Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 16.07.1993: Führerscheinentzug
Das OLG Köln (Beschluss vom 16.07.1993 - Ss 278/93 (B) - 146 B -) hat entschieden:
Siehe auch
Mobiltelefon und Fahrverbot
und
Fahrverbot und Augenblicksversagen
Tenor:
1 G r ü n d e :
2
3 Das Amtsgericht hat den Betroffenen
"wegen einer fahrläs-sigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 (Z. 274),
49 StVO, 24 StVG" zu einer Geldbuße von 300,00 DM verurteilt.
4 Es hat folgende Feststellungen
getroffen:
5 Der Betroffene ist arbeitslos. Er
Gründe:
bezieht eine monat-liche Arbeitslosenhilfe von 1.000,00 DM. Mit
einer Aushilfstätigkeit als Taxifahrer verdient er monatlich 300,00
DM bis 350,00 DM hinzu.
6 Der Betroffene wurde durch
Bußgeldbescheid vom 18.12.1991 (OKD E., .................) wegen
einer Ge-schwindigkeitsüberschreitung um 30 km/h mit einer
Geld-buße von 100,00 DM bestraft.
7 Am 23.07.1992, 11.57 Uhr befuhr der
Betroffene im Rahmen seiner Aushilfstätigkeit mit dem Taxi D.,
amtliches Kennzeichen ..., in K. die Bundesautobahn bei km .......
zwischen den Anschlußstellen K. und K.B. in Richtung D.. Obwohl die
zulässige Höchstgeschwindigkeit in diesem Be-reich durch VZ 274 auf
100 km/h beschränkt war, fuhr der Betroffene mit einer
Geschwindigkeit von 131 km/h.
8 Den Rechtsfolgenausspruch hat das
9 Nach den Regelsätzen des
Bußgeldkatalogs ist diese Tat grundsätzlich mit einer Regelbuße von
150,00 DM behängt. Da der Angeklagte innerhalb eines Jahres vor
dieser be-reits einmal rechtskräftig wegen einer
Geschwindigkeits-überschreitung um mehr als 25 km/h bestraft ist,
hat er gemäß § 2 BKatV darüber hinaus ein Fahrverbot von 1 Mo-nat
verwirkt.
10 Vorliegend konnte jedoch in Abweichung
von der im Buß-geldkatalog vorgesehenen Regelbestrafung unter
Erhöhung der zu verhängenden Geldbuße von der Verhängung eines
Fahrverbots abgesehen werden. Der Betroffene legt als
Aushilfstaxifahrer erhebliche Strecken zurück. Die
Ord-nungswidrigkeit geschah darüber hinaus auf der Autobahn
unwiderlegt auf gerader freier Strecke, so daß entspre-chend der
unwiderlegten Einlassung davon auszugehen ist, daß die
Ordnungswidrigkeit durch einen kurzfristigen Konzentrationsmangel
verursacht wurde.
11 Darüber hinaus war der Betroffene in
der Hauptverhand-lung im vollem Umfang einsichtig. Aufgrund des
Eindrucks in der mündlichen Verhandlung wird die Verhängung einer
erhöhten Geldbuße den Betroffenen nach Überzeugung des Gerichts in
nicht geringerem Maße als der Ausspruch eines Fahrverbots für die
Zukunft zu konzentrierter Ein-haltung der
Geschwindigkeitsbeschränkungen anhalten.
12 Unter Berücksichtigung dieser Umstände
erscheint unter Abwägung des Schuldvorwurfs und der Einkommenslage
des Betroffenen die Verhängung einer gegenüber der Regelbuße
erhöhten Geldbuß von 300,00 DM zur Ahndung der begange-nen
Ordnungswidrigkeit angemessen und ausreichend.
13 Gegen dieses Urteil richtet sich die
Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der geltend gemacht
wird, das Amtsgericht habe von der Anordnung eines Fahrverbots
nicht absehen dürfen. Dies sei nur beim Vorliegen
außer-gewöhnlicher Umstände gerechtfertigt, die den Gründen des
angefochtenen Urteils nicht zu entnehmen seien.
14 Die Rechtsbeschwerde der
Staatsanwaltschaft, gegen deren Zulässigkeit im Hinblick auf die
Höhe der verhängten Geldbuße keine Bedenken bestehen (vgl. BGH NJW
1991, 1367 = VRS 81, 41; Senatsentscheidung vom 19.06.1990 - Ss
233/90 -) bleibt ohne Erfolg.
15 Der Schuldspruch des angefochtenen
Urteils ist nicht zu beanstanden. Es enthält die erforderlichen
Angaben zur ordnungsgemäßen Ermittlung der
Geschwindigkeitsüber-schreitung.
16 Auch der Rechtsfolgenausspruch des
angefochtenen Urteils läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen.
17 Das Amtsgericht hat nicht verkannt, daß
§ 2 Abs. 2 Satz 2 BKatV das Vorliegen eines beharrlichen Verstosses
i. S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG indiziert, so daß es regelmäßig
der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbots bedarf
(vgl. BGH St 38, 231 = StVE Nr. 29 zu § 25 StVG = VRS 83, 212 = NZV
1992, 286; OLG Düsseldorf VM 1992 Nr. 113).
18 Allerdings befreit die BKatV
Verwaltungsbehörden und Gerichte nicht von der - zur Wahrung des
durch die uneingeschränkte Bezugnahme von § 26 a StVG auf § 25 StVG
auch vom Bundesverfassungsgericht konkretisierten Regelungsgehalts
der Ermächtigungsnorm - erforderlichen Einzelfallprüfung.
Eingeschränkt wird vielmehr in den katalogmäßig bestimmten
Regelfällen nur der Begründungs-aufwand (vgl. BGH St 38, 125, 131 =
NJW 1992, 1397), während umgekehrt das Absehen von der Anordnung
des Fahrverbots einer eingehenden Begründung bedarf (vgl. BGH St
38, 131). Aus einem Vergleich des Regelfahrver-bots in § 25 Abs. 1
Satz 2 StVG bei Verstößen gegen § 24 a StVG (vgl. auch § 2 Abs. 3
BKatV), wonach in diesen Fällen ein Fahrverbot in der Regel
anzuordnen ist, mit den Regelungen in § 2 Abs. 1 und 2 BKatV,
wonach bei den dort genanten Katalogtaten ein Fahrverbot in der
Regel in Betracht kommt, ergibt sich aber, daß dem Tatrichter bei
der Entscheidung über ein Absehen von der Anord-nung in den
letztgenannten Fällen ein etwas größerer Ermessensspielraum zur
Verfügung steht. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, daß die
Ordnungswidrigkeit nach § 24 a StVG sich in ihrem Unrechtsgehalt
und ihrer Gefährlichkeit deutlich von den Ordnungswidrigkeiten des
§ 24 StVG unterscheidet, was auch in der höheren Bußgeldandrohung
und der längeren Verjährungsfrist zum Ausdruck kommt (vgl.
Himmelreich/Hentschel, Fahrver-bot, Führerscheinentzug, 7. Aufl.,
Band I., Rdnr. 341). Kann daher bei einem Verstoß gegen § 24 a StVG
ein Fahrverbot nur in Härtefällen ganz außergewöhnlicher Art oder
dann entfallen, wenn das innere und äußere Erscheinungsbild
außergewöhnlich weit vom - weit auszu-legenden - Durchschnittsfall
abweicht (vgl. BGH St 38, 134, Jagusch/Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 32. Aufl., § 25 StVG, Rdnr. 15 a m.w.N.;
Himmelreich/Hentschel a.a.O., Rdnr. 342 a, b; Grohmann MDR 1991,
1026, 1027), so können in den Fällen des § 2 Abs. 1 und 2 BKatV zur
Begründung einer Ausnahme unter Umständen schon erhebli-che Härten
oder mehrere für sich genommen gewöhnliche und durchschnittliche
Umstände ausreichen (vgl. BGH a.a.O.; Jagusch/Hentschel, a.a.O.,
Rdnr. 15 b m.w.N.; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 13. Aufl., § 25
StVG, Rdnr. 9; Janiszewske DAR 1992, 91; Grohmann a.a.O.; vgl. auch
OLG Karlsruhe DAR 1992, 437). Soweit die Oberlan-desgerichte
Düsseldorf (a.a.O. sowie NZV 1993, 241) und Oldenburg (NZV 1993,
278, 279) einen anderen Standpunkt zu vertreten scheinen, kann
ihnen im Hinblick auf die angeführte Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs und unter Berücksichtigung der mit Gesetzeskraft
versehenen Auslegung des § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG durch das
Bun-desverfassungsgericht (vgl. BVerfGE 27, 36 = NJW 1969, 1623)
nicht gefolgt werden.
19 Den hiernach zu stellenden
Anforderungen an die Begründung einer Ausnahme vom Regelfahrverbot
wird das angefochtene Urteil noch gerecht. Dabei ist zu
berück-sichtigen, daß die Entscheidung in erster Linie
tatrich-terlicher Würdigung unterliegt (vgl. BGH St 38, 237) und
daher vom Rechtsbeschwerdegericht nur in eingeschränktem Umfange,
nämlich auf das Vorliegen von Ermessensfehlern hin, zu überprüfen
ist. Nur bei solchen Fehlern, insbesondere wenn das Tatgericht den
ihm eingeräum-ten Ermessensspielraum bei der
Rechtsfolgenentscheidung überschreitet, ist seine Entscheidung im
Rechtsbeschwer-deverfahren angreifbar (vgl. BGH St 17, 36, 37 f;
OLG Düsseldorf, VRS 73, 142, 143; OLG Hamm, VRS 74, 136 f). Ein
Rechtsfehler dieser Art ist den Ausführungen des Amtsgerichts nicht
zu entnehmen. Es hat bei seiner Ent-scheidung berücksichtigt, daß
der Betroffene Vielfahrer ist, daß die Überschreitung der
Geschwindigkeit auf ge-rader freier Strecke und aufgrund
kurzfristigen Konzen-trationsmangels erfolgte und daß der
Betroffene sich in vollem Umfange einsichtig gezeigt hat. Nach dem
Gesamt-zusammenhang der Urteilsgründe kam hinzu, daß die jetzt
abzuurteilende und die frühere Geschwindigkeitsüber-schreitung
nicht sehr hoch waren, der Betroffene sonsti-ge Vorbelastungen
nicht aufwies und er - bei äußerst be-schränkten finanziellen
Verhältnissen - als Aushilfsta-xifahrer auf die Fahrerlaubnis
dringend angewiesen ist. Wenn das Amtsgericht geglaubt hat, daß
aufgrund der Ge-samtheit dieser Umstände - bei angemessener
Erhöhung der Geldbuße - auf die Verhängung des Fahrverbots
verzichtet werden könne, so ist dies aus der Sicht des
Rechtsbe-schwerdegerichts nicht zu beanstanden, wobei dahinstehen
kann, ob nicht eine andere Entscheidung ebenso oder gar besser
vertretbar gewesen wäre. Die relative Weite des tatrichterlichen
Ermessens bei der Entscheidung, ob von einem Fahrverbot abgesehen
werden kann, mag zu einer ge-wissen Uneinheitlichkeit der
Rechtsprechung führen. Dies erscheint dem Senat jedoch als nicht
vermeidbare Konse-quenz der getroffenen Regelung. Der Gesetzgeber
hätte diese Konsequenz durch eine entsprechende Änderung des § 25
Abs. 1 StVG vermeiden können.
20 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473
StPO in Verbin-dung mit § 46 OWiG.
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