Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 26.01.1994: Anhänger




Das OLG Köln (Urteil vom 26.01.1994 - 18 U 100/94) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist in der

Sache teilweise begründet. Allerdings hat sie nur in der Höhe,

nicht auch zum Grund Erfolg.

3 Den Klägern steht gegen die Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 2,

847 Abs. 1, 1922 Abs. 1 BGB, 3 PflVG ein Anspruch auf

Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,- DM zu.

4 1.

Gründe:


5 Der Beklagte zu 1) hat am 28.11.1989 gegen 19.30 Uhr, also bei

Dunkelheit, im öffentlichen Straßenverkehr eine landwirtschaftliche

Zugmaschine mit Anhänger geführt, wobei letzterer, wie unstreitig

ist, nicht mit dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet war. Er

hat damit gegen §§ 17 Abs. 1, 23 StVO i.V.m. § 53 Abs. 4 S. 2 StVZO

verstoßen und hierdurch die äußerst schwere Unfallverletzung des

Sohnes der Kläger mitverursacht. Nach der zuletzt genannten

Vorschrift müssen Anhänger an der Rückfront mit zwei dreieckigen

roten Rückstrahlern ausgestattet sein. Zu Unrecht berufen die

Beklagten sich insoweit auf § 53 Abs. 7 a StVZO; denn danach sind

normale Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben

sind lediglich neben den dreieckigen Rückstrahlern erlaubt. Diese

müssen aber in jedem Fall vorhanden sein. Wie das Landgericht mit

Recht ausgeführt hat, liegt auch kein Ausnahmetatbestand des § 53

Abs. 7 StVO vor. Weder handelt es sich um ein forstwirtschaftliches

Arbeitsgerät, das nur, wenn es hinter einem Kraftfahrzeug

mitgeführt wird, eine seinem Zweck entsprechende Arbeit leisten

kann, noch um einen eisenbereiften Anhänger. Da auch die

dreieckigen roten Rückstrahler zur Beleuchtungseinrichtung gehören

(siehe Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., § 17

Rdnr. 10, 15, 19), hat der Beklagte zu 1) somit gegen §§ 17 Abs. 1,

23 Abs. 1 S. 4 StVO verstoßen, wonach jedenfalls bei Dunkelheit

Kraftfahrzeuge und Anhänger nur mit den erforderlichen

Beleuchtungseinrichtungen gefahren werden dürfen. Bei diesen

Vorschriften handelt es sich um Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2

BGB, da sie gerade auch den Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer

bezwecken.

6 Wie bereits die Kammer mit Recht festgestellt hat, war das

Fehlen der dreieckigen Rückstrahler am Anhänger auch mitursächlich

für den schweren Unfall des Sohnes der Kläger. Abgesehen davon, daß

nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, VersR 59,

277 f m.w.N.), der sich der Senat anschließt, bei einem Verstoß

gegen Beleuchtungsvorschriften schon der erste Anchein dafür

spricht, daß dieser Verstoß für einen Auffahrunfall ursächlich ist,

ist hier die Kausalität auch durch das Gutachten des

Sachveständigen Dr.-Ing. P. bewiesen. Dieser hat durch Untersuchung

der Glühlampen festgestellt, daß das rechte Rücklicht an dem

Anhänger zum Unfallzeitpuhkt sowie eine Zeit lang davor nicht

gebrannt hat. Für den Sohn der Kläger war daher nur das linke

Rücklicht des Anhängers erkennbar, so daß er eine Zeit lang gedacht

haben mag, vor ihm fahre ein einspuriges Fahrzeug, etwa ein

Motorrad. Wie der Sachverständige Dr. Ing. P. bereits vor dem

dargelegt hat, wäre die Wahrnehmungssituation für den Sohn der

Kläger bei Vorhandensein von Rückstrahlern eine völlig andere

gewesen. Zwar war die von dem Sachverständigen erstinstanzlich

angenommene Prämisse, daß die dreieckigen Rückstrahler an Bändern

relativ niedrig aufgehängt gewesen wären, insofern unzutreffend,

als die beiden dreieckigen Rückstrahler nach § 53 Abs. 4 S. 2, 2.

Halbsatz, StVZO in einer Höhe bis zu 90 cm angebracht werden

dürfen. Wie sich aus den vom Anhänger erstellten Fotos ergibt,

hätten die Rückstrahler daher in derselben Höhe angebracht werden

dürfen, wie die Rücklichter, nämlich außen daneben. Auch bei einer

solchen Anbringung wäre aber nach Angaben des Sachverständigen der

Anhänger für den Sohn der Kläger deutlich früher wahrnehmbar

gewesen als ohne solche dreieckigen Rückstrahler, nämlich aus einer

Entfernung von sicherlich 30 Metern oder mehr. Soweit die Beklagten

einwenden, daß der Anhänger zwar keine dreieckigen Rückstrahler

gehabt habe, daß aber in den Rückleuchten normale Rückstrahler

integriert gewesen seien, so hat der Sachverständige hierzu

ausgeführt, daß die Rückstrahlwirkung separater

Rückstrahlvorrichtungen deutlich stärker sei als diejenige von

integrierten Elementen, da letztere nach hinten nicht vollständig

abgedichtet seien, weil sie auch Licht durchlassen müßten. Hinzu

kommt, daß die dreieckigen Rückstrahler mit einer vorgeschriebenen

Seitenlänge von 15 cm deutlich größer sind als die in die

Rücklichter integrierten Rückstrahler. Es kann insgesamt keinem

Zweifel unterliegen, daß von dem Signalbild eines dreieckigen

großen Rückstrahler neben einem in die Rückleuchte integrierten

Rückstrahler eine deutlich größere Signalwirkung ausgeht als von

lediglich einem kleineren integrierten Rückstrahler. Wie der

Sachverständige ausgeführt hat, wird der Rückstrahleffekt dabei

auch nicht erst durch direkt auftreffendes Licht aktiviert, sondern

schon durch Streulicht. Die Ausführungen des Sachverständigen sind

insgesamt schlüssig und überzeugend.

7 Zu Unrecht meinen die Beklagten, aus dem Schadensbild und den

Feststellungen des Sachverständigen ergebe sich, daß der Sohn der

Kläger überhaupt nicht aufgepaßt und nicht einmal im Meterbereich

hinter dem Anhänger reagiert habe, so daß das Vorhandensein oder

Nichtvorhandensein von Beleuchtungseinrichtungen am Anhänger für

den Unfall überhaupt keine Rolle gespielt habe. Wie der

Sachverständige nachvollziebar erläutert hat, kann aus den

Unfallspuren geschlossen werden, daß der Sohn der Kläger in einer

Entfernung von mehr als 10 Metern hinter dem Anhänger einen

Ausweichversuch nach links eingeleitet hat. Tatsächlich hat der

Sohn der Kläger also reagiert. Daß die rechte Seite des Anhängers

aber wesentlich früher für den Sohn des Klägers erkennbar gewesen

sei, hat der Sachverständige nicht feststellen können. Selbst wenn

auf der rechten Seite ein kleineres integriertes Rücklicht

vorhanden gewesen sein sollte, so hängt dessen Rückstrahlwirkung -

so der Sachverständige - vom Pflegezustand des Rücklichts ab, wozu

keine Feststellungen mehr getroffen werden konnten. Nach allem

ergibt sich somit die naheliegende Möglichkeit, daß der Sohn der

Kläger aufgrund des brennenden linken Rücklicht des Anhängers von

einem vorausfahrenden einspurigen Fahrzeug ausging. Selbst bei

einer vorübergehenden Unaufmerksamkeit des Klägers ist jedenfalls

eine Mitursächlichkeit der fehlenden dreieckigen Rückstrahler,

insbesondere des rechten Rückstrahlers, insoweit bewiesen, als

diese wegen ihrer größeren Signalwirkung den Sohn der Kläger

jedenfalls früher hätten aufmerksam werden lassen. Hätte der Sohn

der Kläger die Breite des Gespanns aber früher erkannt, so wäre

nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr.-Ing.

P. bei einer größeren Entfernung der Fahrzeuge als 10,5 m der

Unfall durch ein Abbremsen des Leichtkraftrade vermeidbar

gewesen.

8 Der Beklagte zu 1) hat auch schuldhaft gehandelt, als er den

Anhänger ohne die erforderlichen Rückstrahler im öffentlichen

Straßenverkehr führte; denn er hätte sich vor Benutzung des

Anhängers von dessen ordnungsgemäßer Beleuchtung überzeugen

müssen.

9 Gemäß §§ 823 Abs. 2, 847 BGB ist er daher zur Zahlung eines

Schmerzensgeldes verpflichtet. Entgegen der Auffassung der

Beklagten entspricht die Schadensersatzpflicht durchaus dem

Schutzzweck der Norm. Zwar soll der nachfolgende Verkehr durch die

dreieckigen Rückstrahler auch darauf hingewiesen werden, daß es

sich um ein längeres Gespann handelt - mit der dadurch bedingten

größeren Gefahr beim Überholen. Wie aber bereits das Landgericht

zutreffend ausgeführt hat, dienen die separaten, größeren

Dreiecksrückstrahler gleichzeitig auch dem Zweck, die bei Anhängern

in der Regel schlechtere Reflecktierung auszugleichen, die

Erkennbarkeit der Anhänger für den nachfolgenden Verkehr damit zu

erhöhen und Auffahrunfälle der vorliegenden Art vermeiden zu

helfen.

10 2.

11 Sonstige schuldhafte Verstöße gegen weitere Rechtsvorschriften

haben die Kläger nicht bewiesen.

12 Die ursprüngliche Behauptung der Kläger, daß das

landwirtschaftliche Fahrzeug von links aus dem Franzosenweg

gekommen sei und ihrem Sohn die Vorfahrt genommen habe, ist durch

die Aussagen des Zeugen B. und des Beklagten zu 1) sowie das

Rekonstruktionsgutachten Dr.-Ing. P. nicht bestätigt worden. Dies

wird auch von den Klägern so gesehen.

13 Bewiesen ist durch das Sachverständigengutachten allerdings, daß

das rechte Rücklicht an dem Anhänger zum Unfallzeitpunkt nicht

gebrannt hat. Auch insoweit liegt objektiv ein Verstoß gegen §§ 17

Abs. 1, 23 StVO und damit gegen Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2

BGB vor. Daß dieser Verstoß mitursächlich war für den Auffahrunfall

des Sohnes der Kläger, steht ebenfalls fest.

14 Wie bereits das Landgericht, so sieht jedoch auch der Senat es

als bewiesen an, daß der Beklagte zu 1) vor Fahrtantritt am

28.11.1989 das Funktionieren der Rückleuchten am Anhänger überprüft

und positiv festgestellt hat. Dabei hat die Kammer keineswegs die

Beweislast verkannt. Es ist zwar richtig, daß, wie die Kläger

meinen, bei objektiver Verletzung eines Schutzgesetzes in aller

Regel der Übertretende sich hinsichtlich des Verschuldens entlasten

muß. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichshofs

(BGH, VersR 59, 277; 85, 452 f), der sich der Senat anschließt.

Dies hat aber auch das Landgericht so gesehen, indem es eine

Kontrolle durch den Beklagten zu 1) und damit dessen fehlendes

Verschulden als bewiesen angesehen hat. Dem schließt sich der Senat

an.

15 Der Zeuge B. und der Beklagte zu 1) haben übereinstimmend

ausgesagt, daß sie vor Antritt der Fahrt die Funktion der

Rücklichter überprüft und dabei festgestellt hätten, daß auch das

rechte Rücklicht brannte. Der Beklagte zu 1) hat dies auch schon

bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 7.3.1990 so bekundet.

Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussagen ergeben

sich nicht. Zwar hat der Sachverständige Dr.-Ing. P. es für

unwahrscheinlich gehalten, daß der Glaskolben der rechten

Rückleuchte allein beim Befahren einer asphaltierten Straße

zerbrochen sein könnte; normalerweise geschehe derartiges durch

Schlagen oder extreme Erschütterung. Ausschließen konnte er es aber

auch nicht. Es liegt auch durchaus nahe, daß der Beklagte zu 1) die

Lichtanlage des Anhängers überprüft hat, da er diesen erst

unmittelbar vor der Fahrt, also schon bei Dunkelheit angehängt und

dabei auch die elektrische Verbindung hergestellt hat . Zwar ist

nicht zu verkennen, daß der Beklagte zu 1) ein starkes

Eigeninteresse am Ausgang des Prozesses hatte, da er sich,

abgesehen von der drohenden Verurteilung zur

Schadensersatzleistung, auch dem Vorwurf einer fahrlässigen

Körperverletzung ausgesetzt sehen mußte. Auch war der 16-jährige

Zeuge B. ein Freund des Beklagten zu 1). Dies reicht jedoch nicht

aus, um ihre Aussagen unglaubhaft erscheinen zu lassen. Soweit der

Zeuge B. bei seiner Vernehmung vor der Kammer am 2.12.1992 zum

Ladegut andere Angaben gemacht hat als bei seiner polizeilichen

Vernehmung am 7.3.1990, so zieht dies die Richtigkeit seiner

Aussage zu der hier entscheidenden Frage ebenfalls nicht in

Zweifel. Die Frage des Ladeguts war für den Unfallhergang völlig

ohne Bedeutung, so daß verständlich erscheint, daß der Zeuge hieran

mehr als drei Jahre nach dem Unfall keine zuverlässige Erinnerung

mehr hatte. In den wesentlichen Punkten haben der Zeuge B. und der

Beklagte zu 1) stets gleichbleibend und übereinstimmend ausgesagt

und ihre Aussagen sogar beeidet. Es spricht nichts dafür, daß der

Zeuge B., nur um seinen Freund zu decken, sich selbst dem Vorwurf

eines Meineids ausgesetzt hätte. Insgesamt sieht deshalb auch der

Senat aufgrund der beeideten Aussagen des Zeugen B. und des

Beklagten zu 1) es als bewiesen hat, daß der Beklagte zu 1) das

Funktionieren der rechten Rückleuchte vor Fahrtantritt noch

überprüft und positiv festgestellt hatte, so daß ihn am

Nichtfunktionieren des rechten Rücklichts zum Unfallzeitpunkt kein

Verschulden trifft.

16 Nicht bewiesen ist auch die in der Berufungsinstanz erstmalig

aufgestellte Behauptung der Kläger, daß das Nummernschild entgegen

§ 60 Abs. 4 StVZO nicht beleuchtet gewesen sei. Wie sich aus den

vom Sachverständigen M. gefertigten Fotos ergibt, war das

Kennzeichen des Anhängers unmittelbar unter der linken Rückleuchte

angebracht. Der Sachverständige M. hat auch festgestellt, daß das

linke Rücklicht gleichzeitig als Kennzeichenbeleuchtung fungierte

(Bl. 17 des Gutachtens). Beweismittel für das Gegenteil haben die

Kläger nicht benannt.

17 Entgegen der Auffassung der Kläger war der Beklagte zu 1) auch

zum Führen des landwirtschaftlichen Zuges berechtigt. Unstreitig

besaß er eine Fahrerlaubnis der Klasse V. Da ihm diese vor dem

1.1.1989, nämlich am 11.5.1988, erteilt worden war, berechtigte sie

gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Ziffer 5 StVZO nicht nur zum Führen

von Zugmaschinen, sondern von Kraftfahrzeugen (also auch von

Zugmaschinen mit Anhängern) mit einer bauartbedingten

Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Eine

Fahrerlaubnis der Klasse II war nicht erforderlich, weil das

Mitführen von nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 StVZO zulassungsfreien

Anhängern nach der ausdrücklichen Regelung des § 5 Abs. 1 StVZO

keinen Zug im Sinne dieser Vorschrift bildet. Hier liegen die

Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Nr. 6 StVZO vor, da der Anhänger

zum landwirtschaftlichen Betrieb des Beklagten zu 2) gehörte und

auch zu diesem Zweck verwendet wurde. Wie sich aus der Aussage des

Zeugen B. schon bei der Polizei am 7.3.1990, aber auch vor der

Kammer am 2.12.1992 ergibt, wurden damit jedenfalls in erster Linie

landwirtschaftliche Erzeugnisse transportiert.

18 Nach allem bleibt somit nur der Verstoß gegen §§ 17 Abs.1, 23

StVO i.V.m. § 53 Abs. 4 S. 2 StVZO wegen fehlender dreieckiger

roter Rückstrahler.

19 3.

20 Mit Recht hat das Landgericht das diesbezügliche Verschulden des

Beklagten zu 1) als eher gering gewertet gegenüber dem

Mitverschulden des Sohnes der Kläger. Nach dem Gutachten des

Sachverständigen Dr.-Ing. P. steht insoweit nämlich fest, daß sich

der Sohn der Kläger auf dem Leichtkraftrad mit einer

Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h dem vor ihm fahrenden

Fahrzeug, an dem das linke Rücklicht mit integrierter

Kennzeichenbeleuchtung brannte, näherte, dabei das Abblendlicht

eingeschaltet hatte und, ohne auch nur kurzzeitige Einschaltung des

Fernlichtes und ohne rechtzeitige Herabsetzung der Geschwindigkeit,

insbesondere auch ohne jedes Abbremsen seines Fahrzeugs in den

landwirtschaftlichen Anhänger hineinfuhr. Er hat damit gegen die §§

1, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 StVO verstoßen. Nach § 3 Abs. 1 S. 4 und §

4 Abs. 1 S. 1 StVO durfte er nur so schnell fahren und mußte einen

solchen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug halten, daß er

hinter diesem noch anhalten konnte. Wie der Sachverständige Dr.

Ing. P. überzeugend ausgeführt hat, fuhr der Sohn der Kläger am

rechten Fahrbahnrand. Das linke Rücklicht des Anhängers leuchtete

nach den Feststellungen des Sachverständigen ca. 1 Meter rechts

neben der Mittellinie auf und bewegte sich mit etwa 25 km/h

vorwärts. Bei dieser Situation hätte der Sohn der kläger entweder

besonders langsam und vorsichtig fahren müssen, etwa auch unter

rechtzeitiger Einordnung nach links, oder aber er hätte jedenfalls

kurzfristig einmal das Fernlicht aufblenden müssen, um sich über

die vor ihm gegebene Verkehrssituation zu orientieren. Auffällig

war immerhin, daß das vorausfahrende Fahrzeug sehr langsam fuhr und

für ein einspuriges Fahrzeug auch sehr weit links. Keinesfalls

durfte er ohne weiteres annehmen, daß es sich um ein einspuriges

Fahrzeug handele, an das er ohne weiteres heranfahren oder daß er

gar rechts überholen könne. Daß bei eingeschaltetem Fernlicht der

Anhänger des landwirtschaftlichen Zuges für den Sohn der Kläger

deutlich früher wahrnehmbar gewesen wäre, steht nach dem Gutachten

des Sachverständigen Dr. Ing. P. fest. Mit Recht ist die Kammer

insoweit von einem überwiegenden Mitverschulden des Sohnes der

Kläger von 3/4 ausgegangen. Dies war bei der Festsetzung des zu

zahlenden Schmerzensgeldes entscheidend zu berücksichtigen. Die vom

Sohn der Kläger durch den Unfall erlittenen Verletzungen und

Verletzungsfolgen, die in der Tat kaum schwerer vorstellbar sind,

mit vollständiger Lähmung des gesamten Körpers - mit Ausnahme des

Kopfes - sowie schweren Hirnverletzungen mit Verlust von Sprache

und Gedächtnis, die mühsam wieder erarbeitet werden mußten und

konnten, rechtfertigen andererseits - als Ausgangspunkt - einen

Schmerzensgeldbetrag im obersten Bereich. Bei voller Haftung und

nicht eingeschränkter Lebensdauer wäre das angemessene

Schmerzensgeld daher nach Auffassung des Senats möglicherweise auch

über 400.000,- DM anzusetzen gewesen. Hier war desweiteren jedoch

zu berücksichtigen, daß der Sohn der Kläger nach gut 3 1/2 Jahren

am 6.7.1993 verstorben ist. Daß durch das Schmerzensgeld

grundsätzlich nur der immaterielle Schaden abzugelten ist, der dem

Verletzten bis zu seinem Tode entstanden ist, ist in Rechtsprechung

und Literatur anerkannt (BGH, VersR 63, 232; OLG Düsseldorf, VersR

89, 1203; Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 847 Rdnr. 80

m.w.N.). Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen

angemessenen Ausgleich für die erlittene Lebensbeeinträchtgung

gewähren und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß der

Schädiger für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet.

Hier waren auf der einen Seite die schwersten Verletzungen und

unsäglichen physischen und auch psychischen Leiden des erst

17-jährigen jungen Mannes zu berücksichtigen, dessen Leben durch

den Unfall einen radikal anderen Verlauf genommen hat, auf der

anderen Seite aber auch die Tatsachen, daß er diesen Unfall im

wesentlichen selbst verschuldet hat und die Unfallfolgen nicht ein

ganzes Leben lang, sondern gut 3 1/2 Jahre ertragen mußte. Bei

Abwägung aller Umstände erschien dem Senat ein Schmerzensgeld von

insgesamt 50.000,- DM als angemessen.

21 4.

22 Zu Recht hat das Landgericht auch den Beklagten zu 2) als Halter

des Zuges zur Schmerzensgeldzahlung verurteilt. Als Halter war er

verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß an seinen Traktor nur ein

solcher Anhänger angekoppelt wurde, der den Vorschriften der

Straßenverkehrszulassungsordnung entsprach. Insoweit kann auf die

Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen werden.

23 Die Zahlungspflicht der Beklagten zu 3) ergibt sich aus § 3

PflVG.

24 Nach allem war das Urteil entsprechend abzuändern.

25 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 a, 92 Abs. 1

ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10,

713 ZPO.

26 Streitwert der Berufung: 100.000,- DM.

27 Beschwer der Kläger : 50.000,- DM.

28 Beschwer der Beklagten : 50.000,- DM.

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