Das Verkehrslexikon
OLG Köln v. 25.09.1990: Säumnis des Betroffenen bzw. Angeklagten
Das OLG Köln (Beschluss vom 25.09.1990 - Ss 447/90) hat entschieden:
Siehe auch
Persoenliches Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung
und
Zeugenvernehmung ohne Betroffenen
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Brühl zurückverwiesen.
1 Gründe
2 Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
(Rotlichtverstoß) eine Geldbuße von 125,- DM festgesetzt. Auf den Einspruch des Betroffenen
beraumte das Amtsgericht - nach Aussetzung der Hauptverhandlung vom 30.3.1990 - Termin zur
Hauptverhandlung auf dem 4.5.1990 an, zu der es das persönliche Erscheinen des Betroffenen anordnete.
Die Ladung erhielt die Mitteilung dieser Anordnung und die Belehrung gemäß § 74 Abs. 3 OWiG
Gründe:
über die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens. Im Termin vom 4.5.1990 erging, nachdem sich der
Betroffene zur Sache nicht eingelassen hat und Zeugen vernommen worden waren, folgender Beschluß:
3 "Die Verhandlung wird fortgesetzt am 11.5.1990 ... Mündlich geladen ... werden zu diesem Termin:
Der Verteidiger, der Betroffene, Zeugen: ... Allen wurde gesagt, daß sie erscheinen müssen."
4 Hinsichtlich des neuen Termins ist eine Belehrung des Betroffenen gemäß § 73 Abs. 3 OWiG
nicht erfolgt. Im Termin vom 11.5.1990 erschien der Betroffene nicht. Das Amtsgericht hat die vom Verteidiger
hierfür mitgeteilten Entschuldigungsgründe als nicht genügend angesehen und den Einspruch gemäß
§ 74 Abs. 2 Satz 1 verworfen.
5 Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt der Betroffene die Verletzung formellen
und materiellen Rechts. Er macht u.a. geltend, sein Einspruch habe mangels Belehrung gemäß § 73
Abs. 3 OWiG hinsichtlich des Fortsetzungstermins nicht verworfen werden dürfen.
6 Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Die Frage, ob
das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid im Fortsetzungstermin gemäß
§ 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG verwerfen darf, wenn der Betroffene mit der Ladung zu diesem Termin nicht erneut nach
§ 74 Abs. 3 OWiG belehrt worden ist, bedarf der Klärung durch die Rechtsprechung.
7 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie greift bereits mit der Verfahrensrüge der Verletzung des §
74 Abs. 3 OWiG durch.
8 Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG auch in
Fortsetzungsterminen (KK-OWiG-Senge § 74 Rn. 33).
9 Die Verwerfung eines Einspruchs nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OwiG setzt aber neben der rechtsfehlerfreien Anordnung
des persönlichen Erscheinens des Betroffenen, der ordnungsgemäßen Ladung und des Ausbleibens des
Betroffenen ohne genügende Entschuldigung die Belehrung des Betroffenen über die Folgen des Ausbleibens
voraus (vgl. jeweils mit weiteren Nachweisen: Göhler, OWiG, 9. Aufl., § 74 Rdn. 20 f.; Rebmann/Roth/Herrmann,
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 2. Aufl., (Stand Januar 1990), § 74 Anm. 12 f.; Senge in KK-OWiG, §
74 Rdn. 28 f.). Die Notwendigkeit einer erneuten Belehrung gem. § 74 Abs. 3 OWiG ist von der Rechtsprechung für
den Fall der Verlegung eines Hauptverhandlungstermins und der Anberaumung der Hauptverhandlung nach vorangegangener
Aussetzung begründet worden (OLG Karlsruhe MDR 1974, 174; OLG Hamm VRS 57, 299; SchlHOLG SchlHA 1982, 45; OLG
Düsseldorf, VRS 34, 291/OLG Koblenz VRS 53, 205; BayObLG VRS 61, 47; SenE vom 25.1.1985 - Ss 22/85 B). Dazu wird
ausgeführt, die Belehrung gemäß § 74 Abs. 3 OWiG sei für jeden Termin neu zu erteilen.
10 Es entspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen, daß der Betroffene jeweils ausdrücklich wieder ins Bild
gesetzt werde, welche nachteiligen Folgen ggfls. eine Säumnis habe. Eine Belehrung in einer früheren Ladung
und die Bezugnahme darauf in einer neuen Ladung reichten nicht aus, zumal der Betroffene die frühere Ladung mit der
Belehrung möglicherweise nicht mehr in Besitz habe. Eine Ausnahmevorschrift, die es gestatte, in Abwesenheit eines
Betroffenen zu verhandeln, sei eng auszulegen, (so insgesamt OLG Hamm, a.a.O.; vgl. SchlHOLG, a.a.O.; OLG Düsseldorf,
a.a.O.). Mit der im vorliegenden Fall zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führenden Rechtsfrage - vgl. oben - war -
soweit ersichtlich - die Rechtsprechung noch nicht befaßt. Der Senat beantwortet sie dahin, daß die Verwerfung
des Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG im Fortsetzungstermin einer unterbrochenen Hauptverhandlung
- ebenfalls - nur nach ausdrücklicher Belehrung des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 3 OWiG zulässig
ist. Die vorbeschriebenen - zutreffenden - Erwägungen der Rechtsprechung zur Notwendigkeit einer erneuten Belehrung
gemäß § 74 Abs. 3 OWiG hinsichtlich des nach Verlegung oder Aussetzung der Hauptverhandlung bestimmten
neuen Hauptverhandlungstermin gelten ohne Einschränkung gleichermaßen für den Fortsetzungstermin.
11 Zwar stellt die gesamte Hauptverhandlung eine Verhandlungseinheit dar (vgl. Treier in KK, StPO, 2. Aufl., § 226
Rdn. 1; Göhler, a.a.O., § 71 Rdn. 28).
12 Gleichwohl muß ein Betroffener auch zu einem Fortsetzungstermin geladen werden; eine besondere Ladung ist nur
dann entbehrlich, wenn der Betroffene bei der Festsetzung des Fortsetzungstermins anwesend war oder wenn er jener
Verhandlung in der der Fortsetzungstermin bestimmt wurde, eigenmächtig ferngeblieben ist (SenE vom 11.10.1988 -
Ss 254/88 (Z)). Allerdings muß die Ladungsfrist für den Betroffenen (§ 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit
§ 217 Abs. 1 StPO) nicht erneut eingehalten werden, wenn die Hauptverhandlung nur unterbrochen (§ 46 Abs. 1
OWiG i.V.m. § 229 Abs. 1 und 2 StPO) worden ist (BGH NJW 1982, 248; Göhler, a.a.O., § 71 Rdn. 26 a).
Maßgeblich für diese geringeren Anforderungen sind indes Gründe, die die Entbehrlichkeit einer Belehrung
gem. § 74 Abs. 3 OWiG hinsichtlich des Fortsetzungstermins nicht begründen können. Die förmliche
Zustellung der Ladung dient als Mittel der Gewährung und Kontrolle des rechtlichen Gehörs (vgl. BGH NJW 1977,
723; Maul in KK, a.a.O., § 35 Rdn. 15); die mündliche Bekanntmachung des Fortsetzungstermins nach der
Unterbrechung der Hauptverhandlung ersetzt dieses Mittel. Der Zweck der Ladungsfrist, dem Angeklagten/Betroffenen
eine ausreichende Zeit zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung zu geben, erfordert die erneute Einhaltung dieser
Frist nicht, wenn die Hauptverhandlung lediglich im Rahmen des § 229 Abs. 1 und 2 StPO unterbrochen worden ist.
Demgegenüber kann der Zweck der Regelung des § 74 Abs. 3 OWiG den Betroffenen von den nachteiligen Folgen
einer Säumnis in Kenntnis zu setzen, auch hinsichtlich des Fortsetzungstermins nicht auf zureichend andere Weise
als durch eine erneute ausdrückliche Belehrung erfüllt werden. Der Betroffene muß ohne eine
ausdrückliche Belehrung nach § 74 Abs. 3 OWiG nicht damit rechnen, daß sein Einspruch gemäß
§ 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG nach Beginn der Verhandlung selbst noch in einem Fortsetzungstermin - z.B. nach umfangreicher
Beweisaufnahme - verworfen wird, zumal sich in der Regel in solchen Fällen ein Verfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG
aufdrängt. Will sich der Tatrichter die Möglichkeit der Einspruchverwerfung nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG
im Fall des Ausbleibens des Betroffener im Fortsetzungstermin offenhalten, muß er den Betroffenen mit der Ladung
zu diesem Termin entsprechend belehren.
13 Da das Urteil auf der unterlassenen Belehrung beruhen kann, ist es auf die entsprechende Verfahrensrüge
aufzuheben.
14 Im übrigen weist die zugelassene Rechtsbeschwerde mit der Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe den Begriff
der genügenden Entschuldigung verkannt, einen weiteren Aufhebungsgrund auf. Da das Rechtsbeschwerdegericht an die
tatsächlichen Feststellungen des Verwerfungsurteils zur Frage der Entschuldigungsgründe gebunden ist und diese
Feststellungen nicht im Wege des Freibeweises nachprüfen und ergänzen kann, müssen in einem Verwerfungsurteil
eventuelle Gründe, die das Ausbleiben des Betroffenen entschuldigen könnten, mitgeteilt und erörtert werden.
Die Gründe des Urteils müssen dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung ermöglichen, ob das Amtsgericht
alle ihm bekannten und erkennbar als Entschuldigungsgründe in Betracht kommenden Umstände fehlerfrei und
erschöpfend gewürdigt hat (SenatsE VRS 75, 114, 115). Das angefochtene Urteil entspricht nicht diesen
Grundsätzen. In den Gründen heißt es insoweit lediglich: "Die von dem Betroffenen vorgetragenen
Gründe sind keine genügende Entschuldigung, weil nicht dargetan ist, der Betroffene hätte für
die Wahrnehmung eines am Freitag am Mittag anberaumten Termins keine Dienstbefreiung erhalten." Die vorgebrachten
Entschuldigungsgründe werden indes nicht mitgeteilt.
15 Die Zurückverweisung der Sache erfolgt an eine andere Abteilung des Amtsgerichts (vgl. Göhler,
a.a.O., § 80 Rdn. 48). Ohne daß es einer Entscheidung über die Rüge der Mitwirkung eines abgelehnten
Richters (§ 338 Nr. 3 StPO) bedarf, erschien dies zweckmäßig, weil der Tatrichter, der hier erkannt hat,
beide von dem Verteidiger des Betroffenen angebrachten Ablehnungsgesuche jeweils zu Unrecht als unzulässig verworfen
hat. Das Ablehnungsgesuch vom 5.5.1990 ist durch Beschluß vom 9.5.1990 gem. § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO als
unzulässig verworfen worden, obwohl die Umstände, die die Annahme einer Verschleppungsabsicht rechtfertigen
könnten, weder im Beschluß mitgeteilt (vgl. Pfeiffer in KK, a.a.O., § 27 Rdn. 4) noch sonst ersichtlich
sind. Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs hat der Verteidiger u.a. ausgeführt: "Hierbei brachte Herr
Richter ... unmißverständlich zum Ausdruck, daß er der Aussage der Frau K. die den Betroffenen bei
ihrer Vernehmung entlastet hatte, nicht glauben wird und daß der Betroffene mit der Einspruchsrücknahme
verhindern könne, daß die Akte gemäß § 183 GVG an die Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen
Überprüfung der Aussage der Frau K. weitergeleitet werde." Dem Beschluß vom 9.5.1990 läßt
sich nicht einmal entnehmen, daß dieser Vortrag unzutreffend ist.
16 Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 11.5.1990 durch Beschluß vom selben Tage als unzulässig
ist ebenfalls rechtsfehlerhaft. Zur Begründung hat der Tatrichter ausgeführt: "Der Antrag auf Befangenheit
wird als unzulässig zurückgewiesen. Es kommt auf die Besorgnis der Befangenheit beim Betroffenen an; mit ihm
wurde nicht Rücksprache genommen; der Betroffene ist ja nicht erschienen". Diese Begründung hält
rechtlicher Überprüfung nicht stand. Es lag auf der Hand, daß der Verteidiger die mit der fehlerhaften
Verwerfung des Ablehnungsgesuchs vom 4.5.1990 begründete Ablehnung vom 11.5.1990 für den Betroffenen
ausgesprochen hat, so daß die Zulässigkeit dieses Gesuchs nicht zweifelhaft sein konnte (vgl. Wendisch
in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 24 Rdn. 39).
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