Das Verkehrslexikon
OLG Dresden v. 22.06.2022: Internet-Restwertangebote
Das OLG Dresden (Urteil vom 22.06.2022 - 1 U 671/21) hat entschieden:
Siehe auch
Leasing Totalschaden
und
Betriebsgefahr Leasing
Tenor:
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom
26.03.2021, Az.: 5 O 280/20, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt
abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe:
A.
Die Parteien streiten um offene Erstattungsansprüche aus einem Verkehrsunfall.
Der Pkw Audi A4 allroad der Klägerin, welcher im Zeitpunkt des Unfalls im Eigentum der C.
Leasing GmbH stand, wurde am 09.10.2019 bei einem Verkehrsunfall in X. beschädigt. Der
Unfallhergang und die vollständige Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer
des
Unfallgegners
sind
unstreitig.
Die
Klägerin
holte
ein
außergerichtliches
Schadensgutachten ein. Der Privatsachverständige schätzte den Restwert des Fahrzeugs
unter Berücksichtigung von Angeboten regionaler Anbieter und ermittelte auf dieser
Grundlage am 10.10.2019 einen Restwert von 13.800,00 € brutto. Die Klägerin gab dies der
Beklagten zur Kenntnis. Spätestens am 23.10.2019 legte die Beklagte der Klägerin über ihre
Prozessbevollmächtigte ein Restwertangebot der internetbasierten Restwertbörse CARTV
über 22.999,00 € brutto vor und rechnete auf dieser Basis ab. Die Klägerin lehnte das
Angebot unter Hinweis auf eine bereits am 22.10.2019 zu dem in dem Schadensgutachten
ermittelten Restwert erfolgte Veräußerung des Unfallwagens an die D. Zentrum X. AG ab. Mit
ihrer Klage begehrt sie den Differenzbetrag zwischen dem von der Beklagten angesetzten
Restwert und dem tatsächlichen erzielten Verkaufserlös.
Erstinstanzlich hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe sich, wie jeder andere
Geschädigte, auf den im Gutachten angegebenen Restwert verlassen dürfen und deshalb
das Fahrzeug unter dem 22.10.2019 zu dem Restwert von 13.800,00 € brutto veräußert. Das
Restwertangebot der Beklagten sei unbeachtlich, da sie das Fahrzeug bereits vorher verkauft
habe.
Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe das streitgegenständliche Fahrzeug weder
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am 22.10.2019 verkauft, noch sei sie dazu berechtigt gewesen. Im Übrigen vertritt sie den
Standpunkt, dass für die Ermittlung des Restwertes auf die Erkenntnismöglichkeiten des
Leasingunternehmens abzustellen sei.
Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und die dort gestellten
Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540
Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung der Klage
vollumfänglich stattgegeben.
Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes
(BGH, Urt. v. 27.09.2016, Az.: VI ZR 673/15, juris) ausgeführt, dass der Klägerin, die die
Schadensregulierung als Privatperson durchgeführt und über keinerlei Fachkenntnisse oder
Zugänge zum Kfz-Handel verfügt habe, die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im
Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote nicht zuzumuten
gewesen sei. Sie und der von ihr beauftragte Sachverständige seien insoweit berechtigt
gewesen, den regionalen Markt als Bezugspunkt zur Ermittlung des Restwertes anzusetzen.
Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der beschädigte Pkw im Eigentum der
Leasinggeberin gestanden habe, denn Geschädigter im Sinne des Schadensrechts sei auch
der Leasingnehmer, wenn ihm im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens die Sachnutzung
entzogen werde. Dies rechtfertige es, bei der Ermittlung des subjektiven Schadens auf
seinen Verkehrskreis abzustellen. Dies gelte umso mehr, wenn sich - wie hier - die
Leasinggesellschaft aus der Schadensregulierung zurückgezogen und dem Leasingnehmer
die Abwicklung des Schadensfalles überlassen habe.
Die Klägerin habe das ihr von der Beklagten übermittelte Restwertangebot daher nicht
annehmen müssen. Im Übrigen sei dieses auch zu spät erfolgt, weil die Klägerin das
Fahrzeug bereits am 22.10.2019 rechtswirksam an die D. Zentrum X. AG veräußert habe.
Gegen das ihr am 30.03.2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz
vom 20.04.2021, eingegangen beim Oberlandesgericht Dresden am 21.04.2021, Berufung
eingelegt und diese innerhalb der Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom
31.05.2022, eingegangen beim Oberlandesgericht am gleichen Tage, einem Montag,
begründet.
Die Beklagte meint, das Gericht verkenne und differenziere nicht hinreichend zwischen den
Rechten und Pflichten eines Eigentümers und denen eines Leasingnehmers. Dies führe
dazu, dass vom Gericht sowohl die Freigabeerklärung der Leasinggeberin vom 16.10.2019
(Anlage K20), das Ankaufsangebot der D. Zentrum X. AG vom 22.10.2019 (Anlage K12), das
Schreiben der Leasinggeberin vom 17.10.2019 (Anlage K17), als auch deren Schreiben vom
13.01.2021 (Anlage K21) fehlerhaft ausgelegt bzw. missverstanden werde.
Entgegen den Ausführungen des Landgerichts sei die Klägerin als Leasingnehmerin weder in
der Lage noch berechtigt gewesen, eine Veräußerung des von ihr geleasten Fahrzeuges
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vorzunehmen. Eine entsprechende Bevollmächtigung der Klägerin durch die Leasinggeberin
ergebe sich auch nicht aus der von dieser unter dem 16.10.2019 erteilten Freigabeerklärung,
mit der der Klägerin lediglich das Recht der Schadensabwicklung eingeräumt worden sei.
Von der Möglichkeit, das Fahrzeug von der Klägerin selbst zu erwerben, sei nicht einmal das
Autohaus ausgegangen, da dieses das Ankaufsangebot vom 22.10.2019 nicht an die
Klägerin selbst, sondern an die D. Leasing gerichtet habe. Aber selbst wenn der
Leasingnehmerin, hier der Klägerin, im Rahmen der Freigabeerklärung das Recht
eingeräumt worden sei, das Fahrzeug zu veräußern, sei hinsichtlich des Restwertangebotes
auf die Erkenntnismöglichkeiten der Leasinggeberin abzustellen. Bereits mit dem Verzicht
der Klägerin, den Schadensservice der Leasinggeberin in Anspruch zu nehmen, habe diese
sich so behandeln lassen müssen, wie die Leasinggeberin selbst. Diese aber hätte als
Eigentümerin selbst oder aber über die im Rahmen der Geschäftstätigkeit eingeschalteten
Autohäuser Zugriff auf den Sondermarkt der Restwertkäufer im Internet nehmen können.
Hierdurch wären der Klägerin auch keine weiteren Kosten entstanden, da aufgrund der
inkludierten Abholung keine Verbringungskosten angefallen wären. Die Leasinggeberin habe
mithin gegen die Gebote der eigenen Sorgfalt verstoßen, indem sie nach der Übermittlung
des Ankaufsangebotes keine weiteren Restwertangebote eingeholt habe. Dies müsse sich
die Klägerin zurechnen lassen. Auf deren Vorstellung, das Fahrzeug selbst veräußern zu
können, komme es nicht an.
Die Beklagte beantragt daher,
das Urteil des Landgerichts Chemnitz, Az.: 5 O 280/20, vom 26.03.2021 abzuändern
und die Klage insgesamt abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Das Landgericht habe zu Recht nicht die Leasinggeberin, sondern die Klägerin selbst als
Geschädigte angesehen, was sich auch aus den vorgelegten Unterlagen ergebe. Selbst die
Beklagte habe vorgerichtlich zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen, dass die Klägerin die
Geschädigte und damit berechtigte Anspruchstellerin sei, denn sie habe bis auf den
streitgegenständlichen Betrag sämtliche der ihr entstandenen Schadenspositionen in Höhe
von immerhin 32.062,85 € an die Klägerin beglichen und verhalte sich damit nunmehr
erkennbar rechtsmissbräuchlich. Völlig zu Recht habe das Landgericht daher auf die
Erkenntnismöglichkeiten der Klägerin als Privatperson abgestellt und die Rechtsprechung für
in der Kfz-Branche tätige Unternehmen auf den vorliegenden Fall nicht angewandt. Würde
man der Rechtsauffassung der Beklagten folgen, würde damit die bereits am 16.10.2019
erteilte Freigabeerklärung der Leasinggeberin ausgehebelt, mit der diese als rechtliche
Eigenümerin des Fahrzeuges entschieden habe, dass die Klägerin berechtigt sein sollte, die
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unfallbedingten Schäden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.
Die Klägerin habe sich in jeder Hinsicht an die erteilten Weisungen der Leasinggeberin
gehalten und damit in keinster Weise gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen.
Dementsprechend sei sie auch berechtigt gewesen, den Verkauf des verunfallten
Fahrzeuges an den höchsten Restwertanbieter gemäß dem von ihr eingeholten Gutachten
vorzunehmen, was die Leasinggeberin ausweislich ihres Schreibens vom 13.01.2021 auch
nochmals ausdrücklich bestätigt habe.
Ausweislich der vorgelegten Freigabeerklärung vom 16.10.2019, der E-Mail vom 17.10.2019
und des Schreibens der Leasinggeberin vom 13.01.2021 sei sie darüber hinaus auch
unzweifelhaft berechtigt gewesen, das beschädigte Fahrzeug bereits am 22.10.2019 an das
Autohaus zu veräußern. Aufgrund dessen habe sie nach zutreffender Ansicht des
Landgerichts nach dem 22.10.2019 nicht einmal mehr die Möglichkeit gehabt, das Fahrzeug
anderweitig zu veräußern. Im Übrigen habe die Beklagte auch nicht bestritten, dass es sich
bei dem behaupteten Restwert von 22.999,00 € um kein reales bzw. angemessenes und erst
recht um kein wirtschaftlich plausibel erklärbares Restwertangebot handele. Dieses enthalte
nicht einmal eine rechtsgültige Unterschrift und auch Zeugenbeweis habe die Beklagte dafür
nicht angeboten, so dass insoweit lediglich von einer Behauptung ins Blaue hinein
auszugehen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
Der Senat hat aufgrund Hinweis- und Beweisbeschluss vom 15.10.2021 zur Höhe des auf
dem überregionalen Markt zu erzielenden Restwertes des streitgegenständlichen
Unfallfahrzeuges
Beweis
erhoben
durch
Einholung
eines
schriftlichen
Sachverständigengutachtens, welches der Sachverständige Dipl.-Ing. FH E. von der F.
GmbH - Niederlassung G. - am 04.02.2022 erstattet hat. Bezüglich des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen.
B.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
I.
Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung weiteren Restwertes
in Höhe von 9.199,00 € zu. Die Klägerin kann - als Leasingnehmerin - nicht gemäß § 115
Abs. 1 Satz 1 VVG, § 1 PflVG, § 7 Abs. 1 StVG, §§ 249 ff. BGB von der Beklagten die
Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzbetrages in Höhe von
9.199,00 € verlangen, da ihr ein zurechenbarer Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot
zur Last liegt.
Seite 6
1.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach auf Ersatz des von der Klägerin beanspruchten
Schadensersatzes wegen Beschädigung des Leasingfahrzeuges aus dem Unfallereignis vom
09.10.2020 ist zwischen den Parteien unstreitig. Der von der Klägerin beauftragte
Sachverständige H. hat - was auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird - in
seinem Gutachten vom 10.10.2019 (Anlage K2) Reparaturkosten in Höhe von 39.161,82 €
brutto kalkuliert. Den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges hat der Sachverständige mit
netto 39.495,80 € (47.000,00 € brutto) ermittelt. Auch dieser Wert ist unter den Parteien
unstreitig. Strittig ist demgegenüber der davon abzusetzende Restwert.
a)
ZR 105/20; Urt. v. 27.09.2016, Az.: VI ZR 673/15, juris) kann der Geschädigte, der von der
Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht
im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges beheben will,
Ersatz des Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts verlangen.
Da die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der
Wirtschaftlichkeit steht, hat der Geschädigte bei der Schadensbehebung nach Maßgabe des
§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner
individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu nehmen. Dies gilt auch bei der Verwertung
des beschädigten Fahrzeuges und der sich dabei stellenden Frage, in welcher Höhe der
Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung Berücksichtigung finden muss
(BGH, Urteil v. 27.09.2016, Az.: VI 673/15, juris).
aa)
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot
regelmäßig Genüge leistet, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges
zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem
Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen
regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.2019, Az.: VI ZR 358/18, juris).
Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens
hinaus eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter
Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertkäufer im Internet in Anspruch
zu nehmen, noch ist er gehalten abzuwarten, um den Schädiger oder dessen
Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges Gelegenheit zu
geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere
Restwertangebote zu übermitteln (BGH, Urt. v. 25.06.2019, a.a.O.).
Zur korrekten Wertermittlung gehört die Ermittlung der Preisbasis des allgemeinen Marktes
(BGH, a.a.O.). Beauftragt der Geschädigte einen Gutachter mit der Schadensschätzung zum
Zweck
der
Schadensregulierung
hat
der
Sachverständige
das
Gutachten
unter
Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz zu erstellen (BGH,
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NJW 2009, 1265) und dabei "als ausreichende Schätzgrundlage entsprechend der
Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstages im Regelfall drei Angebote einzuholen
und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen" (BGH, a.a.O.).
bb)
Diesen Anforderungen entsprach das von der Klägerin eingeholte Privatgutachten des
Sachverständigen H.. Dieses enthielt drei Restwertangebote im größeren Umkreis, um den
Xer Regionalmarkt abzubilden. Dies ist nicht zu beanstanden, soweit die Regionalität von
Bedeutung ist. Dann ist nicht auf den Sitz des Leasinggebers, sondern auf die Region des
Leasingnehmers abzustellen, da sich das Fahrzeug bestimmungsgemäß dort befindet (OLG
Düsseldorf, Urt. v. 15.03.2018, Az.: 1 U 55/17, juris).
Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist der Klägerin kein Verstoß gegen das
Wirtschaftlichkeitsgebot vorzuwerfen. Gegenteiliges hat auch die Beklagten nicht behauptet.
cc)
Etwas anderes als das unter Ziffer a) Dargestellte gilt nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofes hingegen dann, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen
handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten
Kraftfahrzeugen befasst (BGH, Urt. v. 25.06.2019, Az.: VI ZR 358/18, juris unter Verweis auf
OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2018, Az.: 1 U 55/17 zum Kfz-Leasingunternehmen).
Der Geschädigte hat bei der Schadensbehebung im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen. Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt
daher auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der
Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des
beschädigten Fahrzeuges muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen
Vernunft halten. Das beruht auf dem Gedanken, dass er bei der Ersatzbeschaffung nach §
249 Abs. 2 Satz 1 BGB nur den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen kann (vgl. insoweit
BGH, Urt. v. 25.06.2019, Az.: VI ZR 358/18, Rz. 16 ff.).
Freilich gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut, sondern nur im Rahmen des dem
Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage. Nimmt der
Geschädigte nach Beschädigung seines Fahrzeugs die Schadensbehebung gemäß § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB selbst in die Hand, ist der zur (Wieder-)Herstellung erforderliche Aufwand
folglich nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet.
Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf
die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Diese
subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem
Geschädigten im Hinblick auf die ihm in seiner individuellen Lage mögliche und zumutbare
Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.2019,
a.a.O., Rz. 17).
Seite 8
Die subjektbezogene Schadensbetrachtung bedeutet dabei nicht, dass eine unangemessene
Verwertung erst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht
nach § 254 Abs. 2 BGB zu prüfen wäre; die Schadensersatzpflicht besteht vielmehr von
vornherein nur insoweit, als sich die Verwertung im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft hält
(BGH, a.a.O.).
Nach diesen Grundsätzen ist es insbesondere einer Leasinggesellschaft zuzumuten, selbst
oder aber über die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eingeschalteten Autohäuser Zugriff
auf
den
Sondermarkt
der
Restwertkäufer
im
Internet
zu
nehmen,
denn
das
Wirtschaftlichkeitsgebot gilt in besonderem Maße für wirtschaftlich tätige Unternehmen, die
mit dem Automarkt vertraut sind und bei denen der Abruf von überregionalen oder
Internetrestwertbörsen zum geschäftlichen Alltag gehört (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v.
15.03.2018, Az.: 1 U 55/17, juris).
b)
Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin zwar nicht gegen die ihr obliegende
Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verstoßen, da sie selbst keine eigene
Marktforschung betreiben musste; sie muss sich indes den Verstoß der Leasinggeberin
gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot zurechnen lassen, weil diese über die regionalen
Restwertangebote aus dem Sachverständigengutachten H. hinaus unstreitig keine weiteren
überregionalen Angebote eingeholt hat.
Die im Lager des Leasingunternehmens stehende Klägerin, die Ansprüche der
Leasinggeberin als Eigentümerin des Unfallfahrzeuges geltend macht, muss sich sowohl
deren Erkenntnismöglichkeiten als auch den daraus resultierenden Verstoß gegen das
Wirtschaftlichkeitsgebot zurechnen lassen, denn der Umstand, dass der Leasinggeber die
Schadensregulierung in die Hände der Klägerin gegeben hat, kann nicht dazu führen, dass
auf diese Weise die Verpflichtung zum wirtschaftlichen Verhalten umgangen werden kann,
denn dies wäre eine ungerechtfertigte Bevorteilung des Leasinggebers auf Kosten der
Haftpflichtversicherung (vgl. insoweit auch Urt. d. Landgerichts Deggendorf vom 31.08.2020,
Az.: 23 O 168/19, Rz. 48, juris).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Landgericht angeführten Argument, dass
auch der Leasingnehmer "Geschädigter" im Sinne des Schadensrechts sei, denn vorliegend
geht es nicht um die Geltendmachung eigener Ansprüche der Klägerin in Form eines
Sachentzuges (vgl. zu eigenen Schadensersatzansprüchen des Leasingnehmers insoweit
schon BGH, Urt. v. 13.07.1976, Az.: VI ZR 78/75), sondern um die Ersetzung des der
Leasinggeberin als Eigentümerin des Fahrzeugs entstandenen Substanzschadens als
Variante der Naturalrestitution. Soweit die Klägerin dabei - wie hier - unstreitig Ansprüche der
Leasinggeberin
als
Eigentümerin
geltend
macht,
ist
es
gerechtfertigt,
ihr
die
Erkenntnismöglichkeiten, die die Leasinggeberin gehabt hätte und einen daraus folgenden
Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot zuzurechnen. Der Leasinggeberin aber wäre es
selbst oder über die Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eingeschalteten Autohäuser ohne
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weiteres möglich gewesen, Zugriff auf den Sondermarkt der Restwertaufkäufer im Internet zu
nehmen. Dieser Verpflichtung aber kann sie sich nicht dadurch entziehen, dass sie die
Schadensregulierung vollumfänglich ihrem Leasingnehmer überlässt.
Da der D. Leasing GmbH das Sachverständigengutachten der Klägerin vom 10.10.2019
bereits am 16.10.2019 übermittelt wurde, hätte sie schon zu diesem Zeitpunkt - spätestens
aber mit der Übersendung des Ankaufsangebotes durch das Autohaus - den darin ermittelten
Restwert mit den Angeboten auf dem überregionalen Markt abgleichen und die Klägerin
schon mit der Freigabeerklärung darüber unterrichten können. Dieser wäre es auch ohne
weiteres zuzumuten gewesen, das Fahrzeug dann zu dem von der Leasinggeberin
ermittelten Restwert zu veräußern, denn sie hätte selbst weder eigene Nachforschungen
betreiben müssen, noch ist ersichtlich, dass ihr dadurch zusätzliche Kosten oder ein erhöhter
logistischer Aufwand entstanden wären. Schließlich wäre auch dadurch nicht - wie die
Klägerin meint - die ihr von der Leasinggeberin unter dem 16.10.2019 erteilte
Freigabeerklärung obsolet geworden, denn sie wäre nach wie vor berechtigt gewesen, die
Entschädigungsleistung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung von der Beklagten
einzufordern.
c)
Auf die unter den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin selbst verpflichtet gewesen wäre,
das ihr von der Beklagten übermittelte Restwertangebot an das Autohaus bzw. die D.
Leasing GmbH weiterzuleiten und ob dies noch rechtzeitig vor dem von der Klägerin
behaupteten Verkauf des Fahrzeuges hätte geschehen können, kommt es daher nicht an, da
sich die Klägerin als Privatperson die individuellen Erkenntnismöglichkeiten ihrer
Leasinggeberin zurechnen lassen muss, ohne dass es darauf ankäme, welche eigenen
Erkenntnisse bzw. Vorstellungen sie darüber hatte, den streitgegenständlichen Verkauf
durchführen zu dürfen.
d)
Schließlich vermochte sich der Senat aufgrund des eingeholten Gutachtens des
Sachverständigen Dipl.-Ing. FH E. von der F. GmbH auch davon zu überzeugen, dass es der
Leasinggesellschaft gelungen wäre, unter Zuhilfenahme von Restwertbörsen aus dem
Internet ein Restwertangebot zu ermitteln, das über dem von dem Sachverständigen H.
gefundenen
Restwertangebot
von
13800,00
€
brutto
lag
.
Insoweit
hat
der
Gerichtssachverständige
auf
Grundlage
der
von
der
Beklagten
durchgeführten
Restwertabfrage festgestellt, dass es im Zeitraum vom 18. bis 21.10.2019 auf der
internetbasierten Restwertbörse CARTV insgesamt 29 Angebote gab, von denen sich
zumindest 10 über dem angegebenen Restwert von 13.800,00 € brutto befanden. Unter
Berücksichtigung einer kostengünstigen Reparatur, des gegenständlich vorliegenden
Schadensbildes und des damit verbundenen Einsparungspotentials sowie der weiteren
Restwertangebote, sei - so der Sachverständige - das beklagtenseitige Restwertangebot in
Seite 10
Höhe von 22.999,00 € brutto als Tageshöchstpreis plausibel und nachvollziehbar. In
Anbetracht der Vielzahl der eingeholten Angebote, die sich über dem klägerischen Angebot
von 13.800,00 € befänden, sei ferner davon auszugehen, dass ein höherer Restwert als
13.800,00 € brutto auch schon zum Zeitpunkt der Erstellung des klägerseitigen
Schadensgutachtens zu erzielen gewesen sei.
Diesen nachvollziehbaren und einleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen schließt
sich der Senat an. Bedenken gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen
bestehen nicht. Soweit die Klägerin die Restwertermittlung des von ihr beauftragten
Sachverständigen
H.
verteidigt
und
meint,
das
Gerichtsgutachten
erwecke
fälscherlicherweise den Eindruck, dass das von der Klägerin beauftragte Gutachten
fehlerhaft erstellt worden sei, verkennt sie, dass der Senat mit Beweisbeschluss vom
15.10.2021 den Gerichtsgutachter nicht mit der Überprüfung der Richtigkeit des
Parteigutachtens H., sondern damit beauftragt hat, ob auch bei Abruf von überregionalen
bzw. Internet-Restwertbörsen kein höherer Restwert als 13.800,00 € brutto für das
klägerische Fahrzeug zu erzielen gewesen sei. Dies hat der Sachverständige aufgrund der
beklagtenseits eingeholten Restwertangebote eindeutig verneint und den insoweit von der
Beklagten ermittelten Restwert in Höhe von 22.999,00 € unter Berücksichtigung bestimmter
Parameter als plausibel und nachvollziehbar angesehen. Auf die Frage, ob der
Sachverständige H. den Restwert des Unfallfahrzeuges auf dem regionalen Markt
ordnungsgemäß ermittelt hat, kam es daher ebenso wenig an wie darauf, ob der von der
Klägerin befragte Abteilungsleiter für die Erstellung von Schadengutachten der F. GmbH bei
einer auf dem regionalen Markt durchgeführten Recherche zu demselben Ergebnis wie der
von
der
Klägerin
beauftragte
Privatgutachter
gekommen
wäre.
Da
der
Gerichtssachverständige lediglich das von der Beklagten vorgelegte Angebot aus dem
überregionalen Markt auf seine Plausibilität hin zu überprüfen hatte, war insofern auch
unerheblich, ob es - wie die Klägerin vorträgt - im Haftpflichtschadensfall unüblich ist, ein
Fahrzeug über eine Zeitdauer von drei Tagen bei drei verschiedenen Restwertbörsen
einzustellen. Entscheidend war insoweit allein, dass die Beklagte unter dem 21.10.2019 nach
Einholung überregionaler Restwertangebote ein nach Überzeugung des Senats realistisches
Angebot vorgelegt hat, welches das Restwertangebot der Klägerin in Höhe von 13.800,00 €
brutto überschritt und welches nach Einschätzung des Sachverständigen auch schon zum
Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens H. am 10.10.2019 bestand und daher auch von der
Leasinggeberin, auf entsprechende Recherche hin, hätte ermittelt werden können.
Nicht zuletzt ist das eingeholte Gutachten - entgegen der Rechtsansicht der Klägerin - auch
nicht deshalb unbrauchbar, weil es auf Unterlagen (Anlagen 2 bis 4 des Gutachtens E. vom
29.11.2021) beruht, die einem Verwertungsverbot unterlagen.
Der Umstand, dass der Sachverständige E. die weiteren von der Beklagten eingeholten
Restwertangebote angefordert und seinem Gutachten zugrunde gelegt hat, begründet -
entgegen
der
Rechtsansicht
der
Klägerin
-
weder
einen
Verstoß
gegen
den
Beibringungsgrundsatz, noch handelt es sich um verspätetes Vorbringen, welches gemäß
Seite 11
den §§ 530, 282, 296 ZPO als verspätet zurückzuweisen wäre.
Da die Klägerin für die Erforderlichkeit des für die Ersatzbeschaffung aufgewandten
Geldbetrages nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtig war, war nach
Auffassung des Senats das von der Beklagten vorgelegte Restwertangebot ausreichend, die
diesbezüglichen Behauptungen der Klägerin zu bestreiten. Zudem ergab sich unmittelbar aus
dem von der Beklagten in das Verfahren eingebrachten Unterlagen, dass insgesamt 29
Gebote abgegeben worden waren. Soweit der Sachverständige der Auffassung war, dass
zur Beantwortung der Beweisfrage die Kenntnis der anderen Angebote erforderlich war, hat
er sich somit innerhalb des Beweisauftrages gehalten. Die von der Beklagten dem
Sachverständigen auf Anforderung vorgelegten 10 Angebote, die sämtlichst das
Restwertangebot der Klägerin überschritten, stellen daher weder eine eigenständige
Sachverhaltsermittlung durch den Sachverständigen noch verspäteten Sachvortrag der
Beklagten dar.
2.
Aus vorbezeichneten Gründen war daher im Ergebnis davon auszugehen, dass die Klägerin
unter Berücksichtigung des Restwertmarktes im Internet einen höheren Restwert als
13.800,00 € brutto für ihr Fahrzeug hätte erzielen können. Für die Erforderlichkeit des für die
Ersatzbeschaffung aufgewandten Geldbetrages ist sie mithin beweisfällig geblieben, weshalb
die Klage vollumfänglich abzuweisen war.
C.
1.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
2.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den
§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
3.
Die Entscheidung über die Zulassung der Revision folgt aus § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Der hier entscheidungserheblichen Frage, ob sich ein Leasingnehmer, der Ansprüche der
Leasinggeberin als Eigentümerin aus einem wirtschaftlichen Totalschaden geltend macht, im
Rahmen
des
Wirtschaftlichkeitsgebotes
des
§
249
Abs.
2
Satz
1
BGB
die
Erkentnismöglichkeiten der Leasinggeberin zurechnen lassen muss, kommt grundsätzliche
Bedeutung zu, weil sie sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und
obergerichtliche Rechtsprechung zu diesem Thema - soweit ersichtlich - noch nicht vorliegt.
R.
G.
L.
- nach oben -