Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 17.09.1992: Benzinklausel




Das OLG Köln (Urteil vom 17.09.1992 - 5 U 65/92) hat entschieden:

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

1 T a t b e s t a n d :

2 Der Kläger hat bei der Beklagten eine

Betriebshaft-pflichtversicherung für seinen Pensionsbetrieb

abge-schlossen und macht wegen eines Schadenfalles vom 10. 04. 1991

hieraus Ansprüche gegen die Beklagte geltend.

3 Der Kläger mähte eine zur Pension

gehördende Wiese mit einem sogenannten Rasenmähertraktor, der von

dem aufsitzenden Kläger bedient und gesteuert wurde und ei-ne

Gründe:


Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h nicht überschreiten kann. Der

damals fast 5 Jahre alte Enkel des Klägers wollte zu diesem auf den

Sitz des Rasenmähertraktors klettern. Dabei stürzte er ab und

geriet mit der linken Hand in die Öffnung des Schutzgehäuses. Dabei

wurden ihm durch das noch in Betrieb befindliche

Rundschnei-demesser der Daumen, der 2. und 3. Finger in Höhe des

Mittelgelenks sowie das Endglied des 4. Fingers der linken Hand

abgetrennt.

4 Der Kläger hat die Ansicht vertreten,

die Beklagte sei aus der abgeschlossenen

Betriebshaftpflichtversicherung eintrittspflichtig.

5 Er hat beantragt,

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9 die Beklagte zu verurteilen, ihm

Ver-sicherungsschutz gegenüber den Scha-densersatzansprüchen zu

gewähren, die von dem minderjährigen M. S., gebo-ren 26. 04. 1986,

aus dem Vorfall vom 10. 04. 1991 gegen ihn gerichtet wer-den,

zunächst bis zu einer Schadenshöhe von 6.100,00 DM.

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12 Die Beklagte hat

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16 Klageabweisung

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19 beantragt.

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22 Sie hat sich auf den Haftungsausschluß

durch die sogenannte Benzinklausel berufen.

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25 Das Landgericht hat die Klage als

Feststel-lungsklage ausgelegt und ihr durch Urteil vom 16. 01.

1992, auf das vollinhaltlich Be-zug genommen wird, stattgegeben.

Zur Begrün-dung hat das Landgericht ausgeführt, die Beklagte könne

sich auf die Benzinklausel nicht berufen, weil sie dem

Versicherungs-nehmer die zwischen Kfz-Haftpflichtversiche-rung und

Betriebshaftpflichtversicherung be-stehende Deckungslücke beim

Betrieb von Kraftfahrzeugen auf Privatgelände nicht hin-reichend

deutlich gemacht habe.

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28 Gegen dieses am 21. 01. 1992

zugestellte Urteil hat die Beklagte am 20. 02. 1992 Berufung

eingelegt und das Rechtsmittel am 20. 03. 1992 begründet.

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31 Sie wiederholt ihr erstinstanzliches

Vor-bringen und tägt ergänzend vor: Entgegen der Auffassung des

Landgerichts bestehe keine Versicherungslücke, da der

Rasenmähertraktor zu einem eigenen Tarif hätte versichert wer-den

können.

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34 Die Beklagte beantragt,

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38 die Klage unter Abänderung des

ange-fochtenen Urteils abzuweisen.

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41 Der Kläger beantragt,

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45 die Berufung mit der Maßgabe

zurückzu-weisen, ihm für das Schadensereignis vom 10. 04. 1991

uneingeschränkt Versi-cherungsschutz zu gewähren.

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48 Der Kläger verteidigt das angefochtene

Ur-teil.

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51 Wegen der weiteren Einzelheiten des

Partei-vorbringens wird auf den gesamten vorgetra-genen Akteninhalt

Bezug genommen.

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53 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d

e

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55 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie

Berufung der Beklagten ist in der Sache selbst nicht

be-gründet.

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57 Das Landgericht hat der Klage zurecht

stattge-geben. Entsprechend dem im zweiten Rechtszug gestellten

Antrag des Klägers ist festzustellen, daß die Beklagte

uneingeschränkt bedingungsgemäßen Haftpflichtversicherungsschutz zu

gewähren hat.

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59 Die Beklagte ist aus der

abgeschlossenen Betriebs-haftpflichtversicherung

eintrittspflichtig, weil sie sich im Streitfall auf den

Risikoausschluß gemäß § 6.1.2.1 der Allgemeinen Bedingungen zur

Betriebshaftpflichtversicherung (AVB) nicht mit Erfolg berufen

kann. Die Beklagte hat es versäumt, im Hinblick auf die für den

Rasenmähertraktor des Klägers bestehende Deckungslücke zwischen

Kfz-Haftpflichtversicherung und der umfassend an-gebotenen

Betriebshaftpflichtversicherung in ihren Bedingungen auf die

Möglichkeit der zusätzlichen Versicherung zu einem besonderen Tarif

(I.Z) hin-zuweisen, den sie erstmals im zweiten Rechtszug vorgelegt

hat.

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61 Im Einzelnen:

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63 1. Für die Frage des Deckungsschutzes

ist zwar entscheidend, ob sich der Art nach ein Risiko der Privat-

bzw. Betriebshaftpflichtversicherung oder aber ein solches der

Kfz-Haftpflichtversicherung verwirklicht hat (BGH r+s 92,46 = VersR

92,47).

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65 Im Streitfall ist der Enkel des Klägers

durch den Gebrauch des Fahrzeugs im Sinne von § 10 AKB geschädigt

worden, indem er in das laufende Rund-schneidemesser des

Rasenmähertraktors geraten ist. Bei dem Rasenmähertraktor handelt

es sich um ein Kraftfahrzeug (§ 1 Abs. 2 StVG), dessen

Höchstge-schwindigkeit unter 6 km/h liegt. Damit ist der

Rasenmähertraktor weder nach § 18 Abs. 1 StVZO zulassungs- noch

wegen § 2 Abs. 1 Nr. 6 a PflVG versicherungspflichtig, dies auch

dann nicht, wenn er auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet

wird.

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67 Das Merkmal des "Gebrauchs" ist hier

erfüllt, weil das Fahrzeug an der Entstehung des Schadens aktu-ell

und unmittelbar, zeit- und ortnah beteiligt gewesen ist (vgl. dazu

Prölss/Martin, VVG 24. Auf-l., Anm. 3 A zu § 10 AKB). Von daher hat

sich ein typisches Wagnis verwirklicht, das Gegenstand der

Kfz-Haftpflichtversicherung ist. Diejenigen Schadenfälle, die mit

dem Fahrzeuggebrauch in ei-nem inneren Zusammenhang stehen, zählen

grundsätz-lich zum Deckungsbereich der Kfz-Haftpflichtver-sicherung

und ncht der Privat- oder Betriebshaft-pflichtversicherung (vgl.

BGH r+s 89,44,45 = VersR 89,243).

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69 2. Der Rasenmähertraktor des Klägers

ist weder in der Kfz-Haftpflichtversicherung versichert noch

versicherbar gewesen. Ein nach den AKB nicht versicherbarer

Fahrzeuggebrauch des Halters oder Besitzers des Fahrzeuges

unterfällt nicht dem Risikoausschluß sogenannter "kleiner Kfz- oder

Benzinklauseln" in einer Privathaftpflichtversi-cherung (BGH VersR

90,482). Dieser Grundsatz gilt gleichermaßen auch für die hier

vorliegen-de Betriebshaftpflichtversicherung des Klägers.

Offensichtlich schränkt der BGH diesen Grundsatz jedoch wieder

weitgehend ein, indem er in der Entscheidung r+s 92,46 = VersR

92,47 unter ande-rem ausführt:"Aus der Versagung des

Versicherungs-schutzes innerhalb der Kfz-Haftpflichtversicherung

folgt nicht zwangsläufig, daß der Schaden deswegen in den Bereich

der Privathaftpflichtversicherung fällt, weil sonst eine

Deckungslücke bestehen wür-de. Der Gedanke der Lückenlosigkeit des

Versiche-rungsschutzes ist mißverstanden, wenn ein der

Kfz-Haftpflichtversicherung zuzuordnendes, dort aber

ausgeschlossenes Risiko deshalb als von der

Pri-vathaftpflichtversicherung gedeckt angesehen wür-de, weil nach

der Kfz-Haftpflichtversicherung Dek-kungsschutz nicht zu erreichen

ist."

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71 3. Der Versicherungsnehmer kann aber

erwarten, daß keine ihm nicht aufgezeigten Lücken zwischen

Kfz-Haftpflichtversicherung und der ihm als umfassend angebotenen

Privat- und Betriebshaftpflichtversi-cherung bestehen (BGH VersR

86,537,538).

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73 In dem damals entschiedenen Fall hat

der BGH die Benzinklausel nicht angewandt, obwohl er die

ver-wendete "Ameise" offensichtlich als Kraftfahrzeug angesehen hat

und in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich auf die

Möglichkeit der Mitversiche-rung des Kfz-Haftpflichtrisikos

hingewiesen worden war. Im Interesse eines lückenlosen

Versicherungs-schutzes hat der BGH die Ausschlußklausel jedoch

dahin verstanden, daß die Verwendung der "Ameise" innerhalb eines

Gebäudes, konkret in einem Lager-raum, nicht, jedenfalls nicht mit

der gebotenen Klarheit vom Versicherungsschutz ausgeschlossen

war.

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75 Im Streitfall hat die Beklagte im

Gegensatz zu den Versicherungsbedingungen im vorerwähnten Fall auf

die Möglichkeit der Mitversicherung des Kfz-Risi-kos überhaupt

nicht hingewiesen. Hätte der Kläger seinen Enkel beispielsweise auf

der Wiese mit ei-nem nicht zugelassenen und nicht versicherten Pkw

angefahren, würde sich ihm ohne weites erschlossen haben, daß

dieser Fahrzeuggebrauch durch die ab-geschlossene

Betriebshaftpflichtversicherung nicht gedeckt wäre. Auch ohne

ausdrücklichen Hinweis versteht der durchschnittliche

Versicherungsnehmer bei gebotener Aufmerksamkeit und Überlegung den

Wortlaut des Haftungsausschlusses durch die kleine Benzinklausel

nicht anders (vgl. BGH r+s 92,46 = VersR 92,47).

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77 Im Streitfall ist die Situation jedoch

grundlegend anders. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird

trotz gebotener Aufmerksamkeit und Überlegung schon Schwierigkeiten

haben, den Rasenmähertraktor des Klägers als Kraftfahrzeug im Sinne

des Risiko-ausschlusses gemäß § 6.1.2.1 der AVB zu verstehen. Der

Blick auf die richtige Auslegung der Benzin-klausel wird ihm zudem

dadurch verstellt, daß die Bedingungen keinen Hinweis auf die

Möglichkeit der Mitversicherung des Kfz-Risikos enthalten, z. B.

nach dem jetzt vorgelegten Tarif I Z. Erst durch einen solchen

Hinweis hätte sich dem durchschnitt-lichen Versicherungsnehmer die

Deckungslücke zwi-schen Kfz- und Betriebshaftpflichtversicherung

so-wie die Möglichkeit und Notwendigkeit ihrer Über-brückung

erschlossen. Ohne diesen Hinweis konnte der Kläger die bestehende

Deckungslücke im Hin-blick auf den von ihm verwendeten

Rasenmähertrak-tor jedoch nicht erkennen, so daß sich die Be-klagte

- obwohl sich ein typisches Wagnis der Kfz-Haftpflichtversicherung

verwirklicht hat und die Voraussetzungen der Kfz-Klausel gemäß §

6.1.2.1. AVB erfüllt sind - im Streitfall auf diesen Aus-schluß

nicht berufen kann und Haftpflichtversiche-rungsschutz zu gewähren

hat.

78 ##blob##nbsp;

79 4. Die Kostenentscheidung beruht auf §

97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige

Voll-streckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

80 ##blob##nbsp;

81 Streitwert für das Berufungsverfahren

und Wert der Beschwer der Beklagten: 40.000,00 DM (80 % von

50.000,00 DM).

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