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OLG Köln v. 16.09.1993: Beschlagnahme




Das OLG Köln (Urteil vom 16.09.1993 - 7 U 83/93) hat entschieden:

Siehe auch
StrassenRennen Strafrecht Beschlagnahme
und
Beschlagnahme und Sicherstellung

Tenor:

1 T a t b e s t a n d :

2 ##blob##nbsp;

3 Die Kläger nehmen die beklagte Stadt

auf Entschä-digung wegen der Folgen einer Obdachloseneinwei-sung in

Anspruch.

4 ##blob##nbsp;

5 Die Kläger erwarben im Dezember 1990 im

Wege der Zwangsversteigerung das Haus G.straße 15 in K. Gegen den

Gründe:


Voreigentümer betrieben sie im Frühjahr 1991 die

Räumungsvollstreckung. Die vom Gerichts-vollzieher auf den 3.6.1991

anberaumte Räumung unterblieb, da die Beklagte die Beschlagnahme

und die Wiedereinweisung des Voreigentümers anordnete. Mit

Ordnungsverfügung vom 11.6.1991 befristete sie die Dauer der

Maßnahme bis zum 1.9.1991. Nach Ablauf der Frist setzten die Kläger

die Vollstrek-kung fort und erreichten am 18.11.1991 die Räumung

durch den Gerichtsvollzieher.

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7 Die Beklagte hat an die Kläger für die

Dauer der Beschlagnahme vom 3.6. bis zum 1.9.1991 eine

Entschädigung in Höhe von 4.666,56 DM gezahlt. Die von den Klägern

geforderte weitere Entschädigung für die Zeit bis zur Räumung und

die Erstattung der Räumungskosten hat sie abgelehnt. Mit ihrer

Klage haben die Kläger für die Zeit der Beschlag-nahme unter

Zugrundelegung höherer Miet- und Ne-benkosten noch eine restliche

Entschädigung in Hö-he von 1.444,O4 DM, eine weitere Entschädigung

für die Zeit bis zur Räumung in Höhe von 5.417,10 DM, ferner die

Erstattung der Räumungskosten in Höhe von 3.753,88 DM sowie

Anwaltskosten in Höhe von 532,95 DM, insgesamt 11.147,97 DM,

beansprucht.

8 ##blob##nbsp;

9 Das Landgericht hat der Klage in Höhe

von 2.032,94 DM stattgegeben und sie im übrigen abge-wiesen. Es hat

den Klägern damit nur die von ihnen geforderte höhere Entschädigung

für die Zeit der Beschlagnahme und einen Teil der geltend

gemach-ten Anwaltskosten zuerkannt. Die Klageabweisung hat es im

wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: Der nach Ablauf

der Beschlagnahmefrist entstandene weitere Nutzungsausfall sei

nicht Fol-ge der Beschlagnahme, sondern der gerichtlichen

Anordnungen, die der Räumungsschuldner auf seine Rechtsbehelfe

erwirkt habe. Hierfür treffe die Beklagte keine Verantwortung.

Hinsichtlich der Räumungskosten fehle es an dem erforderlichen

Kau-salzusammenhang, da diese Kosten auch ohne die Be-schlagnahme

entstanden wären.

10 ##blob##nbsp;

11 Mit ihrer Berufung begehren die Kläger

über die Verurteilung hinaus noch eine restliche

Nutzungs-entschädigung in Höhe von 5.033,62 DM und Ersatz der

Räumungskosten. Ihre weitergehende, auf Er-stattung von

Anwaltskosten in Höhe von 551,33 DM gerichtete Berufung haben sie

in der mündlichen Verhandlung wieder zurückgenommen. Die Beklagte

tritt der Berufung entgegen.

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13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d

e

14 ##blob##nbsp;

15 Die Berufung ist zulässig, hat aber in

der Sache nur teilweise Erfolg.

16 ##blob##nbsp;

17 I.

18 ##blob##nbsp;

19 Den Klägern steht auch für die Zeit

nach der Be-schlagnahme eine Nutzungsentschädigung zu.

20 ##blob##nbsp;

21 Der Anspruch ergibt sich aus § 39 Abs.

1 a OBG. Hiernach hat die Ordnungsbehörde für Maßnahmen, die sie

nach § 19 OBG gegen einen sogenannten Nichtstörer gerichtet hat,

den Schaden zu erset-zen, den die davon betroffene Person "infolge"

ihrer Inanspruchnahme erleidet. Die Vorschrift wird von der

Beklagten zu eng ausgelegt, wenn sie meint, die von ihr zu

gewährende Entschädigung auf den Zeitraum beschränken zu können,

auf den die Beschlagnahme nach dem Inhalt der Ordnungsver-fügung

befristet war. Über diese - unmittelbare - Folge der Beschlagnahme

hinaus umfaßt die Entschä-digungspflicht auch die weiteren

Nachteile, die dem Betroffenen als adäquate und zurechenbare Fol-ge

seiner Inanspruchnahme entstehen. Der von einer

Obdachloseneinweisung betroffene Eigentümer ist deshalb, wenn

feststeht, daß es ohne die Einwei-sung zur Räumung gekommen wäre,

nicht nur für die Dauer der Beschlagnahme, sondern auch für die

sich daran anschließende weitere Nutzung der Wohnung durch die

eingewiesene Person zu entschädigen.

22 ##blob##nbsp;

23 Der von den Klägern beauftragte

Gerichtsvollzieher hatte die Räumung des Hauses auf den 3.6.1991

ter-miniert. Gründe, die auch ohne die Beschlagnahme zu einer

Verschiebung des Räumungstermins geführt hätten, lagen nicht vor.

Einen Antrag auf Ausset-zung der Vollstreckung nach § 765 a ZPO

hatte der Voreigentümer nicht gestellt. Der Grund, weshalb er nach

Beendigung der Beschlagnahme einen solchen Antrag stellte und damit

auch Erfolg hatte, war eine Erkrankung seiner Ehefrau, die erst

nach dem Räumungstermin aufgetreten war. Sie hatte sich am

24.8.1991 einer Blinddarmoperation unterziehen müssen. Im Hinblick

darauf bestehen keine ernstli-chen Zweifel, daß die Räumung am

3.6.1991 durchge-führt worden wäre, wenn die Beklagte nicht die

Be-schlagnahme angeordnet hätte. Dafür spricht nicht zuletzt, daß

die Beschlagnahme objektiv überhaupt erst notwendig wurde, weil die

Obdachlosigkeit drohte, was voraussetzt, daß die Räumung

unmittel-bar bevorstand und auf andere Weise nicht mehr abgewendet

werden konnte. Die für den Anspruch aus § 39 Abs. 1 a OBG

erforderliche Kausalität zwischen ordnungsbehördlicher Maßnahme und

Scha-den ist daher zu bejahen. Durch das Hinzutreten weiterer

Ursachen, nämlich der vom Voreigentümer erwirkten Verlegung des

Räumungstermins und der weiteren Vollstreckungsschutzmaßnahmen,

wurde der Kausalzusammenhang nicht unterbrochen. Auch ein

Mitverschulden der Kläger, das zu einer Anspruchs-minderung nach §

40 Abs. 4 OBG (bzw. § 254 Abs. 2 BGB analog, vgl. BGH NJW 1986,

182) führen könnte, ist nicht feststellbar. Ein dahingehender

Vorwurf wird von der Beklagten auch nicht erhoben.

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25 Der Höhe nach ist die Entschädigung in

der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit. Die Klage ist deshalb

über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus in Höhe von

5.033,62 DM begründet. Die Forderung ist vom 5.4.1992 an zu

verzinsen, da die Beklagte die von den Klägern geltend gemachten

Ansprüche mit Schreiben vom 3.4.1992 endgültig ab-lehnend

beschieden und sich damit selbst in Verzug gesetzt hat (§ 286 Abs.

1 BGB). Für einen früheren Verzugseintritt haben die Kläger nichts

vorge-tragen.

26 ##blob##nbsp;

27 II.

28 ##blob##nbsp;

29 Die entstandenen Räumungskosten können

die Kläger dagegen nicht ersetzt verlangen.

30 ##blob##nbsp;

31 1)

32 ##blob##nbsp;

33 Für einen Anspruch aus § 39 Abs. 1 a

OBG fehlt es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang mit der

Beschlagnahme. Die durch die Räumung entstandenen Gebühren und

Auslagen hätten von den Klägern auch dann aufgewendet werden

müssen, wenn das Haus nicht beschlagnahmt worden wäre. Durch die

Beschlagnahme hat sich die Räumung nur verzögert. Daß sich die

Kosten infolge dieser Verzögerung er-höht haben, wird von den

Klägern nicht geltend ge-macht.

34 ##blob##nbsp;

35 2)

36 ##blob##nbsp;

37 Die Beklagte haftet den Klägern wegen

der Räu-mungskosten auch nicht aus dem Gesichtspunkt der

Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG.

38 ##blob##nbsp;

39 Als Anknüpfungspunkt für eine

Amtspflichtverlet-zung kommt die Nichterfüllung eines

Folgenbesei-tigungsanspruchs in Betracht. Es ist anerkannt, daß dem

von einer Einweisungsmaßnahme zugunsten Obdachloser betroffenen

Wohnungseigentümer ein auf Exmittierung der eingewiesenen Personen

gerichte-ter Folgenbeseitigungsanspruch zusteht (VGH Mann-heim NJW

1990, 2770, 2771; OVG Münster NVwZ 1991, 905, 906; OVG Berlin, NVwZ

1992, 501; VG Neustadt, NJW 1965, 833, 835). Wenn der Beklagten die

Ver-pflichtung oblag, die von ihr eingewiesene Familie des

Voreigentümers nach der Beschlagnahme aus der Wohnung zu entfernen,

dann stellt ihre Untätigkeit eine Amtspflichtverletzung dar, die

Grundlage ei-nes Anspruchs aus § 839 BGB sein könnte. Die

Kau-salitätsprüfung hätte dann nicht bei der Beschlag-nahme,

sondern bei der Nichterfüllung der Folgen-beseitigungspflicht

anzusetzen. Dabei handelt es sich um ein Unterlassen, das im

Rechtssinne dann ursächlich ist, wenn der Schaden bei

pflichtgemä-ßem Handeln nicht eingetreten wäre (Palandt/Hein-richs,

BGB, 52. Aufl., vor § 249 Rdnr. 84). Wäre das Haus von der

Beklagten geräumt worden, hätten die Kläger die Räumungskosten

erspart. Die Kausa-lität ist deshalb, wenn an das Unterlassen

anzu-knüpfen ist, ohne weiteres zu bejahen.

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41 Ein auf Räumung der beschlagnahmten

Wohnung ge-richteter Folgenbeseitigungsanspruch wird von der

Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auch dann bejaht, wenn, wie

es hier der Fall ist, der Räumungsschuldner die zum Zwecke seiner

Einweisung beschlagnahmte Wohnung schon vorher in Besitz und

Nutzung hatte (VGH Mannheim, OVG Münster, VG Neustadt, jeweils

a.a.O.). Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht

anzuschließen. Sie führt dazu, daß der betroffene Eigentümer durch

die Einweisung einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt, weil er

die Mittel, die er sonst für die von ihm selbst durchzuführende

Vollstreckung hätte aufwenden müssen, infolge der behördlichen

Räumung der Wohnung erspart. Er erhält, wenn ihm die Wohnung in

geräumtem Zustand zurückgegeben wird, auch mehr, als er vor der

Beschlagnahme hatte. War er vorher nur mittelbarer Besitzer, so

erlangt er infolge der Räumung unmittelbaren Besitz, den er sich

sonst durch eigene Vollstreckungsmaßnahmen noch hätte verschaffen

müssen. Dem Betroffenen wird damit ein Anspruch zugebilligt, der in

seinen Auswirkungen über eine bloße Folgenbeseitigung und

Wiederherstellung des früheren Zustandes (status quo ante, vgl.

Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 4. Aufl., S. 255) hinausgeht.

42 ##blob##nbsp;

43 Bei richtiger Würdigung ist ein auf

Räumung der Wohnung gerichteter Folgenbeseitigungsanspruch im Fall

der (Wieder-) Einweisung des früheren Mieters aus

Kausalitätsgründen zu vereinen. Der Folgenbe-seitigungsanspruch

setzt voraus, daß der zu besei-tigende Zustand ursächlich auf ein

behördliches Tun oder Unterlassen zurückzuführen ist. Das ist bei

der Wiedereinweisung des früheren Mieters nicht der Fall. Der von

ihm ausgeübte Besitz ist nicht die Folge der von der Behörde

verfügten Be-schlagnahme und Einweisung. Diese Maßnahmen haben nur

bewirkt, daß sein Besitz noch andauert. Ohne sie hätte der

Eigentümer den - unmittelbaren - Besitz zu einem früheren Zeitpunkt

zurückerlangt. Das bedeutet, daß die Rückgabe der Wohnung durch das

Eingreifen der Behörde nur verzögert wird. Die damit für den

Eigentümer verbundene weitere Vorenthaltung des Besitzes und der

Nutzung ist ei-ne Folge, die nicht wieder beseitigt, sondern nur

entschädigt werden kann. Der Folgenbeseitigungsan-spruch gewährt

aber nur einen Ausgleich in Form der Naturalherstellung (BVerwGE

69, 366, 371). Der Verzögerungsschaden deckt sich mit der Fortdauer

des Nutzungsausfalls, für den der Eigentümer bereits nach § 39 Abs.

1 a OBG entschädigt wird. Ein weitergehender

Folgenbeseitigungsanspruch läßt sich auch nicht mit der Erwägung

rechtfertigen, daß die Behörde die Wohnung nach der Beschlagnahme

deshalb zu räumen hat, weil sie verpflichtet ist, den Zustand

herzustellen, der ohne ihr Eingreifen bestehen würde (so VGH

Mannheim a.a.O.). Diese Be-gründung begegnet schon deshalb

Bedenken, weil die zur Folgenbeseitigung verpflichtete Behörde

regel-mäßig nicht vollen Schadensausgleich im Sinne des § 249 S. 1

BGB, sondern nur die Wiederherstellung des früheren Zustandes

schuldet (BVerwGE a.a.O.). Davon abgesehen ist § 249 S. 1 BGB auf

den Verzö-gerungsschaden ohnehin nicht anwendbar. Wer nur für eine

Leistungsverzögerung einzustehen hat, oh-ne selbst Schuldner der

Leistungspflicht zu sein, hat nur die durch das Ausbleiben der

Leistung verursachten Nachteile auszugleichen, nicht aber selbst

anstelle des Schuldners die Leistung zu er-bringen. Insoweit ist

zwischen der von der Behörde infolge der Beschlagnahme zu

vertretenden Verzöge-rung und der nach wie vor dem

Räumungsschuldner obliegenden Herausgabepflicht zu unterscheiden.

Bei dieser Konstellation kommt eine Folgenbeseiti-gung im Wege der

Naturalherstellung nicht in Be-tracht.

44 ##blob##nbsp;

45 3)

46 ##blob##nbsp;

47 Auch ein Anspruch aus Geschäftsführung

ohne Auftrag steht den Klägern nicht zu, da sie mit der von ihnen

betriebenen Räumungsvollstreckung mangels einer die Beklagte

betreffenden Herausga-bepflicht ausschließlich eigene Interessen

wahrge-nommen haben.

48 ##blob##nbsp;

49 Die Kostenentscheidung beruht auf §§

92, 515 Abs. 3 ZPO.

50 ##blob##nbsp;

51 Die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreck-barkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

52 ##blob##nbsp;

53 Berufungsstreitwert: a) bis zum

1.7.1993: 9.338,83 DM;

54 ##blob##nbsp;

55 b) sodann: 8.787,50 DM.

56 ##blob##nbsp;

57 Wert der Beschwer: unter 8.787,50

DM.

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