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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen v. 08.03.2021: Berliner Modell (Unfallmanipulation)
Das Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen (Beschluss vom 08.03.2021 - 1 U 48/20) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Gründe:
I.
Der Kläger macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines Un-
fallereignisses geltend, welches sich am 27.07.2017 gegen 19:25 Uhr in Bremen in der
…-Straße ereignet haben soll.
Hinsichtlich des Tatbestandes und des weiteren Vorbringens der Parteien in erster In-
stanz einschließlich der dort gestellten Anträge wird Bezug genommen auf die Feststel-
lungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bremen vom 09.04.2020, Az.: 7 O
92/19 (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Der Kläger behauptet, der Unfall sei wie folgt verursacht worden: Er habe als Halter des
über die … Bank finanzierten Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen … am 26.07.2020
diesen Pkw in der …-Straße geparkt. Der Beklagte zu 1. sei dann als Fahrer des bei
der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Pkw … mit dem amtlichen Kennzeichen …,
den der Beklagte zu 1. für zwei Tage von der … angemietet habe, mit dem geparkten
Fahrzeug des Klägers kollidiert, wovon der Kläger aber erst Kenntnis erlangt habe, als
er in der Nacht vom 27.07. auf den 28.07.2020 zurückgekehrt sei. Die durch diesen
Unfall verursachten Schäden würden nach dem Privatgutachten des Sachverständigen
… vom 13.02.2018 zu Nettoreparaturkosten von EUR 8.448,27 führen und es verbliebe
eine Wertminderung von EUR 1.750,-. Zudem macht der Kläger die Kosten des Privat-
sachverständigen i.H.v. EUR 1.111,46 geltend sowie eine Schadenspauschale von
EUR 20,-.
Der Beklagte zu 1. hat erstinstanzlich im Rahmen seiner persönlichen Anhörung durch
das Landgericht angegeben, beim Kurvenfahren mit einer Geschwindigkeit von 20 bis
30 km/h die Kurve nicht bekommen zu haben, da er den Radius der Kurve unterschätzt
und daher nicht genügend eingelenkt habe, und dabei das Fahrzeug des Klägers be-
rührt zu haben, wobei er erst nach Bemerken der Kollision gebremst habe und auch
nicht mehr wisse, ob er noch aktiv versucht haben, noch nach links gegenzulenken.
Einen Sachantrag hat der anwaltlich vertretene Beklagte zu 1. vor dem Landgericht
nicht gestellt.
Die Beklagte zu 2., die erstinstanzlich zugleich als Streithelferin für den Beklagten zu 1.
aufgetreten ist, bestreitet den vom Kläger behaupteten Unfallhergang und behauptet,
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es habe sich, sofern es zu einer Kollision gekommen sein sollte, um ein absichtlich
herbeigeführtes Schadensereignis gehandelt, um auf fiktiver Grundlage lukrativ abrech-
nen zu können. Zudem bestreitet die Beklagte zu 2., dass der vom Kläger geltend ge-
machte Sachschaden durch das behauptete Unfallereignis verursacht worden sei.
Gegenüber der klagabweisenden Entscheidung des Landgerichts macht der Kläger gel-
tend, dass das Landgericht aufgrund einer nicht ordnungsgemäßen und vollständigen
Gesamtwürdigung der vorliegenden Tatsachen und Beweise zu der Feststellung ge-
kommen sei, dass der Beweis für eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des
Unfalls erbracht sei. Der Kläger wendet sich im Einzelnen gegen die vom Landgericht
seiner Entscheidung zugrunde gelegten Indiztatsachen sowie deren Würdigung durch
das Landgericht und macht im Übrigen geltend, dass das Landgericht nicht auch die
zugunsten des Klägers sprechenden Umstände berücksichtigt habe.
Weiter macht der Kläger geltend, dass der Klage jedenfalls gegen den Beklagten zu 1.
hätte stattgegeben werden müssen, da der anwaltlich vertretene Beklagte zu 1. den
vom Kläger behaupteten Unfallhergang eingeräumt habe, so dass sich die Beklagte
zu 2. als Streithelferin für den Beklagten zu 1. mit ihren Prozesshandlungen unzulässi-
gerweise in Widerspruch zu den Erklärungen und Handlungen des Beklagten zu 1. ge-
setzt habe.
Mit seiner Berufung beantragt der Kläger, unter Abänderung des angefochtenen klag-
abweisenden Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an den Kläger einen Betrag in Höhe von EUR 11.329,73 nebst 5 % Zinsen
über dem Basiszinssatz ab dem 24.09.2018 zu zahlen, und zwar:
a) in Höhe von EUR 8.448,27 an die …, zur Darlehensvertrag-Nr. …,
b) in Höhe von EUR 1.111,46 an das Kfz-Sachverständigenbüro …, zur
Gutachten-Nr. …,
c) in Höhe von EUR 1.770,00 an den Kläger persönlich.
2. an den Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 958,19 nebst 5 %
Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen,
sowie hilfsweise, anstelle des Klagantrags zu 2,
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2. an die … zur Schadennummer: … einen weiteren Betrag in Höhe von
EUR 958,19 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu
zahlen.
Die Beklagte zu 2. beantragt, dies zugleich auch als Streithelferin für den Beklagten
zu 1.,
die Berufung zurückzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden; in der Sache hat sie aber keine
Aussicht auf Erfolg. Der Kläger kann sich nicht mit Aussicht auf Erfolg gegen die Fest-
stellungen des Landgerichts wenden, wonach auf der Grundlage der durch die Kammer
vorgenommenen Würdigung der relevanten Indizien als erwiesen anzusehen ist, dass
die geltend gemachten Beschädigungen nicht aufgrund eines Verkehrsunfalls bzw. ei-
nes schädigenden Ereignisses im Sinne eines zumindest für den Geschädigten zufälli-
gen, nicht gezielt herbeigeführten Ereignisses erfolgten und dass das Schadensereig-
nis für den Kläger nicht unfreiwillig war, sondern er in dieses eingewilligt hat. Der Kläger
rügt ohne Aussicht auf Erfolg, dass die durch das Landgericht vorgenommene Gesamt-
würdigung nicht ordnungsgemäß und vollständig gewesen sei und dass das Landge-
richt fehlerhaft nicht auch die zugunsten des Klägers sprechenden Umstände berück-
sichtigt habe.
1. Ein von den Beteiligten unter Einschluss des Geschädigten vorsätzlich herbeigeführ-
tes gestelltes bzw. manipuliertes Unfallgeschehen löst keine Ersatzpflicht des ver-
meintlichen Schädigers und seines Haftpflichtversicherers aus (vgl. BGH, Urteil vom
13.12.1977 - VI ZR 206/75, juris Rn. 10, BGHZ 71, 339; Urteil vom 13.12.1977 - VI ZR
36/76, juris Rn. 9, VersR 1978, 865; Urteil vom 05.12.1978 - VI ZR 185/77, juris Rn. 9,
VersR 1979, 281; Urteil vom 05.12.1978 - VI ZR 71/77, juris Rn. 8, VersR 1979, 281;
Urteil vom 01.10.2019 - VI ZR 164/18, juris Rn. 7 ff., NJW 2020, 1072), wobei die Dar-
legungs- und Beweislast für diese Einwendung, dass der Geschädigte mit der Verlet-
zung seines Rechtsguts einverstanden gewesen ist, beim (vermeintlichen) Schädiger
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206/75, juris Rn. 27, BGHZ 71, 339; Urteil vom 13.12.1977 - VI ZR 36/76, juris Rn. 13,
VersR 1978, 865; Urteil vom 05.12.1978 - VI ZR 185/77, juris Rn. 9, VersR 1979, 281;
Urteil vom 05.12.1978 - VI ZR 71/77, juris Rn. 8, VersR 1979, 281; Urteil vom
01.10.2019 - VI ZR 164/18, juris Rn. 7, NJW 2020, 1072).
2. Der Nachweis eines gestellten Unfalls kann, wenn es an direkten Beweisen fehlt,
auch im Wege des Indizienbeweises geführt werden.
a. Der Nachweis eines gestellten Unfalls ist nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs im Wege eines Indizienbeweises zu führen, wenn sich typischerweise bei
gestellten Unfällen auftretende Merkmale in auffälliger Weise häufen und die für eine
Unfallmanipulation sprechenden Indizien in ihrer Gesamtschau nach der Lebenserfah-
rung den Schluss zulassen, dass der Unfall auf einer Verabredung beruht und der Ge-
schädigte mit der Herbeiführung des Schadens an seinem Fahrzeug einverstanden ge-
Urteil vom 05.12.1978 - VI ZR 71/77, juris Rn. 9 f., VersR 1979, 281; Urteil vom
28.03.1989 - VI ZR 232/88, juris Rn. 14, NJW 1989, 3161; Urteil vom 27.03.1990 - VI
ZR 115/89, juris Rn. 5, DAR 1990, 224; Urteil vom 01.10.2019 - VI ZR 164/18, juris
Rn. 8 f., NJW 2020, 1072). Diesen Prinzipien folgt im Grundsatz die Rechtsprechung
275/15, BeckRS 2016, 131165 Rn. 17; KG Berlin, Beschluss vom 09.03.2011 - 22 U
10/11, juris Rn. 8; Beschluss vom 12.04.2018 - 25 U 148/17, juris Rn. 4 f., MDR 2018,
791; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.10.2018 - 12 U 70/17, juris Rn. 5; OLG Braun-
08.10.2015 - 5 U 175/14, juris Rn. 18, NZV 2016, 275; Beschluss vom 30.03.2017 - 14
U 38/17, juris Rn. 1; Urteil vom 11.11.2020 - 14 U 119/19, juris Rn. 17; OLG Dresden,
Urteil vom 15.08.2018 - 7 U 1421/13, juris Rn. 25, NJW-RR 2014, 1441; Urteil vom
23.10.2018 - 4 U 187/18, juris Rn. 21, NJW-RR 2019, 230; Urteil vom 11.06.2019 - 4
U 150/19, juris Rn. 7, NJ 2019, 444; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2015 - I-1 U
50/14, juris Rn. 15; Urteil vom 20.02.2018 - I-1 U 59/17, juris Rn. 52, NJW-RR 2018,
605; OLG Frankfurt, Urteil vom 08.12.2017 - 15 U 37/16, juris Rn. 23, NJW-RR 2018,
538; Urteil vom 08.04.2019 - 23 U 112/17, juris Rn. 34; Hanseatisches OLG Hamburg,
Urteil vom 28.03.2001 - 14 U 78/00, juris Rn. 25, OLGR Hamburg 2001, 283; OLG
59/16, juris Rn. 20; Beschluss vom 21.12.2018 - 26 U 172/18, juris Rn. 4; Urteil vom
13.05.2019 - 6 U 144/17, juris Rn. 32, NJW 2019, 3085; Urteil vom 12.02.2020 - 11 U
44/19, juris Rn. 32; OLG Jena, Urteil vom 05.12.2001 - 4 U 231/00, juris Rn. 7, OLGR
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Jena 2002, 199; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.03.2007 - 19 U 54/06, juris Rn. 3, NJW-
RR 2007, 1172; OLG Koblenz, Urteil vom 06.12.2013 - 10 U 255/13, juris Rn. 29; OLG
22.06.2017 - 8 U 19/16, juris Rn. 57, NJW-RR 2017, 1370; OLG München, Urteil vom
18.11.2016 - 10 U 1447/16, juris Rn. 27 f., Schaden-Praxis 2017, 451; Urteil vom
08.09.2017 - 10 U 4665/16, juris Rn. 8; OLG Naumburg, Urteil vom 03.04.2015 - 4 U
59/13, juris Rn. 25, NJW-RR 2015, 22; Urteil vom 21.05.2015 - 4 U 29/14, juris Rn. 28,
NJW-RR 2012, 720; OLG Rostock, Urteil vom 05.02.2010 - 5 U 83/09, juris Rn. 37,
VRS 119, 57; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.04.2016 - 4 U 96/15, juris Rn. 25; Urteil
vom 21.12.2017 - 4 U 124/16, juris Rn. 28 ff., NZV 2018, 218; OLG Schleswig, Be-
schluss vom 30.01.2017 - 7 U 120/16, juris Rn. 3, SchlHA 2017, 351; Urteil vom
08.05.2018 - 7 U 52/17, juris Rn. 36, SchlHA 2019, 276; Beschluss vom 23.10.2018 -
7 U 18/18, juris Rn. 5 f., SchlHA 2019, 306; OLG Stuttgart, Urteil vom 21.09.2018 - 10
U 137/18, juris Rn. 10; Urteil vom 24.10.2019 - 1 U 244/18, juris Rn. 6; OLG Zweibrü-
b.aa. Die Führung des Indizienbeweises erfordert nach der Rechtsprechung des Bun-
desgerichtshofs nicht einen lückenlosen, mathematisch-naturwissenschaftlich zwin-
genden Beweis oder auch eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit, sondern
es genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad von Gewissheit, der verblei-
benden Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil
vom 13.12.1977 - VI ZR 206/75, juris Rn. 28, BGHZ 71, 339; Urteil vom 18.01.2000 -
VI ZR 375/98, juris Rn. 18, VersR 2000, 503; Urteil vom 04.11.2003 - VI ZR 28/03, juris
Rn. 9, NJW 2004, 777; Urteil vom 22.11.2006 - IV ZR 21/05, juris Rn. 12, NJW-RR
2007, 312; Urteil vom 12.02.2008 - VI ZR 221/06, juris Rn. 11, VersR 2008, 644; Urteil
vom 19.10.2010 - VI ZR 241/09, juris Rn. 21, NJW 2011, 375; Urteil vom 16.04.2013 -
VI ZR 44/12, juris Rn. 8, NJW 2014, 71; Urteil vom 11.11.2014 - VI ZR 76/13, juris
Rn. 23, NJW 2015, 411; Urteil vom 01.10.2019 - VI ZR 164/18, juris Rn. 8, NJW 2020,
1072). Ähnlich wird dies formuliert, wenn es heißt, dass ein Indizienbeweis im Rahmen
des § 286 ZPO dann überzeugungskräftig ist, wenn andere Schlüsse aus den Indizien-
ZR 238/91, juris Rn. 21, NJW 1993, 935).
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bb. Diese Aufforderung zur lebensnahen Würdigung einer Häufung von Beweisanzei-
chen für eine Manipulation beinhaltet aber keine Absenkung des erforderlichen Beweis-
maßes der vollen Überzeugung. Auch im Rahmen des Indizienbeweises genügt daher
zur Beweisführung nach § 286 ZPO nicht die Feststellung einer bloßen, wenn auch
erheblichen Wahrscheinlichkeit des gestellten Unfallgeschehens (so aber KG Berlin,
Urteil vom 09.03.2011 - 22 U 10/11, juris Rn. 8, Schaden-Praxis 2011, 358; OLG Celle,
Urteil vom 08.10.2015 - 5 U 175/14, juris Rn. 18, NZV 2016, 275; OLG Naumburg,
Urteil vom 03.04.2014 - 4 U 59/13, juris Rn. 25, NZV 2015, 193; OLG Saarbrücken,
Urteil vom 21.12.2017 - 4 U 124/16, juris Rn. 30, NZV 2018, 218). Vielmehr ist nach
der allgemeinen Regelung des § 286 ZPO auch hier erforderlich, dass der Tatrichter
selbst die Überzeugung von der Wahrheit einer Behauptung gewonnen hat, wobei dies
eine von allen Zweifeln freie Überzeugung nicht voraussetzt und die objektiv erhebliche
Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Geschehens im Einzelfall zur Begründung der
persönlichen Gewissheit des Tatrichters ausreichen kann, wenn dieser an sich mögli-
BGHZ 53, 245; Urteil vom 16.04.2013 - VI ZR 44/12, juris Rn. 7, NJW 2014, 71; Urteil
vom 01.10.2019 - VI ZR 164/18, juris Rn. 9, NJW 2020, 1072). Hält der Tatrichter ein
bestimmtes Geschehen selbst nur für hinreichend oder überwiegend wahrscheinlich,
ohne sich dessen gewiss zu sein, kann dies für eine Überzeugungsbildung nur im Rah-
men des - hier nicht in Rede stehenden - § 287 ZPO genügen (siehe zuletzt u.a. BGH,
Urteil vom 29.01.2019 - juris Rn. 12, VI ZR 113/17, BGHZ 221, 43; Urteil vom
17.09.2019 - VI ZR 494/18, juris Rn. 13, Verkehrsrecht aktuell 2020, 2; Urteil vom
01.10.2019 - VI ZR 164/18, juris Rn. 9, NJW 2020, 1072).
cc. Etwas anderes ergibt sich auch nicht nach den Grundsätzen über den Beweis des
ersten Anscheins, da auch bei Vorliegen einer Häufung von Beweisanzeichen der
Nachweis einer Unfallmanipulation in der Regel nicht im Wege des Anscheinsbeweises
339; Urteil vom 13.12.1977 - VI ZR 36/76, juris Rn. 15, VersR 1978, 865; Urteil vom
05.12.1978 - VI ZR 185/77, juris Rn. 17, VersR 1979, 281; Urteil vom 01.10.2019 - VI
ZR 164/18, juris Rn. 9, NJW 2020, 1072; anders dagegen noch OLG Brandenburg, Ur-
teil vom 18.10.2018 - 12 U 70/17, juris Rn. 5; OLG Braunschweig, Beschluss vom
24.09.2014 - 7 U 99/13, juris Rn. 2; OLG Dresden, Urteil vom 11.06.2019 - 4 U 150/19,
juris Rn. 7, NJ 2019, 444; OLG Naumburg, Urteil vom 03.04.2015 - 4 U 59/13, juris
Rn. 25, NJW-RR 2015, 22; Urteil vom 21.05.2015 - 4 U 29/14, juris Rn. 28, VerkMitt
2016 Nr 27; OLG Koblenz, Urteil vom 04.10.2005 - 12 U 1114/04, juris Rn. 24, NZV
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2006, 262; OLG Köln, Urteil vom 22.06.2017 - 8 U 19/16, juris Rn. 57, NJW-RR 2017,
1370; Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 05.11.2002 - 3 U 106/01, juris Rn. 9,
VersR 2003, 1553). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist diese Be-
weiserleichterung vielmehr auf besondere Ausnahmefälle beschränkt, wenn eine für
eine Unfallmanipulation besonders typische Gestaltung des angeblichen Unfallgesche-
hens vorliegt und dem Kreis der Beteiligten die Praktiken des Unfallbetruges nicht fremd
514; Urteil vom 05.12.1978 - VI ZR 185/77, juris Rn. 17, VersR 1979, 281; Urteil vom
01.10.2019 - VI ZR 164/18, juris Rn. 10, NJW 2020, 1072).
c.aa. Der Indizienbeweis erfordert eine Berücksichtigung sämtlicher sich aus dem ge-
samten Streitstoff ergebenden Umstände, deren indizieller Wert für oder gegen die Stüt-
- IV ZR 160/76, juris Rn. 26, VersR 1978, 74; Urteil vom 14.01.1993 - IX ZR 238/91,
juris Rn. 16, WM 1993, 902; Urteil vom 27.01.1994 - I ZR 326/91, juris Rn. 52, 61, NJW
1994, 2289; Urteil vom 22.11.2006 - IV ZR 21/05, juris Rn. 19, NJW-RR 2007, 312;
Urteil vom 25.10.2012 - I ZR 167/11, juris Rn. 26, NJW-RR 2013, 743; Urteil vom
01.10.2019 - VI ZR 164/18, juris Rn. 11, NJW 2020, 1072), wobei das Gericht auch
nicht gegen allgemeine Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen darf (siehe BGH,
Urteil vom 14.01.1993 - IX ZR 238/91, juris Rn. 16, WM 1993, 902; Urteil vom
23.01.1997 - I ZR 29/94, juris Rn. 43, NJW 1997, 2757; Urteil vom 22.11.2006 - IV ZR
21/05, juris Rn. 11, NJW-RR 2007, 312; Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 19/14, juris
Rn. 19, NJW 2016, 942). Das Gericht darf mithin nicht eine Beweisführung im Wege
des Indizienbeweises als nicht erbracht ansehen, ohne sämtliche für die betreffende
Behauptung sprechenden Indizien berücksichtigt zu haben. Dabei genügt eine schlichte
Addition bzw. Auflistung der im Einzelfall jeweils relevanten Indizien nicht (siehe BGH,
Beschluss vom 30.01.2008 - IV ZR 18/07, juris Rn. 14, VersR 2008, 776; Urteil vom
22.11.2006 - IV ZR 21/05, juris Rn. 18, NJW-RR 2007, 312), sondern es bedarf zur
Führung eines Indizienbeweises einer Gesamtwürdigung der für und gegen eine be-
160/76, juris Rn. 26, VersR 1978, 74; Urteil vom 27.01.1994 - I ZR 326/91, juris Rn. 52,
NJW 1994, 2289; Urteil vom 22.11.2006 - IV ZR 21/05, juris Rn. 18, NJW-RR 2007,
312; Urteil vom 01.10.2019 - VI ZR 164/18, juris Rn. 11, NJW 2020, 1072). Diese Vor-
nahme dieser Gesamtwürdigung muss aus dem Urteil des Tatgerichts erkennbar sein
(BGH, Urteil vom 09.11.1977 - IV ZR 160/76, juris Rn. 26, VersR 1978, 74; Urteil vom
27.03.1990 - VI ZR 115/89, juris Rn. 5, DAR 1990, 224; Urteil vom 22.01.1991 - VI ZR
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97/90, juris Rn. 24, NJW 1991, 1894; Urteil vom 27.01.1994 - I ZR 326/91, juris Rn. 52,
NJW 1994, 2289; Urteil vom 24.01.1996 - IV ZR 270/94, juris Rn. 6, RuS 1996, 146;
Urteil vom 22.11.2006 - IV ZR 21/05, juris Rn. 11 und 18, NJW-RR 2007, 312; Urteil
vom 11.06.2015 - I ZR 19/14, juris Rn. 19, NJW 2016, 942). Es muss hieraus auch
deutlich werden, ob und mit welcher Wahrscheinlichkeit den betreffenden herangezo-
genen Kriterien eine indizielle Bedeutung für die jeweils zu beweisende Behauptung
und nicht etwa lediglich zur Erschütterung der Glaubhaftigkeit der Darstellung der an-
18/07, juris Rn. 14, VersR 2008, 776). Hierbei bedarf es insoweit regelmäßig aber kei-
ner Ausweisung von Wahrscheinlichkeiten in Prozentsätzen, für die es häufig an einer
gesicherten empirischen Grundlage fehlen dürfte (siehe BGH Urteil vom 28.03.1989 -
VI ZR 232/88, juris Rn. 19, NJW 1989, 3161), und es gilt auch hier der allgemeine
Grundsatz, dass das Gericht in der Urteilsbegründung nicht auf jedes Parteivorbringen,
jede Zeugenaussage oder jedes sonstige Beweismittel einzugehen, wenn sich nur
ergibt, dass eine sachentsprechende Würdigung stattgefunden hat (vgl. BGH, Urteil
vom 27.09.1951 - IV ZR 155/50, juris Rn. 23, BGHZ 3, 162; Urteil vom 09.11.1977 - IV
ZR 160/76, juris Rn. 26, VersR 1978, 74), wobei aber die wesentlichen, der Rechtsver-
folgung oder Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen einer Partei auch
VI ZR 281/16, juris Rn. 8, NJW 2018, 2133).
bb. Dass einzelne Indizien auch eine andere plausible Erklärung finden mögen, steht
im Rahmen dieser Gesamtwürdigung der Beweisführung im Wege eines Indizienbewei-
ses nicht entgegen, da der Indizienbeweis nach den vorstehenden Ausführungen kei-
nen lückenlosen, zwingenden Beweis voraussetzt. Werden Indiztatsachen herangezo-
gen, deren Vorliegen im Einzelnen sich mit dem gegensätzlichen Vortrag beider Par-
teien vereinbaren lässt, dann läge ein Verstoß gegen die Denkgesetze aber dann vor,
wenn diese Tatsachen in ihrer Ambivalenz nicht erkannt und als lediglich mit dem Vor-
trag einer Partei für vereinbar gehalten werden, und die betreffenden Indiztatsachen
sind vielmehr allein im Rahmen dieser Gesamtwürdigung dahin zu prüfen, ob sie in ihrer
Gesamtheit und in Verbindung mit dem übrigen Prozessstoff, insbesondere dem un-
streitigen Sachverhalt, eine tragfähige Aussage für das Beweisthema begründen (siehe
BGH, Urteil vom 22.01.1991 - VI ZR 97/90, juris Rn. 13, 24, NJW 1991, 1894; Urteil
vom 14.01.1993 - IX ZR 238/91, juris Rn. 21, NJW 1993, 935; Urteil vom 23.01.1997 -
I ZR 29/94, juris Rn. 43, NJW 1997, 2757).
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cc. Indizien können allerdings im Rahmen der Überzeugungsbildung des Gerichts zur
Führung eines Indizienbeweises nur dann herangezogen werden, wenn diese Indiztat-
32/17, juris Rn. 71, GRUR 2019, 713), d.h. wenn sie unstreitig oder bewiesen sind. Das
Gericht ist aber bei der Behandlung von Anträgen zum Beweis von Indizien freier ge-
stellt als bei sonstigen Beweisanträgen und es darf und muss bei einem Indizienbeweis
vor der Beweiserhebung prüfen, ob es durch die vorgetragenen Indizien - ihre Richtig-
keit unterstellt - von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugt wird (siehe BGH, Urteil
vom 17.02.1970 - III ZR 139/67, juris Rn. 231, BGHZ 53, 245; Urteil vom 25.11.1992 -
XII ZR 179/91, juris Rn. 7, NJW-RR 1993, 443; Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10,
juris Rn. 45, BGHZ 193, 159; Urteil vom 25.10.2012 - I ZR 167/11, juris Rn. 26, NJW-
RR 2013, 743; Urteil vom 13.03.2018 - VI ZR 281/16, juris Rn. 9, NJW 2018, 2133;
Urteil vom 12.03.2019 - X ZR 32/17, juris Rn. 71, GRUR 2019, 713; Urteil vom
03.12.2019 - KZR 27/17, juris Rn. 52, NZKart 2020, 384). Dabei ist eine Beweisauf-
nahme aber nicht mit der Begründung abzulehnen, dass es sich bei dem zu beweisen-
den Umstand lediglich um einen nur mittelbaren Beweis für die Haupttatsache handelt,
sofern diesem Umstand eine jedenfalls indizielle Relevanz im vorstehend beschriebe-
juris Rn. 8, NJW-RR 1990, 1276).
Wird mithin die Behauptung des Vorliegens eines für die Annahme eines gestellten Un-
falls sprechenden Indizes bestritten, ist daher vom Gericht hierüber gegebenenfalls Be-
weis zu erheben oder es ist darzulegen, dass es auf das Vorliegen dieses Umstandes
nicht ankommt, d.h. dass das Gericht auch ohne das Vorliegen dieser Indiztatsache
232/88, juris Rn. 18, NJW 1989, 3161) oder dass das Gericht auch bei Vorliegen dieser
Indiztatsache nicht von der Wahrheit der Haupttatsache überzeugt ist (siehe BGH, Urteil
vom 29.06.1982 - VI ZR 206/80, juris Rn. 10, VersR 1982, 972; Urteil vom 04.07.1989
- VI ZR 309/88, juris Rn. 10, NJW 1989, 2947; Urteil vom 25.11.1992 - XII ZR 179/91,
juris Rn. 7, NJW-RR 1993, 443; Urteil vom 08.05.2012 - XI ZR 262/10, juris Rn. 45,
BGHZ 193, 159; Urteil vom 25.10.2012 - I ZR 167/11, juris Rn. 26, NJW-RR 2013, 743;
Urteil vom 03.12.2019 - KZR 27/17, juris Rn. 52, NZKart 2020, 384).
Wird dagegen ein gegen die Annahme eines gestellten Verkehrsunfalls sprechendes
Indiz behauptet, dessen Vorliegen von der Gegenseite, insbesondere von der Versi-
cherung, bestritten wird, dann muss das Gericht, wenn es dennoch das Vorliegen einer
Unfallmanipulation feststellt, darlegen, ob es entweder die Behauptung des Vorliegens
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dieses Indizes aufgrund einer gegebenenfalls durchgeführten Beweisaufnahme als wi-
derlegt ansieht oder ob es dieses Indiz im Rahmen der Gesamtwürdigung als nicht er-
2018, 2133; Urteil vom 03.12.2019 - KZR 27/17, juris Rn. 52, NZKart 2020, 384).
dd. Unmittelbar zum Hauptbeweis des Gegenteils angebotene Beweismittel sind dage-
gen vom Gericht generell zu berücksichtigen und daraufhin zu würdigen, ob sie dem
Indizienbeweis entgegenstehen, wobei eine vorweggenommene Beweiswürdigung
nach den allgemeinen Grundsätzen ausgeschlossen ist und ein solcher Gegenbeweis-
antritt nicht auf Grund der Würdigung von Indiztatsachen übergangen werden darf (vgl.
BGH, Urteil vom 19.03.2002 - XI ZR 183/01, juris Ls., WM 2002, 1004; Beschluss vom
07.12.2006 - IX ZR 173/03, juris Rn. 10, NJW-RR 2007, 500; Urteil vom 06.06.2013 -
IX ZR 204/12, juris Rn. 17, NJW 2013, 2345; Urteil vom 03.12.2019 - KZR 27/17, juris
Rn. 53, NZKart 2020, 384). Eine angebotene gegenbeweisliche Beweisaufnahme darf
daher nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass das Gericht bereits aufgrund
der sonstigen Indizien vom Vorliegen einer Unfallmanipulation überzeugt ist; dies betrifft
insbesondere ein etwaiges Angebot des Zeugenbeweises. Dagegen kann es im Einzel-
fall entbehrlich sein, ein gegenbeweislich angebotenes Unfallrekonstruktionsgutachten
einzuholen, wenn der äußere Unfallhergang als solcher unstreitig ist und auch die Plau-
sibilität des Unfallgeschehens keiner weiteren Klärung und Beurteilung bedarf und le-
diglich streitig bleibt, ob subjektiv die Kollision absichtlich herbeigeführt wurde oder nicht
(siehe OLG Celle, Beschluss vom 30.03.2017 - 14 U 38/17, juris Rn. 7; OLG Schleswig,
Urteil vom 24.08.2017 - 7 U 8/17, juris Rn. 30; Urteil vom 08.05.2018 - 7 U 52/17, juris
Rn. 51, SchlHA 2019, 276).
3. In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sind eine Reihe von typischen Krite-
rien herausgearbeitet worden, die als Indizien für das Vorliegen einer gestellten Unfall-
situation bewertet werden. Im Einzelnen wird hierbei den folgenden Umständen aus
den jeweils sogleich darzulegenden Gründen eine solche indizielle Bedeutung zuge-
messen, wobei es sich hierbei weder um zwingend erforderliche Merkmale noch um
eine abschließende Aufzählung handelt:
a. Nicht nachvollziehbares Fahrverhalten beim Unfall: Ein wesentliches, wenn auch
nicht notwendigerweise alleine hinreichendes Indiz für die Annahme eines gestellten
Unfallgeschehens ist es, wenn das vom Gericht festgestellte oder nach dem Parteivor-
trag zugrunde zu legende Unfallgeschehen sich nicht als plausibel und nachvollziehbar
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U 148/17, juris Rn. 7, MDR 2018, 791; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.10.2018 - 12
U 70/17, juris Rn. 8; OLG Celle, Urteil vom 08.10.2015 - 5 U 175/14, juris Rn. 20, NZV
2016, 275; Urteil vom 11.11.2020 - 14 U 119/19, juris Rn. 25; OLG Frankfurt, Urteil vom
08.04.2019 - 23 U 112/17, juris Rn. 38; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom
28.03.2001 - 14 U 78/00, juris Rn. 25, OLGR Hamburg 2001, 283; OLG Hamm, Be-
schluss vom 21.12.2018 - 26 U 172/18, juris Rn. 10; Urteil vom 22.02.2019 - 9 U
111/17, juris Rn. 11, NJW-RR 2019, 801; OLG München, Urteil vom 07.07.2017 - 10 U
4341/16, juris Rn. 13; Urteil vom 08.09.2017 - 10 U 4665/16, juris Rn. 12; OLG Nürn-
Beschluss vom 23.10.2018 - 7 U 18/18, juris Rn. 12, SchlHA 2019, 306; OLG Stuttgart,
Urteil vom 24.10.2019 - 1 U 244/18, juris Rn. 12). Ist das Unfallgeschehen nicht durch
ein plausibles und nachvollziehbar normales Fahrverhalten zu erklären, so ist stattdes-
sen eine gezielte Herbeiführung des Unfalls als umso wahrscheinlicher anzusehen.
b. Keine plausible Erklärung der Anwesenheit am Unfallort: Ein Indiz für ein gestelltes
Unfallgeschehen kann weiter darin gesehen werden, dass nicht plausibel erklärt wird,
aus welchen Gründen sich die unfallbeteiligten Personen mit ihren Fahrzeugen am kon-
Rn. 22, NZV 2016, 275; Beschluss vom 30.03.2017 - 14 U 38/17, juris Rn. 3; OLG
24.06.2016 - 9 U 28/16, juris Rn. 21; Urteil vom 22.11.2016 - 9 U 1/16, juris Rn. 15,
NJW-RR 2017, 601; Urteil vom 22.02.2019 - 9 U 111/17, juris Rn. 7, NJW-RR 2019,
801; Urteil vom 13.05.2019 - 6 U 144/17, juris Rn. 41, NJW 2019, 3085; OLG Nürnberg,
Urteil vom 19.12.2011 - 4 U 2659/10, juris Rn. 19, NJW-RR 2012, 720; OLG Rostock,
Urteil vom 05.02.2010 - 5 U 83/09, juris Rn. 55, VRS 119, 57; OLG Schleswig, Urteil
vom 08.05.2018 - 7 U 52/17, juris Rn. 43, SchlHA 2019, 276; Beschluss vom
23.10.2018 - 7 U 18/18, juris Rn. 11, SchlHA 2019, 306; siehe auch Hanseatisches
Bei einem gestellten Unfallgeschehen wird es vielfach an einer neutralen und plausiblen
Erklärung dafür fehlen, warum sich die Beteiligten am Unfallort befanden, wenn tatsäch-
lich allein der Zweck der Vortäuschung eines Unfalls der Anlass ihrer Anwesenheit am
Kollisionsort war, dies insbesondere bei abgelegenen und wegen der Abwesenheit von
neutralen Zeugen gewählten Kollisionsorten.
c. Abrechnung auf Gutachten- oder Totalschadenbasis: Typisch für ein gestelltes Un-
fallgeschehen ist ferner, dass der Geschädigte seinen Schaden auf Gutachten- oder
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Totalschadenbasis abrechnet, d.h. nicht aufgrund der in Rechnung gestellten Kosten
25 U 148/17, juris Rn. 14, MDR 2018, 791; OLG Brandenburg, Urteil vom 18.10.2018
- 12 U 70/17, juris Rn. 12; OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.09.2014 - 7 U 99/13,
schluss vom 30.03.2017 - 14 U 38/17, juris Rn. 6; Urteil vom 11.11.2020 - 14 U 119/19,
RR 2014, 1441; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2015 - I-1 U 50/14, juris Rn. 17;
Urteil vom 20.02.2018 - I-1 U 59/17, juris Rn. 64, NJW-RR 2018, 605; OLG Frankfurt,
Urteil vom 08.04.2019 - 23 U 112/17, juris Rn. 42; OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2016
- 9 U 28/16, juris Rn. 16; Beschluss vom 21.12.2018 - 26 U 172/18, juris Rn. 7; Urteil
vom 12.02.2020 - 11 U 44/19, juris Rn. 38; OLG Köln, Urteil vom 22.06.2017 - 8 U
19/16, juris Rn. 67, NJW-RR 2017, 1370; OLG München, Urteil vom 07.07.2017 - 10 U
4341/16, juris Rn. 20; Urteil vom 08.09.2017 - 10 U 4665/16, juris Rn. 15; OLG
124/16, juris Rn. 41, NZV 2018, 218; OLG Schleswig, Beschluss vom 30.01.2017 - 7
U 120/16, juris Rn. 7, SchlHA 2017, 351; Beschluss vom 23.10.2018 - 7 U 18/18, juris
Rn. 7, SchlHA 2019, 306; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2019 - 1 U 244/18, juris
hieraus ein mögliches finanzielles Motiv für das gestellte Unfallgeschehen ergeben
kann.
d. Leichte Wiederherstellbarkeit der Fahrtüchtigkeit, insbesondere Streifschaden: Ein
weiteres Indiz für ein gestelltes Unfallgeschehen kann oftmals darin gesehen werden,
dass nach den Unfallschäden am Geschädigtenfahrzeug eine (gegebenenfalls behelfs-
mäßige) Reparatur zur Wiederherstellung von dessen Fahrtüchtigkeit ohne größeren
Aufwand erfolgen kann, gleichzeitig aber bei Zugrundelegung der Preise einer marken-
gebundenen Fachwerkstatt erhebliche Reparaturkosten entstünden, wie dies insbeson-
dere bei - v.a. großflächigen - Streifschäden der Fall ist (siehe KG Berlin, Beschluss
vom 09.03.2011 - 22 U 10/11, juris Rn. 11; OLG Braunschweig, Beschluss vom
24.09.2014 - 7 U 99/13, juris Rn. 13; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2015 - I-1 U
50/14, juris Rn. 16; Urteil vom 20.02.2018 - I-1 U 59/17, juris Rn. 64, NJW-RR 2018,
605; OLG Frankfurt, Urteil vom 08.12.2017 - 15 U 37/16, juris Rn. 31, NJW-RR 2018,
538; OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2018 - 26 U 172/18, juris Rn. 7; Urteil vom
13.05.2019 - 6 U 144/17, juris Rn. 60, NJW 2019, 3085; OLG Naumburg, Urteil vom
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03.04.2015 - 4 U 59/13, juris Rn. 27, NJW-RR 2015, 22; OLG Saarbrücken, Urteil vom
28.04.2016 - 4 U 96/15, juris Rn. 34; Urteil vom 21.12.2017 - 4 U 124/16, juris Rn. 44,
NZV 2018, 218; OLG Schleswig, Beschluss vom 30.01.2017 - 7 U 120/16, juris Rn. 10,
SchlHA 2017, 351; Beschluss vom 23.10.2018 - 7 U 18/18, juris Rn. 8, SchlHA 2019,
306; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2019 - 1 U 244/18, juris Rn. 13; OLG Zweibrü-
e. Geschädigtenfahrzeug als hochpreisiger Fahrzeugtyp: Typisches Merkmal eines ge-
stellten Unfallgeschehens ist zudem, dass es sich bei dem Fahrzeug des Geschädigten
um einen hochpreisigen Fahrzeugtyp handelt, bei dem auch leichtere (Blech-) Schäden
zu hohen im Gutachten ausgewiesenen Reparaturkostenbeträgen führen (siehe KG
schluss vom 24.09.2014 - 7 U 99/13, juris Rn. 9; OLG Celle, Urteil vom 08.10.2015 -
5 U 175/14, juris Rn. 22, NZV 2016, 275; OLG Dresden, Urteil vom 15.08.2018 - 7 U
1421/13, juris Rn. 23, NJW-RR 2014, 1441; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2015 -
I-1 U 50/14, juris Rn. 17; Urteil vom 20.02.2018 - I-1 U 59/17, juris Rn. 63, NJW-RR
2018, 605; OLG Frankfurt, Urteil vom 08.04.2019 - 23 U 112/17, juris Rn. 42; Hansea-
burg 2001, 283; OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2016 - 9 U 28/16, juris Rn. 16; Beschluss
vom 21.12.2018 - 26 U 172/18, juris Rn. 7; Urteil vom 13.05.2019 - 6 U 144/17, juris
Rn. 60, NJW 2019, 3085; Urteil vom 12.02.2020 - 11 U 44/19, juris Rn. 40; OLG Köln,
Urteil vom 22.06.2017 - 8 U 19/16, juris Rn. 68, NJW-RR 2017, 1370; OLG München,
Urteil vom 07.07.2017 - 10 U 4341/16, juris Rn. 20; OLG Naumburg, Urteil vom
03.04.2015 - 4 U 59/13, juris Rn. 27, NJW-RR 2015, 22; OLG Rostock, Urteil vom
05.02.2010 - 5 U 83/09, juris Rn. 40, VRS 119, 57; OLG Saarbrücken, Urteil vom
28.04.2016 - 4 U 96/15, juris Rn. 34; Urteil vom 21.12.2017 - 4 U 124/16, juris Rn. 43,
NZV 2018, 218; OLG Schleswig, Beschluss vom 30.01.2017 - 7 U 120/16, juris Rn. 7,
SchlHA 2017, 351; Urteil vom 08.05.2018 - 7 U 52/17, juris Rn. 39, SchlHA 2019, 276;
Beschluss vom 23.10.2018 - 7 U 18/18, juris Rn. 6, SchlHA 2019, 306; OLG Stuttgart,
Urteil vom 24.10.2019 - 1 U 244/18, juris Rn. 15; OLG Zweibrücken, Urteil vom
05.03.2014 - 1 U 142/12, juris Rn. 10; siehe auch Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil
vom 05.11.2002 - 3 U 106/01, juris Rn. 11, VersR 2003, 1553).
f. Wertminderung durch hohe Laufleistung oder Vorschäden am Geschädigtenfahrzeug
bzw. Fahrzeug aus sonstigen Gründen schwer verkäuflich: Für das Vorliegen eines ge-
stellten Unfallgeschehens ist typisch, dass das Fahrzeug des Geschädigten, wenn es
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auch einem hochpreisigen Fahrzeugtyp zugehört, aufgrund von Alter oder hoher Lauf-
leistung oder wegen des Vorhandenseins von Vorschäden im Wert gemindert ist (siehe
12.04.2018 - 25 U 148/17, juris Rn. 12, MDR 2018, 791; OLG Brandenburg, Urteil vom
18.10.2018 - 12 U 70/17, juris Rn. 8; OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.09.2014
- 7 U 99/13, juris Rn. 9; OLG Celle, Beschluss vom 30.03.2017 - 14 U 38/17, juris
1441; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2015 - I-1 U 50/14, juris Rn. 17; OLG Frank-
Urteil vom 28.03.2001 - 14 U 78/00, juris Rn. 23, OLGR Hamburg 2001, 283; OLG
24.06.2016 - 9 U 28/16, juris Rn. 16; Beschluss vom 21.12.2018 - 26 U 172/18, juris
Rn. 7; Urteil vom 13.05.2019 - 6 U 144/17, juris Rn. 60, NJW 2019, 3085; OLG Köln,
Urteil vom 22.06.2017 - 8 U 19/16, juris Rn. 68, NJW-RR 2017, 1370; OLG Saarbrü-
30.01.2017 - 7 U 120/16, juris Rn. 7, SchlHA 2017, 351; Urteil vom 08.05.2018 - 7 U
52/17, juris Rn. 39, SchlHA 2019, 276; Beschluss vom 23.10.2018 - 7 U 18/18, juris
Rn. 6, SchlHA 2019, 306; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2019 - 1 U 244/18, juris
2003, 1553). Alternativ ist vielfach aus sonstigen Gründen, z.B. aufgrund einer beson-
deren Ausstattung oder der Eigenschaft eines Importfahrzeugs, festzustellen, dass das
- 5 U 175/14, juris Rn. 22, NZV 2016, 275; OLG Frankfurt, Urteil vom 10.09.2015 - 22
U 150/14, juris Rn. 8, MDR 2016, 20). Diese Wertminderung bzw. schwere Veräußer-
lichkeit kann einen besonderen Anreiz darstellen, das Fahrzeug statt durch einen Ver-
kauf dann im Wege einer Unfallmanipulation lukrativ einzusetzen.
g. Geringes finanzielles Interesse am Schädigerfahrzeug: Dem steht typischerweise
gegenüber, dass nur ein geringes finanzielles Interesse der an der Unfallmanipulation
beteiligten Parteien am Schädigerfahrzeug besteht, wie insbesondere im Fall der Be-
teiligung eines gestohlenen und von nicht bekannten Dritten geführten Pkw (sogenann-
tes Berliner Modell, siehe OLG Celle, Beschluss vom 13.09.2012 - 14 U 116/12, juris
20), eines älteren oder aus anderen Gründen nahezu wertlosen Pkw (siehe OLG Bran-
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05.05.2015 - I-1 U 50/14, juris Rn. 18; Urteil vom 20.02.2018 - I-1 U 59/17, juris Rn. 63,
NJW-RR 2018, 605; OLG Frankfurt, Urteil vom 08.04.2019 - 23 U 112/17, juris Rn. 42;
13.05.2019 - 6 U 144/17, juris Rn. 61, NJW 2019, 3085; OLG München, Urteil vom
07.07.2017 - 10 U 4341/16, juris Rn. 20; Urteil vom 08.09.2017 - 10 U 4665/16, juris
2015, 22; OLG Rostock, Urteil vom 05.02.2010 - 5 U 83/09, juris Rn. 41, VRS 119, 57;
21.12.2017 - 4 U 124/16, juris Rn. 43, NZV 2018, 218; OLG Schleswig, Beschluss vom
23.10.2018 - 7 U 18/18, juris Rn. 6, SchlHA 2019, 306), eines von einem Angestellten
geführten Firmen-Pkw oder auch eines Mietfahrzeugs (siehe OLG Celle, Urteil vom
08.10.2015 - 5 U 175/14, juris Rn. 22, NZV 2016, 275; Urteil vom 11.11.2020 - 14 U
119/19, juris Rn. 19; OLG Dresden, Urteil vom 15.08.2018 - 7 U 1421/13, juris Rn. 23,
NJW-RR 2014, 1441; Urteil vom 23.10.2018 - 4 U 187/18, juris Rn. 21, NJW-RR 2019,
230; OLG Frankfurt, Urteil vom 10.09.2015 - 22 U 150/14, juris Rn. 8, MDR 2016, 20;
Hamburg 2001, 283; OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2016 - 9 U 28/16, juris Rn. 17;
Urteil vom 01.08.2017 - 9 U 59/16, juris Rn. 26; OLG Schleswig, Beschluss vom
30.01.2017 - 7 U 120/16, juris Rn. 8, SchlHA 2017, 351; OLG Zweibrücken, Urteil vom
05.03.2014 - 1 U 142/12, juris Rn. 10), insbesondere wenn im Mietvertrag eine Selbst-
beteiligung ausgeschlossen oder auf einen geringen Betrag reduziert wurde (siehe
vom 11.11.2020 - 14 U 119/19, juris Rn. 19; OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2016 - 9 U
28/16, juris Rn. 17; Urteil vom 01.08.2017 - 9 U 59/16, juris Rn. 26; OLG Schleswig,
Beschluss vom 30.01.2017 - 7 U 120/16, juris Rn. 8, SchlHA 2017, 351), oder eines
148/17, juris Rn. 9, MDR 2018, 791; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2019 - 1 U
244/18, juris Rn. 18). Die Nutzung eines solchen Fahrzeugs entspricht deswegen dem
typischen Modell einer Unfallmanipulation, da auf diese Weise versucht werden kann,
eine finanzielle Einbuße der Beteiligten durch eine gegebenenfalls nicht ersatzfähige
Beschädigung des Schädigerfahrzeugs im Zuge des gestellten Unfallgeschehens zu
vermeiden bzw. möglichst gering zu halten.
h. Kurze Zulassungszeit der beteiligten Fahrzeuge: Auch in einer nur kurzen Zulas-
sungszeit der beteiligten Fahrzeuge, oftmals in Form einer Zulassung des Geschädig-
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ten- oder Schädigerfahrzeugs erst kurz vor dem Unfallereignis (siehe KG Berlin, Be-
schluss vom 12.04.2018 - 25 U 148/17, juris Rn. 13, MDR 2018, 791; OLG Branden-
05.05.2015 - I-1 U 50/14, juris Rn. 18; OLG Frankfurt, Urteil vom 08.04.2019 - 23 U
112/17, juris Rn. 42; OLG Hamm, Urteil vom 12.02.2020 - 11 U 44/19, juris Rn. 37;
Urteil vom 03.04.2015 - 4 U 59/13, juris Rn. 27, NJW-RR 2015, 22; Urteil vom
21.05.2015 - 4 U 29/14, juris Rn. 29, VerkMitt 2016 Nr 27; OLG Rostock, Urteil vom
05.02.2010 - 5 U 83/09, juris Rn. 51, VRS 119, 57; OLG Saarbrücken, Urteil vom
28.04.2016 - 4 U 96/15, juris Rn. 37; siehe auch Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil
vom 05.11.2002 - 3 U 106/01, juris Rn. 11, VersR 2003, 1553) ist ein typisches Merk-
mal eines gestellten Unfallgeschehens zu erkennen, das auf ein nur temporäres, ge-
rade auf den Zweck des Fingierens eines gestellten Unfalls bezogenes Nutzungsinte-
resse hindeutet.
i. Unmittelbar nach dem Unfall erfolgender Weiterverkauf bzw. Stilllegung: Dasselbe
gilt für den Fall eines unmittelbar nach dem Unfall erfolgenden Weiterverkaufs bzw.
einer Stilllegung, wobei hier noch hinzukommt, dass auf diese Weise das betreffende
Fahrzeug einer weiteren sachverständigen Begutachtung entzogen wird (siehe KG
2001, 283; OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2016 - 9 U 28/16, juris Rn. 18; Beschluss
vom 21.12.2018 - 26 U 172/18, juris Rn. 8; OLG München, Urteil vom 08.09.2017 - 10
U 4665/16, juris Rn. 18; OLG Naumburg, Urteil vom 03.04.2015 - 4 U 59/13, juris
Rn. 43, NJW-RR 2015, 22; Urteil vom 21.05.2015 - 4 U 29/14, juris Rn. 29, VerkMitt
2016 Nr 27; OLG Rostock, Urteil vom 05.02.2010 - 5 U 83/09, juris Rn. 53, VRS 119,
57; OLG Schleswig, Beschluss vom 30.01.2017 - 7 U 120/16, juris Rn. 7, SchlHA 2017,
351; siehe auch Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 05.11.2002 - 3 U 106/01,
juris Rn. 15, VersR 2003, 1553).
j. Beschädigung eines stehenden Fahrzeugs: Häufig finden - der besseren Kontrollier-
barkeit des Geschehens halber und wegen des damit einhergehenden Anscheins einer
vermeintlich eindeutigen Unfallverantwortlichkeit - gestellte Unfallgeschehen derge-
stalt statt, dass dabei eine Beschädigung eines stehenden Fahrzeugs durch ein ande-
res Fahrzeug stattfindet, insbesondere in Form der Beschädigung eines geparkten Pkw
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18
(siehe KG Berlin, Beschluss vom 09.03.2011 - 22 U 10/11, juris Rn. 12; OLG Celle,
Beschluss vom 13.09.2012 - 14 U 116/12, juris Rn. 2; OLG Düsseldorf, Urteil vom
05.05.2015 - I-1 U 50/14, juris Rn. 16; OLG Frankfurt, Urteil vom 08.12.2017 - 15 U
37/16, juris Rn. 31, NJW-RR 2018, 538; Urteil vom 08.04.2019 - 23 U 112/17, juris
Rn. 19, OLGR Hamburg 2001, 283; OLG Hamm, Urteil vom 01.08.2017 - 9 U 59/16,
juris Rn. 26; Beschluss vom 21.12.2018 - 26 U 172/18, juris Rn. 7; OLG Schleswig,
Beschluss vom 23.10.2018 - 7 U 18/18, juris Rn. 9, SchlHA 2019, 306; OLG Stuttgart,
Urteil vom 24.10.2019 - 1 U 244/18, juris Rn. 10; OLG Zweibrücken, Urteil vom
05.03.2014 - 1 U 142/12, juris Rn. 11), durch Auffahren auf ein stehendes oder zumin-
44/19, juris Rn. 35) oder durch Kreuzungskollisionen, bei denen nur eines der Fahr-
28/16, juris Rn. 24).
k. Geringes Verletzungsrisiko, insbesondere bei geringer Kollisionsgeschwindigkeit:
Typisch für ein gestelltes Unfallgeschehen ist es ferner, dass für die beteiligten Unfall-
fahrer nur ein geringes Verletzungsrisiko bei dem Unfallgeschehen bestand, insbeson-
dere wenn die Kollision mit geringer Geschwindigkeit stattfand (siehe KG Berlin, Be-
schluss vom 12.04.2018 - 25 U 148/17, juris Rn. 8, MDR 2018, 791; OLG Branden-
- 5 U 175/14, juris Rn. 22, NZV 2016, 275; Beschluss vom 30.03.2017 - 14 U 38/17,
2018, 538; OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2018 - 26 U 172/18, juris Rn. 7; Urteil
vom 12.02.2020 - 11 U 44/19, juris Rn. 35; OLG Naumburg, Urteil vom 21.05.2015 -
4 U 29/14, juris Rn. 29, VerkMitt 2016 Nr 27; OLG Schleswig, Beschluss vom
23.10.2018 - 7 U 18/18, juris Rn. 9, SchlHA 2019, 306; OLG Stuttgart, Urteil vom
24.10.2019 - 1 U 244/18, juris Rn. 10; OLG Zweibrücken, Urteil vom 05.03.2014 - 1 U
142/12, juris Rn. 11) bzw. zwischen zwei Fahrzeugen mit geringer Geschwindigkeits-
NJW-RR 2017, 1370; OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.12.2017 - 4 U 124/16, juris
Rn. 40, NZV 2018, 218;). Bei relativ hohen (Differenz-) Geschwindigkeiten mag die
Aussicht auf die Verursachung höherer Schäden bestehen, die dann fiktiv abgerechnet
werden könnten, wobei hier zu prüfen beurteilen bliebe, ob die Beteiligten gegebenen-
falls auch ein gewisses Verletzungsrisiko in Kauf genommen haben könnten (vgl. OLG
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19
01.06.2016 - I-7 U 53/16, juris Rn. 5, NZV 2017, 33; siehe auch Hanseatisches OLG
l. Keine Benennung neutraler Zeugen: Bei einem gestellten Unfallgeschehen werden
typischerweise keine neutralen Zeugen benannt, was insbesondere - aber nicht aus-
schließlich - oftmals mit dem Umstand in Zusammenhang steht, dass die Kollision zu
einer solchen Uhrzeit bzw. an einem solchen Ort stattfindet, dass keine unbeteiligten
12.04.2018 - 25 U 148/17, juris Rn. 9, MDR 2018, 791; OLG Brandenburg, Urteil vom
18.10.2018 - 12 U 70/17, juris Rn. 8; OLG Braunschweig, Beschluss vom 24.09.2014
- 7 U 99/13, juris Rn. 17; OLG Celle, Urteil vom 08.10.2015 - 5 U 175/14, juris Rn. 22,
NZV 2016, 275; Urteil vom 11.11.2020 - 14 U 119/19, juris Rn. 20; OLG Dresden, Urteil
vom 15.08.2018 - 7 U 1421/13, juris Rn. 23, NJW-RR 2014, 1441; Urteil vom
23.10.2018 - 4 U 187/18, juris Rn. 21, NJW-RR 2019, 230; OLG Düsseldorf, Urteil vom
05.05.2015 - I-1 U 50/14, juris Rn. 16; OLG Frankfurt, Urteil vom 08.12.2017 - 15 U
37/16, juris Rn. 31, NJW-RR 2018, 538; Urteil vom 08.04.2019 - 23 U 112/17, juris
Rn. 20, OLGR Hamburg 2001, 283; OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2016 - 9 U 28/16,
juris Rn. 22; Urteil vom 01.08.2017 - 9 U 59/16, juris Rn. 26; Urteil vom 12.02.2020 -
11 U 44/19, juris Rn. 36; OLG Köln, Urteil vom 22.06.2017 - 8 U 19/16, juris Rn. 63,
NJW-RR 2017, 1370; OLG München, Urteil vom 08.09.2017 - 10 U 4665/16, juris
21.12.2017 - 4 U 124/16, juris Rn. 42, NZV 2018, 218). Die Vermeidung der Benen-
nung neutraler Zeugen liegt für ein gestelltes Unfallgeschehen deswegen besonders
nahe, weil diese ein gegebenenfalls ungewöhnliches Fahrverhalten bzw. Absprachen
der Beteiligten vor oder nach dem Kollisionsereignis bekunden könnten.
m. Polizei wird nicht hinzugezogen oder ihr wird vermeintlich klare Haftungslage prä-
sentiert: Vielfach wird auch die Nicht-Hinzuziehung der Polizei zur Unfallaufnahme als
typisches Anzeichen eines gestellten Unfallgeschehens anzusehen sein (siehe OLG
vom 23.10.2018 - 4 U 187/18, juris Rn. 21, NJW-RR 2019, 230; OLG Naumburg, Urteil
vom 21.05.2015 - 4 U 29/14, juris Rn. 29, VerkMitt 2016 Nr 27), dies insbesondere
deswegen, weil die Beteiligten auf diese Weise zu verhindern suchen, dass ein sich
bereits nach dem äußeren Unfallbild aufdrängender Verdacht der Unfallmanipulation
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20
aktenkundig wird oder dass die Angaben neutraler Zeugen zur Akte genommen wer-
den. Umgekehrt muss aber der Umstand der Hinzuziehung der Polizei nicht notwendi-
gerweise der Annahme einer Unfallmanipulation entgegenstehen, insbesondere wenn
dies mit einer gegenüber den Polizeibeamten suggerierten eindeutigen Unfallverursa-
chung oder einer klaren Verantwortungsübernahme des vermeintlichen Schädigers
MDR 2018, 791; OLG Celle, Urteil vom 08.10.2015 - 5 U 175/14, juris Rn. 22, NZV
2016, 275; Urteil vom 11.11.2020 - 14 U 119/19, juris Rn. 24; OLG Düsseldorf, Urteil
vom 05.05.2015 - I-1 U 50/14, juris Rn. 16; Urteil vom 20.02.2018 - I-1 U 59/17, juris
Rn. 65, NJW-RR 2018, 605; OLG Köln, Urteil vom 22.06.2017 - 8 U 19/16, juris Rn. 65,
NJW-RR 2017, 1370; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.04.2016 - 4 U 96/15, juris
Rn. 28; Urteil vom 21.12.2017 - 4 U 124/16, juris Rn. 47, NZV 2018, 218; OLG Stutt-
05.03.2014 - 1 U 142/12, juris Rn. 13).
n. Vorherige Bekanntschaft der unfallbeteiligten Parteien: Eine vorherige Bekannt-
schaft der unfallbeteiligten Parteien kann vielfach als Indiz für das Vorliegen eines ge-
13.09.2012 - 14 U 116/12, juris Rn. 2; Urteil vom 11.11.2020 - 14 U 119/19, juris
2014, 1441; Urteil vom 23.10.2018 - 4 U 187/18, juris Rn. 21, NJW-RR 2019, 230; OLG
24.06.2016 - 9 U 28/16, juris Rn. 19; Urteil vom 22.02.2019 - 9 U 111/17, juris Rn. 13,
NJW-RR 2019, 801; Urteil vom 13.05.2019 - 6 U 144/17, juris Rn. 62, NJW 2019, 3085;
Urteil vom 21.05.2015 - 4 U 29/14, juris Rn. 29, VerkMitt 2016 Nr 27; OLG Rostock,
Urteil vom 05.02.2010 - 5 U 83/09, juris Rn. 42, VRS 119, 57; OLG Schleswig, Urteil
vom 08.05.2018 - 7 U 52/17, juris Rn. 51, SchlHA 2019, 276; OLG Stuttgart, Urteil vom
21.09.2018 - 10 U 137/18, juris Rn. 14; siehe auch OLG Brandenburg, Urteil vom
18.10.2018 - 12 U 70/17, juris Rn. 10). Dass mehrere Beteiligte bei einem normalen
Unfallgeschehen miteinander bereits vor dem Unfall bekannt sind, ist grundsätzlich als
eher unwahrscheinlich, wenn auch nicht ausgeschlossen, anzusehen. Bei einem ge-
stellten Unfallgeschehen wird dagegen die Unfallmanipulation direkte oder zumindest
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21
indirekte Absprachen zwischen den Unfallbeteiligten voraussetzen, so dass das Vor-
liegen einer solchen Bekanntschaft, die derartige Absprachen eher ermöglicht, eine
Unfallmanipulation zumindest indiziell als naheliegender erscheinen lassen kann. In
besonderem Maße gilt dies, wenn die Bekanntschaft im Verfahren zunächst verschwie-
gen oder gar wahrheitswidrig geleugnet wurde (siehe OLG Düsseldorf, Urteil vom
20.02.2018 - I-1 U 59/17, juris Rn. 54, NJW-RR 2018, 605; OLG Hamm, Urteil vom
24.06.2016 - 9 U 28/16, juris Rn. 19; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.04.2016 - 4 U
96/15, juris Rn. 49; OLG Schleswig, Urteil vom 08.05.2018 - 7 U 52/17, juris Rn. 51,
SchlHA 2019, 276; OLG Zweibrücken, Urteil vom 05.03.2014 - 1 U 142/12, juris
Rn. 16). Aus dem Umstand einer gemeinsamen Nationalität oder einer Beschäftigung
in derselben Branche wird eine solche Bekanntschaft allerdings nicht ohne weiteres
juris Rn. 13, NJW-RR 2019, 801; offen OLG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2019 - 1 U
244/18, juris Rn. 30). Auch hier gilt aber zu beachten, dass der fehlende Nachweis
einer Bekanntschaft für sich genommen kein gegen die Annahme einer Unfallmanipu-
lation sprechendes Indiz darstellt, sondern ein lediglich neutraler Umstand ist, zumal
Unfallmanipulationen auch ohne eine direkte Bekanntschaft zwischen den Beteiligten
25 U 148/17, juris Rn. 19, MDR 2018, 791; OLG Nürnberg, Urteil vom 19.12.2011 - 4
U 2659/10, juris Rn. 21, NJW-RR 2012, 720; OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.12.2017
- 4 U 124/16, juris Rn. 49, NZV 2018, 218).
o. Bezug der Beteiligten zur Kfz-Branche: Als typisch für die Konstellation eines ge-
stellten Unfallgeschehens wird es ferner angesehen, dass eine oder auch mehrere der
beteiligten Parteien einen Bezug zur Kfz-Branche haben (siehe OLG Düsseldorf, Urteil
vom 05.05.2015 - I-1 U 50/14, juris Rn. 17; OLG Hamm, Urteil vom 12.02.2020 - 11 U
44/19, juris Rn. 35; OLG Schleswig, Beschluss vom 23.10.2018 - 7 U 18/18, juris Rn. 8,
SchlHA 2019, 306; OLG Zweibrücken, Urteil vom 05.03.2014 - 1 U 142/12, juris
Rn. 15), was insbesondere eine Kenntnis der technischen Aspekte eines gestellten Un-
falls sowie der Reparatur- und Abrechnungsmöglichkeiten nahelegt. Gleichwohl wird
aus diesem Umstand alleine bei einem im Übrigen unauffälligen Geschehen schwerlich
auf eine unredliche Gesinnung im Sinne einer Unfallmanipulation zu schließen sein
(siehe OLG Dresden, Urteil vom 15.08.2018 - 7 U 1421/13, juris Rn. 23, NJW-RR
2014, 1441; OLG Koblenz, Urteil vom 06.12.2013 - 10 U 255/13, juris Rn. 33).
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p. Wiederholte Unfallbeteiligung der Parteien: Sind die Parteien oder auch die beteilig-
ten Fahrzeuge wiederholt an vergleichbaren Schadensfällen beteiligt, kann auch dies
im konkreten Fall ein Indiz für ein gestelltes Unfallgeschehen darstellen (siehe KG Ber-
lin, Beschluss vom 12.04.2018 - 25 U 148/17, juris Rn. 13, MDR 2018, 791; OLG Dres-
den, Urteil vom 23.10.2018 - 4 U 187/18, juris Rn. 28, NJW-RR 2019, 230; OLG
11 U 44/19, juris Rn. 37; OLG Koblenz, Urteil vom 06.12.2013 - 10 U 255/13, juris
2015, 22; OLG Saarbrücken, Urteil vom 28.04.2016 - 4 U 96/15, juris Rn. 39; OLG
auch hier aber aus dem Nichtvorliegen dieses Umstandes nicht ein gegen die An-
nahme einer Unfallmanipulation sprechendes Indiz abzuleiten ist. Für die Indizwirkung
dieses Umstands kommt es im Übrigen nicht notwendigerweise darauf an, dass hin-
sichtlich dieser früheren Fälle eine Strafbarkeit wegen versuchten oder vollendeten
Versicherungsbetrugs nachgewiesen wäre. Zum einen kann auch ohne einen entspre-
chenden Nachweis für sämtliche der früheren Schadensereignisse bereits eine sonst
nicht ohne weiteres zu erklärende Häufung ähnlicher Schadenskonstellationen den -
wenn auch nicht alleine hinreichenden - Schluss zulassen, dass dem jeweiligen Betei-
ligten auch in der Vergangenheit ähnliche Unfallmanipulationen zur Last fielen (siehe
BGH, Urteil vom 13.12.1977 - VI ZR 206/75, juris Rn. 29, BGHZ 71, 339). Zum anderen
entfällt auch dann nicht jegliche Indizwirkung dieses Umstands, wenn die früheren Fälle
einen anderweitigen äußeren Ablauf aufwiesen bzw. wenn der betreffende Beteiligte
eine plausible neutrale Erklärung hierfür vorträgt: Es kann dann jedenfalls ein entspre-
chendes Verdachtsmoment begründen, wenn mit dem streitgegenständlichen Unfall-
ereignis erneut und gegebenenfalls in kurzer zeitlicher Abfolge ein erneuter Schaden
geltend gemacht wird und es kann der vorherige Schadensfall zudem zumindest eine
Vertrautheit mit dem Verfahren der Abrechnung von Kfz-Schadensfällen belegen, wie
sie bei einer Unfallmanipulation typischerweise zugrunde liegt. Nicht zu verkennen ist
aber, dass insbesondere im Fall des Vortrags einer plausiblen neutralen Erklärung die
Indizwirkung dieses Umstandes gegebenenfalls deutlich verringert sein kann und die-
ser Umstand nur in der Gesamtwürdigung mit weiteren anderen Faktoren die tatrich-
terliche Überzeugung vom Vorliegen einer Unfallmanipulation wird tragen können.
q. Keine Rechtsverteidigung bzw. unbeteiligtes Verhalten des Schädigers: Typisch ist
bei gestellten Unfallgeschehen festzustellen, dass der (vermeintliche) Schädiger sich
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am Prozess nicht beteiligt zeigt, insbesondere auch der Schilderung des Unfallgesche-
hens durch den (vermeintlichen) Geschädigten nicht entgegentritt (siehe KG Berlin, Be-
schluss vom 12.04.2018 - 25 U 148/17, juris Rn. 7, MDR 2018, 791; OLG Celle, Be-
schluss vom 30.03.2017 - 14 U 38/17, juris Rn. 6; OLG Hamm, Urteil vom 12.02.2020
- 11 U 44/19, juris Rn. 42; OLG Schleswig, Beschluss vom 30.01.2017 - 7 U 120/16,
juris Rn. 5, SchlHA 2017, 351; OLG Stuttgart, Urteil vom 24.10.2019 - 1 U 244/18, juris
juris Rn. 11, VersR 2003, 1553) oder vom (vermeintlichen) Geschädigten bereits nicht
78/00, juris Rn. 17, OLGR Hamburg 2001, 283; OLG Rostock, Urteil vom 05.02.2010 -
5 U 83/09, juris Rn. 54, VRS 119, 57). Im Normallfall eines nicht gestellten Unfallge-
schehens wird der Schädiger vielfach ein Interesse haben, den Umfang seiner Unfall-
verantwortung und das Ausmaß der von ihm zu ersetzenden Schäden gering darzu-
stellen und einer zu weitgehenden Inanspruchnahme entgegenzutreten: Dieses Inte-
resse fehlt dem Schädiger bei einer Unfallmanipulation, bei der es gerade um die Schaf-
fung des Anscheins des Bestehens möglichst hoher Schadensersatzansprüche des
vermeintlich Geschädigten geht.
r. Vage und detailarme Angaben der Unfallbeteiligten: Für die Annahme eines gestell-
ten Unfallgeschehens kann es auch sprechen, wenn die Angaben der Unfallbeteiligten
14 U 38/17, juris Rn. 4; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2018 - I-1 U 59/17, juris
Rn. 65, NJW-RR 2018, 605; OLG Frankfurt, Urteil vom 08.04.2019 - 23 U 112/17, juris
13.05.2019 - 6 U 144/17, juris Rn. 42, NJW 2019, 3085; OLG Nürnberg, Urteil vom
19.12.2011 - 4 U 2659/10, juris Rn. 18, NJW-RR 2012, 720; OLG Rostock, Urteil vom
05.02.2010 - 5 U 83/09, juris Rn. 57, VRS 119, 57; OLG Saarbrücken, Urteil vom
21.12.2017 - 4 U 124/16, juris Rn. 33, NZV 2018, 218; OLG Schleswig, Urteil vom
08.05.2018 - 7 U 52/17, juris Rn. 47, SchlHA 2019, 276). Ein solches Fehlen von De-
tails kann insbesondere ein Anzeichen dafür sein, dass die Angaben nicht tatsächlich
erlebnisgetragen sind und dass das Unfallgeschehen vielmehr in einer anderen Weise
erfolgte, die von den Beteiligten nicht offenbart werden soll.
s. Kläger bei Unfallgeschehen nicht anwesend: Ein für Konstellationen gestellter Unfall-
geschehen typischer Umstand ist es ferner, dass der Eigentümer des beschädigten
Fahrzeugs und vermeintliche Geschädigte bei dem Unfallereignis nicht selbst als Fahr-
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zeugführer anwesend war, etwa weil sein Fahrzeug geparkt war (siehe dazu die Nach-
weise oben unter j.) oder weil es durch einen Dritten geführt wurde (siehe OLG Hamm,
Urteil vom 22.02.2019 - 9 U 111/17, juris Rn. 15, NJW-RR 2019, 801; Urteil vom
12.02.2020 - 11 U 44/19, juris Rn. 41). Der Kläger macht auf diese Weise geltend,
keine Angaben aus eigener Wahrnehmung zum Unfallgeschehen machen zu können,
und entzieht sich so der Gefahr, sich in Widersprüche zu verwickeln. Auch hier ist der
gegenteilige Umstand, d.h. die Anwesenheit des Geschädigten, lediglich ein neutraler
Umstand und kein gegen die Annahme einer Unfallmanipulation sprechendes Indiz, es
sind in diesem Fall aber die Angaben des Geschädigten in seiner Anhörung durch das
Gericht zu würdigen.
t. Diskrepanz zwischen Einkommensverhältnissen des Geschädigten und der Fahr-
zeugklasse des beschädigten Fahrzeugs: Als Indiz für ein gestelltes Unfallgeschehen
kann es auch zu bewerten sein, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen den Ein-
kommens- und sonstigen wirtschaftlichen Lebensverhältnissen des Geschädigten und
dem Wert bzw. den Unterhaltskosten des beschädigten Fahrzeugs besteht, wenn mit-
hin nicht plausibel erscheint, dass der Geschädigte sich unter regelmäßigen Umstän-
26 U 172/18, juris Rn. 7; ähnlich auch Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom
05.11.2002 - 3 U 106/01, juris Rn. 11, VersR 2003, 1553).
u. Vermögenslosigkeit des Schädigers: Besonders beengte finanzielle Verhältnisse
auch des vermeintlichen Schädigers mögen im Übrigen ebenfalls ein finanzielles Motiv
für die Unfallmanipulation nachvollziehbar erscheinen lassen, hier neben dem Erwerbs-
interesse auch in Form des faktischen Ausschlusses einer Rückgriffsmöglichkeit (siehe
Beschluss vom 30.01.2017 - 7 U 120/16, juris Rn. 8, SchlHA 2017, 351; Beschluss vom
23.10.2018 - 7 U 18/18, juris Rn. 10, SchlHA 2019, 306; OLG Stuttgart, Urteil vom
24.10.2019 - 1 U 244/18, juris Rn. 19). Umgekehrt kann aber nicht angenommen wer-
den, dass eine günstige finanzielle Situation eines Beteiligten als Indiz gegen die An-
nahme einer Unfallmanipulation zu werten wäre (so aber offenbar OLG Hamm, Urteil
vom 01.08.2017 - 9 U 59/16, juris Rn. 33), da die Lebenserfahrung nicht belegt, dass
Versicherungsbetrug ein in wohlhabenden Kreisen weniger übliches Vergehen darstel-
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v. Widersprüchlicher oder widerlegter Sachvortrag des Geschädigten, insbesondere
Verschweigen von Vorschäden oder widerlegte oder nach Gutachteneinholung ange-
passte Angaben zum Unfallgeschehen: Ein wesentliches Indiz für die Annahme einer
Unfallmanipulation kann auch darin erkannt werden, dass der Geschädigte wider-
sprüchlich vorträgt, sein Sachvortrag durch die Beweisaufnahme widerlegt wird oder er
in sonstiger Weise die wahrheitsgemäße Aufklärung des vermeintlichen Schadensfalls
339). Dies kann beispielsweise das Verschweigen von vorhandenen Vorschäden be-
vom 11.11.2020 - 14 U 119/19, juris Rn. 23; OLG Schleswig, Beschluss vom
30.01.2017 - 7 U 120/16, juris Rn. 9, SchlHA 2017, 351) oder auch die Eigentümer-
1370); ebenso kann dies auch dann angenommen werden, wenn die Angaben des
Geschädigten zum Unfallgeschehen durch die Beweisaufnahme wiederlegt wurden
(siehe OLG Dresden, Urteil vom 23.10.2018 - 4 U 187/18, juris Rn. 21, NJW-RR 2019,
230; Hanseatisches OLG Hamburg, Urteil vom 28.03.2001 - 14 U 78/00, juris Rn. 3,
OLGR Hamburg 2001, 283; OLG Hamm, Urteil vom 22.02.2019 - 9 U 111/17, juris
Rn. 12, NJW-RR 2019, 801; Urteil vom 13.05.2019 - 6 U 144/17, juris Rn. 43, NJW
2019, 3085; OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.12.2017 - 4 U 124/16, juris Rn. 39, NZV
2018, 218) oder wenn der Sachvortrag des Geschädigten im Verlauf des Verfahrens -
insbesondere auf Einwendungen der Versicherung hin oder nach der Einholung eines
Sachverständigengutachtens - entsprechend angepasst wird (siehe OLG Saarbrü-
zwar nicht ohne weiteres, dass das gesamte Unfallgeschehen auf einer vorsätzlichen
Manipulation beruht, es begründen diese Umstände aber zumindest Zweifel an der
Aufrichtigkeit des Vortrags des vermeintlich Geschädigten im Hinblick auf den konkre-
ten Schadensfall, so dass im Rahmen einer Gesamtbetrachtung auch die Möglichkeit
eines gestellten Unfalls als weniger fernliegend erscheinen kann.
w. Früheres betrügerisches Verhalten der Beteiligten: Schließlich ist es auch als ein
Indiz für die Annahme eines gestellten Verkehrsunfalls angesehen worden, wenn die
Beteiligten bereits in der Vergangenheit durch betrügerisches Verhalten aufgefallen
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schluss vom 23.10.2018 - 7 U 18/18, juris Rn. 10, SchlHA 2019, 306; OLG Zweibrü-
Bundesgerichtshof hat in der Vergangenheit in derartigen Fällen unter besonderen Vo-
raussetzungen sogar die Grundsätze eines Anscheinsbeweises für die Annahme einer
Unfallmanipulation zur Anwendung gebracht und ist hiervon - wenn auch für einen be-
grenzten Kreis von Fällen - auch in seiner jüngeren Rechtsprechung nicht abgerückt
(siehe oben 2.b.cc).
4. Neben diesen für die Annahme eines gestellten Unfallgeschehens sprechenden Um-
ständen sind in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zudem auch eine Reihe
von typischen Indizien herausgearbeitet worden, deren Vorliegen gegen eine solche
Annahme spricht. Im Einzelnen wird hier den nachstehenden Faktoren eine indizielle
Bedeutung zugemessen:
a. Schadensabrechnung auf der Grundlage tatsächlich entstandener Reparaturkosten
bei fachgerechter Reparaturausführung: Gegen die Annahme eines gestellten Unfalls
spricht es, wenn der Geschädigte seinen Schaden auf der Grundlage tatsächlich an-
gefallener Reparaturkosten bei einer tatsächlich ausgeführten und fachgerecht erfolg-
ten Reparatur abrechnet, da dies das typische finanzielle Motiv der lukrativen Abrech-
nung auf Gutachten- oder Totalschadenbasis entfallen lässt (siehe OLG Frankfurt, Ur-
teil vom 08.12.2017 - 15 U 37/16, juris Rn. 39, NJW-RR 2018, 538; OLG Koblenz,
Urteil vom 06.12.2013 - 10 U 255/13, juris Rn. 40).
b. Konsistente und glaubwürdige Angaben der Parteien und Zeugen: Weiter spricht es
gegen die Annahme eines gestellten Unfallgeschehens, wenn die Unfallbeteiligten und
sonstigen Zeugen konsistente und glaubwürdige Angaben zum Unfallgeschehen ma-
451).
c. Erhebung von Einwendungen des Schädigers gegen seine Haftung: Als ein weiteres
gegen die Annahme eines gestellten Unfallgeschehens sprechendes Indiz ist es ange-
sehen worden, wenn der Schädiger im Prozess Einwendungen gegen seine Haftung
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erhebt und damit einem Ersatz des geltend gemachten Unfallschadens entgegentritt
(siehe OLG Brandenburg, Urteil vom 18.10.2018 - 12 U 70/17, juris Rn. 11; OLG Dres-
den, Urteil vom 23.10.2018 - 4 U 187/18, juris Rn. 21, NJW-RR 2019, 230).
d. Entstehung eines erheblichen und auch im Fall eines nicht gestellten Unfalls nicht
durch eine Vollkaskoversicherung gedeckten Sachschadens auf Schädigerseite: Wei-
ter soll es gegen die Annahme eines gestellten Unfalls sprechen, wenn durch die Kol-
lision auch auf Schädigerseite ein erheblicher Sachschaden entstand, der auch nicht
durch eine Vollkaskoversicherung abgedeckt ist (siehe OLG Stuttgart, Urteil vom
24.10.2019 - 1 U 244/18, juris Rn. 16), wobei hier allerdings zu prüfen bleibt, ob es
sich hierbei nicht lediglich um die unbeabsichtigte Folge eines nicht plangemäß verlau-
fenen gestellten Unfallgeschehens handeln könnte.
e. Plausibilität und Nachvollziehbarkeit des Unfallgeschehens, insbesondere auf der
Grundlage der Feststellungen eines eingeholten Unfallrekonstruktionsgutachtens: Ist
das Unfallgeschehen als solches als plausibel und nachvollziehbar anzusehen, insbe-
sondere auf der Grundlage der Feststellungen eines eingeholten Unfallrekonstruktions-
gutachtens, dann kann auch dies als ein Indiz angesehen werden, welches gegen die
Annahme eines gestellten Unfalls spricht (siehe OLG Brandenburg, Urteil vom
18.10.2018 - 12 U 70/17, juris Rn. 6; OLG Naumburg, Urteil vom 03.04.2015 - 4 U
59/13, juris Rn. 38, NJW-RR 2015, 22; Urteil vom 21.05.2015 - 4 U 29/14, juris Rn. 32,
VerkMitt 2016 Nr 27).
f. Benennung neutraler Zeugen: Gegen die Annahme eines gestellten Unfallgesche-
hens spricht es sodann, wenn bei einem Unfall, der nach Örtlichkeit und Uhrzeit des
Geschehens das Vorhandensein solcher Zeugen erwarten lässt, von den Parteien
4 U 187/18, juris Rn. 21, NJW-RR 2019, 230; OLG Koblenz, Urteil vom 06.12.2013 -
10 U 255/13, juris Rn. 36; OLG Naumburg, Urteil vom 03.04.2015 - 4 U 59/13, juris
Rn. 37, NJW-RR 2015, 22; Urteil vom 21.05.2015 - 4 U 29/14, juris Rn. 31, VerkMitt
2016 Nr 27; OLG Schleswig, Urteil vom 24.08.2017 - 7 U 8/17, juris Rn. 28).
g. Vorliegen einer konkreten erheblichen Verletzungsgefahr beim Unfall: Ein weiteres
typisches Indiz, das gegen die Annahme eines gestellten Unfallgeschehens spricht, ist
schließlich auch der Umstand, dass bei dem Unfall eine konkrete erhebliche Verlet-
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vom 21.09.2018 - 10 U 137/18, juris Rn. 15), da im Regelfall die Beteiligten einer Un-
fallmanipulation derartige Verletzungen zu vermeiden suchen werden. Dies gilt insbe-
sondere dann, wenn diese Verletzungsgefahr nicht lediglich als unbeabsichtigte Ne-
benfolge eines nicht wie geplant verlaufenen gestellten Unfallgeschehens entstanden
ist, sondern vielmehr nach der Art der Kollision ohne weiteres zu befürchten war.
5.a. Das Landgericht ist auf der Grundlage der Würdigung der im konkreten Fall zur
Frage des Vorliegens einer Unfallmanipulation relevanten Indizien zutreffend zu der
Überzeugung gekommen, dass der Kläger, wie von der Beklagten zu 2. behauptet, in
die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt hat. Das Landgericht hat sich hierzu
zutreffend darauf gestützt, dass vorliegend eine Vielzahl von für eine Unfallmanipula-
tion sprechenden Indizien vorliegen, namentlich ein nicht nachvollziehbares Fahrver-
halten beim Unfall (siehe zur indiziellen Relevanz dieses Umstands oben unter 3.a),
keine plausible Erklärung der Anwesenheit am Unfallort (3.b), Abrechnung auf Gutach-
ten- oder Totalschadenbasis (3.c), leichte Wiederherstellbarkeit der Fahrtüchtigkeit,
insbesondere Streifschaden (3.d), Geschädigtenfahrzeug als hochpreisiger Fahrzeug-
typ (3.e), Vorschäden am Geschädigtenfahrzeug (3.f), geringes finanzielles Interesse
am Schädigerfahrzeug, wobei vorliegend auch im Mietvertrag eine Selbstbeteiligung
im Schadensfall ausgeschlossen war (3.g), kurze Zulassungszeit der beteiligten Fahr-
zeuge (3.h), Beschädigung eines stehenden Fahrzeugs (3.j), geringes Verletzungsri-
siko, insbesondere bei geringer Kollisionsgeschwindigkeit (3.k), keine Benennung
neutraler Zeugen (3.l), der Polizei wird vermeintlich klare Haftungslage präsentiert
(3.m), wiederholte Unfallbeteiligung der Parteien (3.p), Kläger bei Unfallgeschehen
nicht anwesend (3.s) sowie Diskrepanz zwischen Einkommensverhältnissen des Ge-
schädigten und der Fahrzeugklasse des beschädigten Fahrzeugs (3.t). Auch wenn das
Vorliegen jeweils einzelner dieser Indizien auch unverdächtig zu erklären sein mag,
kann hier das Vorliegen dieser Vielzahl von Indizien in ihrer Gesamtwürdigung jeden-
falls mit einem für die Praxis brauchbaren Grad an Gewissheit Zweifel an der Annahme
einer Unfallmanipulation ausschließen und es kommt somit auch der Senat zur Über-
zeugung im Sinne des § 286 ZPO, dass die Behauptung der Beklagten zu 2. zutrifft,
dass der Kläger in das Kollisionsgeschehen eingewilligt hat.
b. Die vom Kläger in seiner Berufung erhobenen Rügen gegen diese Beweisführung
im Wege des Indizienbeweises vermögen der Berufung keine Aussichten auf Erfolg zu
verhelfen.
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aa. Soweit der Kläger der mangelnden Plausibilität seiner Erklärung zur Anwesenheit
seines Fahrzeugs am Kollisionsort entgegenhält, dass er bei Abstellen seines Fahr-
zeugs nicht bedacht habe, dass er nach zweieinhalb Jahren verpflichtet sein könnte,
die Umstände des Abstellens seines Fahrzeugs genau wiedergeben zu können, ver-
mag dies der vom Landgericht vorgenommenen Würdigung dieses Umstandes als In-
diz für das Vorliegen einer Unfallmanipulation nicht entgegenzustehen. Die Führung
des Indizienbeweises schließt nach den obigen Ausführungen nicht aus, dass die ein-
zelnen als Indiz herangezogenen Umstände nicht auch neutral erklärt werden könnten,
hier im Sinne einer lediglich fehlenden oder lückenhaften Erinnerung aufgrund des Zei-
tablaufs. Die Führung des Indizienbeweises kann sodann dennoch darauf gestützt wer-
den, dass jedenfalls in ihrer Gesamtheit das Vorliegen einer Anzahl solcher Indizien
nicht mehr ernstlich anders erklärt werden kann als im Sinne der jeweils behaupteten
Hauptsache. Hinzu kommt, dass vorliegend die Erklärung des Klägers zur Anwesenheit
seines Fahrzeugs am Kollisionsort nicht nur lückenhaft, sondern vielmehr geradezu ins
Auge springend unplausibel ist, wenn er darlegt, dass er das Fahrzeug dort über Nacht
abgestellt habe, nachdem er zuvor zu Fuß und ohne konkreten Besichtigungstermin
die Gegend nach einer Immobilie "zum Kaufen oder Mieten" abgesucht habe und dann
aber fast eine Stunde zu Fuß zu seiner Freundin gelaufen sei, um dort zu übernachten.
Zudem wäre eine Erinnerung auch nach Ablauf von mehreren Jahren jedenfalls im
Hinblick darauf zu erwarten gewesen wäre, dass es sich bei dem Schadensereignis
um ein für den Kläger nicht alltägliches Geschehen gehandelt haben dürfte.
bb. Auch die Rügen des Klägers hinsichtlich der Berücksichtigung des Umstandes des
Vorhandenseins eines Vorschadens an seinem Fahrzeug als Indiz für eine Unfallma-
nipulation vermögen der Berufung keine Aussicht auf Erfolg zu verleihen. Soweit der
Kläger in seiner Berufung vorträgt, dass dieser Vorschaden nicht auf einer Unfallmani-
pulation beruhe, sondern durch das alleinige Verschulden eines Dritten verursacht wor-
den sei, handelt es sich hierbei um neues Vorbringen in zweiter Instanz (§ 531 Abs. 2
ZPO). Auf den Novenausschluss kommt es aber letztlich nicht an: Nach den obigen
allgemeinen Ausführungen begründen Vorschäden am beschädigten Fahrzeug nicht
nur dann ein Indiz für ein gestelltes Unfallgeschehen, wenn sie ihrerseits auf einer Un-
fallmanipulation beruhten bzw. ein solcher Verdacht besteht: Vielmehr kann zum einen
generell das Vorhandensein eines Vorschadens mit der einhergehenden Wertminde-
rung des beschädigten Fahrzeugs einen Anreiz für eine Unfallmanipulation plausibel
machen und zum anderen kann gerade die in naher zeitliche Folge erfolgende erneute
Beschädigung desselben Fahrzeugs durch den streitgegenständlichen Unfall ein Indiz
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für die Annahme einer Unfallmanipulation begründen. Zwar wäre - sofern die Behaup-
tung des Klägers zu einer plausiblen Erklärung des Vorschadens als unstreitig oder
erwiesen zugrunde zu legen sein sollte - die indizielle Bedeutung dieses Umstands
nach den obigen Ausführungen deutlich herabzusetzen. Selbst bei Hinwegdenken die-
ses Indizes bliebe im Rahmen der Gesamtwürdigung aber weiterhin die Überzeugung
vom Vorliegen eines gestellten Unfalls zu bilden, so dass es auch einer weiteren ge-
richtlichen Aufklärung zum diesbezüglichen Vortrag des Klägers nicht bedürfte.
cc. Dass das klägerische Fahrzeug zum Zeitpunkt des Kollisionsgeschehens erst eine
Laufleistung von 27.000 km hatte und damit noch nicht als älteres Fahrzeug mit einer
hohen Laufleistung anzusehen war und auch nicht zeitnah nach dem Unfall weiterver-
kauft wurde, kann vom Kläger ebenfalls der Führung des Indizienbeweises nicht ent-
gegengehalten werden. Die Führung des Indizienbeweises für eine Unfallmanipulation
ist nach den obigen Ausführungen nicht davon abhängig, dass sämtliche denkbaren
Anhaltspunkte für ein gestelltes Unfallgeschehen vorliegen und das Nichtvorliegen der
vom Kläger hier angesprochenen Umstände ist lediglich als neutral zu bewerten und
nicht mit dem Vorliegen von Indizien gleichzusetzen, die gegen eine Unfallmanipulation
sprechen würden. Ein Anreiz für aus lukrativen Zwecken geplante Unfallmanipulation
kann auch bei jüngeren Fahrzeugen mit geringerer Laufleistung bestehen, insbeson-
dere wenn wie hier ein Vorschaden vorlag, und der Weiterverkauf nach dem Unfall ist
lediglich als ein zusätzliches Verdeckungsmanöver in Fällen der Unfallmanipulation an-
zusehen, nicht aber als deren regelmäßiger Bestandteil.
dd. Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass ein finanzielles Motiv für
die Unfallmanipulation deswegen nicht bestanden habe, weil er die Zahlung des Scha-
densersatzes an die sein Fahrzeug finanzierende Bank beantragt habe und er durch
diese Zahlung nicht von seiner Darlehensschuld befreit worden wäre. Dem steht bereits
entgegen, dass der Kläger vorprozessual Zahlung an sich selbst verlangte; im Übrigen
sind regelmäßig auf die Beschädigung eines als dingliche Sicherheit dienenden Ge-
genstands entfallende Schadensersatzansprüche, wenn sie dem gesicherten Gläubi-
ger zufließen, auf das gesicherte Darlehen anzurechnen. Dies kommt auch im Klagan-
trag des Klägers zum Ausdruck, wenn er Zahlung an die sein Fahrzeug finanzierende
Bank "zur dortigen Darlehensvertrags-Nr." beantragt.
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ee. Ohne Aussicht auf Erfolg hält der Kläger der vom Landgericht zu Recht vorgenom-
menen Berücksichtigung des Umstands der Diskrepanz zwischen den Einkommens-
verhältnissen des Geschädigten und der Fahrzeugklasse des beschädigten Fahrzeugs
entgegen, dass der Kläger über ein geregeltes Einkommen verfüge, seinen Darlehens-
verpflichtungen bisher nachgekommen sei und keine negativen Vertragsinformationen
über ihn vorlägen. Dass es dem Kläger möglich gewesen sein mag, das Fahrzeug zu
unterhalten, steht nicht der indiziellen Bewertung entgegen, dass unter regelmäßigen
Umständen nach den wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers die Unterhaltung ei-
nes Pkw dieser Klasse als nur wenig plausibel anzusehen ist.
ff. Ebenso vermögen die Rügen des Klägers gegen die Würdigung des Fahrverhaltens
des Beklagten zu 1. der Berufung keine Aussicht auf Erfolg zu verleihen. Das Landge-
richt hat auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen festgestellt, dass
dem Beklagten zu 1. bereits 1,5 Sekunden vor der Kollision der drohende Zusammen-
stoß erkennbar gewesen sei und dass der Beklagte zu 1. auch durch ein weiteres Ein-
lenken reagiert habe, nicht aber durch Abbremsen, was nicht dem zu erwartenden Ab-
wehrverhalten entspreche. Dieses Verhalten kann entgegen dem Berufungsvorbringen
gerade wegen des erfolgten Einlenkens auch nicht mit mangelnder Aufmerksamkeit
plausibel erklärt werden.
gg. Hinsichtlich der Bewertung des Umstandes der fehlenden neutralen Zeugen als
Indiz für eine Unfallmanipulation rügt der Kläger mit seiner Berufung ohne Aussicht auf
Erfolg, dass nach den Angaben des Beklagten zu 1. die Kollision von neutralen Dritten
beobachtet worden sei, der Kläger selbst aber mangels Anwesenheit am Unfallort
hierzu aus eigener Erkenntnis nichts vortragen könne. Die Bedeutung dieses Umstan-
des als Indiz für eine Unfallmanipulation besteht nach den obigen Ausführungen ge-
rade auch darin, dass jedenfalls dem Gericht keine neutralen Zeugen benannt werden
und so eine Sachaufklärung behindert wird, die auch das Vorgeschehen einschließt.
Dies gilt auch dann, wenn tatsächlich solche neutralen Zeugen vorhanden gewesen
sein sollen, ohne dass deren Angaben aber in das Verfahren eingeführt werden wür-
den.
hh. Erfolgsaussichten für die Berufung des Klägers ergeben sich schließlich auch nicht
aus den weiteren von ihm genannten Indizien, die nach seiner Auffassung vom Land-
gericht als gegen eine Unfallmanipulation sprechende Indizien zu berücksichtigen ge-
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wesen wären. Dabei ist im Ausgangspunkt zutreffend, dass - wie oben allgemein aus-
geführt wurde - bei der Führung eines Indizienbeweises im Rahmen der hier gebote-
nen Gesamtwürdigung sowohl die für wie auch gegen eine bestimmte Tatsache spre-
chenden Indizien zu berücksichtigen sind. Allerdings handelt es sich bei den vom Klä-
ger hier angeführten Umständen nicht um solche, die gegen die Annahme einer Unfall-
manipulation sprechen, sondern lediglich um neutrale Umstände, d.h. um Umstände,
wonach im konkreten Fall bestimmten Merkmale, die typischerweise für die Annahme
einer Unfallmanipulation sprechen würden, nicht erfüllt sind, ohne dass dies als Anzei-
chen gegen das Vorliegen einer Unfallmanipulation zu bewerten wäre.
Insbesondere betrifft dies das Vorbringen des Klägers dazu, dass der Vorschaden an
seinem Fahrzeug bereits repariert gewesen sei, dass die erneute Beschädigung nicht
im selben Bereich stattfand und dass er in der Schadensanzeige auf den Vorschaden
hingewiesen habe: Die erneute Beschädigung des Geschädigtenfahrzeugs im Bereich
vorhandener Vorschäden und deren mangelnde Offenlegung durch den Geschädigten
ist nach den obigen Ausführungen ein Anzeichen, dass für die Annahme einer Unfall-
manipulation sprechen kann. Aus dem Nichtvorliegen auch dieses Merkmals ist aber
nicht der Schluss zu ziehen, dass kein gestelltes Unfallgeschehen vorliegt, da ein sol-
ches zwanglos auch in Form der Beschädigung des Geschädigtenfahrzeugs an einer
anderen Stelle denkbar ist.
Auch hinsichtlich der nicht nachgewiesenen Bekanntschaft zwischen dem Kläger und
dem Beklagten zu 1. handelt es sich wiederum lediglich um das Nichtvorliegen eines
besonderen Indizes für die Annahme einer Unfallmanipulation: Schon da eine Unfall-
manipulation auch ohne eine Bekanntschaft der unfallbeteiligten Personen über Dritte
vermittelt werden kann, ist aus dem mangelnden Nachweis der Bekanntschaft nicht ein
gegen die Annahme einer Unfallmanipulation sprechendes Indiz abzuleiten.
Auf die weiteren vom Kläger hier als gegen eine Unfallmanipulation sprechende Indi-
zien angeführten Umstände (insbesondere zu Alter und Laufleistung des Fahrzeugs,
zum angeblich fehlenden finanziellen Vorteil des Klägers bei einer Zahlung an die fi-
nanzierende Bank, zu seinen Einkommensverhältnissen und zum Vorhandensein von
Zeugen an der Unfallstelle) ist bereits in den vorstehenden Ausführungen eingegangen
worden: Auch hierdurch werden weder für die Annahme einer Unfallmanipulation spre-
chende Umstände widerlegt, noch ergeben sich hieraus Anzeichen, die gegen die An-
nahme eines gestellten Unfallgeschehens sprechen. Sonstige Umstände, die gegen
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die Annahme eines gestellten Unfalls sprechen würden, insbesondere die von der
Rechtsprechung allgemein herausgearbeiteten Merkmale, wie sie oben unter 4. ge-
nannt wurden, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
ii. Die Feststellungen aus dem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutach-
ten stehen dem Beweis eines gestellten Unfallgeschehens nicht entgegen, zumal auch
der Sachverständige das Fahrverhalten des Beklagten zu 1. als technisch nicht nach-
vollziehbar bewertete. Weiteren Gegenbeweis gegen die Behauptung der Beklagten
zu 2., dass er in die Beschädigung seines Fahrzeugs eingewilligt habe, ist der Kläger
nicht angetreten und er hat vor dem Landgericht auf die Vernehmung der Zeugin Frau
Frick verzichtet, so dass auch in zweiter Instanz die Vernehmung dieser Zeugin als
neues Beweismittel nach § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist (siehe BGH, Beschluss
vom 25.04.2019 - I ZR 170/18, juris Rn. 17, NZV 2020, 99).
6. Der Kläger wendet sich auch ohne Erfolg dagegen, dass das Landgericht auf das
Vorbringen der Beklagten zu 2. als Streithelfer des Beklagten zu 1., welcher die Schil-
derung des Schadensereignisses durch den Kläger bestätigt habe, die Klage auch ge-
gen den Beklagten zu 1. abgewiesen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richtshofs kann es vielmehr dem Haftpflichtversicherer in Fällen einer geltend gemach-
ten Unfallmanipulation wegen des bestehenden Interessengegensatzes zwischen dem
Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer nicht verwehrt werden, sich ge-
gen die gegen ihn gerichtete Klage umfassend zu verteidigen und zwar auch mit der
Behauptung, das schadensbegründende Ereignis sei nicht - wie vom Geschädigten
behauptet - unfreiwillig erlitten, sondern von den angeblich Unfallbeteiligten einver-
juris Rn. 13 ff., NJW 2011, 377; Beschluss vom 29.11.2011 - VI ZR 201/10, juris Rn. 3,
NJW-RR 2012, 233). Der Haftpflichtversicherer unterliegt dann auch als Nebeninterve-
nient für den Versicherungsnehmer nicht den Schranken des § 67 Halbs. 2 ZPO, son-
dern er darf auch abweichend vom Versicherungsnehmer argumentieren und ihm ge-
ZR 201/10, juris Rn. 4 ff., NJW-RR 2012, 233). Dies gilt auch dann, wenn der Versi-
cherungsnehmer selbst gegenteilige Sachanträge gestellt hat (vgl. BGH, Beschluss
vom 29.11.2011 - VI ZR 201/10, juris Rn. 6, NJW-RR 2012, 233), damit auch unab-
hängig von der Wirksamkeit der eigenen anwaltlichen Vertretung des Versicherungs-
nehmers.
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7. Der Senat beabsichtigt, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss statt durch Urteil
zu entscheiden, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung durch Urteil erfordern.
Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb der im Tenor genannten
Frist gegeben. Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Ge-
richtsgebühren gespart werden können (Ermäßigung der Gebühr für das Verfahren im
Allgemeinen gemäß Nr. 1220, 1222 KV von 4,0 auf 2,0).
gez. Dr. Schromek
gez. Dr. Böger
gez. Varelmann
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