Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 07.02.1994: Nebeneinander Abbiegen




Das OLG Köln (Urteil vom 07.02.1994 - 12 U 206/93) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

2 ##blob##nbsp;

3 Die zulässige Berufung ist

unbegründet.

4 ##blob##nbsp;

5 Zur vom Senat bejahten Zulässigkeit der

Nebenin-tervention nach § 66 ZPO in Fällen der vorliegen-den Art

wird auf die - in der Berufungsverhand-lung erwähnte -

Gründe:


Senatsentscheidung vom 25.11.1993 - 12 U 144/93 - Bezug

genommen.

6 ##blob##nbsp;

7 Das Landgericht hat zu Recht die Klage

abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus dem Ge-schehen

vom 13.12.1991 kein Anspruch auf Schadens-ersatz zu. Die

Haftungsvoraussetzungen der §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 823 BGB in

Verbindung mit § 3 Nr. 1 PflVersG liegen nicht vor, weil es sich um

einen gestellten Unfall handelt.

8 ##blob##nbsp;

9 Der Bundesgerichtshof hat für ein

Geschehen, bei dem der Verdacht eines gestellten Unfalls besteht,

verschiedene, von der Rechtsprechung allgemein übernommene

Grundsätze bezüglich der Beweislast-verteilung entwickelt. Danach

trägt der Kläger als Geschädigter die Beweislast für das

Zustandekommen eines Unfalls und damit den äußeren Tatbestand

ei-ner Rechtsgutverletzung. Gelingt dieser Nachweis, ist es Sache

der Gegenseite zu beweisen, daß ei-ne den Schadensersatzanspruch

ausschließende Ein-willigung vorliegt oder daß es sich infolge

eines vorsätzlichen Verhaltens um ein für den anderen Beteiligten

unabwendbares Ereignis handelte. Dabei bedarf es keines lückenlosen

Nachweises, daß ein abgesprochener oder vorgetäuschter Unfall

stattge-funden hat. Es reicht vielmehr aus, die erhebliche

Wahrscheinlichkeit einer Manipulation durch Auf-zeigen einer

Vielzahl von Beweisanzeichen nachzu-weisen, die aufgrund ihrer

ungewöhnlichen Häufung für einen verabredeten Unfall sprechen. In

beson-ders gelagerten Fällen kann darüber hinaus sogar ein

Anscheinsbeweis zugunsten des Anspruchsgeg-ners greifen (BGHZ 71,

339; BGH VersR 1979, 514; OLG Köln, OLG Report 1993, 22;

Jagusch/Hentschel, 32. Aufl., § 7 StVG Rdnr. 48 m.w.N.).

10 ##blob##nbsp;

11 Das Landgericht hat seine Entscheidung

darauf gestützt, dem Kläger sei der ihm obliegende Beweis nicht

gelungen, daß die von ihm geltend gemachten Fahrzeugschäden auf das

behauptete Unfallereignis zurückzuführen seien. Dabei ist es davon

ausgegan-gen, daß es zu einer Berührung der vorderen linken

Fahrzeugecke des Beklagten zu 1. sowie der rechten vorderen

Fahrzeugecke des klägerischen Fahrzeuges gekommen sei, ein

unfallbedingter Mindestschaden jedoch nicht feststellbar, auch

nicht gemäß § 287 ZPO zu schätzen sei, weil allenfalls eine

geringfügige und unbedeutende Berührung zwischen den Fahrzeugen

erfolgt sei, während alle übrigen wesentlichen Schäden nicht

kompatibel seien.

12 ##blob##nbsp;

13 Diese Begründung ist nicht

bedenkenfrei. Nach dem Gutachten des Sachverständigen H. spricht

einiges dafür, daß ein konkret zuzuordnender Schaden fest-gestellt

werden kann. Für solche Schäden kann der fiktive Reparaturaufwand

sodann gesondert veran-schlagt werden. Gegebenenfalls ist eine

Schätzung nach § 287 ZPO in der Weise vorzunehmen, daß die

eindeutigen Vorschäden ausgeschieden werden und bei den

verbliebenen Schäden wegen der Unsicher-heit, ob weitergehende

Vorschäden durch das hier fragliche Schadensereignis überdeckt

worden sind, ein angemessener Abschlag vorgenommen wird (BGH DAR

1990, 224).

14 ##blob##nbsp;

15 Diese Frage kann indessen offenbleiben.

Im vorlie-genden Fall sprechen genügend Indizien für einen

absprachegemäß herbeigeführten vorsätzlichen Zu-sammenstoß, um eine

entsprechende tatrichterliche Überzeugung zu begründen. Dabei mögen

einzelne dieser Anzeichen isoliert betrachtet durchaus

un-verdächtig erscheinen oder ohne besonderes Gewicht sein. In

ihrer Gesamtheit zeichnen die verschiede-nen Umstände jedoch ein

derart klares Bild, daß der Senat keinen vernünftigen Zweifel an

einem verabredeten Unfall hat, § 286 Abs. 1 ZPO.

16 ##blob##nbsp;

17 Bereits die äußeren Umstände des

Unfallgeschehens geben zu Bedenken Anlaß und sind typisch für

abge-sprochene Zusammenstöße.

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19 So hat sich der Unfall im Dezember

gegen 20.30 Uhr ereignet, also bei völliger Dunkelheit, und zudem

an der abgelegenen Stelle einer Autobahnauffahrt, wo mit

Fußgängern, Hausbewohnern und sonstigen zufälligen Beobachtern

nicht gerechnet zu werden braucht. Dies ist typisch bei gestellten

Unfällen.

20 ##blob##nbsp;

21 Kennzeichnend für Unfälle dieser Art

ist weiterhin ein Sachverhalt, der - zumindest vordergründig - ein

eindeutiges Verschulden des Schädigers indi-ziert. So ist die

Rechtslage infolge einer offen-sichtlichen und schweren

Vorfahrtsverletzung durch den Beklagten zu 3. als "völlig

eindeutig" der Polizei und der Beklagten zu 2. gegenüber

darge-stellt worden; folgerichtig verteidigen sich die Beklagten zu

1. und 3. denn auch in diesem Verfah-ren nicht. Der Beklagte zu 3.

versucht, sein gro-bes Fehlverhalten mit einer hinuntergefallenen

Zi-garrette zu entschuldigen.

22 ##blob##nbsp;

23 Bei näherer Betrachtung zeigen sich

jedoch schwer-wiegende Ungereimtheiten.

24 ##blob##nbsp;

25 Die Unfallstelle war, wie die

polizeilische Unfallskizze (Blatt 6 d. A.) sowie die Fotos Blatt 78

und 79 der Akte zeigen, völlig übersicht-lich und in keiner Weise

besonders unfallträchtig. Beide Fahrzeugführer hatten auf die

spätere An-stoßstelle bereits frühzeitig ungehinderte Sicht. Die

Entfernung vom M. Weg bis dorthin war für beide annähernd gleich

lang. Ihren Unfallschilde-rungen zufolge - und insoweit bestätigt

durch das Gutachten des Sachverständigen H. - befand sich der

Kläger im Beschleunigungsvorgang, während der Beklagte zu 3.

verlangsamte. Daraus folgt, daß der Kläger das gegnerische Fahrzeug

bereits im Blickfeld gehabt haben muß, weil es sich räumlich vor

ihm befand und die Einmündung spitzwinklig verläuft. Da an beiden

Fahrzeugen wegen der Dun-kelheit das Fahrlicht eingeschaltet war,

mußte der Lichtkegel des Unfallgegners für den Kläger früh-zeitig

gut sichtbar gewesen sein. Wenn der Kläger sich nun im Angesicht

des offensichtlich nicht rechtzeitig abbremsenden Beklagten zu 3.

darauf nicht einstellte, so ist dies unverständlich. Dies gilt um

so mehr, als dem Kläger ausweislich der vorgenannten Fotos sowie

der Unfallskizze ein Aus-weichen leicht möglich gewesen wäre, da

die Fahr-bahn selbst für zwei Fahrzeuge nebeneinander aus-reichend

breit war. Der Zusammenstoß der Fahrzeuge erfolgte bezeichnender

Weise nun aber gerade am rechten Fahrbahnrand. Dies ergibt sich zum

einen aus der Unfallskizze. Zum anderen hat der Beklagte zu 3. bei

seiner erstinstanzlichen Vernehmung bekundet, er sei mit dem

Fahrzeug über die Halte-linie geraten, was nur so verstanden werden

kann, daß er geringfügig in die Fahrbahn des Klägers gefahren ist.

Dem Vorbringen des Klägers ist Ent-gegenstehendes nicht zu

entnehmen. Die Art der Un-fallschäden belegt zudem, daß vorrangig

kein hef-tiger Anprall erfolgt ist, sondern die Fahrzeuge -

allenfalls - im wesentlichen aneinander entlang-gestriffen sind.

Damit aber wäre bereits bei einem geringfügigen Ausweichen des

Klägers, was ihm an-gesichts der ungehinderten Sicht auch

rechtzeitig möglich gewesen wäre, der Unfall vermieden worden, wenn

er dies gewollt hätte.

26 ##blob##nbsp;

27 Auch das Verhalten des Beklagten zu 3.

gibt Anlaß zu erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der

Unfallangaben. Da ihm der Kläger auf dem M. Weg entgegen kam und

beim Abbiegen nach links seine Fahrbahn sodann überquerte, während

der Beklagte zu 3. nach rechts auf die Abbiegespur einbog, muß auch

der Beklagte zu 3. das Fahrzeug des Unfall-gegners frühzeitig im

Blickfeld gehabt haben; auch hier bestand keinerlei

Sichtbehinderung. Wenn der Beklagte zu 3. sich in dieser Situation,

das Fahr-zeug des Klägers gleichsam vor Augen, nach einer Zigarette

gebückt haben und damit "blind" in die Auffahrt gefahren sein will,

so vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Dies gilt um so

mehr, als der Beklagte ein ihm anvertrautes Auto be-nutzte, das er

ohnehin schon zu Bekanntenbesuchen "mißbraucht" hatte, und sich

daher ein besonders sorgfältiger Umgang für den Beklagten zu 3.

gebot.

28 ##blob##nbsp;

29 Auffällig sind desweiteren die Angaben

beider Un-fallbeteiligten zu den Gründen, die sie veranlaßt haben,

am Unfalltag ein Fahrzeug zu steuern.

30 ##blob##nbsp;

31 Man mag dem Kläger noch insoweit

folgen, daß der Pkw Mercedes Benz von ihm zunächst mit Mitteln

seines Vaters gekauft und zugelassen worden ist, wenn es auch nicht

überzeugt, weshalb das Fahrzeug auf den Namen des Klägers

angemeldet wurde und nicht auf den des Vaters, der doch

wirtschaftli-cher Halter war. Dies gilt um so mehr, als das

Fahrzeug vorrangig für Familienfahrten, insbeson-dere für

Urlaubsfahrten Verwendung finden sollte.

32 ##blob##nbsp;

33 Schwerlich nachvollziehbar ist indessen

die Ein-lassung des Klägers, die erneute Zulassung nur wenige Tage

vor dem Unfallgeschehen und zudem mit rotem Kennzeichen sei nur

deshalb erfolgt, weil er einer Aushilfstätigkeit bei M. für eine

Woche habe nachgehen und dabei das Fahrzeug zur Fahrt dorthin habe

benutzen wollen. Ein solches Verhalten läßt sich auch nicht mit

"Spaß am Fahren" begründen. Der Kläger hat die Behauptung der

Beklagten unbe-stritten gelassen, die Fixkosten für ein Fahrzeug

wie den von ihm gefahrenen Pkw Mercedes beliefen sich auf monatlich

1.000,-- DM, ohne daß auch nur ein einziger Kilometer gefahren

werde. Mit den im übrigen allgemein bekannten hohen Betriebskosten

solcher Fahrzeuge ist es nicht vereinbar, wenn der Kläger diese mit

Einkünften aus einer kurzfristi-gen Aushilfstätigkeit bestreiten

will. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, der Kläger hätte dabei

möglicherweise bis zu 500,-- DM monatlich erzielt, so hätte er

damit nicht einmal die Hälfte der ihm entstehenden Betriebskosten

bestreiten können.

34 ##blob##nbsp;

35 Abgesehen davon war der Kläger auch

nicht berech-tigt, das Fahrzeug mit einem roten Kennzeichen

auszustatten und dann für solche Fahrten zu be-nutzen. Solche

Kennzeichen dürfen nur für Überfüh-rungs- und Probefahrten benutzt

werden. Hierauf wird bei der Erteilung der Kennzeichen auch stets

hingewiesen.

36 ##blob##nbsp;

37 Auch die vom Beklagten zu 3.

aufgeführten Gründe, die ihn am 13.12.1991 zum Fahrtantritt

veranlaßt haben sollen, sind bedenklich. Dabei muß es schon

erstaunen, daß der Inhaber einer Reparaturwerk-statt, hier Herr B.,

ein Fahrzeug zwecks Aufladens der Batterie hereinnimmt, ohne

offenbar dafür ein geeignetes Aufladegerät zu besitzen. Anders wäre

es nicht zu erklären, warum der Beklagte zu 3. den Auftrag erhalten

haben will, mit dem Pkw Mitsubis-hi des Beklagten zu 1. eine Fahrt

zu unternehmen. Verwundern muß desweiteren, daß der Beklagte zu 3.

offenbar bedenkenlos diese Fahrt erheblich aus-dehnte, um Bekannte

zu besuchen und um schließlich sogar an der späteren Unfallstelle

auf die Auto-bahn aufzufahren.

38 ##blob##nbsp;

39 Ungewöhnlich ist dabei schließlich, daß

der Be-klagte zu 3. diese Fahrt an einem Freitagabend um 20.30 Uhr

noch nicht beendet hatte, obwohl Repa-raturwerkstätten zu einer

solchen Tageszeit kaum mehr geöffnet haben dürften.

40 ##blob##nbsp;

41 Typisch für einen gestellten Unfall ist

weiterhin, daß ein nahezu schrottreifer Pkw des Schädigers und ein

alter Pkw der Luxusklasse auf seiten des Geschädigten

zusammenstoßen (vgl. Dannert R+S 1990, 1, 2). Das geschädigte

Fahrzeug mußte näm-lich seiner Art nach geeignet sein, hohe

Repara-turkosten zu verursachen. Da auch unvermeidlich das

schädigende Fahrzeug in Mitleidenschaft gezo-gen werde, dürfe

dieses keinen nennenswerten eige-nen Wert mehr besitzen. Dies

trifft hier sowohl auf den Pkw Mercedes Benz des Klägers einerseits

als auch auf den Pkw Mitsubishi des Beklagten zu 1. andererseits

zu.

42 ##blob##nbsp;

43 Es fügt sich hier zudem nahtlos ein,

daß an dem Fahrzeug des Beklagten zu 1. lediglich ein Schaden

entstanden ist, der sich mit geringem Aufwand reparieren läßt und

die Fahrbereitschaft des Fahrzeuges nicht nennenswert

beeinträchtigt. Dem steht auf seiten des Klägers ein umfangreicher

Seitenschaden gegenüber, deren Reparatur annähernd 10.000,-- DM

kosten soll.

44 ##blob##nbsp;

45 Typisch für einen gestellten Unfall ist

weiterhin, daß der Geschädigte - wie hier - auf

Reparaturko-stenbasis abrechnet, wohingegen das geschädigte

Fahrzeug nur notdürftig repariert und anschließend verkauft

wird.

46 ##blob##nbsp;

47 Kennzeichnend bei der Art des

Zusammenstoßes ist ferner, daß eine Gesundheitsgefährdung der

Fahr-zeugführer weitestgehend ausgeschlossen wird. So ist im

vorliegenden Fall denn auch allenfalls ein Aneinandervorbeigleiten

der Fahrzeuge festzustel-len, ohne daß es zu einem heftigen

Gegeneinander-prallen gekommen ist. Der ausreichende Platz auf der

befahrenen Zufahrt ließ auch die Gefährdung Dritter nicht

befürchten.

48 ##blob##nbsp;

49 Auffällig ist weiterhin, daß sowohl der

Kläger als auch der Beklagte zu 1. ihre Fahrzeuge erst kurz vor dem

Unfall erworben bzw. erneut zugelassen ha-ben. Hinsichtlich des

Fahrzeugs des Klägers ist zu dem bereits vorstehend Erörterten

ergänzend bemer-kenswert, daß der Kläger, der als Schüler

ledig-lich einer Aushilfstätigkeit nachging, ein Fahr-zeug erneut

zuließ, welches kurz zuvor auf Veran-lassung seines erwerbstätigen

Vaters wegen der ho-hen Betriebskosten abgemeldet worden war.

50 ##blob##nbsp;

51 Beim Beklagten zu 1. ist in besonderem

Maße auf-fällig, daß er den Mitsubishi zu einem Zeitpunkt erwarb

und am 25.10.1991 auf seinen Namen zuließ, als er vermögenslos war.

Am 25.11.1991 erging gegen ihn nämlich eine Haftanordnung zwecks

Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Solchen Haftan-ordnungen

gehen fruchtlose Vollstreckungsversuche durch den

Gerichtsvollzieher voraus. Umso bemer-kenswerter ist dieser Erwerb

des Pkw Mitsubishi, da der Beklagte zu 1. am 22.11.1991, also

wenige Tage vor dem Unfallgeschehen, noch über einen wei-teren

Wagen verfügte, nämlich einen Mercedes Benz. Mit diesem stieß er

zum vorbezeichneten Datum gegen den Pkw Mercedes 380 SE eines

anderen türki-schen Staatsangehörigen. Es ist wenig glaubhaft, daß

der Beklagte - zumindest - kurz vor dem hier in Rede stehenden

Unfallgeschehen trotz völliger Vermögenslosigkeit über zwei Pkw

verfügte. Es er-scheint angesichts dessen nicht mehr überraschend,

daß der Beklagte zu 1. sich nicht einmal in der Lage sah, für den

Pkw Mitsubishi die fällige Ver-sicherungsprämie zu zahlen.

52 ##blob##nbsp;

53 Auch diese schlechte Finanzlage der

Unfallbetei-ligten ist typisch für einen gestellten Unfall. Der

Kläger zu 1. ist als Schüler ohne regelmäßiges eigenes Einkommen,

der Beklagte zu 1. ist wie vor-stehend dargestellt, vermögenslos

und sieht sich der Verfolgung durch Gläubiger ausgesetzt. Auch der

Beklagte zu 3. ist lediglich Auszubildender und hilft zusätzlich in

der Werkstatt des Herrn B. aus.

54 ##blob##nbsp;

55 Ob auch aus der Unfallerfahrung des

Beklagten zu 1. sowie des Werkstattinhabers B. weitere typische

Anzeichen für einen gestellten Unfall abgeleitet werden können,

kann dahingestellt bleiben, zumal der Kläger dies mit Nichtwissen

bestreitet.

56 ##blob##nbsp;

57 Bemerkenswert ist aber, daß sich alle

Unfallbetei-ligten kannten bzw. über Bekannte verbunden waren.

58 ##blob##nbsp;

59 Der Beklagte zu 1. gibt seinen Pkw in

die Werk-statt zu Herrn B., dieser überläßt das Fahrzeug dem

Beklagten zu 3. zu einer Fahrt.

60 ##blob##nbsp;

61 Der Kläger und der Beklagte zu 3.

kennen sich ebenfalls. Obwohl der Beklagte zu 3. dies zuvor

gegenüber dem Sachverständigen Hü. (Blatt 62 d.A.) wiederholt

abgestritten hatte, hat er dies bei seiner erstinstanzlichen

Vernehmung durch das Landgericht schließlich eingeräumt und

angegeben, daß man sich von der Schule her kenne. Der Kläger räumt

ein, wie der Beklagte zu 3. die Gesamtschul-le Porz besucht zu

haben. Bedenkt man zudem, daß der Kläger und der Beklagte zu 3.

gleichaltrig sind und Angehörige der gleichen ausländischen

Nationalität, so sprechen diese Indizien für die Richtigkeit der

Bekundung des Beklagten zu 3..

62 ##blob##nbsp;

63 Zwar hat der Kläger zunächst energisch

bestritten, den Beklagten zu 3. von der Schule oder sonst her zu

kennen. Er hat wiederholt betont, den Beklagten zu 3. erstmals am

13.12.1991 gesehen zu haben. Um-so bemerkenswerter ist es nun, daß

er mit Schrift-satz vom 16.12.1993 auf Blatt 226 d.A. erstmals

einräumt, der Beklagte zu 3. sei ihm vom Ansehen her nicht völlig

unbekannt, wenn auch keine nähe-re Bekanntschaft oder gar

Freundschaft bestanden habe.

64 ##blob##nbsp;

65 Auch aus den Beschädigungen an den

Fahrzeugen ergeben sich weitere Anhaltspunkte für einen ge-stellten

Unfall. Bereits das von der Beklagten zu 2. eingereichte Gutachten

Hü. (Blatt 60 ff d.A.) weist auf eine weitestgehend fehlende

Kompabilität der Unfallschäden hin. Dies bestätigt auch der

ge-richtlich beauftragte Sachverständige H., mit des-sen Gutachten

sich das Landgericht ausführlich und zutreffend auseinandergesetzt

hat. Der Senat folgt diesen Ausführungen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Sie

werden in wichtigen Teilen zudem bestätigt durch das vom Kläger

vorgelegte Gutachten Ha.. Danach sind je-denfalls die Schäden am

rechten Türgriff, am rech-ten Außenspiegel sowie die Einbeulungen

zwischen dem hinteren Radkasten und der hinteren Stoß-stange mit

dem Unfallgeschehen nicht vereinbar. Offenbleiben kann, ob diese

Schäden bereits zuvor vorhanden waren oder möglicherweise

nachträglich verursacht wurden, etwa weil der tatsächlich durch die

Berührung der beiden Fahrzeuge entstandene Schaden für eine

gewinnträchtige Reparatur zu ge-ring war. Jedenfalls ist das

Miterfassen von Vor- oder sonstigen Schäden ein typisches

Beweisanzei-chen für einen gestellten Unfall.

66 ##blob##nbsp;

67 Den Beweisanerbieten des Klägers zur

behaupteten Schadensfreiheit seines Fahrzeuges war nicht

nach-zugehen. Da es sich nach Überzeugung des Senates um einen

gestellten Unfall handelt, ist es nicht entscheidungserheblich, ob

es sich bei einem Teil der abgerechneten Schäden um einen

Vorschaden oder einen in sonstiger Weise herbeigeführten Schaden

handelt.

68 ##blob##nbsp;

69 Bei einer Gesamtschau lassen alle

vorgenannten Umständen den sicheren Schluß zu, daß es sich bei dem

Geschehen am 13.12.1991 um einen gestellten Unfall handelte, ohne

daß es noch auf die vom Beklagten behaupteten und unter Beweis

gestell-ten sonstigen Indiztatsachen ankommt. Nicht die isolierte

Würdigung dieser einzelnen Umstände, sondern die Gesamtschau ist

entscheidungserheblich (vgl. Dannert, R+S 1990, 1, 3). Einige

Unsicher-heiten und Lücken im Sachverhalt sind für Verfah-ren

dieser Art typisch, weil bei einer Unfallmani-pulation die

Entkräftung eines solchen Anscheins von dem Beteiligten von

vorneherein eingeplant ist (BGH VersR 1979, 515 m.w.N.).

70 ##blob##nbsp;

71 Die Kostenentscheidung beruht auf den

§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

72 ##blob##nbsp;

73 Revisionsbeschwer für den Kläger: nicht

über 60.000,-- DM.

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