Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 11.01.1994: Regelfahrverbot




Das OLG Köln (Beschluss vom 11.01.1994 - Ss 573/93 (B) 294 B) hat entschieden:

Siehe auch
Mobiltelefon und Fahrverbot
und
Fahrverbot und Augenblicksversagen

Tenor:

1 G r ü n d e

2

3 Das Amtsgericht hat den Betroffenen

wegen einer am 27.10.1992 begangenen fahrlässigen Überschrei-tung

der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts (50 km/h) um

(vorwerfbare) 33 km/h zu einer Geldbu-ße von 150,-- DM verurteilt

und ihm für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge aller

Art im Straßenverkehr zu führen.

Gründe:


4

5 Den Rechtsfolgenausspruch hat das

6

7 "Für diese fahrlässige

Verkehrsordnungswidrigkeit ist gegen den Betroffenen eine Geldbuße

von 150,-- DM zu verhängen. Überdies ist aber auch gemäß § 25 StVG

gegen ihn ein einmonatiges Fahrver-bot auszusprechen. Das Verhalten

des Betroffenen stellt sich insgesamt als grobe Verletzung seiner

Pflichten als Kraftfahrzeugführer dar. Schon die - schlichte -

Geschwindigkeitsüberschreitung inner-orts um 33 km/h indiziert

einen solchen gewichtigen Verstoß, der seit der Neufassung der

Verordnung über die Regelsätze für Geldbußen und für die Anordnung

eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrig-keiten im Straßenverkehr nur

ausnahmsweise nicht mit einem Fahrverbot geahndet werden soll, § 2

Abs. 1 dieser Verordnung. Es wird nicht verkannt, daß diese

Verordnung erst zum 01.04.93, also nach dem Zeitpunkt in Kraft

getreten ist, für welchen dem Betroffenen hier dieser Vorwurf

gemacht wird. Gleichwohl erscheint dem Gericht evident, daß die

schließlich in dieser Neufassung und Schärfung der Verordnung zum

Ausdruck gekommene Beurteilung der-artiger unfallträchtiger

Verstöße auch schon vorher objektiv wie im Bewußtsein der

Rechtsgenossen zu verurteilen waren und eine derartige Nebenfolge

(Fahrverbot) verdienten und dies nicht erst infolge dieser

Neufassung der Verordnung geschehen ist; es verhält sich genau

umgekehrt."

8

9 Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen

mit der Sach-rüge hat einen (vorläufigen) Teilerfolg.

10

11 Die Rechtsbeschwerde ist unbeschränkt

eingelegt. Der Beschwerdeführer bemängelt nicht nur die Anord-nung

des Fahrverbots, sondern - wie sich aus den Ausführungen auf Seite

2, 3. Absatz des Schriftsat-zes vom 12.10.1993 ergibt - auch die

Annahme des Amtsgerichts, er habe fahrlässig gehandelt.

12

13 Soweit sich die - danach unbeschränkte

- Rechtsbe-schwerde gegen den Schuldspruch wendet, ist sie als

unbegründet zu verwerfen (§ 79 Abs. 5 OWiG). Die

Urteilsfeststellungen dazu sind frei von Rechtsfeh-lern. Die ihnen

zugrundeliegende Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu

beanstanden, sie ist frei von Widersprüchen, Unklarheiten und

Verstößen gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze (vgl. BGH St

26, 56).

14

15 Dagegen hält der Rechtsfolgenausspruch

des ange-fochtenen Urteils rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die

Ausführungen zur Verhängung des Fahrver-bots sind

materiell-rechtlich unvollständig.

16

17 Ein Regelfahrverbot nach § 2 Abs. 1

Satz 1 Buß-geldkatalogverordnung (BKatV) aus dem Gesichts-punkt der

groben Pflichtverletzung bei Geschwin-digkeitsüberschreitungen

innerorts ist - wie das Amtsgericht auch nicht verkannt hat - erst

seit der am 01.04.1993 in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung

der Bußgeldkatalogverordnung vom 26.01.1993 (BGBl. I, 97) bereits

ab einer Über-schreitung von 31 km/h vorgesehen. Die zur Tatzeit

geltende Fassung der Bußgeldkatalogverordnung sah ein solches

Regelfahrverbot erst ab einer Geschwin-digkeitsüberschreitung

innerorts ab 41 km/h vor (Nr. 5.3.4 der Tabelle 1 des

Bußgeldkatalogs - An-lage zu § 1 Abs. 1 der

Bußgeldkatalogverordnung vom 04.07.1989 (BGBl. I, 1305, 1447).

Wegen des auch im Ordnungswidrigkeitenrechts gelten-den

Rückwirkungsverbots hinsichtlich sanktionsver-schärfender Gesetze

im materiellen Sinne (§ 4 OWiG; vgl. Göhler, OWiG, 10. Aufl., § 1

Rdnr. 7, § 17 Rdnr. 28), wozu auch Rechtsverordnungen - wie hier

die Bußgeldkatalogverordnung - zählen (vgl. Göhler a.a.O.;

Jagusch/Hentschel, StVR, 32. Aufl., Ein-leitung Rdnr. 37) ist diese

frühere Fassung der Bußgeldkatalogverordnung hier maßgeblich

(Tatzeit: 27.10.1992), so daß die Voraussetzungen für die

Verhängung eines Regelfahrverbots nicht vorliegen.

18

19 Der Umstand, daß ein Fall der

Geschwindigkeitsüber-schreitung nicht von § 2

Bußgeldkatalogverordnung erfaßt wird, schließt allerdings nicht

aus, daß ein Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 StVG) verhängt wird (OLG

Karlsruhe NZV 1993, 359; Senatsentscheidung vom 09.11.1993 - Ss

416/93 B -). In einem solchen Fall ist aber für das Tatgericht der

Begründungs-aufwand größer als in den katalogmäßig bestimmten

Regelfällen (vgl. BGH St 38, 125, 131 = NJW 1992, 446, 447;

Senatsentscheidung vom 09.11.1993 - Ss 416/93 B -). Bei der hierbei

erforderlichen umfassenden Gesamtwürdigung, ob die Voraussetzungen

für die Anordnung eines Fahrverbots vorliegen, ist insbesondere

nachvollziehbar zu begründen, wieso das mit dem Fahrverbot

angestrebte Ziel nicht auch mit einer empfindlichen und im

Wiederholungsfall verschärften Geldbuße erreicht werden kann (vgl.

OLG Karlsruhe a.a.O.), wieso zur Einwirkung auf den Betroffenen die

Verhängung eines Fahrverbots als Denkzettel - und

Besinnungsmaßnahme unabweisbar geboten ist (vgl. Senatsentscheidung

vom 09.11.1993 - Ss 416/93 B -; vgl. auch Senatsentscheidung vom

15.02.1991 - Ss 622/90 B = NZV 1991, 203).

20

21 Diesen Anforderungen genügt das

angefochtene Urteil insoweit nicht, als die Frage, ob nicht schon

mit einer empfindlichen Geldbuße der Zweck des Fahrver-bots

erreicht werden kann, nicht erörtert worden ist.

22

23 Da nicht auszuschließen ist, daß die

Anordnung des Fahrverbots noch rechtsfehlerfrei erfolgen kann, ist

die Sache unter Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs in

diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die

Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 76 Abs. 6 OWiG). Die Aufhebung kann

wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot nicht auf

letzteres beschränkt werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl.

Senats-entscheidung vom 09.11.1993 - Ss 416/93 B -; Göhler a.a.O.,

§ 79 Rdnr. 9).

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