Das Verkehrslexikon

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BVerfG v. 15.07.2025: Drohnen




Das BVerfG (Urteil vom 15.07.2025 - 2 BvR 508/21) hat entschieden:

Siehe auch
Schutz von Kindern und aelteren Menschen
und
Drohnen

Tenor:

1. Die Verfassungsbeschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die Hälfte ihrer notwendigen

Auslagen zu erstatten.

Gründe:


A.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchführung von Einsätzen bewaffneter Drohnen

durch die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden: USA) in der Republik Jemen

unter Nutzung technischer Einrichtungen auf dem US-Luftwaffenstützpunkt Ramstein (Air

Base Ramstein) und die Frage, ob die Bundesrepublik Deutschland eine in diesem Zusammenhang

gegenüber den jemenitischen Beschwerdeführern etwaig bestehende Schutzpflicht verletzt

hat.

2

Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Republik Jemen und leben mit ihren

Familien in der Ortschaft Khashamer, Distrikt Al-Qutn, Provinz Hadramaut im Jemen.

Sie sind Neffen eines muslimischen Geistlichen, der am 29. August 2012 zusammen mit

einem mit ihnen verwandten Polizisten und drei mutmaßlichen Mitgliedern der Organisation

Al-Qaida auf der arabischen Halbinsel (Al-Qaida in the Arabian Peninsula ) infolge

eines Drohneneinsatzes der USA auf dem Platz vor der Moschee in Khashamer getötet

wurde.

I.

3

1. In Reaktion auf die Terroranschläge vom 11. September 2001 erließ der Kongress

der USA eine gemeinsame Resolution ("Joint Resolution", sog. Authorization for Use

of Military Force, AUMF 2001, Pub. L. 107-40, 115 Stat. 224). Sie ermächtigt den US-Präsidenten,

jede notwendige und angemessene Gewalt gegen jene Nationen, Organisationen oder Personen

anzuwenden, die den Terrorangriff vom 11. September 2001 mutmaßlich geplant, genehmigt,

begangen oder dazu Hilfestellung geleistet oder solchen Organisationen oder Personen

Unterschlupf gewährt haben, um zukünftige internationale terroristische Handlungen

gegen die USA zu verhindern. Diese Resolution ist seitens der US-Regierung als nationale

Rechtsgrundlage für das Vorgehen gegen die Taliban und Al-Qaida sowie gegen "assoziierte

Kräfte" (associated forces) verwendet worden. Assoziierte Kräfte sind solche organisierten

bewaffneten Gruppen, die an der Seite von Al-Qaida oder den Taliban kämpfen und sich

als deren Verbündete an Feindseligkeiten gegen die USA oder deren Koalitionspartner

beteiligen. Als assoziierte Kräfte in diesem Sinne werden verschiedene, mit den zuvor

genannten Akteuren verbundene Gruppen in Afghanistan, AQAP, Al-Shabaab in Somalia,

Einzelpersonen, die zu Al-Qaida in Libyen gehören, Al-Qaida in Syrien und der sogenannte

Islamische Staat (ISIL/ISIS/IS) angesehen (vgl. White House, Report on the Legal and

Policy Frameworks Guiding the United States' Use of Military Force and Related National

Security Operations, 2016, S. 5). Die genannte Resolution ist weiterhin in Kraft und

dient als Rechtsgrundlage für das Vorgehen der USA gegen die genannten nichtstaatlichen

Gruppen und Einzelpersonen im Ausland.

4

Die USA begannen in der Folge, zum Zwecke gezielter Tötungen im Jemen und in anderen

Staaten bewaffnete Drohnen einzusetzen, die vom Gebiet der USA aus gesteuert werden.

Der erste Einsatz im Jemen fand im Jahr 2002 statt. Die Einsätze intensivierten sich

ab dem Jahr 2009 (vgl. Report of the Special Rapporteur on the promotion and protection

of human rights and fundamental freedoms while countering terrorism, Ben Emmerson,

UN Doc. A/68/389, 18.09.2013, Rn. 34). Die genauen Zahlen dabei getöteter legitimer

militärischer Ziele und geschützter Zivilpersonen sind umstritten. Im Jahr 2016 erklärte

die US-Regierung, dass vom 20. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2015 zwischen 64 und

116 Zivilisten in Libyen, Pakistan, Somalia und im Jemen getötet worden seien. Außerdem

seien zwischen 2.372 und 2.581 legitime militärische Ziele eliminiert worden. Dabei

räumte die US-Regierung ein, dass es hinsichtlich dieser Zahlen Unterschiede in den

Einschätzungen der US-amerikanischen Regierung zu denjenigen von Nichtregierungsorganisationen

gebe, die für den Zeitraum zwischen dem 20. Januar 2009 und dem 31. Dezember 2015

von mehr als 200 bis zu über 900 möglichen Todesfällen von Zivilisten ausgingen (vgl.

US-Director of National Intelligence, Summary of Information Regarding U.S. Counterterrorism

Strikes Outside Areas of Active Hostilities, 01.07.2016, S. 1 f.; Daugirdas/Mortenson,

American Journal of International Law 2016, S. 814 ).

5

2. Zu den Rechtsgrundlagen für die Einsätze bewaffneter Drohnen veröffentlichten die

USA verschiedene Dokumente.

6

a) Während der Amtszeit von Präsident Obama wurden die Einsätze der Drohnen öffentlich

begründet, insbesondere in einem im Jahr 2016 veröffentlichten Dokument mit dem Titel

"Report on the Legal and Policy Frameworks Guiding the United States' Use of Military

Force and Related National Security Operations". Hinsichtlich der Völkerrechtskonformität

ihres extraterritorialen Vorgehens gegen Terroristen und terroristische Gruppen berufen

sich die USA auf ihr Selbstverteidigungsrecht und das humanitäre Völkerrecht (vgl.

White House, Report on the Legal and Policy Frameworks Guiding the United States'

Use of Military Force and Related National Security Operations, 2016, S. 9 ff.). Im

Fall von bewaffneten Konflikten gegen nichtstaatliche Akteure, die ihre Standorte

länderübergreifend wechselten, seien die USA in Bezug auf ihre Gewaltanwendung nicht

auf die unmittelbaren Gefechtszonen ("hot battlefields") beschränkt (vgl. Department

of Defense, Law of War Manual - June 2015 , S. 81 Fn. 58). Für

solche Einsätze sei das Recht des bewaffneten Konflikts in nichtinternationalen bewaffneten

Konflikten einschlägig. Dieses beinhalte den Gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer

Konventionen und andere vertragliche und völkergewohnheitsrechtliche Normen, welche

die Teilnahme an Feindseligkeiten im nicht internationalen bewaffneten Konflikt regelten.

7

Der Einsatz von neuen Waffentechnologien wie bewaffneten Drohnen sei erlaubt, solange

diese nach den Prinzipien und Regeln des Rechts des bewaffneten Konflikts eingesetzt

würden. Die Zielauswahl stehe im Einklang mit dem Gebot, zwischen legitimen militärischen

Zielen einerseits und Zivilpersonen beziehungsweise zivilen Objekten andererseits

zu unterscheiden. Ein Individuum, das formal oder funktional Mitglied einer bewaffneten

Gruppe sei, die sich mit den USA in einem bewaffneten Konflikt befinde, sei in der

Regel ein legitimes Ziel. Dass jemand in funktionaler Hinsicht Mitglied einer bewaffneten

Gruppe sei, könne unter Berücksichtigung verschiedener Aspekte festgestellt werden,

etwa anhand des Umfangs, in dem die Person Funktionen zugunsten der Gruppe wahrnehme,

die vergleichbar seien mit jenen Funktionen, die Mitglieder staatlicher Streitkräfte

ausübten. Die Zielauswahl wahre auch das Prinzip der Verhältnismäßigkeit, welches

unter anderem Angriffe verbiete, bei denen zu erwarten sei, dass der mit dem Angriff

verbundene Verlust des Lebens von Zivilpersonen, deren Verletzung oder die Beschädigung

ziviler Objekte außer Verhältnis zu dem zu erwartenden direkten militärischen Vorteil

stünden. Hinzu komme, dass im Vorfeld eines Angriffs Maßnahmen ergriffen werden müssten,

um das Risiko ziviler Schäden zu reduzieren. Die Zielauswahl stehe außerdem im Einklang

mit dem Prinzip der Notwendigkeit, demzufolge der Einsatz militärischer Gewalt einem

legitimen militärischen Zweck dienen müsse. Ferner gebe es einen sorgfältigen Prozess,

der dem Einsatz militärischer Gewalt vorausgehe und rigorose Sicherungen zum Schutz

des Lebens von Zivilisten vorsehe (vgl. White House, Report on the Legal and Policy

Frameworks Guiding the United States' Use of Military Force and Related National Security

Operations, 2016, S. 20 f.).

8

b) Die Praxis gezielter Tötungen durch bewaffnete Drohnen wird zudem durch wechselnde,

von der jeweiligen Administration beschlossene "Policies" und weitere nationale Bestimmungen

reguliert.

9

Die "Policies" werden von der US-Regierung als politische Leitlinien erstellt, zu

deren Aufstellung aus Sicht der jeweiligen US-Administration keine rechtliche Verpflichtung

besteht. Die Presidential Policy Guidance (PPG) der Obama-Administration vom 22. Mai

2013, die Principles, Standards, and Procedures (PSP) der ersten Trump-Administration

und das Presidential Policy Memorandum (PPM) der Biden-Administration, jeweils unbekannten

Datums, haben gemein, dass sogenannte direkte Aktionen, die auch den Einsatz tödlicher

Waffengewalt gegen und die Inhaftierung von Individuen umfassen können, in Übereinstimmung

mit dem US-amerikanischen Recht und dem Völkerrecht erfolgen müssen. Alle drei Dokumente

priorisieren eine Festnahme gegenüber dem Einsatz tödlicher Waffengewalt. Zudem müsse

eine direkte Aktion, die zur Tötung eines terroristischen Ziels führen solle, im Vorfeld

rechtlich geprüft werden. Die "Policies" sehen einen "near certainty"-Standard vor,

wonach nahezu sicher sein solle, dass keine Zivilisten durch einen Einsatz verletzt

oder getötet werden. Schließlich betonen alle drei Dokumente in unterschiedlicher

Deutlichkeit, dass der US-Präsident durch die "Policies" nicht gebunden werde und

von den Regeln abweichen könne. Alle drei Dokumente enthalten geschwärzte Passagen

hinsichtlich der Einsatzvorbereitung, -durchführung und -nachbereitung. Die Einhaltung

der "Policies" wird bislang gerichtlich nicht überprüft (vgl. United States District

Court for the District of Columbia, Ahmad Muaffaq Zaidan et al. v. Donald J. Trump

et al., 13.06.2018, Civil Action No. 17-581 , S. 23).

10

Die von Präsident Obama erlassene Executive Order 13732 vom 1. Juli 2016 über die

Untersuchung ziviler Kollateralschäden und die Auferlegung jährlicher Berichtspflichten

zur Anzahl getöteter Zivilisten und legitimer militärischer Ziele wurde durch Präsident

Trump mit Executive Order 13862 vom 6. März 2019 aufgehoben. Allerdings verpflichtete

der Kongress das US-amerikanische Verteidigungsministerium bereits ab dem Jahr 2017,

Berichte über zivile Opfer, die während des vorangegangenen Jahres durch militärische

Operationen der USA verursacht worden waren, zu veröffentlichen (vgl. National Defense

Authorization Act for Fiscal Year 2018, Pub. L. 115-91, 12.12.2017, 131 Stat. 1283

, Sec. 1057 ; National Defense Authorization Act for Fiscal Year 2019, Pub.

L. 115-232, 13.08.2018, 132 Stat. 1636 , Sec. 1062; National Defense Authorization

Act for Fiscal Year 2020, Pub. L. 116-92, 20.12.2019, 133 Stat. 1198 , Sec.

1703 ). Diese jährlichen Berichte zeigen unter anderem die Schwierigkeit auf, zivile

Kollateralschäden exakt zu erfassen. So konnte eine genaue Zahl nicht immer angegeben

und es mussten mitunter die in vorherigen Berichten genannten Zahlen nachträglich

wegen neuer Erkenntnisse korrigiert werden (vgl. etwa Annual Report on Civilian Casualties

in Connection with United States Military Operations in 2021, S. 8; Annual Report

on Civilian Casualties in Connection with United States Military Operations in 2022,

S. 5 ff.).

11

Außerdem verpflichtete der Haushaltsgesetzgeber das Ministerium, eine unabhängige

Bewertung der Standards, Prozesse, Verfahren und seiner Politik in Bezug auf zivile

Opfer vorzunehmen (vgl. National Defense Authorization Act for Fiscal Year 2020, Pub.

L. 116-92, 20.12.2019, 133 Stat. 1198 , Sec. 1721). Infolge anhaltender Diskussionen

über zivile Opfer gab der Kongress dem Verteidigungsministerium am 15. Dezember 2021

auf, eine "Civilian Casualty Policy" zu erarbeiten. Dieses veröffentlichte daraufhin

im Januar 2022 einen Bericht der von ihm beauftragten RAND Corporation, in dem festgestellt

wird, dass das Verteidigungsministerium zwar eine solide Grundlage für die Einhaltung

des Kriegsrechts geschaffen habe, aber dessen gegenwärtiger Ansatz, zivile Kollateralschäden

zu ermitteln, zu untersuchen und auf diese zu reagieren, erhebliche Schwächen aufweise

und in den verschiedenen Einsatzgebieten nicht einheitlich sei (vgl. Secretary of

Defense, Memorandum for Secretaries of the Military Departments u.a., 27.01.2022;

RAND Corporation, U.S. Department of Defense Civilian Casualty Policies and Procedures

- An Independent Assessment, 2022, S. vii f.). Im August 2022 veröffentlichte das

Verteidigungsministerium den"Civilian Harm Mitigation and Response Action Plan(CHMR-AP)",

der darauf abzielte, die Art und Weise zu verbessern, in der das Ministerium zivile

Schäden, die aus militärischen Operationen resultieren, abmildert und auf sie reagiert

(vgl. U.S. Department of Defense, Civilian Harm Mitigation and Response Action Plan,

25.08.2022). Der "National Defense Authorization Act (NDAA)" von 2023 sah zudem vor,

dass das "Civilian Protection Center of Excellence" des Verteidigungsministeriums

einen unabhängigen Bericht bei einer staatlich finanzierten Forschungseinrichtung

über die eigene Praxis hinsichtlich der Kriterien in Auftrag geben solle, anhand derer

das Verteidigungsministerium zwischen Kombattanten und Zivilisten in Boden- und Luftoperationen

seit 2001, einschließlich der Einsätze in Afghanistan, Irak, Syrien, Somalia, Libyen

und im Jemen, unterschieden habe (vgl. National Defense Authorization Act for Fiscal

Year 2023, Pub. L. 117-263, 23.12.2022, 136 Stat. 2395 , Sec. 1067).

12

Am 31. Juli 2023 veröffentlichte das US-Verteidigungsministerium eine Aktualisierung

des "Law of War Manual", das die Rechtsansichten der US-Regierung zum anwendbaren

Recht im bewaffneten Konflikt enthält. Nach dem Unterscheidungsgebot müssten Befehlshaber

und andere Entscheidungsträger davon ausgehen, dass Personen vor Angriffen geschützt

seien, es sei denn, die zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen deuteten darauf

hin, dass die Personen militärische Ziele seien. Eine Person könne auch dann als militärisches

Ziel betrachtet werden, wenn Zweifel verblieben, sofern der Befehlshaber und andere

Entscheidungsträger ihre Einschätzungen nach Treu und Glauben auf die zu diesem Zeitpunkt

verfügbaren Informationen stützten und im Einklang mit ihren Verpflichtungen handelten,

um das Risiko eines zufälligen Schadens für die Zivilbevölkerung zu reduzieren (vgl.

Department of Defense, Law of War Manual - June 2015 , S. 201 ff.

Rn. 5.4.3.2). Die in den Vorauflagen geäußerte Rechtsansicht, nach geltendem Völkergewohnheitsrecht

bestehe keine Vermutung zugunsten des Status einer Person als Zivilist (vgl. Department

of Defense, Law of War Manual - June 2015, S. 197 Rn. 5.5.3.2; Law of War Manual -

June 2015 , S. 200 f. Rn. 5.4.3.2), wird nicht wiederholt.

13

Im Dezember 2023 veröffentlichte das US-Verteidigungsministerium ein Dokument mit

dem Titel "Department of Defense Instruction (DoD-I) on Civilian Harm Mitigation and

Response" zum Thema ziviler Schäden (vgl. Department of Defense, DoD Instruction 3000.17,

Civilian Harm Mitigation and Response, 21.12.2023). Diese Anleitung implementiert

den "Civilian Harm Mitigation and Response Action Plan" und konkretisiert dessen Vorgaben.

Das Dokument enthält unter anderem Bestimmungen für alle US-amerikanischen Militäroperationen,

unabhängig davon, ob die USA allein oder gemeinsam mit Alliierten und Partnern handeln.

Es wird darin festgehalten, dass das Verteidigungsministerium Schritte ergreifen werde,

um Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos und der Schwere ziviler Schäden sowie zur

Reaktion auf zivile Schäden in die Planung und die Operationen zu inkorporieren (vgl.

Department of Defense, DoD Instruction 3000.17, Civilian Harm Mitigation and Response,

21.12.2023, S. 21 f., 27). Das Haushaltsgesetz für das Jahr 2024 statuiert ferner

Berichtspflichten in Bezug auf zivile Schäden durch Operationen anderer Staaten, die

von den USA mit nachrichtendienstlichen Erkenntnissen unterstützt worden sind (vgl.

National Defense Authorization Act for Fiscal Year 2024, Pub. L. 118-31, 22.12.2023,

137 Stat. 136 , Sec. 7326).

14

3. Der Einsatz bewaffneter Drohnen zum Zwecke gezielter Tötungen und die damit verbundenen

Tötungen zahlreicher Zivilpersonen riefen internationale Kritik hervor.

15

a) Die Praxis gezielter Tötungen und der Einsatz bewaffneter Drohnen werden in vier

Berichten der UN-Sonderberichterstatter Alston (Report of the Special Rapporteur on

extrajudicial, summary or arbitrary executions, Philip Alston, UN Doc. A/HRC/14/24/Add.6,

28.05.2010), Heyns (Report of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or

arbitrary executions, Christof Heyns, UN Doc. A/68/382, 13.09.2013) und Emmerson (Reports

of the Special Rapporteur on the promotion and protection of human rights and fundamental

freedoms while countering terrorism, Ben Emmerson, UN Doc. A/68/389, 18.09.2013 und

UN Doc. A/HRC/25/59, 11.03.2014) behandelt.

16

aa) Speziell zum Jemen stellte der Sonderberichterstatter Emmerson in seinem zweiten

Bericht im Jahr 2014 fest, dass die Zahl der US-amerikanischen Einsätze bewaffneter

Drohnen im Vergleich zum Vorjahr zugenommen habe und es zu einer signifikanten Anzahl

ziviler Kollateralschäden gekommen sei (vgl. UN Doc. A/HRC/25/59, 11.03.2014, S. 7

Rn. 27). So sei am 14. Juli 2011 eine Polizeistation angegriffen worden, wobei unbestätigten

Schätzungen zufolge bis zu 50 Personen - darunter ungefähr 30 Zivilisten - getötet

worden sein sollten (vgl. UN Doc. A/HRC/25/59, 11.03.2014, S. 14 Rn. 55). Am 12. Dezember

2013 sei ein Hochzeitskonvoi angegriffen worden; zwölf bis 15 Personen seien dabei

getötet, zehn weitere Personen verletzt worden (vgl. UN Doc. A/HRC/25/59, 11.03.2014,

S. 15 f. Rn. 60). Es gebe Hinweise, dass Mitglieder von AQAP Ziel des Angriffs gewesen

seien und sich auch unter den Toten befunden hätten. Berichte legten aber nahe, dass

es sich bei der Mehrheit der Opfer um Zivilisten gehandelt habe. Der Einsatz werfe

Fragen hinsichtlich der Einhaltung des von der Obama-Administration proklamierten

"near certainty"-Standards auf.

17

Der Bericht schildert auch Fälle, in denen ausschließlich Zivilisten getötet worden

sein sollen, ohne dass hinreichend klar gewesen sei, welchem legitimen militärischen

Ziel der Angriff gegolten habe. So seien am 14. Oktober 2011 sechs bis neun Personen

im Rahmen eines Einsatzes bewaffneter Drohnen getötet worden. Untersuchungen legten

nahe, dass einige, wenn nicht alle der Getöteten Zivilisten gewesen seien (vgl. UN

Doc. A/HRC/25/59, 11.03.2014, S. 14 Rn. 56). Die USA hätten später den Tod eines hierbei

verstorbenen 16-jährigen US-Amerikaners bestätigt, ohne den Einsatz zu erklären oder

ein legitimes militärisches Ziel zu benennen. Am 2. September 2012 seien Raketen auf

einen Bus abgefeuert worden, wobei unklar sei, ob unbemannte oder bemannte US-Luftfahrzeuge

zum Einsatz gekommen seien (vgl. UN Doc. A/HRC/25/59, 11.03.2014, S. 15 Rn. 59). Elf

Zivilisten - darunter auch Kinder und eine schwangere Frau - seien sofort, eine weitere

Person an ihren erlittenen Verletzungen gestorben.

18

Schließlich wird in dem Bericht der - verfahrensgegenständliche - Vorfall vom 29.

August 2012 geschildert, bei dem eine Gruppe von fünf Personen, die sich auf einem

Platz hinter einer Moschee im Dorf Khashamer in der Provinz Hadramaut versammelt hätten,

angegriffen worden sei (vgl. UN Doc. A/HRC/25/59, 11.03.2014, S. 15 Rn. 58). Drei

der getöteten Männer sollten Mitglieder von AQAP gewesen sein, die anderen beiden

hingegen Zivilisten. Bei letzteren habe es sich um einen Imam und einen Polizisten

gehandelt.

19

bb) Die drei Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen kritisierten einen Mangel

an Transparenz hinsichtlich der Zahl ziviler Opfer und der Kriterien, die zur Bestimmung

einer direkten Teilnahme an Feindseligkeiten und der Auswahl der Ziele herangezogen

werden (vgl. Report of the Special Rapporteur on the promotion and protection of human

rights and fundamental freedoms while countering terrorism, Ben Emmerson, UN Doc.

A/68/389, 18.09.2013, S. 21 ff. Rn. 71 ff.). Dies sei gerade vor dem Hintergrund der

unterschiedlichen Rechtsauffassungen zur Abgrenzung geschützter Zivilpersonen von

legitimen militärischen Zielen besonders problematisch und mit der Gefahr divergierender

Verständnisse der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten verbunden (vgl. Report

of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions, Philip

Alston, UN Doc. A/HRC/14/24/Add.6, 28.05.2010, S. 3 Rn. 3, S. 21 Rn. 68, S. 26 ff.

Rn. 87 ff.). Dem Sonderberichterstatter Emmerson zufolge ist auch unklar, ob bewaffnete

Drohnen zum Zwecke gezielter Tötungen nur gegen "senior operational leader" eingesetzt

würden. Dies stünde wohl im Einklang mit den Anforderungen des Internationalen Komitees

vom Roten Kreuz (IKRK, im Folgenden auch International Committee of the Red Cross

), wonach Personen angegriffen werden könnten, wenn sie eine fortgesetzte Kampffunktion

erfüllten und damit fortdauernd an Feindseligkeiten teilnähmen. Allerdings gebe es

Anzeichen dafür, dass Einsätze auch gegen "lower level operatives" erfolgten. Es sei

daher fraglich, ob nur Personen mit fortgesetzter Kampffunktion direkt angegriffen

würden (vgl. Report of the Special Rapporteur on the promotion and protection of human

rights and fundamental freedoms while countering terrorism, Ben Emmerson, UN Doc.

A/68/389, 18.09.2013, S. 22 Rn. 74). Die Sonderberichterstatter empfahlen deshalb,

die einzelnen Einsätze öffentlich zu begründen, prozedurale Sicherungen zugunsten

der Zivilbevölkerung zu spezifizieren und in einen Konsensfindungsprozess über die

Auslegung und Anwendung der Kriterien zur Zielauswahl einzutreten (vgl. Report of

the Special Rapporteur on extrajudicial, summary or arbitrary executions, Philip Alston,

UN Doc. A/HRC/14/24/Add.6, 28.05.2010, S. 27 ff. Rn. 93; Report of the Special Rapporteur

on extrajudicial, summary or arbitrary executions, Christof Heyns, UN Doc. A/68/382,

13.09.2013, S. 24 Rn. 117; Reports of the Special Rapporteur on the promotion and

protection of human rights and fundamental freedoms while countering terrorism, Ben

Emmerson, UN Doc. A/68/389, 18.09.2013, S. 23 f. Rn. 79 f., und UN Doc. A/HRC/25/59,

11.03.2014, S. 18 ff. Rn. 71 ff.). Der Sonderberichterstatter Heyns wies zudem auf

die Gefahren für die Zivilbevölkerung hin, die mit "signature strikes" verbunden seien,

also mit Angriffen, die auf bestimmten Signaturen der Personen wie etwa gewissen Verhaltensmustern

oder äußeren Umständen basierten, ohne dass die Identität der Person notwendigerweise

bekannt sei. Die Vereinbarkeit derartiger Einsätze mit dem humanitären Völkerrecht

hänge von den konkreten Signaturen ab. Sofern die Verwendung dieses Begriffs dazu

führe, dass Personen angegriffen würden, die aufgrund ungenügender Informationen nicht

als legitime militärische Ziele hätten qualifiziert werden dürfen, wäre dies eindeutig

völkerrechtswidrig (vgl. Report of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary

or arbitrary executions, Christof Heyns, UN Doc. A/68/382, 13.09.2013, S. 15 Rn. 72).

20

b) Kritik wurde auch von anderer Seite geübt. Der UN-Menschenrechtsrat drückte in

einer Resolution seine tiefe Besorgnis über die zivilen Opfer und die weiteren Auswirkungen

der Einsätze bewaffneter Drohnen auf die Zivilbevölkerung aus und rief die Staaten

dazu auf, Transparenz in ihren Aufzeichnungen über solche Einsätze zu gewährleisten

sowie unverzüglich unabhängige und unparteiische Untersuchungen durchzuführen, wenn

es Hinweise auf eine Verletzung des Völkerrechts gebe (vgl. UN-Menschenrechtsrat,

Resolution 25/22, 28.03.2014, S. 1 f.). Das Europäische Parlament äußerte seine Sorge

über Einsätze bewaffneter Drohnen und sprach sich für mehr Transparenz aus (vgl. Entschließung

des Europäischen Parlaments, 27.02.2014 ). Die Parlamentarische Versammlung

des Europarats zeigte sich in ihrer Resolution vom 23. April 2015 alarmiert über die

hohe Zahl tödlich verlaufender Einsätze bewaffneter Drohnen, die einen beträchtlichen,

nicht intendierten Kollateralschaden verursacht hätten. Trotz gewisser Fortschritte

blieben die Ergebnisse solcher Einsätze, das Ausmaß etwaiger Kollateralschäden und

der Entscheidungsprozess bei der Auswahl von Zielpersonen sowie die Abwägung mit möglichen

zivilen Schäden weitgehend geheim. Sie forderte klare Verfahren für die Autorisierung

solcher Einsätze und sprach sich gegen eine erweiternde Auslegung des nicht internationalen

bewaffneten Konflikts aus (vgl. Parlamentarische Versammlung des Europarats, Drones

and targeted killings: the need to uphold human rights and international law, Resolution

2051, 23.04.2015). Das IKRK stellte fest, dass jedenfalls die von der US-amerikanischen

Regierung vertretene Annahme eines globalen nicht internationalen bewaffneten Konflikts

isoliert geblieben sei (vgl. ICRC, Commentary on the Third Geneva Convention, 2021,

S. 190 Rn. 516). Auch der Menschenrechtsausschuss, das Vertragsorgan des Internationalen

Paktes über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR, BGBl II 1973 S. 1533), thematisierte

den Einsatz bewaffneter Drohnen und zeigte sich über die Einhaltung der Vorgaben des

humanitären Völkerrechts, die durch Art. 6 IPbpR gefordert werde, besorgt (vgl. IPbpR-Menschenrechtsausschuss,

Concluding observations on the fourth periodic report of the United States of America,

UN Doc. CCPR/C/USA/CO/4, 23.04.2014, S. 4 f. Rn. 9).

II.

21

1. Im Juni 1953 wurde die Air Base Ramstein eröffnet. Sie wurde auf der Grundlage

eines Abkommens zwischen Frankreich und den USA in der damaligen französischen Besatzungszone

errichtet. Der Rechtsrahmen bestimmt sich heute nach dem Abkommen zwischen den Parteien

des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in

der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (NATO-Truppenstatut

, BGBl II 1961 S. 1183) und dem hierzu am 1. Juli 1963 in Kraft getretenen Zusatzabkommen

(Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut, im Folgenden: ZA-NTS, BGBl II 1961 S. 1183

). Art. II, Art. IX Abs. 3 NTS und Art. 53 Abs. 1 Satz 2 ZA-NTS sehen - vorbehaltlich

anderer vertraglicher Regelungen - eine Verpflichtung der Entsendestaaten vor, das

Recht des Aufnahmestaates zu achten. Das Bundesverfassungsgericht sprach mit Blick

auf Art. 53 Abs. 1 Satz 2 ZA-NTS von der Verpflichtung der Streitkräfte, "das jeweilige

deutsche Recht der Sicherheit und Ordnung als Mindeststandard zu beachten" (BVerfGE

77, 170 ), beziehungsweise davon, dass den Vorschriften des deutschen Rechts

"Genüge [getan]" werden müsse (BVerfGE 77, 170 ). Die Verpflichtung der stationierten

Streitkräfte zur Einhaltung deutschen Rechts geht allerdings nicht mit der Berechtigung

der Bundesrepublik Deutschland einher, diesen gegenüber Verwaltungsakte zu erlassen

und sie damit in verfahrensrechtlicher Hinsicht der deutschen Hoheitsgewalt zu unterwerfen

(vgl. BVerfGE 77, 170 ).

22

2. Das Bundesministerium der Verteidigung wurde von den US-amerikanischen Streitkräften

im April 2010 und im November 2011 über den geplanten Bau einer Satelliten-Relaisstation

auf dem Gelände der Air Base Ramstein zur Steuerung auch waffenfähiger Drohnen im

Ausland informiert. Das Ministerium erklärte am 15. Dezember 2011, gegen die Verwirklichung

des Vorhabens im Truppenbauverfahren keine Bedenken zu haben. Es bat lediglich um

Prüfung, ob für das Projekt eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich sei, und

wies im Übrigen allgemein darauf hin, dass bei der Durchführung des Truppenbauverfahrens

deutsches Recht zu beachten sei (vgl. BTDrucks 18/12850, S. 1167 ff.).

23

3. a) Am 20. März 2014 beschloss der Deutsche Bundestag die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

(vgl. BT-Plenarprotokoll 18/23, S. 1828 ; zum Einsetzungsantrag BTDrucks 18/843).

Dieser sollte - angestoßen insbesondere durch Presseberichterstattung infolge der

Enthüllungen von Edward Snowden über Internet- und Telekommunikationsüberwachung -

für den Zeitraum seit Jahresbeginn 2001 unter anderem klären, ob US-amerikanische

Stellen auf deutschem Staatsgebiet oder von diesem ausgehend Telekommunikationsüberwachungen,

Festnahmen oder gezielte Tötungen durch Kampfdrohneneinsätze durchgeführt oder veranlasst

haben, welche Erkenntnisse Stellen des Bundes zu welchem Zeitpunkt hierüber gegebenenfalls

vorgelegen haben und ob diese an der Vorbereitung oder Durchführung derartiger Maßnahmen

in irgendeiner Form beteiligt gewesen sind.

24

b) Im Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses vom 23. Juni 2017 (BTDrucks 18/12850)

wird die Entwicklung des Erkenntnisstands hinsichtlich der Einbeziehung der Air Base

Ramstein in US-amerikanische Einsätze bewaffneter Drohnen wie folgt dokumentiert:

25

Präsident Obama erklärte im Rahmen eines Deutschlandbesuchs am 19. Juni 2013, dass

keine Starts und Steuerungen von deutschem Boden aus erfolgen würden. Bundeskanzlerin

Merkel forderte gegenüber dem Präsidenten in einem gemeinsamen Telefonat am 3. Juli

2013 "kategorisch die Geltung deutschen Rechts auf deutschem Boden" ein (vgl. BTDrucks

18/12850, S. 1302). Im April 2014 übersandte die Bundesregierung der US-amerikanischen

Botschaft Fragen zur Beteiligung des US-Luftstreitkräftekommandos in Ramstein an bewaffneten

Einsätzen unbemannter Luftfahrzeuge (vgl. BTDrucks 18/12850, S. 1175 f.). Gespräche

zur Beantwortung der Fragen fanden im Januar 2015 und August 2016 statt (vgl. BTDrucks

18/12850, S. 1176 f.).

26

Im Oktober 2015 befragte der Untersuchungsausschuss einen Zeugen, der angab, als Angehöriger

der US-Luftwaffe im Rahmen zahlreicher Einsätze bewaffneter Drohnen in Pakistan, Afghanistan,

Somalia, im Irak und im Jemen beteiligt gewesen zu sein (vgl. BTDrucks 18/12850, S.

1111). Der Zeuge sagte aus, die bewaffneten Drohnen würden nicht auf der Air Base

Ramstein, sondern in den USA gesteuert. Allerdings würden alle Signale aus den USA

zu den bewaffneten Drohnen über Ramstein geleitet (vgl. Stenografisches Protokoll

der 67. Sitzung, Teil 1, 15. Oktober 2015, S. 23, 65, 73, 90). Vor jedem Einsatz werde

die Air Base Ramstein kontaktiert, um sicherzugehen, dass das Übertragungssignal klar

sei. Die Glasfaserkabelverbindung zwischen dem Pentagon und Ramstein sei besonders

schnell und nicht wetteranfällig. Zudem sei Ramstein der einzige Ort gewesen, von

dem aus große Mengen an Informationen von Satelliten hätten empfangen werden können

(Stenografisches Protokoll der 67. Sitzung, Teil 1, 15. Oktober 2015, S. 97; vgl.BTDrucks

18/12850,S. 1169 f.). Der Zeuge bestätigte eine graphische Darstellung der Glasfaserkabelverbindung

zwischen den USA und Ramstein sowie der Satelliten-Verbindung zwischen Ramstein und

den Drohnen. Er bekundete zudem, dass sich in Ramstein eine "Distributed Ground Station"

(DGS) befinde, mit deren Hilfe dort tätige "Screener" die Videoübertragung der Drohne

auswerteten (Stenografisches Protokoll der 67. Sitzung, Teil 1, 15. Oktober 2015,

S. 61). In seiner Vernehmung am 17. März 2016 verlieh der damalige Außenminister Steinmeier

seiner Auffassung Ausdruck, dass von der Air Base Ramstein aus keine bewaffneten Drohnen

gesteuert würden. Er erklärte zudem:

"Wir sind unablässig dabei, Aufklärung zu erreichen. Wir haben dazu auf verschiedenen

Ebenen … mit den amerikanischen Partnern im Gespräch [sic]. Wir haben bisher keine

hinreichende Aufklärung darüber, welche technische Rolle Ramstein als Relaisstation

für Drohnenangriffe zum Beispiel in Afrika bedeutet. Ob das alternativlos ist, ob

das eine Relaisstation ist, die in einer Kette von anderen Relaisstationen steht,

das ist bisher nicht ausreichend aufgeklärt." (BTDrucks 18/12850, S. 1175)

27

Im August 2016 teilten die USA im Rahmen der fortdauernden Gespräche zu diesem Themenkomplex

Vertretern des Auswärtigen Amtes anlässlich einer gemeinsamen Besprechung mit, dass

die globalen Kommunikationswege der USA zur Unterstützung unbemannter Luftfahrzeuge

Fernmeldepräsenzpunkte auch in Deutschland einschlössen, von denen aus Signale weitergeleitet

würden. Unbemannte Luftfahrzeuge würden von verschiedenen Standorten aus und unter

Nutzung diverser Fernmelderelaisschaltungen, von denen einige auch in Ramstein liefen,

eingesetzt. Außerdem wurde mitgeteilt, dass im Jahr 2015 in Ramstein eine Vorrichtung

zur Verbesserung der bereits zuvor vorhandenen Fernmeldeausstattung fertiggestellt

worden sei und die Luftwaffenbasis Ramstein eine Reihe weiterer Aufgaben unterstütze,

darunter die Planung, Überwachung und Auswertung von zugewiesenen Luftoperationen.

Von US-Seite sei erneut versichert worden, dass Drohnen von Ramstein aus weder gestartet

noch gesteuert würden (vgl. BTDrucks 18/12850, S. 1177). Diese Auskünfte gab der damalige

Staatsminister im Auswärtigen Amt Roth am 30. November 2016 im Deutschen Bundestag.

Er erläuterte weiter, in Reaktion hierauf seien Mitte September 2016 über den Politischen

Direktor des Auswärtigen Amtes in Washington hochrangige Gespräche geführt worden

und man werde in Kontakt bleiben. Es gelte weiterhin die Zusicherung der USA, dass

Aktivitäten in US-Militärliegenschaften in Deutschland im Einklang mit dem geltenden

Recht erfolgten (vgl. BT-Plenarprotokoll 18/205, S. 20452 f.).

28

c) Der Abschlussbericht des Untersuchungsausschusses stellte fest, nach der Beweisaufnahme

könne als gesichert gelten, dass die Air Base Ramstein mit der dortigen Relaisstation,

die der Weiterleitung von Daten und Steuerungssignalen für bewaffnete Drohnen, aber

auch von durch solche Drohnen gewonnenen Daten diene, eine wesentliche Rolle für den

Einsatz von Drohnen spiele - unabhängig davon, ob diese bewaffnet oder unbewaffnet,

etwa zu Aufklärungszwecken, operierten und ob es bei bewaffneten Drohnen tatsächlich

im Einzelfall auch zum Waffeneinsatz komme. Einen Nachweis für völkerrechtswidriges

Verhalten der USA, etwaige Verstöße des US-Militärs gegen deutsches Recht, das NATO-Truppenstatut

oder das Stationierungsabkommen mit den USA habe die Beweisaufnahme hingegen nicht

erbracht. Die Bundesregierung habe wiederholt auf die Pflicht zur Einhaltung deutschen

Rechts hingewiesen. Die USA hätten dies zugesichert. Aus der bloßen Tatsache, dass

Deutschland den USA im Rahmen ihrer NATO-Bündnisverpflichtungen Liegenschaften für

den Betrieb der Luftwaffenbasis Ramstein zur Verfügung stelle, folge keine allgemeine

Verantwortung für alle Einsätze unter Einbindung dieses Stützpunkts (vgl. BTDrucks

18/12850, S. 1353 ff.).

29

4. Die Bundesregierung erklärte auf parlamentarische Anfragen im Januar 2017, mit

ihren US-amerikanischen Partnern zu Einsätzen von unbemannten Luftfahrzeugen sowie

zur Rolle des Luftwaffenstützpunkts Ramstein im engen Austausch zu bleiben (vgl. BTDrucks

18/11023, S. 5). Auf die Frage, auf welche Erkenntnisse oder Vermutungen sie ihren

Glauben an die Zusicherung der USA stütze, dass Aktivitäten in US-Militärliegenschaften

in Deutschland im Einklang mit dem geltenden Recht erfolgten, antwortete sie, gemäß

Art. II NTS hätten die USA das Recht Deutschlands zu achten. Die USA wiesen als Rechtsstaat

eine breit institutionell verankerte Tradition auf, humanitäres Völkerrecht zu respektieren

und dessen Einhaltung auch durchzusetzen (vgl. BTDrucks 18/11023, S. 7). Auf die Frage,

welche eigenen völkerrechtlichen Prüfungen der Rechtmäßigkeit des Einsatzes bewaffneter

Drohnen durch die US-Regierung die Bundesregierung veranlassen werde, erklärte sie,

sie befasse sich seit geraumer Zeit mit den diesbezüglichen rechtlichen Fragen. Sie

diskutiere diese und andere völkerrechtliche Fragen von gemeinsamem Interesse regelmäßig

mit ihren Partnern und werde diesen Dialog in der Zukunft fortsetzen (vgl. BTDrucks

18/11023, S. 7).

30

Auch in der 20. Wahlperiode des Deutschen Bundestages gab die Bundesregierung im Oktober

2022 an, dass sie zur Frage des Einsatzes von Drohnen und der Rolle des US-Stützpunktes

Ramstein mit ihren US-amerikanischen Partnern in einem vertrauensvollen und kontinuierlichen

Dialog stehe, der auch völkerrechtliche Fragen umfasse. Die US-Seite bestätige regelmäßig,

dass die US-Streitkräfte gemäß ihren Verpflichtungen aus dem NATO-Truppenstatut in

Deutschland geltendes Recht, einschließlich des relevanten Völkerrechts, achteten.

Zudem gab die Bundesregierung an, in die Planung und Durchführung von US-Drohneneinsätzen

nicht eingebunden zu sein (vgl. BTDrucks 20/4016, S. 2 f.).

III.

31

1. Die Beschwerdeführer und eine weitere Person erhoben im Oktober 2014 Klage gegen

die Bundesrepublik Deutschland vor dem Verwaltungsgericht Köln. Sie beantragten, die

Beklagte zu verurteilen, die Nutzung der Air Base Ramstein, insbesondere der Satelliten-Relaisstation,

durch die USA für Einsätze von unbemannten Fluggeräten, von denen aus Raketen zur

Tötung von Personen abgeschossen werden, auf dem Gebiet der Republik Jemen in der

Region Hadramaut, insbesondere im Distrikt Al-Qutn, in der Ortschaft Khashamer und

an den Wohnanschriften der Beschwerdeführer, durch geeignete Maßnahmen zu unterbinden.

Hilfsweise solle das Verwaltungsgericht feststellen, dass das Unterlassen der mit

dem Hauptantrag begehrten geeigneten Maßnahmen rechtswidrig sei. Zur Begründung ihres

Antrags machten sie einen Anspruch darauf geltend, von der Bundesrepublik Deutschland

in ihrem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1

in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG sowie nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung

mit Art. 25 GG geschützt zu werden.

32

2. Mit Urteil vom 27. Mai 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die hinsichtlich

des Hauptantrags zulässige Klage sei unbegründet. Zugunsten der Kläger werde unterstellt,

dass im vorliegenden Fall ein ausreichender territorialer Bezug zur Bundesrepublik

Deutschland bestehe, der geeignet sei, eine grundrechtliche Schutzpflicht auszulösen.

Allerdings bestehe keine Handlungspflicht für die Bundesregierung, denn deren bisheriges

Handeln genüge den Mindestanforderungen zur Erfüllung der Schutzpflicht. Die Bundesregierung

sei auf der Basis einer zumindest vertretbaren völkerrechtlichen Einschätzung nicht

untätig geblieben. Sie habe in Konsultationen mit der US-amerikanischen Regierung

und zahlreichen Anfragen an diese darauf gedrungen, dass die USA die Air Base Ramstein

nur in einer geltendem deutschen Recht und Völkerrecht entsprechenden Weise nutzten.

Dies habe die US-amerikanische Regierung auch zugesagt. Politische Konsultationen

seien kein offenkundig untaugliches, sondern vielmehr ein klassisches Mittel der auswärtigen

Gewalt, um außenpolitische Interessen durchzusetzen.

33

3. Auf die gegen diese Entscheidung eingelegte Berufung änderte das Oberverwaltungsgericht

für das Land Nordrhein-Westfalen die erstinstanzliche Entscheidung mit Urteil vom

19. März 2019. Es verurteilte die Bundesrepublik Deutschland, sich durch geeignete

Maßnahmen zu vergewissern, dass eine Nutzung der Air Base Ramstein durch die USA für

Ein- sätze unbemannter Fluggeräte, von denen Raketen zur Tötung von Personen abgeschossen

werden, auf dem Gebiet der Republik Jemen, Provinz Hadramaut, insbesondere im Distrikt

Al-Qutn, in der Ortschaft Khashamer, an den Wohnanschriften der Beschwerdeführer,

nur im Einklang mit dem Völkerrecht nach Maßgabe der Urteilsgründe stattfinde, sowie

erforderlichenfalls auf dessen Einhaltung gegenüber den USA hinzuwirken. Im Übrigen

wies es die Klage ab.

34

a) Das Klagebegehren finde zwar keine Grundlage in einem grundrechtlichen Abwehranspruch

der Beschwerdeführer aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, denn mit den Einsätzen bewaffneter

Drohnen gingen keine der Bundesrepublik Deutschland zurechenbaren Grundrechtseingriffe

zum Nachteil der Beschwerdeführer einher. Die Beschwerdeführer hätten aber einen aus

Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Anspruch auf Schutz im tenorierten Umfang.

35

Die Bundesrepublik Deutschland sei gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dem Grunde nach verpflichtet,

im Ausland lebende Ausländer davor zu schützen, dass ihr Leben oder ihre körperliche

Unversehrtheit von deutschem Staatsgebiet aus durch einen anderen Staat in völkerrechtswidriger

Weise beeinträchtigt werde. Durch Handlungen eines anderen Staates verursachte, im

Ausland eintretende Beeinträchtigungen der Schutzgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG

wiesen einen hinreichend engen Bezug zum deutschen Staat auf, wenn der andere Staat

sein Handeln in wesentlicher Hinsicht von deutschem Staatsgebiet und mithin aus dem

originären Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich der deutschen Staatsgewalt heraus

vornehme. In diesem Verantwortungsbereich seien die deutschen Staatsorgane - unabhängig

von einer eigenen völkerrechtlichen Verantwortlichkeit Deutschlands nach den völkergewohnheitsrechtlichen

Grundsätzen der Staatenverantwortlichkeit - verpflichtet, das Völkerrecht zur Geltung

zu bringen, wenn das fragliche Handeln des anderen Staates damit nicht im Einklang

stehe. Die Schutzpflicht werde nicht erst dann ausgelöst, wenn eine künftige Beeinträchtigung

der Schutzgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch das Handeln eines anderen Staates

in Deutschland und die Völkerrechtswidrigkeit dieses Handelns gewiss seien, sondern

vielmehr bereits dann, wenn derartige Beeinträchtigungen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit

drohten. Der für das Bestehen eines grundrechtlich erheblichen Risikos maßgebliche

Grad der Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts richte sich insbesondere nach

Art, Nähe und Ausmaß möglicher Gefahren, Art und Rang des verfassungsrechtlich geschützten

Rechtsguts sowie der Irreversibilität von Verletzungen.

36

b) Zur Überzeugung des Gerichts stehe fest, dass die USA Einsätze bewaffneter Drohnen

auch im Jemen unter Verwendung technischer Einrichtungen auf der Air Base Ramstein

mit dort stationiertem eigenem Personal durchführten. Insbesondere habe das Berufungsgericht

die volle Überzeugung gewonnen, dass der Datenstrom zur Fernsteuerung der bewaffneten

Drohnen in Echtzeit aus den USA über eine Satelliten-Relaisstation in Ramstein geleitet

werde, die insoweit als notwendiges Bindeglied zwischen den Piloten in den USA und

den bewaffneten Drohnen im Einsatzgebiet auch im Jemen fungiere. Darüber hinaus bestünden

- ohne dass es hierauf noch entscheidend ankomme - gewichtige tatsächliche Anhaltspunkte

dafür, dass sich die Einbindung der Air Base Ramstein in Einsätze bewaffneter Drohnen

auch im Jemen nicht auf die reine Weiterleitung von Daten über die Satelliten-Relaisstation

beschränke, sondern eine Auswertung von Informationen einschließe.

37

c) Es gebe zudem gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die von den USA unter Einbindung

der Air Base Ramstein im Jemen durchgeführten Einsätze bewaffneter Drohnen nicht nur

in Einzelfällen mit den völkerrechtlichen Vorgaben unvereinbar gewesen seien und deshalb

künftig mit weiteren völkerrechtswidrigen Drohneneinsätzen gerechnet werden müsse.

38

Zum einen bestünden erhebliche Zweifel daran, dass die generelle Einsatzpraxis der

USA für bewaffnete Drohneneinsätze im Jemen dem Unterscheidungsgebot des humanitären

Völkerrechts in der gebotenen Weise Rechnung trage. Aus völkerrechtlicher Sicht verstünden

die USA ihren Kampf gegen bestimmte terroristische Gruppen als einen offenbar einheitlichen,

potenziell weltweiten bewaffneten Konflikt. Dieses weite Verständnis stehe nicht im

Einklang mit dem humanitären Völkerrecht. Die Annahme eines globalen Krieges gegen

Al-Qaida, die Taliban und assoziierte Kräfte berge selbst dort, wo tatsächlich ein

nicht internationaler bewaffneter Konflikt im Sinne des humanitären Völkerrechts vorliege,

ein erhebliches strukturelles Risiko von Verstößen gegen das Unterscheidungsgebot

und das grundsätzliche Verbot direkter Angriffe auf Zivilpersonen. Es werde dabei

nicht darauf abgestellt, ob die Ziele tatsächlich im Rahmen des jeweiligen bewaffneten

Konflikts nach humanitärem Völkerrecht legitim seien, weil es in den US-amerikanischen

Verlautbarungen auf die rechtlich entscheidende organisatorische Einbindung der Zielperson

in eine bestimmte nichtstaatliche Konfliktpartei nicht erkennbar ankomme. Damit bleibe

unklar, ob sich direkte Angriffe auf solche Personen beschränkten, die entweder organisatorisch

in die jeweilige an dem konkreten Konflikt beteiligte gegnerische Konfliktpartei -

hier AQAP oder der jemenitische Ableger des IS - eingebunden seien und eine fortgesetzte

Kampffunktion erfüllten oder sich als Zivilisten unmittelbar an Feindseligkeiten im

Rahmen des konkreten Konflikts beteiligten. Die Zweifel würden dadurch verstärkt,

dass sich die USA zur völkerrechtlichen Rechtfertigung ihrer bewaffneten Einsätze

im Jemen zusätzlich auf ihr individuelles Selbstverteidigungsrecht beriefen, aus dem

sie in der Vergangenheit mit Blick auf terroristische Bedrohungen eine - dem geltenden

Völkerrecht fremde - Berechtigung zu präventiver Ausübung von Gewalt selbst in Situationen

abgeleitet hätten, in denen über Zeit und Ort eines Angriffs noch Ungewissheit herrsche.

39

Zum anderen sei auch nicht erkennbar, dass die USA im Zusammenhang mit ihren Einsätzen

bewaffneter Drohnen im Jemen ihrer Verpflichtung zu einer wirksamen amtlichen Untersuchung

von Todesfällen hinreichend nachgekommen seien. Die vom damaligen Präsidenten Obama

erlassene Executive Order 13732 vom 1. Juli 2016 rechtfertige keinen anderen Schluss.

Dies gelte ungeachtet dessen, dass die Durchführung solcher Untersuchungen seitens

der USA offenbar als eine Frage der politischen Zweckmäßigkeit, nicht hingegen als

Erfüllung einer entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtung verstanden werde und

dass ein unzutreffend weites Verständnis der Voraussetzungen eines bewaffneten Konflikts

sowie des Kreises der Personen, die als Mitglieder einer Konfliktpartei gezielt angegriffen

werden dürften, zugleich eine dem Völkerrecht widersprechende Engführung des Kreises

der besonders geschützten Zivilbevölkerung bedinge. Denn jedenfalls sei nicht erkennbar,

dass die für Untersuchungen Verantwortlichen von den an den Einsätzen bewaffneter

Drohnen Beteiligten - einschließlich der dafür zuständigen Befehlshaber - unabhängig

seien.

40

Für die Beschwerdeführer begründe die geschilderte Einsatzpraxis der USA eine grundrechtlich

erhebliche Gefahr, durch einen unter Einbindung der Air Base Ramstein durchgeführten

völkerrechtswidrigen Drohnenangriff an Leib und Leben zu Schaden zu kommen. Es stehe

fest, dass sich Einsätze bewaffneter Drohnen mit zivilen Opfern gerade auch in der

Provinz Hadramaut derart häufig ereignet hätten, dass mit Rücksicht auf den hohen

Rang der Rechtsgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG und die Unumkehrbarkeit einer Verletzung

des Lebensgrundrechts ein verfassungsrechtlich erhebliches Risiko für die Beschwerdeführer

bestehe.

41

d) Die Bundesrepublik Deutschland sei ihrer hieraus erwachsenden grundrechtlichen

Schutzpflicht bislang nur unzureichend nachgekommen. Zwar stehe ihr bei der Erfüllung

der Schutzpflicht und des damit korrespondierenden Schutzanspruchs der Beschwerdeführer

ein weiter Ermessensspielraum zu. Indes habe sie die Grenzen dieses Spielraums überschritten,

weil bislang von ihr ergriffene Maßnahmen auf der jedenfalls in Bezug auf den Jemen

unzutreffenden Einschätzung beruhten, es gebe keinen Anlass zu Zweifeln an der Völkerrechtskonformität

der US-Drohneneinsätze.

42

Der Bundesregierung komme bezogen auf die völkerrechtliche Bewertung eines Sachverhalts

kein nicht justiziabler Beurteilungsspielraum zu. Die innerstaatliche Geltung des

Völkerrechts, das die Rechtsprechung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG binde, wie auch die Garantie

effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG stünden der Zubilligung nicht

justiziabler Beurteilungsspielräume der Exekutive grundsätzlich entgegen. Die Qualifizierung

einer Person oder eines Objekts als legitimes militärisches Ziel im Rahmen eines bewaffneten

Konflikts sei keine politische Entscheidung, die einer gerichtlichen Kontrolle von

vornherein entzogen wäre, sondern eine Frage des Völkerrechts.

43

Die von der Bundesregierung ergriffenen Maßnahmen erwiesen sich vor diesem Hintergrund

als völlig unzulänglich, das verfassungsrechtliche Schutzziel - Bewahrung der Beschwerdeführer

vor Schäden an Leib oder Leben - zu erreichen. Der bisher geführte Dialog beziehungsweise

Austausch mit den USA reiche zum Schutz der Beschwerdeführer vor Schädigungen durch

völkerrechtswidrige Drohneneinsätze nicht aus. Da es Zweifel an der Völkerrechtskonformität

der Drohneneinsätze im Jemen gebe, dürfe sich die Bundesregierung nicht mit der allgemeinen

Zusicherung der US-Seite begnügen, Aktivitäten in US-Militärliegenschaften in Deutschland

stünden mit geltendem Recht im Einklang. Ein an die USA gerichtetes, nur allgemeines,

rechtlich nicht näher spezifiziertes Verlangen nach einer ausschließlich rechtmäßigen

Nutzung der Liegenschaften ohne erkennbare eigene Prüfung und Verlautbarung dessen,

was bezogen auf die hier in Rede stehenden Einsätze konkret rechtens sei, sei weder

subjektiv darauf gerichtet noch objektiv geeignet, die den Beschwerdeführern tatsächlich

drohende Gefahr für Leib oder Leben auszuschließen oder auch nur zu verringern. Es

sei nicht erkennbar, dass die Bundesregierung im Rahmen des mit der US-Seite geführten

Dialogs bislang über ein solches nur allgemeines Rechtmäßigkeitsverlangen hinausgegangen

wäre. Sie müsse vielmehr den Zweifeln an der Völkerrechtskonformität der Einsätze

nachgehen und erforderlichenfalls gegenüber den USA konkret darauf hinwirken, dass

deutsche Liegenschaften ausschließlich für völkerrechtsgemäße Einsätze genutzt werden.

Dazu gehöre es, die US-Seite mit dem deutschen Verständnis des Völkerrechts und den

sich daraus ergebenden Zweifeln an der Völkerrechtskonformität der Drohneneinsätze

im Jemen zu konfrontieren. Eine unverhältnismäßige Beeinträchtigung außen- und verteidigungspolitischer

Belange der Bundesrepublik Deutschland sowie der vom Grundgesetz gleichfalls gewollten

internationalen Zusammenarbeit stehe nicht zu befürchten. Ein Dringen auf die Einhaltung

des humanitären Völkerrechts und die Achtung der Menschenrechte entspreche gemeinsamen

Wertevorstellungen.

44

Die von den Beschwerdeführern begehrte Unterbindung der Nutzung der Air Base Ramstein

für Einsätze bewaffneter Drohnen gebiete die Schutzpflicht hingegen nicht. Diese Einsätze

seien nicht per se völkerrechtswidrig; im Übrigen habe die Bundesregierung ein Ermessen

hinsichtlich der Art und Weise der Schutzgewährung. Ein weitergehender Anspruch ergebe

sich auch nicht aus Art. 25 GG.

45

4. Mit Urteil vom 25. November 2020 änderte das Bundesverwaltungsgericht auf die Revision

der Bundesrepublik Deutschland das Urteil des Oberverwaltungsgerichts und wies die

Berufung der Beschwerdeführer und eines weiteren Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts

zurück. Soweit das Oberverwaltungsgericht den von den Beschwerdeführern geltend gemachten

Anspruch in der Sache bejaht habe, sei es im Hinblick auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG

von unzutreffenden rechtlichen Maßstäben für die Entstehung einer grundrechtlichen

Schutzpflicht ausgegangen (a). Ob eine grundrechtliche Schutzpflicht der Bundesrepublik

Deutschland nach Maßgabe des revisiblen Rechts entstanden sei, könne zwar nicht ohne

ergänzende Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts entschieden werden

(b). Das Bundesverwaltungsgericht könne jedoch in der Sache selbst entscheiden, weil

sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts ergebe, dass die Bundesrepublik

Deutschland ihrer möglicherweise entstandenen Schutzpflicht ausreichend nachgekommen

sei (c).

46

a) In der Sache habe das Oberverwaltungsgericht unzutreffende rechtliche Maßstäbe

für die Entstehung einer grundrechtlichen Schutzpflicht zugrunde gelegt.

47

aa) Das Berufungsurteil verstoße bereits mit dem Rechtssatz, ein hinreichend qualifizierter

Bezug zum deutschen Staat liege schon dann vor, wenn sich der relevante Beitrag zur

Entstehung der Gefahrenquelle für die grundrechtlichen Schutzgüter auf deutschem Staatsgebiet

in einem rein technischen Übermittlungsvorgang ohne Entscheidungselemente erschöpfe,

gegen revisibles Recht. Dass auf deutschem Staatsgebiet befindliche technische Einrichtungen

in einen Gesamtvorgang einbezogen seien, dessen Konzeption und Ausführung ansonsten

ausschließlich in den Händen von außerhalb des deutschen Staatsgebiets tätigen Amtsträgern

eines anderen Staates lägen, reiche bei wertender Betrachtung nicht aus, um grundrechtliche

Schutzpflichten des deutschen Staates zu begründen. Könnten die Handlungen des anderen

Staates, die das grundrechtliche Schutzgut beeinträchtigten oder gefährdeten, ohne

Nutzung der auf deutschem Staatsgebiet befindlichen Liegenschaften oder Einrichtungen

nicht ausgeführt werden, sei damit lediglich eine notwendige, nicht aber hinreichende

Bedingung für die Annahme eines qualifizierten Gebietsbezugs erfüllt. Um eine im Verfassungstext

nicht angelegte Entgrenzung der Verantwortlichkeit des deutschen Staates bei extraterritorialen

Sachverhalten auszuschließen, müsse hinzukommen, dass für die rechtliche Bewertung

maßgebliche Teilakte des zur Beeinträchtigung oder Gefährdung von Grundrechten führenden

Gesamtgeschehens innerhalb der Grenzen der deutschen Gebietshoheit stattfänden. Nur

unter der Bedingung, dass sich die Handlungen oder Vorgänge, die für die rechtliche

Bewertung der Beeinträchtigung oder Gefährdung der grundrechtlichen Schutzgüter maßgeblich

seien, zumindest teilweise auf deutschem Staatsgebiet vollziehen, könne die Grundrechtsbindung

der deutschen Staatsgewalt nicht nur - der Abwehrdimension der Grundrechte entsprechend

- das Unterlassen eigener Eingriffshandlungen gebieten, sondern auch - im Sinne der

Schutzpflichtdimension - positive Handlungspflichten begründen. Eine grundrechtliche

Schutzpflicht könnten dementsprechend nur solche Handlungen oder technischen Abläufe

auf deutschem Staatsgebiet auslösen, die einen relevanten Entscheidungscharakter aufwiesen.

48

bb) Mit revisiblem Recht unvereinbar sei ferner der Rechtssatz des Berufungsurteils,

die Schutzpflicht werde nicht erst dann ausgelöst, wenn eine künftige Beeinträchtigung

der Schutzgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch das Handeln eines anderen Staates

in Deutschland und die Völkerrechtswidrigkeit dieses Handelns gewiss seien; vielmehr

könne der jeweilige Grundrechtsträger Schutz auch schon vor einer ihm drohenden Gefahr

völkerrechtswidriger Beeinträchtigungen von Leib und Leben beanspruchen. Entgegen

der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts könne eine grundrechtliche Schutzpflicht

nur dann entstehen, wenn aufgrund der Zahl und der Umstände bereits eingetretener

Völkerrechtsverstöße konkret zu erwarten sei, dass es auch in Zukunft zu vergleichbaren

völkerrechtswidrigen Handlungen des anderen Staates kommen werde, durch die grundrechtliche

Schutzgüter beeinträchtigt oder gefährdet würden. Eine drohende Gefahr völkerrechtswidriger

Beeinträchtigungen sei nicht ausreichend und führe zu einer praktisch unbegrenzten

Verantwortlichkeit des deutschen Staates für extraterritoriale Sachverhalte. Es müsse

eine über isolierte Einzelfälle hinausgehende Praxis völkerrechtswidriger Handlungen

des anderen Staates feststellbar sein, gegen deren Fortsetzung der deutsche Staat

gegebenenfalls aufgrund der Schutzpflichten einschreiten müsse. Seien beispielsweise

im Rahmen eines internationalen oder nicht internationalen Konflikts im Sinne des

humanitären Völkerrechts bewaffnete Einsätze grundsätzlich zulässig, lasse sich typischerweise

erst aufgrund einer Gesamtwürdigung beurteilen, ob fortgesetzte beziehungsweise regelmäßige

Verstöße gegen das für solche Konflikte geltende humanitäre Völkerrecht vorlägen.

49

cc) Die vom Oberverwaltungsgericht bei der Prüfung der Entstehung einer grundrechtlichen

Schutzpflicht zugrunde gelegten Maßstäbe verletzten schließlich auch deshalb revisibles

Recht, weil es nicht anerkannt habe, dass die Bundesregierung in Bezug auf die völkerrechtliche

Beurteilung des Handelns anderer Staaten innerhalb der Bandbreite der vertretbaren

Rechtsauffassungen über einen Einschätzungsspielraum verfüge. Zwar sei das Bundesverfassungsgericht

in einem Kammerbeschluss, auf den das Oberverwaltungsgericht Bezug nehme, davon ausgegangen,

dass die innerstaatliche Geltung des Völkerrechts, das die Rechtsprechung gemäß Art.

20 Abs. 3 GG binde, wie auch die Garantie effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs.

4 Satz 1 GG der Zubilligung nicht justiziabler Beurteilungsspielräume der Exekutive

in Bezug auf Völkerrechtsverstöße grundsätzlich entgegenstünden (unter Verweis auf

u.a. -, Rn. 53). Die Erwägungen in dem Kammerbeschluss seien aber nicht entscheidungserheblich

gewesen und stünden in einem Spannungsverhältnis zu den Grundsätzen, von denen das

Bundesverfassungsgericht in einer früheren Senatsent-scheidung ausgegangen sei, welcher

das Bundesverwaltungsgericht folge (unter Verweis auf BVerfGE 55, 349 ). Hiernach

obliege den Gerichten größte Zurückhaltung, etwaige völkerrechtlich fehlerhafte Rechtsauffassungen

der zuständigen Organe als Ermessensfehler zu bewerten. Den vom Bundesverfassungsgericht

hervorgehobenen strukturellen Besonderheiten des Völkerrechts müsse bereits auf der

Tatbestandsebene, hier also in Bezug auf die Frage, ob eine rechtswidrige Beeinträchtigung

oder Gefährdung eines grundrechtlich geschützten Rechtsguts als Entstehungsvoraussetzung

einer Schutzpflicht vorliege, Rechnung getragen werden.

50

b) Das Bundesverwaltungsgericht könne ohne ergänzende Tatsachenfeststellungen des

Oberverwaltungsgerichts nicht entscheiden, ob nach Maßgabe des revisiblen Rechts eine

grundrechtliche Schutzpflicht der Beklagten gegenüber den Beschwerdeführern entstanden

sei.

51

Für das Vorliegen eines erforderlichen qualifizierten Bezugs zum deutschen Staatsgebiet

reiche es nicht aus, dass der Datenstrom für die Steuerung der im Jemen eingesetzten

bewaffneten Drohnen über Glasfaserkabel von den USA aus zur Air Base Ramstein übermittelt

und von dort aus mittels einer Satelliten-Relaisstation an die Drohnen gefunkt werde.

Nur solche Handlungen oder technischen Abläufe, die einen relevanten Entscheidungscharakter

aufwiesen, könnten auf deutschem Staatsgebiet eine grundrechtliche Schutzpflicht auslösen.

Das könne dann der Fall sein, wenn die Einbindung der Air Base Ramstein in die Drohneneinsätze

im Jemen zusätzlich eine Auswertung von Informationen einschließe. Das Oberverwaltungsgericht

habe hierfür zwar gewichtige Anhaltspunkte gesehen. Da es aus seiner Sicht hierauf

nicht entscheidend angekommen sei, enthalte das Berufungsurteil jedoch keine abschließenden

tatsächlichen Feststellungen, auf die der Senat eine eigene rechtliche Beurteilung

in diesem Punkt stützen könnte.

52

Auch könne auf der Grundlage der Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts

nicht beurteilt werden, ob die unter Nutzung der Air Base Ramstein durchgeführten

Drohneneinsätze der USA im Jemen regelmäßig gegen Vorgaben des humanitären Völkerrechts,

insbesondere die Verbote unterschiedsloser Angriffe auf militärische Ziele und Zivilpersonen

oder von Angriffen mit unverhältnismäßigen Kollateralschäden, verstießen. Es fehle

an tatrichterlichen Feststellungen dazu, ob sich die Einsätze auf solche Personen

beschränkten, die entweder organisatorisch in die AQAP oder den jemenitischen Ableger

des IS als gegnerische Konfliktparteien eingebunden seien und eine fortgesetzte Kampffunktion

erfüllten oder die sich als Zivilisten unmittelbar an Feindseligkeiten im Rahmen des

konkreten Konflikts beteiligten. Entsprechendes gelte, wenn die Abgrenzung zwischen

Kämpfern und Zivilpersonen nach anderen Kriterien vorgenommen werde. Grundlage für

die Prüfung der Völkerrechtskonformität der Zielauswahl und des Waffeneinsatzes könnten

nicht allgemein gehaltene politische Erklärungen, sondern nur die konkreten Umstände

der durchgeführten Einsätze sein. Das Oberverwaltungsgericht habe sich diesbezüglich

keine eigene Überzeugung gebildet, sondern allgemein darauf verwiesen, es bestünden

gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass von den USA unter Einbindung der Air Base Ramstein

im Jemen einschließlich der Provinz Hadramaut in der Vergangenheit durchgeführte Einsätze

bewaffneter Drohnen nicht nur in Einzelfällen mit den völkerrechtlichen Vorgaben unvereinbar

gewesen seien und deshalb künftig mit weiteren völkerrechtswidrigen Einsätzen gerechnet

werden müsse. Ein Hinweis auf das Bestehen von Anhaltspunkten für das Vorliegen bestimmter

Tatsachen könne die erforderlichen abschließenden tatsächlichen Feststellungen aber

nicht ersetzen.

53

c) Der Senat sehe dennoch davon ab, den Rechtsstreit an das Oberverwaltungsgericht

zurückzuverweisen. Aus den Feststellungen im Berufungsurteil ergebe sich, dass die

Bundesrepublik Deutschland ihrer möglicherweise entstandenen Schutzpflicht jedenfalls

ausreichend nachgekommen sei. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts könnten

die Maßnahmen der Bundesregierung weder deshalb als unzulänglich qualifiziert werden,

weil es an einer eigenen rechtlichen Prüfung fehle (aa), noch deshalb, weil sich die

Aktivitäten der Bundesregierung bislang auf die Durchführung von Konsultationen (bb)

sowie die Einholung einer rechtlichen Zusicherung der USA (cc) beschränkt hätten.

Insbesondere müsse die Bundesrepublik Deutschland die USA weder mit einem bestimmten

Rechtsverständnis konfrontieren (dd) noch weitergehende Schritte in Betracht ziehen

(ee).

54

aa) Die Würdigung des Oberverwaltungsgerichts, die Bundesregierung habe die Frage

der Völkerrechtskonformität der unter Nutzung der Air Base Ramstein durchgeführten

Drohneneinsätze nicht geprüft, stehe im Widerspruch zu deren in den zitierten Quellen

dokumentierten Angaben, sie befasse sich bereits seit geraumer Zeit mit den rechtlichen

Fragen, die der Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge aufwerfe, und es gebe keinen Anlass

zu Zweifeln an der Zusicherung der USA, dass Aktivitäten in US-Militärliegenschaften

in Deutschland im Einklang mit dem geltenden Recht erfolgten. Die Bundesregierung

sei im Rahmen der Erfüllung einer auslandsbezogenen grundrechtlichen Schutzpflicht

auch befugt, sich in ihren öffentlichen Verlautbarungen mit der abschließenden völkerrechtlichen

Bewertung des Handelns anderer Staaten zurückzuhalten, wenn Geltung und Inhalt der

maßgeblichen Regeln des Völkerrechts umstritten seien oder vor dem Hintergrund neuer

Entwicklungen im internationalen Bereich Veränderungen unterlägen.

55

So verhalte es sich hier. Die völkerrechtliche Beurteilung der US-Drohneneinsätze

im Jemen stoße auf erhebliche Schwierigkeiten in Bezug sowohl auf den Inhalt der anzuwendenden

völkerrechtlichen Normen als auch die Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen.

Im vorliegenden Fall hänge die rechtliche Bewertung der Einsätze im Kontext einer

grundrechtlichen Schutzpflicht davon ab, ob fortgesetzte Verstöße gegen das für solche

Konflikte geltende humanitäre Völkerrecht vorlägen. Anders als die völkergewohnheitsrechtliche

Geltung der Verbote des gezielten und des unterschiedslosen Angriffs auf Zivilpersonen

sowie des Angriffs mit unverhältnismäßigen Kollateralschäden in nicht internationalen

bewaffneten Konflikten sei die Frage der Abgrenzung zwischen Kämpfern einer nichtstaatlichen

Konfliktpartei und Zivilpersonen schwierig und umstritten. Dass der völkervertraglichen

Regel des Art. 13 Abs. 3 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August

1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte(Protokoll

II) vom 8. Juni 1977 (BGBl II 1990 S. 1637; ZP II), wonach Zivilpersonen den durch

diesen Teil gewährten Schutz genießen, sofern und solange sie nicht unmittelbar an

Feindseligkeiten teilnehmen, völkergewohnheitsrechtliche Geltung zukomme, könne nicht

ohne Weiteres unterstellt werden, da unter anderem die USA dieses Protokoll nicht

unterzeichnet hätten. Jedenfalls bleibe klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen

eine unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten anzunehmen sei. Probleme bereite die

Feststellung einer unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten vor allem in unübersichtlichen

Konfliktsituationen, bei denen staatliche Organe über keine genauen Informationen

darüber verfügten, wie aufständische Gruppen organisiert seien, welche Personen tatsächlich

zu diesen Gruppen gehörten und anhand welcher äußeren Merkmale die betreffenden Personen

identifiziert werden könnten. Teilweise werde die Auffassung vertreten, dass auch

Kommunikations- und Logistikexperten (De-facto-)Kombattanten seien. Bisher nicht abschließend

geklärt sei ferner die Frage, unter welchen Bedingungen ein Kämpfer getötet werden

dürfe, der vorübergehend an den Feindseligkeiten teilnehme, um danach wieder in seine

Rolle als Zivilist zurückzukehren. Dass gemäß Art. 50 Abs. 1 des Zusatzprotokolls

zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler

bewaffneter Konflikte (Protokoll I) vom 8. Juni 1977 (BGBl II 1990 S. 1551; ZP I)

in Zweifelsfällen der Zivilstatus aufrechterhalten bleibe, führe nicht weiter, weil

die völkergewohnheitsrechtliche Geltung dieser Vermutungsregel für nicht internationale

Konflikte nicht belegbar sei.

56

bb) Aus den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts ergebe sich,

dass sich die Bundesregierung spätestens im Jahr 2016 entschieden habe, in Konsultationen

mit den USA einzutreten, bei denen auch rechtliche Fragen thematisiert würden, die

der Einsatz unbemannter Luftfahrzeuge aufwerfe. In der Folgezeit habe sich die Bundesregierung

entschieden, diese Konsultationen auf unterschiedlichen diplomatischen und politischen

Ebenen fortzusetzen. Die fortlaufende Durchführung solcher Konsultationen könne nicht

als völlig unzulängliches Instrument zum Schutz der Beschwerdeführer qualifiziert

werden. Es handele sich um ein klassisches Mittel der auswärtigen Gewalt im Verkehr

mit anderen Staaten. Die Alternative eines einseitigen Vorgehens der Bundesrepublik

Deutschland stehe im Widerspruch zur Entscheidung des Grundgesetzes für deren Einordnung

in die internationale Zusammenarbeit. Zudem könnten elementare außen-, bündnis- und

verteidigungspolitische Interessen gegen ein einseitiges Vorgehen der Bundesregierung

im Verhältnis zu anderen Staaten sprechen.

57

cc) Die Bundesregierung habe ferner eine Zusicherung der USA eingeholt, dass unbemannte

Luftfahrzeuge für Antiterroreinsätze weder von Ramstein aus gestartet noch gesteuert

würden und die USA bei ihren Aktivitäten in Ramstein - wie in Deutschland insgesamt

- deutsches Recht achteten. Die Einholung einer solchen allgemeinen Zusicherung sei

ebenfalls nicht völlig unzulänglich.

58

dd) Entgegen der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts sei eine Konfrontation der

USA mit dem deutschen Völkerrechtsverständnis nicht erforderlich. Abgesehen davon,

dass die völkerrechtliche Beurteilung des Handelns anderer Staaten wegen der strukturellen

Besonderheiten des Völkerrechts von der Bandbreite der vertretbaren Rechtsauffassungen

abhängen könne und insbesondere die hier zentrale Frage der Abgrenzung zwischen Kämpfern

einer nichtstaatlichen Konfliktpartei und Zivilpersonen umstritten sei, sei nicht

erkennbar, auf welche Art und Weise eine solche Konfrontation außerhalb der bisher

schon bestehenden Praxis diplomatischer und politischer Konsultationen vorgenommen

werden solle. Aufgrund der Vertraulichkeit diplomatischer Konsultationen könne eine

derartige Konfrontation auch nicht dokumentiert werden. Es liege im außenpolitischen

Gestaltungsspielraum der Bundesregierung, wie sie auf rechtswidriges oder völkerrechtswidriges

Tun anderer Staaten reagieren wolle. Es sei nicht Sache der Gerichte, ihre Einschätzung

des Verhältnisses zu anderen Staaten oder möglicher Wirkungen bestimmter Maßnahmen

auf internationaler Ebene an die Stelle derjenigen der zuständigen Organe der auswärtigen

Gewalt zu setzen.

59

ee) Weitergehende Schritte wie die Kündigung der völkervertraglichen Grundlagen für

die Nutzung der Air Base Ramstein habe die Bundesregierung zur Erfüllung der gegenüber

den Beschwerdeführern möglicherweise entstandenen Schutzpflicht nicht in Betracht

ziehen müssen. Bei einer einseitigen Beendigung der völkervertraglichen Grundlagen

für die Nutzung der Air Base Ramstein handele es sich-ungeachtet der Frage, ob die

rechtlichen Voraussetzungen hierfür gegeben wären - offensichtlich um einen Schritt

mit derartig massiven nachteilhaften Auswirkungen für die außen-, bündnis- und verteidigungspolitischen

Belange der Bundesrepublik Deutschland sowie die grundrechtlichen Schutzansprüche

der in Deutschland lebenden Bevölkerung, dass die Bundesregierung eine solche Maßnahme

jedenfalls unter den derzeit gegebenen Umständen nicht in ihre Erwägungen einbeziehen

müsse.

IV.

60

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wenden sich die Beschwerdeführer gegen die Urteile

des Verwaltungsgerichts Köln vom 27. Mai 2015 und des Bundesverwaltungsgerichts vom

25. November 2020. Sie rügen eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 2 Abs. 2 Satz

1 und Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

61

1. Das Bundesverwaltungsgericht verstoße durch das tatbestandliche Erfordernis eines

qualifizierten Territorialbezugs einer Gefahrenquelle zur Bundesrepublik Deutschland

gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Die Eröffnung faktischer Handlungsspielräume für die

US-Streitkräfte reiche aus, um eine grundrechtliche Schutzpflicht auszulösen. Für

eine verfassungsrechtliche Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland sei nicht

erforderlich, dass Teilakte eines Gesamtgeschehens in Deutschland stattfänden, die

für die rechtliche Bewertung maßgeblich seien. Die Ansicht des Revisionsgerichts,

dass eine Handlungspflicht nur bei einer Entscheidungskomponente auf deutschem Boden

eintreten könne, finde weder im Verfassungstext noch in der verfassungsgerichtlich

geprägten Schutzpflichtdogmatik eine Stütze. Die den USA eröffneten Handlungsspielräume

stünden in mehrfachem Zusammenhang mit der deutschen öffentlichen Gewalt. Diese habe

durch die Einräumung von Nutzungsbefugnissen für das Gelände der Air Base Ramstein,

durch Frequenzzuteilungen für die in Rede stehende Satellitenkommunikation und durch

die Einwilligung in die Beschränkung hoheitlicher Befugnisse mit Bezug zu dieser Liegenschaft

die Schaffung einer Gefährdungslage für Leib und Leben vom Territorium der Bundesrepublik

Deutschland aus ermöglicht. Der Bezug einer Gefahrenquelle zum Staatsgebiet sei auch

keine völkerrechtliche Entstehungsbedingung einer Schutzpflicht. Vielmehr gebe es

eine allgemeine Regel des Völkerrechts, der zufolge jedenfalls im Hinblick auf die

Einhaltung von Kernnormen des humanitären Völkerrechts sogar ein Handeln der Mitglieder

der Staatengemeinschaft erwartet werde, ohne dass es einer Anknüpfung an jeweils inländische

Sachverhalte bedürfe. Nach dem Gemeinsamen Artikel 1 der Genfer Konventionen und gleichgerichtetem

Völkergewohnheitsrecht bestehe eine Pflicht dahingehend, Maßnahmen zu ergreifen, um

sicherzustellen, dass andere Vertragsstaaten die Bestimmungen der Genfer Abkommen

befolgten. Im Übrigen sei eine fortdauernde politische Entscheidungsverantwortung

der Bundesrepublik Deutschland dadurch gegeben, dass in Bezug auf die Nutzung der

Air Base Ramstein die Beachtung deutschen Rechts vereinbart worden sei, die völkerrechtlichen

Nutzungsvereinbarungen noch gewisse Handlungsmöglichkeiten des Aufnahmestaates vorsähen

und das durch die beteiligten Staaten anzuwendende Völkerrecht diese nicht aus der

Bindung an die allgemeinen Grundsätze des Völkerrechts entlasse.

62

Indem das Bundesverwaltungsgericht eine qualifizierte Gefahrenprognose verlange, das

Bestehen einer Schutzpflicht also davon abhängig mache, dass aufgrund von Zahl und

Umständen bereits eingetretener Völkerrechtsverstöße weitere vergleichbare Schutzgutsbeeinträchtigungen

konkret zu erwarten seien, verkenne es den Schutzgehalt des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG.

Anders als vom Gericht angenommen, handele es sich bei der verfassungsgerichtlichen

Formel, wonach die Frage, ob, wann und mit welchem Inhalt Schutzhandlungen verfassungsrechtlich

geboten seien, von der Art, der Nähe und dem Ausmaß möglicher Gefahren, der Art und

dem Rang des geschützten Rechtsguts sowie dem normativen Umfeld abhänge, nicht um

eine auf atom- und umweltrechtliche Gefahren bezogene, gleichsam fachspezifische Rechtsfigur.

63

Außerdem werde das Revisionsgericht dem grundrechtlichen Schutzgehalt dadurch nicht

gerecht, dass es dem Erfordernis einer qualifizierten Gefahrenprognose auf Tatbestandsebene

das Element einer qualifiziert zu bestimmenden Rechtswidrigkeit der abzuwehrenden

Gefahren, hier in Gestalt der Völkerrechtswidrigkeit, hinzufüge. Die Rechtswidrigkeit

einer abzuwehrenden Gefahr sei grundsätzlich kein tatbestandliches Element der grundrechtlichen

Schutzpflicht. Eine solche setze bei der objektiven Gefährdung des Grundrechts an.

Das Erfordernis einer Rechtswidrigkeitsfeststellung folge ferner nicht aus dem humanitären

Völkerrecht, welches den beteiligten Staaten und ihren Streitkräften auch umfangreiche

Vorsorgemaßnahmen aufgebe.

64

Des Weiteren verkenne das Bundesverwaltungsgericht durch die Anerkennung eines Einschätzungsspielraums

der Exekutive in Bezug auf die rechtliche Bewertung des Handelns einer dritten Macht,

von der eine Gefährdung für die Schutzgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ausgehe, den

Inhalt des Grundrechts. Indem es insoweit ein exekutives Letztentscheidungsrecht annehme,

verletze es zugleich das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4

Satz 1 GG.Das in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 16. Dezember 1980

(BVerfGE 55, 349) verwendete Argument fehlender verbindlicher Feststellungsverfahren

für das Völkergewohnheitsrecht nehme nach dem gegenwärtigen Stand der Völkerrechtsentwicklung

nicht mehr im gleichen Maße ein. Mängel einer internationalen obligatorischen Gerichtsbarkeit

stritten jedenfalls gerade für die Entscheidungskompetenz der bestehenden staatlichen

und internationalen Gerichte und nicht für ihre Verdrängung aus der staatlichen Entscheidungsfindung.

Im Übrigen unterliege die Bundesrepublik Deutschland in der Mitwirkung an der Entwicklung

des Völkerrechts verfassungsrechtlichen Grenzen. Die Einnahme einer dem Grundgesetz

entsprechenden Rechtsauffassung erscheine im zwischenstaatlichen Verkehr verfassungsrechtlich

geboten. Deutschland sei von Verfassungs wegen zur (Mit-)Gestaltung einer verfassungskonformen

Völkerrechtsordnung aufgerufen, was jedenfalls dann die Verteidigung des Status quo

des Völkerrechts gebiete, wenn die Rechtsentwicklung oder Anwendungspraxis eine verfassungswidrige

Richtung einschlage oder den Menschenrechtsschutz verkürze. Es dürfe nicht an der

Entstehung verfassungswidrigen Völkerrechts mitwirken.

65

2. Ferner seien die Konsultationen der Bundesregierung mit Vertretern der USA und

die von ihr eingeholten Zusicherungen - gemessen an den verfassungsrechtlichen Maßstäben

- offensichtlich gänzlich ungeeignet und völlig unzulänglich, um die Rechtsgutsgefährdung

zu beenden. Es sei nicht ersichtlich, weshalb jenseits der vom Bundesverwaltungsgericht

anerkannten Konsultationen lediglich ein einseitiges Vorgehen zu Gebote stehe. Vielmehr

ergäben sich aus dem anzuwendenden Recht diskursive Möglichkeiten. Insoweit könne

der Dialog intensiviert und Rechtsauffassungen könnten konkretisiert werden. Weiterhin

könnten die Lage im Jemen und die Situation der Beschwerdeführer Gegenstand der Konsultationen

sein.

66

Die vom Revisionsurteil in Bezug genommene Zusicherung der USA, das deutsche Recht

zu beachten, sei unter den gegebenen Umständen ebenfalls gänzlich ungeeignet, jedenfalls

völlig untauglich für einen wirksamen Schutz der Beschwerdeführer. Es sei schon nicht

erkennbar, ob es sich um eine förmliche Zusicherung oder um eine rechtlich nicht bindende,

politische Bekundung handele. Die Geeignetheit der Zusicherung sei schon deshalb nicht

ersichtlich, weil sich diese nur insoweit überhaupt auf relevante Umstände beziehe,

als die allgemeine Beachtung des in Deutschland geltenden Rechts durch die US-Streitkräfte

zugesagt worden sei. Dass damit tatsächlich die Beachtung humanitären Völkerrechts

im globalen Krieg gegen den Terror gemeint sei, erschließe sich nicht. Auch der Umstand,

dass zugesichert worden sei, von deutschem Staatsgebiet aus würden keine Drohnen gestartet

oder gesteuert, lasse den Schluss zu, dass keine weiterführende Äußerung zu Einsätzen

bewaffneter Drohnen getätigt werden sollte. Welchen Inhalt die USA dem auf sie Anwendung

findenden deutschen Recht im Hinblick auf einen Waffeneinsatz im Jemen unter Vermittlung

der Air Base Ramstein zumessen würden und ob sie überhaupt zu diesen Fragen Stellung

hätten nehmen wollen, erschließe sich aus dem Inhalt der Zusicherung erst recht nicht.

Die inhaltliche Unschärfe der von der Bundesregierung in Bezug genommenen Zusicherung

lasse zudem einen fehlenden Willen zu vorliegend relevanten konkreten Feststellungen

erkennen und spreche damit gegen ihre Belastbarkeit.

67

Schließlich lasse sich die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, die Abgrenzung von

Kämpfern und Zivilpersonen im nicht internationalen bewaffneten Konflikt sei normativ

nicht geklärt, in dieser Konsequenz nicht mit der zitierten deutschsprachigen Literatur

rechtfertigen. Die Bundesrepublik Deutschland sei nicht gehalten, an dem Versuch einer

Dynamisierung des Völkerrechts durch die USA mitzuwirken, zumal wenn sich diese zulasten

hochrangiger Rechtsgüter auswirke und auch so gedacht sei. Soweit tatbestandliche

Randbereiche und Einzelfragen der Unterscheidung von legitimen militärischen Zielen

und Zivilpersonen umstritten sein sollten, könne sich daraus keine generelle Zurückhaltung

Deutschlands im Austausch mit einem Bündnispartner ergeben. Die Annahme, die Rücksicht

auf vertretbare Völkerrechtsauffassungen der USA stehe vorliegend weiteren Maßnahmen

entgegen, lasse vielmehr besorgen, dass Unklarheiten in Einzelkonstellationen dem

verfassungsrechtlichen Schutzauftrag in seiner Gesamtheit entgegengehalten würden.

Praktischen Schwierigkeiten sei in Anwendung von Art. 58, 59 ZP I und gleichgerichtetem

Völkergewohnheitsrecht durch besonders sorgfältige Aufklärung und Vorgehensweise beim

Waffeneinsatz zu begegnen. Schon mit einem Hinwirken auf die Einhaltung dieser Sorgfaltspflichten

wäre der Schutz der Beschwerdeführer verbessert.

V.

68

1. Der Bundespräsident, der Deutsche Bundestag, die Bundesregierung und der Bundesrat

hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

69

2. Die Bundesregierung hält die Verfassungsbeschwerde bereits für unzulässig, weil

die Gründe, die gegen das Bestehen einer Schutzpflicht sprächen, zugleich zum Entfallen

der Beschwerdebefugnis führten. Jedenfalls sei die Verfassungsbeschwerde unbegründet.

70

a) Der Annahme extraterritorialer Schutzpflichten stünden gewichtige grundrechtsdogmatische

Einwände entgegen, die nur unter engen tatbestandlichen Voraussetzungen überwunden

werden könnten. Der verfassungsrechtlich gebotene Anknüpfungspunkt zur Bundesrepublik

Deutschland stelle sogar höhere Anforderungen als diejenigen, die das Bundesverwaltungsgericht

formuliert habe. Tatbestandliche Voraussetzung einer extraterritorialen Schutzpflicht

sei ein besonderer Anknüpfungspunkt in Form einer territorial oder personal begründeten

Verantwortlichkeit Deutschlands für das betroffene Schutzgut. Die Schutzpflicht könne

zum einen territorial begründet sein, wenn grundrechtsbeeinträchtigende Wirkungen

innerhalb des deutschen Staatsgebiets einträten, das betroffene Schutzgut also innerhalb

der räumlichen Verantwortlichkeit der deutschen Staatsgewalt belegen sei. Sie könne

zum anderen personal begründet sein, wenn es um die Beeinträchtigung grundrechtlicher

Schutzgüter deutscher Staatsangehöriger im Ausland gehe. Schutzpflichten bestünden

daher nur gegenüber Staats- oder Gebietsangehörigen.

71

Zumindest bedürfe es eines qualifizierten Inlandsbezugs in der vom Bundesverwaltungsgericht

entwickelten Form, wie er hier nicht vorliege. Eine nur unwesentliche Einbeziehung

Deutschlands in einen von Drittstaaten bestimmten Vorgang eröffne keine grundrechtliche

Verantwortlichkeit und könne somit als solche auch keine grundrechtliche Schutzpflicht

auslösen. Die rein technische Einbeziehung der Air Base Ramstein stelle keinen wesentlichen

Inlandsbezug dar. Die Durchleitung des Datenstroms sei als solche normativ neutral.

Der Einsatz von bewaffneten Drohnen sei als solcher auch nicht völkerrechtswidrig.

Seine Rechtmäßigkeit hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Deshalb bewirkten

erst die konkreten Einsatzentscheidungen während der Operation die Einhaltung oder

Nichteinhaltung des Völkerrechts, im Kern also die Letztentscheidung über Zielauswahl

und Waffeneinsatz. Nur diese normativ ausschlaggebenden Weichenstellungen könnten

einen wesentlichen Inlandsbezug herstellen, denn dann lasse sich eine spezifische

Verantwortlichkeit Deutschlands für das selbstständige Handeln eines Drittstaats begründen.

Im Übrigen sei die Datenübermittlung notwendig, um den Verpflichtungen aus dem humanitären

Völkerrecht bei der Einsatzführung nachkommen zu können. Selbst wenn US-amerikanisches

Bodenpersonal in der Air Base Ramstein für die Auswertung der übermittelten Daten,

insbesondere der von den Bordkameras aufgenommenen Bilder, eingesetzt werden sollte,

wären keinerlei operative Entscheidungen über Zielauswahl und Waffeneinsatz in Deutschland

lokalisiert, sondern nur Vorgänge der Informationsauswertung, die für sich genommen

normativ neutral seien.

72

Zudem setze eine grundrechtliche Schutzpflicht neben dem inländischen Anknüpfungspunkt

konkret absehbare Völkerrechtsverstöße durch die USA in der hier vorliegenden Konstellation

voraus. Bei der Beurteilung der Völkerrechtswidrigkeit sei die Bandbreite völkerrechtlicher

Rechtsauffassungen zu berücksichtigen. Verzichtete man auf das Erfordernis der Völkerrechtswidrigkeit,

bedeutete dies, Drittstaaten faktisch an die Maßstäbe des Grundgesetzes zu binden.

73

Das Bundesverwaltungsgericht habe das Vorliegen des notwendigen Rechtswidrigkeitselements

verfassungsrechtlich unbedenklich verneint. Das Oberverwaltungsgericht begnüge sich

mit dem bloßen Verweis auf ein strukturelles Risiko einer rechtswidrigen Zielauswahl,

ohne konkrete Sachverhalte und Belege zu benennen oder völkerrechtliche Auslegungsspielräume

zu berücksichtigen. Die von ihm betonten vagen, vermutungsartigen Zusammenhänge genügten

nicht, um Völkerrechtsverstöße darzulegen, aus denen so weitreichende Folgen wie eine

grundrechtliche Schutzpflicht hergeleitet werden sollten. Im Übrigen könne auch die

vom Berufungsgericht angenommene Verletzung des Art. 6 IPbpR in Form einer Pflicht

der USA zur amtlichen Untersuchung von Todesfällen im Kontext der Einsätze bewaffneter

Drohnen die Begründung einer grundrechtlichen Schutzpflicht nicht tragen. Ihre Anwendbarkeit

unterstellt, würde ein Verstoß gegen diese Verpflichtung jedenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit

des fraglichen Angriffs führen, sondern nur zu einem Verstoß gegen die Folgepflicht,

die Umstände der Todesfälle nachträglich zu untersuchen. Hinsichtlich dieser Untersuchungspflicht

und ihrer etwaigen Verletzung fehle aber jeglicher Inlandsbezug zur Bundesrepublik

Deutschland, der eine grundrechtliche Schutzpflicht auslösen könnte.

74

Auch habe das Bundesverwaltungsgericht zu Recht einen Einschätzungsspielraum der Bundesregierung

in Bezug auf die völkerrechtliche Beurteilung des Handelns anderer Staaten innerhalb

der Bandbreite der vertretbaren Rechtsauffassungen anerkannt. Es bleibe dabei, dass

es für beträchtliche Teile des Völkerrechts und viele Streitkonstellationen strukturell

an autoritativen Entscheidungsmechanismen ganz oder partiell fehle. Bezogen auf den

konkreten Fall bedeute dies, dass es vertretbar sei, das Vorliegen eines nicht internationalen

bewaffneten Konflikts zwischen der jemenitischen Regierung und AQAP zu bejahen. Ebenso

sei es überzeugend, Mitglieder organisierter bewaffneter Gruppen auch außerhalb ihrer

unmittelbaren Teilnahme an Kampfhandlungen nicht als Zivilisten und daher als militärische

Ziele anzusehen. Dabei sei die genaue Abgrenzung der Mitglieder umstritten. In diesem

Rahmen dürfe die Bundesregierung unter den vorliegenden Bedingungen Angriffe auf Mitglieder

des bewaffneten Arms einer Konfliktpartei grundsätzlich als völkerrechtlich vertretbar

einordnen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer extraterritorialen Schutzpflicht

lägen nach alledem nicht vor, weil es an einem hinreichenden normativen Anknüpfungspunkt

für die Entstehung dieser Schutzpflicht fehle und die Völkerrechtswidrigkeit weiterer

Einsätze bewaffneter Drohnen nicht hinreichend konkret absehbar sei.

75

b) Hilfsweise werde zu den Rechtsfolgen einer Schutzpflicht vorgetragen, dass das

Bundesverwaltungsgericht die verfassungsrechtlichen Maßstäbe insoweit zutreffend bestimmt

und angewendet habe. Die Reaktionen der Bundesregierung seien von ihrem Einschätzungs-

und Ermessensspielraum gedeckt. Die Bundesregierung sei aktiv tätig geworden und habe

auf diplomatischer Ebene substantiell gehandelt. Das Auswärtige Amt habe die Frage

von Einsätzen bewaffneter Drohnen und die Rolle der Air Base Ramstein auf diplomatischen

Kanälen thematisiert. Es habe dabei wiederholt die Versicherung eingeholt, dass Einsätze

von unbemannten Luftfahrzeugen von Deutschland aus in keiner Weise gestartet, gesteuert

oder befehligt und die US-Streitkräfte bei ihren Aktivitäten geltendes Recht einhalten

würden. Die Gespräche seien sowohl mit der US-amerikanischen Botschaft als auch auf

hochrangiger Ebene in Washington geführt worden. Die Bundesregierung habe bekräftigt,

diesen Dialog fortzuführen. Die Staatsminister im Auswärtigen Amt hätten dem Deutschen

Bundestag mehrfach darüber berichtet. In der Summe entfalteten diese Aktivitäten ein

substantielles Gewicht.

76

Ebenso sei es nicht angezeigt, die regelmäßige Zusicherung der USA, bei ihren Aktivitäten

geltendes Recht einzuhalten, als unbeachtlich anzusehen. Die Beachtung des humanitären

Völkerrechts als solches werde von den USA nicht infrage gestellt, auch wenn sich

die Interpretation des Völkerrechts seitens der USA nicht in allen Punkten mit derjenigen

der Bundesrepublik Deutschland decke. Mit den genannten Maßnahmen sei ein politischer

Prozess verbunden, der den USA die Rechtsauffassung und politischen Erwartungen ihres

deutschen Bündnispartners verdeutliche und auf Berücksichtigung dränge. Insoweit seien

die Maßnahmen nicht ohne Erfolgsaussichten. Dies sei ausreichend, denn Gegenstand

einer Schutzpflicht sei nicht ein konkreter Erfolg, sondern situationsangemessenes

Handeln. Zu weitergehenden Maßnahmen sei die Bundesregierung nicht verpflichtet gewesen.

Es liege außerdem nahe, dass die geforderte Vorgehensweise die diplomatischen Beziehungen

spürbar belasten könne. Die Bundesregierung habe zu der Einschätzung gelangen dürfen,

dass der angemessenste Ausdruck einer auch verfassungsrechtlich gebundenen deutschen

Außen- und Sicherheitspolitik darin bestehe, unter Abwägung der betroffenen Verfassungsbelange

kontinuierlich auf den eingespielten diplomatischen Wegen auf das mittelfristige Ziel

einer Konvergenz der strategischen und völkerrechtlichen Anschauungen hinzuwirken,

während konfrontative Verschärfungen keinen größeren Erfolg versprächen, aber erheblichen

bündnispolitischen Schaden verursachen würden.

VI.

77

Mit Beschluss vom 29. Oktober 2024 hat der Senat festgestellt, dass der Richter Wöckel

im vorliegenden Verfahren von der Ausübung seines Richteramtes ausgeschlossen ist,

weil er in derselben Sache vor seiner Ernennung zum Richter des Bundesverfassungsgerichts

von Amts wegen tätig gewesen ist (§ 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG). Er hat an dem im fachgerichtlichen

Verfahren ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen

vom 19. März 2019 mitgewirkt.

VII.

78

Der Senat hat am 17. Dezember 2024 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der

die Beschwerdeführer ihr bisheriges Vorbringen ergänzt und vertieft haben. Auch die

Bundesregierung hat von der Gelegenheit zur Äußerung Gebrauch gemacht. Als sachkundige

Dritte im Sinne des § 27a BVerfGG haben Prof. Dr. Heike Krieger (Freie Universität

Berlin) und Prof. Dr. Stefan Oeter (Universität Hamburg) Stellung genommen.

VIII.

79

Im Nachgang zur mündlichen Verhandlung haben die Beschwerdeführer und die Bundesregierung

ihr bisheriges Vorbringen noch einmal vertieft.

B.

80

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere sind die Beschwerdeführer beschwerdebefugt.

Es ist nicht von vornherein auszuschließen, dass der deutsche Staat grundrechtlich

verpflichtet ist, sie vor einem völkerrechtswidrigen Einsatz bewaffneter Drohnen durch

die USA im Jemen zu schützen, soweit ein solcher Einsatz mithilfe der Satelliten-Relaisstation

in Ramstein durchgeführt wird. Ob derartige Schutzpflichten bestehen, ist eine Frage

der Begründetheit (vgl. auch BVerfGE 157, 30 - Klimaschutz).

C.

81

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht begründet. Die angegriffenen Entscheidungen verletzen

die Beschwerdeführer nicht in ihren Grundrechten. Zwar folgt aus dem Grundrecht auf

Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art.

1 Abs. 2 GG und dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes unter

bestimmten Voraussetzungen eine grundrechtliche Schutzpflicht, die darauf gerichtet

ist, gegenüber einem Drittstaat auf die Einhaltung des dem Schutz des Lebens dienenden

humanitären Völkerrechts und der einschlägigen Menschenrechte hinzuwirken. Eine solche

Schutzpflicht kann es auch gegenüber im Ausland lebenden Ausländern geben (I.). Allerdings

besteht im hier zu entscheidenden Fall keine solche Schutzpflicht, weil jedenfalls

die ernsthafte Gefahr einer systematischen Verletzung des anwendbaren Völkerrechts

nicht vorliegt (II.). Auch ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG scheidet damit

aus (III.).

I.

82

Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG

gewährt nicht nur ein subjektives Abwehrrecht, sondern kann auch staatliche Schutzpflichten

begründen (1.). Aus der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes folgt in Verbindung

mit Art. 1 Abs. 2 GG ein Schutzauftrag zugunsten des humanitären Völkerrechts und

der einschlägigen Menschenrechte (2.). Unter bestimmten Voraussetzungen kann sich

dieser allgemeine Schutzauftrag zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht

auch gegenüber im Ausland lebenden Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit verdichten;

diese kann darauf gerichtet sein, auf die Einhaltung des dem Schutz des Lebens dienenden

humanitären Völkerrechts und des völkerrechtlich anerkannten Rechts auf Leben durch

einen Drittstaat hinzuwirken (3.).

83

1. Das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz

1 GG gewährt nicht nur ein subjektives Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe in diese

Rechtsgüter. Es stellt zugleich eine objektive Wertentscheidung der Verfassung dar,

die staatliche Schutzpflichten begründet. Danach hat der Staat die Pflicht, sich schützend

und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und

sie vor (rechtswidrigen) Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren (vgl. BVerfGE 39,

1 ; 46, 160 ; 77, 170 ; 79, 174 ; 115, 320 ; 121, 317 ;

142, 313 ; 149, 293 ; 157, 30 ). Die Schutzpflicht

des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG greift nicht erst dann ein, wenn Verletzungen

bereits eingetreten sind, sondern ist auch in die Zukunft gerichtet (vgl. BVerfGE

49, 89 ; 53, 30 ; 56, 54 ; 121, 317 ; 157, 30 ).

Der Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz

1 GG schließt den Schutz vor Beeinträchtigungen und insbesondere vor Schädigungen

grundrechtlicher Schutzgüter ein, gleich von wem und durch welche Umstände sie drohen

(vgl. für Umweltbelastungen BVerfGE 49, 89 ; 157, 30 ).

84

2. a) Die sich aus der Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes ergebende Pflicht,

das Völkerrecht zu respektieren, besitzt drei Dimensionen: Erstens sind die deutschen

Staatsorgane verpflichtet, die die Bundesrepublik Deutschland bindenden Völkerrechtsnormen

zu befolgen und Verletzungen zu unterlassen. Zweitens hat der Gesetzgeber für die

deutsche Rechtsordnung zu gewährleisten, dass durch eigene Staatsorgane begangene

Völkerrechtsverstöße korrigiert werden können. Drittens können die deutschen Staatsorgane

unter bestimmten Voraussetzungen auch verpflichtet sein, das Völkerrecht im eigenen

Verantwortungsbereich zur Geltung zu bringen, wenn andere Staaten es verletzen (vgl.

BVerfGE 112, 1 ; 141, 1 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten

Senats vom 15. März 2018 - 2 BvR 1371/13 -, Rn. 34).

85

b) Das Grundgesetz weist über Art. 1 Abs. 2 GG dem Kernbestand an internationalen

Menschenrechten einen besonderen Schutz zu (vgl. BVerfGE 111, 307 ), der sich

von dem verfassungsrechtlichen Schutz sonstiger völkerrechtlicher Verpflichtungen

unterscheiden kann (vgl. für eine verfassungsrechtliche Differenzierung zwischen menschenrechtlichen

und anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen BVerfGE 141, 1 ). Die Grundrechte

des Grundgesetzes sind nach Art. 1 Abs. 2 GG und vor dem Hintergrund der Völkerrechtsfreundlichkeit

des Grundgesetzes im Einklang mit den internationalen und europäischen Menschenrechten

auszulegen (BVerfGE 83, 119 ; 111, 307 ; 142, 313 ; 149, 293 ; 151, 1

- Wahlrechtsausschluss Bundestagswahl; 160, 79 - Benachteiligungsrisiken

von Menschen mit Behinderung in der Triage). Das Grundgesetz rezipiert auch die graduelle

Anerkennung der Existenz zwingender, also der Disposition der Staaten im Einzelfall

entzogener Normen (ius cogens). Dabei handelt es sich um die in der Rechtsüberzeugung

der Staatengemeinschaft fest verwurzelten Rechtssätze, die für den Bestand des Völkerrechts

unerlässlich sind und deren Beachtung alle Mitglieder der Staatengemeinschaft verlangen

können. Dazu gehören etwa Normen über die internationale Friedenssicherung, das Selbstbestimmungsrecht

der Völker, grundlegende Menschenrechte sowie Kernnormen zum Schutz der Umwelt und

des humanitären Völkerrechts (vgl. BVerfGE 18, 441 ; 112, 1 ).

Demzufolge obliegt den Staatsorganen der Bundesrepublik Deutschland ein allgemeiner

Schutzauftrag dahingehend, dass der Schutz der Menschenrechte und des humanitären

Völkerrechts auch bei Sachverhalten mit Auslandsberührung gewahrt bleibt. So hat der

Gesetzgeber etwa dafür Sorge zu tragen, dass der Schutz der Europäischen Menschenrechtskonvention

und der anderen internationalen Menschenrechtsverträge durch eine Übermittlung der

von deutschen Behörden erhobenen Daten ins Ausland und an internationale Organisationen

nicht ausgehöhlt wird, und sicherzustellen, dass Informationen nicht dazu genutzt

werden, um Menschen menschenrechtswidrig oder unter Verstoß gegen das humanitäre Völkerrecht

zu töten, zu foltern oder sie ohne rechtsstaatliche Verfahren in Haft zu nehmen (vgl.

BVerfGE 141, 220 ; 154, 152 - BND - Ausland-Ausland-Fernmeldeaufklärung).

Keinesfalls darf der deutsche Staat seine Hand zu Verletzungen der Menschenwürde reichen

(vgl. BVerfGE 54, 341 ; 63, 332 ; 76, 143 ; 80, 315 ; 113,

154 ; 140, 317 ; 141, 220 ; 154, 152 ).

86

3. Dieser allgemeine Schutzauftrag zugunsten der Menschenrechte und des humanitären

Völkerrechts kann sich unter bestimmten Bedingungen je nach Einzelfall zu einer konkreten

grundrechtlichen Schutzpflicht verdichten (vgl. BVerfGE 142, 313 ; 158,

170 - IT-Sicherheitslücken; 160, 79 ). Geht die Gefährdung

des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit von dem Handeln eines Drittstaats

aus, so kommt die Verdichtung zu einer konkreten Schutzpflicht nur in Betracht, wenn

die ernsthafte Gefahr besteht, dass durch dessen Handeln das humanitäre Völkerrecht

und/oder die internationalen Menschenrechte, insbesondere das Recht auf Leben, systematisch

verletzt werden. Eine solche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG bezieht sich

auf die Einhaltung des anwendbaren Völkerrechts zum Schutz des Lebens (a). Sie kann

mit Blick auf von Drittstaaten verursachte Gefährdungslagen (b) gegenüber jenen Menschen

bestehen, deren Leben durch das humanitäre Völkerrecht und die internationalen Menschenrechte

geschützt werden soll. Eine Eingrenzung dieser verfassungsrechtlichen Schutzpflicht

auf deutsche Staatsangehörige oder Gebietsansässige sieht die Verfassung nicht vor

(c). Allerdings müssen für das Entstehen einer solchen Schutzpflicht zwei Voraussetzungen

erfüllt sein. Erforderlich sind erstens ein hinreichender Bezug zur Staatsgewalt der

Bundesrepublik Deutschland, der den notwendigen Verantwortungszusammenhang begründet

(d), und zweitens das Vorliegen einer ernsthaften Gefahr der systematischen Verletzung

des anwendbaren Völkerrechts (e). Bei der Beurteilung, ob eine solche Gefahr systematischer

Völkerrechtsverletzungen besteht und wie ihr konkret zu begegnen ist, ist die Rechtsauffassung

der für außen- und sicherheitspolitische Fragen zuständigen deutschen Staatsorgane

maßgeblich zu berücksichtigen, soweit sich diese als vertretbar erweist (f). Diese

Maßstäbe tragen den von der Bundesrepublik Deutschland zu beachtenden völkerrechtlichen

Verpflichtungen Rechnung (g).

87

a) Art. 1 Abs. 3 GG begründet eine umfassende Bindung der deutschen Staatsgewalt an

die Grundrechte des Grundgesetzes, die sich nicht allein auf das deutsche Staatsgebiet

beschränkt (aa). Die Auslegung des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG als Grundlage von Schutzpflichten,

die sich auf Handlungen von Drittstaaten beziehen, ist mit dem Völkerrecht abzustimmen,

insbesondere mit den international anerkannten Menschenrechten und dem humanitären

Völkerrecht (bb).

88

aa) Aus Art. 1 Abs. 3 GG folgt eine umfassende Bindung der deutschen Staatsgewalt

an die Grundrechte des Grundgesetzes, die nicht auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt

ist (vgl. BVerfGE 31, 58 ; 100, 313 ; 154, 152 ; 157, 30 ). Art. 1 Abs. 2 GG enthält ein Bekenntnis zu den unverletzlichen und unveräußerlichen

Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der

Gerechtigkeit in der Welt. Die Grundrechte des Grundgesetzes werden so in den Zusammenhang

internationaler Menschenrechtsgewährleistungen gestellt, die über die Staatsgrenzen

hinweg auf einen Schutz abzielen, der dem Menschen als Menschen gilt. Entsprechend

schließen Art. 1 Abs. 2 und Art. 1 Abs. 3 GG an die Menschenwürdegarantie des Art.

1 Abs. 1 GG an (vgl. BVerfGE 154, 152 ).

89

Die umfassende Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte lässt unberührt,

dass sich die aus den Grundrechten konkret folgenden Schutzwirkungen danach unterscheiden

können, unter welchen Umständen sie zur Anwendung kommen. Das gilt - wie schon für

die verschiedenen Wirkungsdimensionen der Grundrechte im Inland (vgl. etwa für die

Differenzierung zwischen Abwehrrechten und staatlichen Schutzpflichten BVerfGE 96,

56 ; 133, 59 ; 157, 30 ) - auch für die Reichweite ihrer

Schutzwirkung im Ausland. So kann auch in dieser Konstellation zwischen verschiedenen

Grundrechtsdimensionen, etwa der Wirkung der Grundrechte als Abwehrrechte, als Leistungsrechte,

als verfassungsrechtliche Wertentscheidungen oder als Grundlage von Schutzpflichten

zu unterscheiden sein (vgl. BVerfGE 154, 152 ).

90

bb) Das Verfassungsrecht ist bei Sachverhalten mit Auslandsbezügen mit dem Völkerrecht

abzustimmen (vgl. BVerfGE 100, 313 ). Die Reichweite der Grundrechte ist unter

Berücksichtigung von Art. 25 GG und dem Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit aus

dem Grundgesetz selbst zu ermitteln. Dabei können je nach den einschlägigen Verfassungsnormen

Modifikationen und Differenzierungen zulässig oder geboten sein (vgl. BVerfGE 31,

58 ; 92, 26 ; 100, 313 ). Für die Auslegung des Art. 2 Abs.

2 Satz 1 GG als Grundlage von Schutzpflichten, die sich auf das Leben gefährdende

militärische Handlungen von Drittstaaten beziehen, sind daher jene völkerrechtlichen

Regeln heranzuziehen, die dem Schutz des Lebens in bewaffneten Konflikten dienen.

Hierunter fallen das humanitäre Völkerrecht und die international anerkannten Menschenrechte.

Das humanitäre Völkerrecht zielt nicht nur darauf, die Mittel der Kampfführung zu

begrenzen, sondern auch, die Zivilbevölkerung zu schützen (vgl. BVerfGE 149, 160 ). Diese Regeln werden mitunter als zwingendes Völkerrecht angesehen; in der

Folge sind alle Staaten verpflichtet, dahingehend zu kooperieren, dass eine Verletzung

beendet wird (vgl. IGH, Gutachten, 08.07.1996 - Legality of the Threat or Use of Nuclear

Weapons -, ICJ Reports 1996, S. 226 ; Gutachten, 19.07.2024 - Legal Consequences

arising from the Policies and Practices of Israel in the Occupied Palestinian Territory,

including East Jerusalem -, abrufbar unter https://www.icj-cij.org/sites/default/files/case-related/186/186-20240719-adv-01-00-en.pdf

; vgl. auch Art. 41 der Artikel über die Verantwortlichkeit

der Staaten für völkerrechtswidrige Handlungen, vorgelegt von der Völkerrechtskommission,

Anlage zur Resolution 56/83 der Generalversammlung der Vereinten Nationen, 12.12.2001).

91

Zwar ginge es zu weit, die Einhaltung sämtlicher völkerrechtlichen Verpflichtungen

zum Gegenstand einer verfassungsrechtlichen Schutzpflicht zu machen. Verletzungen

der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts können indes schwere Beeinträchtigungen

zur Folge haben. Sie können daher als Anknüpfungspunkt für eine extraterritoriale

grundrechtliche Schutzverpflichtung dienen (vgl. BVerfGE 157, 30 ).

Dies berücksichtigt den besonderen Schutz, der den unverletzlichen und unveräußerlichen

Menschenrechten unter dem Grundgesetz (Art. 1 Abs. 2 GG) im Verhältnis zu anderen

völkerrechtlichen Verpflichtungen zukommt (vgl. BVerfGE 141, 1 ). Das gilt

auch für das humanitäre Völkerrecht, das den Schutz der Menschenrechte der Zivilbevölkerung,

insbesondere des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit, im bewaffneten Konflikt

sicherstellen soll.

92

b) Soweit diese Schutzpflicht auf die Einhaltung der völkerrechtlichen Regeln zum

Schutz des Lebens gerichtet ist, erfasst sie auch Gefährdungen, die von Akteuren ausgehen,

welche nicht der Grundrechtsbindung des Grundgesetzes unterliegen. Dies schließt grundsätzlich

Gefährdungen durch einen anderen Staat ein (vgl. BVerfGE 112, 1 ). Dass sich

eine Schutzpflicht auch auf Gefährdungen durch einen nicht an die Grundrechte des

Grundgesetzes gebundenen Hoheitsträger beziehen kann, ist in der verfassungsrechtlichen

Rechtsprechung mit Blick auf den Schutz deutscher Staatsangehöriger und ihrer Interessen

gegenüber fremden Staaten anerkannt (vgl. BVerfGE 55, 349 ; 66, 39 ;

-, Rn. 34, 36; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. März 2018 - 2 BvR

1371/13 -, Rn. 31 ff., 45 f.; Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Art. 1 Abs. 3

Rn. 92 ; Isensee, in: Isensee/Kirchhof, HStR IX, 3. Aufl. 2011, § 191 Rn.

208 f.; Möstl, in: Stern/Sodan/Möstl, Das Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland

im europäischen Staatenverbund, 2. Aufl. 2022, § 68 Rn. 17). So obliegt den Organen

der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere der Bundesregierung, von Verfassungs

wegen die Pflicht zum Schutz deutscher Staatsangehöriger und ihrer Interessen gegenüber

fremden Staaten (vgl. BVerfGE 6, 290 ; 40, 141 ; 41, 126 ; 55,

349 ; hierzu auch E. Klein, DÖV 1977, S. 704 ; Hanschel, ZaöRV 2006,

S. 789 ; Kolb/Neumann/Salomon, ZaöRV 2011, S. 191 ; Ruffert, in:

Isensee/Kirchhof, HStR X, 3. Aufl. 2012, § 206 Rn. 34; B. Walter, DÖV 2022, S. 357

).

93

Hierbei besteht keine Gefahr, dass es für andere Staaten zu einem Oktroi deutscher

Grundrechte kommt. Wie der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts mit Blick auf

eine abwehrrechtliche Konstellation zutreffend festgestellt hat, begründet die Bindung

an die deutschen Grundrechte nur eine Verantwortlichkeit und Verantwortung deutscher

Staatsorgane. In der Grundrechtsbindung liegt weder ein Verstoß gegen das völkerrechtliche

Interventionsverbot, noch beschränkt sie die Handlungs- oder Rechtsetzungsmacht anderer

Staaten (vgl. BVerfGE 154, 152 ). Diese Erwägungen treffen in gleicher

Weise zu, soweit die Schutzpflicht auf die Einhaltung völkerrechtlicher Regeln gerichtet

ist, denen auch der Drittstaat unterworfen ist.

94

c) Die Schutzpflichten aus Grundrechten des Grundgesetzes sind nicht auf deutsche

Staatsangehörige oder Menschen im deutschen Staatsgebiet beschränkt (vgl. BVerfGE

157, 30 ; für die abwehrrechtliche Konstellation BVerfGE 154, 152

). Es können auch im Ausland lebende Menschen nicht deutscher Staatsangehörigkeit

vor Gefahren, die einen hinreichenden Bezug zur deutschen Staatsgewalt (vgl. Rn. 98

ff.) aufweisen, geschützt sein.

95

Art. 1 Abs. 3 GG zielte bei Entstehung des Grundgesetzes insbesondere in Reaktion

auf die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft auf eine umfassende,

in der Menschenwürde wurzelnde Grundrechtsbindung und war bereits im Jahr 1949 von

der Überzeugung getragen, dass die Bundesrepublik Deutschland in der internationalen

Staatengemeinschaft ihren Platz als rechtsstaatlicher Partner finden müsse (vgl. BVerfGE

154, 152 m.w.N.). Dies kommt schon in der Präambel sowie insbesondere

in Art. 1 Abs. 2, Art. 24 und Art. 25 GG zum Ausdruck. Aus der Entstehungsgeschichte

lässt sich nicht ableiten, dass der Schutz der Grundrechte von vornherein an der Staatsgrenze

enden sollte. Der Anspruch eines umfassenden, den Menschen in den Mittelpunkt stellenden

Grundrechtsschutzes spricht vielmehr dafür, dass die Grundrechte immer dann schützen

sollen, wenn der deutsche Staat handelt und damit potentiell Schutzbedarf auslösen

kann - unabhängig davon, an welchem Ort und gegenüber wem (vgl. BVerfGE 154, 152 ). Demzufolge sollen die Grundrechte auch davor schützen, dass der deutsche

Staat von Dritten ausgehende Gefährdungen, die potentiell einen Schutzbedarf auslösen,

zulässt, sofern es einen hinreichenden Verantwortungszusammenhang zwischen diesen

Gefährdungen und der deutschen öffentlichen Gewalt gibt (vgl. Rn. 101 f.).

96

Dass dem Grundgesetz der grundrechtswidrige Zugriff auf Rechtsgüter im Ausland lebender

Menschen nicht gleichgültig ist, zeigen ferner auch die Art. 16 Abs. 2 a.F., Art.

16a, Art. 26 GG sowie die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten

verfassungsrechtlichen Abschiebungs- und Auslieferungsverbote (vgl. BVerfGE 54, 341

; 59, 280 ; 60, 348 ; 63, 332 ; 75, 1 ; 76, 143

; 80, 315 ; 108, 129 ; Dietlein, Die Lehre von den grundrechtlichen

Schutzpflichten, 2. Aufl. 2005, S. 120 ff.; Kunig/Kotzur, in: von Münch/Kunig, GG,

7. Aufl. 2021, Art. 1 Rn. 77).

97

Eine prinzipielle Begrenzung des grundrechtlichen Anwendungsbereichs auf Staatsangehörige

und Gebietsansässige oder das Erfordernis eines vorgrundrechtlichen Statusverhältnisses

als grundrechtliche Anwendungsvoraussetzung, wie sie in Teilen des Schrifttums vertreten

werden (vgl. Heintzen, Auswärtige Beziehungen privater Verbände, 1988, S. 96 ff.;

Isensee, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 2. Aufl. 2000, § 115 Rn. 84), kennt das Grundgesetz

nicht. Vielmehr sprechen der Grundsatz der Völkerrechtsfreundlichkeit als Verfassungsentscheidung

für eine auf Achtung und Stärkung des Völkerrechts aufbauende zwischenstaatliche Zusammenarbeit

(vgl. BVerfGE 111, 307 ; 112, 1 ; 141, 1 ) sowie der Anspruch

eines umfassenden, den Menschen in den Mittelpunkt stellenden Grundrechtsschutzes

(vgl. BVerfGE 154, 152 ) dafür, dass sich die staatliche Schutzpflicht

auch auf im Inland (mit)verursachte Gefährdungslagen bezieht, deren Risiko sich erst

im Ausland und gegenüber dort aufhältigen Ausländern realisieren kann (vgl. Dietlein,

Die Lehre von den grundrechtlichen Schutzpflichten, 2. Aufl. 2005, S. 121 f.; kritisch

zum Erfordernis eines vorgrundrechtlichen Statusverhältnisses u.a. Yousif, Die extraterritoriale

Geltung der Grundrechte bei der Ausübung deutscher Staatsgewalt im Ausland, 2007,

S. 36 ff.; Nolte, VVDStRL 67 , S. 129 ; Schwander, Extraterritoriale Wirkungen

von Grundrechten im Mehrebenensystem, 2018, S. 69 ff.; Wolff, Der Einzelne in der

offenen Staatlichkeit, 2020, S. 129 ff.).

98

d) Eine extraterritoriale Schutzpflicht besteht indes nur unter besonderen Voraussetzungen.

Zwar binden die Grundrechte die staatliche Gewalt umfassend und insgesamt (aa). Eine

grundrechtliche Verantwortung kann auch in Bezug auf die Ermöglichung oder Zulassung

von Grundrechtsgefährdungen durch Akteure, die selbst nicht der Grundrechtsbindung

unterliegen, entstehen. Erforderlich ist insoweit aber ein hinreichender Bezug der

die Schutzbedürftigkeit auslösenden Gefahrenlage zur Staatsgewalt der Bundesrepublik

Deutschland (bb). Ob ein solcher Bezug vorliegt und damit einen Verantwortungszusammenhang

begründet, ist im Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung im Einzelfall zu beurteilen

(cc).

99

aa) Die Grundrechte binden die öffentliche Gewalt umfassend und insgesamt, unabhängig

von bestimmten Funktionen, Handlungsformen oder Gegenständen staatlicher Aufgabenwahrnehmung.

Das Verständnis der öffentlichen Gewalt ist dabei weit zu fassen und erstreckt sich

nicht nur auf imperative Maßnahmen oder solche, die durch Hoheitsbefugnisse unterlegt

sind. Alle Entscheidungen, die auf den jeweiligen staatlichen Entscheidungsebenen

den Anspruch erheben können, autorisiert im Namen aller Bürgerinnen und Bürger getroffen

zu werden, sind von der Grundrechtsbindung erfasst (vgl. BVerfGE 154, 152 ). Eingeschlossen sind hiervon Maßnahmen, Äußerungen und Handlungen hoheitlicher

wie nicht hoheitlicher Art. Grundrechtsgebundene staatliche Gewalt im Sinne des Art.

1 Abs. 3 GG ist danach jedes Handeln staatlicher Organe oder Organisationen, weil

es in Wahrnehmung ihres dem Gemeinwohl verpflichteten Auftrags erfolgt (vgl.BVerfGE

154, 152 mit Verweis auf BVerfGE 128, 226 ). Die Bindung an die

Grundrechte und die politische Entscheidungsverantwortung sind unhintergehbar miteinander

verknüpft (vgl. BVerfGE 154, 152 ). Sie ist ein Korollar der politischen

Entscheidungsverantwortung, entspricht also der jeweiligen legislativen und exekutiven

Verantwortung (vgl. BVerfGE 152, 152 ).

100

bb) Nach der Ratio dieser in einer abwehrrechtlichen Konstellation entwickelten Erwägungen

gibt es kein staatliches Handeln, das nicht grundrechtsgebunden ist. Eine grundrechtliche

Verantwortung kann es aber auch für ein staatliches Unterlassen geben, wenn die Bundesrepublik

Deutschland ein Handeln Dritter zulässt oder ermöglicht, welches die Grundrechte im

Ausland lebender Menschen gefährdet. Wenn ein hinreichender Bezug einer grundrechtlichen

Gefahrenlage oder einer hiervon betroffenen Person zur deutschen Staatsgewalt vorliegt,

besteht für den Staat des Grundgesetzes zugleich eine Handlungs- und Einflussmöglichkeit,

die den Raum für ein Tätigwerden eröffnet. Im Rahmen dieser Handlungs- und Einflussmöglichkeit

kann sich die Schutzwirkung der Grundrechte entfalten. Ein hinreichender Bezug setzt

nicht voraus, dass die deutsche öffentliche Gewalt für die Schaffung einer Gefahrenlage

allein verantwortlich ist (vgl. BVerfGE 157, 30 ). Allerdings bleibt

der Umfang der Verantwortlichkeit und Verantwortung deutscher Staatsorgane bei der

Reichweite grundrechtlicher Bindungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 66, 39 ; 92, 26 ; 100, 313 ).

101

cc) Die Frage, ob ein hinreichender Bezug gegeben ist, der einen Verantwortungszusammenhang

begründet, ist nicht anhand eines abschließenden Kriterienkatalogs, sondern einer

an den Umständen des Einzelfalls ausgerichteten wertenden Gesamtbetrachtung zu beantworten.

Für die Begründung eines Verantwortungszusammenhangs dürfte dabei nicht zwingend erforderlich

sein, dass die eine Schutzpflicht auslösende Gefahrenlage auf eine auf deutschem Staatsgebiet

vorgenommene Maßnahme mit Entscheidungscharakter zurückgeht. So wie in der abwehrrechtlichen

Konstellation hoheitliche wie nicht hoheitliche Maßnahmen von der Grundrechtsbindung

erfasst sind (vgl. BVerfGE 154, 152 ), kann auch die Ermöglichung einer

Grundrechtsgefährdung vonseiten eines Drittstaats durch ein Handeln, Dulden oder Unterlassen

deutscher Staatsorgane grundrechtsrelevant sein.

102

Wenn von deutschem Staatsgebiet Auswirkungen ausgehen, die im Ausland eine Gefahrenlage

schaffen oder hierzu beitragen, kann dies einen hinreichenden Bezug herstellen, der

Voraussetzung für eine grundrechtliche Schutzpflicht ist (vgl. BVerfGE 157, 30 , der das Bestehen einer Schutzpflicht offen gelassen hat; Robbers, Sicherheit

als Menschenrecht, 1987, S. 212 ff.; Quaritsch, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 2. Aufl.

2000, § 120 Rn. 86; Dietlein, Die Lehre von den grundrechtlichen Schutzpflichten,

2. Aufl. 2005, S. 120 ff.; Badura, in: Merten/Papier, HGRe, Bd. II, 2006, § 47 Rn.

4, 15; Yousif, Die extraterritoriale Geltung der Grundrechte bei der Ausübung deutscher

Staatsgewalt im Ausland, 2007, S. 158 ff.; Becker, in: Isensee/Kirchhof, HStR IX,

3. Aufl. 2011, § 240 Rn. 110; Sauer, in: Dreier, GG, Bd. 1, 4. Aufl. 2023, Art. 1

Abs. 3 Rn. 56; ablehnend hingegen Isensee, in: Isensee/Kirchhof, HStR V, 2. Aufl.

2000, § 115 Rn. 89; Dippel, Extraterritorialer Grundrechtsschutz gemäß Art. 16a GG,

2020, S. 116). Eine auf einen bloß zufälligen Gebietskontakt beschränkte territoriale

Verankerung auch nur eines Teils eines Gesamtgeschehens reicht für die Auslösung einer

grundrechtlich relevanten Schutzbedürftigkeit im Ausland dabei allerdings nicht aus.

Vielmehr bedarf es eines - bezogen auf die gefährdende Handlung des Drittstaats und

jenseits reiner Kausalität - spezifischen Beitrags von einem gewissen Gewicht, um

einen hinreichenden Bezug zur grundrechtsgebundenen deutschen öffentlichen Gewalt

herzustellen. Ob ein solcher Bezug besteht, ist im Rahmen einer Betrachtung der Gesamtumstände

des Einzelfalls festzustellen, bei der gegebenenfalls auch die Schwere des in Rede

stehenden Völkerrechtsverstoßes Berücksichtigung finden kann.

103

e) Für eine Verdichtung eines allgemeinen Schutzauftrags zu einer konkreten extraterritorialen

Schutzpflicht im Hinblick auf das Handeln eines Drittstaats muss - anders als die

Beschwerdeführer meinen - als weitere Voraussetzung die ernsthafte Gefahr bestehen,

dass dem Schutz des Lebens dienende Regeln des humanitären Völkerrechts und der internationalen

Menschenrechte systematisch verletzt werden. Dies setzt zwar nicht voraus, dass bereits

systematische Völkerrechtsverletzungen erfolgt sind. Erforderlich sind allerdings

gewichtige Anhaltspunkte, die den Eintritt derartiger Verletzungen nicht bloß möglich

erscheinen, sondern ernstlich befürchten lassen.

104

Die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG greift nicht erst dann ein,

wenn Verletzungen bereits eingetreten sind, sondern ist auch in die Zukunft gerichtet

(vgl. BVerfGE 49, 89 ; 53, 30 ; 56, 54 ; 121, 317 ; 157, 30

). Aus dem präventiven Charakter von Schutzpflichten folgt, dass schon

dann, wenn ernstzunehmende Anhaltspunkte für die Gefährdung eines Schutzgutes bestehen,

Schritte ergriffen werden müssen, um die Realisierung dieser Gefahr zukünftig zu verhindern

(vgl. BVerfGE 157, 30 m.w.N.). Ob und wann ein staatliches Handeln von

Verfassungs wegen geboten ist, hängt von der Art, der Nähe und dem Ausmaß möglicher

Gefahren, der Art und dem Rang des verfassungsrechtlich geschützten Rechtsguts sowie

den schon vorhandenen Regelungen ab (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 56, 54 ).

105

Geht es - wie hier - um ein möglicherweise völkerrechtswidriges Handeln eines Drittstaats,

ist zugleich zu berücksichtigen, dass das Grundgesetz die Bundesrepublik Deutschland

mit der Präambel, Art. 1 Abs. 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2, Art. 23 bis Art. 26

und Art. 59 Abs. 2 GG in die internationale Gemeinschaft eingebunden und die deutsche

öffentliche Gewalt programmatisch auf internationale Zusammenarbeit ausgerichtet hat

(vgl. BVerfGE 63, 343 ; 75, 1 ; 108, 129 ; 111, 307 ; 112, 1 ;

123, 267 ; 141, 220 ; 162, 207 - Äußerungsbefugnisse

der Bundeskanzlerin). Um dies zu erreichen, ist der deutsche Staat unter anderem darauf

angewiesen, in der internationalen Gemeinschaft als angesehener, berechenbarer und

verlässlicher Partner wahrgenommen zu werden. Dementsprechend ist die Sicherstellung

der außenpolitischen Handlungs- und Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland

und ihrer Teilhabe an der internationalen Zusammenarbeit (vgl. hierzu BVerfGE 100,

313 ; 108, 129 ; 141, 220 ; 154, 152 ; 162, 207 ) dem Grundgesetz

als Ziel immanent. Mit dieser Zielsetzung wäre eine dauernde und umfassende Überwachungspflicht

etwa hinsichtlich des Handelns in Deutschland stationierter Truppen verbündeter Staaten

nicht vereinbar. Bei der Bündnisfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland handelt es

sich um ein Verfassungsgut, das bei der Konkretisierung extraterritorialer Schutzpflichten

zu berücksichtigen ist (vgl. zur Abwägung der außenpolitischen Handlungs- und Bündnisfähigkeit

mit dem Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien BVerfGE 162, 207 ).

106

Daher müssen gewichtige Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Gefahr bestehen, dass

der Bündnispartner nicht lediglich in Einzelfällen, sondern systematisch gegen das

humanitäre Völkerrecht und die Menschenrechte verstößt. Im Rahmen der vorzunehmenden

Prognose können bereits begangene Völkerrechtsverstöße ein Indiz für das Vorliegen

einer Gefahr zukünftiger Verstöße sein; sie sind aber nicht konstitutive Voraussetzung

für eine Aktivierung der Schutzpflicht (vgl. für einen ähnlichen Ansatz Gerechtshof

Den Haag, 12.02.2024, 200.336.130/01 , Rn. 5.16). Gewichtige

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen Gefahr können sich unter anderem aus

Entscheidungen internationaler Gerichte - namentlich des Internationalen Gerichtshofs

und des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte -, und nationaler Gerichte, aus

Entscheidungen, Berichten und anderen Schriftstücken von Organen des Europarats oder

aus dem System der Vereinten Nationen (vgl. EuGH, Aranyosi/Căldăraru, 05.04.2016,

C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 89; Petruhhin, 06.09.2016, C-182/15,

EU:C:2016:630, Rn. 59) sowie von Ausschüssen zu Menschenrechtsverträgen oder dem IKRK

ergeben.

107

Nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung entfalten Gutachten und Urteile des

Internationalen Gerichtshofs eine faktische Orientierungswirkung über den konkret

entschiedenen Einzelfall hinaus, dienen als völkerrechtliche Rechtserkenntnisquelle

nach Art. 38 Abs. 1 Buchstabe d IGH-Statut und sind unter dem Gesichtspunkt der Völkerrechtsfreundlichkeit

des Grundgesetzes von deutschen Gerichten zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 63, 343

; 77, 137 ; 94, 315 ; 104, 151 ; 112, 1 ; 118, 124 ;

123, 267 ; 142, 313 ; 152, 8 - Anti-IS-Einsatz).

Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist bei der Grundrechtsauslegung

heranzuziehen (vgl. BVerfGE 74, 358 ; 83, 119 ; 111, 307 ; 120,

180 ; 128, 326 ; 148, 296 ; 158, 1

- Ökotox-Daten; 163, 363 - EPA). Den Äußerungen der Menschenrechtsausschüsse

kommt für die Auslegung der jeweiligen Menschenrechtsabkommen ebenfalls erhebliches

Gewicht zu; sie sind aber für internationale und nationale Gerichte nicht völkerrechtlich

verbindlich. Bei der Vertragsauslegung sollte sich ein nationales Gericht mit den

Auffassungen des zuständigen internationalen Vertragsorgans argumentativ auseinandersetzen,

es muss sie aber nicht übernehmen (vgl. BVerfGE 142, 313 ; 149, 293

; 151, 1 ). Dies gilt in gleicher Weise für das IKRK. Es

ist zwar weder Organ einer internationalen Organisation noch Vertragsausschuss. Seine

besondere Rolle wird aber in den vier Genfer Konventionen anerkannt (vgl. den Gemeinsamen

Art. 3 Abs. 2 sowie die gemeinsamen Art. 9/9/9/10 der vier Genfer Konventionen). Das

IKRK akkumuliert Expertise im humanitären Völkerrecht und verfügt über Erfahrungen

in der Zusammenarbeit mit Regierungen in der ganzen Welt. Es tritt ein für die Entwicklung

und Förderung humanitärvölkerrechtlicher Standards (vgl. zum IKRK Khan, Das Rote Kreuz

- Geschichte einer humanitären Weltbewegung, 2013, S. 96 ff.; Gasser, International

Committee of the Red Cross , Max Planck Encyclopedia of Public International

Law, Rn. 23 ff., 46 ff. ; Sivakumaran, in: Sivakumaran/Burne, Making and

Shaping the Law of Armed Conflict, 2024, S. 125 ). Hinzu kommt, dass

es unparteiisch handelt und unterschiedliche Rechtsansichten zu einzelnen Fragen auch

dann offenlegt, wenn diese konträr zur eigenen Rechtsansicht verlaufen. Auch der Europäische

Gerichtshof für Menschenrechte zieht die Arbeiten des IKRK bei der Auslegung und Anwendung

der Europäischen Menschenrechtskonvention heran (vgl. EGMR , Hanan v. Germany,

16.02.2021, 4871/16, §§ 68, 80, 84 f., 137; Ukraine and The Netherlands v. Russia,

30.11.2022, 8019/16, 43800/14, 28525/20, §§ 405, 623 f., 634).

108

Für das Vorliegen einer Gefahr systematischer, über Einzelfälle hinausgehender Völkerrechtsverletzungen

kann zwischen rechtlichen und tatsächlichen Anhaltspunkten unterschieden werden, je

nachdem, ob sie sich auf die völkerrechtliche Grundlage eines Vorgehens oder auf dessen

tatsächliche Auswirkungen beziehen. Sie sind jeweils für sich genommen und zudem im

Rahmen einer wertenden Gesamtbetrachtung daraufhin zu beurteilen, ob sie eine ernsthafte

Gefahr systematischer Völkerrechtsverstöße begründen.

109

f) Bei der Prüfung, ob eine solche Gefahr durch das Handeln eines Drittstaats besteht,

ist die Rechtsauffassung der für außen- und sicherheitspolitische Fragen zuständigen

deutschen Staatsorgane, denen das Grundgesetz für die Regelung der auswärtigen Beziehungen

einen grundsätzlich weit bemessenen Spielraum einräumt, maßgeblich zu berücksichtigen,

soweit sich diese als vertretbar erweist (anders noch BVerfGE 55, 349 , wo lediglich

auf Willkür abgestellt wird; vgl. allgemein zur Vertretbarkeitskontrolle BVerfGE 118,

244 ; 121, 135 ; 152, 8 ).

110

Auch hinsichtlich des Inhalts einer Schutzpflicht ist zu beachten, dass es grundsätzlich

Sache der für die Außen- und Sicherheitspolitik zuständigen Stellen des Bundes ist,

darüber zu entscheiden, in welcher Weise der Schutzpflicht des Staates gegenüber fremden

Staaten oder anderen ausländischen Akteuren genügt wird (vgl. BVerfGE 66, 39 ;

143, 101 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15.

März 2018 - 2 BvR 1371/13 -, Rn. 46). Eine Schutzpflicht gegenüber im Ausland lebenden

Menschen muss nicht den gleichen Inhalt haben wie gegenüber Menschen im Inland (vgl.

BVerfGE 157, 30 ). Ihr Inhalt bedarf unter Umständen der Modifikation

und Differenzierung (vgl. BVerfGE 100, 313 ; 154, 152, 1. Leitsatz; 157, 30 ). Dem Staat stehen in Ansehung der völkerrechtlichen Grenzen deutscher Hoheitsgewalt

gegenüber im Ausland lebenden Menschen grundsätzlich nicht die gleichen Schutzmöglichkeiten

zur Verfügung wie in Bezug auf rein innerstaatliche Sachverhalte (vgl. BVerfGE 157,

30 ). In Konstellationen, in denen die Bundesrepublik Deutschland über

einen Sachverhalt keine ausschließliche Kontrolle hat, kann die Schutzpflicht zu einem

international ausgerichteten Handeln verpflichten (vgl. BVerfGE 157, 30 ; 161, 63 - Windenergie-Beteiligungsgesellschaften).

111

g) Die vorstehenden Maßstäbe tragen auch den von der Bundesrepublik Deutschland zu

beachtenden völkerrechtlichen Verpflichtungen Rechnung.

112

Nach der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs folgt aus dem Gemeinsamen

Art. 1 der Genfer Konventionen, dass jeder Vertragsstaat dieser Übereinkommen, unabhängig

davon, ob er an einem bestimmten Konflikt beteiligt ist oder nicht, verpflichtet ist,

dafür zu sorgen, dass die Anforderungen der betreffenden Verträge erfüllt werden.

Eine solche Verpflichtung ergebe sich nicht nur aus den Übereinkommen selbst, sondern

aus den allgemeinen Grundsätzen des humanitären Völkerrechts, die in den Übereinkommen

lediglich konkretisiert würden (vgl. IGH, Entscheidung, 30.04.2024 - Alleged Breaches

of Certain International Obligations in respect of the Occupied Palestinian Territory,

Nicaragua v. Germany -, abrufbar unterhttps://www.icj-cij.org/sites/default/files/case-related/193/193-20240430-ord-01-00-en.pdf , mit Verweis auf IGH, Urteil, 27.06.1986 - Military and Paramilitary Activities

in and against Nicaragua, Nicaragua v. United States of America -, ICJ Reports 1986,

S. 14 ; Gutachten, 09.07.2004 - Legal Consequences of the Construction

of a Wall in the Occupied Palestinian Territory -, ICJ Reports 2004, S. 136 ). Eine verfassungsrechtliche Schutzpflicht, bei Vorliegen der aufgeführten

Voraussetzungen auf die Einhaltung des humanitären Völkerrechts gegenüber Drittstaaten

hinzuwirken, trägt zur Erfüllung dieser Verpflichtung bei.

II.

113

Hieran gemessen kann eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihren Grundrechten durch

die angegriffenen Entscheidungen im Ergebnis nicht festgestellt werden. Zwar dürfte

das Bundesverwaltungsgericht den Anforderungen des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG insofern

nicht gerecht geworden sein, als es das Vorliegen eines hinreichenden Bezugs der Gefahrenquelle

zur deutschen Staatsgewalt wegen des Fehlens von Handlungen mit Entscheidungscharakter

von vornherein verneint hat (1.). Ob hier ein hinreichender Bezug der Grundrechtsgefährdung

zur deutschen öffentlichen Gewalt vorliegt, bedarf allerdings keiner Entscheidung,

weil jedenfalls keine ernsthafte Gefahr einer systematischen Verletzung des anwendbaren

Völkerrechts bestand und sich somit der allgemeine Schutzauftrag des Art. 2 Abs. 2

Satz 1 GG nicht zu einer konkreten Schutzpflicht verdichtet hat (2.).

114

1. Es lassen sich Gesichtspunkte dafür anführen, dass die Einbindung der Air Base

Ramstein in die Durchführung der US-amerikanischen Einsätze bewaffneter Drohnen im

Jemen, wie sie sich aus den fachgerichtlichen Feststellungen ergibt (a), einen hinreichenden

Bezug der Gefahrenquelle zur deutschen Staatsgewalt herstellt, der eine Voraussetzung

für das Entstehen einer Schutzpflicht gegenüber den Beschwerdeführern ist (b).

115

a) Nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts spielt die Air Base Ramstein

mit der dortigen Satelliten-Relaisstation, die der Weiterleitung von Daten und Steuerungssignalen

für Drohnen sowie von durch Drohnen gewonnenen Daten dient, eine zentrale Rolle für

die Durchführung bewaffneter Drohneneinsätze auch im Jemen. Das Gericht stützt sich

dabei insbesondere auf den Abschlussbericht des NSA-Untersuchungsausschusses des Deutschen

Bundestages und auf in diesem Verfahren gewonnene Erkenntnisse, etwa die Aussage eines

als Zeugen vernommenen ehemaligen US-Luftwaffenangehörigen. Diesem Zeugen zufolge

liefen alle Daten und Informationen, die zwischen dem Fluggerät und der Flugmannschaft

übertragen worden seien, über Ramstein. Ohne die dortige Relaisstation könne das Satellitensignal

nicht von der Drohne in einem Land (im Nahen Osten) zurück in die USA übertragen werden.

Zudem gebe es eine direkte Glasfaserkabelverbindung zum US-amerikanischen Verteidigungsministerium.

Die besondere Bedeutung der Air Base Ramstein war auch Gegenstand von Gesprächen zwischen

den USA und der Bundesrepublik Deutschland. So erklärte der damalige Staatsminister

im Auswärtigen Amt Roth im Deutschen Bundestag, die USA hätten in einem Gespräch am

26. August 2016 mitgeteilt, dass die globalen Kommunikationswege der USA zur Unterstützung

unbemannter Luftfahrzeuge Fernmeldepräsenzpunkte auch in Deutschland einschlössen,

von denen aus die Signale weitergeleitet würden.

116

b) Diese Feststellungen legen das Bestehen eines hinreichenden Bezugs der Gefahrenquelle

zur deutschen Staatsgewalt in der hier zur Entscheidung stehenden Konstellation nahe.

117

Hierfür spricht, dass es nicht lediglich einen mit einer Datenweiterleitung verbundenen

zufälligen Kontakt zum deutschen Staatsgebiet gibt. Vielmehr wurde mit der Errichtung

der Satelliten-Relaisstation in Ramstein eine Infrastruktur geschaffen, die speziell

der Durchführung von Einsätzen bewaffneter Drohnen dient. Hiervon hatte die Bundesregierung

auch Kenntnis, denn über den geplanten Bau einer Satelliten-Relaisstation zur Steuerung

auch waffenfähiger Drohnen im Ausland wurde sie ausweislich der fachgerichtlichen

Feststellungen bereits im April 2010 und nochmals im November 2011 informiert. Zudem

hängt die Durchführung der Einsätze bewaffneter Drohnen im Jemen von der Air Base

Ramstein ab.

118

Diese Umstände erscheinen geeignet, eine besondere Verantwortung der Bundesrepublik

Deutschland - auch in Abgrenzung zu anderen Staaten - für die Gefährdungslage im Jemen

zu begründen (vgl. im Ergebnis ebenso Marauhn, VVDStRL 74 , S. 373 ;

Beinlich, German Yearbook of International Law 2019, S. 557 ; Friedrich, Die

extraterritoriale Geltung von Grund- und europäischen Menschenrechten, 2020, S. 258;

Marauhn/Mengeler/Strobel, Archiv des Völkerrechts 2021, S. 328 ; Monnheimer/Schäferling,

Archiv des Völkerrechts 2021, S. 352 ; Payandeh/Sauer, NJW 2021, S. 1570 ; Erdmann, DÖV 2022, S. 325 ; Giegerich, EuGRZ 2023, S. 17 ; Sauer,

in: Dreier, GG, 4. Aufl. 2023, Art. 1 Abs. 3 Rn. 56; Mruk, Rüstungsexporte in der

Verantwortung, 2024, S. 67; a.A. Dreist, NZWehrR 2019, S. 208 ; Meiertöns, GSZ

2021, S. 135 ; Jacob, JM 2021, S. 205 ; Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz,

GG, Art. 1 Abs. 3 Rn. 92 ). Es besteht eine Handlungs- und Einflussmöglichkeit

auf die Gefährdungen, soweit sich mit der Relaisstation eine hierfür notwendige Vorrichtung

auf deutschem Staatsgebiet und damit im Zuständigkeits- und Verantwortungsbereich

der deutschen öffentlichen Gewalt befindet. In diesem Verantwortungsbereich sind die

deutschen Staatsorgane von Verfassungs wegen verpflichtet, das Völkerrecht zur Geltung

zu bringen (vgl. BVerfGE 112, 1 ). Der völkerrechtliche Rechtsrahmen der Truppenstationierung

steht dem nicht nur nicht entgegen, sondern ermöglicht auch die Geltendmachung des

Völkerrechts aufgrund verfassungsrechtlicher Verpflichtungen. Es sieht zuvörderst

eine Pflicht zur Beachtung deutschen Rechts vor (vgl. Art. II, Art. IX Abs. 3 NTS

und Art. 53 Abs. 1 ZA-NTS; vgl. auch BVerfGE 77, 170 ). Diese Pflicht erfordert

zumindest, dass den Vorschriften des deutschen Rechts Genüge getan werden muss (vgl.

BVerfGE 77, 170 ). Hiervon umfasst sind auch jene völkerrechtlichen Normen, die

Teil der deutschen Rechtsordnung sind (vgl. BVerwGE 154, 328 ) und die die USA

auf der Ebene des Völkerrechts ohnehin binden. Dies betrifft jedenfalls die allgemeinen

Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG, also das Völkergewohnheitsrecht und

die allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze (Art. 38 Abs. 1 Buchstaben b und c IGH-Statut).

Darüber hinaus sieht der Rechtsrahmen der Truppenstationierung vor, dass die deutschen

Behörden und die Behörden der Truppe des Bündnispartners einander konsultieren und

zusammenarbeiten, um auftretende Meinungsverschiedenheiten beizulegen (vgl. Art. 53

Abs. 1 Satz 3 ZA-NTS; vgl. zum Konsultations- und Kooperationsprinzip BTDrucks 12/6477,

S. 67; Lazareff, Status of Military Forces Under Current International Law, 1971,

S. 102; Lepsius, Deutsches Recht auf NATO-Truppenübungsplätzen, 1995, S. 57). Damit

wird die Möglichkeit eröffnet, auf die potenzielle Gefährdung auf diesem Weg Einfluss

zu nehmen.

119

Gegen einen hinreichenden Bezug zur deutschen Staatsgewalt als Voraussetzung für die

Begründung einer grundrechtlichen Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland könnte

demgegenüber sprechen, dass es sich bei dem von deutschem Staatsgebiet - der Air Base

Ramstein - ausgehenden Beitrag nur um die bloße technische Herstellung einer Daten-

und Kommunikationsverbindung zwischen der Drohne und den Führungseinrichtungen in

den USA ohne Entscheidungselemente handelt und die technische Weiterleitung von Daten

an sich "normativ neutral" (vgl. in diesem Sinne Herdegen, in: Dürig/Herzog/Scholz,

GG, Art. 1 Abs. 3 Rn. 92 ; Meiertöns, GSZ 2021, S. 135 ) und in der

Gesamtschau auch nur von untergeordnetem Gewicht ist.

120

2. Ob sich nach alledem im Rahmen der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung eine grundrechtliche

Verantwortung der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen

Drohneneinsätze der USA im Jemen ergibt, kann letztlich offenbleiben. Denn aufgrund

der fachgerichtlichen Feststellungen ist das Vorliegen einer ernsthaften Gefahr einer

systematischen Verletzung des anwendbaren Völkerrechts (a) als Voraussetzung einer

Verdichtung des allgemeinen Schutzauftrags zu einer konkreten Schutzpflicht gegenüber

den Beschwerdeführern zu verneinen (b). Daher bedarf es auch keiner Entscheidung,

ob die Bundesregierung einer ihr etwaig obliegenden Schutzpflicht zugunsten der Beschwerdeführer

gerecht geworden wäre (c).

121

a) Eine aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgende extraterritoriale Schutzpflicht bezieht

sich auf die Einhaltung der völkerrechtlichen Regeln zum Schutz des Lebens. Dies sind

in der vorliegenden Konstellation das humanitäre Völkerrecht (aa) und das international

anerkannte Menschenrecht auf Leben (bb).

122

aa) Das humanitäre Völkerrecht findet nicht nur in einem internationalen bewaffneten

Konflikt zwischen Staaten, sondern auch in einem nicht internationalen bewaffneten

Konflikt zwischen einer staatlichen und einer nichtstaatlichen Konfliktpartei oder

zwischen nichtstaatlichen Konfliktparteien Anwendung (1). Zu seinen grundlegenden

Regeln gehören das Unterscheidungsgebot, das Verbot exzessiver Kollateralschäden und

Aufklärungspflichten in Bezug auf mögliche Kriegsverbrechen (2).

123

(1) Nach einer weithin anerkannten Definition des UN-Tribunals für das ehemalige Jugoslawien

(International Criminal Tribunal for the former Yugoslavia-ICTY) liegt ein bewaffneter

Konflikt bei "bewaffneter Gewalt zwischen Staaten sowie bei lang anhaltender bewaffneter

Gewalt zwischen Regierungsstellen und bewaffneten Organisationen oder zwischen solchen

Organisationen innerhalb eines Staates" vor (vgl. ICTY, Prosecutor v. Tadić, 02.10.1995,

Nr. IT-94-1, § 70; Prosecutor v. Haradinaj, 03.04.2008, Nr. IT-04-84-T, § 49; IStGH,

The Prosecutor v. Bosco Ntaganda, 08.07.2019, Nr. ICC-01/04-02/06-2359, § 703; Werle/Jeßberger,

Völkerstrafrecht, 5. Aufl. 2020, S. 554 f.). Die Existenz eines nicht internationalen

bewaffneten Konflikts ist nach der vorherrschenden Meinung anhand zweier kumulativer

Kriterien zu bestimmen: dem Organisationsgrad der Konfliktparteien und der Intensität

des Konflikts (vgl. Sivakumaran, The Law of Non-International Armed Conflict, 2012,

S. 164 ff.; Moir, in: Clapham/Gaeta/Sassòli, The 1949 Geneva Conventions, 2015, S.

391 ; ICRC, Commentary on the Third Geneva Convention, 2021, S. 169 Rn. 455;

Ambos, in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 9, 4. Aufl. 2022, Vorbemerkungen zu §

8 VStGB Rn. 22 f.; ders., Treatise on International Criminal Law, Bd. 2, 2. Aufl.

2022, S. 145 ff.; Geiß/Zimmermann, in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 9, 4. Aufl.

2022, § 8 VStGB Rn. 111; Heintschel von Heinegg, in: Epping/Heintschel von Heinegg,

Völkerrecht, 8. Aufl. 2024, S. 1324 ). Ein nicht internationaler Konflikt

verliert seinen Charakter nicht dadurch, dass ein anderer Staat mit Zustimmung der

Regierung des betroffenen Staates allein oder zusammen mit dessen nationalen Streitkräften

eine nichtstaatliche Konfliktpartei bekämpft (vgl. IStGH, The Prosecutor v. Germain

Katanga, 07.03.2014, Nr. ICC-01/04-01/07-3436-tENG, § 1184; Akande, in: Wilmshurst,

International Law and the Classification of Conflicts, 2012, S. 32 ; Geiß/Zimmermann,

in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 9, 4. Aufl. 2022, § 8 VStGB Rn. 116a).

124

(2) Zu den grundlegenden Ge- und Verboten des humanitären Völkerrechts, die sowohl

im internationalen als auch im nicht internationalen bewaffneten Konflikt Geltung

beanspruchen, gehören das Unterscheidungsgebot zwischen militärischen Zielen und Zivilpersonen

sowie das Verbot exzessiver Kollateralschäden. Zudem sieht das humanitäre Völkerrecht

Aufklärungspflichten in Bezug auf möglicherweise begangene Kriegsverbrechen vor.

125

Das Unterscheidungsgebot, auch als Verbot unterschiedsloser Angriffe bezeichnet, ist

sowohl völkervertraglich (vgl. Art. 51 Abs. 4 ZP I) als auch völkergewohnheitsrechtlich

verankert (vgl. EGMR , Hanan v. Germany, 16.02.2021, 4871/16, § 81; Henckaerts/Doswald-Beck,

Customary International Humanitarian Law, Bd. 1, 2005, S. 37 ff.). Es verlangt, dass

ein Angriff nur gegen legitime militärische Ziele gerichtet werden darf (vgl. IGH,

Gutachten, 08.07.1996 - Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons -, ICJ Reports

1996, S. 226 ; Henckaerts/Doswald-Beck, Customary International Humanitarian

Law, Bd. 1, 2005, S. 3). Legitime Ziele sind in einem internationalen bewaffneten

Konflikt die Angehörigen der Streitkräfte als Kombattanten (vgl. Art. 43 Abs. 2 ZP

I; Henckaerts/Doswald-Beck, Customary International Humanitarian Law, Bd. 1, 2005,

S. 11). Einen formalen Kombattantenstatus gibt es im nicht internationalen bewaffneten

Konflikt nicht (vgl. Henckaerts/Doswald-Beck, Customary International Humanitarian

Law, Bd. 1, 2005, S. 12 f.; Hobe, in: Berichte der Deutschen Gesellschaft für Völkerrecht,

Bd. 44, 2010, S. 41 ). Zivilisten, die sich nicht an Feindseligkeiten beteiligen,

sind keine legitimen militärischen Ziele, sondern vielmehr geschützte Personen. Dies

folgt unmittelbar aus dem Gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen, der seinem Wortlaut

nach "Personen, die nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen", schützt (vgl.

ICRC, Commentary on the Third Geneva Convention, 2021, S. 200 f. Rn. 555). Diese Formulierung

wird in Art. 51 ZP I zum internationalen bewaffneten Konflikt und in Art. 13 ZP II

zum nicht internationalen bewaffneten Konflikt aufgegriffen. Danach genießen Zivilisten

den durch das jeweilige Zusatzprotokoll gewährten Schutz, sofern und solange sie nicht

unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. Dieses Prinzip ist auch im Völkergewohnheitsrecht

verankert (vgl. EGMR , Hanan v. Germany, 16.02.2021, 4871/16, § 80; Henckaerts/Doswald-Beck,

Customary International Humanitarian Law, Bd. 1, 2005, S. 19 ff.). Die Anwendung des

Konzepts der direkten Teilnahme an Feindseligkeiten ist insbesondere im nicht internationalen

bewaffneten Konflikt umstritten.

126

Das Verbot exzessiver Kollateralschäden verbietet die Durchführung von Angriffen,

die aus einer ex-ante-Sicht im Verhältnis zum konkreten und direkten antizipierten

militärischen Vorteil exzessive zivile Schäden hervorrufen (vgl. EGMR , Hanan

v. Germany, 16.02.2021, 4871/16, § 81; Henckaerts/Doswald-Beck, Customary International

Humanitarian Law, Bd. 1, 2005, S. 46). Die Konfliktparteien sind kraft Völkergewohnheitsrechts

und - soweit anwendbar - Völkervertragsrechts (vgl. Art. 57 ZP I) verpflichtet, bei

der Bestimmung der Angriffsziele, der Wahl der Angriffsmittel und -methoden sowie

der Durchführung von Angriffen alle praktisch möglichen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen,

um Angriffe auf zivile Ziele zu vermeiden sowie Verluste unter der Zivilbevölkerung,

die Verletzung von Zivilpersonen und die Beschädigung ziviler Objekte als Nebenfolgen

von Angriffen auf militärische Ziele auf ein Mindestmaß zu beschränken (vgl. EGMR

, Hanan v. Germany, 16.02.2021, 4871/16, § 81; Henckaerts/Doswald-Beck, Customary

International Humanitarian Law, Bd. 1, 2005, S. 51). Staaten sind zudem verpflichtet,

mögliche Kriegsverbrechen aufgrund der vorsätzlichen Verletzung des humanitären Völkerrechts

zu untersuchen und gegebenenfalls Ermittlungen einzuleiten (vgl. EGMR , Hanan

v. Germany, 16.02.2021, 4871/16, § 83; Henckaerts/Doswald-Beck, Customary International

Humanitarian Law, Bd. 1, 2005, S. 607; Heyns/Akande/Hill-Cawthorne/Chengeta, ICLQ

2016, S. 791 ).

127

bb) Neben dem humanitären Völkerrecht können auch die internationalen Menschenrechte,

insbesondere das Recht auf Leben, Anwendung finden. Art. 2 Abs. 1 IPbpR bestimmt,

dass jeder Vertragsstaat verpflichtet ist, die in diesem Pakt anerkannten Rechte zu

achten und sie allen in seinem Gebiet befindlichen und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden

Personen zu gewährleisten. Nach der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs

und der Spruchpraxis des Menschenrechtsausschusses schließt diese Formulierung, soweit

sie auf das Gebiet des jeweiligen Vertragsstaats abstellt, die extraterritoriale Anwendung

des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte während eines bewaffneten

Konflikts nicht aus (vgl. IGH, Gutachten, 19.07.2024 - Legal Consequences arising

from the Policies and Practices of Israel in the Occupied Palestinian Territory, including

East Jerusalem -, abrufbar unter https://www.icj-cij.org/sites/default/files/case-related/186/186-20240719-adv-01-00-en.pdf

; IPbpR-Menschenrechtsausschuss, General Comment No. 36, Article

6: right to life, UN Doc. CCPR/C/GC/36, 03.09.2019, S. 5 Rn. 22, S. 13 f. Rn. 63 f.).

128

Die Auslegung des Art. 6 IPbpR erfolgt unter Berücksichtigung des anwendbaren humanitären

Völkerrechts. Ein Einsatz tödlicher Gewalt, der im Einklang mit dem humanitären Völkerrecht

und sonstigen anwendbaren Normen des Völkerrechts steht, ist in der Regel keine willkürliche

Tötung, die von Art. 6 IPbpR verboten ist. Praktiken, die nicht dem humanitären Völkerrecht

entsprechen, sind auch mit Art. 6 IPbpR nicht vereinbar (vgl. IGH, Gutachten, 08.07.1996

- Legality of the Threat or Use of Nuclear Weapons -, ICJ Reports 1996, S. 226 ; IPbpR-Menschenrechtsausschuss, General Comment No. 36, Article 6: right to

life, UN Doc. CCPR/C/GC/36, 03.09.2019, S. 13 f. Rn. 64). Nach Ansicht des Menschenrechtsausschusses

sind die Vertragsparteien gehalten, die Kriterien zu veröffentlichen, die Grundlage

von Entscheidungen über zielgerichtete Tötungen sind. Sie müssen zudem mögliche Verletzungen

von Art. 6 IPbpR in Situationen bewaffneter Konflikte im Einklang mit den im General

Comment No. 36 angeführten Standards untersuchen (vgl. IPbpR-Menschenrechtsausschuss,

General Comment No. 36 - Article 6: right to life, UN Doc. CCPR/C/GC/36, 03.09.2019,

S. 14 Rn. 64).

129

b) Ausgehend von diesen völkerrechtlichen Regeln hat sich der allgemeine Schutzauftrag

im verfahrensgegenständlichen Sachverhalt nicht zu einer konkreten Schutzpflicht verdichtet.

Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht seiner Prüfung insoweit einen unzutreffenden

Maßstab zugrunde gelegt (aa). Dies wirkt sich aber nicht auf das Ergebnis der Prüfung

aus. Denn eine ernsthafte Gefahr, dass durch den Einsatz bewaffneter Drohnen im Jemen

systematisch das humanitäre Völkerrecht und das Recht auf Leben gemäß Art. 6 IPbpR

verletzt werden, ergibt sich aus den fachgerichtlichen Feststellungen nicht (bb).

130

aa) Soweit das Bundesverwaltungsgericht ausführt, eine Schutzpflicht könne nur dann

entstehen, wenn aufgrund der Zahl und der Umstände bereits eingetretener Völkerrechtsverstöße

konkret zu erwarten sei, dass es auch in Zukunft zu vergleichbaren völkerrechtswidrigen

Handlungen des anderen Staates kommen werde, durch die grundrechtliche Schutzgüter

beeinträchtigt oder gefährdet würden, geht es von einem verfassungsrechtlich nicht

tragfähigen Maßstab aus. Aus dem präventiven Charakter der Schutzpflichten folgt,

dass bereits eingetretene Völkerrechtsverstöße keine konstitutive Voraussetzung für

das Bestehen einer Schutzpflicht sind (vgl. Rn. 103 ff.). Insoweit erweist es sich

auch als unzutreffend, dass eine über isolierte Einzelfälle hinausgehende Praxis völkerrechtswidriger

Handlungen des anderen Staates feststellbar sein müsse, gegen deren Fortsetzung der

deutsche Staat gegebenenfalls aufgrund der Schutzpflichten einschreiten müsse (vgl.

ebenso Payandeh/Sauer, NJW 2021, S. 1570 ; Gött, DÖV 2022, S. 616 ;Erdmann,

DÖV 2022, S. 325 ; Fontana/Lang, ZaöRV 2024, S. 331 ; Mruk, Rüstungsexporte

in der Verantwortung, 2024, S. 88).

131

bb) Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sich der allgemeine Schutzauftrag zu einer

konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht verdichtet hat, ergeben sich aus den fachgerichtlichen

Feststellungen gleichwohl nicht. Weder die - teilweise umstrittenen - Rechtsansichten

US-amerikanischer Regierungen (1) und kritische internationale Stellungnahmen zur

Einsatzpraxis (2) noch eine Gesamtbetrachtung (3) genügen, um hier eine ernsthafte

Gefahr künftiger systematischer Verletzungen des anwendbaren Völkerrechts anzunehmen.

132

(1) Die Rechtsauffassung der USA, die den Einsätzen bewaffneter Drohnen im Jemen zugrunde

liegt, ist für sich genommen nicht geeignet, gewichtige Anhaltspunkte für eine ernsthafte

Gefahr systematischer Verletzungen des humanitären Völkerrechts zu begründen. Es ist

nicht feststellbar, dass die USA in dem nicht internationalen bewaffneten Konflikt

im Jemen unvertretbare Kriterien zur Abgrenzung legitimer militärischer Ziele von

geschützten Zivilpersonen anwenden (a). Auch soweit die USA der Ansicht sind, dass

sie der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte außerhalb ihres

Staatsgebiets nicht binde, lassen sich hieraus keine Rückschlüsse auf eine systematische

völkerrechtswidrige Praxis ziehen (b). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Einschätzung

der Bundesregierung zur Vertretbarkeit der US-amerikanischen Rechtsauffassung ihrerseits

als vertretbar (c).

133

(a) Die Abgrenzung von Kämpfern und Zivilisten im nicht internationalen bewaffneten

Konflikt wird kontrovers diskutiert (aa). Die US-amerikanische Rechtsauffassung hierzu

hält sich im Rahmen des völkerrechtlich Vertretbaren (bb).

134

(aa) Sofern und solange Zivilisten nicht unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen,

sind sie geschützte Personen und keine legitimen militärischen Ziele. Dieses in dem

Gemeinsamen Art. 3 der Genfer Konventionen sowie Art. 51 Abs. 3 ZP I und Art. 13 Abs.

3 ZP II enthaltene Prinzip ist zugleich als Völkergewohnheitsrecht anerkannt (vgl.

Supreme Court of Israel, Public Committee against Torture in Israel et al. v. Government

of Israel et al., 14.12.2006, HCJ 769/02, Rn. 30 f.; Henckaerts/Doswald-Beck, Customary

International Humanitarian Law, Bd. 1, 2005, S. 19 ff. m.w.N.). Die Ausgestaltung

des Konzepts der unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten ist jedoch Gegenstand

eines Meinungsstreits. Im Ausgangspunkt besteht zwar Einigkeit darüber, dass Zivilisten,

die unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen, für die Dauer ihrer Teilnahme den

Schutz vor direkten Angriffen verlieren. Nach einer verbreiteten, wenn auch nicht

gänzlich unumstrittenen Auffassung wird aber zunehmend anerkannt, dass Personen, die

für eine organisierte bewaffnete Gruppe kämpfen, nicht nur während der Dauer ihrer

konkreten unmittelbaren Teilnahme, sondern auch darüber hinaus legitime militärische

Ziele darstellen können (vgl. Rn. 137 ff.).

135

Hinsichtlich der Frage, anhand welcher Kriterien dieser Personenkreis zu bestimmen

ist, werden verschiedene Ansätze vertreten.Die USA sind der Auffassung, Personen,

die nach einer formalen oder funktionalen Betrachtung zu einer nichtstaatlichen bewaffneten

Gruppe gehören, seien legitime militärische Ziele, weil sie die feindliche Absicht

der Gruppe teilten (vgl. Department of Defense, Law of War Manual- June 2015, S. 218

Rn. 5.8.3; Law of War Manual - June 2015 , S. 222 Rn. 5.7.3;

Law of War Manual - June 2015 , S. 230 Rn. 5.7.3). Anzeichen für

eine formale Mitgliedschaft könnten die Leistung eines Eids gegenüber dem Anführer

der Gruppe, das Tragen einer entsprechenden Uniform oder das Mitführen entsprechender

Dokumente sein, aber auch, wenn die Person auf Weisung des Anführers handele, wenn

sie Funktionen ausübe, die normalerweise von einem Angehörigen der staatlichen Streitkräfte

ausgeübt würden, wenn sie an Feindseligkeiten teilnehme, wenn sie Einrichtungen wie

Trainingscamps oder andere Häuser betrete, die von der Gruppe genutzt würden und zu

denen Außenstehende keinen Zugang hätten, wenn sie auf geheimen Routen, die von der

Gruppe benutzt würden, oder wenn sie mit anderen Mitgliedern der Gruppe reise (vgl.

Department of Defense, Law of War Manual - June 2015, S. 218 f. Rn. 5.8.3.1; Law of

War Manual - June 2015 , S. 222 f. Rn. 5.7.3.1; Law of War

Manual - June 2015 , S. 230 f. Rn. 5.7.3.1). Bei einer Gruppe,

die nicht auf der Grundlage einer formalen Befehls- und Kommandostruktur organisiert

sei, könne eine Person bei funktionaler Betrachtung als Mitglied angesehen werden,

wenn sie sich in diese integriere und deren Absicht teile, feindliche Operationen

durchzuführen. Dies unterscheide die Person von bloßen Sympathisanten (vgl. Department

of Defense, Law of War Manual - June 2015, S. 219 f. Rn. 5.8.3.2; Law of War Manual

- June 2015 , S. 223 f. Rn. 5.7.3.2; Law of War Manual - June

2015 , S. 231 f. Rn. 5.7.3.2). Eine Person dürfe aufgrund ihrer

Mitgliedschaft in einer bewaffneten Gruppe angegriffen werden, solange sie sich nicht

eindeutig von dieser Gruppe losgesagt habe (vgl. Department of Defense, Law of War

Manual - June 2015, S. 220 f. Rn. 5.8.3.3; Law of War Manual - June 2015 , S. 224 f. Rn. 5.7.3.3; Law of War Manual - June 2015 , S. 232 f. Rn. 5.7.3.3).

136

Das IKRK definiert in seiner auf Grundlage eines Expertenprozesses erarbeiteten Studie

"Direct Participation in Hostilities" die Mitglieder einer organisierten bewaffneten

Gruppe funktional als diejenigen, die eine fortgesetzte Funktion ausübten, welche

darin bestehe, unmittelbar an Feindseligkeiten teilzunehmen (sog. fortgesetzte Kampffunktion,

continuous combat function, vgl. ICRC, Interpretive Guidance on the Notion of Direct

Participation in Hostilities under International Humanitarian Law, 2009, S. 27). Die

Rechtsfigur der fortgesetzten Kampffunktion diene dazu, Mitglieder einer bewaffneten

kämpfenden Gruppe einer nichtstaatlichen Konfliktpartei von Zivilpersonen zu unterscheiden,

die lediglich spontan beziehungsweise sporadisch unmittelbar an Feindseligkeiten teilnähmen.

Sie erfordere eine dauerhafte Integration in eine solche Gruppe. Personen, die eine

organisierte bewaffnete Gruppe begleiteten oder unterstützten, ohne direkt an Feindseligkeiten

teilzunehmen, seien allerdings keine Mitglieder dieser Gruppe, sondern blieben Zivilisten.

Dies gelte für Rekrutierer, Trainer, finanzielle Unterstützer und Propagandisten sowie

für Personen, die außerhalb spezifischer militärischer Operationen mit Waffen handelten

oder solche verbreiteten (vgl. ICRC, Interpretive Guidance on the Notion of Direct

Participation in Hostilities under International Humanitarian Law, 2009, S. 33 ff.).

Damit eine Handlung eine unmittelbare Beteiligung an Feindseligkeiten darstelle, müsse

sie sich negativ auf die militärischen Operationen oder die militärische Leistungsfähigkeit

einer anderen Partei des bewaffneten Konflikts auswirken oder alternativ den Tod oder

die Verletzung von geschützten Personen oder die Zerstörung von geschützten Objekten

zur Folge haben. Es müsse eine direkte kausale Verknüpfung zwischen der Handlung und

dem zu erwartenden Schaden bestehen und die Handlung müsse zur Herbeiführung des Schadens

zur Unterstützung oder zur Schwächung einer Konfliktpartei bestimmt sein (vgl. ICRC,

Interpretive Guidance on the Notion of Direct Participation in Hostilities under International

Humanitarian Law, 2009, S. 46).

137

(bb) Soweit das vom IKRK aufgestellte Erfordernis einer fortgesetzten Kampffunktion

enger erscheint als die von den USA vertretene Bestimmung des Kreises legitimer militärischer

Ziele, folgt hieraus nicht zwingend, dass die Auffassung der USA als unvertretbar

weit zu beurteilen wäre. Die IKRK-Studie bindet die Vertragsstaaten der Genfer Konventionen

nicht. Sie dient vielmehr als Rechtserkenntnisquelle im Sinne des Art. 38 Abs. 1 Buchstabe

d IGH-Statut. Vor dem Hintergrund der bisherigen Staatenpraxis kann nicht festgestellt

werden, dass der Inhalt der Studie in Gänze bereits als Völkergewohnheitsrecht anerkannt

ist und insoweit weitergehende Ansätze wie denjenigen der USA ausschließt. Zugleich

erweist sich letzterer nicht als unvertretbar weit.

138

(α) Das Völkergewohnheitsrecht zählt zusammen mit den allgemeinen Rechtsgrundsätzen

des Völkerrechts zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG

(vgl. BVerfGE 15, 25 ; 16, 27 ; 23, 288 ; 94, 315 ; 96, 68 ;

118, 124 ; 141, 1 ). Ob eine Regel eine solche des Völkergewohnheitsrechts

ist oder ob es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz handelt, ergibt sich aus

dem Völkerrecht selbst, welches die Kriterien für die Völkerrechtsquellen vorgibt.

An die Feststellung einer allgemeinen Regel des Völkerrechts sind wegen der darin

zum Ausdruck kommenden grundsätzlichen Verpflichtung aller Staaten hohe Anforderungen

zu stellen (vgl. BVerfGE 118, 124 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten

Senats vom 3. Juli 2019 - 2 BvR 824/15, 2 BvR 825/15 -, Rn. 31). Die Identifikation

von Völkergewohnheitsrecht erfordert die Prüfung, ob es eine allgemeine, als Recht

anerkannte Praxis gibt; hierbei muss es sich um eine andauernde und möglichst einheitliche

Praxis unter weit gestreuter und repräsentativer Beteiligung von Staaten und anderen

rechtssetzungsbefugten Völkerrechtsubjekten handeln, die von der notwendigen Rechtsüberzeugung

(opinio iuris sive necessitatis) getragen ist (vgl. IGH, Urteil, 18.12.1951 - Fisheries

Case, United Kingdom v. Norway -, ICJ Reports 1951, S. 116 ; Urteil, 20.02.1969

- North Sea Continental Shelf Cases, Federal Republic of Germany/Denmark; Federal

Republic of Germany/Netherlands -, ICJ Reports 1969, S. 3 ; stRspr;

vgl. auch die Schlussfolgerungen 2, 8 und 9 über die Feststellung von Völkergewohnheitsrecht,

vorgelegt von der Völkerrechtskommission, Anlage zur Resolution 73/203 der Generalversammlung

der Vereinten Nationen, 20.12.2018; vgl. auch BVerfGE 66, 39 ; 94, 315 ;

96, 68 ; 109, 38 ).

139

(β) Danach ist nicht davon auszugehen, dass der Inhalt der Studie des IKRK vollumfänglich

und abschließend das Völkergewohnheitsrecht wiedergibt. Es besteht kein Konsens dahingehend,

dass die Studie zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung eine Kodifikation des geltenden

Rechts darstellte oder dass sie anschließend in Gänze allgemeine Zustimmung gefunden

hätte.

140

Der Expertenprozess, der von 2003 bis 2008 unter Beteiligung von 50 Experten aus Kreisen

der Wissenschaft, des Militärs, der Regierungen und Nichtregierungsorganisationen

stattgefunden hatte, führte im Mai 2009 zu der Verabschiedung der Interpretive Guidance.

Hierbei handelt es sich nicht um ein Dokument, das auf dem Konsens aller Experten

beruht; es gibt vielmehr die Position des IKRK wieder (vgl. Melzer, New York University

Journal of International Law and Politics 2010, S. 831 ; Akande, ICLQ 2010,

S. 180 ; Schmitt, Duke Journal of Comparative & International Law 2020, S. 309

). Mit der Veröffentlichung der Leitlinien war die internationale Debatte

daher nicht beendet (so Dörmann, in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 9, 4. Aufl.

2020, § 11 VStGB Rn. 39; vgl. auch Goodman/Jinks, New York University Journal of International

Law and Politics 2010, S. 637 ; Schmitt, New York University Journal of International

Law and Politics 2010, S. 697 ).

141

Auch wenn sich einige Staaten an dem Ansatz des IKRK orientieren beziehungsweise ebenfalls

auf die Wahrnehmung einer fortgesetzten Kampffunktion abstellen (vgl. Bundesministerium

der Verteidigung, Law of Armed Conflict - Manual -, Joint Service Regulation

15/2 - May 2013, S. 20 Rn. 131; Zentrale Dienstvorschrift A-2141/1, Humanitäres Völkerrecht

in bewaffneten Konflikten, S. 159 Rn. 1309; siehe auch Danish Ministry of Defense,

Military Manual on international law relevant to Danish armed forces in international

operations, 2020, S. 172, 181 ff.; New Zealand Defence Force, Manual of Armed Forces

Law, Law of Armed Conflict, DM 69 (2 ed) Volume 4, 2017, Rn. 6.5.25 f.), ist noch

keine hinreichend allgemeine Praxis feststellbar, die den Schluss erlaubte, von der

vom IKRK vertretenen Auffassung abweichende Ansätze seien ausgeschlossen. Nach Ansicht

der sachkundigen Dritten Professorin Krieger kann die Annahme, dass die Mitgliedschaft

in einer organisierten bewaffneten Gruppe zum Verlust des Schutzstatus als Zivilist

führe, völkergewohnheitsrechtliche Geltung beanspruchen. Darüber hinaus könne man

allenfalls davon ausgehen, dass die Auffassung des IKRK, eine fortgesetzte Kampffunktion

der betreffenden Person zu fordern, zwar im Begriff sei, zu Völkergewohnheitsrecht

zu kristallisieren, die Schwelle aber noch nicht erreicht sei. Die diesbezügliche

Praxis sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt in der Staatenwelt nicht hinreichend weit verbreitet.

Es fänden sich neben einer Reihe von Staaten, die sich der Auslegung des IKRK explizit

oder implizit angeschlossen hätten, ebenso Staaten, die allein auf die Mitgliedschaft

in einer organisierten bewaffneten Gruppe abstellten. Neben den USA sei etwa Australien

zu nennen, wo der Gesetzgeber im Jahr 2016 bewusst davon abgesehen habe, die Auslegung

des IKRK zu kodifizieren (vgl. Parliament of Australia, Advisory Report on the Criminal

Code Amendment Bill 2016, Rn. 2.28 f.). Der sachkundige Dritte Professor

Oeter kam zu der Einschätzung, dass das Erfordernis einer fortgesetzten Kampffunktion

als Minimalkonsens inzwischen von allen relevanten Militärmächten akzeptiert sei.

Streit herrsche aber darüber, ob dieser Konsens abschließend beziehungsweise ob der

erweiterte Mitgliedschaftsansatz, wie er von Staaten wie den USA und Israel vertreten

werde, ausgeschlossen sei. Es gebe eine Gruppe von Staaten, die über den Ansatz des

IKRK hinausgingen.

142

Die unterschiedliche Bewertung der uneindeutigen Staatenpraxis spiegelt sich auch

im Schrifttum wider. So wird einerseits betont, dass die IKRK-Studie einen wichtigen

Beitrag zur Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts leiste (vgl. Kretzmer,

in: Salinas de Frías/Samuel/White, Counter-Terrorism - International Law and Practice,

2012, S. 618 ; Cryer, in: Geiß/Zimmermann/Haumer, Humanizing the Laws of War

- The Red Cross and the Development of International Humanitarian Law, 2017, S. 113

) und sich ihre Kategorien etablieren würden (vgl. Geiß/Zimmermann, in: Münchener

Kommentar zum StGB, Bd. 9, 4. Aufl. 2022, § 8 VStGB Rn. 94). Die Ausübung einer fortgesetzten

Kampffunktion sei eine Mindestvoraussetzung dafür, dass eine Person als legitimes

militärisches Ziel eingeordnet werde (vgl. Ambos/Alkatout, JZ 2011, S. 758 ).

Insoweit wird kritisiert, dass Personen außerhalb konkreter Kampfhandlungen als legitime

Ziele angesehen werden, weil damit ein Status eingeführt werde, der dem Recht des

nicht internationalen bewaffneten Konflikts, das keinen formalen Kombattantenstatus

kenne, fremd sei (vgl. Report of the Special Rapporteur on extrajudicial, summary

or arbitrary executions, Philip Alston, UN Doc. A/HRC/14/24/Add.6, 28.05.2010, S.

20 f. Rn. 65 f.; Lubell, Extraterritorial Use of Force against Non-State Actors, 2010,

S. 148 ff.). Andererseits finden sich Stimmen, die den völkergewohnheitsrechtlichen

Charakter der Auslegung des IKRK verneinen, Kritik an ihr üben und feststellen, dass

es noch keinen Konsens hinsichtlich des Konzepts der fortgesetzten Kampffunktion gebe

(vgl. Boothby/Heintschel von Heinegg, The Law of War - A Detailed Assessment of the

US Department of Defense Law of War Manual, 2018, S. 127 f.; Dinstein, Non-International

Armed Conflicts in International Law, 2021, S. 77 f.; Solis, The Law of Armed Conflict

- International Humanitarian Law in War, 3. Aufl. 2022, S. 439 f.; Bellal/Casey-Maslen,

The Additional Protocols to the Geneva Conventions in Context, 2022, S. 137 ff.).

Das Erfordernis einer fortgesetzten Kampffunktion wird als zu eng angesehen. Angehörige

der staatlichen Streitkräfte und Mitglieder organisierter bewaffneter Gruppen würden

ungleich behandelt, weil die Auffassung des IKRK einen Angriff auf Letztere bei Fehlen

einer fortgesetzten Kampffunktion auch dann ausschließe, wenn keinerlei Zweifel an

deren Mitgliedschaft bestehe, wohingegen die Zugehörigkeit zum Militär einer staatlichen

Konfliktpartei bereits ausreiche, um diese Person zu einem legitimen Ziel zu machen

(vgl. Schmitt, Harvard National Security Journal 2010, S. 5 ; Watkin, New York

University Journal of International Law and Politics 2010, S. 641 ; Boothby,

The Law of Targeting, 2012, S. 150 ff.; Heintschel von Heinegg, in: Epping/Heintschel

von Heinegg, Völkerrecht, 8. Aufl. 2024, S. 1324 ).

143

(γ) Die unterschiedlichen, teils konträren Ansichten im Schrifttum und die Ausführungen

der sachkundigen Dritten lassen nicht den Schluss zu, dass die US-amerikanische Rechtsauffassung

zur Bestimmung legitimer militärischer Ziele im nicht internationalen bewaffneten

Konflikt, soweit sie sich von der Auffassung des IKRK unterscheidet, als außerhalb

des völkerrechtlich Vertretbaren liegend anzusehen ist.

144

Nach der Einschätzung von Professorin Krieger zeigt das US-amerikanische Militärhandbuch

Kriterien dafür auf, wann eine Mitgliedschaft aus formalen oder funktionalen Gründen

angenommen werden könne, die in den meisten Fällen vertretbar erschienen. Diese Einschätzung

korrespondiert mit einer im Schrifttum vertretenen Auffassung, bei der zugleich darauf

hingewiesen wird, dass gewisse Mitglieder nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen lediglich

diplomatische Funktionen ausübten, die keine Teilnahmehandlungen im Rahmen eines bewaffneten

Konflikts darstellten, sodass es vertretbar sei, jene Personen nicht als legitime

militärische Ziele anzusehen (vgl. Boothby/Heintschel von Heinegg, The Law of War

- A Detailed Assessment of the US Department of Defense Law of War Manual, 2018, S.

124 ff.). Aus dem Umstand, dass demgegenüber auch deutliche Kritik an der US-amerikanischen

Rechtsauffassung geübt wird (vgl. Haque, in: Newton, The United States Department

of Defense Law of War Manual, 2019, S. 225 ; Blank, in: Newton, The United

States Department of Defense Law of War Manual, 2019, S. 261 ), folgt indes

nicht, dass die Rechtsauffassung der USA als unvertretbar weit bewertet werden müsste.

145

Der Senat übersieht nicht die verbreitete Kritik an der Auffassung der USA, das Vorgehen

gegen terroristische Gruppen sei Teil eines globalen Kriegs gegen den Terrorismus

("global war on terror", vgl. The National Security Strategy of the United States

of America - September 2002, Vorwort, S. 5; The National Security Strategy of the

United States of America - March 2006, S. 8 f., 12) beziehungsweise einer globalen

Kampagne gegen Al-Qaida und terroristische Affiliierte (vgl. National Security Strategy

- May 2010, S. 19). Den Kritikern zufolge überschreite die Strategie des globalen

Kriegs gegen den Terrorismus im Hinblick auf die räumliche und zeitliche Ausdehnung

nicht internationaler bewaffneter Konflikte die Grenze des völkerrechtlich Vertretbaren

(vgl. etwa ICRC, Commentary on the Third Geneva Convention, 2021, S. 190 Rn. 516;

für ein engeres Verständnis vgl. GBA, Verfügung vom 20. Juni 2013 - 3 BJs 7/12-4 -,

NStZ 2013, S. 644 ; Werle/Jeßberger, Völkerstrafrecht, 5. Aufl. 2020,

S. 560; Geiß/Zimmermann, in: Münchener Kommentar zum StGB, Bd. 9, 4. Aufl. 2022, §

8 VStGB Rn. 114; Ambos, Treatise on International Criminal Law, Bd. 2, 2. Aufl. 2022,

S. 161). Diese Bedenken spielen in der vorliegenden Konstellation allerdings keine

Rolle, weil es hier unstreitig um Einsätze bewaffneter Drohnen durch die USA auf Einladung

der jemenitischen Regierung im Rahmen eines nicht internationalen bewaffneten Konflikts

im Jemen geht.

146

(b) Die ernsthafte Gefahr eines systematischen Verstoßes gegen das Recht auf Leben

gemäß Art. 6 IPbpR folgt auch nicht daraus, dass die USA unter Hinweis auf den Wortlaut

des Art. 2 Abs. 1 IPbpR, der von jedem Vertragsstaat die Gewährleistung der in diesem

Pakt anerkannten Rechte ausdrücklich lediglich für alle in seinem Gebiet befindlichen

und seiner Herrschaftsgewalt unterstehenden Personen verlangt, die extraterritoriale

Anwendung dieses Pakts nicht anerkennen. Sie vertreten damit zwar eine Rechtsansicht,

die nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Internationalen Gerichtshofs und

der Spruchpraxis des Menschenrechtsausschusses steht (vgl. Rn.127). Allerdings ist

nicht ersichtlich, dass sich diese Rechtsansicht auf die Einsatzpraxis im vorliegenden

Fall ausgewirkt hat. Stehen die Einsätze bewaffneter Drohnen im Einklang mit dem humanitären

Völkerrecht, das bei der Auslegung des Art. 6 IPbpR zu berücksichtigen ist, werden

sie in der Regel auch den menschenrechtlichen Anforderungen genügen (vgl. Rn. 128).

147

Soweit das Oberverwaltungsgericht zu der Einschätzung gelangt ist, es sei nicht erkennbar,

dass die USA unabhängige Untersuchungen zu tödlichen Drohneneinsätzen durchgeführt

hätten, lässt sich auch damit die ernsthafte Gefahr systematischer Menschenrechtsverletzungen

nicht begründen. Zwar verlangt der Menschenrechtsausschuss entsprechende Veröffentlichungen

und Untersuchungen (vgl. Rn. 128). Jedoch hat sich der Umgang der US-amerikanischen

Behörden mit zivilen Opfern und Schäden bewaffneter Drohneneinsätze im Laufe der Zeit

verändert. Seit 2017 muss das US-Verteidigungsministerium jährlich Berichte über zivile

Opfer veröffentlichen (vgl. Rn. 10). Außerdem wurden seither Kriterien für die Vermeidung

ziviler Schäden und eine verbesserte Antwort hierauf festgelegt, die in die Planung

und Durchführung der Operationen einbezogen werden sollen (vgl. Rn. 11, 13).

148

(c) Vor diesem Hintergrund erweist sich die Auffassung der Bundesregierung, dass die

US-amerikanische Auslegung des einschlägigen Völkerrechts - auch wenn sie sich nicht

in allen Punkten mit derjenigen der Bundesrepublik Deutschland decke - grundsätzlich

als völkerrechtlich vertretbar einzuordnen sei und folglich die Beachtung des humanitären

Völkerrechts als solches durch die USA nicht in Frage stelle, ihrerseits als völkerrechtlich

vertretbar. Sie bewegt sich daher innerhalb des ihr eingeräumten weiten Einschätzungsspielraums

in der Außen- und Sicherheitspolitik.

149

(2) Dass systematische Verletzungen des humanitären Völkerrechts und Rechts auf Leben

ernstlich zu befürchten sind, ergibt sich ferner nicht hinreichend deutlich aus kritischen

Berichten über die US-amerikanische Einsatzpraxis bewaffneter Drohnen oder den Stellungnahmen

internationaler Organe, auch nicht aus den von den Beschwerdeführern herangezogenen

Berichten der UN-Sonderberichterstatter (vgl. Rn. 15 ff.) und den Resolutionen des

Menschenrechtsrats, des Europäischen Parlaments und der Parlamentarischen Versammlung

des Europarats (vgl. Rn. 20).

150

Die (hohe) Zahl ziviler Opfer kann für sich genommen - ohne Hinzutreten weiterer Elemente

- die ernsthafte Gefahr systematischer Verstöße gegen das hier einschlägige Völkerrecht

nicht begründen. Dass geschützte Zivilpersonen bei Einsätzen bewaffneter Drohnen in

einem nicht internationalen Konflikt getötet werden, ist noch kein hinreichendes Indiz

für die Völkerrechtswidrigkeit dieser Einsätze, solange greifbare Anhaltspunkte für

einen Verstoß gegen den Unterscheidungsgrundsatz, das Vorsorgeprinzip und das Exzessverbot

nicht ersichtlich sind. Die Zahl getöteter Zivilpersonen kann ohne weitere Informationen

nicht in ein Verhältnis zu der ex ante beabsichtigten Bekämpfung legitimer militärischer

Ziele gesetzt werden, sodass die Beurteilung, ob etwa ein Verstoß gegen das Exzessverbot

vorliegt, nicht möglich ist. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass im Jemen systematisch

gegen das Exzessverbot verstoßen worden ist, sind den angeführten Berichten und Resolutionen

nicht zu entnehmen.

151

Insgesamt kommt in diesen Berichten zwar die Besorgnis über die Einhaltung der Vorgaben

des humanitären Völkerrechts zum Ausdruck. Sie stützen sich hierfür allerdings maßgeblich

auf eine Diskrepanz zwischen dem IKRK und den USA hinsichtlich der Kriterien zur Abgrenzung

legitimer militärischer Ziele von geschützten Zivilisten und eine fehlende Transparenz

hinsichtlich jener Kriterien und kritisieren dies. Aus den unterschiedlichen, aber

jeweils völkerrechtlich vertretbaren Auffassungen folgt jedoch noch nicht mit hinreichender

Sicherheit, dass systematische Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht nicht nur

möglich, sondern ernstlich zu befürchten sind.

152

(3) Die ernsthafte Gefahr einer systematischen Verletzung des humanitären Völkerrechts

und des Rechts auf Leben ergibt sich auch nicht auf Grundlage einer wertenden Gesamtbetrachtung.

Zwar wird der Einsatz bewaffneter Drohnen zum Zwecke gezielter Tötungen international

kritisch bewertet (a). Auch vor dem Hintergrund der insoweit angeführten Argumente

kann von einer solchen Gefahr und damit einer Verdichtung des allgemeinen Schutzauftrags

des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu einer konkreten Schutzpflicht gegenüber den Beschwerdeführern

jedoch nicht ausgegangen werden (b).

153

(a) Der Einsatz bewaffneter Drohnen zum Zwecke sogenannter gezielter Tötungen ist

Gegenstand zahlreicher international wie auch in den USA kontrovers geführter Diskussionen

(vgl. Rn. 14 ff.; zur US-amerikanischen Diskussion über den Schutz der Zivilbevölkerung

Katz Cogan, American Journal of International Law 2023, S. 352 ). Dabei richtet

sich die Kritik zum einen gegen die weite Auslegung des humanitären Völkerrechts wie

auch des Rechts auf Selbstverteidigung durch die USA (vgl. Mégret, Loyola University

Chicago International Law Review 2011, S. 131 ; Gray, Current Legal Problems

2013, S. 75 ; Zimmermann, MenschenRechtsMagazin 2013, S. 96 ). Diese

weite Auslegung bezieht sich etwa auf die räumliche Ausdehnung des bewaffneten Konflikts

und folglich des Anwendungsbereichs des humanitären Völkerrechts, auf die Bestimmung

des Kreises legitimer militärischer Ziele und auf den Einsatz von Drohnen auch außerhalb

konkreter Gefechtssituationen. Eine solchermaßen extensive Auslegung kann dazu führen,

dass sich die Anzahl legitimer militärischer Ziele und damit die Gefahr für Zivilpersonen

in den betroffenen Gebieten erhöht, im Rahmen eines Einsatzes bewaffneter Drohnen

als sogenannter ziviler Kollateralschaden verletzt oder getötet zu werden. Zum anderen

sind insbesondere sogenannte "signature strikes" in die Kritik geraten (vgl. Heller,

Journal of International Criminal Justice 2013, S. 89 ; Kolb, Advanced Introduction

to International Humanitarian Law, 2014, S. 150 f.; Solis, The Law of Armed Conflict

- International Humanitarian Law in War, 3. Aufl. 2022, S. 489). Zwar gibt es kein

Gebot, die Identität eines legitimen militärischen Ziels zu kennen. Die Rechtmäßigkeit

derartiger Einsätze hängt vielmehr von den konkreten Signaturen ab. Professor Oeter

hat in der mündlichen Verhandlung allerdings auf das Risiko kognitiver Verzerrungen

und kultureller Missverständnisse in Bezug auf die Einordnung der Verdachtsmuster

hingewiesen.

154

Hinsichtlich des Einsatzes bewaffneter Drohnen durch die USA wurde insbesondere in

den ersten Jahren außerdem die fehlende Transparenz in Bezug auf die konkreten Einsatzregelungen

und die Frage des Personenkreises, der als legitime militärische Ziele angegriffen

wird, kritisiert (vgl. Rn. 19). In der Zwischenzeit haben die USA rechtliche Erklärungen

und Einsatzregelungen - wenn auch stellenweise geschwärzt - veröffentlicht (vgl. Rn.

9). Manche Einsätze in der Vergangenheit mögen die Frage aufgeworfen haben, ob und

inwiefern die USA den von ihnen selbst - nach eigenem Verständnis nicht als Folge

einer Rechtspflicht - proklamierten Standards, keine Angriffe durchzuführen, wenn

nicht nahezu sicher sei, dass keine Zivilisten zu Schaden kommen würden, gerecht geworden

sind. Zudem gibt es zwischen US-amerikanischen Behörden und Nichtregierungsorganisationen

nicht unerhebliche Diskrepanzen bezüglich der Opferzahlen (vgl. Rn. 4). Ferner wird

nicht verkannt, dass die Beschwerdeführer vor den US-amerikanischen Gerichten aufgrund

der "political question"-Doktrin keinen Rechtsschutz erlangen konnten (vgl. United

States District Court for the District of Columbia, Ahmed Salem Bin Ali Jaber et al.

v. The United States of America et al., 22.02.2016, No. 15-0840 , S. 15; United

States Court of Appeals for the District of Columbia Circuit, Ahmed Salem Bin Ali

Jaber et al. v. United States of America et al., 30.06.2017, No. 16-5093, S. 16; US

Supreme Court, Certiorari - Denied, 27.11.2017, No. 17-472, S. 3). Die internationale

Kritik an den bewaffneten Drohneneinsätzen der USA hat schließlich dazu geführt, dass

die Bundesrepublik Deutschland von dem Menschenrechtsausschuss aufgefordert wurde,

die Einbindung der US-Militärbasis Ramstein zu untersuchen und auf die Einhaltung

des humanitären Völkerrechts hinzuwirken (vgl. IPbpR-Menschenrechtsausschuss, Concluding

observations on the seventh periodic report of Germany, UN Doc. CCPR/C/DEU/CO/7, 30.11.2021,

S. 6 Rn. 22).

155

(b) Diese Kritikpunkte reichen jedoch auch in einer Zusammenschau nicht aus, um die

ernsthafte Gefahr einer systematischen Verletzung des humanitären Völkerrechts und

des Rechts auf Leben der Beschwerdeführer im Jemen annehmen zu können. Eine Verdichtung

des allgemeinen Schutzauftrags zu einer konkreten grundrechtlichen Schutzpflicht gegenüber

den Beschwerdeführern kommt damit nicht in Betracht.

156

Selbst wenn die zuvor aufgeführten Kritikpunkte das Risiko des Auftretens von Verletzungen

der völkerrechtlichen Regeln zum Schutz des Lebens erhöhen sollten, rechtfertigt dies

nicht die Prognose, dass derartige Verletzungen systematisch vorgenommen werden. Zwischen

der Bundesrepublik Deutschland und den USA mag es im Einzelnen unterschiedliche Verständnisse

hinsichtlich der Reichweite der gemeinsamen völkerrechtlichen Verpflichtungen geben.

Dadurch wird das grundsätzlich zwischen Bündnispartnern herrschende Vertrauen in die

Rechtmäßigkeit des Handelns des anderen aber jedenfalls so lange nicht infrage gestellt,

wie sich die von der Bundesrepublik Deutschland abweichende Rechtsauffassung der USA

im Rahmen des völkerrechtlich Vertretbaren hält. Dies ist hier der Fall (vgl. Rn.

143 ff.).

157

Eine ernsthafte Gefahr systematischer Verletzungen des humanitären Völkerrechts lässt

sich auch nicht damit begründen, dass die USA davon ausgegangen sind, die widerlegbare

Vermutungsregel des Art. 50 ZP I, wonach eine Person zunächst als Zivilist gilt, sei

nicht als Völkergewohnheitsrecht belegbar (vgl. Department of Defense, Law of War

Manual - June 2015, S. 197 Rn. 5.5.3.2; Law of War Manual - June 2015 , S. 200 f. Rn. 5.4.3.2; a.A.ICTY , Prosecutor v. Tihomir Blaškić,

29.07.2004, IT-95-14-A, §§ 110 f.; Henckaerts/Doswald-Beck, Customary International

Humanitarian Law, Bd. 1, 2005, S. 23 f.; dies., Customary International Humanitarian

Law, Bd. 2, 2005, S. 130 ff. m.w.N.; ICRC, Interpretive Guidance on the Notion of

Direct Participation in Hostilities under International Humanitarian Law, 2009, S.

74 ff.; Margulies, in: Newton, The United States Department of Defense Law of War

Manual, 2019, S. 201 ; Schmitt, in: Saul/Akande, The Oxford Guide to International

Humanitarian Law, 2020, S. 147 ). Denn die Annahme einer mangelnden Rechtsbindung

lässt nicht ohne Weiteres den Schluss zu, dass die USA die Vermutungsregel in der

Praxis nicht dennoch zugrunde gelegt hätten. Hierfür sprechen die konkreten Einsatzregeln

(vgl. FM 6-27 MCTP 11-10C, The Commander's Handbook on the Law of Land Warfare - August

2019, Rn. 2-54; Daugirdas/Mortenson, American Journal of International Law 2016, S.

814 ; Haque, in: Newton, The United States Department of Defense Law of War Manual,

2019, S. 225 ; Schmitt, in: Saul/Akande, The Oxford Guide to International

Humanitarian Law, 2020, S. 147 ). Zudem wiederholt die aktuelle Auflage des US-Militärhandbuchs

die zuvor geäußerte Rechtsansicht nicht mehr und geht vielmehr davon aus, dass Personen

im Ausgangspunkt als Zivilisten anzusehen seien (vgl. Department of Defense, Law of

War Manual - June 2015 , S. 201 ff. Rn. 5.4.3.2, S. 205 f. Rn.

5.4.3.4).

158

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass sich die USA trotz ihres weitergehenden Rechtsverständnisses

der eigenen Handlungsbefugnisse in der Einsatzpraxis - zumindest aus Gründen politischer

Opportunität - zusätzliche Beschränkungen auferlegt haben. So nahm mit der Dauer des

Einsatzes bewaffneter Drohnen das Bemühen der USA zu, zivile Schäden zu vermeiden,

den Schutz der Zivilbevölkerung zu verbessern und die Transparenz der Operationen

zu erhöhen (vgl. Rn. 8 ff.). Im Ergebnis lässt sich auch in einer Gesamtschau der

von den Beschwerdeführern vorgebrachten Kritikpunkte an den bewaffneten Drohneneinsätzen

der USA im Jemen (und anderswo) die ernsthafte Gefahr systematischer Verletzungen

des humanitären Völkerrechts und des Rechts auf Leben der Beschwerdeführer nicht begründen.

159

c) Da bereits die Tatbestandsvoraussetzungen für das Bestehen einer extraterritorialen

Schutzpflicht nicht erfüllt sind, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Bundesregierung

einer ihr etwaig obliegenden Schutzpflicht gegenüber den Beschwerdeführern durch die

Einholung einer Zusicherung der USA, dass Aktivitäten in US-Militärliegenschaften

in Deutschland im Einklang mit dem geltenden Recht erfolgen, sowie durch den Austausch

mit US-amerikanischen Stellen auf diplomatischer Ebene gerecht geworden wäre.

III.

160

Aus den Gründen, denen zufolge eine extraterritoriale Schutzpflicht zu verneinen ist,

scheidet auch eine Verletzung der Beschwerdeführer in ihrem Recht auf effektiven Rechtsschutz

nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG aus. Soweit sie eine solche Verletzung damit begründet

haben, das Bundesverwaltungsgericht habe der Bundesregierung einen zu weiten Einschätzungsspielraum

bezüglich der Beurteilung der völkerrechtlichen Rechtslage zugebilligt, verfängt dies

nicht. Denn die Rechtsauffassung der Bundesregierung hierzu hat sich als vertretbar

erwiesen, weil diese im Ergebnis davon ausgehen durfte, dass sich das Handeln der

USA seinerseits im Rahmen des völkerrechtlich Vertretbaren bewegt (vgl. Rn. 148).

D.

161

Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen beruht auf § 34a Abs.

3 BVerfGG. Obwohl die Verfassungsbeschwerde zurückzuweisen ist, hat die Entscheidung

hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen extraterritorialer Schutzpflichten

162

im Falle des Handelns eines Drittstaats zu einer Klärung geführt (vgl. BVerfGE 84,

90 ; 109, 190 ; 141, 56 ; 149, 50 ). Unter den

vorliegenden Umständen entspricht es billigem Ermessen, die hälftige Erstattung der

Auslagen anzuordnen.

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