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OLG Dresden v. 28.05.2025: Frustrierte Aufwendungen




Das OLG Dresden (Urteil vom 28.05.2025 - 1 U 1694/24) hat entschieden:

Siehe auch
Betriebsgefahr Leasing
und
Leasing Totalschaden

Tenor:

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom

27.11.2024, Az. 2 O 1589/23, unter Aufhebung im Kostenpunkt abgeändert und die

Klage insgesamt abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.

III.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe:


I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall vom

19.03.2020, wobei die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist. Die Kläger

begehren als Erben ihres bei dem Unfall verstorbenen Sohnes Erstattung von Kosten, die

infolge der Rückgabe eines nicht unfallbeteiligten Leasingfahrzeugs entstanden sind.

Im September 2019 schloss der Sohn der Kläger (im Folgenden: der Geschädigte) in

Verbindung mit dem Erwerb eines Neufahrzeugs einen Leasingvertrag mit der Opel Leasing

GmbH. Am 19.03.2020 wurde der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall tödlich verletzt. Die

Kläger

traten

als

gesetzliche

Erben

die

Gesamtrechtsnachfolge

an.

Das

o.g.

Leasingfahrzeug wurde durch den Verkehrsunfall nicht beschädigt, sondern im April 2020

durch die Kläger an den Fahrzeughändler zurückgegeben. Die Leasinggeberin übersandte

den Klägern unter dem 22.04.2021 eine Schlussabrechnung über 10.630,25 EUR. Die

Kläger machen geltend, für das Leasingfahrzeug keine Verwendung gehabt zu haben. Es sei

daher unfallbedingt ein Schaden entstanden, der von der Beklagten zu erstatten sei.

Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1

Satz 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch

gegen die Beklagte auf Erstattung der ihnen - als Erben des Geschädigten und

Leasingnehmers - von der Leasinggeberin in Rechnung gestellten 10.630,25 EUR.

Entsprechend war das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt

abzuweisen.

1.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Die Beklagte ist für alle

unfallbedingt entstandenen Schäden einstandspflichtig. Die Kläger sind als Erben des

Geschädigten aktivlegitimiert.

2.

Von der Beklagten zu erstatten sind alle durch den Unfall entstandenen Schäden. Die

Forderungen der Leasinggeberin aus dem streitgegenständlichen Leasingvertrag wurden

jedoch nicht durch das Unfallereignis vom 19.03.2020 begründet, sondern waren bereits

zuvor vorhanden. Zahlungsverpflichtungen aus diesem Leasingvertrag lassen sich also nicht

ursächlich auf den Unfall zurückführen. Aufgrund des Unfallereignisses sind aus dem

Leasingvertrag nicht insgesamt höhere Zahlungen zu entrichten, als ohne den Unfall zu

entrichten gewesen wären. Vielmehr sind die Zahlungen lediglich zu einem früheren

Zeitpunkt fällig geworden als bei ungestörtem Verlauf des Vertrags.

a)

Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Zustand herzustellen, der bestünde, wenn das schädigende

Ereignis nicht stattgefunden hätte. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen

Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der

Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der

dazu erforderliche Geldbetrag wird mit Hilfe der Differenzhypothese ermittelt. Verglichen wird

die tatsächlich eingetretene Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage, die

ohne das haftungsbegründende Ereignis eingetreten wäre (Flume in: BeckOK BGB, 73. Ed.

01.02.2025, BGB § 249 Rn. 37, beck-online, m.w.N.).

Der zu erstattende Schaden muss ursächlich auf das haftungsbegründende Ereignis

zurückgeführt werden können. Ursächlich ist eine schadensstiftende Handlung für einen

Schaden, wenn die jeweilige Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der

Schaden entfiele (Flume, a.a.O. Rn. 280).

b)

Nach diesen Maßstäben können die Kläger keine Übernahme der Leasingkosten von der

Beklagten verlangen.

Grundsätzlich folgerichtig haben die Kläger zwar argumentiert, dass ohne den Unfall der

Leasingvertrag nicht vorzeitig aufgelöst worden wäre und ohne die vorzeitige Auflösung des

Vertrags die Schlussabrechnung des Leasinggebers vom 22.04.2021 über 10.630,25 EUR

nicht erfolgt wäre.

Dies greift aber zu kurz. Bei der Bewertung der Vermögenslage nach der Differenzhypothese

ist auch zu berücksichtigen, dass - ohne den Unfall - der Leasingvertrag vom Geschädigten

weiter zu erfüllen gewesen wäre. Die Leasingraten sind Teil des mit dem Leasinggeber

vereinbarten Entgelts und hätten ohne vorzeitige Beendigung des Vertrags bis zum Ablauf

der Vertragslaufzeit weiter entrichtet werden müssen. Sie begründen daher keinen

Verpflichtung des Leasingnehmers ist durch den Unfall nur insoweit abgeändert worden, als

nun nach vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags und Abrechnung des Leasinggebers

eine Verpflichtung zu einer sofortigen Zahlung einer größeren Summe besteht (vgl. BGH,

NJW 1992, 553). Dies stellt keinen Haftungsschaden dar, soweit das Vermögen des

Leasingnehmers

durch

die

vorzeitige

Vertragsbeendigung

im

Vergleich

zu

der

Erfüllungspflicht

bei

ungestörtem

Vertragsverlauf

insgesamt

nicht

mit

höheren

Verbindlichkeiten belastet ist (BGH, a.a.O.). Ein vom Schädiger zu übernehmender

"Haftungsschaden" des Leasingnehmers kommt nur in Betracht, soweit durch die

unfallbedingte Kündigung des Leasingvertrags die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten und

des Restwertes sofort ausgelöst wird und damit gegenüber der ursprünglichen Verpflichtung

Mehrkosten verbunden sind, etwa infolge der Notwendigkeit einer Kreditaufnahme zur

sofortigen Ablösung (BGH, a.a.O. S. 554).

Dass es unfallbedingt Mehrkosten der oben genannten Art gab, ist auch nach dem erteilten

gerichtlichen Hinweis vom 09.05.2025 weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil

lässt sich der Abrechnung des Leasinggebers (Anlage K6) entnehmen, dass der

Schlussrechnungsbetrag im Wesentlichen aus 43 Raten für die restliche Vertragslaufzeit und

der Differenz zwischen dem hypothetischen Restwert und dem tatsächlichen Schätzwert des

Fahrzeuges besteht. Beides sind Positionen, die in jedem Fall während der ursprünglich

vorgesehenen Dauer des Leasingvertrags fällig geworden wären. Daneben hat der

Leasinggeber eine Zinserstattung für die Restlaufzeit in Höhe von 1.044,77 EUR zugunsten

der Kläger angerechnet und zu Lasten der Kläger eine Bearbeitungsgebühr von 200,00

EUR, weiter eine Gebühr von 10,05 EUR und Kosten für die Gutachtenerstellung und die

Rückholung in Höhe von 371,00 EUR. Soweit die zu Lasten der Kläger angesetzten Kosten

und Gebühren als unfallbedingte Mehrkosten angesehen werden könnten, werden sie

jedenfalls durch die Zinserstattung in Höhe von 1.044,77 EUR kompensiert.

In der Gesamtbetrachtung gibt es daher keine aufgrund des Unfalls entstandene negative

Vermögensdifferenz zum Nachteil des Geschädigten. Die Kläger sind als Erben des

Geschädigten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB) in dessen

Rechtsstellung eingetreten. Für sie gilt daher nichts anderes als oben ausgeführt, auch wenn

sie aufgrund des Unfalls nun - anders als ohne den Erbfall - vom Leasinggeber in Anspruch

genommen werden.

c)

Die aufgrund des Unfalls weggefallene persönliche Nutzungsmöglichkeit eines bereits vor

dem Unfall angeschafften Wirtschaftsgutes kann im Rahmen der Schadensermittlung nach

der Differenzhypothese nicht berücksichtigt werden. Ohne Erfolg machen die Kläger daher

geltend, ohne den Unfall hätte das Fahrzeug durch ihren Sohn weitergenutzt werden

können, was die Aufwendungen gerechtfertigt hätte.

Durch ein Schadensereignis sinnlos gewordene finanzielle Aufwendungen - sogenannte

"Frustrierungsschäden" - sind im Rahmen deliktischer Haftung nur zu ersetzen, wenn und

soweit

der

Deliktstatbestand

gerade

das

Vertrauen

schützt,

dessentwegen

die

Aufwendungen gemacht worden sind, was aber im Straßenverkehrsrecht, namentlich bei

Unfällen, kaum in Betracht kommt (Almeroth in: MüKoStVR, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn.

152, beck-online). Im Grundsatz sind frustrierte Aufwendungen im Deliktsrecht nicht

erstattungsfähig (Jahnke in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28.

Aufl. 2024, vor § 249 BGB Rn. 140; Oetker in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 47;

Brand in: BeckOGK, 01.03.2022, § 251 BGB Rn. 91; jeweils beck-online), sondern allenfalls

im Vertragsrecht (vgl. Höpfner, in: Staudinger, BGB, 2021, § 249 Rn. 124-127 m.w.N.). Kein

im Rahmen deliktischer Haftung zu ersetzender Vermögensschaden ist nach diesen

Grundsätzen der Umstand, dass ein objektiv möglicher Gebrauch einer Sache aufgrund

eines Unfalls subjektiv nicht ausgeübt werden kann (BGH NJW 1971, 796, 797; Rogler in:

Stiefel/Maier, AKB, 19. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 188, jeweils beck-online und m.w.N.).

d)

Die weiteren Argumente, mit denen die Kläger das angefochtene Urteil verteidigen, führen

nicht zu einem anderen Ergebnis. Die tragischen Umstände des Einzelfalls vermögen die

oben dargelegten Grenzen der Einstandspflicht der Beklagten nicht zu verschieben. Zwar

mag es ungerecht erscheinen, neben dem persönlichen Verlust und der Trauer noch mit

hohen Verbindlichkeiten aus dem Nachlass konfrontiert zu sein. Jedoch hält das Erbrecht

grundsätzlich

Gestaltungsmöglichkeiten

dafür

bereit,

derartige

Verbindlichkeiten

abzuwenden. Anlass, die allgemein anerkannten Grundsätze des Schadensersatzrechts

aufgrund der vorliegenden Umstände es Einzelfalls zu hinterfragen, besteht daher nicht.

3.

Mangels Erfolgs in der Hauptsache haben die Kläger auch keinen Anspruch auf die geltend

gemachten

Nebenforderungen,

insbesondere

die

entstandenen

vorgerichtlichen

Rechtsanwaltskosten.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur

vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen

nicht vorliegen.

Dr. W......

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