Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 15.03.1994: Abstrakte Gefährdung




Das OLG Köln (Beschluss vom 15.03.1994 - Ss 84/94 (B) 49 B) hat entschieden:

Siehe auch
FV Rotlicht keiine abstrakte Gefahr
und
Rotlicht Feststellungen

Tenor:

1 G r ü n d e :

2

3 Das Amtsgericht hat den Betroffenen

wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit nach §§ 37 Abs. 2 Nr.

1, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO zu einer Geldbuße von 250,-- DM verurteilt

und ein Fahrverbot von der Dauer eines Monats angeordnet. Das

4

5 Am 20.02.1993 gegen 14.45 Uhr befuhr

Gründe:


der Betroffene zusammen mit seiner Ehefrau als Beifahrerin mit

seinem Pkw VW in Ü.-P. aus Richtung T.straße kom-mend die J.

Straße. An der Kreuzung R. Straße/J. Straße zeigte die dortige

Lichtzeichenanlage für die Fahrtrichtung des Betroffenen Rotlicht.

Da der Betroffene das Rotlichtzeichen erst zu einem späten

Zeitpunkt bemerkte, fuhr er über die dortige Hal-telinie ein Stück

in den geschützten Verkehrsraum ein, ehe er sein Fahrzeug stoppte.

Da der Betrof-fene von seinem Fahrersitz aus, anders als seine

Ehefrau, die die Lichtzeichenanlage mit einigen "Verrenkungen"

hätte einsehen können, nicht mehr einsehen konnte, überlegte er

zunächst, sein Fahr-zeug zurückzusetzen. Da nun aber

zwischenzeitlich unmittelbar hinter dem Betroffenen ein Motorrad

zum Stehen gekommen war, verblieb der Betroffene an seinem Standort

und nahm Blickkontakt zu dem Motorradfahrer auf. Als dieser sein

Motorrad kurz aufheulen ließ, fuhr der Betroffene in dem Glauben,

der Motorradfahrer werde ihm auf diese Weise anzei-gen, daß er

nunmehr losfahren könne, an und bog nach rechts auf die Roermonder

Straße ab. Zu diesem Zeitpunkt zeigte die Lichtzeichenanlage für

den Be-troffenen weiterhin Rotlicht. Erst ca. 2 - 3 Sekun-den nach

dem Abbiegevorgang des Betroffenen wech-selte die

Lichtzeichenanlage auf Rot-/Gelblicht.

6

7 Das Amtsgericht hat die in Nr. 34.2

BKatV für das Nichtfolgen eines roten Wechsellichtzeichens "bei

schon länger als 1 Sekunde andauernder Rotphase" vorgesehene

Regelsanktion von einer Buße von 250,-- DM und einem Fahrverbot von

1 Monat ver-hängt.

8

9 Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen,

mit der Ver-letzung materiellen Rechts gerügt wird, führt zur

Abänderung des angefochtenen Urteils.

10

11 Zum Schuldspruch ist die

Rechtsbeschwerde unbegrün-det. Die Feststellungen des Amtsgerichts

tragen die Verurteilung wegen eines fahrlässigen Rotlichtver-stoßes

nach §§ 37 Abs. 2, 49 Abs. 3 Nr. 2 StVO.

12

13 Die Feststellungen des Amtsgerichts

sind allerdings insoweit mißverständlich, als mitgeteilt wird, der

Betroffene sei in den geschützten Verkehrsraum eingefahren und habe

dort erst sein Fahrzeug ange-halten. Sofern nicht auch eine

Fußgängerfurt durch die Lichtzeichenanlage geschützt werden soll

(vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., § 37 StVO

Rdnr. 50 m.w.N.), verstößt gegen das Gebot "Halt vor der Kreuzung"

(§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 7 StVO) nur derjenige, der in den

eigentlichen Kreuzungsbereich, also die gemeinsame Schnittfläche

der Fahrbahnen der sich kreuzenden Straßen, den von den

Fluchtlinien der sich kreuzenden Straßen bestimmten Bereich

einfährt (OLG Köln, 3. Strafse-nat, VRS 60, 63; Senatsentscheidung

VRS 72, 212). Wer nur die Haltelinie überfährt, aber noch vor dem

eigentlichen Kreuzungsbereich anhält, verstößt nicht gegen § 37

Abs. 2 StVO, sondern gegen § 41 Abs. 3 Nr. 2, 294 StVO (BayObLG VRS

60, 381; 61, 289; OLG Frankfurt VRS 59, 385; OLG Oldenburg VRS 86,

74, 77; OLG Köln, 3. Strafsenat, VRS 60, 63; Senatsentscheidung vom

30.08.1988 - Ss 494/88). Da Anhaltspunkte für das Vorhandensein

einer Fuß-gängerfurt nicht gegeben sind, besteht im vorlie-genden

Fall der geschützte Verkehrsraum nur aus dem eigentlichen

Kreuzungsbereich. Wäre der Betroffene - bevor er anhielt - bei

Rotlicht in diesen Bereich eingefahren, so hätte er schon in diesem

Zeitpunkt einen Verstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO begangen. Dem

Zusammenhang der Urteilsgründe ist aber zu entneh-men, daß das

Offensichtlich hat das Amts-gericht nur gemeint, der Bereich hinter

der Hal-telinie gehöre auch schon zu dem geschützten Ver-kehrsraum.

Das Amtsgericht geht nämlich davon aus, daß die Beifahrerin des

Betroffenen beim Anhalten die Lichtzeichenanlage noch einsehen

konnte. Dies setzt voraus, daß der Betroffene spätestens unge-fähr

auf gleicher Höhe wie die Lichtzeichenanlage angehalten hat. Da die

LZA mit Sicherheit vor dem eigentlichen Kreuzungsbereich stand,

kann der Be-troffene in diesen Bereich nicht schon eingefahren

sein, bevor er sein Fahrzeug anhielt.

14

15 Der Rotlichtverstoß des Betroffenen

liegt aber darin, daß er bei fortdauernder Rotphase wieder an- und

in die Kreuzung einfuhr, obwohl er bei der gebotenen Sorgfalt hätte

erkennen können, daß die Lichtzeichenanlage immer noch "Rot"

zeigte.

16

17 Im Rechtsfolgenausspruch kann das

angefochtene Ur-teil dagegen keinen Bestand haben.

18

19 Das Amtsgericht hat sich beim

Rechtsfolgenausspruch an Nr. 34.2 BKatV gehalten, ohne die

abstrakte Gefährlichkeit des Rotlichtverstoßes näher darzule-gen,

obwohl dies unter den konkreten Umständen des Falles notwendig

gewesen wäre.

20

21 Die Bußgeldkatalogverordnung droht in

Nr. 34.2 eine verschärfte Sanktion für den Fall an, daß ein

Fahrzeugführer ein rotes Wechsellichtzeichen "bei schon länger als

1 Sekunde andauernder Rotphase" nicht befolgt. Dem Wortlaut der

Verordnung kann nicht entnommen werden, auf welchen Zeitpunkt des

Verkehrsablaufs es ankommt, wenn zu entscheiden ist, ob die

Rotphase schon eine Sekunde andau-ert. Nach der Ansicht des Senats

kommt es auf den Zeitpunkt an, in dem der Betroffene an der

Lichtzeichenanlage vorbeifährt (so auch OLG Celle NZV 1994, 40 und

Senatsentscheidung vom 03.11.1992 - Ss 467/92 = NZV 1993, 119 = VRS

84, 115). Der Ansicht des OLG Oldenburg (NZV 1993, 446 = VRS 86,

74; zustimmend: Hentschel NJW 1994, 701, 706) kann nicht gefolgt

werden. Zutreffend geht das OLG Ol-denburg davon aus, daß ein

Verkehrsteilnehmer erst dann gegen das Haltegebot in § 37 Abs. 2

Nr. 1 Satz 7 StVO verstößt, wenn er - abgesehen von

Fuß-gängerfurten oder ähnlichem - in den eigentlichen

Kreuzungsbereich einfährt. Daraus kann aber nicht geschlossen

werden, daß die verschärfte Sanktion der Nr. 34.2 BkatV schon zu

verhängen ist, wenn bei Einfahren in die Kreuzung das Rotlicht mehr

als eine Sekunde andauert. Der Bußgeldkatalog will mit der Regelung

in Nr. 34.2 besonders schwerwiegende Rotlichtverstöße, insbesondere

bei grobem Fehlver-halten, erfassen (vgl. amtliche Begründung

VerkBl 1991, 702, 704). Ein Indiz für grobes Fehlverhal-ten liegt

vor, wenn ein Verkehrsteilnehmer noch an einer LZA vorbeifährt,

obwohl sie schon eine Sekunde Rotlicht zeigt; denn in einem solchen

Fall hätte er wegen der vorausgegangenen Gelbphase bei Anwendung

der gebotenen Sorgfalt unschwer anhalten können. Würde man

stattdessen auf den Zeitpunkt des Einfahrens in den eigentlichen

Kreuzungsbereich abstellen, so würden von der Regelwirkung der Nr.

34.2 auch Fallgestaltungen erfaßt, die nicht für ein grobes

Fehlverhalten sprechen. Je nach Ent-fernung zwischen LZA und

Kreuzungsbereich und der zulässigen bzw. gefahrenen Geschwindigkeit

könnte das Rotlicht bei Erreichen des Kreuzungsbereich schon

längerals eine Sekunde andauern, obwohl das Rotlicht im Zeitpunkt

des Vorbeifahrens gerade erst aufleuchtete oder noch gar nicht

aufgeleuchtet war. Es könnten sogar solche Verkehrsteilnehmer unter

die Regelwirkung der Nr. 34.2 fallen, die die LZA bei Grünlicht

passiert haben. Es ist nämlich anerkannt, daß Verkehrsteilnehmer,

die bei Grünlicht an der LZA vorbeigefahren sind, dann aber vor dem

eigentlichen Kreuzungsbereich aufgehalten werden, nicht mehr in die

Kreuzung einfahren dürfen wenn sie damit rechnen müssen, daß

inzwischen ihre Fahrtrichtung durch "Rot" gesperrt ist; ein

gleichwohl erfolgtes Einfahren in die Kreuzung ist ein Verstoß

gegen § 37 Abs. 2 StVO (vgl. OLG Hamm VRS 57, 451, 452; OLG Köln,

3. Strafsenat, Beschluß vom 13.06.1980 - 3 Ss 434/80;

Senatsentscheidungen VRS 72, 212 und vom 28.09.1993 - Ss 401/93;

Ja-gusch/Hentschel, a.a.O., § 37 StVO Rdnr. 45 a). Um derartige

Fallgestaltungen, bei denen die Annahme groben Fehlverhaltens im

allgemeinen nicht nahe-liegt, von vorneherein auszuschließen,

erscheint es geboten, die Regelung in der Bußgeldkatalogverord-nung

dahin auszulegen, daß es für die Berechnung der Rotlichtzeit von

mehr als einer Sekunde auf den Zeitpunkt der Vorbeifahrt an der

Lichtzeichenanlage ankommt.

22

23 Die hier vertretene Abweichung von der

Rechts-ansicht des OLG Oldenburg zwingt nicht zu einer Vorlage

gemäß § 121 Abs. 2 GVG an den BGH, da im vorliegenden Fall sowohl

auf der Grundlage der Entscheidung des OLG Oldenburg als auch nach

der vom Senat vertretenen Ansicht für den Betroffenen im Sinne der

Nr. 34.2 BkatV das Rotlicht länger als eine Sekunde andauerte. Der

in Höhe der Lichtzei-chenanlage bei Rotlicht anfahrende Betroffene

kann nicht anders behandelt werden als ein Kraftfahrer, der an der

LZA vorbeifährt. Im Urteil wird zwar nicht festgestellt, wie lange

das Rotlicht andau-erte, als der Betroffene wieder anfuhr. Nach dem

festgestellten Verkehrsgeschehen muß dies jedoch ein deutlich

länger als eine Sekunde dauernder Zeitraum gewesen sein.

24

25 Wenn somit auch davon auszugehen ist,

daß der Betroffene trotz länger als eine Sekunde andauernder

Rotphase in die Kreuzung eingefah-ren ist, liegt gleichwohl ein

Regelfall der Nr. 34.2 BkatV nicht vor. Unter diese Regelung fallen

nur besonders schwerwiegende Rotlichtver-stöße (OLG Düsseldorf DAR

1993, 271; DAR 1993, 272 = NJW 1993, 2063 = NZV 1993, 320 = VRS 85,

139; DAR 1994, 39 = NZV 1993, 409 = VRS 85, 470; VRS 85, 472 = VM

1994 Nr. 16). Der Grund für die in Nr. 34.2 BKatV enthaltene

Regelung ist die mit diesem Verkehrsverhalten im allgemeinen

verbundene abstrakte Gefährdung. In der amtlichen Begründung

(Verkehrsblatt 1991, 702, 704) heißt es insoweit:

26

27 "... Eine abstrakte Gefährdung ist zu

unterstellen, wenn ein Wechsellichtzeichen mißachtet wird, obwohl

die Rotphase bereits länger eine Sekunde andauert (Nr. 34.2). Der

Querverkehr (insbesondere auch Fußgänger) kann sich nach dieser

Zeit bereits im Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn

be-finden."

28

29 Wenn unter den besonderen Umständen des

Einzel-falls eine abstrakte Gefährdung anderer Verkehrs-teilnehmer

auszuschließen ist, liegt kein Regel-fall der Nr. 34.2 vor (vgl.

Senatsentscheidung vom 06.08.1993 - Ss 327/93 = NZV 1994, 41

betref-fend Baustellenampel; OLG Düsseldorf DAR 1993, 271; DAR

1993, 272 = VRS 85, 139 und VRS 85, 472 betref-fend Links- bzw.

Rechtsabbieger, die das Grünlicht für den Geradeausverkehr mit der

für sie maßgeb-lichen Ampel verwechselt haben). Sind Umstände

er-sichtlich, die der Annahme einer abstrakten Gefähr-dung anderer

Verkehrsteilnehmer entgegenstehen, be-darf es näherer

Feststellungen zu dieser Frage (Se-natsentscheidungen vom

05.11.1993 - Ss 473/93 - und vom 19.11.1993 - Ss 490/93).

Insbesondere ist aner-kannt, daß es bei einem vorschnellen

Frühstarter der Darlegung bedarf, daß dessen Rotlichtverstoß in

gleicher Weise abstrakt gefährlich ist wie der eines Nachzüglers

(vgl. OLG Oldenburg NZV 1993, 408 = VRS 85, 362 und NZV 1994, 38 =

VRS 85, 450).

30

31 Auf der Grundlage der im vorliegenden

Fall vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen ergab sich eine

abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilneh-mer nicht ohne

weiteres aus dem Verkehrsablauf. Der Betroffene hat zunächst bei

Rot vor der Kreuzung gehalten, ist dann in der irrigen Annahme, die

LZA sei auf Grün gewechselt, losgefahren und auf der Kreuzung nach

rechts eingebogen. Querverkehr von rechts konnte er in dieser

Situation ohnehin nicht gefährden. Daß von links sich noch

bevorrechtigte Verkehrsteilnehmer näherten, die hätten gefährdet

werden können, ist nicht festgestellt. Mangels entgegenstehender

Anhaltspunkte ist anzunehmen, daß der Betroffene diesen Querverkehr

hat passieren lassen, bevor er losfuhr. Ein besonders

schwer-wiegender Rotlichtverstoßt liegt somit nicht vor, wobei auch

zu berücksichtigen ist, daß neuerdings durch ein grünes Pfeilschild

das Rechtsabbiegen nach Anhalten trotz Rotlichts erlaubt werden

kann (vgl. hierzu Hentschel NJW 1994, 637).

32

33 Da nicht zu erwarten ist, daß im Fall

einer Zurück-verweisung noch weitere Feststellungen getroffenen

werden können, die eine abstrakte oder gar konkrete Gefährdung

ergeben könnten, kann der Senat gemäß § 79 Abs. 6 OWiG in der Sache

selbst entscheiden und entsprechend Nr. 34 BkatV eine Geldbuße von

100,-- DM festsetzen.

34

35 Kosten- und Auslagenentscheidung beruht

auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO in Verbindung mit § 46 OWiG.

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