Der Betroffene hat zunächst bei
Rot vor der Kreuzung gehalten, ist dann in der irrigen Annahme, die
LZA sei auf Grün gewechselt, losgefahren und auf der Kreuzung nach
rechts eingebogen. Querverkehr von rechts konnte er in dieser
Situation ohnehin nicht gefährden. Daß von links sich noch
bevorrechtigte Verkehrsteilnehmer näherten, die hätten gefährdet
werden können, ist nicht festgestellt. Mangels entgegenstehender
Anhaltspunkte ist anzunehmen, daß der Betroffene diesen Querverkehr
hat passieren lassen, bevor er losfuhr. Ein besonders
schwer-wiegender Rotlichtverstoßt liegt somit nicht vor, wobei auch
zu berücksichtigen ist, daß neuerdings durch ein grünes Pfeilschild
das Rechtsabbiegen nach Anhalten trotz Rotlichts erlaubt werden
kann (vgl. hierzu Hentschel NJW 1994, 637).
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33 Da nicht zu erwarten ist, daß im Fall
einer Zurück-verweisung noch weitere Feststellungen getroffenen
werden können, die eine abstrakte oder gar konkrete Gefährdung
ergeben könnten, kann der Senat gemäß § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache
selbst entscheiden und entsprechend Nr. 34 BkatV eine Geldbuße von
100,-- DM festsetzen.
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35 Kosten- und Auslagenentscheidung beruht
auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.
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