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Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen v. 16.05.2011: Private Haftpflichtversicherung




Das Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen (Beschluss vom 16.05.2011 - 4 WF 71/11) hat entschieden:

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Gründe:


I.

Das Amtsgericht - Familiengericht - Bremerhaven hat der Antragsgegnerin für das

vorliegende Umgangsverfahren mit Beschluss vom 21.09.2010 Verfahrenskostenhilfe

unter Vorbehalt einer Ratenzahlungsanordnung bewilligt. Mit Beschluss vom

26.11.2010 hat das Familiengericht nachträglich eine monatliche Ratenzahlung von

135,- EUR angeordnet. Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der

Antragsgegnerin vom 07.03.2011.

II.

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 76 Abs. 2 FamFG, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO

statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt sie zu einer Reduzierung der

vom Familiengericht angeordneten Raten. Aus dem monatlichen Bruttoeinkommen der

Antragsgegnerin in Höhe von 2.834,- EUR ergibt sich unter Berücksichtigung des

Weihnachts- und Urlaubsgeldes bei Steuerklasse IV und drei Kinderfreibeträgen ein

Nettoeinkommen von 1.955,54 EUR (berechnet mit Gutdeutsch, familiengerichtliche

Berechnungen).

1. Berufsbedingte Fahrtkosten

Vom Einkommen der Antragsgegnerin sind berufsbedingte Fahrtkosten abzuziehen,

und zwar in Höhe von 5,20 EUR je Entfernungskilometer zwischen dem Wohnort und

der

Arbeitsstätte

der

Antragsgegnerin

gemäß

§ 3

Abs.

6

Nr.

2

der

Durchführungsverordnung (DVO) zu § 82 SGB XII (so mit überzeugender Begründung

OLG Karlsruhe, Beschluss 29.01.2009, FamRZ 2009, 1165, 1166 m.w.N. auch zur

Gegenansicht; ebenso Motzer, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2008,

§ 115 ZPO Rn 28; Schürmann, FuR 2006, 14, 15).

2. Versicherungsbeiträge

Beiträge zu Versicherungen kann die Antragsgegnerin in Höhe von höchstens 101,76

EUR monatlich geltend machen. Versicherungsbeiträge sind vom Einkommen eines

Verfahrenskostenhilfe beantragenden Beteiligten abzuziehen, soweit die Versicherung

gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen ist. Angemessen

sind grundsätzlich die private Haftpflichtversicherung, Hausrat- und Glasversicherung,

private Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherungen und nicht kapitalbildende

Risikolebensversicherungen (Bork, in: Stein/Jonas, Kommentar zur ZPO, 22. Auflage

2004, § 115 ZPO Rn 38 m.w.N.; Motzer, a.a.O., § 115 ZPO Rn 27; vgl. auch

Schürmann, FuR 2006, 14, 15). Die Kosten der privaten Haftpflichtversicherung, der

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3

Glasversicherung und der Hausratversicherung kann die Antragsgegnerin allerdings

entsprechend der Auffassung des Familiengerichts nur in hälftiger Höhe geltend

machen, da davon auszugehen ist, dass der Ehemann der Antragsgegnerin durch

diese

Versicherungen

mitversichert

ist

und

sich

an

der

Zahlung

der

Versicherungsprämien beteiligt. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass er

nach den überreichten Unterlagen über ein vergleichbar hohes Einkommen wie die

Antragstellerin verfügt. Für die private Haftpflichtversicherung sind daher monatlich

3,42 EUR zu berücksichtigen, für die Glasversicherung monatlich 2,44 EUR und für die

Hausratversicherung monatlich 9,63 EUR.

Nicht absetzbar ist der Beitrag zur Krankentagegeldversicherung der Antragsgegnerin.

In der Regel ist es nicht angemessen, dass ein in abhängiger Stellung Beschäftigter

bei engen finanziellen Verhältnissen eine solche Versicherung abschließt, weil er über

die Sozialversicherung und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle ausreichend

zitiert

nach

juris).

Besondere

Umstände,

die

den

Abschluss

einer

Krankentagegeldversicherung ausnahmsweise notwendig erscheinen lassen, hat die

Antragsgegnerin nicht dargelegt und sind auch sonst nicht ersichtlich.

Ob die Beiträge für die Tierhalterhaftpflichtversicherung und die zusätzliche private

Krankenversicherung als besondere Belastungen anzuerkennen sind, kann offen

bleiben, da es für die Ratenhöhe nicht erheblich ist. Bei Berücksichtigung der o. g.

Versicherungsprämien, der Prämien für die Risikolebensversicherungen in Höhe von

insgesamt monatlich 22,72 EUR, für die Unfallversicherung in Höhe von monatlich 9,70

EUR und für die Berufsunfähigkeitsversicherungen in Höhe von monatlich insgesamt

22,57 EUR ergeben sich einschließlich der Beiträge zur Tierhalterhaftpflicht und zur

privaten Krankenzusatzversicherung anzuerkennende monatliche Versicherungs-

prämien von 101,76 EUR.

3. Sonstige Belastungen

Die Antragsgegnerin kann ferner Kreditkosten für die Finanzierung ihres Kraftfahrzeugs

geltend machen, da diese nicht in der Pauschale nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 der DVO zu

§ 82 SGB XII enthalten sind und davon auszugehen ist, dass sie beruflich auf die

Nutzung eines PKW angewiesen ist (s. dazu OLG Karlsruhe, a.a.O.; Schürmann FuR

2006, 14, 17; a. A. Götsche, in: juris-PR FamR 26/2008, Anm. 3). Ferner kann sie die

monatlichen Raten wegen eines Heizungskaufs, den Kindergartenbeitrag und die an

ihren Rechtsanwalt zu zahlenden Raten von ihrem Einkommen in Abzug bringen. Es

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4

bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Antragsgegnerin die

vorgenannten Verbindlichkeiten leichtfertig eingegangen ist.

Wegen der sich aus dem Vorstehenden insgesamt ergebenden Ratenhöhe wird auf die

anliegende tabellarische Berechnung Bezug genommen.

gez. Wever

gez. Abramjuk

gez. Frank

Erwerbseinkünfte:

Erwerbseinkommen Netto:

1.955,54 €

Entfernungskilometer zur Arbeitsstelle (x 5,20 € = Fahrtkosten):

10,0

52 €

Weitere mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben:

0,00 €

bereinigtes Einkommen aus Erwerbstätigkeit:

1.903,54 €

Zusatzfreibetrag für Erwerbstätige (§ 115 Abs. 1 Nr. 1b ZPO):

182,00 €

zu berücksichtigende Erwerbseinkünfte:

1.721,54 €

Weitere Einkünfte:

Kindergeld (vgl. BGH FamRZ 2005, 605):

368,00 €

Summe sonstiger Einkünfte:

368,00 €

Summe der Einkünfte:

monatliche Gesamteinkünfte:

2.089,54 €

Abzüge für Antragsteller und Ehegatte/Lebenspartner

(§ 115 Abs. 1 Nr. 2a ZPO)

für Antragsteller/in (§ 115 Abs. 1 Nr. 2a ZPO):

400,00 €

Abzüge für sonstige Unterhaltsberechtigte

(§ 115 Abs. 1 Nr. 2b ZPO)

Anzahl Kinder im Alter von 14 - 17 Jahren:

1

Anzahl Kinder im Alter von 6 - 13 Jahren:

1

Freibetrag insgesamt:

592,00 €

Abzüglich eigener Einkünfte:

0,00 €

Differenz:

592,00 €

Gesamtbetrag der Abzüge für sonstige Unterhaltsberechtigte:

592,00 €

Weitere Abzüge:

Kosten für die Unterkunft:

663,94 €

Versicherungsbeiträge

101,76 €

PKW-Kredit

156,00 €

Kredit Heizungskauf

46,08 €

Kindergartenbeitrag

25,00 €

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5

Rechtsanwaltskosten

50,00 €

Summe der weiteren Abzüge:

1.042,78 €

Summe der Abzüge:

Abzüge insgesamt:

2.034,78 €

Berechnung der Raten:

Einzusetzendes Einkommen:

54,76 €

gerundet:

54,00 €

Raten laut Tabelle zu § 115 ZPO:

30,00 €

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