Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 03.06.1992: Grundstückseinfahrt
Das OLG Köln (Urteil vom 03.06.1992 - 13 U 9/92) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2 ##blob##nbsp;
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5 Die zulässige Berufung des Klägers
bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht
Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Be-klagten aus dem
streitigen Verkehrsunfall verneint.
Gründe:
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7 Dem Kläger stehen gegen den Beklagten
zu 1) keine Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG, § 18 Abs.
1 StVG bzw. § 823 Abs. 1 BGB zu, so daß auch eine
gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 2) aus § 3 Nr. 1 und
2 PflVG ausscheidet.
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9 Zwar ist der Unfall "bei dem Betrieb
eines Kraft-fahrzeuges "verursacht worden. "Bei dem Betrieb" des
betreffenden Kraftfahrzeuges geschehen ist ein Unfall auch dann,
wenn er unmittelbar durch das Verhalten des Verletzten oder eines
Dritten ausgelöst wird, dieses aber in zurechenbarer Weise durch
das Kraftfahrzeug des in Anspruch Genommenen (mit-)veranlaßt ist.
Ein Schaden ist demgemäß be-reits dann "bei dem Betrieb eines
Kraftfahrzeuges" entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug
aus-gehende Gefahren ausgewirkt haben und das Unfall-geschehen in
dieser Weise durch das Kraftfahrzeug (mit-)geprägt ist. Ist das der
Fall, soll nach dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 StVG der
Kraftfahr-zeughalter grundsätzlich haften. Seine Haftung en-det
erst dort, wo sich der Unfall als unabwendbares Ereignis darstellt
(§ 7 Abs. 2 StVG) oder soweit ein mitwirkendes Verschulden des
Geschädigten oder die Betriebsgefahr seines unfallbeteiligten
Kraftfahrzeuges Berücksichtigung gebietet (§§ 9, 17 StVG) (vgl. BGH
NJW 1988, 2802).
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11 Vorliegend hat sich in dem dargelegten
Sinne die Fahrweise des Kraftfahrzeuges des Erstbeklagten auf das
Schadensgeschehen ausgewirkt. Zu dem Unfall ist es gerade deswegen
gekommen, weil der Kläger das Kfz des Beklagten zu 1) im
Einfahrtbereich gesehen hat und sich hierdurch zu einer Reaktion
veranlaßt sah. Gerade durch diese geriet das Kfz des Klägers auf
die linke Fahrbahnseite und stieß dort mit dem Pkw des Zeugen G.
zusammen.
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13 Der Verkehrsunfall stellt für den
Beklagten zu 1) auch nach seinem eigenen Vortrag kein unabwendbares
Ereignis dar. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste
mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört
sachgemäßes, geistesgegen-wärtiges Handeln über den gewöhnlichen
und persön-lichen Maßstab hinaus, der an durchschnittlichen
Verkehrsanforderungen zu messen ist. Zur äußersten Sorgfalt gehört
Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente. Diese
Voraussetzungen liegen aber beim Beklagtenverhalten nicht vor. Der
Beklagte zu 1) hatte - seinem Vortrag folgend - den Kläger in einer
Entfernung von 100 m herannahen sehen, als er mit seinem Pkw die
rechte Fahrspur versperrte. Er hatte dann rückwärts in die
Grundstücksein-fahrt zurückgesetzt. Dabei ragte er noch etwas (ca.
30 cm) in die Straße hinein. Der besonders sorgfältige Autofahrer
hätte dafür Sorge getragen, daß er insbesondere auch unter
Berücksichtigung der herrschenden Verkehrsverhältnisse (relativ
enge Straße, Straßenglätte) vollständig den Straßenbe-reich
verlassen hätte, um mögliche Irritationen des herannahenden
Verkehrs zu vermeiden.
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15 Allerdings ergibt eine Abwägung der
unterschiedli-chen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge, daß der
Kläger für den Schaden allein aufzukommen hat. Dabei kann
dahinstehen, ob der Beklagte zu 1) über-haupt verkehrswidrig und
damit schuldhaft gehandelt hat; jedenfalls steht einem allenfalls
minimalen Verschulden des Beklagten zu 1) das grob verkehrs-widrige
Verhalten des Klägers gegenüber.
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17 Zutreffend ist das Landgericht Aachen
in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, daß der Beklagte zu
1), als sich der Kläger mit seinem Pkw dem Einfahrtbereich genähert
hatte, allenfalls noch 30 cm über die rechts geparkten Fahrzeuge
hinaus in den Straßenraum hineinragte. Damit verblieb dem Kläger
genügend Platz, um sowohl den Einfahrtsbe-reich zu passieren und
danach an dem etwa 10 Meter dahinterstehenden V. des Zeugen G.
vorbeifahren zu können. Für die (Fehl-)Reaktion des Klägers,
nach-dem er den Pkw des Beklagten zu 1) erkannt hatte, bestand
keine Veranlassung. Vielmehr ist davon aus-zugehen, daß der Kläger
zu schnell fuhr und durch eine Fehlreaktion auf der spiegelglatten
Fahrbahn ins Rutschen geriet und so den Unfall veranlaßte. Dabei
mag eine alkoholbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit eine
Rolle gespielt haben.
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19 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme
ist der Klägervortrag als widerlegt anzusehen. Er wird lediglich
von der Aussage der Zeugin K.R. gestützt (wegen der näheren
Einzelheiten vgl. Bl. 60 - 62 d.A.). Demgegenüber konnten die
anderen Zeugen gerade nicht bekunden, daß der Beklagte zu 1),
nachdem er in die Grundstückseinfahrt zurückgesetzt hatte, nochmals
in nennenswertem Umfang in den Straßenbereich eingefahren war, für
den Kläger ein Hindernis bildete und sodann erst ein zweites Mal
zurückgesetzt hatte. Gegen den Vortrag des Klägers und die Aussage
der Zeugin R. sprechen bereits tatsächliche Erwägungen. Zunächst
variiert der Klä-gervortrag bereits bei den Angaben zur Entfernung.
Gemäß der Klageschrift soll der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw aus
der Ausfahrt herausgefahren sein, als der Kläger ca. 2
Fahrzeuglängen entfernt gewesen sein will (vgl. Bl. 2 d.A.). Mit
der Beru-fungsbegründung wird dieser Abstand auf 5 Fahrzeug-längen
vergrößert (vgl. Bl. 145 d.A.), während er im letzten Schriftsatz
des Klägers wieder mit 2 - 2,5 Fahrzeuglängen (vgl. Bl. 174 d.A.)
angege-ben wird. Demgegenüber gesteht der Kläger selbst eine eigene
gefahrene Geschwindigkeit von 25 - 30 km/h zu, wobei die
Geschwindigkeit deutlich unter 30 km/h gelegen haben soll. Geht man
daher zugunsten des Klägers von einer Geschwindigkeit von 25 km/h
aus, so legte er pro Sekunde eine Wegstrek-ke von 7 Metern zurück.
In dieser Sekunde hätte aber der Kläger bereits die genannten 2
Fahrzeug-längen passiert gehabt. Er wäre dann unweigerlich mit dem
Pkw des Beklagten zu 1) zusammengestoßen. Geht man einmal von 5
Fahrzeuglängen aus, so hätte der Kläger für diese Strecke ca. 3
Sekunden ge-braucht. Auch insoweit erscheint es kaum
nachvoll-ziehbar, daß der Beklagte zu 1) in diesem Zeitraum zum
einen aus der Grundstückseinfahrt bis zur Stra-ßenmitte
herausgefahren, dann zum Stehen gekommen, und nachdem er den
Rückwärtsgang eingelegt haben soll, wieder in die
Grundstückseinfahrt zurückge-rollt sein soll. So hat dann die
Zeugin R. aber bekundet, daß, als sie den Pkw des Beklagten zu 1)
gesehen habe, dieser lediglich noch 1,5 bis 2 Au-tolängen entfernt
gewesen sei. Der O. sei bis zur halben Wagenlänge in die Fahrbahn
hineingefahren. Dann habe ihr Mann auf die Bremse getreten, wodurch
der Pkw ins Rutschen geraten sei. Als sie gerutscht seien, sei der
O. zurückgesetzt (vgl. Bl. 68, 69 d.A.). Nach diesem
Geschehensablauf hätte es aber - wie oben dargelegt - aller
Wahrscheinlich-keit nach zu einer Kollision zwischen dem Kläger-
und Beklagtenfahrzeug kommen müssen. Der erfolgte Unfall ist damit
nicht in Einklang zu bringen.
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21 Dagegen ergeben die Aussagen der
übrigen drei unbeteiligten Zeugen im wesentlichen einen
einheit-lichen Unfallhergang. Dabei schildern diese Zeugen jeweils
nur Teilaspekte des eigentlichen Gesche-hens, da sie nicht den
gesamten Geschehensablauf miterlebt haben. Dies führt aber nicht zu
einer verminderten Aussagekraft der Bekundungen. Vielmehr spricht
zunächst für die Richtigkeit der Aussagen, daß sie nahtlos
ineinanderpassen.
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23 Am wenigsten von dem gesamten Geschehen
hat der Zeuge H.J. Sch-H. mitbekommen. Er war kurz vor dem Unfall
mit Schneeschippen beschäftigt. Dann bemerkte er den "schnell"
herannahenden Pkw des Klägers. Dann habe es schon gekracht. Der
Zeuge hat weiter bekundet, daß in der gegenüberliegenden Ausfahrt
der Pkw des Beklagten zu 1) gestanden ha-be. Dieser habe nicht in
die Fahrbahn hineingeragt (vgl. Bl. 71 d.A.). Entscheidend bei
dieser Aussage ist, daß der Zeuge keinerlei Behinderung durch den
Beklagten zu 1) wahrgenommen hat. Insbesondere stand der Pkw des
Beklagten zu 1) bereits. Auffäl-lig für den Zeugen war nur die
schnelle Geschwin-digkeit des Klägers.
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25 Diese Aussage allein mag noch nicht zu
einer Widerlegung des Klägervortrages ausreichen. Aller-dings
bestätigt gerade die schriftliche Aussage des Zeugen G. (Bl. 87, 88
d.A.), daß der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw für den Kläger kein
Hindernis darstellte. Zunächst hatte der Zeuge G. nämlich den Pkw
des Beklagten zu 1) bemerkt. Dieser befand sich in diesem Moment
etwa 20 Meter vor ihm. Dann sah er das klägerische Fahrzeug,
welches ihm entgegenkam und in etwa bereits die Einfahrt erreicht
hatte. Erst in diesem Zeitpunkt sah er sich veranlaßt, et-wa 10
Meter vor der Einfahrt selbst anzuhalten. In-soweit fehlen jegliche
Anhaltspunkte in der Aussage des Zeugen G., daß das
Beklagtenfahrzeug dem Kläger im Wege stand. Vielmehr ergibt seine
Aussage, daß aus seiner Sicht für den Kläger genügend Platz war, um
an ihm vorbeifahren zu können. Gerade zum Zwecke des gefahrlosen
Passierens hielt der Zeuge G. an der genannten Stelle, weil hinter
der Einfahrt die Straße sich noch etwas verengte. Mit keinem Wort
wird demgegenüber erwähnt, daß dieses Anhalten dadurch bedingt
gewesen wäre, weil der Kläger mit seinem Pkw bereits früher hätte
ausweichen müssen. Zu diesem Umstand paßt auch, daß für den Zeugen
G. dann "überraschend eine (Schleuder- oder Ausweich-) Bewegung" in
seine Richtung vom Klägergemacht wurde. Nicht deutlicher kann
ausgedrückt werden, daß der Zeuge G. aus der sich ihm bietenden
Verkehrslage zu dieser Reaktion keine Veranlassung gesehen hatte.
Die Parteien waren in erster Instanz mit einer Verwertung der
schriftlichen Aussage einverstanden. Aufgrund des klaren und
eindeutigen Inhalts der Bekundung bedurfte es keiner Vernehmung
durch den Senat. Dies gilt um so mehr, als der Zeuge in seiner
schriftlichen polizeilichen Aussage im Ermittlungsverfahren in
gleicher Weise bekundet hatte (vgl. Bl. 30, 31 d.BA).
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27 Schließlich stimmt auch die Aussage der
Zeugin D.T. mit dieser Aussage im wesentlichen überein. Die Zeugin
hat das Verhalten der Unfallbeteiligten am längsten beobachtet. So
konnte sie zunächst das Verhalten des Beklagten zu 1) bis zum
Zurücksetzen in die Einfahrt schildern. Danach deckt sich ihre
Aussage im wesentlichen mit den Aussagen der Zeugen G. und Sch.-H..
Die Zeugin konnte nämlich ebenfalls nicht bestätigen, daß der
Beklagte zu 1), nachdem er zurück in die Einfahrt gesetzt hatte,
nochmals in nennenswertem Umfang nach vorn in den Straßenbe-reich
fuhr und dann ein zweites Mal zurücksetzte. Dieser Geschehensablauf
wäre aber erforderlich, wenn man dem Klägervortrag und der Aussage
der Zeugin R. folgen wollte. Die Aussage der Zeugin (vgl. Bl. 93 -
96 d.A.) wird auch nicht dadurch entwertet, daß sie sich
möglicherweise in Details geirrt haben mag. Dies mag zum Beispiel
für die Tatsache gelten, daß nach ihrer Bekundung der Klä-ger mit
seinem Pkw etwa 100 Meter von der Einfahrt entfernt erst in die N.
eingebogen sein soll. Für das eigentliche Unfallgeschehen ist dies
ohne Be-deutung. Jedenfalls ist ihre Aussage im Kernbereich
deckungsgleich mit den beiden anderen genannten Zeugenaussagen.
Keiner dieser Zeugen konnte eine nennenswerte Behinderung des
Klägers durch den Be-klagten zu 1) bekunden. Auch die Tatsache, daß
die Zeugin eine geschätzte Geschwindigkeit von 40 km/h oder sogar
schneller angegeben hat, macht sie nicht unglaubwürdig. Das genaue
Abschätzen der gefahrenen Geschwindigkeit ist mit großen
Schwierigkeiten ver-bunden und unterliegt hohen Fehlerquellen.
Naturge-mäß ist es von subjektiven Eindrücken abhängig. Da-mit
bringt die Angabe "40 km/h" lediglich zum Aus-druck, daß die Zeugin
das klägerische Fahrzeug für erheblich zu schnell hielt. Im übrigen
liegt ihre Schätzung gar nicht so weit über den Angaben des
Klägers. Dieser gesteht immerhin eine gefahrene Ge-schwindigkeit
von 25 - 30 km/h zu.
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29 Steht aber fest, daß der Beklagte zu 1)
lediglich ganz geringfügig (maximal 30 cm) in die Fahrbahn
hineinragte, so war das Ausweichmanöver des Klägers nicht
erforderlich. Es handelte sich hierbei um eine typische
Fehlreaktion. Dabei kam erschwerend hinzu, daß der Kläger auch bei
einer Geschwindig-keit zwischen 25 bis 30 km/h für die herrschenden
Straßenverhältnisse zu schnell fuhr. Wäre der Kläger aufmerksam
gewesen, hätte er den rückwärts in die Einfahrt fahrenden Beklagten
zu 1) erkennen können. Zu diesem Zeitpunkt war er etwa 100 Meter
von der Einfahrt entfernt. Auch wegen der Straßen-glätte bestand
für ihn Veranlassung zu ganz vor-sichtigem Fahren. Bei der Enge der
Straßen bedeu-tete dies nicht viel mehr als Gehgeschwindigkeit.
Dies galt umsomehr, als Gegenverkehr herrschte. Der Kläger mußte
wissen, daß auf spiegelglatter Fahrbahn ein Bremsen kaum möglich
war. Entsprechend wirkte sich dann auch seine Fehlreaktion aus.
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31 Für diese Fehlreaktion mag auch eine
alkoholbe-dingte Einschränkung der Fahrtüchtigkeit verant-wortlich
sein. Der Kläger hatte eine Stunde nach dem Unfall noch eine
Blutalkoholkonzentration von 0,61 Promille. Zwar kann bei
Blutalkoholkonzentra-tionen unterhalb des Beweisgrenzwertes für
absolu-te Fahrunsicherheit (1,1 Promille) ohne Vorliegen
alkoholbedingter Ausfallerscheinungen nicht mittels des
Anscheinbeweises auf Fahrunsicherheit geschlos-sen werden. Jedoch
eignet sich der Anscheinsbeweis dann zum Nachweis der (relativen)
Fahrunsicherheit, wenn sich der Unfall unter Umständen ereignet
hat, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können. Hierbei
rechtfertigt grobes Versagen in aller Regel den Schluß auf
(relative) Fahrunsicherheit. Voraus-setzung ist, daß der Unfall
sich unter Umständen zugetragen hat, die einem nüchternen
Fahrzeugfüh-rer keine Schwierigkeiten bereitet hätten (vgl.
Ja-gusch/Hentschel, 31. Aufl. 1991, Straßenverkehrs-recht, § 316
StGB, Rdnr. 69). Bei der als erwiesen angesehenen Sachlage kann
davon ausgegangen werden, daß gerade wegen der anerkanntermaßen
gegebenen Einschränkung des Blickfeldes und der verminderten
Reaktionszeit das späte Erkennen der Situation und die völlig
falsche Reaktion hierauf alkoholbedingt waren. Auch wäre ein nicht
durch Alkohol enthemmter Fahrer mit angepaßter Geschwindigkeit
gefahren. Gerade das Verhalten des Zeugen G. zeigt, wie ein
vorsichtiger Verkehrsteilnehmer reagierte. Dessen Aussage bestätigt
noch einmal, daß der Kläger bei angepaßter Geschwindigkeit ("sehr
langsam") ohne Probleme hätte vorbeifahren können.
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33 Bei dieser Sachlage überwiegt das
Verschulden des Klägers so stark, daß eine Mithaftung des Beklagten
zu 1) gemäß § 17 Abs. 1 StVG unbillig erscheint. Wenn überhaupt von
einem Mitverschulden des Beklag-ten zu 1) ausgegangen werden kann,
so liegt dieses im ganz unteren Bereich. Von einer gesteigerten
Betriebsgefahr seines Kfz kann nicht ausgegangen werden. Wertet man
die beiden Verursachungsbeiträge gegeneinander, so erscheint der
Tatbeitrag des Klä-gers unter Berücksichtigung seines groben
Verkehrs-verstoßes ganz überwiegend.
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35 Die prozessualen Nebenentscheidungen
folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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37 Streitwert der Berufung und Beschwer
des Klägers: 6.938,82 DM.
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