Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 03.06.1992: Grundstückseinfahrt




Das OLG Köln (Urteil vom 03.06.1992 - 13 U 9/92) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

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5 Die zulässige Berufung des Klägers

bleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht

Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Be-klagten aus dem

streitigen Verkehrsunfall verneint.

Gründe:


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7 Dem Kläger stehen gegen den Beklagten

zu 1) keine Schadensersatzansprüche aus § 7 Abs. 1 StVG, § 18 Abs.

1 StVG bzw. § 823 Abs. 1 BGB zu, so daß auch eine

gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten zu 2) aus § 3 Nr. 1 und

2 PflVG ausscheidet.

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9 Zwar ist der Unfall "bei dem Betrieb

eines Kraft-fahrzeuges "verursacht worden. "Bei dem Betrieb" des

betreffenden Kraftfahrzeuges geschehen ist ein Unfall auch dann,

wenn er unmittelbar durch das Verhalten des Verletzten oder eines

Dritten ausgelöst wird, dieses aber in zurechenbarer Weise durch

das Kraftfahrzeug des in Anspruch Genommenen (mit-)veranlaßt ist.

Ein Schaden ist demgemäß be-reits dann "bei dem Betrieb eines

Kraftfahrzeuges" entstanden, wenn sich von einem Kraftfahrzeug

aus-gehende Gefahren ausgewirkt haben und das Unfall-geschehen in

dieser Weise durch das Kraftfahrzeug (mit-)geprägt ist. Ist das der

Fall, soll nach dem Sinn und Zweck des § 7 Abs. 1 StVG der

Kraftfahr-zeughalter grundsätzlich haften. Seine Haftung en-det

erst dort, wo sich der Unfall als unabwendbares Ereignis darstellt

(§ 7 Abs. 2 StVG) oder soweit ein mitwirkendes Verschulden des

Geschädigten oder die Betriebsgefahr seines unfallbeteiligten

Kraftfahrzeuges Berücksichtigung gebietet (§§ 9, 17 StVG) (vgl. BGH

NJW 1988, 2802).

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11 Vorliegend hat sich in dem dargelegten

Sinne die Fahrweise des Kraftfahrzeuges des Erstbeklagten auf das

Schadensgeschehen ausgewirkt. Zu dem Unfall ist es gerade deswegen

gekommen, weil der Kläger das Kfz des Beklagten zu 1) im

Einfahrtbereich gesehen hat und sich hierdurch zu einer Reaktion

veranlaßt sah. Gerade durch diese geriet das Kfz des Klägers auf

die linke Fahrbahnseite und stieß dort mit dem Pkw des Zeugen G.

zusammen.

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13 Der Verkehrsunfall stellt für den

Beklagten zu 1) auch nach seinem eigenen Vortrag kein unabwendbares

Ereignis dar. Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste

mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Dazu gehört

sachgemäßes, geistesgegen-wärtiges Handeln über den gewöhnlichen

und persön-lichen Maßstab hinaus, der an durchschnittlichen

Verkehrsanforderungen zu messen ist. Zur äußersten Sorgfalt gehört

Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente. Diese

Voraussetzungen liegen aber beim Beklagtenverhalten nicht vor. Der

Beklagte zu 1) hatte - seinem Vortrag folgend - den Kläger in einer

Entfernung von 100 m herannahen sehen, als er mit seinem Pkw die

rechte Fahrspur versperrte. Er hatte dann rückwärts in die

Grundstücksein-fahrt zurückgesetzt. Dabei ragte er noch etwas (ca.

30 cm) in die Straße hinein. Der besonders sorgfältige Autofahrer

hätte dafür Sorge getragen, daß er insbesondere auch unter

Berücksichtigung der herrschenden Verkehrsverhältnisse (relativ

enge Straße, Straßenglätte) vollständig den Straßenbe-reich

verlassen hätte, um mögliche Irritationen des herannahenden

Verkehrs zu vermeiden.

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15 Allerdings ergibt eine Abwägung der

unterschiedli-chen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge, daß der

Kläger für den Schaden allein aufzukommen hat. Dabei kann

dahinstehen, ob der Beklagte zu 1) über-haupt verkehrswidrig und

damit schuldhaft gehandelt hat; jedenfalls steht einem allenfalls

minimalen Verschulden des Beklagten zu 1) das grob verkehrs-widrige

Verhalten des Klägers gegenüber.

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17 Zutreffend ist das Landgericht Aachen

in dem angefochtenen Urteil davon ausgegangen, daß der Beklagte zu

1), als sich der Kläger mit seinem Pkw dem Einfahrtbereich genähert

hatte, allenfalls noch 30 cm über die rechts geparkten Fahrzeuge

hinaus in den Straßenraum hineinragte. Damit verblieb dem Kläger

genügend Platz, um sowohl den Einfahrtsbe-reich zu passieren und

danach an dem etwa 10 Meter dahinterstehenden V. des Zeugen G.

vorbeifahren zu können. Für die (Fehl-)Reaktion des Klägers,

nach-dem er den Pkw des Beklagten zu 1) erkannt hatte, bestand

keine Veranlassung. Vielmehr ist davon aus-zugehen, daß der Kläger

zu schnell fuhr und durch eine Fehlreaktion auf der spiegelglatten

Fahrbahn ins Rutschen geriet und so den Unfall veranlaßte. Dabei

mag eine alkoholbedingte Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit eine

Rolle gespielt haben.

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19 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme

ist der Klägervortrag als widerlegt anzusehen. Er wird lediglich

von der Aussage der Zeugin K.R. gestützt (wegen der näheren

Einzelheiten vgl. Bl. 60 - 62 d.A.). Demgegenüber konnten die

anderen Zeugen gerade nicht bekunden, daß der Beklagte zu 1),

nachdem er in die Grundstückseinfahrt zurückgesetzt hatte, nochmals

in nennenswertem Umfang in den Straßenbereich eingefahren war, für

den Kläger ein Hindernis bildete und sodann erst ein zweites Mal

zurückgesetzt hatte. Gegen den Vortrag des Klägers und die Aussage

der Zeugin R. sprechen bereits tatsächliche Erwägungen. Zunächst

variiert der Klä-gervortrag bereits bei den Angaben zur Entfernung.

Gemäß der Klageschrift soll der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw aus

der Ausfahrt herausgefahren sein, als der Kläger ca. 2

Fahrzeuglängen entfernt gewesen sein will (vgl. Bl. 2 d.A.). Mit

der Beru-fungsbegründung wird dieser Abstand auf 5 Fahrzeug-längen

vergrößert (vgl. Bl. 145 d.A.), während er im letzten Schriftsatz

des Klägers wieder mit 2 - 2,5 Fahrzeuglängen (vgl. Bl. 174 d.A.)

angege-ben wird. Demgegenüber gesteht der Kläger selbst eine eigene

gefahrene Geschwindigkeit von 25 - 30 km/h zu, wobei die

Geschwindigkeit deutlich unter 30 km/h gelegen haben soll. Geht man

daher zugunsten des Klägers von einer Geschwindigkeit von 25 km/h

aus, so legte er pro Sekunde eine Wegstrek-ke von 7 Metern zurück.

In dieser Sekunde hätte aber der Kläger bereits die genannten 2

Fahrzeug-längen passiert gehabt. Er wäre dann unweigerlich mit dem

Pkw des Beklagten zu 1) zusammengestoßen. Geht man einmal von 5

Fahrzeuglängen aus, so hätte der Kläger für diese Strecke ca. 3

Sekunden ge-braucht. Auch insoweit erscheint es kaum

nachvoll-ziehbar, daß der Beklagte zu 1) in diesem Zeitraum zum

einen aus der Grundstückseinfahrt bis zur Stra-ßenmitte

herausgefahren, dann zum Stehen gekommen, und nachdem er den

Rückwärtsgang eingelegt haben soll, wieder in die

Grundstückseinfahrt zurückge-rollt sein soll. So hat dann die

Zeugin R. aber bekundet, daß, als sie den Pkw des Beklagten zu 1)

gesehen habe, dieser lediglich noch 1,5 bis 2 Au-tolängen entfernt

gewesen sei. Der O. sei bis zur halben Wagenlänge in die Fahrbahn

hineingefahren. Dann habe ihr Mann auf die Bremse getreten, wodurch

der Pkw ins Rutschen geraten sei. Als sie gerutscht seien, sei der

O. zurückgesetzt (vgl. Bl. 68, 69 d.A.). Nach diesem

Geschehensablauf hätte es aber - wie oben dargelegt - aller

Wahrscheinlich-keit nach zu einer Kollision zwischen dem Kläger-

und Beklagtenfahrzeug kommen müssen. Der erfolgte Unfall ist damit

nicht in Einklang zu bringen.

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21 Dagegen ergeben die Aussagen der

übrigen drei unbeteiligten Zeugen im wesentlichen einen

einheit-lichen Unfallhergang. Dabei schildern diese Zeugen jeweils

nur Teilaspekte des eigentlichen Gesche-hens, da sie nicht den

gesamten Geschehensablauf miterlebt haben. Dies führt aber nicht zu

einer verminderten Aussagekraft der Bekundungen. Vielmehr spricht

zunächst für die Richtigkeit der Aussagen, daß sie nahtlos

ineinanderpassen.

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23 Am wenigsten von dem gesamten Geschehen

hat der Zeuge H.J. Sch-H. mitbekommen. Er war kurz vor dem Unfall

mit Schneeschippen beschäftigt. Dann bemerkte er den "schnell"

herannahenden Pkw des Klägers. Dann habe es schon gekracht. Der

Zeuge hat weiter bekundet, daß in der gegenüberliegenden Ausfahrt

der Pkw des Beklagten zu 1) gestanden ha-be. Dieser habe nicht in

die Fahrbahn hineingeragt (vgl. Bl. 71 d.A.). Entscheidend bei

dieser Aussage ist, daß der Zeuge keinerlei Behinderung durch den

Beklagten zu 1) wahrgenommen hat. Insbesondere stand der Pkw des

Beklagten zu 1) bereits. Auffäl-lig für den Zeugen war nur die

schnelle Geschwin-digkeit des Klägers.

24 ##blob##nbsp;

25 Diese Aussage allein mag noch nicht zu

einer Widerlegung des Klägervortrages ausreichen. Aller-dings

bestätigt gerade die schriftliche Aussage des Zeugen G. (Bl. 87, 88

d.A.), daß der Beklagte zu 1) mit seinem Pkw für den Kläger kein

Hindernis darstellte. Zunächst hatte der Zeuge G. nämlich den Pkw

des Beklagten zu 1) bemerkt. Dieser befand sich in diesem Moment

etwa 20 Meter vor ihm. Dann sah er das klägerische Fahrzeug,

welches ihm entgegenkam und in etwa bereits die Einfahrt erreicht

hatte. Erst in diesem Zeitpunkt sah er sich veranlaßt, et-wa 10

Meter vor der Einfahrt selbst anzuhalten. In-soweit fehlen jegliche

Anhaltspunkte in der Aussage des Zeugen G., daß das

Beklagtenfahrzeug dem Kläger im Wege stand. Vielmehr ergibt seine

Aussage, daß aus seiner Sicht für den Kläger genügend Platz war, um

an ihm vorbeifahren zu können. Gerade zum Zwecke des gefahrlosen

Passierens hielt der Zeuge G. an der genannten Stelle, weil hinter

der Einfahrt die Straße sich noch etwas verengte. Mit keinem Wort

wird demgegenüber erwähnt, daß dieses Anhalten dadurch bedingt

gewesen wäre, weil der Kläger mit seinem Pkw bereits früher hätte

ausweichen müssen. Zu diesem Umstand paßt auch, daß für den Zeugen

G. dann "überraschend eine (Schleuder- oder Ausweich-) Bewegung" in

seine Richtung vom Klägergemacht wurde. Nicht deutlicher kann

ausgedrückt werden, daß der Zeuge G. aus der sich ihm bietenden

Verkehrslage zu dieser Reaktion keine Veranlassung gesehen hatte.

Die Parteien waren in erster Instanz mit einer Verwertung der

schriftlichen Aussage einverstanden. Aufgrund des klaren und

eindeutigen Inhalts der Bekundung bedurfte es keiner Vernehmung

durch den Senat. Dies gilt um so mehr, als der Zeuge in seiner

schriftlichen polizeilichen Aussage im Ermittlungsverfahren in

gleicher Weise bekundet hatte (vgl. Bl. 30, 31 d.BA).

26 ##blob##nbsp;

27 Schließlich stimmt auch die Aussage der

Zeugin D.T. mit dieser Aussage im wesentlichen überein. Die Zeugin

hat das Verhalten der Unfallbeteiligten am längsten beobachtet. So

konnte sie zunächst das Verhalten des Beklagten zu 1) bis zum

Zurücksetzen in die Einfahrt schildern. Danach deckt sich ihre

Aussage im wesentlichen mit den Aussagen der Zeugen G. und Sch.-H..

Die Zeugin konnte nämlich ebenfalls nicht bestätigen, daß der

Beklagte zu 1), nachdem er zurück in die Einfahrt gesetzt hatte,

nochmals in nennenswertem Umfang nach vorn in den Straßenbe-reich

fuhr und dann ein zweites Mal zurücksetzte. Dieser Geschehensablauf

wäre aber erforderlich, wenn man dem Klägervortrag und der Aussage

der Zeugin R. folgen wollte. Die Aussage der Zeugin (vgl. Bl. 93 -

96 d.A.) wird auch nicht dadurch entwertet, daß sie sich

möglicherweise in Details geirrt haben mag. Dies mag zum Beispiel

für die Tatsache gelten, daß nach ihrer Bekundung der Klä-ger mit

seinem Pkw etwa 100 Meter von der Einfahrt entfernt erst in die N.

eingebogen sein soll. Für das eigentliche Unfallgeschehen ist dies

ohne Be-deutung. Jedenfalls ist ihre Aussage im Kernbereich

deckungsgleich mit den beiden anderen genannten Zeugenaussagen.

Keiner dieser Zeugen konnte eine nennenswerte Behinderung des

Klägers durch den Be-klagten zu 1) bekunden. Auch die Tatsache, daß

die Zeugin eine geschätzte Geschwindigkeit von 40 km/h oder sogar

schneller angegeben hat, macht sie nicht unglaubwürdig. Das genaue

Abschätzen der gefahrenen Geschwindigkeit ist mit großen

Schwierigkeiten ver-bunden und unterliegt hohen Fehlerquellen.

Naturge-mäß ist es von subjektiven Eindrücken abhängig. Da-mit

bringt die Angabe "40 km/h" lediglich zum Aus-druck, daß die Zeugin

das klägerische Fahrzeug für erheblich zu schnell hielt. Im übrigen

liegt ihre Schätzung gar nicht so weit über den Angaben des

Klägers. Dieser gesteht immerhin eine gefahrene Ge-schwindigkeit

von 25 - 30 km/h zu.

28 ##blob##nbsp;

29 Steht aber fest, daß der Beklagte zu 1)

lediglich ganz geringfügig (maximal 30 cm) in die Fahrbahn

hineinragte, so war das Ausweichmanöver des Klägers nicht

erforderlich. Es handelte sich hierbei um eine typische

Fehlreaktion. Dabei kam erschwerend hinzu, daß der Kläger auch bei

einer Geschwindig-keit zwischen 25 bis 30 km/h für die herrschenden

Straßenverhältnisse zu schnell fuhr. Wäre der Kläger aufmerksam

gewesen, hätte er den rückwärts in die Einfahrt fahrenden Beklagten

zu 1) erkennen können. Zu diesem Zeitpunkt war er etwa 100 Meter

von der Einfahrt entfernt. Auch wegen der Straßen-glätte bestand

für ihn Veranlassung zu ganz vor-sichtigem Fahren. Bei der Enge der

Straßen bedeu-tete dies nicht viel mehr als Gehgeschwindigkeit.

Dies galt umsomehr, als Gegenverkehr herrschte. Der Kläger mußte

wissen, daß auf spiegelglatter Fahrbahn ein Bremsen kaum möglich

war. Entsprechend wirkte sich dann auch seine Fehlreaktion aus.

30 ##blob##nbsp;

31 Für diese Fehlreaktion mag auch eine

alkoholbe-dingte Einschränkung der Fahrtüchtigkeit verant-wortlich

sein. Der Kläger hatte eine Stunde nach dem Unfall noch eine

Blutalkoholkonzentration von 0,61 Promille. Zwar kann bei

Blutalkoholkonzentra-tionen unterhalb des Beweisgrenzwertes für

absolu-te Fahrunsicherheit (1,1 Promille) ohne Vorliegen

alkoholbedingter Ausfallerscheinungen nicht mittels des

Anscheinbeweises auf Fahrunsicherheit geschlos-sen werden. Jedoch

eignet sich der Anscheinsbeweis dann zum Nachweis der (relativen)

Fahrunsicherheit, wenn sich der Unfall unter Umständen ereignet

hat, die ein nüchterner Fahrer hätte meistern können. Hierbei

rechtfertigt grobes Versagen in aller Regel den Schluß auf

(relative) Fahrunsicherheit. Voraus-setzung ist, daß der Unfall

sich unter Umständen zugetragen hat, die einem nüchternen

Fahrzeugfüh-rer keine Schwierigkeiten bereitet hätten (vgl.

Ja-gusch/Hentschel, 31. Aufl. 1991, Straßenverkehrs-recht, § 316

StGB, Rdnr. 69). Bei der als erwiesen angesehenen Sachlage kann

davon ausgegangen werden, daß gerade wegen der anerkanntermaßen

gegebenen Einschränkung des Blickfeldes und der verminderten

Reaktionszeit das späte Erkennen der Situation und die völlig

falsche Reaktion hierauf alkoholbedingt waren. Auch wäre ein nicht

durch Alkohol enthemmter Fahrer mit angepaßter Geschwindigkeit

gefahren. Gerade das Verhalten des Zeugen G. zeigt, wie ein

vorsichtiger Verkehrsteilnehmer reagierte. Dessen Aussage bestätigt

noch einmal, daß der Kläger bei angepaßter Geschwindigkeit ("sehr

langsam") ohne Probleme hätte vorbeifahren können.

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33 Bei dieser Sachlage überwiegt das

Verschulden des Klägers so stark, daß eine Mithaftung des Beklagten

zu 1) gemäß § 17 Abs. 1 StVG unbillig erscheint. Wenn überhaupt von

einem Mitverschulden des Beklag-ten zu 1) ausgegangen werden kann,

so liegt dieses im ganz unteren Bereich. Von einer gesteigerten

Betriebsgefahr seines Kfz kann nicht ausgegangen werden. Wertet man

die beiden Verursachungsbeiträge gegeneinander, so erscheint der

Tatbeitrag des Klä-gers unter Berücksichtigung seines groben

Verkehrs-verstoßes ganz überwiegend.

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35 Die prozessualen Nebenentscheidungen

folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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37 Streitwert der Berufung und Beschwer

des Klägers: 6.938,82 DM.

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