Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 26.08.1993: Bußgeldkatalog
Das OLG Köln (Beschluss vom 26.08.1993 - Ss 327/93 (B) - 161 B -) hat entschieden:
Siehe auch
FV Rotlicht keiine abstrakte Gefahr
und
Rotlicht Feststellungen
Tenor:
1 G r ü n d e
2
3
4
5 A.
6
7 Das Amtsgericht hat die Betroffene
"wegen fahrläs-siger Zuwiderhandlung gegen §§ 37, 41, 49 StVO in
Gründe:
Verbindung mit § 24 StVG" zu einer Geldbuße von 300,00 DM
verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.
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9 Das Amtsgericht hat folgende
Feststellungen ge-troffen:
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11 "Am 6. Oktober 1992 befuhr die
Betroffene mit ihrem Pkw ... in H.-G. die Landstraße --- und mußte
vor einer Baustelle hinter anderen Kraftfahrzeugen anhalten, da
innerhalb der Baustelle die Verkehrs-führung nur einspurig war und
an beiden Enden der Baustelle jeweils eine Verkehrssignalanlage
aufge-stellt war. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit be-trug 50
km/h, die Gelbphase der LZA betrug 3 Sekun-den. Da sich vor der
Ampelanlage der Verkehr staute und bei einer Grünphase nicht alle
Fahrzeuge in den Baustellenbereich einfahren konnten, fuhr die
Betroffene um 16.57 Uhr an der Verkehrssignalanlage vorbei, nachdem
diese bereits 2,6 Sekunden rotes Licht gezeigt hatte. ..."
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13 Zur Beweiswürdigung heißt es in dem
Urteil:
14
15 "Die Betroffene hat sich ... dahin
eingelassen, daß sie sich an das letzte Fahrzeug "angehängt" habe
und daher die Ampel nicht beachtet hätte. Das Gericht ist ferner
zugunsten der Betroffenen davon ausgegangen, daß durch den
Verkehrsverstoß der Betroffenen keine konkrete Gefahr für andere
Ver-kehrsteilnehmer entstanden ist, weil die Baustelle
übersichtlich war und kein Querverkehr herrschte."
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17 Den Rechtsfolgenausspruch hat das
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19 "Bei der Ahndung der Ordnungswidrigkeit
war fest-zustellen, daß die Betroffene bereits zweimal in
verkehrsrechtlicher Hinsicht in Erscheinung getre-ten ist und dabei
einmal einschlägig. Unter diesen Umständen erschien es
gerechtfertigt, die Geldbuße von 250,00 DM nach dem Bußgeldkatalog
auf 300,00 DM zu erhöhen. Ferner bestand unter diesen Umständen
auch keine Veranlassung, von dem in der Regel neben dem Bußgeld
vorgesehenen Fahrverbot abzusehen, auch wenn es sich "nur" um eine
Baustellenampel gehan-delt hat."
20
21 Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen
rügt Verlet-zung formellen und materiellen Rechts.
22
23 B.
24
25 Die Rechtsbeschwerde hat einen
Teilerfolg.
26
27 I.
28
29 Zum Schuldspruch ist das Rechtsmittel
als unbegrün-det zu verwerfen (§§ 79 Abs. 3 und 5 OWiG, 349 Abs. 2
StPO).
30
31 Insoweit war der Tenor des
angefochtenen Urteils lediglich zur Klarstellung - wie aus der
Beschluß-formel ersichtlich - neu zu fassen.
32
33 II.
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35 Im Rechtsfolgenausspruch führt das
Rechtsmittel auf die Sachrüge zu einer Herabsetzung der Geldbuße
von 300,00 DM auf 250,00 DM und zum Fortfall des ange-ordneten
Fahrverbots.
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37 Dem Zusammenhang der Feststellungen und
der Begrün-dung des Rechtsfolgenausspruchs läßt sich entneh-men,
daß das Amtsgericht die Tat als Regelfall der Nr. 34.2 der BKatV in
der Fassung der 12. Verord-nung zur Änderung
straßenverkehrsrechtlicher Vor-schriften vom 15.10.1991 - BGBl. I
S. 1992 - ge-wertet hat, wobei es den Regelsatz der Geldbuße wegen
straßenverkehrsrechtlicher Vorbelastungen der Betroffenen um 50,00
DM erhöht hat. Nach dieser Bestimmung des Bußgeldkatalogs ist bei
Rotlichtver-stößen, bei denen die Rotlichtphase schon länger als
eine Sekunde gedauert hat, eine Geldbuße von 250,00 DM und ein
Fahrverbot von einem Monat zu verhängen.
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39 Diese Bewertung der Tat als Regelfall
im Sinne der Nr. 34.2 BKat hält rechtlicher Überprüfung nicht
stand. Das Amtsgericht hat die besonderen Umstände unberücksichtigt
gelassen, welche die Tat hier als weniger schwerwiegend erscheinen
lassen und deshalb eine Abweichung von der gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1
BKatV von gewöhnlichen Tatumständen ausgehen-den Regelbuße
erfordern.
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41 Der Nr. 34.2 des Bußgeldkatalogs
unterfallen nur besonders schwerwiegende Rotlichtverstöße (OLG
Düsseldorf NJW 1993, 2063 = VRS 85, 139 = DAR 1993, 272 = NZV 1993,
320; vgl. auch: OLG Düsseldorf VRS 83, 216 = DAR 1992, 271 = NZV
1992, 414; OLG Düsseldorf DAR 1993, 271; OLG Hamm NZV 1993, 361).
Das ergibt sich bereits aus der Bußgeldkatalog-verordnung selbst. §
2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BKatV bezeichnet die Verwirklichung der Nr.
34.2 als grobe Verletzung der Pflichten eines
Kraftfahr-zeugführers. § 2 Abs. 1 BKatV seinerseits ist im
Regelungszusammenhang mit § 25 StVG zu sehen. Die Vorschrift des §
25 StVG ist auch nach Inkraft-treten der Bußgeldkatalogverordnung
am 01.01.1990 im Ordnungswidrigkeitenbereich alleinige
Rechts-grundlage für die Verhängung des Fahrverbots (BGH St 38,
125, 128 = NJW 1992, 446). Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG ist das
Fahrverbot nur bei grober oder beharrlicher Verletzung der
Pflichten eines Kraft-fahrzeugführers zulässig. Diesen
Regelungszusammen-hang wollte der Gesetzgeber durch die Einfügung
der Nr. 34.2 in den Bußgeldkatalog nicht in Zweifel ziehen. In der
amtlichen Begründung dieser Einfü-gung heißt es (VerkBl. 1991, 702,
704):
42
43 "... die Nichtbeachtung von Regelungen
durch Licht-zeichen bilden eine bedeutende Unfallursache. Die
eintretenden Folgen sind oft gravierend. Es ist deshalb geboten,
besonders schwerwiegende Rotlicht-verstöße schärfer zu ahnden als
beispielsweise ein-fache Vorfahrtsverletzungen. Insbesondere ist
bei grobem Fehlverhalten die Verhängung eines Fahrver-bots
erforderlich. Solch grobes Fehlverhalten liegt bei Mißachtung des
Rotlichts unter konkreter Ge-fährdung anderer Verkehrsteilnehmer
vor (Nr. 34.1). ... Eine abstrakte Gefährdung ist zu unterstellen,
wenn ein Wechsellichtzeichen mißachtet wird, obwohl die Rotphase
bereits länger als eine Sekunde andau-ert (Nr. 34.2). Der
Querverkehr (insbesondere auch Fußgänger) kann sich nach dieser
Zeit bereits im Bereich der durch Rotlicht gesperrten Fahrbahn
be-finden."
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45 Einen derart schwerwiegenden
Verkehrsverstoß hat die Betroffene nach den Feststellungen nicht
be-gangen. Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrs-teilnehmer ist
nicht erfolgt. Zu einer abstrakten Gefährdung hat der
Rotlichtverstoß der Betroffenen ersichtlich ebenfalls nicht
geführt. Bei der Licht-zeichenanlage des vorliegenden Falles
handelt es sich um eine sogenannte Baustellenampel, die zur
Verkehrslenkung innerhalb der - offensichtlich in-folge
halbseitiger Straßensperrung - nur einspurig befahrbaren Fahrbahn
installiert war. "Hängt" sich in einem solchen Fall der
Fahrzeugführer trotz Rotlichts an die bei Grünlicht in den
Baustellen-bereich eingefahrene Fahrzeugkolonne an, kommt die
Annahme einer abstrakten Gefährdung etwaigen Querverkehrs
(Fußgänger, Baustellenfahrzeuge, An-wohnerfahrzeuge) nicht in
Betracht. Während der Vorbeifahrt der Kolonne ist dem Querverkehr -
wie im übrigen auch dem Gegenverkehr - eine Benutzung der nur
einspurig befahrbaren Straße erst gar nicht möglich, zumindest kann
er nicht auf deren gefahr-lose Benutzung vertrauen. Der
Rotlichtverstoß des sich "anhängenden" Fahrzeugführers begründet
daher für den Querverkehr - wie im übrigen auch für den
Gegenverkehr - keine Gefahrenlage. Es handelt sich mithin nicht um
einen besonders schwerwiegenden Rotlichtverstoß im Sinne einer
groben Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (§ 25
Abs. 1 Satz 1 StVG), wenn auch diese Verkehrsord-nungswidrigkeit zu
einer erheblichen Beeinträchti-gung des Gegenverkehrs führt, der
trotz Grünlichts seiner Ampel nicht in den Baustellenbereich
einfah-ren kann (vgl. § 11 StVO).
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47 Die rechtlich unzutreffende Annahme des
Amts-gerichts vom Vorliegen eines Regelfalles gemäß Nr. 34.2 BKat
erfordert keine Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht zur
Entscheidung über die Rechtsfolgenseite. Vielmehr kann der Senat
gemäß § 79 Abs. 6 OWiG insoweit selbst befinden. Die dazu
notwendigen Feststellungen lassen sich dem ange-fochtenen Urteil
entnehmen.
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49 Der Senat hält eine Geldbuße von 250,00
DM für angemessen. Dieser Betrag entspricht dem Regelsatz der
Geldbuße, die Nr. 34.2 BKat vorsieht. Zwar ist der Rotlichtverstoß
der Betroffenen wegen der nicht einmal eingetretenen abstrakten
Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer im Vergleich zum Regelfall
von minderer Bedeutung. Andererseits waren bußgelderhö-hend aber
die Vorbelastungen der Betroffenen (Rot-lichtverstoß, Geldbuße
100,00 DM; Geschwindigkeits-überschreitung, Geldbuße 80,00 DM)
sowie der Um-stand zu werten, daß die Ampel bereits seit 2,6
Se-kunden Rotlicht zeigte, als die Betroffene diese passierte.
Unter Berücksichtigung der durchschnitt-lichen wirtschaftlichen
Verhältnisse der Betroffe-nen schien es im Ergebnis daher geboten,
den fahr-lässigen Rotlichtverstoß mit einer Geldbuße in Höhe des
Regelsatzes zu belegen.
50
51 Demgegenüber kam die Anordnung eines
Fahrverbots wegen der - vorgeschriebenen - deutlichen Abwei-chung
der vorliegenden Fallgestaltung vom Nor-malfall einer Mißachtung
eines Wechsellichtzei-chens bei länger als eine Sekunde andauernder
Rotlichtphase nicht in Betracht. Die früheren Ordnungswidrigkeiten
der Betroffenen rechtfertigen auch nicht den Vorwurf beharrlicher
Pflichtverlet-zung im Sinne des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG.
52
53 Die Kosten- und Auslagenentscheidung
beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1
OWiG.
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