Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 17.03.1993: Grüne Karte
Das OLG Köln (Urteil vom 17.03.1993 - 13 U 38/91) hat entschieden:
Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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4 Die zulässige Berufung hat in der Sache
keinen Erfolg.
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7 Unter Zugrundelegung der Darlegungen
Gründe:
des Bun-desgerichtshofes in seiner Urteil vom 28. Oktober
1992 - IV ZR 326/91 - hat der Kläger einen weitergehenden
Schadensersatzan-spruch wegen der bei dem Verkehrsunfall
erlit-tenen Verletzungen gegen die Beklagte, es sei denn diese
beweist, daß ihr Versicherungsneh-mer C. bei Aushändigung der
Grünen Karte darauf hingewiesen worden ist, der
Versiche-rungsschutz solle räumlich nur eingeschränkt, nämlich für
den europäischen Teil der T. gelten.
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10 Dieser Beweis ist der Beklagten
gelungen.
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13 Dabei versteht der Senat die
Ausführungen des Bundesgerichtshofs dahin, der Hinweis auf den
eingeschränkten Versicherungsschutz müsse nicht im unmittelbaren
zeitlichen Zu-sammenhang mit der Aushändigung der Grünen Karte
erfolgen. Es genügt vielmehr, wenn dem Versicherungsnehmer bei
Aushändigung der Karte aufgrund der Hinweise des Versicherers
bewußt war, daß die vertragliche Haftpflichtsumme nicht für den
asiatischen Teil der T. gelte. Denn wenn der Versicherer einen
Versi-cherungsnehmer zeitlich vor Aushändigung der Grünen Karte
ausdrücklich darüber belehrt hat, der Versicherungsschutz erstrecke
sich nicht auf Asien, braucht ein erneuter Hinweis bei Aushändigung
der Grünen Karte nicht zu er-folgen. Es ist kein Grund ersichtlich,
warum ein ausdrücklich gegebener Hinweis wiederholt werden müßte.
Denn ein bereits hinreichend belehrter Vesicherungsnehmer kann die
Aushän-digung der Grünen Karte nach Treu und Glauben nur dahin
verstehen, sie erfolge auf der Grundlage der bisher abgegebenen
Erklärungen seitens des Versicherers.
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16 Aufgrund der Aussage der Zeugin D.
steht fest, daß der Versicherungsnehmer C. mehrfach, zuletzt
jedenfalls am 12.04.1989 darauf hingewiesen worden ist, der
Versiche-rungsschutz erstrecke sich nur auf den euro-päischen Teil
der T. .
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19 Die Zeugin hat bekundet, der ihr seit
längerer Zeit persönlich bekannte Herr C. habe am 12.04.1989 den
Abschluß einer neuen Versicherung beantragt, weil sein Fahrzeug auf
eine andere Person zugelassen werden sollte.
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22 Daß Herr C. an diesem Tag das Büro der
Beklagten in Aachen aufgesucht hat, ergibt sich aus dem Antrag auf
Kraftfahrtversicherung vom gleichen Tage. Die Zeugin hat ferner
bekundet, Herr C. habe berichtet, daß er in die T. fahren wolle.
Von solchen Fahrten habe Herr C. auch schon früher erzählt. Dies
habe sie jeweils, auch am 12.04.1989 zum Anlaß genommen, Herrn C.
ausdrücklich darauf hinzuweisen, der beantragte Versicherungsschutz
gelte nur für Europa. Die Zeugin hat plastisch geschildert, diesen
Hinweis habe sie veranschaulicht durch ihre Bemerkung, Herr C.
müsse "auf die Brücke am Bosporus" achten. Dort ende der
Versicherungsschutz. Die Zeugin hat ferner erläutert, diese
Hinweise gebe sie in der dargestellten Form allen Kunden, sofern
sie von diesen erfahre, sie beabsichtigten mit dem versicherten Pkw
in die T. zu fahren.
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25 Der Senat hat keinen Anlaß, der Aussage
nicht zu folgen. Die Zeugin ist eine in
Versicherungsangelegenheiten erfahrene Mitarbeiterin. Sie hat sich
diesen anschaulichen Hinweis schon angewöhnt bei einer anderen
Versicherung, bei der sie vorher tätig war, ehe sie von der
Beklagten angestellt wurde. Zu diesem Hinweis sah sich die Zeugin
auch deshalb veranlaßt, weil weder die Beklagte noch ihre frühere
Arbeitgeberin Kraftfahrzeughaftpflichtversicherungen mit Geltung
für den asiatischen Teil der T. abschlossen. Dann bot es sich an,
zur umfassenden Beratung der Kunden sie auf die räumliche Geltung
des Versicherungsschutzes aufmerksam zu machen, wenn hierzu
konkreter Anlaß bestand.
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28 Daß im Unternehmen der Beklagten ein
Hinweis auf den eingeschränkten Versicherungsschutz üblich war,
ergibt sich aus dem von der Zeugin vorgelegten Merkblatt, das sie
allerdings dem Versicherungsnehmer C. nicht ausgehändigt hatte, wie
sie einräumte.
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31 Auch der Umstand, daß in dem
Versicherungsan-trag vom 12.04.1989 insbesondere die Spalten
Verkehrs-Service-Versicherung und Verkehrs-rechtsschutzversicherung
von der Zeugin durch-gestrichen und mit dem Vermerk "wird alles
nicht gewünscht" versehen wurden, macht deut-lich, daß mit Herrn C.
an diesem Tage ein Beratungsgespräch geführt wurde, das nicht
ausschließlich auf den Abschluß einer Kraft-fahrtversicherung
gerichtet war.
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34 Die Zeugin hat offen eingeräumt, die
Grüne Karte nicht selbst an Herrn C. ausgehän-digt zu haben, dies
müsse vielmehr durch einen anderen Mitarbeiter der Beklagten
geschehen sein. Sie habe Herrn C. nach dem ge-schilderten Gespräch
nicht mehr wiedergesehen.
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37 Danach ist der Senat davon überzeugt,
daß der Versicherungsnehmer C. jedenfalls am 12.04.1989
ausdrücklich daraufhin gewiesen wurde, der Versicherungsschutz
aufgrund der an diesem Tage beantragten Kraftfahrtversicherung
gelte nur für Europa, er ende - bildlich ge-sprochen - an der
Brücke am Bosporus.
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40 Da kein Anlaß für die Annahme besteht,
der Versicherungsnehmer C. habe diesen Hin-weis der Zeugin nicht
verstanden, ist davon auszugehen, daß er in dieser Kenntnis am
29.06.1989 die Grüne Karte im Versicherungsbü-ro der Beklagten in
Aachen abholte. Zwar soll nach dem Vortrag des Klägers an diesem
Tage ausgiebig über die geplante Urlaubsfahrt und das Reiseziel
gesprochen worden sein. Der Klä-ger behauptet aber selbst nicht,
dem Versiche-rungsnehmer C. sei nunmehr in Abweichung der früher
erteilten Belehrung etwas anderes hinsichtlich des Geltungsbereichs
erklärt wor-den. Auf der Grundlage des bei Beantragung des
Versicherungsschutzes Erklärten konnte Herr C. die bloße
Aushändigung der Grünen Karte nach Treu und Glauben nur dahin
verste-hen, es gelte das zum Versicherungsschutz be-reits
Gesagte.
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43 Ob ein neuerlicher Hinweis durch
Mitarbeiter der Beklagten dann notwendig gewesen wäre, wenn
feststünde, daß Herr C. bei Abho-lung der Grünen Karte ausdrücklich
erklärte, er wolle in den asiatischen Teil der T. fahren, kann
offen bleiben. Denn die zum Be-weis für die Richtigkeit dieser
bestrittenen Behauptung benannten Zeugen haben im ersten Rechtszug
übereinstimmend bekundet, sie sei-en bei Aushändigung der Karte
nicht zugegen gewesen. Kann danach nicht davon ausgegangen werden,
daß bei Abholung der Karte derjenige Mitarbeiter der Beklagten, der
die Karte aus-händigte, von dem Reiseziel erfuhr, so ergab sich für
diesen Mitarbeiter nicht die Notwen-digkeit, erneut über den nur
eingeschränkten Versicherungsschutz zu belehren. Denn er konn-te -
entsprechend der Übung im Unternehmen der Beklagten - davon
ausgehen, Herr C. sei bereits ausreichend belehrt, wie es die
Zeugin D. bekundet hat.
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46 Die prozessualen Nebenentscheidungen
beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
47 Streitwert der Berufung und Beschwer des Klä-gers: 22.000,00
DM
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