Das Verkehrslexikon

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Landgericht Dortmund v. 28.05.1991: Mofa




Das Landgericht Dortmund (Urteil vom 28.05.1991 - 15 O 36/90) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an

den Kläger 6.000,-, DM (i.W.: sechstausend Deutsche Mark)

nebst 4 %Zinsen seit dem 19.3.1990 zu zahlen.

Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner

verpflichtet sind, dem Kläger zukünftigen materiellen und immateriellen

Schaden aus dem Unfallereignis vom 31.3.1989 zu 80 %zu ersetzen,

soweit sie nicht auf öffentlich- rechtliche Versicherungs- oder

Versorgungsträger übergehen.

Gründe:


Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 20 %, die Beklagten

zu 80 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung

in Höhe von 7.600,- DM.

Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung

in Höhe von 400, - DM abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor

in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

1 T a t b e s t a n d

2 Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem

3 Verkehrsunfall vom 31.03.1989 in M geltend.

4 Am Unfalltag befuhr der Kläger mit seiner Mofa gegen

5 14.05 Uhr den S-weg in M. In Höhe der Stichstraße

6 und des Wendehammers am südlichen Ende des

7 S-weges kam es zum Zusammenstoß mit dem aus Richtung

8 der Stichstraße kommenden PKW des Beklagten zu 1),

9 der auch von diesem gesteuert wurde und bei der Beklagten

10 zu 2) haftpflichtversichert ist.

11 Bei diesem Zusammenstoß stürzte der Kläger und zog

12 sich eine Fraktur des rechten Sprunggelenkes zu.

13 Aufgrund dieser Verletzung befand er sich vom 31.03.

14 bis zum 22.04.1989 in stationärer Krankenhausbehandlung,

15 vom 31.03. bis 25.05.1989 war er 100 %

16 erwerbsgemindert und trug einen Gips. Vom 26.05.1989

17 an betrug die Minderung seiner Erwerbsfähigkeit für

18 einen Zeitraum von acht Wochen 70 %.

19 Der Kläger behauptet, der Beklagte zu 1) habe grob

20 fahrlässig seine Vorfahrt mißachtet. Er ist der Ansicht,

21 der Bereich des Wendehammers bzw. der Stichstraße

22 diene nicht dem durchgehenden Verkehr, so daß der

23 Beklagte zu 1) gegen § 10 StVO verstoßen habe.

24 Bezüglich der Örtlichkeiten der Unfallstelle wird

25 auf die zu den Akten gereichten Fotos (BI. 21 f. d.A.)

26 verwiesen.

27 Der Kläger beantragt,

28 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

29 an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 %

30 Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

31 festzustellen, daß die Beklagten als Gesamtschuldner

32 verpflichtet sind, ihm alle weiteren aus dem Unfall

33 vom 31.03.1989 entstandenen und noch entstehenden

34 materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen,

35 soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger

36 übergegangen sind.

37 Die Beklagten beantragen,

38 die Klage abzuweisen.

39 Sie behaupten, der Kläger habe technische Veränderungen

40 an seinem Mofa vorgenommen und sei mit überhöhter Geschwindigkeit

41 gefahren.

42 Sie sind im übrigen der Ansicht, der Kläger habe

43 wegen des an der Unfallsteile geltenden "Rechts vor

44 Links"-Gebotes dem Beklagten zu 1) Vorfahrt gewähren

45 müssen.

46 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des

47 Zeugen E. Bezüglich des Ergebnisses der Beweis-

48 aufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom

49 28.05.1991 verwiesen.

50 Die Akten der Staatsanwaltschaft Dortmund 24 Js 1087/89

51 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

52 Auf ihren Inhalt wird Bezug genommen.

53 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

54 1.)Der Antrag zu 1) ist im zuerkannten Umfang begründet.

55 Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes

56 gemäß §§ 847, 823 BGB, 7 Abs. 1 StVG, 3 Nr. 1

57 Pflichtversicherungsgesetz.

58 Der Beklagte zu 1) haftet dem Kläger gemäß § 823 BGB § 7 Abs. 1

59 StVG. Ihn trifft das überwiegende Verschulden am

60 Zustandekommen des Unfalles.

61 Aufgrund der optischen Gestaltung der Örtlichkeiten

62 an der Unfallsteile ergibt sich, daß die Stichstraße

63 und der angrenzende Wendehammer als "andere Straßenteile"

64 im Sinne von § 10 StVO anzusehen sind. Dies

65 ergibt sich für die Stichstraße durch die auffällig

66 andere Pflasterung mit Verbundpflaster im Gegensatz

67 zu der geschlossenen Asphaltdecke des S-weges.

68 Hinsichtlich des Wendehammers gilt, daß dieser ausweislich

69 der zu den Akten gereichten Fotos wesentlich als Parkplatz

70 benutzt wird und durch eine

71 Regenrinne von der Fahrbahn des Reichsweges getrennt ist.

72 Da es beim Herausfahren des Beklagten zu 1) aus

73 diesem Bereich zu einem Unfall mit dem die Fahrbahn des

74 S-weges befahrenden Kläger gekommen ist,

75 spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein

76 Verschulden des Beklagten zu 1) insofern, als er

77 die in § 10 StVO normierten besonderen Sorgfaltspflichten

78 mißachtet hat.

79 Diesen Beweis des ersten Anscheins konnten die

80 Beklagten nicht widerlegen.

81 Aber auch der Kläger haftet dem Beklagten zu 1)

82 grundsätzlich aus § 7 Abs. 1 StVG. Zwar konnten

83 die Beklagten ein Verschulden des Klägers, etwa

84 in Form eines zu schnellen Fahrens, nicht beweisen.

85 Der Kläger konnte aber auch nicht beweisen, daß der

86 Unfall für ihn unabwendbar im Sinne von § 7 Abs. 2

87 StVG war.

88 Im Rahmen der gemäß § 17 StVG zu treffenden Abwägung

89 der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile

90 erschien die Berücksichtigung der beim Kläger

91 verbleibenden Betriebsgefahr mit 20 % und des Verschuldens

92 des Beklagten zu 1) mit 80 % angemessen.

93 Hinsichtlich der Betriebsgefahr des Klägers wirkt sich

94 insbesondere der Umstand aus, daß sein Mofa technische

95 Veränderungen aufwies, da der Luftfilter an zwei Seiten

96 abgesägt worden war und die Vorderradbremse nicht

97 die volle Wirkung erreichte, wie sich aus der nachvollziehbaren

98 und glaubhaften Aussage des Zeugen E ergibt:

99 Unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Verletzung

100 des Klägers, des stationären Krankenhausaufenthaltes

101 und der 100 % bzw. 70 % igen Minderung der

102 Erwerbsfähigkeit für insgesamt ca.16 Wochen sowie

103 des Umstandes, daß bei ihm eine 20 % ige Mithaftung

104 verbleibt, erschien die Zahlung eines Schmerzens-

105 geldes von 6.000,00 DM angemessen und ausreichend.

106 Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 291, 288 BGB.

107 2.) Der Feststellungsantrag hinsichtlich der materiellen

108 und immateriellen entstandenen Schäden ist unzulässig,

109 da insoweit kein Feststellungsinteresse gemäß § 256

110 ZPO besteht. Die immateriellen Schäden für die Vergangenheit

111 sind mit dem Leistungsantrag zu 1) bereits umfaßt,

112 die materiellen Schäden der Vergangenheit kann der

113 Kläger mit der vorrangigen Leistungsklage geltend

114 machen.

115 Hinsichtlich der zukünftigen materiellen und immateriellen

116 Schäden ist die Feststellungsklage

117 zulässig, da bei einem Knochenbruch, wie er beim

118 Kläger vorgelegen hat, nie auszuschließen ist, daß

119 Zukunftsschäden, etwa in Form einer Arthrose, auftreten

120 werden.

121 Die Quote der Haftung ergibt sich aus dem oben

122 Gesagten.

123 Die darüberhinausgehende Klage war aus obigen

124 Gründen abzuweisen.

125 Die Nebenentscheidungen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11,

126 709, 711 ZPO.

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