Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 25.11.1993: "So-Nicht-Unfall"
Das OLG Köln (Urteil vom 25.11.1993 - 12 U 144/93) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Tenor:
1 T a t b e s t a n d :
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5 Am 19.08.1991 erwarb der Kläger einen
Pkw D. .......... zum Preis von 11.750,00 DM (schriftlicher
Kaufvertrag GA 89). Das Fahrzeug war erstmals am 17.03.1982
zugelassen worden und hatte eine Fahrlei-stung von über 170.000,00
Gründe:
km. Das Fahrzeug wurde am 26.08.1991 auf den Kläger zugelassen. Der
Beklagte zu 2. kaufte am 23.08.1991 einen Pkw F.......... zum Preis
von 3.100,00 DM von einem Herrn Ö.N. (schriftlicher Kaufvertrag GA
42). Dieser hatte das Fahrzeug am 21.08.1991 zum Preis von 2.000,00
DM von dem Beklagten zu 1. erworben (schriftlicher Kauf-vertrag GA
41). Der F. war erstmals am 14.08.1981 zugelassen worden und hatte
eine Fahrleistung von 185.000,00 km. Der Beklagte zu 1. hatte die
erfor-deliche Kfz-Haftpflichtversicherung bei der Beklag-ten zu 3.
abgeschlossen. Da das Fahrzeug bis zum 27.08.1991 weder von dem
Käufer N. noch von dem Be-klagten zu 2. umgemeldet wurde, war es
bis zu diesem Tag weiter bei der Beklagten zu 3. versichert.
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7 In dem vorliegenden Rechtsstreit macht
der Kläger Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall ge-gen
die Beklagten geltend.
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9 Insoweit war in erster Instanz
unstreitig, daß der Beklagte zu 2. am 27.08.1991 gegen 22.00 Uhr
auf der ....... Straße in K. N. vor einer Spielhalle rückwärts aus
einer Parklücke fuhr und dabei mit der linken Hinterseite des F.
gegen die rechte Vorder-seite des auf der ....... Straße fahrenden
Fahrzeugs des Klägers stieß. Der Beklagte zu 2. wurde von ei-nem
herbeigerufenen Polizeibeamten mit 75,00 DM ver-warnt
(Unfallmitteilung GA 94).
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11 Der Kläger hat in erster Instanz
behauptet, es habe sich um einen echten Unfall gehandelt. Dazu hat
er die Auffassung vertreten, die von den Beklagten genannten
Umstände und Indizien rechtfertigten nicht den Schluß auf einen
gestellten Unfall. Ergänzend hat der Kläger behauptet, er habe den
Beklagten zu 2. vorher nicht gekannt. Er sei noch nicht lange
arbeitslos und habe vor seiner Kündigung ein Bruttoeinkommen von
3.400,00 DM gehabt. Es seien Zeugen bei dem Unfall vorhanden
gewesen; die Polizei habe deren Namen aber nicht aufgenommen, weil
die Unfallsituation eindeutig gewesen sei. Durch den Un-fall sei
ihm ein Schaden von insgesamt 11.578,42 DM entstanden, worauf die
Beklagte zu 3. vorprozessual 4.000,00 DM gezahlt habe. Diese
Zahlung ist zwischen den Parteien unstreitig.
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13 Der Kläger hat beantragt,
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15 die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurteilen, an ihn 7.578,42 DM nebst 4 % Zinsen seit
Klagezu-stellung zu zahlen.
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17 Die Beklagten zu 1. und 3. haben
beantragt,
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19 die Klage abzuweisen.
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21 Die Beklagte zu 3. ist dem Rechtsstreit
zugleich als Nebenintervenient indes anwaltlich nicht vertretenen
Beklagten zu 2. beigetreten und hat auch für diesen beantragt,
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23 die Klage abzuweisen.
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25 Widerklagend hat die Beklagte zu 3.
beantragt,
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28 den Kläger zu verurteilen, an sie
4.000,00 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 15.10.1991 zu zahlen.
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30 Der Kläger hat beantragt,
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32 die Widerklage abzuweisen.
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34 Die Beklagten zu 1. und 3. - die
Beklagte zu 3. zugleich als Nebenintervenientin für den Beklag-ten
zu 2. - haben behauptet, der Unfall sei gestellt gewesen. Sie haben
die Auffassung vertreten, daß dafür eine Reihe von Auffälligkeiten
und Indizien sprächen, nämlich der Unfallhergang, Unfallort und
Unfallzeit, die unfallbeteiligten Fahrzeuge, der Um-stand, daß der
F. noch nicht umgemeldet worden sei, die Art der entstandenen
Schäden, der Umstand, daß unstreitig sowohl der Kläger als auch der
Beklag-te zu 2. bereits bei anderen Versicherungsgesell-schaften an
regulierten Unfällen beteiligt gewesen seien, ferner der Umstand,
daß beide Fahrzeugführer arbeitslos seien. Als weitere Indizien für
einen gestellten Unfall haben die Beklagten behauptet, die
beteiligten Fahrzeugführer, d. h. der Kläger und der Beklagte zu
2., würden sich kennen. Bei dem von der E.versicherung regulierten
Unfall des Klägers am 18.07.1990 habe der "Geschädigte" keine
weiteren Ansprüche mehr geltend gemacht, nachdem seitens der
Versicherung eine Nachbesichtigung der Fahrzeuge verlangt worden
sei.
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36 Ihre Widerklage hat die Beklagte zu 3.
damit begrün-det, weil tatsächlich kein Unfall passiert sei, ste-he
dem Kläger der gezahlte Vorschuß von 4.000,00 DM nicht zu.
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38 Das Landgericht hat gemäß
Beweisbeschluß vom 29.07.1992 und 03.08.1992 Beweis erhoben durch
Ver-nehmung der Zeugen M.K., V.W. und S.W. sowie durch
Parteivernehmung des Beklagten zu 2. Wegen des Er-gebnisses der
Beweisaufnahme wird auf die Protokolle vom 03.02.1993 und
24.03.1992 Bezug genommen.
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40 Durch Urteil vom 21.04.1993 hat das
der weitergehenden Widerklage verurteilt, 4.000,00 DM nebst 6 %
Zinsen seit dem 10.04.1992 an die Beklagte zu 3. zu zahlen. Zur
Begründung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagten hätten den
ihnen obliegenden Beweis erbracht, daß der Unfall am 27.08.1991 mit
Einwilligung des Klägers herbei-geführt worden sei. Dafür spreche
eine Häufung von Beweisanzeichen, welche in ihrer Gesamtheit nur
den Schluß auf einen gestellten Unfall zuließen.
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42 Gegen das am 11.05.1993 zugestellte
Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen
wird, hat der Kläger am 03.06.1993 Berufung eingelegt und diese
nach Fristverlängerung bis zum 18.09.1993 am 08.09.1993 begründet.
In der Berufungsbegründung ist als Berufungsantrag angekündigt:
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44 "beantragen wir,
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47 unter Abänderung des angefochtenen
Urteils
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50 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu
ver- urteilen, an den Kläger 7.578,42 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
25.02.1992 zu zah- len;"
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52 Mit Schriftsatz vom 15.10.1993 hat der
Kläger seine Berufung sodann vorsorglich um den gestellten Antrag
auf Abweisung der Widerklage erweitert.
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54 Unter Wiederholung und Ergänzung seines
erstin-stanzlichen Vorbringens vertritt der Kläger die Auffassung,
die vom Landgericht aufgeführten Beweis-anzeichen reichten zum
Nachweis eines gestellten Unfalls nicht aus. Für diese gebe es ganz
normale, naheliegende Erklärungen. Eine Reihe von Umständen spreche
sogar gegen eine vorsätzliche Herbeiführung. Insoweit behauptet der
Kläger, zum Unfallzeitpunkt sei es noch hell gewesen. Es hätten
sich mindestens 15 - 20 Personen in der Spielhalle, teilweise sogar
in der Straße vor der Spielhalle aufgehalten. Auch der F. habe
einen sehr erheblichen Schaden im linken Heckbereich erlitten. Bei
dem Aufprall seien ernsthafte Verletzungen der beteiligten Fahrer
möglich gewesen, zumal da er mit seinem Fahrzeug nahezu frontal
gegen den F. gestoßen sei. Den D. habe er im August 1991 gekauft,
weil bei seinem vorherigen Fahrzeug im März 1991 ein sich
anbahnen-der Getriebeschaden festgestellt worden sei. In der
Zwischenzeit sei er nur die notwendigsten Strecken gefahren und
habe sich mit dem Auto seines Vaters beholfen. Im August 1991 habe
er sein vorheriges Fahrzeug sodann für 18.600,00 DM verkauft. Daß
auch der Beklagte zu 2. sein Fahrzeug kurz vor dem Unfall erworben
habe, sei Zufall. Er (der Kläger) sei erst am 11.11.1991 von seinem
Arbeitgeber entlassen wor-den. Er habe sich, weil er bei seinen
Eltern wohne, den Kauf des D. vorher durchaus leisten können. Ihm
sei nichts davon bekannt, daß der bei dem Unfall am 18.07.1990
Geschädigte nach Zahlung eines Vorschus-ses die Regulierung nicht
weiterverfolgt habe. Zu dem weiteren Unfall am 10.11.1990 mit
seinem Pkw könne er nichts sagen. Er habe das Fahrzeug damals einem
Freund überlassen. Er wisse nicht, ob der Be-klagte zu 2. die
eidesstattliche Versicherung abge-geben habe.
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56 Der Kläger beantragt,
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58 unter Abänderung des angefochtenen
Urteils
59 ##blob##nbsp;
60 1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurtei- len, an ihn 7.578,42 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
25.02.1992 zu zahlen;
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62 2. die Widerklage in vollem Umfang
abzuweisen;
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64 3. gegen den Beklagten zu 2. durch
Versäumnisur- teil zu entscheiden.
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66 Die Beklagten zu 1. und 3., die
Beklagte zu 3. zu-gleich als Nebenintervenientin des Beklagten zu
2., beantragen,
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68 die Berufung zurückzuweisen.
69 ##blob##nbsp;
70 Die Beklagten zu 1. und 3., die
Beklagte zu 3. zu-gleich als Nebenintervenientin des Beklagten zu
2., wiederholen und ergänzen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Sie
behaupten nunmehr, am 27.08.1991 sei es überhaupt nicht zu einem
Zusammenstoß der Fahrzeuge um 22.00 Uhr auf der ....... Straße
gekommen. Der F. habe schon vorher einen Fahrzeugschaden hinten
links gehabt. Der Beklagte zu 2. habe den in dem Kauf-vertrag vom
23.08.1991 ausgewiesenen Kaufpreis von 3.100,00 DM nicht bezahlt.
Das Fahrzeug sei keine 1.000,00 DM mehr wert gewesen.
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72 In der mündlichen Verhandlung vor dem
Senat hat der Kläger persönlich auf Befragen erklärt, an jenem
Abend habe er einen Freund in K.-N. besuchen wollen. Er habe früher
1 1/2 Jahre in K.-N. gewohnt. Er habe dort einen Freundeskreis und
verkehre auch in der Spielhalle. Ob der Beklagte zu 2. auch in der
Spiel-halle verkehre, wisse er nicht; vielleicht kenne er den
Beklagten zu 2. vom Sehen. Von wem nach dem Un-fall die Polizei
gerufen worden sei, könne er nicht sagen. Auf Befragen habe damals
irgendjemand gesagt, die Polizei sei schon gerufen. Die Kündigung
seines Arbeitsverhältnisses zum 11.11.1991 sei Inhalt eines
Vergleichs vor dem Arbeitsgericht gewesen. Es sei ihm vorher
fristlos gekündigt worden. Wann das gewesen sei, - insbesondere ob
vor oder nach dem Un-fall - wisse er nicht mehr. Nach dem Unfall
habe er zunächst nur das eingedrückte Blech des Kotflügels
herausgezogen und die Stoßstange angehoben; dann habe er nach Hause
fahren können. Auch danach sei er mit dem Auto noch gefahren. In
die Werkstatt habe er das Fahrzeug erst sehr viel später gegeben.
Er könne keine Reparaturrechnung vorlegen, weil es sich um eine
Hobbywerkstatt gehandelt habe. Zwischenzeitlich habe er das Auto
verkauft. Auch über den Verkauf seines vorherigen Autos im August
1991 könne er kei-nen schriftlichen Kaufvertrag vorlegen.
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74 Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von
den Parteien in der Berufungsinstanz gewech-selten Schriftsätze
sowie auf die zu den Akten ge-reichten Urkunden und sonstigen
Unterlagen Bezug ge-nommen.
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76 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
:
77 ##blob##nbsp;
78 I.
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80 Die Berufung ist zulässig, insbesondere
form- und fristgerecht eingelegt worden. Die Berufung erfaßt das
gesamte Urteil des Landgerichts, d. h. Klage und Widerklage. Nach
Auffassung des Senats ist der in der Berufungsbegründung
angekündigte Klageantrag in Verbindung mit der Berufungsbegründung
selbst da-hingehend zu verstehen, daß Gegenstand der Berufung auch
die im Wege der Widerklage erfolgte Verurtei-lung des Klägers sein
sollte. Daß der angekündigte Antrag sprachlich unvollständig ist,
ergibt sich nicht zuletzt aus der unvollständigen Bezifferung mit
1. ohne 2. sowie aus dem Semikolon am Ende des Antrags. Der
tatsächliche Umfang der Anfechtung ergibt sich aus der Bezugnahme
in der Berufungsbe-gründung auf das gesamte erstinstanzliche
Vorbrin-gen. Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, daß der
Kläger in zweiter Instanz zwar die Zahlung weiterer 7.578,42 DM von
den Beklagten verlangte, zugleich aber bereit gewesen sein soll,
4.000,00 DM an die Beklagte zu 3. zurückzuzahlen. Da der Umfang der
beabsichtigten Anfechtung des erstinstanzlichen Urteils mithin klar
war, ist der Schreibfehler in dem ohnehin nicht zwingend
notwendigen förmlichen Berufungsantrag unschädlich (vgl.
Zöller/Schneider, 18. Aufl., § 519 ZPO Rdn. 32).
81 ##blob##nbsp;
82 Selbst wenn die Berufungsbegründung
dahingehend aus-zulegen wäre, daß aus formalen Gründen zunächst nur
Berufung gegen die Abweisung der Klage, nicht aber gegen die
Verurteilung im Wege der Widerklage ein-gelegt wurde, war der
Kläger berechtigt, die Teil-berufung bis zum Schluß der mündlichen
Verhandlung auf die Widerklage zu erweitern (Zöller/Schneider, 18.
Aufl., § 519 ZPO Rdn. 31 m. w. N.). Eine derar-tige Erweiterung ist
auch nach Ablauf der Berufungs-begründungsfrist zulässig, wenn sich
die Erweiterung - wie hier - im Rahmen der ursprünglichen
Berufungs-begründung hält.
83 ##blob##nbsp;
84 II.
85 ##blob##nbsp;
86 Eine Entscheidung gegen den Beklagten
zu 2. im Wege des Versäumnisurteils kam nicht in Betracht, weil der
Beklagte zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat durch
die Beklagte zu 3. als Neben-intervenientin vertreten wurde, § 67
ZPO. Die Be-klagte zu 3. war berechtigt, dem Rechtsstreit als
Nebenintervenientin des Beklagten zu 2. beizutreten, § 66 Abs. 1
ZPO.
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88 Nach § 66 Abs. 1 ZPO ist Voraussetzung
für den Beitritt als Nebenintervenient, daß der Beitretende ein
rechtliches Interesse am Obsiegen der von ihm unterstützten Partei
hat. Ein derartiges rechtli-ches Interesse wird im Verhältnis
zwischen Versi-cherungsnehmer und Haftpflichtversicherer bejaht
(OLG Köln, r+s 1991, 220; OLG Köln r+s 1992, 107; Bork, in:
Stein/Jonas, 21. Aufl., § 66 ZPO Rdn. 18; Schilken, in: Münchener
Kommentar, § 66 ZPO Rdn. 16; Zöller/Vollkommer, 18. Aufl., § 66 ZPO
Rdn. 13). Nichts anderes kann für nach den §§ 1 PflichtVersG, 10
Abs. 2, 4 AKB mitversicherte Personen gelten. Auch wenn in § 3 Nr.
8 PflVersG nur klageabweisende Urteile genannt sind, erlangt eine
rechtskräftige Entscheidung gegen den Versicherungsnehmer bzw. die
mitversicherte Person zumindest deshalb Bindungswir-kung für den
Versicherer, weil dieser im Deckungs-prozeß des
Versicherungsnehmers nur noch versiche-rungsrechtliche Einwendungen
erheben kann (OLG Köln r+s 1992, 107; Schlegelmilch, in: Geigel,
der Haft-pflichtprozeß, 20. Aufl., Kapitel 13 Rdn. 24).
89 ##blob##nbsp;
90 Das rechtliche Interesse des
Versicherers an einem Beitritt als Nebenintervenient zur Abwehr
eines Versäumnisurteils entfällt nicht dadurch, daß in der
Rechtsprechung auch andere Lösungen entwickelt worden sind, um
divergierende Entscheidungen gegen Fahrer bzw. Halter und
Versicherer zu verhindern (vgl. etwa OLG Köln VersR 1992, 860, 861:
Klage-abweisung gegen den Fahrer bzw. Halter nach § 3 Nr. 8
PflVersG bei zu erwartender Rechtskraft eines klageabweisenden
Urteils gegen den Versicherer; OLG Celle VersR 1988, 1286, 1287:
Aussetzung des Ver-fahrens gegen den Fahrer bzw. Halter nach § 148
ZPO in Verbindung mit § 3 Nr. 8 PflVersG; Dannert, r+s 1990, 1, 4
f. m. w. N.). Eine Verfahrensaussetzung nach § 148 ZPO steht im
Ermessen des Gerichts. Der Vorgriff auf die zu erwartende
Rechtskraft des kla-geabweisenden Urteils gegen den Versicherer
entfällt im erstinstanzlichen Verfahren sowie bei revisiblen
Rechtsstreitigkeiten. Dem rechtlichen Interesse des Versicherers
steht ebensowenig entgegen, daß er sich auch bei einer
rechtskräftigen Verurteilung des Fahrers bzw. Halters durch
Versäumnisurteil im Deckungsprozeß möglicherweise mit einem Einwand
aus § 242 BGB verteidigen kann. Schon die Vermeidung eines solchen
Rechtsstreits liegt im rechtlichen Interesse des Versicherers. Die
bei gewöhnlichen Verkehrsunfällen übliche Verfahrensweise, daß sich
der Anwalt des Versicherers zugleich für den Versi-cherungsnehmer
und die übrigen versicherten Personen als Partei bestellt, scheidet
bei gestellten Unfäl-len wegen Interessenkollision und drohendem
Partei-verrat ersichtlich aus.
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92 Der Beitritt der Beklagten zu 3.
scheitert nicht daran, daß sie selbst Beklagte des vorliegenden
Rechtstreits ist. Bei Streitgenossen liegen mehrere selbständige,
aber verbundene Prozesse vor, so daß ein Streitgenosse dem anderen
beitreten kann (BGHZ 68, 81, 85; OLG Köln r+s 1992, 107;
Zöl-ler/Schneider, 18. Aufl., § 66 ZPO Rdn. 6).
93 ##blob##nbsp;
94 Die Beklagte zu 3. ist als
Nebenintervenientin des Beklagten zu 2. nicht gehindert,
Klageabweisung zu beantragen und vorzutragen, der Beklagte zu 2.
habe den Unfall gestellt (im Ergebnis wie hier OLG Köln r+s 1991,
220; OLG Köln r+s 1992, 107). Nach § 67 ZPO ist der
Nebenintervenient berechtigt, Angriffs- und Verteidigungsmittel
geltend zu machen und alle Prozeßhandlungen wirksam vorzunehmen,
in-soweit nicht seine Erklärungen und Handlungen mit Erklärungen
und Handlungen der Hauptpartei in Wider-spruch stehen. Ein solcher
Widerspruch fehlt hier, weil der Beklagte zu 2. im vorliegenden
Rechtsstreit selbst keine Erklärungen abgegeben hat. Ebensowenig
hat die Beklagte zu 3. gegen das ungeschriebene Gebot verstoßen,
keine Handlungen zum Nachteil der unterstützten Partei vorzunehmen
(vgl. dazu Bork, in: Stein/Jonas, 21. Aufl., § 67 ZPO Rdn. 1;
Schil-ken, in: Münchener Kommentar, § 67 ZPO Rdn. 13). Die
Vorgehensweise der Beklagten zu 3. ist dem Beklagten zu 2.
letztlich günstig, weil sie eine isolierte Verurteilung des
Beklagten zu 2. ohne Mithaftung des Versicherers verhindert. Eine
derartige Entscheidung läge weder bei einem echten noch bei einem
fingier-ten Unfall im Interesse des Beklagten zu 2. Dadurch, daß
die Beklagte zu 3. den Beklagten zu 2. als dessen
Nebenintervenientin einer strafbaren Handlung bezichtigt, wird der
Beklagte zu 2. letztlich nicht belastet. Der diesbezügliche
Tatsachenvortrag ist als eigener Tatsachenvortrag der Beklagten zu
3. ohnehin Gegenstand des Rechtsstreits. Zudem handelt die Beklagte
zu 3. als Nebenintervenientin im ei-genen Namen und nicht als
Vertreter des Beklagten zu 2., so daß eine Bindungswirkung über den
Bereich des § 67 ZPO hinaus nicht eintreten kann.
95 ##blob##nbsp;
96 III.
97 ##blob##nbsp;
98 In der Sache selbst ist die Berufung
des Klägers un-begründet.
99 ##blob##nbsp;
100 Das Landgericht hat zu Recht die Klage
abgewiesen und den Kläger im Wege der Widerklage zur Rück-zahlung
des unstreitig gezahlten Vorschusses von 4.000,00 DM verurteilt.
Dem Kläger steht gegen die Beklagten aus dem Geschehen am
27.08.1991 kein An-spruch auf Schadenersatz zu. Die
Haftungsvorausset-zungen der §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, 823 BGB in
Verbin-dung mit § 3 Nr. 1 PflVersG liegen nicht vor, weil es sich
um einen gestellten Unfall handelt.
101 ##blob##nbsp;
102 Für ein Geschehen, bei dem der Verdacht
eines gestellten Unfalls besteht, hat der Bundesgerichts-hof
verschiedene, von der Rechtsprechung allgemein übernommene
Grundsätze entwickelt, wie die Beweis-lastverteilung vorzunehmen
ist. Danach trägt der Kläger als Geschädigter die Beweislast für
das Zustandekommen eines Unfalls und damit den äußeren Tatbestand
einer Rechtsgutverletzung. Gelingt dieser Nachweis, ist es Sache
der Gegenseite zu beweisen, daß eine den Schadenersatzanspruch
ausschließende Einwilligung vorliegt oder daß es sich infolge eines
vorsätzlichen Verhaltens um ein für den anderen Beteiligten
unabwendbares Ereignis handelte. Dabei bedarf es keines lückenlosen
Nachweises, daß ein abgesprochener oder vorgetäuschter Unfall
stattge-funden hat. Es reicht vielmehr aus, die erhebliche
Wahrscheinlichkeit einer Manipulation durch Aufzei-gen einer
Vielzahl von Beweisanzeichen nachzuweisen, die aufgrund ihrer
ungewöhnlichen Häufung für einen verabredeten Unfall sprechen. In
besonders gelager-ten Fällen greift ausnahmsweise sogar ein
Anscheins-beweis zugunsten des Anspruchsgegners ein (BGHZ 71, 339;
BGH VersR 1979, 514; OLG Köln OLG-Report 1993, 22;
Jagusch/Hentschel, 32. Aufl., § 7 StVG Rdn. 48 m. w. N.).
103 ##blob##nbsp;
104 Wie das Landgericht zutreffend
dargelegt hat, sprechen im vorliegenden Fall genügend Indizien für
einen absprachegemäß herbeigeführten vorsätzli-chen Zusammenstoß,
um eine entsprechende tatrich-terliche Überzeugung zu begründen.
Dabei mögen ein-zelne dieser Anzeichen isoliert betrachtet durchaus
unverdächtig erscheinen oder ohne besonderes Gewicht sein. In ihrer
Gesamtheit zeichnen die verschiedenen Umstände jedoch ein derart
klares Bild, daß der Se-nat keinen vernünftigen Zweifel an einem
verabrede-ten Unfall hat, § 286 Abs. 1 ZPO.
105 ##blob##nbsp;
106 Insoweit ist zunächst davon auszugehen,
daß die oben genannten Fahrzeuge tatsächlich am 27.08.1991 gegen
22.00 Uhr auf der N. Straße zusammenstießen. Die Beklagten haben
den von dem Kläger bereits in der Klageschrift vorgetragenen
Zusammenstoß als solchen in erster Instanz zugestanden. Nach den §§
288, 290, 532 ZPO entfaltet dieses Geständnis auch im
Berufungsverfahren Bindungswirkung. Die gesetzlichen
Voraussetzungen eines Widerrufs nach § 290 ZPO lie-gen nicht vor.
Für die Richtigkeit des Geständnisses spricht vielmehr die zur Akte
gereichte polizeiliche Unfallmitteilung vom 27.08.1991.
107 ##blob##nbsp;
108 Darauf, daß dieser Zusammenstoß
abgesprochen und gestellt war, deuten zunächst die
unfallbeteiligten Fahrzeuge hin. Ein nahezu schrottreifer Pkw des
Schädigers und ein alter Pkw der Luxusklasse auf seiten des
Geschädigten sind typische Beweisanzei-chen für einen gestellten
Unfall (vgl. Dannert, r+s 1990, 1, 2). Das geschädigte Fahrzeug muß
seiner Art nach geeignet sein, hohe Reparaturkosten zu
verur-sachen. Da auch das schädigende Fahrzeug beschädigt wird,
darf dieses keinen nennenswerten eigenen Wert mehr besitzen.
109 ##blob##nbsp;
110 Typisch für einen gestellten Unfall ist
weiterhin, daß der Geschädigte - wie hier - auf
Reparaturko-stenbasis abrechnet, wohingegen das geschädigte
Fahrzeug nur notdürftig repariert wird.
111 ##blob##nbsp;
112 Auffällig ist weiterhin, daß sowohl der
Kläger als auch der Beklagte zu 2. ihre Fahrzeuge erst kurz vor dem
Unfall erworben haben. Soweit der Kläger in der Berufungsbegründung
versucht, die Gründe für den Kauf des D. gerade im August 1991 zu
erläutern, ist sein schriftsätzlicher Vortrag auffällig
unsubstan-tiiert. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
konnte oder wollte der Kläger dazu keine nähe-ren Angaben machen.
Ebenso unsubstantiiert waren die Angaben des Beklagten zu 2. bei
seiner Parteiverneh-mung vor dem Landgericht, warum er den F.
wenige Ta-ge vor dem Unfall gekauft hat.
113 ##blob##nbsp;
114 Bemerkenswert ist weiterhin, daß der F.
innerhalb weniger Tage zweimal den Besitzer gewechselt hat, wobei
der Kaufpreis in den schriftlichen Kaufverträ-gen von 2.000,00 DM
auf 3.100,00 DM anstieg.
115 ##blob##nbsp;
116 Für einen gestellten Unfall spricht
auch der Um-stand, daß der F. noch nicht auf den Beklagten zu 2.
umgemeldet war, so daß der Beklagte zu 2. durch den Unfall bei
seiner eigenen Haftpflichtversicherung nicht zurückgestuft wurde.
Dadurch wurde derselbe Effekt erzielt, den Versicherungsbetrüger
ansonsten durch die Anmietung eines Leihwagens erzielen.
117 ##blob##nbsp;
118 Auffällig ist, daß der Kläger
jedenfalls bei Beginn des vorliegenden Rechtsstreits und
möglicherweise auch schon zum Unfallzeitpunkt arbeitslos war.
So-weit der Kläger in der Berufungsbegründung vorgetra-gen hat, er
sei erst am 11.11.1991 - d. h. weit nach dem Unfall - entlassen
worden, hat er in der münd-lichen Verhandlung auf Befragen
eingeräumt, daß ihm bereits vorher fristlos gekündigt worden sei
und daß die Entlassung gerade zum 11.11.1991 Inhalt eines
Vergleichs vor dem Arbeitsgericht gewesen sei. Wann die
ursprüngliche Kündigung ausgesprochen wurde, konnte oder wollte der
Kläger dem Senat nicht sagen.
119 ##blob##nbsp;
120 Auffällig ist weiterhin, daß auch der
Beklagte zu 2. nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnis-sen
lebt. Ausweislich der von den Beklagten in erster Instanz zur Akte
gereichten schriftlichen Mitteilung der Abteilung 280 des
Amtsgerichts Köln vom 24.03.1993 (GA 142) hat der Beklagte zu 2. am
17.09.1992 die eidesstattliche Versicherung abge-geben.
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122 Für einen gestellten Unfall spricht die
Häufung von Unfällen, in die sowohl der Kläger als auch der
Beklagte zu 2. im fraglichen Zeitraum verwickelt wurden. Unstreitig
war das vorherige Fahrzeug des Klägers am 18.07.1990 und 10.11.1990
an Verkehrsun-fällen beteiligt, wobei sich der Kläger nicht einmal
in der Lage sah, zu dem Unfall am 10.11.1990 nähere Angaben zu
machen. Soweit der Kläger vorträgt, die-ser Unfall sei durch einen
Freund verursacht worden, ist kaum nachzuvollziehen, daß er diesen
Freund nicht nach den Einzelheiten des Unfall gefragt hat. Ebenso
hat der Beklagte zu 2. bei seiner Parteiver-nehmung eingeräumt, vor
dem hier in Rede stehenden Unfall an zwei bis drei weiteren
Verkehrsunfällen beteiligt gewesen zu sein. Es kommt hinzu, daß der
Beklagte zu 2. auch nach dem vorliegenden Unfall un-streitig am
01.10.1991 mit dem F. in einen Verkehrs-unfall auf der L.straße in
K. verwickelt wurde. Nach seinen Angaben bei der Parteivernehmung
hatte der Beklagte zu 2. sodann bis zum 03.02.1993 einen wei-teren
Unfall, bei dem er mit dem F. auf der Autobahn gegen die Leitplanke
fuhr. In diesem Zusammenhang hat das Landgericht zu Recht darauf
hingewiesen, daß die Häufung von Unfällen bei dem Beklagten zu 2.
umso auffälliger ist, weil dieser bei seiner Partei-vernehmung als
Beruf "Kraftfahrer" angegeben hat. Zumindest die letzten drei
Unfälle sind auch nicht berufsbedingt, sondern erfolgten mit dem
privaten Pkw des Beklagten zu 2. Eine derartige Häufung von
Unfällen sowohl auf seiten des Klägers als auch auf seiten des
Beklagten zu 2. läßt sich ebensowenig allein mit dem jugendlichen
Alter der Parteien er-klären.
123 ##blob##nbsp;
124 Entgegen der Auffassung des Klägers
passen in das Bild eines gestellten Unfalls auch Unfallzeit und
Unfallort. Daß sich der Unfall auf der N. Straße und nicht in einer
entlegenen Gegend abgespielt hat, spricht nicht gegen einen
gestellten Unfall. Die Verlegung des Unfalls in eine entlegene
Gegend ist für die Täter zunehmend problematisch, weil dann auch
Gründe für die Fahrten dorthin erfunden werden müssen (vgl.
Dannert, R+s 1990, 1, 2). Insoweit eignete sich der jetzige
Unfallort sogar besser für einen gestellten Unfall. Selbst wenn es
um 22.00 Uhr im August sicherlich noch hell war, war es um diese
Uhrzeit auf der N. Straße auch ohne weiteres möglich, einen
Augenblick abzupassen, in dem keine Passanten als Zeugen vorhanden
waren. Daß in der Spielhalle 15 - 20 Personen waren, kann als wahr
unterstellt werden. Selbst wenn diese die Möglich-keit gehabt haben
sollten, aus der Spielhalle nach draußen zu sehen, waren sie jedoch
dort soweit abge-lenkt, daß eine Entdeckung und Anzeige der
Verabre-dung nicht zu befürchten war. Soweit der Kläger wei-terhin
unter Beweis gestellt hat, es seien "teilwei-se" sogar Personen auf
der Straße vor der Spielhalle gewesen, ist sein Vortrag nicht
hinreichend substan-tiiert. Es kommt hinzu, daß die benannten
Zeugen V. und S.W. nach ihren erstinstanzlichen Aussagen erst nach
dem Unfall auf die Straße gingen, so daß sie keine Angaben zu
möglichen Zeugen vor oder während des Unfalls machen können. Ebenso
hat der Beklagte zu 2. bei seiner Parteivernehmung schon ausgesagt,
er könne nicht sagen, ob noch andere Zeugen den Un-fall gesehen
hätten.
125 ##blob##nbsp;
126 Entgegen der Auffassung des Klägers
eignet sich der Unfallhergang als solcher durchaus für einen
gestellten Unfall. Das rückwärtige Ausparken gehört zwar nicht zu
den ganz klassischen Begehungsformen wie Auffahren und
Vorfahrtverletzung (vgl. Dannert, r+s 1990, 1, 2), wird aber auch
für gestellte Unfälle gebraucht (vgl. etwa KG r+s 1989, 277). Es
befanden sich zwar beide Fahrzeuge in Bewegung. Die Bewegung des
ausparkenden F. ließ sich jedoch voll kontrollieren, so daß die
Gefahr eines "Verfehlens" vernachläßigt werden kann. Das Rammen
eines vor-beifahrenden Fahrzeugs beim Ausparken eignet sich zudem
deshalb für einen gestellten Unfall, weil die Schuldfrage
offensichtlich erscheint, und weil der Schaden an dem
Schädigerfahrzeug begrenzt bleibt.
127 ##blob##nbsp;
128 Soweit der Kläger in der
Berufungsbegründung darauf abstellt, gegen einen gestellten Unfall
spreche der erhebliche Schaden an dem F., kann ihm nicht gefolgt
werden. Der von dem Beklagten zu 2. gefahrene F. hat zwar objektiv
einen sehr erheblichen Schaden im linken Heckbereich erlitten,
dessen fachgerechte Beseitigung in einer Werkstatt viel Geld
gekostet hätte. Wie sich aus dem Gutachten der ..... AG vom
07.11.1991 und der Aussage des Beklagten zu 2. bei seiner
erstinstanzlichen Parteivernehmung ergibt, konnte das Fahrzeug
jedoch offensichtlich problemlos wieder fahrbereit gemacht werden,
um danach noch zwei weitere Unfälle zu erleiden. Insoweit vermag
der Senat auch dem Umstand, daß der Beklagte zu 2. sein Fahrzeug
nach dem Unfall nicht sofort veräußert hat, keine ausschlaggebende
Bedeutung zugunsten des Klägers beizumessen.
129 ##blob##nbsp;
130 Entsprechendes gilt für das von dem
Kläger dargeleg-te Verletzungsrisiko. Tatsächlich haben weder der
Kläger noch der Bekagte zu 2. bei dem Aufprall Ver-letzungen
erlitten. Bei der konkreten Unfallstellung war dies auch durchaus
vorhersehbar, weil bei beiden Fahrern jeweils genügend Blech und
Luft zwischen ihnen und der Aufprallstelle vorhanden war und weil
bei einem gestellten Unfall zudem die Aufprallge-schwindigkeit frei
gewählt werden kann. Da das Blech an den Kotflügeln eines Autos
relativ weich ist (der Kläger konnte nach seiner eigenen
Schilderung das Kotflügelblech nach dem Unfall selbst wieder
heraus-ziehen) war für die Schadensverursachung auch keine hohe
Aufprallgeschwindigkeit erforderlich.
131 ##blob##nbsp;
132 Bei einer Gesamtschau lassen alle
vorgenannten Um-stände den sicheren Schluß zu, daß es sich um einen
gestellten Unfall handelt, ohne daß es noch auf die von den
Beklagten behaupteten und unter Beweis ge-stellten weiteren
Indizien ankommt. Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagte zu 2.
bei seiner Par-teivernehmung in erster Instanz das Vorbringen des
Klägers bestätigt hat. Der Senat teilt die Auffas-sung des
Landgerichts, daß dieser Bestätigung kein erheblicher Beweiswert
zukommt, weil die Aussage des Beklagten zu 2. auffallend
nichtssagend ist. Auch wenn der Beklagte zu 2. nach der
Lebenserfahrung das eine oder andere Detail vergessen haben wird,
wäre jedoch zumindest eine eingehende Schilderung des
Unfallgeschehens aus seiner Sicht zu erwarten gewesen. Verglichen
mit den Zeugenaussagen anderer unfallbeteiligter Fahrer fällt auf,
daß der Beklagte zu 2. nicht einmal den Versuch unternommen hat,
sein Verhalten zumindest im Ansatz zu entschuldigen oder zu
erklären. Nach Auffassung des Senats hätte der Beklagte zu 2. noch
wissen müssen, wie er versucht hat, trotz des "großen Fahrzeugs
rechts" rückwärts auszuparken, und warum letztlich die Schuld an
dem Unfall von ihm eingeräumt wurde. Völlig offen ist weiterhin,
wie die Unfallregulierung an der Unfall-stelle in Angriff genommen
wurde. Immerhin war der Beklagte zu 2. kaum in der Lage, dem Kläger
die noch auf den Beklagten zu 1. laufende Versicherung zu benennen.
Das sich aus der protokollierten Aussage ergebende Bild einer zur
Vermeidung von Widersprüchen bewußt auf die Kernfrage beschränkten
Aussage wird ergänzt durch die falsche Angabe des Beklagten zu 2.,
sich nicht an die Abgabe der ei-desstattlichen Versicherung
erinnern zu können. Der Senat hat ebenso wie das Landgericht keinen
Zweifel, daß der Beklagte am 03.02.1993 noch wußte, daß er am
19.07.1992 - nach Erlaß eines Haftbefehls - die eidesstattliche
Versicherung abgeben mußte. Für ei-ne Wiederholung der
durchgeführten Parteivernehmung sieht der Senat keinen Anlaß.
133 ##blob##nbsp;
134 Daß nach dem Unfall die Polizei gerufen
wurde, schließt einen gestellten Unfall ebensowenig aus. Sowohl
nach den Angaben des Klägers in der münd-lichen Verhandlung vor dem
Senat als auch nach den Angaben des Beklagten zu 2. bei der
Parteiver-nehmung ist nicht auszuschließen, daß die Polizei von
Besuchern der Spielhalle gerufen wurde. Da die Schuldfrage zwischen
den Beteiligten "geklärt" war, beinhaltete unter den gegebenen
Umständen die Hinzu-ziehung eines Polizeibeamten zur Fertigung
einer Un-fallmitteilung im übrigen kein nennenswertes Risiko.
Tatsächlich hatte der als Zeuge vernommene Polizei-beamte Kurthe
bei seiner Vernehmung am 03.02.1993 auch keine Erinnerung an den
Unfall mehr.
135 ##blob##nbsp;
136 Schließlich waren auch die Aussagen der
von dem Klä-ger benannten Zeugen V. und S.W. nicht geeignet, die
auf den oben genannten Indizien beruhende Überzeu-gung des Senats,
daß der Unfall gestellt wurde, zu erschüttern.
137 ##blob##nbsp;
138 IV.
139 ##blob##nbsp;
140 Die Kostenentscheidung beruht auf den
§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
141 ##blob##nbsp;
142 V.
143 ##blob##nbsp;
144 Gemäß § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO wird die
Revision streitgegenstandsbezogen beschränkt auf die Klage des
Klägers gegen den Beklagten zu 2. zugelassen.
145 ##blob##nbsp;
146 Soweit der Senat die Berufung des
Klägers gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagten zu 1. und
3. zurückgewiesen hat, hat weder der Rechtsstreit grundsätzliche
Bedeutung noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des
Bundesgerichtshofs ab. Der Senat folgt vielmehr der Rechtsprechung
des Bundes-gerichtshofs zur Darlegungs- und Beweislast bei
ge-stellten Verkehrsunfällen.
147 ##blob##nbsp;
148 Von grundsätzlicher Bedeutung und vom
Bundesge-richtshof bislang nicht entschieden ist jedoch die hier
entscheidungserhebliche Frage, ob der Haftpflichtversicherer dem
Rechtsstreit gegen den Versicherungsnehmer bzw. eine nach den §§ 1
Pflicht-Vers G, 10 Abs. 2, 4 AKB mitversicherte Person auch dann
als Nebenintervenient beitreten kann, wenn er vortragen will, die
unterstützte Partei habe den Un-fall, aus dem Ansprüche hergeleitet
werden, zusammen mit dem Kläger gestellt. Wäre der Senat insoweit
der Auffassung des Klägers gefolgt, hätte der Berufung hinsichtlich
des Beklagten zu 2. durch Versäumnisur-teil stattgegeben werden
müssen, weil der Beklagte zu 2. in der mündlichen Verhandlung vor
dem Senat allein durch die Beklagte zu 3. als Nebeninterve-nientin
vertreten wurde.
149 ##blob##nbsp;
150 Streitwert des Berufungsverfahrens:
151 ##blob##nbsp;
152 7.578,42 DM + 4.000,00 DM = 11.578,42
DM.
153 ##blob##nbsp;
154 Revisionsbeschwer für den Kläger
hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2): unter 60.000,00 DM.
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