Das Verkehrslexikon

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht v. 14.12.2020: Fahrerlaubnis auf Probe




Das Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 14.12.2020 - 6 B 162/20) hat entschieden:

Siehe auch
Pruefungsfreie Neuerteilung der Fahrerlaubnis
und
Fahrlehrer StrafOWi

Gründe:


Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

I.

Der Antragsteller begehrt die Erteilung einer Fahrlehreranwärterbefugnis im Wege

einer einstweiligen Anordnung.

Der Antragsteller erhielt am 23. Juni 2009 eine Fahrerlaubnis (B, M und L) mit

zweijähriger Probezeit bis zum 23. Juni 2011. Am 10. November 2009 wurde gegen

ihn die die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet, weswegen sich die

Probezeit um zwei Jahre verlängerte. Nachdem er die Teilnahme nachgewiesen hatte,

wurde er am 20. Juni 2011 wegen eines Verstoßes verwarnt. Da er sodann erneut

verkehrsauffällig wurde, wurde ihm die vorläufige Fahrerlaubnis am 29. März 2012

mit dreimonatiger Sperre entzogen. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe

wurde die Probezeit unterbrochen. Ihr Ablauf wurde im Rahmen der Neuerteilung der

Fahrerlaubnis auf Probe vom 22. Mai 2012 auf den 3. Oktober 2013 angeordnet.

Der Antragsteller beantragte beim Antragsgegner am 21. Februar 2019 die Erteilung

der Fahrlehreranwärterbefugnis der Klasse BE (Fahrlehreranwärtererlaubnis nach § 9

1

2

3

3

FahrlG)

und

die

Beauftragung

des

Sächsischen

Prüfungsausschusses,

die

fahrpraktische Prüfung und die Lehrproben abzunehmen. Er fügte seinem Antrag unter

anderem eine Wehrdienstbescheinigung, Dienstzeugnisse der Bundeswehr, ein

Zeugnis über eine Ausbildung zum Automobilkaufmann bei, deren Abschlussprüfung

er nicht bestanden hatte, sowie Arbeitszeugnisse und Arbeitsverträge. Daneben

beantragte er auch beim Thüringer Landesverwaltungsamt die Beauftragung des

Prüfungsausschusses. Dort bestand er die Fachkundeprüfung im Rahmen des Erwerbs

der Fahrlehrererlaubnis Klasse BE. Ab dem 7. Januar 2019 besuchte er zudem eine

Fahrlehrerweiterbildung im Verkehrsinstitut A........ H.... B...... e. K., die über einen

Bildungsgutschein der Bundesagentur für Arbeit finanziert wird, welcher am

7. März 2020 ablief.

Der Antragsgegner forderte im Rahmen der Prüfung des Antrags eine Auskunft aus

dem Fahreignungsregister an. Im Fahrerlaubnisregister fanden sich folgende

Eintragungen: am 10. Februar 2012 eine sofort vollziehbare Entziehung der

Fahrerlaubnis aufgrund von wiederholt begangenen Zuwiderhandlungen innerhalb der

Probezeit; am 29. März 2012 eine unanfechtbare Entziehung der Fahrerlaubnis

aufgrund von wiederholt begangenen Zuwiderhandlungen innerhalb der Probezeit; am

22. Mai 2012 die Erteilung der Fahrerlaubnis nach vorangegangener Negativ-

Entscheidung (Tilgung am 23. Mai 2022); am 4. Oktober 2015 eine Überschreitung

der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41

km/h (zulässige Geschwindigkeit 70 km/h, festgestellte Geschwindigkeit nach

Toleranzabzug: 111 km/h) mit zwei Punkten und einer Geldbuße in Höhe von

360,00 € (Beschluss vom 23. November 2015, rechtskräftig seit 11. Dezem-

ber 2015);

am

6. Oktober 2016

eine

Überschreitung

der

zulässigen

Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h (zulässige

Geschwindigkeit: 30 km/h, festgestellte Geschwindigkeit nach Toleranzabzug 51

km/h) mit einem Punkt, Geldbuße in Höhe von 115,00 € (Beschluss vom 18. No-

vember 2016, rechtskräftig seit 06. Dezember 2016, Tilgung am 11. Dezember 2020);

am 5. Januar 2017 eine Ermahnung nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem gemäß

§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 StVG.

Der Antragsteller nahm an den schriftlichen und mündlichen Prüfungen sowie an der

fahrpraktischen Prüfung in Thüringen erfolgreich teil. Eine Zulassung zur Prüfung

4

5

4

durch den Freistaat Sachsen liegt nicht vor. Das Thüringer Landesverwaltungsamt

teilte dem Antragsgegner mit, die Zulassung des in Sachsen wohnhaften Antragstellers

zur Prüfung beruhe auf einem Versehen des Bearbeiters. Dem Antragsteller wurde

mitgeteilt, er habe auch in Thüringen keinen Anspruch auf Erteilung der

Fahrlehreranwärtererlaubnis.

Der Antragsgegner lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2. März 2020 ab. Das

hat

den

hiergegen

gerichteten

Antrag

abgelehnt,

den

Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung wegen Dringlichkeit nach

§ 123

Abs. 1

VwGO

zu

verpflichten,

ihm

antragsgemäß

die

Fahrlehreranwärterbefugnis zu erteilen.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat im tenorierten Umfang Erfolg. Die mit ihr

vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO

beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den Antragsgegner unter Änderung des

angefochtenen Beschlusses zu verpflichten, dem Antragsteller im Wege einer

einstweiligen

Anordnung

nach

§ 123

Abs. 1

VwGO

vorläufig

eine

Fahrlehreranwärterbefugnis zu erteilen (1). Der Antragsgegner hat über den Antrag

des Antragstellers jedoch erneut zu entscheiden, da die zuständige Behörde nach § 54

Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c FahrlG über das Vorliegen einer Ausnahme von dem in § 2

Abs. 1 Nr. 5 FahrlG bestimmten Bildungsabschluss des Bewerbers im Ermessenswege

absehen kann, wenn die sonstigen Erteilungsvoraussetzungen - wie hier - gegeben sind

(2).

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines

vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese

Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile ab-

zuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig

erscheint. Es muss ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund vorliegen (vgl.

§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO).

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7

8

5

Eine begehrte Entscheidung, die die Hauptsache - wie hier zumindest faktisch - der

Sache nach vorwegnimmt, ist nach gefestigter Rechtsprechung im Verfahren nach

§ 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn der Erfolg der

Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist und das Abwarten in der Hauptsache für

den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende

Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den

Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. (SächsOVG,

Beschl. v. 14. Oktober 2020 - 2 B 271/20 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 23. Novem-

ber 2020 - 4 B 237/20 -, juris Rn. 7; BayVGH, Beschl. v. 28. September 2020 - 10 CE

20.2081 -, juris; OVG Saarland Beschl. v. 8. Oktober 2020 - 2 B 270/20 -, juris).

1. Nach diesen Maßstäben kommt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine

Verpflichtung

des

Antragsgegners

zu

einer

vorläufigen

Erteilung

einer

Fahrlehreranwärterbefugnis hier nicht in Betracht. Dem Antragsteller steht kein

entsprechender Anordnungsanspruch zu. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt nicht

die Annahme, der Erfolg im Hauptsacheverfahren sei überwiegend wahrscheinlich.

Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 FahrlG wird Bewerbern für die Fahrlehrererlaubnis der Klasse

BE (Fahrlehreranwärter) zum Zwecke der weiteren Ausbildung nach § 7 FahrlG und

der Prüfung nach § 8 FahrlG, soweit sich diese auf die Lehrproben im theoretischen

und fahrpraktischen Unterricht erstreckt, eine Anwärterbefugnis erteilt, wenn die

fahrpraktische Prüfung und die Fachkundeprüfung jeweils mit Erfolg abgelegt

wurden. Im Übrigen gelten für die Fahrlehreranwärter nach § 9 Abs. 1 Satz 2 FahrlG

die Bestimmungen in §§ 1 bis 8 und §§ 11 bis 14 FahrlG entsprechend, wobei nach

§ 9 Abs. 1 Satz 3 FahrlG die Erteilungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,

8 und 9 FahrlG und § 7 Abs. 3 FahrlG nicht erfüllt zu sein brauchen. Diese

Voraussetzungen sind beim Antragsteller nicht gegeben. Zwar liegen zum

maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats keine Tatsachen vor, die den

Antragsteller i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG für den Fahrlehrerberuf als

unzuverlässig erscheinen lassen (a). Jedoch besitzt der Antragsteller weder eine

abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf noch eine

gleichwertige Vorbildung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG (b).

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11

6

a)

Das

sich

über

einen

Zeitraum

von

2009

bis

2016

erstreckende

verkehrsordnungswidrige Verhalten des Antragstellers sowie die Neuerteilung seiner

Fahrerlaubnis auf Probe aufgrund deren vorangegangenen unanfechtbaren Entziehung

lassen den Antragsteller für den Fahrlehrerberuf nicht als unzuverlässig erscheinen.

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts lagen in der Person des Antragstellers

Tatsachen vor, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen. Es

ist davon ausgegangen, dass im Fahrerlaubnisregister zum Zeitpunkt seiner

Entscheidung noch drei berücksichtigungsfähige Punkte eingetragen waren. Aufgrund

einer Gesamtbewertung der Verstöße des Antragstellers gegen verkehrsrechtliche

Vorschriften sowie der im Fahrerlaubnisregister eingetragenen Entziehung seiner

Fahrerlaubnis auf Probe ist es zu der Feststellung gelangt, dass die Einstellung des

Antragsteller zu den Regeln des Straßenverkehrs nicht den Anforderungen entspreche,

die an einen Fahrlehrer zu stellen seien. Aufgrund wiederholter Verstöße in größeren

Zeitabständen von bis zu drei Jahren könne nicht sicher ausgeschlossen werden, dass

sich die Einstellung des Antragstellers und sein Verhalten wesentlich verändert hätten,

weswegen keine positive Prognose möglich sei. Soweit der Antragsteller sich auf ein

mittlerweile dreijähriges verkehrsgetreues Verhalten berufe, reiche dies zum Nachweis

einer nachhaltigen Änderung seiner Einstellung nicht aus.

Dagegen trägt der Antragsteller vor, er habe sich im Straßenverkehr seit 2016 nichts

mehr zu Schulden kommen lassen und sei auch strafrechtlich nie in Erscheinung

getreten. Entgegen den Feststellungen des Verwaltungsgerichts seien aktuell nur noch

zwei Punkte im Fahrerlaubnisregister aufgrund des Verkehrsverstoßes vom 4. Okto-

ber 2015 eingetragen, für welche die Tilgungsfrist am 11. Dezember 2020 ablaufe.

Außerdem habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass er keine Straftaten

begangen, sondern nur ordnungswidrig gehandelt habe.

Unzuverlässig ist der Bewerber nach § 2 Abs. 1 Satz 2 FahrlG insbesondere dann,

wenn er wiederholt die Pflichten gröblich verletzt hat, die ihm nach diesem Gesetz

oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen obliegen. Aus der

Verwendung des Begriffes "insbesondere" ergibt sich, dass auch einmalige schwere

Pflichtverletzungen oder andere Gründe zum Wegfall der Zuverlässigkeit führen

können. Unter welchen Umständen die Zuverlässigkeit für die Tätigkeit als Fahrlehrer

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13

14

15

7

zu verneinen ist, ist eine Frage der Würdigung des Einzelfalls (vgl. BVerwG, Beschl.

v. 28. Oktober 1996 - 1 B 211.96 -, juris Rn. 3). Der Begriff der Unzuverlässigkeit

beinhaltet eine Prognoseentscheidung, d. h., dass die Zuverlässigkeit dann nicht

gegeben ist, wenn der Betroffene unter Berücksichtigung aller Umstände des

Einzelfalls nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, den

Beruf des Fahrlehrers künftig ordnungsgemäß auszuüben und seine gesetzlichen

Pflichten gewissenhaft zu erfüllen zu können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26. Febru-

ar 1997 - 1 B 34.97 -, juris, Rn. 8 [zum Gewerberecht]; OVG NRW, Beschl. v.

29. November 2018 - 8 B 717/18 -, juris Rn. 7 ff.; BayVGH, Beschl. v. 28. Janu-

ar 2013 - 11 CS 12.1965 -, juris Rn. 19).

Die Unzuverlässigkeit des Bewerbers kann sich nicht nur aus der Verletzung seiner in

§ 12 FahrlG ergebenden Pflichten bei der Fahrschülerausbildung, sondern auch aus

der Verletzung sonstiger Pflichten ergeben, die der Betroffene allgemein als

Fahrlehrer und -anwärter zu beachten hat. Dabei kommt insbesondere der Pflicht zum

eigenen vorbildlichen Verhalten im Straßenverkehr erhebliches Gewicht zu (BVerwG,

Beschl. v. 29. November 1982 - 5 B 62.81 -, juris Rn. 4; BayVGH, Beschl. v. 28. Ja-

nuar 2013

-

11

CS

12.1965

-,

juris

Rn. 22;

Kirchner,

in:

Lütkes/Bachmeier/Müller/Rebler, Straßenverkehr, Stand: 1. Mai 2019, § 2 FahrlG, S.

9). Dies folgt auch aus § 28 Abs. 2 Nr. 4 StVG, wonach das Fahreignungsregister zur

Speicherung von Daten geführt wird, die für die Beurteilung von Personen im

Hinblick auf ihre Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung der ihnen durch Gesetz,

Satzung oder Vertrag übertragenen Verantwortung für die Einhaltung der zur

Sicherheit im Straßenverkehr bestehenden Vorschriften erforderlich sind, worunter

auch das Zuverlässigkeitserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG fällt.

Angesichts der großen Bedeutung, die dem Verhalten der Kraftfahrzeugführer im

Straßenverkehr für das Leben, die Gesundheit und das Eigentum ihrer Mitmenschen

zukommt, kann nur derjenige als zuverlässig angesehen werden, dem die Einhaltung

der Verkehrsvorschriften selbstverständlich ist. Denn nur dann kann angenommen

werden, dass der Fahrlehrer oder -anwärter seine Fahrschüler in dem gleichen Geist

auf das eigenverantwortliche Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr

vorbereitet. Demgemäß ist als unzuverlässig anzusehen, wer die allgemeinen Pflichten

im Straßenverkehr schuldhaft grob verletzt; auch aus mehreren kleinen Verstößen

kann auf die Unzuverlässigkeit geschlossen werden, wenn sie eine grundsätzlich

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negative Einstellung des Fahrlehrers zu seinen Pflichten im Straßenverkehr erkennen

lassen (OVG NRW, Beschl. v. 28. April 2008 - 8 B 457/08 -, juris Rn. 4).

Hier kann offen bleiben, ob die wiederholten Ordnungswidrigkeiten des Antragstellers

im Straßenverkehr im Zeitraum von 2009 bis 2016 zusammengenommen mit der

Eintragung über die Neuerteilung seiner Fahrerlaubnis auf Probe vom 22. Mai 2012

nach vorangegangener unanfechtbarer Entziehung hinreichende Anhaltspunkte für die

Unzuverlässigkeit des Antragstellers bieten, wie dies vom Verwaltungsgericht

festgestellt wurde. Jedenfalls ist diese Prognose überholt, da sich die Sachlage seit der

Entscheidung des Verwaltungsgerichts geändert hat. Denn die Tilgungsfrist für die im

Fahreignungsregister mit zwei Punkten bewertete Ordnungswidrigkeit wegen

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener

Ortschaften um 41 km/h vom 4. Oktober 2015 lief am 11. Dezember 2020 ab. Damit

darf diese Eintragung nach § 29 Abs. 7 Satz 1 StVG nicht mehr zu Lasten des

Antragstellers für die in § 28 Abs. 2 StVG bezeichneten Zwecke und damit auch nicht

mehr für die Beurteilung der Zuverlässigkeit i. S. d. § 28 Abs. 2 Nr. 4 StVG sowie § 2

Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG verwertet werden. Auch die Ordnungswidrigkeit vom 6.

Oktober 2016 darf ab dem 6. Juni 2019 nicht mehr verwertet werden.

Die nach dem angeforderten aktuellen Fahreignungsregisterauszug noch einzig

verwertbare Eintragung über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf Probe vom

22. Mai 2012 nach vorangegangener unanfechtbarer Entziehung ist jedoch weiterhin

bis zum 22. Mai 2022 verwertbar. Ihre Tilgungsfrist ist noch nicht abgelaufen. Diese

begann gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 StVG i. V. m. § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG in der

bis zum 30. April 2014 geltenden Fassung d. B. v. 5. März 2003 (BGBl. I S. 310,

319), zuletzt geändert durch Gesetz v. 30. August 2013 (BGBl. I S. 3310) - im

Folgenden: StVG a. F. - ab Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf Probe am

22. Mai 2012. Sie läuft nach § 65 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 und Satz 3 Buchst. a StVG, § 29

Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, Satz 3 und 4 StVG a. F. erst am 22. Mai 2022 ab und unterliegt

daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht dem Verwertungsverbot des § 29 Abs. 7

Satz 1 StVG.

Für eine Fahrerlaubnisentziehung nach dem alten Mehrfachtäter-Punktesystem gilt die

zehnjährige Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVG a. F.; die Regelung in

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9

§ 29 Abs. 1 Satz 4 StVG a. F. ist nicht einschlägig. Aus § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG a. F.

folgt nicht, dass die Maßnahme "Entziehung der Fahrerlaubnis auf Probe" bereits ein

Jahr nach Ablauf der Probezeit - im vorliegenden Fall am 3. Oktober 2014 - zu tilgen

ist (vgl. VGH BW, Beschl. v. 28. Dezember 2016 - 10 S 2346/16 -, juris Rn. 7 ff.;

Dauer, in: Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 29 StVG Rn. 5; a. A. OVG NRW,

Beschl. v. 15. Juli 2010 - 16 A 884/09 -, juris). Gemäß § 29 Abs. 1 Satz 3 StVG a. F.

werden Eintragungen über Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nach § 2a Abs. 2

Satz 1 Nr. 1 und 2 und § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG a. F. getilgt, wenn dem

Betroffenen die Fahrerlaubnis entzogen wird. Nach § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG a. F.

erfolgt sonst eine Tilgung bei den Maßnahmen nach § 2a StVG a. F. ein Jahr nach

Ablauf der Probezeit und bei Maßnahmen nach § 4 StVG a. F. dann, wenn die letzte

mit Punkten bewertete Eintragung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit

getilgt ist. Zwar ist nach dem Wortlaut nicht eindeutig, welche "Maßnahmen nach

§ 2a" in § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG a. F. genau gemeint sind, bei denen "sonst" eine

Tilgung ein Jahr nach Ablauf der Probezeit erfolgen soll. Dafür, dass der Gesetzgeber

damit nur die in § 29 Abs. 1 Satz 3 StVG a. F. bezeichneten Maßnahmen nach § 2a

Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StVG a. F. meint, und nicht die Entziehung der

Fahrerlaubnis auf Probe (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG a. F.), sprechen sowohl die

Entstehungsgeschichte als auch systematische Gründe. So wird in der Begründung

zum Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom

24. April 1998 (BT-Drs. 13/6914 S. 75) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die

Entziehung der Fahrerlaubnis nicht unter § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG a. F. fällt, weil für

die Entziehung der Fahrerlaubnis und der Fahrerlaubnis auf Probe "generell die

zehnjährige Frist vorgesehen ist". Dies ergibt sich auch aus der Begründung zu § 29

Abs. 1 Satz 4 StVG, wonach den zum 1. April 2014 dort eingefügten Ergänzungen

"nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2" und "nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nummer 1 und 2"

rein klarstellender Charakter zukommt. Mit den "Maßnahmen im Rahmen der

Fahrerlaubnis auf Probe" in § 29 Abs. 1 Satz 4 StVG sei "nicht die Entziehung der

Fahrerlaubnis gemeint", was schon bisher so geregelt gewesen sei (BT-Drs. 17/12636

S. 47; BR-Drs. 799/12 S. 90). Für dieses Verständnis sprechen überdies auch

systematische Gründe. Denn die vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen

vertretene Auffassung lässt unberücksichtigt, dass die Anwendung von § 29 Abs. 1

Satz 4 StVG a. F. auf die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3

StVG a. F. zu Verwerfungen führt, da in diesem Fall nach § 4 Abs. 2 Satz 3 StVG a. F

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alle Punkte für die zuvor begangenen Zuwiderhandlungen gelöscht werden, sodass es

in einem solchen Fall regelmäßig keine Eintragung wegen einer Straftat oder

Ordnungswidrigkeit mehr gibt, die mit Punkten bewertet wäre, wie dies § 29 Abs. 1

Satz 4 StVG a. F. voraussetzt (VGH BW, Beschl. v. 28. Dezember 2016, a. a. O.

Rn. 11; Dauer a. a. O.).

Die allein verwertbare Eintragung über die Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf Probe

lässt den Antragsteller nicht als unzuverlässig erscheinen. Nach der Rechtsprechung

des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der Beurteilung von Eignungszweifeln auch in

den Blick zu nehmen, ob eine fahreignungsrelevante Zuwiderhandlung, selbst wenn

sie nach den maßgeblichen Tilgungsvorschriften noch verwertbar ist, erst kurze Zeit

oder aber bereits mehrere Jahre zurückliegt. Dass Verstöße gegen verkehrsrechtliche

Vorschriften im Fahreignungs-Register noch nicht getilgt und damit verwertbar sind,

bedeutet nur, dass aus diesem zurückliegenden Fehlverhalten noch das künftige

Verkehrsverhalten betreffende Eignungszweifel hergeleitet werden dürfen (zur

Eignung nach § 11 FeV: BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris

Rn. 36). Dies gilt auch für die Beurteilung von Personen im Hinblick auf ihre

Zuverlässigkeit (§ 28 Abs. 2 Nr. 4 StVG, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG). Der

Umstand, dass die Tilgungs- und Verwertungsfristen von Verkehrsverstößen noch

nicht abgelaufen sind, macht es jedenfalls dann, wenn diese länger zurückliegen, nicht

entbehrlich, für die Zuverlässigkeit i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 FahrlG eine

einzelfallbezogene Prognose zu stellen. Für die Frage, welcher Zeitraum für eine

Bewährung bei länger zurückliegenden Verfehlungen verstreichen muss, bevor der

Betreffende als zuverlässig angesehen werden kann, kommt es insbesondere auf die

Häufigkeit und die Schwere der begangenen Verfehlungen sowie auf das sonstige

Verhalten des Täters an (OVG NRW, Beschl. v. 29. November 2018 - 8 B 717/18 -,

juris Rn. 13).

Danach lässt eine im Fahrerlaubnisregister vor mehr als acht Jahren eingetragene

Neuerteilung der Fahrerlaubnis auf Probe allein den Bewerber um eine

Fahrlehreranwärterbefugnis nicht als unzuverlässig erscheinen. Eine grundsätzlich

negative Einstellung des Bewerbers zu seinen Pflichten im Straßenverkehr lässt sich

aus dieser Eintragung nicht (mehr) ableiten. Anders als der Antragsteller meint, folgt

dies allerdings nicht schon daraus, dass es sich bei den dieser Eintragung zugrunde

20

21

11

liegenden Zuwiderhandlungen eher um jugendtypische Verfehlungen gehandelt habe.

Dass der 1989 geborene Antragsteller zum Zeitpunkt dieser Zuwiderhandlungen noch

Fahranfänger und zudem recht jung war, kann nämlich auch gegen seine

Zuverlässigkeit sprechen. Denn im Interesse der Sicherheit des Straßenverkehrs ist

gerade von Fahranwärtern ein umsichtiges und vorsichtiges Verhalten bei Teilnahme

am Straßenverkehr zu erwarten. Im Übrigen wurde dem Antragsteller die

Fahrerlaubnis auf Probe aufgrund mehrerer Zuwiderhandlungen und erst nach

Durchlaufen eines Aufbauseminars entzogen. Er hat sich insbesondere die Anordnung

eines Aufbauseminars (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG a. F.) nicht als Warnung dienen

lassen, sondern hat danach zwei weitere Zuwiderhandlungen begangen, die schließlich

zur Entziehung seiner Fahrerlaubnis auf Probe geführt haben (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3

StVG a. F.). An die Zuverlässigkeit eines Fahrlehranwärters i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1

Nr. 4 FahrlG sind auch nicht deshalb geringere Anforderungen als an die

Zuverlässigkeit eines Fahrlehrers zu stellen, weil der Anwärter gemäß § 9 Abs. 2

FahrlG

von

seiner

befristeten

Erlaubnis

nur

unter

Aufsicht

eines

Ausbildungsfahrlehrers Gebrauch machen darf (OVG NRW, Beschl. v. 29. Novem-

ber 2018 a. a. O. Rn. 15, 30). Das der Eintragung zugrunde liegende vorwerfbare

Verhalten des Antragstellers liegt jedoch inzwischen mehr als acht Jahre zurück. Da

andere verwertbare Tatsachen, die ihn für den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig

erscheinen lassen, vom Antragsgegner weder benannt noch sonst ersichtlich sind, ist

davon auszugehen, dass der Antragsteller die Zuverlässigkeit zumindest wieder

erworben hat.

b) Der Anspruch auf Erteilung der begehrten Fahrlehreranwärterbefugnis scheitert

jedoch daran, dass der Antragsteller dem Bildungserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1

Nr. 5 FahrlG nicht gerecht wird. Danach setzt die Erteilung der Fahhrlehrerbefugnis

voraus, dass der Bewerber mindestens eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem

anerkannten Lehrberuf oder eine gleichwertige Vorbildung besitzt.

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Antragsteller, da er seine einzig in

Betracht kommende Ausbildung zum Automobilkaufmann nicht mit der erfolgreichen

Teilnahme an einer Abschlussprüfung abgeschlossen hat, keine abgeschlossene

Berufsausbildung besitzt.

22

23

12

Zum Vorliegen einer gleichwertigen Vorbildung verweist die Beschwerde auf ein von

Prof.

Dr.

jur.

Hermes

im

Auftrag

der

Bundesarbeitsgemeinschaft

der

Fahrlehrerausbildungsstätten und der MOVING International Roadsafety Association

e. V. erstelltes Gutachten mit dem Titel "Der Zugang zum Beruf des Fahrlehrers und

das Vorbildungserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG" vom September 2019,

wonach der vom Antragsteller erfolgreich abgeschlossene Realschulbildungsweg als

gleichwertige Vorbildung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG anzusehen sein soll.

Dies ergebe sich unter anderem aus der Entstehungsgeschichte. Da der Gesetzgeber

anders als nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FahrlG in der bis 31. Dezember 2017 geltenden

Fassung des Gesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1969), zuletzt geändert durch

Gesetz vom 28. November 2016 (BGBl. I S. 2722) - FahrlG a. F. - zusätzlich zur

abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Lehrberuf nunmehr in § 2

Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG keine abgeschlossene Hauptschulbildung mehr

voraussetze, erschließe sich nicht, weshalb nach der Begründung zu § 2 Abs. 1 Satz 1

Nr. 5 FahrlG beispielhaft das Abitur als gleichwertige Vorbildung ausweise. Im

Übrigen sei zu bedenken, dass der Gesetzgeber mit der Überarbeitung der

Zugangsvoraussetzungen einem drohenden Nachwuchsmangel bei Fahrlehrern

begegnen wollte, was dafür spreche, dass er die Zugangsvoraussetzungen habe nicht

erschweren wollen.

Von dieser Argumentation ist der Senat nicht überzeugt. Es kann offen bleiben, ob als

gleichwertige Vorbildung nur das Abitur anzusehen ist oder ob hierzu auch die

Fachhochschulreife ausreicht. Der erfolgreiche Abschluss des Realschulbildungsgangs

der Oberschule (früher: Mittelschule/mittlere Reife) ist jedenfalls keine gleichwertige

Vorbildung i. S. v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG. Nach der Gesetzesbegründung ist

davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Anerkennung einer der

abgeschlossenen

Berufsausbildung

in

einem

anerkannten

Ausbildungsberuf

gleichwertigen Vorbildung als Zugangsvoraussetzung für den Fahrlehrerberuf vor

allen denjenigen gleichstellen wollte, der anstelle einer Berufsausbildung weiter die

Schule besucht und nach einer Zeitspanne, die der regelmäßigen Dauer einer

Berufsausbildung von zwei bis drei Jahren (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBiG) entspricht,

einen weiterführenden Schulabschluss erreicht (zu § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 FahrlG a.

F.: VG Bremen, Urt. v. 10. Oktober 2013 - 5 K 179/13 -, juris Rn. 21 unter Berufung

auf die Begründung des Gesetzgebers - BT-Drs. 7/4238 S. 2; OVG NRW, Urt. v.

24

25

13

3. Juni 1996 - 25 A 6895/95 -, juris Rn. 2). Hieran hat sich entgegen der Ansicht der

Beschwerde

nichts

Grundlegendes

geändert

(so

auch:

Lütkes,

in:

Lütkes/Bachmeier/Müller/Rebler, Straßenverkehr, Stand: 333. Lfg., § 2 FahrlG

Rn. 20). Dies ergibt sich aus Folgendem: Wie die Gesetzesbegründung zeigt, ging die

Bundesregierung im Gesetzgebungsverfahren davon aus, dass die meisten

Ausbildungsberufe auch "heutzutage" zumindest einen mittleren Bildungsabschluss

voraussetzen (BT-Drs. 18/11289 S. 7). Vor diesem Hintergrund versteht sich, dass § 2

Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG "mindestens" eine abgeschlossene Berufsausbildung in

einem anerkannten Lehrberuf voraussetzt, der Gesetzgeber damit also eine darüber

hinausgehende Mindestvoraussetzung statuieren wollte. Die Forderung des

Bundesrates

nach

einer

Anhebung

der

Bildungsvoraussetzungen

vom

Hauptschulabschluss zu mindestens einem mittleren Bildungsabschluss mit

abgeschlossener

Berufsausbildung

in

einem

anerkannten

Lehrberuf

oder

Fachhochschulreife (BR-Drs. 801/16 S. 1) wurde von der Bundesregierung mit dem

Hinweis abgelehnt, dass der Erwerb einer Fahrlehrererlaubnis bewusst auch für

Bewerber ohne Schulabschluss, jedoch dann mit einer möglicherweise langjährigen

Berufserfahrung mit Ausbilderbefugnis geöffnet werden sollte (BT-Drs. 18/11289 S.

7). Auch sollte mit der Neuregelung des Bildungserfordernisses eine "bessere

pädagogische Kompetenz" sowie eine "kompetenzorientierte Ausbildung" bezweckt

werden (BT-Drs. 18/11289 S. 7). In dieses Gefüge passt die von der Bundesregierung

beispielhafte Benennung des Abiturs als gleichwertige Vorbildung (BT-Drs. 18/10937

S. 120). Aus alledem folgt, dass es dem Gesetzgeber um die Sicherstellung eines

Mindestmaßes an pädagogischen Fähigkeiten der Bewerber ging. Dieses Mindestmaß

sieht er zusammengefasst bei Bewerbern als gewährleistet an, die entweder eine

abgeschlossene

Berufsausbildung

in

einem

anerkannten

Lehrberuf

nach

typischerweise mittlerem Bildungsabschluss besitzen, oder die ohne solchen

Bildungsabschluss eine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen, möglicherweise

jedoch auf eine langjährige Berufserfahrung mit Ausbildungsbefugnis verweisen

können, oder die einen höheren Bildungsabschluss besitzen, zu denen das Abitur zu

rechnen ist.

2. Da gegen den Antragsteller keine Tatsachen vorliegen, die ihn für den

Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen und der Antragsgegner bislang

nicht im Ermessenswege nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c FahrlG über die

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Erteilung einer Ausnahme vom Bildungsabschluss des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 FahrlG

entschieden hat, ist er im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dies

nachzuholen.

Hierbei wird er den vom Antragsteller erworbenen Bildungsabschluss, seine

vierjährige Tätigkeit bei der Bundeswehr im Range eines Mannschaftsgrades, seine

sonstige bisherige berufliche Tätigkeit, die Teilnahme an der Fahrlehrerweiterbildung

im Verkehrsinstitut A........ H.... B...... e. K., seinen erfolgreich bestandenen Online-

Berufseignungstest für Fahrlehrer über die M........................................... e. V. sowie

die im Freistaat Thüringen absolvierte Fachkundeprüfung zu berücksichtigen und

zusammengenommen zu bewerten haben.

Da der Anspruch des Antragstellers auf eine Ermessensentscheidung bislang

offensichtlich nicht erfüllt wurde und eine Entscheidung erst in der Hauptsache für ihn

aufgrund

der

Dauer

eines

Verfahrens

sowie

der

damit

verbundenen

Ausbildungsverzögerung schwere Nachteile mit sich bringen würde (vgl. z. B.

BVerfG [K], Beschl. v. 31. März 2004 - 1 BvR 356/04 -, juris Rn. 17 ff., 22; v. 25. Ju-

li 1996 - 1 BvR 638/96 -, juris Rn. 15 f.), liegt auch ein Anordnungsgrund vor.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1,

§ 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG und folgt der Streitwertfestsetzung erster Instanz,

gegen die keine Einwände erhoben wurden.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3

Satz 3 GKG).

gez.:

Dehoust

Drehwald

Groschupp

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