Das Verkehrslexikon

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Sächsisches Oberverwaltungsgericht v. 17.03.2020: Fahreignung




Das Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 17.03.2020 - 6 B 314/19) hat entschieden:

Siehe auch
Fahreignung
und
Fahreignung Beweislast

Gründe:


Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im

Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO

grundsätzlich beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht

abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen

den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. September 2019 wiederherzustellen. In

diesem Bescheid entzieht die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis,

zieht den Führerschein ein und fordert den Antragsteller auf, den Führerschein

innerhalb von fünf Kalendertagen nach Zustellung des Bescheides abzugeben und

ordnet die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.

Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht an, die Entziehung der Fahrerlaubnis

finde ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV.

Danach habe die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich

dessen Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Das sei hier

der Fall, weil die Antragsgegnerin aus der Nichtvorlage des geforderten fachärztlichen

Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Fahreignung des Antragstellers

habe schließen dürfen. Die Anordnung zur Begutachtung sei auch formell und

materiell rechtmäßig gewesen. Zu den Erkrankungen und Mängeln, die die

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Fahreignung beeinträchtigen könnten, zählten u. a. auch Persönlichkeitsveränderungen

durch pathologische Alterungsprozesse. Der motorisierte Straßenverkehr stelle an die

menschliche Leistungs- und Belastungsfähigkeit hohe Ansprüche und es sei daher

durch die nachlassende organisch-psychische Leistungsfähigkeit im höheren

Lebensalter möglich, dass es zunehmend zu Anpassungsschwierigkeiten kommen

könne. Leistungsminderungen im höheren Alter müssten aber nicht zwangsläufig zur

Fahrungeeignetheit führen. Hier sei die Anforderung des Gutachtens über die

Fahreignung durch konkrete Anhaltspunkte veranlasst und auch verhältnismäßig

gewesen. Sie stütze sich im Wesentlichen auf die Umstände des am 9. Januar 2019

vom Antragsteller verursachten Unfalls. Maßgeblich sei zum einen, dass er

ungebremst auf das vor ihm haltende Fahrzeug aufgefahren sei und zum anderen die

Tatsache, dass er auf den aufnehmenden Polizeibeamten nach dem Unfall einen

abwesenden und verwirrten Eindruck gemacht habe. Dass der Antragsteller sich ein

paar Tage später zu Hause mit einem Polizeibeamten über ein Buchprojekt unterhalten

habe und der Polizeibeamte keine Einschränkungen beim Antragsteller festgestellt

habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Gespräche in heimischer Umgebung ließen

keine Rückschlüsse darauf zu, inwieweit er in der Lage sei, im schnellen

Straßenverkehr adäquat auf unvorhergesehene Situationen zu reagieren und

Gefahrenlagen richtig einzuschätzen. Dafür, dass er dies nicht mehr ausreichend

könne, spreche die Tatsache, dass er bei dem Vorfall am 9. Januar 2019 keinerlei

Bremsreaktionen gezeigt habe. Hinzu kämen ein Ereignis vom 15. August 2016 und

ein Vorfall am 2. April 2018. Am 15. August 2016 habe er sich unerlaubt vom

Unfallort entfernt, nachdem sein Pkw beim Rückwärtsfahren mit einem anderen

Fahrzeug kollidiert sei. Am 2. April 2018 sei das Fahrzeug seiner Ehefrau mit

laufendem Motor länger unverschlossen abgestellt worden. Da die Ehefrau des

Antragstellers schwer krank sei, sprächen viele Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich

er das Fahrzeug in diesem Zustand abgestellt habe. Auch die Tatsachen, dass er nach

der Anordnung der Begutachtung erneut beim Rückwärtsfahren mit einem parkenden

Fahrzeug kollidiert sei und den Unfallort trotz Kenntnis des Unfalls verlassen habe

und offensichtlich das angefertigte Gutachten zu einem für ihn nachteiligen Ergebnis

gekommen sei, bestätigten die von der Behörde vorgenommene Einschätzung

hinsichtlich seiner Fahreignung.

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Hiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, die

Witterungsbedingungen am 9. Januar 2019 seien schlecht gewesen. Schneematsch

habe auf dem gefrorenen Boden zu erheblichen Glättebildungen geführt. Seine

Bremsung habe deshalb auf der rutschigen Fahrbahn keinerlei Wirkung gezeigt. Er

zeige auch keinerlei Leistungsmängel. In den vergangenen zehn Jahren habe er sich

intensiv einer Forschungsarbeit gewidmet. Hierfür sei er nicht nur mit seinem Pkw im

Vogtland, sondern auch in ganz Sachsen und dem weiteren Bundesgebiet unfallfrei

umhergereist. Sein 900-seitiges Werk: "Vogtland - Wege durch Zeit und Raum" stehe

unmittelbar vor der Vollendung. Es sei auch natürlich, dass er als 92-Jähriger nach

einem nicht unerheblichen Verkehrsunfall einen abwesenden und verwirrten Eindruck

gemacht habe. Er habe schlicht und ergreifend unter Schock gestanden. Der Vorfall

vom 15. August 2016 liege mehr als drei Jahre zurück. Zudem sei es bei der

Einstellung nach § 153a StPO nicht zu einer endgültigen Schuldfeststellung

gekommen. Deshalb gelte die Unschuldsvermutung fort. Völlig außer Betracht zu

bleiben habe der Vorfall vom 2. April 2018. Hier äußere die Antragsgegnerin einen

bloßen Verdacht ins Blaue hinein. Seine Ehefrau verfüge trotz ihrer Krankheit noch

über eine gültige Fahrerlaubnis. Er habe sich über einen Zeitraum von etwa einem Jahr

sogar

zwei

Augenoperationen

unterzogen,

um

den

Anforderungen

der

Antragsgegnerin hinsichtlich seiner Fahreignung Genüge zu tun. Sofern jeder

Fahrerlaubnisinhaber, der einmal in ein Verkehrsunfallereignis verwickelt worden sei,

ein

ärztliches

Fahreignungsgutachten

vorlegen

müsste,

würde

dies

den

Verwaltungsapparat bei den Fahrerlaubnisbehörden und den Prüforganisationen zum

Erliegen

bringen.

Die

Anordnung

zur

Beibringen

eines

ärztlichen

Fahreignungsgutachtens sei deshalb rechtswidrig gewesen und demzufolge dürfe auch

aus der Nichtvorlage nicht auf seine fehlende Fahreignung geschlossen werden.

Diese Einwände führen zu keiner Abänderung der verwaltungsgerichtlichen

Entscheidung. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die

Antragsgegnerin aus der Tatsache, dass der Antragsteller das von ihr geforderte

Gutachten nicht beigebracht hat, gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine

Nichteignung schließen durfte. Der Schluss auf die Nichteignung ist zwar nur zulässig,

wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung

rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, Urt. v. 9.

Juni 2005 - 3 C 25.04 -, juris Rn. 19). Hier lagen aber hinreichend konkrete Tatsachen,

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die Zweifel an seiner Fahreignung begründeten, vor und die Anordnung ist auch nicht

unverhältnismäßig.

Zu Recht wendet der Antragsteller allerdings ein, dass daraus, dass er am 9. Januar

2019 einen Auffahrunfall verursacht hat, nicht auf seine Nichteignung geschlossen

werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn er - wie von der Antragsgegnerin behauptet,

von ihm aber bestritten - ungebremst auf den wegen eines Rettungsdienstfahrzeugs vor

ihm bei grüner Ampel anhaltendenden Pkw aufgefahren sein sollte. Ein - auch

ungebremstes - Auffahren auf den Vordermann innerorts stellt ein alltägliches - häufig

durch Unachtsamkeit hervorgerufenes - Verkehrsgeschehen dar, das jedem passieren

kann und aus dem allein keine Rückschlüsse auf die Fahreignung gezogen werden

können.

Zutreffend ist das Verwaltungsgericht aber davon ausgegangen, dass sein Zustand und

Verhalten nach dem Unfall am 9. Januar 2019 die Anordnung des Gutachtens

rechtfertigen. In einem Aktenvermerk der Polizeimeisterin M..... vom 9. Januar 2019

ist u. a. festgehalten, dass sie sich nach dem Unfall zum Antragsteller in den

Rettungswagen begeben habe, um das Abschleppen seines Fahrzeugs mit ihm zu

besprechen. Sie führt in diesem Vermerk u. a. aus:

"Der B........ hat ein äußerst schlechtes Gehör und wirkte zudem sehr abwesend.

Klar und deutlich ausgesprochene Fragen beantwortete dieser falsch,

zusammenhanglos und völlig irrelevant. (…) Die Kommunikation war äußerst

schwierig. Die Fahrtüchtigkeit wurde umgehend von beiden vor Ort

anwesenden Beamten in Frage gestellt."

Dieses Verhalten kann - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt - dafür

sprechen, dass der Antragsteller auch schon vor dem Unfall in einem ähnlichen

Zustand war und deshalb nicht adäquat auf die Gefahrenlage und die

Straßenverhältnisse reagieren konnte. Zwar ist es auch möglich, dass er - wie von ihm

vorgetragen - wegen eines in Folge des Unfalls erlittenen Schocks nur nach dem

Unfall, nicht aber davor beeinträchtigt war. Das ändert aber nichts daran, dass sein

Verhalten nach dem Unfall Zweifel an seiner Fahreignung aufwirft, weil die andere

Alternative ohne weitere Begutachtung nicht ausgeschlossen werden kann.

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Die gegenwärtigen Eignungszweifel bestehen ungeachtet dessen, dass er früher

längere Zeit unfallfrei gefahren ist. Sie bestehen, obwohl er noch umfangreiche

Forschungsarbeiten und Buchprojekte in Angriff nimmt sowie ein Polizeibeamter bei

einer Unterhaltung mit ihm einige Tage später keine Einschränkungen bemerkt hat.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, kann aus seinem Verhalten bei in

Ruhe durchgeführten Tätigkeiten, wie Gesprächen, Forschungsarbeiten und

schriftstellerischen Tätigkeiten, nicht auf sein Verhalten in Stresssituationen

geschlossen werden. Zudem können altersbedingte Einschränkungen auch nur

phasenweise auftreten. Es deuten Anhaltspunkte darauf hin, dass er zumindest

phasenweise in Stresssituationen im Verkehr unangemessen reagiert und deshalb seine

Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben ist, obwohl er

ansonsten rüstig, aktiv und geistig beweglich ist.

Das Verwaltungsgericht durfte auch als ergänzenden Umstand die Tatsache, dass er

am 15. August 2016 beim Rückwärtsfahren aus der Parklücke mit einem anderen Auto

kollidiert war und die Unfallstelle verlassen hatte, ohne die erforderlichen

Feststellungen zu ermöglichen, berücksichtigen.

Ein

Verstoß

gegen

die

Unschuldsvermutung

liegt

darin

nicht.

Die

Unschuldsvermutung gilt nur im Bereich der straf-, ordnungswidrigkeits- oder

disziplinarrechtlichen Ahndung, nicht im vorliegenden präventivpolizeilichen

Zusammenhang (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 25. September 2008 - 3 C 34.07 -, juris

Rn. 36; VGH BW, Beschl. v. 10. August 2015 - 10 S 278/15 -, juris Rn. 7). Die

Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 a Abs. 2 StPO bedeutet zudem nicht,

dass davon auszugehen ist, dass die Straftat nicht begangen wurde. Zwar trifft es zu,

dass die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK bei der Einstellung des

Strafverfahrens nach § 153 a StPO nicht widerlegt wird. Auch darf allein aus der

Verfahrenseinstellung auf dieser Rechtsgrundlage, die nur mit Zustimmung des

Angeklagten möglich ist, nicht auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes

der angeklagten Straftaten geschlossen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16. Januar

1991 - 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530, 1531 a. E.). Dies heißt freilich nicht, dass

eine Einstellung nach § 153 a Abs. 2 StPO einer eigenständigen Würdigung und

Bewertung der strafgerichtlichen Verfahrensakten in einem Verwaltungs- oder

verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegenstünde. Den Verwaltungsbehörden und

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den Gerichten ist nicht verwehrt, die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren

und im strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer

eigenständigen Überprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sie Zweifel an der

Fahreignung wecken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16. Januar 1991 a. a. O., 1532 für den

Approbationswiderruf; BayVGH, Beschl. v. 24. März 2014 - 11 CE 14.11 -, juris Rn.

15). Zudem kann bereits aus dem - zwischen den Beteiligten nicht umstrittenen -

objektiven Geschehen, dass er den Unfallort verlassen hat, ohne Feststellungen

anderer zu ermöglichen, auf Zweifel an seiner Fahreignung geschlossen werden. Auch

dieses Geschehen lässt den Rückschluss darauf zu, dass er in unvorhergesehenen

Situationen im Straßenverkehr nicht angemessen reagiert - sei es, weil er sie aufgrund

altersbedingter Einschränkungen gar nicht bemerkt, sei es, weil er aufgrund dieser

Einschränkungen inadäquat auf sie reagiert. Die Frage, ob in dem Verhalten ein

(vorsätzliches) unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (vgl. § 142 StGB) liegt, kann

deshalb hier letztlich offen bleiben.

Der Vorfall kann berücksichtigt werden, obwohl er bei Anordnung der Begutachtung

knapp drei Jahre zurücklag. Sieht man in dem Verhalten ein unerlaubtes Entfernen

vom Unfallort, betrüge die Tilgungs- und Verwertungsfrist einer entsprechenden

Eintragung ins Fahreignungsregister (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG, Nummer 2.1.6 der

Anlage 13 zu § 40 FeV) fünf Jahre (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVG). Auch wenn

man das Verhalten als unvorsätzliches Entfernen wertet, ergibt die einzelfallbezogene

Wertung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 6. Mai 2008 - 11 CS 08.551 -, juris Rn. 39), dass

das Verhalten des Antragstellers vor drei Jahren auch zum Zeitpunkt der

Untersuchungsanordnung noch Zweifel an seiner Fahreignung begründet.

Da bereits diese festgestellten Tatsachen Zweifel an der Fahreignung des

Antragstellers wecken, kann dahinstehen, ob hinsichtlich des Vorfalls vom 2. April

2018 hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er das Fahrzeug selbst

abgestellt hat.

Auch die nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung führt zu keinem

anderen Ergebnis. Solange der Antragsteller nicht den Nachweis seiner hinreichenden

Fahreignung geführt hat, hat sein persönliches Mobilitätsinteresse gegenüber dem

öffentlichen Interesse am wirksamen Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer sowie

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seiner selbst regelmäßig zurückzutreten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13. Oktober 2009

- 3 B 314/09 -, juris Rn. 6). Gründe, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung

nahelegen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr spricht

die Tatsache, dass der Antragsteller nach der Anordnung der Begutachtung beim

Rückwärtsfahren mit einem parkenden Fahrzeug kollidierte und den Unfallort vor der

Ermöglichung von Feststellungen oder einer angemessenen Wartezeit verließ, für das

Bestehen von Zweifeln an seiner Fahreignung.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1,

§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Nr. 1.5, 46.1 und 46.5 des Streitwertkatalogs

für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt z. B. in: SächsVBl. 2014, Heft 1,

Sonderbeilage).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3

Satz 3 GKG).

gez.:

Dehoust

Drehwald

Groschupp

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