Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 26.01.1994: Anhänger
Das OLG Köln (Urteil vom 26.01.1994 - 18 U 100/94) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
2 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung ist in der
Sache teilweise begründet. Allerdings hat sie nur in der Höhe,
nicht auch zum Grund Erfolg.
3 Den Klägern steht gegen die Beklagten gemäß §§ 823 Abs. 1, 2,
847 Abs. 1, 1922 Abs. 1 BGB, 3 PflVG ein Anspruch auf
Schmerzensgeld in Höhe von 50.000,- DM zu.
4 1.
Gründe:
5 Der Beklagte zu 1) hat am 28.11.1989 gegen 19.30 Uhr, also bei
Dunkelheit, im öffentlichen Straßenverkehr eine landwirtschaftliche
Zugmaschine mit Anhänger geführt, wobei letzterer, wie unstreitig
ist, nicht mit dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet war. Er
hat damit gegen §§ 17 Abs. 1, 23 StVO i.V.m. § 53 Abs. 4 S. 2 StVZO
verstoßen und hierdurch die äußerst schwere Unfallverletzung des
Sohnes der Kläger mitverursacht. Nach der zuletzt genannten
Vorschrift müssen Anhänger an der Rückfront mit zwei dreieckigen
roten Rückstrahlern ausgestattet sein. Zu Unrecht berufen die
Beklagten sich insoweit auf § 53 Abs. 7 a StVZO; denn danach sind
normale Rückstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben
sind lediglich neben den dreieckigen Rückstrahlern erlaubt. Diese
müssen aber in jedem Fall vorhanden sein. Wie das Landgericht mit
Recht ausgeführt hat, liegt auch kein Ausnahmetatbestand des § 53
Abs. 7 StVO vor. Weder handelt es sich um ein forstwirtschaftliches
Arbeitsgerät, das nur, wenn es hinter einem Kraftfahrzeug
mitgeführt wird, eine seinem Zweck entsprechende Arbeit leisten
kann, noch um einen eisenbereiften Anhänger. Da auch die
dreieckigen roten Rückstrahler zur Beleuchtungseinrichtung gehören
(siehe Jagusch/Hentschel Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., § 17
Rdnr. 10, 15, 19), hat der Beklagte zu 1) somit gegen §§ 17 Abs. 1,
23 Abs. 1 S. 4 StVO verstoßen, wonach jedenfalls bei Dunkelheit
Kraftfahrzeuge und Anhänger nur mit den erforderlichen
Beleuchtungseinrichtungen gefahren werden dürfen. Bei diesen
Vorschriften handelt es sich um Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2
BGB, da sie gerade auch den Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer
bezwecken.
6 Wie bereits die Kammer mit Recht festgestellt hat, war das
Fehlen der dreieckigen Rückstrahler am Anhänger auch mitursächlich
für den schweren Unfall des Sohnes der Kläger. Abgesehen davon, daß
nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, VersR 59,
277 f m.w.N.), der sich der Senat anschließt, bei einem Verstoß
gegen Beleuchtungsvorschriften schon der erste Anchein dafür
spricht, daß dieser Verstoß für einen Auffahrunfall ursächlich ist,
ist hier die Kausalität auch durch das Gutachten des
Sachveständigen Dr.-Ing. P. bewiesen. Dieser hat durch Untersuchung
der Glühlampen festgestellt, daß das rechte Rücklicht an dem
Anhänger zum Unfallzeitpuhkt sowie eine Zeit lang davor nicht
gebrannt hat. Für den Sohn der Kläger war daher nur das linke
Rücklicht des Anhängers erkennbar, so daß er eine Zeit lang gedacht
haben mag, vor ihm fahre ein einspuriges Fahrzeug, etwa ein
Motorrad. Wie der Sachverständige Dr. Ing. P. bereits vor dem
dargelegt hat, wäre die Wahrnehmungssituation für den Sohn der
Kläger bei Vorhandensein von Rückstrahlern eine völlig andere
gewesen. Zwar war die von dem Sachverständigen erstinstanzlich
angenommene Prämisse, daß die dreieckigen Rückstrahler an Bändern
relativ niedrig aufgehängt gewesen wären, insofern unzutreffend,
als die beiden dreieckigen Rückstrahler nach § 53 Abs. 4 S. 2, 2.
Halbsatz, StVZO in einer Höhe bis zu 90 cm angebracht werden
dürfen. Wie sich aus den vom Anhänger erstellten Fotos ergibt,
hätten die Rückstrahler daher in derselben Höhe angebracht werden
dürfen, wie die Rücklichter, nämlich außen daneben. Auch bei einer
solchen Anbringung wäre aber nach Angaben des Sachverständigen der
Anhänger für den Sohn der Kläger deutlich früher wahrnehmbar
gewesen als ohne solche dreieckigen Rückstrahler, nämlich aus einer
Entfernung von sicherlich 30 Metern oder mehr. Soweit die Beklagten
einwenden, daß der Anhänger zwar keine dreieckigen Rückstrahler
gehabt habe, daß aber in den Rückleuchten normale Rückstrahler
integriert gewesen seien, so hat der Sachverständige hierzu
ausgeführt, daß die Rückstrahlwirkung separater
Rückstrahlvorrichtungen deutlich stärker sei als diejenige von
integrierten Elementen, da letztere nach hinten nicht vollständig
abgedichtet seien, weil sie auch Licht durchlassen müßten. Hinzu
kommt, daß die dreieckigen Rückstrahler mit einer vorgeschriebenen
Seitenlänge von 15 cm deutlich größer sind als die in die
Rücklichter integrierten Rückstrahler. Es kann insgesamt keinem
Zweifel unterliegen, daß von dem Signalbild eines dreieckigen
großen Rückstrahler neben einem in die Rückleuchte integrierten
Rückstrahler eine deutlich größere Signalwirkung ausgeht als von
lediglich einem kleineren integrierten Rückstrahler. Wie der
Sachverständige ausgeführt hat, wird der Rückstrahleffekt dabei
auch nicht erst durch direkt auftreffendes Licht aktiviert, sondern
schon durch Streulicht. Die Ausführungen des Sachverständigen sind
insgesamt schlüssig und überzeugend.
7 Zu Unrecht meinen die Beklagten, aus dem Schadensbild und den
Feststellungen des Sachverständigen ergebe sich, daß der Sohn der
Kläger überhaupt nicht aufgepaßt und nicht einmal im Meterbereich
hinter dem Anhänger reagiert habe, so daß das Vorhandensein oder
Nichtvorhandensein von Beleuchtungseinrichtungen am Anhänger für
den Unfall überhaupt keine Rolle gespielt habe. Wie der
Sachverständige nachvollziebar erläutert hat, kann aus den
Unfallspuren geschlossen werden, daß der Sohn der Kläger in einer
Entfernung von mehr als 10 Metern hinter dem Anhänger einen
Ausweichversuch nach links eingeleitet hat. Tatsächlich hat der
Sohn der Kläger also reagiert. Daß die rechte Seite des Anhängers
aber wesentlich früher für den Sohn des Klägers erkennbar gewesen
sei, hat der Sachverständige nicht feststellen können. Selbst wenn
auf der rechten Seite ein kleineres integriertes Rücklicht
vorhanden gewesen sein sollte, so hängt dessen Rückstrahlwirkung -
so der Sachverständige - vom Pflegezustand des Rücklichts ab, wozu
keine Feststellungen mehr getroffen werden konnten. Nach allem
ergibt sich somit die naheliegende Möglichkeit, daß der Sohn der
Kläger aufgrund des brennenden linken Rücklicht des Anhängers von
einem vorausfahrenden einspurigen Fahrzeug ausging. Selbst bei
einer vorübergehenden Unaufmerksamkeit des Klägers ist jedenfalls
eine Mitursächlichkeit der fehlenden dreieckigen Rückstrahler,
insbesondere des rechten Rückstrahlers, insoweit bewiesen, als
diese wegen ihrer größeren Signalwirkung den Sohn der Kläger
jedenfalls früher hätten aufmerksam werden lassen. Hätte der Sohn
der Kläger die Breite des Gespanns aber früher erkannt, so wäre
nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr.-Ing.
P. bei einer größeren Entfernung der Fahrzeuge als 10,5 m der
Unfall durch ein Abbremsen des Leichtkraftrade vermeidbar
gewesen.
8 Der Beklagte zu 1) hat auch schuldhaft gehandelt, als er den
Anhänger ohne die erforderlichen Rückstrahler im öffentlichen
Straßenverkehr führte; denn er hätte sich vor Benutzung des
Anhängers von dessen ordnungsgemäßer Beleuchtung überzeugen
müssen.
9 Gemäß §§ 823 Abs. 2, 847 BGB ist er daher zur Zahlung eines
Schmerzensgeldes verpflichtet. Entgegen der Auffassung der
Beklagten entspricht die Schadensersatzpflicht durchaus dem
Schutzzweck der Norm. Zwar soll der nachfolgende Verkehr durch die
dreieckigen Rückstrahler auch darauf hingewiesen werden, daß es
sich um ein längeres Gespann handelt - mit der dadurch bedingten
größeren Gefahr beim Überholen. Wie aber bereits das Landgericht
zutreffend ausgeführt hat, dienen die separaten, größeren
Dreiecksrückstrahler gleichzeitig auch dem Zweck, die bei Anhängern
in der Regel schlechtere Reflecktierung auszugleichen, die
Erkennbarkeit der Anhänger für den nachfolgenden Verkehr damit zu
erhöhen und Auffahrunfälle der vorliegenden Art vermeiden zu
helfen.
10 2.
11 Sonstige schuldhafte Verstöße gegen weitere Rechtsvorschriften
haben die Kläger nicht bewiesen.
12 Die ursprüngliche Behauptung der Kläger, daß das
landwirtschaftliche Fahrzeug von links aus dem Franzosenweg
gekommen sei und ihrem Sohn die Vorfahrt genommen habe, ist durch
die Aussagen des Zeugen B. und des Beklagten zu 1) sowie das
Rekonstruktionsgutachten Dr.-Ing. P. nicht bestätigt worden. Dies
wird auch von den Klägern so gesehen.
13 Bewiesen ist durch das Sachverständigengutachten allerdings, daß
das rechte Rücklicht an dem Anhänger zum Unfallzeitpunkt nicht
gebrannt hat. Auch insoweit liegt objektiv ein Verstoß gegen §§ 17
Abs. 1, 23 StVO und damit gegen Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2
BGB vor. Daß dieser Verstoß mitursächlich war für den Auffahrunfall
des Sohnes der Kläger, steht ebenfalls fest.
14 Wie bereits das Landgericht, so sieht jedoch auch der Senat es
als bewiesen an, daß der Beklagte zu 1) vor Fahrtantritt am
28.11.1989 das Funktionieren der Rückleuchten am Anhänger überprüft
und positiv festgestellt hat. Dabei hat die Kammer keineswegs die
Beweislast verkannt. Es ist zwar richtig, daß, wie die Kläger
meinen, bei objektiver Verletzung eines Schutzgesetzes in aller
Regel der Übertretende sich hinsichtlich des Verschuldens entlasten
muß. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichshofs
(BGH, VersR 59, 277; 85, 452 f), der sich der Senat anschließt.
Dies hat aber auch das Landgericht so gesehen, indem es eine
Kontrolle durch den Beklagten zu 1) und damit dessen fehlendes
Verschulden als bewiesen angesehen hat. Dem schließt sich der Senat
an.
15 Der Zeuge B. und der Beklagte zu 1) haben übereinstimmend
ausgesagt, daß sie vor Antritt der Fahrt die Funktion der
Rücklichter überprüft und dabei festgestellt hätten, daß auch das
rechte Rücklicht brannte. Der Beklagte zu 1) hat dies auch schon
bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 7.3.1990 so bekundet.
Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussagen ergeben
sich nicht. Zwar hat der Sachverständige Dr.-Ing. P. es für
unwahrscheinlich gehalten, daß der Glaskolben der rechten
Rückleuchte allein beim Befahren einer asphaltierten Straße
zerbrochen sein könnte; normalerweise geschehe derartiges durch
Schlagen oder extreme Erschütterung. Ausschließen konnte er es aber
auch nicht. Es liegt auch durchaus nahe, daß der Beklagte zu 1) die
Lichtanlage des Anhängers überprüft hat, da er diesen erst
unmittelbar vor der Fahrt, also schon bei Dunkelheit angehängt und
dabei auch die elektrische Verbindung hergestellt hat . Zwar ist
nicht zu verkennen, daß der Beklagte zu 1) ein starkes
Eigeninteresse am Ausgang des Prozesses hatte, da er sich,
abgesehen von der drohenden Verurteilung zur
Schadensersatzleistung, auch dem Vorwurf einer fahrlässigen
Körperverletzung ausgesetzt sehen mußte. Auch war der 16-jährige
Zeuge B. ein Freund des Beklagten zu 1). Dies reicht jedoch nicht
aus, um ihre Aussagen unglaubhaft erscheinen zu lassen. Soweit der
Zeuge B. bei seiner Vernehmung vor der Kammer am 2.12.1992 zum
Ladegut andere Angaben gemacht hat als bei seiner polizeilichen
Vernehmung am 7.3.1990, so zieht dies die Richtigkeit seiner
Aussage zu der hier entscheidenden Frage ebenfalls nicht in
Zweifel. Die Frage des Ladeguts war für den Unfallhergang völlig
ohne Bedeutung, so daß verständlich erscheint, daß der Zeuge hieran
mehr als drei Jahre nach dem Unfall keine zuverlässige Erinnerung
mehr hatte. In den wesentlichen Punkten haben der Zeuge B. und der
Beklagte zu 1) stets gleichbleibend und übereinstimmend ausgesagt
und ihre Aussagen sogar beeidet. Es spricht nichts dafür, daß der
Zeuge B., nur um seinen Freund zu decken, sich selbst dem Vorwurf
eines Meineids ausgesetzt hätte. Insgesamt sieht deshalb auch der
Senat aufgrund der beeideten Aussagen des Zeugen B. und des
Beklagten zu 1) es als bewiesen hat, daß der Beklagte zu 1) das
Funktionieren der rechten Rückleuchte vor Fahrtantritt noch
überprüft und positiv festgestellt hatte, so daß ihn am
Nichtfunktionieren des rechten Rücklichts zum Unfallzeitpunkt kein
Verschulden trifft.
16 Nicht bewiesen ist auch die in der Berufungsinstanz erstmalig
aufgestellte Behauptung der Kläger, daß das Nummernschild entgegen
§ 60 Abs. 4 StVZO nicht beleuchtet gewesen sei. Wie sich aus den
vom Sachverständigen M. gefertigten Fotos ergibt, war das
Kennzeichen des Anhängers unmittelbar unter der linken Rückleuchte
angebracht. Der Sachverständige M. hat auch festgestellt, daß das
linke Rücklicht gleichzeitig als Kennzeichenbeleuchtung fungierte
(Bl. 17 des Gutachtens). Beweismittel für das Gegenteil haben die
Kläger nicht benannt.
17 Entgegen der Auffassung der Kläger war der Beklagte zu 1) auch
zum Führen des landwirtschaftlichen Zuges berechtigt. Unstreitig
besaß er eine Fahrerlaubnis der Klasse V. Da ihm diese vor dem
1.1.1989, nämlich am 11.5.1988, erteilt worden war, berechtigte sie
gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Ziffer 5 StVZO nicht nur zum Führen
von Zugmaschinen, sondern von Kraftfahrzeugen (also auch von
Zugmaschinen mit Anhängern) mit einer bauartbedingten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h. Eine
Fahrerlaubnis der Klasse II war nicht erforderlich, weil das
Mitführen von nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 StVZO zulassungsfreien
Anhängern nach der ausdrücklichen Regelung des § 5 Abs. 1 StVZO
keinen Zug im Sinne dieser Vorschrift bildet. Hier liegen die
Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Nr. 6 StVZO vor, da der Anhänger
zum landwirtschaftlichen Betrieb des Beklagten zu 2) gehörte und
auch zu diesem Zweck verwendet wurde. Wie sich aus der Aussage des
Zeugen B. schon bei der Polizei am 7.3.1990, aber auch vor der
Kammer am 2.12.1992 ergibt, wurden damit jedenfalls in erster Linie
landwirtschaftliche Erzeugnisse transportiert.
18 Nach allem bleibt somit nur der Verstoß gegen §§ 17 Abs.1, 23
StVO i.V.m. § 53 Abs. 4 S. 2 StVZO wegen fehlender dreieckiger
roter Rückstrahler.
19 3.
20 Mit Recht hat das Landgericht das diesbezügliche Verschulden des
Beklagten zu 1) als eher gering gewertet gegenüber dem
Mitverschulden des Sohnes der Kläger. Nach dem Gutachten des
Sachverständigen Dr.-Ing. P. steht insoweit nämlich fest, daß sich
der Sohn der Kläger auf dem Leichtkraftrad mit einer
Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h dem vor ihm fahrenden
Fahrzeug, an dem das linke Rücklicht mit integrierter
Kennzeichenbeleuchtung brannte, näherte, dabei das Abblendlicht
eingeschaltet hatte und, ohne auch nur kurzzeitige Einschaltung des
Fernlichtes und ohne rechtzeitige Herabsetzung der Geschwindigkeit,
insbesondere auch ohne jedes Abbremsen seines Fahrzeugs in den
landwirtschaftlichen Anhänger hineinfuhr. Er hat damit gegen die §§
1, 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 StVO verstoßen. Nach § 3 Abs. 1 S. 4 und §
4 Abs. 1 S. 1 StVO durfte er nur so schnell fahren und mußte einen
solchen Abstand von dem vorausfahrenden Fahrzeug halten, daß er
hinter diesem noch anhalten konnte. Wie der Sachverständige Dr.
Ing. P. überzeugend ausgeführt hat, fuhr der Sohn der Kläger am
rechten Fahrbahnrand. Das linke Rücklicht des Anhängers leuchtete
nach den Feststellungen des Sachverständigen ca. 1 Meter rechts
neben der Mittellinie auf und bewegte sich mit etwa 25 km/h
vorwärts. Bei dieser Situation hätte der Sohn der kläger entweder
besonders langsam und vorsichtig fahren müssen, etwa auch unter
rechtzeitiger Einordnung nach links, oder aber er hätte jedenfalls
kurzfristig einmal das Fernlicht aufblenden müssen, um sich über
die vor ihm gegebene Verkehrssituation zu orientieren. Auffällig
war immerhin, daß das vorausfahrende Fahrzeug sehr langsam fuhr und
für ein einspuriges Fahrzeug auch sehr weit links. Keinesfalls
durfte er ohne weiteres annehmen, daß es sich um ein einspuriges
Fahrzeug handele, an das er ohne weiteres heranfahren oder daß er
gar rechts überholen könne. Daß bei eingeschaltetem Fernlicht der
Anhänger des landwirtschaftlichen Zuges für den Sohn der Kläger
deutlich früher wahrnehmbar gewesen wäre, steht nach dem Gutachten
des Sachverständigen Dr. Ing. P. fest. Mit Recht ist die Kammer
insoweit von einem überwiegenden Mitverschulden des Sohnes der
Kläger von 3/4 ausgegangen. Dies war bei der Festsetzung des zu
zahlenden Schmerzensgeldes entscheidend zu berücksichtigen. Die vom
Sohn der Kläger durch den Unfall erlittenen Verletzungen und
Verletzungsfolgen, die in der Tat kaum schwerer vorstellbar sind,
mit vollständiger Lähmung des gesamten Körpers - mit Ausnahme des
Kopfes - sowie schweren Hirnverletzungen mit Verlust von Sprache
und Gedächtnis, die mühsam wieder erarbeitet werden mußten und
konnten, rechtfertigen andererseits - als Ausgangspunkt - einen
Schmerzensgeldbetrag im obersten Bereich. Bei voller Haftung und
nicht eingeschränkter Lebensdauer wäre das angemessene
Schmerzensgeld daher nach Auffassung des Senats möglicherweise auch
über 400.000,- DM anzusetzen gewesen. Hier war desweiteren jedoch
zu berücksichtigen, daß der Sohn der Kläger nach gut 3 1/2 Jahren
am 6.7.1993 verstorben ist. Daß durch das Schmerzensgeld
grundsätzlich nur der immaterielle Schaden abzugelten ist, der dem
Verletzten bis zu seinem Tode entstanden ist, ist in Rechtsprechung
und Literatur anerkannt (BGH, VersR 63, 232; OLG Düsseldorf, VersR
89, 1203; Staudinger/Schäfer, BGB, 12. Aufl., § 847 Rdnr. 80
m.w.N.). Das Schmerzensgeld soll dem Geschädigten einen
angemessenen Ausgleich für die erlittene Lebensbeeinträchtgung
gewähren und zugleich dem Gedanken Rechnung tragen, daß der
Schädiger für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet.
Hier waren auf der einen Seite die schwersten Verletzungen und
unsäglichen physischen und auch psychischen Leiden des erst
17-jährigen jungen Mannes zu berücksichtigen, dessen Leben durch
den Unfall einen radikal anderen Verlauf genommen hat, auf der
anderen Seite aber auch die Tatsachen, daß er diesen Unfall im
wesentlichen selbst verschuldet hat und die Unfallfolgen nicht ein
ganzes Leben lang, sondern gut 3 1/2 Jahre ertragen mußte. Bei
Abwägung aller Umstände erschien dem Senat ein Schmerzensgeld von
insgesamt 50.000,- DM als angemessen.
21 4.
22 Zu Recht hat das Landgericht auch den Beklagten zu 2) als Halter
des Zuges zur Schmerzensgeldzahlung verurteilt. Als Halter war er
verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß an seinen Traktor nur ein
solcher Anhänger angekoppelt wurde, der den Vorschriften der
Straßenverkehrszulassungsordnung entsprach. Insoweit kann auf die
Ausführungen des landgerichtlichen Urteils verwiesen werden.
23 Die Zahlungspflicht der Beklagten zu 3) ergibt sich aus § 3
PflVG.
24 Nach allem war das Urteil entsprechend abzuändern.
25 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91 a, 92 Abs. 1
ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10,
713 ZPO.
26 Streitwert der Berufung: 100.000,- DM.
27 Beschwer der Kläger : 50.000,- DM.
28 Beschwer der Beklagten : 50.000,- DM.
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