Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 07.02.1994: Nebeneinander Abbiegen
Das OLG Köln (Urteil vom 07.02.1994 - 12 U 206/93) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
2 ##blob##nbsp;
3 Die zulässige Berufung ist
unbegründet.
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5 Zur vom Senat bejahten Zulässigkeit der
Nebenin-tervention nach § 66 ZPO in Fällen der vorliegen-den Art
wird auf die - in der Berufungsverhand-lung erwähnte -
Gründe:
Senatsentscheidung vom 25.11.1993 - 12 U 144/93 - Bezug
genommen.
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7 Das Landgericht hat zu Recht die Klage
abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus dem Ge-schehen
vom 13.12.1991 kein Anspruch auf Schadens-ersatz zu. Die
Haftungsvoraussetzungen der §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 823 BGB in
Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVersG liegen nicht vor, weil es sich um
einen gestellten Unfall handelt.
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9 Der Bundesgerichtshof hat für ein
Geschehen, bei dem der Verdacht eines gestellten Unfalls besteht,
verschiedene, von der Rechtsprechung allgemein übernommene
Grundsätze bezüglich der Beweislast-verteilung entwickelt. Danach
trägt der Kläger als Geschädigter die Beweislast für das
Zustandekommen eines Unfalls und damit den äußeren Tatbestand
ei-ner Rechtsgutverletzung. Gelingt dieser Nachweis, ist es Sache
der Gegenseite zu beweisen, daß ei-ne den Schadensersatzanspruch
ausschließende Ein-willigung vorliegt oder daß es sich infolge
eines vorsätzlichen Verhaltens um ein für den anderen Beteiligten
unabwendbares Ereignis handelte. Dabei bedarf es keines lückenlosen
Nachweises, daß ein abgesprochener oder vorgetäuschter Unfall
stattge-funden hat. Es reicht vielmehr aus, die erhebliche
Wahrscheinlichkeit einer Manipulation durch Auf-zeigen einer
Vielzahl von Beweisanzeichen nachzu-weisen, die aufgrund ihrer
ungewöhnlichen Häufung für einen verabredeten Unfall sprechen. In
beson-ders gelagerten Fällen kann darüber hinaus sogar ein
Anscheinsbeweis zugunsten des Anspruchsgeg-ners greifen (BGHZ 71,
339; BGH VersR 1979, 514; OLG Köln, OLG Report 1993, 22;
Jagusch/Hentschel, 32. Aufl., § 7 StVG Rdnr. 48 m.w.N.).
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11 Das Landgericht hat seine Entscheidung
darauf gestützt, dem Kläger sei der ihm obliegende Beweis nicht
gelungen, daß die von ihm geltend gemachten Fahrzeugschäden auf das
behauptete Unfallereignis zurückzuführen seien. Dabei ist es davon
ausgegan-gen, daß es zu einer Berührung der vorderen linken
Fahrzeugecke des Beklagten zu 1. sowie der rechten vorderen
Fahrzeugecke des klägerischen Fahrzeuges gekommen sei, ein
unfallbedingter Mindestschaden jedoch nicht feststellbar, auch
nicht gemäß § 287 ZPO zu schätzen sei, weil allenfalls eine
geringfügige und unbedeutende Berührung zwischen den Fahrzeugen
erfolgt sei, während alle übrigen wesentlichen Schäden nicht
kompatibel seien.
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13 Diese Begründung ist nicht
bedenkenfrei. Nach dem Gutachten des Sachverständigen H. spricht
einiges dafür, daß ein konkret zuzuordnender Schaden fest-gestellt
werden kann. Für solche Schäden kann der fiktive Reparaturaufwand
sodann gesondert veran-schlagt werden. Gegebenenfalls ist eine
Schätzung nach § 287 ZPO in der Weise vorzunehmen, daß die
eindeutigen Vorschäden ausgeschieden werden und bei den
verbliebenen Schäden wegen der Unsicher-heit, ob weitergehende
Vorschäden durch das hier fragliche Schadensereignis überdeckt
worden sind, ein angemessener Abschlag vorgenommen wird (BGH DAR
1990, 224).
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15 Diese Frage kann indessen offenbleiben.
Im vorlie-genden Fall sprechen genügend Indizien für einen
absprachegemäß herbeigeführten vorsätzlichen Zu-sammenstoß, um eine
entsprechende tatrichterliche Überzeugung zu begründen. Dabei mögen
einzelne dieser Anzeichen isoliert betrachtet durchaus
un-verdächtig erscheinen oder ohne besonderes Gewicht sein. In
ihrer Gesamtheit zeichnen die verschiede-nen Umstände jedoch ein
derart klares Bild, daß der Senat keinen vernünftigen Zweifel an
einem verabredeten Unfall hat, § 286 Abs. 1 ZPO.
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17 Bereits die äußeren Umstände des
Unfallgeschehens geben zu Bedenken Anlaß und sind typisch für
abge-sprochene Zusammenstöße.
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19 So hat sich der Unfall im Dezember
gegen 20.30 Uhr ereignet, also bei völliger Dunkelheit, und zudem
an der abgelegenen Stelle einer Autobahnauffahrt, wo mit
Fußgängern, Hausbewohnern und sonstigen zufälligen Beobachtern
nicht gerechnet zu werden braucht. Dies ist typisch bei gestellten
Unfällen.
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21 Kennzeichnend für Unfälle dieser Art
ist weiterhin ein Sachverhalt, der - zumindest vordergründig - ein
eindeutiges Verschulden des Schädigers indi-ziert. So ist die
Rechtslage infolge einer offen-sichtlichen und schweren
Vorfahrtsverletzung durch den Beklagten zu 3. als "völlig
eindeutig" der Polizei und der Beklagten zu 2. gegenüber
darge-stellt worden; folgerichtig verteidigen sich die Beklagten zu
1. und 3. denn auch in diesem Verfah-ren nicht. Der Beklagte zu 3.
versucht, sein gro-bes Fehlverhalten mit einer hinuntergefallenen
Zi-garrette zu entschuldigen.
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23 Bei näherer Betrachtung zeigen sich
jedoch schwer-wiegende Ungereimtheiten.
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25 Die Unfallstelle war, wie die
polizeilische Unfallskizze (Blatt 6 d. A.) sowie die Fotos Blatt 78
und 79 der Akte zeigen, völlig übersicht-lich und in keiner Weise
besonders unfallträchtig. Beide Fahrzeugführer hatten auf die
spätere An-stoßstelle bereits frühzeitig ungehinderte Sicht. Die
Entfernung vom M. Weg bis dorthin war für beide annähernd gleich
lang. Ihren Unfallschilde-rungen zufolge - und insoweit bestätigt
durch das Gutachten des Sachverständigen H. - befand sich der
Kläger im Beschleunigungsvorgang, während der Beklagte zu 3.
verlangsamte. Daraus folgt, daß der Kläger das gegnerische Fahrzeug
bereits im Blickfeld gehabt haben muß, weil es sich räumlich vor
ihm befand und die Einmündung spitzwinklig verläuft. Da an beiden
Fahrzeugen wegen der Dun-kelheit das Fahrlicht eingeschaltet war,
mußte der Lichtkegel des Unfallgegners für den Kläger früh-zeitig
gut sichtbar gewesen sein. Wenn der Kläger sich nun im Angesicht
des offensichtlich nicht rechtzeitig abbremsenden Beklagten zu 3.
darauf nicht einstellte, so ist dies unverständlich. Dies gilt um
so mehr, als dem Kläger ausweislich der vorgenannten Fotos sowie
der Unfallskizze ein Aus-weichen leicht möglich gewesen wäre, da
die Fahr-bahn selbst für zwei Fahrzeuge nebeneinander aus-reichend
breit war. Der Zusammenstoß der Fahrzeuge erfolgte bezeichnender
Weise nun aber gerade am rechten Fahrbahnrand. Dies ergibt sich zum
einen aus der Unfallskizze. Zum anderen hat der Beklagte zu 3. bei
seiner erstinstanzlichen Vernehmung bekundet, er sei mit dem
Fahrzeug über die Halte-linie geraten, was nur so verstanden werden
kann, daß er geringfügig in die Fahrbahn des Klägers gefahren ist.
Dem Vorbringen des Klägers ist Ent-gegenstehendes nicht zu
entnehmen. Die Art der Un-fallschäden belegt zudem, daß vorrangig
kein hef-tiger Anprall erfolgt ist, sondern die Fahrzeuge -
allenfalls - im wesentlichen aneinander entlang-gestriffen sind.
Damit aber wäre bereits bei einem geringfügigen Ausweichen des
Klägers, was ihm an-gesichts der ungehinderten Sicht auch
rechtzeitig möglich gewesen wäre, der Unfall vermieden worden, wenn
er dies gewollt hätte.
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27 Auch das Verhalten des Beklagten zu 3.
gibt Anlaß zu erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der
Unfallangaben. Da ihm der Kläger auf dem M. Weg entgegen kam und
beim Abbiegen nach links seine Fahrbahn sodann überquerte, während
der Beklagte zu 3. nach rechts auf die Abbiegespur einbog, muß auch
der Beklagte zu 3. das Fahrzeug des Unfall-gegners frühzeitig im
Blickfeld gehabt haben; auch hier bestand keinerlei
Sichtbehinderung. Wenn der Beklagte zu 3. sich in dieser Situation,
das Fahr-zeug des Klägers gleichsam vor Augen, nach einer Zigarette
gebückt haben und damit "blind" in die Auffahrt gefahren sein will,
so vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Dies gilt um so
mehr, als der Beklagte ein ihm anvertrautes Auto be-nutzte, das er
ohnehin schon zu Bekanntenbesuchen "mißbraucht" hatte, und sich
daher ein besonders sorgfältiger Umgang für den Beklagten zu 3.
gebot.
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29 Auffällig sind desweiteren die Angaben
beider Un-fallbeteiligten zu den Gründen, die sie veranlaßt haben,
am Unfalltag ein Fahrzeug zu steuern.
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31 Man mag dem Kläger noch insoweit
folgen, daß der Pkw Mercedes Benz von ihm zunächst mit Mitteln
seines Vaters gekauft und zugelassen worden ist, wenn es auch nicht
überzeugt, weshalb das Fahrzeug auf den Namen des Klägers
angemeldet wurde und nicht auf den des Vaters, der doch
wirtschaftli-cher Halter war. Dies gilt um so mehr, als das
Fahrzeug vorrangig für Familienfahrten, insbeson-dere für
Urlaubsfahrten Verwendung finden sollte.
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33 Schwerlich nachvollziehbar ist indessen
die Ein-lassung des Klägers, die erneute Zulassung nur wenige Tage
vor dem Unfallgeschehen und zudem mit rotem Kennzeichen sei nur
deshalb erfolgt, weil er einer Aushilfstätigkeit bei M. für eine
Woche habe nachgehen und dabei das Fahrzeug zur Fahrt dorthin habe
benutzen wollen. Ein solches Verhalten läßt sich auch nicht mit
"Spaß am Fahren" begründen. Der Kläger hat die Behauptung der
Beklagten unbe-stritten gelassen, die Fixkosten für ein Fahrzeug
wie den von ihm gefahrenen Pkw Mercedes beliefen sich auf monatlich
1.000,-- DM, ohne daß auch nur ein einziger Kilometer gefahren
werde. Mit den im übrigen allgemein bekannten hohen Betriebskosten
solcher Fahrzeuge ist es nicht vereinbar, wenn der Kläger diese mit
Einkünften aus einer kurzfristi-gen Aushilfstätigkeit bestreiten
will. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, der Kläger hätte dabei
möglicherweise bis zu 500,-- DM monatlich erzielt, so hätte er
damit nicht einmal die Hälfte der ihm entstehenden Betriebskosten
bestreiten können.
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35 Abgesehen davon war der Kläger auch
nicht berech-tigt, das Fahrzeug mit einem roten Kennzeichen
auszustatten und dann für solche Fahrten zu be-nutzen. Solche
Kennzeichen dürfen nur für Überfüh-rungs- und Probefahrten benutzt
werden. Hierauf wird bei der Erteilung der Kennzeichen auch stets
hingewiesen.
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37 Auch die vom Beklagten zu 3.
aufgeführten Gründe, die ihn am 13.12.1991 zum Fahrtantritt
veranlaßt haben sollen, sind bedenklich. Dabei muß es schon
erstaunen, daß der Inhaber einer Reparaturwerk-statt, hier Herr B.,
ein Fahrzeug zwecks Aufladens der Batterie hereinnimmt, ohne
offenbar dafür ein geeignetes Aufladegerät zu besitzen. Anders wäre
es nicht zu erklären, warum der Beklagte zu 3. den Auftrag erhalten
haben will, mit dem Pkw Mitsubis-hi des Beklagten zu 1. eine Fahrt
zu unternehmen. Verwundern muß desweiteren, daß der Beklagte zu 3.
offenbar bedenkenlos diese Fahrt erheblich aus-dehnte, um Bekannte
zu besuchen und um schließlich sogar an der späteren Unfallstelle
auf die Auto-bahn aufzufahren.
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39 Ungewöhnlich ist dabei schließlich, daß
der Be-klagte zu 3. diese Fahrt an einem Freitagabend um 20.30 Uhr
noch nicht beendet hatte, obwohl Repa-raturwerkstätten zu einer
solchen Tageszeit kaum mehr geöffnet haben dürften.
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41 Typisch für einen gestellten Unfall ist
weiterhin, daß ein nahezu schrottreifer Pkw des Schädigers und ein
alter Pkw der Luxusklasse auf seiten des Geschädigten
zusammenstoßen (vgl. Dannert R+S 1990, 1, 2). Das geschädigte
Fahrzeug mußte näm-lich seiner Art nach geeignet sein, hohe
Repara-turkosten zu verursachen. Da auch unvermeidlich das
schädigende Fahrzeug in Mitleidenschaft gezo-gen werde, dürfe
dieses keinen nennenswerten eige-nen Wert mehr besitzen. Dies
trifft hier sowohl auf den Pkw Mercedes Benz des Klägers einerseits
als auch auf den Pkw Mitsubishi des Beklagten zu 1. andererseits
zu.
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43 Es fügt sich hier zudem nahtlos ein,
daß an dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. lediglich ein Schaden
entstanden ist, der sich mit geringem Aufwand reparieren läßt und
die Fahrbereitschaft des Fahrzeuges nicht nennenswert
beeinträchtigt. Dem steht auf seiten des Klägers ein umfangreicher
Seitenschaden gegenüber, deren Reparatur annähernd 10.000,-- DM
kosten soll.
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45 Typisch für einen gestellten Unfall ist
weiterhin, daß der Geschädigte - wie hier - auf
Reparaturko-stenbasis abrechnet, wohingegen das geschädigte
Fahrzeug nur notdürftig repariert und anschließend verkauft
wird.
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47 Kennzeichnend bei der Art des
Zusammenstoßes ist ferner, daß eine Gesundheitsgefährdung der
Fahr-zeugführer weitestgehend ausgeschlossen wird. So ist im
vorliegenden Fall denn auch allenfalls ein Aneinandervorbeigleiten
der Fahrzeuge festzustel-len, ohne daß es zu einem heftigen
Gegeneinander-prallen gekommen ist. Der ausreichende Platz auf der
befahrenen Zufahrt ließ auch die Gefährdung Dritter nicht
befürchten.
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49 Auffällig ist weiterhin, daß sowohl der
Kläger als auch der Beklagte zu 1. ihre Fahrzeuge erst kurz vor dem
Unfall erworben bzw. erneut zugelassen ha-ben. Hinsichtlich des
Fahrzeugs des Klägers ist zu dem bereits vorstehend Erörterten
ergänzend bemer-kenswert, daß der Kläger, der als Schüler
ledig-lich einer Aushilfstätigkeit nachging, ein Fahr-zeug erneut
zuließ, welches kurz zuvor auf Veran-lassung seines erwerbstätigen
Vaters wegen der ho-hen Betriebskosten abgemeldet worden war.
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51 Beim Beklagten zu 1. ist in besonderem
Maße auf-fällig, daß er den Mitsubishi zu einem Zeitpunkt erwarb
und am 25.10.1991 auf seinen Namen zuließ, als er vermögenslos war.
Am 25.11.1991 erging gegen ihn nämlich eine Haftanordnung zwecks
Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Solchen Haftan-ordnungen
gehen fruchtlose Vollstreckungsversuche durch den
Gerichtsvollzieher voraus. Umso bemer-kenswerter ist dieser Erwerb
des Pkw Mitsubishi, da der Beklagte zu 1. am 22.11.1991, also
wenige Tage vor dem Unfallgeschehen, noch über einen wei-teren
Wagen verfügte, nämlich einen Mercedes Benz. Mit diesem stieß er
zum vorbezeichneten Datum gegen den Pkw Mercedes 380 SE eines
anderen türki-schen Staatsangehörigen. Es ist wenig glaubhaft, daß
der Beklagte - zumindest - kurz vor dem hier in Rede stehenden
Unfallgeschehen trotz völliger Vermögenslosigkeit über zwei Pkw
verfügte. Es er-scheint angesichts dessen nicht mehr überraschend,
daß der Beklagte zu 1. sich nicht einmal in der Lage sah, für den
Pkw Mitsubishi die fällige Ver-sicherungsprämie zu zahlen.
52 ##blob##nbsp;
53 Auch diese schlechte Finanzlage der
Unfallbetei-ligten ist typisch für einen gestellten Unfall. Der
Kläger zu 1. ist als Schüler ohne regelmäßiges eigenes Einkommen,
der Beklagte zu 1. ist wie vor-stehend dargestellt, vermögenslos
und sieht sich der Verfolgung durch Gläubiger ausgesetzt. Auch der
Beklagte zu 3. ist lediglich Auszubildender und hilft zusätzlich in
der Werkstatt des Herrn B. aus.
54 ##blob##nbsp;
55 Ob auch aus der Unfallerfahrung des
Beklagten zu 1. sowie des Werkstattinhabers B. weitere typische
Anzeichen für einen gestellten Unfall abgeleitet werden können,
kann dahingestellt bleiben, zumal der Kläger dies mit Nichtwissen
bestreitet.
56 ##blob##nbsp;
57 Bemerkenswert ist aber, daß sich alle
Unfallbetei-ligten kannten bzw. über Bekannte verbunden waren.
58 ##blob##nbsp;
59 Der Beklagte zu 1. gibt seinen Pkw in
die Werk-statt zu Herrn B., dieser überläßt das Fahrzeug dem
Beklagten zu 3. zu einer Fahrt.
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61 Der Kläger und der Beklagte zu 3.
kennen sich ebenfalls. Obwohl der Beklagte zu 3. dies zuvor
gegenüber dem Sachverständigen Hü. (Blatt 62 d.A.) wiederholt
abgestritten hatte, hat er dies bei seiner erstinstanzlichen
Vernehmung durch das Landgericht schließlich eingeräumt und
angegeben, daß man sich von der Schule her kenne. Der Kläger räumt
ein, wie der Beklagte zu 3. die Gesamtschul-le Porz besucht zu
haben. Bedenkt man zudem, daß der Kläger und der Beklagte zu 3.
gleichaltrig sind und Angehörige der gleichen ausländischen
Nationalität, so sprechen diese Indizien für die Richtigkeit der
Bekundung des Beklagten zu 3..
62 ##blob##nbsp;
63 Zwar hat der Kläger zunächst energisch
bestritten, den Beklagten zu 3. von der Schule oder sonst her zu
kennen. Er hat wiederholt betont, den Beklagten zu 3. erstmals am
13.12.1991 gesehen zu haben. Um-so bemerkenswerter ist es nun, daß
er mit Schrift-satz vom 16.12.1993 auf Blatt 226 d.A. erstmals
einräumt, der Beklagte zu 3. sei ihm vom Ansehen her nicht völlig
unbekannt, wenn auch keine nähe-re Bekanntschaft oder gar
Freundschaft bestanden habe.
64 ##blob##nbsp;
65 Auch aus den Beschädigungen an den
Fahrzeugen ergeben sich weitere Anhaltspunkte für einen ge-stellten
Unfall. Bereits das von der Beklagten zu 2. eingereichte Gutachten
Hü. (Blatt 60 ff d.A.) weist auf eine weitestgehend fehlende
Kompabilität der Unfallschäden hin. Dies bestätigt auch der
ge-richtlich beauftragte Sachverständige H., mit des-sen Gutachten
sich das Landgericht ausführlich und zutreffend auseinandergesetzt
hat. Der Senat folgt diesen Ausführungen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Sie
werden in wichtigen Teilen zudem bestätigt durch das vom Kläger
vorgelegte Gutachten Ha.. Danach sind je-denfalls die Schäden am
rechten Türgriff, am rech-ten Außenspiegel sowie die Einbeulungen
zwischen dem hinteren Radkasten und der hinteren Stoß-stange mit
dem Unfallgeschehen nicht vereinbar. Offenbleiben kann, ob diese
Schäden bereits zuvor vorhanden waren oder möglicherweise
nachträglich verursacht wurden, etwa weil der tatsächlich durch die
Berührung der beiden Fahrzeuge entstandene Schaden für eine
gewinnträchtige Reparatur zu ge-ring war. Jedenfalls ist das
Miterfassen von Vor- oder sonstigen Schäden ein typisches
Beweisanzei-chen für einen gestellten Unfall.
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67 Den Beweisanerbieten des Klägers zur
behaupteten Schadensfreiheit seines Fahrzeuges war nicht
nach-zugehen. Da es sich nach Überzeugung des Senates um einen
gestellten Unfall handelt, ist es nicht entscheidungserheblich, ob
es sich bei einem Teil der abgerechneten Schäden um einen
Vorschaden oder einen in sonstiger Weise herbeigeführten Schaden
handelt.
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69 Bei einer Gesamtschau lassen alle
vorgenannten Umständen den sicheren Schluß zu, daß es sich bei dem
Geschehen am 13.12.1991 um einen gestellten Unfall handelte, ohne
daß es noch auf die vom Beklagten behaupteten und unter Beweis
gestell-ten sonstigen Indiztatsachen ankommt. Nicht die isolierte
Würdigung dieser einzelnen Umstände, sondern die Gesamtschau ist
entscheidungserheblich (vgl. Dannert, R+S 1990, 1, 3). Einige
Unsicher-heiten und Lücken im Sachverhalt sind für Verfah-ren
dieser Art typisch, weil bei einer Unfallmani-pulation die
Entkräftung eines solchen Anscheins von dem Beteiligten von
vorneherein eingeplant ist (BGH VersR 1979, 515 m.w.N.).
70 ##blob##nbsp;
71 Die Kostenentscheidung beruht auf den
§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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73 Revisionsbeschwer für den Kläger: nicht
über 60.000,-- DM.
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