Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 28.01.1993: Rettungskosten
Das OLG Köln (Urteil vom 28.01.1993 - 5 U 66/91) hat entschieden:
Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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3 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie
Berufung des Klägers ist in der Sache selbst nicht be-gründet.
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5 Das Landgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen.
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Gründe:
7 Dem Kläger stehen wegen des
Unfallschadens vom 06.07.1988 an seinem Pkw aus der abgeschlossenen
Vollkaskoversicherung Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu.
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9 1.
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11 Die Beklagte ist von der Verpflichtung
zur Lei-stung frei, weil der Kläger den Versicherungsfall grob
fahrlässig herbeigeführt hat, § 61 VVG.
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13 Insoweit wird zur Vermeidung von
Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des
an-gefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO).
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15 Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen
ist ledig-lich ergänzend auszuführen:
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17 Die Beweiswürdigung des Landgerichts
unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auch nach
Überzeugung des Senats ist der Kläger im Unfallzeitpunkt mit einer
Geschwindigkeit von 170 bis 180 km/h gefahren, obwohl auf dem von
ihm befahrenen Streckenabschnitt der Autobahn K.-A. 100 km/h
angeordnet und durch Zeichen . (§ 40 Abs. 6 StVO) vor Wildwechsel
gewarnt war. Aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen W. steht
fest, daß der Kläger die von ihm gefahrene Geschwindigkeit bei der
Unfallaufnahme mit 170 bis 180 km/h angegeben hat. Nach Überzeugung
des Senats ist diese Angabe des Klägers zutreffend und entspricht
seine spätere Angabe, seine Geschwin-digkeit habe nur knapp über
100 km/h gelegen, nicht den Tatsachen. Nach der weiteren
glaubhaf-ten Aussage des Zeugen W. hat der Kläger seine
Geschwindigkeitsangabe nämlich erst abgeschwächt, als er vom Zeugen
auf die bestehende Geschwindig-keitsbeschränkung hingewiesen worden
war. Nach Überzeugung des Senats ist dies der Grund für die
spätere, niedrigere Geschwindigkeitsangabe und nicht etwa ein
ursprünglicher Irrtum des Klägers.
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19 Die Angaben des Zeugen L. stehen nicht
entgegen, da der Zeuge über die vom Kläger unmittelbar vor dem
Unfall gefahrene Geschwindigkeit nichts aussa-gen konnte.
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21 Unter Berücksichtigung des Umstandes,
daß das Fahrzeug des Klägers zu einer Begutachtung nicht mehr zur
Verfügung steht, hält der Senat auch die Einholung eines vom Kläger
beantragten Sachver-ständigengutachtens zur Ermittlung der
Geschwin-digkeit anhand der Unfallschäden für untunlich.
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23 Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, der
Kläger sei nicht mehr in der Lage gewesen, am Unfallort
zu-treffende Angaben zum Sachverhalt und insbesondere zur
gefahrenen Geschwindigkeit zu machen, haben sich nicht ergeben,
dies auch unter Berücksichti-gung der Verletzungen des Klägers.
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25 Der Sachverständige Prof. Dr. A. hat in
seiner schriftlichen Äußerung vom 24.04.1992 aufgrund der ihm
vorliegenden Unterlagen keinen Anhalt für die Annahme einer
unfallbedingten Hirnbeteiligung und damit für eine zentral-nervöse
Störung nach dem Unfall festgestellt. Der Kläger war offenbar in
der Lage, zum Unfallzeitpunkt und nach dem Unfall nicht nur
entscheidende Ereignisse orientiert wahrzunehmen, sondern auch
erinnerungsmäßig zu reproduzieren. Unter diesen Umständen gibt es
kei-ne vernünftige medizinisch begründbare Erklärung dafür, daß die
Angaben des Klägers zur gefahrenen Geschwindigkeit, die zur
gleichen Zeit geäußert wurden, nicht zutreffend sein sollen.
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27 Weitergehende Erkenntnisse hat der
Senat auch nicht durch die Vernehmung des vom Kläger benann-ten
Zeugen Dr. J. gewinnen können, der den Kläger im Krankenhaus B.
behandelt hat. Der Zeuge hatte an den Kläger und die Umstände
seiner Behandlung keine Erinnerung mehr.
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29 Daß das Verhalten des Klägers sowohl in
objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als grob fahrläs-sig
einzustufen ist, hat bereits das Landgericht zutreffend
festgestellt.
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31 Nach den Grundsätzen des
Anscheinsbeweises ist davon auszugehen, daß die ganz erheblich
überhöhte Geschwindigkeit des Klägers ursächlich dafür gewe-sen
ist, daß er die Verkehrssituation bei Auftau-chen des Wildschweins
im Scheinwerferlicht nicht mehr beherrscht hat und bei seinem
Brems- und Aus-weichmanöver ins Schleudern und in die Leitplanken
geraten ist. Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast, daß der
Unfall bei einem nicht grob fahrlässigen Verhalten ebenfalls
eingetreten wäre (vgl. Prölss/Martin VVG, 25 Aufl. Anm. 6 zu § 61).
Das Vorbringen in der Berufungsbegründung, der Kläger hätte in
gleichem Umfang die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren und
wäre gegen die Leitplanke geprallt, wenn er (statt mit 170 bis 180
km/h) nur mit zulässigen 100 km/h gefahren wä-re, ist mangels
näherer Substantiierung eine nicht nachvollziehbare Unterstellung
und gibt keinen Anlaß zur Einholung des beantragten
Sachverständi-gengutachtens.
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33 2.
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35 Die Ansprüche des Klägers sind auch
nicht unter dem Gesichtspunkt des Rettungskostenersatzes gemäß §§
62 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 VVG gerecht-fertigt.
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37 Der Versicherungsnehmer ist
verpflichtet, bei dem Eintritt des Versicherungsfalles nach
Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.
Aufwendungen, die er gemäß § 62 VVG macht, fallen, auch wenn sie
erfolglos bleiben, dem Ver-sicherer zur Last, soweit der
Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten
durfte. Die in § 62 Abs. 1 Satz 1 VVG normierte Rettungs-pflicht
des Versicherungsnehmers setzt nicht vor-aus, daß der
Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Es genügt vielmehr, daß
er unmittelbar bevor-steht. Das ergibt sich daraus, daß der
Versiche-rungsnehmer schon "bei" dem Eintritt des
Versiche-rungsfalles für die Abwendung und Minderung des Schadens
tätig werden soll, also nicht erst nach dem Eintritt des
Versicherungsfalles. Im Bereich der Kraftfahrtversicherung bedeutet
§ 7 AKB dabei keine Abänderung der gesetzlich geregelten
Ret-tungspflicht. Allein daraus, daß in § 7 I Abs. 2 AKB und in der
Überschrift dazu nur Obliegenheiten "im" Versicherungsfall erwähnt
werden, kann eine Änderung der gesetzlichen Regelung der §§ 62, 63
VVG nicht entnommen werden (vgl. BGH r + s 91, 116, 117 = VersR 91,
459).
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39 Vorliegend kommt ein
Rettungskostenersatzanspruch des Klägers wegen seines grob
fahrlässigen Verhal-tens jedoch nicht in Betracht. Ersatzfähig sind
nur die Rettungskosten, die der Versicherungsneh-mer für geboten
halten durfte, wobei ihm grob fahrlässiges Verhalten schadet (vgl.
Prölss/Martin a.a.O. Anm. 2 a zu § 63). Im Streitfall hat der
Kläger - wie unter 1. dargelegt - den Versiche-rungsfall grob
fahrlässig herbeigeführt, so daß die Beklagte insgesamt
leistungsfrei ist.
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41 3.
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43 Die Kostenentscheidung für das
Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO.
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45 Streitwert für das Berufungsverfahren
und Wert der Beschwer des Klägers: 52.500,-- DM.
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