Das Verkehrslexikon
Sächsisches Oberverwaltungsgericht v. 14.12.2020: Fahrerlaubnis auf Probe
Das Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 14.12.2020 - 6 B 162/20) hat entschieden:
Siehe auch
Pruefungsfreie Neuerteilung der Fahrerlaubnis
und
Fahrlehrer StrafOWi
Gründe:
Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
I.
Der Antragsteller begehrt die Erteilung einer Fahrlehreranwärterbefugnis im Wege
einer einstweiligen Anordnung.
Der Antragsteller erhielt am 23. Juni 2009 eine Fahrerlaubnis (B, M und L) mit
zweijähriger Probezeit bis zum 23. Juni 2011. Am 10. November 2009 wurde gegen
ihn die die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet, weswegen sich die
Probezeit um zwei Jahre verlängerte. Nachdem er die Teilnahme nachgewiesen hatte,
wurde er am 20. Juni 2011 wegen eines Verstoßes verwarnt. Da er sodann erneut
verkehrsauffällig wurde, wurde ihm die vorläufige Fahrerlaubnis am 29. März 2012
mit dreimonatiger Sperre entzogen. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe
wurde die Probezeit unterbrochen. Ihr Ablauf wurde im Rahmen der Neuerteilung der
Fahrerlaubnis auf Probe vom 22. Mai 2012 auf den 3. Oktober 2013 angeordnet.
Der Antragsteller beantragte beim Antragsgegner am 21. Februar 2019 die Erteilung
der Fahrlehreranwärterbefugnis der Klasse BE (Fahrlehreranwärtererlaubnis nach § 9
1
2
3
3
FahrlG)
und
die
Beauftragung
des
Sächsischen
Prüfungsausschusses,
die
fahrpraktische Prüfung und die Lehrproben abzunehmen. Er fügte seinem Antrag unter
anderem eine Wehrdienstbescheinigung, Dienstzeugnisse der Bundeswehr, ein
Zeugnis über eine Ausbildung zum Automobilkaufmann bei, deren Abschlussprüfung
er nicht bestanden hatte, sowie Arbeitszeugnisse und Arbeitsverträge. Daneben
beantragte er auch beim Thüringer Landesverwaltungsamt die Beauftragung des
Prüfungsausschusses. Dort bestand er die Fachkundeprüfung im Rahmen des Erwerbs
der Fahrlehrererlaubnis Klasse BE. Ab dem 7. Januar 2019 besuchte er zudem eine
Fahrlehrerweiterbildung im Verkehrsinstitut A........ H.... B...... e. K., die über einen
Bildungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit finanziert wird, welcher am
7. März 2020 ablief.
Der Antragsgegner forderte im Rahmen der Prüfung des Antrags eine Auskunft aus
dem Fahreignungsregister an. Im Fahrerlaubnisregister fanden sich folgende
Eintragungen: am 10. Februar 2012 eine sofort vollziehbare Entziehung der
Fahrerlaubnis aufgrund von wiederholt begangenen Zuwiderhandlungen innerhalb der
Probezeit; am 29. März 2012 eine unanfechtbare Entziehung der Fahrerlaubnis
aufgrund von wiederholt begangenen Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit; am
22. Mai 2012 die Erteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Negativ-
Entscheidung (Tilgung am 23. Mai 2022); am 4. Oktober 2015 eine Überschreitung
der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41
km/h (zulässige Geschwindigkeit 70 km/h, festgestellte Geschwindigkeit nach
Toleranzabzug: 111 km/h) mit zwei Punkten und einer Geldbuße in Höhe von
360,00 € (Beschluss vom 23. November 2015, rechtskräftig seit 11. Dezem-
ber 2015);
am
6. Oktober 2016
eine
Überschreitung
der
zulässigen
Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h (zulässige
Geschwindigkeit: 30 km/h, festgestellte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug 51
km/h) mit einem Punkt, Geldbuße in Höhe von 115,00 € (Beschluss vom 18. No-
vember 2016, rechtskräftig seit 06. Dezember 2016, Tilgung am 11. Dezember 2020);
am 5. Januar 2017 eine Ermahnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG.
Der Antragsteller nahm an den schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie an der
fahrpraktischen Prüfung in Thüringen erfolgreich teil. Eine Zulassung zur Prüfung
4
5
4
durch den Freistaat Sachsen liegt nicht vor. Das Thüringer Landesverwaltungsamt
teilte dem Antragsgegner mit, die Zulassung des in Sachsen wohnhaften Antragstellers
zur Prüfung beruhe auf einem Versehen des Bearbeiters. Dem Antragsteller wurde
mitgeteilt, er habe auch in Thüringen keinen Anspruch auf Erteilung der
Fahrlehreranwärtererlaubnis.
Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2. März 2020 ab. Das
hat
den
hiergegen
gerichteten
Antrag
abgelehnt,
den
Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung wegen Dringlichkeit nach
§ 123
Abs. 1
VwGO
zu
verpflichten,
ihm
antragsgemäß
die
Fahrlehreranwärterbefugnis zu erteilen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers hat im tenorierten Umfang Erfolg. Die mit ihr
vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO
beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Antragsgegner unter Änderung des
angefochtenen Beschlusses zu verpflichten, dem Antragsteller im Wege einer
einstweiligen
Anordnung
nach
§ 123
Abs. 1
VwGO
vorläufig
eine
Fahrlehreranwärterbefugnis zu erteilen (1). Der Antragsgegner hat über den Antrag
des Antragstellers jedoch erneut zu entscheiden, da die zuständige Behörde nach § 54
Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c FahrlG über das Vorliegen einer Ausnahme von dem in § 2
Abs. 1 Nr. 5 FahrlG bestimmten Bildungsabschluss des Bewerbers im Ermessenswege
absehen kann, wenn die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen - wie hier - gegeben sind
(2).
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines
vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese
Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile ab-
zuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig
erscheint. Es muss ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen (vgl.
§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO).
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5
Eine begehrte Entscheidung, die die Hauptsache - wie hier zumindest faktisch - der
Sache nach vorwegnimmt, ist nach gefestigter Rechtsprechung im Verfahren nach
§ 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der
Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für
den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende
Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den
Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. (SächsOVG,
Beschl. v. 14. Oktober 2020 - 2 B 271/20 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 23. Novem-
ber 2020 - 4 B 237/20 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 28. September 2020 - 10 CE
20.2081 -, juris; OVG Saarland Beschl. v. 8. Oktober 2020 - 2 B 270/20 -, juris).
1. Nach diesen Maßstäben kommt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine
Verpflichtung
des
Antragsgegners
zu
einer
vorläufigen
Erteilung
einer
Fahrlehreranwärterbefugnis hier nicht in Betracht. Dem Antragsteller steht kein
entsprechender Anordnungsanspruch zu. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht
die Annahme, der Erfolg im Hauptsacheverfahren sei überwiegend wahrscheinlich.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 FahrlG wird Bewerbern für die Fahrlehrererlaubnis der Klasse
BE (Fahrlehreranwärter) zum Zwecke der weiteren Ausbildung nach § 7 FahrlG und
der Prüfung nach § 8 FahrlG, soweit sich diese auf die Lehrproben im theoretischen
und fahrpraktischen Unterricht erstreckt, eine Anwärterbefugnis erteilt, wenn die
fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt
wurden. Im Übrigen gelten für die Fahrlehreranwärter nach § 9 Abs. 1 Satz 2 FahrlG
die Bestimmungen in §§ 1 bis 8 und §§ 11 bis 14 FahrlG entsprechend, wobei nach
§ 9 Abs. 1 Satz 3 FahrlG die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
8 und 9 FahrlG und § 7 Abs. 3 FahrlG nicht erfüllt zu sein brauchen. Diese
Voraussetzungen sind beim Antragsteller nicht gegeben. Zwar liegen zum
maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keine Tatsachen vor, die den
Antragsteller i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG für den Fahrlehrerberuf als
unzuverlässig erscheinen lassen (a). Jedoch besitzt der Antragsteller weder eine
abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf noch eine
gleichwertige Vorbildung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG (b).
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6
a)
Das
sich
über
einen
Zeitraum
von
2009
bis
2016
erstreckende
verkehrsordnungswidrige Verhalten des Antragstellers sowie die Neuerteilung seiner
Fahrerlaubnis auf Probe aufgrund deren vorangegangenen unanfechtbaren Entziehung
lassen den Antragsteller für den Fahrlehrerberuf nicht als unzuverlässig erscheinen.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts lagen in der Person des Antragstellers
Tatsachen vor, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen. Es
ist davon ausgegangen, dass im Fahrerlaubnisregister zum Zeitpunkt seiner
Entscheidung noch drei berücksichtigungsfähige Punkte eingetragen waren. Aufgrund
einer Gesamtbewertung der Verstöße des Antragstellers gegen verkehrsrechtliche
Vorschriften sowie der im Fahrerlaubnisregister eingetragenen Entziehung seiner
Fahrerlaubnis auf Probe ist es zu der Feststellung gelangt, dass die Einstellung des
Antragsteller zu den Regeln des Straßenverkehrs nicht den Anforderungen entspreche,
die an einen Fahrlehrer zu stellen seien. Aufgrund wiederholter Verstöße in größeren
Zeitabständen von bis zu drei Jahren könne nicht sicher ausgeschlossen werden, dass
sich die Einstellung des Antragstellers und sein Verhalten wesentlich verändert hätten,
weswegen keine positive Prognose möglich sei. Soweit der Antragsteller sich auf ein
mittlerweile dreijähriges verkehrsgetreues Verhalten berufe, reiche dies zum Nachweis
einer nachhaltigen Änderung seiner Einstellung nicht aus.
Dagegen trägt der Antragsteller vor, er habe sich im Straßenverkehr seit 2016 nichts
mehr zu Schulden kommen lassen und sei auch strafrechtlich nie in Erscheinung
getreten. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts seien aktuell nur noch
zwei Punkte im Fahrerlaubnisregister aufgrund des Verkehrsverstoßes vom 4. Okto-
ber 2015 eingetragen, für welche die Tilgungsfrist am 11. Dezember 2020 ablaufe.
Außerdem habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass er keine Straftaten
begangen, sondern nur ordnungswidrig gehandelt habe.
Unzuverlässig ist der Bewerber nach § 2 Abs. 1 Satz 2 FahrlG insbesondere dann,
wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz
oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen. Aus der
Verwendung des Begriffes "insbesondere" ergibt sich, dass auch einmalige schwere
Pflichtverletzungen oder andere Gründe zum Wegfall der Zuverlässigkeit führen
können. Unter welchen Umständen die Zuverlässigkeit für die Tätigkeit als Fahrlehrer
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15
7
zu verneinen ist, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschl.
v. 28. Oktober 1996 - 1 B 211.96 -, juris Rn. 3). Der Begriff der Unzuverlässigkeit
beinhaltet eine Prognoseentscheidung, d. h., dass die Zuverlässigkeit dann nicht
gegeben ist, wenn der Betroffene unter Berücksichtigung aller Umstände des
Einzelfalls nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, den
Beruf des Fahrlehrers künftig ordnungsgemäß auszuüben und seine gesetzlichen
Pflichten gewissenhaft zu erfüllen zu können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Febru-
ar 1997 - 1 B 34.97 -, juris, Rn. 8 [zum Gewerberecht]; OVG NRW, Beschl. v.
29. November 2018 - 8 B 717/18 -, juris Rn. 7 ff.; BayVGH, Beschl. v. 28. Janu-
ar 2013 - 11 CS 12.1965 -, juris Rn. 19).
Die Unzuverlässigkeit des Bewerbers kann sich nicht nur aus der Verletzung seiner in
§ 12 FahrlG ergebenden Pflichten bei der Fahrschülerausbildung, sondern auch aus
der Verletzung sonstiger Pflichten ergeben, die der Betroffene allgemein als
Fahrlehrer und -anwärter zu beachten hat. Dabei kommt insbesondere der Pflicht zum
eigenen vorbildlichen Verhalten im Straßenverkehr erhebliches Gewicht zu (BVerwG,
Beschl. v. 29. November 1982 - 5 B 62.81 -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 28. Ja-
nuar 2013
-
11
CS
12.1965
-,
juris
Rn. 22;
Kirchner,
in:
Lütkes/Bachmeier/Müller/Rebler, Straßenverkehr, Stand: 1. Mai 2019, § 2 FahrlG, S.
9). Dies folgt auch aus § 28 Abs. 2 Nr. 4 StVG, wonach das Fahreignungsregister zur
Speicherung von Daten geführt wird, die für die Beurteilung von Personen im
Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz,
Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur
Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften erforderlich sind, worunter
auch das Zuverlässigkeitserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG fällt.
Angesichts der großen Bedeutung, die dem Verhalten der Kraftfahrzeugführer im
Straßenverkehr für das Leben, die Gesundheit und das Eigentum ihrer Mitmenschen
zukommt, kann nur derjenige als zuverlässig angesehen werden, dem die Einhaltung
der Verkehrsvorschriften selbstverständlich ist. Denn nur dann kann angenommen
werden, dass der Fahrlehrer oder -anwärter seine Fahrschüler in dem gleichen Geist
auf das eigenverantwortliche Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr
vorbereitet. Demgemäß ist als unzuverlässig anzusehen, wer die allgemeinen Pflichten
im Straßenverkehr schuldhaft grob verletzt; auch aus mehreren kleinen Verstößen
kann auf die Unzuverlässigkeit geschlossen werden, wenn sie eine grundsätzlich
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negative Einstellung des Fahrlehrers zu seinen Pflichten im Straßenverkehr erkennen
lassen (OVG NRW, Beschl. v. 28. April 2008 - 8 B 457/08 -, juris Rn. 4).
Hier kann offen bleiben, ob die wiederholten Ordnungswidrigkeiten des Antragstellers
im Straßenverkehr im Zeitraum von 2009 bis 2016 zusammengenommen mit der
Eintragung über die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis auf Probe vom 22. Mai 2012
nach vorangegangener unanfechtbarer Entziehung hinreichende Anhaltspunkte für die
Unzuverlässigkeit des Antragstellers bieten, wie dies vom Verwaltungsgericht
festgestellt wurde. Jedenfalls ist diese Prognose überholt, da sich die Sachlage seit der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert hat. Denn die Tilgungsfrist für die im
Fahreignungsregister mit zwei Punkten bewertete Ordnungswidrigkeit wegen
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener
Ortschaften um 41 km/h vom 4. Oktober 2015 lief am 11. Dezember 2020 ab. Damit
darf diese Eintragung nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG nicht mehr zu Lasten des
Antragstellers für die in § 28 Abs. 2 StVG bezeichneten Zwecke und damit auch nicht
mehr für die Beurteilung der Zuverlässigkeit i. S. d. § 28 Abs. 2 Nr. 4 StVG sowie § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG verwertet werden. Auch die Ordnungswidrigkeit vom 6.
Oktober 2016 darf ab dem 6. Juni 2019 nicht mehr verwertet werden.
Die nach dem angeforderten aktuellen Fahreignungsregisterauszug noch einzig
verwertbare Eintragung über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf Probe vom
22. Mai 2012 nach vorangegangener unanfechtbarer Entziehung ist jedoch weiterhin
bis zum 22. Mai 2022 verwertbar. Ihre Tilgungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Diese
begann gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG i. V. m. § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG in der
bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung d. B. v. 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,
319), zuletzt geändert durch Gesetz v. 30. August 2013 (BGBl. I S. 3310) - im
Folgenden: StVG a. F. - ab Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf Probe am
22. Mai 2012. Sie läuft nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 und Satz 3 Buchst. a StVG, § 29
Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 und 4 StVG a. F. erst am 22. Mai 2022 ab und unterliegt
daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dem Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7
Satz 1 StVG.
Für eine Fahrerlaubnisentziehung nach dem alten Mehrfachtäter-Punktesystem gilt die
zehnjährige Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG a. F.; die Regelung in
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9
§ 29 Abs. 1 Satz 4 StVG a. F. ist nicht einschlägig. Aus § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG a. F.
folgt nicht, dass die Maßnahme "Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe" bereits ein
Jahr nach Ablauf der Probezeit - im vorliegenden Fall am 3. Oktober 2014 - zu tilgen
ist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 28. Dezember 2016 - 10 S 2346/16 -, juris Rn. 7 ff.;
Dauer, in: Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 29 StVG Rn. 5; a. A. OVG NRW,
Beschl. v. 15. Juli 2010 - 16 A 884/09 -, juris). Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 StVG a. F.
werden Eintragungen über Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG a. F. getilgt, wenn dem
Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Nach § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG a. F.
erfolgt sonst eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a StVG a. F. ein Jahr nach
Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 StVG a. F. dann, wenn die letzte
mit Punkten bewertete Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit
getilgt ist. Zwar ist nach dem Wortlaut nicht eindeutig, welche "Maßnahmen nach
§ 2a" in § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG a. F. genau gemeint sind, bei denen "sonst" eine
Tilgung ein Jahr nach Ablauf der Probezeit erfolgen soll. Dafür, dass der Gesetzgeber
damit nur die in § 29 Abs. 1 Satz 3 StVG a. F. bezeichneten Maßnahmen nach § 2a
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG a. F. meint, und nicht die Entziehung der
Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG a. F.), sprechen sowohl die
Entstehungsgeschichte als auch systematische Gründe. So wird in der Begründung
zum Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom
24. April 1998 (BT-Drs. 13/6914 S. 75) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die
Entziehung der Fahrerlaubnis nicht unter § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG a. F. fällt, weil für
die Entziehung der Fahrerlaubnis und der Fahrerlaubnis auf Probe "generell die
zehnjährige Frist vorgesehen ist". Dies ergibt sich auch aus der Begründung zu § 29
Abs. 1 Satz 4 StVG, wonach den zum 1. April 2014 dort eingefügten Ergänzungen
"nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2" und "nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 1 und 2"
rein klarstellender Charakter zukommt. Mit den "Maßnahmen im Rahmen der
Fahrerlaubnis auf Probe" in § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG sei "nicht die Entziehung der
Fahrerlaubnis gemeint", was schon bisher so geregelt gewesen sei (BT-Drs. 17/12636
S. 47; BR-Drs. 799/12 S. 90). Für dieses Verständnis sprechen überdies auch
systematische Gründe. Denn die vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
vertretene Auffassung lässt unberücksichtigt, dass die Anwendung von § 29 Abs. 1
Satz 4 StVG a. F. auf die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
StVG a. F. zu Verwerfungen führt, da in diesem Fall nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a. F
10
alle Punkte für die zuvor begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden, sodass es
in einem solchen Fall regelmäßig keine Eintragung wegen einer Straftat oder
Ordnungswidrigkeit mehr gibt, die mit Punkten bewertet wäre, wie dies § 29 Abs. 1
Satz 4 StVG a. F. voraussetzt (VGH BW, Beschl. v. 28. Dezember 2016, a. a. O.
Rn. 11; Dauer a. a. O.).
Die allein verwertbare Eintragung über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf Probe
lässt den Antragsteller nicht als unzuverlässig erscheinen. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung von Eignungszweifeln auch in
den Blick zu nehmen, ob eine fahreignungsrelevante Zuwiderhandlung, selbst wenn
sie nach den maßgeblichen Tilgungsvorschriften noch verwertbar ist, erst kurze Zeit
oder aber bereits mehrere Jahre zurückliegt. Dass Verstöße gegen verkehrsrechtliche
Vorschriften im Fahreignungs-Register noch nicht getilgt und damit verwertbar sind,
bedeutet nur, dass aus diesem zurückliegenden Fehlverhalten noch das künftige
Verkehrsverhalten betreffende Eignungszweifel hergeleitet werden dürfen (zur
Eignung nach § 11 FeV: BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris
Rn. 36). Dies gilt auch für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre
Zuverlässigkeit (§ 28 Abs. 2 Nr. 4 StVG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG). Der
Umstand, dass die Tilgungs- und Verwertungsfristen von Verkehrsverstößen noch
nicht abgelaufen sind, macht es jedenfalls dann, wenn diese länger zurückliegen, nicht
entbehrlich, für die Zuverlässigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG eine
einzelfallbezogene Prognose zu stellen. Für die Frage, welcher Zeitraum für eine
Bewährung bei länger zurückliegenden Verfehlungen verstreichen muss, bevor der
Betreffende als zuverlässig angesehen werden kann, kommt es insbesondere auf die
Häufigkeit und die Schwere der begangenen Verfehlungen sowie auf das sonstige
Verhalten des Täters an (OVG NRW, Beschl. v. 29. November 2018 - 8 B 717/18 -,
juris Rn. 13).
Danach lässt eine im Fahrerlaubnisregister vor mehr als acht Jahren eingetragene
Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf Probe allein den Bewerber um eine
Fahrlehreranwärterbefugnis nicht als unzuverlässig erscheinen. Eine grundsätzlich
negative Einstellung des Bewerbers zu seinen Pflichten im Straßenverkehr lässt sich
aus dieser Eintragung nicht (mehr) ableiten. Anders als der Antragsteller meint, folgt
dies allerdings nicht schon daraus, dass es sich bei den dieser Eintragung zugrunde
20
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liegenden Zuwiderhandlungen eher um jugendtypische Verfehlungen gehandelt habe.
Dass der 1989 geborene Antragsteller zum Zeitpunkt dieser Zuwiderhandlungen noch
Fahranfänger und zudem recht jung war, kann nämlich auch gegen seine
Zuverlässigkeit sprechen. Denn im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs ist
gerade von Fahranwärtern ein umsichtiges und vorsichtiges Verhalten bei Teilnahme
am Straßenverkehr zu erwarten. Im Übrigen wurde dem Antragsteller die
Fahrerlaubnis auf Probe aufgrund mehrerer Zuwiderhandlungen und erst nach
Durchlaufen eines Aufbauseminars entzogen. Er hat sich insbesondere die Anordnung
eines Aufbauseminars (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG a. F.) nicht als Warnung dienen
lassen, sondern hat danach zwei weitere Zuwiderhandlungen begangen, die schließlich
zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf Probe geführt haben (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
StVG a. F.). An die Zuverlässigkeit eines Fahrlehranwärters i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4 FahrlG sind auch nicht deshalb geringere Anforderungen als an die
Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers zu stellen, weil der Anwärter gemäß § 9 Abs. 2
FahrlG
von
seiner
befristeten
Erlaubnis
nur
unter
Aufsicht
eines
Ausbildungsfahrlehrers Gebrauch machen darf (OVG NRW, Beschl. v. 29. Novem-
ber 2018 a. a. O. Rn. 15, 30). Das der Eintragung zugrunde liegende vorwerfbare
Verhalten des Antragstellers liegt jedoch inzwischen mehr als acht Jahre zurück. Da
andere verwertbare Tatsachen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig
erscheinen lassen, vom Antragsgegner weder benannt noch sonst ersichtlich sind, ist
davon auszugehen, dass der Antragsteller die Zuverlässigkeit zumindest wieder
erworben hat.
b) Der Anspruch auf Erteilung der begehrten Fahrlehreranwärterbefugnis scheitert
jedoch daran, dass der Antragsteller dem Bildungserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 FahrlG nicht gerecht wird. Danach setzt die Erteilung der Fahhrlehrerbefugnis
voraus, dass der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem
anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Antragsteller, da er seine einzig in
Betracht kommende Ausbildung zum Automobilkaufmann nicht mit der erfolgreichen
Teilnahme an einer Abschlussprüfung abgeschlossen hat, keine abgeschlossene
Berufsausbildung besitzt.
22
23
12
Zum Vorliegen einer gleichwertigen Vorbildung verweist die Beschwerde auf ein von
Prof.
Dr.
jur.
Hermes
im
Auftrag
der
Bundesarbeitsgemeinschaft
der
Fahrlehrerausbildungsstätten und der MOVING International Roadsafety Association
e. V. erstelltes Gutachten mit dem Titel "Der Zugang zum Beruf des Fahrlehrers und
das Vorbildungserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG" vom September 2019,
wonach der vom Antragsteller erfolgreich abgeschlossene Realschulbildungsweg als
gleichwertige Vorbildung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG anzusehen sein soll.
Dies ergebe sich unter anderem aus der Entstehungsgeschichte. Da der Gesetzgeber
anders als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FahrlG in der bis 31. Dezember 2017 geltenden
Fassung des Gesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1969), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) - FahrlG a. F. - zusätzlich zur
abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nunmehr in § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG keine abgeschlossene Hauptschulbildung mehr
voraussetze, erschließe sich nicht, weshalb nach der Begründung zu § 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 5 FahrlG beispielhaft das Abitur als gleichwertige Vorbildung ausweise. Im
Übrigen sei zu bedenken, dass der Gesetzgeber mit der Überarbeitung der
Zugangsvoraussetzungen einem drohenden Nachwuchsmangel bei Fahrlehrern
begegnen wollte, was dafür spreche, dass er die Zugangsvoraussetzungen habe nicht
erschweren wollen.
Von dieser Argumentation ist der Senat nicht überzeugt. Es kann offen bleiben, ob als
gleichwertige Vorbildung nur das Abitur anzusehen ist oder ob hierzu auch die
Fachhochschulreife ausreicht. Der erfolgreiche Abschluss des Realschulbildungsgangs
der Oberschule (früher: Mittelschule/mittlere Reife) ist jedenfalls keine gleichwertige
Vorbildung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG. Nach der Gesetzesbegründung ist
davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Anerkennung einer der
abgeschlossenen
Berufsausbildung
in
einem
anerkannten
Ausbildungsberuf
gleichwertigen Vorbildung als Zugangsvoraussetzung für den Fahrlehrerberuf vor
allen denjenigen gleichstellen wollte, der anstelle einer Berufsausbildung weiter die
Schule besucht und nach einer Zeitspanne, die der regelmäßigen Dauer einer
Berufsausbildung von zwei bis drei Jahren (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBiG) entspricht,
einen weiterführenden Schulabschluss erreicht (zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FahrlG a.
F.: VG Bremen, Urt. v. 10. Oktober 2013 - 5 K 179/13 -, juris Rn. 21 unter Berufung
auf die Begründung des Gesetzgebers - BT-Drs. 7/4238 S. 2; OVG NRW, Urt. v.
24
25
13
3. Juni 1996 - 25 A 6895/95 -, juris Rn. 2). Hieran hat sich entgegen der Ansicht der
Beschwerde
nichts
Grundlegendes
geändert
(so
auch:
Lütkes,
in:
Lütkes/Bachmeier/Müller/Rebler, Straßenverkehr, Stand: 333. Lfg., § 2 FahrlG
Rn. 20). Dies ergibt sich aus Folgendem: Wie die Gesetzesbegründung zeigt, ging die
Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren davon aus, dass die meisten
Ausbildungsberufe auch "heutzutage" zumindest einen mittleren Bildungsabschluss
voraussetzen (BT-Drs. 18/11289 S. 7). Vor diesem Hintergrund versteht sich, dass § 2
Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG "mindestens" eine abgeschlossene Berufsausbildung in
einem anerkannten Lehrberuf voraussetzt, der Gesetzgeber damit also eine darüber
hinausgehende Mindestvoraussetzung statuieren wollte. Die Forderung des
Bundesrates
nach
einer
Anhebung
der
Bildungsvoraussetzungen
vom
Hauptschulabschluss zu mindestens einem mittleren Bildungsabschluss mit
abgeschlossener
Berufsausbildung
in
einem
anerkannten
Lehrberuf
oder
Fachhochschulreife (BR-Drs. 801/16 S. 1) wurde von der Bundesregierung mit dem
Hinweis abgelehnt, dass der Erwerb einer Fahrlehrererlaubnis bewusst auch für
Bewerber ohne Schulabschluss, jedoch dann mit einer möglicherweise langjährigen
Berufserfahrung mit Ausbilderbefugnis geöffnet werden sollte (BT-Drs. 18/11289 S.
7). Auch sollte mit der Neuregelung des Bildungserfordernisses eine "bessere
pädagogische Kompetenz" sowie eine "kompetenzorientierte Ausbildung" bezweckt
werden (BT-Drs. 18/11289 S. 7). In dieses Gefüge passt die von der Bundesregierung
beispielhafte Benennung des Abiturs als gleichwertige Vorbildung (BT-Drs. 18/10937
S. 120). Aus alledem folgt, dass es dem Gesetzgeber um die Sicherstellung eines
Mindestmaßes an pädagogischen Fähigkeiten der Bewerber ging. Dieses Mindestmaß
sieht er zusammengefasst bei Bewerbern als gewährleistet an, die entweder eine
abgeschlossene
Berufsausbildung
in
einem
anerkannten
Lehrberuf
nach
typischerweise mittlerem Bildungsabschluss besitzen, oder die ohne solchen
Bildungsabschluss eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen, möglicherweise
jedoch auf eine langjährige Berufserfahrung mit Ausbildungsbefugnis verweisen
können, oder die einen höheren Bildungsabschluss besitzen, zu denen das Abitur zu
rechnen ist.
2. Da gegen den Antragsteller keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den
Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen und der Antragsgegner bislang
nicht im Ermessenswege nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c FahrlG über die
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Erteilung einer Ausnahme vom Bildungsabschluss des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG
entschieden hat, ist er im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dies
nachzuholen.
Hierbei wird er den vom Antragsteller erworbenen Bildungsabschluss, seine
vierjährige Tätigkeit bei der Bundeswehr im Range eines Mannschaftsgrades, seine
sonstige bisherige berufliche Tätigkeit, die Teilnahme an der Fahrlehrerweiterbildung
im Verkehrsinstitut A........ H.... B...... e. K., seinen erfolgreich bestandenen Online-
Berufseignungstest für Fahrlehrer über die M........................................... e. V. sowie
die im Freistaat Thüringen absolvierte Fachkundeprüfung zu berücksichtigen und
zusammengenommen zu bewerten haben.
Da der Anspruch des Antragstellers auf eine Ermessensentscheidung bislang
offensichtlich nicht erfüllt wurde und eine Entscheidung erst in der Hauptsache für ihn
aufgrund
der
Dauer
eines
Verfahrens
sowie
der
damit
verbundenen
Ausbildungsverzögerung schwere Nachteile mit sich bringen würde (vgl. z. B.
BVerfG [K], Beschl. v. 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris Rn. 17 ff., 22; v. 25. Ju-
li 1996 - 1 BvR 638/96 -, juris Rn. 15 f.), liegt auch ein Anordnungsgrund vor.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1,
§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz,
gegen die keine Einwände erhoben wurden.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
gez.:
Dehoust
Drehwald
Groschupp
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