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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen v. 16.05.2011: Private Haftpflichtversicherung
Das Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen (Beschluss vom 16.05.2011 - 4 WF 71/11) hat entschieden:
Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung
Gründe:
I.
Das Amtsgericht - Familiengericht - Bremerhaven hat der Antragsgegnerin für das
vorliegende Umgangsverfahren mit Beschluss vom 21.09.2010 Verfahrenskostenhilfe
unter Vorbehalt einer Ratenzahlungsanordnung bewilligt. Mit Beschluss vom
26.11.2010 hat das Familiengericht nachträglich eine monatliche Ratenzahlung von
135,- EUR angeordnet. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der
Antragsgegnerin vom 07.03.2011.
II.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt sie zu einer Reduzierung der
vom Familiengericht angeordneten Raten. Aus dem monatlichen Bruttoeinkommen der
Antragsgegnerin in Höhe von 2.834,- EUR ergibt sich unter Berücksichtigung des
Weihnachts- und Urlaubsgeldes bei Steuerklasse IV und drei Kinderfreibeträgen ein
Nettoeinkommen von 1.955,54 EUR (berechnet mit Gutdeutsch, familiengerichtliche
Berechnungen).
1. Berufsbedingte Fahrtkosten
Vom Einkommen der Antragsgegnerin sind berufsbedingte Fahrtkosten abzuziehen,
und zwar in Höhe von 5,20 EUR je Entfernungskilometer zwischen dem Wohnort und
der
Arbeitsstätte
der
Antragsgegnerin
gemäß
§ 3
Abs.
6
Nr.
2
der
Durchführungsverordnung (DVO) zu § 82 SGB XII (so mit überzeugender Begründung
OLG Karlsruhe, Beschluss 29.01.2009, FamRZ 2009, 1165, 1166 m.w.N. auch zur
Gegenansicht; ebenso Motzer, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2008,
§ 115 ZPO Rn 28; Schürmann, FuR 2006, 14, 15).
2. Versicherungsbeiträge
Beiträge zu Versicherungen kann die Antragsgegnerin in Höhe von höchstens 101,76
EUR monatlich geltend machen. Versicherungsbeiträge sind vom Einkommen eines
Verfahrenskostenhilfe beantragenden Beteiligten abzuziehen, soweit die Versicherung
gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen ist. Angemessen
sind grundsätzlich die private Haftpflichtversicherung, Hausrat- und Glasversicherung,
private Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherungen und nicht kapitalbildende
Risikolebensversicherungen (Bork, in: Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 22. Auflage
2004, § 115 ZPO Rn 38 m.w.N.; Motzer, a.a.O., § 115 ZPO Rn 27; vgl. auch
Schürmann, FuR 2006, 14, 15). Die Kosten der privaten Haftpflichtversicherung, der
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3
Glasversicherung und der Hausratversicherung kann die Antragsgegnerin allerdings
entsprechend der Auffassung des Familiengerichts nur in hälftiger Höhe geltend
machen, da davon auszugehen ist, dass der Ehemann der Antragsgegnerin durch
diese
Versicherungen
mitversichert
ist
und
sich
an
der
Zahlung
der
Versicherungsprämien beteiligt. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er
nach den überreichten Unterlagen über ein vergleichbar hohes Einkommen wie die
Antragstellerin verfügt. Für die private Haftpflichtversicherung sind daher monatlich
3,42 EUR zu berücksichtigen, für die Glasversicherung monatlich 2,44 EUR und für die
Hausratversicherung monatlich 9,63 EUR.
Nicht absetzbar ist der Beitrag zur Krankentagegeldversicherung der Antragsgegnerin.
In der Regel ist es nicht angemessen, dass ein in abhängiger Stellung Beschäftigter
bei engen finanziellen Verhältnissen eine solche Versicherung abschließt, weil er über
die Sozialversicherung und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle ausreichend
zitiert
nach
juris).
Besondere
Umstände,
die
den
Abschluss
einer
Krankentagegeldversicherung ausnahmsweise notwendig erscheinen lassen, hat die
Antragsgegnerin nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich.
Ob die Beiträge für die Tierhalterhaftpflichtversicherung und die zusätzliche private
Krankenversicherung als besondere Belastungen anzuerkennen sind, kann offen
bleiben, da es für die Ratenhöhe nicht erheblich ist. Bei Berücksichtigung der o. g.
Versicherungsprämien, der Prämien für die Risikolebensversicherungen in Höhe von
insgesamt monatlich 22,72 EUR, für die Unfallversicherung in Höhe von monatlich 9,70
EUR und für die Berufsunfähigkeitsversicherungen in Höhe von monatlich insgesamt
22,57 EUR ergeben sich einschließlich der Beiträge zur Tierhalterhaftpflicht und zur
privaten Krankenzusatzversicherung anzuerkennende monatliche Versicherungs-
prämien von 101,76 EUR.
3. Sonstige Belastungen
Die Antragsgegnerin kann ferner Kreditkosten für die Finanzierung ihres Kraftfahrzeugs
geltend machen, da diese nicht in der Pauschale nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 der DVO zu
§ 82 SGB XII enthalten sind und davon auszugehen ist, dass sie beruflich auf die
Nutzung eines PKW angewiesen ist (s. dazu OLG Karlsruhe, a.a.O.; Schürmann FuR
2006, 14, 17; a. A. Götsche, in: juris-PR FamR 26/2008, Anm. 3). Ferner kann sie die
monatlichen Raten wegen eines Heizungskaufs, den Kindergartenbeitrag und die an
ihren Rechtsanwalt zu zahlenden Raten von ihrem Einkommen in Abzug bringen. Es
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bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin die
vorgenannten Verbindlichkeiten leichtfertig eingegangen ist.
Wegen der sich aus dem Vorstehenden insgesamt ergebenden Ratenhöhe wird auf die
anliegende tabellarische Berechnung Bezug genommen.
gez. Wever
gez. Abramjuk
gez. Frank
Erwerbseinkünfte:
Erwerbseinkommen Netto:
1.955,54 €
Entfernungskilometer zur Arbeitsstelle (x 5,20 € = Fahrtkosten):
10,0
52 €
Weitere mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben:
0,00 €
bereinigtes Einkommen aus Erwerbstätigkeit:
1.903,54 €
Zusatzfreibetrag für Erwerbstätige (§ 115 Abs. 1 Nr. 1b ZPO):
182,00 €
zu berücksichtigende Erwerbseinkünfte:
1.721,54 €
Weitere Einkünfte:
Kindergeld (vgl. BGH FamRZ 2005, 605):
368,00 €
Summe sonstiger Einkünfte:
368,00 €
Summe der Einkünfte:
monatliche Gesamteinkünfte:
2.089,54 €
Abzüge für Antragsteller und Ehegatte/Lebenspartner
(§ 115 Abs. 1 Nr. 2a ZPO)
für Antragsteller/in (§ 115 Abs. 1 Nr. 2a ZPO):
400,00 €
Abzüge für sonstige Unterhaltsberechtigte
(§ 115 Abs. 1 Nr. 2b ZPO)
Anzahl Kinder im Alter von 14 - 17 Jahren:
1
Anzahl Kinder im Alter von 6 - 13 Jahren:
1
Freibetrag insgesamt:
592,00 €
Abzüglich eigener Einkünfte:
0,00 €
Differenz:
592,00 €
Gesamtbetrag der Abzüge für sonstige Unterhaltsberechtigte:
592,00 €
Weitere Abzüge:
Kosten für die Unterkunft:
663,94 €
Versicherungsbeiträge
101,76 €
PKW-Kredit
156,00 €
Kredit Heizungskauf
46,08 €
Kindergartenbeitrag
25,00 €
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Rechtsanwaltskosten
50,00 €
Summe der weiteren Abzüge:
1.042,78 €
Summe der Abzüge:
Abzüge insgesamt:
2.034,78 €
Berechnung der Raten:
Einzusetzendes Einkommen:
54,76 €
gerundet:
54,00 €
Raten laut Tabelle zu § 115 ZPO:
30,00 €
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