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OLG Dresden v. 28.05.2025: Frustrierte Aufwendungen
Das OLG Dresden (Urteil vom 28.05.2025 - 1 U 1694/24) hat entschieden:
Siehe auch
Betriebsgefahr Leasing
und
Leasing Totalschaden
Tenor:
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom
27.11.2024, Az. 2 O 1589/23, unter Aufhebung im Kostenpunkt abgeändert und die
Klage insgesamt abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
III.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
I.
Die Parteien streiten um Schadensersatzforderungen aus einem Verkehrsunfall vom
19.03.2020, wobei die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig ist. Die Kläger
begehren als Erben ihres bei dem Unfall verstorbenen Sohnes Erstattung von Kosten, die
infolge der Rückgabe eines nicht unfallbeteiligten Leasingfahrzeugs entstanden sind.
Im September 2019 schloss der Sohn der Kläger (im Folgenden: der Geschädigte) in
Verbindung mit dem Erwerb eines Neufahrzeugs einen Leasingvertrag mit der Opel Leasing
GmbH. Am 19.03.2020 wurde der Geschädigte bei einem Verkehrsunfall tödlich verletzt. Die
Kläger
traten
als
gesetzliche
Erben
die
Gesamtrechtsnachfolge
an.
Das
o.g.
Leasingfahrzeug wurde durch den Verkehrsunfall nicht beschädigt, sondern im April 2020
durch die Kläger an den Fahrzeughändler zurückgegeben. Die Leasinggeberin übersandte
den Klägern unter dem 22.04.2021 eine Schlussabrechnung über 10.630,25 EUR. Die
Kläger machen geltend, für das Leasingfahrzeug keine Verwendung gehabt zu haben. Es sei
daher unfallbedingt ein Schaden entstanden, der von der Beklagten zu erstatten sei.
Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1
Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch
gegen die Beklagte auf Erstattung der ihnen - als Erben des Geschädigten und
Leasingnehmers - von der Leasinggeberin in Rechnung gestellten 10.630,25 EUR.
Entsprechend war das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt
abzuweisen.
1.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig. Die Beklagte ist für alle
unfallbedingt entstandenen Schäden einstandspflichtig. Die Kläger sind als Erben des
Geschädigten aktivlegitimiert.
2.
Von der Beklagten zu erstatten sind alle durch den Unfall entstandenen Schäden. Die
Forderungen der Leasinggeberin aus dem streitgegenständlichen Leasingvertrag wurden
jedoch nicht durch das Unfallereignis vom 19.03.2020 begründet, sondern waren bereits
zuvor vorhanden. Zahlungsverpflichtungen aus diesem Leasingvertrag lassen sich also nicht
ursächlich auf den Unfall zurückführen. Aufgrund des Unfallereignisses sind aus dem
Leasingvertrag nicht insgesamt höhere Zahlungen zu entrichten, als ohne den Unfall zu
entrichten gewesen wären. Vielmehr sind die Zahlungen lediglich zu einem früheren
Zeitpunkt fällig geworden als bei ungestörtem Verlauf des Vertrags.
a)
Nach § 249 Abs. 1 BGB ist der Zustand herzustellen, der bestünde, wenn das schädigende
Ereignis nicht stattgefunden hätte. Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen
Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der
Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der
dazu erforderliche Geldbetrag wird mit Hilfe der Differenzhypothese ermittelt. Verglichen wird
die tatsächlich eingetretene Vermögenslage mit der hypothetischen Vermögenslage, die
ohne das haftungsbegründende Ereignis eingetreten wäre (Flume in: BeckOK BGB, 73. Ed.
01.02.2025, BGB § 249 Rn. 37, beck-online, m.w.N.).
Der zu erstattende Schaden muss ursächlich auf das haftungsbegründende Ereignis
zurückgeführt werden können. Ursächlich ist eine schadensstiftende Handlung für einen
Schaden, wenn die jeweilige Handlung nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der
Schaden entfiele (Flume, a.a.O. Rn. 280).
b)
Nach diesen Maßstäben können die Kläger keine Übernahme der Leasingkosten von der
Beklagten verlangen.
Grundsätzlich folgerichtig haben die Kläger zwar argumentiert, dass ohne den Unfall der
Leasingvertrag nicht vorzeitig aufgelöst worden wäre und ohne die vorzeitige Auflösung des
Vertrags die Schlussabrechnung des Leasinggebers vom 22.04.2021 über 10.630,25 EUR
nicht erfolgt wäre.
Dies greift aber zu kurz. Bei der Bewertung der Vermögenslage nach der Differenzhypothese
ist auch zu berücksichtigen, dass - ohne den Unfall - der Leasingvertrag vom Geschädigten
weiter zu erfüllen gewesen wäre. Die Leasingraten sind Teil des mit dem Leasinggeber
vereinbarten Entgelts und hätten ohne vorzeitige Beendigung des Vertrags bis zum Ablauf
der Vertragslaufzeit weiter entrichtet werden müssen. Sie begründen daher keinen
Verpflichtung des Leasingnehmers ist durch den Unfall nur insoweit abgeändert worden, als
nun nach vorzeitiger Beendigung des Leasingvertrags und Abrechnung des Leasinggebers
eine Verpflichtung zu einer sofortigen Zahlung einer größeren Summe besteht (vgl. BGH,
NJW 1992, 553). Dies stellt keinen Haftungsschaden dar, soweit das Vermögen des
Leasingnehmers
durch
die
vorzeitige
Vertragsbeendigung
im
Vergleich
zu
der
Erfüllungspflicht
bei
ungestörtem
Vertragsverlauf
insgesamt
nicht
mit
höheren
Verbindlichkeiten belastet ist (BGH, a.a.O.). Ein vom Schädiger zu übernehmender
"Haftungsschaden" des Leasingnehmers kommt nur in Betracht, soweit durch die
unfallbedingte Kündigung des Leasingvertrags die Pflicht zur Zahlung der Leasingraten und
des Restwertes sofort ausgelöst wird und damit gegenüber der ursprünglichen Verpflichtung
Mehrkosten verbunden sind, etwa infolge der Notwendigkeit einer Kreditaufnahme zur
sofortigen Ablösung (BGH, a.a.O. S. 554).
Dass es unfallbedingt Mehrkosten der oben genannten Art gab, ist auch nach dem erteilten
gerichtlichen Hinweis vom 09.05.2025 weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Im Gegenteil
lässt sich der Abrechnung des Leasinggebers (Anlage K6) entnehmen, dass der
Schlussrechnungsbetrag im Wesentlichen aus 43 Raten für die restliche Vertragslaufzeit und
der Differenz zwischen dem hypothetischen Restwert und dem tatsächlichen Schätzwert des
Fahrzeuges besteht. Beides sind Positionen, die in jedem Fall während der ursprünglich
vorgesehenen Dauer des Leasingvertrags fällig geworden wären. Daneben hat der
Leasinggeber eine Zinserstattung für die Restlaufzeit in Höhe von 1.044,77 EUR zugunsten
der Kläger angerechnet und zu Lasten der Kläger eine Bearbeitungsgebühr von 200,00
EUR, weiter eine Gebühr von 10,05 EUR und Kosten für die Gutachtenerstellung und die
Rückholung in Höhe von 371,00 EUR. Soweit die zu Lasten der Kläger angesetzten Kosten
und Gebühren als unfallbedingte Mehrkosten angesehen werden könnten, werden sie
jedenfalls durch die Zinserstattung in Höhe von 1.044,77 EUR kompensiert.
In der Gesamtbetrachtung gibt es daher keine aufgrund des Unfalls entstandene negative
Vermögensdifferenz zum Nachteil des Geschädigten. Die Kläger sind als Erben des
Geschädigten im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB) in dessen
Rechtsstellung eingetreten. Für sie gilt daher nichts anderes als oben ausgeführt, auch wenn
sie aufgrund des Unfalls nun - anders als ohne den Erbfall - vom Leasinggeber in Anspruch
genommen werden.
c)
Die aufgrund des Unfalls weggefallene persönliche Nutzungsmöglichkeit eines bereits vor
dem Unfall angeschafften Wirtschaftsgutes kann im Rahmen der Schadensermittlung nach
der Differenzhypothese nicht berücksichtigt werden. Ohne Erfolg machen die Kläger daher
geltend, ohne den Unfall hätte das Fahrzeug durch ihren Sohn weitergenutzt werden
können, was die Aufwendungen gerechtfertigt hätte.
Durch ein Schadensereignis sinnlos gewordene finanzielle Aufwendungen - sogenannte
"Frustrierungsschäden" - sind im Rahmen deliktischer Haftung nur zu ersetzen, wenn und
soweit
der
Deliktstatbestand
gerade
das
Vertrauen
schützt,
dessentwegen
die
Aufwendungen gemacht worden sind, was aber im Straßenverkehrsrecht, namentlich bei
Unfällen, kaum in Betracht kommt (Almeroth in: MüKoStVR, 1. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn.
152, beck-online). Im Grundsatz sind frustrierte Aufwendungen im Deliktsrecht nicht
erstattungsfähig (Jahnke in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28.
Aufl. 2024, vor § 249 BGB Rn. 140; Oetker in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2022, BGB § 249 Rn. 47;
Brand in: BeckOGK, 01.03.2022, § 251 BGB Rn. 91; jeweils beck-online), sondern allenfalls
im Vertragsrecht (vgl. Höpfner, in: Staudinger, BGB, 2021, § 249 Rn. 124-127 m.w.N.). Kein
im Rahmen deliktischer Haftung zu ersetzender Vermögensschaden ist nach diesen
Grundsätzen der Umstand, dass ein objektiv möglicher Gebrauch einer Sache aufgrund
eines Unfalls subjektiv nicht ausgeübt werden kann (BGH NJW 1971, 796, 797; Rogler in:
Stiefel/Maier, AKB, 19. Aufl. 2017, BGB § 249 Rn. 188, jeweils beck-online und m.w.N.).
d)
Die weiteren Argumente, mit denen die Kläger das angefochtene Urteil verteidigen, führen
nicht zu einem anderen Ergebnis. Die tragischen Umstände des Einzelfalls vermögen die
oben dargelegten Grenzen der Einstandspflicht der Beklagten nicht zu verschieben. Zwar
mag es ungerecht erscheinen, neben dem persönlichen Verlust und der Trauer noch mit
hohen Verbindlichkeiten aus dem Nachlass konfrontiert zu sein. Jedoch hält das Erbrecht
grundsätzlich
Gestaltungsmöglichkeiten
dafür
bereit,
derartige
Verbindlichkeiten
abzuwenden. Anlass, die allgemein anerkannten Grundsätze des Schadensersatzrechts
aufgrund der vorliegenden Umstände es Einzelfalls zu hinterfragen, besteht daher nicht.
3.
Mangels Erfolgs in der Hauptsache haben die Kläger auch keinen Anspruch auf die geltend
gemachten
Nebenforderungen,
insbesondere
die
entstandenen
vorgerichtlichen
Rechtsanwaltskosten.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die in § 543 Abs. 2 ZPO genannten Voraussetzungen
nicht vorliegen.
Dr. W......
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