Das Verkehrslexikon

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OLG Dresden v. 28.10.2025: Korrespondenzpflicht




Das OLG Dresden (Urteil vom 28.10.2025 - 14 U 1740/24) hat entschieden:

Siehe auch
Widerufsrecht Versicherung
und
Widerufsrecht Versicherung

Tenor:

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom

04.12.2024, Az. 05 O 1092/24, abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt

neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung

festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft,

oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an deren gesetzlichem Vertreter,

zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf

der Internetseite https://r.......de oder Unterseiten dieser Seite

1.1.

als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO sich als

"unabhängiger

Versicherungsmakler",

"unabhängiger

Finanzmakler",

"unabhängiger Ansprechpartner für Versicherungen" oder "unabhängig" zu

bezeichnen oder mit "unabhängiger Beratung" zu werben,

und/oder

1.2.

zu behaupten, für die spezifische Produkt- oder Tarifberatung sowie

Vermittlung und Abschluss der Versicherung empfehle die Verbraucherzentrale

Chemnitz meist an einen unabhängigen Versicherungsmakler in Chemnitz wie

R...... weiter, wie in Anlage K 4 dargestellt,

und/oder

1.3.

als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO damit zu

werben, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu

haben und dies als einen großen Mehrwert und doppeltes Netz darzustellen,

wie in Anlage K 5 dargestellt.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers

durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages

abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110

Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:


A.

Der Kläger macht lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche wegen des Internetauftritts

der Beklagten als Versicherungsmaklerin geltend.

Der Kläger ist der Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und ist in der vom Bundesamt

für Justiz in Bonn geführten Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragen.

Die Beklagte betreibt die Website https://r.......de und verfügt über eine Erlaubnis als

Versicherungsmaklerin. Die Beklagte hat eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

über 1.350.000 Euro für jeden Versicherungsfall und über 2.700.000 Euro für alle

Versicherungsfälle eines Jahres abgeschlossen.

Auf ihrer Website bewarb die Beklagte sich und ihre Tätigkeit jedenfalls bis zum 08.02.2024

unter anderem wie folgt (Anlagen K 1 - K 3):

- "Dein unabhängiger Versicherungsmakler in Chemnitz … Bei uns erwartet dich

transparente und unabhängige Beratung zu allen Versicherungen auf Augenhöhe. Als

unabhängige Versicherungsmakler handeln wir stets in deinem Interesse und nicht im

Interesse einer Versicherungsgesellschaft."

- Die vielen Vorteile eines freien Versicherungsmaklers gegenüber eines gebundenen

Versicherungsvertreters haben wir ausführlich in unserem Ratgeber ... erläutert.

In aller Kürze:

· Unabhängige Beratung

· an keine Versicherungsgesellschaft gebunden …

Als unabhängiger Finanzmakler handeln wir stets im Interesse unserer Kunden und nicht

im Sinne einer Versicherungsgesellschaft."

Weiterhin warb die Beklagte auf ihrer Webseite unter der Überschrift "Ist eine

Versicherungsberatung durch die Verbraucherzentrale Chemnitz zu empfehlen?" wie folgt

(Anlage K 4):

"Bei der Verbraucherzentrale Chemnitz erhältst Du eine gute allgemeine Beratung

zum Thema Versicherungen und Finanzen gegen ein Entgelt. Als Ergebnis bekommst

Du meist eine Liste mit Versicherungsempfehlungen. Für die spezifische Produkt-

oder Tarifberatung, sowie Vermittlung und Abschluss der Versicherung wirst Du

danach meist an einen unabhängigen Versicherungsmakler in Chemnitz wie R......

weiterempfohlen."

Schließlich informierte die Beklagte unter der Rubrik "Gut zu wissen" wie folgt (Anlage K 5):

"Als Versicherungsmakler sind wir unseren Mandanten zum Schadensersatz

verpflichtet. Sollten wir uns einmal irren und Dir durch unsere Fehleinschätzung ein

Schaden

entstehen,

haften

wir

dafür.

Für

diese

Fälle

haben

wir

eine

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung

abgeschlossen,

die

bei

möglichen

Schäden einspringt. Für unsere Kunden ist das ein großer Mehrwert und im

schlimmsten Fall ein doppeltes Netz."

Der Kläger ist der Auffassung, durch die Behauptung der Beklagten auf ihrer Webseite, sie

sei und berate unabhängig, täusche sie interessierte Verbraucher darüber, dass sie

keineswegs eine unabhängige, sondern eine interessengebundene Vermittlung und

Beratung

betreibe.

Die

Beratung

könne

nie

ganz

unabhängig

sein,

da

die

Versicherungsvermittlung in der Regel provisionsbasiert erfolge. Die Behauptung, für die

spezifische Produkt- oder Tarifberatung sowie die Vermittlung und den Abschluss der

Versicherung empfehle die Verbraucherzentrale Chemnitz meist an einen unabhängigen

Versicherungsmakler in Chemnitz wie R...... weiter, sei unwahr. Dadurch, dass die Beklagte

den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung als etwas Besonderes hervorhebe und sie

als Mehrwert und doppeltes Netz darstelle, werbe sie verbotswidrig mit einer

Selbstverständlichkeit.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 04.12.2024, auf dessen tatsächliche

Feststellungen Bezug genommen wird, abgewiesen, da in keinem der drei Fälle eine

unlautere Werbung der Beklagten zu erkennen sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er macht geltend, Verbraucher würden bei

der Werbung mit einer Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers und seinen Leistungen

erwarten, dass die Tätigkeit nicht durch Eigeninteressen überlagert ist, die aus dem

Verhältnis des Maklers zu den Versicherungsanbietern herrühren, von denen er Courtage

erhalte. Dies sei aber bei einer Versicherungsmaklerin wie der Beklagten der Fall. (Antrag zu

1.). Die vermeintliche Empfehlung unter "www.verbraucherzentrale.de" (Anlage KJR 1) stelle

eine spezielle Handlungsanleitung dar, die keine allgemeine Aussage zugunsten von

Versicherungsmaklern bei Versicherungsfragen enthalte (Antrag zu 2.). Im Übrigen sei die

Werbeaussage der Beklagten irreführend, da der falsche Eindruck entstehe, dass die

Verbraucherzentrale Chemnitz auch die Beklagte empfehle. In der Anpreisung des

Vorliegens einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (Antrag zu 3.) würden Summen

nicht genannt. Der Werbeaussagen zum "Mehrwert" oder "doppelten Netz" würden sich

damit gerade nicht auf die tatsächliche Summe, sondern allein auf den Umstand beziehen,

dass die Beklagte eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen habe.

Der Kläger beantragt:

das am 4. Dezember 2024 verkündete und am 4. Dezember 2024 zugestellte Urteil

des Landgerichts Leipzig zum Aktenzeichen 05 O 1092/24 abzuändern und die

Beklagte zu verurteilen,

es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden

Ordnungsgeldes

bis

zu

250.000,00

EUR,

ersatzweise

Ordnungshaft,

oder

Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren

gesetzlichen Vertretern, zu unterlassen,

im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern auf der Internetseite

https://r.......de/ oder Unterseiten dieser Seite

1.

als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO sich als

"unabhängiger Versicherungsmakler", "unabhängiger Finanzmakler", "unabhängiger

Ansprechpartner für Versicherungen" oder "unabhängig" zu bezeichnen oder mit

"unabhängiger Beratung" zu werben,

und/oder

2.

zu behaupten, für die spezifische Produkt- oder Tarifberatung sowie Vermittlung und

Abschluss der Versicherung empfehle die Verbraucherzentrale Chemnitz meist an

einen unabhängigen Versicherungsmakler in Chemnitz wie R...... weiter, wie in der

Anlage K 4 dargestellt,

und/oder

3.

als Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34d Abs. 1 GewO damit zu werben,

eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben und dies

als einen großen Mehrwert und doppeltes Netz darzustellen, wie in der Anlage K 5

dargestellt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Ergänzung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen

Vorbringens. Die Beklagte ist der Auffassung, die mit Antrag Ziff. 1 beanstandete

Verwendung des Begriffs "unabhängig" sei nicht irreführend. Der angesprochene

Verkehrskreis erwarte bei einer Werbung mit der Unabhängigkeit des Versicherungsmaklers

nicht, dass dieser von Versicherungen nicht vergütet, sondern dass er nicht von einem

einzelnen oder einer irrelevant kleinen Anzahl von Anbietern gesteuert werde. Ein

Versicherungsmakler würde sich nach § 63 VVG rechtlich angreifbar machen, wenn er ein

Versicherungsprodukt

empfehle,

ohne

damit

den

Kundenbedarf

zu

decken.

Versicherungsberater wie auch Versicherungsmakler stünden beide - rechtlich und

tatsächlich - im Interessenlager des Kunden, weswegen beide Berufszweige als unabhängig

betrachtet werden könnten. Der Versicherungsmakler dürfe sich als unabhängig bezeichnen,

wenn er rechtlich und wirtschaftlich nicht von Versicherern abhängig ist und bei seiner

gesetzeskonformen Tätigkeit Eigeninteressen nicht vorrangig verfolgt.

Die mit Antrag Ziff. 2. angegriffene Aussage sei eine wahre Tatsachenbehauptung. Mehrfach

hätten sich in den vergangenen Jahren Kunden an die Beklagte gewandt, nachdem sie ihnen

von der Verbraucherzentrale empfohlen worden sei. Der Kläger erkläre selbst auf seiner

Webseite, dass zum Beispiel im Falle von Risikovoranfragen ein Versicherungsmakler

beauftragt werden solle, welcher sodann für Kunden die entsprechende Versicherbarkeit

prüfe. Hinsichtlich Antrag Ziff. 3. wendet die Beklagte ein, dass sie einen über das

gesetzliche Mindestmaß hinausgehenden Versicherungsschutz habe.

Zur Ergänzung der Sachdarstellung wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen

und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.09.2025 Bezug genommen.

B.

Die zulässige Berufung des Klägers ist vollumfänglich begründet. Dem Kläger stehen die

geltend gemachten wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüche nach allen drei

Anträgen gegen die Beklagte zu.

I. Der Kläger kann gemäß Antrag Ziff. 1. von der Beklagten aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr.

3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 UWG verlangen, es zu unterlassen, sich im

Rahmen geschäftlicher Handlungen auf ihrer Internetseite gegenüber Verbrauchern

als

"unabhängiger

Versicherungsmakler",

"unabhängiger

Finanzmakler"

oder

"unabhängiger Ansprechpartner für Versicherungsleistungen" oder als "unabhängig"

zu bezeichnen oder mit "unabhängiger Beratung" zu werben, da diese angegriffenen

Handlungen der Beklagten auf ihrer Webseite (K 1 - K 3) irreführend sind. Irreführend

ist eine geschäftliche Handlung, wenn das Verständnis, das sie bei den

angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht

übereinstimmt (BGH WRP 2014, 57 - Vermittlung von Netto-Policen, mwN).

1. Maßgeblich hierfür ist zunächst, welchen Gesamteindruck die jeweilige geschäftliche

Handlung bei dem angesprochenen Verkehrskreis hervorruft (st. Rspr., vgl. BGH,

Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98/23 - klimaneutral, Rn. 18 m.w.N., juris;

Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 5 Rn. 1.81). Dabei kommt es

auf die Auffassung des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers

an,

der

einer

Werbung

die

der

Situation

angemessene

Aufmerksamkeit

entgegenbringt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2000, 619 juris Rn. 20 -

Orient-Teppichmuster; Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O. Rn. 1.76 ff. m.w.N.). Der

angesprochene Verkehrskreis besteht hier in den (potentiellen) Kunden von

Versicherungen, d.h. den Versicherungsinteressenten und Versicherungsnehmern.

Zu

den

am

Abschluss

sowie

der

Änderung

oder

Beendigung

eines

Versicherungsvertrages interessierten, vom Antrag allein erfassten Verbrauchern

gehören mögliche Neukunden ebenso wie Altkunden. Dies erstreckt sich auch auf die

an Finanzdienstleistungen interessierten Marktteilnehmer. Die Mitglieder des Senats

sind Teil dieses angesprochenen Verkehrskreises. Sie können daher auf Grund

eigener Sachkunde entscheiden (BGH GRUR 2012, 1053 - Marktführer Sport). Die

Einholung

eines

demoskopischen

Sachverständigengutachtens

zur

Verkehrsbefragung war nicht erforderlich.

2. Aufgrund der beanstandeten Angaben i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 1, 3 UWG entsteht bei

einem erheblichen Teil des Verkehrs der Gesamteindruck, die Tätigkeit des

"unabhängigen" Versicherungsmaklers würde für ihn ohne finanziellen Vorteil durch

einen Versicherer erfolgen. Eigeninteressen des Versicherungsmaklers, die sich

ansonsten aus einer Vergütung durch den Versicherer ergeben können, blieben aus,

weil sie ihm nicht zuwachse.

a) Der Auffassung der Beklagten, "unabhängig" werde beim Versicherungsmakler

lediglich so verstanden, dass er nicht von einem einzelnen oder einer im Hinblick auf

den Gesamtmarkt irrelevant kleinen Anzahl von Anbietern gesteuert, sondern von

hinreichend vielen Anbietern gleich behandelt werde, schließt sich der Senat nicht an.

Die beworbene Unabhängigkeit eines Versicherungsmaklers wird von einem

maßgeblichen Teil des Publikums nicht so aufgefasst, dass finanzielle Vorteile

seitens der Versicherer gleich gewährt werden, sondern gänzlich unterbleiben. Dabei

brauchen entgegen der vom Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e.V. in

Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme vom 7.10.2025 (KJR 11) die

finanziellen Vorteile, die einer Unabhängigkeit entgegenstehen, nicht so weit zu

reichen, dass sie mit einem bestimmten Versicherer einen übermäßigen

Courtage-Umsatz oder sogar den ganz überwiegenden Teil der Einkünfte des

Versicherungsmaklers

ausmachen

und

er

ohne

sie

seine

wirtschaftliche

Existenzgrundlage verlöre. Vielmehr genügt nach einem erheblichen Teil des

Verkehrs ein finanzieller Vorteil, der sich im jeweiligen Einzelfall auswirken und dem

Versicherungsmakler die Unabhängigkeit nehmen könnte.

b) Ausgangspunkt für die Prüfung des erzeugten Gesamteindrucks ist der Wortsinn im

allgemeinen Sprachgebrauch (BGH WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen). Da

sich der Kläger nach dem Antrag auf die Webseite der Beklagten und damit die

konkrete Verletzungsform bezieht, ist auf das Verständnis in diesem Zusammenhang

abzustellen (vgl. BGH WRP 2022, 837 Rn. 26 - Kinderzahnärztin). Dem trägt die

gutachterliche Stellungnahme vom 7.10.2025 (KJR 11) nicht hinreichend Rechnung.

Nach dem Sprachverständnis bedeutet "unabhängig" im Streitfall, von einem Einfluss

seitens der Versicherer frei zu sein. Die Vorstellung von einem erheblichen Teil des

angesprochenen

Verkehrs

geht

dabei

dahin,

dass

der

unabhängige

Versicherungsmakler frei von einer möglichen Einflussnahme dadurch sei, auch nur

von einem einzelnen und erst recht von einer kleinen oder größeren Anzahl von

Anbietern Vergütungen oder sonstige Zuwendungen zu erhalten. Mit der

Bezeichnung des Versicherungsmaklers als unabhängig gewinnt ein relevanter Teil

des Verkehrs den Eindruck, der Versicherungsmakler stehe zu keinem Anbieter in

einem Provisionsverhältnis oder einer sonstigen Abgängigkeit und sei schon deshalb

auch frei von der Möglichkeit eines vorrangigen Provisionsinteresses.

c) Über den Wortsinn hinaus können auch gesetzliche Ausprägungen für den zu

ermittelnden Gesamteindruck von Bedeutung sein. Denn die Verkehrsauffassung

kann durch Rechtsvorschriften grundsätzlich in der Form beeinflusst werden, dass sie

den

bestehenden

Normen

entspricht

(vgl. BGH

WRP

2009,

1095 -

Versicherungsberater; BGH GRUR 2020, 299 Rn. 17 - IVD-Gütesiegel; BGH GRUR

2021, 1315 Rn. 21 - Kieferorthopädie, mwN). Dies ist jedoch nicht zwingend, sondern

bedarf der Prüfung im Einzelfall (BGH WRP 2022, 837 Rn. 32 - Kinderzahnärztin).

Im Streitfall ist nach der Legaldefinition in § 59 Abs. 3 VVG und § 34d Abs. 1 S. 2 Nr.

2 GewO der Versicherungsmakler im Unterschied zum Versicherungsvertreter nicht

von einem Versicherer, sondern von einem Kunden mit einem Vermittlungsgeschäft

betraut. Der Versicherungsmakler bemüht sich um die Vermittlung des für den

Versicherungsnehmer passendsten Versicherungsvertrags, indem er nach einer

eingehenden

Untersuchung

des

zu

versichernden

Risikos

und

einer

Deckungsanalyse, d. h. nach der Ermittlung der richtigen Versicherungsart und der

bedarfsgerechten Versicherungssumme, das Angebot für den im jeweiligen Einzelfall

geeignetsten Versicherungsschutz beschafft (i.e. Bedarfsermittlung, Beratung und

Dokumentation, vgl. Prölss/Martin/Dörner, 32. Aufl. 2024, VVG § 59 Rn. 73). Eine

Beschränkung der Beratungsgrundlage auf eine bestimmte Auswahl an Versicherern

und Versicherungsverträgen oder sogar nur einen bestimmten Versicherer oder

Vertrag lässt § 60 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 VVG lediglich zu, wenn der

Versicherungsmakler im Einzelfall ausdrücklich darauf hinweist.

Aus

diesen

Vorschriften

erschließt

sich

indessen

nicht,

dass

sich

ein

Versicherungsmakler als unabhängig bezeichnen dürfte. Versicherungsmakler, die ihr

Gewerbe im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften des VVG, der VersVermV

und der GewO ausüben, handeln gesetzeskonform, aber nicht bereits deswegen

auch unabhängig. Darauf nimmt die gutachterliche Stellungnahme vom 7.10.2025

(KJR 11) nicht ausreichend Bedacht.

Ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises begrenzt die in der

Werbung

als

attributives

Adjektiv

zur

Berufsbezeichnung

herausgestellte

Unabhängigkeit nicht auf das Vorliegen hierfür unergiebiger gesetzlicher Vorgaben.

Vielmehr nimmt er an, dass sich der "unabhängige" Versicherungsmakler durch den

besonderen Vorzug der Unabhängigkeit hervorhebe. Aufgrund des Begriffs des

"Maklers", dessen Begriff auch in anderen Lebensbereichen - etwa auf dem

Immobilienmarkt - gebräuchlich ist, und der regelmäßigen Kostenfreiheit der

Dienstleistung geht er davon aus, dass einem Makler grundsätzlich bei

Vertragsabschluss eine vom jeweiligen Versicherer zu leistende Provision bzw. eine

Courtage zuwächst. Wirbt ein Versicherungsmakler hingegen damit, er selbst bzw.

seine Tätigkeit seien "unabhängig", ergibt sich für einen erheblichen Teil des

Publikums die Vorstellung, dass der Versicherungsmakler in der Erbringung seiner

Dienstleistung nicht nur frei von einer Bindung als Vertreter des Versicherers und frei

von wirtschaftlicher Existenznot, sondern auch frei von finanziellen Vorteilen durch

Versicherer sei und damit ohne mögliches Provisionsinteresse agiere. Bereits die

Befürchtung einer Beeinflussung der Interessenwahrnehmung durch eine Provision

wird dadurch nachvollziehbar und werbewirksam von vornherein ausgeräumt. Die

sprichwörtliche Annahme "Wes´ Brot ich ess, des Lied´ ich sing" findet keine

Grundlage und wird schon im Ansatz verhindert.

d) § 94 Abs. 1 WpHG bestimmt, dass Bezeichnungen wie "unabhängiger

Honoraranlageberater" u.a. in abweichender Schreibweise oder eine Bezeichnung, in

der diese Wörter enthalten sind, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu

Werbezwecken grundsätzlich nur diejenigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen

führen dürfen, die im Register unabhängiger Anlageberater nach § 93 WpHG

eingetragen sind. Für den Bereich der Versicherungsberatung fehlt es an einer dem

§ 94 Abs. 1 WpHG entsprechenden Regelung. Hieraus lässt sich jedoch nicht, wie

die Beklagte meint, im Wege eines Umkehrschlusses ableiten, dass der Gesetzgeber

zum Ausdruck bringen wollte, der Versicherungsmakler dürfe sich als "unabhängig"

darstellen, wohingegen der Honorar-Finanzanlagenberater dies nur bei Eintragung in

das

Register

könne.

Dagegen

spricht

schon,

dass

für

den

Honorar-Finanzanlagenberater

i.S.v.

§

34h

Abs.

1

S.

1

GewO

das

Provisionsannahmeverbot gilt und ihm hierin nur der Versicherungsberater

gleichsteht, nicht aber der Versicherungsmakler.

3. Tatsächlich erhält die Beklagte wie grundsätzlich jeder Versicherungsmakler

regelmäßig Vergütungen von den Versicherungsunternehmen.

a) Der Versicherungsmakler steht in einem Doppelrechtsverhältnis: einerseits zu den

Versicherern

wegen

der

mit

ihnen

regelmäßig

bestehenden

Kooperationsvereinbarungen bzw. Courtageabreden und der dem Vertragsabschluss

nachfolgenden Korrespondenzpflicht und andererseits zu den Kunden, von denen er

mit einem Vermittlungsgeschäft betraut wird (Beckmann/Matusche-Beckmann

VersR-HdB/Matusche-Beckmann,

4.

Aufl.

2025,

§

13

Rn.

230;

Staudinger/Halm/Wendt,

Versicherungsrecht,

VVG

§

59

Rn.

39).

Ein

Versicherungsmakler finanziert

sich über Provisions-/Courtagezahlungen

der

Versicherer. Mit der Versicherungswirtschaft ist er deshalb finanziell verflochten (OLG

Köln Urt. v. 7.2.2024 - 6 U 103/23, BeckRS 2024, 46804). Aus den Zahlungen und

Vorteilen durch die Versicherer können sich aus Sicht von maßgeblichen Teilen des

Verkehrs Eigeninteressen des Versicherungsmaklers ergeben, die - so die

Befürchtung - in seine Maklertätigkeit einfließen und bei einem Drittvergleich den

Ausschlag für das Angebot mit der höheren Provision geben könnten. Eine

Unabhängigkeit schlösse dies schon im Ansatz aus, indem der Versicherungsmakler

solche finanziellen Vorteile bereits nicht erhielte. Dieser durch die Bezeichnung als

unabhängig bei erheblichen Teilen des Verkehrs hervorgerufene Eindruck stimmt

indessen angesichts der Vergütungen mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht

überein und begründet eine Fehlvorstellung.

b) Tatsächlich ist die Beklagte gerade kein Versicherungsberater und auch nicht

unabhängig wie ein Versicherungsberater. Mit ihrer Werbung zur Unabhängigkeit

stellt

sie

sich

indessen

einem

Versicherungsberater,

von

dem

der

Versicherungsmakler nach dem Trennungsgebot des § 34d Abs. 3 GewO streng zu

unterscheiden ist (BT-Drs. 18/11627, S. 35 f; OLG Köln Urt. v. 7.2.2024 - 6 U 103/23,

BeckRS 2024, 46804), in irreführender Weise gleich. Damit ermöglicht sie einerseits,

als Versicherungsmakler Provisionen von Versicherern zu erhalten, andererseits aber

wie ein Versicherungsberater den Eindruck auszuschließen, durch Provisionen könne

Einfluss auf den Drittvergleich mit anderen Angeboten genommen werden. Dies

verstößt gegen das Gebot der Trennung zwischen Versicherungsmakler und

Versicherungsberater.

Die Unabhängigkeit prägt das Berufsbild des Versicherungsberaters und zeigt sich in

dem unbedingten Provisionsannahmeverbot (BT-Drs. 16/1935, S. 21). So bedeutet

für den Versicherungsberater, der allein vom Kunden vergütet wird, die

(wirtschaftliche und sonstige) Unabhängigkeit mehr als eine - sowohl für den

Versicherungsmakler als auch den Versicherungsberater geltende - Pflicht, dem

Versicherungsnehmer

die

seinen

Interessen

bestmöglich

entsprechende

Versicherung zu recherchieren und anzubieten. Es kam dem Gesetzgeber vielmehr

insbesondere darauf an, dass der Versicherungsberater keinerlei Zuwendungen

eines

Versicherungsunternehmens

im

Zusammenhang

mit

der

Beratung,

insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, annehmen darf.

Deshalb bestimmen §§ 59 Abs. 4 VVG, 34d Abs. 2 S. 1 GewO für den

Versicherungsberater, dass er gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung

oder Prüfung von Versicherungsverträgen berät, ohne von einem Versicherer einen

wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.

Ohne abhängig von "einem" Versicherer i.S.v. § 34d Abs. 2 GWB zu sein, meint

entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU S. 6) nicht den Singular, sondern

den unbestimmten Artikel. Unabhängig ist der Versicherungsberater vielmehr, weil er

von keinem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil erhält. Die Unabhängigkeit

erfordert

auch,

dass

der

Versicherungsberater

Zuwendungen

eines

Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung nicht annehmen

darf, § 34d Abs. 2 S. 3 und 4 GewO. Die Versicherungsvermittlungsverordnung vom

17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483; 2019 I S. 411) flankiert dies, indem sie für den

Versicherungsberater sowohl eine besondere Aufzeichnungspflicht hinsichtlich seiner

Einnahmen als auch die Möglichkeit einer anlassbezogenen Prüfung der Einhaltung

des Verbots aus § 34d Abs. 2 S. 4 GewO vorsieht, vgl. §§ 22 Abs. 3, 23 Abs. 2 S. 1

VersVermV.

Das Provisionsannahmeverbot bildet den entscheidenden Unterschied zum

Versicherungsvermittler (BT-Drs. 16/1935, S. 21). Indem der Gesetzgeber dieses

Verbot dem Versicherungsberater auferlegt, soll seine Unabhängigkeit gewährleistet

werden. Der Verkehr verbindet - wie der Gesetzgeber selbst dabei zugrunde legt -

mit der Unabhängigkeit, dass die Tätigkeit nicht provisionsgestützt ist. Diese

Vorstellung erzeugt für erhebliche Teile des Verkehrs auch die Bezeichnung als

unabhängig für einen Versicherungsmakler. Werden gleichwohl finanzielle Vorteile

gewährt, vermittelt die Angabe einen unrichtigen Eindruck (LG Köln Urteil vom

6.3.2025, Az. 33 O 219/24).

Eine Erfüllung der Pflicht gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5 - 8 VersVermV, den Interessenten

beim Erstkontakt über die Art der Vergütung und ihre Zahlweise zu informieren,

kommt angesichts der nach dem Antrag auf die Webseite ausgerichteten konkreten

Verletzungsform zu spät. Die auf den persönlichen Erstkontakt in der gutachterlichen

Stellungnahme (KJR 11) gestützte Distanz zum Versicherungsberater kommt deshalb

nicht zum Tragen.

c) Aus der sogenannten Sachwalter-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil

vom 22.05.1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356, NJW 1985, 2595) ergibt sich nichts

anderes. Danach kann der Versicherungsmakler angesichts der ihn treffenden

umfassenden Pflichten für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm

betreuten Versicherungsnehmers als dessen "treuhänderähnlicher Sachwalter"

bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden. Aus der

Sachwalter-Entscheidung ergibt sich indessen für den Versicherungsmakler nicht

auch die Befugnis, sich als "unabhängig" zu bezeichnen. Dass die Mittlertätigkeit

beim

Zustandekommen

des

Versicherungsvertrages

verschiedene

Intensität

aufweisen und auch unabhängiger Art sein kann, bezieht sich auf die Einschaltung

Dritter generell und nicht auf den Versicherungsmakler.

Auch die Entscheidung des OLG München (Urteil vom 16.1.2020 - 29 U 1834/18)

führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass eine Unabhängigkeit nur anzunehmen ist,

wenn keine Beteiligung des Versicherers an dem Maklerbüro besteht, steht ohne

weiteres damit in Einklang, dass keine finanziellen Vorteile gewährt werden dürfen.

4. Die

ausgelöste

Fehlvorstellung,

die

Beklagte

sei

als

"unabhängiger

Versicherungsmakler" frei von finanziellen Vorteilen von Versicherern und erbringe

ihrer Dienstleistung ohne die Möglichkeit eines entsprechenden Eigeninteresses, ist

auch erheblich. Verbraucher treten dem Angebot der Beklagten in der Vorstellung

näher, eine unabhängige Vermittlung zu erhalten, obwohl diese Unabhängigkeit - im

Unterschied zu dem für sie kostenpflichtigen Angebot eines Versicherungsberaters -

nicht gewährleistet ist. In der Versicherungsbranche wird der Unabhängigkeit und

dem Ausschluss von Eigeninteressen sowie der sich daraus ergebenden Objektivität

eine besondere Wertigkeit beigemessen (vgl. OLG Köln Urt. v. 7.2.2024 - 6 U

103/23, BeckRS 2024, 46804). So hat auch der Geschäftsführer der Beklagten vor

dem Landgericht aufgezeigt, dass seiner Erfahrung nach viele Kunden auf die

Homepage der Beklagten durch den Suchbegriff "Unabhängigkeit" kämen. Die

Beklagte nimmt zu Unrecht das darauf beruhende besondere Vertrauen in Anspruch,

indem sie sich als unabhängig geriert. Dies ist geeignet, den - vom Antrag erfassten -

Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls

nicht getroffen hätte.

II. Der Kläger kann ferner von der Beklagten aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3

Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG verlangen es zu unterlassen, im Rahmen

geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu behaupten, für die

spezifische Produkt- oder Tarifberatung sowie Vermittlung und Abschluss der

Versicherung empfehle die Verbraucherzentrale Chemnitz meist an einen

unabhängigen Versicherungsmakler in Chemnitz wie R...... weiter, wie in der Anlage

K 4 dargestellt. Angegriffen wird damit die konkrete Verletzungsform, die ihren

besonderen Anziehungseffekt dadurch entfaltet, dass "meist an einen unabhängigen

Versicherungsmakler in Chemnitz wie R......" verwiesen werde. Dass dies der Fall

war, lässt sich indessen nicht feststellen, so dass die Werbung irreführend ist, § 5

Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG.

Der erstinstanzlich unter Beweis gestellte Vortrag, Verbraucher seien nach einer

Erstberatung bei der Verbraucherzentrale an "einen Versicherungsmakler" empfohlen

worden (Klageerwiderung Seite 4, eA 43 LG und Schriftsatz vom 05.11.2024, Seite

17, eA 100 LG), kann weder belegen, dass "meist" ein Versicherungsmakler

empfohlen wurde, noch dass dies in Chemnitz die Beklagte gewesen sei. Die

Benennung der Beklagten in der angegriffenen Werbung bezieht ein erheblicher Teil

der angesprochenen Verbraucher darauf, die Verbraucherzentrale habe die Beklagte

auch namentlich empfohlen. Dies wird indessen von der vorgetragenen Empfehlung

eines Versicherungsmaklers ebenso wenig erfasst wie von den auf der Website des

Klägers veröffentlichen Hinweisen (vgl. Anlagen KJR 1, KJR 2 sowie KJR 9 und KJR

10). Der Vortrag der Beklagten (Berufungserwiderung S. 13; eA 64), im Laufe der

vergangenen Jahre hätten sich mehrfach Kunden an die Beklagte gewandt, welche

von der Verbraucherzentrale an die Beklagte empfohlen worden seien, untersetzt

nicht die angegriffene Angabe, dass meist die Beklagte empfohlen wurde, und kann

auf der Grundlage des dortigen Beweisantritts einer einzigen Zeugin nicht

nachgewiesen werden.

Die so erzeugte falsche Vorstellung einer regelmäßigen, auf die Beklagte

fokussierten

Empfehlung

ist

für

die

Entschließung

der

angesprochenen

Verkehrskreise auch überaus relevant, da den Aussagen der Verbraucherzentralen

weithin großes Gewicht beigemessen wird.

III. Schließlich kann der Kläger von der Beklagten auf der Grundlage von § 3 Abs. 3

UWG i. V. m. Nr. 10 Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG, jedenfalls §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 2

Nr. 1 UWG verlangen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen

gegenüber

Verbrauchern

damit

zu

werben,

eine

Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben und dies als

einen großen Mehrwert und doppeltes Netz darzustellen, wie in der Anlage K 5

dargestellt.

Nach Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG stellt die Darstellung gesetzlicher

Verpflichtungen als Besonderheit eines Angebots eine irreführende geschäftliche

Handlung dar, sei es durch die unwahre Angabe oder das Erwecken des

unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit

des Angebots dar. Dabei handelt es sich um ein "Per-se-Verbot" als Sonderfall der

Werbung

mit

Selbstverständlichkeiten,

hier

mit

einem

Vorteil

(Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 Rn. 1.115).

Soweit

die

Beklagte

auf

ihrer

Website

angibt,

sie

habe

eine

Vermögens-Haftpflichtversicherung

für

den

Fall,

dass

sie

aufgrund

einer

Fehleinschätzung zu Schadensersatz verpflichtet ist, abgeschlossen, begegnet dies

für sich genommen noch keinen Bedenken, sondern kann als Information für sich

stehen. Da die Beklagte aber hinzusetzt, dieser Umstand stelle für ihre Kunden

"einen großen Mehrwert und im schlimmsten Fall ein doppeltes Netz" dar, handelt sie

unlauter. Denn sie stellt eine Selbstverständlichkeit als eine Besonderheit dar. Die

Selbstverständlichkeit ergibt sich daraus, dass Versicherungsmakler nach § 34d Abs.

5 S. 1 Nr. 3 GewO i.V.m. §§ 11, 12 VersVermV zur Erteilung der Erlaubnis der IHK

eine Versicherung nachweisen müssen, die Deckung für die sich aus der

gewerblichen Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden

gewährt. Die vermeintliche Besonderheit ergibt sich aus der Formulierung, die für den

durchschnittlich verständigen Verbraucher den Eindruck erzeugt, hier - im Vergleich

zu anderen Versicherungsvermittlern - besonders abgesichert zu sein, was aber nicht

der Fall ist.

Ob die von der Beklagten abgeschlossene Versicherung die in § 12 Abs. 2 S. 1

VersVermV vorgesehene Mindestversicherungssumme (1.276.000 Euro für jeden

Versicherungsfall und 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres)

übertrifft, ist unerheblich. Die Beklagte macht dies bei ihrer werbenden Angabe

gerade nicht deutlich, sondern verweist schlicht auf den Umstand, sie habe eine

Vermögens-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Verbraucher kann anhand

dieser Angabe nicht erkennen, dass hier eine über die gesetzlichen Anforderungen

hinausreichende Versicherung vorliegt, sondern muss davon ausgehen, dass der

Umstand des Vorliegens einer Vermögens-Haftpflichtversicherung an sich eine im

Vergleich zu anderen Versicherungsmaklern besondere Absicherung darstellt, die ihn

im Schadensfall schützt.

Im Übrigen folgt der Senat der Argumentation der Beklagten nicht, wonach sich aus

den von ihr dargelegten höheren Versicherungssummen (Anlage KJR 3) ein

besonderer Mehrwert oder doppeltes Netz für den einzelnen Kunden überhaupt

ergeben könnte. Die von der Beklagten abgeschlossene Versicherung übertraf zwar

im Zeitpunkt der Abmahnung vom 8.2.2024 die in § 12 Abs. 2 S. 1 VersVermV

vorgesehene Mindestversicherungssumme. Bereits im Zeitpunkt der mündlichen

Verhandlung vor dem Landgericht am 13.11.2024 stellte sich dies jedoch anders dar.

§ 12 Abs. 2 S. 2 VersVermV regelt, dass für die Anpassung dieser

Mindestversicherungssummen der technische Regulierungsstandard gemäß Artikel

10 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom

2.2.2016, S. 19; L 222 vom 17.8.2016, S. 114) in der jeweils geltenden Fassung

anzuwenden ist. Maßgeblich war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem

Landgericht die Delegierte Verordnung (EU) 2024/896 der Kommission vom 5.

Dezember 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen

Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Anpassung

der Grundbeträge in Euro für die Berufshaftpflichtversicherung und die finanzielle

Leistungsfähigkeit von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und

Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit, die mit Wirkung ab dem 9.10.2024 in Art.

1 Nr. 1 erhöhte Mindestversicherungssummen in Höhe von 1.564.610 Euro für jeden

Schadensfall und 2.315.610 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres vorsieht.

IV. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche, durch die Verletzungshandlung

indizierte Wiederholungsgefahr wurde von der Beklagten nicht durch Abgabe der

Unterlassungserklärung ausgeräumt.

V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur

vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711 ZPO. Für eine Zulassung der

Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO besteht keine Veranlassung. Das Urteil beruht auf

der

Anwendung

anerkannter

Rechtsgrundsätze

auf

einen

Einzelfall.

Die

entscheidungserheblichen

rechtlichen

Probleme

haben

durch

die

zitierten

Entscheidungen eine Klärung gefunden. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche

Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer

einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der

Streitwert wurde gemäß § 51 Abs. 3 GKG festgesetzt.

Dr. M......

B......

R......

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