Das Verkehrslexikon
Landgericht Dortmund v. 28.05.1991: Mofa
Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 28.05.1991 - 15 O 36/90) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Tenor:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an
den Kläger 6.000,-, DM (i.W.: sechstausend Deutsche Mark)
nebst 4 %Zinsen seit dem 19.3.1990 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner
verpflichtet sind, dem Kläger zukünftigen materiellen und immateriellen
Schaden aus dem Unfallereignis vom 31.3.1989 zu 80 %zu ersetzen,
soweit sie nicht auf öffentlich- rechtliche Versicherungs- oder
Versorgungsträger übergehen.
Gründe:
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 %, die Beklagten
zu 80 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 7.600,- DM.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 400, - DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor
in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
1 T a t b e s t a n d
2 Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem
3 Verkehrsunfall vom 31.03.1989 in M geltend.
4 Am Unfalltag befuhr der Kläger mit seiner Mofa gegen
5 14.05 Uhr den S-weg in M. In Höhe der Stichstraße
6 und des Wendehammers am südlichen Ende des
7 S-weges kam es zum Zusammenstoß mit dem aus Richtung
8 der Stichstraße kommenden PKW des Beklagten zu 1),
9 der auch von diesem gesteuert wurde und bei der Beklagten
10 zu 2) haftpflichtversichert ist.
11 Bei diesem Zusammenstoß stürzte der Kläger und zog
12 sich eine Fraktur des rechten Sprunggelenkes zu.
13 Aufgrund dieser Verletzung befand er sich vom 31.03.
14 bis zum 22.04.1989 in stationärer Krankenhausbehandlung,
15 vom 31.03. bis 25.05.1989 war er 100 %
16 erwerbsgemindert und trug einen Gips. Vom 26.05.1989
17 an betrug die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit für
18 einen Zeitraum von acht Wochen 70 %.
19 Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe grob
20 fahrlässig seine Vorfahrt mißachtet. Er ist der Ansicht,
21 der Bereich des Wendehammers bzw. der Stichstraße
22 diene nicht dem durchgehenden Verkehr, so daß der
23 Beklagte zu 1) gegen § 10 StVO verstoßen habe.
24 Bezüglich der Örtlichkeiten der Unfallstelle wird
25 auf die zu den Akten gereichten Fotos (BI. 21 f. d.A.)
26 verwiesen.
27 Der Kläger beantragt,
28 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
29 an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 %
30 Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
31 festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner
32 verpflichtet sind, ihm alle weiteren aus dem Unfall
33 vom 31.03.1989 entstandenen und noch entstehenden
34 materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen,
35 soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger
36 übergegangen sind.
37 Die Beklagten beantragen,
38 die Klage abzuweisen.
39 Sie behaupten, der Kläger habe technische Veränderungen
40 an seinem Mofa vorgenommen und sei mit überhöhter Geschwindigkeit
41 gefahren.
42 Sie sind im übrigen der Ansicht, der Kläger habe
43 wegen des an der Unfallsteile geltenden "Rechts vor
44 Links"-Gebotes dem Beklagten zu 1) Vorfahrt gewähren
45 müssen.
46 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des
47 Zeugen E. Bezüglich des Ergebnisses der Beweis-
48 aufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom
49 28.05.1991 verwiesen.
50 Die Akten der Staatsanwaltschaft Dortmund 24 Js 1087/89
51 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
52 Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.
53 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
54 1.)Der Antrag zu 1) ist im zuerkannten Umfang begründet.
55 Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes
56 gemäß §§ 847, 823 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1
57 Pflichtversicherungsgesetz.
58 Der Beklagte zu 1) haftet dem Kläger gemäß § 823 BGB § 7 Abs. 1
59 StVG. Ihn trifft das überwiegende Verschulden am
60 Zustandekommen des Unfalles.
61 Aufgrund der optischen Gestaltung der Örtlichkeiten
62 an der Unfallsteile ergibt sich, daß die Stichstraße
63 und der angrenzende Wendehammer als "andere Straßenteile"
64 im Sinne von § 10 StVO anzusehen sind. Dies
65 ergibt sich für die Stichstraße durch die auffällig
66 andere Pflasterung mit Verbundpflaster im Gegensatz
67 zu der geschlossenen Asphaltdecke des S-weges.
68 Hinsichtlich des Wendehammers gilt, daß dieser ausweislich
69 der zu den Akten gereichten Fotos wesentlich als Parkplatz
70 benutzt wird und durch eine
71 Regenrinne von der Fahrbahn des Reichsweges getrennt ist.
72 Da es beim Herausfahren des Beklagten zu 1) aus
73 diesem Bereich zu einem Unfall mit dem die Fahrbahn des
74 S-weges befahrenden Kläger gekommen ist,
75 spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein
76 Verschulden des Beklagten zu 1) insofern, als er
77 die in § 10 StVO normierten besonderen Sorgfaltspflichten
78 mißachtet hat.
79 Diesen Beweis des ersten Anscheins konnten die
80 Beklagten nicht widerlegen.
81 Aber auch der Kläger haftet dem Beklagten zu 1)
82 grundsätzlich aus § 7 Abs. 1 StVG. Zwar konnten
83 die Beklagten ein Verschulden des Klägers, etwa
84 in Form eines zu schnellen Fahrens, nicht beweisen.
85 Der Kläger konnte aber auch nicht beweisen, daß der
86 Unfall für ihn unabwendbar im Sinne von § 7 Abs. 2
87 StVG war.
88 Im Rahmen der gemäß § 17 StVG zu treffenden Abwägung
89 der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile
90 erschien die Berücksichtigung der beim Kläger
91 verbleibenden Betriebsgefahr mit 20 % und des Verschuldens
92 des Beklagten zu 1) mit 80 % angemessen.
93 Hinsichtlich der Betriebsgefahr des Klägers wirkt sich
94 insbesondere der Umstand aus, daß sein Mofa technische
95 Veränderungen aufwies, da der Luftfilter an zwei Seiten
96 abgesägt worden war und die Vorderradbremse nicht
97 die volle Wirkung erreichte, wie sich aus der nachvollziehbaren
98 und glaubhaften Aussage des Zeugen E ergibt:
99 Unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Verletzung
100 des Klägers, des stationären Krankenhausaufenthaltes
101 und der 100 % bzw. 70 % igen Minderung der
102 Erwerbsfähigkeit für insgesamt ca.16 Wochen sowie
103 des Umstandes, daß bei ihm eine 20 % ige Mithaftung
104 verbleibt, erschien die Zahlung eines Schmerzens-
105 geldes von 6.000,00 DM angemessen und ausreichend.
106 Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 BGB.
107 2.) Der Feststellungsantrag hinsichtlich der materiellen
108 und immateriellen entstandenen Schäden ist unzulässig,
109 da insoweit kein Feststellungsinteresse gemäß § 256
110 ZPO besteht. Die immateriellen Schäden für die Vergangenheit
111 sind mit dem Leistungsantrag zu 1) bereits umfaßt,
112 die materiellen Schäden der Vergangenheit kann der
113 Kläger mit der vorrangigen Leistungsklage geltend
114 machen.
115 Hinsichtlich der zukünftigen materiellen und immateriellen
116 Schäden ist die Feststellungsklage
117 zulässig, da bei einem Knochenbruch, wie er beim
118 Kläger vorgelegen hat, nie auszuschließen ist, daß
119 Zukunftsschäden, etwa in Form einer Arthrose, auftreten
120 werden.
121 Die Quote der Haftung ergibt sich aus dem oben
122 Gesagten.
123 Die darüberhinausgehende Klage war aus obigen
124 Gründen abzuweisen.
125 Die Nebenentscheidungen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11,
126 709, 711 ZPO.
- nach oben -