Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 30.07.1992: Nachtrunk




Das OLG Köln (Urteil vom 30.07.1992 - 5 U 44/92) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

2 ##blob##nbsp;

3 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie

Berufung hat in der Sache selbst keinen Erfolg.

4 ##blob##nbsp;

5 Das Landgericht hat die Klage zu Recht

abgewiesen.

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Gründe:


7 Das folgt hinsichtlich des

Hauptantrages, mit dem der Kläger die Auszahlung der

Kaskoentschädigung an sich selbst begehrt (der auch in erster

Instanz verlesene Hauptantrag ist im Tatbestand des ange-fochtenen

Urteils allerdings nicht erwähnt), be-

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9 reits daraus, daß die Klageforderung

rechtswirksam an die Firma G.L. GmbH abgetreten und diese den

Kläger zwar zur klageweisen Geltendmachung der Forderung ermächtigt

hat, jedoch mit der Maßgabe, daß er Zahlung nur an die Firma G.

verlangen darf (vgl. die Einziehungsermächtigung vom 25.9.199O, Bl.

44 d.A.).

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11 Die Klage hat aber auch hinsichtlich

des Hilfsan-trages keinen Erfolg, weil die Beklagte wegen einer vom

Kläger begangenen Verletzung der Aufklärungsob-liegenheit gemäß § 7

I Nr. 2 S. 3, V Nr. 4 AKB in Verbindung mit § 6 Abs. 3 VVG

leistungsfrei ist.

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13 Nach § 7 I Nr. 2 S. 3 AKB ist der

Versicherungs-nehmer einer Kfz-Kaskoversicherung bei Eintritt

ei-nes Versicherungsfalles unter anderem verpflichtet, alles zu

tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienlich sein kann. Wie

schon das Landgericht zu-treffend ausgeführt hat, gehört es bei

einem Unfall im Straßenverkehr, an dem der Versicherungsnehmer mit

dem versicherten Fahrzeug beteiligt ist, zu den

Aufklärungsobliegenheiten im Sinne der genannten Bestimmung auch,

die Strafvorschrift über die soge-nannte "Unfallflucht" gemäß § 142

StGB zu beachten und nach ihr zu handeln. Durch diese Vorschrift

wird auch das Aufklärungsinteresse des Kasko-Ver-sicherers

gewissermaßen durch eine Reflexwirkung geschützt, weil sie auf dem

Wege über die polizei-lichen Ermittlungen mittelbar auch dem

Versicherer zugute kommt, indem er das Ergebnis dieser Ermitt-

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15 lungen verwerten kann (ständige

höchstrichterliche Rechtsprechung und auch Rechtsprechung des

Senats; vgl. BGH VersR 1987, 657 f.; Senatsurteile vom 9.1.1986 - 5

U 13O/85 - und 5 U 146/85 -; ferner Urteil vom 14.5.1987 - 5 U

239/86 -; vgl. im übri-gen auch Prölss/Martin VVG, 24. Aufl., Anm.

2 A b und 2 B a zu § 7 AKB).

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17 Der Versicherungsnehmer ist daher, wenn

bei dem Unfall nicht nur Eigenschäden, sondern auch Schäden an

fremden Rechtsgütern eingetreten sind, bei denen es sich nicht nur

um geringfügige Bagatellschäden handelt, verpflichtet, am Unfallort

zu bleiben, um Feststellungen seiner Person, seines Fahrzeuges und

der Art seiner Unfallbeteiligung und durch die An-gabe, daß er an

dem Unfall beteiligt ist, zu ermög-lichen (§ 142 Abs. 1 Nr. 1

StGB); entfernt er sich in berechtigter oder entschuldigter Weise,

muß er derartige Feststellungen unverzüglich nachträglich

ermöglichen (§ 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB). Da hier nach den

polizeilichen Ermittlungen Fremdschäden in Höhe von insgesamt

1.2OO,- DM eingetreten waren (an ei-nem Leitpfosten in Höhe von

1OO,- DM, an einer Ab-sperrbake in Höhe von 3OO,- DM und an einem

Ahorn-baum in Höhe von 8OO,- DM; vgl. Bl. 4 der Beiakte), war im

vorliegenden Fall vom Kläger die Bestimmung des § 142 StGB auch im

Verhältnis zur Beklagten als seinem Kaskoversicherer zu

befolgen.

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19 Ob der Tatbestand einer schuldhaften

Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bereits durch das

Verlassen

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21 des Unfallortes selbst verwirklicht

worden ist, wie das Landgericht es angenommen hat, erscheint

allerdings fraglich. Die polizeilichen Ermittlungen können Anlaß

zur Annahme geben, daß der Kläger un-mittelbar nach dem

Unfallgeschehen in Panik geraten war und in kopflosem Handeln vom

Unfallort wegge-rannt und seine "Unfallflucht" daher entschuldigt

ist.

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23 Letztlich braucht dies aber nicht

abschließend entschieden zu werden. Selbst wenn man davon ausgeht,

daß das Entfernen von der Unfallstelle entschuldigt war, hat der

Kläger dadurch die Auf-klärungsobliegenheit verletzt, daß er nach

Ankunft in seiner Wohnung erheblichere Mengen an Alkohol zu sich

genommen hat. Zu den Feststellungen, die ein Unfallbeteiligter,

wenn er sich entschuldigt von der Unfallstelle entfernt, gemäß §

142 Abs. 2 Nr. 2 StGB unverzüglich nachträglich ermöglichen muß,

gehören auch etwaige von der Polizei beabsichtigte Feststellungen

zu einer im Unfallzeitpunkt eventu-ell bestehenden Alkoholisierung

des Unfallbeteilig-ten. Solche Feststellungen werden aber, wie

gerade der vorliegende Fall zeigt, durch einen sogenannten

"Nachtrunk" nach dem Unfall erheblich erschwert, wenn nicht gar

unmöglich gemacht.

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25 Steht damit die objektive Verletzung

der Aufklä-rungsobliegenheit fest, wird zugleich ein vorsätz-liches

Handeln vermutet, wie der Wortlaut des § 6 Abs. 3 VVG, der gemäß §

7 V Nr. 4 AKB Anwendung

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27 findet, zeigt. Es ist Sache des

Versicherungsneh-mers, darzulegen und zu beweisen, daß ihn ein

ge-ringerer Schuldvorwurf trifft als Vorsatz und, wenn ihm dies

gelingt, ein geringerer Schuldvorwurf als grobe Fahrlässigkeit. Im

Streitfall hat der Kläger jedoch schon vorsätzliches Handeln nicht

ausge-räumt. Es muß davon ausgegangen werden, daß dem Kläger bewußt

war, durch den "Nachtrunk" in seiner Wohnung eine

Blutalkoholbestimmung zur Unfallzeit aufgrund einer nach den

Umständen des Falles durch-aus zu erwartenden Entnahme einer

Blutprobe durch die Polizei zu vereiteln. Dafür spricht zum einen

die erhebliche Menge an Alkohol, die der Kläger nach seinen Angaben

in kurzer Zeit konsumiert hat und die über einen normalen

"Beruhigungstrunk" nach einem Unfall deutlich hinausgegangen ist.

Zum anderen drängte es sich angesichts der Art des Un-fallherganges

nahezu auf, daß die Polizei bei ihren Ermittlungen auch die Frage

der Alkoholisierung des Unfallfahrers, also des Klägers, überprüfen

würde; der Umstand, daß der Kläger in einer Kurve von der Fahrbahn

abgekommen ist, ohne daß ein anderes Fahr-zeug den Kläger

abgedrängt hatte oder dieser etwa einem Tier ausweichen mußte,

legte die Vermutung nahe, daß allein die mangelnde Beherrschung des

Fahrzeugs ursächlich war; und diese wiederum konnte ihren Grund in

einer alkoholbedingten Fahruntüch-tigkeit des Klägers haben.

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29 Soweit der Kläger den Vorwurf der

vorsätzlichen Aufkärungspflichtverletzung damit zu entkräften

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31 sucht, er habe nach dem Unfall unter

einem psy-chischen Schock gestanden, liegen dafür keinerlei

beweiskräftige Indizien vor. Wie oben erwähnt, mag der Kläger

unmittelbar nach dem Unfall an der Unfallstelle verwirrt gewesen

und in Panik geraten sein, was ihn zum kopflosen Handeln und

überstürz-ten Wegrennen vom Unfallort veranlaßt haben konnte.

Nachdem er aber die nicht gerade kurze Strecke von ca. 15 km

zwischen dem Unfallort und seiner Wohnung zurückgelegt hatte und in

seiner Wohnung angekommen war, kann ein solcher Zustand nicht mehr

angenommen werden. Zwar geht aus den Aussagen der Zeuginnen A. und

S. im Ermittlungsverfahren (Bl. 31 f. und 41 f. der Beiakte) sowie

aus den weiteren Aussagen der Zeuginnen vor dem Landgericht hervor,

daß der Kläger zunächst noch "durcheinan-der" war und er nach dem

Eindruck der Zeuginnen "unter Schock" gestanden hat; auf der

anderen Seite war er aber insoweit bewußtseinsklar, als er den

Zeuginnen in den Grundzügen schildern konnte, was vorgefallen war,

nämlich daß er einen Unfall gehabt habe; er sei aus der Kurve

gekommen und habe sein Auto "kaputt gefahren" bzw. er sei zu

schnell in die Kurve gegangen und gegen einen Baum gefahren. Nach

der Aussage der Zeugin S. vor dem Land-gericht hat er zudem

erzählt, er sei "laufen gegan-gen", da er nicht mehr gewußt hätte,

was er mache. Diese Äußerungen zeigen, daß der Kläger durchaus in

der Lage war, überlegt und folgerichtig das Gesche-hen zu schildern

und demzufolge auch wußte, was er in diesem Moment tat. Ein die

Schuld ausschließen-

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33 der Zustand der Zurechnungsunfähigkeit

ist daher in keiner Weise ersichtlich.

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35 Auch das weitere Vorbringen des

Klägers, die Zeugin A. habe ihm den Weinbrand "aufgedrängt" oder

gar "eingeflößt", vermag ihn vom Vorwurf der vor-sätzlichen

Verletzung der Aufklärungsobliegenheit im Sinne des § 7 I Nr. 2 S.

3 AKB in Verbindung mit § 142 Abs. 2 Nr. 2 StGB nicht zu entlasten.

Dieser Vortrag widerspricht schon der eigenen Einlassung des

Klägers im Strafverfahren, wo er die Erklärung seines Verteidigers,

der Alkohol sei ihm eingeflößt worden, dahingehend richtig gestellt

hat, daß er den Alkohol "selbst getrunken" habe (vgl. Bl. 1O4 R der

Beiakte); im übrigen ist die Behauptung auch nicht bewiesen. Die

Zeugin A. hat bei ihren Aussagen im Ermittlungsverfahren und vor

dem Landgericht zwar bekundet, sie habe dem Kläger den Schnaps

gegeben; daß dieser aber nicht in der Lage gewesen wäre, ihn bis

zum Eintreffen der Polizei abzulehnen, die ihn zuerst in seiner

Wohnung suchen würde und mit deren alsbaldigem Eintreffen der

Kläger daher rechnen mußte, kann nicht angenommen werden.

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37 Die vorsätzliche

Obliegenheitsverletzung ist im Streitfall auch nicht folgenlos

geblieben, so daß die Voraussetzungen der sogenannten

Relevanz-rechtsprechung nicht vorliegen müssen. Nach dieser

höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu die Nachweise bei

Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 9 C =

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39 S. 1OO/1O1) tritt bei folgenlos

gebliebenen Ob-liegenheitsverletzungen Leistungsfreiheit des

Ver-sicherers nur ein, wenn der Pflichtenverstoß des

Versicherungsnehmers generell geeignet ist, die be-rechtigten

Interessen des Versicherers in ernsthaf-ter Weise zu gefährden und

wenn den Versicherungs-nehmer ein erhebliches Verschulden trifft.

Folgen-los geblieben ist eine Obliegenheitsverletzung aber nur,

wenn sie Einfluß weder auf die Feststellung des Versicherungsfalles

noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer

obliegenden Leistung gehabt hat (§ 6 Abs. 3 S. 2 VVG). Dies ist

vorliegend aber nicht der Fall. Hier wurden, wie die

unterschiedlichen Sachverständigengutachten im Strafverfahren zur

Ermittlung einer Blutalkohol-konzentration des Klägers zur

Unfallzeit belegen, die Feststellungen der Beklagten zur Frage

einer eventuellen Fahruntüchtigkeit des Klägers und einer

möglicherweise gegebenen grob fahrlässigen Herbei-führung des

Versicherungsfalles im Sinne von § 61 VVG aufgrund des

"Nachtrunkes" des Klägers zumin-dest erheblich erschwert, wenn

nicht ganz unmöglich gemacht.

40 ##blob##nbsp;

41 Aber selbst wenn man von der

Folgenlosigkeit der Obliegenheitsverletzung ausgehen würde, wären

auch die Voraussetzungen der Relevanzrechtsprechung zu bejahen. Daß

ein derartiger "Nachtrunk" jedenfalls generell geeignet ist, die

Interessen der Beklagten im Hinblick auf die Feststellung ihrer

Leistungs-pflicht, insbesondere bezüglich einer etwaigen Lei-

42 ##blob##nbsp;

43 stungsfreiheit nach § 61 VVG, ernsthaft

zu gefähr-den, bedarf keiner näheren Begründung. Ob eine der-artige

Interessengefährdung im konkreten Einzelfall nicht vorlag, weil,

wie der Kläger behauptet, er vor dem Unfall keinerlei Alkohol zu

sich genommen hatte, ist dabei unerheblich. Auch ein erhebliches

Verschulden des Klägers ist angesichts der Menge des nachträglich

konsumierten Alkohols zu bejahen.

44 ##blob##nbsp;

45 Nach alledem war die Berufung mit der

Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

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47 Die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbar-keit beruht auf den §§ 7O8 Nr. 1O, 713 ZPO.

48 ##blob##nbsp;

49 Streitwert für das Berufungsverfahren

und Wert der Beschwer für den Kläger: 26.2O2,1O DM.

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