Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 28.11.1991: Fahrzeugschlüssel
Das OLG Köln (Urteil vom 28.11.1991 - 5 U 114/91) hat entschieden:
Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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5 Die in formeller Hinsicht bedenkenfreie
Berufung ist nicht begründet.
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7 Auch unter Berücksichtigung des neuen
Gründe:
Vorbringens des Beklagten und der von ihm vorgelegten Gutachten des
Sachverständigen B. erweist sich die angefochtene Entscheidung des
Landgerichts im Ergebnis als zutreffend.
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9 Dem Kläger steht gegenüber dem
Beklagten gemäß § 12 Nr. 1 I b) AKB der zuerkannte
Entschädigungsanspruch in Höhe von 20.000,-- DM nebst Zinsen aus
der für seinen Pkw der Marke mit dem amtlichen Kennzeichen: beim
Beklagten abgeschlossenen Fahrzeugversicherung zu. Der Kläger hat
einerseits bewiesen, daß sein Fahrzeug am 22. Mai 1990 vom
Parkplatz des Einkaufs-Centrums in H. entwendet worden ist;
andererseits besteht für den Beklagten keine Leistungsfreiheit
gemäß § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des
Versicherungsfalles.
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11 I.
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13 Bei der Frage des Nachweises des
Eintritts des Ver-sicherungsfalles war zu berücksichtigen, daß
einem Versicherungsnehmer in Entwendungsfällen der vorliegenden Art
grundsätzlich Beweiserleichterungen zukommen, da er in aller Regel
keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für die Entwendung des
Fahrzeugs beibringen kann und der Wert der Diebstahlversicherung in
den häufigen Fällen fehlender Tataufklärung von vornherein in Frage
gestellt wäre. Es genügt daher in aller Regel, wenn der
Versicherungsnehmer einen Sachverhalt nachweist, der nach der
Lebenserfah-rung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß
auf die in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zuläßt.
Im Normalfall genügt insoweit die Feststellung von Beweisanzeichen,
denen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß
versicherten Diebstahls entnommen werden kann. Eine Ausnahme von
der erleichterten Beweisführung gilt dann, wenn der Versicherer
Tatsachen darlegt und beweist, die eine erhebliche
Wahrscheinlichkeit für die Vortäuschung eines Versicherungsfalles
nahelegen; in diesem Falle muß der Versicherungsnehmer den
sogenannten Vollbeweis erbringen (ständige höchstrichterliche
Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat; vgl. BGH
VersR 1984, 29 ff.; VersR 1986, 53 f.; r+s 1989, 5 f.; 1990, 129,
130).
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15 Für den Nachweis eines äußeren Bildes
im vorgenannten Sinne muß zumindest feststehen, daß das Fahrzeug zu
einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt, es später
an diesem Ort nicht mehr aufgefunden wurde und es nach den
Umständen des Falles mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als
ausgeschlossen angesehen werden kann, daß der Versicherungsnehmer
selbst oder ein anderer mit seinem Willen das Fahrzeug von dem
Abstellort weggefahren hat. Demgemäß erfordert es das äußere Bild
eines entschä-digungspflichtigen Kfz-Diebstahls auch, daß der
Versicherungsnehmer sämtliche Fahrzeugschlüssel vorlegen kann, die
er oder eine andere Person mit seinem Willen vor der Entwendung in
unmittelbarem Besitz hatte.
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17 Den Nachweis der für ein äußeres Bild
einer Fahrzeugentwendung zwingend erforderlichen Mindesttatsachen
(sogenannter "Minimalsachverhalt") hat der Versicherungsnehmer
allerdings in vollem Umfang zu beweisen. Stehen ihm auch insoweit
keine Zeugen oder sonstigen Beweismittel zur Verfügung, kann im
Einzelfall auch eine persönliche Anhörung des Versicherungsnehmers
selbst nach § 141 ZPO für eine Beweisführung gemäß § 286 ZP0
ausreichen, wenn der Versicherungsnehmer zuverlässig und
vertrauenswürdig erscheint und seinen Angaben uneingeschränkt
geglaubt werden kann (vgl. BGH VersR 1991, 917 f.; Senat r+s 1991,
221, 222 und Urteil vom 27.06.1991 - 5 U 189/90 -).
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19 Entsprechend diesen Grundsätzen ist
eine entschädigungspflichtige Entwendung des Fahrzeugs des Klägers
bewiesen.
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21 Der Kläger hat bei seiner Anhörung vor
dem Senat, die ihm nicht zuvor angekündigt worden war, in sich
widerspruchsfrei und anschaulich in Einzelheiten geschildert, er
sei am Vormittag des 22. Mai 1990 zum Einkaufs-Centrum in H.
gefahren, habe dort seinen Pkw auf dem Parkplatz vor dem Geschäft
A. abgestellt und verschlossen und sodann im Einkaufs-Centrum
eingekauft. Als er später zum Parkplatz zurückgekommen sei, habe er
sein Fahrzeug nicht mehr an dem Platz, wo er es seiner Meinung nach
abgestellt hatte, vorgefunden. Er habe zunächst in der näheren
Umgebung nachgeschaut, ob er das Fahrzeug nicht doch an anderer
Stelle abgestellt habe, was aber nicht der Fall gewesen sei, und
sei daraufhin zur Polizei gegangen, um die Entwendung des Fahrzeugs
anzuzeigen. Ferner hat der Kläger ausgeführt, er habe bei Erwerb
des Fahrzeugs nur zwei Fahrzeugschlüssel erhalten, obwohl, wie ihm
bekannt sei, normalerweise drei Schlüssel zum Fahrzeug gehörten.
Zunächst habe er einen Schlüssel an seinen Schlüsselbund getan und
den anderen Schlüssel zuhause aufbewahrt; einige Monate später habe
er einen Schlüssel unter dem Fahrzeug in einem Querträger mittels
eines Kabelbinders befestigt. Nach der Entwendung des Fahrzeugs
habe er daher nur noch den von ihm benutzten Fahrzeugschlüssel im
Besitz gehabt; diesen habe er der Geschäfts-stelle des Beklagten in
per Post übersandt.
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23 Diesen Angaben des Klägers, denen das
äußere Bild einer bedingungsgemäß zu entschädigenden
Fahrzeugentwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entnommen
werden kann, kann nach Auffassung des Senats geglaubt werden. Sie
sind nicht nur in sich widerspruchsfrei und stimmig; der Kläger ist
auch von dem persönlichen Eindruck her, den der Senat von ihm bei
der Anhörung gewinnen konnte, glaubwürdig. Irgendwelche Umstände in
der Person des Klägers, die Zweifel an seiner Redlichkeit und
Zuverlässigkeit aufkommen lassen könnten, wie etwa zahlreiche oder
zweifelhafte frühere Versicherungsfälle, unwahre Angaben gegenüber
Versicherern oder Vorstrafen, liegen nicht vor und sind vom
Beklagten auch nicht aufge-zeigt worden; der Kläger hat auch in
Abrede gestellt, bereits zuvor einmal von einem Kfz-Diebstahl
betroffen gewesen zu sein.
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25 An diesem Ergebnis ändert sich auch
nichts aufgrund der vom Beklagten vorgelegten Gutachten des
Sachverständigen B. vom 17. September 1991 und 24. Oktober 1991.
Dem Sachverständigen war vom Beklagten ein -Fahrzeugschlüssel
vorgelegt worden, der nach den Feststellungen des Sachverständigen
keine Verschleißstrukturen aufwies, die bei normalem Gebrauch
entstehen, vielmehr lediglich Kratz- und Spurmarkierungen, die zum
Teil einer Drahtbürste zugeordnet werden konnten, zum Teil nicht
eindeutig identifizierbar waren. Selbst wenn diese Feststellungen
des Sachverständigen B. zuträfen, was vom Kläger bestritten wird,
könnte hieraus weder auf eine Unredlichkeit des Klägers geschlossen
werden, noch würden sie eine Vortäuschung der Fahrzeugentwendung
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen mit der Folge, daß der
Kläger für die Fahrzeugentwendung den Vollbeweis erbringen müßte.
Es steht nicht fest und kann mit dem vom Beklagten angebotenen
Beweismittel auch nicht bewiesen werden, daß es sich bei dem vom
Sachverständigen B. untersuch-ten Fahrzeugschlüssel um den vom
Kläger der Geschäftsstelle des Beklagten in per Post übersandten
Fahrzeugschlüssel handelt. Der Kläger ver-mochte den ihm in der
mündlichen Verhandlung vorge-legten Schlüssel nicht als den der
Geschäftsstelle übersandten Schlüssel zu identifizieren. Angesichts
dessen, daß dieser Schlüssel keine irgendwie gearteten besonderen
Merkmale aufweist, anhand derer der Kläger eigentlich in der Lage
hätte sein müssen, die Identität des Schlüssels zuverlässig zu
beurteilen, kann ihm sein Unvermögen, den Schlüssel entweder als
seinen ehemaligen Fahrzeugschlüssel zu identifizieren oder dies
sicher in Abrede zu stellen, durchaus geglaubt werden. Nicht als
eher fernliegend und unwahrscheinlich auszuschließen ist nach
Meinung des Senats sodann auch, daß bei einer der verschiedenen
Stellen im Bereich des Beklagten, die mit der Bearbeitung des
vorliegenden Schadensfalles befaßt waren (Geschäftsstelle ;
Hauptverwaltung ) eine Verwechselung des Fahrzeugschlüssels
geschehen ist. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 6. November
1991 unter Bezugnahme auf eine Checkliste der Geschäftsstelle in
vorträgt und hierfür den Sachbearbeiter als Zeugen benennt, daß am
8. Ju-ni 1990 nur der vom Kläger übersandte Kfz-Schlüssel und kein
anderer Schlüssel eingereicht worden sei, der dieselbe besondere
Form des Schlüssels des Klägers aufgewiesen hätte, würde dies, die
Richtigkeit des Vorbringens unterstellt, die Möglichkeit einer
Verwechselung des Schlüssels bei der Übersendung an die
Hauptverwaltung oder im Bereich der Hauptverwaltung selbst nicht
ausschließen. Unter diesen Umständen besteht auch kein Anlaß, wegen
des Schriftsatzes vom 6. November 1991 die mündliche Verhandlung
wiederzueröffnen.
26 ##blob##nbsp;
27 II.
28 ##blob##nbsp;
29 Der Beklagte ist nicht gemäß § 61 VVG
wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles
leistungsfrei.
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31 1.)
32 ##blob##nbsp;
33 Was die Anbringung des zweiten
Fahrzeugschlüssels in einem Querträger unter dem Fahrzeug betrifft,
kann hierin keine grob fahrlässige Herbeiführung des
Versicherungsfalles gesehen werden. Ob allerdings, wie das
wegen fehlenden Nachweises der Ursächlichkeit des Anbringens eines
Fahrzeugschlüssels unter dem Fahrzeug für die Entwendung des
Fahrzeugs verneint werden kann, erscheint fraglich. Nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 1986, 962 f.)
setzt § 61 VVG nicht voraus, daß das Verhalten des
Versicherungsnehmers die alleinige Ursache des Versicherungsfalls
war. Es genügt, daß irgendein Verhalten des Versicherungsnehmers
mitursächlich war.
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35 Der Tatbestand des § 61 VVG liegt
jedoch in jedem Falle deshalb nicht vor, weil die Anbringung des
Fahrzeugschlüssels unter dem Fahrzeug in einem Querträger zumindest
in subjektiver Hinsicht nicht als grob fahrlässig angesehen werden
kann. Dies würde ein nahezu leichtfertiges, schlechthin
unentschuldbares Fehlverhalten voraussetzen (vgl. zur Definition
der groben Fahrlässigkeit Prölss/Martin, VVG, 24. Aufl., Anm. 12 zu
§ 6), das im Streitfall nur dann gegeben wäre, wenn es sich
entweder um ein nicht sehr gutes oder ein in einschlägigen
Täterkreisen bestens bekanntes Versteck für einen
Fahr-zeugschlüssel gehandelt hätte und dies dem Kläger auch bewußt
war. Letzteres hat der für die Voraussetzungen des § 61 VVG voll
beweispflichtige Beklagte (insoweit bestehen keine
Beweiserleichterungen, vgl. BGH VersR 1990, 894) aber nicht
bewiesen. Bei dem vom Kläger gewählten Schlüsselversteck handelt es
sich nach Auffassung des Senats um ein äußerst ungewöhnliches
Versteck, auf das im allgemeinen kaum jemand kommen würde. Selbst
wenn es, wie der Beklagte behauptet, ein in einschlägigen Kreisen
bestens bekanntes Versteck wäre, ist nichts dafür ersichtlich, daß
der Kläger dies gewußt hat. Solange aber der Kläger zu Recht davon
ausgehen durfte, es handele sich um ein ganz ungewöhnliches, schwer
zu fin-dendes Versteck, kann ein leichtfertiges, schlecht-hin
unentschuldbares Fehlverhalten nicht bejaht werden.
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37 2.)
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39 Soweit der Beklagte erstmals im
Schriftsatz vom 19. September 1991 den Tatbestand des § 61 VVG auch
dadurch verwirklicht sieht, daß der Kläger das Lenkradschloß nicht
habe einrasten lassen, kann er damit schon deshalb nicht
durchdringen, weil seine Behauptung unbewiesen ist. Der Kläger hat
mehrmals geäußert, er könne sich nicht erinnern, ob er das
Lenkradschloß hatte einrasten lassen oder nicht (vgl. schon Bl. 2
der polizeilichen Ermittlungsakte, ferner das Schreiben des Klägers
vom 21. Juni 1990 an den Beklagten, Bl. 69 d.A., sowie das
Sitzungsproto-koll vom 31. Oktober 1991, S. 4). Demnach ist es
ebensogut denkbar, daß er es tatsächlich hatte einrasten lassen.
Beweispflichtig ist auch hier der Beklagte, der den Beweis nicht
erbracht hat (so daß im übrigen auch dahinstehen kann, ob unter den
Umständen des vorliegenden Falles ein Unterlassen des Einrastens
des Lenkradschlosses überhaupt grob fahrlässig gewesen wäre, was
nicht ohne weiteres in jedem Falle gegeben ist; vgl. dazu
Prölss/Martin, a.a.O., Anm. 11 c zu § 12 AKB, Stichwort "Parken" =
S. 1188).
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41 III.
42 ##blob##nbsp;
43 Nach alledem war die Berufung mit der
Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZP0 zurückzuweisen.
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45 Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbar-keit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
46 ##blob##nbsp;
47 Streitwert für das Berufungs- verfahren
und Wert der Beschwer für den Beklagten: 20.000,-- DM.
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