Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 28.01.1993: Rettungskosten




Das OLG Köln (Urteil vom 28.01.1993 - 5 U 66/91) hat entschieden:

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2 ##blob##nbsp;

3 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie

Berufung des Klägers ist in der Sache selbst nicht be-gründet.

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5 Das Landgericht hat die Klage zu Recht

abgewiesen.

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Gründe:


7 Dem Kläger stehen wegen des

Unfallschadens vom 06.07.1988 an seinem Pkw aus der abgeschlossenen

Vollkaskoversicherung Ansprüche gegen die Beklagte nicht zu.

8 ##blob##nbsp;

9 1.

10 ##blob##nbsp;

11 Die Beklagte ist von der Verpflichtung

zur Lei-stung frei, weil der Kläger den Versicherungsfall grob

fahrlässig herbeigeführt hat, § 61 VVG.

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13 Insoweit wird zur Vermeidung von

Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des

an-gefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO).

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15 Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen

ist ledig-lich ergänzend auszuführen:

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17 Die Beweiswürdigung des Landgerichts

unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Auch nach

Überzeugung des Senats ist der Kläger im Unfallzeitpunkt mit einer

Geschwindigkeit von 170 bis 180 km/h gefahren, obwohl auf dem von

ihm befahrenen Streckenabschnitt der Autobahn K.-A. 100 km/h

angeordnet und durch Zeichen . (§ 40 Abs. 6 StVO) vor Wildwechsel

gewarnt war. Aufgrund der glaubhaften Angaben des Zeugen W. steht

fest, daß der Kläger die von ihm gefahrene Geschwindigkeit bei der

Unfallaufnahme mit 170 bis 180 km/h angegeben hat. Nach Überzeugung

des Senats ist diese Angabe des Klägers zutreffend und entspricht

seine spätere Angabe, seine Geschwin-digkeit habe nur knapp über

100 km/h gelegen, nicht den Tatsachen. Nach der weiteren

glaubhaf-ten Aussage des Zeugen W. hat der Kläger seine

Geschwindigkeitsangabe nämlich erst abgeschwächt, als er vom Zeugen

auf die bestehende Geschwindig-keitsbeschränkung hingewiesen worden

war. Nach Überzeugung des Senats ist dies der Grund für die

spätere, niedrigere Geschwindigkeitsangabe und nicht etwa ein

ursprünglicher Irrtum des Klägers.

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19 Die Angaben des Zeugen L. stehen nicht

entgegen, da der Zeuge über die vom Kläger unmittelbar vor dem

Unfall gefahrene Geschwindigkeit nichts aussa-gen konnte.

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21 Unter Berücksichtigung des Umstandes,

daß das Fahrzeug des Klägers zu einer Begutachtung nicht mehr zur

Verfügung steht, hält der Senat auch die Einholung eines vom Kläger

beantragten Sachver-ständigengutachtens zur Ermittlung der

Geschwin-digkeit anhand der Unfallschäden für untunlich.

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23 Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, der

Kläger sei nicht mehr in der Lage gewesen, am Unfallort

zu-treffende Angaben zum Sachverhalt und insbesondere zur

gefahrenen Geschwindigkeit zu machen, haben sich nicht ergeben,

dies auch unter Berücksichti-gung der Verletzungen des Klägers.

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25 Der Sachverständige Prof. Dr. A. hat in

seiner schriftlichen Äußerung vom 24.04.1992 aufgrund der ihm

vorliegenden Unterlagen keinen Anhalt für die Annahme einer

unfallbedingten Hirnbeteiligung und damit für eine zentral-nervöse

Störung nach dem Unfall festgestellt. Der Kläger war offenbar in

der Lage, zum Unfallzeitpunkt und nach dem Unfall nicht nur

entscheidende Ereignisse orientiert wahrzunehmen, sondern auch

erinnerungsmäßig zu reproduzieren. Unter diesen Umständen gibt es

kei-ne vernünftige medizinisch begründbare Erklärung dafür, daß die

Angaben des Klägers zur gefahrenen Geschwindigkeit, die zur

gleichen Zeit geäußert wurden, nicht zutreffend sein sollen.

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27 Weitergehende Erkenntnisse hat der

Senat auch nicht durch die Vernehmung des vom Kläger benann-ten

Zeugen Dr. J. gewinnen können, der den Kläger im Krankenhaus B.

behandelt hat. Der Zeuge hatte an den Kläger und die Umstände

seiner Behandlung keine Erinnerung mehr.

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29 Daß das Verhalten des Klägers sowohl in

objektiver als auch in subjektiver Hinsicht als grob fahrläs-sig

einzustufen ist, hat bereits das Landgericht zutreffend

festgestellt.

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31 Nach den Grundsätzen des

Anscheinsbeweises ist davon auszugehen, daß die ganz erheblich

überhöhte Geschwindigkeit des Klägers ursächlich dafür gewe-sen

ist, daß er die Verkehrssituation bei Auftau-chen des Wildschweins

im Scheinwerferlicht nicht mehr beherrscht hat und bei seinem

Brems- und Aus-weichmanöver ins Schleudern und in die Leitplanken

geraten ist. Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast, daß der

Unfall bei einem nicht grob fahrlässigen Verhalten ebenfalls

eingetreten wäre (vgl. Prölss/Martin VVG, 25 Aufl. Anm. 6 zu § 61).

Das Vorbringen in der Berufungsbegründung, der Kläger hätte in

gleichem Umfang die Beherrschung über sein Fahrzeug verloren und

wäre gegen die Leitplanke geprallt, wenn er (statt mit 170 bis 180

km/h) nur mit zulässigen 100 km/h gefahren wä-re, ist mangels

näherer Substantiierung eine nicht nachvollziehbare Unterstellung

und gibt keinen Anlaß zur Einholung des beantragten

Sachverständi-gengutachtens.

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33 2.

34 ##blob##nbsp;

35 Die Ansprüche des Klägers sind auch

nicht unter dem Gesichtspunkt des Rettungskostenersatzes gemäß §§

62 Abs. 1 Satz 1, 63 Abs. 1 Satz 1 VVG gerecht-fertigt.

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37 Der Versicherungsnehmer ist

verpflichtet, bei dem Eintritt des Versicherungsfalles nach

Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

Aufwendungen, die er gemäß § 62 VVG macht, fallen, auch wenn sie

erfolglos bleiben, dem Ver-sicherer zur Last, soweit der

Versicherungsnehmer sie den Umständen nach für geboten halten

durfte. Die in § 62 Abs. 1 Satz 1 VVG normierte Rettungs-pflicht

des Versicherungsnehmers setzt nicht vor-aus, daß der

Versicherungsfall bereits eingetreten ist. Es genügt vielmehr, daß

er unmittelbar bevor-steht. Das ergibt sich daraus, daß der

Versiche-rungsnehmer schon "bei" dem Eintritt des

Versiche-rungsfalles für die Abwendung und Minderung des Schadens

tätig werden soll, also nicht erst nach dem Eintritt des

Versicherungsfalles. Im Bereich der Kraftfahrtversicherung bedeutet

§ 7 AKB dabei keine Abänderung der gesetzlich geregelten

Ret-tungspflicht. Allein daraus, daß in § 7 I Abs. 2 AKB und in der

Überschrift dazu nur Obliegenheiten "im" Versicherungsfall erwähnt

werden, kann eine Änderung der gesetzlichen Regelung der §§ 62, 63

VVG nicht entnommen werden (vgl. BGH r + s 91, 116, 117 = VersR 91,

459).

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39 Vorliegend kommt ein

Rettungskostenersatzanspruch des Klägers wegen seines grob

fahrlässigen Verhal-tens jedoch nicht in Betracht. Ersatzfähig sind

nur die Rettungskosten, die der Versicherungsneh-mer für geboten

halten durfte, wobei ihm grob fahrlässiges Verhalten schadet (vgl.

Prölss/Martin a.a.O. Anm. 2 a zu § 63). Im Streitfall hat der

Kläger - wie unter 1. dargelegt - den Versiche-rungsfall grob

fahrlässig herbeigeführt, so daß die Beklagte insgesamt

leistungsfrei ist.

40 ##blob##nbsp;

41 3.

42 ##blob##nbsp;

43 Die Kostenentscheidung für das

Berufungsverfahren beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung

über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713

ZPO.

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45 Streitwert für das Berufungsverfahren

und Wert der Beschwer des Klägers: 52.500,-- DM.

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