Das Verkehrslexikon
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen v. 03.04.2020: PoliScan Speed
Das Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen (Beschluss vom 03.04.2020 - 1 SsRs 50/19) hat entschieden:
Siehe auch
Persoenliches Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung
und
Zeugenvernehmung ohne Betroffenen
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Bremen hat den Betroffenen mit Urteil vom 12.10.2018 wegen einer am
25.04.2017 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit einer fahrlässigen Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h (bei
einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h) unter Anwendung der §§ 41 Abs. 1, 49
StVO, 24 StVG, 11.3.6 BKat zu einer Geldbuße von EUR 120,- verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde vom 06.12.2018. Mit weiterem Antrag vom 22.01.2019 hat der Betroffene
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung des Antrags auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde beantragt und mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag zur Begründung
seines
Antrags
auf
Zulassung
der
Rechtsbeschwerde
die
Verletzung
von
Verfahrensvorschriften wegen der fehlerhaften Ablehnung von Beweisanträgen und der
Nichteinhaltung der Grundsätze eines fairen Verfahrens sowie des rechtlichen Gehörs gerügt
und die allgemeine Sachrüge erhoben.
Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 14.08.2019 beantragt, dem Betroffenen
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des
Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom
12.10.2018 zu gewähren und den Antrag des Betroffenen vom 06.12.2018 auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 12.10.2018 als
unbegründet zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 80 Abs. 1 OWiG) und wurde
form- und fristgerecht eingelegt (§§ 80 Abs. 3 S. 1, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 341 StPO); wegen
der Versäumung der Frist zur Begründung (§§ 80 Abs. 3 OWiG, 344, 345 StPO) war dem
Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er die unverschuldete
Fristversäumung mit Schriftsatz vom 22.01.2019 nebst eidesstattlicher Versicherung
ausreichend glaubhaft gemacht hat (§§ 71 Abs. 1 OWiG, 45 Abs. 2 S. 1 StPO). Der demnach
zulässig gestellte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet.
1. Es ist nicht geboten, die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wegen der
Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen.
a. Dem Vorbringen des Betroffenen zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich der mitgeteilten Ablehnung seiner Beweisanträge auf
Überprüfung
der
Messergebnisse
der
Geschwindigkeitsmessung
durch
einen
3
Seite 3 von 14
Sachverständigen keine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör zu
entnehmen.
Sind - wie vorliegend - die Beweisanträge des Betroffenen durch das Gericht beschieden
worden, so kommt eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf
rechtliches Gehör nicht schon durch eine (lediglich) nach einfachem Recht zu Unrecht erfolgte
BvR 1827/97, juris Rn. 11, NJW 1998, 1938; Beschluss vom 06.08.2003 - 2 BvR 1071/03,
juris Rn. 29, NJW 2004, 209; Beschluss vom 22.05.2015 - 1 BvR 2291/13, juris Rn. 5).
Vielmehr ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lediglich dann zu bejahen, wenn das
Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage
von zentraler Bedeutung für das Verfahren nicht eingegangen ist, sofern er nach dem
Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert
86, 133; Beschluss vom 12.09.2016 - 1 BvR 1311/16, juris Rn. 3, FA 2016, 375; BGH,
Beschluss vom 09.01.2018 - VI ZR 106/17, juris Rn. 11, NJW 2018, 2730), oder aber bei einer
BvR 700/91, juris Rn. 14, NJW 1992, 2811; Beschluss vom 02.10.2003 - 2 BvR 149/03, juris
Rn. 7, NJW 2004, 1443; Beschluss vom 22.05.2015 - 1 BvR 2291/13, juris Rn. 5). Als
willkürlich erscheint ein Richterspruch aber nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt
rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden
Erwägungen
beruht,
während
eine
fehlerhafte
Rechtsanwendung
allein
die
Gerichtsentscheidung nicht willkürlich macht und von einer willkürlichen Missdeutung
insbesondere nicht gesprochen werden kann, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage
eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt
(siehe BVerfG, Beschluss vom 07.04.1998 - 2 BvR 1827/97, juris Rn. 11, NJW 1998, 1938;
Beschluss vom 22.05.2015 - 1 BvR 2291/13, juris Rn. 5). Nach diesen Maßstäben ist mit der
durch das Tatgericht unter Berücksichtigung des Vorbringens des Betroffenen erfolgten
Ablehnung seiner Beweisanträge ein Gehörsverstoß nicht erfolgt, da die Ablehnung im
Einklang mit den zur Beweiserhebung auf der Grundlage standardisierter Messverfahren
geltenden Grundsätzen erfolgte.
aa. Ein standardisiertes Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches)
Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind,
dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (siehe BGH,
Beschluss vom 30.10.1997 - 4 StR 24/97, juris Rn. 27, BGHSt 43, 277). Die Verwendung
eines standardisierten Messverfahrens erlaubt eine Vereinfachung des Verfahrensgangs, wie
4
Seite 4 von 14
sie gerade bei Bußgeldverfahren indiziert ist, die nicht der Ahndung kriminellen Unrechts,
sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung dienen und ihre vorrangige Bedeutung
im Bereich für Massenverfahren des täglichen Lebens haben (siehe BGH, Beschluss vom
19.08.1993 - 4 StR 627/92, juris Rn. 26, BGHSt 39, 291). Bei Verwendung eines solchen
standardisierten Messverfahrens ist der Tatrichter bei der Darstellung im Urteil daher
grundsätzlich allein gehalten, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der
Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Messverfahren jeweils auch den
Rn. 33; Beschluss vom 30.10.1997, a.a.O., juris Rn. 20). Dagegen ist er, soweit es sich um
allgemein anerkannte und häufig angewandte Untersuchungsverfahren handelt, nicht
verpflichtet, Erörterungen über deren Zuverlässigkeit anzustellen oder die wesentlichen
tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens im Urteil mitzuteilen (siehe BGH, Beschluss vom
19.08.1993, a.a.O., juris Rn. 25). Den nach den jeweiligen technisch-naturwissenschaftlichen
Erkenntnissen möglichen Fehlerquellen ist durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen
hinaus gehendes Erfordernis, dass das Gericht sich von der Zuverlässigkeit der Messungen
im konkreten Fall überzeugt, besteht dagegen nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für
Beschluss
vom
30.10.1997,
a.a.O.,
juris
Rn. 26).
Dieser
Rechtsprechung
des
Bundesgerichtshofs wird in sämtlichen Oberlandesgerichtsbezirken gefolgt (siehe BayObLG,
Beschluss vom 09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19, juris Rn. 5 ff., DAR 2020, 145; OLG
530; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2020 - (1Z) 54 Ss-OWi 13/20 (13/20), juris
Beschluss vom 04.12.2014 - 2 Ss-OWi 1041/14, juris Rn. 18, DAR 2015, 149; Hanseatisches
20.04.2017 - 1 OLG 151 SsBs 62/16, juris Rn. 9, VRS 132 Nr. 37; OLG Karlsruhe, Beschluss
vom 08.01.2020 - 3 Rb 33 Ss 763/19, juris Rn. 9 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.04.2017
- 1 OWi 4 SsBs 27/17, juris Rn. 16 f.; OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 - 1 RBs 339/19,
Rn. 8, DAR 2019, 695; OLG Naumburg, Beschluss vom 16.12.2014 - 2 Ws 96/14, Rn. 4, DAR
2015, 405; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.03.2017 - 2 Ss OWi 40/17, juris Rn. 12, ZfSch
5
Seite 5 von 14
2017, 469; OLG Rostock, Beschluss vom 22.01.2019 - 21 Ss OWi 251/18 (B), juris Rn. 6;
156; ebenso auch die Rechtsprechung des Senats, siehe u.a. Hanseatisches
2011, 35; Beschluss vom 15.11.2012 - 2 SsBs 82/11, juris Rn. 8, NStZ-RR 2013, 188 (Ls.)).
bb. Vorliegend liegt der Messung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen die
Verwendung eines Geräts vom Typ PoliScan Speed M1 des Herstellers Vitronic
Bildverarbeitungssysteme GmbH zugrunde. Bei den Geschwindigkeitsmessgeräten der
PoliScan-Gerätefamilie handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wie
auch der übrigen Oberlandesgerichte um standardisierte Messverfahren im Sinne der
vorstehend dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe hierzu die
Entscheidung des Senats in Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom
28.09.2015 - 1 SsBs 12/15 (zu PoliScan Speed F1); aus der Rechtsprechung der übrigen
Rn. 5, NStZ-RR 2019, 158 (zu PoliScan Speed M1 HP); KG Berlin, Beschluss vom 21.06.2017
- 3 Ws (B) 156/17 - 162 Ss 90/17, juris Rn. 4, VRS 131, Nr. 77; OLG Brandenburg, Beschluss
vom 20.11.2019 - (1Z) 53 Ss-OWi 661/19 (381/19), juris Rn. 3; Beschluss vom 17.12.2019 -
(1Z) 53 Ss-OWi 721/19 (416/19), juris Rn. 8 (PoliScan Speed M1); OLG Braunschweig,
Beschluss vom 14.06.2017 - 1 Ss (OWi) 115/17, juris Rn. 20 (PoliScan Speed M1 HP); OLG
- 1 RBs 200/14, juris Rn. 14 (PoliScan Speed F1 HP); OLG Frankfurt, Beschluss vom
22.11.2018 - 2 Ss-OWi 845/18, juris Rn. 8 i.V.m. 13, NStZ-RR 2019, 257 (PoliScan Speed
FM1, PoliScan Speed M1HP); Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 12.03.2019 - 9
RB 9/19 - 3 Ss OWi 16/19, juris Rn. 9 (PoliScan M1 HP); OLG Hamm, Beschluss vom
18.08.2017 - 1 RBs 47/17, juris Rn. 3; Beschluss vom 25.04.2019 - 1 RBs 75/19, juris Rn. 4
(PoliScan Speed M1); OLG Jena, Beschluss vom 17.05.2018 - 3 OLG 151 SsBs 2/18, juris
708; OLG Koblenz, Beschluss vom 27.02.2018 - 1 OWi 6 SsRs 19/18, juris Rn. 21; OLG Köln,
Beschluss vom 11.09.2015 - 1 RBs 172/15, Rn. 15; OLG Saarbrücken, Beschluss vom
25.10.2017 - Ss Rs 17/17 (30/17 OWi), juris Rn. 7 (PoliScan F1 HP); OLG Stuttgart, Beschluss
vom 04.09.2018 - 6 Rb 16 Ss 469/18, juris Rn. 1; OLG Zweibrücken, Beschluss vom
28.02.2018 - 1 OWi 2 SsBs 106/17, juris Rn. 14, NStZ-RR 2018, 156; Beschluss vom
23.07.2019 - 1 OWi 2 Ss Rs 68/19, juris Rn. 1, ZfSch 2019, 591). Die Messgenauigkeit der
6
Seite 6 von 14
Geräte dieses Systems ist durch die Zulassung zur innerstaatlichen Eichung seitens der
Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) sichergestellt (vgl. Senat, a.a.O.; so auch
145; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2019 - 2 Rb 35 Ss 808/19, juris Rn. 7) und es sind
keine Umstände vom Betroffenen vorgetragen oder sonst ersichtlich, aufgrund derer die
Zuverlässigkeit dieses Systems im Allgemeinen und die seiner Anwendung zugrundeliegende
Erwartung, bei unveränderten Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erzielen, in Zweifel zu
ziehen wäre.
cc. Konkrete Anhaltspunkte für Messfehler, die nach den vorstehenden Maßstäben bei
Verwendung eines standardisierten Messverfahrens eine weitere Überprüfung des
Messergebnisses hätten erforderlich machen können, so dass gegebenenfalls aus diesem
Grunde
dem
Beweisantrag
auf
Überprüfung
der
Messergebnisse
der
Geschwindigkeitsmessung durch einen Sachverständigen nachzugehen gewesen wäre, sind
vorliegend vom Betroffenen aber nicht dargetan.
(a) Soweit der Betroffene ausweislich der Begründung seines Antrags auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde vorbringt, dass der Auswerterahmen auf dem vom Messgerät erstellten
Foto des Fahrzeugs des Betroffenen nicht vom Messgerät selbst generiert worden sei,
sondern vom Auswerteprogramm, vermag dies solche konkreten Anhaltspunkte, die eine
weitere Überprüfung hätten erforderlich machen können, nicht zu begründen. Vielmehr handelt
es sich bei diesem Vorbringen des Betroffenen um solches, welches die Funktionsweise des
Messgeräts im Allgemeinen betrifft, dessen Messgenauigkeit bereits durch die Zulassung
seitens der PTB sichergestellt ist, so dass es hierzu schon aus diesem Grunde der beantragten
Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bedurfte (vgl. so auch OLG Düsseldorf,
Beschluss vom 13.07.2015 - 1 RBs 200/14, juris Rn. 14; OLG Frankfurt, Beschluss vom
04.12.2014 - 2 Ss-OWi 1041/14, juris Rn. 21, DAR 2015, 149; OLG Hamm, Beschluss vom
09.03.2017 - 5 RBs 29/17, juris Rn. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.2015 - 2 (7)
SsBs 212/15, juris Rn. 7).
Hinzuweisen ist ergänzend hierbei darauf, dass die PTB im Rahmen ihrer öffentlich
zugänglichen Stellungnahme zu Messgeräten der PoliScan Speed-Gerätefamilie (Stand
27.11.2014, verfügbar auf der Internet-Seite der PTB) spezifisch zur Frage der Generierung
des Auswerterahmens klargestellt hat, dass die Darstellung des Auswerterahmens stets auf
der Basis von Positionskoordinaten erfolgt, die ausnahmslos vom Messgerät selbst stammen
und auf die der Tuff-Viewer lediglich zurückgreift, um den Auswerterahmen in das betreffende
Bild einzublenden. Dies schließt eine Beeinflussung des Messergebnisses durch den Tuff-
Viewer aus, wobei die PTB weiter auch klargestellt hat, dass es im Hinblick auf den Umstand,
7
Seite 7 von 14
dass der Tuff-Viewer lediglich auf die vom Messgerät erstellten Daten zugreift, auch lediglich
einer Zulassung dieses Auswerteprogramms bedurfte, nicht auch seiner Eichung.
(b) Auch mit dem weiteren Vorbringen des Betroffenen, dass das Messgerät nicht sein
Fahrzeug, sondern ein auf dem Standstreifen fahrendes Motorrad erfasst habe, vermochte er
keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler vorzutragen, denen gegebenenfalls durch
Überprüfung
der
Messergebnisse
der
Geschwindigkeitsmessung
durch
einen
Sachverständigen nachzugehen gewesen wäre. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen
Vortrag ins Blaue hinein, dies sowohl schon hinsichtlich des Umstandes, dass sich zum
maßgeblichen Zeitpunkt ein Motorrad an der maßgeblichen Stelle befunden habe, jedenfalls
aber hinsichtlich des hier relevanten Umstandes, dass die Messdaten sich nicht auf das
Fahrzeug des Betroffenen bezögen, sondern auf jenes angebliche andere Fahrzeug. Konkrete
Zweifel an den Ergebnissen aus der Anwendung des standardisierten Messverfahrens sind
durch einen solchen Vortrag ins Blaue hinein nicht zu begründen (siehe OLG Brandenburg,
Beschluss vom 27.08.2019 - (1 B) 53 Ss-OWi 286/19 (170/19), juris Rn. 3, ZfSch 2019, 708;
Beschluss vom 19.09.2019 - (1 Z) 53 Ss-OWi 551/19 (320/19), juris Rn. 3; OLG Koblenz,
Beschluss vom 17.07.2018 - 1 OWi 6 SsBs 19/18, Rn. 29; siehe auch OVG Münster,
Beschluss vom 15.05.2018 - 8 B 1018/18, juris Rn. 20; VG Saarlouis, 09.01.2020 - 5 L
1710/19, juris Rn. 29, Verkehrsrecht aktuell 2020, 68).
b. Auch soweit der Betroffene weiter vorträgt, dass ihm die Rohmessdaten des Messgeräts
nicht zugänglich gemacht worden seien, ist diesem Vorbringen keine Verletzung des
Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör zu entnehmen.
aa. Nach der ganz überwiegenden Auffassung unter den Obergerichten begründet es keinen
Gehörsverstoß, wenn dem Betroffenen Rohmessdaten nicht herausgegeben werden, die sich
- wie im vorliegenden Fall - nicht bei den Akten befinden (siehe BayObLG, Beschluss vom
09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19, juris Rn. 4, DAR 2020, 145; OLG Bamberg, Beschluss vom
13.06.2018 - 3 Ss OWi 626/18, juris Rn. 6, NStZ 2018, 724; KG Berlin, Beschluss vom
13.06.2019 - 3 Ws (B) 173/19 - 162 Ss 67/19, juris Rn. 4, DV 2019, 198; OLG Brandenburg
(1. Strafsenat), Beschluss vom 27.01.2020 - (1Z) 54 Ss-OWi 13/20 (13/20), juris Rn. 10;
(2. Strafsenat), Beschluss vom 05.03.2020 - (2Z) 53 Ss-OWi9 96/20 (52/20), juris Rn. 2; OLG
vom 08.05.2019 - 2 Rb 7 Ss 202/19, juris Rn. 5; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.03.2017
- 2 Ss OWi 40/17, juris Rn. 14, ZfSch 2017, 469; Beschluss vom 23.07.2018 - 2 Ss OWi
197/18, juris Rn. 16; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.11.2017 - Ss Rs 39/17 (60/17
OWi), juris Rn. 9; OLG Schleswig, Beschluss vom 05.06.2019 - I OLG 123/19, juris Rn. 4,
8
Seite 8 von 14
SchlHA 2019, 279; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2019 - 4 Rb 28 Ss 691/19, juris Rn. 4,
DAR 2019,
696).
Dieser
Auffassung
schließt
sich
auch
der
Senat
an.
Das
Bundesverfassungsgericht hat den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör in dieser
Hinsicht klar konturiert und entschieden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör insoweit
verhindern soll, dass das Gericht ihm bekannte, dem Betroffenen aber verschlossene
Sachverhalte zu dessen Nachteil verwendet, wohingegen der Schutzbereich des Anspruchs
auf rechtliches Gehör nicht berührt sein soll, wenn es um die Frage geht, ob das Gericht sich
und den Prozessbeteiligten Kenntnis von Sachverhalten, die es selbst nicht kennt, weil sie ihm
nicht unterbreitet wurden, erst zu verschaffen habe (siehe BVerfG, Beschluss vom 12.01.1983
- 2 BvR 864/81, juris Rn. 47, BVerfGE 63, 45). Es soll demnach nicht Sinn und Zweck der
grundgesetzlichen Gewährleistung rechtlichen Gehörs sein, dem Betroffenen Zugang zu dem
Gericht nicht bekannten Tatsachen zu erzwingen, und auch wenn der Anspruch auf rechtliches
Gehör auch ein Recht auf Kenntnis von Akteninhalten einräumt, ist dieses Recht jedenfalls
beschränkt auf die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten (siehe BVerfG, a.a.O.). Über
einen entsprechenden Antrag auf Beiziehung dem Gericht nicht vorliegender Akten wäre damit
nur nach Maßgabe der gerichtlichen Wahrheitsermittlungspflicht zu befinden, was voraussetzt,
dass der Betroffene für von ihm angestrebte Beweiserhebungen das Beweisthema und das
Beweismittel bestimmt bezeichnet oder aber bestimmte Sachverhalte aufzeigen muss,
aufgrund deren sich das Gericht zur weiteren Sachaufklärung gedrängt sieht (siehe BVerfG,
a.a.O., juris Rn. 68 f.). Ebenso hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass unter dem
Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs maßgeblich nur das sein kann, was für das Urteil oder
das Verfahren Bedeutung erlangt, d.h. der Tatsachenstoff, auf den sich die Hauptverhandlung
oder die Entscheidung erstrecken, während dasjenige, was lediglich darüber hinaus für die
Sachentscheidung Bedeutung erlangen könnte, nur für die Aufklärungspflicht des Gerichts von
Beschluss vom 28.03.2017 - 4 StR 614/16, juris).
bb.
Soweit
in
der
Rechtsprechung
vereinzelt,
namentlich
aber
durch
den
Verfassungsgerichtshof des Saarlands, eine Gegenauffassung vertreten worden ist, nach
welcher die unterlassene Herausgabe von Rohmessdaten als Verletzung des Rechts auf
rechtliches Gehör angesehen werden könnte (siehe VerfGH Saarland, Urteil vom 27.04.2018
- Lv 1/18, juris Rn. 29, NZV 2018, 275; OLG Celle, Beschluss vom 16.06.2016 - 1 Ss (OWi)
96/16, juris Rn. 4, StRR 2016, Nr. 8, 18; OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.05.2015 - 2 Ss
OWi 65/15, juris Rn. 12, DAR 2015, 406 (an dieser Entscheidung hat das OLG Oldenburg in
seiner späteren Rechtsprechung nicht mehr festgehalten, siehe den bereits vorstehend
zitierten Beschluss vom 13.03.2017 - 2 Ss OWi 40/17, juris Rn. 14, ZfSch 2017, 469;
Beschluss vom 23.07.2018 - 2 Ss OWi 197/18, juris Rn. 16)), folgt der Senat dem nicht. Dabei
9
Seite 9 von 14
kommt es auch nicht darauf an, ob der Betroffene bereits vor der Hauptverhandlung einen
Antrag auf Zurverfügungstellung der Messdaten gestellt und in der Hauptverhandlung ein
Antrag auf deren Unterbrechung oder Aussetzung durch Gerichtsbeschluss abgelehnt wurde
(für ein solches Erfordernis VerfGH Saarland, Urteil vom 27.04.2018 - Lv 1/18, juris Rn. 37 f.,
NZV 2018, 275; ähnlich auch OLG Celle, Beschluss vom 21.03.2016 - 2 Ss (OWi) 77/16, juris
Rn. 11, StraFo 2017, 32; Beschluss vom 16.06.2016 - 1 Ss (OWi) 96/16, juris Rn. 4, StRR
2016, Nr. 8, 18). Vielmehr bleibt es auch bei Vorliegen dieser zusätzlichen Umstände dabei,
dass, wie sich aus den soeben dargelegten Erwägungen aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ergibt, unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches
Gehör der Betroffene nur Kenntnis von denjenigen Daten, Informationen und sonstigen
Akteninhalten beanspruchen kann, die für das Urteil oder das Verfahren tatsächlich Bedeutung
erlangt haben und zu dessen Gegenstand geworden sind. Was darüber hinaus lediglich für
die Sachentscheidung Bedeutung erlangen könnte bzw. hätte zum Gegenstand des
Verfahrens werden können, ist von Interesse dagegen nur für die Frage des Umfangs der
Sachaufklärung und der hierauf bezogenen Pflichten.
Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlands vom 27.04.2018, in der dieser
wie vorstehend zitiert die gegenteilige Auffassung vertreten hat, entfaltet Bindungswirkung
lediglich für die Gerichte des Saarlands und bindet den Senat daher nicht (so § 10 Abs. 1 des
Rn. 62, NJW 2019, 2456; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 - 202 ObOWi
1955/19, juris Rn. 5, DAR 2020, 145; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2020 - 2 RBs
30/20, juris Rn. 4). Im Übrigen ist festzustellen, dass in der genannten Entscheidung der
Verfassungsgerichtshof
des
Saarlands
hinsichtlich
der
Frage des
Umfangs
der
verfassungsrechtlichen Gewährung des Rechts auf Gehör in Bezug auf die Beiziehung nicht
bei den Akten befindlicher Unterlagen die hierzu ergangene Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts
nicht
erwähnt
und
sich
daher
damit
auch
nicht
juris Rn. 5, NStZ 2018, 724).
Auch die Abweichung von der entgegenstehenden Entscheidung des OLG Celle erfordert im
Übrigen keine Divergenzvorlage in entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 2 GVG (zu
den Grundsätzen der Zulassung einer Rechtsbeschwerde auf eine solche Vorlage siehe
sogleich): Zum einen hat, wie bereits angeführt, das OLG Celle in der vorgenannten
Entscheidung eine Gehörsverletzung wegen der Nichtherausgabe von Rohmessdaten
lediglich für den Fall angenommen, dass der Betroffene zuvor nach § 62 OWiG eine
gerichtliche Entscheidung über die verweigerte Herausgabe dieser Daten durch die Behörde
10
Seite 10 von 14
herbeigeführt hatte und ihm die Daten dennoch nicht herausgegeben wurden (siehe OLG
Vorliegen dieser Voraussetzungen ist dem Vorbringen des Betroffenen zur Begründung seines
Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde aber nicht zu entnehmen. Zum anderen ist
darauf zu verweisen, dass nach den vorstehenden Ausführungen der Umfang des Rechts auf
rechtliches Gehör bereits höchstrichterlich geklärt ist, so dass es auch aus diesem Grunde
keiner Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedarf (so auch OLG
Beschluss vom 13.03.2017 - 2 Ss OWi 40/17, juris Rn. 15, ZfSch 2017, 469; OLG
2. Ebenso ist nicht geboten, die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuzulassen,
um die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Dabei ist eine Rechtsbeschwerde zur
Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die
Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch
auszufüllen, während es der Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
bedarf, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der
Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung
die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (siehe BGH, Beschluss
vom 12.11.1970 - 1 StR 263/70, juris Rn. 30, BGHSt 24, 15). Das Rechtsmittel des
Betroffenen zeigt nach diesen Maßstäben keinen derartigen Bedarf für eine Fortbildung des
Rechts oder eine Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf und ein solcher ist auch
nicht anderweitig ersichtlich. Insbesondere ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch
nicht erforderlich, um die Möglichkeit einer Divergenzvorlage zum Bundesgerichtshof in
entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 2 GVG wegen der Abweichung von der
Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts zu eröffnen (hierzu vgl. VerfGH Rheinland-
entsprechenden Anwendung des § 121 Abs. 2 GVG auf der Grundlage des § 79 Abs. 3 S. 1
a. Der Betroffene macht mit seinem Rechtsmittel geltend, dass wegen der nicht erfolgten
Herausgabe der nicht bei den Akten befindlichen Rohmessdaten sein Anspruch auf ein faires
Verfahren verletzt und damit seine Verteidigung unzulässig beschränkt worden sei. Mit dieser
Rüge zeigt der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde aber keinen Bedarf zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf; vielmehr
11
Seite 11 von 14
ist auf der Grundlage des Rügevorbringens des Betroffenen im vorliegenden Fall auch unter
Berücksichtigung der zu dieser Rechtsfrage im Allgemeinen vertretenen unterschiedlichen
Auffassungen unter den Oberlandesgerichten jedenfalls im Ergebnis eine Verletzung seines
Anspruchs auf ein faires Verfahren nicht dargetan.
aa. Nach der Auffassung eines Teils der Oberlandesgerichte begründet die Nichtherausgabe
von Rohmessdaten, die sich nicht bei der Akte befinden, keinen Verstoß gegen den aus Art. 6
EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsatz eines fairen Verfahrens (siehe BayObLG,
Beschluss vom 09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19, juris Rn. 4, DAR 2020, 145; OLG Bamberg,
Beschluss vom 13.06.2018 - 3 Ss OWi 626/18, juris Rn. 6, NStZ 2018, 724 OLG Brandenburg
(1. Strafsenat), Beschluss vom 27.01.2020 - (1Z) 54 Ss-OWi 13/20 (13/20), juris Rn. 10; OLG
Beschluss vom 23.07.2018 - 2 Ss OWi 197/18, juris Rn. 20; OLG Schleswig, Beschluss vom
05.06.2019 - I OLG 123/19, juris Rn. 6, SchlHA 2019, 279; OLG Zweibrücken, Beschluss vom
28.02.2018 - 1 OWi 2 SsBs 106/17, juris Rn. 16, NStZ-RR 2018, 156; offen gelassen in OLG
Antrag auf Beiziehung entsprechender Unterlagen nach dieser Auffassung lediglich als
Beweisermittlungsantrag
zu
würdigen
sein,
dessen
Ablehnung
nur
unter
Aufklärungsgesichtspunkten (§ 244 Abs. 2 StPO bzw. § 77 Abs. 1 OWiG) gerügt werden kann
(siehe BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19, juris Rn. 4, DAR 2020,
145; OLG Bamberg, Beschluss vom 13.06.2018 - 3 Ss OWi 626/18, juris Rn. 6, 11, NStZ
2018, 724; OLG Brandenburg (1. Strafsenat), Beschluss vom 27.01.2020 - (1Z) 54 Ss-OWi
13/20 (13/20), juris Rn. 10; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.02.2018 - 1 OWi 2 SsBs
106/17, juris Rn. 16, NStZ-RR 2018, 156). Dies stützt sich auf den Zusammenhang zu den
bereits genannten Grundsätzen der Beweiserhebung aufgrund der Anwendung von
standardisierten Messverfahren, wonach das Tatgericht eine Überprüfung des durch dieses
Verfahren ermittelten Messergebnisses lediglich dann vorzunehmen hat, wenn konkrete
Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind. Die amtliche Zulassung von Geräten und
Methoden ebenso wie die Reduzierung des gemessenen Wertes um einen - die
systemimmanenten Messfehler erfassenden - Toleranzwert soll gerade den Zweck haben,
Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung
626/18, juris Rn. 10, NStZ 2018, 724). Argumentiert wird, dass diese Grundsätze unterlaufen
würden, wenn auch ohne das Vorliegen solcher konkreten Anhaltspunkte für Messfehler
12
Seite 12 von 14
generell auch die Rohmessdaten heranzuziehen wären, um überprüfen zu können, ob sich
daraus solche Anhaltspunkte ergeben könnten, zumal dies im Ergebnis auch zu einer
entsprechenden Ermittlungspflicht des Amtsgerichts von Amts wegen führen müsste (siehe
NZV 2020, 97).
bb. Soweit demgegenüber von anderen Oberlandesgerichten in Fällen der Nichtherausgabe
von Rohmessdaten, auch sofern sie sich nicht bei den Akten befinden, eine Verletzung des
Anspruchs auf ein faires Verfahren bejaht wurde, sind die zusätzlichen Voraussetzungen, von
denen dort der Erfolg einer entsprechenden Verfahrensrüge wegen der unzulässigen
Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt nach den §§ 79 Abs. 3 S. 1
OWiG, 338 Nr. 8 StPO abhängig gemacht wurde, im vorliegenden Fall nicht gegeben. Von
mehreren Oberlandesgerichten wird die Auffassung vertreten, dass entgegen der soeben
dargelegten Ansicht die Nichtherausgabe von nicht bei den Akten befindlichen Rohmessdaten
eine Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens begründen und eine unzulässige
Beschränkung der Rechte der Verteidigung darstellen kann (siehe KG Berlin, Beschluss vom
13.06.2019 - 3 Ws (B) 173/19 - 162 Ss 67/19, juris Rn. 4, DV 2019, 198; OLG Brandenburg
(2. Strafsenat), Beschluss vom 08.09.2016 - (2Z) 53 Ss-OWi 343/16 (163/16), juris Rn. 12 f.,
StraFo 2017, 31; Beschluss vom 05.03.2020 - (2Z) 53 Ss-OWi9 96/20 (52/20), juris Rn. 4;
385; OLG Karlsruhe (1. Senat für Bußgeldsachen), Beschluss vom 16.07.2019 - 1 Rb 10 Ss
291/19, juris Rn. 20, NStZ 2019, 620; (2. Senat für Bußgeldsachen), Beschluss vom
08.05.2019 - 2 Rb 7 Ss 202/19, juris Rn. 7; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.02.2016 -
Ss (Bs) 6/16 (4/16 OWi), juris Rn. 7 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.2019 - 1 Rb 28
Ss 300/19, juris Rn. 4, DAR 2019, 697; ähnlich auch OLG Jena, Beschluss vom 01.03.2016 -
2 OLG 101 Ss Rs 131/15, juris Rn. 11, NJW 2016, 1457 (zur sogenannten Lebensakte); OLG
Wartungsnachweisen)). Zur Begründung dieser Auffassung wird angeführt, dass gerade die
Verweigerung der Herausgabe der Rohmessdaten es dem Betroffenen unmöglich machen
kann, sich hieraus gegebenenfalls ergebende konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler in der
NZV 2018, 275). Eine Rechtsbeschwerde gegen die tatrichterliche Entscheidung soll auf diese
Rüge nach den §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 338 Nr. 8 StPO aber nur dann zulässig erhoben sein
können, wenn der Betroffene auch darlegt, welche vergeblichen Bemühungen um Einsicht in
13
Seite 13 von 14
die Unterlagen vorgenommen worden sind, was insbesondere auch die Bemühungen zur
Erlangung dieser Unterlagen von der Verwaltungsbehörde und erforderlichenfalls die
Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 62 OWiG hierüber, die erneute
Antragstellung in der Hauptverhandlung und die Ablehnung dieses Antrags sowie einen Antrag
auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung und die Erwirkung eines
Gerichtsbeschlusses nach den §§ 71 Abs. 1 OWiG, 238 Abs. 2 StPO einschließt (siehe KG
Rn. 25 i.V.m. 21, StraFO 2019, 470; OLG Brandenburg (2. Strafsenat), Beschluss vom
05.03.2020 - (2Z) 53 Ss-OWi9 96/20 (52/20), juris Rn. 4; OLG Frankfurt, Beschluss vom
11.08.2016 - 2 Ss-OWi 562/16, juris Rn. 15 f., NStZ-RR 2016, 385; OLG Hamm, Beschluss
vom 03.01.2019 - 4 RBs 377/18, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe (1. Senat für Bußgeldsachen),
Beschluss vom 16.07.2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19, juris Rn. 30, NStZ 2019, 620; (2. Senat für
Beschluss vom 27.09.2019 - 1 RBs 339/19, Rn. 11, DAR 2019, 695; OLG Oldenburg,
Beschluss vom 13.03.2017 - 2 Ss OWi 40/17, juris Rn. 22, ZfSch 2017, 469; OLG
Beschluss vom 19.09.2019 - 1 Rb 28 Ss 300/19, juris Rn. 4, DAR 2019, 697; vgl. ferner
Anforderungen genügt das Vorbringen des Betroffenen zur Begründung seines Antrags auf
Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht.
cc. Darauf schließlich, dass im vergangenen Jahr vom Verfassungsgerichtshof des
Saarlandes und hieran anschließend auch vom OLG Saarbrücken - im Gegensatz zur nahezu
einhelligen Ablehnung dieser Auffassung durch die Obergerichte der übrigen Bundesländer -
angenommen worden ist, dass die Verwertung der Messergebnisse eines standardisierten
Messverfahrens unzulässig sein soll, wenn dessen Messergebnisse deswegen nicht vom
Betroffenen auf der Grundlage ihm zu überlassender Rohmessdaten überprüft werden
könnten, weil das jeweilige Messgerät keine Speicherung dieser Daten vornehme (so VerfGH
der Bindungswirkung dieser Entscheidung für saarländische Gerichte ebenso auch OLG
Abrufnummer 213258; Beschluss vom 15.10.2019 - Ss Bs 59/2019 (62/19 OWi), juris Rn. 23,
VRS 137, Nr 3; ablehnend gegenüber dieser Auffassung dagegen BayObLG, Beschluss vom
09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19, juris Rn. 5, DAR 2020, 145; KG Berlin, Beschluss vom
15.05.2014 - 3 Ws (B) 249/14 - 122 Ss 73/14, juris Rn. 13, VRS 127, Nr. 44; OLG
14
Seite 14 von 14
- 2 RBs 30/20, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2020 - 1 RBs 255/19, juris
Beschluss vom 09.09.2019 - 2 Ss (OWi) 233/19, juris Rn. 23 f., NdsRpfl 2019, 399; OLG
ferner, aber i.E. offengelassen in VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2020 - VGH B
19/19, juris Rn. 48, NZV 2020, 97; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.08.2019 - 1 OWi 2
Ss Bs 68/19, juris Rn. 6), kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Es ist vom Betroffenen schon
keine unzureichende Speicherung der Rohmessdaten durch das Messgerät im vorliegenden
Fall vorgetragen und es ist eine solche bei dem Messgerät vom Typ PoliScan Speed auch
Rs 68/19, juris Ls.; VG Saarlouis, 09.01.2020 - 5 L 1710/19, juris Rn. 27, Verkehrsrecht aktuell
2020, 68; vgl. auch VerfGH Sachsen, Beschluss vom 23.01.2010 - Vf. 96-IV-19, juris Rn. 25).
b. Auch mit den weiteren Verfahrensrügen zeigt der Antrag auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde keinen Bedarf für eine Fortbildung des Rechts oder eine Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung auf. Die Beweisanträge des Betroffenen auf Überprüfung der
Messergebnisse durch Einholung von Sachverständigengutachten sind vielmehr vom
Amtsgericht nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG auf der Grundlage der höchstrichterlich geklärten
und feststehenden Grundsätze abgelehnt worden, dass bei der Anwendung von
standardisierten Messverfahren das Tatgericht eine Überprüfung des durch dieses Verfahren
ermittelten Messergebnisses lediglich dann vorzunehmen hat, wenn konkrete Anhaltspunkte
für Messfehler gegeben sind. Das Vorliegen solcher konkreten Anhaltspunkte für Messfehler
ist vom Betroffenen nicht vorgebracht und wurde vom Amtsgericht nach den
Urteilsfeststellungen zutreffend verneint. Es war daher auch nicht eine weitere Aufklärung von
Amts wegen nach § 244 Abs. 2 StPO durch Anforderung und Überprüfung der Rohmessdaten
geboten.
c. Auf die weiter allgemein erhobene Sachrüge hin ist schließlich ebenfalls ein Bedarf für eine
Fortbildung des Rechts oder eine Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht
ersichtlich und es wird hierzu auch vom Betroffenen nichts vorgebracht.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. 46 Abs. 1, 80 Abs. 4
S. 4 OWiG.
gez. Dr. Böger
- nach oben -