Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 19.03.1992: Repräsentantenstellung




Das OLG Köln (Urteil vom 19.03.1992 - 5 U 115/91) hat entschieden:

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2 ##blob##nbsp;

3 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie

Berufung ist nicht begründet.

4 ##blob##nbsp;

5 Das Landgericht hat zu Recht der Klage

stattgegeben. Die Beklagte ist wegen des Schadensereignisses vom

12. März 1990 verpflichtet, aus der für das Fahrzeug Opel-Kadett,

Gründe:


amtliches Kennzeichen .........., bei ihr bestehenden

Vollkaskoversicherung Entschädigung zu leisten; sie ist weder gemäß

§ 61 VVG noch wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers

leistungsfrei.

6 ##blob##nbsp;

7 1.)

8 ##blob##nbsp;

9 Dem Landgericht ist zuzustimmen, daß

der Sohn des Klägers, der den Unfall mit dem versicherten Fahrzeug

in Selbsttötungsabsicht vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht als

"Repräsentant" des Klägers im versicherungsrechtlichen Sinne

angesehen werden kann und demzufolge sein Verhalten dem Kläger im

Rahmen des § 61 VVG auch nicht zugerechnet werden kann.

10 ##blob##nbsp;

11 Zutreffend ist das Landgericht im

Ansatz davon ausgegangen, daß nach höchstrichterlicher

Rechtsprechung nur derjenige "Repräsentant" ist, der in dem

Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund

eines Vertretungs- oder ähnlichen Rechtsverhältnisses an die Stelle

des Versicherungsnehmers getreten ist. Das kann erst angenommen

werden, wenn sich der Versicherungsneh-mer der Verfügungsbefugnis

und der Verantwortlichkeit für den versicherten Gegenstand

zugunsten eines Dritten vollständig begeben hat und der Dritte

darüber hinaus aufgrund besonderer Abrede befugt ist, selbständig

in einem nicht ganz unbedeutenden Umfang für den

Versicherungsnehmer zu handeln und dabei auch dessen Rechte und

Pflichten als Versicherungsnehmer wahrzunehmen (BGH VersR 1989, 737

f.). Das bedeutet für die Fahrzeugversicherung, daß die bloße

Benutzung eines Fahrzeugs, das der Versicherungsnehmer gemäß § 12

AKB gegen das Risiko des Verlustes, der Zerstörung oder der

Beschädigung versichert hat, allein keinesfalls ausreicht, um eine

Repräsentantenstellung des Benutzers anzunehmen, wenn der

Versicherungsnehmer ihm nicht auch die sogenannte Risikoverwaltung,

also die volle Verfügungsbefugnis und Verantwortlichkeit für das

Fahrzeug überlassen hat und er nicht auch befugt ist, zumindest in

einem bestimmten Umfang die Rechte und Pflichten des

Versicherungsnehmers im Rahmen des Versicherungsverhältnisses

wahrzunehmen. Diese Voraussetzungen hat die für den Tatbestand des

§ 61 VVG darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht

nachgewiesen. Der Kläger hat substantiiert und auch nachvollziehbar

im einzelnen dargelegt, daß er sich trotz der Überlassung des

Fahrzeugs an seinen Sohn zu dessen nahezu alleiniger Benutzung der

Verfügungsbefugnis und Verantwortlichkeit für den Wagen nicht

vollständig begeben hatte und sein Sohn nicht in

versicherungsvertraglicher Hinsicht selbständig für ihn handeln

durfte. So hat er nach seinen Angaben allein Steuer- und

Versicherungsprämien gezahlt, wobei letzteres durch Vorlage von

Überweisungsbelegen auch nachgewiesen ist, ferner

Schadensangelegenheiten bearbeitet und war auch für Reparaturen, so

sie über Bagatellsachen hinausgingen, ebenso zuständig wie für die

Prüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs. Er hatte sich zudem

vorbehalten, im Einzelfall zu entscheiden, ob das Fahrzeug Dritten

überlassen werden durfte. Die Beklagte hat ihrerseits keine

Tatsachen vorge-tragen, die das gegenteilige Vorbringen des Klägers

entkräften und die Überzeugung davon vermitteln könnten, daß der

Sohn des Klägers dessen "Repräsentant" im oben genannten Sinne war.

Der Umstand, daß das Fahrzeug zunächst auf den Sohn des Klägers

zugelassen und diesem bei der Anschaffung des Fahr-zeugs auch die

vorläufige Deckung erteilt worden war, ändert nichts daran, daß

schon kurz darauf das Fahrzeug auf den Kläger zugelassen wurde,

dieser auch als Halter des Fahrzeugs in den Kraftfahrzeug-brief

eingetragen worden ist und er auch die Kfz-Versicherung in eigenem

Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen hat. Der Kläger hat

dies auch plausibel damit begründet, daß bei seinem anderen Sohn

ebenso verfahren worden sei und er aus Gründen der Gleichbehandlung

daher im vorliegenden Fall genauso gehandelt habe. Diese Erklärung

steht der Annahme entgegen, daß der Kläger insoweit nur als

"Strohmann" fungiert hätte, weil er bei der Versicherung günstigere

Konditionen erhielt als sein Sohn. Soweit die Beklagte in der

Berufungsbegründung behauptet, der Sohn des Klägers habe das

Fahrzeug gekauft und sei wirtschaftlicher Eigentümer gewesen, ist

dafür kein Beweis angetreten worden. Der Kläger behauptet

seinerseits, dem Erwerb des Fahrzeugs seien umfangreiche

Verhandlungen voraus-gegangen, die ausschließlich von ihm geführt

worden seien. Auch die Tatsache, daß der Sohn des Klägers im

Abschiedsbrief das Fahrzeug als "sein" Auto bezeichnet hat, läßt

keinen zuverlässigen Schluß auf die Repräsentanteneigenschaft zu.

Dem Kläger ist zuzugeben, daß ausschließlich die nahezu alleinige

Benutzung des Fahrzeugs durch den Sohn diesen zu der Äußerung über

"sein" Auto veranlaßt haben kann. Soweit die Beklagte sodann im

Schriftsatz vom 21. März 1991 behauptet, der Sohn des Klägers sei

aufgrund einer persönlichen Absprache bzw. Ver-einbarung mit dem

Kläger an dessen Stelle als Ver-sicherungsnehmer getreten, entbehrt

dieser Vortrag der nötigen Substantiierung, so daß eine

Parteivernehmung des Klägers hierzu, wie sie von der Beklagten

beantragt worden ist, nicht in Betracht kommt. Schließlich folgt

die Repräsentanteneigenschaft des Sohnes des Klägers auch nicht

daraus, daß er, wie die Beklagte behauptet, hinsichtlich der später

montierten Heckflügel eine Zusatzversicherung und insoweit auch die

Prämie bezahlt hat. Darin läge allenfalls eine Wahrnehmung von

Rechten und Pflichten des Klägers als Versicherungsnehmer des

Fahrzeugs als solchen "in ganz unbedeutendem Umfang".

12 ##blob##nbsp;

13 Nach alledem ist nicht bewiesen, daß

der Sohn des Klägers dessen "Repräsentant" im

versicherungsrechtlichen Sinne war.

14 ##blob##nbsp;

15 2.)

16 ##blob##nbsp;

17 Leistungsfreiheit wegen einer

Obliegenheitsverletzung, worauf sich die Beklagte im zweiten

Rechtszug erstmals beruft, besteht gleichfalls nicht.

18 ##blob##nbsp;

19 Die Beklagte wirft dem Kläger insoweit

vor, er habe das Fahrzeug seinem Sohn nicht überlassen dürfen,

nachdem dieser zwei Jahre zuvor bereits einen Selbstmordversuch

unternommen gehabt habe, indem er sich die Pulsader aufschnitt.

Eine Obliegenheit, ein kaskoversichertes Fahrzeug niemandem zu

überlassen, der früher einmal einen Selbstmordversuch unternommen

hat, existiert jedoch nicht; in dem in § 2 AKB aufgeführten, in

sich abgeschlossenen und auch nicht im Wege der Analogie

erweiterbaren Katalog von vor dem Eintritt des Versicherungsfalles

zu beachtenden Obliegenheiten ist ein Verbot der Überlassung des

Fahrzeugs an selbstmordgefährdete Personen nicht enthalten. Es

müßte aber gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG "im Vertrag bestimmt", d.h.

ausdrücklich vertraglich vereinbart sein, wenn der Versicherer

wegen Verletzung von Obliegenheiten leistungsfrei sein soll (vgl.

Prölss/Martin, VVG, 24. Aufl., Anm. 2 zu § 6 = S. 74). Angesichts

der Eindeutigkeit dieser Rechtslage besteht auch kein Anlaß, auf

die Anregung der Beklagten hin dieserhalb die Revision

zuzulassen.

20 ##blob##nbsp;

21 Abgesehen davon könnte im Streitfall

nicht einmal eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung

einer entsprechenden Obliegenheit, so es sie gäbe, angenommen

werden. Es liegen keinerlei beweiskräftige Anhaltspunkte dafür vor,

daß dem Kläger seinerzeit aufgrund irgendwelcher Anzeichen der

Eindruck vermittelt wurde, sein Sohn könnte unter Ver-wendung des

Fahrzeugs einen zweiten Selbstmordversuch unternehmen, zumal der

erste Versuch auf ganz andere Weise unternommen worden war.

22 ##blob##nbsp;

23 3.)

24 ##blob##nbsp;

25 Die Berufung war somit mit der

Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

26 ##blob##nbsp;

27 Die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

28 ##blob##nbsp;

29 Streitwert für das Berufungsverfahren

und Wert der Beschwer der Beklagten: 23.000,-- DM.

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