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OLG Dresden v. 22.06.2022: Internet-Restwertangebote




Das OLG Dresden (Urteil vom 22.06.2022 - 1 U 671/21) hat entschieden:

Siehe auch
Leasing Totalschaden
und
Betriebsgefahr Leasing

Tenor:

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom

26.03.2021, Az.: 5 O 280/20, im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt

abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch

Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden,

wenn die Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe:


A.

Die Parteien streiten um offene Erstattungsansprüche aus einem Verkehrsunfall.

Der Pkw Audi A4 allroad der Klägerin, welcher im Zeitpunkt des Unfalls im Eigentum der C.

Leasing GmbH stand, wurde am 09.10.2019 bei einem Verkehrsunfall in X. beschädigt. Der

Unfallhergang und die vollständige Einstandspflicht der Beklagten als Haftpflichtversicherer

des

Unfallgegners

sind

unstreitig.

Die

Klägerin

holte

ein

außergerichtliches

Schadensgutachten ein. Der Privatsachverständige schätzte den Restwert des Fahrzeugs

unter Berücksichtigung von Angeboten regionaler Anbieter und ermittelte auf dieser

Grundlage am 10.10.2019 einen Restwert von 13.800,00 € brutto. Die Klägerin gab dies der

Beklagten zur Kenntnis. Spätestens am 23.10.2019 legte die Beklagte der Klägerin über ihre

Prozessbevollmächtigte ein Restwertangebot der internetbasierten Restwertbörse CARTV

über 22.999,00 € brutto vor und rechnete auf dieser Basis ab. Die Klägerin lehnte das

Angebot unter Hinweis auf eine bereits am 22.10.2019 zu dem in dem Schadensgutachten

ermittelten Restwert erfolgte Veräußerung des Unfallwagens an die D. Zentrum X. AG ab. Mit

ihrer Klage begehrt sie den Differenzbetrag zwischen dem von der Beklagten angesetzten

Restwert und dem tatsächlichen erzielten Verkaufserlös.

Erstinstanzlich hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe sich, wie jeder andere

Geschädigte, auf den im Gutachten angegebenen Restwert verlassen dürfen und deshalb

das Fahrzeug unter dem 22.10.2019 zu dem Restwert von 13.800,00 € brutto veräußert. Das

Restwertangebot der Beklagten sei unbeachtlich, da sie das Fahrzeug bereits vorher verkauft

habe.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe das streitgegenständliche Fahrzeug weder

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am 22.10.2019 verkauft, noch sei sie dazu berechtigt gewesen. Im Übrigen vertritt sie den

Standpunkt, dass für die Ermittlung des Restwertes auf die Erkenntnismöglichkeiten des

Leasingunternehmens abzustellen sei.

Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien in erster Instanz und die dort gestellten

Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540

Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung der Klage

vollumfänglich stattgegeben.

Zur Begründung hat es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes

(BGH, Urt. v. 27.09.2016, Az.: VI ZR 673/15, juris) ausgeführt, dass der Klägerin, die die

Schadensregulierung als Privatperson durchgeführt und über keinerlei Fachkenntnisse oder

Zugänge zum Kfz-Handel verfügt habe, die Inanspruchnahme des Restwertmarktes im

Internet und die Berücksichtigung dort abgegebener Kaufangebote nicht zuzumuten

gewesen sei. Sie und der von ihr beauftragte Sachverständige seien insoweit berechtigt

gewesen, den regionalen Markt als Bezugspunkt zur Ermittlung des Restwertes anzusetzen.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass der beschädigte Pkw im Eigentum der

Leasinggeberin gestanden habe, denn Geschädigter im Sinne des Schadensrechts sei auch

der Leasingnehmer, wenn ihm im Fall eines wirtschaftlichen Totalschadens die Sachnutzung

entzogen werde. Dies rechtfertige es, bei der Ermittlung des subjektiven Schadens auf

seinen Verkehrskreis abzustellen. Dies gelte umso mehr, wenn sich - wie hier - die

Leasinggesellschaft aus der Schadensregulierung zurückgezogen und dem Leasingnehmer

die Abwicklung des Schadensfalles überlassen habe.

Die Klägerin habe das ihr von der Beklagten übermittelte Restwertangebot daher nicht

annehmen müssen. Im Übrigen sei dieses auch zu spät erfolgt, weil die Klägerin das

Fahrzeug bereits am 22.10.2019 rechtswirksam an die D. Zentrum X. AG veräußert habe.

Gegen das ihr am 30.03.2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit anwaltlichem Schriftsatz

vom 20.04.2021, eingegangen beim Oberlandesgericht Dresden am 21.04.2021, Berufung

eingelegt und diese innerhalb der Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom

31.05.2022, eingegangen beim Oberlandesgericht am gleichen Tage, einem Montag,

begründet.

Die Beklagte meint, das Gericht verkenne und differenziere nicht hinreichend zwischen den

Rechten und Pflichten eines Eigentümers und denen eines Leasingnehmers. Dies führe

dazu, dass vom Gericht sowohl die Freigabeerklärung der Leasinggeberin vom 16.10.2019

(Anlage K20), das Ankaufsangebot der D. Zentrum X. AG vom 22.10.2019 (Anlage K12), das

Schreiben der Leasinggeberin vom 17.10.2019 (Anlage K17), als auch deren Schreiben vom

13.01.2021 (Anlage K21) fehlerhaft ausgelegt bzw. missverstanden werde.

Entgegen den Ausführungen des Landgerichts sei die Klägerin als Leasingnehmerin weder in

der Lage noch berechtigt gewesen, eine Veräußerung des von ihr geleasten Fahrzeuges

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vorzunehmen. Eine entsprechende Bevollmächtigung der Klägerin durch die Leasinggeberin

ergebe sich auch nicht aus der von dieser unter dem 16.10.2019 erteilten Freigabeerklärung,

mit der der Klägerin lediglich das Recht der Schadensabwicklung eingeräumt worden sei.

Von der Möglichkeit, das Fahrzeug von der Klägerin selbst zu erwerben, sei nicht einmal das

Autohaus ausgegangen, da dieses das Ankaufsangebot vom 22.10.2019 nicht an die

Klägerin selbst, sondern an die D. Leasing gerichtet habe. Aber selbst wenn der

Leasingnehmerin, hier der Klägerin, im Rahmen der Freigabeerklärung das Recht

eingeräumt worden sei, das Fahrzeug zu veräußern, sei hinsichtlich des Restwertangebotes

auf die Erkenntnismöglichkeiten der Leasinggeberin abzustellen. Bereits mit dem Verzicht

der Klägerin, den Schadensservice der Leasinggeberin in Anspruch zu nehmen, habe diese

sich so behandeln lassen müssen, wie die Leasinggeberin selbst. Diese aber hätte als

Eigentümerin selbst oder aber über die im Rahmen der Geschäftstätigkeit eingeschalteten

Autohäuser Zugriff auf den Sondermarkt der Restwertkäufer im Internet nehmen können.

Hierdurch wären der Klägerin auch keine weiteren Kosten entstanden, da aufgrund der

inkludierten Abholung keine Verbringungskosten angefallen wären. Die Leasinggeberin habe

mithin gegen die Gebote der eigenen Sorgfalt verstoßen, indem sie nach der Übermittlung

des Ankaufsangebotes keine weiteren Restwertangebote eingeholt habe. Dies müsse sich

die Klägerin zurechnen lassen. Auf deren Vorstellung, das Fahrzeug selbst veräußern zu

können, komme es nicht an.

Die Beklagte beantragt daher,

das Urteil des Landgerichts Chemnitz, Az.: 5 O 280/20, vom 26.03.2021 abzuändern

und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Das Landgericht habe zu Recht nicht die Leasinggeberin, sondern die Klägerin selbst als

Geschädigte angesehen, was sich auch aus den vorgelegten Unterlagen ergebe. Selbst die

Beklagte habe vorgerichtlich zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen, dass die Klägerin die

Geschädigte und damit berechtigte Anspruchstellerin sei, denn sie habe bis auf den

streitgegenständlichen Betrag sämtliche der ihr entstandenen Schadenspositionen in Höhe

von immerhin 32.062,85 € an die Klägerin beglichen und verhalte sich damit nunmehr

erkennbar rechtsmissbräuchlich. Völlig zu Recht habe das Landgericht daher auf die

Erkenntnismöglichkeiten der Klägerin als Privatperson abgestellt und die Rechtsprechung für

in der Kfz-Branche tätige Unternehmen auf den vorliegenden Fall nicht angewandt. Würde

man der Rechtsauffassung der Beklagten folgen, würde damit die bereits am 16.10.2019

erteilte Freigabeerklärung der Leasinggeberin ausgehebelt, mit der diese als rechtliche

Eigenümerin des Fahrzeuges entschieden habe, dass die Klägerin berechtigt sein sollte, die

Seite 5

unfallbedingten Schäden im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend zu machen.

Die Klägerin habe sich in jeder Hinsicht an die erteilten Weisungen der Leasinggeberin

gehalten und damit in keinster Weise gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen.

Dementsprechend sei sie auch berechtigt gewesen, den Verkauf des verunfallten

Fahrzeuges an den höchsten Restwertanbieter gemäß dem von ihr eingeholten Gutachten

vorzunehmen, was die Leasinggeberin ausweislich ihres Schreibens vom 13.01.2021 auch

nochmals ausdrücklich bestätigt habe.

Ausweislich der vorgelegten Freigabeerklärung vom 16.10.2019, der E-Mail vom 17.10.2019

und des Schreibens der Leasinggeberin vom 13.01.2021 sei sie darüber hinaus auch

unzweifelhaft berechtigt gewesen, das beschädigte Fahrzeug bereits am 22.10.2019 an das

Autohaus zu veräußern. Aufgrund dessen habe sie nach zutreffender Ansicht des

Landgerichts nach dem 22.10.2019 nicht einmal mehr die Möglichkeit gehabt, das Fahrzeug

anderweitig zu veräußern. Im Übrigen habe die Beklagte auch nicht bestritten, dass es sich

bei dem behaupteten Restwert von 22.999,00 € um kein reales bzw. angemessenes und erst

recht um kein wirtschaftlich plausibel erklärbares Restwertangebot handele. Dieses enthalte

nicht einmal eine rechtsgültige Unterschrift und auch Zeugenbeweis habe die Beklagte dafür

nicht angeboten, so dass insoweit lediglich von einer Behauptung ins Blaue hinein

auszugehen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

Der Senat hat aufgrund Hinweis- und Beweisbeschluss vom 15.10.2021 zur Höhe des auf

dem überregionalen Markt zu erzielenden Restwertes des streitgegenständlichen

Unfallfahrzeuges

Beweis

erhoben

durch

Einholung

eines

schriftlichen

Sachverständigengutachtens, welches der Sachverständige Dipl.-Ing. FH E. von der F.

GmbH - Niederlassung G. - am 04.02.2022 erstattet hat. Bezüglich des Ergebnisses der

Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen.

B.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.

I.

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Zahlung weiteren Restwertes

in Höhe von 9.199,00 € zu. Die Klägerin kann - als Leasingnehmerin - nicht gemäß § 115

Abs. 1 Satz 1 VVG, § 1 PflVG, § 7 Abs. 1 StVG, §§ 249 ff. BGB von der Beklagten die

Zahlung des mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzbetrages in Höhe von

9.199,00 € verlangen, da ihr ein zurechenbarer Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot

zur Last liegt.

Seite 6

1.

Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach auf Ersatz des von der Klägerin beanspruchten

Schadensersatzes wegen Beschädigung des Leasingfahrzeuges aus dem Unfallereignis vom

09.10.2020 ist zwischen den Parteien unstreitig. Der von der Klägerin beauftragte

Sachverständige H. hat - was auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird - in

seinem Gutachten vom 10.10.2019 (Anlage K2) Reparaturkosten in Höhe von 39.161,82 €

brutto kalkuliert. Den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges hat der Sachverständige mit

netto 39.495,80 € (47.000,00 € brutto) ermittelt. Auch dieser Wert ist unter den Parteien

unstreitig. Strittig ist demgegenüber der davon abzusetzende Restwert.

a)

ZR 105/20; Urt. v. 27.09.2016, Az.: VI ZR 673/15, juris) kann der Geschädigte, der von der

Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch macht und den Schaden nicht

im Wege der Reparatur, sondern durch Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges beheben will,

Ersatz des Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwerts verlangen.

Da die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unter dem Gebot der

Wirtschaftlichkeit steht, hat der Geschädigte bei der Schadensbehebung nach Maßgabe des

§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB im Rahmen des Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner

individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg zu nehmen. Dies gilt auch bei der Verwertung

des beschädigten Fahrzeuges und der sich dabei stellenden Frage, in welcher Höhe der

Restwert des Unfallfahrzeuges bei der Schadensabrechnung Berücksichtigung finden muss

(BGH, Urteil v. 27.09.2016, Az.: VI 673/15, juris).

aa)

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Geschädigte dem Wirtschaftlichkeitsgebot

regelmäßig Genüge leistet, wenn er die Veräußerung seines beschädigten Kraftfahrzeuges

zu dem Preis vornimmt, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger in einem

Gutachten, das eine korrekte Wertermittlung erkennen lässt, als Wert auf dem allgemeinen

regionalen Markt ermittelt hat (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.2019, Az.: VI ZR 358/18, juris).

Der Geschädigte ist weder verpflichtet, über die Einholung des Sachverständigengutachtens

hinaus eigene Marktforschung zu betreiben und dabei die Angebote auch räumlich entfernter

Interessenten einzuholen oder einen Sondermarkt für Restwertkäufer im Internet in Anspruch

zu nehmen, noch ist er gehalten abzuwarten, um den Schädiger oder dessen

Haftpflichtversicherer vor der Veräußerung des beschädigten Fahrzeuges Gelegenheit zu

geben, zum eingeholten Gutachten Stellung zu nehmen und gegebenenfalls bessere

Restwertangebote zu übermitteln (BGH, Urt. v. 25.06.2019, a.a.O.).

Zur korrekten Wertermittlung gehört die Ermittlung der Preisbasis des allgemeinen Marktes

(BGH, a.a.O.). Beauftragt der Geschädigte einen Gutachter mit der Schadensschätzung zum

Zweck

der

Schadensregulierung

hat

der

Sachverständige

das

Gutachten

unter

Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung zum Schadensersatz zu erstellen (BGH,

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NJW 2009, 1265) und dabei "als ausreichende Schätzgrundlage entsprechend der

Empfehlung des 40. Deutschen Verkehrsgerichtstages im Regelfall drei Angebote einzuholen

und diese in seinem Gutachten konkret zu benennen" (BGH, a.a.O.).

bb)

Diesen Anforderungen entsprach das von der Klägerin eingeholte Privatgutachten des

Sachverständigen H.. Dieses enthielt drei Restwertangebote im größeren Umkreis, um den

Xer Regionalmarkt abzubilden. Dies ist nicht zu beanstanden, soweit die Regionalität von

Bedeutung ist. Dann ist nicht auf den Sitz des Leasinggebers, sondern auf die Region des

Leasingnehmers abzustellen, da sich das Fahrzeug bestimmungsgemäß dort befindet (OLG

Düsseldorf, Urt. v. 15.03.2018, Az.: 1 U 55/17, juris).

Unter Heranziehung dieser Grundsätze ist der Klägerin kein Verstoß gegen das

Wirtschaftlichkeitsgebot vorzuwerfen. Gegenteiliges hat auch die Beklagten nicht behauptet.

cc)

Etwas anderes als das unter Ziffer a) Dargestellte gilt nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofes hingegen dann, wenn es sich beim Geschädigten um ein Unternehmen

handelt, welches sich jedenfalls auch mit dem An- und Verkauf von gebrauchten

Kraftfahrzeugen befasst (BGH, Urt. v. 25.06.2019, Az.: VI ZR 358/18, juris unter Verweis auf

OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.08.2018, Az.: 1 U 55/17 zum Kfz-Leasingunternehmen).

Der Geschädigte hat bei der Schadensbehebung im Rahmen des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB

grundsätzlich den wirtschaftlichsten Weg zu wählen. Das Wirtschaftlichkeitspostulat gilt

daher auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der

Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Denn auch bei der Verwertung des

beschädigten Fahrzeuges muss sich der Geschädigte im Rahmen der wirtschaftlichen

Vernunft halten. Das beruht auf dem Gedanken, dass er bei der Ersatzbeschaffung nach §

249 Abs. 2 Satz 1 BGB nur den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen kann (vgl. insoweit

BGH, Urt. v. 25.06.2019, Az.: VI ZR 358/18, Rz. 16 ff.).

Freilich gilt das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht absolut, sondern nur im Rahmen des dem

Geschädigten Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage. Nimmt der

Geschädigte nach Beschädigung seines Fahrzeugs die Schadensbehebung gemäß § 249

Abs. 2 Satz 1 BGB selbst in die Hand, ist der zur (Wieder-)Herstellung erforderliche Aufwand

folglich nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet.

Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie auf

die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen. Diese

subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem

Geschädigten im Hinblick auf die ihm in seiner individuellen Lage mögliche und zumutbare

Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.06.2019,

a.a.O., Rz. 17).

Seite 8

Die subjektbezogene Schadensbetrachtung bedeutet dabei nicht, dass eine unangemessene

Verwertung erst unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Schadensminderungspflicht

nach § 254 Abs. 2 BGB zu prüfen wäre; die Schadensersatzpflicht besteht vielmehr von

vornherein nur insoweit, als sich die Verwertung im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft hält

(BGH, a.a.O.).

Nach diesen Grundsätzen ist es insbesondere einer Leasinggesellschaft zuzumuten, selbst

oder aber über die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eingeschalteten Autohäuser Zugriff

auf

den

Sondermarkt

der

Restwertkäufer

im

Internet

zu

nehmen,

denn

das

Wirtschaftlichkeitsgebot gilt in besonderem Maße für wirtschaftlich tätige Unternehmen, die

mit dem Automarkt vertraut sind und bei denen der Abruf von überregionalen oder

Internetrestwertbörsen zum geschäftlichen Alltag gehört (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v.

15.03.2018, Az.: 1 U 55/17, juris).

b)

Gemessen an diesen Grundsätzen hat die Klägerin zwar nicht gegen die ihr obliegende

Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verstoßen, da sie selbst keine eigene

Marktforschung betreiben musste; sie muss sich indes den Verstoß der Leasinggeberin

gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot zurechnen lassen, weil diese über die regionalen

Restwertangebote aus dem Sachverständigengutachten H. hinaus unstreitig keine weiteren

überregionalen Angebote eingeholt hat.

Die im Lager des Leasingunternehmens stehende Klägerin, die Ansprüche der

Leasinggeberin als Eigentümerin des Unfallfahrzeuges geltend macht, muss sich sowohl

deren Erkenntnismöglichkeiten als auch den daraus resultierenden Verstoß gegen das

Wirtschaftlichkeitsgebot zurechnen lassen, denn der Umstand, dass der Leasinggeber die

Schadensregulierung in die Hände der Klägerin gegeben hat, kann nicht dazu führen, dass

auf diese Weise die Verpflichtung zum wirtschaftlichen Verhalten umgangen werden kann,

denn dies wäre eine ungerechtfertigte Bevorteilung des Leasinggebers auf Kosten der

Haftpflichtversicherung (vgl. insoweit auch Urt. d. Landgerichts Deggendorf vom 31.08.2020,

Az.: 23 O 168/19, Rz. 48, juris).

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Landgericht angeführten Argument, dass

auch der Leasingnehmer "Geschädigter" im Sinne des Schadensrechts sei, denn vorliegend

geht es nicht um die Geltendmachung eigener Ansprüche der Klägerin in Form eines

Sachentzuges (vgl. zu eigenen Schadensersatzansprüchen des Leasingnehmers insoweit

schon BGH, Urt. v. 13.07.1976, Az.: VI ZR 78/75), sondern um die Ersetzung des der

Leasinggeberin als Eigentümerin des Fahrzeugs entstandenen Substanzschadens als

Variante der Naturalrestitution. Soweit die Klägerin dabei - wie hier - unstreitig Ansprüche der

Leasinggeberin

als

Eigentümerin

geltend

macht,

ist

es

gerechtfertigt,

ihr

die

Erkenntnismöglichkeiten, die die Leasinggeberin gehabt hätte und einen daraus folgenden

Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot zuzurechnen. Der Leasinggeberin aber wäre es

selbst oder über die Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit eingeschalteten Autohäuser ohne

Seite 9

weiteres möglich gewesen, Zugriff auf den Sondermarkt der Restwertaufkäufer im Internet zu

nehmen. Dieser Verpflichtung aber kann sie sich nicht dadurch entziehen, dass sie die

Schadensregulierung vollumfänglich ihrem Leasingnehmer überlässt.

Da der D. Leasing GmbH das Sachverständigengutachten der Klägerin vom 10.10.2019

bereits am 16.10.2019 übermittelt wurde, hätte sie schon zu diesem Zeitpunkt - spätestens

aber mit der Übersendung des Ankaufsangebotes durch das Autohaus - den darin ermittelten

Restwert mit den Angeboten auf dem überregionalen Markt abgleichen und die Klägerin

schon mit der Freigabeerklärung darüber unterrichten können. Dieser wäre es auch ohne

weiteres zuzumuten gewesen, das Fahrzeug dann zu dem von der Leasinggeberin

ermittelten Restwert zu veräußern, denn sie hätte selbst weder eigene Nachforschungen

betreiben müssen, noch ist ersichtlich, dass ihr dadurch zusätzliche Kosten oder ein erhöhter

logistischer Aufwand entstanden wären. Schließlich wäre auch dadurch nicht - wie die

Klägerin meint - die ihr von der Leasinggeberin unter dem 16.10.2019 erteilte

Freigabeerklärung obsolet geworden, denn sie wäre nach wie vor berechtigt gewesen, die

Entschädigungsleistung im eigenen Namen und auf eigene Rechnung von der Beklagten

einzufordern.

c)

Auf die unter den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin selbst verpflichtet gewesen wäre,

das ihr von der Beklagten übermittelte Restwertangebot an das Autohaus bzw. die D.

Leasing GmbH weiterzuleiten und ob dies noch rechtzeitig vor dem von der Klägerin

behaupteten Verkauf des Fahrzeuges hätte geschehen können, kommt es daher nicht an, da

sich die Klägerin als Privatperson die individuellen Erkenntnismöglichkeiten ihrer

Leasinggeberin zurechnen lassen muss, ohne dass es darauf ankäme, welche eigenen

Erkenntnisse bzw. Vorstellungen sie darüber hatte, den streitgegenständlichen Verkauf

durchführen zu dürfen.

d)

Schließlich vermochte sich der Senat aufgrund des eingeholten Gutachtens des

Sachverständigen Dipl.-Ing. FH E. von der F. GmbH auch davon zu überzeugen, dass es der

Leasinggesellschaft gelungen wäre, unter Zuhilfenahme von Restwertbörsen aus dem

Internet ein Restwertangebot zu ermitteln, das über dem von dem Sachverständigen H.

gefundenen

Restwertangebot

von

13800,00



brutto

lag

.

Insoweit

hat

der

Gerichtssachverständige

auf

Grundlage

der

von

der

Beklagten

durchgeführten

Restwertabfrage festgestellt, dass es im Zeitraum vom 18. bis 21.10.2019 auf der

internetbasierten Restwertbörse CARTV insgesamt 29 Angebote gab, von denen sich

zumindest 10 über dem angegebenen Restwert von 13.800,00 € brutto befanden. Unter

Berücksichtigung einer kostengünstigen Reparatur, des gegenständlich vorliegenden

Schadensbildes und des damit verbundenen Einsparungspotentials sowie der weiteren

Restwertangebote, sei - so der Sachverständige - das beklagtenseitige Restwertangebot in

Seite 10

Höhe von 22.999,00 € brutto als Tageshöchstpreis plausibel und nachvollziehbar. In

Anbetracht der Vielzahl der eingeholten Angebote, die sich über dem klägerischen Angebot

von 13.800,00 € befänden, sei ferner davon auszugehen, dass ein höherer Restwert als

13.800,00 € brutto auch schon zum Zeitpunkt der Erstellung des klägerseitigen

Schadensgutachtens zu erzielen gewesen sei.

Diesen nachvollziehbaren und einleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen schließt

sich der Senat an. Bedenken gegen die Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen

bestehen nicht. Soweit die Klägerin die Restwertermittlung des von ihr beauftragten

Sachverständigen

H.

verteidigt

und

meint,

das

Gerichtsgutachten

erwecke

fälscherlicherweise den Eindruck, dass das von der Klägerin beauftragte Gutachten

fehlerhaft erstellt worden sei, verkennt sie, dass der Senat mit Beweisbeschluss vom

15.10.2021 den Gerichtsgutachter nicht mit der Überprüfung der Richtigkeit des

Parteigutachtens H., sondern damit beauftragt hat, ob auch bei Abruf von überregionalen

bzw. Internet-Restwertbörsen kein höherer Restwert als 13.800,00 € brutto für das

klägerische Fahrzeug zu erzielen gewesen sei. Dies hat der Sachverständige aufgrund der

beklagtenseits eingeholten Restwertangebote eindeutig verneint und den insoweit von der

Beklagten ermittelten Restwert in Höhe von 22.999,00 € unter Berücksichtigung bestimmter

Parameter als plausibel und nachvollziehbar angesehen. Auf die Frage, ob der

Sachverständige H. den Restwert des Unfallfahrzeuges auf dem regionalen Markt

ordnungsgemäß ermittelt hat, kam es daher ebenso wenig an wie darauf, ob der von der

Klägerin befragte Abteilungsleiter für die Erstellung von Schadengutachten der F. GmbH bei

einer auf dem regionalen Markt durchgeführten Recherche zu demselben Ergebnis wie der

von

der

Klägerin

beauftragte

Privatgutachter

gekommen

wäre.

Da

der

Gerichtssachverständige lediglich das von der Beklagten vorgelegte Angebot aus dem

überregionalen Markt auf seine Plausibilität hin zu überprüfen hatte, war insofern auch

unerheblich, ob es - wie die Klägerin vorträgt - im Haftpflichtschadensfall unüblich ist, ein

Fahrzeug über eine Zeitdauer von drei Tagen bei drei verschiedenen Restwertbörsen

einzustellen. Entscheidend war insoweit allein, dass die Beklagte unter dem 21.10.2019 nach

Einholung überregionaler Restwertangebote ein nach Überzeugung des Senats realistisches

Angebot vorgelegt hat, welches das Restwertangebot der Klägerin in Höhe von 13.800,00 €

brutto überschritt und welches nach Einschätzung des Sachverständigen auch schon zum

Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens H. am 10.10.2019 bestand und daher auch von der

Leasinggeberin, auf entsprechende Recherche hin, hätte ermittelt werden können.

Nicht zuletzt ist das eingeholte Gutachten - entgegen der Rechtsansicht der Klägerin - auch

nicht deshalb unbrauchbar, weil es auf Unterlagen (Anlagen 2 bis 4 des Gutachtens E. vom

29.11.2021) beruht, die einem Verwertungsverbot unterlagen.

Der Umstand, dass der Sachverständige E. die weiteren von der Beklagten eingeholten

Restwertangebote angefordert und seinem Gutachten zugrunde gelegt hat, begründet -

entgegen

der

Rechtsansicht

der

Klägerin

-

weder

einen

Verstoß

gegen

den

Beibringungsgrundsatz, noch handelt es sich um verspätetes Vorbringen, welches gemäß

Seite 11

den §§ 530, 282, 296 ZPO als verspätet zurückzuweisen wäre.

Da die Klägerin für die Erforderlichkeit des für die Ersatzbeschaffung aufgewandten

Geldbetrages nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtig war, war nach

Auffassung des Senats das von der Beklagten vorgelegte Restwertangebot ausreichend, die

diesbezüglichen Behauptungen der Klägerin zu bestreiten. Zudem ergab sich unmittelbar aus

dem von der Beklagten in das Verfahren eingebrachten Unterlagen, dass insgesamt 29

Gebote abgegeben worden waren. Soweit der Sachverständige der Auffassung war, dass

zur Beantwortung der Beweisfrage die Kenntnis der anderen Angebote erforderlich war, hat

er sich somit innerhalb des Beweisauftrages gehalten. Die von der Beklagten dem

Sachverständigen auf Anforderung vorgelegten 10 Angebote, die sämtlichst das

Restwertangebot der Klägerin überschritten, stellen daher weder eine eigenständige

Sachverhaltsermittlung durch den Sachverständigen noch verspäteten Sachvortrag der

Beklagten dar.

2.

Aus vorbezeichneten Gründen war daher im Ergebnis davon auszugehen, dass die Klägerin

unter Berücksichtigung des Restwertmarktes im Internet einen höheren Restwert als

13.800,00 € brutto für ihr Fahrzeug hätte erzielen können. Für die Erforderlichkeit des für die

Ersatzbeschaffung aufgewandten Geldbetrages ist sie mithin beweisfällig geblieben, weshalb

die Klage vollumfänglich abzuweisen war.

C.

1.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

2.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den

§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3.

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision folgt aus § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Der hier entscheidungserheblichen Frage, ob sich ein Leasingnehmer, der Ansprüche der

Leasinggeberin als Eigentümerin aus einem wirtschaftlichen Totalschaden geltend macht, im

Rahmen

des

Wirtschaftlichkeitsgebotes

des

§

249

Abs.

2

Satz

1

BGB

die

Erkentnismöglichkeiten der Leasinggeberin zurechnen lassen muss, kommt grundsätzliche

Bedeutung zu, weil sie sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und

obergerichtliche Rechtsprechung zu diesem Thema - soweit ersichtlich - noch nicht vorliegt.

R.

G.

L.

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