Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 27.04.1993: Autotelefon




Das OLG Köln (Urteil vom 27.04.1993 - 9 U 160/91) hat entschieden:

Siehe auch
Mobiltelefon Handyverbot andere Geraete
und
Isolierte Anfechtung des Fuehrerscheinentzugs

Tenor:

1 T a t b e s t a n d

2 Der Beklagte ist Konkursverwalter im

Konkursverfahren über das Vermögen der Firma S. in M. (nachfolgend

Gemeinschuldnerin). Dieses Unternehmen gehörte zu der Firmengruppe

des Kaufmanns M.H., der als Einzelkaufmann und im übrigen als

Gesellschafter-Geschäftsführer der zu der Firmengruppe gehörenden

Unternehmen, auch der Gemeinschuldnerin, geschäftlich tätig

war.

Gründe:


3 Die Firmengruppe H. wickelte ihre

Bankgeschäfte über verschiedene Kreditinstitute ab. Sie stand auch

in bankmäßiger Verbindung zur Klägerin. Diese hatte mit einem an

die Gemeinschuldnerin und sechs weitere "H.-"Firmen gerichteten

Schreiben vom 15.09.1983 (AH Bl. 1) mitgeteilt, daß sie die diesen

Firmen "als Gesamt-schuldnern" auf der Grundlage ihrer AGB

eingeräumten Kredite, nämlich

4 - einen Buchkredit in Höhe von 2

Millionen DM (davon

5 ein Teilbetrag von 1 Million DM zur

revolvierenden

6 Vorfinanzierung von

Umsatzsteuererstattungsan-

7 sprüchen)

8 - einen Diskontkredit in Höhe von

2.500.000,00 DM

9 bis auf weiteres, zunächst befristet

zum 30.08.1984, verlängere.

10 In dem Schreiben hieß es weiter:

11 "Die Ausnutzung der Linien kann

vereinbarungsgemäß wahlweise durch sämtliche vorgenannten Firmen

erfol-gen..."

12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird

auf das Schreiben vom 15.09.1983, das sich u.a. auch über die der

Klägerin bestellten Sicherheiten sowie einen von die-ser zusätzlich

gewährten Projektkredit zur teilweisen Finanzierung von

Investitionen verhielt, Bezug genommen (AH Bl. 1 - 4).

13 Am 11.10.1983 richtete die Klägerin an

Herrn M.H. (Fir-ma Reifen H.) folgendes Schreiben, das diesem durch

Bo-ten überbracht wurde (AH Bl. 5):

14 "...wie Ihnen bereits telefonisch

mitgeteilt, sehen wir uns aufgrund der Vorkommnisse am heutigen

Tage außer-stande, ihr Kreditengagement weiter offenzuhalten.

15 Wir dürfen Sie bitten, wie bereits

telefonisch angekün-digt, in den nächsten Tagen eine Rückführung

der Ge-samtinanspruchnahmen vorzunehmen.

16 Wir weisen ausdrücklich darauf hin, daß

wir nicht in der Lage sind, neue Verfügungen aufzunehmen, und

bitten Sie daher, ihre Dispositionen entsprechend zu treffen."

17 Die in dem Schreiben vom 11.10.1983

angesprochenen "Vorkommnisse" standen damit im Zusammenhang, daß

bei der Klägerin Schecks von Firmen der H.-Gruppe vom 05., 06. und

07.10.1983 in Höhe von insgesamt über 2.500.000,00 DM eingereicht

worden waren, die auf die G.-Bank GmbH in F. gezogen waren, während

der G.-Bank Schecks von Firmen der H.-Gruppe vorlagen, deren

Bezogener die Klägerin war. Die auf die G.-Bank gezogenen Schecks,

die die Klägerin bei dieser vorge-legt hatte, wurden "wegen

Schecksperre" nicht bezahlt (AH Bl. 141 - 143) und an die Klägerin

zurückgereicht (AH Bl. 38). Zuvor hatte die Gemeinschuldnerin

bereits Anfang Oktober 1983 bei der Klägerin einen auf die G.-Bank

gezogenen Scheck über 600.000,00 DM einge-reicht, während der

Klägerin zur gleichen Zeit ein auf sie gezogener Scheck der

Gemeinschuldnerin über 400.000,00 DM von der G.-Bank vorgelegt

wurde.

18 In der Folgezeit erfolgten auf den

Konten der Firmen der H.-Gruppe bei der Klägerin verschiedene

Zahlungs-eingänge. Ferner wurden auch noch einzelne Zahlungen der

Gemeinschuldnerin und anderer Firmen der H. -Gruppe über die

Klägerin abgewickelt, nachdem dafür jeweils vorher auf einem der

bei der Klägerin geführten Konten der Gruppe der Gegenwert

eingezahlt worden war. Hierzu wird auf die - unbestritten

gebliebene - Darstellung im Schriftsatz der Klägerin vom 10.04.1985

(S. 9 - 12 = Bl. 75 - 78) sowie die dazu eingereichten Unterlagen

(AH Bl. 27 - 35) verwiesen.

19 Unter dem 03.11.1983 richtete die

Klägerin an M.H. ein Schreiben, in dem es u.a. hieß:

20 "...Unter Bezugnahme auf das mit Ihnen

am 20.10.1983 in unserem Hause geführte Gepräch bestätigen wir

hiermit die mit Ihnen getroffene Rückzahlungsvereinbarung.

21 Die zur Zeit bestehende

Gesamtinanspruchnahme auf den bei uns für die einzelnen Unternehmen

der Firmen-gruppe Reifen H. geführten Konten wird, beginnend ab der

43. Woche dieses Jahres, in wöchentlichen Raten von DM 500.000,00

bis DM 600.000,00, mindestens aber DM 500.000,00, zurückgeführt.

Unabhängig hiervon sind Gegenwerte für vorkommende Verfügungen

innerhalb der Ihnen von uns zu setzenden Fristen separat von Ihnen

anzuschaffen."

22 In dem Schreiben führte die Klägerin

weiter aus, sie sei - weil die Rückzahlungsvereinbarung in der

zurück-liegenden Woche nicht eingehalten und nur eine Tilgung in

Höhe von 100.000,00 DM bewirkt worden sei - "schon jetzt" zur

Verwertung der ihr zur Verfügung stehenden Sicherheiten

"einschließlich der Bürgschaft des Herrn L.P. über DM 700.000,00"

berechtigt. Sie gehe davon aus, daß zukünftig die Raten zur Tilgung

der Gesamtin-anspruchnahme vereinbarungsgemäß erbracht würden;

an-derenfalls werde sie unverzüglich die Sicherheiten verwerten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben der Klägerin vom

03.11.1983 (AH Bl. 37/38) Bezug genommen.

23 Die in diesem Schreiben erwähnte

Bürgschaft für die Verbindlichkeiten der Firmen der H.-Gruppe aus

der bankmäßigen Geschäftsverbindung mit der Klägerin hatte Herr P.

am 18.10.1983 übernommen. Mit Schreiben vom 25.11.1983 bestätigte

die Klägerin gegenüber dem Bürgen, daß die Bürgschaft erledigt sei

und sie daraus keinerlei Rechte mehr herleiten werde (AH Bl. 39 -

41).

24 In der Zwischenzeit waren auf den bei

der Klägerin geführten Konten der zur H.-Gruppe gehörenden Firmen

weitere Zahlungseingänge in erheblicher Höhe zu ver-zeichnen

gewesen. So hatte die Gemeinschuldnerin in der Zeit vom 11. bis

21.11.1983 vier auf die B.- Bank AG gezogene Schecks über insgesamt

950.000,00 DM einge-reicht, die bei Vorlage auch eingelöst wurden

(Schrift-satz der Klägerin vom 10.04.1985, S. 8 = Bl. 74 sowie AH

Bl. 23 - 25). Zuvor hatte die genannte Bank den zur H.-Gruppe

gehörenden Firmen mit Zusage vom 03.11.1983 einen Barkredit in Höhe

von 1 Million DM und einen Dis-kontkreditrahmen von 2.500.000,00 DM

eingeräumt.

25 In der Zeit vom 02.12.1983 bis

16.01.1984 wurden Guthaben auf dem Konto Nr. der Gemeinschuldnerin

bei der Klägerin in Höhe von insgesamt 2.094.057,84 DM aufgrund von

Überweisungsaufträgen der Gemeinschuld-nerin auf andere -

debitorisch geführte - Konten der H.-Gruppe übertragen. Hierzu wird

auf die von dem Beklagten mit Schriftsatz vom 21.02.1986 (Bl. 169

ff.) eingereichte Aufstellung der "Umbuchungen" (AH Bl. 105) nebst

der beigefügten Unterlagen (AH Bl. 106 - 113) verwiesen.

26 Mit Erklärungen vom 12.01.1984 und

16.01.1984 bewillig-te die Klägerin die Löschung einer ihr als

Sicherheit für ihre Ansprüche gegen die Firmen der H.-Gruppe

be-stellten Grundschuld in Höhe von 500.000,00 DM auf dem

Grundbesitz W. in V.-S. wegen letztrangiger Teilbeträge von

200.000,00 DM und 100.000,00 DM (AH Bl. 54).

27 Am 19.01.1984 stellte die W. G.

(nachfolgend: W.) den Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens

über das Vermögen der Gemeinschuldnerin.

28 Zuvor hatte die genannte Bank, die der

Firmengruppe H. u.a. unter dem 29.07.1983 einen bis zum 30.09.1983

befristeten, jedoch auch danach aufrechterhaltenen und zuletzt in

Höhe von ca. 46 Millionen DM in Anspruch genommenen

Kontokorrentkredit von 44 Millionen DM ein-geräumt hatte, durch

Schreiben vom 11.01.1984 die gesamte Geschäftsverbindung zur

Firmengruppe H. mit sofortiger Wirkung gekündigt und Rückzahlung

des Kredits sowie Ausgleich ihrer sonstigen Forderungen bis zum

13.01.1984, 12.00 Uhr verlangt. Zur Begründung hatte sie angegeben,

ihr seien Verträge vom 10.01.1984 vorgelegt worden, durch die M.H.

seine Geschäftsanteile an fünf Firmen der H.-Gruppe, darunter die

Gemein-schuldnerin, der G.-Bank zur Sicherheit verpfändet habe.

Dies - so hieß es in dem Schreiben vom 11.01.1984 weiter - werte

sie, wie sie wiederholt, insbesondere am 22.12. und 23.12.1983

ausdrücklich erklärt habe, "in der gegenwärtigen angespannten

Liquiditätssitua-tion" als eine Bevorzugung einzelner Gläubiger,

die sie nicht hinzunehmen bereit sei. Weiterhin habe sie in den

letzten Tagen eine weitere erhebliche Verschlech-terung der

Liquiditätssituation und damit der wirt-schaftlichen Verhältnisse

der Firmengruppe festgestellt (AH Bl. 144 - 146).

29 Im Hinblick auf die Kündigung aller

Kredite durch die W. hatte - "aufgrund der sich in den letzten

Tagen katastrophal verschlechterten Liquiditätslage und damit auch

der wirtschaftlichen Verhältnisse" - mit Schreiben vom 12.01.1984

(AH Bl. 147/148) auch die Stadtsparkasse K. mit sofortiger Wirkung

gegenüber M.H. und seiner Firmengruppe "alle ... Kredite, Darlehen

und Bürgschaf-ten" zur Rückzahlung bis zum 13.01.1984

gekündigt.

30 Das Konkursverfahren über das Vermögen

der Gemein-schuldnerin wurde am 31.01.1984 eröffnet (19 N 11/84 AG

Mönchengladbach). Auch M.H. selbst und seine Ehefrau sowie weitere

Firmen der H.-Gruppe fielen in Konkurs.

31 Die Klägerin, nach deren Darstellung

(Schriftsatz vom 10.04.1985, S. 13/14 = Bl. 79/80) am 11.10.1983

der eingeräumte Buchkredit von der gesamten Firmen-gruppe mit

4.732.300,00 DM in Anspruch genommen war und darüberhinaus ein

Wechselobligo in Höhe von 1.383.000,00 DM bestand, hat im

Konkursverfahren nur das Vermögen der Gemeinschuldnerin und im

Konkursver-fahren über das Vermögen der Firma Reifen H. GmbH

(Im-port-Export) in M., in welchem ebenfalls der Beklagte

Konkursverwalter ist, "aufgrund gesamtschuldnerischer Haftung" am

05.04.1984 als Ausfallforderungen angemel-det (AH Bl. 154 -

159):

32 1. Aus laufender Rechnung 715.746,24

DM

33 2. Aus Protestwechsel per 20.03.1984

69.686,49 DM

34 abzüglich Erlös aus Verwertung von

35 Sicherheiten 284.860,85 DM

36 520.571,88 DM

37 =============

38 Diesen Ausfallbetrag hat sie Anfang

April 1984 auch in den Konkursverfahren bezüglich der Firmen H.

GmbH in K., Reifen-H. M.H. KG in N. und R.Gesellschaft mbH in N.

(Konkursverwalter jeweils Rechtsanwalt Z. in D. ) angemeldet (AH

Bl. 160 - 162).

39 Im vorliegenden Rechtsstreit hat

zunächst die Klägerin vor dem Landgericht Mönchengladbach gegen den

Beklagten Klage auf Zahlung von 40.480,00 DM nebst 10 % Zinsen seit

dem 01.05.1984 erhoben. Das Landgericht Mönchen-gladbach hat sich

nach mündlicher Verhandlung durch Beschluß vom 24.01.1985 für

örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit auf den

Hilfsantrag der Klägerin hin an das Landgericht Köln verwiesen (Bl.

44).

40 Der Klage liegt folgender Sachverhalt

zugrunde:

41 Die Firma Reifen H. GmbH in M. hatte

der Klägerin durch Sicherungsvertrag vom 15.12.1982 (Bl. 9/10) zur

Siche-rung von deren Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit

den Firmen der H.-Gruppe den geschäftlich genutzten Pkw (amtl.

Kennzeichen , Erstzu-lassung 07.10.1982) übereignet. Im

Sicherungsvertrag heißt es unter Ziff. 2.1. wie folgt:

42 "An den gegenwärtig vorhandenen und

später hinzukommen-den Bestandteilen und Zubehörstücken des

Kraftfahrzeugs überträgt der Sicherungsgeber der Bank die in Nr.

1.2. bezeichneten Rechte, und zwar

43 a) an den gegenwärtig vorhandenen

Bestandteilen und

44 Zubehörstücken mit Abschluß dieses

Vertrages

45 b) ..."

46 Nach Konkurseröffnung übergab der

Beklagte der Klägerin den Pkw zur Verwertung. Er veranlaßte jedoch,

daß das in dem Fahrzeug befindliche Autotelefon ausgebaut wur-de.

Zum Zeitpunkt des Einbaus hat er auf dahingehende Auflage des

Landgerichts hin erklärt, nach den ihm vorliegenden Informationen

müsse davon ausgegangen wer-den, daß der Einbau bereits im

Zulassungsmonat erfolgt sei. Da sich die Parteien nicht über die

rechtliche Zuordnung einigen konnten, vereinbarten sie, daß das

Autotelefon durch den Beklagten veräußert und der Erlös bis zur

Klärung der Rechtslage auf ein Treuhandkonto des Beklagten

eingezahlt werden solle. Der Verkauf des Autotelefons durch Vertrag

vom 12.03.1984 (Bl. 16) er-brachte einen Kaufpreis von 7.000,00 DM

zuzüglich MWSt. = 7.980,00 DM, den die Klägerin beansprucht.

47 Desweiteren hatte die Gemeinschuldnerin

der Klägerin durch Sicherungsvertrag vom 21.05.1982 (Bl. 11/12)

ei-nen Pkw (amtl. Kennzeichen , Erst-zulassung 10.09.1981)

übereignet. Unter dem 19.12.1983 richtete die Gemeinschuldnerin

folgendes Schreiben an die Klägerin (Bl. 15):

48 "Hierdurch bitten wir Sie, dem

Überbringer dieses Schreibens den KFZ-Brief mit dem Kennzeichen

auszuhändigen. Gleichzeitig übertragen wir der Bank , Niederlassung

M., den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen , Fahrgestellnum-mer .

Einen separaten Sicherungsvertrag wer-den wir nachreichen."

49 Ein solcher Sicherungsvertrag wurde

alsdann unter dem 05.01.1984 für die Gemeinschuldnerin von deren

Geschäftsführer M.H. unterzeichnet (Bl. 13/14). Bei dem fraglichen

Fahrzeug handelt es sich um einen Pkw (Erstzulassung 24.11.1983).

Auch wegen dieses Fahrzeugs vereinbarten die Parteien wegen

Meinungsver-schiedenheiten über die Rechtslage Veräußerung durch

den Beklagten und Einzahlung des Erlöses auf ein Treuhandkonto. Der

Verkauf des Fahrzeugs durch Vertrag vom 23.03.1984 (Bl. 17)

erbrachte einen Kaufpreis von 28.509,00 DM zuzüglich MWSt. =

32.500,00 DM, welchen Betrag die Klägerin ebenfalls beansprucht.

Über die Durchführung der Verwertung verhält sich das Schreiben des

Beklagten an die Klägerin vom 23.03.1984, auf das verwiesen wird

(Bl. 37).

50 Mit Schreiben vom 17.04.1984 (Bl. 18)

forderte die Klä-gerin den Beklagten auf, die vorgenannten Beträge

bis spätestens 30.04.1984 für sie freizugeben.

51 Die Klägerin hat die Ansicht vertreten,

das Auto-telefon sei von der Sicherungsübereignung des PKW erfaßt

worden, weil es Bestandteil, jedenfalls aber Zubehör des Fahrzeugs

gewesen sei. Sie zudem geltend gemacht, das Fahrzeug sei in seinem

dama-ligen Zustand und mit der vorhandenen Ausstattung, d.h. mit

dem Autotelefon, übereignet worden.

52 Soweit es den PKW angehe, sei dieser am

05.12.1983 in ihr Sicherungseigentum übergegangen, als sie das

dahingehende Angebot der Gemeinschuldnerin durch Entgegennahme des

Kfz-Briefs angenommen habe. Es habe sich um eine Ersatzsicherheit

für den zurückgenom-menen Pkw gehandelt, wegen deren Bestel-lung

dem Beklagten - nach Maßgabe ihrer Ausführungen in der Klageschrift

(S. 7 = Bl. 7) sowie in den Schriftsätzen vom 07.12.1984 (S. 5/6 =

Bl. 35/36) und 27.12.1984 (S. 1/2 = Bl. 38/39) - ein

konkursrechtli-ches Anfechtungsrecht nicht zustehe. Im übrigen - so

hat die Klägerin geltend gemacht - habe der Beklagte ihren Anspruch

auf den Kaufpreis abzüglich eines Pau-schalbetrages von 15.000,00

DM außergerichtlich aner-kannt.

53 Zur Begründung des Zinsanspruchs hat

sich die Klägerin darauf berufen, daß sie selbst für von ihr

aufgenommene Kredite Zinsen zahlen müsse. Bei rechtzeitiger Zahlung

der ihr vorenthaltenen Beträge hätte sie durch deren Vergabe als

Darlehen Zinsen von mindestens 10 % erzie-len können.

54 Die Klägerin hat beantragt,

55 ##blob##nbsp;

56 den Beklagten zu verurteilen, an sie

40.480,00 DM nebst 10 % Zinsen seit dem 01.05.1984 zu zahlen.

57 Der Beklagte hat beantragt,

58 ##blob##nbsp;

59 die Klage abzuweisen.

60 Er ist der Auffassung gewesen, das

Autotelefon sei we-der Bestandteil noch Zubehör des Pkw gewesen. Es

habe nicht dem auf Fortbewegung gerichteten Zweck des

Kraftfahrzeugs, sondern allein Kommunika-tionszwecken gedient. Im

übrigen - so hat der Beklagte geltend gemacht - sei für die

Zubehöreigenschaft auch die Verkehrsanschauung maßgebend. Danach

komme es für die Frage, ob eine Sache Zubehör einer anderen Sache

sei, darauf an, ob die Sache beim Verkauf der Hauptsa-che

üblicherweise mitverkauft werde. Bei Autotelefonen sei das nicht

der Fall; sie würden vielmehr regelmäßig vor der Veräußerung des

Kraftfahrzeugs ausgebaut.

61 Den Anspruch der Klägerin auf

Auskehrung des Erlöses für den Pkw hat der Beklagte nur für

teilweise begründet gehalten. Hierzu hat er ausgeführt, er habe

zwar schon vorprozessual anerkannt, daß es sich bei der

Sicherungsübereignung des Fahrzeugs um eine Ersatzsicherheit für

den zurückgenommenen Pkw habe handeln sollen und sich deshalb -

wozu er weiterhin stehe - bereiterklärt, von der konkursrechtlichen

Anfechtung Abstand zu nehmen und aus dem Verkaufserlös den

Teilbetrag an die Klägerin auszukehren, der dem Zeitwert des Pkw am

19.12.1983 entspreche. Dieses Fahrzeug sei - so hat der Beklagte

behauptet - ein Unfallfahrzeug mit einer Laufleistung von weit über

100.000 km gewesen, dessen Restwert kaum über 5.000,00 DM gelegen

haben dürfte. Wegen der Wertdifferenz zu dem Pkw , einem nahezu

fabrikneuen Fahrzeug "mit allen Extras", dessen Anschaffungspreis

bei ca. 43.000,00 DM gelegen habe, handele es sich um eine

unentgeltliche Verfügung der Gemeinschuldnerin i.S. von § 32 Nr. 1

KO. Hierzu hat der Beklagte behauptet, durch den wenige Tage vor

Stellung des Konkursantrags erfolgten Austausch sei der Klägerin

noch in letzter Minute eine überhöhte Sicher-heit "zugeschanzt"

worden, auf die sie in keiner Weise Anspruch gehabt habe. Dabei sei

der Klägerin als einer der Hausbanken die "desolate Situation" der

Firmengrup-pe Reifen H., die damals ihre Zahlungen eingestellt

ge-habt habe, seit langem bekannt gewesen. Desweiteren hat der

Beklagte die Konkursanfechtung insoweit - vorsorg-lich - auch auf

§§ 30, 31 Nr. 1 KO gestützt.

62 Mit einem bei dem Landgericht Köln am

31.01.1985 ein-gegangenen Schriftsatz, der der Klägerin am

27.02.1985 zugestellt worden ist, hat der Beklagte gegen die

Klä-gerin Widerklage auf Zahlung von 1.481.634,05 DM nebst 6 %

Zinsen seit dem 26.01.1985 erhoben.

63 Zuvor hatte er die Klägerin mit

Schreiben vom 15.01.1985 (AH Bl. 6 ff.) unter Hinweis darauf, daß

Gutschriften auf dem Konto Nr. der Gemein-schuldnerin in Höhe von

1.481.634,05 DM und auf dem Konto Nr. der Firma Reifen H. GmbH

Im-port-Export in Höhe von 1.613.695,28 DM durch Umbuchung auf

debitorisch geführte Konten anderer H.-Firmen in anfechtbarer Weise

zur Reduzierung des bei anderen H. -Firmen vorhandenen Debets

verwandt habe, zur Zahlung der aufgerechneten bzw. verrechneten

Beträge aufgefor-dert. Die Klägerin hatte solche Ansprüche mit

Schreiben vom 24.01.1985 zurückgewiesen.

64 Zur Begründung der Widerklageforderung

hat der Beklagte behauptet, spätestens die mit Schreiben vom

11.10.1983 von der Klägerin erklärte Kündigung ihres

Kreditenga-gements habe unmittelbar zur Zahlungseinstellung der

Gemeinschuldnerin und der anderen Firmen der H.-Gruppe geführt.

Schon im Mai/Juni 1983 hätten Lieferanten-wechsel prolongiert

werden müssen. Nach der Kündigung vom 11.10.1983 hätten sich dann -

so hat der Beklagte ausgeführt - Wechsl Sund Scheckrückrufe sowie

Wechsel- und Scheckproteste gehäuft. Hierzu hat der Beklagte mit

Schriftsatz vom 14.06.1985 (S. 9 = Bl. 127) ver-schiedene

Aufstellungen über solche Vorgänge vorgelegt (AH Bl. 84 - 102), auf

die verwiesen wird.

65 Der Beklagte hat weiter behauptet, die

Klägerin habe die Gemeinschuldnerin nach der Kündigung unter

Andro-hung der sofortigen Realisierung der ihr zur Verfügung

stehenden Sicherheiten veranlaßt, "alles was H. hatte" auf die bei

ihr geführten Konten einzuzahlen, und zwar - entgegen der früheren

Übung - einschließlich der Kas-seneinnahmen. Die Gemeinschuldnerin

sei deshalb nicht mehr in der Lage gewesen, fällige

Lieferantenforderun-gen im wesentlichen zu erfüllen. Lohnzahlungen

hätten nur noch aus den Tageseinnahmen "abgezweigt" werden können.

Die Lieferanten hätten in Kenntnis der Scheck-sperren, wenn

überhaupt, nur noch gegen Barzahlung geliefert. Die Folge sei

gewesen, daß der vorhandene Warenbestand zum Teil unter

Einkaufspreis veräußert worden sei, um die bereits eingetretene

Insolvenz noch hinauszuzögern.

66 Hiervon ausgehend hat der Beklagte in

dem Schriftsatz vom 31.01.1985 die konkursrechtliche Anfechtung

er-klärt.

67 Er hat dazu ausgeführt, nachdem sich

auf dem Konto Nr. der Gemeinschuldnerin auf die geschil-derte Weise

Zahlungseingänge in beträchtlicher Höhe angesammelt gehabt hätten,

habe die Klägerin die Ge-meinschuldnerin in unregelmäßigen

Abständen veranlaßt, Überweisungen auf Konten anderer Firmen der

H.-Gruppe vorzunehmen. So sei am 02.12.1983 der Betrag von

1.300.000,00 DM vom Konto der Gemeinschuldnerin auf das Konto der

Firma Reifen H. transferiert worden. Insgesamt seien - zum ganz

überwiegenden Teil durch Kundenzahlungen sowie Bareinzahlungen der

Kasseneinnah-men durch die Gemeinschuldnerin - vom 12.11.1983 bis

02.02.1984 2.172.210,31 DM auf das genannte Konto der

Gemeinschuldnerin und von dort auf debitorische Konten der übrigen

H.-Firmen geflossen. In diesem Betrag enthalten seien zwei

Zahlungen des Finanzamts M. -Mit-te betreffend die

Umsatzsteuererstattungsansprüche der Gemeinschuldnerin für

September 1983 (690.576,26 DM) und Oktober 1983 (185.609,00 DM).

Von diesen werde der erstgenannte Zahlungseingang nicht vom

Beklagten beansprucht, so daß sich die Widerklageforderung um diese

Summe auf 1.481.634,05 DM reduziere. Dagegen sei der

Rückerstattungsanspruch für den Monat Oktober 1983 - ohne daß

insoweit eine Vorfinanzierung erfolgt sei - erst am 15.11.1983

abgetreten worden.

68 Danach stelle sich die durch

Verrechnung der Zahlungs-eingänge nach dem 11.10.1983 mit den

Forderungen der Klägerin gegen andere Firmen der H.-Gruppe erfolgte

Befriedigung im Konkurs als anfechtbare und mit der Wi-derklage

angefochtene Rechtshandlung dar.

69 In diesem Zusammenhang hat der Beklagte

unter Bezug-nahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

(BGHZ 58, 108 ff.) die Auffassung vertreten, eine Bank, die nach

und in Kenntnis der Zahlungseinstellung Zahlungseingänge und eigene

Forderungen aufrechne bzw. verrechne, müsse die entsprechenden

Beträge nach § 37 KO zur Konkursmasse zurückgewähren.

70 In erster Linie hat der Beklagte die

Anfechtung auf § 30 Nr. 1, 2. Fall KO gestützt. Hierzu hat er

behaup-tet, die Gemeinschuldnerin habe in dem fraglichen Zeit-raum

ihre Zahlungen eingestellt gehabt, was der Kläge-rin auch bekannt

gewesen sei. Der Klägerin sei die Zah-lungseinstellung schon

deshalb sofort offenbar gewesen, weil sie selbst durch die

Kreditkündigung die entschei-dende Ursache für deren Entstehung

gesetzt habe.

71 Sofern die Klägerin nicht die

Wirksamkeit der Kredit-kündigung darlege, sei - so hat der Beklagte

weiter ausgeführt - die durch Vereinnahmung der eingehenden

Zahlungen erfolgte Befriedigung eine inkongruente Dek-kung i.S. von

§ 30 Nr. 2 KO, weil die Kredite jeden-falls bis zum 30.08.1984

gewährt worden seien, so daß die Klägerin eine Rückführung des

Debets "nicht zu der Zeit" habe verlangen können. Eine inkongruente

Deckung und damit Anfechtbarkeit nach § 30 Nr. 2 KO sei auch

hinsichtlich der Abtretung und Einziehung des - nicht

vorfinanzierten - Umsatzsteuererstattungsanspruchs für Oktober 1983

anzunehmen. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte behauptet, die

Gemeinschuldnerin habe die Absicht gehabt, die Klägerin, was dieser

auch bekannt gewesen sei, vor den übrigen Gläubigern zu

begünstigen. Angesichts der Umstände sei der Klägerin wie der

Gemeinschuldnerin klar gewesen, daß - zum einen - die Klägerin eine

inkongruente Sicherung bzw. Befriedigung erhalte und daß es - zum

anderen - zwangsläufig "über kurz oder lang" zum Konkurs kommen

werde.

72 Im Hinblick darauf hat der Beklagte mit

dem Schriftsatz vom 31.01.1985 vorsorglich auch die Anfechtung nach

§ 31 Nr. 1 KO geltend gemacht.

73 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf

den Schriftsatz vom 31.01.1985 (Bl. 48 ff.) Bezug genommen.

74 Mit Schriftsatz vom 21.02.1986 (Bl. 169

ff.) hat der Beklagte im Anschluß an eine Auflage des Landgerichts,

"eine Liste über die beanstandeten Umbuchungen vom Kon-to der

Gemeinschuldnerin auf die Konten anderer H.-Ge-sellschaften"

vorzulegen, eine Aufstellung (AH Bl. 105) mit entsprechenden

Belegen (AH Bl. 106 - 113) einge-reicht, die "Umbuchungen" in Höhe

von 2.094.057,84 DM für die Zeit vom 02.12.1983 bis zum 16.01.1984

aus-weist.

75 Der Beklagte hat zur Widerklage

beantragt,

76 ##blob##nbsp;

77 die Klägerin zu verurteilen, an ihn

1.481.634,05 DM nebst 6 % Zinsen seit dem 26.01.1985 zu zahlen.

78 Die Klägerin hat beantragt,

79 ##blob##nbsp;

80 die Widerklage abzuweisen.

81 Sie hat behauptet, die

Gemeinschuldnerin sei bei ihr am 04. oder 05.10.1983 dadurch

aufgefallen, daß sie einen auf die G.-Bank gezogenen Scheck über

600.000,00 DM eingereicht habe, während zur gleichen Zeit die

G.-Bank bei der Klägerin einen auf diese gezogenen Scheck der

Gemeinschuldnerin über 400.000,00 DM präsentiert habe. Aus diesem

Anlaß habe ihr Niederlassungsleiter in M., der Zeuge M., am 06.

oder 07.10.1983 ein Gespräch mit dem Geschäftsführer der

Gemeinschuldnerin, M.H., geführt. In diesem Gespräch habe er darauf

hingewiesen, daß eine derartige "Scheckreiterei" von der Klägerin

nicht mehr geduldet werde; diese werde vielmehr im

Wiederholungsfall das Kreditengagement fristlos kündi-gen. Bei

dieser Gelegenheit habe H. versichert, keine weiteren Schecks auf

diese Art und Weise ausgestellt zu haben.

82 Im Hinblick darauf sei sie - so hat die

Klägerin geltend gemacht - zur Kündigung des Kreditengagements aus

wichtigem Grund berechtigt gewesen, nachdem sie am 11.10.1983

erneut die Begebung gegenläufiger Schecks durch die

Gemeinschuldnerin in erheblicher Höhe festge-stellt und die G.-Bank

eine von einer Mitarbeiterin zu-nächst gegebene Einlösungszusage

später nicht aufrech-terhalten habe.

83 Die Klägerin hat weiterhin behauptet,

ihre Kündigung, die M.H. im übrigen "vollinhaltlich akzeptiert"

habe, habe keinesfalls zur Zahlungseinstellung der

Gemein-schuldnerin und der anderen Firmen der H.-Gruppe ge-führt.

Vielmehr habe die Gruppe von verschiedenen Ban-ken weitere Kredite

erhalten, während andere Banken die eingeräumten Kreditlinien bis

zuletzt aufrechterhalten hätten. Nach den Meldungen bei der

Deutschen Bundesbank seien der Firmengruppe per 30.09.1983 von fünf

inlän-dischen Bankinstituten Kredite in Höhe von insgesamt

78.909.000,00 DM zur Verfügung gestellt worden, während sich per

30.11.1983 die Salden bei sechs inländischen Bankinstituten auf

91.869.000,00 DM belaufen hätten. Mit dieser in den Monaten Oktober

und November 1983 um rund 13 Millionen DM erhöhten Kreditlinie habe

die Fir-mengruppe auch nach der Kündigung der Klägerin

unein-geschränkt die Geschäfte fortführen und notwendige

Zah-lungsverpflichtungen, insbesondere fällige

Lieferanten-forderungen, erfüllen können.

84 Darüberhinaus habe sie, die Klägerin,

von irgendeiner Zahlungseinstellung oder Zahlungsunfähigkeit der

Ge-meinschuldnerin keine Kenntnis gehabt; vielmehr sei sie gleich

anderen von dem Konkursantrag überrascht worden. Bis dahin habe sie

annehmen müssen, daß die Firmengrup-pe Reifen H., und damit auch

die Gemeinschuldnerin, "gesund" sei. Gegen ihre Kenntnis von einer

Zahlungs-einstellung oder Zahlungsunfähigkeit sprächen zudem

zahlreiche Umstände. Diese hat die Klägerin inbeson-dere nach

Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 10.04.1985 (S. 25 - 29 = Bl. 91 -

95), auf den insoweit wegen der Einzelheiten verwiesen wird, näher

dargestellt. In diesem Zusammenhang hat sich die Klägerin vor allem

auch auf Unterlagen (Bilanzen, Liquiditätspläne usw.) berufen, die

ihr im Herbst 1983 vorgelegt worden sind (AH Bl. 55 - 79).

85 Die Klägerin hat bestritten, daß bei

der Gemeinschuld-nerin die Absicht bestanden habe, andere Gläubiger

un-ter gleichzeitiger Begünstigung der Klägerin zu benach-teiligen.

Eine dahingehende Absprache mit ihr habe es - so hat die Klägerin

behauptet - nicht gegeben. Falls etwa bei der Gemeinschuldnerin

eine derartige Absicht bestanden haben sollte, dann sei das ihr

jedenfalls nicht bekannt gewesen.

86 Ferner hat die Klägerin bestritten, auf

die Gemein-schuldnerin bzw. M.H. irgendeinen Druck ausgeübt zu

haben, um die Rückführung ihres Kreditengagements zu erreichen.

Vielmehr sei sie, im Rahmen eines Gesprächs mit M.H. am 20.10.1983,

auf dessen Vorschläge zur Rück-führung eingegangen. Die danach

erfolgten Zahlungsein-gänge auf ihren Konten seien auch nur ein

Bruchteil der gesamten Einnahmen aus den Geschäften der H.-Gruppe

ge-wesen. Zudem hätten auch nicht alle in der vom Beklag-ten

zugrundegelegten Aufstellung der Zahlungseingänge auf dem Konto Nr.

aufgeführten Beträge zur Rückführung der Kredite gedient. Vielmehr

seien Einzah-lungen in zahlreichen Fällen erfolgt, um die

Durchfüh-rung geschäftlicher Vorgänge (Einlösung von Wechseln,

Schecks, Lastschriften) sowie die Teil-Löschung der auf dem

Grundbesitz W. in V.-S. zu ihren Gunsten eingetra-genen Grundschuld

zu ermöglichen. Hierzu wird wegen aller Einzelheiten auf die

Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom 10.04.1985 (S. 32 ff.

= Bl. 98 ff.) nebst Anlagen (AH Bl. 44 - 53) verwiesen.

87 Zu den "Umbuchungen" hat die Klägerin

ausgeführt, die zugrundeliegenden Aufträgen seien, ohne daß von

ihrer Seite Anweisungen dazu gegeben worden seien, von der als

Finanzprokuristin der Gemeinschuldnerin tätigen Zeugin W.

ausgestellt und unterschrieben worden. Grund für jegliche Umbuchung

sei sicherlich - außer der Erzielung von Zinsvorteilen - die

gesamtschuldnerische Haftung aller Firmen der H.-Gruppe für die als

"Rah-menkredit" eingeräumten Kredite der Klägerin gewesen. Diese

habe zur Folge gehabt, daß Zahlungseingänge bei einer Firma auch

zur Erfüllung von Verbindlichkeiten anderer Firmen der H.-Gruppe

gedient hätten und ent-sprechend verwendet worden seien. Demzufolge

seien die von der Zeugin W. veranlaßten "Umbuchungen", abgesehen

davon, daß der Beklagte ohnehin aus einzelnen Buchungs-vorgängen

ohne eine Darstellung aller Kontenbewegungen nichts herleiten

könne, keine konkursrechtlich anfecht-baren Rechtshandlungen, da

sie nicht die Klägerin, son-dern die jeweiligen Empfänger der

"umgebuchten" Beträge unmittelbar begünstigt hätten.

88 Dem ist der Beklagte in verschiedener

Hinsicht entge-gengetreten.

89 Er ist insbesondere dabei verblieben,

daß ein wichtig-ter Grund zur Kündigung des Kreditengagements der

Klä-gerin nicht vorgelegen habe, so daß die durch die Um-buchungen

erreichte Befriedigung, die mit der konkurs-rechtlichen Anfechtung

angegriffen werde (Schriftsatz vom 14.06.1985, S. 14 = Bl. 132),

eine inkongruente Deckung dargestellt habe. In diesem Zusammenhang

hat er behauptet, die auf die G.-Bank gezogenen Schecks vom 05.,

06. und 07.10.1983, deren Einlösung die genannte Bank zugesagt und

dies auch später gegenüber der Klägerin bestätigt gehabt habe,

seien gedeckt gewesen. Sie seien dann im Hinblick darauf, daß die

Klägerin die Einlösung der auf sie gezogenen Schecks verweigert

ha-be, von der Gemeinschuldnerin gesperrt worden.

90 Weiterhin ist der Beklagte dabei

verblieben, daß die Gemeinschuldnerin und damit die H.-Gruppe

insgesamt mit und wegen der Kreditkündigung ihre Zahlungen

einge-stellt habe. Daran, daß sie ihre fälligen Verbindlich-keiten

nicht mehr noch im wesentlichen habe erfüllen können, ändere es

nichts, wenn sich auch noch nach der Kreditkündigung - zum Teil

recht erhebliche - Zahlungen geleistet und Kredit bei anderen

Banken gehabt habe. In diesem Zusammenhang hat der Beklagte geltend

gemacht, die von der Klägerin herangezogenen Meldungen der

Deut-schen Bundesbank ließen sich aus den Unterlagen der

Ge-meinschuldnerin nicht nachvollziehen und müßten deshalb

vorsorglich bestritten werden. Nach den ihm vorliegen-den

Informationen sei die Kreditlinie der Firmengruppe in der

fraglichen Zeit lediglich um 5 Millionen DM, keinesfalls aber um 13

Millionen DM, aufgestockt wor-den. Mit dieser verhältnismäßig

geringen Kreditaufstok-kung hätten die gravierenden

Liquditätsprobleme der Unternehmensgruppe nicht ausgeräumt werden

können. Was den von der B.- Bank eingeräumten Kredit in Höhe von 1

Million DM angehe, so habe es sich um eine reine Umschuldung

gehandelt. Die Gemeinschuldnerin habe die-sen Kredit aufgenommen,

um damit die Verbindlichkeiten bei der massiven Druck ausübenden

Klägerin abzulösen. Soweit die Gemeinschuldnerin darüber hinaus

auch noch einige der dringendsten Zahlungsverpflichtungen erfüllt

habe, seien die insoweit geleisteten Beträge im Ver-hältnis zu den

Gesamtverbindlichkeiten von untergeord-neter Bedeutung gewesen.

91 Im Anschluß an den Auflagenbeschluß des

Landgerichts vom 26.09.1986 (Bl. 164 Ziff. II.) hat der Beklagte im

Verlauf des Rechtsstreits weitere Ausführungen zur

Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin gemacht. Er hat

behauptet, am 30.11.1983 hätten sich die fälligen Verbindlichkeiten

der Gemeinschuldnerin auf mehr als 5.300.000,00 DM belaufen, zu

deren Ausgleich nicht annähernd ausreichende Mittel zur Verfügung

gestanden hätten, da die Kreditlinien erschöpft gewesen seien und

nennenswerte Barmittel nicht zur Verfügung gestanden hätten.

Demgemäß hätten die fälligen Verbindlichkeiten nur noch aus den

Geldeingängen bedient werden können; solche seien jedoch auf den

verschiedenen Bankkonten der Gemeinschuldnerin in den Monaten

Dezember 1983 und Januar 1984 nur - ohne Berücksichtigung von

"gruppeninternen Geldverschiebungen" - in Höhe von 2.354.000,00 DM

zu verzeichnen gewesen. Wegen der Einzelheiten wird hierzu auf die

Ausführungen im Schriftsatz des Beklagten vom 21.02.1986 (S. 2 - 14

= Bl. 170 - 182) verwiesen. An diesen hat der Beklagte auch

angesichts des weitgehenden Bestreitens der Klägerin nach Maßgabe

des Schriftsatzes vom 01.04.1986 (S. 6 - 13 = Bl. 192 - 199)

festgehalten (Schriftsatz vom 05.05.1986, S. 4/5 = Bl. 208/209) und

dabei "klar-gestellt", daß die im einzelnen aufgeführten sofort

fälligen Verbindlichkeiten, insbesondere gegenüber den Lieferanten,

ausschließlich solche der Gemeinschuldne-rin gewesen seien und

nicht etwa solche anderer Firmen der H.-Gruppe.

92 Im Hinblick auf die "Umbuchungen" hat

der Beklagte behauptet, ein Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge K.,

habe jedesmal, wenn sich auf einem der bei der Klägerin geführten

Firmenkonten größere Guthabenbeträge angesammelt gehabt hätten, den

sofortigen Übertrag auf andere, im Soll stehende Konten verlangt.

Dies gelte insbesondere für den Zeitraum von November 1983 bis

Januar 1984. Dabei sei so verfahren worden, daß jeweils nach einem

entsprechenden Anruf des Zeugen K. die von der Zeugin W.

ausgestellten Überweisungsträger eigens per Boten zur

kontenführenden Stelle der Klägerin hät-ten gebracht und dort dem

Zeugen K. hätten ausgehändigt werden müssen.

93 Der Beklagte hat ferner geltend

gemacht, auch bei Fälligkeit der Forderungen der Klägerin habe

diese eine inkongruente Deckung erlangt, weil sie sich mittels der

angefochtenen Umbuchungen zu Lasten der Gemeinschuldne-rin für

Forderungen Befriedigung verschafft habe, die ihr gegenüber anderen

Firmen der H.-Gruppe zugestanden hätten. Insoweit habe sie aber -

bei gesamtschuldneri-scher Haftung der Gemeinschuldnerin -

allenfalls Zah-lung verlangen können, nicht aber Befriedigung in

einer anderen Art und Weise.

94 Das Landgericht hat im Anschluß an die

mündliche Verhandlung vom 15.05.1986, in der es den Parteien

rechtliche Hinweise gegeben hat (Bl. 212/213), aufgrund des

Beschlusses vom 26.06.1986 (Bl. 232 - 234) Beweis erhoben durch

Einholung eines Sachverständigengutach-tens. Wegen des Ergebnisses

der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des zum

Sachverständi-gen bestellten Wirtschaftsprüfers Prof. Dr. E.P. vom

29.05.1990, das sich als besonderes Heft bei den Akten befindet,

verwiesen.

95 Nach Eingang des Gutachtens hat die

Klägerin die Frage aufgeworfen, ob der Beklagte für die Widerklage

die Frist des § 41 KO gewahrt habe. Sie hat die Auffassung

vertreten, die Anfechtung der "Umbuchungen" habe der Beklagte erst

mit dem Schriftsatz vom 21.02.1986 (Bl. 169 ff.) "nachgeschoben",

während vorher davon auszugehen gewesen sei, daß es sich bei den

anfechtba-ren Rechtshandlungen um die in der Anlage zur Widerkla-ge

(AH Bl. 11 - 20) aufgeführten Zahlungseingänge auf dem Konto der

Gemeinschuldnerin bei der Klägerin handeln solle. Falls man jedoch

dementgegen annehme, daß mit der Widerklage auch schon die mit dem

Schrift-satz vom 21.02.1986 in den Rechtsstreit eingeführten

Buchungsvorgänge angefochten worden seien, sei die Widerklage

insoweit unbestimmt und daher unzulässig gewesen. Im einzelnen wird

hierzu auf die Ausführungen im Schriftsatz der Klägerin vom

11.10.1990 (S. 6 - 10 = Bl. 140 - 142) Bezug genommen. Gegenüber

diesen Bedenken, die auch das Landgericht in dem Beschluß vom

29.01.1991 (Bl. 429/430) aufgegriffen hat, hat der Beklagte

klargestellt, daß der Widerklagebetrag aus den jeweils letzten

Umbuchungen begehrt werde (Schriftsatz vom 07.12.1990, S. 4 = Bl.

421). Im übrigen hat er die Auffassung vertreten, Gegenstand der

Widerklage sei von vornherein gewesen, daß die Klägerin sich aus

Geldeingängen auf dem Konto der Gemeinschuldnerin befriedigt habe,

indem sie diese Geldeingänge auf debitorische Konten anderer

H.-Firmen weitergeleitet habe. Der Betrag, für den auf diese Weise

eine Verrech-nungssituation geschaffen worden sei, sei bereits in

der Widerklage mit 2.172.210,31 DM angegeben, so daß sich - nach

Abzug des nicht beanspruchten Betrages von 690.576,26 DM - die

Widerklagesumme ergebe, für die folglich insgesamt die

Anfechtungsfrist gewahrt sei.

96 Durch Urteil vom 18.06.1991 hat das

DM nebst 10 % Zinsen seit dem 01.05.1984 verurteilt und seine

Widerklage abgewiesen.

97 Es hat angenommen, die Klägerin könne

nach §§ 48, 127 KO vom Beklagten die Auszahlung des Erlöses aus der

Veräußerung des Autotelefons (7.980,00 DM und aus der Veräußerung

des Pkw (32.500,00 DM) verlangen. Das ergebe sich hinsichtlich des

Erlöses für das Autotelefon daraus, daß dieses als Zubehör des Pkw

i.S. von § 97 BGB entsprechend Ziff. 2.1. des Sicherungsvertrages

vom 16.12.1990 mit dem Fahrzeug in das Sicherungseigentum der

Klägerin übergegangen sei. Soweit es den Erlös für den Pkw angehe,

stehe dieser der Klä-gerin deshalb zu, weil der Beklagte zur

Anfechtung der am 19.12.1983 erfolgten Sicherungsübereignung nicht

be-rechtigt sei. Ein Anfechtungsrecht nach §§ 30 Nr. 1 und Nr. 2 KO

entfalle schon deshalb, weil eine Zahlungsein-stellung der

Gemeinschuldnerin vor dem 31.12.1983 nach dem Ergebnis der

Beweisaufnahme nicht mit Sicherheit feststellbar sei. Daß der

Sicherheitenaustausch von der Gemeinschuldnerin in

Benachteiligungsabsicht (§ 31 Nr. 1 KO) vorgenommen worden sei,

habe der Beklagte nicht unter Beweis gestellt. Es habe sich auch

nicht um eine unentgeltliche Verfügung i.S. von § 32 Nr. 1 KO

gehandelt, weil die Sicherheit zur Absicherung von

Ver-bindlichkeiten gegenüber der Klägerin bestellt worden sei.

98 Zur Abweisung der Widerklage hat das

dem Beklagten nicht zu, weil dieser nicht innerhalb der Frist des §

41 KO hinreichend bestimmte Rechtshand-lungen angefochten habe. In

der Widerklageschrift sei der Zahlungsanspruch anhand der innerhalb

des dort genannten Zeitraum erteilten in einer Liste erfaßten

Gutschriften auf dem Konto der Gemeinschuldnerin abzüg-lich des

Betrags der Gutschrift vom 04.11.1983 über 690.576,26 DM errechnet

worden. Aus der Art der Berech-nung lasse sich nicht entnehmen,

welche Verrechnungen oder Aufrechnungen im einzelnen hätten

angefochten wer-den sollen. In der Widerklageschrift sei nur

pauschal die Rede davon gewesen, daß die Klägerin durch

Verrech-nung der Zahlungseingänge nach dem 11.10.1983 mit ihren

Forderungen gegen - andere - Firmen der H.-Gruppe in anfechtbarer

Weise Befriedigung erlangt habe. Lediglich beispielhaft sei die am

02.12.1983 erfolgte Überweisung eines Betrags von 1.300.000,00 DM

auf das Konto der Firma Reifen H. in R. erwähnt worden. Dagegen sei

nicht erläutert worden, welche einzelnen Vorgänge in welcher Weise

zur Befriedigung der Klägerin hätten geführt haben sollen.

Nachträglich könne der Klagevortrag nicht mehr dergestalt

berichtigt oder ergänzt werden, daß durch Auswechslung des

Streitgegenstandes eine Klageän-derung herbeigeführt werde bzw.

erst später konkreti-siert werde, welche einzelnen Rechtshandlungen

von der Anfechtung betroffen sein sollten. Wenn der Beklagte von

Anfang an die mit dem Schriftsatz vom 21.12.1986 bezeichneten

Überweisungen hätte anfechten wollen, hät-te es nahegelegen, sie

anstelle der aufgelisteten Gut-schriften anzuführen. Dafür, daß die

Überweisungen in der Widerklageschrift nicht hätten angefochten

werden sollen, spreche auch, daß deren Summe (2.094.057,84 DM) mit

der in der Widerklageschrift genannten Summe der Gutschriften

(2.172.210,51 DM) nicht identisch sei. So-weit der Beklagte in der

Widerklageschrift beispielhaft die Überweisung von 1.300.000,00 DM

am 02.12.1983 ange-sprochen habe, könne offen bleiben, ob insoweit

eine Anfechtung innerhalb der Frist des § 41 KO erfolgt sei. Nach

dem Ergebnis der Beweisaufnahme könne nicht fest-gestellt werden,

daß die Zahlungseinstellung in den in § 30 KO vorausgesetzten

Zeitraum falle. Darüberhinaus habe die Klägerin insoweit auch keine

inkongruente Dek-kung erhalten. Sie habe den Kredit wirksam aus

wichti-gem Grund gekündigt. Demgemäß sei sie berechtigt gewe-sen,

ihre fälligen Forderungen gegen Guthaben aller H.-Firmen

aufzurechnen bzw. zu verrechnen, weil diese nach dem Kreditvertrag

als Gesamtschuldner gehaftet hätten.

99 Wegen der weiteren Einzelheiten wird

auf das dem Be-klagten am 13.08.1991 zugestellte Urteil Bezug

genommen (Ausfertigung, Bl. 496 - 507).

100 Der Beklagte hat am 13.09.1991 Berufung

eingelegt und das Rechtsmittel nach Fristverlängerung bis zum

15.11.1991 an diesem Tag begründet.

101 Er wiederholt sein erstinstanzliches

Vorbringen und ergänzt es nach Maßgabe der Ausführungen in der

Beru-fungsbegründung (Bl. 517 - 537).

102 Zur Klage verbleibt er dabei, daß das

Autotelefon kein Bestandteil des Pkw gewesen sei und ihm auch die

Zubehöreigenschaft gefehlt habe. Letzteres ergebe sich daraus, daß

es nicht auf Dauer dem Zweck des Fahrzeugs, als Fortbewegungsmittel

verwendet zu werden, habe dienen sollen. Soweit das Landgericht auf

die Nutzung des Fahrzeugs als Geschäftswagen abge-stellt habe,

komme es darauf nicht an. Diese Nutzung sei nämlich von vornherein

nicht auf Dauer angelegt gewesen, weil solche Fahrzeuge

üblicherweise nach einer Abschreibungszeit von längstens drei oder

vier Jahren veräußert und danach vom Erwerber regelmäßig als

Pri-vatwagen genutzt würden. Spätestens bei der Weiterver-äußerung

werde ein eingebautes Telefon entfernt und in dem Nachfolge-Pkw

verwendet bzw. - bei Vorliegen eines Leasing-Vertrages - an den

Leasinggeber zurückgegeben. Eine dauerhafte Verbindung mit dem

Fahrzeug sei in einem solchen Fall nicht beabsichtigt. Davon gehe

auch die Verkehrsauffassung aus.

103 Soweit es weiter um den Erlös für den

Pkw gehe, sei - so meint der Beklagte - der Sicherheitenaustausch

wirksam angefochten. Inso-weit seien sämtliche Voraussetzungen der

Anfechtung nach § 30 Nr. 2 KO erfüllt. Hierzu behauptet der

Beklagte, der zurückgegebene Pkw - ein Unfallfahrzeug - habe

allenfalls noch einen Restwert von 5.000,00 DM gehabt. Demgemäß

habe - so führt der Beklagte weiter aus - die Klägerin durch den

Austausch gegen den fabrikneuen Pkw jedenfalls in Höhe der

Wertdifferenz eine inkongruente Deckung erlangt. Der

Sicherheitentausch, durch den die Gläubi-ger des nachfolgenden

Konkursverfahrens benachteiligt worden seien, sei von der

Gemeinschuldnerin auch nach ihrer Zahlungseinstellung vorgenommen

worden, die - wie nach dem Ergebnis des vom Landgericht eingeholten

Sach-verständigengutachtens unter Berücksichtigung der son-stigen

Umstände nicht zweifelhaft sein könne - jeden-falls am 30.11.1983

vorgelegen habe. Den ihr obliegen-den Entlastungsbeweis habe die

Klägerin nicht geführt. Angesichts der hohen Wertdifferenz zwischen

der alten und der neuen Sicherheit erscheine es ausgeschlossen, daß

die Klägerin die Absicht der Gemeinschuldnerin, sie vor den übrigen

Gläubigern zu begünstigen, nicht ge-kannt habe. Darüberhinaus sei

die Anfechtung - unabhän-gig davon, ob am 19.12.1983 bereits

Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin

vorge-legen habe - nach § 31 Nr. 1 KO begründet. Allein die

Bestellung einer inkongruenten Ersatzsicherheit könne regelmäßig

als hinreichendes Indiz für die Benachteili-gungsabsicht des

Gemeinschuldners und die Kenntnis des begünstigten

Anfechtungsgegners von dieser Absicht ge-wertet werden. Das gelte

auch hier.

104 Danach könne dahinstehen, ob auch eine

Anfechtung nach § 32 Nr. 1 KO durchgreife.

105 Was die Widerklage angehe, so habe

diese in der am 31.01.1985 eingereichten Form den Anforderungen von

§ 41 KO entsprochen. In der Widerklageschrift sei - unter

ausdrücklichem Hinweis auf die Leitentscheidung BGHZ 58, 108 ff. -

die durch die Verrechnung der Zah-lungseingänge nach dem 11.10.1983

mit den Forderungen der Klägerin gegen die Firmen der H.-Gruppe

erfolgte Befriedigung als anfechtbare Rechtshandlung bezeichnet und

angefochten worden. Darüberhinaus sei in dem der Widerklageschrift

als Anlage beigefügten Schreiben des Beklagten vom 15.01.1985 die

Rückführung des Kredits durch die Überweisungseingänge

(Kundenzahlungen und Um-buchung auf debitorisch geführte Konten

anderer H.-Fir-men als inkongruente Deckung i.S. von § 30 Nr. 2 KO

be-zeichnet worden. Danach sei sowohl für das Gericht als auch -

erst recht - für die Klägerin hinreichend klar-gestellt gewesen,

daß der zur (inkongruenten) Befriedi-gung der Klägerin führende

Gesamtvorgang, auf den auch in der zitierten Entscheidung des

Bundesgerichtshofs abgestellt worden sei, habe angefochten werden

sollen. Dies habe auch das Landgericht zunächst so gesehen. Die dem

angefochtenen Urteil zugrunde liegende geänder-te Sichtweise werde

dem Vortrag des Beklagten nicht gerecht. Unschädlich sei, daß der

Beklagte bei der Berechnung der Anfechtungssumme zunächst von dem

Ge-samtbetrag der Überweisungen auf dem Konto der

Gemein-schuldnerin ausgegangen sei und sich dann - nach ge-nauerer

Ermittlung - die Summe der zur Verrechnung ver-wendeten weiteren

Überweisungen auf die debitorischen Konten als geringfügig

niedriger herausgestellt habe.

106 Der Beklagte macht im übrigen geltend,

auch in mate-rieller Hinsicht lägen die Anfechtungsvoraussetzungen

im Hinblick auf die zur (inkongruenten) Befriedigung der Klägerin

führenden Rechtshandlungen vor.

107 Insbesondere sei der Tatbestand der

besonderen Konkur-sanfechtung nach § 30 Nr. 2 KO erfüllt. Die

Klägerin habe keinen Anspruch auf die Verrechnung des in der Krise

durch Zahlungseingänge auf dem Konto der Gemein-schuldnerin

entstandenen Guthabens mit dem Debet auf Konten anderer H.-Firmen

gehabt, auch wenn die Gemein-schuldnerin hierfür

gesamtschuldnerisch gehaftet habe. Hierzu behauptet der Beklagte,

der Gesamtsaldo der de-bitorisch geführten Konten habe sich in der

kritischen Zeit, insbesondere zum Zeitpunkt der die Verrechnung

vorbereitenden Umbuchungen (02.12.1983 bis 16.01.1984) stets im

Rahmen des der Firmengruppe Reifen H. ein-geräumten Gesamtkredits

bewegt. Da dessen Laufzeit zunächst bis zum 30.08.1984 befristet

gewesen sei, habe - so meint der Beklagte - die Klägerin zur

fraglichen Zeit keinen Anspruch auf Rückführung gehabt, so daß ihr

eine Befriedigung "zu der Zeit" nicht zugestanden habe.

108 Daran ändere die Kündigung vom

11.10.1983 nichts, weil es hierfür an einem wichtigen Grund gefehlt

habe. Von einer "Scheckreiterei" könne nur gesprochen werden, wenn

die wechselseitig vorgelegten Schecks nicht gedeckt seien. Die von

der Gemeinschuldnerin auf die G.-Bank gezogenen Schecks seien

jedoch durch den ein-geräumten Kredit gedeckt gewesen und nur

deshalb nicht honoriert worden, weil H. selbst sie gegenüber der

G.-Bank widerrufen habe.

109 Die Wirksamkeit der Kündigung könne

aber sogar da-hinstehen, weil der Klägerin auch unabhängig von der

Fälligkeit der Kredite eine Befriedigung "in der Art" nicht

zugestanden habe. Auch bei wirksamer Kündigung hätte sie nur einen

Anspruch auf Rückzahlung der Kre-ditsumme gehabt, nicht jedoch

einen Anspruch auf Trans-ferierung von Guthaben aus kreditorisch

geführten Kon-ten auf debitorisch geführte Konten zum Zwecke der

Ver-rechnung. Folglich sei die angefochtene "Gesamttransak-tion"

auch unter diesem Gesichtspunkt inkongruent ge-wesen.

110 Auch die sonstigen

Anfechtungsvoraussetzungen seien - so meint der Beklagte weiter -

erfüllt. Was die Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin angehe,

so bestehe bei richtiger Wertung der Ergebnisse des einge-holten

Sachverständigengutachtens kein Zweifel daran, daß sie jedenfalls

ab dem 30.11.1983 vorgelegen habe. Den ihr obliegenden

Entlastungsbeweis habe die Kläge-rin nicht geführt. Selbst wenn ihr

- was bestritten bleibe - die Zahlungseinstellung im Zeitpunkt der

jeweiligen Verrechnungen nicht bekannt gewesen sein sollte, habe

sie sich jedenfalls nicht in Unkenntnis von der

Begünstigungsabsicht der Gemeinschuldnerin befunden. Daß sie - wie

der Beklagte in diesem Zusam-menhang behauptet - die

Gemeinschuldnerin immer wieder genötigt habe, die ausstehenden

Gelder auf das bei ihr geführte Konto einzuzahlen und dann zwecks

Verrechnung weiter zu überweisen, könne nur den Zweck gehabt haben,

sich selbst Vorteile vor den übrigen Gläubigern zu

ver-schaffen.

111 Der Beklagte ist weiterhin der

Auffassung, die der Wi-derklage zugrunde liegende Anfechtung sei

auch aus § 31 Nr. 1 KO begründet, weil die Inkongruenz der

erlangten Befriedigung auch insoweit sowohl die

Benachteiligungs-absicht der Gemeinschuldnerin als auch deren

Kenntnis seitens der Klägerin indiziere.

112 Der Beklagte beantragt,

113 ##blob##nbsp;

114 1.

115 ##blob##nbsp;

116 unter Abänderung des angefochtenen

Urteils die Klage abzuweisen und die Klägerin auf die Wider-klage

hin zu verurteilen, an ihn 1.481.634,05 DM nebst 6 % Zinsen seit

dem 26.01.1985 zu zahlen;

117 ##blob##nbsp;

118 2.

119 ##blob##nbsp;

120 ihm nachzulassen, erforderliche

Sicherheiten durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen

Großbank, Volksbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu

stellen.

121 Die Klägerin beantragt,

122 ##blob##nbsp;

123 1.

124 ##blob##nbsp;

125 die Berufung zurückzuweisen;

126 ##blob##nbsp;

127 2.

128 ##blob##nbsp;

129 ihr bei Anordnung der

Sicherheitsleistung zu gestatten, die Sicherheit auch durch

selbst-schuldnerische Bürgschaft einer deutschen Groß-bank oder

öffentlich-rechtlichen Sparkasse zu leisten.

130 In Bezug auf die Klage wiederholt die

Klägerin ihre Auffassung, daß das in den Pkw einge-baute

Autotelefon, wenn nicht Bestandteil, so doch je-denfalls Zubehör

gewesen sei. Insoweit komme es darauf an, daß es dem

wirtschaftlichen Zweck des Fahrzeugs gedient habe, das seinerseits

zur Firmenzwecken einge-setzt gewesen sei. Diesen Zwecken hätten

sowohl das Fahrzeug als auch das Telefon "auf Dauer" gedient.

131 Bezüglich des Pkw ist die Klägerin der

Ansicht, insoweit komme von vornherein allenfalls eine

Teilanfechtung in Betracht, die indessen nicht durch-greife. Eine

solche könne insbesondere nicht auf § 30 Nr. 2 KO gestützt werden,

weil sie, die Klägerin, durch die Sicherungsübereignung vom

19.12.1983 nicht nach bzw. innerhalb von 10 Tagen vor

Zahlungseinstellung eine inkongruente Sicherung oder Befriedigung

erhalten habe. Was ersteres angehe, so könne anhand des

einge-holten Sachverständigengutachtens und der sonstigen Umstände

eine Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin schon nicht für den

30.12.1983 und erst recht nicht für einen früheren Zeitpunkt

festgestellt werden. Sie habe aber auch keine inkongruente Deckung

erhalten, weil sie einen Anspruch auf Sicherung bzw.

Ersatzsicherung gehabt habe. Daß ein Wertunterschied zwischen dem

vor dem Unfall und dem Ersatzfahrzeug bestanden habe, behauptet der

Beklagte selbst nicht; er stelle vielmehr auf den Zeitwert des

"verunfallten" Fahrzeugs ab, der hier jedoch nicht entscheidend

sei. Desweiteren habe er eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger

nicht dargelegt. Schließlich habe sie - so behauptet sie erneut -

keine Kenntnis von einer Zahlungseinstellung gehabt. An fehlender

Darlegung an einer - tatsächlich auch nicht vorhandenen -

Benachtei-ligungsabsicht und einer Kenntnis der Klägerin von

die-ser Absicht scheitere auch eine Anfechtung gemäß § 31 Nr. 1

KO.

132 Zur Widerklage ist die Klägerin der

Auffassung, selbst heute sei nicht klar, was Gegenstand der

Anfechtung sein solle. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern die

Überweisung von Beträgen von einer H.-Firma zu einer anderen eine

gegenüber der Klägerin anfechtbare Handlung solle darstellen

können. Abgesehen davon seien aber auch zwischen den

Forderungsberechnungen der Widerklage und des Schriftsatzes vom

21.02.1986 keinerlei Gemeinsamkeiten festzustellen. Aus der

Ent-scheidung BGHZ 58, 108 ff. könne der Beklagte nichts für sich

herleiten. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall sei

es darum gegangen, daß die von der Bank vorgenommenen Verrechnungen

zu einer Rückführung ihrer Forderungen gegen die Gemeinschuldnerin

geführt hätten. Im vorliegenden Fall seien hingegen nach der

Darstellung des Beklagten Gelder vom Konto der Gemein-schuldnerin

auf Konten von Schwesterfirmen gelangt, was nicht zu einer

Reduzierung der der Klägerin gegen die Gemeinschuldnerin

zustehenden Forderungen geführt habe. Als Anfechtungsgegner könnten

insoweit allenfalls die Schwesterfirmen als Anweisungsempfänger in

Betracht kommen, nicht hingegen die Klägerin als angewiesene Bank,

weil der Überweisungsauftrag als solcher sowohl in seiner Erteilung

als auch in seiner Ausführung nicht anfechtbar sei. Dies betreffe

indessen, wie das Landge-richt zutreffend angenommen habe, einen

anderen Streit-gegenstand als den, den der Beklagte mit der

Widerklage zur Entscheidung gestellt habe.

133 Im übrigen fehle es aber auch insoweit

an einer Zahlungseinstellung und ihrer Kenntnis hiervon. Sie sei

vielmehr - so behauptet die Klägerin - aufgrund der ihr seit dem

Herbst 1983 vorliegenden Unternehmensanalyse der W. nebst

Bestätigung der Deutschen Treuhand und aufgrund der Versicherungen

der Beiratsmitglieder P. und Dr. H. von einem gesunden Unternehmen

ausgegangen. Diese Einschätzung sei durch die Mitteilungen der

Deut-schen Bundesbank über die Höhe der der H.-Gruppe ge-währten

Kredite sowie die Rückführung der eigenen Kon-ten nach der

Kündigung, die sogar die Freigabe von Si-cherheiten (Bürgschaft P.,

Grundschuld W.) gerechtfer-tigt habe, bestätigt worden.

134 Die Kündigung der Kredite am 11.10.1983

hält die Klä-gerin nach wie vor für wirksam. Hierzu führt sie aus,

wenn die Gemeinschuldnerin ihr auf die G.-Bank gezogene Schecks

sowie im Gegenzug durch die G.-Bank auf sie selbst gezogene Schecks

präsentiert und die G.-Bank dann auf Anweisung von M.H. die

Einlösung der auf sie ausgestellten Schecks verweigert habe, dann

sei das - wie auch die Überschreitung des Kreditrahmens - ein

hinlänglicher Kündigungsgrund gewesen, dies umso mehr, als sie H.

am 06. oder 07.10.1983 im Hinblick auf Ge-genziehungen abgemahnt

gehabt habe.

135 Unzutreffend sei, so behauptet die

Klägerin, daß sie sich vor den anderen Gläubigern habe Vorteile

verschaf-fen wollen. Ebensowenig richtig sei die nicht näher

erläuterte Behauptung der Beklagten, sie habe die

Ge-meinschuldnerin immer wieder genötigt, bei ihr vorhan-dene

Guthaben an ihre Schwestergesellschaften weiterzu-leiten.

136 Mit Schriftsatz vom 27.11.1992 (Bl.

626/627) hat die Klägerin Fotokopien von Unterlagen aus ihrer

Kreditakte über die Vorgänge am 11.10.1983 eingereicht (Bl. 628 -

634) und weitere Ausführungen zur Begründung ihres Zinsanspruchs

gemacht. Hierauf wird verwiesen.

137 Der Senat hat Beweis erhoben aufgrund

des Beschlusses vom 07.07.1992 (Bl. 595 - 598) sowie des

Ergänzungsbe-schlusses vom 28.07.1992 (Bl. 604) durch Vernehmung

der Zeugen B., M., K., W., S., T. und M.H.. Wegen des Ergebnisses

der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungs-niederschriften vom

01.12.1992 (Bl. 638 - 668) und vom 26.01.1993 (Bl. 680 - 689)

verwiesen.

138 Hinsichtlich aller weiteren

Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen

Inhalt der von den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten

Schriftsätze nebst der beigefügten Unterlagen ergänzend Bezug

genommen.

139 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d

e

140 Die Berufung des Beklagten ist

zulässig. Sie hat, soweit der Beklagte die Entscheidung des

Landgerichts über die Klage angreift, zum Teil auch in der Sache

Er-folg. Dagegen ist sie unbegründet, soweit sich der Be-klagte

gegen die Abweisung der Widerklage wendet.

141 Widerklage

142 Im Ergebnis zu Recht hat das

Betrages von 1.481.634,05 DM zur Konkursmasse verneint.

143 I.

144 Entgegen der Ansicht des Landgerichts

läßt sich das jedoch nicht damit begründen, daß der Beklagte

inner-halb der Frist des § 41 KO nicht hinreichend bestimmte

Rechtshandlungen angefochten habe. Vielmehr hat der Be-klagte

innerhalb der maßgeblichen Jahresfrist in Bezug auf die mit der

Widerklage geltend gemachte Forderung wirksam die konkursrechtliche

Anfechtungsklage erhoben.

145 Die Widerklage ist am 31.01.1985, also

innerhalb eines Jahres nach der am 31.01.1984 erfolgten

Konkurseröff-nung, beim Landgericht eingereicht und der Klägerin

"demnächst" zugestellt worden (§ 270 Abs. 3 ZPO).

146 Um die Frist des § 41 KO zu wahren, muß

eine Klage allerdings geeignet sein, zu einer sachlichen

Entschei-dung zu führen (vgl. BGH, ZIP 1985, 427, 429). Dazu muß

sie unter den gesetzlichen Prozeßvoraussetzungen erho-ben sein. In

dieser Richtung bestehen hier keine Be-denken.

147 Darüberhinaus muß die Klage erkennen

lassen, welches Rechtsgeschäft oder welche sonstige Rechtshandlung

angefochten wird, und den Sachverhalt angeben, aus dem die

Anfechtung hergeleitet wird (vgl. BGH, ZIP 1985, 427, 429; siehe

ferner BGHZ 86, 349, 352; BGH, NJW 1990, 2626, 2627). Auch diese

Voraussetzungen sind erfüllt.

148 Soweit es die Angabe der anfechtbaren

Rechtshandlung angeht, hat der Beklagte in der Widerklageschrift

ausgeführt, die Klägerin habe nach der Kreditkündigung darauf

gedrungen, daß die Gemeinschuldnerin alle verfügbaren Mittel auf

die bei ihr geführten Konten einzahle und sie dann - nachdem sich

auf ihrem Konto Zahlungseingänge (zum ganz überwiegenden Teil

Zahlungen von Kunden sowie Bareinzahlungen der Kasseneinnah-men

durch die Gemeinschuldnerin) angesammelt gehabt hätten - in

unregelmäßigen Abständen veranlaßt, eine Überweisung auf Konten

anderer H.-Firmen vorzunehmen. Auf diese Weise seien in der Zeit

vom 12.11.1983 (soll heißen: 12.10.1983) bis 02.02.1984 insgesamt

2.172.210,31 DM auf das Konto der Gemeinschuldnerin und von dort

auf debitorische Konten anderer H. -Firmen geflossen, wobei von

diesem Betrag die Summe von 690.576,26 DM (von der Klägerin

vorfinanzierte Umsatzsteuerrückerstattung) nicht für die

Konkursmasse beansprucht werde. In diesem Zusammenhang hieß es in

der Widerklageschrift (S. 7 = Bl. 54) unter Hinweis auf die

Grundsätze der Entscheidung BGHZ 58, 108 ff. weiter

(Unterstreichungen nur hier):

149 "Die durch Verrechnung der

Zahlungseingänge nach dem 11.10.1983 mit den Forderungen der

Klägerin gegen die Firmen der H.-Gruppe erfolgte Befriedigung

stellt sich im Konkurs als anfechtbare Rechtshandlung dar. Die

An-fechtung wird hiermit ausdrücklich erklärt."

150 Auf S. 11 der Widerklageschrift (Bl.

58) war erneut die Rede von den Überweisungen der angesammelten

Zahlungs-vorgänge auf die Konten anderer H.-Firmen, durch die die

Klägerin eine inkongruente Sicherheit bzw. Befrie-digung erhalten

habe.

151 Schließlich enthielt die

Widerklageschrift (S. 12 = Bl. 59) einen Hinweis auf das Schreiben,

das der Beklagte unter dem 15.01.1985 an die Klägerin gerichtet

hatte. Darin hieß es (AH Bl. 7):

152 "Soweit nach dem 11.10.1983

Gutschriften ... zur Redu-zierung des bei anderen H.-Firmen

vorhandenen Debet verwendet wurden, ist dies gemäß § 30 Nr. 1, 2.

Alt. anfechtbar (BGHZ 58, 108 ff.)."

153 In diesem Schreiben war weiter deutlich

gemacht, daß der Beklagte die Rückführung der von der Klägerin

aus-gelegten Kredite durch die Zahlungseingänge und Umbu-chung auf

debitorisch geführte Konten anderer H.-Firmen als inkongruente

Deckung i.S. von § 30 Nr. 2 KO ansah (AH Bl. 7).

154 Hiernach läßt der Inhalt der

Widerklageschrift keinen Zweifel daran, daß der Beklagte anfechten

wollte den "Gesamtvorgang" (vgl. BGHZ 86, 349, 353/354) der

auf-grund von Überweisungen der Gemeinschuldnerin erfolgten

Übertragung von Guthaben in Höhe von 1.481.634,05 DM von deren

Konto bei der Klägerin auf - ebenfalls bei der Klägerin geführte -

debitorische Konten anderer H.-Firmen und der dadurch ermöglichten

Verrechnung der überwiesenen Beträge auf diesen Konten, mit der

Folge, daß die von der Klägerin gewährten Kredite in

entspre-chender Höhe zurückgeführt wurden.

155 Demgemäß hatte der Beklagte bei

Erhebung der Widerklage hinreichend deutlich gemacht, welche

Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen von der Anfechtung erfaßt

werden sollten.

156 Dem steht nicht entgegen, daß er -

beispielhaft - nur einen Überweisungsvorgang, nämlich die am

02.12.1983 erfolgte Überweisung des Betrags von 1.300.000,00 DM auf

das Konto der Firma Reifen H., konkret bezeichnet hatte. Denn er

konnte eine weitergehende Konkreti-sierung, sofern es ihrer unter

den hier gegebenen Umständen überhaupt bedurfte, noch im Laufe des

Rechtsstreits nachholen. Sie ist zunächst dadurch erfolgt, daß der

Beklagte auf die vom Landgericht durch Beschluß vom 26.09.1985 (Bl.

164) erteilte Auflage hin mit dem Schriftsatz vom 21.02.1986 (Bl.

169 ff.) eine Aufstellung (AH Bl. 105) mit entsprechenden Belegen

(AH Bl. 106 - 113) eingereicht hat, die für den in der

Widerklageschrift bezeichneten Zeitraum (12.10.1983 bis 02.02.1984)

"Umbuchungen" in Höhe von 2.094.057,84 DM, datierend aus der Zeit

vom 02.12.1983 bis zum 16.01.1984, auswies. Hierdurch hat sich am

Widerklage-vorbringen, wonach die fraglichen Zahlungs- und

Ver-rechnungsvorgänge nur in Höhe des Widerklagebetrags von

1.481.634,05 DM Gegenstand der Anfechtung sein sollten, nichts

geändert. Dabei ist der Beklagte auch in der Folgezeit verblieben.

Allerdings hat er, nachdem die Klägerin - nach Durchführung der

Beweisaufnahme - Be-denken im Hinblick auf die Bestimmtheit der

Widerklage geltend gemacht hatte, nach Maßgabe des Schriftsatzes

vom 07.12.1990 (S. 4 = Bl. 421) klargestellt, daß der

Widerklagebetrag aus den jeweils letzten "Umbuchungen" gemäß der

mit dem Schriftsatz vom 21.02.1986 vorgeleg-ten Liste begehrt

werde.

157 Diese nachträgliche Ergänzung bzw.

Klarstellung des Wi-derklagevorbringens, nach der - entgegen der

Auffassung der Klägerin - keine Fragen im Hinblick auf die

be-stimmte Angabe der angefochtenen Rechtshandlungen mehr offen

blieben, war zulässig. Hierdurch hat sich an dem Ausgangs- und

Endpunkt sowie der Substanz der angefoch-tenen

Vermögensverschiebung (vgl. in diesem Zusammen-hang BGH, ZiP 1985,

427, 428) nichts geändert; der Be-klagte hat lediglich nähere

Einzelheiten zu dieser vor-getragen.

158 Insoweit gilt, daß eine Klage, mit der

die konkurs-rechtliche Anfechtung geltend gemacht wird, zur Wahrung

der Frist des § 41 KO weder schlüssig sein noch den

entscheidungserheblichen Sachverhalt in allen Einzel-heiten angeben

muß. Vielmehr ist eine Klarstellung, Er-gänzung oder Berichtigung

des in der Klageschrift ent-haltenen Tatsachenvortrages auch noch

nach Ablauf der Anfechtungsfrist möglich, sofern dabei nicht der

An-fechtungsgegenstand oder der Sachverhalt, der den Kla-gegrund

bildet, willkürlich gewechselt wird (vgl. BGH, ZIP 1985, 427, 429).

Von beidem kann hier angesichts der obigen Ausführungen über den

Inhalt der Widerkla-geschrift keine Rede sein. Denn bereits danach

sollte sich die Anfechtung eindeutig dagegen richten, daß auf-grund

von Überweisungen von Zahlungseingängen auf dem Konto Nr. in Höhe

von 1.481.634,05 DM auf andere - debitorische - Konten der

H.-Gruppe der Klägerin eine Verrechnung auf diesen Konten

ermöglicht worden sei, durch die ihre Kredite in entsprechender

Höhe zurückgeführt worden seien. Daran hat der Beklagte auch im

weiteren Verlauf des Rechtsstreits festge-halten.

159 Wenn das Landgericht, dessen Auffassung

in der Beru-fungsinstanz von der Klägerin verteidigt wird,

gleich-wohl die innerhalb der Frist des § 41 KO gemachten An-gaben

zur Bezeichnung der angefochtenen Rechtshandlun-gen als nicht

ausreichend und auch später nicht in zu-lässiger Weise ergänzt

angesehen hat, so ist dem ange-sichts des Inhalts der

Widerklageschrift und des weite-ren Prozeßverlaufs nicht zu

folgen.

160 Eine solche Betrachtungsweise

überspannt vielmehr die an den Sachvortrag des Konkursverwalters

zur Begründung einer Klage zur Geltendmachung der

konkursrechtlichen Anfechtung zu stellenden Anforderungen, dies

jedenfalls unter dem Gesichtspunkt, daß insoweit die Grenzen, die §

41 KO einer späteren Ergänzung des Sachvortrags setzt, nicht zu eng

gezogen werden dürfen; denn das könnte den Zweck der

Konkursanfechtung gefährden, im Interesse einer gleichmäßigen

Befriedigung der Konkurs-gläubiger die Konkursmasse schmälernde

Vermögensverfü-gungen des Gemeinschuldners aus der kritischen Zeit

vor Konkurseröffnung rückgängig zu machen. Der Konkurs-verwalter

ist angesichts der im Hinblick auf seine vielfältigen Aufgaben nach

der Konkurseröffnung ver-hältnismäßig kurzen Anfechtungsfrist

häufig genötigt, aufgrund eines nur unvollständig geklärten

Sachverhalts Klage zu erheben. Diesen Schwierigkeiten ist bei der

Anwendung des § 41 KO Rechnung zu tragen. Schutzwürdige Interessen

des Anfechtungsgegners werden dadurch nicht verletzt, solange nicht

ein neuer Anfechtungsgegenstand oder Anfechtungsgrund nachträglich

in den Rechtsstreit eingeführt, sondern - wie hier - nur nähere

Einzelhei-ten über die angefochtene Vermögensverschiebung

vorge-tragen werden. Denn der Anfechtungsgegner weiß regel-mäßig

besser als der Konkursverwalter, wie sich die angegriffene

Vermögensverfügung abgespielt hat; er kann sich daher in seiner

Rechtsverteidigung auf einen er-gänzenden oder berichtigenden

Sachvortrag des Konkurs-verwalters einrichten (siehe zu alledem

BGH, ZIP 985, 427, 429).

161 Letzteres gilt auch im vorliegenden

Fall. Denn es liegt in der Natur der Sache, daß die Klägerin über

alle Bu-chungen auf den von ihr geführten Konten Bescheid wuß-te.

Sie hat denn auch nicht in Abrede gestellt, daß Um-buchungen der

geschilderten Art erfolgt seien, sondern geltend gemacht, daß sie -

weil alle in dem Schreiben vom 15.09.1983 genannten Firmen der

H.-Gruppe für alle in Anspruch genommenen Kredite als

Gesamtschuldner hafteten - berechtigt gewesen sei, bei auftretenden

Guthaben auf einem Konto diese auf im Debet stehende Konten anderer

Firmen "umzubuchen".

162 Es bleibt somit dabei, daß der Beklagte

bei Erhebung der Widerklage in hinreichender Weise deutlich gemacht

hat, welche Rechtsgeschäfte bzw. Rechtshandlungen von der

Anfechtung erfaßt werden sollten.

163 Darüberhinaus hat er in der

Widerklagebegründung auch den Sachverhalt, aus dem die Anfechtung

hergeleitet wurde, in hinreichend bestimmter Form dargestellt.

164 Soweit die Anfechtung - in erster Linie

- auf § 30 Nr. 1, 2. Fall KO gestützt wurde, hat er sich darauf

berufen, die Klägerin habe infolge der in unregel-mäßigen Abständen

erfolgten Überweisungen von Zah-lungseingängen in Höhe von

1.481.634,05 DM vom Konto der Gemeinschuldnerin auf debitorische

Konten anderer H.-Firmen im Verrechnungswege in entsprechender Höhe

Befriedigung erlangt. In diesem Zusammenhang hat er die fraglichen

Zahlungseingänge mittels Bezugnahme auf sein Schreiben an die

Klägerin vom 15.01.1985 und die diesem beigefügte Aufstellung (AH

Bl. 11 - 20) im einzelnen vorgetragen. Ferner hat er den Zeitraum

angegeben, in dem die Überweisungen erfolgt sind und eine

Überweisung vom 02.12.1983 in Höhe von 1.300.000,00 DM auf das

Kon-to der Firma Reifen H. konkret bezeichnet.

165 Desweiteren hat er geltend gemacht, die

Befriedigung sei der Klägerin nach der Zahlungseinstellung gewährt

worden, die - so hat er behauptet - bei der Gemein-schuldnerin wie

den anderen Firmen der H.-Gruppe spätestens durch die Kündigung des

gesamten Kreditenga-gements durch die Klägerin am 11.10.1983

herbeigeführt worden sei. Dies und die ebenfalls behauptete

sofortige Kenntnis von der Zahlungseinstellung hat der Beklagte in

der Widerklageschrift vom 31.01.1985 (S. 7 - 9 = Bl. 54 - 56) zudem

näher erläutert.

166 Schließlich hat der Beklagte geltend

gemacht, durch die erlangte Befriedigung habe sich die Klägerin

nach Ein-tritt und in Kenntnis der Krise eine Sonderbefriedigung

unter Verstoß gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller

Gläubiger verschafft, wie sich daran zeige, daß das gesamte

Kontokorrent-Kreditengagement der H. -Grup-pe nach dem 11.10.1983

zurückgeführt worden sei, obwohl die Gemeinschuldnerin insgesamt

über 100 Millionen DM Verbindlichkeiten gehabt habe. Damit hat der

Beklagte auch vorgetragen, daß die Befriedigung der Klägerin durch

die angefochtenen Vorgänge zu einer Benachtei-ligung der

Konkursgläubiger geführt habe (Widerklage-schrift, S. 11/12 = Bl.

58/59).

167 Zu § 30 Nr. 2 KO hat der Beklagte

ausgeführt, die Anfechtung nach dieser Vorschrift greife ein, wenn

die Klägerin nicht noch durch Darlegung eines Kündigungs-grundes,

dessen Vorhandensein der Beklagte folglich zunächst in Abrede

stellen wollte, die Wirksamkeit der Kündigung vom 11.10.1983

begründen könne. Alsdann sei die erfolgte Befriedigung inkongruent,

weil die Kläge-rin im Hinblick auf die jedenfalls bis zum

30.08.1984 vereinbarte Kreditgewährung die Rückführung eines Debets

"nicht zu der Zeit" habe verlangen können. Die insoweit zusätzlich

erforderliche Begünstigungsabsicht bei der Gemeinschuldnerin sei -

so hat der Beklagte behauptet und näher dargelegt

(Widerklageschrift vom 31.10.1985, S. 10/11 = Bl. 57/58) - ebenso

gegeben ge-wesen wie die Kenntnis der Klägerin hiervon.

168 Darüberhinaus hat sich der Beklagte

darauf berufen, aus alledem ergebe sich zugleich die Anfechtbarkeit

nach § 31 Nr. 1 KO, die vorsorglich ebenfalls geltend ge-macht

werde. Er hat dazu ausgeführt, daß die dafür er-forderliche

Benachteiligungsabsicht auf Seiten der Ge-meinschuldnerin

vorgelegen habe, liege bei inkongruen-ter Deckung auf der Hand. Mit

dem Vortrag, daß sich die Klägerin nach Eintritt und in Kenntnis

der Krise eine Sonderbefriedigung verschafft habe, war weiter auch

behauptet, daß die Klägerin von dieser Absicht Kenntnis gehabt

habe.

169 Danach ist - entgegen der Auffassung

des Landgerichts - davon auszugehen, daß die Anfechtung der

Vorgänge, aus denen der Beklagte die Widerklageforderung herleitet,

mit den Ausführungen in der Widerklageschrift innerhalb der Frist

des § 41 KO insgesamt wirksam erklärt, die Anfechtungsklage also

rechtzeitig erhoben worden ist.

170 II.

171 Im Ergebnis erweist sich die Widerklage

des Beklagten aber gleichwohl als unbegründet, weil die

Voraussetzun-gen der vom Beklagten geltend gemachten

Anfechtungstat-bestände in keinem Fall erfüllt sind.

172 1.

173 Zunächst läßt sich die

Widerklageforderung nicht mit Erfolg aus dem zuletzt vom Beklagten

in den Vordergrund gestellten rechtlichen Gesichtspunkt einer

besonderen Konkursanfechtung (Deckungsanfechtung) gemäß den §§ 30

Nr. 2, 37 KO herleiten.

174 a)

175 Allerdings ist es durch die vom

Beklagten angefochtenen Zahlungs- und Verrechnungsvorgänge zu einer

Befriedi-gung der Klägerin im Verhältnis zur Gemeinschuldnerin

gekommen, auf die folglich der Beklagte - soweit sie inkongruent

war und die sonstigen Voraussetzungen nach § 30 Nr. 2 KO vorliegen

- eine Anfechtung gegenüber der Klägerin stützen könnte.

176 Eine Befriedigung der Klägerin ergab

sich nicht schon im Hinblick auf die in der Zeit vom 12.10.1983 bis

zum 02.12.1984 auf dem Konto Nr. der Gemein-schuldnerin bei der

Klägerin erfolgten Zahlungseingän-ge, die der Beklagte denn auch -

in Höhe eines Teilbe-trages von 1.481.634,05 DM - lediglich zur

Berechnung der Höhe der Widerklageforderung heranzieht. Diese

Zahlungseingänge verschafften der Klägerin nur eine

Be-friedigungsmöglichkeit im Verhältnis zur Gemeinschuld-nerin für

den Fall, daß ihr fällige Ansprüche gegen diese zustanden, mit

denen sie gegebenenfalls gegenüber dem der Gemeinschuldnerin nach

einer Saldierung zuste-henden Anspruch auf Auszahlung des Guthabens

auf dem vorbezeichneten Konto hätte aufrechnen können. Viel-mehr

kam eine Befriedigung der Klägerin erst dadurch zustande, daß von

Seiten der Gemeinschuldnerin die in der Anlage zum Schriftsatz vom

21.02.1986 (AH Bl. 105) aufgeführten Überweisungen auf debitorische

Konten anderer H.-Firmen getätigt wurden, die der Beklagte nach

Maßgabe der in seinem Schriftsatz vom 07.12.1990 (S. 4 = Bl. 421)

genannten Reihenfolge zur Begründung des geltend gemachten

Zahlungsanspruchs heranzieht. Die überwiesenen Beträge kamen der

Klägerin zugute, als die auf den Empfängerkonten in das jeweilige

Kontokorrent eingestellten Gutschriften der überwiesenen Beträge

in-folge Saldierung ihre rechtliche Selbständigkeit verlo-ren. Dies

war im Zeitpunkt der jeweils nächsten turnus-mäßigen Saldierung,

jedenfalls aber mit Konkurseröff-nung (§ 23 Abs. 2 KO) der

Fall.

177 Die Saldierung wirkte sich zunächst

dahin aus, daß sich das auf den Empfängerkonten vorhandene -

jeweils höhere (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 09.04.1991, S. 9

= Bl. 441) Debet um die jeweils überwiesenen Beträge

ver-ringerte.

178 Hinzu kommt hier jedoch die

Besonderheit, daß sämtli-che Firmen der Unternehmensgruppe H., also

auch die Gemeinschuldnerin, der Klägerin für alle von dieser

gewährten Kredite als Gesamtschuldner hafteten. Schon hieraus

folgt, daß in Höhe der jeweils durch Verrech-nung getilgten

Verbindlichkeiten der Emfängerfirmen die Gemeinschuldnerin auch

Schuldnerin gewesen war, so daß sie in jedem einzelnen Fall durch

die teilweise Befrie-digung der Klägerin in gleicher Weise

entlastet worden ist wie die jeweils betroffene Empfängerfirma und

die anderen Unternehmen der Gruppe (§ 422 Abs. 1 BGB). Da von ihr

auch die Mittel stammten, mit denen auf die vorbezeichnete Weise

die teilweise Zurückführung der alle Unternehmen der Gruppe in

gleicher Weise treffen-den Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin

letztlich bewirkt wurde, stellt sich - bei der gebotenen

wirt-schaftlichen Betrachtung der Gesamttransaktion (vgl. in diesem

Zusammenhang BGHZ 58, 108, 110/113) - die Lage so dar, daß

letztlich dies die Gemeinschuldnerin die - anders als die

Überweisungsempfänger - bei der Kläge-rin noch über flüssige Mittel

in Form von Guthaben auf dem Konto Nr. verfügte, unmittelbar

Zah-lung an die Klägerin geleistet und diese dadurch teil-weise

befriedigt hat.

179 Demzufolge ist es allein sachgerecht,

daß auch eine Anfechtung des Ergebnisses der Gesamttransaktion

un-mittelbar im Verhältnis zwischen dem Beklagten als

Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin und der Klägerin erfolgt und

nicht - wie die Klägerin meint - "im Drei-eck", also im Verhältnis

zwischen dem Beklagten und den gleichfalls in Konkurs gefallenen

Schwesterfirmen der Gemeinschuldnerin einerseits sowie den

letzteren, ins-besondere der Firma Reifen H. als Empfängerin der

Über-weisung vom 02.12.1983 in Höhe von 1.300.000,00 DM, und der

Klägerin.

180 b)

181 Durch die angefochtenen

Rechtshandlungen (Überweisungen mit anschließender Verrechnung) ist

auch eine objektive Benachteiligung des Konkursgläubigers

eingetreten, weil sie zu einer Verminderung des dem

Gläubigerzugriff un-terworfenen Aktivermögens geführt haben.

182 c)

183 Dessen ungeachtet scheitert eine

Anfechtung nach §§ 30 Nr. 2, 37 KO aber schon daran, daß die der

Klägerin auf die dargelegte Weise gewährte Deckung nicht

inkongruent war.

184 (1)

185 Entgegen der Ansicht des Beklagten

stand der Klägerin nämlich zum Zeitpunkt der in der Zeit vom

02.12.1983 bis zum 16.01.1984 erfolgten Überweisungen gemäß der vom

Beklagten vorgelegten Aufstellung (AH Bl. 105) ein fälliger

Anspruch auf Rückzahlung der den Unternehmen der H.-Gruppe als

Gesamtschuldnern gewährten Kredite zu, weil sie ihr

Kreditengagement zuvor aus wichtigem Grund wirksam gekündigt

hatte.

186 Als Kündigung ist ihr an M.H.

gerichtetes Schreiben vom 11.10.1983 (AH Bl. 5) zu werten, in

welchem sie diesem mitteilte, sie sehe sich "aufgrund der

Vorkommnisse am heutigen Tage" außerstande, ihr Kreditengagement

weiter offenzuhalten, und ihn aufforderte, in den nächsten Ta-gen

eine Rückführung der "Gesamtinanspruchnahme" vorzu-nehmen.

187 Zu einer solchen Kündigung war die

Klägerin berechtigt. Zwar hatte sie den Unternehmen der H.-Gruppe

die in der Vereinbarung vom 15.09.1983 (AH Bl. 1 - 4) aufgeführten

Kredite "bis auf weiteres, zunächst befristet bis zum 30.08.1984"

eingeräumt. Jedoch hatte sie sich in Ziff. 17 ihrer AGB das Recht

vorbehalten, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes jederzeit die

Geschäftsver-bindung im Ganzen oder einzelne auf Dauer angelegte

Geschäftsbeziehungen einseitig aufzuheben. Die Ausübung dieses

Rechts sollte insbesondere dann erfolgen können,

188 "wenn der Kunde unrichtige Angaben über

seine Vermö-genslage gemacht hat, wenn eine wesentliche

Verschlech-terung seines Vermögens oder eine erhebliche

Vermögens-gefährdung eintritt oder wenn der Kunde seiner

Ver-pflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicher-heiten

nach Anforderung der Bank nicht innerhalb ange-messener Frist

nachkommt."

189 Dahinstehen kann, ob die in dem

Schreiben der Klägerin vom 11.10.1983 angesprochenen "Vorkommnisse"

unter die in Ziff. 17 der AGB der Klägerin beispielhaft

("insbe-sondere") aufgeführten Kündigungsgründe gefaßt werden

können. Denn die getroffene Regelung läßt auch eine fristlose

Kündigung aus anderen wichtigen Gründen zu, an die dann jedoch hohe

Anforderungen dergestalt zu stellen sind, daß sie den in Ziff. 17

AGB benannten Gründen an Gewicht mindestens gleichstehen müssen

(vgl. BGH, NJW 1986, 1928, 1930).

190 Einen solchen wichtigen Grund stellten

die am 11.10.1983 von der Klägerin festgestellten und von ihr als

"Scheckreiterei" bewerteten gegenläufigen Scheckziehungen der

Gemeinschuldnerin auf die G.-Bank einerseits und die Klägerin

andererseits dar. Zwar handelte es sich dabei nicht um eine

"Scheckreiterei" im eigentlichen Sinne. Denn hierunter wird eine

Verein-barung verstanden, zur kurzfristigen Kreditbeschaffung

untereinander Schecks auszutauschen, denen keine wahren Umsätze

oder Zahlungsverpflichtungen zugrunde liegen; eine solche

Vereinbarung ist wegen mißbräuchlicher Verwendung des Schecks sowie

wegen Gefährdung der mit dem Einzug solcher Schecks befaßten

Kreditinstitute nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig (vgl.

Baumbach-Hefermehl, SchG, 17. Aufl. 1990, Art. 22 Rdn. 2).

191 Auch wenn eine solche Vereinbarung hier

fehlt, so han-delt es sich doch um etwas ähnliches. Durch die

gleich-zeitige Einreichung gegenläufiger (Eigen-)Schecks kann sich

der Aussteller nämlich für die Dauer der Postlauf-zeit der Schecks

auf beiden Konten einen auf diesen an sich nicht vorhandenen Kredit

verschaffen. Dies hängt damit zusammen, daß zum Inkasso

eingelieferte Schecks dem Einreicher von der Inkassobank regelmäßig

bereits unter dem Vorbehalt des Eingangs gutgeschrieben werden.

Darin ist zwar eine Gutschrift unter der aufschiebenden Bedingung

der Einlösung des Schecks zu sehen, so daß die Inkassobank die

Gutschrift rückwirkend stor-nieren kann, wenn sich herausstellt,

daß der Scheck nicht eingelöst wird (vgl. Canaris,

Bankvertragsrecht, 3. Aufl. 1988, Rdn. 744). In der Zwischenzeit

werden von den Banken jedoch vielfach bereits Verfügungen über den

gutgeschriebenen Betrag zugelassen, was eine - wenn auch

kurzfristige - Erweiterung des Dispositionsrahmens ohne

entsprechende Deckung, also letztlich eine Kredit-gewährung

(Canaris, a.a.O., Rdn. 746), beinhaltet. Wird auf dem Gegenkonto

ebenso verfahren, so hängt der Kon-toausgleich wechselseitig davon

ab, daß die gegenläufi-gen Schecks eingelöst werden.

192 Auch solche Scheckziehungen stellen -

ähnlich wie die "Scheckreiterei" - einen Mißbrauch der Funktion des

Schecks dar, die nicht auf - auch kurzfristige -

Kre-ditverschaffung gerichtet ist, sondern darauf, Mittel des

bargeldlosen Zahlungsverkehrs zu sein (vgl. Cana-ris, a.a.O., Rdn.

678, 679). Sie bringen ferner - auch darin der "Scheckreiterei"

ähnlich - erhebliche Risiken für die beteiligten Banken mit sich,

insbesondere unter dem Gesichtspunkt, daß sie zu - ungewollten -

Kreditge-währungen führen können. Wenn ein Kunde der Bank - um sich

kurzzeitig Liquidität zu verschaffen - zu solchen Mitteln greift,

so ist das - zumal im Wiederholungs-fall - geeignet, Zweifel an

seiner Bonität und Vertrau-enswürdigkeit zu erwecken.

193 Unter diesen Umständen hatte die

Klägerin einen wich-tigen Grund zur Kündigung ihres

Kreditengagements, der den in Ziff. 17 ihrer AGB genannten Gründen

an Gewicht nichts nachstand, als sie am 11.10.1983 die

gegenläufi-gen Scheckziehungen feststellte.

194 Diese Feststellung durfte sie als

besonders schwer-wiegende Störung des Vertrauensverhältnisses zu

M.H. bewerten, weil dieser kurze Zeit vorher mit einem ähnlichen

Vorgang bereits bei ihr aufgefallen war. Wie der Zeuge M. glaubhaft

bekundet hat, hat die Klägerin bereits darin eine ernsthafte

Belastung der Geschäfts-beziehung gesehen. Deshalb - so der Zeuge

weiter - habe er mit H. ein Gespräch geführt und ihm bedeutet, er

solle "so etwas nicht wieder tun", sonst stünden die Beziehungen zu

ihm auf dem Spiel. Auch das erscheint glaubhaft, zumal der Zeuge K.

bestätigt hat, daß ihm der Zeuge M. von einem derartigen Gespräch

berichtet hat. Daß ihn der Zeuge M. abgemahnt hat, hat auch M.H.

als Zeuge nicht in Abrede gestellt. Nach seiner Aussage hat der

Zeuge M. die fragliche Verfahrensweise sogar mehrmals reklamiert

und "sicherlich" geäußert, sie ge-fährde stark die Bemühungen um

eine höhere Kreditlinie, wenn sich der Zeuge H. auch nicht daran

erinnern konn-te, daß ihm "förmlich" eine Beendigung des

Kreditenga-gements angedroht worden sei.

195 Demgemäß war H. - auch nach seinen

eigenen Bekundun-gen - vorgewarnt. Wenn er gleichwohl, um sogleich

über die vorläufigen Gutschrifen verfügen zu können, bald darauf

erneut gegenläufige Schecks jeweils in Millionenhöhe auf die

G.-Bank und die Klägerin gezogen hat, so war das für die Klägerin

fraglos ein ausrei-chender Anlaß, die Kündigung des

Kreditengagements aus wichtigem Grund auszusprechen. Das gilt umso

mehr, als die Zeugen B., M. und K. bekundet haben, daß es am

11.10.1983 mit der G.-Bank zu Meinungsverschiedenheiten über die

Einlösung der auf diese gezogenen Schecks ge-kommen ist, die dann

schließlich von H., der sie selbst bei der Klägerin eingereicht

hatte, gesperrt worden sind (vgl. hierzu auch die von der Klägerin

mit dem Schriftsatz vom 27.11.1992 eingereichten Unterlagen, Bl.

628 - 635).

196 Die wirksame fristlose Kündigung des

Kreditengagements hat dazu geführt, daß die von der Klägerin

gewährten Kredite sofort zur Rückzahlung fällig wurden.

197 Da sich der Rückzahlungsanspruch auch

gegen die zusam-men mit den anderen Unternehmen der H.-Gruppe als

Ge-samtschuldner haftende Gemeinschuldnerin richtete, war die von

dieser bewirkte (Teil-) Befriedigung der Kläge-rin eine solche, die

diese auch "zu der Zeit" beanspru-chen konnte.

198 (2)

199 Inkongruent i.S. von § 30 Nr. 2 KO ist

allerdings auch eine Befriedigung, die der Gläubiger "in der Art"

nicht verlangen konnte. Dieser Fall liegt aber hier ebenfalls nicht

vor.

200 Auch insoweit ist darauf abzustellen,

daß - wie schon ausgeführt - die Gemeinschuldnerin für die

Rückführung der von der Klägerin gewährten und infolge der

Kündi-gung vom 11.10.1983 zur Rückzahlung fälligen Kredite als

Gesamtschuldnerin haftete. Demgemäß konnte die Klä-gerin von dieser

die Rückführung der Kreditinanspruch-nahme, auch soweit letztere

durch andere Firmen der H.-Gruppe erfolgt und auf deren Konten bei

der Klägerin verbucht war, ebenso verlangen, wie von den jeweiligen

Firmen selbst.

201 Daraus folgt, daß sie auch gegen die

Gemeinschuldnerin einen Anspruch auf Kontoausgleich durch

entsprechende Zahlung hatte. Das bedeutet zwar nicht, daß sie von

dieser die Vornahme von Überweisungen verlangen konnte. Darauf

kommt es aber auch nicht an. Denn der Gemeinschuldnerin stand es

frei, die Rückzahlung nicht im Wege der Barzahlung vorzunehmen,

sondern - ohne daß dies eine inkongruente Deckung wäre - im Rahmen

der Verkehrsüblichkeit auch auf andere Weise. Eine solche

verkehrsübliche Zahlungsweise ist - zumal gegenüber ei-ner Bank zur

Entlastung debitorisch geführter Konten - auch die Zahlung durch

Banküberweisung (vgl. in diesem Zusammenhang Jaeger-Henckel, KO, 9.

Aufl. 1991, § 30 Rdn. 209; Kuhn-Uhlenbruck, KO, 10. Aufl. 1986, §

30 Rdn. 48).

202 Hiernach scheidet eine Anfechtung nach

§ 30 Nr. 2 KO insgesamt aus, ohne daß es auf Weiteres, insbesondere

die Frage, ob die von der Gemeinschuldnerin in der Zeit vom

02.12.1983 bis 16.01.1984 getätigten Überweisungen nach

Zahlungseinstellung oder in den letzten 10 Tagen vor dieser erfolgt

sind, noch ankommt.

203 2.

204 Dem Beklagten steht der geltend

gemachte Rückgewähran-spruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt der

Deckungs-anfechtung nach § 30 Nr. 1, 2. Fall KO zu.

205 Auf diesen Anfechtungsgrund, den er in

der Widerklage-schrift in erster Linie zur Klagebegründung

herangezo-gen hatte, ist er zwar in der Berufungsbegründung nicht

ausdrücklich eingegangen. Aus seiner Bezugnahme auf sein gesamtes

erstinstanzliches Vorbringen (Berufungs-begründung, S. 21 = Bl.

537) ist jedoch zu entnehmen, daß er die Widerklage auch weiterhin

auf diesen An-fechtungsgrund stützen will. Auch dies verhilft

seinem Rückgewähranspruch aber nicht zum Erfolg.

206 a)

207 Soweit es die nach der mit dem

Schriftsatz des Beklagten vom 21.02.1986 eingereichten Aufstellung

(AH Bl. 105) in der Zeit vom 02.12. bis zum 30.12.1983 getätigten

Überweisungen betrifft, kann schon - was zu Lasten des Beklagten

geht, den insoweit die Beweislast trifft (vgl. Jaeger-Henckel, § 30

Rdn. 260; Kuhn-Uhlen-bruck, § 30 Rdn. 44) - nicht festgestellt

werden, daß sie nach der Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin

erfolgt sind.

208 Eine Zahlungseinstellung liegt nur dann

vor, wenn der spätere Gemeinschuldner wegen eines voraussichtlich

dauernden Mangels an Zahlungsmitteln seine fälligen und von den

jeweiligen Gläubigern ernsthaft eingeforderten Verbindlichkeiten im

allgemeinen nicht mehr erfüllen kann und wenn dieser Zustand

mindestens für die betei-ligten Verkehrskreise erkennbar wird

(Gerhardt/Merz, Aktuelle Probleme der Gläubigeranfechtung im

Konkurs, 3. Aufl. 1986, S. 43; Jaeger-Henckel, § 30 Rdn. 11;

Kuhn-Uhlenbruck, § 30 Rdn. 2). Das Unvermögen zur Zahlung fälliger

und ernsthaft betriebener Forderungen muß einen wesentlichen Teil

der Verbindlichkeiten eines Schuldners betreffen (vgl. BGH, ZIP

1985, 363, m.N.; siehe ferner Gerhardt/Merz, S. 44 sowie

Jaeger-Henckel und Kuhn-Uhlenbruck, jeweils a.a.O.).

209 Diese Voraussetzungen waren hier

jedenfalls am 13.01.1984 erfüllt. Mit einem M.H. am selben Tag

übergebenen Schreiben vom 11.01.1984 hatte nämlich die W., die den

Unternehmen der Firmen-Gruppe H. unter dem 29.07.1983 einen bis zum

30.09.1983 befristeten, jedoch auch danach aufrechterhaltenen und

zuletzt in Höhe von ca. 46 Millionen DM in Anspruch genommenen

Kontokorrentkredit von 44 Millionen DM eingeräumt hat-te, die

gesamte Geschäftsverbindung zur Firmen-Gruppe H. mit sofortiger

Wirkung gekündigt und Rückzahlung des Kredits sowie Ausgleich ihrer

sonstigen Forderungen bis zum 13.01.1984, 12.00 Uhr, verlangt (AH

Bl. 144 - 146). Mit Schreiben vom 12.01.1984 (AH Bl. 147/148), das

ebenfalls am selben Tage übergeben wurde, hat auch die

Stadtsparkasse K. wegen der "in den letzten Tagen katastrophal

verschlechterten Liquiditätslage und damit auch der

wirtschaftlichen Verhältnisse" der Firmen-Gruppe sowie im Hinblick

auf die Kündigung der W. alle "Kredite, Darlehen und Bürgschaften"

zur Rückzahlung bis zum 13.01.1984, 12.00 Uhr, gekündigt. Auch bei

die-sem Institut hatte die H.-Gruppe erhebliche

Kreditver-bindlichkeiten; der Schuldsaldo der Gemeinschuldnerin

belief sich auf über 6 Millionen DM (Anl. 9 zum Gutach-ten P.).

210 Da Mittel zur Rückführung der

vorbezeichneten - fälli-gen und ernsthaft zurückgeforderten -

Kredite bei der Gemeinschuldnerin (und den anderen H.-Firmen) nicht

vorhanden waren und dieser Zustand dem Hauptgläubiger und einem

weiteren Großgläubiger auch sogleich erkenn-bar wurde, so daß es am

19.01.1984 zur Stellung des Konkursantrages durch die W. kam, ist

die Zahlungsein-stellung der Gemeinschuldnerin jedenfalls am

13.01.1984 eingetreten.

211 Dagegen läßt sich bis zum Ende des

Jahres 1983 eine Zahlungseinstellung nicht feststellen.

212 Sie läßt sich insbesondere nicht aus

den Ausführungen im Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. P. vom

29.05.1990 entnehmen.

213 Zwar hat dieser unter der

Voraussetzung, daß die Kündigung der Klägerin vom 11.10.1983

wirksam gewesen ist (dazu siehe oben), das Verhältnis der bei der

Gemeinschuldnerin vorhandenen liquiden Mittel zu den fälligen

Verbindlichkeiten für den 30.11.1993 (fäl-lige Verbindlichkeiten:

11.864.000,00 DM) auf 8,4 % und für den 31.12.1983 (fällige

Verbindlichkeiten: 14.289.000,00 DM) auf 0,4 % ermittelt

(Gutachten, S. 46 - 48, Tz. 104 - 107).

214 Daraus hat er die Folgerung gezogen, es

könne zumindest zum 31.12.1983 nicht davon ausgegangen werden, daß

die an diesem Tag zur Verfügung stehenden liquiden Mittel

ausgereicht hätten, um die fälligen Verbindlichkeiten der

Gesellschaft im wesentlichen zu erfüllen (Gutach-ten, S. 48, Tz.

107).

215 Das reicht indessen nicht aus für die

Feststellung der Zahlungseinstellung auf den 31.12.1983.

216 Denn das Vorliegen der

Zahlungseinstellung kann nicht durch eine Gegenüberstellung der

Verbindlichkeiten und des für einen bestimmten Zeitabschnitt zur

Verfügung stehenden Kredits bestimmt werden. Eine solche

Gegen-überstellung sagt zwar etwas aus über das Vorliegen einer

Überschuldung, sie besagt aber nichts über die Liquidität eines

Schuldners (Gerhardt/Merz, S. 45 m.w.N.).

217 Dies bestätigt denn auch der Inhalt des

Gutachtens. Daraus geht nämlich beispielsweise hervor, daß die

Gemeinschuldnerin im Dezember 1983 Zahlungen in Höhe von

5.761.000,00 DM an bzw. für verbundene Unternehmen geleistet und

Zahlung in Höhe von 6.523.000,00 DM von solchen Unternehmen

erhalten hat (Gutachten, S. 25 Tz. 56). Ferner hat sie im Dezember

1983 Wechsel in Höhe von 1.430.812,73 DM eingelöst und auf zwei

weitere Wechsel jeweils 100.000,00 DM gezahlt, was zusammen den

Betrag von 1.630.812,73 DM ergibt (Gutachten, S. 19/20 Tz. 43/44).

Desweiteren wurde im Dezember 1983 der Schuldsaldo der

Gemeinschuldnerin bei der Stadtsparkas-se K. um immerhin

3.066.248,00 DM von 9.111.094,60 DM auf 6.044.846,60 DM

zurückgeführt (Gutachten, S. 20 Tz. 45). Gleichwohl kam es nach der

Darstellung des Be-klagten (Schriftsatz vom 14.06.1985, S. 129 in

Verbin-dung mit AH Bl. 105) bei der Stadtsparkasse K. zugun-sten

der Gemeinschuldnerin im Monat Dezember 1983 auch noch zu

Zahlungsausgängen in Höhe von 724.016,80 DM (1.-15.12.1983) und

1.305.317,50 DM (16.-31.12.1983), zusammen also 2.029.334,30 DM,

und sogar im Januar 1984 (bis 15.01.1984) noch zu solchen in Höhe

von 689.486,03 DM.

218 Schon diese Zahlen belegen, daß die

Gemeinschuldnerin im Dezember 1983, auch wenn sich ihre fälligen

Verbind-lichkeiten, vor allem gegenüber anderen Firmen der H.

-Gruppe, in diesem Monat erhöht haben, umfangreiche

Zahlungsvorgänge durchgeführt und noch über erhebliche Liquidität

verfügt hat. Zwar ist gleichwohl unverkenn-bar, daß sich die

Gemeinschuldnerin im Dezember 1983 in einer angespannten

wirtschaftlichen Lage befand. Dies zeigt sich insbesondere darin,

daß es in diesem Monat - wie auch schon in den Vormonaten (AH Bl.

84, 85, 86, 89) - im Verhältnis zu den Lieferanten zu

Scheckrük-krufen und Scheckrückgaben (AH Bl. 87) und

Wechselpro-longationen (AH Bl. 89) gekommen ist, nicht allerdings -

was dafür spricht, daß die Gemeinschuldnerin von Lieferantenseite

weiterhin für kreditwürdig angesehen wurde - zu Scheck- und

Wechselprotesten. Ferner ist die Gemeinschuldnerin mit den Löhnen

und Gehältern für Dezember 1983 in Rückstand geraten, doch hat sie

die gleichfalls rückständigen Löhne und Gehälter für Novem-ber 1983

sowie das Weihnachtsgeld im Dezember 1983 noch bezahlt (Gutachten,

S. 32 Tz. 73).

219 Bei einer Gesamtbewertung der

vorstehend dargestellten Umstände ergibt sich aber keine

ausreichende Grundlage für die Feststellung, daß die

Gemeinschuldnerin bereits im Dezember 1983 wegen eines

voraussichtlich dauernden Mangels an Zahlungsmitteln ihre fälligen

- ernsthaft betriebenen - Forderungen nicht mehr erfüllen konnte,

zumal wenn berücksichtigt wird, daß die von dem Sachverständigen

Prof. Dr. P. als fällig behandelten Verbindlichkeiten der

Gemeinschuldnerin zum Teil solche gegenüber anderen Firmen der

H.-Gruppe waren; daß diese Forderungen zum damaligen Zeitpunkt

ernsthaft betrieben wurden, ist nicht erkennbar.

220 Die vorstehenden Ausführungen gelten

für den gesamten Monat Dezember 1983, dies zumal im Hinblick

darauf, daß noch am 30.12.1983 ein Betrag in Höhe von 2.250.000,00

DM auf dem Konto der Gemeinschuldnerin bei der Stadtsparkasse K.

einging (Gutachten, S. 30 Tz. 68).

221 Darüberhinaus sind auch keine

hinreichenden Anhalts-punkte dafür ersichtlich, daß die beteiligten

Verkehrs-kreise etwa bis Ende Dezember 1983 die Lage der

Gemein-schuldnerin als Zahlungseinstellung bewertet hätten.

Derartiges hat - sogar von seinem Standpunkt aus, daß jedenfalls

zum 31.12.1983 die an diesem Tag zur Verfü-gung stehenden liquiden

Mittel nicht ausgereicht hät-ten, die fälligen Verbindlichkeiten

der Gemeinschuld-nerin im wesentlichen zu erfüllen (Gutachten, S.

48 Tz. 107) - auch der Sachverständige Prof. Dr. P. nicht

angenommen. Vielmehr heißt es dazu in seinem Gutachten (S. 49 Tz.

109):

222 "Zu Ende des Jahres 1983 häuften sich

die Wechselpro-longationen. Hiervon betroffen waren insbesondere

große Lieferanten. Insgesamt wurden die Verbindlichkeiten nur noch

schleppend beglichen. Den beteiligten Geschäfts-kreisen dürfte,

zumindest dem Grunde, weniger der Höhe nach nicht verborgen

geblieben sein, daß sich die Gesellschaft Sicherheit durch Reifen

H. GmbH in Schwie-rigkeiten befand."

223 Letzteres mag durchaus zutreffen, doch

folgt daraus nicht, daß die fraglichen Geschäftskreise angenommen

haben könnten, die Gemeinschuldnerin habe in dem oben dargestellten

Sinne ihre Zahlungen wegen eines voraus-sichtlich dauernden Mangels

an Liquidität eingestellt.

224 Daß vor allem die Hauptbanken der

Gemeinschuldnerin dies - für Dezember 1983 - nicht so gesehen

haben, wird indiziell dadurch bestätigt, daß es in dem

Kündigungs-schreiben der W. vom 11.01.1984 (AH Bl. 144 - 146)

heißt, sie habe "in den letzten Tagen eine weitere erhebliche

Verschlechterung der Liquiditätssituation" festgestellt, während

die Stadtsparkasse K. ihre Kündi-gung vom 12.01.1984 (AH Bl.

147/148) u.a. auf eine "in den letzten Tagen katastrophal

verschlechterte Liquidi-tätslage" gestützt hat.

225 Dies spricht zugleich dafür, daß sich

die Liquidität der Gemeinschuldnerin, auch wenn sie vorher bereits

angespannt war, erst Anfang Januar 1984 so verschlech-tert hat, daß

die maßgeblichen Banken - weil sie jetzt annahmen, die

Gemeinschuldnerin (wie auch die anderen Firmen der H.-Gruppe) werde

wegen voraussichtlich dau-ernden Fehlens entsprechender

finanzieller Mittel nicht in der Lage sein, die Kredite

zurückzuführen - so daß sie die Geschäftsverbindung kündigten und

jedenfalls dadurch die Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin

(und der anderen Firmen) endgültig herbeiführten.

226 b)

227 Demgemäß sind nach der

Zahlungseinstellung erfolgt nur die "Umbuchungen" vom 16.01.1984

gemäß der Auf-stellung zum Schriftsatz des Beklagten vom 21.02.1986

(AH Bl. 105), die auf Überweisungsaufträgen vom 13.01.1984 (AH Bl.

110, 111, 113, 140) beruhten.

228 In Höhe der am 16.01.1984 auf andere -

im Soll stehende - Konten vom Firmen der H.-Gruppe geflossenen

Beträge scheitert die Anfechtung deshalb, weil nicht festgestellt

werden kann, daß der Klägerin im - maßgeb-lichen - Zeitpunkt der

"Umbuchung", durch den die Ver-rechnungslage geschaffen wurde, die

Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin bekannt gewesen ist.

229 Insoweit ist positive Kenntnis

erforderlich. Kennenmüs-sen genügt nicht. Auch reicht es nicht aus,

daß der An-fechtungsgegner mit der Möglichkeit einer

Zahlungsein-stellung rechnet und diese bewußt in Kauf nimmt. Dabei

kann Gegenstand der Kenntnis nur eine tatsächlich schon erfolgte

Zahlungseinstellung sein (vgl. Jaeger-Henckel, § 30 Rdn. 50, m.N.;

siehe ferner Kuhn-Uhlenbruck, § 30 Rdn. 28).

230 Daß die Klägerin Kenntnis in diesem

Sinne bis zum 16.01.1984 erlangt hatte, ist nicht erkennbar. Da

sich eine Zahlungseinstellung für die Zeit bis zum 31.12.1983 nicht

feststellen läßt (siehe oben), müßte die Klägerin die erforderliche

Kenntnis im Januar 1984 bis zum 16.01.1984 erworben haben. Dafür

liegen jedoch konkrete Anhaltspunkte nicht vor. Die Klägerin selbst

hat immer in Abrede gestellt, daß sie vor den in Frage stehenden

Buchungsvorgängen Kenntnis von einer Zahlungseinstellung gehabt

habe; vielmehr ist sie nach ihrer Darstellung (Schriftsatz vom

10.04.1985, S. 24 = Bl. 90) von dem Konkursantrag, der am

19.01.1984 gestellt wurde, überrascht worden. Tatsachen, aus denen

gefolgert werden könnte, daß sie gleichwohl im Janu-ar 1984 schon

bis zum 16.01.1984 positive Kenntnis von einer Zahlungseinstellung

gehabt hat, hat der Beklagte nicht vorgetragen. Aus seinem

Vorbringen geht auch nicht hervor, daß die Klägerin bis zum

Zeitpunkt der "Umbuchungen" vom 16.01.1984, die auf von der Zeugin

W. unter dem 13.01.1984 unterzeichnete Überweisungsauf-träge (AH

Bl. 110, 111, 113, 140) zurückgehen, von den Kündigungen der W.

(11.01.1984) und der Stadtsparkasse K. (12.01.1984) erfahren hatte,

was ihr möglicherweise zugleich die Kenntnis von der jedenfalls

dadurch herbeigeführten Zahlungseinstellung vermittelt haben

könnte.

231 Gegenteilige Anhaltspunkte sind auch

nicht bei der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme zutage

getreten. Vielmehr hat der damalige und heutige Leiter der

Nie-derlassung der Klägerin in M., der Zeuge M., bekundet, sowohl

H. wie auch P. hätten der Klägerin bis in die letzten Tage

bedeutet, daß das Unternehmen gesund sei, so daß auf Seiten der

Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Zurückführung der

Kreditlinie bestanden hätten.

232 Eine hinreichende Grundlage für die

Annahme, daß diese Darstellung nicht den Tatsachen entspricht, ist

nicht erkennbar. Sie erscheint vielmehr im Hinblick auf die Aussage

der Zeugin W. glaubhaft.

233 Diese Zeugin, seinerzeit Prokuristin

der Gemeinschuld-nerin und Chefbuchhalterin der Firmen-Gruppe H.,

hat bei ihrer Vernehmung vor dem Senat unumwunden eingeräumt, daß

sich die H.-Gruppe zu der Zeit, als die - von der Zeugin

veranlaßten - Überweisungen vom Konto Nr. auf andere - debitorische

- Konten getätigt wurden, in finanziellen Schwierigkeiten befand.

In diesem Zusammenhang hat sie anschaulich geschildert, wie

"täglich um flüssige Mittel gekämpft" werden mußte. Eben deshalb

hält es der Senat aber auch für glaubhaft, wenn die Zeugin weiter

ausgesagt hat, sie habe dennoch "immer das Gefühl gehabt", daß

"Unheil abgewendet" werden könne, so daß sie der Zusammenbruch der

Firmen Mitte Januar 1984 überrascht habe. Wurde aber sogar die

Zeugin W. als Angehörige des engsten Führungskreises (nach der

Aussage des kaufmännischen Leiters, des Zeugen T., nahm sie "in der

Hierarchie" nach H. und vor T. den zweiten Platz ein) von dem Mitte

Januar 1984 eintretenden Zusammenbruch überrascht, so spricht das

dafür, daß - erst recht - auch die Klägerin - zumal angesichts der

von dem Zeugen M. geschilderten Äußerungen von H. und P. "bis in

die letzten Tage" - bis zur Stellung des Konkursantrages, zumindest

aber bis zum 16.01.1984 noch keine Kenntnis von einer nach den

vorstehenden Ausführungen jedenfalls am 13.01.1984 eingetretenen

Zahlungseinstellung der Gemeinschuldnerin hatte.

234 3.

235 Als Klagestütze verbleibt der

Anfechtungsgrund des § 31 Nr. 1 KO.

236 Voraussetzung für ein Durchgreifen

dieses Anfechtungs-grundes ist, daß der Gemeinschuldner die

angefochtenen Rechtshandlungen - hier also die Überweisungen von

Zahlungseingängen auf dem im Haben geführten Konto Nr. der

Gemeinschuldnerin bei der Kläge-rin auf andere, im Soll stehende,

Konten von Firmen der H.-Gruppe, die der Klägerin die Verrechnung

ermöglich-ten - in der Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu

benachteiligen, und weiter, daß dem Anfechtungsgeg-ner diese

Absicht bekannt gewesen ist. Sowohl das Vor-liegen der einen

(Benachteiligungsabsicht des Gemein-schuldners) als auch der

anderen Voraussetzung (Kennt-nis des Anfechtungsgegners von dieser

Absicht) kann hier nicht festgestellt werden. Das geht zu Lasten

des Beklagten, der für beide Voraussetzungen die Beweislast trägt

(vgl. z.B. Jaeger-Henckel, § 31 Rdn. 23, m.N.).

237 a)

238 Was zunächst die erstgenannte

Voraussetzung angeht, so handelt ein Schuldner mit

Benachteiligungsabsicht, wenn er sich der Benachteiligung seiner

Gläubiger bewußt ist und diese auch will (vgl. BGH, ZIP 1985, 1008,

1009).

239 Für das Vorhandensein dieses

Bewußtseins und dieses Willens ist es im allgemeinen ein starkes

Beweisanzei-chen, wenn ein Schuldner einem Gläubiger eine

inkon-gruente Deckung gewährt (vgl. BGH, ZIP 1984, 572, 580; siehe

ferner BGH, ZIP 1985, 1008, 1010). Wie oben näher ausgeführt wurde,

ist eine solche Fallgestaltung hier aber nicht gegeben.

240 Daß die angefochtenen "Umbuchungen" von

Zahlungseingän-gen auf debitorisch geführte Konten zu einer

kongruen-ten Deckung geführt haben, schließt allerdings unter den

hier gegebenen Umständen nicht aus, daß die Ge-meinschuldnerin in

der Person ihres Gesellschafters-Ge-schäftsführers H. im Zeitpunkt

dieser Vorgänge das Be-wußtsein gehabt haben kann, daß hierdurch

andere Gläu-biger benachteiligt würden.

241 Wie H. bei seiner Vernehmung vor dem

Senat bekundet hat, hatten bereits die von der Klägerin zum Anlaß

für die Kreditkündigung genommenen gegenläufigen Scheckzie-hungen

im Oktober 1983 ihren Grund darin gehabt, daß die Liquidität der

Firmen-Gruppe H., die damals mit der Klägerin wegen einer

Kreditaufstockung in Verhandlung stand, "enger" wurde. Wie sich aus

den von dem Beklag-ten vorgelegten Aufstellungen (Bl. 84 ff.)

ersehen läßt, kam es in der Zeit danach im Rahmen der Firmen-Gruppe

H. im Verhältnis zu den Lieferanten verstärkt zu Scheckrückrufen

und Scheckrückgaben, ferner Wechselpro-longationen und

Wechselrückgaben, was deutlich macht, daß die Liquiditätslage

weiterhin angespannt blieb, so daß die Lieferantenforderungen nur

teilweise und mit Verzögerung erfüllt werden konnten. Wenn in

dieser Situation die Kredite der Klägerin - vor allem auch durch

die in der Zeit vom 02.12.1983 bis zum 16.01.1984 erfolgten

"Umbuchungen" - zum weitaus größten Teil zu-rückgeführt wurden, so

beruht das darauf, daß die Fir-men-Gruppe hierauf "verstärkt"

bedacht war (so der Zeu-ge H.) und versuchte, der Klägerin "soviel

wie möglich zukommen zu lassen" (so die Zeugin W.), wobei diese aus

den Eingängen "vorrangig bedient" wurde (so die Zeugin S.).

242 Daß bei solchem Vorgehen andere -

gleichberechtigte - Gläubiger zwangsläufig zurückgesetzt und

dadurch gegen-über der Klägerin benachteiligt wurden, lag auf der

Hand. Es ist deshalb davon auszugehen, daß bei der H.-Gruppe und

insbesondere bei H. selbst ein entsprechen-des Bewußtsein vorhanden

war.

243 Dieses Bewußtsein reicht indessen nicht

aus, um daraus auf das Vorliegen eines Benachteiligungswillens

schlie-ßen zu können. In dieser Hinsicht sind in den Fällen

kongruenter Deckung strenge Anforderungen zu stellen. Ein

Benachteiligungswille und damit eine Benachteili-gungsabsicht kann

deshalb in einem solchen Fall nur an-genommen werden, wenn es dem

nachmaligen Gemeinschuld-ner weniger auf die Erfüllung seiner

Vertragspflichten als auf die Schädigung der anderen Gläubiger

angekommen ist (vgl. BGH, ZIP 1984, 572, 580; siehe ferner

Jae-ger-Henckel, § 31 Rdn. 11 m.N.). Die

Gläubigerbenach-teiligungsabsicht muß also das überwiegende Motiv

für die Handlungsweise des Gemeinschuldners gewesen sein (vgl.

Jaeger-Henckel, a.a.O.).

244 Daß es sich so verhalten hat, kann

nicht festgestellt werden.

245 Der Zeuge H. hat vor dem Senat

bekundet, er habe mit der Klägerin eine ratenweise Rückführung der

Kredite vereinbart, weil es der H.-Gruppe darum gegangen sei, ein

Vorgehen der Klägerin im Klage- oder Vollstrek-kungswege zu

vermeiden, um nicht die damals laufenden Verhandlungen mit der W.

wegen einer Erhöhung der Kre-ditlinie zu gefährden. Außerdem habe

er in der damali-gen Lage der Unternehmensgruppe, die "nicht

unkritisch" gewesen sei, auch im Hinblick auf Verhandlungen über

den Verkauf der Gruppe vorsichtig sein müssen. Deshalb sei er

darauf bedacht gewesen, daß die vereinbarten Ra-ten soweit wie

möglich auch eingehalten worden seien.

246 Diese Darstellung ist nachvollziehbar

und glaubhaft, zumal auch der Zeuge T. bestätigt hat, daß

Verhandlun-gen über den Verkauf der Firmen-Gruppe geführt worden

seien, die Mitte Januar 1984 schon soweit gediehen gewesen seien,

daß bereits Übergabevorbereitungen ge-troffen worden seien. Daraus

ist zu folgern, daß es H. in erster Linie darum gegangen ist, durch

ratenweise Rückführung der Kredite der Klägerin Spielraum für

weitere geschäftliche Dispositionen im Hinblick auf die Erlangung

von zusätzlichen Krediten zur Liquiditätsver-besserung und einen

Verkauf der Unternehmen zu behal-ten. Ob seine Erwartungen in

dieser Richtung objektiv realistisch gewesen sind, was zumindest

bezüglich eines Verkaufs nach der Aussage T. nicht ohne weiteres

aus-geschlossen werden kann, ist nicht entscheidend. Denn

jedenfalls ist aus dem Beweisergebnis zu entnehmen, daß H.

subjektiv bestrebt gewesen ist, durch die ratenweise Rückführung

der Kredite der Klägerin eine Lage zu schaffen, die ihm die

Möglichkeit erhielt, die Unter-nehmensgruppe, und sei es zum Zwecke

des Verkaufs, zu retten.

247 Demgemäß ist es ihm bei der Rückführung

der Kredite - aus diesen Erwägungen heraus - um die Erfüllung

vertraglicher Pflichten und nicht darum zu tun gewesen, durch

bevorzugte Befriedigung der Klägerin die Ansprü-che anderer

Gläubiger zu vereiteln.

248 Für ein Interesse, daß die

Gemeinschuldnerin und H. selbst an einem Vorgehen der

letztgenannten Art gehabt haben könnten, fehlt auch jeder

nachvollziehbare Grund. In diesem Zusammenhang, insbesondere im

Hinblick auf eine dahingehende Absicht oder gar Absprache, ergeben

sich weder aus dem Beweisergebnis noch aus den sonsti-gen Umständen

des Falles greifbare Anhaltspunkte.

249 b)

250 Wegen Nichtfeststellbarkeit einer

Benachteiligungsab-sicht auf Seiten der Gemeinschuldnerin stellt

sich die Frage nach der Kenntnis von einer solchen Absicht auf

Seiten der Klägerin nicht mehr.

251 Eine derartige Kenntnis wäre aber auch

dann nicht festzustellen, wenn bei der Beklagten eine

Benachteili-gungsabsicht bestanden hätte.

252 Wie schon ausgeführt wurde, gibt es für

eine auf Gläu-bigerbenachteiligung gerichtete Absprache, darüber

hin-aus aber auch für ein dahingehendes Einverständnis zwi-schen

der Klägerin und der Gemeinschuldnerin keine An-haltspunkte.

253 Es kann auch nicht festgestellt werden,

daß die Klägerin etwa die Rückforderung der Kredite auf solche

Weise gefordert gehabt hätte, daß die Gemeinschuldnerin dieser

Forderung nur mit Benachteiligungsabsicht hätte entsprochen haben

können. Daran wäre allenfalls zu den-ken, wenn die Klägerin - wie

die Beklagte behauptet - die Gemeinschuldnerin mit der Androhung

der sofortigen Verwertung der ihr zur Verfügung gestellten

Sicherhei-ten einschließlich der Bürgschaft P. veranlaßt hätte,

"alles was H. hatte" auf dem Konto Nr. anzusammeln, um dann die

angesammelten Beträge in Form von Überweisungen auf im Soll

stehende Konten anderer H.-Firmen sozusagen "abzurufen".

254 Einen solchen Ablauf hat aber die vom

Senat durchge-führte Beweisaufnahme nicht ergeben. Es ist vielmehr

- wie auch der Zeuge H. bestätigt hat - nach der Kreditkündigung zu

der mit dem Schreiben der Klägerin vom 03.11.1983 (AH Bl. 37/38)

bestätigten Rückzahlungs-vereinbarung gekommen, an die sich die

Gemeinschuldne-rin - wenn auch nicht immer pünktlich - aus den von

dem Zeugen H. geschilderten Gründen, die in anderem Zusam-menhang

bereits erörtert worden sind, gehalten hat.

255 Bei den an die Klägerin zurückgeführten

Beträgen ein-schließlich der auf Überweisungen der

Gemeinschuldnerin zurückgehenden "Umbuchungen" hat es sich auch

keines-wegs um sämtliche bei "H." zur Verfügung stehenden Mittel

gehandelt. Vielmehr ergab sich schon aus den von der Klägerin

geschilderten Zahlungsvorgängen, die nach der Kündigung über Konten

der Gemeinschuldnerin abgewickelt wurden, daß der Gemeinschuldnerin

weiterhin auch Kreditmittel, z.B. solche der B.- Bank AG, zur

Verfügung standen und sie ihre geschäftliche Tätigkeit damit

fortsetzte. In diesem Zusammenhang konnte die Klägerin aus den

Mitteilungen der Deutschen Bundesbank über die meldepflichtigen

Kreditentnahmen ersehen, daß die Firmen-Gruppe H. per 30.09.1983

bei fünf Banken Kredite in Höhe von insgesamt 78.909.000,00 DM in

An-spruch genommen hatte, per 30.11.1983 dagegen bei sechs Banken

solche in Höhe von 91.869.000,00 DM (Schriftsatz vom 10.04.1985, S.

7 = Bl. 73). Daß diese Mitteilungen erfolgt sind, hat der Beklagte

nicht, zumindest nicht substantiiert, bestritten (Schriftsatz vom

29.05.1985, S. 4 = Bl. 122).

256 Nimmt man hinzu, daß die H.-Gruppe im

Herbst 1983 günstig erscheinende Unterlagen über ihre

Geschäfts-entwicklung vorgelegt hatte (AH Bl. 55 - 79) und in der

Lage gewesen war, zur Absicherung ihrer

Rückzah-lungsverpflichtungen am 18.10.1983 eine Bürgschaft des

früheren Vorstandes der W., P., über 700.000,00 DM zu stellen, die

die Klägerin dann schon am 25.11.1983 als erledigt bezeichnet hat

(AH Bl. 41), so bleibt kein Raum für die Feststellung, daß die

Klägerin von einer etwaigen Benachteiligungsabsicht der

Gemeinschuldnerin dergestalt, daß es dieser bei der Rückführung der

Kredite nicht um eine Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten,

sondern um eine Benachteiligung ihrer Gläu-biger zu tun war, kein

Raum. Auch dies geht zu Lasten des Beklagten, den auch hinsichtlich

der Kenntnis der Klägerin von einer bei der Gemeinschuldnerin in

dem maßgeblichen Zeitraum (02.12.1983 bis 16.01.1984) vor-handenen

Benachteiligungsabsicht die Beweislast trifft.

257 Nach alledem muß es - im Ergebnis - bei

der Abweisung der Widerklage der Beklagten durch das angefochtene

Ur-teil verbleiben.

258 Klage

259 Hierzu ist die Berufung zum Teil

begründet.

260 1.

261 Entgegen dem Ausspruch des Landgerichts

steht der Klägerin der Erlös aus der Veräußerung des in dem Pkw

(amtl. Kennzeichen ) ein-gebaut gewesenen Telefons in Höhe von

7.980,00 DM nebst Zinsen nicht nach §§ 48, 127 KO zu.

262 Das Autotelefon ist nämlich von der

Sicherungsübereig-nung des Fahrzeugs nicht erfaßt worden.

263 Es fällt insbesondere nicht unter die

Regelung in Ziff. 2.1. des Sicherungsvertrages vom 15.11.1982 (Bl.

9/10), weil es - obwohl bei Abschluß dieses Ver-trages bereits

eingebaut - weder Bestandteil noch Zube-hör des Fahrzeugs gewesen

ist.

264 Bestandteile sind sowohl die Teile

einer natürlichen Sacheinheit als auch die einer zusammengesetzten

Sache, die durch Verbindung miteinander ihre Selbstän-digkeit

verloren haben (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 52. Aufl. 1993, § 93

Rdn. 2). Beides ist hier nicht an-zunehmen. Daß es sich nicht um

eine natürliche Mehrheit von Sachen handelt, die von der

Verkehrsanschauung als ein besonders bezeichneter und bewerteter

Gegenstand angesehen wird (siehe Palandt-Heinrichs, Überblick vor §

90, Rdn. 5), liegt auf der Hand. Es lag aber auch keine

zusammengesetzte Sache vor, in der mehrere frü-here selbständige

Sachen derart aufgegangen waren, daß sie als Bestandteil ihre

Selbständigkeit verloren hat-ten und sich das Ganze nach

natürlicher Anschauung als eine Einheit darstellte

(Palandt-Heinrichs, a.a.O.). Es verblieb vielmehr trotz der

räumlichen Beziehung bei zwei selbständigen Sachen, die lediglich

eine Zweckver-bindung miteinander eingegangen waren.

265 Entgegen der Auffassung des

Landgerichts war das Auto-telefon auch nicht Zubehör des Fahrzeugs

i.S. von § 97 Abs. 1 BGB. Maßgebend für die Beurteilung sind auch

insoweit Verkehrsanschauung und natürliche Betrach-tungsweise unter

Zugrundelegung eines technisch- wirt-schaftlichen Standpunktes

(vgl. Palandt-Heinrichs, § 93 Rdn. 2). Bei solcher Beurteilung ist

entscheidend, daß - wie der Beklagte zu Recht geltend macht - ein

Autote-lefon, das in einen Geschäftswagen eingebaut wird, in diesem

regelmäßig nicht auf Dauer verbleiben soll, son-dern nur so lange,

bis er - nach einigen Jahren - durch ein anderes Fahrzeug ersetzt

und - regelmäßig zur pri-vaten Weiterbenutzung - veräußert wird; es

ist üblich, daß das Autotelefon dann ausgebaut und in das neue

Fahrzeug eingebaut wird.

266 Demnach kann nicht angenommen werden,

daß ein Auto-telefon, das in einen Geschäftswagen eingebaut wird,

dessen Zweck auf Dauer zu dienen bestimmt ist. Soweit nicht die

Funktionen des Autotelefons und des Fahrzeugs ohnehin gleichwertig

nebeneinanderstehen, ist ein Einsatz des Autotelefons zur Förderung

des wirtschaft-lichen Zwecks des Fahrzeugs jedenfalls nur für die

von vornherein begrenzte Zeit von dessen Nutzung als Geschäftswagen

und somit nicht auf Dauer i.S. von § 97 Abs. 1 BGB beabsichtigt, so

daß es zumindest unter die-sem Gesichtspunkt an der

Zubehöreigenschaft des Autote-lefons fehlt.

267 Hiernach ist das Autotelefon von dem

Sicherungsvertrag vom 16.12.1982 (Bl. 9/10) nach dessen eindeutigen

Wortlaut nicht erfaßt worden. Etwas anderes ergibt sich auch nicht

aus dem Vorbringen der Klägerin, das Fahr-zeug sei ihr "in dem

Zustand und mit der zum damaligen Zeitpunkt vorhandenen Ausrüstung,

d.h. auch mit dem Autotelefon, zur Sicherheit übereig-net" worden

(vgl. Schriftsatz vom 07.12.1984, S. 3 = Bl. 33). Soweit damit etwa

gesagt sein soll, die Kläge-rin habe mit der Gemeinschuldnerin -

über den Wortlaut des Sicherungsvertrages vom 16.12.1982 hinaus -

auch die Sicherungsübereignung des Autotelefons vereinbart, ist das

gänzlich unsubstantiiert geblieben. Es ist schon nicht ersichtlich,

inwiefern es der Klägerin im Zusammenhang mit der

Sicherungsübereignung des Fahr-zeugs nach §§ 929, 930 BGB überhaupt

bekannt geworden sein sollte, daß dieses mit einem Autotelefon

ausge-stattet war. Darüberhinaus fehlt - erst recht - jede

Darlegung, wann und auf welche Weise es der Klägerin

sicherungsübereignet worden sein sollte.

268 Demgemäß steht der Klägerin mangels

eines Absonderungs-rechts an dem Autotelefon der von dem Beklagten

aus der Veräußerung erzielte Erlös nicht zu.

269 2.

270 Dagegen muß es hinsichtlich des Erlöses

von 32.500,00 DM, den der Beklagte durch die Veräußerung des Pkw

erzielt hat, bei der Entschei-dung des Landgerichts verbleiben. Die

am 19.12.1993 erfolgte Sicherungsübereignung dieses Fahrzeugs hat

der Beklagte nicht wirksam angefochten.

271 a)

272 Die Anfechtung nach § 30 Nr. 2 KO

greift schon deshalb nicht durch, weil - wie bereits im einzelnen

ausgeführt wurde - bis zum Ende des Jahres 1983 eine

Zahlungsein-stellung nicht festgestellt werden kann. Dies schließt

zugleich auch eine Anfechtung nach § 30 Nr. 1 KO aus.

273 b)

274 Aber auch mit der Anfechtung nach § 31

Nr. 1 KO dringt der Beklagte nicht durch.

275 Es geht hier insoweit um einen sog.

Sicherheitentausch (vgl. dazu Jaeger-Henckel, § 29 Rdn. 66)

dergestalt, daß der Klägerin gegen Freigabe einer ihr früher

bestellten Sicherheit eine andere Sicherheit bestellt wurde. Die

Auswechslung der Sicherheiten war kongruent und führte nicht zu

einer Benachteiligung der Gläubi-ger, soweit sich beide

Sicherheiten wertmäßig deckten; denn die Kläger war zur Freigabe

der alten Sicherheit (Pkw ) nur verpflichtet, wenn ihr zugleich

eine gleichwertige neue Sicherheit bestellt wurde. Da-gegen war die

Bestellung der neuen Sicherheit wegen der Wertdifferenz inkongruent

und nachteilig für die Gläu-biger, weil nicht erkennbar ist, daß

die Klägerin da-mals auf eine Verstärkung der ihr bestellten

Sicherhei-ten Anspruch hatte.

276 Die hiernach in Betracht zu ziehende

Teilanfechtung der Bestellung der Sicherheit (vgl. dazu

Jaeger-Henckel, § 29 Rdn. 194) ist jedoch nicht begründet, weil -

was zu Lasten des Beklagten geht - auch insoweit jedenfalls eine

Kenntnis der Klägerin von einer Benachteiligungs-absicht auf Seiten

der Gemeinschuldnerin nicht festge-stellt werden kann.

277 Zwar gibt - wie oben schon in anderem

Zusammenhang er-wähnt wurd - die Gewährung einer inkongruenten

Deckung bzw. Sicherung ein Beweisanzeichen dafür ab, daß der

Schuldner sich einer Benachteiligung seiner Gläubiger bewußt war

und diese auch wollte (vgl. BGH, ZIP 1985, 1006, 1010). Hat der

Anfechtungsgegner erkannt, daß ihm eine inkongruente Deckung bzw.

Sicherung gewährt wurde, so ist wiederum dies ein Beweisanzeichen

dafür, daß er die Benachteiligungsabsicht des Schuldners kannte

(vgl. BGH, ZIP 1985, 1008, 1011).

278 Im vorliegenden Fall werden diese

Beweisanzeichen aber dadurch entkräftet, daß es der

Gemeinschuldnerin, wie deren Schreiben vom 19.12.1983 (Bl. 15)

zeigt, ersicht-lich nicht darum gegangen ist, der Klägerin durch

den Sicherheitentausch zum Nachteil ihrer Gläubiger eine Sicherheit

zu verschaffen, die dieser in solcher Form nicht zustand, sondern

daß ihr Bestreben darauf gerich-tet war, den Pkw zum Zweck einer

anderen Verwendung freizubekommen, zumal diese zusätzliche

Si-cherheit von ca. 20.000,-- DM gegenüber Verbindlichkei-ten in

jedenfalls sechsstelliger Höhe kaum ins Gewicht fiel.

279 Dies rechtfertigt unter den gegebenen

Umständen die Annahme, daß sich zumindest eine Kenntnis der

Klägerin von einer Benachteiligungsabsicht der Gemeinschuldnerin

nicht feststellen läßt, sofern sie in dieser Richtung nicht

sonstige konkrete Anhaltspunkte hatte, die jedoch für den damaligen

Zeitpunkt, für den - wie ausgeführt - weder von einer

Zahlungseinstellung der Gemeinschuldne-rin noch einer Kenntnis der

Klägerin hiervon ausgegan-gen werden kann, nicht ersichtlich

sind.

280 c)

281 Auch eine Anfechtung nach § 32 KO

scheidet aus (vgl. BGH, NJW 1990, 2626).

282 Demgemäß hat der Beklagte den Erlös aus

der Verwertung des Pkw an die Klägerin auszukehren (§§ 48, 127

KO).

283 3.

284 Verzugszinsen stehen dieser im Anschluß

an ihr Schrei-ben vom 17.04.1984 (Bl. 18) ab 01.05.1984 in Höhe von

8 % zu, nachdem die Parteien in der mündlichen Verhand-lung vom

26.01.1983 (Bl. 698) diese Zinshöhe einver-ständlich festgelegt

hat.

285 Die Nebenentscheidungen ergeben sich

aus §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1, 281 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 10, 711, 108

ZPO.

286 Berufungsstreitwert: 1.522.114,05

DM

287 Beschwer der Klägerin: 7.980,00 DM

288 Beschwer der Beklagten: 1.514.134,05

DM

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