Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Köln v. 17.03.1993: Grüne Karte




Das OLG Köln (Urteil vom 17.03.1993 - 13 U 38/91) hat entschieden:

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2 ##blob##nbsp;

3 ##blob##nbsp;

4 Die zulässige Berufung hat in der Sache

keinen Erfolg.

5 ##blob##nbsp;

6 ##blob##nbsp;

7 Unter Zugrundelegung der Darlegungen

Gründe:


des Bun-desgerichtshofes in seiner Urteil vom 28. Oktober

1992 - IV ZR 326/91 - hat der Kläger einen weitergehenden

Schadensersatzan-spruch wegen der bei dem Verkehrsunfall

erlit-tenen Verletzungen gegen die Beklagte, es sei denn diese

beweist, daß ihr Versicherungsneh-mer C. bei Aushändigung der

Grünen Karte darauf hingewiesen worden ist, der

Versiche-rungsschutz solle räumlich nur eingeschränkt, nämlich für

den europäischen Teil der T. gelten.

8 ##blob##nbsp;

9 ##blob##nbsp;

10 Dieser Beweis ist der Beklagten

gelungen.

11 ##blob##nbsp;

12 ##blob##nbsp;

13 Dabei versteht der Senat die

Ausführungen des Bundesgerichtshofs dahin, der Hinweis auf den

eingeschränkten Versicherungsschutz müsse nicht im unmittelbaren

zeitlichen Zu-sammenhang mit der Aushändigung der Grünen Karte

erfolgen. Es genügt vielmehr, wenn dem Versicherungsnehmer bei

Aushändigung der Karte aufgrund der Hinweise des Versicherers

bewußt war, daß die vertragliche Haftpflichtsumme nicht für den

asiatischen Teil der T. gelte. Denn wenn der Versicherer einen

Versi-cherungsnehmer zeitlich vor Aushändigung der Grünen Karte

ausdrücklich darüber belehrt hat, der Versicherungsschutz erstrecke

sich nicht auf Asien, braucht ein erneuter Hinweis bei Aushändigung

der Grünen Karte nicht zu er-folgen. Es ist kein Grund ersichtlich,

warum ein ausdrücklich gegebener Hinweis wiederholt werden müßte.

Denn ein bereits hinreichend belehrter Vesicherungsnehmer kann die

Aushän-digung der Grünen Karte nach Treu und Glauben nur dahin

verstehen, sie erfolge auf der Grundlage der bisher abgegebenen

Erklärungen seitens des Versicherers.

14 ##blob##nbsp;

15 ##blob##nbsp;

16 Aufgrund der Aussage der Zeugin D.

steht fest, daß der Versicherungsnehmer C. mehrfach, zuletzt

jedenfalls am 12.04.1989 darauf hingewiesen worden ist, der

Versiche-rungsschutz erstrecke sich nur auf den euro-päischen Teil

der T. .

17 ##blob##nbsp;

18 ##blob##nbsp;

19 Die Zeugin hat bekundet, der ihr seit

längerer Zeit persönlich bekannte Herr C. habe am 12.04.1989 den

Abschluß einer neuen Versicherung beantragt, weil sein Fahrzeug auf

eine andere Person zugelassen werden sollte.

20 ##blob##nbsp;

21 ##blob##nbsp;

22 Daß Herr C. an diesem Tag das Büro der

Beklagten in Aachen aufgesucht hat, ergibt sich aus dem Antrag auf

Kraftfahrtversicherung vom gleichen Tage. Die Zeugin hat ferner

bekundet, Herr C. habe berichtet, daß er in die T. fahren wolle.

Von solchen Fahrten habe Herr C. auch schon früher erzählt. Dies

habe sie jeweils, auch am 12.04.1989 zum Anlaß genommen, Herrn C.

ausdrücklich darauf hinzuweisen, der beantragte Versicherungsschutz

gelte nur für Europa. Die Zeugin hat plastisch geschildert, diesen

Hinweis habe sie veranschaulicht durch ihre Bemerkung, Herr C.

müsse "auf die Brücke am Bosporus" achten. Dort ende der

Versicherungsschutz. Die Zeugin hat ferner erläutert, diese

Hinweise gebe sie in der dargestellten Form allen Kunden, sofern

sie von diesen erfahre, sie beabsichtigten mit dem versicherten Pkw

in die T. zu fahren.

23 ##blob##nbsp;

24 ##blob##nbsp;

25 Der Senat hat keinen Anlaß, der Aussage

nicht zu folgen. Die Zeugin ist eine in

Versicherungsangelegenheiten erfahrene Mitarbeiterin. Sie hat sich

diesen anschaulichen Hinweis schon angewöhnt bei einer anderen

Versicherung, bei der sie vorher tätig war, ehe sie von der

Beklagten angestellt wurde. Zu diesem Hinweis sah sich die Zeugin

auch deshalb veranlaßt, weil weder die Beklagte noch ihre frühere

Arbeitgeberin Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen mit Geltung

für den asiatischen Teil der T. abschlossen. Dann bot es sich an,

zur umfassenden Beratung der Kunden sie auf die räumliche Geltung

des Versicherungsschutzes aufmerksam zu machen, wenn hierzu

konkreter Anlaß bestand.

26 ##blob##nbsp;

27 ##blob##nbsp;

28 Daß im Unternehmen der Beklagten ein

Hinweis auf den eingeschränkten Versicherungsschutz üblich war,

ergibt sich aus dem von der Zeugin vorgelegten Merkblatt, das sie

allerdings dem Versicherungsnehmer C. nicht ausgehändigt hatte, wie

sie einräumte.

29 ##blob##nbsp;

30 ##blob##nbsp;

31 Auch der Umstand, daß in dem

Versicherungsan-trag vom 12.04.1989 insbesondere die Spalten

Verkehrs-Service-Versicherung und Verkehrs-rechtsschutzversicherung

von der Zeugin durch-gestrichen und mit dem Vermerk "wird alles

nicht gewünscht" versehen wurden, macht deut-lich, daß mit Herrn C.

an diesem Tage ein Beratungsgespräch geführt wurde, das nicht

ausschließlich auf den Abschluß einer Kraft-fahrtversicherung

gerichtet war.

32 ##blob##nbsp;

33 ##blob##nbsp;

34 Die Zeugin hat offen eingeräumt, die

Grüne Karte nicht selbst an Herrn C. ausgehän-digt zu haben, dies

müsse vielmehr durch einen anderen Mitarbeiter der Beklagten

geschehen sein. Sie habe Herrn C. nach dem ge-schilderten Gespräch

nicht mehr wiedergesehen.

35 ##blob##nbsp;

36 ##blob##nbsp;

37 Danach ist der Senat davon überzeugt,

daß der Versicherungsnehmer C. jedenfalls am 12.04.1989

ausdrücklich daraufhin gewiesen wurde, der Versicherungsschutz

aufgrund der an diesem Tage beantragten Kraftfahrtversicherung

gelte nur für Europa, er ende - bildlich ge-sprochen - an der

Brücke am Bosporus.

38 ##blob##nbsp;

39 ##blob##nbsp;

40 Da kein Anlaß für die Annahme besteht,

der Versicherungsnehmer C. habe diesen Hin-weis der Zeugin nicht

verstanden, ist davon auszugehen, daß er in dieser Kenntnis am

29.06.1989 die Grüne Karte im Versicherungsbü-ro der Beklagten in

Aachen abholte. Zwar soll nach dem Vortrag des Klägers an diesem

Tage ausgiebig über die geplante Urlaubsfahrt und das Reiseziel

gesprochen worden sein. Der Klä-ger behauptet aber selbst nicht,

dem Versiche-rungsnehmer C. sei nunmehr in Abweichung der früher

erteilten Belehrung etwas anderes hinsichtlich des Geltungsbereichs

erklärt wor-den. Auf der Grundlage des bei Beantragung des

Versicherungsschutzes Erklärten konnte Herr C. die bloße

Aushändigung der Grünen Karte nach Treu und Glauben nur dahin

verste-hen, es gelte das zum Versicherungsschutz be-reits

Gesagte.

41 ##blob##nbsp;

42 ##blob##nbsp;

43 Ob ein neuerlicher Hinweis durch

Mitarbeiter der Beklagten dann notwendig gewesen wäre, wenn

feststünde, daß Herr C. bei Abho-lung der Grünen Karte ausdrücklich

erklärte, er wolle in den asiatischen Teil der T. fahren, kann

offen bleiben. Denn die zum Be-weis für die Richtigkeit dieser

bestrittenen Behauptung benannten Zeugen haben im ersten Rechtszug

übereinstimmend bekundet, sie sei-en bei Aushändigung der Karte

nicht zugegen gewesen. Kann danach nicht davon ausgegangen werden,

daß bei Abholung der Karte derjenige Mitarbeiter der Beklagten, der

die Karte aus-händigte, von dem Reiseziel erfuhr, so ergab sich für

diesen Mitarbeiter nicht die Notwen-digkeit, erneut über den nur

eingeschränkten Versicherungsschutz zu belehren. Denn er konn-te -

entsprechend der Übung im Unternehmen der Beklagten - davon

ausgehen, Herr C. sei bereits ausreichend belehrt, wie es die

Zeugin D. bekundet hat.

44 ##blob##nbsp;

45 ##blob##nbsp;

46 Die prozessualen Nebenentscheidungen

beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

47 Streitwert der Berufung und Beschwer des Klä-gers: 22.000,00

DM

- nach oben -



Datenschutz    Impressum