Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 27.04.1993: Autotelefon
Das OLG Köln (Urteil vom 27.04.1993 - 9 U 160/91) hat entschieden:
Siehe auch
Mobiltelefon Handyverbot andere Geraete
und
Isolierte Anfechtung des Fuehrerscheinentzugs
Tenor:
1 T a t b e s t a n d
2 Der Beklagte ist Konkursverwalter im
Konkursverfahren über das Vermögen der Firma S. in M. (nachfolgend
Gemeinschuldnerin). Dieses Unternehmen gehörte zu der Firmengruppe
des Kaufmanns M.H., der als Einzelkaufmann und im übrigen als
Gesellschafter-Geschäftsführer der zu der Firmengruppe gehörenden
Unternehmen, auch der Gemeinschuldnerin, geschäftlich tätig
war.
Gründe:
3 Die Firmengruppe H. wickelte ihre
Bankgeschäfte über verschiedene Kreditinstitute ab. Sie stand auch
in bankmäßiger Verbindung zur Klägerin. Diese hatte mit einem an
die Gemeinschuldnerin und sechs weitere "H.-"Firmen gerichteten
Schreiben vom 15.09.1983 (AH Bl. 1) mitgeteilt, daß sie die diesen
Firmen "als Gesamt-schuldnern" auf der Grundlage ihrer AGB
eingeräumten Kredite, nämlich
4 - einen Buchkredit in Höhe von 2
Millionen DM (davon
5 ein Teilbetrag von 1 Million DM zur
revolvierenden
6 Vorfinanzierung von
Umsatzsteuererstattungsan-
7 sprüchen)
8 - einen Diskontkredit in Höhe von
2.500.000,00 DM
9 bis auf weiteres, zunächst befristet
zum 30.08.1984, verlängere.
10 In dem Schreiben hieß es weiter:
11 "Die Ausnutzung der Linien kann
vereinbarungsgemäß wahlweise durch sämtliche vorgenannten Firmen
erfol-gen..."
12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird
auf das Schreiben vom 15.09.1983, das sich u.a. auch über die der
Klägerin bestellten Sicherheiten sowie einen von die-ser zusätzlich
gewährten Projektkredit zur teilweisen Finanzierung von
Investitionen verhielt, Bezug genommen (AH Bl. 1 - 4).
13 Am 11.10.1983 richtete die Klägerin an
Herrn M.H. (Fir-ma Reifen H.) folgendes Schreiben, das diesem durch
Bo-ten überbracht wurde (AH Bl. 5):
14 "...wie Ihnen bereits telefonisch
mitgeteilt, sehen wir uns aufgrund der Vorkommnisse am heutigen
Tage außer-stande, ihr Kreditengagement weiter offenzuhalten.
15 Wir dürfen Sie bitten, wie bereits
telefonisch angekün-digt, in den nächsten Tagen eine Rückführung
der Ge-samtinanspruchnahmen vorzunehmen.
16 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß
wir nicht in der Lage sind, neue Verfügungen aufzunehmen, und
bitten Sie daher, ihre Dispositionen entsprechend zu treffen."
17 Die in dem Schreiben vom 11.10.1983
angesprochenen "Vorkommnisse" standen damit im Zusammenhang, daß
bei der Klägerin Schecks von Firmen der H.-Gruppe vom 05., 06. und
07.10.1983 in Höhe von insgesamt über 2.500.000,00 DM eingereicht
worden waren, die auf die G.-Bank GmbH in F. gezogen waren, während
der G.-Bank Schecks von Firmen der H.-Gruppe vorlagen, deren
Bezogener die Klägerin war. Die auf die G.-Bank gezogenen Schecks,
die die Klägerin bei dieser vorge-legt hatte, wurden "wegen
Schecksperre" nicht bezahlt (AH Bl. 141 - 143) und an die Klägerin
zurückgereicht (AH Bl. 38). Zuvor hatte die Gemeinschuldnerin
bereits Anfang Oktober 1983 bei der Klägerin einen auf die G.-Bank
gezogenen Scheck über 600.000,00 DM einge-reicht, während der
Klägerin zur gleichen Zeit ein auf sie gezogener Scheck der
Gemeinschuldnerin über 400.000,00 DM von der G.-Bank vorgelegt
wurde.
18 In der Folgezeit erfolgten auf den
Konten der Firmen der H.-Gruppe bei der Klägerin verschiedene
Zahlungs-eingänge. Ferner wurden auch noch einzelne Zahlungen der
Gemeinschuldnerin und anderer Firmen der H. -Gruppe über die
Klägerin abgewickelt, nachdem dafür jeweils vorher auf einem der
bei der Klägerin geführten Konten der Gruppe der Gegenwert
eingezahlt worden war. Hierzu wird auf die - unbestritten
gebliebene - Darstellung im Schriftsatz der Klägerin vom 10.04.1985
(S. 9 - 12 = Bl. 75 - 78) sowie die dazu eingereichten Unterlagen
(AH Bl. 27 - 35) verwiesen.
19 Unter dem 03.11.1983 richtete die
Klägerin an M.H. ein Schreiben, in dem es u.a. hieß:
20 "...Unter Bezugnahme auf das mit Ihnen
am 20.10.1983 in unserem Hause geführte Gepräch bestätigen wir
hiermit die mit Ihnen getroffene Rückzahlungsvereinbarung.
21 Die zur Zeit bestehende
Gesamtinanspruchnahme auf den bei uns für die einzelnen Unternehmen
der Firmen-gruppe Reifen H. geführten Konten wird, beginnend ab der
43. Woche dieses Jahres, in wöchentlichen Raten von DM 500.000,00
bis DM 600.000,00, mindestens aber DM 500.000,00, zurückgeführt.
Unabhängig hiervon sind Gegenwerte für vorkommende Verfügungen
innerhalb der Ihnen von uns zu setzenden Fristen separat von Ihnen
anzuschaffen."
22 In dem Schreiben führte die Klägerin
weiter aus, sie sei - weil die Rückzahlungsvereinbarung in der
zurück-liegenden Woche nicht eingehalten und nur eine Tilgung in
Höhe von 100.000,00 DM bewirkt worden sei - "schon jetzt" zur
Verwertung der ihr zur Verfügung stehenden Sicherheiten
"einschließlich der Bürgschaft des Herrn L.P. über DM 700.000,00"
berechtigt. Sie gehe davon aus, daß zukünftig die Raten zur Tilgung
der Gesamtin-anspruchnahme vereinbarungsgemäß erbracht würden;
an-derenfalls werde sie unverzüglich die Sicherheiten verwerten.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben der Klägerin vom
03.11.1983 (AH Bl. 37/38) Bezug genommen.
23 Die in diesem Schreiben erwähnte
Bürgschaft für die Verbindlichkeiten der Firmen der H.-Gruppe aus
der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der Klägerin hatte Herr P.
am 18.10.1983 übernommen. Mit Schreiben vom 25.11.1983 bestätigte
die Klägerin gegenüber dem Bürgen, daß die Bürgschaft erledigt sei
und sie daraus keinerlei Rechte mehr herleiten werde (AH Bl. 39 -
41).
24 In der Zwischenzeit waren auf den bei
der Klägerin geführten Konten der zur H.-Gruppe gehörenden Firmen
weitere Zahlungseingänge in erheblicher Höhe zu ver-zeichnen
gewesen. So hatte die Gemeinschuldnerin in der Zeit vom 11. bis
21.11.1983 vier auf die B.- Bank AG gezogene Schecks über insgesamt
950.000,00 DM einge-reicht, die bei Vorlage auch eingelöst wurden
(Schrift-satz der Klägerin vom 10.04.1985, S. 8 = Bl. 74 sowie AH
Bl. 23 - 25). Zuvor hatte die genannte Bank den zur H.-Gruppe
gehörenden Firmen mit Zusage vom 03.11.1983 einen Barkredit in Höhe
von 1 Million DM und einen Dis-kontkreditrahmen von 2.500.000,00 DM
eingeräumt.
25 In der Zeit vom 02.12.1983 bis
16.01.1984 wurden Guthaben auf dem Konto Nr. der Gemeinschuldnerin
bei der Klägerin in Höhe von insgesamt 2.094.057,84 DM aufgrund von
Überweisungsaufträgen der Gemeinschuld-nerin auf andere -
debitorisch geführte - Konten der H.-Gruppe übertragen. Hierzu wird
auf die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 21.02.1986 (Bl. 169
ff.) eingereichte Aufstellung der "Umbuchungen" (AH Bl. 105) nebst
der beigefügten Unterlagen (AH Bl. 106 - 113) verwiesen.
26 Mit Erklärungen vom 12.01.1984 und
16.01.1984 bewillig-te die Klägerin die Löschung einer ihr als
Sicherheit für ihre Ansprüche gegen die Firmen der H.-Gruppe
be-stellten Grundschuld in Höhe von 500.000,00 DM auf dem
Grundbesitz W. in V.-S. wegen letztrangiger Teilbeträge von
200.000,00 DM und 100.000,00 DM (AH Bl. 54).
27 Am 19.01.1984 stellte die W. G.
(nachfolgend: W.) den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens
über das Vermögen der Gemeinschuldnerin.
28 Zuvor hatte die genannte Bank, die der
Firmengruppe H. u.a. unter dem 29.07.1983 einen bis zum 30.09.1983
befristeten, jedoch auch danach aufrechterhaltenen und zuletzt in
Höhe von ca. 46 Millionen DM in Anspruch genommenen
Kontokorrentkredit von 44 Millionen DM ein-geräumt hatte, durch
Schreiben vom 11.01.1984 die gesamte Geschäftsverbindung zur
Firmengruppe H. mit sofortiger Wirkung gekündigt und Rückzahlung
des Kredits sowie Ausgleich ihrer sonstigen Forderungen bis zum
13.01.1984, 12.00 Uhr verlangt. Zur Begründung hatte sie angegeben,
ihr seien Verträge vom 10.01.1984 vorgelegt worden, durch die M.H.
seine Geschäftsanteile an fünf Firmen der H.-Gruppe, darunter die
Gemein-schuldnerin, der G.-Bank zur Sicherheit verpfändet habe.
Dies - so hieß es in dem Schreiben vom 11.01.1984 weiter - werte
sie, wie sie wiederholt, insbesondere am 22.12. und 23.12.1983
ausdrücklich erklärt habe, "in der gegenwärtigen angespannten
Liquiditätssitua-tion" als eine Bevorzugung einzelner Gläubiger,
die sie nicht hinzunehmen bereit sei. Weiterhin habe sie in den
letzten Tagen eine weitere erhebliche Verschlech-terung der
Liquiditätssituation und damit der wirt-schaftlichen Verhältnisse
der Firmengruppe festgestellt (AH Bl. 144 - 146).
29 Im Hinblick auf die Kündigung aller
Kredite durch die W. hatte - "aufgrund der sich in den letzten
Tagen katastrophal verschlechterten Liquiditätslage und damit auch
der wirtschaftlichen Verhältnisse" - mit Schreiben vom 12.01.1984
(AH Bl. 147/148) auch die Stadtsparkasse K. mit sofortiger Wirkung
gegenüber M.H. und seiner Firmengruppe "alle ... Kredite, Darlehen
und Bürgschaf-ten" zur Rückzahlung bis zum 13.01.1984
gekündigt.
30 Das Konkursverfahren über das Vermögen
der Gemein-schuldnerin wurde am 31.01.1984 eröffnet (19 N 11/84 AG
Mönchengladbach). Auch M.H. selbst und seine Ehefrau sowie weitere
Firmen der H.-Gruppe fielen in Konkurs.
31 Die Klägerin, nach deren Darstellung
(Schriftsatz vom 10.04.1985, S. 13/14 = Bl. 79/80) am 11.10.1983
der eingeräumte Buchkredit von der gesamten Firmen-gruppe mit
4.732.300,00 DM in Anspruch genommen war und darüberhinaus ein
Wechselobligo in Höhe von 1.383.000,00 DM bestand, hat im
Konkursverfahren nur das Vermögen der Gemeinschuldnerin und im
Konkursver-fahren über das Vermögen der Firma Reifen H. GmbH
(Im-port-Export) in M., in welchem ebenfalls der Beklagte
Konkursverwalter ist, "aufgrund gesamtschuldnerischer Haftung" am
05.04.1984 als Ausfallforderungen angemel-det (AH Bl. 154 -
159):
32 1. Aus laufender Rechnung 715.746,24
DM
33 2. Aus Protestwechsel per 20.03.1984
69.686,49 DM
34 abzüglich Erlös aus Verwertung von
35 Sicherheiten 284.860,85 DM
36 520.571,88 DM
37 =============
38 Diesen Ausfallbetrag hat sie Anfang
April 1984 auch in den Konkursverfahren bezüglich der Firmen H.
GmbH in K., Reifen-H. M.H. KG in N. und R.Gesellschaft mbH in N.
(Konkursverwalter jeweils Rechtsanwalt Z. in D. ) angemeldet (AH
Bl. 160 - 162).
39 Im vorliegenden Rechtsstreit hat
zunächst die Klägerin vor dem Landgericht Mönchengladbach gegen den
Beklagten Klage auf Zahlung von 40.480,00 DM nebst 10 % Zinsen seit
dem 01.05.1984 erhoben. Das Landgericht Mönchen-gladbach hat sich
nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß vom 24.01.1985 für
örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den
Hilfsantrag der Klägerin hin an das Landgericht Köln verwiesen (Bl.
44).
40 Der Klage liegt folgender Sachverhalt
zugrunde:
41 Die Firma Reifen H. GmbH in M. hatte
der Klägerin durch Sicherungsvertrag vom 15.12.1982 (Bl. 9/10) zur
Siche-rung von deren Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit
den Firmen der H.-Gruppe den geschäftlich genutzten Pkw (amtl.
Kennzeichen , Erstzu-lassung 07.10.1982) übereignet. Im
Sicherungsvertrag heißt es unter Ziff. 2.1. wie folgt:
42 "An den gegenwärtig vorhandenen und
später hinzukommen-den Bestandteilen und Zubehörstücken des
Kraftfahrzeugs überträgt der Sicherungsgeber der Bank die in Nr.
1.2. bezeichneten Rechte, und zwar
43 a) an den gegenwärtig vorhandenen
Bestandteilen und
44 Zubehörstücken mit Abschluß dieses
Vertrages
45 b) ..."
46 Nach Konkurseröffnung übergab der
Beklagte der Klägerin den Pkw zur Verwertung. Er veranlaßte jedoch,
daß das in dem Fahrzeug befindliche Autotelefon ausgebaut wur-de.
Zum Zeitpunkt des Einbaus hat er auf dahingehende Auflage des
Landgerichts hin erklärt, nach den ihm vorliegenden Informationen
müsse davon ausgegangen wer-den, daß der Einbau bereits im
Zulassungsmonat erfolgt sei. Da sich die Parteien nicht über die
rechtliche Zuordnung einigen konnten, vereinbarten sie, daß das
Autotelefon durch den Beklagten veräußert und der Erlös bis zur
Klärung der Rechtslage auf ein Treuhandkonto des Beklagten
eingezahlt werden solle. Der Verkauf des Autotelefons durch Vertrag
vom 12.03.1984 (Bl. 16) er-brachte einen Kaufpreis von 7.000,00 DM
zuzüglich MWSt. = 7.980,00 DM, den die Klägerin beansprucht.
47 Desweiteren hatte die Gemeinschuldnerin
der Klägerin durch Sicherungsvertrag vom 21.05.1982 (Bl. 11/12)
ei-nen Pkw (amtl. Kennzeichen , Erst-zulassung 10.09.1981)
übereignet. Unter dem 19.12.1983 richtete die Gemeinschuldnerin
folgendes Schreiben an die Klägerin (Bl. 15):
48 "Hierdurch bitten wir Sie, dem
Überbringer dieses Schreibens den KFZ-Brief mit dem Kennzeichen
auszuhändigen. Gleichzeitig übertragen wir der Bank , Niederlassung
M., den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen , Fahrgestellnum-mer .
Einen separaten Sicherungsvertrag wer-den wir nachreichen."
49 Ein solcher Sicherungsvertrag wurde
alsdann unter dem 05.01.1984 für die Gemeinschuldnerin von deren
Geschäftsführer M.H. unterzeichnet (Bl. 13/14). Bei dem fraglichen
Fahrzeug handelt es sich um einen Pkw (Erstzulassung 24.11.1983).
Auch wegen dieses Fahrzeugs vereinbarten die Parteien wegen
Meinungsver-schiedenheiten über die Rechtslage Veräußerung durch
den Beklagten und Einzahlung des Erlöses auf ein Treuhandkonto. Der
Verkauf des Fahrzeugs durch Vertrag vom 23.03.1984 (Bl. 17)
erbrachte einen Kaufpreis von 28.509,00 DM zuzüglich MWSt. =
32.500,00 DM, welchen Betrag die Klägerin ebenfalls beansprucht.
Über die Durchführung der Verwertung verhält sich das Schreiben des
Beklagten an die Klägerin vom 23.03.1984, auf das verwiesen wird
(Bl. 37).
50 Mit Schreiben vom 17.04.1984 (Bl. 18)
forderte die Klä-gerin den Beklagten auf, die vorgenannten Beträge
bis spätestens 30.04.1984 für sie freizugeben.
51 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten,
das Auto-telefon sei von der Sicherungsübereignung des PKW erfaßt
worden, weil es Bestandteil, jedenfalls aber Zubehör des Fahrzeugs
gewesen sei. Sie zudem geltend gemacht, das Fahrzeug sei in seinem
dama-ligen Zustand und mit der vorhandenen Ausstattung, d.h. mit
dem Autotelefon, übereignet worden.
52 Soweit es den PKW angehe, sei dieser am
05.12.1983 in ihr Sicherungseigentum übergegangen, als sie das
dahingehende Angebot der Gemeinschuldnerin durch Entgegennahme des
Kfz-Briefs angenommen habe. Es habe sich um eine Ersatzsicherheit
für den zurückgenom-menen Pkw gehandelt, wegen deren Bestel-lung
dem Beklagten - nach Maßgabe ihrer Ausführungen in der Klageschrift
(S. 7 = Bl. 7) sowie in den Schriftsätzen vom 07.12.1984 (S. 5/6 =
Bl. 35/36) und 27.12.1984 (S. 1/2 = Bl. 38/39) - ein
konkursrechtli-ches Anfechtungsrecht nicht zustehe. Im übrigen - so
hat die Klägerin geltend gemacht - habe der Beklagte ihren Anspruch
auf den Kaufpreis abzüglich eines Pau-schalbetrages von 15.000,00
DM außergerichtlich aner-kannt.
53 Zur Begründung des Zinsanspruchs hat
sich die Klägerin darauf berufen, daß sie selbst für von ihr
aufgenommene Kredite Zinsen zahlen müsse. Bei rechtzeitiger Zahlung
der ihr vorenthaltenen Beträge hätte sie durch deren Vergabe als
Darlehen Zinsen von mindestens 10 % erzie-len können.
54 Die Klägerin hat beantragt,
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56 den Beklagten zu verurteilen, an sie
40.480,00 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 01.05.1984 zu zahlen.
57 Der Beklagte hat beantragt,
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59 die Klage abzuweisen.
60 Er ist der Auffassung gewesen, das
Autotelefon sei we-der Bestandteil noch Zubehör des Pkw gewesen. Es
habe nicht dem auf Fortbewegung gerichteten Zweck des
Kraftfahrzeugs, sondern allein Kommunika-tionszwecken gedient. Im
übrigen - so hat der Beklagte geltend gemacht - sei für die
Zubehöreigenschaft auch die Verkehrsanschauung maßgebend. Danach
komme es für die Frage, ob eine Sache Zubehör einer anderen Sache
sei, darauf an, ob die Sache beim Verkauf der Hauptsa-che
üblicherweise mitverkauft werde. Bei Autotelefonen sei das nicht
der Fall; sie würden vielmehr regelmäßig vor der Veräußerung des
Kraftfahrzeugs ausgebaut.
61 Den Anspruch der Klägerin auf
Auskehrung des Erlöses für den Pkw hat der Beklagte nur für
teilweise begründet gehalten. Hierzu hat er ausgeführt, er habe
zwar schon vorprozessual anerkannt, daß es sich bei der
Sicherungsübereignung des Fahrzeugs um eine Ersatzsicherheit für
den zurückgenommenen Pkw habe handeln sollen und sich deshalb -
wozu er weiterhin stehe - bereiterklärt, von der konkursrechtlichen
Anfechtung Abstand zu nehmen und aus dem Verkaufserlös den
Teilbetrag an die Klägerin auszukehren, der dem Zeitwert des Pkw am
19.12.1983 entspreche. Dieses Fahrzeug sei - so hat der Beklagte
behauptet - ein Unfallfahrzeug mit einer Laufleistung von weit über
100.000 km gewesen, dessen Restwert kaum über 5.000,00 DM gelegen
haben dürfte. Wegen der Wertdifferenz zu dem Pkw , einem nahezu
fabrikneuen Fahrzeug "mit allen Extras", dessen Anschaffungspreis
bei ca. 43.000,00 DM gelegen habe, handele es sich um eine
unentgeltliche Verfügung der Gemeinschuldnerin i.S. von § 32 Nr. 1
KO. Hierzu hat der Beklagte behauptet, durch den wenige Tage vor
Stellung des Konkursantrags erfolgten Austausch sei der Klägerin
noch in letzter Minute eine überhöhte Sicher-heit "zugeschanzt"
worden, auf die sie in keiner Weise Anspruch gehabt habe. Dabei sei
der Klägerin als einer der Hausbanken die "desolate Situation" der
Firmengrup-pe Reifen H., die damals ihre Zahlungen eingestellt
ge-habt habe, seit langem bekannt gewesen. Desweiteren hat der
Beklagte die Konkursanfechtung insoweit - vorsorg-lich - auch auf
§§ 30, 31 Nr. 1 KO gestützt.
62 Mit einem bei dem Landgericht Köln am
31.01.1985 ein-gegangenen Schriftsatz, der der Klägerin am
27.02.1985 zugestellt worden ist, hat der Beklagte gegen die
Klä-gerin Widerklage auf Zahlung von 1.481.634,05 DM nebst 6 %
Zinsen seit dem 26.01.1985 erhoben.
63 Zuvor hatte er die Klägerin mit
Schreiben vom 15.01.1985 (AH Bl. 6 ff.) unter Hinweis darauf, daß
Gutschriften auf dem Konto Nr. der Gemein-schuldnerin in Höhe von
1.481.634,05 DM und auf dem Konto Nr. der Firma Reifen H. GmbH
Im-port-Export in Höhe von 1.613.695,28 DM durch Umbuchung auf
debitorisch geführte Konten anderer H.-Firmen in anfechtbarer Weise
zur Reduzierung des bei anderen H. -Firmen vorhandenen Debets
verwandt habe, zur Zahlung der aufgerechneten bzw. verrechneten
Beträge aufgefor-dert. Die Klägerin hatte solche Ansprüche mit
Schreiben vom 24.01.1985 zurückgewiesen.
64 Zur Begründung der Widerklageforderung
hat der Beklagte behauptet, spätestens die mit Schreiben vom
11.10.1983 von der Klägerin erklärte Kündigung ihres
Kreditenga-gements habe unmittelbar zur Zahlungseinstellung der
Gemeinschuldnerin und der anderen Firmen der H.-Gruppe geführt.
Schon im Mai/Juni 1983 hätten Lieferanten-wechsel prolongiert
werden müssen. Nach der Kündigung vom 11.10.1983 hätten sich dann -
so hat der Beklagte ausgeführt - Wechsl Sund Scheckrückrufe sowie
Wechsel- und Scheckproteste gehäuft. Hierzu hat der Beklagte mit
Schriftsatz vom 14.06.1985 (S. 9 = Bl. 127) ver-schiedene
Aufstellungen über solche Vorgänge vorgelegt (AH Bl. 84 - 102), auf
die verwiesen wird.
65 Der Beklagte hat weiter behauptet, die
Klägerin habe die Gemeinschuldnerin nach der Kündigung unter
Andro-hung der sofortigen Realisierung der ihr zur Verfügung
stehenden Sicherheiten veranlaßt, "alles was H. hatte" auf die bei
ihr geführten Konten einzuzahlen, und zwar - entgegen der früheren
Übung - einschließlich der Kas-seneinnahmen. Die Gemeinschuldnerin
sei deshalb nicht mehr in der Lage gewesen, fällige
Lieferantenforderun-gen im wesentlichen zu erfüllen. Lohnzahlungen
hätten nur noch aus den Tageseinnahmen "abgezweigt" werden können.
Die Lieferanten hätten in Kenntnis der Scheck-sperren, wenn
überhaupt, nur noch gegen Barzahlung geliefert. Die Folge sei
gewesen, daß der vorhandene Warenbestand zum Teil unter
Einkaufspreis veräußert worden sei, um die bereits eingetretene
Insolvenz noch hinauszuzögern.
66 Hiervon ausgehend hat der Beklagte in
dem Schriftsatz vom 31.01.1985 die konkursrechtliche Anfechtung
er-klärt.
67 Er hat dazu ausgeführt, nachdem sich
auf dem Konto Nr. der Gemeinschuldnerin auf die geschil-derte Weise
Zahlungseingänge in beträchtlicher Höhe angesammelt gehabt hätten,
habe die Klägerin die Ge-meinschuldnerin in unregelmäßigen
Abständen veranlaßt, Überweisungen auf Konten anderer Firmen der
H.-Gruppe vorzunehmen. So sei am 02.12.1983 der Betrag von
1.300.000,00 DM vom Konto der Gemeinschuldnerin auf das Konto der
Firma Reifen H. transferiert worden. Insgesamt seien - zum ganz
überwiegenden Teil durch Kundenzahlungen sowie Bareinzahlungen der
Kasseneinnah-men durch die Gemeinschuldnerin - vom 12.11.1983 bis
02.02.1984 2.172.210,31 DM auf das genannte Konto der
Gemeinschuldnerin und von dort auf debitorische Konten der übrigen
H.-Firmen geflossen. In diesem Betrag enthalten seien zwei
Zahlungen des Finanzamts M. -Mit-te betreffend die
Umsatzsteuererstattungsansprüche der Gemeinschuldnerin für
September 1983 (690.576,26 DM) und Oktober 1983 (185.609,00 DM).
Von diesen werde der erstgenannte Zahlungseingang nicht vom
Beklagten beansprucht, so daß sich die Widerklageforderung um diese
Summe auf 1.481.634,05 DM reduziere. Dagegen sei der
Rückerstattungsanspruch für den Monat Oktober 1983 - ohne daß
insoweit eine Vorfinanzierung erfolgt sei - erst am 15.11.1983
abgetreten worden.
68 Danach stelle sich die durch
Verrechnung der Zahlungs-eingänge nach dem 11.10.1983 mit den
Forderungen der Klägerin gegen andere Firmen der H.-Gruppe erfolgte
Befriedigung im Konkurs als anfechtbare und mit der Wi-derklage
angefochtene Rechtshandlung dar.
69 In diesem Zusammenhang hat der Beklagte
unter Bezug-nahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
(BGHZ 58, 108 ff.) die Auffassung vertreten, eine Bank, die nach
und in Kenntnis der Zahlungseinstellung Zahlungseingänge und eigene
Forderungen aufrechne bzw. verrechne, müsse die entsprechenden
Beträge nach § 37 KO zur Konkursmasse zurückgewähren.
70 In erster Linie hat der Beklagte die
Anfechtung auf § 30 Nr. 1, 2. Fall KO gestützt. Hierzu hat er
behaup-tet, die Gemeinschuldnerin habe in dem fraglichen Zeit-raum
ihre Zahlungen eingestellt gehabt, was der Kläge-rin auch bekannt
gewesen sei. Der Klägerin sei die Zah-lungseinstellung schon
deshalb sofort offenbar gewesen, weil sie selbst durch die
Kreditkündigung die entschei-dende Ursache für deren Entstehung
gesetzt habe.
71 Sofern die Klägerin nicht die
Wirksamkeit der Kredit-kündigung darlege, sei - so hat der Beklagte
weiter ausgeführt - die durch Vereinnahmung der eingehenden
Zahlungen erfolgte Befriedigung eine inkongruente Dek-kung i.S. von
§ 30 Nr. 2 KO, weil die Kredite jeden-falls bis zum 30.08.1984
gewährt worden seien, so daß die Klägerin eine Rückführung des
Debets "nicht zu der Zeit" habe verlangen können. Eine inkongruente
Deckung und damit Anfechtbarkeit nach § 30 Nr. 2 KO sei auch
hinsichtlich der Abtretung und Einziehung des - nicht
vorfinanzierten - Umsatzsteuererstattungsanspruchs für Oktober 1983
anzunehmen. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte behauptet, die
Gemeinschuldnerin habe die Absicht gehabt, die Klägerin, was dieser
auch bekannt gewesen sei, vor den übrigen Gläubigern zu
begünstigen. Angesichts der Umstände sei der Klägerin wie der
Gemeinschuldnerin klar gewesen, daß - zum einen - die Klägerin eine
inkongruente Sicherung bzw. Befriedigung erhalte und daß es - zum
anderen - zwangsläufig "über kurz oder lang" zum Konkurs kommen
werde.
72 Im Hinblick darauf hat der Beklagte mit
dem Schriftsatz vom 31.01.1985 vorsorglich auch die Anfechtung nach
§ 31 Nr. 1 KO geltend gemacht.
73 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf
den Schriftsatz vom 31.01.1985 (Bl. 48 ff.) Bezug genommen.
74 Mit Schriftsatz vom 21.02.1986 (Bl. 169
ff.) hat der Beklagte im Anschluß an eine Auflage des Landgerichts,
"eine Liste über die beanstandeten Umbuchungen vom Kon-to der
Gemeinschuldnerin auf die Konten anderer H.-Ge-sellschaften"
vorzulegen, eine Aufstellung (AH Bl. 105) mit entsprechenden
Belegen (AH Bl. 106 - 113) einge-reicht, die "Umbuchungen" in Höhe
von 2.094.057,84 DM für die Zeit vom 02.12.1983 bis zum 16.01.1984
aus-weist.
75 Der Beklagte hat zur Widerklage
beantragt,
76 ##blob##nbsp;
77 die Klägerin zu verurteilen, an ihn
1.481.634,05 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 26.01.1985 zu zahlen.
78 Die Klägerin hat beantragt,
79 ##blob##nbsp;
80 die Widerklage abzuweisen.
81 Sie hat behauptet, die
Gemeinschuldnerin sei bei ihr am 04. oder 05.10.1983 dadurch
aufgefallen, daß sie einen auf die G.-Bank gezogenen Scheck über
600.000,00 DM eingereicht habe, während zur gleichen Zeit die
G.-Bank bei der Klägerin einen auf diese gezogenen Scheck der
Gemeinschuldnerin über 400.000,00 DM präsentiert habe. Aus diesem
Anlaß habe ihr Niederlassungsleiter in M., der Zeuge M., am 06.
oder 07.10.1983 ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der
Gemeinschuldnerin, M.H., geführt. In diesem Gespräch habe er darauf
hingewiesen, daß eine derartige "Scheckreiterei" von der Klägerin
nicht mehr geduldet werde; diese werde vielmehr im
Wiederholungsfall das Kreditengagement fristlos kündi-gen. Bei
dieser Gelegenheit habe H. versichert, keine weiteren Schecks auf
diese Art und Weise ausgestellt zu haben.
82 Im Hinblick darauf sei sie - so hat die
Klägerin geltend gemacht - zur Kündigung des Kreditengagements aus
wichtigem Grund berechtigt gewesen, nachdem sie am 11.10.1983
erneut die Begebung gegenläufiger Schecks durch die
Gemeinschuldnerin in erheblicher Höhe festge-stellt und die G.-Bank
eine von einer Mitarbeiterin zu-nächst gegebene Einlösungszusage
später nicht aufrech-terhalten habe.
83 Die Klägerin hat weiterhin behauptet,
ihre Kündigung, die M.H. im übrigen "vollinhaltlich akzeptiert"
habe, habe keinesfalls zur Zahlungseinstellung der
Gemein-schuldnerin und der anderen Firmen der H.-Gruppe ge-führt.
Vielmehr habe die Gruppe von verschiedenen Ban-ken weitere Kredite
erhalten, während andere Banken die eingeräumten Kreditlinien bis
zuletzt aufrechterhalten hätten. Nach den Meldungen bei der
Deutschen Bundesbank seien der Firmengruppe per 30.09.1983 von fünf
inlän-dischen Bankinstituten Kredite in Höhe von insgesamt
78.909.000,00 DM zur Verfügung gestellt worden, während sich per
30.11.1983 die Salden bei sechs inländischen Bankinstituten auf
91.869.000,00 DM belaufen hätten. Mit dieser in den Monaten Oktober
und November 1983 um rund 13 Millionen DM erhöhten Kreditlinie habe
die Fir-mengruppe auch nach der Kündigung der Klägerin
unein-geschränkt die Geschäfte fortführen und notwendige
Zah-lungsverpflichtungen, insbesondere fällige
Lieferanten-forderungen, erfüllen können.
84 Darüberhinaus habe sie, die Klägerin,
von irgendeiner Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit der
Ge-meinschuldnerin keine Kenntnis gehabt; vielmehr sei sie gleich
anderen von dem Konkursantrag überrascht worden. Bis dahin habe sie
annehmen müssen, daß die Firmengrup-pe Reifen H., und damit auch
die Gemeinschuldnerin, "gesund" sei. Gegen ihre Kenntnis von einer
Zahlungs-einstellung oder Zahlungsunfähigkeit sprächen zudem
zahlreiche Umstände. Diese hat die Klägerin inbeson-dere nach
Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 10.04.1985 (S. 25 - 29 = Bl. 91 -
95), auf den insoweit wegen der Einzelheiten verwiesen wird, näher
dargestellt. In diesem Zusammenhang hat sich die Klägerin vor allem
auch auf Unterlagen (Bilanzen, Liquiditätspläne usw.) berufen, die
ihr im Herbst 1983 vorgelegt worden sind (AH Bl. 55 - 79).
85 Die Klägerin hat bestritten, daß bei
der Gemeinschuld-nerin die Absicht bestanden habe, andere Gläubiger
un-ter gleichzeitiger Begünstigung der Klägerin zu benach-teiligen.
Eine dahingehende Absprache mit ihr habe es - so hat die Klägerin
behauptet - nicht gegeben. Falls etwa bei der Gemeinschuldnerin
eine derartige Absicht bestanden haben sollte, dann sei das ihr
jedenfalls nicht bekannt gewesen.
86 Ferner hat die Klägerin bestritten, auf
die Gemein-schuldnerin bzw. M.H. irgendeinen Druck ausgeübt zu
haben, um die Rückführung ihres Kreditengagements zu erreichen.
Vielmehr sei sie, im Rahmen eines Gesprächs mit M.H. am 20.10.1983,
auf dessen Vorschläge zur Rück-führung eingegangen. Die danach
erfolgten Zahlungsein-gänge auf ihren Konten seien auch nur ein
Bruchteil der gesamten Einnahmen aus den Geschäften der H.-Gruppe
ge-wesen. Zudem hätten auch nicht alle in der vom Beklag-ten
zugrundegelegten Aufstellung der Zahlungseingänge auf dem Konto Nr.
aufgeführten Beträge zur Rückführung der Kredite gedient. Vielmehr
seien Einzah-lungen in zahlreichen Fällen erfolgt, um die
Durchfüh-rung geschäftlicher Vorgänge (Einlösung von Wechseln,
Schecks, Lastschriften) sowie die Teil-Löschung der auf dem
Grundbesitz W. in V.-S. zu ihren Gunsten eingetra-genen Grundschuld
zu ermöglichen. Hierzu wird wegen aller Einzelheiten auf die
Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 10.04.1985 (S. 32 ff.
= Bl. 98 ff.) nebst Anlagen (AH Bl. 44 - 53) verwiesen.
87 Zu den "Umbuchungen" hat die Klägerin
ausgeführt, die zugrundeliegenden Aufträgen seien, ohne daß von
ihrer Seite Anweisungen dazu gegeben worden seien, von der als
Finanzprokuristin der Gemeinschuldnerin tätigen Zeugin W.
ausgestellt und unterschrieben worden. Grund für jegliche Umbuchung
sei sicherlich - außer der Erzielung von Zinsvorteilen - die
gesamtschuldnerische Haftung aller Firmen der H.-Gruppe für die als
"Rah-menkredit" eingeräumten Kredite der Klägerin gewesen. Diese
habe zur Folge gehabt, daß Zahlungseingänge bei einer Firma auch
zur Erfüllung von Verbindlichkeiten anderer Firmen der H.-Gruppe
gedient hätten und ent-sprechend verwendet worden seien. Demzufolge
seien die von der Zeugin W. veranlaßten "Umbuchungen", abgesehen
davon, daß der Beklagte ohnehin aus einzelnen Buchungs-vorgängen
ohne eine Darstellung aller Kontenbewegungen nichts herleiten
könne, keine konkursrechtlich anfecht-baren Rechtshandlungen, da
sie nicht die Klägerin, son-dern die jeweiligen Empfänger der
"umgebuchten" Beträge unmittelbar begünstigt hätten.
88 Dem ist der Beklagte in verschiedener
Hinsicht entge-gengetreten.
89 Er ist insbesondere dabei verblieben,
daß ein wichtig-ter Grund zur Kündigung des Kreditengagements der
Klä-gerin nicht vorgelegen habe, so daß die durch die Um-buchungen
erreichte Befriedigung, die mit der konkurs-rechtlichen Anfechtung
angegriffen werde (Schriftsatz vom 14.06.1985, S. 14 = Bl. 132),
eine inkongruente Deckung dargestellt habe. In diesem Zusammenhang
hat er behauptet, die auf die G.-Bank gezogenen Schecks vom 05.,
06. und 07.10.1983, deren Einlösung die genannte Bank zugesagt und
dies auch später gegenüber der Klägerin bestätigt gehabt habe,
seien gedeckt gewesen. Sie seien dann im Hinblick darauf, daß die
Klägerin die Einlösung der auf sie gezogenen Schecks verweigert
ha-be, von der Gemeinschuldnerin gesperrt worden.
90 Weiterhin ist der Beklagte dabei
verblieben, daß die Gemeinschuldnerin und damit die H.-Gruppe
insgesamt mit und wegen der Kreditkündigung ihre Zahlungen
einge-stellt habe. Daran, daß sie ihre fälligen Verbindlich-keiten
nicht mehr noch im wesentlichen habe erfüllen können, ändere es
nichts, wenn sich auch noch nach der Kreditkündigung - zum Teil
recht erhebliche - Zahlungen geleistet und Kredit bei anderen
Banken gehabt habe. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte geltend
gemacht, die von der Klägerin herangezogenen Meldungen der
Deut-schen Bundesbank ließen sich aus den Unterlagen der
Ge-meinschuldnerin nicht nachvollziehen und müßten deshalb
vorsorglich bestritten werden. Nach den ihm vorliegen-den
Informationen sei die Kreditlinie der Firmengruppe in der
fraglichen Zeit lediglich um 5 Millionen DM, keinesfalls aber um 13
Millionen DM, aufgestockt wor-den. Mit dieser verhältnismäßig
geringen Kreditaufstok-kung hätten die gravierenden
Liquditätsprobleme der Unternehmensgruppe nicht ausgeräumt werden
können. Was den von der B.- Bank eingeräumten Kredit in Höhe von 1
Million DM angehe, so habe es sich um eine reine Umschuldung
gehandelt. Die Gemeinschuldnerin habe die-sen Kredit aufgenommen,
um damit die Verbindlichkeiten bei der massiven Druck ausübenden
Klägerin abzulösen. Soweit die Gemeinschuldnerin darüber hinaus
auch noch einige der dringendsten Zahlungsverpflichtungen erfüllt
habe, seien die insoweit geleisteten Beträge im Ver-hältnis zu den
Gesamtverbindlichkeiten von untergeord-neter Bedeutung gewesen.
91 Im Anschluß an den Auflagenbeschluß des
Landgerichts vom 26.09.1986 (Bl. 164 Ziff. II.) hat der Beklagte im
Verlauf des Rechtsstreits weitere Ausführungen zur
Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin gemacht. Er hat
behauptet, am 30.11.1983 hätten sich die fälligen Verbindlichkeiten
der Gemeinschuldnerin auf mehr als 5.300.000,00 DM belaufen, zu
deren Ausgleich nicht annähernd ausreichende Mittel zur Verfügung
gestanden hätten, da die Kreditlinien erschöpft gewesen seien und
nennenswerte Barmittel nicht zur Verfügung gestanden hätten.
Demgemäß hätten die fälligen Verbindlichkeiten nur noch aus den
Geldeingängen bedient werden können; solche seien jedoch auf den
verschiedenen Bankkonten der Gemeinschuldnerin in den Monaten
Dezember 1983 und Januar 1984 nur - ohne Berücksichtigung von
"gruppeninternen Geldverschiebungen" - in Höhe von 2.354.000,00 DM
zu verzeichnen gewesen. Wegen der Einzelheiten wird hierzu auf die
Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 21.02.1986 (S. 2 - 14
= Bl. 170 - 182) verwiesen. An diesen hat der Beklagte auch
angesichts des weitgehenden Bestreitens der Klägerin nach Maßgabe
des Schriftsatzes vom 01.04.1986 (S. 6 - 13 = Bl. 192 - 199)
festgehalten (Schriftsatz vom 05.05.1986, S. 4/5 = Bl. 208/209) und
dabei "klar-gestellt", daß die im einzelnen aufgeführten sofort
fälligen Verbindlichkeiten, insbesondere gegenüber den Lieferanten,
ausschließlich solche der Gemeinschuldne-rin gewesen seien und
nicht etwa solche anderer Firmen der H.-Gruppe.
92 Im Hinblick auf die "Umbuchungen" hat
der Beklagte behauptet, ein Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge K.,
habe jedesmal, wenn sich auf einem der bei der Klägerin geführten
Firmenkonten größere Guthabenbeträge angesammelt gehabt hätten, den
sofortigen Übertrag auf andere, im Soll stehende Konten verlangt.
Dies gelte insbesondere für den Zeitraum von November 1983 bis
Januar 1984. Dabei sei so verfahren worden, daß jeweils nach einem
entsprechenden Anruf des Zeugen K. die von der Zeugin W.
ausgestellten Überweisungsträger eigens per Boten zur
kontenführenden Stelle der Klägerin hät-ten gebracht und dort dem
Zeugen K. hätten ausgehändigt werden müssen.
93 Der Beklagte hat ferner geltend
gemacht, auch bei Fälligkeit der Forderungen der Klägerin habe
diese eine inkongruente Deckung erlangt, weil sie sich mittels der
angefochtenen Umbuchungen zu Lasten der Gemeinschuldne-rin für
Forderungen Befriedigung verschafft habe, die ihr gegenüber anderen
Firmen der H.-Gruppe zugestanden hätten. Insoweit habe sie aber -
bei gesamtschuldneri-scher Haftung der Gemeinschuldnerin -
allenfalls Zah-lung verlangen können, nicht aber Befriedigung in
einer anderen Art und Weise.
94 Das Landgericht hat im Anschluß an die
mündliche Verhandlung vom 15.05.1986, in der es den Parteien
rechtliche Hinweise gegeben hat (Bl. 212/213), aufgrund des
Beschlusses vom 26.06.1986 (Bl. 232 - 234) Beweis erhoben durch
Einholung eines Sachverständigengutach-tens. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des zum
Sachverständi-gen bestellten Wirtschaftsprüfers Prof. Dr. E.P. vom
29.05.1990, das sich als besonderes Heft bei den Akten befindet,
verwiesen.
95 Nach Eingang des Gutachtens hat die
Klägerin die Frage aufgeworfen, ob der Beklagte für die Widerklage
die Frist des § 41 KO gewahrt habe. Sie hat die Auffassung
vertreten, die Anfechtung der "Umbuchungen" habe der Beklagte erst
mit dem Schriftsatz vom 21.02.1986 (Bl. 169 ff.) "nachgeschoben",
während vorher davon auszugehen gewesen sei, daß es sich bei den
anfechtba-ren Rechtshandlungen um die in der Anlage zur Widerkla-ge
(AH Bl. 11 - 20) aufgeführten Zahlungseingänge auf dem Konto der
Gemeinschuldnerin bei der Klägerin handeln solle. Falls man jedoch
dementgegen annehme, daß mit der Widerklage auch schon die mit dem
Schrift-satz vom 21.02.1986 in den Rechtsstreit eingeführten
Buchungsvorgänge angefochten worden seien, sei die Widerklage
insoweit unbestimmt und daher unzulässig gewesen. Im einzelnen wird
hierzu auf die Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom
11.10.1990 (S. 6 - 10 = Bl. 140 - 142) Bezug genommen. Gegenüber
diesen Bedenken, die auch das Landgericht in dem Beschluß vom
29.01.1991 (Bl. 429/430) aufgegriffen hat, hat der Beklagte
klargestellt, daß der Widerklagebetrag aus den jeweils letzten
Umbuchungen begehrt werde (Schriftsatz vom 07.12.1990, S. 4 = Bl.
421). Im übrigen hat er die Auffassung vertreten, Gegenstand der
Widerklage sei von vornherein gewesen, daß die Klägerin sich aus
Geldeingängen auf dem Konto der Gemeinschuldnerin befriedigt habe,
indem sie diese Geldeingänge auf debitorische Konten anderer
H.-Firmen weitergeleitet habe. Der Betrag, für den auf diese Weise
eine Verrech-nungssituation geschaffen worden sei, sei bereits in
der Widerklage mit 2.172.210,31 DM angegeben, so daß sich - nach
Abzug des nicht beanspruchten Betrages von 690.576,26 DM - die
Widerklagesumme ergebe, für die folglich insgesamt die
Anfechtungsfrist gewahrt sei.
96 Durch Urteil vom 18.06.1991 hat das
DM nebst 10 % Zinsen seit dem 01.05.1984 verurteilt und seine
Widerklage abgewiesen.
97 Es hat angenommen, die Klägerin könne
nach §§ 48, 127 KO vom Beklagten die Auszahlung des Erlöses aus der
Veräußerung des Autotelefons (7.980,00 DM und aus der Veräußerung
des Pkw (32.500,00 DM) verlangen. Das ergebe sich hinsichtlich des
Erlöses für das Autotelefon daraus, daß dieses als Zubehör des Pkw
i.S. von § 97 BGB entsprechend Ziff. 2.1. des Sicherungsvertrages
vom 16.12.1990 mit dem Fahrzeug in das Sicherungseigentum der
Klägerin übergegangen sei. Soweit es den Erlös für den Pkw angehe,
stehe dieser der Klä-gerin deshalb zu, weil der Beklagte zur
Anfechtung der am 19.12.1983 erfolgten Sicherungsübereignung nicht
be-rechtigt sei. Ein Anfechtungsrecht nach §§ 30 Nr. 1 und Nr. 2 KO
entfalle schon deshalb, weil eine Zahlungsein-stellung der
Gemeinschuldnerin vor dem 31.12.1983 nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme nicht mit Sicherheit feststellbar sei. Daß der
Sicherheitenaustausch von der Gemeinschuldnerin in
Benachteiligungsabsicht (§ 31 Nr. 1 KO) vorgenommen worden sei,
habe der Beklagte nicht unter Beweis gestellt. Es habe sich auch
nicht um eine unentgeltliche Verfügung i.S. von § 32 Nr. 1 KO
gehandelt, weil die Sicherheit zur Absicherung von
Ver-bindlichkeiten gegenüber der Klägerin bestellt worden sei.
98 Zur Abweisung der Widerklage hat das
dem Beklagten nicht zu, weil dieser nicht innerhalb der Frist des §
41 KO hinreichend bestimmte Rechtshand-lungen angefochten habe. In
der Widerklageschrift sei der Zahlungsanspruch anhand der innerhalb
des dort genannten Zeitraum erteilten in einer Liste erfaßten
Gutschriften auf dem Konto der Gemeinschuldnerin abzüg-lich des
Betrags der Gutschrift vom 04.11.1983 über 690.576,26 DM errechnet
worden. Aus der Art der Berech-nung lasse sich nicht entnehmen,
welche Verrechnungen oder Aufrechnungen im einzelnen hätten
angefochten wer-den sollen. In der Widerklageschrift sei nur
pauschal die Rede davon gewesen, daß die Klägerin durch
Verrech-nung der Zahlungseingänge nach dem 11.10.1983 mit ihren
Forderungen gegen - andere - Firmen der H.-Gruppe in anfechtbarer
Weise Befriedigung erlangt habe. Lediglich beispielhaft sei die am
02.12.1983 erfolgte Überweisung eines Betrags von 1.300.000,00 DM
auf das Konto der Firma Reifen H. in R. erwähnt worden. Dagegen sei
nicht erläutert worden, welche einzelnen Vorgänge in welcher Weise
zur Befriedigung der Klägerin hätten geführt haben sollen.
Nachträglich könne der Klagevortrag nicht mehr dergestalt
berichtigt oder ergänzt werden, daß durch Auswechslung des
Streitgegenstandes eine Klageän-derung herbeigeführt werde bzw.
erst später konkreti-siert werde, welche einzelnen Rechtshandlungen
von der Anfechtung betroffen sein sollten. Wenn der Beklagte von
Anfang an die mit dem Schriftsatz vom 21.12.1986 bezeichneten
Überweisungen hätte anfechten wollen, hät-te es nahegelegen, sie
anstelle der aufgelisteten Gut-schriften anzuführen. Dafür, daß die
Überweisungen in der Widerklageschrift nicht hätten angefochten
werden sollen, spreche auch, daß deren Summe (2.094.057,84 DM) mit
der in der Widerklageschrift genannten Summe der Gutschriften
(2.172.210,51 DM) nicht identisch sei. So-weit der Beklagte in der
Widerklageschrift beispielhaft die Überweisung von 1.300.000,00 DM
am 02.12.1983 ange-sprochen habe, könne offen bleiben, ob insoweit
eine Anfechtung innerhalb der Frist des § 41 KO erfolgt sei. Nach
dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht fest-gestellt werden,
daß die Zahlungseinstellung in den in § 30 KO vorausgesetzten
Zeitraum falle. Darüberhinaus habe die Klägerin insoweit auch keine
inkongruente Dek-kung erhalten. Sie habe den Kredit wirksam aus
wichti-gem Grund gekündigt. Demgemäß sei sie berechtigt gewe-sen,
ihre fälligen Forderungen gegen Guthaben aller H.-Firmen
aufzurechnen bzw. zu verrechnen, weil diese nach dem Kreditvertrag
als Gesamtschuldner gehaftet hätten.
99 Wegen der weiteren Einzelheiten wird
auf das dem Be-klagten am 13.08.1991 zugestellte Urteil Bezug
genommen (Ausfertigung, Bl. 496 - 507).
100 Der Beklagte hat am 13.09.1991 Berufung
eingelegt und das Rechtsmittel nach Fristverlängerung bis zum
15.11.1991 an diesem Tag begründet.
101 Er wiederholt sein erstinstanzliches
Vorbringen und ergänzt es nach Maßgabe der Ausführungen in der
Beru-fungsbegründung (Bl. 517 - 537).
102 Zur Klage verbleibt er dabei, daß das
Autotelefon kein Bestandteil des Pkw gewesen sei und ihm auch die
Zubehöreigenschaft gefehlt habe. Letzteres ergebe sich daraus, daß
es nicht auf Dauer dem Zweck des Fahrzeugs, als Fortbewegungsmittel
verwendet zu werden, habe dienen sollen. Soweit das Landgericht auf
die Nutzung des Fahrzeugs als Geschäftswagen abge-stellt habe,
komme es darauf nicht an. Diese Nutzung sei nämlich von vornherein
nicht auf Dauer angelegt gewesen, weil solche Fahrzeuge
üblicherweise nach einer Abschreibungszeit von längstens drei oder
vier Jahren veräußert und danach vom Erwerber regelmäßig als
Pri-vatwagen genutzt würden. Spätestens bei der Weiterver-äußerung
werde ein eingebautes Telefon entfernt und in dem Nachfolge-Pkw
verwendet bzw. - bei Vorliegen eines Leasing-Vertrages - an den
Leasinggeber zurückgegeben. Eine dauerhafte Verbindung mit dem
Fahrzeug sei in einem solchen Fall nicht beabsichtigt. Davon gehe
auch die Verkehrsauffassung aus.
103 Soweit es weiter um den Erlös für den
Pkw gehe, sei - so meint der Beklagte - der Sicherheitenaustausch
wirksam angefochten. Inso-weit seien sämtliche Voraussetzungen der
Anfechtung nach § 30 Nr. 2 KO erfüllt. Hierzu behauptet der
Beklagte, der zurückgegebene Pkw - ein Unfallfahrzeug - habe
allenfalls noch einen Restwert von 5.000,00 DM gehabt. Demgemäß
habe - so führt der Beklagte weiter aus - die Klägerin durch den
Austausch gegen den fabrikneuen Pkw jedenfalls in Höhe der
Wertdifferenz eine inkongruente Deckung erlangt. Der
Sicherheitentausch, durch den die Gläubi-ger des nachfolgenden
Konkursverfahrens benachteiligt worden seien, sei von der
Gemeinschuldnerin auch nach ihrer Zahlungseinstellung vorgenommen
worden, die - wie nach dem Ergebnis des vom Landgericht eingeholten
Sach-verständigengutachtens unter Berücksichtigung der son-stigen
Umstände nicht zweifelhaft sein könne - jeden-falls am 30.11.1983
vorgelegen habe. Den ihr obliegen-den Entlastungsbeweis habe die
Klägerin nicht geführt. Angesichts der hohen Wertdifferenz zwischen
der alten und der neuen Sicherheit erscheine es ausgeschlossen, daß
die Klägerin die Absicht der Gemeinschuldnerin, sie vor den übrigen
Gläubigern zu begünstigen, nicht ge-kannt habe. Darüberhinaus sei
die Anfechtung - unabhän-gig davon, ob am 19.12.1983 bereits
Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin
vorge-legen habe - nach § 31 Nr. 1 KO begründet. Allein die
Bestellung einer inkongruenten Ersatzsicherheit könne regelmäßig
als hinreichendes Indiz für die Benachteili-gungsabsicht des
Gemeinschuldners und die Kenntnis des begünstigten
Anfechtungsgegners von dieser Absicht ge-wertet werden. Das gelte
auch hier.
104 Danach könne dahinstehen, ob auch eine
Anfechtung nach § 32 Nr. 1 KO durchgreife.
105 Was die Widerklage angehe, so habe
diese in der am 31.01.1985 eingereichten Form den Anforderungen von
§ 41 KO entsprochen. In der Widerklageschrift sei - unter
ausdrücklichem Hinweis auf die Leitentscheidung BGHZ 58, 108 ff. -
die durch die Verrechnung der Zah-lungseingänge nach dem 11.10.1983
mit den Forderungen der Klägerin gegen die Firmen der H.-Gruppe
erfolgte Befriedigung als anfechtbare Rechtshandlung bezeichnet und
angefochten worden. Darüberhinaus sei in dem der Widerklageschrift
als Anlage beigefügten Schreiben des Beklagten vom 15.01.1985 die
Rückführung des Kredits durch die Überweisungseingänge
(Kundenzahlungen und Um-buchung auf debitorisch geführte Konten
anderer H.-Fir-men als inkongruente Deckung i.S. von § 30 Nr. 2 KO
be-zeichnet worden. Danach sei sowohl für das Gericht als auch -
erst recht - für die Klägerin hinreichend klar-gestellt gewesen,
daß der zur (inkongruenten) Befriedi-gung der Klägerin führende
Gesamtvorgang, auf den auch in der zitierten Entscheidung des
Bundesgerichtshofs abgestellt worden sei, habe angefochten werden
sollen. Dies habe auch das Landgericht zunächst so gesehen. Die dem
angefochtenen Urteil zugrunde liegende geänder-te Sichtweise werde
dem Vortrag des Beklagten nicht gerecht. Unschädlich sei, daß der
Beklagte bei der Berechnung der Anfechtungssumme zunächst von dem
Ge-samtbetrag der Überweisungen auf dem Konto der
Gemein-schuldnerin ausgegangen sei und sich dann - nach ge-nauerer
Ermittlung - die Summe der zur Verrechnung ver-wendeten weiteren
Überweisungen auf die debitorischen Konten als geringfügig
niedriger herausgestellt habe.
106 Der Beklagte macht im übrigen geltend,
auch in mate-rieller Hinsicht lägen die Anfechtungsvoraussetzungen
im Hinblick auf die zur (inkongruenten) Befriedigung der Klägerin
führenden Rechtshandlungen vor.
107 Insbesondere sei der Tatbestand der
besonderen Konkur-sanfechtung nach § 30 Nr. 2 KO erfüllt. Die
Klägerin habe keinen Anspruch auf die Verrechnung des in der Krise
durch Zahlungseingänge auf dem Konto der Gemein-schuldnerin
entstandenen Guthabens mit dem Debet auf Konten anderer H.-Firmen
gehabt, auch wenn die Gemein-schuldnerin hierfür
gesamtschuldnerisch gehaftet habe. Hierzu behauptet der Beklagte,
der Gesamtsaldo der de-bitorisch geführten Konten habe sich in der
kritischen Zeit, insbesondere zum Zeitpunkt der die Verrechnung
vorbereitenden Umbuchungen (02.12.1983 bis 16.01.1984) stets im
Rahmen des der Firmengruppe Reifen H. ein-geräumten Gesamtkredits
bewegt. Da dessen Laufzeit zunächst bis zum 30.08.1984 befristet
gewesen sei, habe - so meint der Beklagte - die Klägerin zur
fraglichen Zeit keinen Anspruch auf Rückführung gehabt, so daß ihr
eine Befriedigung "zu der Zeit" nicht zugestanden habe.
108 Daran ändere die Kündigung vom
11.10.1983 nichts, weil es hierfür an einem wichtigen Grund gefehlt
habe. Von einer "Scheckreiterei" könne nur gesprochen werden, wenn
die wechselseitig vorgelegten Schecks nicht gedeckt seien. Die von
der Gemeinschuldnerin auf die G.-Bank gezogenen Schecks seien
jedoch durch den ein-geräumten Kredit gedeckt gewesen und nur
deshalb nicht honoriert worden, weil H. selbst sie gegenüber der
G.-Bank widerrufen habe.
109 Die Wirksamkeit der Kündigung könne
aber sogar da-hinstehen, weil der Klägerin auch unabhängig von der
Fälligkeit der Kredite eine Befriedigung "in der Art" nicht
zugestanden habe. Auch bei wirksamer Kündigung hätte sie nur einen
Anspruch auf Rückzahlung der Kre-ditsumme gehabt, nicht jedoch
einen Anspruch auf Trans-ferierung von Guthaben aus kreditorisch
geführten Kon-ten auf debitorisch geführte Konten zum Zwecke der
Ver-rechnung. Folglich sei die angefochtene "Gesamttransak-tion"
auch unter diesem Gesichtspunkt inkongruent ge-wesen.
110 Auch die sonstigen
Anfechtungsvoraussetzungen seien - so meint der Beklagte weiter -
erfüllt. Was die Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin angehe,
so bestehe bei richtiger Wertung der Ergebnisse des einge-holten
Sachverständigengutachtens kein Zweifel daran, daß sie jedenfalls
ab dem 30.11.1983 vorgelegen habe. Den ihr obliegenden
Entlastungsbeweis habe die Kläge-rin nicht geführt. Selbst wenn ihr
- was bestritten bleibe - die Zahlungseinstellung im Zeitpunkt der
jeweiligen Verrechnungen nicht bekannt gewesen sein sollte, habe
sie sich jedenfalls nicht in Unkenntnis von der
Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin befunden. Daß sie - wie
der Beklagte in diesem Zusam-menhang behauptet - die
Gemeinschuldnerin immer wieder genötigt habe, die ausstehenden
Gelder auf das bei ihr geführte Konto einzuzahlen und dann zwecks
Verrechnung weiter zu überweisen, könne nur den Zweck gehabt haben,
sich selbst Vorteile vor den übrigen Gläubigern zu
ver-schaffen.
111 Der Beklagte ist weiterhin der
Auffassung, die der Wi-derklage zugrunde liegende Anfechtung sei
auch aus § 31 Nr. 1 KO begründet, weil die Inkongruenz der
erlangten Befriedigung auch insoweit sowohl die
Benachteiligungs-absicht der Gemeinschuldnerin als auch deren
Kenntnis seitens der Klägerin indiziere.
112 Der Beklagte beantragt,
113 ##blob##nbsp;
114 1.
115 ##blob##nbsp;
116 unter Abänderung des angefochtenen
Urteils die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Wider-klage
hin zu verurteilen, an ihn 1.481.634,05 DM nebst 6 % Zinsen seit
dem 26.01.1985 zu zahlen;
117 ##blob##nbsp;
118 2.
119 ##blob##nbsp;
120 ihm nachzulassen, erforderliche
Sicherheiten durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen
Großbank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu
stellen.
121 Die Klägerin beantragt,
122 ##blob##nbsp;
123 1.
124 ##blob##nbsp;
125 die Berufung zurückzuweisen;
126 ##blob##nbsp;
127 2.
128 ##blob##nbsp;
129 ihr bei Anordnung der
Sicherheitsleistung zu gestatten, die Sicherheit auch durch
selbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Groß-bank oder
öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu leisten.
130 In Bezug auf die Klage wiederholt die
Klägerin ihre Auffassung, daß das in den Pkw einge-baute
Autotelefon, wenn nicht Bestandteil, so doch je-denfalls Zubehör
gewesen sei. Insoweit komme es darauf an, daß es dem
wirtschaftlichen Zweck des Fahrzeugs gedient habe, das seinerseits
zur Firmenzwecken einge-setzt gewesen sei. Diesen Zwecken hätten
sowohl das Fahrzeug als auch das Telefon "auf Dauer" gedient.
131 Bezüglich des Pkw ist die Klägerin der
Ansicht, insoweit komme von vornherein allenfalls eine
Teilanfechtung in Betracht, die indessen nicht durch-greife. Eine
solche könne insbesondere nicht auf § 30 Nr. 2 KO gestützt werden,
weil sie, die Klägerin, durch die Sicherungsübereignung vom
19.12.1983 nicht nach bzw. innerhalb von 10 Tagen vor
Zahlungseinstellung eine inkongruente Sicherung oder Befriedigung
erhalten habe. Was ersteres angehe, so könne anhand des
einge-holten Sachverständigengutachtens und der sonstigen Umstände
eine Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin schon nicht für den
30.12.1983 und erst recht nicht für einen früheren Zeitpunkt
festgestellt werden. Sie habe aber auch keine inkongruente Deckung
erhalten, weil sie einen Anspruch auf Sicherung bzw.
Ersatzsicherung gehabt habe. Daß ein Wertunterschied zwischen dem
vor dem Unfall und dem Ersatzfahrzeug bestanden habe, behauptet der
Beklagte selbst nicht; er stelle vielmehr auf den Zeitwert des
"verunfallten" Fahrzeugs ab, der hier jedoch nicht entscheidend
sei. Desweiteren habe er eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger
nicht dargelegt. Schließlich habe sie - so behauptet sie erneut -
keine Kenntnis von einer Zahlungseinstellung gehabt. An fehlender
Darlegung an einer - tatsächlich auch nicht vorhandenen -
Benachtei-ligungsabsicht und einer Kenntnis der Klägerin von
die-ser Absicht scheitere auch eine Anfechtung gemäß § 31 Nr. 1
KO.
132 Zur Widerklage ist die Klägerin der
Auffassung, selbst heute sei nicht klar, was Gegenstand der
Anfechtung sein solle. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die
Überweisung von Beträgen von einer H.-Firma zu einer anderen eine
gegenüber der Klägerin anfechtbare Handlung solle darstellen
können. Abgesehen davon seien aber auch zwischen den
Forderungsberechnungen der Widerklage und des Schriftsatzes vom
21.02.1986 keinerlei Gemeinsamkeiten festzustellen. Aus der
Ent-scheidung BGHZ 58, 108 ff. könne der Beklagte nichts für sich
herleiten. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall sei
es darum gegangen, daß die von der Bank vorgenommenen Verrechnungen
zu einer Rückführung ihrer Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin
geführt hätten. Im vorliegenden Fall seien hingegen nach der
Darstellung des Beklagten Gelder vom Konto der Gemein-schuldnerin
auf Konten von Schwesterfirmen gelangt, was nicht zu einer
Reduzierung der der Klägerin gegen die Gemeinschuldnerin
zustehenden Forderungen geführt habe. Als Anfechtungsgegner könnten
insoweit allenfalls die Schwesterfirmen als Anweisungsempfänger in
Betracht kommen, nicht hingegen die Klägerin als angewiesene Bank,
weil der Überweisungsauftrag als solcher sowohl in seiner Erteilung
als auch in seiner Ausführung nicht anfechtbar sei. Dies betreffe
indessen, wie das Landge-richt zutreffend angenommen habe, einen
anderen Streit-gegenstand als den, den der Beklagte mit der
Widerklage zur Entscheidung gestellt habe.
133 Im übrigen fehle es aber auch insoweit
an einer Zahlungseinstellung und ihrer Kenntnis hiervon. Sie sei
vielmehr - so behauptet die Klägerin - aufgrund der ihr seit dem
Herbst 1983 vorliegenden Unternehmensanalyse der W. nebst
Bestätigung der Deutschen Treuhand und aufgrund der Versicherungen
der Beiratsmitglieder P. und Dr. H. von einem gesunden Unternehmen
ausgegangen. Diese Einschätzung sei durch die Mitteilungen der
Deut-schen Bundesbank über die Höhe der der H.-Gruppe ge-währten
Kredite sowie die Rückführung der eigenen Kon-ten nach der
Kündigung, die sogar die Freigabe von Si-cherheiten (Bürgschaft P.,
Grundschuld W.) gerechtfer-tigt habe, bestätigt worden.
134 Die Kündigung der Kredite am 11.10.1983
hält die Klä-gerin nach wie vor für wirksam. Hierzu führt sie aus,
wenn die Gemeinschuldnerin ihr auf die G.-Bank gezogene Schecks
sowie im Gegenzug durch die G.-Bank auf sie selbst gezogene Schecks
präsentiert und die G.-Bank dann auf Anweisung von M.H. die
Einlösung der auf sie ausgestellten Schecks verweigert habe, dann
sei das - wie auch die Überschreitung des Kreditrahmens - ein
hinlänglicher Kündigungsgrund gewesen, dies umso mehr, als sie H.
am 06. oder 07.10.1983 im Hinblick auf Ge-genziehungen abgemahnt
gehabt habe.
135 Unzutreffend sei, so behauptet die
Klägerin, daß sie sich vor den anderen Gläubigern habe Vorteile
verschaf-fen wollen. Ebensowenig richtig sei die nicht näher
erläuterte Behauptung der Beklagten, sie habe die
Ge-meinschuldnerin immer wieder genötigt, bei ihr vorhan-dene
Guthaben an ihre Schwestergesellschaften weiterzu-leiten.
136 Mit Schriftsatz vom 27.11.1992 (Bl.
626/627) hat die Klägerin Fotokopien von Unterlagen aus ihrer
Kreditakte über die Vorgänge am 11.10.1983 eingereicht (Bl. 628 -
634) und weitere Ausführungen zur Begründung ihres Zinsanspruchs
gemacht. Hierauf wird verwiesen.
137 Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund
des Beschlusses vom 07.07.1992 (Bl. 595 - 598) sowie des
Ergänzungsbe-schlusses vom 28.07.1992 (Bl. 604) durch Vernehmung
der Zeugen B., M., K., W., S., T. und M.H.. Wegen des Ergebnisses
der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungs-niederschriften vom
01.12.1992 (Bl. 638 - 668) und vom 26.01.1993 (Bl. 680 - 689)
verwiesen.
138 Hinsichtlich aller weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen
Inhalt der von den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten
Schriftsätze nebst der beigefügten Unterlagen ergänzend Bezug
genommen.
139 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d
e
140 Die Berufung des Beklagten ist
zulässig. Sie hat, soweit der Beklagte die Entscheidung des
Landgerichts über die Klage angreift, zum Teil auch in der Sache
Er-folg. Dagegen ist sie unbegründet, soweit sich der Be-klagte
gegen die Abweisung der Widerklage wendet.
141 Widerklage
142 Im Ergebnis zu Recht hat das
Betrages von 1.481.634,05 DM zur Konkursmasse verneint.
143 I.
144 Entgegen der Ansicht des Landgerichts
läßt sich das jedoch nicht damit begründen, daß der Beklagte
inner-halb der Frist des § 41 KO nicht hinreichend bestimmte
Rechtshandlungen angefochten habe. Vielmehr hat der Be-klagte
innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist in Bezug auf die mit der
Widerklage geltend gemachte Forderung wirksam die konkursrechtliche
Anfechtungsklage erhoben.
145 Die Widerklage ist am 31.01.1985, also
innerhalb eines Jahres nach der am 31.01.1984 erfolgten
Konkurseröff-nung, beim Landgericht eingereicht und der Klägerin
"demnächst" zugestellt worden (§ 270 Abs. 3 ZPO).
146 Um die Frist des § 41 KO zu wahren, muß
eine Klage allerdings geeignet sein, zu einer sachlichen
Entschei-dung zu führen (vgl. BGH, ZIP 1985, 427, 429). Dazu muß
sie unter den gesetzlichen Prozeßvoraussetzungen erho-ben sein. In
dieser Richtung bestehen hier keine Be-denken.
147 Darüberhinaus muß die Klage erkennen
lassen, welches Rechtsgeschäft oder welche sonstige Rechtshandlung
angefochten wird, und den Sachverhalt angeben, aus dem die
Anfechtung hergeleitet wird (vgl. BGH, ZIP 1985, 427, 429; siehe
ferner BGHZ 86, 349, 352; BGH, NJW 1990, 2626, 2627). Auch diese
Voraussetzungen sind erfüllt.
148 Soweit es die Angabe der anfechtbaren
Rechtshandlung angeht, hat der Beklagte in der Widerklageschrift
ausgeführt, die Klägerin habe nach der Kreditkündigung darauf
gedrungen, daß die Gemeinschuldnerin alle verfügbaren Mittel auf
die bei ihr geführten Konten einzahle und sie dann - nachdem sich
auf ihrem Konto Zahlungseingänge (zum ganz überwiegenden Teil
Zahlungen von Kunden sowie Bareinzahlungen der Kasseneinnah-men
durch die Gemeinschuldnerin) angesammelt gehabt hätten - in
unregelmäßigen Abständen veranlaßt, eine Überweisung auf Konten
anderer H.-Firmen vorzunehmen. Auf diese Weise seien in der Zeit
vom 12.11.1983 (soll heißen: 12.10.1983) bis 02.02.1984 insgesamt
2.172.210,31 DM auf das Konto der Gemeinschuldnerin und von dort
auf debitorische Konten anderer H. -Firmen geflossen, wobei von
diesem Betrag die Summe von 690.576,26 DM (von der Klägerin
vorfinanzierte Umsatzsteuerrückerstattung) nicht für die
Konkursmasse beansprucht werde. In diesem Zusammenhang hieß es in
der Widerklageschrift (S. 7 = Bl. 54) unter Hinweis auf die
Grundsätze der Entscheidung BGHZ 58, 108 ff. weiter
(Unterstreichungen nur hier):
149 "Die durch Verrechnung der
Zahlungseingänge nach dem 11.10.1983 mit den Forderungen der
Klägerin gegen die Firmen der H.-Gruppe erfolgte Befriedigung
stellt sich im Konkurs als anfechtbare Rechtshandlung dar. Die
An-fechtung wird hiermit ausdrücklich erklärt."
150 Auf S. 11 der Widerklageschrift (Bl.
58) war erneut die Rede von den Überweisungen der angesammelten
Zahlungs-vorgänge auf die Konten anderer H.-Firmen, durch die die
Klägerin eine inkongruente Sicherheit bzw. Befrie-digung erhalten
habe.
151 Schließlich enthielt die
Widerklageschrift (S. 12 = Bl. 59) einen Hinweis auf das Schreiben,
das der Beklagte unter dem 15.01.1985 an die Klägerin gerichtet
hatte. Darin hieß es (AH Bl. 7):
152 "Soweit nach dem 11.10.1983
Gutschriften ... zur Redu-zierung des bei anderen H.-Firmen
vorhandenen Debet verwendet wurden, ist dies gemäß § 30 Nr. 1, 2.
Alt. anfechtbar (BGHZ 58, 108 ff.)."
153 In diesem Schreiben war weiter deutlich
gemacht, daß der Beklagte die Rückführung der von der Klägerin
aus-gelegten Kredite durch die Zahlungseingänge und Umbu-chung auf
debitorisch geführte Konten anderer H.-Firmen als inkongruente
Deckung i.S. von § 30 Nr. 2 KO ansah (AH Bl. 7).
154 Hiernach läßt der Inhalt der
Widerklageschrift keinen Zweifel daran, daß der Beklagte anfechten
wollte den "Gesamtvorgang" (vgl. BGHZ 86, 349, 353/354) der
auf-grund von Überweisungen der Gemeinschuldnerin erfolgten
Übertragung von Guthaben in Höhe von 1.481.634,05 DM von deren
Konto bei der Klägerin auf - ebenfalls bei der Klägerin geführte -
debitorische Konten anderer H.-Firmen und der dadurch ermöglichten
Verrechnung der überwiesenen Beträge auf diesen Konten, mit der
Folge, daß die von der Klägerin gewährten Kredite in
entspre-chender Höhe zurückgeführt wurden.
155 Demgemäß hatte der Beklagte bei
Erhebung der Widerklage hinreichend deutlich gemacht, welche
Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen von der Anfechtung erfaßt
werden sollten.
156 Dem steht nicht entgegen, daß er -
beispielhaft - nur einen Überweisungsvorgang, nämlich die am
02.12.1983 erfolgte Überweisung des Betrags von 1.300.000,00 DM auf
das Konto der Firma Reifen H., konkret bezeichnet hatte. Denn er
konnte eine weitergehende Konkreti-sierung, sofern es ihrer unter
den hier gegebenen Umständen überhaupt bedurfte, noch im Laufe des
Rechtsstreits nachholen. Sie ist zunächst dadurch erfolgt, daß der
Beklagte auf die vom Landgericht durch Beschluß vom 26.09.1985 (Bl.
164) erteilte Auflage hin mit dem Schriftsatz vom 21.02.1986 (Bl.
169 ff.) eine Aufstellung (AH Bl. 105) mit entsprechenden Belegen
(AH Bl. 106 - 113) eingereicht hat, die für den in der
Widerklageschrift bezeichneten Zeitraum (12.10.1983 bis 02.02.1984)
"Umbuchungen" in Höhe von 2.094.057,84 DM, datierend aus der Zeit
vom 02.12.1983 bis zum 16.01.1984, auswies. Hierdurch hat sich am
Widerklage-vorbringen, wonach die fraglichen Zahlungs- und
Ver-rechnungsvorgänge nur in Höhe des Widerklagebetrags von
1.481.634,05 DM Gegenstand der Anfechtung sein sollten, nichts
geändert. Dabei ist der Beklagte auch in der Folgezeit verblieben.
Allerdings hat er, nachdem die Klägerin - nach Durchführung der
Beweisaufnahme - Be-denken im Hinblick auf die Bestimmtheit der
Widerklage geltend gemacht hatte, nach Maßgabe des Schriftsatzes
vom 07.12.1990 (S. 4 = Bl. 421) klargestellt, daß der
Widerklagebetrag aus den jeweils letzten "Umbuchungen" gemäß der
mit dem Schriftsatz vom 21.02.1986 vorgeleg-ten Liste begehrt
werde.
157 Diese nachträgliche Ergänzung bzw.
Klarstellung des Wi-derklagevorbringens, nach der - entgegen der
Auffassung der Klägerin - keine Fragen im Hinblick auf die
be-stimmte Angabe der angefochtenen Rechtshandlungen mehr offen
blieben, war zulässig. Hierdurch hat sich an dem Ausgangs- und
Endpunkt sowie der Substanz der angefoch-tenen
Vermögensverschiebung (vgl. in diesem Zusammen-hang BGH, ZiP 1985,
427, 428) nichts geändert; der Be-klagte hat lediglich nähere
Einzelheiten zu dieser vor-getragen.
158 Insoweit gilt, daß eine Klage, mit der
die konkurs-rechtliche Anfechtung geltend gemacht wird, zur Wahrung
der Frist des § 41 KO weder schlüssig sein noch den
entscheidungserheblichen Sachverhalt in allen Einzel-heiten angeben
muß. Vielmehr ist eine Klarstellung, Er-gänzung oder Berichtigung
des in der Klageschrift ent-haltenen Tatsachenvortrages auch noch
nach Ablauf der Anfechtungsfrist möglich, sofern dabei nicht der
An-fechtungsgegenstand oder der Sachverhalt, der den Kla-gegrund
bildet, willkürlich gewechselt wird (vgl. BGH, ZIP 1985, 427, 429).
Von beidem kann hier angesichts der obigen Ausführungen über den
Inhalt der Widerkla-geschrift keine Rede sein. Denn bereits danach
sollte sich die Anfechtung eindeutig dagegen richten, daß auf-grund
von Überweisungen von Zahlungseingängen auf dem Konto Nr. in Höhe
von 1.481.634,05 DM auf andere - debitorische - Konten der
H.-Gruppe der Klägerin eine Verrechnung auf diesen Konten
ermöglicht worden sei, durch die ihre Kredite in entsprechender
Höhe zurückgeführt worden seien. Daran hat der Beklagte auch im
weiteren Verlauf des Rechtsstreits festge-halten.
159 Wenn das Landgericht, dessen Auffassung
in der Beru-fungsinstanz von der Klägerin verteidigt wird,
gleich-wohl die innerhalb der Frist des § 41 KO gemachten An-gaben
zur Bezeichnung der angefochtenen Rechtshandlun-gen als nicht
ausreichend und auch später nicht in zu-lässiger Weise ergänzt
angesehen hat, so ist dem ange-sichts des Inhalts der
Widerklageschrift und des weite-ren Prozeßverlaufs nicht zu
folgen.
160 Eine solche Betrachtungsweise
überspannt vielmehr die an den Sachvortrag des Konkursverwalters
zur Begründung einer Klage zur Geltendmachung der
konkursrechtlichen Anfechtung zu stellenden Anforderungen, dies
jedenfalls unter dem Gesichtspunkt, daß insoweit die Grenzen, die §
41 KO einer späteren Ergänzung des Sachvortrags setzt, nicht zu eng
gezogen werden dürfen; denn das könnte den Zweck der
Konkursanfechtung gefährden, im Interesse einer gleichmäßigen
Befriedigung der Konkurs-gläubiger die Konkursmasse schmälernde
Vermögensverfü-gungen des Gemeinschuldners aus der kritischen Zeit
vor Konkurseröffnung rückgängig zu machen. Der Konkurs-verwalter
ist angesichts der im Hinblick auf seine vielfältigen Aufgaben nach
der Konkurseröffnung ver-hältnismäßig kurzen Anfechtungsfrist
häufig genötigt, aufgrund eines nur unvollständig geklärten
Sachverhalts Klage zu erheben. Diesen Schwierigkeiten ist bei der
Anwendung des § 41 KO Rechnung zu tragen. Schutzwürdige Interessen
des Anfechtungsgegners werden dadurch nicht verletzt, solange nicht
ein neuer Anfechtungsgegenstand oder Anfechtungsgrund nachträglich
in den Rechtsstreit eingeführt, sondern - wie hier - nur nähere
Einzelhei-ten über die angefochtene Vermögensverschiebung
vorge-tragen werden. Denn der Anfechtungsgegner weiß regel-mäßig
besser als der Konkursverwalter, wie sich die angegriffene
Vermögensverfügung abgespielt hat; er kann sich daher in seiner
Rechtsverteidigung auf einen er-gänzenden oder berichtigenden
Sachvortrag des Konkurs-verwalters einrichten (siehe zu alledem
BGH, ZIP 985, 427, 429).
161 Letzteres gilt auch im vorliegenden
Fall. Denn es liegt in der Natur der Sache, daß die Klägerin über
alle Bu-chungen auf den von ihr geführten Konten Bescheid wuß-te.
Sie hat denn auch nicht in Abrede gestellt, daß Um-buchungen der
geschilderten Art erfolgt seien, sondern geltend gemacht, daß sie -
weil alle in dem Schreiben vom 15.09.1983 genannten Firmen der
H.-Gruppe für alle in Anspruch genommenen Kredite als
Gesamtschuldner hafteten - berechtigt gewesen sei, bei auftretenden
Guthaben auf einem Konto diese auf im Debet stehende Konten anderer
Firmen "umzubuchen".
162 Es bleibt somit dabei, daß der Beklagte
bei Erhebung der Widerklage in hinreichender Weise deutlich gemacht
hat, welche Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen von der
Anfechtung erfaßt werden sollten.
163 Darüberhinaus hat er in der
Widerklagebegründung auch den Sachverhalt, aus dem die Anfechtung
hergeleitet wurde, in hinreichend bestimmter Form dargestellt.
164 Soweit die Anfechtung - in erster Linie
- auf § 30 Nr. 1, 2. Fall KO gestützt wurde, hat er sich darauf
berufen, die Klägerin habe infolge der in unregel-mäßigen Abständen
erfolgten Überweisungen von Zah-lungseingängen in Höhe von
1.481.634,05 DM vom Konto der Gemeinschuldnerin auf debitorische
Konten anderer H.-Firmen im Verrechnungswege in entsprechender Höhe
Befriedigung erlangt. In diesem Zusammenhang hat er die fraglichen
Zahlungseingänge mittels Bezugnahme auf sein Schreiben an die
Klägerin vom 15.01.1985 und die diesem beigefügte Aufstellung (AH
Bl. 11 - 20) im einzelnen vorgetragen. Ferner hat er den Zeitraum
angegeben, in dem die Überweisungen erfolgt sind und eine
Überweisung vom 02.12.1983 in Höhe von 1.300.000,00 DM auf das
Kon-to der Firma Reifen H. konkret bezeichnet.
165 Desweiteren hat er geltend gemacht, die
Befriedigung sei der Klägerin nach der Zahlungseinstellung gewährt
worden, die - so hat er behauptet - bei der Gemein-schuldnerin wie
den anderen Firmen der H.-Gruppe spätestens durch die Kündigung des
gesamten Kreditenga-gements durch die Klägerin am 11.10.1983
herbeigeführt worden sei. Dies und die ebenfalls behauptete
sofortige Kenntnis von der Zahlungseinstellung hat der Beklagte in
der Widerklageschrift vom 31.01.1985 (S. 7 - 9 = Bl. 54 - 56) zudem
näher erläutert.
166 Schließlich hat der Beklagte geltend
gemacht, durch die erlangte Befriedigung habe sich die Klägerin
nach Ein-tritt und in Kenntnis der Krise eine Sonderbefriedigung
unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller
Gläubiger verschafft, wie sich daran zeige, daß das gesamte
Kontokorrent-Kreditengagement der H. -Grup-pe nach dem 11.10.1983
zurückgeführt worden sei, obwohl die Gemeinschuldnerin insgesamt
über 100 Millionen DM Verbindlichkeiten gehabt habe. Damit hat der
Beklagte auch vorgetragen, daß die Befriedigung der Klägerin durch
die angefochtenen Vorgänge zu einer Benachtei-ligung der
Konkursgläubiger geführt habe (Widerklage-schrift, S. 11/12 = Bl.
58/59).
167 Zu § 30 Nr. 2 KO hat der Beklagte
ausgeführt, die Anfechtung nach dieser Vorschrift greife ein, wenn
die Klägerin nicht noch durch Darlegung eines Kündigungs-grundes,
dessen Vorhandensein der Beklagte folglich zunächst in Abrede
stellen wollte, die Wirksamkeit der Kündigung vom 11.10.1983
begründen könne. Alsdann sei die erfolgte Befriedigung inkongruent,
weil die Kläge-rin im Hinblick auf die jedenfalls bis zum
30.08.1984 vereinbarte Kreditgewährung die Rückführung eines Debets
"nicht zu der Zeit" habe verlangen können. Die insoweit zusätzlich
erforderliche Begünstigungsabsicht bei der Gemeinschuldnerin sei -
so hat der Beklagte behauptet und näher dargelegt
(Widerklageschrift vom 31.10.1985, S. 10/11 = Bl. 57/58) - ebenso
gegeben ge-wesen wie die Kenntnis der Klägerin hiervon.
168 Darüberhinaus hat sich der Beklagte
darauf berufen, aus alledem ergebe sich zugleich die Anfechtbarkeit
nach § 31 Nr. 1 KO, die vorsorglich ebenfalls geltend ge-macht
werde. Er hat dazu ausgeführt, daß die dafür er-forderliche
Benachteiligungsabsicht auf Seiten der Ge-meinschuldnerin
vorgelegen habe, liege bei inkongruen-ter Deckung auf der Hand. Mit
dem Vortrag, daß sich die Klägerin nach Eintritt und in Kenntnis
der Krise eine Sonderbefriedigung verschafft habe, war weiter auch
behauptet, daß die Klägerin von dieser Absicht Kenntnis gehabt
habe.
169 Danach ist - entgegen der Auffassung
des Landgerichts - davon auszugehen, daß die Anfechtung der
Vorgänge, aus denen der Beklagte die Widerklageforderung herleitet,
mit den Ausführungen in der Widerklageschrift innerhalb der Frist
des § 41 KO insgesamt wirksam erklärt, die Anfechtungsklage also
rechtzeitig erhoben worden ist.
170 II.
171 Im Ergebnis erweist sich die Widerklage
des Beklagten aber gleichwohl als unbegründet, weil die
Voraussetzun-gen der vom Beklagten geltend gemachten
Anfechtungstat-bestände in keinem Fall erfüllt sind.
172 1.
173 Zunächst läßt sich die
Widerklageforderung nicht mit Erfolg aus dem zuletzt vom Beklagten
in den Vordergrund gestellten rechtlichen Gesichtspunkt einer
besonderen Konkursanfechtung (Deckungsanfechtung) gemäß den §§ 30
Nr. 2, 37 KO herleiten.
174 a)
175 Allerdings ist es durch die vom
Beklagten angefochtenen Zahlungs- und Verrechnungsvorgänge zu einer
Befriedi-gung der Klägerin im Verhältnis zur Gemeinschuldnerin
gekommen, auf die folglich der Beklagte - soweit sie inkongruent
war und die sonstigen Voraussetzungen nach § 30 Nr. 2 KO vorliegen
- eine Anfechtung gegenüber der Klägerin stützen könnte.
176 Eine Befriedigung der Klägerin ergab
sich nicht schon im Hinblick auf die in der Zeit vom 12.10.1983 bis
zum 02.12.1984 auf dem Konto Nr. der Gemein-schuldnerin bei der
Klägerin erfolgten Zahlungseingän-ge, die der Beklagte denn auch -
in Höhe eines Teilbe-trages von 1.481.634,05 DM - lediglich zur
Berechnung der Höhe der Widerklageforderung heranzieht. Diese
Zahlungseingänge verschafften der Klägerin nur eine
Be-friedigungsmöglichkeit im Verhältnis zur Gemeinschuld-nerin für
den Fall, daß ihr fällige Ansprüche gegen diese zustanden, mit
denen sie gegebenenfalls gegenüber dem der Gemeinschuldnerin nach
einer Saldierung zuste-henden Anspruch auf Auszahlung des Guthabens
auf dem vorbezeichneten Konto hätte aufrechnen können. Viel-mehr
kam eine Befriedigung der Klägerin erst dadurch zustande, daß von
Seiten der Gemeinschuldnerin die in der Anlage zum Schriftsatz vom
21.02.1986 (AH Bl. 105) aufgeführten Überweisungen auf debitorische
Konten anderer H.-Firmen getätigt wurden, die der Beklagte nach
Maßgabe der in seinem Schriftsatz vom 07.12.1990 (S. 4 = Bl. 421)
genannten Reihenfolge zur Begründung des geltend gemachten
Zahlungsanspruchs heranzieht. Die überwiesenen Beträge kamen der
Klägerin zugute, als die auf den Empfängerkonten in das jeweilige
Kontokorrent eingestellten Gutschriften der überwiesenen Beträge
in-folge Saldierung ihre rechtliche Selbständigkeit verlo-ren. Dies
war im Zeitpunkt der jeweils nächsten turnus-mäßigen Saldierung,
jedenfalls aber mit Konkurseröff-nung (§ 23 Abs. 2 KO) der
Fall.
177 Die Saldierung wirkte sich zunächst
dahin aus, daß sich das auf den Empfängerkonten vorhandene -
jeweils höhere (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 09.04.1991, S. 9
= Bl. 441) Debet um die jeweils überwiesenen Beträge
ver-ringerte.
178 Hinzu kommt hier jedoch die
Besonderheit, daß sämtli-che Firmen der Unternehmensgruppe H., also
auch die Gemeinschuldnerin, der Klägerin für alle von dieser
gewährten Kredite als Gesamtschuldner hafteten. Schon hieraus
folgt, daß in Höhe der jeweils durch Verrech-nung getilgten
Verbindlichkeiten der Emfängerfirmen die Gemeinschuldnerin auch
Schuldnerin gewesen war, so daß sie in jedem einzelnen Fall durch
die teilweise Befrie-digung der Klägerin in gleicher Weise
entlastet worden ist wie die jeweils betroffene Empfängerfirma und
die anderen Unternehmen der Gruppe (§ 422 Abs. 1 BGB). Da von ihr
auch die Mittel stammten, mit denen auf die vorbezeichnete Weise
die teilweise Zurückführung der alle Unternehmen der Gruppe in
gleicher Weise treffen-den Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin
letztlich bewirkt wurde, stellt sich - bei der gebotenen
wirt-schaftlichen Betrachtung der Gesamttransaktion (vgl. in diesem
Zusammenhang BGHZ 58, 108, 110/113) - die Lage so dar, daß
letztlich dies die Gemeinschuldnerin die - anders als die
Überweisungsempfänger - bei der Kläge-rin noch über flüssige Mittel
in Form von Guthaben auf dem Konto Nr. verfügte, unmittelbar
Zah-lung an die Klägerin geleistet und diese dadurch teil-weise
befriedigt hat.
179 Demzufolge ist es allein sachgerecht,
daß auch eine Anfechtung des Ergebnisses der Gesamttransaktion
un-mittelbar im Verhältnis zwischen dem Beklagten als
Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin und der Klägerin erfolgt und
nicht - wie die Klägerin meint - "im Drei-eck", also im Verhältnis
zwischen dem Beklagten und den gleichfalls in Konkurs gefallenen
Schwesterfirmen der Gemeinschuldnerin einerseits sowie den
letzteren, ins-besondere der Firma Reifen H. als Empfängerin der
Über-weisung vom 02.12.1983 in Höhe von 1.300.000,00 DM, und der
Klägerin.
180 b)
181 Durch die angefochtenen
Rechtshandlungen (Überweisungen mit anschließender Verrechnung) ist
auch eine objektive Benachteiligung des Konkursgläubigers
eingetreten, weil sie zu einer Verminderung des dem
Gläubigerzugriff un-terworfenen Aktivermögens geführt haben.
182 c)
183 Dessen ungeachtet scheitert eine
Anfechtung nach §§ 30 Nr. 2, 37 KO aber schon daran, daß die der
Klägerin auf die dargelegte Weise gewährte Deckung nicht
inkongruent war.
184 (1)
185 Entgegen der Ansicht des Beklagten
stand der Klägerin nämlich zum Zeitpunkt der in der Zeit vom
02.12.1983 bis zum 16.01.1984 erfolgten Überweisungen gemäß der vom
Beklagten vorgelegten Aufstellung (AH Bl. 105) ein fälliger
Anspruch auf Rückzahlung der den Unternehmen der H.-Gruppe als
Gesamtschuldnern gewährten Kredite zu, weil sie ihr
Kreditengagement zuvor aus wichtigem Grund wirksam gekündigt
hatte.
186 Als Kündigung ist ihr an M.H.
gerichtetes Schreiben vom 11.10.1983 (AH Bl. 5) zu werten, in
welchem sie diesem mitteilte, sie sehe sich "aufgrund der
Vorkommnisse am heutigen Tage" außerstande, ihr Kreditengagement
weiter offenzuhalten, und ihn aufforderte, in den nächsten Ta-gen
eine Rückführung der "Gesamtinanspruchnahme" vorzu-nehmen.
187 Zu einer solchen Kündigung war die
Klägerin berechtigt. Zwar hatte sie den Unternehmen der H.-Gruppe
die in der Vereinbarung vom 15.09.1983 (AH Bl. 1 - 4) aufgeführten
Kredite "bis auf weiteres, zunächst befristet bis zum 30.08.1984"
eingeräumt. Jedoch hatte sie sich in Ziff. 17 ihrer AGB das Recht
vorbehalten, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit die
Geschäftsver-bindung im Ganzen oder einzelne auf Dauer angelegte
Geschäftsbeziehungen einseitig aufzuheben. Die Ausübung dieses
Rechts sollte insbesondere dann erfolgen können,
188 "wenn der Kunde unrichtige Angaben über
seine Vermö-genslage gemacht hat, wenn eine wesentliche
Verschlech-terung seines Vermögens oder eine erhebliche
Vermögens-gefährdung eintritt oder wenn der Kunde seiner
Ver-pflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicher-heiten
nach Anforderung der Bank nicht innerhalb ange-messener Frist
nachkommt."
189 Dahinstehen kann, ob die in dem
Schreiben der Klägerin vom 11.10.1983 angesprochenen "Vorkommnisse"
unter die in Ziff. 17 der AGB der Klägerin beispielhaft
("insbe-sondere") aufgeführten Kündigungsgründe gefaßt werden
können. Denn die getroffene Regelung läßt auch eine fristlose
Kündigung aus anderen wichtigen Gründen zu, an die dann jedoch hohe
Anforderungen dergestalt zu stellen sind, daß sie den in Ziff. 17
AGB benannten Gründen an Gewicht mindestens gleichstehen müssen
(vgl. BGH, NJW 1986, 1928, 1930).
190 Einen solchen wichtigen Grund stellten
die am 11.10.1983 von der Klägerin festgestellten und von ihr als
"Scheckreiterei" bewerteten gegenläufigen Scheckziehungen der
Gemeinschuldnerin auf die G.-Bank einerseits und die Klägerin
andererseits dar. Zwar handelte es sich dabei nicht um eine
"Scheckreiterei" im eigentlichen Sinne. Denn hierunter wird eine
Verein-barung verstanden, zur kurzfristigen Kreditbeschaffung
untereinander Schecks auszutauschen, denen keine wahren Umsätze
oder Zahlungsverpflichtungen zugrunde liegen; eine solche
Vereinbarung ist wegen mißbräuchlicher Verwendung des Schecks sowie
wegen Gefährdung der mit dem Einzug solcher Schecks befaßten
Kreditinstitute nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl.
Baumbach-Hefermehl, SchG, 17. Aufl. 1990, Art. 22 Rdn. 2).
191 Auch wenn eine solche Vereinbarung hier
fehlt, so han-delt es sich doch um etwas ähnliches. Durch die
gleich-zeitige Einreichung gegenläufiger (Eigen-)Schecks kann sich
der Aussteller nämlich für die Dauer der Postlauf-zeit der Schecks
auf beiden Konten einen auf diesen an sich nicht vorhandenen Kredit
verschaffen. Dies hängt damit zusammen, daß zum Inkasso
eingelieferte Schecks dem Einreicher von der Inkassobank regelmäßig
bereits unter dem Vorbehalt des Eingangs gutgeschrieben werden.
Darin ist zwar eine Gutschrift unter der aufschiebenden Bedingung
der Einlösung des Schecks zu sehen, so daß die Inkassobank die
Gutschrift rückwirkend stor-nieren kann, wenn sich herausstellt,
daß der Scheck nicht eingelöst wird (vgl. Canaris,
Bankvertragsrecht, 3. Aufl. 1988, Rdn. 744). In der Zwischenzeit
werden von den Banken jedoch vielfach bereits Verfügungen über den
gutgeschriebenen Betrag zugelassen, was eine - wenn auch
kurzfristige - Erweiterung des Dispositionsrahmens ohne
entsprechende Deckung, also letztlich eine Kredit-gewährung
(Canaris, a.a.O., Rdn. 746), beinhaltet. Wird auf dem Gegenkonto
ebenso verfahren, so hängt der Kon-toausgleich wechselseitig davon
ab, daß die gegenläufi-gen Schecks eingelöst werden.
192 Auch solche Scheckziehungen stellen -
ähnlich wie die "Scheckreiterei" - einen Mißbrauch der Funktion des
Schecks dar, die nicht auf - auch kurzfristige -
Kre-ditverschaffung gerichtet ist, sondern darauf, Mittel des
bargeldlosen Zahlungsverkehrs zu sein (vgl. Cana-ris, a.a.O., Rdn.
678, 679). Sie bringen ferner - auch darin der "Scheckreiterei"
ähnlich - erhebliche Risiken für die beteiligten Banken mit sich,
insbesondere unter dem Gesichtspunkt, daß sie zu - ungewollten -
Kreditge-währungen führen können. Wenn ein Kunde der Bank - um sich
kurzzeitig Liquidität zu verschaffen - zu solchen Mitteln greift,
so ist das - zumal im Wiederholungs-fall - geeignet, Zweifel an
seiner Bonität und Vertrau-enswürdigkeit zu erwecken.
193 Unter diesen Umständen hatte die
Klägerin einen wich-tigen Grund zur Kündigung ihres
Kreditengagements, der den in Ziff. 17 ihrer AGB genannten Gründen
an Gewicht nichts nachstand, als sie am 11.10.1983 die
gegenläufi-gen Scheckziehungen feststellte.
194 Diese Feststellung durfte sie als
besonders schwer-wiegende Störung des Vertrauensverhältnisses zu
M.H. bewerten, weil dieser kurze Zeit vorher mit einem ähnlichen
Vorgang bereits bei ihr aufgefallen war. Wie der Zeuge M. glaubhaft
bekundet hat, hat die Klägerin bereits darin eine ernsthafte
Belastung der Geschäfts-beziehung gesehen. Deshalb - so der Zeuge
weiter - habe er mit H. ein Gespräch geführt und ihm bedeutet, er
solle "so etwas nicht wieder tun", sonst stünden die Beziehungen zu
ihm auf dem Spiel. Auch das erscheint glaubhaft, zumal der Zeuge K.
bestätigt hat, daß ihm der Zeuge M. von einem derartigen Gespräch
berichtet hat. Daß ihn der Zeuge M. abgemahnt hat, hat auch M.H.
als Zeuge nicht in Abrede gestellt. Nach seiner Aussage hat der
Zeuge M. die fragliche Verfahrensweise sogar mehrmals reklamiert
und "sicherlich" geäußert, sie ge-fährde stark die Bemühungen um
eine höhere Kreditlinie, wenn sich der Zeuge H. auch nicht daran
erinnern konn-te, daß ihm "förmlich" eine Beendigung des
Kreditenga-gements angedroht worden sei.
195 Demgemäß war H. - auch nach seinen
eigenen Bekundun-gen - vorgewarnt. Wenn er gleichwohl, um sogleich
über die vorläufigen Gutschrifen verfügen zu können, bald darauf
erneut gegenläufige Schecks jeweils in Millionenhöhe auf die
G.-Bank und die Klägerin gezogen hat, so war das für die Klägerin
fraglos ein ausrei-chender Anlaß, die Kündigung des
Kreditengagements aus wichtigem Grund auszusprechen. Das gilt umso
mehr, als die Zeugen B., M. und K. bekundet haben, daß es am
11.10.1983 mit der G.-Bank zu Meinungsverschiedenheiten über die
Einlösung der auf diese gezogenen Schecks ge-kommen ist, die dann
schließlich von H., der sie selbst bei der Klägerin eingereicht
hatte, gesperrt worden sind (vgl. hierzu auch die von der Klägerin
mit dem Schriftsatz vom 27.11.1992 eingereichten Unterlagen, Bl.
628 - 635).
196 Die wirksame fristlose Kündigung des
Kreditengagements hat dazu geführt, daß die von der Klägerin
gewährten Kredite sofort zur Rückzahlung fällig wurden.
197 Da sich der Rückzahlungsanspruch auch
gegen die zusam-men mit den anderen Unternehmen der H.-Gruppe als
Ge-samtschuldner haftende Gemeinschuldnerin richtete, war die von
dieser bewirkte (Teil-) Befriedigung der Kläge-rin eine solche, die
diese auch "zu der Zeit" beanspru-chen konnte.
198 (2)
199 Inkongruent i.S. von § 30 Nr. 2 KO ist
allerdings auch eine Befriedigung, die der Gläubiger "in der Art"
nicht verlangen konnte. Dieser Fall liegt aber hier ebenfalls nicht
vor.
200 Auch insoweit ist darauf abzustellen,
daß - wie schon ausgeführt - die Gemeinschuldnerin für die
Rückführung der von der Klägerin gewährten und infolge der
Kündi-gung vom 11.10.1983 zur Rückzahlung fälligen Kredite als
Gesamtschuldnerin haftete. Demgemäß konnte die Klä-gerin von dieser
die Rückführung der Kreditinanspruch-nahme, auch soweit letztere
durch andere Firmen der H.-Gruppe erfolgt und auf deren Konten bei
der Klägerin verbucht war, ebenso verlangen, wie von den jeweiligen
Firmen selbst.
201 Daraus folgt, daß sie auch gegen die
Gemeinschuldnerin einen Anspruch auf Kontoausgleich durch
entsprechende Zahlung hatte. Das bedeutet zwar nicht, daß sie von
dieser die Vornahme von Überweisungen verlangen konnte. Darauf
kommt es aber auch nicht an. Denn der Gemeinschuldnerin stand es
frei, die Rückzahlung nicht im Wege der Barzahlung vorzunehmen,
sondern - ohne daß dies eine inkongruente Deckung wäre - im Rahmen
der Verkehrsüblichkeit auch auf andere Weise. Eine solche
verkehrsübliche Zahlungsweise ist - zumal gegenüber ei-ner Bank zur
Entlastung debitorisch geführter Konten - auch die Zahlung durch
Banküberweisung (vgl. in diesem Zusammenhang Jaeger-Henckel, KO, 9.
Aufl. 1991, § 30 Rdn. 209; Kuhn-Uhlenbruck, KO, 10. Aufl. 1986, §
30 Rdn. 48).
202 Hiernach scheidet eine Anfechtung nach
§ 30 Nr. 2 KO insgesamt aus, ohne daß es auf Weiteres, insbesondere
die Frage, ob die von der Gemeinschuldnerin in der Zeit vom
02.12.1983 bis 16.01.1984 getätigten Überweisungen nach
Zahlungseinstellung oder in den letzten 10 Tagen vor dieser erfolgt
sind, noch ankommt.
203 2.
204 Dem Beklagten steht der geltend
gemachte Rückgewähran-spruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt der
Deckungs-anfechtung nach § 30 Nr. 1, 2. Fall KO zu.
205 Auf diesen Anfechtungsgrund, den er in
der Widerklage-schrift in erster Linie zur Klagebegründung
herangezo-gen hatte, ist er zwar in der Berufungsbegründung nicht
ausdrücklich eingegangen. Aus seiner Bezugnahme auf sein gesamtes
erstinstanzliches Vorbringen (Berufungs-begründung, S. 21 = Bl.
537) ist jedoch zu entnehmen, daß er die Widerklage auch weiterhin
auf diesen An-fechtungsgrund stützen will. Auch dies verhilft
seinem Rückgewähranspruch aber nicht zum Erfolg.
206 a)
207 Soweit es die nach der mit dem
Schriftsatz des Beklagten vom 21.02.1986 eingereichten Aufstellung
(AH Bl. 105) in der Zeit vom 02.12. bis zum 30.12.1983 getätigten
Überweisungen betrifft, kann schon - was zu Lasten des Beklagten
geht, den insoweit die Beweislast trifft (vgl. Jaeger-Henckel, § 30
Rdn. 260; Kuhn-Uhlen-bruck, § 30 Rdn. 44) - nicht festgestellt
werden, daß sie nach der Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin
erfolgt sind.
208 Eine Zahlungseinstellung liegt nur dann
vor, wenn der spätere Gemeinschuldner wegen eines voraussichtlich
dauernden Mangels an Zahlungsmitteln seine fälligen und von den
jeweiligen Gläubigern ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten im
allgemeinen nicht mehr erfüllen kann und wenn dieser Zustand
mindestens für die betei-ligten Verkehrskreise erkennbar wird
(Gerhardt/Merz, Aktuelle Probleme der Gläubigeranfechtung im
Konkurs, 3. Aufl. 1986, S. 43; Jaeger-Henckel, § 30 Rdn. 11;
Kuhn-Uhlenbruck, § 30 Rdn. 2). Das Unvermögen zur Zahlung fälliger
und ernsthaft betriebener Forderungen muß einen wesentlichen Teil
der Verbindlichkeiten eines Schuldners betreffen (vgl. BGH, ZIP
1985, 363, m.N.; siehe ferner Gerhardt/Merz, S. 44 sowie
Jaeger-Henckel und Kuhn-Uhlenbruck, jeweils a.a.O.).
209 Diese Voraussetzungen waren hier
jedenfalls am 13.01.1984 erfüllt. Mit einem M.H. am selben Tag
übergebenen Schreiben vom 11.01.1984 hatte nämlich die W., die den
Unternehmen der Firmen-Gruppe H. unter dem 29.07.1983 einen bis zum
30.09.1983 befristeten, jedoch auch danach aufrechterhaltenen und
zuletzt in Höhe von ca. 46 Millionen DM in Anspruch genommenen
Kontokorrentkredit von 44 Millionen DM eingeräumt hat-te, die
gesamte Geschäftsverbindung zur Firmen-Gruppe H. mit sofortiger
Wirkung gekündigt und Rückzahlung des Kredits sowie Ausgleich ihrer
sonstigen Forderungen bis zum 13.01.1984, 12.00 Uhr, verlangt (AH
Bl. 144 - 146). Mit Schreiben vom 12.01.1984 (AH Bl. 147/148), das
ebenfalls am selben Tage übergeben wurde, hat auch die
Stadtsparkasse K. wegen der "in den letzten Tagen katastrophal
verschlechterten Liquiditätslage und damit auch der
wirtschaftlichen Verhältnisse" der Firmen-Gruppe sowie im Hinblick
auf die Kündigung der W. alle "Kredite, Darlehen und Bürgschaften"
zur Rückzahlung bis zum 13.01.1984, 12.00 Uhr, gekündigt. Auch bei
die-sem Institut hatte die H.-Gruppe erhebliche
Kreditver-bindlichkeiten; der Schuldsaldo der Gemeinschuldnerin
belief sich auf über 6 Millionen DM (Anl. 9 zum Gutach-ten P.).
210 Da Mittel zur Rückführung der
vorbezeichneten - fälli-gen und ernsthaft zurückgeforderten -
Kredite bei der Gemeinschuldnerin (und den anderen H.-Firmen) nicht
vorhanden waren und dieser Zustand dem Hauptgläubiger und einem
weiteren Großgläubiger auch sogleich erkenn-bar wurde, so daß es am
19.01.1984 zur Stellung des Konkursantrages durch die W. kam, ist
die Zahlungsein-stellung der Gemeinschuldnerin jedenfalls am
13.01.1984 eingetreten.
211 Dagegen läßt sich bis zum Ende des
Jahres 1983 eine Zahlungseinstellung nicht feststellen.
212 Sie läßt sich insbesondere nicht aus
den Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P. vom
29.05.1990 entnehmen.
213 Zwar hat dieser unter der
Voraussetzung, daß die Kündigung der Klägerin vom 11.10.1983
wirksam gewesen ist (dazu siehe oben), das Verhältnis der bei der
Gemeinschuldnerin vorhandenen liquiden Mittel zu den fälligen
Verbindlichkeiten für den 30.11.1993 (fäl-lige Verbindlichkeiten:
11.864.000,00 DM) auf 8,4 % und für den 31.12.1983 (fällige
Verbindlichkeiten: 14.289.000,00 DM) auf 0,4 % ermittelt
(Gutachten, S. 46 - 48, Tz. 104 - 107).
214 Daraus hat er die Folgerung gezogen, es
könne zumindest zum 31.12.1983 nicht davon ausgegangen werden, daß
die an diesem Tag zur Verfügung stehenden liquiden Mittel
ausgereicht hätten, um die fälligen Verbindlichkeiten der
Gesellschaft im wesentlichen zu erfüllen (Gutach-ten, S. 48, Tz.
107).
215 Das reicht indessen nicht aus für die
Feststellung der Zahlungseinstellung auf den 31.12.1983.
216 Denn das Vorliegen der
Zahlungseinstellung kann nicht durch eine Gegenüberstellung der
Verbindlichkeiten und des für einen bestimmten Zeitabschnitt zur
Verfügung stehenden Kredits bestimmt werden. Eine solche
Gegen-überstellung sagt zwar etwas aus über das Vorliegen einer
Überschuldung, sie besagt aber nichts über die Liquidität eines
Schuldners (Gerhardt/Merz, S. 45 m.w.N.).
217 Dies bestätigt denn auch der Inhalt des
Gutachtens. Daraus geht nämlich beispielsweise hervor, daß die
Gemeinschuldnerin im Dezember 1983 Zahlungen in Höhe von
5.761.000,00 DM an bzw. für verbundene Unternehmen geleistet und
Zahlung in Höhe von 6.523.000,00 DM von solchen Unternehmen
erhalten hat (Gutachten, S. 25 Tz. 56). Ferner hat sie im Dezember
1983 Wechsel in Höhe von 1.430.812,73 DM eingelöst und auf zwei
weitere Wechsel jeweils 100.000,00 DM gezahlt, was zusammen den
Betrag von 1.630.812,73 DM ergibt (Gutachten, S. 19/20 Tz. 43/44).
Desweiteren wurde im Dezember 1983 der Schuldsaldo der
Gemeinschuldnerin bei der Stadtsparkas-se K. um immerhin
3.066.248,00 DM von 9.111.094,60 DM auf 6.044.846,60 DM
zurückgeführt (Gutachten, S. 20 Tz. 45). Gleichwohl kam es nach der
Darstellung des Be-klagten (Schriftsatz vom 14.06.1985, S. 129 in
Verbin-dung mit AH Bl. 105) bei der Stadtsparkasse K. zugun-sten
der Gemeinschuldnerin im Monat Dezember 1983 auch noch zu
Zahlungsausgängen in Höhe von 724.016,80 DM (1.-15.12.1983) und
1.305.317,50 DM (16.-31.12.1983), zusammen also 2.029.334,30 DM,
und sogar im Januar 1984 (bis 15.01.1984) noch zu solchen in Höhe
von 689.486,03 DM.
218 Schon diese Zahlen belegen, daß die
Gemeinschuldnerin im Dezember 1983, auch wenn sich ihre fälligen
Verbind-lichkeiten, vor allem gegenüber anderen Firmen der H.
-Gruppe, in diesem Monat erhöht haben, umfangreiche
Zahlungsvorgänge durchgeführt und noch über erhebliche Liquidität
verfügt hat. Zwar ist gleichwohl unverkenn-bar, daß sich die
Gemeinschuldnerin im Dezember 1983 in einer angespannten
wirtschaftlichen Lage befand. Dies zeigt sich insbesondere darin,
daß es in diesem Monat - wie auch schon in den Vormonaten (AH Bl.
84, 85, 86, 89) - im Verhältnis zu den Lieferanten zu
Scheckrük-krufen und Scheckrückgaben (AH Bl. 87) und
Wechselpro-longationen (AH Bl. 89) gekommen ist, nicht allerdings -
was dafür spricht, daß die Gemeinschuldnerin von Lieferantenseite
weiterhin für kreditwürdig angesehen wurde - zu Scheck- und
Wechselprotesten. Ferner ist die Gemeinschuldnerin mit den Löhnen
und Gehältern für Dezember 1983 in Rückstand geraten, doch hat sie
die gleichfalls rückständigen Löhne und Gehälter für Novem-ber 1983
sowie das Weihnachtsgeld im Dezember 1983 noch bezahlt (Gutachten,
S. 32 Tz. 73).
219 Bei einer Gesamtbewertung der
vorstehend dargestellten Umstände ergibt sich aber keine
ausreichende Grundlage für die Feststellung, daß die
Gemeinschuldnerin bereits im Dezember 1983 wegen eines
voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln ihre fälligen
- ernsthaft betriebenen - Forderungen nicht mehr erfüllen konnte,
zumal wenn berücksichtigt wird, daß die von dem Sachverständigen
Prof. Dr. P. als fällig behandelten Verbindlichkeiten der
Gemeinschuldnerin zum Teil solche gegenüber anderen Firmen der
H.-Gruppe waren; daß diese Forderungen zum damaligen Zeitpunkt
ernsthaft betrieben wurden, ist nicht erkennbar.
220 Die vorstehenden Ausführungen gelten
für den gesamten Monat Dezember 1983, dies zumal im Hinblick
darauf, daß noch am 30.12.1983 ein Betrag in Höhe von 2.250.000,00
DM auf dem Konto der Gemeinschuldnerin bei der Stadtsparkasse K.
einging (Gutachten, S. 30 Tz. 68).
221 Darüberhinaus sind auch keine
hinreichenden Anhalts-punkte dafür ersichtlich, daß die beteiligten
Verkehrs-kreise etwa bis Ende Dezember 1983 die Lage der
Gemein-schuldnerin als Zahlungseinstellung bewertet hätten.
Derartiges hat - sogar von seinem Standpunkt aus, daß jedenfalls
zum 31.12.1983 die an diesem Tag zur Verfü-gung stehenden liquiden
Mittel nicht ausgereicht hät-ten, die fälligen Verbindlichkeiten
der Gemeinschuld-nerin im wesentlichen zu erfüllen (Gutachten, S.
48 Tz. 107) - auch der Sachverständige Prof. Dr. P. nicht
angenommen. Vielmehr heißt es dazu in seinem Gutachten (S. 49 Tz.
109):
222 "Zu Ende des Jahres 1983 häuften sich
die Wechselpro-longationen. Hiervon betroffen waren insbesondere
große Lieferanten. Insgesamt wurden die Verbindlichkeiten nur noch
schleppend beglichen. Den beteiligten Geschäfts-kreisen dürfte,
zumindest dem Grunde, weniger der Höhe nach nicht verborgen
geblieben sein, daß sich die Gesellschaft Sicherheit durch Reifen
H. GmbH in Schwie-rigkeiten befand."
223 Letzteres mag durchaus zutreffen, doch
folgt daraus nicht, daß die fraglichen Geschäftskreise angenommen
haben könnten, die Gemeinschuldnerin habe in dem oben dargestellten
Sinne ihre Zahlungen wegen eines voraus-sichtlich dauernden Mangels
an Liquidität eingestellt.
224 Daß vor allem die Hauptbanken der
Gemeinschuldnerin dies - für Dezember 1983 - nicht so gesehen
haben, wird indiziell dadurch bestätigt, daß es in dem
Kündigungs-schreiben der W. vom 11.01.1984 (AH Bl. 144 - 146)
heißt, sie habe "in den letzten Tagen eine weitere erhebliche
Verschlechterung der Liquiditätssituation" festgestellt, während
die Stadtsparkasse K. ihre Kündi-gung vom 12.01.1984 (AH Bl.
147/148) u.a. auf eine "in den letzten Tagen katastrophal
verschlechterte Liquidi-tätslage" gestützt hat.
225 Dies spricht zugleich dafür, daß sich
die Liquidität der Gemeinschuldnerin, auch wenn sie vorher bereits
angespannt war, erst Anfang Januar 1984 so verschlech-tert hat, daß
die maßgeblichen Banken - weil sie jetzt annahmen, die
Gemeinschuldnerin (wie auch die anderen Firmen der H.-Gruppe) werde
wegen voraussichtlich dau-ernden Fehlens entsprechender
finanzieller Mittel nicht in der Lage sein, die Kredite
zurückzuführen - so daß sie die Geschäftsverbindung kündigten und
jedenfalls dadurch die Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin
(und der anderen Firmen) endgültig herbeiführten.
226 b)
227 Demgemäß sind nach der
Zahlungseinstellung erfolgt nur die "Umbuchungen" vom 16.01.1984
gemäß der Auf-stellung zum Schriftsatz des Beklagten vom 21.02.1986
(AH Bl. 105), die auf Überweisungsaufträgen vom 13.01.1984 (AH Bl.
110, 111, 113, 140) beruhten.
228 In Höhe der am 16.01.1984 auf andere -
im Soll stehende - Konten vom Firmen der H.-Gruppe geflossenen
Beträge scheitert die Anfechtung deshalb, weil nicht festgestellt
werden kann, daß der Klägerin im - maßgeb-lichen - Zeitpunkt der
"Umbuchung", durch den die Ver-rechnungslage geschaffen wurde, die
Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin bekannt gewesen ist.
229 Insoweit ist positive Kenntnis
erforderlich. Kennenmüs-sen genügt nicht. Auch reicht es nicht aus,
daß der An-fechtungsgegner mit der Möglichkeit einer
Zahlungsein-stellung rechnet und diese bewußt in Kauf nimmt. Dabei
kann Gegenstand der Kenntnis nur eine tatsächlich schon erfolgte
Zahlungseinstellung sein (vgl. Jaeger-Henckel, § 30 Rdn. 50, m.N.;
siehe ferner Kuhn-Uhlenbruck, § 30 Rdn. 28).
230 Daß die Klägerin Kenntnis in diesem
Sinne bis zum 16.01.1984 erlangt hatte, ist nicht erkennbar. Da
sich eine Zahlungseinstellung für die Zeit bis zum 31.12.1983 nicht
feststellen läßt (siehe oben), müßte die Klägerin die erforderliche
Kenntnis im Januar 1984 bis zum 16.01.1984 erworben haben. Dafür
liegen jedoch konkrete Anhaltspunkte nicht vor. Die Klägerin selbst
hat immer in Abrede gestellt, daß sie vor den in Frage stehenden
Buchungsvorgängen Kenntnis von einer Zahlungseinstellung gehabt
habe; vielmehr ist sie nach ihrer Darstellung (Schriftsatz vom
10.04.1985, S. 24 = Bl. 90) von dem Konkursantrag, der am
19.01.1984 gestellt wurde, überrascht worden. Tatsachen, aus denen
gefolgert werden könnte, daß sie gleichwohl im Janu-ar 1984 schon
bis zum 16.01.1984 positive Kenntnis von einer Zahlungseinstellung
gehabt hat, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Aus seinem
Vorbringen geht auch nicht hervor, daß die Klägerin bis zum
Zeitpunkt der "Umbuchungen" vom 16.01.1984, die auf von der Zeugin
W. unter dem 13.01.1984 unterzeichnete Überweisungsauf-träge (AH
Bl. 110, 111, 113, 140) zurückgehen, von den Kündigungen der W.
(11.01.1984) und der Stadtsparkasse K. (12.01.1984) erfahren hatte,
was ihr möglicherweise zugleich die Kenntnis von der jedenfalls
dadurch herbeigeführten Zahlungseinstellung vermittelt haben
könnte.
231 Gegenteilige Anhaltspunkte sind auch
nicht bei der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme zutage
getreten. Vielmehr hat der damalige und heutige Leiter der
Nie-derlassung der Klägerin in M., der Zeuge M., bekundet, sowohl
H. wie auch P. hätten der Klägerin bis in die letzten Tage
bedeutet, daß das Unternehmen gesund sei, so daß auf Seiten der
Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Zurückführung der
Kreditlinie bestanden hätten.
232 Eine hinreichende Grundlage für die
Annahme, daß diese Darstellung nicht den Tatsachen entspricht, ist
nicht erkennbar. Sie erscheint vielmehr im Hinblick auf die Aussage
der Zeugin W. glaubhaft.
233 Diese Zeugin, seinerzeit Prokuristin
der Gemeinschuld-nerin und Chefbuchhalterin der Firmen-Gruppe H.,
hat bei ihrer Vernehmung vor dem Senat unumwunden eingeräumt, daß
sich die H.-Gruppe zu der Zeit, als die - von der Zeugin
veranlaßten - Überweisungen vom Konto Nr. auf andere - debitorische
- Konten getätigt wurden, in finanziellen Schwierigkeiten befand.
In diesem Zusammenhang hat sie anschaulich geschildert, wie
"täglich um flüssige Mittel gekämpft" werden mußte. Eben deshalb
hält es der Senat aber auch für glaubhaft, wenn die Zeugin weiter
ausgesagt hat, sie habe dennoch "immer das Gefühl gehabt", daß
"Unheil abgewendet" werden könne, so daß sie der Zusammenbruch der
Firmen Mitte Januar 1984 überrascht habe. Wurde aber sogar die
Zeugin W. als Angehörige des engsten Führungskreises (nach der
Aussage des kaufmännischen Leiters, des Zeugen T., nahm sie "in der
Hierarchie" nach H. und vor T. den zweiten Platz ein) von dem Mitte
Januar 1984 eintretenden Zusammenbruch überrascht, so spricht das
dafür, daß - erst recht - auch die Klägerin - zumal angesichts der
von dem Zeugen M. geschilderten Äußerungen von H. und P. "bis in
die letzten Tage" - bis zur Stellung des Konkursantrages, zumindest
aber bis zum 16.01.1984 noch keine Kenntnis von einer nach den
vorstehenden Ausführungen jedenfalls am 13.01.1984 eingetretenen
Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin hatte.
234 3.
235 Als Klagestütze verbleibt der
Anfechtungsgrund des § 31 Nr. 1 KO.
236 Voraussetzung für ein Durchgreifen
dieses Anfechtungs-grundes ist, daß der Gemeinschuldner die
angefochtenen Rechtshandlungen - hier also die Überweisungen von
Zahlungseingängen auf dem im Haben geführten Konto Nr. der
Gemeinschuldnerin bei der Kläge-rin auf andere, im Soll stehende,
Konten von Firmen der H.-Gruppe, die der Klägerin die Verrechnung
ermöglich-ten - in der Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu
benachteiligen, und weiter, daß dem Anfechtungsgeg-ner diese
Absicht bekannt gewesen ist. Sowohl das Vor-liegen der einen
(Benachteiligungsabsicht des Gemein-schuldners) als auch der
anderen Voraussetzung (Kennt-nis des Anfechtungsgegners von dieser
Absicht) kann hier nicht festgestellt werden. Das geht zu Lasten
des Beklagten, der für beide Voraussetzungen die Beweislast trägt
(vgl. z.B. Jaeger-Henckel, § 31 Rdn. 23, m.N.).
237 a)
238 Was zunächst die erstgenannte
Voraussetzung angeht, so handelt ein Schuldner mit
Benachteiligungsabsicht, wenn er sich der Benachteiligung seiner
Gläubiger bewußt ist und diese auch will (vgl. BGH, ZIP 1985, 1008,
1009).
239 Für das Vorhandensein dieses
Bewußtseins und dieses Willens ist es im allgemeinen ein starkes
Beweisanzei-chen, wenn ein Schuldner einem Gläubiger eine
inkon-gruente Deckung gewährt (vgl. BGH, ZIP 1984, 572, 580; siehe
ferner BGH, ZIP 1985, 1008, 1010). Wie oben näher ausgeführt wurde,
ist eine solche Fallgestaltung hier aber nicht gegeben.
240 Daß die angefochtenen "Umbuchungen" von
Zahlungseingän-gen auf debitorisch geführte Konten zu einer
kongruen-ten Deckung geführt haben, schließt allerdings unter den
hier gegebenen Umständen nicht aus, daß die Ge-meinschuldnerin in
der Person ihres Gesellschafters-Ge-schäftsführers H. im Zeitpunkt
dieser Vorgänge das Be-wußtsein gehabt haben kann, daß hierdurch
andere Gläu-biger benachteiligt würden.
241 Wie H. bei seiner Vernehmung vor dem
Senat bekundet hat, hatten bereits die von der Klägerin zum Anlaß
für die Kreditkündigung genommenen gegenläufigen Scheckzie-hungen
im Oktober 1983 ihren Grund darin gehabt, daß die Liquidität der
Firmen-Gruppe H., die damals mit der Klägerin wegen einer
Kreditaufstockung in Verhandlung stand, "enger" wurde. Wie sich aus
den von dem Beklag-ten vorgelegten Aufstellungen (Bl. 84 ff.)
ersehen läßt, kam es in der Zeit danach im Rahmen der Firmen-Gruppe
H. im Verhältnis zu den Lieferanten verstärkt zu Scheckrückrufen
und Scheckrückgaben, ferner Wechselpro-longationen und
Wechselrückgaben, was deutlich macht, daß die Liquiditätslage
weiterhin angespannt blieb, so daß die Lieferantenforderungen nur
teilweise und mit Verzögerung erfüllt werden konnten. Wenn in
dieser Situation die Kredite der Klägerin - vor allem auch durch
die in der Zeit vom 02.12.1983 bis zum 16.01.1984 erfolgten
"Umbuchungen" - zum weitaus größten Teil zu-rückgeführt wurden, so
beruht das darauf, daß die Fir-men-Gruppe hierauf "verstärkt"
bedacht war (so der Zeu-ge H.) und versuchte, der Klägerin "soviel
wie möglich zukommen zu lassen" (so die Zeugin W.), wobei diese aus
den Eingängen "vorrangig bedient" wurde (so die Zeugin S.).
242 Daß bei solchem Vorgehen andere -
gleichberechtigte - Gläubiger zwangsläufig zurückgesetzt und
dadurch gegen-über der Klägerin benachteiligt wurden, lag auf der
Hand. Es ist deshalb davon auszugehen, daß bei der H.-Gruppe und
insbesondere bei H. selbst ein entsprechen-des Bewußtsein vorhanden
war.
243 Dieses Bewußtsein reicht indessen nicht
aus, um daraus auf das Vorliegen eines Benachteiligungswillens
schlie-ßen zu können. In dieser Hinsicht sind in den Fällen
kongruenter Deckung strenge Anforderungen zu stellen. Ein
Benachteiligungswille und damit eine Benachteili-gungsabsicht kann
deshalb in einem solchen Fall nur an-genommen werden, wenn es dem
nachmaligen Gemeinschuld-ner weniger auf die Erfüllung seiner
Vertragspflichten als auf die Schädigung der anderen Gläubiger
angekommen ist (vgl. BGH, ZIP 1984, 572, 580; siehe ferner
Jae-ger-Henckel, § 31 Rdn. 11 m.N.). Die
Gläubigerbenach-teiligungsabsicht muß also das überwiegende Motiv
für die Handlungsweise des Gemeinschuldners gewesen sein (vgl.
Jaeger-Henckel, a.a.O.).
244 Daß es sich so verhalten hat, kann
nicht festgestellt werden.
245 Der Zeuge H. hat vor dem Senat
bekundet, er habe mit der Klägerin eine ratenweise Rückführung der
Kredite vereinbart, weil es der H.-Gruppe darum gegangen sei, ein
Vorgehen der Klägerin im Klage- oder Vollstrek-kungswege zu
vermeiden, um nicht die damals laufenden Verhandlungen mit der W.
wegen einer Erhöhung der Kre-ditlinie zu gefährden. Außerdem habe
er in der damali-gen Lage der Unternehmensgruppe, die "nicht
unkritisch" gewesen sei, auch im Hinblick auf Verhandlungen über
den Verkauf der Gruppe vorsichtig sein müssen. Deshalb sei er
darauf bedacht gewesen, daß die vereinbarten Ra-ten soweit wie
möglich auch eingehalten worden seien.
246 Diese Darstellung ist nachvollziehbar
und glaubhaft, zumal auch der Zeuge T. bestätigt hat, daß
Verhandlun-gen über den Verkauf der Firmen-Gruppe geführt worden
seien, die Mitte Januar 1984 schon soweit gediehen gewesen seien,
daß bereits Übergabevorbereitungen ge-troffen worden seien. Daraus
ist zu folgern, daß es H. in erster Linie darum gegangen ist, durch
ratenweise Rückführung der Kredite der Klägerin Spielraum für
weitere geschäftliche Dispositionen im Hinblick auf die Erlangung
von zusätzlichen Krediten zur Liquiditätsver-besserung und einen
Verkauf der Unternehmen zu behal-ten. Ob seine Erwartungen in
dieser Richtung objektiv realistisch gewesen sind, was zumindest
bezüglich eines Verkaufs nach der Aussage T. nicht ohne weiteres
aus-geschlossen werden kann, ist nicht entscheidend. Denn
jedenfalls ist aus dem Beweisergebnis zu entnehmen, daß H.
subjektiv bestrebt gewesen ist, durch die ratenweise Rückführung
der Kredite der Klägerin eine Lage zu schaffen, die ihm die
Möglichkeit erhielt, die Unter-nehmensgruppe, und sei es zum Zwecke
des Verkaufs, zu retten.
247 Demgemäß ist es ihm bei der Rückführung
der Kredite - aus diesen Erwägungen heraus - um die Erfüllung
vertraglicher Pflichten und nicht darum zu tun gewesen, durch
bevorzugte Befriedigung der Klägerin die Ansprü-che anderer
Gläubiger zu vereiteln.
248 Für ein Interesse, daß die
Gemeinschuldnerin und H. selbst an einem Vorgehen der
letztgenannten Art gehabt haben könnten, fehlt auch jeder
nachvollziehbare Grund. In diesem Zusammenhang, insbesondere im
Hinblick auf eine dahingehende Absicht oder gar Absprache, ergeben
sich weder aus dem Beweisergebnis noch aus den sonsti-gen Umständen
des Falles greifbare Anhaltspunkte.
249 b)
250 Wegen Nichtfeststellbarkeit einer
Benachteiligungsab-sicht auf Seiten der Gemeinschuldnerin stellt
sich die Frage nach der Kenntnis von einer solchen Absicht auf
Seiten der Klägerin nicht mehr.
251 Eine derartige Kenntnis wäre aber auch
dann nicht festzustellen, wenn bei der Beklagten eine
Benachteili-gungsabsicht bestanden hätte.
252 Wie schon ausgeführt wurde, gibt es für
eine auf Gläu-bigerbenachteiligung gerichtete Absprache, darüber
hin-aus aber auch für ein dahingehendes Einverständnis zwi-schen
der Klägerin und der Gemeinschuldnerin keine An-haltspunkte.
253 Es kann auch nicht festgestellt werden,
daß die Klägerin etwa die Rückforderung der Kredite auf solche
Weise gefordert gehabt hätte, daß die Gemeinschuldnerin dieser
Forderung nur mit Benachteiligungsabsicht hätte entsprochen haben
können. Daran wäre allenfalls zu den-ken, wenn die Klägerin - wie
die Beklagte behauptet - die Gemeinschuldnerin mit der Androhung
der sofortigen Verwertung der ihr zur Verfügung gestellten
Sicherhei-ten einschließlich der Bürgschaft P. veranlaßt hätte,
"alles was H. hatte" auf dem Konto Nr. anzusammeln, um dann die
angesammelten Beträge in Form von Überweisungen auf im Soll
stehende Konten anderer H.-Firmen sozusagen "abzurufen".
254 Einen solchen Ablauf hat aber die vom
Senat durchge-führte Beweisaufnahme nicht ergeben. Es ist vielmehr
- wie auch der Zeuge H. bestätigt hat - nach der Kreditkündigung zu
der mit dem Schreiben der Klägerin vom 03.11.1983 (AH Bl. 37/38)
bestätigten Rückzahlungs-vereinbarung gekommen, an die sich die
Gemeinschuldne-rin - wenn auch nicht immer pünktlich - aus den von
dem Zeugen H. geschilderten Gründen, die in anderem Zusam-menhang
bereits erörtert worden sind, gehalten hat.
255 Bei den an die Klägerin zurückgeführten
Beträgen ein-schließlich der auf Überweisungen der
Gemeinschuldnerin zurückgehenden "Umbuchungen" hat es sich auch
keines-wegs um sämtliche bei "H." zur Verfügung stehenden Mittel
gehandelt. Vielmehr ergab sich schon aus den von der Klägerin
geschilderten Zahlungsvorgängen, die nach der Kündigung über Konten
der Gemeinschuldnerin abgewickelt wurden, daß der Gemeinschuldnerin
weiterhin auch Kreditmittel, z.B. solche der B.- Bank AG, zur
Verfügung standen und sie ihre geschäftliche Tätigkeit damit
fortsetzte. In diesem Zusammenhang konnte die Klägerin aus den
Mitteilungen der Deutschen Bundesbank über die meldepflichtigen
Kreditentnahmen ersehen, daß die Firmen-Gruppe H. per 30.09.1983
bei fünf Banken Kredite in Höhe von insgesamt 78.909.000,00 DM in
An-spruch genommen hatte, per 30.11.1983 dagegen bei sechs Banken
solche in Höhe von 91.869.000,00 DM (Schriftsatz vom 10.04.1985, S.
7 = Bl. 73). Daß diese Mitteilungen erfolgt sind, hat der Beklagte
nicht, zumindest nicht substantiiert, bestritten (Schriftsatz vom
29.05.1985, S. 4 = Bl. 122).
256 Nimmt man hinzu, daß die H.-Gruppe im
Herbst 1983 günstig erscheinende Unterlagen über ihre
Geschäfts-entwicklung vorgelegt hatte (AH Bl. 55 - 79) und in der
Lage gewesen war, zur Absicherung ihrer
Rückzah-lungsverpflichtungen am 18.10.1983 eine Bürgschaft des
früheren Vorstandes der W., P., über 700.000,00 DM zu stellen, die
die Klägerin dann schon am 25.11.1983 als erledigt bezeichnet hat
(AH Bl. 41), so bleibt kein Raum für die Feststellung, daß die
Klägerin von einer etwaigen Benachteiligungsabsicht der
Gemeinschuldnerin dergestalt, daß es dieser bei der Rückführung der
Kredite nicht um eine Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten,
sondern um eine Benachteiligung ihrer Gläu-biger zu tun war, kein
Raum. Auch dies geht zu Lasten des Beklagten, den auch hinsichtlich
der Kenntnis der Klägerin von einer bei der Gemeinschuldnerin in
dem maßgeblichen Zeitraum (02.12.1983 bis 16.01.1984) vor-handenen
Benachteiligungsabsicht die Beweislast trifft.
257 Nach alledem muß es - im Ergebnis - bei
der Abweisung der Widerklage der Beklagten durch das angefochtene
Ur-teil verbleiben.
258 Klage
259 Hierzu ist die Berufung zum Teil
begründet.
260 1.
261 Entgegen dem Ausspruch des Landgerichts
steht der Klägerin der Erlös aus der Veräußerung des in dem Pkw
(amtl. Kennzeichen ) ein-gebaut gewesenen Telefons in Höhe von
7.980,00 DM nebst Zinsen nicht nach §§ 48, 127 KO zu.
262 Das Autotelefon ist nämlich von der
Sicherungsübereig-nung des Fahrzeugs nicht erfaßt worden.
263 Es fällt insbesondere nicht unter die
Regelung in Ziff. 2.1. des Sicherungsvertrages vom 15.11.1982 (Bl.
9/10), weil es - obwohl bei Abschluß dieses Ver-trages bereits
eingebaut - weder Bestandteil noch Zube-hör des Fahrzeugs gewesen
ist.
264 Bestandteile sind sowohl die Teile
einer natürlichen Sacheinheit als auch die einer zusammengesetzten
Sache, die durch Verbindung miteinander ihre Selbstän-digkeit
verloren haben (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 52. Aufl. 1993, § 93
Rdn. 2). Beides ist hier nicht an-zunehmen. Daß es sich nicht um
eine natürliche Mehrheit von Sachen handelt, die von der
Verkehrsanschauung als ein besonders bezeichneter und bewerteter
Gegenstand angesehen wird (siehe Palandt-Heinrichs, Überblick vor §
90, Rdn. 5), liegt auf der Hand. Es lag aber auch keine
zusammengesetzte Sache vor, in der mehrere frü-here selbständige
Sachen derart aufgegangen waren, daß sie als Bestandteil ihre
Selbständigkeit verloren hat-ten und sich das Ganze nach
natürlicher Anschauung als eine Einheit darstellte
(Palandt-Heinrichs, a.a.O.). Es verblieb vielmehr trotz der
räumlichen Beziehung bei zwei selbständigen Sachen, die lediglich
eine Zweckver-bindung miteinander eingegangen waren.
265 Entgegen der Auffassung des
Landgerichts war das Auto-telefon auch nicht Zubehör des Fahrzeugs
i.S. von § 97 Abs. 1 BGB. Maßgebend für die Beurteilung sind auch
insoweit Verkehrsanschauung und natürliche Betrach-tungsweise unter
Zugrundelegung eines technisch- wirt-schaftlichen Standpunktes
(vgl. Palandt-Heinrichs, § 93 Rdn. 2). Bei solcher Beurteilung ist
entscheidend, daß - wie der Beklagte zu Recht geltend macht - ein
Autote-lefon, das in einen Geschäftswagen eingebaut wird, in diesem
regelmäßig nicht auf Dauer verbleiben soll, son-dern nur so lange,
bis er - nach einigen Jahren - durch ein anderes Fahrzeug ersetzt
und - regelmäßig zur pri-vaten Weiterbenutzung - veräußert wird; es
ist üblich, daß das Autotelefon dann ausgebaut und in das neue
Fahrzeug eingebaut wird.
266 Demnach kann nicht angenommen werden,
daß ein Auto-telefon, das in einen Geschäftswagen eingebaut wird,
dessen Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt ist. Soweit nicht die
Funktionen des Autotelefons und des Fahrzeugs ohnehin gleichwertig
nebeneinanderstehen, ist ein Einsatz des Autotelefons zur Förderung
des wirtschaft-lichen Zwecks des Fahrzeugs jedenfalls nur für die
von vornherein begrenzte Zeit von dessen Nutzung als Geschäftswagen
und somit nicht auf Dauer i.S. von § 97 Abs. 1 BGB beabsichtigt, so
daß es zumindest unter die-sem Gesichtspunkt an der
Zubehöreigenschaft des Autote-lefons fehlt.
267 Hiernach ist das Autotelefon von dem
Sicherungsvertrag vom 16.12.1982 (Bl. 9/10) nach dessen eindeutigen
Wortlaut nicht erfaßt worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht
aus dem Vorbringen der Klägerin, das Fahr-zeug sei ihr "in dem
Zustand und mit der zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Ausrüstung,
d.h. auch mit dem Autotelefon, zur Sicherheit übereig-net" worden
(vgl. Schriftsatz vom 07.12.1984, S. 3 = Bl. 33). Soweit damit etwa
gesagt sein soll, die Kläge-rin habe mit der Gemeinschuldnerin -
über den Wortlaut des Sicherungsvertrages vom 16.12.1982 hinaus -
auch die Sicherungsübereignung des Autotelefons vereinbart, ist das
gänzlich unsubstantiiert geblieben. Es ist schon nicht ersichtlich,
inwiefern es der Klägerin im Zusammenhang mit der
Sicherungsübereignung des Fahr-zeugs nach §§ 929, 930 BGB überhaupt
bekannt geworden sein sollte, daß dieses mit einem Autotelefon
ausge-stattet war. Darüberhinaus fehlt - erst recht - jede
Darlegung, wann und auf welche Weise es der Klägerin
sicherungsübereignet worden sein sollte.
268 Demgemäß steht der Klägerin mangels
eines Absonderungs-rechts an dem Autotelefon der von dem Beklagten
aus der Veräußerung erzielte Erlös nicht zu.
269 2.
270 Dagegen muß es hinsichtlich des Erlöses
von 32.500,00 DM, den der Beklagte durch die Veräußerung des Pkw
erzielt hat, bei der Entschei-dung des Landgerichts verbleiben. Die
am 19.12.1993 erfolgte Sicherungsübereignung dieses Fahrzeugs hat
der Beklagte nicht wirksam angefochten.
271 a)
272 Die Anfechtung nach § 30 Nr. 2 KO
greift schon deshalb nicht durch, weil - wie bereits im einzelnen
ausgeführt wurde - bis zum Ende des Jahres 1983 eine
Zahlungsein-stellung nicht festgestellt werden kann. Dies schließt
zugleich auch eine Anfechtung nach § 30 Nr. 1 KO aus.
273 b)
274 Aber auch mit der Anfechtung nach § 31
Nr. 1 KO dringt der Beklagte nicht durch.
275 Es geht hier insoweit um einen sog.
Sicherheitentausch (vgl. dazu Jaeger-Henckel, § 29 Rdn. 66)
dergestalt, daß der Klägerin gegen Freigabe einer ihr früher
bestellten Sicherheit eine andere Sicherheit bestellt wurde. Die
Auswechslung der Sicherheiten war kongruent und führte nicht zu
einer Benachteiligung der Gläubi-ger, soweit sich beide
Sicherheiten wertmäßig deckten; denn die Kläger war zur Freigabe
der alten Sicherheit (Pkw ) nur verpflichtet, wenn ihr zugleich
eine gleichwertige neue Sicherheit bestellt wurde. Da-gegen war die
Bestellung der neuen Sicherheit wegen der Wertdifferenz inkongruent
und nachteilig für die Gläu-biger, weil nicht erkennbar ist, daß
die Klägerin da-mals auf eine Verstärkung der ihr bestellten
Sicherhei-ten Anspruch hatte.
276 Die hiernach in Betracht zu ziehende
Teilanfechtung der Bestellung der Sicherheit (vgl. dazu
Jaeger-Henckel, § 29 Rdn. 194) ist jedoch nicht begründet, weil -
was zu Lasten des Beklagten geht - auch insoweit jedenfalls eine
Kenntnis der Klägerin von einer Benachteiligungs-absicht auf Seiten
der Gemeinschuldnerin nicht festge-stellt werden kann.
277 Zwar gibt - wie oben schon in anderem
Zusammenhang er-wähnt wurd - die Gewährung einer inkongruenten
Deckung bzw. Sicherung ein Beweisanzeichen dafür ab, daß der
Schuldner sich einer Benachteiligung seiner Gläubiger bewußt war
und diese auch wollte (vgl. BGH, ZIP 1985, 1006, 1010). Hat der
Anfechtungsgegner erkannt, daß ihm eine inkongruente Deckung bzw.
Sicherung gewährt wurde, so ist wiederum dies ein Beweisanzeichen
dafür, daß er die Benachteiligungsabsicht des Schuldners kannte
(vgl. BGH, ZIP 1985, 1008, 1011).
278 Im vorliegenden Fall werden diese
Beweisanzeichen aber dadurch entkräftet, daß es der
Gemeinschuldnerin, wie deren Schreiben vom 19.12.1983 (Bl. 15)
zeigt, ersicht-lich nicht darum gegangen ist, der Klägerin durch
den Sicherheitentausch zum Nachteil ihrer Gläubiger eine Sicherheit
zu verschaffen, die dieser in solcher Form nicht zustand, sondern
daß ihr Bestreben darauf gerich-tet war, den Pkw zum Zweck einer
anderen Verwendung freizubekommen, zumal diese zusätzliche
Si-cherheit von ca. 20.000,-- DM gegenüber Verbindlichkei-ten in
jedenfalls sechsstelliger Höhe kaum ins Gewicht fiel.
279 Dies rechtfertigt unter den gegebenen
Umständen die Annahme, daß sich zumindest eine Kenntnis der
Klägerin von einer Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin
nicht feststellen läßt, sofern sie in dieser Richtung nicht
sonstige konkrete Anhaltspunkte hatte, die jedoch für den damaligen
Zeitpunkt, für den - wie ausgeführt - weder von einer
Zahlungseinstellung der Gemeinschuldne-rin noch einer Kenntnis der
Klägerin hiervon ausgegan-gen werden kann, nicht ersichtlich
sind.
280 c)
281 Auch eine Anfechtung nach § 32 KO
scheidet aus (vgl. BGH, NJW 1990, 2626).
282 Demgemäß hat der Beklagte den Erlös aus
der Verwertung des Pkw an die Klägerin auszukehren (§§ 48, 127
KO).
283 3.
284 Verzugszinsen stehen dieser im Anschluß
an ihr Schrei-ben vom 17.04.1984 (Bl. 18) ab 01.05.1984 in Höhe von
8 % zu, nachdem die Parteien in der mündlichen Verhand-lung vom
26.01.1983 (Bl. 698) diese Zinshöhe einver-ständlich festgelegt
hat.
285 Die Nebenentscheidungen ergeben sich
aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 10, 711, 108
ZPO.
286 Berufungsstreitwert: 1.522.114,05
DM
287 Beschwer der Klägerin: 7.980,00 DM
288 Beschwer der Beklagten: 1.514.134,05
DM
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