Das Verkehrslexikon

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OLG Köln v. 13.12.1985: Beweisantrag




Das OLG Köln (Beschluss vom 13.12.1985 - Ss 756/85) hat entschieden:

Siehe auch
SV Beweis Zivilverfahren
und
SV Beweis Verwaltungsverfahren

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den getroffenen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.

1

Gründe:


2 Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer vorsätzlichen Ordnungswidrigkeit gemäß §

18 Abs. 2 StVO zu einer Geldbuße von 300,- DM verurteilt. Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene

Verletzung formellen und materiellen Rechts.

3 Die auf eine Verletzung des § 338 Nr. 8 StPO gestützte Verfahrensrüge greift durch. Die Rüge

ist ordnungsgemäß erhoben. Daß das Protokoll noch nicht fertiggestellt war, als die Verfahrengrügen

erhoben wurden, berührt die Zulässigkeit der Rüge nicht (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1980, 716). Solange das

Protokoll nicht fertiggestellt war, durfte das Urteil nach § 273 Abs. 4 StPO nicht zugestellt werden: eine gleichwohl

erfolgte Zustellung konnte die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist nicht in Gang setzen (vgl. BGHSt 27, 80 = NJW 1977,

541). Eine vor Fristbeginn formgerecht vorgenommene Rechtsbeschwerdebegründung bleibt aber wirksam (vgl.

Kleinknecht/Meyer, StPO, 37. Aufl., § 345 Rdnr. 3).

4 Die Rechtsbeschwerdebegründung entspricht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Sie trägt

auch - was bei der Rüge der Verletzung des § 338 Nr. R StPO notwendig ist, (BGH bei Spiegel DAR 1982, 206)

- Tatsachen vor, aufgrund welcher die Möglichkeit des Beruhens geprüft werden kann.

5 Bei der Beurteilung der Verfahrensrüge ist allerdings - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht

von dem Wortlaut des Protokolls auszugehen, den die Protokollführerin zunächst gewählt hatte, sondern

von der berichtigten Form des Protokolls, da die Sitzungsniederschrift erst in dieser Form fertiggestellt wurde. Die

Sitzungsniederschrift ist nicht fertiggestellt, wenn der Vorsitzende den vom Protokollführer verfaßten und

unterschriebenen Entwurf erst unterzeichnet, nachdem er seinerseits ohne Abstimmung mit dem Protokollführer und

ohne dessen Wissen daran eine sachliche Änderung vorgenommen hat (BayObLG VRS 69, 139). Bei Änderungen oder

Ergänzungen des vom Urkundsbeamten gefertigen Protokollentwurfs durch den Vorsitzenden ist deren Genehmigung durch

den Urkundsbeamten herbeizuführen: erst wenn diese Genehmigung, die nach Inhalt und Zeitpunkt aktenkundig gemacht

werden muß, erfolgt ist, ist das Protokoll fertiggestellt (vgl. OLG Köln, 3. Strafsenat, Beschl. v. 9.6.1980

- 3 Ss. 398-399/80 -, Beschl. v. 17.8.1982 - 3 Ss 588/82 - und Beschl. v. 30.11.1982 - 3 Ss 272/82). Folglich wurde

im vorliegenden Fall die Sitzungsniederschrift erst mit der Genehmigung der Änderungen durch den Protokollführer

am 5.9.1985 fertiggestellt.

6 In der fertiggestellten Sitzungsniederschrift heißt es: "Rechtsanwalt O. möchte den Beweisantrag zu

Protokoll diktieren.

7 b.u.v.

8 Der Beweisantrag zu Protokoll des Gerichts wird vom Gericht nicht entgegen genommen. Der Verteidiger wird darauf

hingewiesen, daß eine Beweisanregung mündlich gestellt werden kann."

9 Diese Verfahrensweise des Amtsgerichts war rechtsfehlerhaft und stellte eine unzulässige Beschränkung

der Verteidigung i.S.d. § 338 Nr. 8 StPO dar. Eine unzulässige Beschränkung der Verteidigung kann auch

vorliegen, wenn keine den Schutz des Angeklagten bezweckende besondere Norm des Strafverfahrensrechts verletzt wurde

(OLG Köln NJW 1980, 302). Zwar hat der Verteidiger keinen Anspruch darauf, einen Beweisantrag in das Protokoll

der Hauptverhandlung zu diktieren (OLG Hamm JMBINW 1970, 251; BayObLG bei Rüth DAR 1979, 240:

Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß, 5. Aufl., Seite 400: Gollwitzer in Löwe-Rosenberg,

StPO, 23. Aufl., § 244 Rdnr. 82; KMR - Paulus, § 244 Rdnr. 377: Dahs-Dahs, Die Revision im Strafprozeß,

3. Aufl., Rdnr. 248). Das Amtsgericht hat aber nicht nur abgelehnt, den Beweisantrag in das Protokoll diktieren zu

lassen; es hat vielmehr durch Beschluß abgelehnt, einen Beweisantrag zu Protokoll des Gerichts entgegen zu nehmen,

und darauf hingewiesen, daß lediglich eine Beweisanregung mündlich gestellt werden könne. Die Ablehnung

der Entgegennahme eines mündlich vorzutragenden Beweisantrags durch Gerichtsbeschluß ist eine unzulässige

Beschränkung der Verteidigung, und zwar in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt, also ein

Revisionsgrund i.S.d. § 338 Nr. B StPO (OLG Hamm a.a.O.). Grundsätzlich werden Beweisanträge in der

Hauptverhandlung mündlich gestellt (Gollwitzer a.a.O.; KMR-Paulus a.a.O.). Das Gericht darf zwar auf eine

schriftliche Formulierung des Beweisantrags hinwirken (Dahs-Dahs a.a.O.). Es darf aber die Entgegennahme eines

Beweisantrags nicht von einer schriftlichen Formulierung abhängig machen (BayObLG a.a.O.; KK - Herdegen,

§ 244 Rdnr. 52). Es hat den Beweisantrag mit seinem vollen Inhalt zu protokollieren (Alsberg/Nüse/Meyer

a.a.O.).

10 Gegen diese Grundsätze hat das Amtsgericht verstoßen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, daß das

Urteil auf diesem Fehler beruht, da der Verteidiger möglicherweise - wie er in der Rechtsbeschwerdebegründung

vorgetragen hat - andernfalls einen Beweisantrag zu Protokoll gegeben hätte, der zu anderen Feststellungen

geführt haben könnte.

11 Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß der Tatrichter, wenn er zu Lasten des

Betroffenen Voreintragungen verwertet, nähere Angaben zu den Vorverurteilungen machen muß, damit das

Rechtsbeschwerdegericht ihre Verwertbarkeit im Hinblick auf eine mögliche Tilgungsreife und einen prognostischen

Aussagewert überprüfen kann (vgl. OLG Düsseldorf VRS 63, 469; 64, 61, 68, 65; OLG Koblenz VRS 64, 215;

OLG Köln, 3. Strafsenat, Beschl. v. 31.8.1983 - 3 Ss 518/83).

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