Das Verkehrslexikon

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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen v. 03.04.2020: PoliScan Speed




Das Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen (Beschluss vom 03.04.2020 - 1 SsRs 50/19) hat entschieden:

Siehe auch
Persoenliches Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung
und
Zeugenvernehmung ohne Betroffenen

Gründe:


I.

Das Amtsgericht Bremen hat den Betroffenen mit Urteil vom 12.10.2018 wegen einer am

25.04.2017 begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit einer fahrlässigen Überschreitung der

zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h (bei

einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 120 km/h) unter Anwendung der §§ 41 Abs. 1, 49

StVO, 24 StVG, 11.3.6 BKat zu einer Geldbuße von EUR 120,- verurteilt.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seinem Antrag auf Zulassung der

Rechtsbeschwerde vom 06.12.2018. Mit weiterem Antrag vom 22.01.2019 hat der Betroffene

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung des Antrags auf Zulassung der

Rechtsbeschwerde beantragt und mit weiterem Schriftsatz vom selben Tag zur Begründung

seines

Antrags

auf

Zulassung

der

Rechtsbeschwerde

die

Verletzung

von

Verfahrensvorschriften wegen der fehlerhaften Ablehnung von Beweisanträgen und der

Nichteinhaltung der Grundsätze eines fairen Verfahrens sowie des rechtlichen Gehörs gerügt

und die allgemeine Sachrüge erhoben.

Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 14.08.2019 beantragt, dem Betroffenen

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung des

Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom

12.10.2018 zu gewähren und den Antrag des Betroffenen vom 06.12.2018 auf Zulassung der

Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 12.10.2018 als

unbegründet zu verwerfen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 80 Abs. 1 OWiG) und wurde

form- und fristgerecht eingelegt (§§ 80 Abs. 3 S. 1, 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 341 StPO); wegen

der Versäumung der Frist zur Begründung (§§ 80 Abs. 3 OWiG, 344, 345 StPO) war dem

Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, da er die unverschuldete

Fristversäumung mit Schriftsatz vom 22.01.2019 nebst eidesstattlicher Versicherung

ausreichend glaubhaft gemacht hat (§§ 71 Abs. 1 OWiG, 45 Abs. 2 S. 1 StPO). Der demnach

zulässig gestellte Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet.

1. Es ist nicht geboten, die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG wegen der

Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen.

a. Dem Vorbringen des Betroffenen zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der

Rechtsbeschwerde ist hinsichtlich der mitgeteilten Ablehnung seiner Beweisanträge auf

Überprüfung

der

Messergebnisse

der

Geschwindigkeitsmessung

durch

einen

3

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Sachverständigen keine Verletzung des Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör zu

entnehmen.

Sind - wie vorliegend - die Beweisanträge des Betroffenen durch das Gericht beschieden

worden, so kommt eine Verletzung des verfassungsrechtlich geschützten Anspruchs auf

rechtliches Gehör nicht schon durch eine (lediglich) nach einfachem Recht zu Unrecht erfolgte

BvR 1827/97, juris Rn. 11, NJW 1998, 1938; Beschluss vom 06.08.2003 - 2 BvR 1071/03,

juris Rn. 29, NJW 2004, 209; Beschluss vom 22.05.2015 - 1 BvR 2291/13, juris Rn. 5).

Vielmehr ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs lediglich dann zu bejahen, wenn das

Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage

von zentraler Bedeutung für das Verfahren nicht eingegangen ist, sofern er nach dem

Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert

86, 133; Beschluss vom 12.09.2016 - 1 BvR 1311/16, juris Rn. 3, FA 2016, 375; BGH,

Beschluss vom 09.01.2018 - VI ZR 106/17, juris Rn. 11, NJW 2018, 2730), oder aber bei einer

BvR 700/91, juris Rn. 14, NJW 1992, 2811; Beschluss vom 02.10.2003 - 2 BvR 149/03, juris

Rn. 7, NJW 2004, 1443; Beschluss vom 22.05.2015 - 1 BvR 2291/13, juris Rn. 5). Als

willkürlich erscheint ein Richterspruch aber nur, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt

rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden

Erwägungen

beruht,

während

eine

fehlerhafte

Rechtsanwendung

allein

die

Gerichtsentscheidung nicht willkürlich macht und von einer willkürlichen Missdeutung

insbesondere nicht gesprochen werden kann, wenn das Gericht sich mit der Rechtslage

eingehend auseinandersetzt und seine Auffassung nicht jeden sachlichen Grundes entbehrt

(siehe BVerfG, Beschluss vom 07.04.1998 - 2 BvR 1827/97, juris Rn. 11, NJW 1998, 1938;

Beschluss vom 22.05.2015 - 1 BvR 2291/13, juris Rn. 5). Nach diesen Maßstäben ist mit der

durch das Tatgericht unter Berücksichtigung des Vorbringens des Betroffenen erfolgten

Ablehnung seiner Beweisanträge ein Gehörsverstoß nicht erfolgt, da die Ablehnung im

Einklang mit den zur Beweiserhebung auf der Grundlage standardisierter Messverfahren

geltenden Grundsätzen erfolgte.

aa. Ein standardisiertes Messverfahren ist ein durch Normen vereinheitlichtes (technisches)

Verfahren, bei dem die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind,

dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (siehe BGH,

Beschluss vom 30.10.1997 - 4 StR 24/97, juris Rn. 27, BGHSt 43, 277). Die Verwendung

eines standardisierten Messverfahrens erlaubt eine Vereinfachung des Verfahrensgangs, wie

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sie gerade bei Bußgeldverfahren indiziert ist, die nicht der Ahndung kriminellen Unrechts,

sondern der verwaltungsrechtlichen Pflichtenmahnung dienen und ihre vorrangige Bedeutung

im Bereich für Massenverfahren des täglichen Lebens haben (siehe BGH, Beschluss vom

19.08.1993 - 4 StR 627/92, juris Rn. 26, BGHSt 39, 291). Bei Verwendung eines solchen

standardisierten Messverfahrens ist der Tatrichter bei der Darstellung im Urteil daher

grundsätzlich allein gehalten, um dem Rechtsbeschwerdegericht die Kontrolle der

Beweiswürdigung zu ermöglichen, neben dem angewandten Messverfahren jeweils auch den

Rn. 33; Beschluss vom 30.10.1997, a.a.O., juris Rn. 20). Dagegen ist er, soweit es sich um

allgemein anerkannte und häufig angewandte Untersuchungsverfahren handelt, nicht

verpflichtet, Erörterungen über deren Zuverlässigkeit anzustellen oder die wesentlichen

tatsächlichen Grundlagen des Gutachtens im Urteil mitzuteilen (siehe BGH, Beschluss vom

19.08.1993, a.a.O., juris Rn. 25). Den nach den jeweiligen technisch-naturwissenschaftlichen

Erkenntnissen möglichen Fehlerquellen ist durch die Berücksichtigung von Messtoleranzen

hinaus gehendes Erfordernis, dass das Gericht sich von der Zuverlässigkeit der Messungen

im konkreten Fall überzeugt, besteht dagegen nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für

Beschluss

vom

30.10.1997,

a.a.O.,

juris

Rn. 26).

Dieser

Rechtsprechung

des

Bundesgerichtshofs wird in sämtlichen Oberlandesgerichtsbezirken gefolgt (siehe BayObLG,

Beschluss vom 09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19, juris Rn. 5 ff., DAR 2020, 145; OLG

530; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2020 - (1Z) 54 Ss-OWi 13/20 (13/20), juris

Beschluss vom 04.12.2014 - 2 Ss-OWi 1041/14, juris Rn. 18, DAR 2015, 149; Hanseatisches

20.04.2017 - 1 OLG 151 SsBs 62/16, juris Rn. 9, VRS 132 Nr. 37; OLG Karlsruhe, Beschluss

vom 08.01.2020 - 3 Rb 33 Ss 763/19, juris Rn. 9 f.; OLG Koblenz, Beschluss vom 18.04.2017

- 1 OWi 4 SsBs 27/17, juris Rn. 16 f.; OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 - 1 RBs 339/19,

Rn. 8, DAR 2019, 695; OLG Naumburg, Beschluss vom 16.12.2014 - 2 Ws 96/14, Rn. 4, DAR

2015, 405; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.03.2017 - 2 Ss OWi 40/17, juris Rn. 12, ZfSch

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2017, 469; OLG Rostock, Beschluss vom 22.01.2019 - 21 Ss OWi 251/18 (B), juris Rn. 6;

156; ebenso auch die Rechtsprechung des Senats, siehe u.a. Hanseatisches

2011, 35; Beschluss vom 15.11.2012 - 2 SsBs 82/11, juris Rn. 8, NStZ-RR 2013, 188 (Ls.)).

bb. Vorliegend liegt der Messung der Geschwindigkeit des Fahrzeugs des Betroffenen die

Verwendung eines Geräts vom Typ PoliScan Speed M1 des Herstellers Vitronic

Bildverarbeitungssysteme GmbH zugrunde. Bei den Geschwindigkeitsmessgeräten der

PoliScan-Gerätefamilie handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats wie

auch der übrigen Oberlandesgerichte um standardisierte Messverfahren im Sinne der

vorstehend dargelegten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe hierzu die

Entscheidung des Senats in Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom

28.09.2015 - 1 SsBs 12/15 (zu PoliScan Speed F1); aus der Rechtsprechung der übrigen

Rn. 5, NStZ-RR 2019, 158 (zu PoliScan Speed M1 HP); KG Berlin, Beschluss vom 21.06.2017

- 3 Ws (B) 156/17 - 162 Ss 90/17, juris Rn. 4, VRS 131, Nr. 77; OLG Brandenburg, Beschluss

vom 20.11.2019 - (1Z) 53 Ss-OWi 661/19 (381/19), juris Rn. 3; Beschluss vom 17.12.2019 -

(1Z) 53 Ss-OWi 721/19 (416/19), juris Rn. 8 (PoliScan Speed M1); OLG Braunschweig,

Beschluss vom 14.06.2017 - 1 Ss (OWi) 115/17, juris Rn. 20 (PoliScan Speed M1 HP); OLG

- 1 RBs 200/14, juris Rn. 14 (PoliScan Speed F1 HP); OLG Frankfurt, Beschluss vom

22.11.2018 - 2 Ss-OWi 845/18, juris Rn. 8 i.V.m. 13, NStZ-RR 2019, 257 (PoliScan Speed

FM1, PoliScan Speed M1HP); Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 12.03.2019 - 9

RB 9/19 - 3 Ss OWi 16/19, juris Rn. 9 (PoliScan M1 HP); OLG Hamm, Beschluss vom

18.08.2017 - 1 RBs 47/17, juris Rn. 3; Beschluss vom 25.04.2019 - 1 RBs 75/19, juris Rn. 4

(PoliScan Speed M1); OLG Jena, Beschluss vom 17.05.2018 - 3 OLG 151 SsBs 2/18, juris

708; OLG Koblenz, Beschluss vom 27.02.2018 - 1 OWi 6 SsRs 19/18, juris Rn. 21; OLG Köln,

Beschluss vom 11.09.2015 - 1 RBs 172/15, Rn. 15; OLG Saarbrücken, Beschluss vom

25.10.2017 - Ss Rs 17/17 (30/17 OWi), juris Rn. 7 (PoliScan F1 HP); OLG Stuttgart, Beschluss

vom 04.09.2018 - 6 Rb 16 Ss 469/18, juris Rn. 1; OLG Zweibrücken, Beschluss vom

28.02.2018 - 1 OWi 2 SsBs 106/17, juris Rn. 14, NStZ-RR 2018, 156; Beschluss vom

23.07.2019 - 1 OWi 2 Ss Rs 68/19, juris Rn. 1, ZfSch 2019, 591). Die Messgenauigkeit der

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Geräte dieses Systems ist durch die Zulassung zur innerstaatlichen Eichung seitens der

Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) sichergestellt (vgl. Senat, a.a.O.; so auch

145; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 06.11.2019 - 2 Rb 35 Ss 808/19, juris Rn. 7) und es sind

keine Umstände vom Betroffenen vorgetragen oder sonst ersichtlich, aufgrund derer die

Zuverlässigkeit dieses Systems im Allgemeinen und die seiner Anwendung zugrundeliegende

Erwartung, bei unveränderten Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erzielen, in Zweifel zu

ziehen wäre.

cc. Konkrete Anhaltspunkte für Messfehler, die nach den vorstehenden Maßstäben bei

Verwendung eines standardisierten Messverfahrens eine weitere Überprüfung des

Messergebnisses hätten erforderlich machen können, so dass gegebenenfalls aus diesem

Grunde

dem

Beweisantrag

auf

Überprüfung

der

Messergebnisse

der

Geschwindigkeitsmessung durch einen Sachverständigen nachzugehen gewesen wäre, sind

vorliegend vom Betroffenen aber nicht dargetan.

(a) Soweit der Betroffene ausweislich der Begründung seines Antrags auf Zulassung der

Rechtsbeschwerde vorbringt, dass der Auswerterahmen auf dem vom Messgerät erstellten

Foto des Fahrzeugs des Betroffenen nicht vom Messgerät selbst generiert worden sei,

sondern vom Auswerteprogramm, vermag dies solche konkreten Anhaltspunkte, die eine

weitere Überprüfung hätten erforderlich machen können, nicht zu begründen. Vielmehr handelt

es sich bei diesem Vorbringen des Betroffenen um solches, welches die Funktionsweise des

Messgeräts im Allgemeinen betrifft, dessen Messgenauigkeit bereits durch die Zulassung

seitens der PTB sichergestellt ist, so dass es hierzu schon aus diesem Grunde der beantragten

Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht bedurfte (vgl. so auch OLG Düsseldorf,

Beschluss vom 13.07.2015 - 1 RBs 200/14, juris Rn. 14; OLG Frankfurt, Beschluss vom

04.12.2014 - 2 Ss-OWi 1041/14, juris Rn. 21, DAR 2015, 149; OLG Hamm, Beschluss vom

09.03.2017 - 5 RBs 29/17, juris Rn. 12; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.07.2015 - 2 (7)

SsBs 212/15, juris Rn. 7).

Hinzuweisen ist ergänzend hierbei darauf, dass die PTB im Rahmen ihrer öffentlich

zugänglichen Stellungnahme zu Messgeräten der PoliScan Speed-Gerätefamilie (Stand

27.11.2014, verfügbar auf der Internet-Seite der PTB) spezifisch zur Frage der Generierung

des Auswerterahmens klargestellt hat, dass die Darstellung des Auswerterahmens stets auf

der Basis von Positionskoordinaten erfolgt, die ausnahmslos vom Messgerät selbst stammen

und auf die der Tuff-Viewer lediglich zurückgreift, um den Auswerterahmen in das betreffende

Bild einzublenden. Dies schließt eine Beeinflussung des Messergebnisses durch den Tuff-

Viewer aus, wobei die PTB weiter auch klargestellt hat, dass es im Hinblick auf den Umstand,

7

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dass der Tuff-Viewer lediglich auf die vom Messgerät erstellten Daten zugreift, auch lediglich

einer Zulassung dieses Auswerteprogramms bedurfte, nicht auch seiner Eichung.

(b) Auch mit dem weiteren Vorbringen des Betroffenen, dass das Messgerät nicht sein

Fahrzeug, sondern ein auf dem Standstreifen fahrendes Motorrad erfasst habe, vermochte er

keine konkreten Anhaltspunkte für Messfehler vorzutragen, denen gegebenenfalls durch

Überprüfung

der

Messergebnisse

der

Geschwindigkeitsmessung

durch

einen

Sachverständigen nachzugehen gewesen wäre. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen

Vortrag ins Blaue hinein, dies sowohl schon hinsichtlich des Umstandes, dass sich zum

maßgeblichen Zeitpunkt ein Motorrad an der maßgeblichen Stelle befunden habe, jedenfalls

aber hinsichtlich des hier relevanten Umstandes, dass die Messdaten sich nicht auf das

Fahrzeug des Betroffenen bezögen, sondern auf jenes angebliche andere Fahrzeug. Konkrete

Zweifel an den Ergebnissen aus der Anwendung des standardisierten Messverfahrens sind

durch einen solchen Vortrag ins Blaue hinein nicht zu begründen (siehe OLG Brandenburg,

Beschluss vom 27.08.2019 - (1 B) 53 Ss-OWi 286/19 (170/19), juris Rn. 3, ZfSch 2019, 708;

Beschluss vom 19.09.2019 - (1 Z) 53 Ss-OWi 551/19 (320/19), juris Rn. 3; OLG Koblenz,

Beschluss vom 17.07.2018 - 1 OWi 6 SsBs 19/18, Rn. 29; siehe auch OVG Münster,

Beschluss vom 15.05.2018 - 8 B 1018/18, juris Rn. 20; VG Saarlouis, 09.01.2020 - 5 L

1710/19, juris Rn. 29, Verkehrsrecht aktuell 2020, 68).

b. Auch soweit der Betroffene weiter vorträgt, dass ihm die Rohmessdaten des Messgeräts

nicht zugänglich gemacht worden seien, ist diesem Vorbringen keine Verletzung des

Anspruchs des Betroffenen auf rechtliches Gehör zu entnehmen.

aa. Nach der ganz überwiegenden Auffassung unter den Obergerichten begründet es keinen

Gehörsverstoß, wenn dem Betroffenen Rohmessdaten nicht herausgegeben werden, die sich

- wie im vorliegenden Fall - nicht bei den Akten befinden (siehe BayObLG, Beschluss vom

09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19, juris Rn. 4, DAR 2020, 145; OLG Bamberg, Beschluss vom

13.06.2018 - 3 Ss OWi 626/18, juris Rn. 6, NStZ 2018, 724; KG Berlin, Beschluss vom

13.06.2019 - 3 Ws (B) 173/19 - 162 Ss 67/19, juris Rn. 4, DV 2019, 198; OLG Brandenburg

(1. Strafsenat), Beschluss vom 27.01.2020 - (1Z) 54 Ss-OWi 13/20 (13/20), juris Rn. 10;

(2. Strafsenat), Beschluss vom 05.03.2020 - (2Z) 53 Ss-OWi9 96/20 (52/20), juris Rn. 2; OLG

vom 08.05.2019 - 2 Rb 7 Ss 202/19, juris Rn. 5; OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.03.2017

- 2 Ss OWi 40/17, juris Rn. 14, ZfSch 2017, 469; Beschluss vom 23.07.2018 - 2 Ss OWi

197/18, juris Rn. 16; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.11.2017 - Ss Rs 39/17 (60/17

OWi), juris Rn. 9; OLG Schleswig, Beschluss vom 05.06.2019 - I OLG 123/19, juris Rn. 4,

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SchlHA 2019, 279; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.09.2019 - 4 Rb 28 Ss 691/19, juris Rn. 4,

DAR 2019,

696).

Dieser

Auffassung

schließt

sich

auch

der

Senat

an.

Das

Bundesverfassungsgericht hat den Umfang des Anspruchs auf rechtliches Gehör in dieser

Hinsicht klar konturiert und entschieden, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör insoweit

verhindern soll, dass das Gericht ihm bekannte, dem Betroffenen aber verschlossene

Sachverhalte zu dessen Nachteil verwendet, wohingegen der Schutzbereich des Anspruchs

auf rechtliches Gehör nicht berührt sein soll, wenn es um die Frage geht, ob das Gericht sich

und den Prozessbeteiligten Kenntnis von Sachverhalten, die es selbst nicht kennt, weil sie ihm

nicht unterbreitet wurden, erst zu verschaffen habe (siehe BVerfG, Beschluss vom 12.01.1983

- 2 BvR 864/81, juris Rn. 47, BVerfGE 63, 45). Es soll demnach nicht Sinn und Zweck der

grundgesetzlichen Gewährleistung rechtlichen Gehörs sein, dem Betroffenen Zugang zu dem

Gericht nicht bekannten Tatsachen zu erzwingen, und auch wenn der Anspruch auf rechtliches

Gehör auch ein Recht auf Kenntnis von Akteninhalten einräumt, ist dieses Recht jedenfalls

beschränkt auf die dem Gericht tatsächlich vorliegenden Akten (siehe BVerfG, a.a.O.). Über

einen entsprechenden Antrag auf Beiziehung dem Gericht nicht vorliegender Akten wäre damit

nur nach Maßgabe der gerichtlichen Wahrheitsermittlungspflicht zu befinden, was voraussetzt,

dass der Betroffene für von ihm angestrebte Beweiserhebungen das Beweisthema und das

Beweismittel bestimmt bezeichnet oder aber bestimmte Sachverhalte aufzeigen muss,

aufgrund deren sich das Gericht zur weiteren Sachaufklärung gedrängt sieht (siehe BVerfG,

a.a.O., juris Rn. 68 f.). Ebenso hat auch der Bundesgerichtshof entschieden, dass unter dem

Gesichtspunkt des rechtlichen Gehörs maßgeblich nur das sein kann, was für das Urteil oder

das Verfahren Bedeutung erlangt, d.h. der Tatsachenstoff, auf den sich die Hauptverhandlung

oder die Entscheidung erstrecken, während dasjenige, was lediglich darüber hinaus für die

Sachentscheidung Bedeutung erlangen könnte, nur für die Aufklärungspflicht des Gerichts von

Beschluss vom 28.03.2017 - 4 StR 614/16, juris).

bb.

Soweit

in

der

Rechtsprechung

vereinzelt,

namentlich

aber

durch

den

Verfassungsgerichtshof des Saarlands, eine Gegenauffassung vertreten worden ist, nach

welcher die unterlassene Herausgabe von Rohmessdaten als Verletzung des Rechts auf

rechtliches Gehör angesehen werden könnte (siehe VerfGH Saarland, Urteil vom 27.04.2018

- Lv 1/18, juris Rn. 29, NZV 2018, 275; OLG Celle, Beschluss vom 16.06.2016 - 1 Ss (OWi)

96/16, juris Rn. 4, StRR 2016, Nr. 8, 18; OLG Oldenburg, Beschluss vom 06.05.2015 - 2 Ss

OWi 65/15, juris Rn. 12, DAR 2015, 406 (an dieser Entscheidung hat das OLG Oldenburg in

seiner späteren Rechtsprechung nicht mehr festgehalten, siehe den bereits vorstehend

zitierten Beschluss vom 13.03.2017 - 2 Ss OWi 40/17, juris Rn. 14, ZfSch 2017, 469;

Beschluss vom 23.07.2018 - 2 Ss OWi 197/18, juris Rn. 16)), folgt der Senat dem nicht. Dabei

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kommt es auch nicht darauf an, ob der Betroffene bereits vor der Hauptverhandlung einen

Antrag auf Zurverfügungstellung der Messdaten gestellt und in der Hauptverhandlung ein

Antrag auf deren Unterbrechung oder Aussetzung durch Gerichtsbeschluss abgelehnt wurde

(für ein solches Erfordernis VerfGH Saarland, Urteil vom 27.04.2018 - Lv 1/18, juris Rn. 37 f.,

NZV 2018, 275; ähnlich auch OLG Celle, Beschluss vom 21.03.2016 - 2 Ss (OWi) 77/16, juris

Rn. 11, StraFo 2017, 32; Beschluss vom 16.06.2016 - 1 Ss (OWi) 96/16, juris Rn. 4, StRR

2016, Nr. 8, 18). Vielmehr bleibt es auch bei Vorliegen dieser zusätzlichen Umstände dabei,

dass, wie sich aus den soeben dargelegten Erwägungen aus der Rechtsprechung des

Bundesverfassungsgerichts ergibt, unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf rechtliches

Gehör der Betroffene nur Kenntnis von denjenigen Daten, Informationen und sonstigen

Akteninhalten beanspruchen kann, die für das Urteil oder das Verfahren tatsächlich Bedeutung

erlangt haben und zu dessen Gegenstand geworden sind. Was darüber hinaus lediglich für

die Sachentscheidung Bedeutung erlangen könnte bzw. hätte zum Gegenstand des

Verfahrens werden können, ist von Interesse dagegen nur für die Frage des Umfangs der

Sachaufklärung und der hierauf bezogenen Pflichten.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlands vom 27.04.2018, in der dieser

wie vorstehend zitiert die gegenteilige Auffassung vertreten hat, entfaltet Bindungswirkung

lediglich für die Gerichte des Saarlands und bindet den Senat daher nicht (so § 10 Abs. 1 des

Rn. 62, NJW 2019, 2456; vgl. auch BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 - 202 ObOWi

1955/19, juris Rn. 5, DAR 2020, 145; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.03.2020 - 2 RBs

30/20, juris Rn. 4). Im Übrigen ist festzustellen, dass in der genannten Entscheidung der

Verfassungsgerichtshof

des

Saarlands

hinsichtlich

der

Frage des

Umfangs

der

verfassungsrechtlichen Gewährung des Rechts auf Gehör in Bezug auf die Beiziehung nicht

bei den Akten befindlicher Unterlagen die hierzu ergangene Rechtsprechung des

Bundesverfassungsgerichts

nicht

erwähnt

und

sich

daher

damit

auch

nicht

juris Rn. 5, NStZ 2018, 724).

Auch die Abweichung von der entgegenstehenden Entscheidung des OLG Celle erfordert im

Übrigen keine Divergenzvorlage in entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 2 GVG (zu

den Grundsätzen der Zulassung einer Rechtsbeschwerde auf eine solche Vorlage siehe

sogleich): Zum einen hat, wie bereits angeführt, das OLG Celle in der vorgenannten

Entscheidung eine Gehörsverletzung wegen der Nichtherausgabe von Rohmessdaten

lediglich für den Fall angenommen, dass der Betroffene zuvor nach § 62 OWiG eine

gerichtliche Entscheidung über die verweigerte Herausgabe dieser Daten durch die Behörde

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herbeigeführt hatte und ihm die Daten dennoch nicht herausgegeben wurden (siehe OLG

Vorliegen dieser Voraussetzungen ist dem Vorbringen des Betroffenen zur Begründung seines

Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde aber nicht zu entnehmen. Zum anderen ist

darauf zu verweisen, dass nach den vorstehenden Ausführungen der Umfang des Rechts auf

rechtliches Gehör bereits höchstrichterlich geklärt ist, so dass es auch aus diesem Grunde

keiner Herbeiführung einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedarf (so auch OLG

Beschluss vom 13.03.2017 - 2 Ss OWi 40/17, juris Rn. 15, ZfSch 2017, 469; OLG

2. Ebenso ist nicht geboten, die Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zuzulassen,

um die Nachprüfung des Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Dabei ist eine Rechtsbeschwerde zur

Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die

Auslegung von Gesetzesbestimmungen aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch

auszufüllen, während es der Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

bedarf, wenn vermieden werden soll, dass schwer erträgliche Unterschiede in der

Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung

die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (siehe BGH, Beschluss

vom 12.11.1970 - 1 StR 263/70, juris Rn. 30, BGHSt 24, 15). Das Rechtsmittel des

Betroffenen zeigt nach diesen Maßstäben keinen derartigen Bedarf für eine Fortbildung des

Rechts oder eine Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf und ein solcher ist auch

nicht anderweitig ersichtlich. Insbesondere ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch

nicht erforderlich, um die Möglichkeit einer Divergenzvorlage zum Bundesgerichtshof in

entsprechender Anwendung des § 121 Abs. 2 GVG wegen der Abweichung von der

Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts zu eröffnen (hierzu vgl. VerfGH Rheinland-

entsprechenden Anwendung des § 121 Abs. 2 GVG auf der Grundlage des § 79 Abs. 3 S. 1

a. Der Betroffene macht mit seinem Rechtsmittel geltend, dass wegen der nicht erfolgten

Herausgabe der nicht bei den Akten befindlichen Rohmessdaten sein Anspruch auf ein faires

Verfahren verletzt und damit seine Verteidigung unzulässig beschränkt worden sei. Mit dieser

Rüge zeigt der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde aber keinen Bedarf zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf; vielmehr

11

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ist auf der Grundlage des Rügevorbringens des Betroffenen im vorliegenden Fall auch unter

Berücksichtigung der zu dieser Rechtsfrage im Allgemeinen vertretenen unterschiedlichen

Auffassungen unter den Oberlandesgerichten jedenfalls im Ergebnis eine Verletzung seines

Anspruchs auf ein faires Verfahren nicht dargetan.

aa. Nach der Auffassung eines Teils der Oberlandesgerichte begründet die Nichtherausgabe

von Rohmessdaten, die sich nicht bei der Akte befinden, keinen Verstoß gegen den aus Art. 6

EMRK, Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Grundsatz eines fairen Verfahrens (siehe BayObLG,

Beschluss vom 09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19, juris Rn. 4, DAR 2020, 145; OLG Bamberg,

Beschluss vom 13.06.2018 - 3 Ss OWi 626/18, juris Rn. 6, NStZ 2018, 724 OLG Brandenburg

(1. Strafsenat), Beschluss vom 27.01.2020 - (1Z) 54 Ss-OWi 13/20 (13/20), juris Rn. 10; OLG

Beschluss vom 23.07.2018 - 2 Ss OWi 197/18, juris Rn. 20; OLG Schleswig, Beschluss vom

05.06.2019 - I OLG 123/19, juris Rn. 6, SchlHA 2019, 279; OLG Zweibrücken, Beschluss vom

28.02.2018 - 1 OWi 2 SsBs 106/17, juris Rn. 16, NStZ-RR 2018, 156; offen gelassen in OLG

Antrag auf Beiziehung entsprechender Unterlagen nach dieser Auffassung lediglich als

Beweisermittlungsantrag

zu

würdigen

sein,

dessen

Ablehnung

nur

unter

Aufklärungsgesichtspunkten (§ 244 Abs. 2 StPO bzw. § 77 Abs. 1 OWiG) gerügt werden kann

(siehe BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19, juris Rn. 4, DAR 2020,

145; OLG Bamberg, Beschluss vom 13.06.2018 - 3 Ss OWi 626/18, juris Rn. 6, 11, NStZ

2018, 724; OLG Brandenburg (1. Strafsenat), Beschluss vom 27.01.2020 - (1Z) 54 Ss-OWi

13/20 (13/20), juris Rn. 10; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 28.02.2018 - 1 OWi 2 SsBs

106/17, juris Rn. 16, NStZ-RR 2018, 156). Dies stützt sich auf den Zusammenhang zu den

bereits genannten Grundsätzen der Beweiserhebung aufgrund der Anwendung von

standardisierten Messverfahren, wonach das Tatgericht eine Überprüfung des durch dieses

Verfahren ermittelten Messergebnisses lediglich dann vorzunehmen hat, wenn konkrete

Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind. Die amtliche Zulassung von Geräten und

Methoden ebenso wie die Reduzierung des gemessenen Wertes um einen - die

systemimmanenten Messfehler erfassenden - Toleranzwert soll gerade den Zweck haben,

Ermittlungsbehörden und Gerichte von der Sachverständigenbegutachtung und Erörterung

626/18, juris Rn. 10, NStZ 2018, 724). Argumentiert wird, dass diese Grundsätze unterlaufen

würden, wenn auch ohne das Vorliegen solcher konkreten Anhaltspunkte für Messfehler

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generell auch die Rohmessdaten heranzuziehen wären, um überprüfen zu können, ob sich

daraus solche Anhaltspunkte ergeben könnten, zumal dies im Ergebnis auch zu einer

entsprechenden Ermittlungspflicht des Amtsgerichts von Amts wegen führen müsste (siehe

NZV 2020, 97).

bb. Soweit demgegenüber von anderen Oberlandesgerichten in Fällen der Nichtherausgabe

von Rohmessdaten, auch sofern sie sich nicht bei den Akten befinden, eine Verletzung des

Anspruchs auf ein faires Verfahren bejaht wurde, sind die zusätzlichen Voraussetzungen, von

denen dort der Erfolg einer entsprechenden Verfahrensrüge wegen der unzulässigen

Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt nach den §§ 79 Abs. 3 S. 1

OWiG, 338 Nr. 8 StPO abhängig gemacht wurde, im vorliegenden Fall nicht gegeben. Von

mehreren Oberlandesgerichten wird die Auffassung vertreten, dass entgegen der soeben

dargelegten Ansicht die Nichtherausgabe von nicht bei den Akten befindlichen Rohmessdaten

eine Verletzung der Grundsätze eines fairen Verfahrens begründen und eine unzulässige

Beschränkung der Rechte der Verteidigung darstellen kann (siehe KG Berlin, Beschluss vom

13.06.2019 - 3 Ws (B) 173/19 - 162 Ss 67/19, juris Rn. 4, DV 2019, 198; OLG Brandenburg

(2. Strafsenat), Beschluss vom 08.09.2016 - (2Z) 53 Ss-OWi 343/16 (163/16), juris Rn. 12 f.,

StraFo 2017, 31; Beschluss vom 05.03.2020 - (2Z) 53 Ss-OWi9 96/20 (52/20), juris Rn. 4;

385; OLG Karlsruhe (1. Senat für Bußgeldsachen), Beschluss vom 16.07.2019 - 1 Rb 10 Ss

291/19, juris Rn. 20, NStZ 2019, 620; (2. Senat für Bußgeldsachen), Beschluss vom

08.05.2019 - 2 Rb 7 Ss 202/19, juris Rn. 7; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.02.2016 -

Ss (Bs) 6/16 (4/16 OWi), juris Rn. 7 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.2019 - 1 Rb 28

Ss 300/19, juris Rn. 4, DAR 2019, 697; ähnlich auch OLG Jena, Beschluss vom 01.03.2016 -

2 OLG 101 Ss Rs 131/15, juris Rn. 11, NJW 2016, 1457 (zur sogenannten Lebensakte); OLG

Wartungsnachweisen)). Zur Begründung dieser Auffassung wird angeführt, dass gerade die

Verweigerung der Herausgabe der Rohmessdaten es dem Betroffenen unmöglich machen

kann, sich hieraus gegebenenfalls ergebende konkrete Anhaltspunkte für einen Fehler in der

NZV 2018, 275). Eine Rechtsbeschwerde gegen die tatrichterliche Entscheidung soll auf diese

Rüge nach den §§ 79 Abs. 3 S. 1 OWiG, 338 Nr. 8 StPO aber nur dann zulässig erhoben sein

können, wenn der Betroffene auch darlegt, welche vergeblichen Bemühungen um Einsicht in

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die Unterlagen vorgenommen worden sind, was insbesondere auch die Bemühungen zur

Erlangung dieser Unterlagen von der Verwaltungsbehörde und erforderlichenfalls die

Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung nach § 62 OWiG hierüber, die erneute

Antragstellung in der Hauptverhandlung und die Ablehnung dieses Antrags sowie einen Antrag

auf Unterbrechung oder Aussetzung der Hauptverhandlung und die Erwirkung eines

Gerichtsbeschlusses nach den §§ 71 Abs. 1 OWiG, 238 Abs. 2 StPO einschließt (siehe KG

Rn. 25 i.V.m. 21, StraFO 2019, 470; OLG Brandenburg (2. Strafsenat), Beschluss vom

05.03.2020 - (2Z) 53 Ss-OWi9 96/20 (52/20), juris Rn. 4; OLG Frankfurt, Beschluss vom

11.08.2016 - 2 Ss-OWi 562/16, juris Rn. 15 f., NStZ-RR 2016, 385; OLG Hamm, Beschluss

vom 03.01.2019 - 4 RBs 377/18, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe (1. Senat für Bußgeldsachen),

Beschluss vom 16.07.2019 - 1 Rb 10 Ss 291/19, juris Rn. 30, NStZ 2019, 620; (2. Senat für

Beschluss vom 27.09.2019 - 1 RBs 339/19, Rn. 11, DAR 2019, 695; OLG Oldenburg,

Beschluss vom 13.03.2017 - 2 Ss OWi 40/17, juris Rn. 22, ZfSch 2017, 469; OLG

Beschluss vom 19.09.2019 - 1 Rb 28 Ss 300/19, juris Rn. 4, DAR 2019, 697; vgl. ferner

Anforderungen genügt das Vorbringen des Betroffenen zur Begründung seines Antrags auf

Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht.

cc. Darauf schließlich, dass im vergangenen Jahr vom Verfassungsgerichtshof des

Saarlandes und hieran anschließend auch vom OLG Saarbrücken - im Gegensatz zur nahezu

einhelligen Ablehnung dieser Auffassung durch die Obergerichte der übrigen Bundesländer -

angenommen worden ist, dass die Verwertung der Messergebnisse eines standardisierten

Messverfahrens unzulässig sein soll, wenn dessen Messergebnisse deswegen nicht vom

Betroffenen auf der Grundlage ihm zu überlassender Rohmessdaten überprüft werden

könnten, weil das jeweilige Messgerät keine Speicherung dieser Daten vornehme (so VerfGH

der Bindungswirkung dieser Entscheidung für saarländische Gerichte ebenso auch OLG

Abrufnummer 213258; Beschluss vom 15.10.2019 - Ss Bs 59/2019 (62/19 OWi), juris Rn. 23,

VRS 137, Nr 3; ablehnend gegenüber dieser Auffassung dagegen BayObLG, Beschluss vom

09.12.2019 - 202 ObOWi 1955/19, juris Rn. 5, DAR 2020, 145; KG Berlin, Beschluss vom

15.05.2014 - 3 Ws (B) 249/14 - 122 Ss 73/14, juris Rn. 13, VRS 127, Nr. 44; OLG

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- 2 RBs 30/20, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2020 - 1 RBs 255/19, juris

Beschluss vom 09.09.2019 - 2 Ss (OWi) 233/19, juris Rn. 23 f., NdsRpfl 2019, 399; OLG

ferner, aber i.E. offengelassen in VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2020 - VGH B

19/19, juris Rn. 48, NZV 2020, 97; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.08.2019 - 1 OWi 2

Ss Bs 68/19, juris Rn. 6), kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Es ist vom Betroffenen schon

keine unzureichende Speicherung der Rohmessdaten durch das Messgerät im vorliegenden

Fall vorgetragen und es ist eine solche bei dem Messgerät vom Typ PoliScan Speed auch

Rs 68/19, juris Ls.; VG Saarlouis, 09.01.2020 - 5 L 1710/19, juris Rn. 27, Verkehrsrecht aktuell

2020, 68; vgl. auch VerfGH Sachsen, Beschluss vom 23.01.2010 - Vf. 96-IV-19, juris Rn. 25).

b. Auch mit den weiteren Verfahrensrügen zeigt der Antrag auf Zulassung der

Rechtsbeschwerde keinen Bedarf für eine Fortbildung des Rechts oder eine Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung auf. Die Beweisanträge des Betroffenen auf Überprüfung der

Messergebnisse durch Einholung von Sachverständigengutachten sind vielmehr vom

Amtsgericht nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG auf der Grundlage der höchstrichterlich geklärten

und feststehenden Grundsätze abgelehnt worden, dass bei der Anwendung von

standardisierten Messverfahren das Tatgericht eine Überprüfung des durch dieses Verfahren

ermittelten Messergebnisses lediglich dann vorzunehmen hat, wenn konkrete Anhaltspunkte

für Messfehler gegeben sind. Das Vorliegen solcher konkreten Anhaltspunkte für Messfehler

ist vom Betroffenen nicht vorgebracht und wurde vom Amtsgericht nach den

Urteilsfeststellungen zutreffend verneint. Es war daher auch nicht eine weitere Aufklärung von

Amts wegen nach § 244 Abs. 2 StPO durch Anforderung und Überprüfung der Rohmessdaten

geboten.

c. Auf die weiter allgemein erhobene Sachrüge hin ist schließlich ebenfalls ein Bedarf für eine

Fortbildung des Rechts oder eine Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht

ersichtlich und es wird hierzu auch vom Betroffenen nichts vorgebracht.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 473 Abs. 1 StPO i.V.m. 46 Abs. 1, 80 Abs. 4

S. 4 OWiG.

gez. Dr. Böger

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