Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



BGH v. 27.08.2024: Tateinheit / Tatmehrheit




Der BGH (Beschluss vom 27.08.2024 - 4 StR 203/24) hat entschieden:

Siehe auch
Sicherheitsgurt Tateinheit oder Tatmehrheit
und
FahrenOhneFE Tateinheit Tatmehrheit

Tenor:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern

vom 1. März 2024

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Verstoßes gegen Weisungen

während der Führungs­aufsicht, des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen, davon

in einem Fall in Tateinheit mit Gebrauch eines Fahrzeugs ohne Versicherungsschutz,

Trunkenheit im Verkehr, Besitz von Munition und von Betäu­bungsmitteln, der versuchten

Nötigung in Tateinheit mit Führen einer Schusswaffe und eines verbotenen Gegenstands

(Schlagring) sowie Besitz von Munition und des Handel­treibens mit Cannabis in Tateinheit

mit Besitz von Betäubungsmitteln schuldig ist;

b) in den Aussprüchen über die Tagessatzhöhe im Fall II. 1 der Urteilsgründe, die

verhängte Einzelstrafe im Fall II. 3 f) der Urteilsgründe sowie die Gesamtstrafe aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:


1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Verstoßes gegen Wei­sungen (während) der

Führungsaufsicht in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit

mit vorsätzlichem Fahren ohne Versicherungsschutz, vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr,

vorsätzlichem Besitz von Munition und "unerlaubtem" Besitz von Betäubungsmitteln,

in Tatmehrheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in drei "tatmehrheitlichen"

Fällen, in Tatmehrheit mit versuchter Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen

einer Schusswaffe, vorsätzlichem "unerlaubten" Besitz eines verbotenen Gegenstands

(Schlagring) und vorsätzlichem "unerlaubten" Besitz von Munition (Fall II. 3 b), 3 e)

der Urteilsgründe), in Tatmehrheit mit "unerlaubtem" Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge in Tateinheit mit "unerlaubtem" Besitz von Betäubungsmitteln

(Fall II. 3 f) der Urteilsgründe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und

sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten eine Sperrfrist für

die Erteilung der Fahrerlaubnis angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision

des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen

ist das Rechtsmittel aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unbegründet

im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Erörterung bedarf nur Folgendes:

3

1. Der Schuldspruch ist nicht in jeder Hinsicht frei von Rechtsfehlern.

4

a) Im Fall II. 3 b), e) der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte des Führens und

nicht lediglich des Besitzes eines verbotenen Gegenstandes schuldig gemacht. Übt der

Täter die tatsächliche Gewalt über einen verbotenen Gegen­stand außerhalb der eigenen

Wohnung, Geschäftsräume und des eigenen befriedeten Besitztums aus, so führt er ihn.

So liegt der Fall hier. Denn das Landgericht hat festgestellt und belegt, dass der

Angeklagte den Schlagring bei seiner Fahrt mit dem Pkw auf dem Beifahrersitz bei sich

hatte. Die Umgangsform des Führens verdrängt in diesem Fall die des Besitzes (vgl.

BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2023 - 6 StR 311/23 Rn. 2; Beschluss vom 13. August

2009 - 3 StR 226/09 Rn. 3).

5

b) Auch hat der Schuldspruch im Fall II. 3 f) der Urteilsgründe keinen Bestand, weil

das Landgericht den Angeklagten, soweit die Tat den Umgang mit Marihuana betrifft,

entsprechend der zum Urteilszeitpunkt geltenden Rechtslage nach dem Betäubungsmittelgesetz

verurteilt hat. Nach den Feststellungen besaß der Angeklagte eine zum gewinnbringenden

Weiterverkauf bestimmte Menge von 543 g Marihuana mit einer Wirkstoffmenge von 76,6 g

THC und zugleich 0,23 g Kokain zum Eigenverbrauch. Die Tat ist nunmehr als Handeltreiben

mit Cannabis in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln (in Bezug auf Kokain)

zu werten. Denn der Senat hat bei der Revisionsentscheidung gemäß § 2 Abs. 3 StGB

die seit dem 1. April 2024 geltende Strafvorschrift des § 34 Abs. 1 KCanG als hier

111/24 Rn. 4 mwN).

6

c) Der Schuldspruch ist daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO, im

Fall II. 3 f) der Urteilsgründe in Verbindung mit § 354a StPO zu ändern. Dem steht

§ 265 StPO nicht entgegen, weil sich der ganz über­wiegend geständige Angeklagte insoweit

nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Bei der Fassung des Schuldspruchs

bedarf es - soweit sich der Angeklagte vorliegend nach dem Betäubungsmittel-, Konsumcannabis-

und Waffengesetz strafbar gemacht hat - nicht der Kennzeichnung als "unerlaubt" (vgl.

BGH, Beschluss vom 13. Juni 2023 - 3 StR 120/23 Rn. 16 mwN; Beschluss vom 24. April

2024 - 5 StR 4/24 Rn. 11 mwN [für das KCanG]). Zudem ist das Handeltreiben mit Cannabis

"in nicht geringer Menge" (vgl. zur nicht geringen Menge BGH, Beschluss vom 24. Juli

2024 - 1 StR 56/24 Rn. 10 mwN) im Schuldspruch nicht zum Ausdruck zu bringen, weil

es sich - anders als im Fall des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG - nicht um ein Qualifikationsmerkmal,

sondern ein Regelbeispiel eines besonders schweren Falles im Sinne von § 34 Abs. 3

Beschluss vom 7. Mai 2024 - 5 StR 115/24 Rn. 10). Auch der Umstand, dass eine Tat

vorsätzlich begangen wurde, braucht regelmäßig nicht in den Schuldspruch aufgenommen

zu werden, sondern es bedarf nur der besonderen Kennzeichnung der Fahrlässigkeit,

120/23 Rn. 17 mwN).

7

2. Zudem kann der Strafausspruch in mehrfacher Hinsicht nicht bestehen bleiben.

8

a) Die festgesetzte Tagessatzhöhe von 40 € (Fall II. 1 der Urteilsgründe) unterliegt

der Aufhebung, weil das Urteil konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen

des Angeklagten vermissen lässt, wodurch dem Senat eine Ermessensüberprüfung hinsichtlich

1999 - 4 StR 254/99 Rn. 3). Angesichts des Umstandes, dass der Angeklagte derzeit

in Haft ist, liegt der vom Landgericht bemessene Betrag auch nicht auf der Hand.

9

b) Infolge der Schuldspruchänderung im Fall II. 3 f) der Urteilsgründe unter­liegt

die für diese Tat verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe

der Aufhebung. Die gesetzliche Neuregelung hat zu einer erheb­lichen Absenkung des

zugrunde zu legenden Strafrahmens geführt. Damit ist nicht auszuschließen, dass das

Landgericht in diesem Fall, der im maßgeblichen Umfang das strafbewehrte Handeltreiben

mit Cannabis betrifft, eine geringere Einzelstrafe verhängt hätte. Die Aufhebung dieser

Einzelstrafe, die zugleich die Einsatzstrafe bildete, entzieht der Gesamtstrafe die

Grundlage, so dass sie eben­falls aufzuheben ist.

10

3. Die Sache bedarf daher zur Festsetzung der Tagessatzhöhe sowie der Einzelstrafe

im Fall II. 3 f) der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe neuer Verhandlung und Entscheidung.

Die Feststellungen, soweit sie hierzu getroffen worden sind, können bestehen bleiben,

weil sie von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt werden (§ 353 Abs. 2 StPO).

Eine Ergänzung um solche Feststellungen, die den bisherigen nicht widersprechen, ist

möglich und zur Tagessatzhöhe geboten. Im Übrigen hat die auf die Revision veranlasste

Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.

Quentin Scheuß Dietsch

Marks Tschakert

- nach oben -



Datenschutz    Impressum