Das Verkehrslexikon
BGH v. 09.07.2025: Kraftfahrtversicherung
Der BGH (Urteil vom 09.07.2025 - IV ZR 199/24) hat entschieden:
Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
Köln vom 11. April 2024 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 11.700,52 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1
Der Kläger, der ein Sachverständigenbüro für Unfallschäden an Kraftfahrzeugen
betreibt, nimmt die Beklagte auf Zahlung von Sachverständigenvergütung nach Durchführung
mehrerer Sachverständigenverfahren in Anspruch.
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Zwischen der Beklagten beziehungsweise der D
als deren Zweigniederlassung und ihren Versicherungsnehmern bestanden Kaskoversicherungsverträge,
denen jeweils Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung, Stand: 2015 (im
Folgenden: AKB) zugrunde lagen. Diese sehen in A.2.6 AKB bei Meinungsverschiedenheiten
zwischen den Parteien des Versicherungsvertrages über die Höhe des Schadens oder über
den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten ein - obligatorisches - Sachverständigenverfahren
vor. Die vorgenannte Bestimmung lautet:
"A.2.6 Meinungsverschiedenheit über die Schadenhöhe (Sachverständigenverfahren)
A 2.6.1 Bei Meinungsverschiedenheit über die Höhe des Schadens einschließlich der
Feststellung des Wiederbeschaffungswerts oder über den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten
muss ein Sachverständigenausschuss entscheiden.
A 2.6.2 Für den Ausschuss benennen Sie und wir je einen Kraftfahrzeugsachverständigen.
Wenn Sie oder wir innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung keinen Sachverständigen
benennen, wird dieser von dem jeweils Anderen bestimmt.
A 2.6.3 Soweit sich der Ausschuss nicht einigt, entscheidet ein weiterer Kraftfahrzeugsachverständiger
als Obmann, der vor Beginn des Verfahrens von dem Ausschuss gewählt werden soll. Einigt
sich der Ausschuss nicht über die Person des Obmanns, wird er über das zuständige
Amtsgericht benannt. Die Entscheidung des Obmanns muss zwischen den jeweils von den
beiden Sachverständigen geschätzten Beträgen liegen.
A 2.6.4 Die Kosten des Sachverständigenverfahrens sind im Verhältnis des Obsiegens
zum Unterliegen von uns bzw. von Ihnen zu tragen. Hinweis: Bitte beachten Sie zum
Rechtsweg N.1.3."
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Nach Eintritt von Versicherungsfällen machten die Versicherungsnehmer Ansprüche
aus den Kaskoversicherungsverträgen geltend und traten ihre Forderungen jeweils an
die die Reparatur durchführende Werkstatt ab. In der Folgezeit kam es zur Einleitung
von Sachverständigenverfahren durch das jeweils vom Versicherungsnehmer als Ausschussmitglied
benannte Sachverständigenbüro. Dieses benannte in 13 Fällen jeweils den Kläger als
Ausschussmitglied der Beklagten, nachdem jene von dem ihr zustehenden Recht, einen
Sachverständigen zu benennen, innerhalb der Frist nach A.2.6.2 Satz 2 AKB keinen Gebrauch
gemacht hatte beziehungsweise - in einem Fall - der von ihr benannte Sachverständige
sich nicht meldete.
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Der Kläger meint, ihm stehe wegen der von ihm abgerechneten Tätigkeiten ein "Direktanspruch"
gegen die Beklagte zu. Das Landgericht hat seine Klage auf Zahlung von 12.682,27 €
nebst Zinsen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung ist erfolglos geblieben.
Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren mit Ausnahme eines Teilbetrages
in Höhe von 981,75 € für in einem Fall abgerechnete Leistungen weiter.
Entscheidungsgründe:
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Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
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I. Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung unter anderem in VersR 2024, 1064
veröffentlicht ist, hat das Zustandekommen eines Vertrages, aus dem der Kläger Vergütungsansprüche
gegen die Beklagte herleiten könne, verneint. Die Annahme einer vertraglichen Verpflichtung
der Beklagten im Wege der Stellvertretung scheide aus. Insoweit fehle es jedenfalls
an einer Vertretungsmacht der jeweiligen Versicherungsnehmer. Gegen die Annahme einer
- im Rahmen der Regelung des A.2.6.2 Satz 2 AKB konkludent erteilten - Vollmacht spreche,
dass die Klausel nur von dem Recht zur Benennung des Sachverständigen spreche, nicht
aber von dessen Beauftragung. Auch Sinn und Zweck der Regelung erforderten aus der
Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers die Erteilungeiner Vollmacht nicht.
Auch mit Blick auf das im Falle eines Vertragsschlusses zwischen dem Versicherungsnehmer
und dem als Ausschussmitglied der Beklagten benannten Sachverständigen entstehende
Kostenrisiko bedürfe es einer Vollmachtserteilung nicht. Denn in A.2.6.4 AKB sei vorgesehen,
dass die Kosten des Sachverständigenverfahrens nach dessen Abschluss entsprechend
dem Verhältnis des Obsiegens zum Unterliegen insgesamt verteilt würden. Allein in
Fällen, in welchen eine Entscheidung des Ausschusses nicht zustande komme, bleibe
es dabei, dass jede Partei die Kosten des von ihr benannten Sachverständigen selbst
zu tragen habe, da insoweit der Grad des Obsiegens und Unterliegens nicht festgestellt
werden könne. Auch dann sei der den zweiten Sachverständigen benennende Versicherungsnehmer
jedoch nicht schutzlos gestellt, sondern ihm stünde ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch
nach § 670 BGB zu. Die Klausel des A.2.6.2 Satz 2 AKB sei nämlich aus Sicht eines
durchschnittlichen Versicherungsnehmers dahingehend zu verstehen, dass der Versicherungsnehmer,
dem ein Benennungsrecht zustehe und der von diesem Gebrauch mache, vom Versicherer
beauftragt werde, einem zweiten Sachverständigen den Begutachtungsauftrag zu erteilen.
7
Ein Anspruch folge auch nicht aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag.
Dies ergebe sich in einigen Fällen bereits daraus, dass die Übernahme der Tätigkeit
durch den Kläger mit Blick auf den jeweils zuvor zum Ausdruck gekommenen Willen der
Beklagten, kein Sachverständigenverfahren durchzuführen, gerade nicht ihrem wirklichen
oder mutmaßlichen Willen entsprochen habe. Aber auch in den übrigen Fällen seien die
Voraussetzungen für einen Aufwendungsersatzanspruch nicht gegeben. Denn aufgrund des
den Versicherungsnehmern durch die Regelung in A.2.6.2 Satz 2 AKB eingeräumten Benennungsrechts
und des damit einhergehenden Auftrags, ein Ausschussmitglied für die Beklagte zu beauftragen,
sei der Kläger auch gegenüber der Beklagten zur Erbringung seiner Leistungen berechtigt
gewesen.
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II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
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1. Die Revision ist zulässig, insbesondere gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO aufgrund
der Zulassung durch das Berufungsgericht insgesamt statthaft. Eine Beschränkung der
Revisionszulassung lässt sich dem Berufungsurteil nicht entnehmen. Soweit das Berufungsgericht
in den Entscheidungsgründen ausgeführt hat, die Revision sei aufgrund der divergierenden
Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle (r+s 2024, 63) zu der Frage zuzulassen,
ob die Regelung in A.2.6.2 Satz 2 AKB eine stillschweigende wechselseitige Vollmachtserteilung
enthält, liegt darin - entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung - keine Beschränkung
der Revision, sondern lediglich die Begründung für ihre Zulassung (vgl. Senatsurteile
vom 3. Juli 2024 - IV ZR 67/22, juris Rn. 15; vom 19. Juni 2024 - IV ZR 401/22, NJW-RR 2024,
1155 Rn. 14; vom 31. März 2021 - IV ZR 221/19, BGHZ 229, 266 Rn. 19; jeweils m.w.N.).
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2. Die Revision ist indessen unbegründet.
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a) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass zwischen den Parteien Verträge,
aus welchen der Kläger unmittelbar Vergütungsansprüche gegen die Beklagte herleiten
könnte, nicht zustande gekommen sind.
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aa) Allerdings wird die Frage, ob bei Vereinbarung des Sachverständigenverfahrens
in Allgemeinen Versicherungsbedingungen und Benennung des Sachverständigen durch nur
eine Partei des Versicherungsvertrages vertragliche Beziehungen auch zwischen dem
Sachverständigen und der anderen Partei entstehen, im Schrifttum unterschiedlich beurteilt.
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Ein Teil der Literatur vertritt die Auffassung, dass bei parteiseitiger Benennung
des Sachverständigen der Vertrag den Sachverständigen sowohl mit der ernennenden als
auch mit der anderen Partei bindet (vgl. Beckmann in Berliner Kommentar zum VVG, § 64
Rn. 18; Johannsen in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 84 Rn. 41; Möller in Bruck/Möller,
VVG 8. Aufl. § 64 Anm. 26; Voit in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. § 84 Rn. 37; Heinrich,
Das Sachverständigenverfahren im Privatversicherungsrecht, 1996 S. 114 ff., 126 ff.;
Clasen, JRPV 1927, 353, 355; zum Schiedsgutachtervertrag s. Rauscher, Das Schiedsgutachtenrecht
unter besonderer Berücksichtigung der Regelungen der Praxis des Massenverkehrs, 1969
S. 246; offenlassend OLG Celle r+s 2024, 63 Rn. 7 [juris Rn. 19]) und der Sachverständige
die Vergütung von beiden Parteien als Gesamtschuldnern verlangen kann (vgl. Beckmann
aaO; Ehrenzweig, Versicherungsvertragsrecht, 1952 S. 193; Hagen in Ehrenberg, Handbuch
des gesamten Handelsrechts, Bd. 8, I. Abteilung, 1922 S. 600).
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Die Gegenauffassung nimmt demgegenüber an, dass vertragliche Beziehungen lediglich
zwischen dem Sachverständigen und der ihn benennenden Partei, nicht aber zwischen
dem Sachverständigen und der Gegenpartei zustande kommen (BeckOK-VVG/Car, § 84 Rn. 41[Stand:
1. Mai 2025]; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl. Y I Rn. 79; BeckOK-StVR/Rixecker,
§ 84 VVG Rn. 18 [Stand: 15. April 2025]; Wussow, Feuerversicherung 2. Aufl. § 15 AFB
Anm. 3 [S. 534]; Sieg, VersR 1965, 629, 635), und zwar auch dann nicht, wenn der Versicherer
die Durchführung eines Sachverständigenverfahrens von vornherein als unzulässig ablehnt
und daraufhin der Versicherungsnehmer den Sachverständigen benennt (Rixecker aaO).
15
bb) Die letztgenannte Auffassung trifft zu. Der Regelung in A.2.6.2 Satz 2 AKB,
wonach im Fall der unterbliebenen Benennung eines Kraftfahrzeug-Sachverständigen für
den Sachverständigenausschuss durch eine Vertragspartei des Versicherungsvertrages
innerhalb der Frist von zwei Wochen nach Aufforderung durch die andere Partei diese
den Sachverständigen bestimmt, lässt sich eine Vollmacht zum Abschluss eines Vertrages
mit dem Sachverständigen im Namen der zur Benennung des Sachverständigen aufgeforderten
Vertragspartei nicht entnehmen. Dies ergibt die Auslegung der Klausel.
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(1) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher
Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter
Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die
Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse
und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut
auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der
Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer
erkennbar sind (vgl. Senatsurteil vom 18. Dezember 2024 - IV ZR 151/23, VersR 2025,
229 Rn. 26 m.w.N.; st. Rspr.).
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(2) (a) Nach diesen Maßstäben wird sich der durchschnittliche Versicherungsnehmer
zunächst am Wortlaut der Klausel orientieren und erkennen, dass diese die Voraussetzungen
regelt, unter denen das in A.2.6.2 Satz 1 AKB geregelte Recht, den Sachverständigen
zu benennen, auf die andere Partei übergeht. Nach allgemeinem Sprachgebrauch versteht
er den insoweit in A.2.6.2 Satz 2 AKB verwendeten Begriff ("bestimmt") dahingehend,
dass die Person des Sachverständigen festgelegt werden soll (vgl. Duden, Band 10 Das
Bedeutungswörterbuch 5. Aufl., S. 215 Stichwort "bestimmen"). Er erwartet dagegen
nicht, dass mit dem Übergang des Benennungsrechts auf die andere Partei die - stillschweigende -
Erteilung einer Vollmacht für den Abschluss eines Vertrages mit dem benannten Sachverständigen
im Namen der Gegenpartei verbunden ist. Für eine derart weitreichende, auch das Außenverhältnis
zwischen dem Sachverständigen und der zur Benennung aufgeforderten Vertragspartei
umfassend regelnde Befugnis der anderen Vertragspartei findet der durchschnittliche
Versicherungsnehmer im Klauselwortlaut keinen Anhalt.
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(b) Ein davon abweichendes Verständnis wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer
auch nicht nach dem Sinnzusammenhang der Klausel in Erwägung ziehen. Allerdings entnimmt
er der Regelung in A.2.6.1 AKB, dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des
Schadens oder den Umfang der erforderlichen Reparaturarbeiten grundsätzlich ein Sachverständigenausschuss
entscheiden "muss", es sich mithin bei der Durchführung des Sachverständigenverfahrens
um eine Voraussetzung für die Fälligkeit der Versicherungsleistung handelt (vgl. OLG
Köln r+s 2002, 188 [juris Rn. 5]; KG NVersZ 1999, 526 [juris Rn. 21]; OLG Saarbrücken
r+s 1995, 329; OLG Frankfurt VersR 1990, 1384 [juris Rn. 13]; OLG Hamm VersR 1989,
906 [juris Rn. 20]; Klimke in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. A.2.6 AKB 2015 Rn. 7; Meinecke
in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl. A.2 AKB Rn. 738, 740 f. m.w.N.;Heinrichs,
DAR 2015, 195, 197 f. m.w.N.). Mit dem Sachverständigenverfahren wird - für den durchschnittlichen
Versicherungsnehmer erkennbar - bezweckt, dass die Schadensregulierung möglichst rasch
mit sachverständiger Hilfe erledigt wird und kein - möglicherweise langwieriger und
kostspieliger - Streit vor den staatlichen Gerichten um die oftmals komplizierte Schadensfeststellung
ausgetragen wird (Senatsurteil vom 10. Dezember 2014 - IV ZR 281/14, VersR 2015, 182
Rn. 14; vgl. auch Senatsurteil vom 12. Juni 2024 - IV ZR 341/22, VersR 2024, 995 Rn. 22;
jeweils m.w.N.). Dieses Ziel sichert die Klausel in A.2.6.2 Satz 2 AKB, indem sie
der Vertragspartei, die ihren Sachverständigen benannt hat, ein Mittel an die Hand
gibt, die zeitnahe Bildung des Sachverständigenausschusses auch gegen den Widerstand
der anderen Vertragspartei und bei deren Untätigkeit zu ermöglichen.
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Der durchschnittliche Versicherungsnehmer nimmt demgegenüber nicht an, dass damit
die Einräumung von Rechtsmacht außerhalb des Deckungsverhältnisses zwischen den Parteien
des Versicherungsvertrages verbunden ist, die es jener Partei, auf die das Recht zur
Bestimmung des weiteren Sachverständigen übergegangen ist, erlaubt, vertragliche Beziehungen
mit diesem im Namen der anderen Partei zu begründen. Auch der juristisch nicht vorgebildete,
durchschnittliche Versicherungsnehmer wird bei einer derart weitreichenden Befugnis
wie einer wechselseitig erteilten Vollmacht eine klarere Ausgestaltung der Klausel
erwarten. Dies gilt insbesondere, weil die Klausel auch ihn als Gegner des Verwenders
in dem - hier nicht gegebenen - Fall bindet, in dem die Aufforderung zur Benennung
des Sachverständigen durch den Versicherer erfolgt.
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(c) Anders als die Revision meint, erfordern auch weder der für den durchschnittlichen
Versicherungsnehmer erkennbare Zweck der Bestimmung noch seine Interessen die Erteilung
einer Vollmacht zugunsten der Vertragspartei, auf die das Recht zur Bestimmung des
Sachverständigen übergegangen ist.
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Zwar wird der Versicherungsnehmer, der den weiteren Sachverständigen in dem - auch
hier gegebenen - Fall bestimmt, in dem der Versicherer nach Aufforderung dessen Benennung
unterlässt, durch die Erteilung des Gutachtenauftrags seinerseits vertraglich verpflichtet
und läuft damit Gefahr, die Kosten - je nach dem Ergebnis der Entscheidung des Sachverständigenausschusses
(A.2.6.4 AKB) - erst nach Durchführung des Sachverständigenverfahrens und zudem gegebenenfalls
erst nach einer gerichtlichen Entscheidung ersetzt zu erhalten. Dabei handelt es sich
aber um eine typische Konfliktlage bei einem Streit im Deckungsverhältnis zwischen
Versicherungsnehmer und Versicherer. Weder wird dadurch für sich genommen das Kostenrisiko
auf den Versicherungsnehmer verlagert noch verschärft es sich zusätzlich in dem Fall,
in dem es nicht zu einer Entscheidung des Sachverständigenausschusses kommt und deshalb
der für die - endgültige - Kostenverteilung nach A.2.6.4 AKB maßgebliche Grad des
Obsiegens und Unterliegens nicht festgestellt werden kann (vgl.Meinecke in Stiefel/Maier,
Kraftfahrtversicherung 19. Aufl. A.2 AKB Rn. 817).
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Macht der Versicherungsnehmer in einem solchen Fall hinsichtlich des weiteren
Sachverständigen von seinem Bestimmungsrecht Gebrauch, steht ihm bei Vorliegen der
übrigen Voraussetzungen für das Sachverständigenverfahren das durch die Regelung in
A.2.6.2 AKB eingeräumte Recht zu, auch ihm gegenüber den Gutachtenauftrag zu erteilen.
Er besorgt damit - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - zugleich ein
ihm durch die Klausel übertragenes Geschäft des Versicherers (§ 662 BGB). Insoweit
steht ihm hinsichtlich seiner Aufwendungen gegen den Versicherer, der auf Verlangen
Vorschuss zu leisten hat (§ 669 BGB), ein auf Befreiung von der Honorarverbindlichkeit
gerichteter Ersatzanspruch aus § 670 BGB zu (vgl. auch Jula in Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt,
Sachversicherung 4. Aufl. § 27 Rn. 65). Dass der Versicherungsnehmer mit der Durchführung
des Sachverständigenverfahrens auch ein eigenes Interesse verfolgt, schließt hierbei
die Annahme, dass er damit gleichzeitig ein Geschäft für den Versicherer übernommen
und ausgeführt hat, nicht aus (vgl. BGH, Urteile vom 17. Mai 1971 - VII ZR 146/69,
BGHZ 56, 204, 207 [juris Rn. 12]; vom 15. Dezember 1954 - II ZR 277/53, BGHZ 16, 12,
16 [juris Rn. 11]). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird zwar, macht er
von seinem Bestimmungsrecht Gebrauch, einerseits ein Interesse daran haben, eine eigene
Verpflichtung zu vermeiden. Er wird aber andererseits nicht erwarten, dass der Versicherer
diese Verpflichtung im Außenverhältnis losgelöst von der im Deckungsverhältnis zu
beantwortenden Frage übernehmen möchte, ob die Voraussetzungen für die Durchführung
des Sachverständigenverfahrens gegeben sind, etwa der Streit der Parteien dem Sachverständigenverfahren
überhaupt zugänglich ist (vgl. insoweit OLG Saarbrücken ZfS 2004, 23; Meinecke in
Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl. A.2 AKB Rn. 760).
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b) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen
die Beklagte auch kein unmittelbarer Anspruch auf Ersatz von Sachverständigenkosten
nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 683 Satz 1, 670 BGB
zusteht.
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Zwar kann nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Geschäftsbesorgung
für einen anderen auch dann vorliegen, wenn der Geschäftsführer zur Besorgung des
1999 - III ZR 319/98, BGHZ 143, 9, 13 [juris Rn. 15] m.w.N.). Jedoch kommt in solchen
Fällen eine Inanspruchnahme des Geschäftsherrn dann nicht in Betracht, wenn die Verpflichtung
auf einem mit einem Dritten wirksam geschlossenen Vertrag beruht, der Rechte und Pflichten
des Geschäftsführers und insbesondere die Entgeltfrage umfassend regelt. Eine solche
umfassende Regelung der Entgeltfrage innerhalb der wirksamen Vertragsbeziehung ist
hinsichtlich des Ausgleichs für die jeweils erbrachten Leistungen auch im Verhältnis
NJW-RR 2004, 81 [juris Rn. 17] m.w.N.).
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So verhält es sich hier. Die Benennung und Beauftragung des Klägers erfolgte nach
den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen jeweils durch das als Ausschussmitglied
der Versicherungsnehmer benannte Sachverständigenbüro. Der objektive Gehalt dieser
aus dem Bestimmungsrecht in A.2.6.2 Satz 2 AKB abgeleiteten Erklärung deutete auf
ein Eigengeschäft der jeweiligen Versicherungsnehmer hin, da sich der Klausel - wie
ausgeführt - eine stillschweigend erteilte Vollmacht der Vertragspartei, die den ersten
Sachverständigen benannt hat, zum Abschluss eines Vertrages mit dem weiteren Sachverständigen
im Namen der anderen Vertragspartei auch nach Ablauf der in A.2.6.2 Satz 2 AKB bestimmten
Frist nicht entnehmen lässt (vgl. zur Abgrenzung zwischen Vertretungs- und Eigengeschäft
BGH, Urteil vom 9. Dezember 2010 - IX ZR 44/10, VersR 2011, 1266 Rn. 18; Grüneberg/Ellenberger,
BGB 84. Aufl. § 164 Rn. 4). Für Honoraransprüche des Klägers gegen die Beklagte war
deshalb von vornherein kein Raum.
Prof. Dr. Karczewski Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz
Rust Piontek
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