Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 25.11.1993: "So-Nicht-Unfall"




Das OLG Köln (Urteil vom 25.11.1993 - 12 U 144/93) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

1 T a t b e s t a n d :

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4 ##blob##nbsp;

5 Am 19.08.1991 erwarb der Kläger einen

Pkw D. .......... zum Preis von 11.750,00 DM (schriftlicher

Kaufvertrag GA 89). Das Fahrzeug war erstmals am 17.03.1982

zugelassen worden und hatte eine Fahrlei-stung von über 170.000,00

Gründe:


km. Das Fahrzeug wurde am 26.08.1991 auf den Kläger zugelassen. Der

Beklagte zu 2. kaufte am 23.08.1991 einen Pkw F.......... zum Preis

von 3.100,00 DM von einem Herrn Ö.N. (schriftlicher Kaufvertrag GA

42). Dieser hatte das Fahrzeug am 21.08.1991 zum Preis von 2.000,00

DM von dem Beklagten zu 1. erworben (schriftlicher Kauf-vertrag GA

41). Der F. war erstmals am 14.08.1981 zugelassen worden und hatte

eine Fahrleistung von 185.000,00 km. Der Beklagte zu 1. hatte die

erfor-deliche Kfz-Haftpflichtversicherung bei der Beklag-ten zu 3.

abgeschlossen. Da das Fahrzeug bis zum 27.08.1991 weder von dem

Käufer N. noch von dem Be-klagten zu 2. umgemeldet wurde, war es

bis zu diesem Tag weiter bei der Beklagten zu 3. versichert.

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7 In dem vorliegenden Rechtsstreit macht

der Kläger Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall ge-gen

die Beklagten geltend.

8 ##blob##nbsp;

9 Insoweit war in erster Instanz

unstreitig, daß der Beklagte zu 2. am 27.08.1991 gegen 22.00 Uhr

auf der ....... Straße in K. N. vor einer Spielhalle rückwärts aus

einer Parklücke fuhr und dabei mit der linken Hinterseite des F.

gegen die rechte Vorder-seite des auf der ....... Straße fahrenden

Fahrzeugs des Klägers stieß. Der Beklagte zu 2. wurde von ei-nem

herbeigerufenen Polizeibeamten mit 75,00 DM ver-warnt

(Unfallmitteilung GA 94).

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11 Der Kläger hat in erster Instanz

behauptet, es habe sich um einen echten Unfall gehandelt. Dazu hat

er die Auffassung vertreten, die von den Beklagten genannten

Umstände und Indizien rechtfertigten nicht den Schluß auf einen

gestellten Unfall. Ergänzend hat der Kläger behauptet, er habe den

Beklagten zu 2. vorher nicht gekannt. Er sei noch nicht lange

arbeitslos und habe vor seiner Kündigung ein Bruttoeinkommen von

3.400,00 DM gehabt. Es seien Zeugen bei dem Unfall vorhanden

gewesen; die Polizei habe deren Namen aber nicht aufgenommen, weil

die Unfallsituation eindeutig gewesen sei. Durch den Un-fall sei

ihm ein Schaden von insgesamt 11.578,42 DM entstanden, worauf die

Beklagte zu 3. vorprozessual 4.000,00 DM gezahlt habe. Diese

Zahlung ist zwischen den Parteien unstreitig.

12 ##blob##nbsp;

13 Der Kläger hat beantragt,

14 ##blob##nbsp;

15 die Beklagten als Gesamtschuldner zu

verurteilen, an ihn 7.578,42 DM nebst 4 % Zinsen seit

Klagezu-stellung zu zahlen.

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17 Die Beklagten zu 1. und 3. haben

beantragt,

18 ##blob##nbsp;

19 die Klage abzuweisen.

20 ##blob##nbsp;

21 Die Beklagte zu 3. ist dem Rechtsstreit

zugleich als Nebenintervenient indes anwaltlich nicht vertretenen

Beklagten zu 2. beigetreten und hat auch für diesen beantragt,

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23 die Klage abzuweisen.

24 ##blob##nbsp;

25 Widerklagend hat die Beklagte zu 3.

beantragt,

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27 ##blob##nbsp;

28 den Kläger zu verurteilen, an sie

4.000,00 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 15.10.1991 zu zahlen.

29 ##blob##nbsp;

30 Der Kläger hat beantragt,

31 ##blob##nbsp;

32 die Widerklage abzuweisen.

33 ##blob##nbsp;

34 Die Beklagten zu 1. und 3. - die

Beklagte zu 3. zugleich als Nebenintervenientin für den Beklag-ten

zu 2. - haben behauptet, der Unfall sei gestellt gewesen. Sie haben

die Auffassung vertreten, daß dafür eine Reihe von Auffälligkeiten

und Indizien sprächen, nämlich der Unfallhergang, Unfallort und

Unfallzeit, die unfallbeteiligten Fahrzeuge, der Um-stand, daß der

F. noch nicht umgemeldet worden sei, die Art der entstandenen

Schäden, der Umstand, daß unstreitig sowohl der Kläger als auch der

Beklag-te zu 2. bereits bei anderen Versicherungsgesell-schaften an

regulierten Unfällen beteiligt gewesen seien, ferner der Umstand,

daß beide Fahrzeugführer arbeitslos seien. Als weitere Indizien für

einen gestellten Unfall haben die Beklagten behauptet, die

beteiligten Fahrzeugführer, d. h. der Kläger und der Beklagte zu

2., würden sich kennen. Bei dem von der E.versicherung regulierten

Unfall des Klägers am 18.07.1990 habe der "Geschädigte" keine

weiteren Ansprüche mehr geltend gemacht, nachdem seitens der

Versicherung eine Nachbesichtigung der Fahrzeuge verlangt worden

sei.

35 ##blob##nbsp;

36 Ihre Widerklage hat die Beklagte zu 3.

damit begrün-det, weil tatsächlich kein Unfall passiert sei, ste-he

dem Kläger der gezahlte Vorschuß von 4.000,00 DM nicht zu.

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38 Das Landgericht hat gemäß

Beweisbeschluß vom 29.07.1992 und 03.08.1992 Beweis erhoben durch

Ver-nehmung der Zeugen M.K., V.W. und S.W. sowie durch

Parteivernehmung des Beklagten zu 2. Wegen des Er-gebnisses der

Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 03.02.1993 und

24.03.1992 Bezug genommen.

39 ##blob##nbsp;

40 Durch Urteil vom 21.04.1993 hat das

der weitergehenden Widerklage verurteilt, 4.000,00 DM nebst 6 %

Zinsen seit dem 10.04.1992 an die Beklagte zu 3. zu zahlen. Zur

Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagten hätten den

ihnen obliegenden Beweis erbracht, daß der Unfall am 27.08.1991 mit

Einwilligung des Klägers herbei-geführt worden sei. Dafür spreche

eine Häufung von Beweisanzeichen, welche in ihrer Gesamtheit nur

den Schluß auf einen gestellten Unfall zuließen.

41 ##blob##nbsp;

42 Gegen das am 11.05.1993 zugestellte

Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen

wird, hat der Kläger am 03.06.1993 Berufung eingelegt und diese

nach Fristverlängerung bis zum 18.09.1993 am 08.09.1993 begründet.

In der Berufungsbegründung ist als Berufungsantrag angekündigt:

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44 "beantragen wir,

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46 ##blob##nbsp;

47 unter Abänderung des angefochtenen

Urteils

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49 ##blob##nbsp;

50 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu

ver- urteilen, an den Kläger 7.578,42 DM nebst 4 % Zinsen seit dem

25.02.1992 zu zah- len;"

51 ##blob##nbsp;

52 Mit Schriftsatz vom 15.10.1993 hat der

Kläger seine Berufung sodann vorsorglich um den gestellten Antrag

auf Abweisung der Widerklage erweitert.

53 ##blob##nbsp;

54 Unter Wiederholung und Ergänzung seines

erstin-stanzlichen Vorbringens vertritt der Kläger die Auffassung,

die vom Landgericht aufgeführten Beweis-anzeichen reichten zum

Nachweis eines gestellten Unfalls nicht aus. Für diese gebe es ganz

normale, naheliegende Erklärungen. Eine Reihe von Umständen spreche

sogar gegen eine vorsätzliche Herbeiführung. Insoweit behauptet der

Kläger, zum Unfallzeitpunkt sei es noch hell gewesen. Es hätten

sich mindestens 15 - 20 Personen in der Spielhalle, teilweise sogar

in der Straße vor der Spielhalle aufgehalten. Auch der F. habe

einen sehr erheblichen Schaden im linken Heckbereich erlitten. Bei

dem Aufprall seien ernsthafte Verletzungen der beteiligten Fahrer

möglich gewesen, zumal da er mit seinem Fahrzeug nahezu frontal

gegen den F. gestoßen sei. Den D. habe er im August 1991 gekauft,

weil bei seinem vorherigen Fahrzeug im März 1991 ein sich

anbahnen-der Getriebeschaden festgestellt worden sei. In der

Zwischenzeit sei er nur die notwendigsten Strecken gefahren und

habe sich mit dem Auto seines Vaters beholfen. Im August 1991 habe

er sein vorheriges Fahrzeug sodann für 18.600,00 DM verkauft. Daß

auch der Beklagte zu 2. sein Fahrzeug kurz vor dem Unfall erworben

habe, sei Zufall. Er (der Kläger) sei erst am 11.11.1991 von seinem

Arbeitgeber entlassen wor-den. Er habe sich, weil er bei seinen

Eltern wohne, den Kauf des D. vorher durchaus leisten können. Ihm

sei nichts davon bekannt, daß der bei dem Unfall am 18.07.1990

Geschädigte nach Zahlung eines Vorschus-ses die Regulierung nicht

weiterverfolgt habe. Zu dem weiteren Unfall am 10.11.1990 mit

seinem Pkw könne er nichts sagen. Er habe das Fahrzeug damals einem

Freund überlassen. Er wisse nicht, ob der Be-klagte zu 2. die

eidesstattliche Versicherung abge-geben habe.

55 ##blob##nbsp;

56 Der Kläger beantragt,

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58 unter Abänderung des angefochtenen

Urteils

59 ##blob##nbsp;

60 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu

verurtei- len, an ihn 7.578,42 DM nebst 4 % Zinsen seit dem

25.02.1992 zu zahlen;

61 ##blob##nbsp;

62 2. die Widerklage in vollem Umfang

abzuweisen;

63 ##blob##nbsp;

64 3. gegen den Beklagten zu 2. durch

Versäumnisur- teil zu entscheiden.

65 ##blob##nbsp;

66 Die Beklagten zu 1. und 3., die

Beklagte zu 3. zu-gleich als Nebenintervenientin des Beklagten zu

2., beantragen,

67 ##blob##nbsp;

68 die Berufung zurückzuweisen.

69 ##blob##nbsp;

70 Die Beklagten zu 1. und 3., die

Beklagte zu 3. zu-gleich als Nebenintervenientin des Beklagten zu

2., wiederholen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie

behaupten nunmehr, am 27.08.1991 sei es überhaupt nicht zu einem

Zusammenstoß der Fahrzeuge um 22.00 Uhr auf der ....... Straße

gekommen. Der F. habe schon vorher einen Fahrzeugschaden hinten

links gehabt. Der Beklagte zu 2. habe den in dem Kauf-vertrag vom

23.08.1991 ausgewiesenen Kaufpreis von 3.100,00 DM nicht bezahlt.

Das Fahrzeug sei keine 1.000,00 DM mehr wert gewesen.

71 ##blob##nbsp;

72 In der mündlichen Verhandlung vor dem

Senat hat der Kläger persönlich auf Befragen erklärt, an jenem

Abend habe er einen Freund in K.-N. besuchen wollen. Er habe früher

1 1/2 Jahre in K.-N. gewohnt. Er habe dort einen Freundeskreis und

verkehre auch in der Spielhalle. Ob der Beklagte zu 2. auch in der

Spiel-halle verkehre, wisse er nicht; vielleicht kenne er den

Beklagten zu 2. vom Sehen. Von wem nach dem Un-fall die Polizei

gerufen worden sei, könne er nicht sagen. Auf Befragen habe damals

irgendjemand gesagt, die Polizei sei schon gerufen. Die Kündigung

seines Arbeitsverhältnisses zum 11.11.1991 sei Inhalt eines

Vergleichs vor dem Arbeitsgericht gewesen. Es sei ihm vorher

fristlos gekündigt worden. Wann das gewesen sei, - insbesondere ob

vor oder nach dem Un-fall - wisse er nicht mehr. Nach dem Unfall

habe er zunächst nur das eingedrückte Blech des Kotflügels

herausgezogen und die Stoßstange angehoben; dann habe er nach Hause

fahren können. Auch danach sei er mit dem Auto noch gefahren. In

die Werkstatt habe er das Fahrzeug erst sehr viel später gegeben.

Er könne keine Reparaturrechnung vorlegen, weil es sich um eine

Hobbywerkstatt gehandelt habe. Zwischenzeitlich habe er das Auto

verkauft. Auch über den Verkauf seines vorherigen Autos im August

1991 könne er kei-nen schriftlichen Kaufvertrag vorlegen.

73 ##blob##nbsp;

74 Wegen der weiteren Einzelheiten des

Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von

den Parteien in der Berufungsinstanz gewech-selten Schriftsätze

sowie auf die zu den Akten ge-reichten Urkunden und sonstigen

Unterlagen Bezug ge-nommen.

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76 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

:

77 ##blob##nbsp;

78 I.

79 ##blob##nbsp;

80 Die Berufung ist zulässig, insbesondere

form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufung erfaßt das

gesamte Urteil des Landgerichts, d. h. Klage und Widerklage. Nach

Auffassung des Senats ist der in der Berufungsbegründung

angekündigte Klageantrag in Verbindung mit der Berufungsbegründung

selbst da-hingehend zu verstehen, daß Gegenstand der Berufung auch

die im Wege der Widerklage erfolgte Verurtei-lung des Klägers sein

sollte. Daß der angekündigte Antrag sprachlich unvollständig ist,

ergibt sich nicht zuletzt aus der unvollständigen Bezifferung mit

1. ohne 2. sowie aus dem Semikolon am Ende des Antrags. Der

tatsächliche Umfang der Anfechtung ergibt sich aus der Bezugnahme

in der Berufungsbe-gründung auf das gesamte erstinstanzliche

Vorbrin-gen. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, daß der

Kläger in zweiter Instanz zwar die Zahlung weiterer 7.578,42 DM von

den Beklagten verlangte, zugleich aber bereit gewesen sein soll,

4.000,00 DM an die Beklagte zu 3. zurückzuzahlen. Da der Umfang der

beabsichtigten Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils mithin klar

war, ist der Schreibfehler in dem ohnehin nicht zwingend

notwendigen förmlichen Berufungsantrag unschädlich (vgl.

Zöller/Schneider, 18. Aufl., § 519 ZPO Rdn. 32).

81 ##blob##nbsp;

82 Selbst wenn die Berufungsbegründung

dahingehend aus-zulegen wäre, daß aus formalen Gründen zunächst nur

Berufung gegen die Abweisung der Klage, nicht aber gegen die

Verurteilung im Wege der Widerklage ein-gelegt wurde, war der

Kläger berechtigt, die Teil-berufung bis zum Schluß der mündlichen

Verhandlung auf die Widerklage zu erweitern (Zöller/Schneider, 18.

Aufl., § 519 ZPO Rdn. 31 m. w. N.). Eine derar-tige Erweiterung ist

auch nach Ablauf der Berufungs-begründungsfrist zulässig, wenn sich

die Erweiterung - wie hier - im Rahmen der ursprünglichen

Berufungs-begründung hält.

83 ##blob##nbsp;

84 II.

85 ##blob##nbsp;

86 Eine Entscheidung gegen den Beklagten

zu 2. im Wege des Versäumnisurteils kam nicht in Betracht, weil der

Beklagte zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch

die Beklagte zu 3. als Neben-intervenientin vertreten wurde, § 67

ZPO. Die Be-klagte zu 3. war berechtigt, dem Rechtsstreit als

Nebenintervenientin des Beklagten zu 2. beizutreten, § 66 Abs. 1

ZPO.

87 ##blob##nbsp;

88 Nach § 66 Abs. 1 ZPO ist Voraussetzung

für den Beitritt als Nebenintervenient, daß der Beitretende ein

rechtliches Interesse am Obsiegen der von ihm unterstützten Partei

hat. Ein derartiges rechtli-ches Interesse wird im Verhältnis

zwischen Versi-cherungsnehmer und Haftpflichtversicherer bejaht

(OLG Köln, r+s 1991, 220; OLG Köln r+s 1992, 107; Bork, in:

Stein/Jonas, 21. Aufl., § 66 ZPO Rdn. 18; Schilken, in: Münchener

Kommentar, § 66 ZPO Rdn. 16; Zöller/Vollkommer, 18. Aufl., § 66 ZPO

Rdn. 13). Nichts anderes kann für nach den §§ 1 PflichtVersG, 10

Abs. 2, 4 AKB mitversicherte Personen gelten. Auch wenn in § 3 Nr.

8 PflVersG nur klageabweisende Urteile genannt sind, erlangt eine

rechtskräftige Entscheidung gegen den Versicherungsnehmer bzw. die

mitversicherte Person zumindest deshalb Bindungswir-kung für den

Versicherer, weil dieser im Deckungs-prozeß des

Versicherungsnehmers nur noch versiche-rungsrechtliche Einwendungen

erheben kann (OLG Köln r+s 1992, 107; Schlegelmilch, in: Geigel,

der Haft-pflichtprozeß, 20. Aufl., Kapitel 13 Rdn. 24).

89 ##blob##nbsp;

90 Das rechtliche Interesse des

Versicherers an einem Beitritt als Nebenintervenient zur Abwehr

eines Versäumnisurteils entfällt nicht dadurch, daß in der

Rechtsprechung auch andere Lösungen entwickelt worden sind, um

divergierende Entscheidungen gegen Fahrer bzw. Halter und

Versicherer zu verhindern (vgl. etwa OLG Köln VersR 1992, 860, 861:

Klage-abweisung gegen den Fahrer bzw. Halter nach § 3 Nr. 8

PflVersG bei zu erwartender Rechtskraft eines klageabweisenden

Urteils gegen den Versicherer; OLG Celle VersR 1988, 1286, 1287:

Aussetzung des Ver-fahrens gegen den Fahrer bzw. Halter nach § 148

ZPO in Verbindung mit § 3 Nr. 8 PflVersG; Dannert, r+s 1990, 1, 4

f. m. w. N.). Eine Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO steht im

Ermessen des Gerichts. Der Vorgriff auf die zu erwartende

Rechtskraft des kla-geabweisenden Urteils gegen den Versicherer

entfällt im erstinstanzlichen Verfahren sowie bei revisiblen

Rechtsstreitigkeiten. Dem rechtlichen Interesse des Versicherers

steht ebensowenig entgegen, daß er sich auch bei einer

rechtskräftigen Verurteilung des Fahrers bzw. Halters durch

Versäumnisurteil im Deckungsprozeß möglicherweise mit einem Einwand

aus § 242 BGB verteidigen kann. Schon die Vermeidung eines solchen

Rechtsstreits liegt im rechtlichen Interesse des Versicherers. Die

bei gewöhnlichen Verkehrsunfällen übliche Verfahrensweise, daß sich

der Anwalt des Versicherers zugleich für den Versi-cherungsnehmer

und die übrigen versicherten Personen als Partei bestellt, scheidet

bei gestellten Unfäl-len wegen Interessenkollision und drohendem

Partei-verrat ersichtlich aus.

91 ##blob##nbsp;

92 Der Beitritt der Beklagten zu 3.

scheitert nicht daran, daß sie selbst Beklagte des vorliegenden

Rechtstreits ist. Bei Streitgenossen liegen mehrere selbständige,

aber verbundene Prozesse vor, so daß ein Streitgenosse dem anderen

beitreten kann (BGHZ 68, 81, 85; OLG Köln r+s 1992, 107;

Zöl-ler/Schneider, 18. Aufl., § 66 ZPO Rdn. 6).

93 ##blob##nbsp;

94 Die Beklagte zu 3. ist als

Nebenintervenientin des Beklagten zu 2. nicht gehindert,

Klageabweisung zu beantragen und vorzutragen, der Beklagte zu 2.

habe den Unfall gestellt (im Ergebnis wie hier OLG Köln r+s 1991,

220; OLG Köln r+s 1992, 107). Nach § 67 ZPO ist der

Nebenintervenient berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel

geltend zu machen und alle Prozeßhandlungen wirksam vorzunehmen,

in-soweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen

und Handlungen der Hauptpartei in Wider-spruch stehen. Ein solcher

Widerspruch fehlt hier, weil der Beklagte zu 2. im vorliegenden

Rechtsstreit selbst keine Erklärungen abgegeben hat. Ebensowenig

hat die Beklagte zu 3. gegen das ungeschriebene Gebot verstoßen,

keine Handlungen zum Nachteil der unterstützten Partei vorzunehmen

(vgl. dazu Bork, in: Stein/Jonas, 21. Aufl., § 67 ZPO Rdn. 1;

Schil-ken, in: Münchener Kommentar, § 67 ZPO Rdn. 13). Die

Vorgehensweise der Beklagten zu 3. ist dem Beklagten zu 2.

letztlich günstig, weil sie eine isolierte Verurteilung des

Beklagten zu 2. ohne Mithaftung des Versicherers verhindert. Eine

derartige Entscheidung läge weder bei einem echten noch bei einem

fingier-ten Unfall im Interesse des Beklagten zu 2. Dadurch, daß

die Beklagte zu 3. den Beklagten zu 2. als dessen

Nebenintervenientin einer strafbaren Handlung bezichtigt, wird der

Beklagte zu 2. letztlich nicht belastet. Der diesbezügliche

Tatsachenvortrag ist als eigener Tatsachenvortrag der Beklagten zu

3. ohnehin Gegenstand des Rechtsstreits. Zudem handelt die Beklagte

zu 3. als Nebenintervenientin im ei-genen Namen und nicht als

Vertreter des Beklagten zu 2., so daß eine Bindungswirkung über den

Bereich des § 67 ZPO hinaus nicht eintreten kann.

95 ##blob##nbsp;

96 III.

97 ##blob##nbsp;

98 In der Sache selbst ist die Berufung

des Klägers un-begründet.

99 ##blob##nbsp;

100 Das Landgericht hat zu Recht die Klage

abgewiesen und den Kläger im Wege der Widerklage zur Rück-zahlung

des unstreitig gezahlten Vorschusses von 4.000,00 DM verurteilt.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus dem Geschehen am

27.08.1991 kein An-spruch auf Schadenersatz zu. Die

Haftungsvorausset-zungen der §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 823 BGB in

Verbin-dung mit § 3 Nr. 1 PflVersG liegen nicht vor, weil es sich

um einen gestellten Unfall handelt.

101 ##blob##nbsp;

102 Für ein Geschehen, bei dem der Verdacht

eines gestellten Unfalls besteht, hat der Bundesgerichts-hof

verschiedene, von der Rechtsprechung allgemein übernommene

Grundsätze entwickelt, wie die Beweis-lastverteilung vorzunehmen

ist. Danach trägt der Kläger als Geschädigter die Beweislast für

das Zustandekommen eines Unfalls und damit den äußeren Tatbestand

einer Rechtsgutverletzung. Gelingt dieser Nachweis, ist es Sache

der Gegenseite zu beweisen, daß eine den Schadenersatzanspruch

ausschließende Einwilligung vorliegt oder daß es sich infolge eines

vorsätzlichen Verhaltens um ein für den anderen Beteiligten

unabwendbares Ereignis handelte. Dabei bedarf es keines lückenlosen

Nachweises, daß ein abgesprochener oder vorgetäuschter Unfall

stattge-funden hat. Es reicht vielmehr aus, die erhebliche

Wahrscheinlichkeit einer Manipulation durch Aufzei-gen einer

Vielzahl von Beweisanzeichen nachzuweisen, die aufgrund ihrer

ungewöhnlichen Häufung für einen verabredeten Unfall sprechen. In

besonders gelager-ten Fällen greift ausnahmsweise sogar ein

Anscheins-beweis zugunsten des Anspruchsgegners ein (BGHZ 71, 339;

BGH VersR 1979, 514; OLG Köln OLG-Report 1993, 22;

Jagusch/Hentschel, 32. Aufl., § 7 StVG Rdn. 48 m. w. N.).

103 ##blob##nbsp;

104 Wie das Landgericht zutreffend

dargelegt hat, sprechen im vorliegenden Fall genügend Indizien für

einen absprachegemäß herbeigeführten vorsätzli-chen Zusammenstoß,

um eine entsprechende tatrich-terliche Überzeugung zu begründen.

Dabei mögen ein-zelne dieser Anzeichen isoliert betrachtet durchaus

unverdächtig erscheinen oder ohne besonderes Gewicht sein. In ihrer

Gesamtheit zeichnen die verschiedenen Umstände jedoch ein derart

klares Bild, daß der Se-nat keinen vernünftigen Zweifel an einem

verabrede-ten Unfall hat, § 286 Abs. 1 ZPO.

105 ##blob##nbsp;

106 Insoweit ist zunächst davon auszugehen,

daß die oben genannten Fahrzeuge tatsächlich am 27.08.1991 gegen

22.00 Uhr auf der N. Straße zusammenstießen. Die Beklagten haben

den von dem Kläger bereits in der Klageschrift vorgetragenen

Zusammenstoß als solchen in erster Instanz zugestanden. Nach den §§

288, 290, 532 ZPO entfaltet dieses Geständnis auch im

Berufungsverfahren Bindungswirkung. Die gesetzlichen

Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 290 ZPO lie-gen nicht vor.

Für die Richtigkeit des Geständnisses spricht vielmehr die zur Akte

gereichte polizeiliche Unfallmitteilung vom 27.08.1991.

107 ##blob##nbsp;

108 Darauf, daß dieser Zusammenstoß

abgesprochen und gestellt war, deuten zunächst die

unfallbeteiligten Fahrzeuge hin. Ein nahezu schrottreifer Pkw des

Schädigers und ein alter Pkw der Luxusklasse auf seiten des

Geschädigten sind typische Beweisanzei-chen für einen gestellten

Unfall (vgl. Dannert, r+s 1990, 1, 2). Das geschädigte Fahrzeug muß

seiner Art nach geeignet sein, hohe Reparaturkosten zu

verur-sachen. Da auch das schädigende Fahrzeug beschädigt wird,

darf dieses keinen nennenswerten eigenen Wert mehr besitzen.

109 ##blob##nbsp;

110 Typisch für einen gestellten Unfall ist

weiterhin, daß der Geschädigte - wie hier - auf

Reparaturko-stenbasis abrechnet, wohingegen das geschädigte

Fahrzeug nur notdürftig repariert wird.

111 ##blob##nbsp;

112 Auffällig ist weiterhin, daß sowohl der

Kläger als auch der Beklagte zu 2. ihre Fahrzeuge erst kurz vor dem

Unfall erworben haben. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung

versucht, die Gründe für den Kauf des D. gerade im August 1991 zu

erläutern, ist sein schriftsätzlicher Vortrag auffällig

unsubstan-tiiert. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat

konnte oder wollte der Kläger dazu keine nähe-ren Angaben machen.

Ebenso unsubstantiiert waren die Angaben des Beklagten zu 2. bei

seiner Parteiverneh-mung vor dem Landgericht, warum er den F.

wenige Ta-ge vor dem Unfall gekauft hat.

113 ##blob##nbsp;

114 Bemerkenswert ist weiterhin, daß der F.

innerhalb weniger Tage zweimal den Besitzer gewechselt hat, wobei

der Kaufpreis in den schriftlichen Kaufverträ-gen von 2.000,00 DM

auf 3.100,00 DM anstieg.

115 ##blob##nbsp;

116 Für einen gestellten Unfall spricht

auch der Um-stand, daß der F. noch nicht auf den Beklagten zu 2.

umgemeldet war, so daß der Beklagte zu 2. durch den Unfall bei

seiner eigenen Haftpflichtversicherung nicht zurückgestuft wurde.

Dadurch wurde derselbe Effekt erzielt, den Versicherungsbetrüger

ansonsten durch die Anmietung eines Leihwagens erzielen.

117 ##blob##nbsp;

118 Auffällig ist, daß der Kläger

jedenfalls bei Beginn des vorliegenden Rechtsstreits und

möglicherweise auch schon zum Unfallzeitpunkt arbeitslos war.

So-weit der Kläger in der Berufungsbegründung vorgetra-gen hat, er

sei erst am 11.11.1991 - d. h. weit nach dem Unfall - entlassen

worden, hat er in der münd-lichen Verhandlung auf Befragen

eingeräumt, daß ihm bereits vorher fristlos gekündigt worden sei

und daß die Entlassung gerade zum 11.11.1991 Inhalt eines

Vergleichs vor dem Arbeitsgericht gewesen sei. Wann die

ursprüngliche Kündigung ausgesprochen wurde, konnte oder wollte der

Kläger dem Senat nicht sagen.

119 ##blob##nbsp;

120 Auffällig ist weiterhin, daß auch der

Beklagte zu 2. nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnis-sen

lebt. Ausweislich der von den Beklagten in erster Instanz zur Akte

gereichten schriftlichen Mitteilung der Abteilung 280 des

Amtsgerichts Köln vom 24.03.1993 (GA 142) hat der Beklagte zu 2. am

17.09.1992 die eidesstattliche Versicherung abge-geben.

121 ##blob##nbsp;

122 Für einen gestellten Unfall spricht die

Häufung von Unfällen, in die sowohl der Kläger als auch der

Beklagte zu 2. im fraglichen Zeitraum verwickelt wurden. Unstreitig

war das vorherige Fahrzeug des Klägers am 18.07.1990 und 10.11.1990

an Verkehrsun-fällen beteiligt, wobei sich der Kläger nicht einmal

in der Lage sah, zu dem Unfall am 10.11.1990 nähere Angaben zu

machen. Soweit der Kläger vorträgt, die-ser Unfall sei durch einen

Freund verursacht worden, ist kaum nachzuvollziehen, daß er diesen

Freund nicht nach den Einzelheiten des Unfall gefragt hat. Ebenso

hat der Beklagte zu 2. bei seiner Parteiver-nehmung eingeräumt, vor

dem hier in Rede stehenden Unfall an zwei bis drei weiteren

Verkehrsunfällen beteiligt gewesen zu sein. Es kommt hinzu, daß der

Beklagte zu 2. auch nach dem vorliegenden Unfall un-streitig am

01.10.1991 mit dem F. in einen Verkehrs-unfall auf der L.straße in

K. verwickelt wurde. Nach seinen Angaben bei der Parteivernehmung

hatte der Beklagte zu 2. sodann bis zum 03.02.1993 einen wei-teren

Unfall, bei dem er mit dem F. auf der Autobahn gegen die Leitplanke

fuhr. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht zu Recht darauf

hingewiesen, daß die Häufung von Unfällen bei dem Beklagten zu 2.

umso auffälliger ist, weil dieser bei seiner Partei-vernehmung als

Beruf "Kraftfahrer" angegeben hat. Zumindest die letzten drei

Unfälle sind auch nicht berufsbedingt, sondern erfolgten mit dem

privaten Pkw des Beklagten zu 2. Eine derartige Häufung von

Unfällen sowohl auf seiten des Klägers als auch auf seiten des

Beklagten zu 2. läßt sich ebensowenig allein mit dem jugendlichen

Alter der Parteien er-klären.

123 ##blob##nbsp;

124 Entgegen der Auffassung des Klägers

passen in das Bild eines gestellten Unfalls auch Unfallzeit und

Unfallort. Daß sich der Unfall auf der N. Straße und nicht in einer

entlegenen Gegend abgespielt hat, spricht nicht gegen einen

gestellten Unfall. Die Verlegung des Unfalls in eine entlegene

Gegend ist für die Täter zunehmend problematisch, weil dann auch

Gründe für die Fahrten dorthin erfunden werden müssen (vgl.

Dannert, R+s 1990, 1, 2). Insoweit eignete sich der jetzige

Unfallort sogar besser für einen gestellten Unfall. Selbst wenn es

um 22.00 Uhr im August sicherlich noch hell war, war es um diese

Uhrzeit auf der N. Straße auch ohne weiteres möglich, einen

Augenblick abzupassen, in dem keine Passanten als Zeugen vorhanden

waren. Daß in der Spielhalle 15 - 20 Personen waren, kann als wahr

unterstellt werden. Selbst wenn diese die Möglich-keit gehabt haben

sollten, aus der Spielhalle nach draußen zu sehen, waren sie jedoch

dort soweit abge-lenkt, daß eine Entdeckung und Anzeige der

Verabre-dung nicht zu befürchten war. Soweit der Kläger wei-terhin

unter Beweis gestellt hat, es seien "teilwei-se" sogar Personen auf

der Straße vor der Spielhalle gewesen, ist sein Vortrag nicht

hinreichend substan-tiiert. Es kommt hinzu, daß die benannten

Zeugen V. und S.W. nach ihren erstinstanzlichen Aussagen erst nach

dem Unfall auf die Straße gingen, so daß sie keine Angaben zu

möglichen Zeugen vor oder während des Unfalls machen können. Ebenso

hat der Beklagte zu 2. bei seiner Parteivernehmung schon ausgesagt,

er könne nicht sagen, ob noch andere Zeugen den Un-fall gesehen

hätten.

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126 Entgegen der Auffassung des Klägers

eignet sich der Unfallhergang als solcher durchaus für einen

gestellten Unfall. Das rückwärtige Ausparken gehört zwar nicht zu

den ganz klassischen Begehungsformen wie Auffahren und

Vorfahrtverletzung (vgl. Dannert, r+s 1990, 1, 2), wird aber auch

für gestellte Unfälle gebraucht (vgl. etwa KG r+s 1989, 277). Es

befanden sich zwar beide Fahrzeuge in Bewegung. Die Bewegung des

ausparkenden F. ließ sich jedoch voll kontrollieren, so daß die

Gefahr eines "Verfehlens" vernachläßigt werden kann. Das Rammen

eines vor-beifahrenden Fahrzeugs beim Ausparken eignet sich zudem

deshalb für einen gestellten Unfall, weil die Schuldfrage

offensichtlich erscheint, und weil der Schaden an dem

Schädigerfahrzeug begrenzt bleibt.

127 ##blob##nbsp;

128 Soweit der Kläger in der

Berufungsbegründung darauf abstellt, gegen einen gestellten Unfall

spreche der erhebliche Schaden an dem F., kann ihm nicht gefolgt

werden. Der von dem Beklagten zu 2. gefahrene F. hat zwar objektiv

einen sehr erheblichen Schaden im linken Heckbereich erlitten,

dessen fachgerechte Beseitigung in einer Werkstatt viel Geld

gekostet hätte. Wie sich aus dem Gutachten der ..... AG vom

07.11.1991 und der Aussage des Beklagten zu 2. bei seiner

erstinstanzlichen Parteivernehmung ergibt, konnte das Fahrzeug

jedoch offensichtlich problemlos wieder fahrbereit gemacht werden,

um danach noch zwei weitere Unfälle zu erleiden. Insoweit vermag

der Senat auch dem Umstand, daß der Beklagte zu 2. sein Fahrzeug

nach dem Unfall nicht sofort veräußert hat, keine ausschlaggebende

Bedeutung zugunsten des Klägers beizumessen.

129 ##blob##nbsp;

130 Entsprechendes gilt für das von dem

Kläger dargeleg-te Verletzungsrisiko. Tatsächlich haben weder der

Kläger noch der Bekagte zu 2. bei dem Aufprall Ver-letzungen

erlitten. Bei der konkreten Unfallstellung war dies auch durchaus

vorhersehbar, weil bei beiden Fahrern jeweils genügend Blech und

Luft zwischen ihnen und der Aufprallstelle vorhanden war und weil

bei einem gestellten Unfall zudem die Aufprallge-schwindigkeit frei

gewählt werden kann. Da das Blech an den Kotflügeln eines Autos

relativ weich ist (der Kläger konnte nach seiner eigenen

Schilderung das Kotflügelblech nach dem Unfall selbst wieder

heraus-ziehen) war für die Schadensverursachung auch keine hohe

Aufprallgeschwindigkeit erforderlich.

131 ##blob##nbsp;

132 Bei einer Gesamtschau lassen alle

vorgenannten Um-stände den sicheren Schluß zu, daß es sich um einen

gestellten Unfall handelt, ohne daß es noch auf die von den

Beklagten behaupteten und unter Beweis ge-stellten weiteren

Indizien ankommt. Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte zu 2.

bei seiner Par-teivernehmung in erster Instanz das Vorbringen des

Klägers bestätigt hat. Der Senat teilt die Auffas-sung des

Landgerichts, daß dieser Bestätigung kein erheblicher Beweiswert

zukommt, weil die Aussage des Beklagten zu 2. auffallend

nichtssagend ist. Auch wenn der Beklagte zu 2. nach der

Lebenserfahrung das eine oder andere Detail vergessen haben wird,

wäre jedoch zumindest eine eingehende Schilderung des

Unfallgeschehens aus seiner Sicht zu erwarten gewesen. Verglichen

mit den Zeugenaussagen anderer unfallbeteiligter Fahrer fällt auf,

daß der Beklagte zu 2. nicht einmal den Versuch unternommen hat,

sein Verhalten zumindest im Ansatz zu entschuldigen oder zu

erklären. Nach Auffassung des Senats hätte der Beklagte zu 2. noch

wissen müssen, wie er versucht hat, trotz des "großen Fahrzeugs

rechts" rückwärts auszuparken, und warum letztlich die Schuld an

dem Unfall von ihm eingeräumt wurde. Völlig offen ist weiterhin,

wie die Unfallregulierung an der Unfall-stelle in Angriff genommen

wurde. Immerhin war der Beklagte zu 2. kaum in der Lage, dem Kläger

die noch auf den Beklagten zu 1. laufende Versicherung zu benennen.

Das sich aus der protokollierten Aussage ergebende Bild einer zur

Vermeidung von Widersprüchen bewußt auf die Kernfrage beschränkten

Aussage wird ergänzt durch die falsche Angabe des Beklagten zu 2.,

sich nicht an die Abgabe der ei-desstattlichen Versicherung

erinnern zu können. Der Senat hat ebenso wie das Landgericht keinen

Zweifel, daß der Beklagte am 03.02.1993 noch wußte, daß er am

19.07.1992 - nach Erlaß eines Haftbefehls - die eidesstattliche

Versicherung abgeben mußte. Für ei-ne Wiederholung der

durchgeführten Parteivernehmung sieht der Senat keinen Anlaß.

133 ##blob##nbsp;

134 Daß nach dem Unfall die Polizei gerufen

wurde, schließt einen gestellten Unfall ebensowenig aus. Sowohl

nach den Angaben des Klägers in der münd-lichen Verhandlung vor dem

Senat als auch nach den Angaben des Beklagten zu 2. bei der

Parteiver-nehmung ist nicht auszuschließen, daß die Polizei von

Besuchern der Spielhalle gerufen wurde. Da die Schuldfrage zwischen

den Beteiligten "geklärt" war, beinhaltete unter den gegebenen

Umständen die Hinzu-ziehung eines Polizeibeamten zur Fertigung

einer Un-fallmitteilung im übrigen kein nennenswertes Risiko.

Tatsächlich hatte der als Zeuge vernommene Polizei-beamte Kurthe

bei seiner Vernehmung am 03.02.1993 auch keine Erinnerung an den

Unfall mehr.

135 ##blob##nbsp;

136 Schließlich waren auch die Aussagen der

von dem Klä-ger benannten Zeugen V. und S.W. nicht geeignet, die

auf den oben genannten Indizien beruhende Überzeu-gung des Senats,

daß der Unfall gestellt wurde, zu erschüttern.

137 ##blob##nbsp;

138 IV.

139 ##blob##nbsp;

140 Die Kostenentscheidung beruht auf den

§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

141 ##blob##nbsp;

142 V.

143 ##blob##nbsp;

144 Gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird die

Revision streitgegenstandsbezogen beschränkt auf die Klage des

Klägers gegen den Beklagten zu 2. zugelassen.

145 ##blob##nbsp;

146 Soweit der Senat die Berufung des

Klägers gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 1. und

3. zurückgewiesen hat, hat weder der Rechtsstreit grundsätzliche

Bedeutung noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des

Bundesgerichtshofs ab. Der Senat folgt vielmehr der Rechtsprechung

des Bundes-gerichtshofs zur Darlegungs- und Beweislast bei

ge-stellten Verkehrsunfällen.

147 ##blob##nbsp;

148 Von grundsätzlicher Bedeutung und vom

Bundesge-richtshof bislang nicht entschieden ist jedoch die hier

entscheidungserhebliche Frage, ob der Haftpflichtversicherer dem

Rechtsstreit gegen den Versicherungsnehmer bzw. eine nach den §§ 1

Pflicht-Vers G, 10 Abs. 2, 4 AKB mitversicherte Person auch dann

als Nebenintervenient beitreten kann, wenn er vortragen will, die

unterstützte Partei habe den Un-fall, aus dem Ansprüche hergeleitet

werden, zusammen mit dem Kläger gestellt. Wäre der Senat insoweit

der Auffassung des Klägers gefolgt, hätte der Berufung hinsichtlich

des Beklagten zu 2. durch Versäumnisur-teil stattgegeben werden

müssen, weil der Beklagte zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor

dem Senat allein durch die Beklagte zu 3. als Nebeninterve-nientin

vertreten wurde.

149 ##blob##nbsp;

150 Streitwert des Berufungsverfahrens:

151 ##blob##nbsp;

152 7.578,42 DM + 4.000,00 DM = 11.578,42

DM.

153 ##blob##nbsp;

154 Revisionsbeschwer für den Kläger

hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2): unter 60.000,00 DM.

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