Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 17.09.1992: Benzinklausel
Das OLG Köln (Urteil vom 17.09.1992 - 5 U 65/92) hat entschieden:
Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
1 T a t b e s t a n d :
2 Der Kläger hat bei der Beklagten eine
Betriebshaft-pflichtversicherung für seinen Pensionsbetrieb
abge-schlossen und macht wegen eines Schadenfalles vom 10. 04. 1991
hieraus Ansprüche gegen die Beklagte geltend.
3 Der Kläger mähte eine zur Pension
gehördende Wiese mit einem sogenannten Rasenmähertraktor, der von
dem aufsitzenden Kläger bedient und gesteuert wurde und ei-ne
Gründe:
Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h nicht überschreiten kann. Der
damals fast 5 Jahre alte Enkel des Klägers wollte zu diesem auf den
Sitz des Rasenmähertraktors klettern. Dabei stürzte er ab und
geriet mit der linken Hand in die Öffnung des Schutzgehäuses. Dabei
wurden ihm durch das noch in Betrieb befindliche
Rundschnei-demesser der Daumen, der 2. und 3. Finger in Höhe des
Mittelgelenks sowie das Endglied des 4. Fingers der linken Hand
abgetrennt.
4 Der Kläger hat die Ansicht vertreten,
die Beklagte sei aus der abgeschlossenen
Betriebshaftpflichtversicherung eintrittspflichtig.
5 Er hat beantragt,
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9 die Beklagte zu verurteilen, ihm
Ver-sicherungsschutz gegenüber den Scha-densersatzansprüchen zu
gewähren, die von dem minderjährigen M. S., gebo-ren 26. 04. 1986,
aus dem Vorfall vom 10. 04. 1991 gegen ihn gerichtet wer-den,
zunächst bis zu einer Schadenshöhe von 6.100,00 DM.
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12 Die Beklagte hat
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16 Klageabweisung
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19 beantragt.
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22 Sie hat sich auf den Haftungsausschluß
durch die sogenannte Benzinklausel berufen.
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25 Das Landgericht hat die Klage als
Feststel-lungsklage ausgelegt und ihr durch Urteil vom 16. 01.
1992, auf das vollinhaltlich Be-zug genommen wird, stattgegeben.
Zur Begrün-dung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte könne
sich auf die Benzinklausel nicht berufen, weil sie dem
Versicherungs-nehmer die zwischen Kfz-Haftpflichtversiche-rung und
Betriebshaftpflichtversicherung be-stehende Deckungslücke beim
Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Privatgelände nicht hin-reichend
deutlich gemacht habe.
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28 Gegen dieses am 21. 01. 1992
zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20. 02. 1992 Berufung
eingelegt und das Rechtsmittel am 20. 03. 1992 begründet.
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31 Sie wiederholt ihr erstinstanzliches
Vor-bringen und tägt ergänzend vor: Entgegen der Auffassung des
Landgerichts bestehe keine Versicherungslücke, da der
Rasenmähertraktor zu einem eigenen Tarif hätte versichert wer-den
können.
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34 Die Beklagte beantragt,
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38 die Klage unter Abänderung des
ange-fochtenen Urteils abzuweisen.
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41 Der Kläger beantragt,
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45 die Berufung mit der Maßgabe
zurückzu-weisen, ihm für das Schadensereignis vom 10. 04. 1991
uneingeschränkt Versi-cherungsschutz zu gewähren.
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48 Der Kläger verteidigt das angefochtene
Ur-teil.
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51 Wegen der weiteren Einzelheiten des
Partei-vorbringens wird auf den gesamten vorgetra-genen Akteninhalt
Bezug genommen.
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53 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d
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55 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie
Berufung der Beklagten ist in der Sache selbst nicht
be-gründet.
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57 Das Landgericht hat der Klage zurecht
stattge-geben. Entsprechend dem im zweiten Rechtszug gestellten
Antrag des Klägers ist festzustellen, daß die Beklagte
uneingeschränkt bedingungsgemäßen Haftpflichtversicherungsschutz zu
gewähren hat.
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59 Die Beklagte ist aus der
abgeschlossenen Betriebs-haftpflichtversicherung
eintrittspflichtig, weil sie sich im Streitfall auf den
Risikoausschluß gemäß § 6.1.2.1 der Allgemeinen Bedingungen zur
Betriebshaftpflichtversicherung (AVB) nicht mit Erfolg berufen
kann. Die Beklagte hat es versäumt, im Hinblick auf die für den
Rasenmähertraktor des Klägers bestehende Deckungslücke zwischen
Kfz-Haftpflichtversicherung und der umfassend an-gebotenen
Betriebshaftpflichtversicherung in ihren Bedingungen auf die
Möglichkeit der zusätzlichen Versicherung zu einem besonderen Tarif
(I.Z) hin-zuweisen, den sie erstmals im zweiten Rechtszug vorgelegt
hat.
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61 Im Einzelnen:
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63 1. Für die Frage des Deckungsschutzes
ist zwar entscheidend, ob sich der Art nach ein Risiko der Privat-
bzw. Betriebshaftpflichtversicherung oder aber ein solches der
Kfz-Haftpflichtversicherung verwirklicht hat (BGH r+s 92,46 = VersR
92,47).
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65 Im Streitfall ist der Enkel des Klägers
durch den Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne von § 10 AKB geschädigt
worden, indem er in das laufende Rund-schneidemesser des
Rasenmähertraktors geraten ist. Bei dem Rasenmähertraktor handelt
es sich um ein Kraftfahrzeug (§ 1 Abs. 2 StVG), dessen
Höchstge-schwindigkeit unter 6 km/h liegt. Damit ist der
Rasenmähertraktor weder nach § 18 Abs. 1 StVZO zulassungs- noch
wegen § 2 Abs. 1 Nr. 6 a PflVG versicherungspflichtig, dies auch
dann nicht, wenn er auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet
wird.
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67 Das Merkmal des "Gebrauchs" ist hier
erfüllt, weil das Fahrzeug an der Entstehung des Schadens aktu-ell
und unmittelbar, zeit- und ortnah beteiligt gewesen ist (vgl. dazu
Prölss/Martin, VVG 24. Auf-l., Anm. 3 A zu § 10 AKB). Von daher hat
sich ein typisches Wagnis verwirklicht, das Gegenstand der
Kfz-Haftpflichtversicherung ist. Diejenigen Schadenfälle, die mit
dem Fahrzeuggebrauch in ei-nem inneren Zusammenhang stehen, zählen
grundsätz-lich zum Deckungsbereich der Kfz-Haftpflichtver-sicherung
und ncht der Privat- oder Betriebshaft-pflichtversicherung (vgl.
BGH r+s 89,44,45 = VersR 89,243).
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69 2. Der Rasenmähertraktor des Klägers
ist weder in der Kfz-Haftpflichtversicherung versichert noch
versicherbar gewesen. Ein nach den AKB nicht versicherbarer
Fahrzeuggebrauch des Halters oder Besitzers des Fahrzeuges
unterfällt nicht dem Risikoausschluß sogenannter "kleiner Kfz- oder
Benzinklauseln" in einer Privathaftpflichtversi-cherung (BGH VersR
90,482). Dieser Grundsatz gilt gleichermaßen auch für die hier
vorliegen-de Betriebshaftpflichtversicherung des Klägers.
Offensichtlich schränkt der BGH diesen Grundsatz jedoch wieder
weitgehend ein, indem er in der Entscheidung r+s 92,46 = VersR
92,47 unter ande-rem ausführt:"Aus der Versagung des
Versicherungs-schutzes innerhalb der Kfz-Haftpflichtversicherung
folgt nicht zwangsläufig, daß der Schaden deswegen in den Bereich
der Privathaftpflichtversicherung fällt, weil sonst eine
Deckungslücke bestehen wür-de. Der Gedanke der Lückenlosigkeit des
Versiche-rungsschutzes ist mißverstanden, wenn ein der
Kfz-Haftpflichtversicherung zuzuordnendes, dort aber
ausgeschlossenes Risiko deshalb als von der
Pri-vathaftpflichtversicherung gedeckt angesehen wür-de, weil nach
der Kfz-Haftpflichtversicherung Dek-kungsschutz nicht zu erreichen
ist."
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71 3. Der Versicherungsnehmer kann aber
erwarten, daß keine ihm nicht aufgezeigten Lücken zwischen
Kfz-Haftpflichtversicherung und der ihm als umfassend angebotenen
Privat- und Betriebshaftpflichtversi-cherung bestehen (BGH VersR
86,537,538).
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73 In dem damals entschiedenen Fall hat
der BGH die Benzinklausel nicht angewandt, obwohl er die
ver-wendete "Ameise" offensichtlich als Kraftfahrzeug angesehen hat
und in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich auf die
Möglichkeit der Mitversiche-rung des Kfz-Haftpflichtrisikos
hingewiesen worden war. Im Interesse eines lückenlosen
Versicherungs-schutzes hat der BGH die Ausschlußklausel jedoch
dahin verstanden, daß die Verwendung der "Ameise" innerhalb eines
Gebäudes, konkret in einem Lager-raum, nicht, jedenfalls nicht mit
der gebotenen Klarheit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen
war.
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75 Im Streitfall hat die Beklagte im
Gegensatz zu den Versicherungsbedingungen im vorerwähnten Fall auf
die Möglichkeit der Mitversicherung des Kfz-Risi-kos überhaupt
nicht hingewiesen. Hätte der Kläger seinen Enkel beispielsweise auf
der Wiese mit ei-nem nicht zugelassenen und nicht versicherten Pkw
angefahren, würde sich ihm ohne weites erschlossen haben, daß
dieser Fahrzeuggebrauch durch die ab-geschlossene
Betriebshaftpflichtversicherung nicht gedeckt wäre. Auch ohne
ausdrücklichen Hinweis versteht der durchschnittliche
Versicherungsnehmer bei gebotener Aufmerksamkeit und Überlegung den
Wortlaut des Haftungsausschlusses durch die kleine Benzinklausel
nicht anders (vgl. BGH r+s 92,46 = VersR 92,47).
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77 Im Streitfall ist die Situation jedoch
grundlegend anders. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird
trotz gebotener Aufmerksamkeit und Überlegung schon Schwierigkeiten
haben, den Rasenmähertraktor des Klägers als Kraftfahrzeug im Sinne
des Risiko-ausschlusses gemäß § 6.1.2.1 der AVB zu verstehen. Der
Blick auf die richtige Auslegung der Benzin-klausel wird ihm zudem
dadurch verstellt, daß die Bedingungen keinen Hinweis auf die
Möglichkeit der Mitversicherung des Kfz-Risikos enthalten, z. B.
nach dem jetzt vorgelegten Tarif I Z. Erst durch einen solchen
Hinweis hätte sich dem durchschnitt-lichen Versicherungsnehmer die
Deckungslücke zwi-schen Kfz- und Betriebshaftpflichtversicherung
so-wie die Möglichkeit und Notwendigkeit ihrer Über-brückung
erschlossen. Ohne diesen Hinweis konnte der Kläger die bestehende
Deckungslücke im Hin-blick auf den von ihm verwendeten
Rasenmähertrak-tor jedoch nicht erkennen, so daß sich die Be-klagte
- obwohl sich ein typisches Wagnis der Kfz-Haftpflichtversicherung
verwirklicht hat und die Voraussetzungen der Kfz-Klausel gemäß §
6.1.2.1. AVB erfüllt sind - im Streitfall auf diesen Aus-schluß
nicht berufen kann und Haftpflichtversiche-rungsschutz zu gewähren
hat.
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79 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Voll-streckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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81 Streitwert für das Berufungsverfahren
und Wert der Beschwer der Beklagten: 40.000,00 DM (80 % von
50.000,00 DM).
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