Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 26.08.1993: Bußgeldkatalog




Das OLG Köln (Beschluss vom 26.08.1993 - Ss 327/93 (B) - 161 B -) hat entschieden:

Siehe auch
FV Rotlicht keiine abstrakte Gefahr
und
Rotlicht Feststellungen

Tenor:

1 G r ü n d e

2

3

4

5 A.

6

7 Das Amtsgericht hat die Betroffene

"wegen fahrläs-siger Zuwiderhandlung gegen §§ 37, 41, 49 StVO in

Gründe:


Verbindung mit § 24 StVG" zu einer Geldbuße von 300,00 DM

verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

8

9 Das Amtsgericht hat folgende

Feststellungen ge-troffen:

10

11 "Am 6. Oktober 1992 befuhr die

Betroffene mit ihrem Pkw ... in H.-G. die Landstraße --- und mußte

vor einer Baustelle hinter anderen Kraftfahrzeugen anhalten, da

innerhalb der Baustelle die Verkehrs-führung nur einspurig war und

an beiden Enden der Baustelle jeweils eine Verkehrssignalanlage

aufge-stellt war. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit be-trug 50

km/h, die Gelbphase der LZA betrug 3 Sekun-den. Da sich vor der

Ampelanlage der Verkehr staute und bei einer Grünphase nicht alle

Fahrzeuge in den Baustellenbereich einfahren konnten, fuhr die

Betroffene um 16.57 Uhr an der Verkehrssignalanlage vorbei, nachdem

diese bereits 2,6 Sekunden rotes Licht gezeigt hatte. ..."

12

13 Zur Beweiswürdigung heißt es in dem

Urteil:

14

15 "Die Betroffene hat sich ... dahin

eingelassen, daß sie sich an das letzte Fahrzeug "angehängt" habe

und daher die Ampel nicht beachtet hätte. Das Gericht ist ferner

zugunsten der Betroffenen davon ausgegangen, daß durch den

Verkehrsverstoß der Betroffenen keine konkrete Gefahr für andere

Ver-kehrsteilnehmer entstanden ist, weil die Baustelle

übersichtlich war und kein Querverkehr herrschte."

16

17 Den Rechtsfolgenausspruch hat das

18

19 "Bei der Ahndung der Ordnungswidrigkeit

war fest-zustellen, daß die Betroffene bereits zweimal in

verkehrsrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getre-ten ist und dabei

einmal einschlägig. Unter diesen Umständen erschien es

gerechtfertigt, die Geldbuße von 250,00 DM nach dem Bußgeldkatalog

auf 300,00 DM zu erhöhen. Ferner bestand unter diesen Umständen

auch keine Veranlassung, von dem in der Regel neben dem Bußgeld

vorgesehenen Fahrverbot abzusehen, auch wenn es sich "nur" um eine

Baustellenampel gehan-delt hat."

20

21 Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen

rügt Verlet-zung formellen und materiellen Rechts.

22

23 B.

24

25 Die Rechtsbeschwerde hat einen

Teilerfolg.

26

27 I.

28

29 Zum Schuldspruch ist das Rechtsmittel

als unbegrün-det zu verwerfen (§§ 79 Abs. 3 und 5 OWiG, 349 Abs. 2

StPO).

30

31 Insoweit war der Tenor des

angefochtenen Urteils lediglich zur Klarstellung - wie aus der

Beschluß-formel ersichtlich - neu zu fassen.

32

33 II.

34

35 Im Rechtsfolgenausspruch führt das

Rechtsmittel auf die Sachrüge zu einer Herabsetzung der Geldbuße

von 300,00 DM auf 250,00 DM und zum Fortfall des ange-ordneten

Fahrverbots.

36

37 Dem Zusammenhang der Feststellungen und

der Begrün-dung des Rechtsfolgenausspruchs läßt sich entneh-men,

daß das Amtsgericht die Tat als Regelfall der Nr. 34.2 der BKatV in

der Fassung der 12. Verord-nung zur Änderung

straßenverkehrsrechtlicher Vor-schriften vom 15.10.1991 - BGBl. I

S. 1992 - ge-wertet hat, wobei es den Regelsatz der Geldbuße wegen

straßenverkehrsrechtlicher Vorbelastungen der Betroffenen um 50,00

DM erhöht hat. Nach dieser Bestimmung des Bußgeldkatalogs ist bei

Rotlichtver-stößen, bei denen die Rotlichtphase schon länger als

eine Sekunde gedauert hat, eine Geldbuße von 250,00 DM und ein

Fahrverbot von einem Monat zu verhängen.

38

39 Diese Bewertung der Tat als Regelfall

im Sinne der Nr. 34.2 BKat hält rechtlicher Überprüfung nicht

stand. Das Amtsgericht hat die besonderen Umstände unberücksichtigt

gelassen, welche die Tat hier als weniger schwerwiegend erscheinen

lassen und deshalb eine Abweichung von der gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1

BKatV von gewöhnlichen Tatumständen ausgehen-den Regelbuße

erfordern.

40

41 Der Nr. 34.2 des Bußgeldkatalogs

unterfallen nur besonders schwerwiegende Rotlichtverstöße (OLG

Düsseldorf NJW 1993, 2063 = VRS 85, 139 = DAR 1993, 272 = NZV 1993,

320; vgl. auch: OLG Düsseldorf VRS 83, 216 = DAR 1992, 271 = NZV

1992, 414; OLG Düsseldorf DAR 1993, 271; OLG Hamm NZV 1993, 361).

Das ergibt sich bereits aus der Bußgeldkatalog-verordnung selbst. §

2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV bezeichnet die Verwirklichung der Nr.

34.2 als grobe Verletzung der Pflichten eines

Kraftfahr-zeugführers. § 2 Abs. 1 BKatV seinerseits ist im

Regelungszusammenhang mit § 25 StVG zu sehen. Die Vorschrift des §

25 StVG ist auch nach Inkraft-treten der Bußgeldkatalogverordnung

am 01.01.1990 im Ordnungswidrigkeitenbereich alleinige

Rechts-grundlage für die Verhängung des Fahrverbots (BGH St 38,

125, 128 = NJW 1992, 446). Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ist das

Fahrverbot nur bei grober oder beharrlicher Verletzung der

Pflichten eines Kraft-fahrzeugführers zulässig. Diesen

Regelungszusammen-hang wollte der Gesetzgeber durch die Einfügung

der Nr. 34.2 in den Bußgeldkatalog nicht in Zweifel ziehen. In der

amtlichen Begründung dieser Einfü-gung heißt es (VerkBl. 1991, 702,

704):

42

43 "... die Nichtbeachtung von Regelungen

durch Licht-zeichen bilden eine bedeutende Unfallursache. Die

eintretenden Folgen sind oft gravierend. Es ist deshalb geboten,

besonders schwerwiegende Rotlicht-verstöße schärfer zu ahnden als

beispielsweise ein-fache Vorfahrtsverletzungen. Insbesondere ist

bei grobem Fehlverhalten die Verhängung eines Fahrver-bots

erforderlich. Solch grobes Fehlverhalten liegt bei Mißachtung des

Rotlichts unter konkreter Ge-fährdung anderer Verkehrsteilnehmer

vor (Nr. 34.1). ... Eine abstrakte Gefährdung ist zu unterstellen,

wenn ein Wechsellichtzeichen mißachtet wird, obwohl die Rotphase

bereits länger als eine Sekunde andau-ert (Nr. 34.2). Der

Querverkehr (insbesondere auch Fußgänger) kann sich nach dieser

Zeit bereits im Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn

be-finden."

44

45 Einen derart schwerwiegenden

Verkehrsverstoß hat die Betroffene nach den Feststellungen nicht

be-gangen. Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrs-teilnehmer ist

nicht erfolgt. Zu einer abstrakten Gefährdung hat der

Rotlichtverstoß der Betroffenen ersichtlich ebenfalls nicht

geführt. Bei der Licht-zeichenanlage des vorliegenden Falles

handelt es sich um eine sogenannte Baustellenampel, die zur

Verkehrslenkung innerhalb der - offensichtlich in-folge

halbseitiger Straßensperrung - nur einspurig befahrbaren Fahrbahn

installiert war. "Hängt" sich in einem solchen Fall der

Fahrzeugführer trotz Rotlichts an die bei Grünlicht in den

Baustellen-bereich eingefahrene Fahrzeugkolonne an, kommt die

Annahme einer abstrakten Gefährdung etwaigen Querverkehrs

(Fußgänger, Baustellenfahrzeuge, An-wohnerfahrzeuge) nicht in

Betracht. Während der Vorbeifahrt der Kolonne ist dem Querverkehr -

wie im übrigen auch dem Gegenverkehr - eine Benutzung der nur

einspurig befahrbaren Straße erst gar nicht möglich, zumindest kann

er nicht auf deren gefahr-lose Benutzung vertrauen. Der

Rotlichtverstoß des sich "anhängenden" Fahrzeugführers begründet

daher für den Querverkehr - wie im übrigen auch für den

Gegenverkehr - keine Gefahrenlage. Es handelt sich mithin nicht um

einen besonders schwerwiegenden Rotlichtverstoß im Sinne einer

groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (§ 25

Abs. 1 Satz 1 StVG), wenn auch diese Verkehrsord-nungswidrigkeit zu

einer erheblichen Beeinträchti-gung des Gegenverkehrs führt, der

trotz Grünlichts seiner Ampel nicht in den Baustellenbereich

einfah-ren kann (vgl. § 11 StVO).

46

47 Die rechtlich unzutreffende Annahme des

Amts-gerichts vom Vorliegen eines Regelfalles gemäß Nr. 34.2 BKat

erfordert keine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur

Entscheidung über die Rechtsfolgenseite. Vielmehr kann der Senat

gemäß § 79 Abs. 6 OWiG insoweit selbst befinden. Die dazu

notwendigen Feststellungen lassen sich dem ange-fochtenen Urteil

entnehmen.

48

49 Der Senat hält eine Geldbuße von 250,00

DM für angemessen. Dieser Betrag entspricht dem Regelsatz der

Geldbuße, die Nr. 34.2 BKat vorsieht. Zwar ist der Rotlichtverstoß

der Betroffenen wegen der nicht einmal eingetretenen abstrakten

Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im Vergleich zum Regelfall

von minderer Bedeutung. Andererseits waren bußgelderhö-hend aber

die Vorbelastungen der Betroffenen (Rot-lichtverstoß, Geldbuße

100,00 DM; Geschwindigkeits-überschreitung, Geldbuße 80,00 DM)

sowie der Um-stand zu werten, daß die Ampel bereits seit 2,6

Se-kunden Rotlicht zeigte, als die Betroffene diese passierte.

Unter Berücksichtigung der durchschnitt-lichen wirtschaftlichen

Verhältnisse der Betroffe-nen schien es im Ergebnis daher geboten,

den fahr-lässigen Rotlichtverstoß mit einer Geldbuße in Höhe des

Regelsatzes zu belegen.

50

51 Demgegenüber kam die Anordnung eines

Fahrverbots wegen der - vorgeschriebenen - deutlichen Abwei-chung

der vorliegenden Fallgestaltung vom Nor-malfall einer Mißachtung

eines Wechsellichtzei-chens bei länger als eine Sekunde andauernder

Rotlichtphase nicht in Betracht. Die früheren Ordnungswidrigkeiten

der Betroffenen rechtfertigen auch nicht den Vorwurf beharrlicher

Pflichtverlet-zung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG.

52

53 Die Kosten- und Auslagenentscheidung

beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1

OWiG.

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