Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 05.02.1993: Abmeldekosten




Das OLG Köln (Urteil vom 05.02.1993 - 3 U 45/92) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

1 ##blob##nbsp;

2 T a t b e s t a n d :

3 ##blob##nbsp;

4 Der von der Klägerin zu 2. gesteuerte

Pkw des Klägers zu 1. Marke V. wurde am 28.06.1991 bei einem

Verkehrsunfall, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des

Unfallgegners dem Grun-de nach in vollem Umfang haftet, beschädigt.

In dem noch am Unfalltag auf Veranlassung des Klä-gers zu 1.

Gründe:


erstatteten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen G. kommt

der Sachverständige zu dem Ergebnis, daß das Fahrzeug einen

wirtschaftli-chen Totalschaden erlitten hat. Den

Wiederbeschaf-fungswert hat der Sachverständige auf 21.600,-- DM

und den Restwert auf 6.000,-- DM beziffert. Als

Wiederbeschaffungsfrist für ein gleichwertiges Fahrzeug hat er 12

bis 14 Tage angenommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.07.1991,

dem das Sachverständigengutachten beigefügt war, beziffer-te der

Kläger zu 1. seinen vorläufigen Gesamt-schaden auf 19.459,69 DM und

bat um Überweisung dieses Betrages bis zum 15.07.1991. Wegen

weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 03.07.1991 (Anlage

zur Sitzungsniederschrift vom 12.01.1993) verwiesen. Das Schreiben

ging am 05.07.1991 - ei-nem Freitag - bei der Beklagten ein. Am

08.07.1991 (dem darauffolgenden Montag) veräußerte der Klä-ger das

Unfallfahrzeug zu einem Kaufpreis von 6.000,-- DM. Unter dem

09.07.1991 setzte die Be-klagte den Prozeßbevollmächtigten des

Klägers von einem ihr vorliegenden Restwertangebot für den Wa-gen

in Höhe von 9.000,-- DM in Kenntnis.

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6 Mit der Klage hat der Kläger zu 1.

wegen des ihm an dem Fahrzeug entstandenen Schadens noch Zahlung

von 3.000,-- DM (21.600,-- DM abzüglich Restwert von 6.000,-- DM

abzüglich gezahlter 12.600,-- DM), Mietwagenkosten in Höhe von

4.016,71 DM und An- und Abmeldekosten in Höhe von 120,-- DM

begehrt. Der Kläger hat am 15.07.1991 ein I.-fahrzeug angeschafft,

um die Zeit bis zum Oktober 1991 zu überbrücken. Zu diesem

Zeitpunkt sollte nämlich das von ihm bestellte Neufahrzeug zur

Auslieferung kommen. Die Klägerin zu 2. hat die Zahlung eines

Schmerzensgeldes für ein unfallbedingt erlittenes HWS-Syndrom

begehrt.

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8 Der Kläger hat behauptet, er habe an

sich das Unfallfahrzeug am 29.06.1991 veräußern und einen

Ausstellungswagen der Firma, bei der er unstreitig beschäftigt ist,

erwerben wollen. Infolge des Un-falles habe sich der Verkauf aber

zerschlagen.

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10 Die Kläger haben beantragt,

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12 ##blob##nbsp;

13 ##blob##nbsp;

14 die Beklagte zu verurteilen,

15

an den Kläger zu 1. 7.136,71 DM nebst 4 %

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18 ##blob##nbsp;

19 Zinsen seit dem 21.07.1991 zu

zahlen,

20

an die Klägerin zu 2. 700,-- DM nebst 4 %

21 ##blob##nbsp;

22 ##blob##nbsp;

23 ##blob##nbsp;

24 Zinsen seit dem 27.08.1991 zu

zahlen.

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26 Die Beklagte hat beantragt,

27 ##blob##nbsp;

28 die Klage abzuweisen.

29 ##blob##nbsp;

30 Sie hat die Auffassung vertreten, der

Kläger zu 1. müsse sich bei dem Fahrzeugschaden einen Restwert von

9.000,-- DM anrechnen lassen. Ein Anspruch auf Ersatz der

Mietwagenkosten bestehe nicht. Sie hat sich ferner gegen die Höhe

des beantragten Schmer-zensgeldes - dies in Anbetracht ihrer

unstreitig vorprozessual bereits geleisteten Zahlung -

ge-wandt.

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32 Das Landgericht hat die Beklagte zur

Zahlung von 4.163,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.07.1991 an den

Kläger zu 1. verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Die Mietwagen -sowie An- und Abmeldekosten hat es in vollem Umfang

zuerkannt und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe schlüssig

dargetan, daß es nur infolge des Unfalls nicht zum Ankauf des

anderen Fahrzeugs am Tag nach dem Unfall gekommen sei. Als Restwert

für das Unfallfahrzeug hat das Landgericht einen Betrag von

9.000,-- DM angesetzt, weil der Kläger zu 1. der Beklagten nicht

ausreichend Gelegenheit gegeben habe, ein günstigeres

Restwertangebot zu unter-breiten. Wegen der weiteren Einzelheiten

wird auf Blatt 61 bis 67 d.A. verwiesen.

33 ##blob##nbsp;

34 Gegen dieses ihr am 28.01.1992

zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.02.1992 Berufung

eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Frist am

21.04.1992 begründet. Der Kläger zu 1. hat mit Schriftsatz vom

24.06.1992 Anschlußberufung eingelegt und diese in demselben

Schriftsatz be-gründet.

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36 Die Beklagte wiederholt ihren

erstinstanzlichen Sachvortrag und ergänzt ihn nach Maßgabe der

zweit-instanzlichen Schriftsätze. Sie meint, der Kläger sei

gehalten gewesen, einen Kredit aufzunehmen und habe sodann - wie

ursprünglich geplant - am Tag nach dem Unfall den Ausstellungswagen

seines Ar-beitgebers erwerben müssen.

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38 Die Beklagte beantragt,

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41 ##blob##nbsp;

42 unter teilweiser Abänderung des Urteils

des Landgerichts Aachen vom 15.01.1992 - 1 O 498/91 - die Klage

abzuweisen, so-weit mehr als 200,-- DM zuerkannt worden sind.

43 ##blob##nbsp;

44 Der Kläger beantragt,

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48 die Berufung zurückzuweisen und auf

sei-ne Anschlußberufung hin die Beklagte un-ter teilweiser

Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 15.01.1992 zu

verurteilen, an den Kläger über den bereits zuerkannten Betrag in

Höhe von 4.136,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.07.1991 weitere

3.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.07.1991 zu zahlen.

49 ##blob##nbsp;

50 Er behauptet, der Ankauf des

Ausstellungswagens habe sich schon vor dem Unfall zerschlagen. Zu

dem geltend gemachten Sachschaden vertritt er die Auf-fassung, sich

auf die von dem Sachverständigen ge-machten Angaben zu dem Restwert

des Fahrzeuges habe verlassen zu dürfen.

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52 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

:

53 ##blob##nbsp;

54 Die zulässige Berufung der Beklagten

hat nur zum Teil Erfolg. Die Anschlußberufung des Klägers zu 1. ist

hingegen begründet. Die Klägerin zu 2. ist, wie sich aus dem

angefochtenen Urteil und der Beru-fungsbegründung zweifelsohne

ergibt, im Berufungs-verfahren nicht mehr beteiligt.

55 ##blob##nbsp;

56 Der Kläger zu 1. hat gegen die Beklagte

einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe von 2.410,--

DM. Das Begehren des Klägers findet seinen rechtlichen Grund in § 7

Abs. 1 StVG, § 3 Pflicht-versicherungsgesetz. Er hat im Grundsatz

einen An-spruch auf Erstattung von Mietwagenkosten. Der Klä-ger war

gehalten, aus Gründen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht

sich im Hinblick auf den nur voraussichtlichen Liefertermin des von

ihm be-stellten Neuwagens im Oktober 1991 ein I.-fahrzeug

anzuschaffen. Zwischen dem Unfallzeitpunkt und der - auch nur

voraussichtlichen - Lieferung des neuen Wagens lagen mehr als 3

Monate. Auch in den Fällen des Erwerbs eines I.-fahrzeug muß

jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall der Geschädigte die

entstandenen Mehrkosten für den Erwerb des I.-fahr-zeug es nicht

geltend macht, dem Geschädigten eine Überlegungs- und

Wiederbeschaffungsschrift für den Erwerb eines Ersatzfahrzeuges

zugebilligt werden. Die Prüfungsfrist ist hier nur auf 2 Tage zu

bemessen, da das Gutachten des Sachverständigen G. noch am

Unfalltag erstellt worden ist und eindeutig einen wirtschaftlichen

Totalschaden aufweist. Der Kläger war aber nicht verpflichtet,

schon am Tag nach dem Unfall - einem Freitag - ein Ersatzfahr-zeug

anzuschaffen. Eine solche Frist ist zu kurz bemessen. Dem Kläger

war nicht zuzumuten, sich noch am Unfalltage Kreditmittel zu

beschaffen, um den ursprünglich in Aussicht genommenen Kaufvertrag

er-füllen zu können. Eine Prüfungs- und Wiederbeschaf-fungsfrist

von 12 Tagen ist im vorliegenden Fall für den Erwerb eines I.-

fahrzeuges nach Auffassung des Senates angemessen. Eine Frist von

12 Tagen hat der Sachverständige für den Erwerb eines

gleichwer-tigen Fahrzeuges für angemessen erachtet. Hiervon ist mit

Rücksicht auf den Beruf des Klägers ein Abschlag von 2 Tagen zu

machen. Der Kläger ist selber in der Kfz-Branche tätig und hat

demgemäß einen besseren Überblick über den Markt sowie bessere

Verbindungen. Er hat nicht dargetan, aus welchem Grund ihm die

Anschaffung eines Ersatzfahr-zeuges binnen der vom Sachverständigen

angegebenen Frist nicht möglich gewesen ist. Von dem hiernach zu

errechnenden Betrag von 2.835,32 DM muß sich der Kläger im Wege der

Vorteilsausgleichung die erspar-ten Betriebskosten, die ihm bei der

Benutzung sei-nes eigenen Fahrzeuges entstanden wären, abziehen

lassen (vgl. dazu BGH, DAR 1963, 270; OLG München,

Versicherungsrecht 1976 1145, 1147). Der Senat schätzt die insoweit

anzurechnende Ersparnis des Klägers für die sonst anfallenden

Kosten der Unter-haltung seines Fahrzeuges gemäß § 287 ZPO auf 15

%, mithin rund 425,30 DM.

57 ##blob##nbsp;

58 Der Kläger zu 1. hat gegen die Beklagte

ferner - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig

geworden ist - einen Anspruch auf Ersatz von An- und Abmeldekosten

in Höhe von 60,-- DM.

59 ##blob##nbsp;

60 Die Anschlußberufung des Klägers ist in

vollem Umfang begründet. Er hat im Hinblick auf den

Fahr-zeugschaden gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung

weiterer 3.000,-- DM. Als Restwert für das Unfallfahrzeug ist nur

ein Betrag von 6.000,-- DM anzusetzen. Nach ständiger

Rechtsprechung des BGH ist bei einer Sachbeschädigung, wenn - wie

im vorliegenden Fall - der Geschädigte gemäß § 249 Satz 2 BGB die

Schadensbehebung selbst in die Hand nimmt, der zur

Wiederherstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen

Situation zu bemessen; auf die individuellen Erkenntnis- und

Einflußmög-lichkeiten des Geschädigten ist Bedacht zu nehmen (BGH,

NJW 1985, 2469, 2470; BGH, NJW 1992, 903). Sie müssen auch bei der

Frage herangezogen wer-den, in welcher Höhe ihm bei der Verwertung

des Unfallfahrzeuges kein Schaden entstanden ist. Diese

subjektbezogene Schadensbetrachtung führt dazu, daß der Geschädigte

das Unfallfahrzeug bei einer Werk-statt seines Vertrauens in

Zahlung geben darf, ohne von dem Versicherer auf einen höheren

Restwerterlös verwiesen werden zu können. Eine andere

Betrach-tungsweise würde die dem Geschädigten zustehen-de

Ersetzungsbefugnis unterlaufen (BGH, NJW 1985, 2469, 2470; BGH, NJW

1992, 903 f.). Hat der Geschä-digte ein Sachverständigengutachten

zur Schadens-höhe eingeholt, darf er seiner Abrechnung den von dem

Sachverständigen ermittelten Restwertbetrag zu-grundelegen (BGH,

NJW 1992, 903, 904; OLG München, NZV 1992, 362, 364).

61 ##blob##nbsp;

62 Dem steht nicht entgegen, daß die

Beklagte dem Kläger ein höheres Restwertangebot unterbreitet hat.

Im Zeitpunkt von dessen Zugang hatte der Kläger das Unfallfahrzeug

bereits veräußert. Er war nicht gehalten, mit dem Verkauf weiter

zuzu-warten. Die Schadensminderungspflicht gebietet es

grundsätzlich, für eine rasche Verwertung Sorge zu tragen

(Kempgens, NZV 1992, 307, 308). Hat die Versicherung die Absicht,

die Verwertung selber in die Hand zu nehmen oder hierbei durch

Einholung von Restwertangeboten mitzuwirken, gehört es zu ihren

Obliegenheiten, den Versicherungsnehmer darauf hin-zuweisen. Einem

durchschnittlichen Versicherungs-nehmer ist das Institut der

Restwertangebote fremd; er vertraut vielmehr auf die Feststellungen

des von ihm beauftragen Sachverständigen und darf auch dar-auf

vertrauen (OLG München, a.a.O.; LG Mönchenglad-bach, VersR 1989,

1163; LG Bielefeld, NJW-RR 1990, 348; Himmelrich/Klinmke, Rz. 1051

m.w.N. auch zur Gegenansicht). Ein Hinweis der Beklagten, daß sie

sich selber um die Verwertung des Unfallfahrzeuges bemühen will,

ist vorliegend unstreitig nicht er-folgt.

63 ##blob##nbsp;

64 Der Kläger hat gegen die

Schadensminderungspflicht des § 254 BGB schließlich auch nicht

deswegen ver-stoßen, weil er das Fahrzeug veräußert hat, ohne den

Ablauf der der Beklagten gesetzten Frist abzu-warten. Die Beklagte

konnte nicht darauf vertrauen, daß der Kläger vor dem Fristablauf

nichts hinsicht-lich der Verwertung des Unfallfahrzeuges

unterneh-men werde. Die Fristsetzung diente vielmehr

aus-schließlich der Regulierung des gesamten dem Kläger

entstandenen Schadens. Er hat mit seinem Schreiben eindeutig nur

zum Ausdruck gebracht, dem Zahlungs-eingang bis zum 15.07.1991

entgegenzusehen. Eine Zusage, bis zum Ablauf der Frist mit der

Verwertung des Unfallfahrzeuges zuzuwarten, kann dem bei

verständiger Würdigung nach Auffassung des Senates nicht entnommen

-, OLG-Report 1992, 216 f.).

65 ##blob##nbsp;

66 Mit Rücksicht auf die vorgenannte

Entscheidung läßt der Senat die Revision zu.

67 ##blob##nbsp;

68 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92

Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708

Nr. 10, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

69 ##blob##nbsp;

70 Gegenstandswert für das

Berufungsverfahren: 6.936,71 DM.

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