Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 11.01.1994: Regelfahrverbot
Das OLG Köln (Beschluss vom 11.01.1994 - Ss 573/93 (B) 294 B) hat entschieden:
Siehe auch
Mobiltelefon und Fahrverbot
und
Fahrverbot und Augenblicksversagen
Tenor:
1 G r ü n d e
2
3 Das Amtsgericht hat den Betroffenen
wegen einer am 27.10.1992 begangenen fahrlässigen Überschrei-tung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts (50 km/h) um
(vorwerfbare) 33 km/h zu einer Geldbu-ße von 150,-- DM verurteilt
und ihm für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge aller
Art im Straßenverkehr zu führen.
Gründe:
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5 Den Rechtsfolgenausspruch hat das
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7 "Für diese fahrlässige
Verkehrsordnungswidrigkeit ist gegen den Betroffenen eine Geldbuße
von 150,-- DM zu verhängen. Überdies ist aber auch gemäß § 25 StVG
gegen ihn ein einmonatiges Fahrver-bot auszusprechen. Das Verhalten
des Betroffenen stellt sich insgesamt als grobe Verletzung seiner
Pflichten als Kraftfahrzeugführer dar. Schon die - schlichte -
Geschwindigkeitsüberschreitung inner-orts um 33 km/h indiziert
einen solchen gewichtigen Verstoß, der seit der Neufassung der
Verordnung über die Regelsätze für Geldbußen und für die Anordnung
eines Fahrverbots wegen Ordnungswidrig-keiten im Straßenverkehr nur
ausnahmsweise nicht mit einem Fahrverbot geahndet werden soll, § 2
Abs. 1 dieser Verordnung. Es wird nicht verkannt, daß diese
Verordnung erst zum 01.04.93, also nach dem Zeitpunkt in Kraft
getreten ist, für welchen dem Betroffenen hier dieser Vorwurf
gemacht wird. Gleichwohl erscheint dem Gericht evident, daß die
schließlich in dieser Neufassung und Schärfung der Verordnung zum
Ausdruck gekommene Beurteilung der-artiger unfallträchtiger
Verstöße auch schon vorher objektiv wie im Bewußtsein der
Rechtsgenossen zu verurteilen waren und eine derartige Nebenfolge
(Fahrverbot) verdienten und dies nicht erst infolge dieser
Neufassung der Verordnung geschehen ist; es verhält sich genau
umgekehrt."
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9 Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen
mit der Sach-rüge hat einen (vorläufigen) Teilerfolg.
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11 Die Rechtsbeschwerde ist unbeschränkt
eingelegt. Der Beschwerdeführer bemängelt nicht nur die Anord-nung
des Fahrverbots, sondern - wie sich aus den Ausführungen auf Seite
2, 3. Absatz des Schriftsat-zes vom 12.10.1993 ergibt - auch die
Annahme des Amtsgerichts, er habe fahrlässig gehandelt.
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13 Soweit sich die - danach unbeschränkte
- Rechtsbe-schwerde gegen den Schuldspruch wendet, ist sie als
unbegründet zu verwerfen (§ 79 Abs. 5 OWiG). Die
Urteilsfeststellungen dazu sind frei von Rechtsfeh-lern. Die ihnen
zugrundeliegende Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu
beanstanden, sie ist frei von Widersprüchen, Unklarheiten und
Verstößen gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze (vgl. BGH St
26, 56).
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15 Dagegen hält der Rechtsfolgenausspruch
des ange-fochtenen Urteils rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die
Ausführungen zur Verhängung des Fahrver-bots sind
materiell-rechtlich unvollständig.
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17 Ein Regelfahrverbot nach § 2 Abs. 1
Satz 1 Buß-geldkatalogverordnung (BKatV) aus dem Gesichts-punkt der
groben Pflichtverletzung bei Geschwin-digkeitsüberschreitungen
innerorts ist - wie das Amtsgericht auch nicht verkannt hat - erst
seit der am 01.04.1993 in Kraft getretenen Verordnung zur Änderung
der Bußgeldkatalogverordnung vom 26.01.1993 (BGBl. I, 97) bereits
ab einer Über-schreitung von 31 km/h vorgesehen. Die zur Tatzeit
geltende Fassung der Bußgeldkatalogverordnung sah ein solches
Regelfahrverbot erst ab einer Geschwin-digkeitsüberschreitung
innerorts ab 41 km/h vor (Nr. 5.3.4 der Tabelle 1 des
Bußgeldkatalogs - An-lage zu § 1 Abs. 1 der
Bußgeldkatalogverordnung vom 04.07.1989 (BGBl. I, 1305, 1447).
Wegen des auch im Ordnungswidrigkeitenrechts gelten-den
Rückwirkungsverbots hinsichtlich sanktionsver-schärfender Gesetze
im materiellen Sinne (§ 4 OWiG; vgl. Göhler, OWiG, 10. Aufl., § 1
Rdnr. 7, § 17 Rdnr. 28), wozu auch Rechtsverordnungen - wie hier
die Bußgeldkatalogverordnung - zählen (vgl. Göhler a.a.O.;
Jagusch/Hentschel, StVR, 32. Aufl., Ein-leitung Rdnr. 37) ist diese
frühere Fassung der Bußgeldkatalogverordnung hier maßgeblich
(Tatzeit: 27.10.1992), so daß die Voraussetzungen für die
Verhängung eines Regelfahrverbots nicht vorliegen.
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19 Der Umstand, daß ein Fall der
Geschwindigkeitsüber-schreitung nicht von § 2
Bußgeldkatalogverordnung erfaßt wird, schließt allerdings nicht
aus, daß ein Fahrverbot (§ 25 Abs. 1 StVG) verhängt wird (OLG
Karlsruhe NZV 1993, 359; Senatsentscheidung vom 09.11.1993 - Ss
416/93 B -). In einem solchen Fall ist aber für das Tatgericht der
Begründungs-aufwand größer als in den katalogmäßig bestimmten
Regelfällen (vgl. BGH St 38, 125, 131 = NJW 1992, 446, 447;
Senatsentscheidung vom 09.11.1993 - Ss 416/93 B -). Bei der hierbei
erforderlichen umfassenden Gesamtwürdigung, ob die Voraussetzungen
für die Anordnung eines Fahrverbots vorliegen, ist insbesondere
nachvollziehbar zu begründen, wieso das mit dem Fahrverbot
angestrebte Ziel nicht auch mit einer empfindlichen und im
Wiederholungsfall verschärften Geldbuße erreicht werden kann (vgl.
OLG Karlsruhe a.a.O.), wieso zur Einwirkung auf den Betroffenen die
Verhängung eines Fahrverbots als Denkzettel - und
Besinnungsmaßnahme unabweisbar geboten ist (vgl. Senatsentscheidung
vom 09.11.1993 - Ss 416/93 B -; vgl. auch Senatsentscheidung vom
15.02.1991 - Ss 622/90 B = NZV 1991, 203).
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21 Diesen Anforderungen genügt das
angefochtene Urteil insoweit nicht, als die Frage, ob nicht schon
mit einer empfindlichen Geldbuße der Zweck des Fahrver-bots
erreicht werden kann, nicht erörtert worden ist.
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23 Da nicht auszuschließen ist, daß die
Anordnung des Fahrverbots noch rechtsfehlerfrei erfolgen kann, ist
die Sache unter Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs in
diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuverweisen (§ 76 Abs. 6 OWiG). Die Aufhebung kann
wegen der Wechselwirkung zwischen Geldbuße und Fahrverbot nicht auf
letzteres beschränkt werden (ständige Senatsrechtsprechung, vgl.
Senats-entscheidung vom 09.11.1993 - Ss 416/93 B -; Göhler a.a.O.,
§ 79 Rdnr. 9).
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