Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 16.07.1993: Führerscheinentzug




Das OLG Köln (Beschluss vom 16.07.1993 - Ss 278/93 (B) - 146 B -) hat entschieden:

Siehe auch
Mobiltelefon und Fahrverbot
und
Fahrverbot und Augenblicksversagen

Tenor:

1 G r ü n d e :

2

3 Das Amtsgericht hat den Betroffenen

"wegen einer fahrläs-sigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 (Z. 274),

49 StVO, 24 StVG" zu einer Geldbuße von 300,00 DM verurteilt.

4 Es hat folgende Feststellungen

getroffen:

5 Der Betroffene ist arbeitslos. Er

Gründe:


bezieht eine monat-liche Arbeitslosenhilfe von 1.000,00 DM. Mit

einer Aushilfstätigkeit als Taxifahrer verdient er monatlich 300,00

DM bis 350,00 DM hinzu.

6 Der Betroffene wurde durch

Bußgeldbescheid vom 18.12.1991 (OKD E., .................) wegen

einer Ge-schwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h mit einer

Geld-buße von 100,00 DM bestraft.

7 Am 23.07.1992, 11.57 Uhr befuhr der

Betroffene im Rahmen seiner Aushilfstätigkeit mit dem Taxi D.,

amtliches Kennzeichen ..., in K. die Bundesautobahn bei km .......

zwischen den Anschlußstellen K. und K.B. in Richtung D.. Obwohl die

zulässige Höchstgeschwindigkeit in diesem Be-reich durch VZ 274 auf

100 km/h beschränkt war, fuhr der Betroffene mit einer

Geschwindigkeit von 131 km/h.

8 Den Rechtsfolgenausspruch hat das

9 Nach den Regelsätzen des

Bußgeldkatalogs ist diese Tat grundsätzlich mit einer Regelbuße von

150,00 DM behängt. Da der Angeklagte innerhalb eines Jahres vor

dieser be-reits einmal rechtskräftig wegen einer

Geschwindigkeits-überschreitung um mehr als 25 km/h bestraft ist,

hat er gemäß § 2 BKatV darüber hinaus ein Fahrverbot von 1 Mo-nat

verwirkt.

10 Vorliegend konnte jedoch in Abweichung

von der im Buß-geldkatalog vorgesehenen Regelbestrafung unter

Erhöhung der zu verhängenden Geldbuße von der Verhängung eines

Fahrverbots abgesehen werden. Der Betroffene legt als

Aushilfstaxifahrer erhebliche Strecken zurück. Die

Ord-nungswidrigkeit geschah darüber hinaus auf der Autobahn

unwiderlegt auf gerader freier Strecke, so daß entspre-chend der

unwiderlegten Einlassung davon auszugehen ist, daß die

Ordnungswidrigkeit durch einen kurzfristigen Konzentrationsmangel

verursacht wurde.

11 Darüber hinaus war der Betroffene in

der Hauptverhand-lung im vollem Umfang einsichtig. Aufgrund des

Eindrucks in der mündlichen Verhandlung wird die Verhängung einer

erhöhten Geldbuße den Betroffenen nach Überzeugung des Gerichts in

nicht geringerem Maße als der Ausspruch eines Fahrverbots für die

Zukunft zu konzentrierter Ein-haltung der

Geschwindigkeitsbeschränkungen anhalten.

12 Unter Berücksichtigung dieser Umstände

erscheint unter Abwägung des Schuldvorwurfs und der Einkommenslage

des Betroffenen die Verhängung einer gegenüber der Regelbuße

erhöhten Geldbuß von 300,00 DM zur Ahndung der begange-nen

Ordnungswidrigkeit angemessen und ausreichend.

13 Gegen dieses Urteil richtet sich die

Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der geltend gemacht

wird, das Amtsgericht habe von der Anordnung eines Fahrverbots

nicht absehen dürfen. Dies sei nur beim Vorliegen

außer-gewöhnlicher Umstände gerechtfertigt, die den Gründen des

angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen seien.

14 Die Rechtsbeschwerde der

Staatsanwaltschaft, gegen deren Zulässigkeit im Hinblick auf die

Höhe der verhängten Geldbuße keine Bedenken bestehen (vgl. BGH NJW

1991, 1367 = VRS 81, 41; Senatsentscheidung vom 19.06.1990 - Ss

233/90 -) bleibt ohne Erfolg.

15 Der Schuldspruch des angefochtenen

Urteils ist nicht zu beanstanden. Es enthält die erforderlichen

Angaben zur ordnungsgemäßen Ermittlung der

Geschwindigkeitsüber-schreitung.

16 Auch der Rechtsfolgenausspruch des

angefochtenen Urteils läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.

17 Das Amtsgericht hat nicht verkannt, daß

§ 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV das Vorliegen eines beharrlichen Verstosses

i. S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG indiziert, so daß es regelmäßig

der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf

(vgl. BGH St 38, 231 = StVE Nr. 29 zu § 25 StVG = VRS 83, 212 = NZV

1992, 286; OLG Düsseldorf VM 1992 Nr. 113).

18 Allerdings befreit die BKatV

Verwaltungsbehörden und Gerichte nicht von der - zur Wahrung des

durch die uneingeschränkte Bezugnahme von § 26 a StVG auf § 25 StVG

auch vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Regelungsgehalts

der Ermächtigungsnorm - erforderlichen Einzelfallprüfung.

Eingeschränkt wird vielmehr in den katalogmäßig bestimmten

Regelfällen nur der Begründungs-aufwand (vgl. BGH St 38, 125, 131 =

NJW 1992, 1397), während umgekehrt das Absehen von der Anordnung

des Fahrverbots einer eingehenden Begründung bedarf (vgl. BGH St

38, 131). Aus einem Vergleich des Regelfahrver-bots in § 25 Abs. 1

Satz 2 StVG bei Verstößen gegen § 24 a StVG (vgl. auch § 2 Abs. 3

BKatV), wonach in diesen Fällen ein Fahrverbot in der Regel

anzuordnen ist, mit den Regelungen in § 2 Abs. 1 und 2 BKatV,

wonach bei den dort genanten Katalogtaten ein Fahrverbot in der

Regel in Betracht kommt, ergibt sich aber, daß dem Tatrichter bei

der Entscheidung über ein Absehen von der Anord-nung in den

letztgenannten Fällen ein etwas größerer Ermessensspielraum zur

Verfügung steht. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die

Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG sich in ihrem Unrechtsgehalt

und ihrer Gefährlichkeit deutlich von den Ordnungswidrigkeiten des

§ 24 StVG unterscheidet, was auch in der höheren Bußgeldandrohung

und der längeren Verjährungsfrist zum Ausdruck kommt (vgl.

Himmelreich/Hentschel, Fahrver-bot, Führerscheinentzug, 7. Aufl.,

Band I., Rdnr. 341). Kann daher bei einem Verstoß gegen § 24 a StVG

ein Fahrverbot nur in Härtefällen ganz außergewöhnlicher Art oder

dann entfallen, wenn das innere und äußere Erscheinungsbild

außergewöhnlich weit vom - weit auszu-legenden - Durchschnittsfall

abweicht (vgl. BGH St 38, 134, Jagusch/Hentschel,

Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., § 25 StVG, Rdnr. 15 a m.w.N.;

Himmelreich/Hentschel a.a.O., Rdnr. 342 a, b; Grohmann MDR 1991,

1026, 1027), so können in den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 BKatV zur

Begründung einer Ausnahme unter Umständen schon erhebli-che Härten

oder mehrere für sich genommen gewöhnliche und durchschnittliche

Umstände ausreichen (vgl. BGH a.a.O.; Jagusch/Hentschel, a.a.O.,

Rdnr. 15 b m.w.N.; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 13. Aufl., § 25

StVG, Rdnr. 9; Janiszewske DAR 1992, 91; Grohmann a.a.O.; vgl. auch

OLG Karlsruhe DAR 1992, 437). Soweit die Oberlan-desgerichte

Düsseldorf (a.a.O. sowie NZV 1993, 241) und Oldenburg (NZV 1993,

278, 279) einen anderen Standpunkt zu vertreten scheinen, kann

ihnen im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs und unter Berücksichtigung der mit Gesetzeskraft

versehenen Auslegung des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG durch das

Bun-desverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 27, 36 = NJW 1969, 1623)

nicht gefolgt werden.

19 Den hiernach zu stellenden

Anforderungen an die Begründung einer Ausnahme vom Regelfahrverbot

wird das angefochtene Urteil noch gerecht. Dabei ist zu

berück-sichtigen, daß die Entscheidung in erster Linie

tatrich-terlicher Würdigung unterliegt (vgl. BGH St 38, 237) und

daher vom Rechtsbeschwerdegericht nur in eingeschränktem Umfange,

nämlich auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hin, zu überprüfen

ist. Nur bei solchen Fehlern, insbesondere wenn das Tatgericht den

ihm eingeräum-ten Ermessensspielraum bei der

Rechtsfolgenentscheidung überschreitet, ist seine Entscheidung im

Rechtsbeschwer-deverfahren angreifbar (vgl. BGH St 17, 36, 37 f;

OLG Düsseldorf, VRS 73, 142, 143; OLG Hamm, VRS 74, 136 f). Ein

Rechtsfehler dieser Art ist den Ausführungen des Amtsgerichts nicht

zu entnehmen. Es hat bei seiner Ent-scheidung berücksichtigt, daß

der Betroffene Vielfahrer ist, daß die Überschreitung der

Geschwindigkeit auf ge-rader freier Strecke und aufgrund

kurzfristigen Konzen-trationsmangels erfolgte und daß der

Betroffene sich in vollem Umfange einsichtig gezeigt hat. Nach dem

Gesamt-zusammenhang der Urteilsgründe kam hinzu, daß die jetzt

abzuurteilende und die frühere Geschwindigkeitsüber-schreitung

nicht sehr hoch waren, der Betroffene sonsti-ge Vorbelastungen

nicht aufwies und er - bei äußerst be-schränkten finanziellen

Verhältnissen - als Aushilfsta-xifahrer auf die Fahrerlaubnis

dringend angewiesen ist. Wenn das Amtsgericht geglaubt hat, daß

aufgrund der Ge-samtheit dieser Umstände - bei angemessener

Erhöhung der Geldbuße - auf die Verhängung des Fahrverbots

verzichtet werden könne, so ist dies aus der Sicht des

Rechtsbe-schwerdegerichts nicht zu beanstanden, wobei dahinstehen

kann, ob nicht eine andere Entscheidung ebenso oder gar besser

vertretbar gewesen wäre. Die relative Weite des tatrichterlichen

Ermessens bei der Entscheidung, ob von einem Fahrverbot abgesehen

werden kann, mag zu einer ge-wissen Uneinheitlichkeit der

Rechtsprechung führen. Dies erscheint dem Senat jedoch als nicht

vermeidbare Konse-quenz der getroffenen Regelung. Der Gesetzgeber

hätte diese Konsequenz durch eine entsprechende Änderung des § 25

Abs. 1 StVG vermeiden können.

20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473

StPO in Verbin-dung mit § 46 OWiG.

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