Das Verkehrslexikon
OLG Dresden v. 28.10.2025: Korrespondenzpflicht
Das OLG Dresden (Urteil vom 28.10.2025 - 14 U 1740/24) hat entschieden:
Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung
Tenor:
1.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom
04.12.2024, Az. 05 O 1092/24, abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt
neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft,
oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an deren gesetzlichem Vertreter,
zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf
der Internetseite https://r.......de oder Unterseiten dieser Seite
1.1.
als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO sich als
"unabhängiger
Versicherungsmakler",
"unabhängiger
Finanzmakler",
"unabhängiger Ansprechpartner für Versicherungen" oder "unabhängig" zu
bezeichnen oder mit "unabhängiger Beratung" zu werben,
und/oder
1.2.
zu behaupten, für die spezifische Produkt- oder Tarifberatung sowie
Vermittlung und Abschluss der Versicherung empfehle die Verbraucherzentrale
Chemnitz meist an einen unabhängigen Versicherungsmakler in Chemnitz wie
R...... weiter, wie in Anlage K 4 dargestellt,
und/oder
1.3.
als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO damit zu
werben, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu
haben und dies als einen großen Mehrwert und doppeltes Netz darzustellen,
wie in Anlage K 5 dargestellt.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110
Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
A.
Der Kläger macht lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen des Internetauftritts
der Beklagten als Versicherungsmaklerin geltend.
Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und ist in der vom Bundesamt
für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.
Die Beklagte betreibt die Website https://r.......de und verfügt über eine Erlaubnis als
Versicherungsmaklerin. Die Beklagte hat eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
über 1.350.000 Euro für jeden Versicherungsfall und über 2.700.000 Euro für alle
Versicherungsfälle eines Jahres abgeschlossen.
Auf ihrer Website bewarb die Beklagte sich und ihre Tätigkeit jedenfalls bis zum 08.02.2024
unter anderem wie folgt (Anlagen K 1 - K 3):
- "Dein unabhängiger Versicherungsmakler in Chemnitz … Bei uns erwartet dich
transparente und unabhängige Beratung zu allen Versicherungen auf Augenhöhe. Als
unabhängige Versicherungsmakler handeln wir stets in deinem Interesse und nicht im
Interesse einer Versicherungsgesellschaft."
- Die vielen Vorteile eines freien Versicherungsmaklers gegenüber eines gebundenen
Versicherungsvertreters haben wir ausführlich in unserem Ratgeber ... erläutert.
In aller Kürze:
· Unabhängige Beratung
· an keine Versicherungsgesellschaft gebunden …
Als unabhängiger Finanzmakler handeln wir stets im Interesse unserer Kunden und nicht
im Sinne einer Versicherungsgesellschaft."
Weiterhin warb die Beklagte auf ihrer Webseite unter der Überschrift "Ist eine
Versicherungsberatung durch die Verbraucherzentrale Chemnitz zu empfehlen?" wie folgt
(Anlage K 4):
"Bei der Verbraucherzentrale Chemnitz erhältst Du eine gute allgemeine Beratung
zum Thema Versicherungen und Finanzen gegen ein Entgelt. Als Ergebnis bekommst
Du meist eine Liste mit Versicherungsempfehlungen. Für die spezifische Produkt-
oder Tarifberatung, sowie Vermittlung und Abschluss der Versicherung wirst Du
danach meist an einen unabhängigen Versicherungsmakler in Chemnitz wie R......
weiterempfohlen."
Schließlich informierte die Beklagte unter der Rubrik "Gut zu wissen" wie folgt (Anlage K 5):
"Als Versicherungsmakler sind wir unseren Mandanten zum Schadensersatz
verpflichtet. Sollten wir uns einmal irren und Dir durch unsere Fehleinschätzung ein
Schaden
entstehen,
haften
wir
dafür.
Für
diese
Fälle
haben
wir
eine
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
abgeschlossen,
die
bei
möglichen
Schäden einspringt. Für unsere Kunden ist das ein großer Mehrwert und im
schlimmsten Fall ein doppeltes Netz."
Der Kläger ist der Auffassung, durch die Behauptung der Beklagten auf ihrer Webseite, sie
sei und berate unabhängig, täusche sie interessierte Verbraucher darüber, dass sie
keineswegs eine unabhängige, sondern eine interessengebundene Vermittlung und
Beratung
betreibe.
Die
Beratung
könne
nie
ganz
unabhängig
sein,
da
die
Versicherungsvermittlung in der Regel provisionsbasiert erfolge. Die Behauptung, für die
spezifische Produkt- oder Tarifberatung sowie die Vermittlung und den Abschluss der
Versicherung empfehle die Verbraucherzentrale Chemnitz meist an einen unabhängigen
Versicherungsmakler in Chemnitz wie R...... weiter, sei unwahr. Dadurch, dass die Beklagte
den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung als etwas Besonderes hervorhebe und sie
als Mehrwert und doppeltes Netz darstelle, werbe sie verbotswidrig mit einer
Selbstverständlichkeit.
Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 04.12.2024, auf dessen tatsächliche
Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen, da in keinem der drei Fälle eine
unlautere Werbung der Beklagten zu erkennen sei.
Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht geltend, Verbraucher würden bei
der Werbung mit einer Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers und seinen Leistungen
erwarten, dass die Tätigkeit nicht durch Eigeninteressen überlagert ist, die aus dem
Verhältnis des Maklers zu den Versicherungsanbietern herrühren, von denen er Courtage
erhalte. Dies sei aber bei einer Versicherungsmaklerin wie der Beklagten der Fall. (Antrag zu
1.). Die vermeintliche Empfehlung unter "www.verbraucherzentrale.de" (Anlage KJR 1) stelle
eine spezielle Handlungsanleitung dar, die keine allgemeine Aussage zugunsten von
Versicherungsmaklern bei Versicherungsfragen enthalte (Antrag zu 2.). Im Übrigen sei die
Werbeaussage der Beklagten irreführend, da der falsche Eindruck entstehe, dass die
Verbraucherzentrale Chemnitz auch die Beklagte empfehle. In der Anpreisung des
Vorliegens einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Antrag zu 3.) würden Summen
nicht genannt. Der Werbeaussagen zum "Mehrwert" oder "doppelten Netz" würden sich
damit gerade nicht auf die tatsächliche Summe, sondern allein auf den Umstand beziehen,
dass die Beklagte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe.
Der Kläger beantragt:
das am 4. Dezember 2024 verkündete und am 4. Dezember 2024 zugestellte Urteil
des Landgerichts Leipzig zum Aktenzeichen 05 O 1092/24 abzuändern und die
Beklagte zu verurteilen,
es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden
Ordnungsgeldes
bis
zu
250.000,00
EUR,
ersatzweise
Ordnungshaft,
oder
Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren
gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite
https://r.......de/ oder Unterseiten dieser Seite
1.
als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO sich als
"unabhängiger Versicherungsmakler", "unabhängiger Finanzmakler", "unabhängiger
Ansprechpartner für Versicherungen" oder "unabhängig" zu bezeichnen oder mit
"unabhängiger Beratung" zu werben,
und/oder
2.
zu behaupten, für die spezifische Produkt- oder Tarifberatung sowie Vermittlung und
Abschluss der Versicherung empfehle die Verbraucherzentrale Chemnitz meist an
einen unabhängigen Versicherungsmakler in Chemnitz wie R...... weiter, wie in der
Anlage K 4 dargestellt,
und/oder
3.
als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO damit zu werben,
eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben und dies
als einen großen Mehrwert und doppeltes Netz darzustellen, wie in der Anlage K 5
dargestellt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens. Die Beklagte ist der Auffassung, die mit Antrag Ziff. 1 beanstandete
Verwendung des Begriffs "unabhängig" sei nicht irreführend. Der angesprochene
Verkehrskreis erwarte bei einer Werbung mit der Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers
nicht, dass dieser von Versicherungen nicht vergütet, sondern dass er nicht von einem
einzelnen oder einer irrelevant kleinen Anzahl von Anbietern gesteuert werde. Ein
Versicherungsmakler würde sich nach § 63 VVG rechtlich angreifbar machen, wenn er ein
Versicherungsprodukt
empfehle,
ohne
damit
den
Kundenbedarf
zu
decken.
Versicherungsberater wie auch Versicherungsmakler stünden beide - rechtlich und
tatsächlich - im Interessenlager des Kunden, weswegen beide Berufszweige als unabhängig
betrachtet werden könnten. Der Versicherungsmakler dürfe sich als unabhängig bezeichnen,
wenn er rechtlich und wirtschaftlich nicht von Versicherern abhängig ist und bei seiner
gesetzeskonformen Tätigkeit Eigeninteressen nicht vorrangig verfolgt.
Die mit Antrag Ziff. 2. angegriffene Aussage sei eine wahre Tatsachenbehauptung. Mehrfach
hätten sich in den vergangenen Jahren Kunden an die Beklagte gewandt, nachdem sie ihnen
von der Verbraucherzentrale empfohlen worden sei. Der Kläger erkläre selbst auf seiner
Webseite, dass zum Beispiel im Falle von Risikovoranfragen ein Versicherungsmakler
beauftragt werden solle, welcher sodann für Kunden die entsprechende Versicherbarkeit
prüfe. Hinsichtlich Antrag Ziff. 3. wendet die Beklagte ein, dass sie einen über das
gesetzliche Mindestmaß hinausgehenden Versicherungsschutz habe.
Zur Ergänzung der Sachdarstellung wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2025 Bezug genommen.
B.
Die zulässige Berufung des Klägers ist vollumfänglich begründet. Dem Kläger stehen die
geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche nach allen drei
Anträgen gegen die Beklagte zu.
I. Der Kläger kann gemäß Antrag Ziff. 1. von der Beklagten aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr.
3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 UWG verlangen, es zu unterlassen, sich im
Rahmen geschäftlicher Handlungen auf ihrer Internetseite gegenüber Verbrauchern
als
"unabhängiger
Versicherungsmakler",
"unabhängiger
Finanzmakler"
oder
"unabhängiger Ansprechpartner für Versicherungsleistungen" oder als "unabhängig"
zu bezeichnen oder mit "unabhängiger Beratung" zu werben, da diese angegriffenen
Handlungen der Beklagten auf ihrer Webseite (K 1 - K 3) irreführend sind. Irreführend
ist eine geschäftliche Handlung, wenn das Verständnis, das sie bei den
angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht
übereinstimmt (BGH WRP 2014, 57 - Vermittlung von Netto-Policen, mwN).
1. Maßgeblich hierfür ist zunächst, welchen Gesamteindruck die jeweilige geschäftliche
Handlung bei dem angesprochenen Verkehrskreis hervorruft (st. Rspr., vgl. BGH,
Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98/23 - klimaneutral, Rn. 18 m.w.N., juris;
Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 5 Rn. 1.81). Dabei kommt es
auf die Auffassung des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers
an,
der
einer
Werbung
die
der
Situation
angemessene
Aufmerksamkeit
entgegenbringt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2000, 619 juris Rn. 20 -
Orient-Teppichmuster; Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O. Rn. 1.76 ff. m.w.N.). Der
angesprochene Verkehrskreis besteht hier in den (potentiellen) Kunden von
Versicherungen, d.h. den Versicherungsinteressenten und Versicherungsnehmern.
Zu
den
am
Abschluss
sowie
der
Änderung
oder
Beendigung
eines
Versicherungsvertrages interessierten, vom Antrag allein erfassten Verbrauchern
gehören mögliche Neukunden ebenso wie Altkunden. Dies erstreckt sich auch auf die
an Finanzdienstleistungen interessierten Marktteilnehmer. Die Mitglieder des Senats
sind Teil dieses angesprochenen Verkehrskreises. Sie können daher auf Grund
eigener Sachkunde entscheiden (BGH GRUR 2012, 1053 - Marktführer Sport). Die
Einholung
eines
demoskopischen
Sachverständigengutachtens
zur
Verkehrsbefragung war nicht erforderlich.
2. Aufgrund der beanstandeten Angaben i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 1, 3 UWG entsteht bei
einem erheblichen Teil des Verkehrs der Gesamteindruck, die Tätigkeit des
"unabhängigen" Versicherungsmaklers würde für ihn ohne finanziellen Vorteil durch
einen Versicherer erfolgen. Eigeninteressen des Versicherungsmaklers, die sich
ansonsten aus einer Vergütung durch den Versicherer ergeben können, blieben aus,
weil sie ihm nicht zuwachse.
a) Der Auffassung der Beklagten, "unabhängig" werde beim Versicherungsmakler
lediglich so verstanden, dass er nicht von einem einzelnen oder einer im Hinblick auf
den Gesamtmarkt irrelevant kleinen Anzahl von Anbietern gesteuert, sondern von
hinreichend vielen Anbietern gleich behandelt werde, schließt sich der Senat nicht an.
Die beworbene Unabhängigkeit eines Versicherungsmaklers wird von einem
maßgeblichen Teil des Publikums nicht so aufgefasst, dass finanzielle Vorteile
seitens der Versicherer gleich gewährt werden, sondern gänzlich unterbleiben. Dabei
brauchen entgegen der vom Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e.V. in
Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme vom 7.10.2025 (KJR 11) die
finanziellen Vorteile, die einer Unabhängigkeit entgegenstehen, nicht so weit zu
reichen, dass sie mit einem bestimmten Versicherer einen übermäßigen
Courtage-Umsatz oder sogar den ganz überwiegenden Teil der Einkünfte des
Versicherungsmaklers
ausmachen
und
er
ohne
sie
seine
wirtschaftliche
Existenzgrundlage verlöre. Vielmehr genügt nach einem erheblichen Teil des
Verkehrs ein finanzieller Vorteil, der sich im jeweiligen Einzelfall auswirken und dem
Versicherungsmakler die Unabhängigkeit nehmen könnte.
b) Ausgangspunkt für die Prüfung des erzeugten Gesamteindrucks ist der Wortsinn im
allgemeinen Sprachgebrauch (BGH WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen). Da
sich der Kläger nach dem Antrag auf die Webseite der Beklagten und damit die
konkrete Verletzungsform bezieht, ist auf das Verständnis in diesem Zusammenhang
abzustellen (vgl. BGH WRP 2022, 837 Rn. 26 - Kinderzahnärztin). Dem trägt die
gutachterliche Stellungnahme vom 7.10.2025 (KJR 11) nicht hinreichend Rechnung.
Nach dem Sprachverständnis bedeutet "unabhängig" im Streitfall, von einem Einfluss
seitens der Versicherer frei zu sein. Die Vorstellung von einem erheblichen Teil des
angesprochenen
Verkehrs
geht
dabei
dahin,
dass
der
unabhängige
Versicherungsmakler frei von einer möglichen Einflussnahme dadurch sei, auch nur
von einem einzelnen und erst recht von einer kleinen oder größeren Anzahl von
Anbietern Vergütungen oder sonstige Zuwendungen zu erhalten. Mit der
Bezeichnung des Versicherungsmaklers als unabhängig gewinnt ein relevanter Teil
des Verkehrs den Eindruck, der Versicherungsmakler stehe zu keinem Anbieter in
einem Provisionsverhältnis oder einer sonstigen Abgängigkeit und sei schon deshalb
auch frei von der Möglichkeit eines vorrangigen Provisionsinteresses.
c) Über den Wortsinn hinaus können auch gesetzliche Ausprägungen für den zu
ermittelnden Gesamteindruck von Bedeutung sein. Denn die Verkehrsauffassung
kann durch Rechtsvorschriften grundsätzlich in der Form beeinflusst werden, dass sie
den
bestehenden
Normen
entspricht
(vgl. BGH
WRP
2009,
1095 -
Versicherungsberater; BGH GRUR 2020, 299 Rn. 17 - IVD-Gütesiegel; BGH GRUR
2021, 1315 Rn. 21 - Kieferorthopädie, mwN). Dies ist jedoch nicht zwingend, sondern
bedarf der Prüfung im Einzelfall (BGH WRP 2022, 837 Rn. 32 - Kinderzahnärztin).
Im Streitfall ist nach der Legaldefinition in § 59 Abs. 3 VVG und § 34d Abs. 1 S. 2 Nr.
2 GewO der Versicherungsmakler im Unterschied zum Versicherungsvertreter nicht
von einem Versicherer, sondern von einem Kunden mit einem Vermittlungsgeschäft
betraut. Der Versicherungsmakler bemüht sich um die Vermittlung des für den
Versicherungsnehmer passendsten Versicherungsvertrags, indem er nach einer
eingehenden
Untersuchung
des
zu
versichernden
Risikos
und
einer
Deckungsanalyse, d. h. nach der Ermittlung der richtigen Versicherungsart und der
bedarfsgerechten Versicherungssumme, das Angebot für den im jeweiligen Einzelfall
geeignetsten Versicherungsschutz beschafft (i.e. Bedarfsermittlung, Beratung und
Dokumentation, vgl. Prölss/Martin/Dörner, 32. Aufl. 2024, VVG § 59 Rn. 73). Eine
Beschränkung der Beratungsgrundlage auf eine bestimmte Auswahl an Versicherern
und Versicherungsverträgen oder sogar nur einen bestimmten Versicherer oder
Vertrag lässt § 60 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 VVG lediglich zu, wenn der
Versicherungsmakler im Einzelfall ausdrücklich darauf hinweist.
Aus
diesen
Vorschriften
erschließt
sich
indessen
nicht,
dass
sich
ein
Versicherungsmakler als unabhängig bezeichnen dürfte. Versicherungsmakler, die ihr
Gewerbe im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften des VVG, der VersVermV
und der GewO ausüben, handeln gesetzeskonform, aber nicht bereits deswegen
auch unabhängig. Darauf nimmt die gutachterliche Stellungnahme vom 7.10.2025
(KJR 11) nicht ausreichend Bedacht.
Ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises begrenzt die in der
Werbung
als
attributives
Adjektiv
zur
Berufsbezeichnung
herausgestellte
Unabhängigkeit nicht auf das Vorliegen hierfür unergiebiger gesetzlicher Vorgaben.
Vielmehr nimmt er an, dass sich der "unabhängige" Versicherungsmakler durch den
besonderen Vorzug der Unabhängigkeit hervorhebe. Aufgrund des Begriffs des
"Maklers", dessen Begriff auch in anderen Lebensbereichen - etwa auf dem
Immobilienmarkt - gebräuchlich ist, und der regelmäßigen Kostenfreiheit der
Dienstleistung geht er davon aus, dass einem Makler grundsätzlich bei
Vertragsabschluss eine vom jeweiligen Versicherer zu leistende Provision bzw. eine
Courtage zuwächst. Wirbt ein Versicherungsmakler hingegen damit, er selbst bzw.
seine Tätigkeit seien "unabhängig", ergibt sich für einen erheblichen Teil des
Publikums die Vorstellung, dass der Versicherungsmakler in der Erbringung seiner
Dienstleistung nicht nur frei von einer Bindung als Vertreter des Versicherers und frei
von wirtschaftlicher Existenznot, sondern auch frei von finanziellen Vorteilen durch
Versicherer sei und damit ohne mögliches Provisionsinteresse agiere. Bereits die
Befürchtung einer Beeinflussung der Interessenwahrnehmung durch eine Provision
wird dadurch nachvollziehbar und werbewirksam von vornherein ausgeräumt. Die
sprichwörtliche Annahme "Wes´ Brot ich ess, des Lied´ ich sing" findet keine
Grundlage und wird schon im Ansatz verhindert.
d) § 94 Abs. 1 WpHG bestimmt, dass Bezeichnungen wie "unabhängiger
Honoraranlageberater" u.a. in abweichender Schreibweise oder eine Bezeichnung, in
der diese Wörter enthalten sind, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu
Werbezwecken grundsätzlich nur diejenigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen
führen dürfen, die im Register unabhängiger Anlageberater nach § 93 WpHG
eingetragen sind. Für den Bereich der Versicherungsberatung fehlt es an einer dem
§ 94 Abs. 1 WpHG entsprechenden Regelung. Hieraus lässt sich jedoch nicht, wie
die Beklagte meint, im Wege eines Umkehrschlusses ableiten, dass der Gesetzgeber
zum Ausdruck bringen wollte, der Versicherungsmakler dürfe sich als "unabhängig"
darstellen, wohingegen der Honorar-Finanzanlagenberater dies nur bei Eintragung in
das
Register
könne.
Dagegen
spricht
schon,
dass
für
den
Honorar-Finanzanlagenberater
i.S.v.
§
34h
Abs.
1
S.
1
GewO
das
Provisionsannahmeverbot gilt und ihm hierin nur der Versicherungsberater
gleichsteht, nicht aber der Versicherungsmakler.
3. Tatsächlich erhält die Beklagte wie grundsätzlich jeder Versicherungsmakler
regelmäßig Vergütungen von den Versicherungsunternehmen.
a) Der Versicherungsmakler steht in einem Doppelrechtsverhältnis: einerseits zu den
Versicherern
wegen
der
mit
ihnen
regelmäßig
bestehenden
Kooperationsvereinbarungen bzw. Courtageabreden und der dem Vertragsabschluss
nachfolgenden Korrespondenzpflicht und andererseits zu den Kunden, von denen er
mit einem Vermittlungsgeschäft betraut wird (Beckmann/Matusche-Beckmann
VersR-HdB/Matusche-Beckmann,
4.
Aufl.
2025,
§
13
Rn.
230;
Staudinger/Halm/Wendt,
Versicherungsrecht,
VVG
§
59
Rn.
39).
Ein
Versicherungsmakler finanziert
sich über Provisions-/Courtagezahlungen
der
Versicherer. Mit der Versicherungswirtschaft ist er deshalb finanziell verflochten (OLG
Köln Urt. v. 7.2.2024 - 6 U 103/23, BeckRS 2024, 46804). Aus den Zahlungen und
Vorteilen durch die Versicherer können sich aus Sicht von maßgeblichen Teilen des
Verkehrs Eigeninteressen des Versicherungsmaklers ergeben, die - so die
Befürchtung - in seine Maklertätigkeit einfließen und bei einem Drittvergleich den
Ausschlag für das Angebot mit der höheren Provision geben könnten. Eine
Unabhängigkeit schlösse dies schon im Ansatz aus, indem der Versicherungsmakler
solche finanziellen Vorteile bereits nicht erhielte. Dieser durch die Bezeichnung als
unabhängig bei erheblichen Teilen des Verkehrs hervorgerufene Eindruck stimmt
indessen angesichts der Vergütungen mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht
überein und begründet eine Fehlvorstellung.
b) Tatsächlich ist die Beklagte gerade kein Versicherungsberater und auch nicht
unabhängig wie ein Versicherungsberater. Mit ihrer Werbung zur Unabhängigkeit
stellt
sie
sich
indessen
einem
Versicherungsberater,
von
dem
der
Versicherungsmakler nach dem Trennungsgebot des § 34d Abs. 3 GewO streng zu
unterscheiden ist (BT-Drs. 18/11627, S. 35 f; OLG Köln Urt. v. 7.2.2024 - 6 U 103/23,
BeckRS 2024, 46804), in irreführender Weise gleich. Damit ermöglicht sie einerseits,
als Versicherungsmakler Provisionen von Versicherern zu erhalten, andererseits aber
wie ein Versicherungsberater den Eindruck auszuschließen, durch Provisionen könne
Einfluss auf den Drittvergleich mit anderen Angeboten genommen werden. Dies
verstößt gegen das Gebot der Trennung zwischen Versicherungsmakler und
Versicherungsberater.
Die Unabhängigkeit prägt das Berufsbild des Versicherungsberaters und zeigt sich in
dem unbedingten Provisionsannahmeverbot (BT-Drs. 16/1935, S. 21). So bedeutet
für den Versicherungsberater, der allein vom Kunden vergütet wird, die
(wirtschaftliche und sonstige) Unabhängigkeit mehr als eine - sowohl für den
Versicherungsmakler als auch den Versicherungsberater geltende - Pflicht, dem
Versicherungsnehmer
die
seinen
Interessen
bestmöglich
entsprechende
Versicherung zu recherchieren und anzubieten. Es kam dem Gesetzgeber vielmehr
insbesondere darauf an, dass der Versicherungsberater keinerlei Zuwendungen
eines
Versicherungsunternehmens
im
Zusammenhang
mit
der
Beratung,
insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, annehmen darf.
Deshalb bestimmen §§ 59 Abs. 4 VVG, 34d Abs. 2 S. 1 GewO für den
Versicherungsberater, dass er gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung
oder Prüfung von Versicherungsverträgen berät, ohne von einem Versicherer einen
wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.
Ohne abhängig von "einem" Versicherer i.S.v. § 34d Abs. 2 GWB zu sein, meint
entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU S. 6) nicht den Singular, sondern
den unbestimmten Artikel. Unabhängig ist der Versicherungsberater vielmehr, weil er
von keinem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil erhält. Die Unabhängigkeit
erfordert
auch,
dass
der
Versicherungsberater
Zuwendungen
eines
Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung nicht annehmen
darf, § 34d Abs. 2 S. 3 und 4 GewO. Die Versicherungsvermittlungsverordnung vom
17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483; 2019 I S. 411) flankiert dies, indem sie für den
Versicherungsberater sowohl eine besondere Aufzeichnungspflicht hinsichtlich seiner
Einnahmen als auch die Möglichkeit einer anlassbezogenen Prüfung der Einhaltung
des Verbots aus § 34d Abs. 2 S. 4 GewO vorsieht, vgl. §§ 22 Abs. 3, 23 Abs. 2 S. 1
VersVermV.
Das Provisionsannahmeverbot bildet den entscheidenden Unterschied zum
Versicherungsvermittler (BT-Drs. 16/1935, S. 21). Indem der Gesetzgeber dieses
Verbot dem Versicherungsberater auferlegt, soll seine Unabhängigkeit gewährleistet
werden. Der Verkehr verbindet - wie der Gesetzgeber selbst dabei zugrunde legt -
mit der Unabhängigkeit, dass die Tätigkeit nicht provisionsgestützt ist. Diese
Vorstellung erzeugt für erhebliche Teile des Verkehrs auch die Bezeichnung als
unabhängig für einen Versicherungsmakler. Werden gleichwohl finanzielle Vorteile
gewährt, vermittelt die Angabe einen unrichtigen Eindruck (LG Köln Urteil vom
6.3.2025, Az. 33 O 219/24).
Eine Erfüllung der Pflicht gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 - 8 VersVermV, den Interessenten
beim Erstkontakt über die Art der Vergütung und ihre Zahlweise zu informieren,
kommt angesichts der nach dem Antrag auf die Webseite ausgerichteten konkreten
Verletzungsform zu spät. Die auf den persönlichen Erstkontakt in der gutachterlichen
Stellungnahme (KJR 11) gestützte Distanz zum Versicherungsberater kommt deshalb
nicht zum Tragen.
c) Aus der sogenannten Sachwalter-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil
vom 22.05.1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356, NJW 1985, 2595) ergibt sich nichts
anderes. Danach kann der Versicherungsmakler angesichts der ihn treffenden
umfassenden Pflichten für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm
betreuten Versicherungsnehmers als dessen "treuhänderähnlicher Sachwalter"
bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden. Aus der
Sachwalter-Entscheidung ergibt sich indessen für den Versicherungsmakler nicht
auch die Befugnis, sich als "unabhängig" zu bezeichnen. Dass die Mittlertätigkeit
beim
Zustandekommen
des
Versicherungsvertrages
verschiedene
Intensität
aufweisen und auch unabhängiger Art sein kann, bezieht sich auf die Einschaltung
Dritter generell und nicht auf den Versicherungsmakler.
Auch die Entscheidung des OLG München (Urteil vom 16.1.2020 - 29 U 1834/18)
führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass eine Unabhängigkeit nur anzunehmen ist,
wenn keine Beteiligung des Versicherers an dem Maklerbüro besteht, steht ohne
weiteres damit in Einklang, dass keine finanziellen Vorteile gewährt werden dürfen.
4. Die
ausgelöste
Fehlvorstellung,
die
Beklagte
sei
als
"unabhängiger
Versicherungsmakler" frei von finanziellen Vorteilen von Versicherern und erbringe
ihrer Dienstleistung ohne die Möglichkeit eines entsprechenden Eigeninteresses, ist
auch erheblich. Verbraucher treten dem Angebot der Beklagten in der Vorstellung
näher, eine unabhängige Vermittlung zu erhalten, obwohl diese Unabhängigkeit - im
Unterschied zu dem für sie kostenpflichtigen Angebot eines Versicherungsberaters -
nicht gewährleistet ist. In der Versicherungsbranche wird der Unabhängigkeit und
dem Ausschluss von Eigeninteressen sowie der sich daraus ergebenden Objektivität
eine besondere Wertigkeit beigemessen (vgl. OLG Köln Urt. v. 7.2.2024 - 6 U
103/23, BeckRS 2024, 46804). So hat auch der Geschäftsführer der Beklagten vor
dem Landgericht aufgezeigt, dass seiner Erfahrung nach viele Kunden auf die
Homepage der Beklagten durch den Suchbegriff "Unabhängigkeit" kämen. Die
Beklagte nimmt zu Unrecht das darauf beruhende besondere Vertrauen in Anspruch,
indem sie sich als unabhängig geriert. Dies ist geeignet, den - vom Antrag erfassten -
Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls
nicht getroffen hätte.
II. Der Kläger kann ferner von der Beklagten aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3
Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG verlangen es zu unterlassen, im Rahmen
geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu behaupten, für die
spezifische Produkt- oder Tarifberatung sowie Vermittlung und Abschluss der
Versicherung empfehle die Verbraucherzentrale Chemnitz meist an einen
unabhängigen Versicherungsmakler in Chemnitz wie R...... weiter, wie in der Anlage
K 4 dargestellt. Angegriffen wird damit die konkrete Verletzungsform, die ihren
besonderen Anziehungseffekt dadurch entfaltet, dass "meist an einen unabhängigen
Versicherungsmakler in Chemnitz wie R......" verwiesen werde. Dass dies der Fall
war, lässt sich indessen nicht feststellen, so dass die Werbung irreführend ist, § 5
Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG.
Der erstinstanzlich unter Beweis gestellte Vortrag, Verbraucher seien nach einer
Erstberatung bei der Verbraucherzentrale an "einen Versicherungsmakler" empfohlen
worden (Klageerwiderung Seite 4, eA 43 LG und Schriftsatz vom 05.11.2024, Seite
17, eA 100 LG), kann weder belegen, dass "meist" ein Versicherungsmakler
empfohlen wurde, noch dass dies in Chemnitz die Beklagte gewesen sei. Die
Benennung der Beklagten in der angegriffenen Werbung bezieht ein erheblicher Teil
der angesprochenen Verbraucher darauf, die Verbraucherzentrale habe die Beklagte
auch namentlich empfohlen. Dies wird indessen von der vorgetragenen Empfehlung
eines Versicherungsmaklers ebenso wenig erfasst wie von den auf der Website des
Klägers veröffentlichen Hinweisen (vgl. Anlagen KJR 1, KJR 2 sowie KJR 9 und KJR
10). Der Vortrag der Beklagten (Berufungserwiderung S. 13; eA 64), im Laufe der
vergangenen Jahre hätten sich mehrfach Kunden an die Beklagte gewandt, welche
von der Verbraucherzentrale an die Beklagte empfohlen worden seien, untersetzt
nicht die angegriffene Angabe, dass meist die Beklagte empfohlen wurde, und kann
auf der Grundlage des dortigen Beweisantritts einer einzigen Zeugin nicht
nachgewiesen werden.
Die so erzeugte falsche Vorstellung einer regelmäßigen, auf die Beklagte
fokussierten
Empfehlung
ist
für
die
Entschließung
der
angesprochenen
Verkehrskreise auch überaus relevant, da den Aussagen der Verbraucherzentralen
weithin großes Gewicht beigemessen wird.
III. Schließlich kann der Kläger von der Beklagten auf der Grundlage von § 3 Abs. 3
UWG i. V. m. Nr. 10 Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG, jedenfalls §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 2
Nr. 1 UWG verlangen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen
gegenüber
Verbrauchern
damit
zu
werben,
eine
Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben und dies als
einen großen Mehrwert und doppeltes Netz darzustellen, wie in der Anlage K 5
dargestellt.
Nach Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG stellt die Darstellung gesetzlicher
Verpflichtungen als Besonderheit eines Angebots eine irreführende geschäftliche
Handlung dar, sei es durch die unwahre Angabe oder das Erwecken des
unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit
des Angebots dar. Dabei handelt es sich um ein "Per-se-Verbot" als Sonderfall der
Werbung
mit
Selbstverständlichkeiten,
hier
mit
einem
Vorteil
(Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 Rn. 1.115).
Soweit
die
Beklagte
auf
ihrer
Website
angibt,
sie
habe
eine
Vermögens-Haftpflichtversicherung
für
den
Fall,
dass
sie
aufgrund
einer
Fehleinschätzung zu Schadensersatz verpflichtet ist, abgeschlossen, begegnet dies
für sich genommen noch keinen Bedenken, sondern kann als Information für sich
stehen. Da die Beklagte aber hinzusetzt, dieser Umstand stelle für ihre Kunden
"einen großen Mehrwert und im schlimmsten Fall ein doppeltes Netz" dar, handelt sie
unlauter. Denn sie stellt eine Selbstverständlichkeit als eine Besonderheit dar. Die
Selbstverständlichkeit ergibt sich daraus, dass Versicherungsmakler nach § 34d Abs.
5 S. 1 Nr. 3 GewO i.V.m. §§ 11, 12 VersVermV zur Erteilung der Erlaubnis der IHK
eine Versicherung nachweisen müssen, die Deckung für die sich aus der
gewerblichen Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden
gewährt. Die vermeintliche Besonderheit ergibt sich aus der Formulierung, die für den
durchschnittlich verständigen Verbraucher den Eindruck erzeugt, hier - im Vergleich
zu anderen Versicherungsvermittlern - besonders abgesichert zu sein, was aber nicht
der Fall ist.
Ob die von der Beklagten abgeschlossene Versicherung die in § 12 Abs. 2 S. 1
VersVermV vorgesehene Mindestversicherungssumme (1.276.000 Euro für jeden
Versicherungsfall und 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres)
übertrifft, ist unerheblich. Die Beklagte macht dies bei ihrer werbenden Angabe
gerade nicht deutlich, sondern verweist schlicht auf den Umstand, sie habe eine
Vermögens-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Verbraucher kann anhand
dieser Angabe nicht erkennen, dass hier eine über die gesetzlichen Anforderungen
hinausreichende Versicherung vorliegt, sondern muss davon ausgehen, dass der
Umstand des Vorliegens einer Vermögens-Haftpflichtversicherung an sich eine im
Vergleich zu anderen Versicherungsmaklern besondere Absicherung darstellt, die ihn
im Schadensfall schützt.
Im Übrigen folgt der Senat der Argumentation der Beklagten nicht, wonach sich aus
den von ihr dargelegten höheren Versicherungssummen (Anlage KJR 3) ein
besonderer Mehrwert oder doppeltes Netz für den einzelnen Kunden überhaupt
ergeben könnte. Die von der Beklagten abgeschlossene Versicherung übertraf zwar
im Zeitpunkt der Abmahnung vom 8.2.2024 die in § 12 Abs. 2 S. 1 VersVermV
vorgesehene Mindestversicherungssumme. Bereits im Zeitpunkt der mündlichen
Verhandlung vor dem Landgericht am 13.11.2024 stellte sich dies jedoch anders dar.
§ 12 Abs. 2 S. 2 VersVermV regelt, dass für die Anpassung dieser
Mindestversicherungssummen der technische Regulierungsstandard gemäß Artikel
10 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom
2.2.2016, S. 19; L 222 vom 17.8.2016, S. 114) in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden ist. Maßgeblich war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem
Landgericht die Delegierte Verordnung (EU) 2024/896 der Kommission vom 5.
Dezember 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen
Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Anpassung
der Grundbeträge in Euro für die Berufshaftpflichtversicherung und die finanzielle
Leistungsfähigkeit von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und
Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit, die mit Wirkung ab dem 9.10.2024 in Art.
1 Nr. 1 erhöhte Mindestversicherungssummen in Höhe von 1.564.610 Euro für jeden
Schadensfall und 2.315.610 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres vorsieht.
IV. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche, durch die Verletzungshandlung
indizierte Wiederholungsgefahr wurde von der Beklagten nicht durch Abgabe der
Unterlassungserklärung ausgeräumt.
V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO. Für eine Zulassung der
Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung. Das Urteil beruht auf
der
Anwendung
anerkannter
Rechtsgrundsätze
auf
einen
Einzelfall.
Die
entscheidungserheblichen
rechtlichen
Probleme
haben
durch
die
zitierten
Entscheidungen eine Klärung gefunden. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche
Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der
Streitwert wurde gemäß § 51 Abs. 3 GKG festgesetzt.
Dr. M......
B......
R......
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