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Niedersächsisches Finanzgericht v. 25.05.2023: Abfindungsvergleich




Das Niedersächsisches Finanzgericht (Urteil vom 25.05.2023 - 10 K 182/20) hat entschieden:

Siehe auch
SV Beweis Zivilverfahren
und
SV Beweis Verwaltungsverfahren

Gründe:


Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid für 2014 über Einkommensteuer vom XX.XX.2016 in der Fassung vom XX.XX.2020 sowie der Bescheid für 2014 über den Gewerbesteuermessbetrag vom XX.XX.2020, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom XX.XX.2020, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten ( § 100 Abs. 1 FGO ).

I. Der Beklagte hat dem aus dem Schuldenerlass resultierenden Ertrag in Höhe von 3.693.617 Euro zu Recht die Steuerfreiheit nach § 3a EStG bzw. § 7b GewStG versagt, weil nach der Überzeugung des Senats sowohl die Sanierungseignung des Schuldenerlasses als auch die Sanierungsabsicht des Gläubigers fehlt.

1. § 3a EStG wurde mit dem Gesetz vom 27. Juni 2017 (BGBl. I 2017, 2074) in das EStG eingefügt und gilt aufgrund des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2018, 2338) auch rückwirkend, wenn der Steuerpflichtige dies - wie hier - gemäß § 52 Abs. 4a Satz 3 EStG beantragt. § 7b GewStG sieht die Anwendung des § 3a EStG , mit bestimmten Einschränkungen, auch bei der Ermittlung des Gewerbeertrags vor.

Nach § 3a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 EStG sind Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung steuerfrei, wenn der Steuerpflichtige für den Zeitpunkt des Schuldenerlasses die Sanierungsbedürftigkeit und die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens, die Sanierungseignung des betrieblich begründeten Schuldenerlasses und die Sanierungsabsicht der Gläubiger nachweist.

Diese Kriterien entsprechen ausweislich der Gesetzesbegründung der bisher im "Sanierungserlass" (BMF-Schreiben vom 27. März 2003, BStBl. I 2003, 240) enthaltenen Verwaltungsauffassung. Daher kann auf die langjährige Rechtsprechung des BFH zum Sanierungserlass zurückgegriffen werden (vgl. Schmidt/Levedag, EStG, 42. Aufl. 2023, § 3a Rn. 1).

Die Sanierungsbedürftigkeit des Unternehmens ist nach den Verhältnissen zu beurteilen, die bei Vereinbarung des Forderungsverzichts vorlagen. Maßgebend sind die Ertragslage und die Höhe des Betriebsvermögens vor und nach der Sanierung, die Kapitalverzinsung durch die Erträge des Unternehmens, die Möglichkeiten zur Zahlung von Steuern und sonstiger Schulden, d.h. das Verhältnis der flüssigen Mittel zur Höhe der Schuldenlast, die Gesamtleistungsfähigkeit des Unternehmens und die Höhe des Privatvermögens (vgl. BFH-Urteile vom 14. März 1990, I R 64/85 , BStBl. II 1990, 810 und vom 19. März 1993, III R 79/91 , BFH/NV 1993, 536, jeweils m.w.N.). Die Sanierungsbedürftigkeit ist zu vermuten, wenn sich mehrere Gläubiger an einer Sanierung beteiligen ( BFH-Urteile vom 3. Dezember 1963, I 375/60 U , BStBl. III 1964, 128 und vom 14. März 1990, I R 64/85 , BStBl. II 1990, 810).

Hinsichtlich der Sanierungseignung ist zu prüfen, ob der Schuldenerlass allein oder zusammen mit anderen - auch nicht steuerbefreiten - Maßnahmen das Überleben des Betriebs zu sichern geeignet war (vgl. BFH-Urteile vom 22. Januar 1985, VIII R 37/84 , BStBl. II 1985, 501, vom 20. Februar 1986, IV R 172/84 , BFH/NV 1987, 493 und vom 19. Oktober 1993, VIII R 61/92 , BFH/NV 1994, 790, m.w.N.). Aber auch die Aufgabe des Unternehmens hindert die Annahme der Sanierungseignung nicht. Vielmehr genügt es, wenn der Schuldenerlass einen Einzelunternehmer in den Stand versetzt, das von ihm betriebene Unternehmen aufzugeben, ohne von weiterbestehenden Schulden beeinträchtigt zu sein (vgl. BFH-Urteile vom 14. März 1990, I R 64/85 , BStBl. II 1990, 810, vom 19. März 1991, VIII R 214/85 , BStBl. II 1991, 633, und 19. März 1993, III R 79/91 , BFH/NV 1993, 536, jeweils m.w.N.). Für die Annahme der Sanierungseignung ist entscheidend, ob die Sanierung im Zeitpunkt des Schuldenerlasses zu erwarten war. Nachträglich eingetretene Umstände, die das Gelingen der Sanierung verhindern, rechtfertigen keine andere Beurteilung (vgl. BFH-Urteile vom 20. Februar 1986, IV R 172/84 , BFH/NV 1987, 493, vom 19. März 1993, III R 79/91 , BFH/NV 1993, 536 und vom 19. Oktober 1993, VIII R 61/92 , BFH/NV 1994, 790, m.w.N.). Als ungeeignet sind aber Maßnahmen anzusehen, die von vornherein erkennbar nicht ausreichen, das wirtschaftliche Überleben des Unternehmens sicherzustellen (vgl. BFH-Urteil vom 19. März 1993, III R 79/91 , BFH/NV 1993, 536, m.w.N.).

Zur Voraussetzung der Sanierungsabsicht der Gläubiger war die BFH-Rechtsprechung zum "Sanierungserlass" nicht einheitlich (vgl. BFH-Beschluss vom 28. November 2016, GrS 1/15 , BStBl. II 2017, 393). Teilweise wurde vertreten, die Sanierungsabsicht sei zu verneinen, wenn der Gläubiger Schulden erlasse, weil er erkennbar besonders an der Fortführung seiner Geschäftsbeziehung mit dem Schuldner interessiert sei oder er durch einen Teilerlass den Erhalt der Restforderung sichern wolle ( BFH-Urteil vom 19. Oktober 1993, VIII R 61/92 , BFH/NV 1994, 790, m.w.N.). Demgegenüber hieß es in anderen Entscheidungen, an das Vorliegen der Sanierungsabsicht seien keine strengen Anforderungen zu stellen. Vielmehr sei es ausreichend, wenn neben eigennützigen Motiven des Gläubigers, wie etwa der Rettung eines Teils der Forderung oder des Erhalts der Geschäftsverbindung, die Sanierungsabsicht mitentscheidend gewesen sei ( BFH-Urteile vom 20. Februar 1986, IV R 172/84 , BFH/NV 1987, 493, vom 19. März 1993, III R 79/91 , BFH/NV 1993, 536 und vom 24. Februar 1994, IV R 71/92 , BFH/NV 1995, 15, jeweils m.w.N.). Bei einem gemeinschaftlichen Erlass mehrerer Gläubiger sei die Sanierungsabsicht in der Regel zu unterstellen ( BFH-Urteile vom 14. März 1990, I R 64/85 , BStBl. II 1990, 810, vom 19. März 1993, III R 79/91 , BFH/NV 1993, 536 und vom 17. November 2004, I R 11/04 , BFH/NV 2005, 1027, jeweils m.w.N.).

An der Sanierungsabsicht fehlt es allerdings, wenn es dem Gläubiger mangels Interesse am weiteren Schicksal des Schuldunternehmens primär nur darum geht, das bestmögliche Ergebnis für sich zu erzielen ( BFH-Urteil vom 26. Februar 1988, III R 257/84 , BFH/NV 1989, 436).

II. Unter Zugrundelegung dieser Maßgaben ist der Senat unter Würdigung der Gesamtumstände der Überzeugung, dass es an einer Sanierungseignung des Schuldenerlasses und einer Sanierungsabsicht der A fehlt.

1. Aus der Würdigung der gesamten Umstände des Falles kann der Senat nicht erkennen, dass der "Abfindungsvergleich" vom 25. März 2014 geeignet war, ein Überleben des Betriebes der KG zu sichern. Die Sanierungseignung des Schuldenerlasses ist deshalb zu verneinen.

a) Die positive Sanierungseignung scheitert bereits am Fehlen eines prüfbaren und nachvollziehbaren Sanierungskonzeptes.

aa) Dabei kann der Senat schon nicht feststellen, ob im Jahr 2014 überhaupt ein Sanierungskonzept vorlag und falls ja, wie dieses konkret ausgestaltet war. Einzelheiten dazu hat der Kläger lediglich - zumal unsubstantiiert - behauptet, aber in keiner Weise - auch nicht durch die Beweisanträge im Rahmen der mündlichen Verhandlung - glaubhaft gemacht oder unter Beweis gestellt.

Gegen das Vorliegen eines solchen konkreten Sanierungskonzeptes im Zeitpunkt des Abfindungsvergleichs spricht, dass der Kläger selbst im Laufe des Verfahrens erklärt hat, ein schriftliches Sanierungskonzept sei nicht erstellt worden. Einen Sanierungsplan mit konkretem Zahlenmaterial hat der Kläger ebenfalls nicht vorgelegt, sondern zu Beginn des Verfahrens ausdrücklich dargestellt, dass ein solcher nicht vorhanden gewesen sei. Weiter gibt er an, Unterlagen über die zwischen 2010 und 2014 vorgenommenen Planänderungen lägen nicht mehr vor. Darüber hinaus hat die A in ihrem Schreiben vom 12. Juli 2019 ausdrücklich ausgeführt, dass nach dem ursprünglich aufgestellten Sanierungskonzept (gemeint ist wohl der "letter of intent") ein weitergehendes nicht mehr aufgestellt worden sei.

Soweit der Kläger auf die - auch in seinem Beweisantrag in Bezug genommene - Aufstellung des Steuerberaters vom 9. April 2015 verweist, hat er nicht glaubhaft gemacht, dass dieses Zahlenwerk im Zeitpunkt des "Abfindungsvergleichs" existierte. Hinzu kommt, dass aus dem Vortrag des Klägers nicht hervorgeht, auf welchen konkreten Prognosen diese Berechnung beruht, sodass sie insgesamt zur Überprüfung der Sanierungseignung nicht herangezogen werden kann.

bb) Nicht zu folgen ist zudem der Auffassung des Klägers, der einzige Unterschied der von ihm dargestellten Kernpunkte des Sanierungskonzeptes zum ursprünglichen Sanierungskonzept aus dem "letter of intent" läge in der "Unternehmensbeteiligung". Aus Sicht des Gerichts haben beide "Konzepte" allenfalls Marginalien gemeinsam. Insbesondere wäre nach der Konzeption des "letters of intent" der Kläger nur noch mit 2 % an der KG beteiligt gewesen, tatsächlich verblieb jedoch die gesamte Beteiligung an der KG beim Kläger. Weiter wäre nach dem "letter of intent" der Gesellschaft zusätzliches Eigenkapital in Höhe von 1 Mio. Euro zugeflossen, tatsächlich gab es dagegen keinerlei zusätzliches Eigenkapital.

b) Aus den dem Senat vorliegenden tatsächlichen Zahlen und Unterlagen ergibt sich rückblickend indiziell zudem kein Anhalt, dass das vom Kläger behauptete Sanierungskonzept - dessen Existenz dahingestellt - zu signifikanten Veränderungen geführt hätte.

aa) Ausweislich der Jahresabschlüsse für die Folgejahre haben die Verluste auch in der Folgezeit bei jeweils über X Euro gelegen (2015: ./. X Euro, 2016: ./. X Euro und 2017: ./. X Euro). Wenn man im Vergleich dazu die Jahre vor 2012 betrachtet, war der Verlust nur im Jahr 2011 höher, in den Jahren davor aber zum Teil deutlich geringer. Die Jahre 2012 bis 2014 können insoweit nicht zum Vergleich herangezogen werden, da in diese Zeit die "Sondergewinne" aus den Tankstellenveräußerungen, dem Verzicht der Sparkasse und dem Abfindungsvergleich fielen.

bb) Aufgrund dieser Zahlen vermag auch die Darstellung, das Sanierungskonzept sei ausschließlich an der Steuerforderung gescheitert, den Senat nicht zu überzeugen.

Soweit der Kläger behauptet, durch das Freiwerden von Verbindlichkeiten gegenüber der A wäre es möglich gewesen, eine stabile Finanzierung von Bankenseite zu erhalten, lässt sich dies aus dem Akteninhalt nicht entnehmen. Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass die Darlehensgewährung durch die Sparkasse nur in dem Rahmen erfolgte, der über das "Kapital-plus-Konto" abgesichert war. Falls weitere Kreditverhandlungen oder -zusagen (auch von anderen Banken) erfolgt sein sollten, hat der Kläger hierzu weder substantiierten Angaben gemacht noch Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorgelegt.

Ein Scheitern der Finanzierung aufgrund der Steuerforderungen würde zudem voraussetzen, dass im Zeitraum vor dem Erlass der ersten Steuerbescheide für 2014, also insbesondere in den Jahren 2014 und 2015, erfolgversprechende Finanzierungsaussichten aufgrund konkreter Finanzierungsverhandlungen vorhanden gewesen wären. Unterlagen, die dies belegen, hat der Kläger aber ebenfalls nicht eingereicht.

cc) Auch seine Erklärung, die "Falschbetankung" einer Tankstelle sei ausschlaggebend dafür gewesen, dass sich das Geschäft nicht planmäßig entwickelt habe, hat der Kläger in keiner Weise nachgewiesen. Er hat weder dargestellt, wann und bei welcher Tankstelle die "Falschbetankung" erfolgte, noch welche Kosten dies nach sich zog oder warum der eingetretene Schaden nicht durch eine Versicherung abgedeckt war. Zudem ist dieser Umstand nach Auffassung des Senats ohnehin kein Beleg für die vom Kläger behauptete Sanierungseignung, sondern vielmehr Indiz für das Gegenteil. Offenbar reichte bereits ein relativ kleiner - üblicherweise zumal versicherter - Fehler, um die vermeintliche Sanierung insgesamt zum Scheitern zu bringen.

dd) Die Berechnung für die Tankstelle in I genügt für die Glaubhaftmachung einer Sanierungseignung ebenfalls nicht. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, warum eine derartige Berechnung nur für eine der drei Tankstellen vorgelegt wurde. Ebenso wenig erkennbar ist, warum die Zahlen für diesen Bereich isoliert ermittelt werden konnten, für alle anderen Bereiche nach Vortrag des Klägers jedoch nicht, weil alle Kostenstellen für alle Bereiche eingesetzt wurden. Hinzu kommt, dass die Gesundung des Unternehmens nach Darstellung des Klägers nicht nur über den Treibstoffhandel, sondern maßgeblich über den Heizöl- und Schmierstoffhandel und das Transportgeschäft erfolgen sollte. Hierzu trifft die Berechnung aber keinerlei Aussage.

ee) Soweit der Kläger erstmals während des gerichtlichen Verfahrens Ausführungen zu einzelnen Tankstellen macht, hat er nicht glaubhaft gemacht, dass diese Kenntnisse bereits 2014 vorlagen und 2014 in einen Sanierungsplan eingeflossen wären.

2. Nach der Überzeugung des Senats fehlt es zudem an einer Sanierungsabsicht der A.

a) Dabei kann dahinstehen, ob die Sanierungsabsicht bei einem gemeinschaftlichen Erlass mehrerer Gläubiger in der Regel zu unterstellen ist, wie dies den BFH-Urteilen vom 14. März 1990 (I R 64/85 , BStBl II. 1990, 810), vom 19. März 1993 (III R 79/91 , BFH/NV 1993, 536) und vom 17. November 2004 (I R 11/04 , BFH/NV 2005, 1027) gegebenenfalls zu entnehmen sein könnte. Denn ein dafür anzunehmender gemeinschaftlicher Erlass der A und der Sparkasse liegt zur Überzeugung des Senats nicht vor.

Ein Zusammenhang zwischen dem Forderungsverzicht durch die Sparkasse im Mai 2012 und dem Abfindungsvergleich am 25. März 2014 liegt bereits wegen des zeitlichen Ablaufs fern. Hinzu kommt, dass der Großteil der vom Abfindungsvergleich 2014 umfassten Forderungen erst nach dem Forderungsverzicht durch die Sparkasse im Mai 2012 entstanden ist. Es scheint unwahrscheinlich, dass die Sparkasse im Hinblick auf erst zukünftig entstehende Forderungen der A auf ihre bereits existierende Forderung verzichtet haben könnte. Hinzu kommt, dass die A in ihrem Schreiben vom 12. Juli 2019 angegeben hat, der Abfindungsvergleich aus März 2014 habe sich nicht mehr auf das im Jahr 2010 diskutierte Sanierungskonzept bezogen. Ohne den "letter of intent" fehlt es aber an einer Grundlage für ein gemeinsames Vorgehen von Sparkasse und A.

b) Aus der Darstellung der A als beteiligter Hauptgläubigerin, der Abfindungsvergleich von März 2014 habe sich nicht mehr auf das im Jahr 2010 diskutierte Sanierungskonzept bezogen, wird vielmehr deutlich, dass eine Sanierungsabsicht bei der A im Jahr 2014 nicht (mehr) vorlag.

Falls überhaupt könnte nur aus dem "letter of intent" ein mit der A entwickeltes - und daher ihr bekanntes - Sanierungskonzept entnommen werden. Aber selbst wenn sich im Laufe der Verhandlungen möglicherweise ein modifiziertes Konzept ergeben haben sollte, wäre dies im Jahr 2012 mit dem Verkauf des Großteils der Tankstellen, dem Teilverzicht der Sparkasse und dem Ausscheiden aus der A-GmbH beendet gewesen. Dafür, dass die Willensbildung hinsichtlich eines modifizierten Konzepts bereits 2012 abgeschlossen war, sprechen überdies die Zustimmung im Juni 2012 und die bereits Ende 2012 eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der A. Diese hat schließlich selbst erklärt, dass nach dem ursprünglichen Sanierungskonzept kein weiteres mehr aufgestellt worden sei. Wie oben bereits ausgeführt, hatte der "letter of intent" zudem mit dem vom Kläger dargestellten Sanierungskonzept kaum noch etwas gemeinsam.

c) Gegen das Vorliegen einer Sanierungsabsicht spricht auch, dass die A im Schreiben vom 12. Juli 2019 ausgeführt hat, der Forderungsverzicht im Jahr 2014 sei aus der Situation erfolgt, dass die KG über keine nennenswerten werthaltigen Vermögensgegenstände mehr verfügt habe, der versicherungstechnische Schadensfall eingetreten sei und die A keine Aussicht mehr auf Ausgleich der Forderungen gesehen habe.

Dem steht die weitere Äußerung der A nicht entgegen, es sei auch darum gegangen die bestehende Geschäftsbeziehung, soweit es möglich gewesen sei, zu retten. Denn im Zeitpunkt des "Abfindungsvergleichs" gab es nur noch (im Vergleich zur Verzichtshöhe) geringe bzw. indirekte Geschäftsbeziehungen, sodass ein derart hoher Verzicht als maßgeblicher Grund zur Beibehaltung der Geschäftsbeziehung nicht zu überzeugen vermag. Die nach dem Abfindungsvergleich noch bestehenden Geschäftsbeziehungen waren für die A nach Einschätzung des Senats zum einen völlig risikolos und zum anderen offenkundig von untergeordneter Bedeutung.

Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände ist unter Zugrundelegung des Schreibens vom 12. Juli 2019 davon auszugehen, dass die A mit dem Abfindungsvergleich für sich einen Schlussstrich ziehen wollte, ohne dass es ihr darauf ankam, den Kläger oder die KG hierdurch zu sanieren. Maßgeblicher Beweggrund der A war nach Überzeugung des Senats deren eigennütziges Interesse, die Verlängerung des Warenkreditversicherungsvertrages und damit die weitere Sicherung der Forderungen gegenüber der KG sicherzustellen, was ohne den Abfindungsvergleich nicht möglich gewesen wäre.

3. Den im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträgen musste das Gericht nicht nachkommen, weil sie als unsubstantiiert abzulehnen sind.

a) Nach § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen. Das Gericht ist dabei an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden ( § 76 Abs. 1 Satz 5 FGO ). Das gilt aber nur in dem Sinne, dass das Finanzgericht auch von sich aus Beweise

erheben kann, die von den Beteiligten nicht angeboten worden sind.

Stellt jedoch ein Verfahrensbeteiligter einen Beweisantrag, ist das Finanzgericht grundsätzlich verpflichtet, dem Beweisantrag zu entsprechen. Das Finanzgericht kann auf eine beantragte Beweiserhebung im Regelfall nur verzichten, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich ist, die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann oder das Beweismittel unerreichbar, unzulässig oder untauglich ist.

Ein Finanzgericht muss einem solchen Beweisantrag überdies nur dann nachkommen, wenn er substantiiert ist. Hieran fehlt es, wenn nicht angegeben wird, welche konkrete Tatsache durch welches Beweismittel nachgewiesen werden soll. In welchem Maße eine solche Substantiierung zu fordern ist, hängt von der im Einzelfall bestehenden Mitwirkungspflicht des Beteiligten ab. Dabei stehen der zumutbare Inhalt und die Intensität der richterlichen Ermittlungen notwendigerweise im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beteiligten, die gemäß § 76 Abs. 1 Sätze 2 und 3 FGO eine Pflicht zur Förderung des finanzgerichtlichen Verfahrens haben. Zu berücksichtigen ist deshalb auch, ob die Tatsachen, über die Beweis erhoben werden soll, dem Wissens- und Einflussbereich des Beteiligten (Beweisführers) zuzurechnen sind. Unsubstantiiert ist z.B. ein Beweisantrag, der keine beweisbedürftigen Tatsachen benennt, nicht erkennen lässt, welche entscheidungserheblichen Tatsachen bezeugt werden sollen oder die unter Beweis gestellte Tatsache so ungenau bezeichnet, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann, der das voraussichtliche Ergebnis der Beweisaufnahme in Bezug auf einzelne konkrete Tatsachen nicht genau angibt oder so unbestimmt ist, dass im Grunde erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken kann, bei dem es sich folglich um einen Beweisermittlungs- oder Beweisausforschungsantrag handelt.

Nicht hinreichend substantiiert ist ein Beweisantrag auch dann, wenn zwar das Beweisthema eine konkrete, der Beweiserhebung zugängliche Tatsache bezeichnet, der Beweisantrag jedoch dazu dienen soll, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen, etwa solche, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage ("ins Blaue") erhoben worden sind und ohne ein Eingehen auf sie entkräftende Gegenbehauptungen aufrechterhalten werden. Zwar kann eine Behauptung nicht schon dann als unerheblich behandelt werden, wenn sie nicht auf dem Wissen des Behauptenden, sondern auf einer Vermutung beruht. Denn ein Beteiligter wird häufig von einer entscheidungserheblichen Tatsache, die sich ihm als möglich oder wahrscheinlich darstellt, keine genaue Kenntnis haben. Wenn die Gegenseite der Vermutung aber mit einer plausiblen Erklärung entgegentritt, darf diese nicht einfach ignoriert werden. Dem Beteiligten ist es zuzumuten, sich hiermit auseinanderzusetzen, etwa greifbare Anhaltspunkte zu benennen, die für seine Vermutung oder gegen die Erklärung der Gegenseite sprechen. Eine vergleichbar verschärfte Verpflichtung zur konkreten, eingehenderen Beschreibung der tatsächlichen Umstände des Beweisantrags ist als gesteigerte Substantiierungslast dann anzunehmen, wenn eine Person aufgrund Zugriffs zu den hierfür benötigten Informationen konkretere Informationen geben kann ( BFH-Beschluss vom 14. März 2018, IV B 46/17 , BFH/NV 2018, 728 m.w.N.).

b) Nach diesen Maßstäben sind die einzelnen Beweisanträge als unsubstantiiert zurückzuweisen. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände handelt es sich um unzulässige Beweisermittlungs- bzw. Beweisausforschungsanträge.

aa) Die sich auf die Firma A beziehenden Beweisanträge zu I. im Schriftsatz vom XX.XX.2023 lassen bereits unberücksichtigt, dass es mit dem Schriftsatz vom 12. Juli 2019 eine ausdrückliche Stellungnahme der beteiligten Gläubigerin zu ihren, gegen eine Sanierungsabsicht sprechenden Beweggründen gibt. Auf die obigen Ausführungen (II. 2. c)) wird verwiesen.

Zwar darf ein Beweisantrag nicht bereits deshalb abgelehnt werden, weil das zu erwartende Ergebnis die Überzeugung des Gerichts nicht ändern könnte oder wenn es unwahrscheinlich ist, dass die beantragte Beweiserhebung die Tatsachenbehauptung bestätige (Herbert in: Gräber, FGO, § 76 Rn. 31 m.w.N.). Der Grad der erforderlichen Substantiierung eines Beweisantrags ist jedoch nicht erreicht, wenn der Antragsteller sich nicht mit den Erkenntnissen auseinandersetzt, die die Gegenseite - hier durch das Auskunftsersuchen nebst Antwort des Unternehmens, dem die Zeugen angehören - erlangt hat, und greifbare Anhaltspunkte benennt, die für seine Behauptung und gegen die vorgenannten Erkenntnisse aus dem Auskunftsersuchen sprechen.

Die Beweisanträge zu I. nehmen eine nach der Darstellung des Klägers im Jahr 2012 mit der A vereinbarte Sanierung in Bezug, die sich auf die Forderungen der A, die im Abfindungsvergleich vom 25. März 2014 erlassen wurden, gar nicht beziehen kann, weil diese Forderungen überwiegend erst im Laufe des Jahres 2012 entstanden sind.

Außerdem sind auch die weiter in Bezug genommenen Änderungen des Sanierungskonzepts sowie die für 2015 bis 2019 "prognostizierte Verbesserung der Ertragslage durch 15 bis 18 neue Automaten-Tankstellen" vom Kläger bereits nicht substantiiert im Sinne eines Sanierungskonzepts dargelegt worden, sodass die Mitarbeiter der A vom Gericht nicht nach konkreten Tatsachen hierzu befragt werden könnten.

bb) Der sich auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens sowie die Vernehmung der Zeugen M und N beziehende Beweisantrag zu II. ist ebenfalls als unsubstantiiert zurückzuweisen, weil auch hier ein "fortgeschriebenes Sanierungskonzept" in einer "im Februar 2014 gültigen Fassung, bestehend aus der Erweiterung des Kraftstoffumsatzes über zusätzliche Automaten-Tankstellen und der kontinuierlichen Verbesserung der Heizöl-, Schmierstoff- und Logistikgeschäfte" in Bezug genommen wird, zu dem der Kläger im Klageverfahren wie dargelegt aber nicht substantiiert vorgetragen hat.

Die Planungsrechnung des Steuerberaters M enthält zwar Zahlen für eine Prognoseberechnung der Jahre ab 2015, lässt aber nicht erkennen, auf welchen konkreten Annahmen sie beruht und wie die einzelnen Zahlen und positiven Veränderungen im Laufe der Jahre ermittelt worden sind. Ohne solche Angaben ist sie aber für eine sachverständige Überprüfung und Stellungnahme nicht geeignet.

Der Antrag auf Vernehmung des Zeugen M stellt sich dem Gericht entsprechend ebenfalls als Beweisermittlungs- bzw. Beweisausforschungsantrag dar, weil ihm keine substantiierten Tatsachen vorgehalten werden können, die sich zur Überprüfung der von ihm angestellten Berechnung heranziehen lassen.

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO .

III. Die Revision war nicht zuzulassen, weil Gründe nach § 115 Abs. 2 FGO nicht gegeben sind. Die Grundsätze zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit von Sanierungserträgen sind in der Rechtsprechung des BFH geklärt. Im Übrigen beruht die Entscheidung auf der Würdigung der Umstände des Einzelfalls.

Hinweis:

Rechtsmittel eingelegt; BFH-AZ: X B 94/23 Nichtzulassungsbeschwerde als unbegründet zurückgewiesen mit Beschluss vom 9. August 2024

Hinweis:

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