Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 19.03.1992: Repräsentantenstellung
Das OLG Köln (Urteil vom 19.03.1992 - 5 U 115/91) hat entschieden:
Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
2 ##blob##nbsp;
3 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie
Berufung ist nicht begründet.
4 ##blob##nbsp;
5 Das Landgericht hat zu Recht der Klage
stattgegeben. Die Beklagte ist wegen des Schadensereignisses vom
12. März 1990 verpflichtet, aus der für das Fahrzeug Opel-Kadett,
Gründe:
amtliches Kennzeichen .........., bei ihr bestehenden
Vollkaskoversicherung Entschädigung zu leisten; sie ist weder gemäß
§ 61 VVG noch wegen einer Obliegenheitsverletzung des Klägers
leistungsfrei.
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7 1.)
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9 Dem Landgericht ist zuzustimmen, daß
der Sohn des Klägers, der den Unfall mit dem versicherten Fahrzeug
in Selbsttötungsabsicht vorsätzlich herbeigeführt hat, nicht als
"Repräsentant" des Klägers im versicherungsrechtlichen Sinne
angesehen werden kann und demzufolge sein Verhalten dem Kläger im
Rahmen des § 61 VVG auch nicht zugerechnet werden kann.
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11 Zutreffend ist das Landgericht im
Ansatz davon ausgegangen, daß nach höchstrichterlicher
Rechtsprechung nur derjenige "Repräsentant" ist, der in dem
Geschäftsbereich, zu dem das versicherte Risiko gehört, aufgrund
eines Vertretungs- oder ähnlichen Rechtsverhältnisses an die Stelle
des Versicherungsnehmers getreten ist. Das kann erst angenommen
werden, wenn sich der Versicherungsneh-mer der Verfügungsbefugnis
und der Verantwortlichkeit für den versicherten Gegenstand
zugunsten eines Dritten vollständig begeben hat und der Dritte
darüber hinaus aufgrund besonderer Abrede befugt ist, selbständig
in einem nicht ganz unbedeutenden Umfang für den
Versicherungsnehmer zu handeln und dabei auch dessen Rechte und
Pflichten als Versicherungsnehmer wahrzunehmen (BGH VersR 1989, 737
f.). Das bedeutet für die Fahrzeugversicherung, daß die bloße
Benutzung eines Fahrzeugs, das der Versicherungsnehmer gemäß § 12
AKB gegen das Risiko des Verlustes, der Zerstörung oder der
Beschädigung versichert hat, allein keinesfalls ausreicht, um eine
Repräsentantenstellung des Benutzers anzunehmen, wenn der
Versicherungsnehmer ihm nicht auch die sogenannte Risikoverwaltung,
also die volle Verfügungsbefugnis und Verantwortlichkeit für das
Fahrzeug überlassen hat und er nicht auch befugt ist, zumindest in
einem bestimmten Umfang die Rechte und Pflichten des
Versicherungsnehmers im Rahmen des Versicherungsverhältnisses
wahrzunehmen. Diese Voraussetzungen hat die für den Tatbestand des
§ 61 VVG darlegungs- und beweispflichtige Beklagte nicht
nachgewiesen. Der Kläger hat substantiiert und auch nachvollziehbar
im einzelnen dargelegt, daß er sich trotz der Überlassung des
Fahrzeugs an seinen Sohn zu dessen nahezu alleiniger Benutzung der
Verfügungsbefugnis und Verantwortlichkeit für den Wagen nicht
vollständig begeben hatte und sein Sohn nicht in
versicherungsvertraglicher Hinsicht selbständig für ihn handeln
durfte. So hat er nach seinen Angaben allein Steuer- und
Versicherungsprämien gezahlt, wobei letzteres durch Vorlage von
Überweisungsbelegen auch nachgewiesen ist, ferner
Schadensangelegenheiten bearbeitet und war auch für Reparaturen, so
sie über Bagatellsachen hinausgingen, ebenso zuständig wie für die
Prüfung der Verkehrssicherheit des Fahrzeugs. Er hatte sich zudem
vorbehalten, im Einzelfall zu entscheiden, ob das Fahrzeug Dritten
überlassen werden durfte. Die Beklagte hat ihrerseits keine
Tatsachen vorge-tragen, die das gegenteilige Vorbringen des Klägers
entkräften und die Überzeugung davon vermitteln könnten, daß der
Sohn des Klägers dessen "Repräsentant" im oben genannten Sinne war.
Der Umstand, daß das Fahrzeug zunächst auf den Sohn des Klägers
zugelassen und diesem bei der Anschaffung des Fahr-zeugs auch die
vorläufige Deckung erteilt worden war, ändert nichts daran, daß
schon kurz darauf das Fahrzeug auf den Kläger zugelassen wurde,
dieser auch als Halter des Fahrzeugs in den Kraftfahrzeug-brief
eingetragen worden ist und er auch die Kfz-Versicherung in eigenem
Namen und für eigene Rechnung abgeschlossen hat. Der Kläger hat
dies auch plausibel damit begründet, daß bei seinem anderen Sohn
ebenso verfahren worden sei und er aus Gründen der Gleichbehandlung
daher im vorliegenden Fall genauso gehandelt habe. Diese Erklärung
steht der Annahme entgegen, daß der Kläger insoweit nur als
"Strohmann" fungiert hätte, weil er bei der Versicherung günstigere
Konditionen erhielt als sein Sohn. Soweit die Beklagte in der
Berufungsbegründung behauptet, der Sohn des Klägers habe das
Fahrzeug gekauft und sei wirtschaftlicher Eigentümer gewesen, ist
dafür kein Beweis angetreten worden. Der Kläger behauptet
seinerseits, dem Erwerb des Fahrzeugs seien umfangreiche
Verhandlungen voraus-gegangen, die ausschließlich von ihm geführt
worden seien. Auch die Tatsache, daß der Sohn des Klägers im
Abschiedsbrief das Fahrzeug als "sein" Auto bezeichnet hat, läßt
keinen zuverlässigen Schluß auf die Repräsentanteneigenschaft zu.
Dem Kläger ist zuzugeben, daß ausschließlich die nahezu alleinige
Benutzung des Fahrzeugs durch den Sohn diesen zu der Äußerung über
"sein" Auto veranlaßt haben kann. Soweit die Beklagte sodann im
Schriftsatz vom 21. März 1991 behauptet, der Sohn des Klägers sei
aufgrund einer persönlichen Absprache bzw. Ver-einbarung mit dem
Kläger an dessen Stelle als Ver-sicherungsnehmer getreten, entbehrt
dieser Vortrag der nötigen Substantiierung, so daß eine
Parteivernehmung des Klägers hierzu, wie sie von der Beklagten
beantragt worden ist, nicht in Betracht kommt. Schließlich folgt
die Repräsentanteneigenschaft des Sohnes des Klägers auch nicht
daraus, daß er, wie die Beklagte behauptet, hinsichtlich der später
montierten Heckflügel eine Zusatzversicherung und insoweit auch die
Prämie bezahlt hat. Darin läge allenfalls eine Wahrnehmung von
Rechten und Pflichten des Klägers als Versicherungsnehmer des
Fahrzeugs als solchen "in ganz unbedeutendem Umfang".
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13 Nach alledem ist nicht bewiesen, daß
der Sohn des Klägers dessen "Repräsentant" im
versicherungsrechtlichen Sinne war.
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15 2.)
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17 Leistungsfreiheit wegen einer
Obliegenheitsverletzung, worauf sich die Beklagte im zweiten
Rechtszug erstmals beruft, besteht gleichfalls nicht.
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19 Die Beklagte wirft dem Kläger insoweit
vor, er habe das Fahrzeug seinem Sohn nicht überlassen dürfen,
nachdem dieser zwei Jahre zuvor bereits einen Selbstmordversuch
unternommen gehabt habe, indem er sich die Pulsader aufschnitt.
Eine Obliegenheit, ein kaskoversichertes Fahrzeug niemandem zu
überlassen, der früher einmal einen Selbstmordversuch unternommen
hat, existiert jedoch nicht; in dem in § 2 AKB aufgeführten, in
sich abgeschlossenen und auch nicht im Wege der Analogie
erweiterbaren Katalog von vor dem Eintritt des Versicherungsfalles
zu beachtenden Obliegenheiten ist ein Verbot der Überlassung des
Fahrzeugs an selbstmordgefährdete Personen nicht enthalten. Es
müßte aber gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG "im Vertrag bestimmt", d.h.
ausdrücklich vertraglich vereinbart sein, wenn der Versicherer
wegen Verletzung von Obliegenheiten leistungsfrei sein soll (vgl.
Prölss/Martin, VVG, 24. Aufl., Anm. 2 zu § 6 = S. 74). Angesichts
der Eindeutigkeit dieser Rechtslage besteht auch kein Anlaß, auf
die Anregung der Beklagten hin dieserhalb die Revision
zuzulassen.
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21 Abgesehen davon könnte im Streitfall
nicht einmal eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung
einer entsprechenden Obliegenheit, so es sie gäbe, angenommen
werden. Es liegen keinerlei beweiskräftige Anhaltspunkte dafür vor,
daß dem Kläger seinerzeit aufgrund irgendwelcher Anzeichen der
Eindruck vermittelt wurde, sein Sohn könnte unter Ver-wendung des
Fahrzeugs einen zweiten Selbstmordversuch unternehmen, zumal der
erste Versuch auf ganz andere Weise unternommen worden war.
22 ##blob##nbsp;
23 3.)
24 ##blob##nbsp;
25 Die Berufung war somit mit der
Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
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27 Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
28 ##blob##nbsp;
29 Streitwert für das Berufungsverfahren
und Wert der Beschwer der Beklagten: 23.000,-- DM.
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