Das Verkehrslexikon

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht v. 21.11.2022: Haltestellen




Das Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 21.11.2022 - 6 A 73/21) hat entschieden:

Siehe auch
Abschleppkosten Haltestelle
und
Haltestellen Errichtung und.Anfechtung

Gründe:


Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr fristgemäßes

Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5

Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass einer der von ihnen beispielhaft

aufgezählten Zulassungsgründe, nämlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des

Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder ein von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfasster

Verfahrensmangel, vorliegt.

Das Verwaltungsgericht hat im klageabweisenden Urteil einen Anspruch der Kläger,

die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 13. September 2018 zur

Einrichtung einer Bushaltestelle und Ausweisung mittels Verkehrszeichens 224 StVO

im Zuge der E Straße in Höhe Hausnummer.. in L in der Gestalt des

Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr vom 22. Mai

2019 aufzuheben sowie die bezeichnete Bushaltestelle zurückzubauen und

zurückzuverlegen, verneint. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt,

dass die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung ihre Rechtsgrundlage in

§ 45 Abs. 3 Satz 1 StVO finde, wonach die Straßenverkehrsbehörden bestimmten, wo

und welche Verkehrszeichen anzubringen und zu entfernen seien. Die Verlegung der

streitgegenständlichen Bushaltestelle stehe dabei ebenso wie deren Einrichtung durch

Anbringung des Verkehrszeichens 224 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO im

pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Insbesondere müsse die verkehrsbehördliche

Maßnahme auf einer fehlerfreien Abwägung der maßgeblichen Belange beruhen, die

maßgeblichen öffentlichen Abwägungsgesichtspunkte ergäben sich aus § 32 Abs. 1

BOKraft, wonach bei der Bestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen

nach § 45 Abs. 3 StVO dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen

1

2

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des Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen sei. Maßgeblich für die Aufstellung

von

Haltestellenzeichen

seien

hiernach

die

Bedürfnisse

des

öffentlichen

Personenverkehrs sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des allgemeinen Verkehrs.

Auch die Interessen der vom widmungsgemäßen Haltestellenbetrieb (Lärm und

Abgase

der

haltenden

Fahrzeuge,

Geräusche

der

wartenden

Fahrgäste)

möglicherweise betroffenen Anlieger seien in die Abwägung einzustellen. Es handele

sich um eine abwägende Entscheidung planerischen Charakters. Die Kläger hätten in

Bezug auf die Einrichtung der Bushaltestelle lediglich einen Anspruch auf

ermessensfehlerfreie

Entscheidung

durch

die

Beklagte.

Bei

Abwägungsentscheidungen planerischen Charakters - wie hier - sei der gerichtliche

Prüfungsmaßstab darauf beschränkt, ob überhaupt eine Abwägung stattgefunden

habe, in die alle relevanten Belange eingestellt worden seien, und ob die betroffenen

öffentlichen und privaten Belange entsprechend ihrem Gewicht Berücksichtigung

gefunden hätten und der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise

vorgenommen worden sei, die zu deren objektiver Bedeutung in einem angemessenen

Verhältnis stehe. Durchgreifende Ermessensfehler seien nicht zu erkennen; die

Beklagte habe unter Abwägung der maßgeblichen Belange von dem ihr bei der

Entscheidung über die Anordnung zustehenden Ermessen in nicht zu beanstandender

Weise Gebrauch gemacht. Für ein Abwägungsdefizit oder einen Abwägungsausfall

seien keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Dabei stellt das Verwaltungsgericht auf die

Aspekte der beabsichtigten Herstellung der Barrierefreiheit im öffentlichen

Personennahverkehr, der tatsächlichen Nutzungszahlen der entsprechenden

Haltestelle, des konkreten Standorts der Haltestelle einschließlich der baulichen

Vorgaben für eine behindertengerechte Gestaltung und der Entfernung zu den

benachbarten Haltestellen, der Rückverlegung der Haltestelle an den bis ca. 2009

betriebenen ehemaligen Standort sowie der Prüfung von Alternativstandorten ab. Auch

aus dem Eigentumsrecht der Kläger folge keine ermessensfehlerhafte Entscheidung

der Beklagten, da eine Beeinträchtigung der Zufahrtsmöglichkeit und der Erreichbarkeit

des Anwesens der Kläger nicht ersichtlich sei, was auch für den Fall gelte, dass diese

einen Teil des an der E Straße anliegenden Grundstückes verkaufen wollten, dessen

direkte Zufahrt im Bereich der Bushaltestelle liege. Auch die von den Klägern

vorgebrachten

Einwendungen

hinsichtlich

finanzieller

Nachteile

durch

den

Winterdienst führten nicht zur Rechtswidrigkeit der Abwägungsentscheidung. Es sei

ferner keine Fehlgewichtung relevanter Belange erkennbar, wobei die Belange der

Kläger in die Anordnung eingeflossen seien. Ausgehend davon bestehe für die Kläger

unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung kein Anspruch auf Verpflichtung der

4

Beklagten, die rechtmäßig errichtete und in Betrieb genommene Haltestelle zu

verlegen.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung

i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des

Zulassungsverfahrens

einen

tragenden

Rechtssatz

oder

eine

erhebliche

Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der

Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl.

v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). Grundsätzlich können

ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch aus tatsächlichen Gründen

bestehen, da die Oberverwaltungsgerichte das Urteil - anders als in der Revision - auch

in tatsächlicher Hinsicht überprüfen. Macht der Antragsteller geltend, das

Verwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, reicht es zur

Begründung ernstlicher Zweifel aus, dass die Möglichkeit eines günstigeren

Ermittlungs- oder Beweisergebnisses besteht (SächsOVG, Beschl. v. 23. Februar 2016

- 3 A 286/14 -, juris Rn. 12 m. w. N.; Beschl. v. 15. Dezember 2021 - 6 A 615/20 -, juris

Rn. 4).

Der Senat geht im wohlverstandenen Interesse der Kläger davon aus, dass ihr Vortrag

im Zulassungsverfahren - jedenfalls soweit nicht ausdrücklich auf Verfahrensfehler

rekurriert wird (Nummer 3 der Zulassungsbegründung) - auf die Darlegung ernstlicher

Zweifel zielt. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt die Annahme ernstlicher Zweifel

nicht.

1.1. Soweit die Kläger mit dem Zulassungsvorbringen die Notwendigkeit des von der

Beklagten beabsichtigten behindertengerechten Ausbaus bis 2022 in Frage stellen, da

ein solcher als Zielvorstellung des ÖPNV nicht zwingend sei, der Ausbau zudem in

verschiedenen Anpassungsmöglichkeiten hinsichtlich der Ausbildung und der Länge

der Haltestellen möglich sei - jeweils abhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalles

und den Örtlichkeiten wie Gelände, vorhandener Straßenbebauung, Höhe der

Fußwege etc. -, die Beklagte aber nur eine starre und schematische Einschätzung

vorgenommen habe, die sich nach ihrem eigenen Vortrag verbiete, leiten sich daraus

keine ernstlichen Zweifel ab. Auch wenn - so das Zulassungsvorbringen - etliche

Bushaltestellen unter 24 m barrierefrei ausgebaut worden sind (z. B. mit kürzeren

Haltestellenbereichen oder kürzeren Rampen und Anpassung der Bordsteinhöhen)

und am vor der Verschiebung bestehenden Standort gleichfalls eine kürzere

behindertengerechte Bushaltestelle hätte gebaut werden können (dort hätten ca. 21 m

3

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5

zur Verfügung gestanden), ist dieser Aspekt nicht geeignet, die Entscheidung für einen

barrierefreien Ausbau der Bushaltestelle am von der Beklagten gewählten Standort in

Frage zu stellen. Vielmehr stellt der behindertengerechte Ausbau über 24 m einen

gewichtigen Belang dar, den die Beklagte höher gewichten durfte als die Interessen

der Kläger.

Rechtsgrundlage für die Einrichtung der umstrittenen Haltestelle (Anbringung des

Verkehrszeichens Nummer 224 zu § 41 Abs. 2 StVO) ist § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO.

Hiernach haben die Straßenverkehrsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen über

die Anbringung des Verkehrszeichens zu entscheiden und dabei die relevanten

Belange abzuwägen. Dabei ergeben sich maßgebliche öffentliche Belange aus § 32

Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im

Personenverkehr (BOKraft vom 21. Juni 1975 [BGBl. I S. 1573], zuletzt geändert durch

Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 [BGBl. I S. 822]). Danach ist bei der

Bestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen dem genehmigten Fahrplan

entsprechend den Erfordernissen des Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen.

Ferner sind die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu beachten und

die Interessen der vom widmungsgemäßen Haltestellenbetrieb möglicherweise

betroffenen Anlieger in die Abwägung einzustellen. In diesem Rahmen ist die

Rechtsposition eines Anliegers - auch bei Berufung auf grundgesetzlich geschützte

Rechtspositionen

-

in

der

Weise

begrenzt,

dass

er

gegenüber

der

Straßenverkehrsbehörde lediglich einen Anspruch auf eine abwägungsfehlerfreie

Entscheidung im Rahmen des § 45 StVO geltend machen kann (SächsOVG, Beschl.

v. 4. Juli 2017 - 3 A 83/17 -, juris Rn. 6; NdsOVG, Beschl. v. 12. September 2002 - 12

LA 576/02 -, juris Rn. 6 m. w. N.).

Für die Entscheidung der Beklagten zum barrierefreien Ausbau der Bushaltestelle liegt

eine sachliche Rechtfertigung vor. Es handelt sich um eine planerische Entscheidung,

die den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen muss, die an hoheitliche

Planungen zu stellen sind. Hier wird einem sachlichen Bedürfnis im Sinne einer

Planrechtfertigung (vgl. hierzu auch: HessVGH, Beschl. v. 26. Februar 2021 - 2 B

2698/20 -, juris Rn. 10 ff.) Rechnung getragen, da sie auf die Verwirklichung der mit

dem Gesetz verfolgten öffentlichen Belange ausgerichtet und hierzu erforderlich ist.

Dies folgt aus der gesetzlichen Zielvorgabe für den barrierefreien Ausbau des

öffentlichen Personennahverkehrs in § 8 Abs. 3 Satz 3 PBefG und § 2 Abs. 6 des

Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG).

Dass die Beklagte den barrierefreien Ausbau der Haltestellen in ihrem Gebiet forciert

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7

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und dabei grundsätzlich einen Ausbau der Haltestellen anstrebt, bei dem ein

behindertengerechter Ein- und Ausstieg über eine Länge von 18 m gewährleistet

werden kann, stellt keinen einen Abwägungsfehler rechtfertigenden Umstand dar. Dass

aufgrund

der

Anpassung

des

Haltestellenbereiches

an

die

benachbarten

Gehwegbereiche (Anpassungsrampen, je Seite 3 m) eine Länge von insgesamt 24 m

resultiert, ist ebenfalls den von der Beklagten dargelegten Vorgaben für Gehweg-

Neigungen geschuldet. Die von den Klägern dargelegten Einzelfälle, in denen von den

Zielvorgaben (Ein- und Ausstiegsbereich von 18 m zzgl. eventuell erforderlicher

Anpassungsrampen) abgewichen worden sein soll, führen nicht dazu, die Zielvorgaben

insgesamt in Frage zu stellen. Vielmehr stellt das Erreichen der Zielvorgaben einen

abwägungsrelevanten Umstand dar, dessen Einbeziehung in die nach § 45 StVO

vorzunehmende

Abwägungsentscheidung

nicht

ermessensfehlerhaft,

sondern

ermessensgerecht ist.

1.2. Soweit die Kläger vortragen, das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht, dass die

streitgegenständliche Bushaltestelle ursprünglich nicht existiert habe, sondern 2008 als

Ergänzungsbushaltestelle für einen Markttag eingerichtet worden sei, der sich in der

Nähe befunden habe, wobei der Markttag seit geraumer Zeit weggefallen sei und die

Ergänzungsbushaltestelle nicht mehr benötigt werde, stellen sie vor dem Hintergrund

der konkreten Positionierung der Haltestelle vor ihrem Grundstück deren Notwendigkeit

in Frage. Gem. § 32 Abs. 1 BOKraft basiert die Anbringung der Haltestellenzeichen

nach § 45 Abs. 3 StVO auf dem genehmigten Fahrplan. Ob eine ursprünglich als

Ergänzungsbushaltestelle eingerichtete Haltestelle im regulären Linienbetrieb weiter

oder nicht mehr angefahren wird, ist grundsätzlich bereits bei der Erstellung des von

der Genehmigungsbehörde zu genehmigenden Fahrplans für den Linienverkehr i. S.

v. § 40 PBefG zu entscheiden, wobei nachgehend die Straßenverkehrsbehörde in

ausschließlicher Zuständigkeit unter den Gesichtspunkten der Sicherheit und

Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie der Interessen potenziell betroffener Anlieger

nach § 45 Abs. 3 StVO bestimmt, an welcher konkreten Stelle das Haltestellenzeichen

anzubringen ist (VGH BW, Urt. v. 20. Oktober 1994 - 5 S 474/94 -, juris Rn. 22). Diese

Festsetzung

liegt

als

Teil

eines

umfassenden

Verkehrsregelungs-

und

Verkehrsleitungskonzepts im planerischen Ermessen der Behörde. Die Entscheidung

ergeht zwar nicht aufgrund eines förmlichen Planungsverfahrens, muss aber

gleichwohl den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen entsprechen, die an

hoheitliche Planungen zu stellen sind (VGH BW, Urt. v. 20. Oktober 1994, a. a. O. Rn.

18). Ob eine Bushaltestelle überhaupt einzurichten ist, betrifft die Planrechtfertigung.

Die Planrechtfertigung ist eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit

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staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist. Die

Planrechtfertigung erfordert die Prüfung, ob das Vorhaben mit den Zielen des

jeweiligen Gesetzes übereinstimmt und ob das Vorhaben für sich in Anspruch nehmen

kann, in der konkreten Situation erforderlich zu sein. Das ist nicht erst bei

Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern schon dann, wenn dieses

vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, juris

Rn. 34). Ausgehend von der durch die Beklagte angestrebten Haltestellendichte und

unter Berücksichtigung der aktenkundigen tatsächlichen Nutzungszahlen der

fraglichen Haltestelle ist dem (Weiter-)Betrieb der fraglichen Haltestelle eine

Planrechtfertigung jedenfalls aus heutiger Sicht nicht abzusprechen.

1.3. Aus dem gleichen Grund trägt das Zulassungsvorbringen nicht, soweit darin als

abwägungsrelevant angesehen wird, dass der Haltestellenabstand nach dem

Nahverkehrsplan der Beklagten ca. 300 m Luftlinie betragen soll und daher wegen des

Abstands zwischen den Bushaltestellen, die vor und hinter der in Frage stehenden

Haltestelle liegen, 530 m betrage, wobei für die Einrichtung von drei Bushaltestellen

auf einer Strecke von 530 m kein vernünftiger Grund ersichtlich sei.

1.4. Im Hinblick auf die konkrete Standortwahl rügen die Kläger sinngemäß, dass der

von Ihnen benannte Alternativstandort im Bereich Gasthof/Sparkasse von der

Beklagten gar nicht als geeigneter Standort erkannt und demgemäß im

Abwägungsprozess nicht berücksichtigt wurde. Demgegenüber hat die Beklagte

bereits mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2018 ihre Bewertung dargelegt, wonach der

gewählte Standort auch vor dem Hintergrund der Abstände zwischen den Haltestellen

der sinnvollste und zur Kirche der nächstgelegene Standort gewesen sei.

Demgegenüber würde der Standort Gasthof/Sparkasse den Abstand zwischen den

Haltestellen unausgewogen verkleinern bzw. vergrößern. Abwägungsfehler im Sinne

eines Abwägungsausfalls oder eines Abwägungsdefizits erschließen sich hieraus

nicht.

1.5. Auch die von den Klägern vorgetragenen Beeinträchtigungen im Zusammenhang

mit Anliegergebrauch und Anliegerpflichten rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an

der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das planerische

Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die

Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt

werden muss, und dass weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange

verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die

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zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v.

11. Juli 2019 - 9 A 14.18 -, juris Rn. 45). Private Belange können ein "Abrücken" von

der Haltestellengrundentscheidung gebieten, wenn die Beeinträchtigungen für die

Kläger durch den streitigen Haltestellenbetrieb im Bereich ihres Anwesens den Grad

einer Gesundheitsgefährdung erreichen oder sonst schlechterdings unzumutbar wären

(VGH BW, Urt. v. 20. Oktober 1994 - 5 S 474/94 -, juris Rn. 22).

Soweit die Kläger eine gesteigerte Räum- und Streupflicht im Rahmen des

Winterdienstes behaupten, die nicht nur die Art und Weise des Räumens, sondern

auch die Zeit betreffe, erschließt sich eine Verletzung des Abwägungsgebots nicht. Aus

der Satzung über den Winterdienst in der Stadt Leipzig (Winterdienstsatzung) vom 20.

September 2012 (veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 19 vom 13. Oktober 2012 -

abrufbar unter: www.leipzig.de) ergeben sich solche zusätzlichen Pflichten nicht. Nach

§ 2 Abs. 2 Winterdienstsatzung überträgt die Stadt Leipzig ihre Winterdienstpflicht für

Gehwege auf die Anlieger. Die Art und Weise sowie der zeitliche Rahmen der sich

daraus ergebenden Winterdienstpflicht bestimmt sich nach § 4 Winterdienstsatzung,

ebenso die zu räumende Breite (1,20 m). Für Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel

bestimmt § 4 Abs. 6 Winterdienstsatzung, dass Gehwege so geräumt und gestreut

werden müssen, dass ein gefahrloser Zugang zu den Fahrgastunterständen sowie zur

Gehwegkante gewährleistet ist. Zusätzliche zeitliche Vorgaben enthält diese Norm

nicht. Ein erhöhter Räumaufwand im Zusammenhang mit einem Fahrgastunterstand

ergibt sich vorliegend schon deshalb nicht, da die Kläger nicht darlegen, dass

abweichend von den im Rahmen des Ortstermins des Verwaltungsgerichts am 10. Juni

2020 gefertigten Lichtbildern im fraglichen Haltestellenbereich ein Fahrgastunterstand

eingerichtet wurde. Dass der zu räumende Bereich denjenigen der Gehwegkante

umfassen muss, ist kein abwägungserheblicher Umstand, da gemäß § 4 Abs. 7

Winterdienstsatzung das Absetzen des Schnees ohnehin vorzugsweise in den

Vorgärten - also in Richtung des Grundstücks der Anlieger - zu erfolgen hat. Die Kläger

haben demgegenüber keine rechtlichen Grundlagen dargelegt, aus denen sich die von

ihnen behaupteten erhöhten Pflichten ableiten ließen. Selbst wenn sich durch die

Haltestelle der Aufwand für die Erfüllung der Räum- und Streupflicht vergrößern würde,

wäre das von den Klägern hinzunehmen, solange der Mehraufwand nicht unzumutbar

ist. Für eine Unzumutbarkeit ist weder etwas vorgetragen noch sonst erkennbar.

Soweit die Kläger Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Grundstückszufahrt und in

Bezug auf die Einfahrt in das zukünftig abgeteilte Grundstück geltend machen, legen

sie Fehler in der Abwägung dergestalt, dass die Bedeutung privater Belange verkannt

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oder das Abwägungsergebnis zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer

Verhältnis steht, nicht dar. Auch ein unzumutbarer Eingriff in eine wehrfähige

Rechtsposition ist nicht festzustellen. Die Kläger können als Anlieger einer an ihrem

Grundstück vorbeiführenden Straße nicht verlangen, dass der Verkehr auf der Straße

seiner Art und seinem Umfang nach stets unverändert bleibt. Daher sind sie als

Anlieger nicht vor solchen Einwirkungen geschützt, die mit dem zulässigen

Gemeingebrauch der Straße durch andere allgemein verbunden sind (SächsOVG,

Beschl. v. 4. Juli 2017 - 3 A 83/17 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Dass die Einrichtung der

Bushaltestelle den Kernbereich des Anliegergebrauchs verletzen würde, erschließt

sich dabei nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der

Anliegergebrauch in seinem Kern dem privatrechtlichen Eigentum zwar so nahe, dass

er unter den Schutz des Art. 14 GG fällt, der gegenüber dem schlichten

Gemeingebrauch gesteigerte Anliegergebrauch reicht aber nur so weit, wie die

angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert.

Angemessen ist nicht schon jede Nutzung, zu der das Grundeigentum Gelegenheit

bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl nach

der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten prägenden Situation der

Umgebung als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht. Der eigentumsrechtliche

Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich daher nur auf den notwendigen Zugang

des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von ihr. Gewährleistet wird nur

die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig

auch die Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen des Eigentümers

oder gar jeder Anliegerverkehr.

Die Gewährleistung der Zugänglichkeit eines Grundstücks bedeutet weder eine

Bestandsgarantie

hinsichtlich

der

Ausgestaltung

und

des

Umfangs

der

Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von "Bequemlichkeit

oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs". Maßgeblich ist die das jeweils betroffene

Grundstück

prägende

Situation

seiner

Umgebung,

sodass

der

Anlieger

einschränkende Maßnahmen hinnehmen muss, die aus dem Zweck und dem

allgemeinen Gebrauch der Straße folgen, sofern sie nur als Verkehrsmittler erhalten

bleibt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 8. September 1993 - 11 C 38.92 -, juris Rn. 12,

m. w. N.).

Nach den Darlegungen der Beklagten im Schriftsatz vom 12. Dezember 2018 ist die

Realisierung von zwei Einfahrten, nämlich sowohl für das abzutrennende als auch für

das verbleibende Grundstück der Kläger, trotz Errichtung der Bushaltestelle möglich;

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sie hat diese Belange also in die Abwägung eingestellt. Soweit die Kläger im Schriftsatz

vom 30. Januar 2019 auf erhebliche finanzielle Aufwendungen für die dafür

notwendigen Umbaumaßnahmen an der Toranlage hingewiesen haben, ergibt sich

daraus noch keine Unzumutbarkeit. Gegen eine solche spricht auch der inzwischen

tatsächlich erfolgte Umbau. Die Beklagte hat im Zulassungsverfahren vorgetragen,

dass die Toranlage der Kläger Ende des Jahres 2020 in Gänze zurückgebaut und an

einer anderen Stelle des Grundstücks wieder errichtet worden sei. Dem sind die Kläger

nicht entgegengetreten. Dass - auch angesichts der von den Klägern dargelegten

Überbauung

des

Einfahrtsbereichs

durch

einen

Nachbarn

-

unzumutbare

Beeinträchtigungen der Zufahrt zu den Grundstücken durch die eingerichtete

Bushaltestelle eingetreten sind, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar.

Inwieweit der Umstand, dass 30 cm des Gehweges, auf dem die Bushaltestelle

errichtet wurde, im Eigentum der Kläger stehen, für die Anordnung des

Verkehrszeichens von Bedeutung sein soll, erschließt sich nicht. Aus der

Inanspruchnahme fremder Grundstücke für eine Straße folgt zwar gemäß § 13 Abs. 2

SächsStrG ein Anspruch des Eigentümers auf Erwerb des Grundstücks durch den

Träger der Straßenbaulast; ein im Rahmen von § 32 Abs. 1 BOKraft i. V. m. § 45 Abs.

3 StVO abwägungsrelevantes Kriterium stellt dies aber nicht dar.

Der ferner behauptete Umstand, dass die unmittelbar vor dem Grundstück gelegene

Haltestelle den beabsichtigten Verkauf des Teilgrundstückes beeinträchtige,

mindestens aber zu einem Mindererlös bei einem beabsichtigten Verkauf führe, was

bei der Abwägung hätte Beachtung finden müssen, rechtfertigt die Zulassung der

Berufung ebenfalls nicht. Unabhängig davon, dass - wie bereits ausgeführt - Anlieger

nicht vor solchen Einwirkungen geschützt sind, die mit dem zulässigen

Gemeingebrauch der Straße durch andere allgemein verbunden sind (SächsOVG,

Beschl. v. 4. Juli 2017 - 3 A 83/17 -, juris Rn. 10 m. w. N.), und die Einrichtung und

Nutzung einer Bushaltestelle einen solchen Gemeingebrauch darstellt, sind konkrete

Umstände,

aus

denen

ein

Mindererlös

oder

Beeinträchtigungen

der

Verkaufsmöglichkeiten sich ergeben könnten, nicht dargetan.

2. Das Vorbringen der Kläger zeigt auch keinen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5

VwGO) in Gestalt einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1

VwGO) durch das Verwaltungsgericht dadurch, dass zum benannten Alternativstandort

der Haltestelle im Bereich Gasthof/Sparkasse keine Ermittlungen durchgeführt wurden,

auf.

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11

Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom

materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn

dieser verfehlt sein sollte (BVerwG, Beschl. v. 25. Januar 2005 - 9 B 38.04 -, juris

Rn. 21). Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan

wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat,

welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in

Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung

der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und

inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für den Beteiligten günstigeren

Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im

Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung,

auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr

beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten

Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen

(BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 2020 - 4 B 44.19 -, juris Rn. 15; st. Rspr.; SächsOVG,

Beschl. v. 25. Oktober 2021 - 6 A 321/19 -, juris Rn. 25).

Für den Fall, dass die Kläger die fehlende Aufklärung im Rahmen ernstlicher Zweifel i.

S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen wollten, finden diese Grundsätze

ebenfalls Anwendung. Wird die fehlerhafte Tatsachenfeststellung mit mangelnder

Sachaufklärung begründet, macht der Antragsteller letztlich Verfahrensfehler geltend.

Eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel ist - um eine Konkordanz der

Zulassungsgründe zu sichern - in solchen Fällen nur möglich, wenn eine

entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung

führen würde (SächsOVG, Beschl. v. 15. Dezember 2021 - 6 A 615/20 -, juris Rn. 5;

HessVGH, Beschl. v. 1. November 2012 - 7 A 1256/11.Z -, juris Rn. 9; VGH BW,

Beschl. v. 17. Februar 2009 - 10 S 3156/08 -, juris Rn. 5).

Hat es der anwaltlich vertretene Rechtsmittelführer in der mündlichen Verhandlung vor

dem Verwaltungsgericht versäumt, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung,

deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hinzuwirken, kommt eine Zulassung der

Berufung wegen ernstlicher Zweifel nicht in Betracht, es sei denn, die bezeichneten

Ermittlungen hätten sich dem Verwaltungsgericht auch ohne ein solches Hinwirken von

sich aus aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 -, juris Rn.

11; Beschl. v. 6. März 1995 - 6 B 81.94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265;

SächsOVG, Beschl. v. 15. Dezember 2021 - 6 A 615/20 -, juris Rn. 5).

19

20

21

12

Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen der Kläger nicht. Dass sie im

erstinstanzlichen Verfahren insbesondere durch die Stellung entsprechender

Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung auf eine Beweisaufnahme gedrungen

haben, ergibt sich weder aus dem Zulassungsvorbringen noch aus der Niederschrift

über die mündliche Verhandlung. Zwar haben die Kläger in den Schriftsätzen vom 7.

November 2018 und vom 30. Januar 2019 im Verfahren 1 L 1097/18 (dem dem

Klageverfahren vorgelagerten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) diesen

Alternativstandort benannt, nach den Erwiderungen der Beklagten hierauf fehlt jedoch

ein Hinwirken der Kläger auf die Vornahme der Sachaufklärung. Soweit sie mit

Klageerhebung im Schriftsatz vom 18. März 2019 ausgeführt haben, dass sie in

Ansehung der Erwiderung der Beklagten auf den Schriftsatz vom 30. Oktober 2019

(richtig

wohl:

30.

Januar

2019)

an

ihren

Ausführungen

festhielten

und

erforderlichenfalls das Gericht Beweis zu erheben habe, kommt dies einem Hinwirken

auf die Sachaufklärung, insbesondere einem Beweisantrag in der mündlichen

Verhandlung, nicht gleich. Vielmehr handelt es sich um eine bloße Beweisanregung.

Dem Verwaltungsgericht mussten sich die bezeichneten Ermittlungen auch nicht

aufdrängen. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter 1.4 war das

Beweisaufnahme hinsichtlich alternativer Standorte der Bushaltestelle - insbesondere

in Höhe des Flurstückes 45/4 im Bereich Gasthof/Sparkasse - durchzuführen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1

und 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, wobei die erstinstanzlich

beantragte Herausgabe überbauter Teilflächen des Grundstücks nicht Gegenstand des

Zulassungsverfahrens geworden und daher nicht in Ansatz zu bringen ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66

Abs. 3 Satz 3 GKG).

gez.:

Dehoust

Groschupp

Guericke

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25

26

13

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