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OLG Köln v. 20.01.1984: Rechtsmittelbelehrung




Das OLG Köln (Beschluss vom 20.01.1984 - 1 Ss 914/83 - 14 -) hat entschieden:

Siehe auch
Rechtsmittel im uebergeleiteten Strafverfahren
und
Rechtsmittel im Zviilprozess und Fristversaeumung

Tenor:

1 G r ü n d e :

2 I.

3 Das Amtsgericht Köln hat den Betroffenen durch Beschluß vom 22.

März 1983 "wegen Ordnungswidrigkeit nach § 7 c Abs. 1 Nr. 4 b und 7

a Abs. 1 Nr. 1 d FahrpersG in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 3 der

Verordnung (EWG) 1463/70 und Artikel 11 der Verordnung (EWG)

543/69" (so der Urteilstenor), zu einer Geldbuße von 470,-- DM

verurteilt. Der mit einer deutschsprachigen Rechtsmittelbelehrung

Gründe:


nach dem Formular Owi 25 versehene Beschluß wurde dem Betroffenen

durch die dänischen Behörden am 7. Juli 1983 zugestellt. Hiergegen

richtet sich eine von dem Betroffenen in dänischer Sprache verfaßte

Eingabe vom 11.08.1983, die am 16.08.1983 bei Gericht eingegangen

ist. Die auf gerichtliche Veranlassung vorgenommene Übersetzung ist

am 26.09.1983 bei Gericht eingegangen und ergibt, daß sich der

Betroffene gegen seine Verurteilung wendet.

4 II.

5 Die Eingabe des Betroffenen ist als das statthafte Rechtsmittel

der Rechtsbeschwerde zu behandeln. Diese ist allerdings gemäß §§

346 Abs. 1 StPO, 79 Abs. 3 OWiG als unzulässig zu verwerfen, weil

sie nicht innerhalb von einer Woche nach Zustellung des

angefochtenen Beschlusses (07.07.1983) bei Gericht eingegangen ist.

Vielmehr ist die auf Veranlassung des Gerichts angefertigte

Übersetzung der Eingabe vom 11.08.1983 dem Gericht erst am

26.09.1983 zugegangen. Auf diesen Zeitpunkt kommt es für die

Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Rechtsmitteleinlegung an, nicht

hingegen auf den - im übrigen ebenfalls nach Fristablauf liegenden

-, vom 16.08.1983 erfolgten Eingang der dänischsprachigen Eingabe

des Betroffenen (vgl. BGHSt 30, 182; BGH NStZ 1981, 487; KG JR

1977, 129).

6 III.

7 Es besteht auch keine Veranlassung, dem Betroffenen von Amts

wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der

Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gewähren; denn ein

Wiedereinsetzungsgrund ist weder aus der Eingabe des Betroffenen

noch aus den übrigen Verfahrensumständen ersichtlich.

8 1)

9 Als ein Grund zur Wiedereinsetzung kommt vorliegend insbesondere

nicht die Tatsache in Betracht, daß dem Betroffenen die

Rechtsmittelbelehrung nach dem Formular Owi 25 nur in deutscher

Sprache zugestellt worden ist. Nach § 184 GVG ist die

Gerichtssprache deutsch. Die Rechtsmittelbelehrung, die in

deutscher Sprache verfaßt ist, sich aber an einen des Deutschen

nicht mächtigen Ausländer richtet, steht auch keiner

Rechtsmittelbelehrung gleich, die ganz unterblieben ist, § 44 Satz

2 StPO. Ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Ausländer hat

keinen Anspruch darauf, daß ihm eine schriftliche

Rechtsmittelbelehrung in seiner Muttersprache erteilt wird (vgl.

Maul in KK, StPO, 1982, § 35 a Rdn. 8; Kleinknecht-Meyer, StPO, 36.

Aufl., § 35 a Rdn. 7). Vielmehr ist ihm zuzumuten, sich selbst um

eine Übersetzung zu bemühen. Allerdings verbieten es die

Rechtsschutzgarantien der Artikel 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG, die

Versäumung der einwöchigen Einspruchsfrist durch einen Ausländer,

dem ein Bußgeldbescheid oder ein Strafbefehl mit deutschsprachiger

Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist, als verschuldet

anzusehen, wenn die Versäumung der Frist auf dessen unzulänglichen

Sprachkenntnissen beruht (vgl. BverfGE 40, 95 ff; 42, 120 ff).

10 Vorliegend kann unerörtert bleiben, ob der letztgenannte

Grundsatz lediglich für Fälle des erstmaligen Zugangs zum Gericht

gelten muß oder ob er auch auf Rechtsmittelbelehrungen im Rahmen

des weiteren gerichtlichen Verfahrens Anwendung findet; denn dem

Betroffenen ist jedenfalls deshalb keine Wiedereinsetzung in den

vorigen Stand von Amts wegen zu gewähren, weil er die

Rechtsmittelfrist von einer Woche unabhängig von seinen - hier

unterstellten - mangelnden Sprachkenntnissen jedenfalls nicht ohne

sein Verschulden versäumt hat. Wie sich aus dem Inhalt seiner

Eingabe vom 11.08.1983 ergibt, hat der Betroffene aus dem Inhalt

des Beschlusses vom 22.03.1983 entnommen, daß es sich um eine ihn

belastende Entscheidung wegen des Vorfalles vom 10.11.1981 in B.

handelt. Wenn er sich gleichwohl keine Gewißheit über den genauen

Inhalt der Sendung verschafft hat, so ist ihm dies als Verschulden

anzurechnen; denn unzureichende Sprachkenntnisse entheben Ausländer

nicht jeglicher Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung ihrer Rechte

(vgl. BverfGE 42, 120, 126 f).

11 2)

12 Als Wiedereinsetzungsgrund kommt auch nicht in Betracht, daß in

der Rechtsmittelbelehrung kein Hinweis darüber enthalten ist, daß

die Rechtsbeschwerde in deutscher Sprache einzulegen ist. Denn mag

die Rechtsmittelbelehrung aus diesem Grund auch nicht ordnungsgemäß

gewesen ein (vgl. BGH NStZ 1981, 487; KG JR 1977, 129) und das

Verschulden des Betroffenen insoweit entfallen, als die für die

Übersetzung der Eingabe benötigten Zeit (16.08. - 26.09.1983) in

Rede steht, so nötigt dies gleichwohl nicht zur Wiedereinsetzung in

den vorigen Stand, weil auch die dänischsprachige Eingabe des

Betroffenen erst am 16.08.1983, mithin lange nach Ablauf der

Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO, bei Gericht eingegangen ist.

Damit ist ersichtlich, daß die in diesem Punkt nicht ordnungsgemäße

Rechtsmittelbelehrung für die Fristversäumung jedenfalls nicht

ursächlich geworden ist (vgl. Kleinknecht-Meyer a.a.O., § 44 Rdn.

13).

13 3)

14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.

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