Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 28.11.1991: Fahrzeugschlüssel




Das OLG Köln (Urteil vom 28.11.1991 - 5 U 114/91) hat entschieden:

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

2 ##blob##nbsp;

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4 ##blob##nbsp;

5 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie

Berufung ist nicht begründet.

6 ##blob##nbsp;

7 Auch unter Berücksichtigung des neuen

Gründe:


Vorbringens des Beklagten und der von ihm vorgelegten Gutachten des

Sachverständigen B. erweist sich die angefochtene Entscheidung des

Landgerichts im Ergebnis als zutreffend.

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9 Dem Kläger steht gegenüber dem

Beklagten gemäß § 12 Nr. 1 I b) AKB der zuerkannte

Entschädigungsanspruch in Höhe von 20.000,-- DM nebst Zinsen aus

der für seinen Pkw der Marke mit dem amtlichen Kennzeichen: beim

Beklagten abgeschlossenen Fahrzeugversicherung zu. Der Kläger hat

einerseits bewiesen, daß sein Fahrzeug am 22. Mai 1990 vom

Parkplatz des Einkaufs-Centrums in H. entwendet worden ist;

andererseits besteht für den Beklagten keine Leistungsfreiheit

gemäß § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des

Versicherungsfalles.

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11 I.

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13 Bei der Frage des Nachweises des

Eintritts des Ver-sicherungsfalles war zu berücksichtigen, daß

einem Versicherungsnehmer in Entwendungsfällen der vorliegenden Art

grundsätzlich Beweiserleichterungen zukommen, da er in aller Regel

keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für die Entwendung des

Fahrzeugs beibringen kann und der Wert der Diebstahlversicherung in

den häufigen Fällen fehlender Tataufklärung von vornherein in Frage

gestellt wäre. Es genügt daher in aller Regel, wenn der

Versicherungsnehmer einen Sachverhalt nachweist, der nach der

Lebenserfah-rung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß

auf die in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zuläßt.

Im Normalfall genügt insoweit die Feststellung von Beweisanzeichen,

denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß

versicherten Diebstahls entnommen werden kann. Eine Ausnahme von

der erleichterten Beweisführung gilt dann, wenn der Versicherer

Tatsachen darlegt und beweist, die eine erhebliche

Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung eines Versicherungsfalles

nahelegen; in diesem Falle muß der Versicherungsnehmer den

sogenannten Vollbeweis erbringen (ständige höchstrichterliche

Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat; vgl. BGH

VersR 1984, 29 ff.; VersR 1986, 53 f.; r+s 1989, 5 f.; 1990, 129,

130).

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15 Für den Nachweis eines äußeren Bildes

im vorgenannten Sinne muß zumindest feststehen, daß das Fahrzeug zu

einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt, es später

an diesem Ort nicht mehr aufgefunden wurde und es nach den

Umständen des Falles mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als

ausgeschlossen angesehen werden kann, daß der Versicherungsnehmer

selbst oder ein anderer mit seinem Willen das Fahrzeug von dem

Abstellort weggefahren hat. Demgemäß erfordert es das äußere Bild

eines entschä-digungspflichtigen Kfz-Diebstahls auch, daß der

Versicherungsnehmer sämtliche Fahrzeugschlüssel vorlegen kann, die

er oder eine andere Person mit seinem Willen vor der Entwendung in

unmittelbarem Besitz hatte.

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17 Den Nachweis der für ein äußeres Bild

einer Fahrzeugentwendung zwingend erforderlichen Mindesttatsachen

(sogenannter "Minimalsachverhalt") hat der Versicherungsnehmer

allerdings in vollem Umfang zu beweisen. Stehen ihm auch insoweit

keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel zur Verfügung, kann im

Einzelfall auch eine persönliche Anhörung des Versicherungsnehmers

selbst nach § 141 ZPO für eine Beweisführung gemäß § 286 ZP0

ausreichen, wenn der Versicherungsnehmer zuverlässig und

vertrauenswürdig erscheint und seinen Angaben uneingeschränkt

geglaubt werden kann (vgl. BGH VersR 1991, 917 f.; Senat r+s 1991,

221, 222 und Urteil vom 27.06.1991 - 5 U 189/90 -).

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19 Entsprechend diesen Grundsätzen ist

eine entschädigungspflichtige Entwendung des Fahrzeugs des Klägers

bewiesen.

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21 Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor

dem Senat, die ihm nicht zuvor angekündigt worden war, in sich

widerspruchsfrei und anschaulich in Einzelheiten geschildert, er

sei am Vormittag des 22. Mai 1990 zum Einkaufs-Centrum in H.

gefahren, habe dort seinen Pkw auf dem Parkplatz vor dem Geschäft

A. abgestellt und verschlossen und sodann im Einkaufs-Centrum

eingekauft. Als er später zum Parkplatz zurückgekommen sei, habe er

sein Fahrzeug nicht mehr an dem Platz, wo er es seiner Meinung nach

abgestellt hatte, vorgefunden. Er habe zunächst in der näheren

Umgebung nachgeschaut, ob er das Fahrzeug nicht doch an anderer

Stelle abgestellt habe, was aber nicht der Fall gewesen sei, und

sei daraufhin zur Polizei gegangen, um die Entwendung des Fahrzeugs

anzuzeigen. Ferner hat der Kläger ausgeführt, er habe bei Erwerb

des Fahrzeugs nur zwei Fahrzeugschlüssel erhalten, obwohl, wie ihm

bekannt sei, normalerweise drei Schlüssel zum Fahrzeug gehörten.

Zunächst habe er einen Schlüssel an seinen Schlüsselbund getan und

den anderen Schlüssel zuhause aufbewahrt; einige Monate später habe

er einen Schlüssel unter dem Fahrzeug in einem Querträger mittels

eines Kabelbinders befestigt. Nach der Entwendung des Fahrzeugs

habe er daher nur noch den von ihm benutzten Fahrzeugschlüssel im

Besitz gehabt; diesen habe er der Geschäfts-stelle des Beklagten in

per Post übersandt.

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23 Diesen Angaben des Klägers, denen das

äußere Bild einer bedingungsgemäß zu entschädigenden

Fahrzeugentwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entnommen

werden kann, kann nach Auffassung des Senats geglaubt werden. Sie

sind nicht nur in sich widerspruchsfrei und stimmig; der Kläger ist

auch von dem persönlichen Eindruck her, den der Senat von ihm bei

der Anhörung gewinnen konnte, glaubwürdig. Irgendwelche Umstände in

der Person des Klägers, die Zweifel an seiner Redlichkeit und

Zuverlässigkeit aufkommen lassen könnten, wie etwa zahlreiche oder

zweifelhafte frühere Versicherungsfälle, unwahre Angaben gegenüber

Versicherern oder Vorstrafen, liegen nicht vor und sind vom

Beklagten auch nicht aufge-zeigt worden; der Kläger hat auch in

Abrede gestellt, bereits zuvor einmal von einem Kfz-Diebstahl

betroffen gewesen zu sein.

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25 An diesem Ergebnis ändert sich auch

nichts aufgrund der vom Beklagten vorgelegten Gutachten des

Sachverständigen B. vom 17. September 1991 und 24. Oktober 1991.

Dem Sachverständigen war vom Beklagten ein -Fahrzeugschlüssel

vorgelegt worden, der nach den Feststellungen des Sachverständigen

keine Verschleißstrukturen aufwies, die bei normalem Gebrauch

entstehen, vielmehr lediglich Kratz- und Spurmarkierungen, die zum

Teil einer Drahtbürste zugeordnet werden konnten, zum Teil nicht

eindeutig identifizierbar waren. Selbst wenn diese Feststellungen

des Sachverständigen B. zuträfen, was vom Kläger bestritten wird,

könnte hieraus weder auf eine Unredlichkeit des Klägers geschlossen

werden, noch würden sie eine Vortäuschung der Fahrzeugentwendung

mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen mit der Folge, daß der

Kläger für die Fahrzeugentwendung den Vollbeweis erbringen müßte.

Es steht nicht fest und kann mit dem vom Beklagten angebotenen

Beweismittel auch nicht bewiesen werden, daß es sich bei dem vom

Sachverständigen B. untersuch-ten Fahrzeugschlüssel um den vom

Kläger der Geschäftsstelle des Beklagten in per Post übersandten

Fahrzeugschlüssel handelt. Der Kläger ver-mochte den ihm in der

mündlichen Verhandlung vorge-legten Schlüssel nicht als den der

Geschäftsstelle übersandten Schlüssel zu identifizieren. Angesichts

dessen, daß dieser Schlüssel keine irgendwie gearteten besonderen

Merkmale aufweist, anhand derer der Kläger eigentlich in der Lage

hätte sein müssen, die Identität des Schlüssels zuverlässig zu

beurteilen, kann ihm sein Unvermögen, den Schlüssel entweder als

seinen ehemaligen Fahrzeugschlüssel zu identifizieren oder dies

sicher in Abrede zu stellen, durchaus geglaubt werden. Nicht als

eher fernliegend und unwahrscheinlich auszuschließen ist nach

Meinung des Senats sodann auch, daß bei einer der verschiedenen

Stellen im Bereich des Beklagten, die mit der Bearbeitung des

vorliegenden Schadensfalles befaßt waren (Geschäftsstelle ;

Hauptverwaltung ) eine Verwechselung des Fahrzeugschlüssels

geschehen ist. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 6. November

1991 unter Bezugnahme auf eine Checkliste der Geschäftsstelle in

vorträgt und hierfür den Sachbearbeiter als Zeugen benennt, daß am

8. Ju-ni 1990 nur der vom Kläger übersandte Kfz-Schlüssel und kein

anderer Schlüssel eingereicht worden sei, der dieselbe besondere

Form des Schlüssels des Klägers aufgewiesen hätte, würde dies, die

Richtigkeit des Vorbringens unterstellt, die Möglichkeit einer

Verwechselung des Schlüssels bei der Übersendung an die

Hauptverwaltung oder im Bereich der Hauptverwaltung selbst nicht

ausschließen. Unter diesen Umständen besteht auch kein Anlaß, wegen

des Schriftsatzes vom 6. November 1991 die mündliche Verhandlung

wiederzueröffnen.

26 ##blob##nbsp;

27 II.

28 ##blob##nbsp;

29 Der Beklagte ist nicht gemäß § 61 VVG

wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles

leistungsfrei.

30 ##blob##nbsp;

31 1.)

32 ##blob##nbsp;

33 Was die Anbringung des zweiten

Fahrzeugschlüssels in einem Querträger unter dem Fahrzeug betrifft,

kann hierin keine grob fahrlässige Herbeiführung des

Versicherungsfalles gesehen werden. Ob allerdings, wie das

wegen fehlenden Nachweises der Ursächlichkeit des Anbringens eines

Fahrzeugschlüssels unter dem Fahrzeug für die Entwendung des

Fahrzeugs verneint werden kann, erscheint fraglich. Nach

höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 1986, 962 f.)

setzt § 61 VVG nicht voraus, daß das Verhalten des

Versicherungsnehmers die alleinige Ursache des Versicherungsfalls

war. Es genügt, daß irgendein Verhalten des Versicherungsnehmers

mitursächlich war.

34 ##blob##nbsp;

35 Der Tatbestand des § 61 VVG liegt

jedoch in jedem Falle deshalb nicht vor, weil die Anbringung des

Fahrzeugschlüssels unter dem Fahrzeug in einem Querträger zumindest

in subjektiver Hinsicht nicht als grob fahrlässig angesehen werden

kann. Dies würde ein nahezu leichtfertiges, schlechthin

unentschuldbares Fehlverhalten voraussetzen (vgl. zur Definition

der groben Fahrlässigkeit Prölss/Martin, VVG, 24. Aufl., Anm. 12 zu

§ 6), das im Streitfall nur dann gegeben wäre, wenn es sich

entweder um ein nicht sehr gutes oder ein in einschlägigen

Täterkreisen bestens bekanntes Versteck für einen

Fahr-zeugschlüssel gehandelt hätte und dies dem Kläger auch bewußt

war. Letzteres hat der für die Voraussetzungen des § 61 VVG voll

beweispflichtige Beklagte (insoweit bestehen keine

Beweiserleichterungen, vgl. BGH VersR 1990, 894) aber nicht

bewiesen. Bei dem vom Kläger gewählten Schlüsselversteck handelt es

sich nach Auffassung des Senats um ein äußerst ungewöhnliches

Versteck, auf das im allgemeinen kaum jemand kommen würde. Selbst

wenn es, wie der Beklagte behauptet, ein in einschlägigen Kreisen

bestens bekanntes Versteck wäre, ist nichts dafür ersichtlich, daß

der Kläger dies gewußt hat. Solange aber der Kläger zu Recht davon

ausgehen durfte, es handele sich um ein ganz ungewöhnliches, schwer

zu fin-dendes Versteck, kann ein leichtfertiges, schlecht-hin

unentschuldbares Fehlverhalten nicht bejaht werden.

36 ##blob##nbsp;

37 2.)

38 ##blob##nbsp;

39 Soweit der Beklagte erstmals im

Schriftsatz vom 19. September 1991 den Tatbestand des § 61 VVG auch

dadurch verwirklicht sieht, daß der Kläger das Lenkradschloß nicht

habe einrasten lassen, kann er damit schon deshalb nicht

durchdringen, weil seine Behauptung unbewiesen ist. Der Kläger hat

mehrmals geäußert, er könne sich nicht erinnern, ob er das

Lenkradschloß hatte einrasten lassen oder nicht (vgl. schon Bl. 2

der polizeilichen Ermittlungsakte, ferner das Schreiben des Klägers

vom 21. Juni 1990 an den Beklagten, Bl. 69 d.A., sowie das

Sitzungsproto-koll vom 31. Oktober 1991, S. 4). Demnach ist es

ebensogut denkbar, daß er es tatsächlich hatte einrasten lassen.

Beweispflichtig ist auch hier der Beklagte, der den Beweis nicht

erbracht hat (so daß im übrigen auch dahinstehen kann, ob unter den

Umständen des vorliegenden Falles ein Unterlassen des Einrastens

des Lenkradschlosses überhaupt grob fahrlässig gewesen wäre, was

nicht ohne weiteres in jedem Falle gegeben ist; vgl. dazu

Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 11 c zu § 12 AKB, Stichwort "Parken" =

S. 1188).

40 ##blob##nbsp;

41 III.

42 ##blob##nbsp;

43 Nach alledem war die Berufung mit der

Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZP0 zurückzuweisen.

44 ##blob##nbsp;

45 Die Entscheidung über die vorläufige

Vollstreckbar-keit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

46 ##blob##nbsp;

47 Streitwert für das Berufungs- verfahren

und Wert der Beschwer für den Beklagten: 20.000,-- DM.

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