Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 05.02.1993: Abmeldekosten
Das OLG Köln (Urteil vom 05.02.1993 - 3 U 45/92) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Tenor:
1 ##blob##nbsp;
2 T a t b e s t a n d :
3 ##blob##nbsp;
4 Der von der Klägerin zu 2. gesteuerte
Pkw des Klägers zu 1. Marke V. wurde am 28.06.1991 bei einem
Verkehrsunfall, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des
Unfallgegners dem Grun-de nach in vollem Umfang haftet, beschädigt.
In dem noch am Unfalltag auf Veranlassung des Klä-gers zu 1.
Gründe:
erstatteten schriftlichen Gutachten des Sachverständigen G. kommt
der Sachverständige zu dem Ergebnis, daß das Fahrzeug einen
wirtschaftli-chen Totalschaden erlitten hat. Den
Wiederbeschaf-fungswert hat der Sachverständige auf 21.600,-- DM
und den Restwert auf 6.000,-- DM beziffert. Als
Wiederbeschaffungsfrist für ein gleichwertiges Fahrzeug hat er 12
bis 14 Tage angenommen. Mit anwaltlichem Schreiben vom 03.07.1991,
dem das Sachverständigengutachten beigefügt war, beziffer-te der
Kläger zu 1. seinen vorläufigen Gesamt-schaden auf 19.459,69 DM und
bat um Überweisung dieses Betrages bis zum 15.07.1991. Wegen
weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 03.07.1991 (Anlage
zur Sitzungsniederschrift vom 12.01.1993) verwiesen. Das Schreiben
ging am 05.07.1991 - ei-nem Freitag - bei der Beklagten ein. Am
08.07.1991 (dem darauffolgenden Montag) veräußerte der Klä-ger das
Unfallfahrzeug zu einem Kaufpreis von 6.000,-- DM. Unter dem
09.07.1991 setzte die Be-klagte den Prozeßbevollmächtigten des
Klägers von einem ihr vorliegenden Restwertangebot für den Wa-gen
in Höhe von 9.000,-- DM in Kenntnis.
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6 Mit der Klage hat der Kläger zu 1.
wegen des ihm an dem Fahrzeug entstandenen Schadens noch Zahlung
von 3.000,-- DM (21.600,-- DM abzüglich Restwert von 6.000,-- DM
abzüglich gezahlter 12.600,-- DM), Mietwagenkosten in Höhe von
4.016,71 DM und An- und Abmeldekosten in Höhe von 120,-- DM
begehrt. Der Kläger hat am 15.07.1991 ein I.-fahrzeug angeschafft,
um die Zeit bis zum Oktober 1991 zu überbrücken. Zu diesem
Zeitpunkt sollte nämlich das von ihm bestellte Neufahrzeug zur
Auslieferung kommen. Die Klägerin zu 2. hat die Zahlung eines
Schmerzensgeldes für ein unfallbedingt erlittenes HWS-Syndrom
begehrt.
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8 Der Kläger hat behauptet, er habe an
sich das Unfallfahrzeug am 29.06.1991 veräußern und einen
Ausstellungswagen der Firma, bei der er unstreitig beschäftigt ist,
erwerben wollen. Infolge des Un-falles habe sich der Verkauf aber
zerschlagen.
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10 Die Kläger haben beantragt,
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14 die Beklagte zu verurteilen,
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an den Kläger zu 1. 7.136,71 DM nebst 4 %
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19 Zinsen seit dem 21.07.1991 zu
zahlen,
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an die Klägerin zu 2. 700,-- DM nebst 4 %
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23 ##blob##nbsp;
24 Zinsen seit dem 27.08.1991 zu
zahlen.
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26 Die Beklagte hat beantragt,
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28 die Klage abzuweisen.
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30 Sie hat die Auffassung vertreten, der
Kläger zu 1. müsse sich bei dem Fahrzeugschaden einen Restwert von
9.000,-- DM anrechnen lassen. Ein Anspruch auf Ersatz der
Mietwagenkosten bestehe nicht. Sie hat sich ferner gegen die Höhe
des beantragten Schmer-zensgeldes - dies in Anbetracht ihrer
unstreitig vorprozessual bereits geleisteten Zahlung -
ge-wandt.
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32 Das Landgericht hat die Beklagte zur
Zahlung von 4.163,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.07.1991 an den
Kläger zu 1. verurteilt. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.
Die Mietwagen -sowie An- und Abmeldekosten hat es in vollem Umfang
zuerkannt und zur Begründung ausgeführt, der Kläger habe schlüssig
dargetan, daß es nur infolge des Unfalls nicht zum Ankauf des
anderen Fahrzeugs am Tag nach dem Unfall gekommen sei. Als Restwert
für das Unfallfahrzeug hat das Landgericht einen Betrag von
9.000,-- DM angesetzt, weil der Kläger zu 1. der Beklagten nicht
ausreichend Gelegenheit gegeben habe, ein günstigeres
Restwertangebot zu unter-breiten. Wegen der weiteren Einzelheiten
wird auf Blatt 61 bis 67 d.A. verwiesen.
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34 Gegen dieses ihr am 28.01.1992
zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.02.1992 Berufung
eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung der Frist am
21.04.1992 begründet. Der Kläger zu 1. hat mit Schriftsatz vom
24.06.1992 Anschlußberufung eingelegt und diese in demselben
Schriftsatz be-gründet.
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36 Die Beklagte wiederholt ihren
erstinstanzlichen Sachvortrag und ergänzt ihn nach Maßgabe der
zweit-instanzlichen Schriftsätze. Sie meint, der Kläger sei
gehalten gewesen, einen Kredit aufzunehmen und habe sodann - wie
ursprünglich geplant - am Tag nach dem Unfall den Ausstellungswagen
seines Ar-beitgebers erwerben müssen.
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38 Die Beklagte beantragt,
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42 unter teilweiser Abänderung des Urteils
des Landgerichts Aachen vom 15.01.1992 - 1 O 498/91 - die Klage
abzuweisen, so-weit mehr als 200,-- DM zuerkannt worden sind.
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44 Der Kläger beantragt,
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48 die Berufung zurückzuweisen und auf
sei-ne Anschlußberufung hin die Beklagte un-ter teilweiser
Abänderung des Urteils des Landgerichts Aachen vom 15.01.1992 zu
verurteilen, an den Kläger über den bereits zuerkannten Betrag in
Höhe von 4.136,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.07.1991 weitere
3.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.07.1991 zu zahlen.
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50 Er behauptet, der Ankauf des
Ausstellungswagens habe sich schon vor dem Unfall zerschlagen. Zu
dem geltend gemachten Sachschaden vertritt er die Auf-fassung, sich
auf die von dem Sachverständigen ge-machten Angaben zu dem Restwert
des Fahrzeuges habe verlassen zu dürfen.
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52 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
:
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54 Die zulässige Berufung der Beklagten
hat nur zum Teil Erfolg. Die Anschlußberufung des Klägers zu 1. ist
hingegen begründet. Die Klägerin zu 2. ist, wie sich aus dem
angefochtenen Urteil und der Beru-fungsbegründung zweifelsohne
ergibt, im Berufungs-verfahren nicht mehr beteiligt.
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56 Der Kläger zu 1. hat gegen die Beklagte
einen Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten in Höhe von 2.410,--
DM. Das Begehren des Klägers findet seinen rechtlichen Grund in § 7
Abs. 1 StVG, § 3 Pflicht-versicherungsgesetz. Er hat im Grundsatz
einen An-spruch auf Erstattung von Mietwagenkosten. Der Klä-ger war
gehalten, aus Gründen der ihm obliegenden Schadensminderungspflicht
sich im Hinblick auf den nur voraussichtlichen Liefertermin des von
ihm be-stellten Neuwagens im Oktober 1991 ein I.-fahrzeug
anzuschaffen. Zwischen dem Unfallzeitpunkt und der - auch nur
voraussichtlichen - Lieferung des neuen Wagens lagen mehr als 3
Monate. Auch in den Fällen des Erwerbs eines I.-fahrzeug muß
jedenfalls dann, wenn wie im vorliegenden Fall der Geschädigte die
entstandenen Mehrkosten für den Erwerb des I.-fahr-zeug es nicht
geltend macht, dem Geschädigten eine Überlegungs- und
Wiederbeschaffungsschrift für den Erwerb eines Ersatzfahrzeuges
zugebilligt werden. Die Prüfungsfrist ist hier nur auf 2 Tage zu
bemessen, da das Gutachten des Sachverständigen G. noch am
Unfalltag erstellt worden ist und eindeutig einen wirtschaftlichen
Totalschaden aufweist. Der Kläger war aber nicht verpflichtet,
schon am Tag nach dem Unfall - einem Freitag - ein Ersatzfahr-zeug
anzuschaffen. Eine solche Frist ist zu kurz bemessen. Dem Kläger
war nicht zuzumuten, sich noch am Unfalltage Kreditmittel zu
beschaffen, um den ursprünglich in Aussicht genommenen Kaufvertrag
er-füllen zu können. Eine Prüfungs- und Wiederbeschaf-fungsfrist
von 12 Tagen ist im vorliegenden Fall für den Erwerb eines I.-
fahrzeuges nach Auffassung des Senates angemessen. Eine Frist von
12 Tagen hat der Sachverständige für den Erwerb eines
gleichwer-tigen Fahrzeuges für angemessen erachtet. Hiervon ist mit
Rücksicht auf den Beruf des Klägers ein Abschlag von 2 Tagen zu
machen. Der Kläger ist selber in der Kfz-Branche tätig und hat
demgemäß einen besseren Überblick über den Markt sowie bessere
Verbindungen. Er hat nicht dargetan, aus welchem Grund ihm die
Anschaffung eines Ersatzfahr-zeuges binnen der vom Sachverständigen
angegebenen Frist nicht möglich gewesen ist. Von dem hiernach zu
errechnenden Betrag von 2.835,32 DM muß sich der Kläger im Wege der
Vorteilsausgleichung die erspar-ten Betriebskosten, die ihm bei der
Benutzung sei-nes eigenen Fahrzeuges entstanden wären, abziehen
lassen (vgl. dazu BGH, DAR 1963, 270; OLG München,
Versicherungsrecht 1976 1145, 1147). Der Senat schätzt die insoweit
anzurechnende Ersparnis des Klägers für die sonst anfallenden
Kosten der Unter-haltung seines Fahrzeuges gemäß § 287 ZPO auf 15
%, mithin rund 425,30 DM.
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58 Der Kläger zu 1. hat gegen die Beklagte
ferner - wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig
geworden ist - einen Anspruch auf Ersatz von An- und Abmeldekosten
in Höhe von 60,-- DM.
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60 Die Anschlußberufung des Klägers ist in
vollem Umfang begründet. Er hat im Hinblick auf den
Fahr-zeugschaden gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung
weiterer 3.000,-- DM. Als Restwert für das Unfallfahrzeug ist nur
ein Betrag von 6.000,-- DM anzusetzen. Nach ständiger
Rechtsprechung des BGH ist bei einer Sachbeschädigung, wenn - wie
im vorliegenden Fall - der Geschädigte gemäß § 249 Satz 2 BGB die
Schadensbehebung selbst in die Hand nimmt, der zur
Wiederherstellung erforderliche Aufwand nach der besonderen
Situation zu bemessen; auf die individuellen Erkenntnis- und
Einflußmög-lichkeiten des Geschädigten ist Bedacht zu nehmen (BGH,
NJW 1985, 2469, 2470; BGH, NJW 1992, 903). Sie müssen auch bei der
Frage herangezogen wer-den, in welcher Höhe ihm bei der Verwertung
des Unfallfahrzeuges kein Schaden entstanden ist. Diese
subjektbezogene Schadensbetrachtung führt dazu, daß der Geschädigte
das Unfallfahrzeug bei einer Werk-statt seines Vertrauens in
Zahlung geben darf, ohne von dem Versicherer auf einen höheren
Restwerterlös verwiesen werden zu können. Eine andere
Betrach-tungsweise würde die dem Geschädigten zustehen-de
Ersetzungsbefugnis unterlaufen (BGH, NJW 1985, 2469, 2470; BGH, NJW
1992, 903 f.). Hat der Geschä-digte ein Sachverständigengutachten
zur Schadens-höhe eingeholt, darf er seiner Abrechnung den von dem
Sachverständigen ermittelten Restwertbetrag zu-grundelegen (BGH,
NJW 1992, 903, 904; OLG München, NZV 1992, 362, 364).
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62 Dem steht nicht entgegen, daß die
Beklagte dem Kläger ein höheres Restwertangebot unterbreitet hat.
Im Zeitpunkt von dessen Zugang hatte der Kläger das Unfallfahrzeug
bereits veräußert. Er war nicht gehalten, mit dem Verkauf weiter
zuzu-warten. Die Schadensminderungspflicht gebietet es
grundsätzlich, für eine rasche Verwertung Sorge zu tragen
(Kempgens, NZV 1992, 307, 308). Hat die Versicherung die Absicht,
die Verwertung selber in die Hand zu nehmen oder hierbei durch
Einholung von Restwertangeboten mitzuwirken, gehört es zu ihren
Obliegenheiten, den Versicherungsnehmer darauf hin-zuweisen. Einem
durchschnittlichen Versicherungs-nehmer ist das Institut der
Restwertangebote fremd; er vertraut vielmehr auf die Feststellungen
des von ihm beauftragen Sachverständigen und darf auch dar-auf
vertrauen (OLG München, a.a.O.; LG Mönchenglad-bach, VersR 1989,
1163; LG Bielefeld, NJW-RR 1990, 348; Himmelrich/Klinmke, Rz. 1051
m.w.N. auch zur Gegenansicht). Ein Hinweis der Beklagten, daß sie
sich selber um die Verwertung des Unfallfahrzeuges bemühen will,
ist vorliegend unstreitig nicht er-folgt.
63 ##blob##nbsp;
64 Der Kläger hat gegen die
Schadensminderungspflicht des § 254 BGB schließlich auch nicht
deswegen ver-stoßen, weil er das Fahrzeug veräußert hat, ohne den
Ablauf der der Beklagten gesetzten Frist abzu-warten. Die Beklagte
konnte nicht darauf vertrauen, daß der Kläger vor dem Fristablauf
nichts hinsicht-lich der Verwertung des Unfallfahrzeuges
unterneh-men werde. Die Fristsetzung diente vielmehr
aus-schließlich der Regulierung des gesamten dem Kläger
entstandenen Schadens. Er hat mit seinem Schreiben eindeutig nur
zum Ausdruck gebracht, dem Zahlungs-eingang bis zum 15.07.1991
entgegenzusehen. Eine Zusage, bis zum Ablauf der Frist mit der
Verwertung des Unfallfahrzeuges zuzuwarten, kann dem bei
verständiger Würdigung nach Auffassung des Senates nicht entnommen
-, OLG-Report 1992, 216 f.).
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66 Mit Rücksicht auf die vorgenannte
Entscheidung läßt der Senat die Revision zu.
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68 Die Kostenentscheidung beruht auf § 92
Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708
Nr. 10, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
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70 Gegenstandswert für das
Berufungsverfahren: 6.936,71 DM.
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