Das Verkehrslexikon
Sächsisches Oberverwaltungsgericht v. 21.11.2022: Haltestellen
Das Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 21.11.2022 - 6 A 73/21) hat entschieden:
Siehe auch
Abschleppkosten Haltestelle
und
Haltestellen Errichtung und.Anfechtung
Gründe:
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Ihr fristgemäßes
Vorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5
Satz 2 VwGO beschränkt ist, ergibt nicht, dass einer der von ihnen beispielhaft
aufgezählten Zulassungsgründe, nämlich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des
Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO oder ein von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO erfasster
Verfahrensmangel, vorliegt.
Das Verwaltungsgericht hat im klageabweisenden Urteil einen Anspruch der Kläger,
die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 13. September 2018 zur
Einrichtung einer Bushaltestelle und Ausweisung mittels Verkehrszeichens 224 StVO
im Zuge der E Straße in Höhe Hausnummer.. in L in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Straßenbau und Verkehr vom 22. Mai
2019 aufzuheben sowie die bezeichnete Bushaltestelle zurückzubauen und
zurückzuverlegen, verneint. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt,
dass die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung ihre Rechtsgrundlage in
§ 45 Abs. 3 Satz 1 StVO finde, wonach die Straßenverkehrsbehörden bestimmten, wo
und welche Verkehrszeichen anzubringen und zu entfernen seien. Die Verlegung der
streitgegenständlichen Bushaltestelle stehe dabei ebenso wie deren Einrichtung durch
Anbringung des Verkehrszeichens 224 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO im
pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Insbesondere müsse die verkehrsbehördliche
Maßnahme auf einer fehlerfreien Abwägung der maßgeblichen Belange beruhen, die
maßgeblichen öffentlichen Abwägungsgesichtspunkte ergäben sich aus § 32 Abs. 1
BOKraft, wonach bei der Bestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen
nach § 45 Abs. 3 StVO dem genehmigten Fahrplan entsprechend den Erfordernissen
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des Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen sei. Maßgeblich für die Aufstellung
von
Haltestellenzeichen
seien
hiernach
die
Bedürfnisse
des
öffentlichen
Personenverkehrs sowie die Sicherheit und Leichtigkeit des allgemeinen Verkehrs.
Auch die Interessen der vom widmungsgemäßen Haltestellenbetrieb (Lärm und
Abgase
der
haltenden
Fahrzeuge,
Geräusche
der
wartenden
Fahrgäste)
möglicherweise betroffenen Anlieger seien in die Abwägung einzustellen. Es handele
sich um eine abwägende Entscheidung planerischen Charakters. Die Kläger hätten in
Bezug auf die Einrichtung der Bushaltestelle lediglich einen Anspruch auf
ermessensfehlerfreie
Entscheidung
durch
die
Beklagte.
Bei
Abwägungsentscheidungen planerischen Charakters - wie hier - sei der gerichtliche
Prüfungsmaßstab darauf beschränkt, ob überhaupt eine Abwägung stattgefunden
habe, in die alle relevanten Belange eingestellt worden seien, und ob die betroffenen
öffentlichen und privaten Belange entsprechend ihrem Gewicht Berücksichtigung
gefunden hätten und der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise
vorgenommen worden sei, die zu deren objektiver Bedeutung in einem angemessenen
Verhältnis stehe. Durchgreifende Ermessensfehler seien nicht zu erkennen; die
Beklagte habe unter Abwägung der maßgeblichen Belange von dem ihr bei der
Entscheidung über die Anordnung zustehenden Ermessen in nicht zu beanstandender
Weise Gebrauch gemacht. Für ein Abwägungsdefizit oder einen Abwägungsausfall
seien keinerlei Anhaltspunkte gegeben. Dabei stellt das Verwaltungsgericht auf die
Aspekte der beabsichtigten Herstellung der Barrierefreiheit im öffentlichen
Personennahverkehr, der tatsächlichen Nutzungszahlen der entsprechenden
Haltestelle, des konkreten Standorts der Haltestelle einschließlich der baulichen
Vorgaben für eine behindertengerechte Gestaltung und der Entfernung zu den
benachbarten Haltestellen, der Rückverlegung der Haltestelle an den bis ca. 2009
betriebenen ehemaligen Standort sowie der Prüfung von Alternativstandorten ab. Auch
aus dem Eigentumsrecht der Kläger folge keine ermessensfehlerhafte Entscheidung
der Beklagten, da eine Beeinträchtigung der Zufahrtsmöglichkeit und der Erreichbarkeit
des Anwesens der Kläger nicht ersichtlich sei, was auch für den Fall gelte, dass diese
einen Teil des an der E Straße anliegenden Grundstückes verkaufen wollten, dessen
direkte Zufahrt im Bereich der Bushaltestelle liege. Auch die von den Klägern
vorgebrachten
Einwendungen
hinsichtlich
finanzieller
Nachteile
durch
den
Winterdienst führten nicht zur Rechtswidrigkeit der Abwägungsentscheidung. Es sei
ferner keine Fehlgewichtung relevanter Belange erkennbar, wobei die Belange der
Kläger in die Anordnung eingeflossen seien. Ausgehend davon bestehe für die Kläger
unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung kein Anspruch auf Verpflichtung der
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Beklagten, die rechtmäßig errichtete und in Betrieb genommene Haltestelle zu
verlegen.
1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung
i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn der Antragsteller des
Zulassungsverfahrens
einen
tragenden
Rechtssatz
oder
eine
erhebliche
Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der
Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl.
v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3, st. Rspr.). Grundsätzlich können
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auch aus tatsächlichen Gründen
bestehen, da die Oberverwaltungsgerichte das Urteil - anders als in der Revision - auch
in tatsächlicher Hinsicht überprüfen. Macht der Antragsteller geltend, das
Verwaltungsgericht sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, reicht es zur
Begründung ernstlicher Zweifel aus, dass die Möglichkeit eines günstigeren
Ermittlungs- oder Beweisergebnisses besteht (SächsOVG, Beschl. v. 23. Februar 2016
- 3 A 286/14 -, juris Rn. 12 m. w. N.; Beschl. v. 15. Dezember 2021 - 6 A 615/20 -, juris
Rn. 4).
Der Senat geht im wohlverstandenen Interesse der Kläger davon aus, dass ihr Vortrag
im Zulassungsverfahren - jedenfalls soweit nicht ausdrücklich auf Verfahrensfehler
rekurriert wird (Nummer 3 der Zulassungsbegründung) - auf die Darlegung ernstlicher
Zweifel zielt. Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt die Annahme ernstlicher Zweifel
nicht.
1.1. Soweit die Kläger mit dem Zulassungsvorbringen die Notwendigkeit des von der
Beklagten beabsichtigten behindertengerechten Ausbaus bis 2022 in Frage stellen, da
ein solcher als Zielvorstellung des ÖPNV nicht zwingend sei, der Ausbau zudem in
verschiedenen Anpassungsmöglichkeiten hinsichtlich der Ausbildung und der Länge
der Haltestellen möglich sei - jeweils abhängig von den Gegebenheiten des Einzelfalles
und den Örtlichkeiten wie Gelände, vorhandener Straßenbebauung, Höhe der
Fußwege etc. -, die Beklagte aber nur eine starre und schematische Einschätzung
vorgenommen habe, die sich nach ihrem eigenen Vortrag verbiete, leiten sich daraus
keine ernstlichen Zweifel ab. Auch wenn - so das Zulassungsvorbringen - etliche
Bushaltestellen unter 24 m barrierefrei ausgebaut worden sind (z. B. mit kürzeren
Haltestellenbereichen oder kürzeren Rampen und Anpassung der Bordsteinhöhen)
und am vor der Verschiebung bestehenden Standort gleichfalls eine kürzere
behindertengerechte Bushaltestelle hätte gebaut werden können (dort hätten ca. 21 m
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zur Verfügung gestanden), ist dieser Aspekt nicht geeignet, die Entscheidung für einen
barrierefreien Ausbau der Bushaltestelle am von der Beklagten gewählten Standort in
Frage zu stellen. Vielmehr stellt der behindertengerechte Ausbau über 24 m einen
gewichtigen Belang dar, den die Beklagte höher gewichten durfte als die Interessen
der Kläger.
Rechtsgrundlage für die Einrichtung der umstrittenen Haltestelle (Anbringung des
Verkehrszeichens Nummer 224 zu § 41 Abs. 2 StVO) ist § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO.
Hiernach haben die Straßenverkehrsbehörden nach pflichtgemäßem Ermessen über
die Anbringung des Verkehrszeichens zu entscheiden und dabei die relevanten
Belange abzuwägen. Dabei ergeben sich maßgebliche öffentliche Belange aus § 32
Abs. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im
Personenverkehr (BOKraft vom 21. Juni 1975 [BGBl. I S. 1573], zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. April 2021 [BGBl. I S. 822]). Danach ist bei der
Bestimmung über die Anbringung der Haltestellenzeichen dem genehmigten Fahrplan
entsprechend den Erfordernissen des Betriebs und des Verkehrs Rechnung zu tragen.
Ferner sind die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu beachten und
die Interessen der vom widmungsgemäßen Haltestellenbetrieb möglicherweise
betroffenen Anlieger in die Abwägung einzustellen. In diesem Rahmen ist die
Rechtsposition eines Anliegers - auch bei Berufung auf grundgesetzlich geschützte
Rechtspositionen
-
in
der
Weise
begrenzt,
dass
er
gegenüber
der
Straßenverkehrsbehörde lediglich einen Anspruch auf eine abwägungsfehlerfreie
Entscheidung im Rahmen des § 45 StVO geltend machen kann (SächsOVG, Beschl.
v. 4. Juli 2017 - 3 A 83/17 -, juris Rn. 6; NdsOVG, Beschl. v. 12. September 2002 - 12
LA 576/02 -, juris Rn. 6 m. w. N.).
Für die Entscheidung der Beklagten zum barrierefreien Ausbau der Bushaltestelle liegt
eine sachliche Rechtfertigung vor. Es handelt sich um eine planerische Entscheidung,
die den rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen muss, die an hoheitliche
Planungen zu stellen sind. Hier wird einem sachlichen Bedürfnis im Sinne einer
Planrechtfertigung (vgl. hierzu auch: HessVGH, Beschl. v. 26. Februar 2021 - 2 B
2698/20 -, juris Rn. 10 ff.) Rechnung getragen, da sie auf die Verwirklichung der mit
dem Gesetz verfolgten öffentlichen Belange ausgerichtet und hierzu erforderlich ist.
Dies folgt aus der gesetzlichen Zielvorgabe für den barrierefreien Ausbau des
öffentlichen Personennahverkehrs in § 8 Abs. 3 Satz 3 PBefG und § 2 Abs. 6 des
Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr im Freistaat Sachsen (ÖPNVG).
Dass die Beklagte den barrierefreien Ausbau der Haltestellen in ihrem Gebiet forciert
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und dabei grundsätzlich einen Ausbau der Haltestellen anstrebt, bei dem ein
behindertengerechter Ein- und Ausstieg über eine Länge von 18 m gewährleistet
werden kann, stellt keinen einen Abwägungsfehler rechtfertigenden Umstand dar. Dass
aufgrund
der
Anpassung
des
Haltestellenbereiches
an
die
benachbarten
Gehwegbereiche (Anpassungsrampen, je Seite 3 m) eine Länge von insgesamt 24 m
resultiert, ist ebenfalls den von der Beklagten dargelegten Vorgaben für Gehweg-
Neigungen geschuldet. Die von den Klägern dargelegten Einzelfälle, in denen von den
Zielvorgaben (Ein- und Ausstiegsbereich von 18 m zzgl. eventuell erforderlicher
Anpassungsrampen) abgewichen worden sein soll, führen nicht dazu, die Zielvorgaben
insgesamt in Frage zu stellen. Vielmehr stellt das Erreichen der Zielvorgaben einen
abwägungsrelevanten Umstand dar, dessen Einbeziehung in die nach § 45 StVO
vorzunehmende
Abwägungsentscheidung
nicht
ermessensfehlerhaft,
sondern
ermessensgerecht ist.
1.2. Soweit die Kläger vortragen, das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht, dass die
streitgegenständliche Bushaltestelle ursprünglich nicht existiert habe, sondern 2008 als
Ergänzungsbushaltestelle für einen Markttag eingerichtet worden sei, der sich in der
Nähe befunden habe, wobei der Markttag seit geraumer Zeit weggefallen sei und die
Ergänzungsbushaltestelle nicht mehr benötigt werde, stellen sie vor dem Hintergrund
der konkreten Positionierung der Haltestelle vor ihrem Grundstück deren Notwendigkeit
in Frage. Gem. § 32 Abs. 1 BOKraft basiert die Anbringung der Haltestellenzeichen
nach § 45 Abs. 3 StVO auf dem genehmigten Fahrplan. Ob eine ursprünglich als
Ergänzungsbushaltestelle eingerichtete Haltestelle im regulären Linienbetrieb weiter
oder nicht mehr angefahren wird, ist grundsätzlich bereits bei der Erstellung des von
der Genehmigungsbehörde zu genehmigenden Fahrplans für den Linienverkehr i. S.
v. § 40 PBefG zu entscheiden, wobei nachgehend die Straßenverkehrsbehörde in
ausschließlicher Zuständigkeit unter den Gesichtspunkten der Sicherheit und
Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie der Interessen potenziell betroffener Anlieger
nach § 45 Abs. 3 StVO bestimmt, an welcher konkreten Stelle das Haltestellenzeichen
anzubringen ist (VGH BW, Urt. v. 20. Oktober 1994 - 5 S 474/94 -, juris Rn. 22). Diese
Festsetzung
liegt
als
Teil
eines
umfassenden
Verkehrsregelungs-
und
Verkehrsleitungskonzepts im planerischen Ermessen der Behörde. Die Entscheidung
ergeht zwar nicht aufgrund eines förmlichen Planungsverfahrens, muss aber
gleichwohl den rechtsstaatlichen Mindestanforderungen entsprechen, die an
hoheitliche Planungen zu stellen sind (VGH BW, Urt. v. 20. Oktober 1994, a. a. O. Rn.
18). Ob eine Bushaltestelle überhaupt einzurichten ist, betrifft die Planrechtfertigung.
Die Planrechtfertigung ist eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit
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staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in private Rechte verbunden ist. Die
Planrechtfertigung erfordert die Prüfung, ob das Vorhaben mit den Zielen des
jeweiligen Gesetzes übereinstimmt und ob das Vorhaben für sich in Anspruch nehmen
kann, in der konkreten Situation erforderlich zu sein. Das ist nicht erst bei
Unausweichlichkeit des Vorhabens der Fall, sondern schon dann, wenn dieses
vernünftigerweise geboten ist (BVerwG, Urt. v. 9. November 2006 - 4 A 2001.06 -, juris
Rn. 34). Ausgehend von der durch die Beklagte angestrebten Haltestellendichte und
unter Berücksichtigung der aktenkundigen tatsächlichen Nutzungszahlen der
fraglichen Haltestelle ist dem (Weiter-)Betrieb der fraglichen Haltestelle eine
Planrechtfertigung jedenfalls aus heutiger Sicht nicht abzusprechen.
1.3. Aus dem gleichen Grund trägt das Zulassungsvorbringen nicht, soweit darin als
abwägungsrelevant angesehen wird, dass der Haltestellenabstand nach dem
Nahverkehrsplan der Beklagten ca. 300 m Luftlinie betragen soll und daher wegen des
Abstands zwischen den Bushaltestellen, die vor und hinter der in Frage stehenden
Haltestelle liegen, 530 m betrage, wobei für die Einrichtung von drei Bushaltestellen
auf einer Strecke von 530 m kein vernünftiger Grund ersichtlich sei.
1.4. Im Hinblick auf die konkrete Standortwahl rügen die Kläger sinngemäß, dass der
von Ihnen benannte Alternativstandort im Bereich Gasthof/Sparkasse von der
Beklagten gar nicht als geeigneter Standort erkannt und demgemäß im
Abwägungsprozess nicht berücksichtigt wurde. Demgegenüber hat die Beklagte
bereits mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2018 ihre Bewertung dargelegt, wonach der
gewählte Standort auch vor dem Hintergrund der Abstände zwischen den Haltestellen
der sinnvollste und zur Kirche der nächstgelegene Standort gewesen sei.
Demgegenüber würde der Standort Gasthof/Sparkasse den Abstand zwischen den
Haltestellen unausgewogen verkleinern bzw. vergrößern. Abwägungsfehler im Sinne
eines Abwägungsausfalls oder eines Abwägungsdefizits erschließen sich hieraus
nicht.
1.5. Auch die von den Klägern vorgetragenen Beeinträchtigungen im Zusammenhang
mit Anliegergebrauch und Anliegerpflichten rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an
der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Das planerische
Abwägungsgebot verlangt, dass eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass in die
Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt
werden muss, und dass weder die Bedeutung der öffentlichen und privaten Belange
verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die
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zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (BVerwG, Urt. v.
11. Juli 2019 - 9 A 14.18 -, juris Rn. 45). Private Belange können ein "Abrücken" von
der Haltestellengrundentscheidung gebieten, wenn die Beeinträchtigungen für die
Kläger durch den streitigen Haltestellenbetrieb im Bereich ihres Anwesens den Grad
einer Gesundheitsgefährdung erreichen oder sonst schlechterdings unzumutbar wären
(VGH BW, Urt. v. 20. Oktober 1994 - 5 S 474/94 -, juris Rn. 22).
Soweit die Kläger eine gesteigerte Räum- und Streupflicht im Rahmen des
Winterdienstes behaupten, die nicht nur die Art und Weise des Räumens, sondern
auch die Zeit betreffe, erschließt sich eine Verletzung des Abwägungsgebots nicht. Aus
der Satzung über den Winterdienst in der Stadt Leipzig (Winterdienstsatzung) vom 20.
September 2012 (veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 19 vom 13. Oktober 2012 -
abrufbar unter: www.leipzig.de) ergeben sich solche zusätzlichen Pflichten nicht. Nach
§ 2 Abs. 2 Winterdienstsatzung überträgt die Stadt Leipzig ihre Winterdienstpflicht für
Gehwege auf die Anlieger. Die Art und Weise sowie der zeitliche Rahmen der sich
daraus ergebenden Winterdienstpflicht bestimmt sich nach § 4 Winterdienstsatzung,
ebenso die zu räumende Breite (1,20 m). Für Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel
bestimmt § 4 Abs. 6 Winterdienstsatzung, dass Gehwege so geräumt und gestreut
werden müssen, dass ein gefahrloser Zugang zu den Fahrgastunterständen sowie zur
Gehwegkante gewährleistet ist. Zusätzliche zeitliche Vorgaben enthält diese Norm
nicht. Ein erhöhter Räumaufwand im Zusammenhang mit einem Fahrgastunterstand
ergibt sich vorliegend schon deshalb nicht, da die Kläger nicht darlegen, dass
abweichend von den im Rahmen des Ortstermins des Verwaltungsgerichts am 10. Juni
2020 gefertigten Lichtbildern im fraglichen Haltestellenbereich ein Fahrgastunterstand
eingerichtet wurde. Dass der zu räumende Bereich denjenigen der Gehwegkante
umfassen muss, ist kein abwägungserheblicher Umstand, da gemäß § 4 Abs. 7
Winterdienstsatzung das Absetzen des Schnees ohnehin vorzugsweise in den
Vorgärten - also in Richtung des Grundstücks der Anlieger - zu erfolgen hat. Die Kläger
haben demgegenüber keine rechtlichen Grundlagen dargelegt, aus denen sich die von
ihnen behaupteten erhöhten Pflichten ableiten ließen. Selbst wenn sich durch die
Haltestelle der Aufwand für die Erfüllung der Räum- und Streupflicht vergrößern würde,
wäre das von den Klägern hinzunehmen, solange der Mehraufwand nicht unzumutbar
ist. Für eine Unzumutbarkeit ist weder etwas vorgetragen noch sonst erkennbar.
Soweit die Kläger Beeinträchtigungen hinsichtlich ihrer Grundstückszufahrt und in
Bezug auf die Einfahrt in das zukünftig abgeteilte Grundstück geltend machen, legen
sie Fehler in der Abwägung dergestalt, dass die Bedeutung privater Belange verkannt
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oder das Abwägungsergebnis zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer
Verhältnis steht, nicht dar. Auch ein unzumutbarer Eingriff in eine wehrfähige
Rechtsposition ist nicht festzustellen. Die Kläger können als Anlieger einer an ihrem
Grundstück vorbeiführenden Straße nicht verlangen, dass der Verkehr auf der Straße
seiner Art und seinem Umfang nach stets unverändert bleibt. Daher sind sie als
Anlieger nicht vor solchen Einwirkungen geschützt, die mit dem zulässigen
Gemeingebrauch der Straße durch andere allgemein verbunden sind (SächsOVG,
Beschl. v. 4. Juli 2017 - 3 A 83/17 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Dass die Einrichtung der
Bushaltestelle den Kernbereich des Anliegergebrauchs verletzen würde, erschließt
sich dabei nicht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der
Anliegergebrauch in seinem Kern dem privatrechtlichen Eigentum zwar so nahe, dass
er unter den Schutz des Art. 14 GG fällt, der gegenüber dem schlichten
Gemeingebrauch gesteigerte Anliegergebrauch reicht aber nur so weit, wie die
angemessene Nutzung des Grundeigentums eine Benutzung der Straße erfordert.
Angemessen ist nicht schon jede Nutzung, zu der das Grundeigentum Gelegenheit
bietet, sondern ausschließlich das, was aus dem Grundstück und seiner sowohl nach
der Rechtslage als auch den tatsächlichen Gegebenheiten prägenden Situation der
Umgebung als anerkennenswertes Bedürfnis hervorgeht. Der eigentumsrechtliche
Schutz des Anliegergebrauchs erstreckt sich daher nur auf den notwendigen Zugang
des Grundstücks zur Straße und seine Zugänglichkeit von ihr. Gewährleistet wird nur
die Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz überhaupt, nicht dagegen notwendig
auch die Erreichbarkeit des eigenen Grundstücks mit Kraftfahrzeugen des Eigentümers
oder gar jeder Anliegerverkehr.
Die Gewährleistung der Zugänglichkeit eines Grundstücks bedeutet weder eine
Bestandsgarantie
hinsichtlich
der
Ausgestaltung
und
des
Umfangs
der
Grundstücksverbindung mit der Straße noch die Gewährleistung von "Bequemlichkeit
oder Leichtigkeit des Zu- und Abgangs". Maßgeblich ist die das jeweils betroffene
Grundstück
prägende
Situation
seiner
Umgebung,
sodass
der
Anlieger
einschränkende Maßnahmen hinnehmen muss, die aus dem Zweck und dem
allgemeinen Gebrauch der Straße folgen, sofern sie nur als Verkehrsmittler erhalten
bleibt (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 8. September 1993 - 11 C 38.92 -, juris Rn. 12,
m. w. N.).
Nach den Darlegungen der Beklagten im Schriftsatz vom 12. Dezember 2018 ist die
Realisierung von zwei Einfahrten, nämlich sowohl für das abzutrennende als auch für
das verbleibende Grundstück der Kläger, trotz Errichtung der Bushaltestelle möglich;
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sie hat diese Belange also in die Abwägung eingestellt. Soweit die Kläger im Schriftsatz
vom 30. Januar 2019 auf erhebliche finanzielle Aufwendungen für die dafür
notwendigen Umbaumaßnahmen an der Toranlage hingewiesen haben, ergibt sich
daraus noch keine Unzumutbarkeit. Gegen eine solche spricht auch der inzwischen
tatsächlich erfolgte Umbau. Die Beklagte hat im Zulassungsverfahren vorgetragen,
dass die Toranlage der Kläger Ende des Jahres 2020 in Gänze zurückgebaut und an
einer anderen Stelle des Grundstücks wieder errichtet worden sei. Dem sind die Kläger
nicht entgegengetreten. Dass - auch angesichts der von den Klägern dargelegten
Überbauung
des
Einfahrtsbereichs
durch
einen
Nachbarn
-
unzumutbare
Beeinträchtigungen der Zufahrt zu den Grundstücken durch die eingerichtete
Bushaltestelle eingetreten sind, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar.
Inwieweit der Umstand, dass 30 cm des Gehweges, auf dem die Bushaltestelle
errichtet wurde, im Eigentum der Kläger stehen, für die Anordnung des
Verkehrszeichens von Bedeutung sein soll, erschließt sich nicht. Aus der
Inanspruchnahme fremder Grundstücke für eine Straße folgt zwar gemäß § 13 Abs. 2
SächsStrG ein Anspruch des Eigentümers auf Erwerb des Grundstücks durch den
Träger der Straßenbaulast; ein im Rahmen von § 32 Abs. 1 BOKraft i. V. m. § 45 Abs.
3 StVO abwägungsrelevantes Kriterium stellt dies aber nicht dar.
Der ferner behauptete Umstand, dass die unmittelbar vor dem Grundstück gelegene
Haltestelle den beabsichtigten Verkauf des Teilgrundstückes beeinträchtige,
mindestens aber zu einem Mindererlös bei einem beabsichtigten Verkauf führe, was
bei der Abwägung hätte Beachtung finden müssen, rechtfertigt die Zulassung der
Berufung ebenfalls nicht. Unabhängig davon, dass - wie bereits ausgeführt - Anlieger
nicht vor solchen Einwirkungen geschützt sind, die mit dem zulässigen
Gemeingebrauch der Straße durch andere allgemein verbunden sind (SächsOVG,
Beschl. v. 4. Juli 2017 - 3 A 83/17 -, juris Rn. 10 m. w. N.), und die Einrichtung und
Nutzung einer Bushaltestelle einen solchen Gemeingebrauch darstellt, sind konkrete
Umstände,
aus
denen
ein
Mindererlös
oder
Beeinträchtigungen
der
Verkaufsmöglichkeiten sich ergeben könnten, nicht dargetan.
2. Das Vorbringen der Kläger zeigt auch keinen Verfahrensmangel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5
VwGO) in Gestalt einer Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1
VwGO) durch das Verwaltungsgericht dadurch, dass zum benannten Alternativstandort
der Haltestelle im Bereich Gasthof/Sparkasse keine Ermittlungen durchgeführt wurden,
auf.
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Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Verfahrensmangel leidet, ist vom
materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz aus zu beurteilen, selbst wenn
dieser verfehlt sein sollte (BVerwG, Beschl. v. 25. Januar 2005 - 9 B 38.04 -, juris
Rn. 21). Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan
wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat,
welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in
Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung
der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und
inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer für den Beteiligten günstigeren
Entscheidung hätte führen können. Weiterhin muss dargelegt werden, dass bereits im
Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung,
auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr
beanstandet wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten
Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen
(BVerwG, Beschl. v. 8. Juli 2020 - 4 B 44.19 -, juris Rn. 15; st. Rspr.; SächsOVG,
Beschl. v. 25. Oktober 2021 - 6 A 321/19 -, juris Rn. 25).
Für den Fall, dass die Kläger die fehlende Aufklärung im Rahmen ernstlicher Zweifel i.
S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend machen wollten, finden diese Grundsätze
ebenfalls Anwendung. Wird die fehlerhafte Tatsachenfeststellung mit mangelnder
Sachaufklärung begründet, macht der Antragsteller letztlich Verfahrensfehler geltend.
Eine Zulassung wegen ernstlicher Zweifel ist - um eine Konkordanz der
Zulassungsgründe zu sichern - in solchen Fällen nur möglich, wenn eine
entsprechende Verfahrensrüge nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ebenfalls zur Zulassung
führen würde (SächsOVG, Beschl. v. 15. Dezember 2021 - 6 A 615/20 -, juris Rn. 5;
HessVGH, Beschl. v. 1. November 2012 - 7 A 1256/11.Z -, juris Rn. 9; VGH BW,
Beschl. v. 17. Februar 2009 - 10 S 3156/08 -, juris Rn. 5).
Hat es der anwaltlich vertretene Rechtsmittelführer in der mündlichen Verhandlung vor
dem Verwaltungsgericht versäumt, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung,
deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hinzuwirken, kommt eine Zulassung der
Berufung wegen ernstlicher Zweifel nicht in Betracht, es sei denn, die bezeichneten
Ermittlungen hätten sich dem Verwaltungsgericht auch ohne ein solches Hinwirken von
sich aus aufdrängen müssen (BVerwG, Beschl. v. 11. Juni 2014 - 5 B 19.14 -, juris Rn.
11; Beschl. v. 6. März 1995 - 6 B 81.94 -, Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265;
SächsOVG, Beschl. v. 15. Dezember 2021 - 6 A 615/20 -, juris Rn. 5).
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Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen der Kläger nicht. Dass sie im
erstinstanzlichen Verfahren insbesondere durch die Stellung entsprechender
Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung auf eine Beweisaufnahme gedrungen
haben, ergibt sich weder aus dem Zulassungsvorbringen noch aus der Niederschrift
über die mündliche Verhandlung. Zwar haben die Kläger in den Schriftsätzen vom 7.
November 2018 und vom 30. Januar 2019 im Verfahren 1 L 1097/18 (dem dem
Klageverfahren vorgelagerten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes) diesen
Alternativstandort benannt, nach den Erwiderungen der Beklagten hierauf fehlt jedoch
ein Hinwirken der Kläger auf die Vornahme der Sachaufklärung. Soweit sie mit
Klageerhebung im Schriftsatz vom 18. März 2019 ausgeführt haben, dass sie in
Ansehung der Erwiderung der Beklagten auf den Schriftsatz vom 30. Oktober 2019
(richtig
wohl:
30.
Januar
2019)
an
ihren
Ausführungen
festhielten
und
erforderlichenfalls das Gericht Beweis zu erheben habe, kommt dies einem Hinwirken
auf die Sachaufklärung, insbesondere einem Beweisantrag in der mündlichen
Verhandlung, nicht gleich. Vielmehr handelt es sich um eine bloße Beweisanregung.
Dem Verwaltungsgericht mussten sich die bezeichneten Ermittlungen auch nicht
aufdrängen. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen unter 1.4 war das
Beweisaufnahme hinsichtlich alternativer Standorte der Bushaltestelle - insbesondere
in Höhe des Flurstückes 45/4 im Bereich Gasthof/Sparkasse - durchzuführen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1
und 2 GKG und folgt der erstinstanzlichen Festsetzung, wobei die erstinstanzlich
beantragte Herausgabe überbauter Teilflächen des Grundstücks nicht Gegenstand des
Zulassungsverfahrens geworden und daher nicht in Ansatz zu bringen ist.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66
Abs. 3 Satz 3 GKG).
gez.:
Dehoust
Groschupp
Guericke
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25
26
13
- nach oben -