Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 25.09.1990: Säumnis des Betroffenen bzw. Angeklagten




Das OLG Köln (Beschluss vom 25.09.1990 - Ss 447/90) hat entschieden:

Siehe auch
Persoenliches Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung
und
Zeugenvernehmung ohne Betroffenen

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Brühl zurückverwiesen.

1 Gründe

2 Die Verwaltungsbehörde hat gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

(Rotlichtverstoß) eine Geldbuße von 125,- DM festgesetzt. Auf den Einspruch des Betroffenen

beraumte das Amtsgericht - nach Aussetzung der Hauptverhandlung vom 30.3.1990 - Termin zur

Hauptverhandlung auf dem 4.5.1990 an, zu der es das persönliche Erscheinen des Betroffenen anordnete.

Die Ladung erhielt die Mitteilung dieser Anordnung und die Belehrung gemäß § 74 Abs. 3 OWiG

Gründe:


über die Folgen eines unentschuldigten Ausbleibens. Im Termin vom 4.5.1990 erging, nachdem sich der

Betroffene zur Sache nicht eingelassen hat und Zeugen vernommen worden waren, folgender Beschluß:

3 "Die Verhandlung wird fortgesetzt am 11.5.1990 ... Mündlich geladen ... werden zu diesem Termin:

Der Verteidiger, der Betroffene, Zeugen: ... Allen wurde gesagt, daß sie erscheinen müssen."

4 Hinsichtlich des neuen Termins ist eine Belehrung des Betroffenen gemäß § 73 Abs. 3 OWiG

nicht erfolgt. Im Termin vom 11.5.1990 erschien der Betroffene nicht. Das Amtsgericht hat die vom Verteidiger

hierfür mitgeteilten Entschuldigungsgründe als nicht genügend angesehen und den Einspruch gemäß

§ 74 Abs. 2 Satz 1 verworfen.

5 Mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt, rügt der Betroffene die Verletzung formellen

und materiellen Rechts. Er macht u.a. geltend, sein Einspruch habe mangels Belehrung gemäß § 73

Abs. 3 OWiG hinsichtlich des Fortsetzungstermins nicht verworfen werden dürfen.

6 Die Rechtsbeschwerde ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Die Frage, ob

das Amtsgericht den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid im Fortsetzungstermin gemäß

§ 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG verwerfen darf, wenn der Betroffene mit der Ladung zu diesem Termin nicht erneut nach

§ 74 Abs. 3 OWiG belehrt worden ist, bedarf der Klärung durch die Rechtsprechung.

7 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie greift bereits mit der Verfahrensrüge der Verletzung des §

74 Abs. 3 OWiG durch.

8 Grundsätzlich besteht die Möglichkeit einer Einspruchsverwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG auch in

Fortsetzungsterminen (KK-OWiG-Senge § 74 Rn. 33).

9 Die Verwerfung eines Einspruchs nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OwiG setzt aber neben der rechtsfehlerfreien Anordnung

des persönlichen Erscheinens des Betroffenen, der ordnungsgemäßen Ladung und des Ausbleibens des

Betroffenen ohne genügende Entschuldigung die Belehrung des Betroffenen über die Folgen des Ausbleibens

voraus (vgl. jeweils mit weiteren Nachweisen: Göhler, OWiG, 9. Aufl., § 74 Rdn. 20 f.; Rebmann/Roth/Herrmann,

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, 2. Aufl., (Stand Januar 1990), § 74 Anm. 12 f.; Senge in KK-OWiG, §

74 Rdn. 28 f.). Die Notwendigkeit einer erneuten Belehrung gem. § 74 Abs. 3 OWiG ist von der Rechtsprechung für

den Fall der Verlegung eines Hauptverhandlungstermins und der Anberaumung der Hauptverhandlung nach vorangegangener

Aussetzung begründet worden (OLG Karlsruhe MDR 1974, 174; OLG Hamm VRS 57, 299; SchlHOLG SchlHA 1982, 45; OLG

Düsseldorf, VRS 34, 291/OLG Koblenz VRS 53, 205; BayObLG VRS 61, 47; SenE vom 25.1.1985 - Ss 22/85 B). Dazu wird

ausgeführt, die Belehrung gemäß § 74 Abs. 3 OWiG sei für jeden Termin neu zu erteilen.

10 Es entspreche rechtsstaatlichen Grundsätzen, daß der Betroffene jeweils ausdrücklich wieder ins Bild

gesetzt werde, welche nachteiligen Folgen ggfls. eine Säumnis habe. Eine Belehrung in einer früheren Ladung

und die Bezugnahme darauf in einer neuen Ladung reichten nicht aus, zumal der Betroffene die frühere Ladung mit der

Belehrung möglicherweise nicht mehr in Besitz habe. Eine Ausnahmevorschrift, die es gestatte, in Abwesenheit eines

Betroffenen zu verhandeln, sei eng auszulegen, (so insgesamt OLG Hamm, a.a.O.; vgl. SchlHOLG, a.a.O.; OLG Düsseldorf,

a.a.O.). Mit der im vorliegenden Fall zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führenden Rechtsfrage - vgl. oben - war -

soweit ersichtlich - die Rechtsprechung noch nicht befaßt. Der Senat beantwortet sie dahin, daß die Verwerfung

des Einspruchs gemäß § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG im Fortsetzungstermin einer unterbrochenen Hauptverhandlung

- ebenfalls - nur nach ausdrücklicher Belehrung des Betroffenen gemäß § 74 Abs. 3 OWiG zulässig

ist. Die vorbeschriebenen - zutreffenden - Erwägungen der Rechtsprechung zur Notwendigkeit einer erneuten Belehrung

gemäß § 74 Abs. 3 OWiG hinsichtlich des nach Verlegung oder Aussetzung der Hauptverhandlung bestimmten

neuen Hauptverhandlungstermin gelten ohne Einschränkung gleichermaßen für den Fortsetzungstermin.

11 Zwar stellt die gesamte Hauptverhandlung eine Verhandlungseinheit dar (vgl. Treier in KK, StPO, 2. Aufl., § 226

Rdn. 1; Göhler, a.a.O., § 71 Rdn. 28).

12 Gleichwohl muß ein Betroffener auch zu einem Fortsetzungstermin geladen werden; eine besondere Ladung ist nur

dann entbehrlich, wenn der Betroffene bei der Festsetzung des Fortsetzungstermins anwesend war oder wenn er jener

Verhandlung in der der Fortsetzungstermin bestimmt wurde, eigenmächtig ferngeblieben ist (SenE vom 11.10.1988 -

Ss 254/88 (Z)). Allerdings muß die Ladungsfrist für den Betroffenen (§ 46 Abs. 1 OWiG in Verbindung mit

§ 217 Abs. 1 StPO) nicht erneut eingehalten werden, wenn die Hauptverhandlung nur unterbrochen (§ 46 Abs. 1

OWiG i.V.m. § 229 Abs. 1 und 2 StPO) worden ist (BGH NJW 1982, 248; Göhler, a.a.O., § 71 Rdn. 26 a).

Maßgeblich für diese geringeren Anforderungen sind indes Gründe, die die Entbehrlichkeit einer Belehrung

gem. § 74 Abs. 3 OWiG hinsichtlich des Fortsetzungstermins nicht begründen können. Die förmliche

Zustellung der Ladung dient als Mittel der Gewährung und Kontrolle des rechtlichen Gehörs (vgl. BGH NJW 1977,

723; Maul in KK, a.a.O., § 35 Rdn. 15); die mündliche Bekanntmachung des Fortsetzungstermins nach der

Unterbrechung der Hauptverhandlung ersetzt dieses Mittel. Der Zweck der Ladungsfrist, dem Angeklagten/Betroffenen

eine ausreichende Zeit zur Vorbereitung auf die Hauptverhandlung zu geben, erfordert die erneute Einhaltung dieser

Frist nicht, wenn die Hauptverhandlung lediglich im Rahmen des § 229 Abs. 1 und 2 StPO unterbrochen worden ist.

Demgegenüber kann der Zweck der Regelung des § 74 Abs. 3 OWiG den Betroffenen von den nachteiligen Folgen

einer Säumnis in Kenntnis zu setzen, auch hinsichtlich des Fortsetzungstermins nicht auf zureichend andere Weise

als durch eine erneute ausdrückliche Belehrung erfüllt werden. Der Betroffene muß ohne eine

ausdrückliche Belehrung nach § 74 Abs. 3 OWiG nicht damit rechnen, daß sein Einspruch gemäß

§ 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG nach Beginn der Verhandlung selbst noch in einem Fortsetzungstermin - z.B. nach umfangreicher

Beweisaufnahme - verworfen wird, zumal sich in der Regel in solchen Fällen ein Verfahren nach § 74 Abs. 1 OWiG

aufdrängt. Will sich der Tatrichter die Möglichkeit der Einspruchverwerfung nach § 74 Abs. 2 Satz 1 OWiG

im Fall des Ausbleibens des Betroffener im Fortsetzungstermin offenhalten, muß er den Betroffenen mit der Ladung

zu diesem Termin entsprechend belehren.

13 Da das Urteil auf der unterlassenen Belehrung beruhen kann, ist es auf die entsprechende Verfahrensrüge

aufzuheben.

14 Im übrigen weist die zugelassene Rechtsbeschwerde mit der Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe den Begriff

der genügenden Entschuldigung verkannt, einen weiteren Aufhebungsgrund auf. Da das Rechtsbeschwerdegericht an die

tatsächlichen Feststellungen des Verwerfungsurteils zur Frage der Entschuldigungsgründe gebunden ist und diese

Feststellungen nicht im Wege des Freibeweises nachprüfen und ergänzen kann, müssen in einem Verwerfungsurteil

eventuelle Gründe, die das Ausbleiben des Betroffenen entschuldigen könnten, mitgeteilt und erörtert werden.

Die Gründe des Urteils müssen dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung ermöglichen, ob das Amtsgericht

alle ihm bekannten und erkennbar als Entschuldigungsgründe in Betracht kommenden Umstände fehlerfrei und

erschöpfend gewürdigt hat (SenatsE VRS 75, 114, 115). Das angefochtene Urteil entspricht nicht diesen

Grundsätzen. In den Gründen heißt es insoweit lediglich: "Die von dem Betroffenen vorgetragenen

Gründe sind keine genügende Entschuldigung, weil nicht dargetan ist, der Betroffene hätte für

die Wahrnehmung eines am Freitag am Mittag anberaumten Termins keine Dienstbefreiung erhalten." Die vorgebrachten

Entschuldigungsgründe werden indes nicht mitgeteilt.

15 Die Zurückverweisung der Sache erfolgt an eine andere Abteilung des Amtsgerichts (vgl. Göhler,

a.a.O., § 80 Rdn. 48). Ohne daß es einer Entscheidung über die Rüge der Mitwirkung eines abgelehnten

Richters (§ 338 Nr. 3 StPO) bedarf, erschien dies zweckmäßig, weil der Tatrichter, der hier erkannt hat,

beide von dem Verteidiger des Betroffenen angebrachten Ablehnungsgesuche jeweils zu Unrecht als unzulässig verworfen

hat. Das Ablehnungsgesuch vom 5.5.1990 ist durch Beschluß vom 9.5.1990 gem. § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StPO als

unzulässig verworfen worden, obwohl die Umstände, die die Annahme einer Verschleppungsabsicht rechtfertigen

könnten, weder im Beschluß mitgeteilt (vgl. Pfeiffer in KK, a.a.O., § 27 Rdn. 4) noch sonst ersichtlich

sind. Zur Begründung des Ablehnungsgesuchs hat der Verteidiger u.a. ausgeführt: "Hierbei brachte Herr

Richter ... unmißverständlich zum Ausdruck, daß er der Aussage der Frau K. die den Betroffenen bei

ihrer Vernehmung entlastet hatte, nicht glauben wird und daß der Betroffene mit der Einspruchsrücknahme

verhindern könne, daß die Akte gemäß § 183 GVG an die Staatsanwaltschaft zur strafrechtlichen

Überprüfung der Aussage der Frau K. weitergeleitet werde." Dem Beschluß vom 9.5.1990 läßt

sich nicht einmal entnehmen, daß dieser Vortrag unzutreffend ist.

16 Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vom 11.5.1990 durch Beschluß vom selben Tage als unzulässig

ist ebenfalls rechtsfehlerhaft. Zur Begründung hat der Tatrichter ausgeführt: "Der Antrag auf Befangenheit

wird als unzulässig zurückgewiesen. Es kommt auf die Besorgnis der Befangenheit beim Betroffenen an; mit ihm

wurde nicht Rücksprache genommen; der Betroffene ist ja nicht erschienen". Diese Begründung hält

rechtlicher Überprüfung nicht stand. Es lag auf der Hand, daß der Verteidiger die mit der fehlerhaften

Verwerfung des Ablehnungsgesuchs vom 4.5.1990 begründete Ablehnung vom 11.5.1990 für den Betroffenen

ausgesprochen hat, so daß die Zulässigkeit dieses Gesuchs nicht zweifelhaft sein konnte (vgl. Wendisch

in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 24 Rdn. 39).

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