Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 30.07.1992: Nachtrunk
Das OLG Köln (Urteil vom 30.07.1992 - 5 U 44/92) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
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3 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie
Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.
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5 Das Landgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen.
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Gründe:
7 Das folgt hinsichtlich des
Hauptantrages, mit dem der Kläger die Auszahlung der
Kaskoentschädigung an sich selbst begehrt (der auch in erster
Instanz verlesene Hauptantrag ist im Tatbestand des ange-fochtenen
Urteils allerdings nicht erwähnt), be-
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9 reits daraus, daß die Klageforderung
rechtswirksam an die Firma G.L. GmbH abgetreten und diese den
Kläger zwar zur klageweisen Geltendmachung der Forderung ermächtigt
hat, jedoch mit der Maßgabe, daß er Zahlung nur an die Firma G.
verlangen darf (vgl. die Einziehungsermächtigung vom 25.9.199O, Bl.
44 d.A.).
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11 Die Klage hat aber auch hinsichtlich
des Hilfsan-trages keinen Erfolg, weil die Beklagte wegen einer vom
Kläger begangenen Verletzung der Aufklärungsob-liegenheit gemäß § 7
I Nr. 2 S. 3, V Nr. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG
leistungsfrei ist.
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13 Nach § 7 I Nr. 2 S. 3 AKB ist der
Versicherungs-nehmer einer Kfz-Kaskoversicherung bei Eintritt
ei-nes Versicherungsfalles unter anderem verpflichtet, alles zu
tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Wie
schon das Landgericht zu-treffend ausgeführt hat, gehört es bei
einem Unfall im Straßenverkehr, an dem der Versicherungsnehmer mit
dem versicherten Fahrzeug beteiligt ist, zu den
Aufklärungsobliegenheiten im Sinne der genannten Bestimmung auch,
die Strafvorschrift über die soge-nannte "Unfallflucht" gemäß § 142
StGB zu beachten und nach ihr zu handeln. Durch diese Vorschrift
wird auch das Aufklärungsinteresse des Kasko-Ver-sicherers
gewissermaßen durch eine Reflexwirkung geschützt, weil sie auf dem
Wege über die polizei-lichen Ermittlungen mittelbar auch dem
Versicherer zugute kommt, indem er das Ergebnis dieser Ermitt-
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15 lungen verwerten kann (ständige
höchstrichterliche Rechtsprechung und auch Rechtsprechung des
Senats; vgl. BGH VersR 1987, 657 f.; Senatsurteile vom 9.1.1986 - 5
U 13O/85 - und 5 U 146/85 -; ferner Urteil vom 14.5.1987 - 5 U
239/86 -; vgl. im übri-gen auch Prölss/Martin VVG, 24. Aufl., Anm.
2 A b und 2 B a zu § 7 AKB).
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17 Der Versicherungsnehmer ist daher, wenn
bei dem Unfall nicht nur Eigenschäden, sondern auch Schäden an
fremden Rechtsgütern eingetreten sind, bei denen es sich nicht nur
um geringfügige Bagatellschäden handelt, verpflichtet, am Unfallort
zu bleiben, um Feststellungen seiner Person, seines Fahrzeuges und
der Art seiner Unfallbeteiligung und durch die An-gabe, daß er an
dem Unfall beteiligt ist, zu ermög-lichen (§ 142 Abs. 1 Nr. 1
StGB); entfernt er sich in berechtigter oder entschuldigter Weise,
muß er derartige Feststellungen unverzüglich nachträglich
ermöglichen (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Da hier nach den
polizeilichen Ermittlungen Fremdschäden in Höhe von insgesamt
1.2OO,- DM eingetreten waren (an ei-nem Leitpfosten in Höhe von
1OO,- DM, an einer Ab-sperrbake in Höhe von 3OO,- DM und an einem
Ahorn-baum in Höhe von 8OO,- DM; vgl. Bl. 4 der Beiakte), war im
vorliegenden Fall vom Kläger die Bestimmung des § 142 StGB auch im
Verhältnis zur Beklagten als seinem Kaskoversicherer zu
befolgen.
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19 Ob der Tatbestand einer schuldhaften
Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bereits durch das
Verlassen
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21 des Unfallortes selbst verwirklicht
worden ist, wie das Landgericht es angenommen hat, erscheint
allerdings fraglich. Die polizeilichen Ermittlungen können Anlaß
zur Annahme geben, daß der Kläger un-mittelbar nach dem
Unfallgeschehen in Panik geraten war und in kopflosem Handeln vom
Unfallort wegge-rannt und seine "Unfallflucht" daher entschuldigt
ist.
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23 Letztlich braucht dies aber nicht
abschließend entschieden zu werden. Selbst wenn man davon ausgeht,
daß das Entfernen von der Unfallstelle entschuldigt war, hat der
Kläger dadurch die Auf-klärungsobliegenheit verletzt, daß er nach
Ankunft in seiner Wohnung erheblichere Mengen an Alkohol zu sich
genommen hat. Zu den Feststellungen, die ein Unfallbeteiligter,
wenn er sich entschuldigt von der Unfallstelle entfernt, gemäß §
142 Abs. 2 Nr. 2 StGB unverzüglich nachträglich ermöglichen muß,
gehören auch etwaige von der Polizei beabsichtigte Feststellungen
zu einer im Unfallzeitpunkt eventu-ell bestehenden Alkoholisierung
des Unfallbeteilig-ten. Solche Feststellungen werden aber, wie
gerade der vorliegende Fall zeigt, durch einen sogenannten
"Nachtrunk" nach dem Unfall erheblich erschwert, wenn nicht gar
unmöglich gemacht.
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25 Steht damit die objektive Verletzung
der Aufklä-rungsobliegenheit fest, wird zugleich ein vorsätz-liches
Handeln vermutet, wie der Wortlaut des § 6 Abs. 3 VVG, der gemäß §
7 V Nr. 4 AKB Anwendung
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27 findet, zeigt. Es ist Sache des
Versicherungsneh-mers, darzulegen und zu beweisen, daß ihn ein
ge-ringerer Schuldvorwurf trifft als Vorsatz und, wenn ihm dies
gelingt, ein geringerer Schuldvorwurf als grobe Fahrlässigkeit. Im
Streitfall hat der Kläger jedoch schon vorsätzliches Handeln nicht
ausge-räumt. Es muß davon ausgegangen werden, daß dem Kläger bewußt
war, durch den "Nachtrunk" in seiner Wohnung eine
Blutalkoholbestimmung zur Unfallzeit aufgrund einer nach den
Umständen des Falles durch-aus zu erwartenden Entnahme einer
Blutprobe durch die Polizei zu vereiteln. Dafür spricht zum einen
die erhebliche Menge an Alkohol, die der Kläger nach seinen Angaben
in kurzer Zeit konsumiert hat und die über einen normalen
"Beruhigungstrunk" nach einem Unfall deutlich hinausgegangen ist.
Zum anderen drängte es sich angesichts der Art des Un-fallherganges
nahezu auf, daß die Polizei bei ihren Ermittlungen auch die Frage
der Alkoholisierung des Unfallfahrers, also des Klägers, überprüfen
würde; der Umstand, daß der Kläger in einer Kurve von der Fahrbahn
abgekommen ist, ohne daß ein anderes Fahr-zeug den Kläger
abgedrängt hatte oder dieser etwa einem Tier ausweichen mußte,
legte die Vermutung nahe, daß allein die mangelnde Beherrschung des
Fahrzeugs ursächlich war; und diese wiederum konnte ihren Grund in
einer alkoholbedingten Fahruntüch-tigkeit des Klägers haben.
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29 Soweit der Kläger den Vorwurf der
vorsätzlichen Aufkärungspflichtverletzung damit zu entkräften
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31 sucht, er habe nach dem Unfall unter
einem psy-chischen Schock gestanden, liegen dafür keinerlei
beweiskräftige Indizien vor. Wie oben erwähnt, mag der Kläger
unmittelbar nach dem Unfall an der Unfallstelle verwirrt gewesen
und in Panik geraten sein, was ihn zum kopflosen Handeln und
überstürz-ten Wegrennen vom Unfallort veranlaßt haben konnte.
Nachdem er aber die nicht gerade kurze Strecke von ca. 15 km
zwischen dem Unfallort und seiner Wohnung zurückgelegt hatte und in
seiner Wohnung angekommen war, kann ein solcher Zustand nicht mehr
angenommen werden. Zwar geht aus den Aussagen der Zeuginnen A. und
S. im Ermittlungsverfahren (Bl. 31 f. und 41 f. der Beiakte) sowie
aus den weiteren Aussagen der Zeuginnen vor dem Landgericht hervor,
daß der Kläger zunächst noch "durcheinan-der" war und er nach dem
Eindruck der Zeuginnen "unter Schock" gestanden hat; auf der
anderen Seite war er aber insoweit bewußtseinsklar, als er den
Zeuginnen in den Grundzügen schildern konnte, was vorgefallen war,
nämlich daß er einen Unfall gehabt habe; er sei aus der Kurve
gekommen und habe sein Auto "kaputt gefahren" bzw. er sei zu
schnell in die Kurve gegangen und gegen einen Baum gefahren. Nach
der Aussage der Zeugin S. vor dem Land-gericht hat er zudem
erzählt, er sei "laufen gegan-gen", da er nicht mehr gewußt hätte,
was er mache. Diese Äußerungen zeigen, daß der Kläger durchaus in
der Lage war, überlegt und folgerichtig das Gesche-hen zu schildern
und demzufolge auch wußte, was er in diesem Moment tat. Ein die
Schuld ausschließen-
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33 der Zustand der Zurechnungsunfähigkeit
ist daher in keiner Weise ersichtlich.
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35 Auch das weitere Vorbringen des
Klägers, die Zeugin A. habe ihm den Weinbrand "aufgedrängt" oder
gar "eingeflößt", vermag ihn vom Vorwurf der vor-sätzlichen
Verletzung der Aufklärungsobliegenheit im Sinne des § 7 I Nr. 2 S.
3 AKB in Verbindung mit § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht zu entlasten.
Dieser Vortrag widerspricht schon der eigenen Einlassung des
Klägers im Strafverfahren, wo er die Erklärung seines Verteidigers,
der Alkohol sei ihm eingeflößt worden, dahingehend richtig gestellt
hat, daß er den Alkohol "selbst getrunken" habe (vgl. Bl. 1O4 R der
Beiakte); im übrigen ist die Behauptung auch nicht bewiesen. Die
Zeugin A. hat bei ihren Aussagen im Ermittlungsverfahren und vor
dem Landgericht zwar bekundet, sie habe dem Kläger den Schnaps
gegeben; daß dieser aber nicht in der Lage gewesen wäre, ihn bis
zum Eintreffen der Polizei abzulehnen, die ihn zuerst in seiner
Wohnung suchen würde und mit deren alsbaldigem Eintreffen der
Kläger daher rechnen mußte, kann nicht angenommen werden.
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37 Die vorsätzliche
Obliegenheitsverletzung ist im Streitfall auch nicht folgenlos
geblieben, so daß die Voraussetzungen der sogenannten
Relevanz-rechtsprechung nicht vorliegen müssen. Nach dieser
höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu die Nachweise bei
Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 9 C =
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39 S. 1OO/1O1) tritt bei folgenlos
gebliebenen Ob-liegenheitsverletzungen Leistungsfreiheit des
Ver-sicherers nur ein, wenn der Pflichtenverstoß des
Versicherungsnehmers generell geeignet ist, die be-rechtigten
Interessen des Versicherers in ernsthaf-ter Weise zu gefährden und
wenn den Versicherungs-nehmer ein erhebliches Verschulden trifft.
Folgen-los geblieben ist eine Obliegenheitsverletzung aber nur,
wenn sie Einfluß weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles
noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer
obliegenden Leistung gehabt hat (§ 6 Abs. 3 S. 2 VVG). Dies ist
vorliegend aber nicht der Fall. Hier wurden, wie die
unterschiedlichen Sachverständigengutachten im Strafverfahren zur
Ermittlung einer Blutalkohol-konzentration des Klägers zur
Unfallzeit belegen, die Feststellungen der Beklagten zur Frage
einer eventuellen Fahruntüchtigkeit des Klägers und einer
möglicherweise gegebenen grob fahrlässigen Herbei-führung des
Versicherungsfalles im Sinne von § 61 VVG aufgrund des
"Nachtrunkes" des Klägers zumin-dest erheblich erschwert, wenn
nicht ganz unmöglich gemacht.
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41 Aber selbst wenn man von der
Folgenlosigkeit der Obliegenheitsverletzung ausgehen würde, wären
auch die Voraussetzungen der Relevanzrechtsprechung zu bejahen. Daß
ein derartiger "Nachtrunk" jedenfalls generell geeignet ist, die
Interessen der Beklagten im Hinblick auf die Feststellung ihrer
Leistungs-pflicht, insbesondere bezüglich einer etwaigen Lei-
42 ##blob##nbsp;
43 stungsfreiheit nach § 61 VVG, ernsthaft
zu gefähr-den, bedarf keiner näheren Begründung. Ob eine der-artige
Interessengefährdung im konkreten Einzelfall nicht vorlag, weil,
wie der Kläger behauptet, er vor dem Unfall keinerlei Alkohol zu
sich genommen hatte, ist dabei unerheblich. Auch ein erhebliches
Verschulden des Klägers ist angesichts der Menge des nachträglich
konsumierten Alkohols zu bejahen.
44 ##blob##nbsp;
45 Nach alledem war die Berufung mit der
Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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47 Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbar-keit beruht auf den §§ 7O8 Nr. 1O, 713 ZPO.
48 ##blob##nbsp;
49 Streitwert für das Berufungsverfahren
und Wert der Beschwer für den Kläger: 26.2O2,1O DM.
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