Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 16.09.1993: Beschlagnahme
Das OLG Köln (Urteil vom 16.09.1993 - 7 U 83/93) hat entschieden:
Siehe auch
StrassenRennen Strafrecht Beschlagnahme
und
Beschlagnahme und Sicherstellung
Tenor:
1 T a t b e s t a n d :
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3 Die Kläger nehmen die beklagte Stadt
auf Entschä-digung wegen der Folgen einer Obdachloseneinwei-sung in
Anspruch.
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5 Die Kläger erwarben im Dezember 1990 im
Wege der Zwangsversteigerung das Haus G.straße 15 in K. Gegen den
Gründe:
Voreigentümer betrieben sie im Frühjahr 1991 die
Räumungsvollstreckung. Die vom Gerichts-vollzieher auf den 3.6.1991
anberaumte Räumung unterblieb, da die Beklagte die Beschlagnahme
und die Wiedereinweisung des Voreigentümers anordnete. Mit
Ordnungsverfügung vom 11.6.1991 befristete sie die Dauer der
Maßnahme bis zum 1.9.1991. Nach Ablauf der Frist setzten die Kläger
die Vollstrek-kung fort und erreichten am 18.11.1991 die Räumung
durch den Gerichtsvollzieher.
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7 Die Beklagte hat an die Kläger für die
Dauer der Beschlagnahme vom 3.6. bis zum 1.9.1991 eine
Entschädigung in Höhe von 4.666,56 DM gezahlt. Die von den Klägern
geforderte weitere Entschädigung für die Zeit bis zur Räumung und
die Erstattung der Räumungskosten hat sie abgelehnt. Mit ihrer
Klage haben die Kläger für die Zeit der Beschlag-nahme unter
Zugrundelegung höherer Miet- und Ne-benkosten noch eine restliche
Entschädigung in Hö-he von 1.444,O4 DM, eine weitere Entschädigung
für die Zeit bis zur Räumung in Höhe von 5.417,10 DM, ferner die
Erstattung der Räumungskosten in Höhe von 3.753,88 DM sowie
Anwaltskosten in Höhe von 532,95 DM, insgesamt 11.147,97 DM,
beansprucht.
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9 Das Landgericht hat der Klage in Höhe
von 2.032,94 DM stattgegeben und sie im übrigen abge-wiesen. Es hat
den Klägern damit nur die von ihnen geforderte höhere Entschädigung
für die Zeit der Beschlagnahme und einen Teil der geltend
gemach-ten Anwaltskosten zuerkannt. Die Klageabweisung hat es im
wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet: Der nach Ablauf
der Beschlagnahmefrist entstandene weitere Nutzungsausfall sei
nicht Fol-ge der Beschlagnahme, sondern der gerichtlichen
Anordnungen, die der Räumungsschuldner auf seine Rechtsbehelfe
erwirkt habe. Hierfür treffe die Beklagte keine Verantwortung.
Hinsichtlich der Räumungskosten fehle es an dem erforderlichen
Kau-salzusammenhang, da diese Kosten auch ohne die Be-schlagnahme
entstanden wären.
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11 Mit ihrer Berufung begehren die Kläger
über die Verurteilung hinaus noch eine restliche
Nutzungs-entschädigung in Höhe von 5.033,62 DM und Ersatz der
Räumungskosten. Ihre weitergehende, auf Er-stattung von
Anwaltskosten in Höhe von 551,33 DM gerichtete Berufung haben sie
in der mündlichen Verhandlung wieder zurückgenommen. Die Beklagte
tritt der Berufung entgegen.
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13 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d
e
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15 Die Berufung ist zulässig, hat aber in
der Sache nur teilweise Erfolg.
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17 I.
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19 Den Klägern steht auch für die Zeit
nach der Be-schlagnahme eine Nutzungsentschädigung zu.
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21 Der Anspruch ergibt sich aus § 39 Abs.
1 a OBG. Hiernach hat die Ordnungsbehörde für Maßnahmen, die sie
nach § 19 OBG gegen einen sogenannten Nichtstörer gerichtet hat,
den Schaden zu erset-zen, den die davon betroffene Person "infolge"
ihrer Inanspruchnahme erleidet. Die Vorschrift wird von der
Beklagten zu eng ausgelegt, wenn sie meint, die von ihr zu
gewährende Entschädigung auf den Zeitraum beschränken zu können,
auf den die Beschlagnahme nach dem Inhalt der Ordnungsver-fügung
befristet war. Über diese - unmittelbare - Folge der Beschlagnahme
hinaus umfaßt die Entschä-digungspflicht auch die weiteren
Nachteile, die dem Betroffenen als adäquate und zurechenbare Fol-ge
seiner Inanspruchnahme entstehen. Der von einer
Obdachloseneinweisung betroffene Eigentümer ist deshalb, wenn
feststeht, daß es ohne die Einwei-sung zur Räumung gekommen wäre,
nicht nur für die Dauer der Beschlagnahme, sondern auch für die
sich daran anschließende weitere Nutzung der Wohnung durch die
eingewiesene Person zu entschädigen.
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23 Der von den Klägern beauftragte
Gerichtsvollzieher hatte die Räumung des Hauses auf den 3.6.1991
ter-miniert. Gründe, die auch ohne die Beschlagnahme zu einer
Verschiebung des Räumungstermins geführt hätten, lagen nicht vor.
Einen Antrag auf Ausset-zung der Vollstreckung nach § 765 a ZPO
hatte der Voreigentümer nicht gestellt. Der Grund, weshalb er nach
Beendigung der Beschlagnahme einen solchen Antrag stellte und damit
auch Erfolg hatte, war eine Erkrankung seiner Ehefrau, die erst
nach dem Räumungstermin aufgetreten war. Sie hatte sich am
24.8.1991 einer Blinddarmoperation unterziehen müssen. Im Hinblick
darauf bestehen keine ernstli-chen Zweifel, daß die Räumung am
3.6.1991 durchge-führt worden wäre, wenn die Beklagte nicht die
Be-schlagnahme angeordnet hätte. Dafür spricht nicht zuletzt, daß
die Beschlagnahme objektiv überhaupt erst notwendig wurde, weil die
Obdachlosigkeit drohte, was voraussetzt, daß die Räumung
unmittel-bar bevorstand und auf andere Weise nicht mehr abgewendet
werden konnte. Die für den Anspruch aus § 39 Abs. 1 a OBG
erforderliche Kausalität zwischen ordnungsbehördlicher Maßnahme und
Scha-den ist daher zu bejahen. Durch das Hinzutreten weiterer
Ursachen, nämlich der vom Voreigentümer erwirkten Verlegung des
Räumungstermins und der weiteren Vollstreckungsschutzmaßnahmen,
wurde der Kausalzusammenhang nicht unterbrochen. Auch ein
Mitverschulden der Kläger, das zu einer Anspruchs-minderung nach §
40 Abs. 4 OBG (bzw. § 254 Abs. 2 BGB analog, vgl. BGH NJW 1986,
182) führen könnte, ist nicht feststellbar. Ein dahingehender
Vorwurf wird von der Beklagten auch nicht erhoben.
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25 Der Höhe nach ist die Entschädigung in
der Berufungsinstanz nicht mehr im Streit. Die Klage ist deshalb
über den vom Landgericht zuerkannten Betrag hinaus in Höhe von
5.033,62 DM begründet. Die Forderung ist vom 5.4.1992 an zu
verzinsen, da die Beklagte die von den Klägern geltend gemachten
Ansprüche mit Schreiben vom 3.4.1992 endgültig ab-lehnend
beschieden und sich damit selbst in Verzug gesetzt hat (§ 286 Abs.
1 BGB). Für einen früheren Verzugseintritt haben die Kläger nichts
vorge-tragen.
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27 II.
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29 Die entstandenen Räumungskosten können
die Kläger dagegen nicht ersetzt verlangen.
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31 1)
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33 Für einen Anspruch aus § 39 Abs. 1 a
OBG fehlt es an dem erforderlichen Kausalzusammenhang mit der
Beschlagnahme. Die durch die Räumung entstandenen Gebühren und
Auslagen hätten von den Klägern auch dann aufgewendet werden
müssen, wenn das Haus nicht beschlagnahmt worden wäre. Durch die
Beschlagnahme hat sich die Räumung nur verzögert. Daß sich die
Kosten infolge dieser Verzögerung er-höht haben, wird von den
Klägern nicht geltend ge-macht.
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35 2)
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37 Die Beklagte haftet den Klägern wegen
der Räu-mungskosten auch nicht aus dem Gesichtspunkt der
Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB i.V. mit Art. 34 GG.
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39 Als Anknüpfungspunkt für eine
Amtspflichtverlet-zung kommt die Nichterfüllung eines
Folgenbesei-tigungsanspruchs in Betracht. Es ist anerkannt, daß dem
von einer Einweisungsmaßnahme zugunsten Obdachloser betroffenen
Wohnungseigentümer ein auf Exmittierung der eingewiesenen Personen
gerichte-ter Folgenbeseitigungsanspruch zusteht (VGH Mann-heim NJW
1990, 2770, 2771; OVG Münster NVwZ 1991, 905, 906; OVG Berlin, NVwZ
1992, 501; VG Neustadt, NJW 1965, 833, 835). Wenn der Beklagten die
Ver-pflichtung oblag, die von ihr eingewiesene Familie des
Voreigentümers nach der Beschlagnahme aus der Wohnung zu entfernen,
dann stellt ihre Untätigkeit eine Amtspflichtverletzung dar, die
Grundlage ei-nes Anspruchs aus § 839 BGB sein könnte. Die
Kau-salitätsprüfung hätte dann nicht bei der Beschlag-nahme,
sondern bei der Nichterfüllung der Folgen-beseitigungspflicht
anzusetzen. Dabei handelt es sich um ein Unterlassen, das im
Rechtssinne dann ursächlich ist, wenn der Schaden bei
pflichtgemä-ßem Handeln nicht eingetreten wäre (Palandt/Hein-richs,
BGB, 52. Aufl., vor § 249 Rdnr. 84). Wäre das Haus von der
Beklagten geräumt worden, hätten die Kläger die Räumungskosten
erspart. Die Kausa-lität ist deshalb, wenn an das Unterlassen
anzu-knüpfen ist, ohne weiteres zu bejahen.
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41 Ein auf Räumung der beschlagnahmten
Wohnung ge-richteter Folgenbeseitigungsanspruch wird von der
Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte auch dann bejaht, wenn, wie
es hier der Fall ist, der Räumungsschuldner die zum Zwecke seiner
Einweisung beschlagnahmte Wohnung schon vorher in Besitz und
Nutzung hatte (VGH Mannheim, OVG Münster, VG Neustadt, jeweils
a.a.O.). Dieser Auffassung vermag sich der Senat nicht
anzuschließen. Sie führt dazu, daß der betroffene Eigentümer durch
die Einweisung einen ungerechtfertigten Vorteil erlangt, weil er
die Mittel, die er sonst für die von ihm selbst durchzuführende
Vollstreckung hätte aufwenden müssen, infolge der behördlichen
Räumung der Wohnung erspart. Er erhält, wenn ihm die Wohnung in
geräumtem Zustand zurückgegeben wird, auch mehr, als er vor der
Beschlagnahme hatte. War er vorher nur mittelbarer Besitzer, so
erlangt er infolge der Räumung unmittelbaren Besitz, den er sich
sonst durch eigene Vollstreckungsmaßnahmen noch hätte verschaffen
müssen. Dem Betroffenen wird damit ein Anspruch zugebilligt, der in
seinen Auswirkungen über eine bloße Folgenbeseitigung und
Wiederherstellung des früheren Zustandes (status quo ante, vgl.
Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 4. Aufl., S. 255) hinausgeht.
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43 Bei richtiger Würdigung ist ein auf
Räumung der Wohnung gerichteter Folgenbeseitigungsanspruch im Fall
der (Wieder-) Einweisung des früheren Mieters aus
Kausalitätsgründen zu vereinen. Der Folgenbe-seitigungsanspruch
setzt voraus, daß der zu besei-tigende Zustand ursächlich auf ein
behördliches Tun oder Unterlassen zurückzuführen ist. Das ist bei
der Wiedereinweisung des früheren Mieters nicht der Fall. Der von
ihm ausgeübte Besitz ist nicht die Folge der von der Behörde
verfügten Be-schlagnahme und Einweisung. Diese Maßnahmen haben nur
bewirkt, daß sein Besitz noch andauert. Ohne sie hätte der
Eigentümer den - unmittelbaren - Besitz zu einem früheren Zeitpunkt
zurückerlangt. Das bedeutet, daß die Rückgabe der Wohnung durch das
Eingreifen der Behörde nur verzögert wird. Die damit für den
Eigentümer verbundene weitere Vorenthaltung des Besitzes und der
Nutzung ist ei-ne Folge, die nicht wieder beseitigt, sondern nur
entschädigt werden kann. Der Folgenbeseitigungsan-spruch gewährt
aber nur einen Ausgleich in Form der Naturalherstellung (BVerwGE
69, 366, 371). Der Verzögerungsschaden deckt sich mit der Fortdauer
des Nutzungsausfalls, für den der Eigentümer bereits nach § 39 Abs.
1 a OBG entschädigt wird. Ein weitergehender
Folgenbeseitigungsanspruch läßt sich auch nicht mit der Erwägung
rechtfertigen, daß die Behörde die Wohnung nach der Beschlagnahme
deshalb zu räumen hat, weil sie verpflichtet ist, den Zustand
herzustellen, der ohne ihr Eingreifen bestehen würde (so VGH
Mannheim a.a.O.). Diese Be-gründung begegnet schon deshalb
Bedenken, weil die zur Folgenbeseitigung verpflichtete Behörde
regel-mäßig nicht vollen Schadensausgleich im Sinne des § 249 S. 1
BGB, sondern nur die Wiederherstellung des früheren Zustandes
schuldet (BVerwGE a.a.O.). Davon abgesehen ist § 249 S. 1 BGB auf
den Verzö-gerungsschaden ohnehin nicht anwendbar. Wer nur für eine
Leistungsverzögerung einzustehen hat, oh-ne selbst Schuldner der
Leistungspflicht zu sein, hat nur die durch das Ausbleiben der
Leistung verursachten Nachteile auszugleichen, nicht aber selbst
anstelle des Schuldners die Leistung zu er-bringen. Insoweit ist
zwischen der von der Behörde infolge der Beschlagnahme zu
vertretenden Verzöge-rung und der nach wie vor dem
Räumungsschuldner obliegenden Herausgabepflicht zu unterscheiden.
Bei dieser Konstellation kommt eine Folgenbeseiti-gung im Wege der
Naturalherstellung nicht in Be-tracht.
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45 3)
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47 Auch ein Anspruch aus Geschäftsführung
ohne Auftrag steht den Klägern nicht zu, da sie mit der von ihnen
betriebenen Räumungsvollstreckung mangels einer die Beklagte
betreffenden Herausga-bepflicht ausschließlich eigene Interessen
wahrge-nommen haben.
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49 Die Kostenentscheidung beruht auf §§
92, 515 Abs. 3 ZPO.
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51 Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreck-barkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
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53 Berufungsstreitwert: a) bis zum
1.7.1993: 9.338,83 DM;
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55 b) sodann: 8.787,50 DM.
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57 Wert der Beschwer: unter 8.787,50
DM.
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