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OLG Köln v. 20.01.1984: Rechtsmittelbelehrung
Das OLG Köln (Beschluss vom 20.01.1984 - 1 Ss 914/83 - 14 -) hat entschieden:
Siehe auch
Rechtsmittel im uebergeleiteten Strafverfahren
und
Rechtsmittel im Zviilprozess und Fristversaeumung
Tenor:
1 G r ü n d e :
2 I.
3 Das Amtsgericht Köln hat den Betroffenen durch Beschluß vom 22.
März 1983 "wegen Ordnungswidrigkeit nach § 7 c Abs. 1 Nr. 4 b und 7
a Abs. 1 Nr. 1 d FahrpersG in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 3 der
Verordnung (EWG) 1463/70 und Artikel 11 der Verordnung (EWG)
543/69" (so der Urteilstenor), zu einer Geldbuße von 470,-- DM
verurteilt. Der mit einer deutschsprachigen Rechtsmittelbelehrung
Gründe:
nach dem Formular Owi 25 versehene Beschluß wurde dem Betroffenen
durch die dänischen Behörden am 7. Juli 1983 zugestellt. Hiergegen
richtet sich eine von dem Betroffenen in dänischer Sprache verfaßte
Eingabe vom 11.08.1983, die am 16.08.1983 bei Gericht eingegangen
ist. Die auf gerichtliche Veranlassung vorgenommene Übersetzung ist
am 26.09.1983 bei Gericht eingegangen und ergibt, daß sich der
Betroffene gegen seine Verurteilung wendet.
4 II.
5 Die Eingabe des Betroffenen ist als das statthafte Rechtsmittel
der Rechtsbeschwerde zu behandeln. Diese ist allerdings gemäß §§
346 Abs. 1 StPO, 79 Abs. 3 OWiG als unzulässig zu verwerfen, weil
sie nicht innerhalb von einer Woche nach Zustellung des
angefochtenen Beschlusses (07.07.1983) bei Gericht eingegangen ist.
Vielmehr ist die auf Veranlassung des Gerichts angefertigte
Übersetzung der Eingabe vom 11.08.1983 dem Gericht erst am
26.09.1983 zugegangen. Auf diesen Zeitpunkt kommt es für die
Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Rechtsmitteleinlegung an, nicht
hingegen auf den - im übrigen ebenfalls nach Fristablauf liegenden
-, vom 16.08.1983 erfolgten Eingang der dänischsprachigen Eingabe
des Betroffenen (vgl. BGHSt 30, 182; BGH NStZ 1981, 487; KG JR
1977, 129).
6 III.
7 Es besteht auch keine Veranlassung, dem Betroffenen von Amts
wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gewähren; denn ein
Wiedereinsetzungsgrund ist weder aus der Eingabe des Betroffenen
noch aus den übrigen Verfahrensumständen ersichtlich.
8 1)
9 Als ein Grund zur Wiedereinsetzung kommt vorliegend insbesondere
nicht die Tatsache in Betracht, daß dem Betroffenen die
Rechtsmittelbelehrung nach dem Formular Owi 25 nur in deutscher
Sprache zugestellt worden ist. Nach § 184 GVG ist die
Gerichtssprache deutsch. Die Rechtsmittelbelehrung, die in
deutscher Sprache verfaßt ist, sich aber an einen des Deutschen
nicht mächtigen Ausländer richtet, steht auch keiner
Rechtsmittelbelehrung gleich, die ganz unterblieben ist, § 44 Satz
2 StPO. Ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Ausländer hat
keinen Anspruch darauf, daß ihm eine schriftliche
Rechtsmittelbelehrung in seiner Muttersprache erteilt wird (vgl.
Maul in KK, StPO, 1982, § 35 a Rdn. 8; Kleinknecht-Meyer, StPO, 36.
Aufl., § 35 a Rdn. 7). Vielmehr ist ihm zuzumuten, sich selbst um
eine Übersetzung zu bemühen. Allerdings verbieten es die
Rechtsschutzgarantien der Artikel 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG, die
Versäumung der einwöchigen Einspruchsfrist durch einen Ausländer,
dem ein Bußgeldbescheid oder ein Strafbefehl mit deutschsprachiger
Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist, als verschuldet
anzusehen, wenn die Versäumung der Frist auf dessen unzulänglichen
Sprachkenntnissen beruht (vgl. BverfGE 40, 95 ff; 42, 120 ff).
10 Vorliegend kann unerörtert bleiben, ob der letztgenannte
Grundsatz lediglich für Fälle des erstmaligen Zugangs zum Gericht
gelten muß oder ob er auch auf Rechtsmittelbelehrungen im Rahmen
des weiteren gerichtlichen Verfahrens Anwendung findet; denn dem
Betroffenen ist jedenfalls deshalb keine Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand von Amts wegen zu gewähren, weil er die
Rechtsmittelfrist von einer Woche unabhängig von seinen - hier
unterstellten - mangelnden Sprachkenntnissen jedenfalls nicht ohne
sein Verschulden versäumt hat. Wie sich aus dem Inhalt seiner
Eingabe vom 11.08.1983 ergibt, hat der Betroffene aus dem Inhalt
des Beschlusses vom 22.03.1983 entnommen, daß es sich um eine ihn
belastende Entscheidung wegen des Vorfalles vom 10.11.1981 in B.
handelt. Wenn er sich gleichwohl keine Gewißheit über den genauen
Inhalt der Sendung verschafft hat, so ist ihm dies als Verschulden
anzurechnen; denn unzureichende Sprachkenntnisse entheben Ausländer
nicht jeglicher Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung ihrer Rechte
(vgl. BverfGE 42, 120, 126 f).
11 2)
12 Als Wiedereinsetzungsgrund kommt auch nicht in Betracht, daß in
der Rechtsmittelbelehrung kein Hinweis darüber enthalten ist, daß
die Rechtsbeschwerde in deutscher Sprache einzulegen ist. Denn mag
die Rechtsmittelbelehrung aus diesem Grund auch nicht ordnungsgemäß
gewesen ein (vgl. BGH NStZ 1981, 487; KG JR 1977, 129) und das
Verschulden des Betroffenen insoweit entfallen, als die für die
Übersetzung der Eingabe benötigten Zeit (16.08. - 26.09.1983) in
Rede steht, so nötigt dies gleichwohl nicht zur Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand, weil auch die dänischsprachige Eingabe des
Betroffenen erst am 16.08.1983, mithin lange nach Ablauf der
Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO, bei Gericht eingegangen ist.
Damit ist ersichtlich, daß die in diesem Punkt nicht ordnungsgemäße
Rechtsmittelbelehrung für die Fristversäumung jedenfalls nicht
ursächlich geworden ist (vgl. Kleinknecht-Meyer a.a.O., § 44 Rdn.
13).
13 3)
14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
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