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Sächsisches Oberverwaltungsgericht v. 17.03.2020: Fahreignung
Das Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Beschluss vom 17.03.2020 - 6 B 314/19) hat entschieden:
Siehe auch
Fahreignung
und
Fahreignung Beweislast
Gründe:
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.
Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Die mit der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf deren Prüfung der Senat im
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO
grundsätzlich beschränkt ist, ergeben nicht, dass es das Verwaltungsgericht zu Unrecht
abgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen
den Bescheid der Antragsgegnerin vom 10. September 2019 wiederherzustellen. In
diesem Bescheid entzieht die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Fahrerlaubnis,
zieht den Führerschein ein und fordert den Antragsteller auf, den Führerschein
innerhalb von fünf Kalendertagen nach Zustellung des Bescheides abzugeben und
ordnet die sofortige Vollziehung dieser Verfügungen an.
Zur Begründung führt das Verwaltungsgericht an, die Entziehung der Fahrerlaubnis
finde ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV.
Danach habe die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich
dessen Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweise. Das sei hier
der Fall, weil die Antragsgegnerin aus der Nichtvorlage des geforderten fachärztlichen
Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf die fehlende Fahreignung des Antragstellers
habe schließen dürfen. Die Anordnung zur Begutachtung sei auch formell und
materiell rechtmäßig gewesen. Zu den Erkrankungen und Mängeln, die die
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Fahreignung beeinträchtigen könnten, zählten u. a. auch Persönlichkeitsveränderungen
durch pathologische Alterungsprozesse. Der motorisierte Straßenverkehr stelle an die
menschliche Leistungs- und Belastungsfähigkeit hohe Ansprüche und es sei daher
durch die nachlassende organisch-psychische Leistungsfähigkeit im höheren
Lebensalter möglich, dass es zunehmend zu Anpassungsschwierigkeiten kommen
könne. Leistungsminderungen im höheren Alter müssten aber nicht zwangsläufig zur
Fahrungeeignetheit führen. Hier sei die Anforderung des Gutachtens über die
Fahreignung durch konkrete Anhaltspunkte veranlasst und auch verhältnismäßig
gewesen. Sie stütze sich im Wesentlichen auf die Umstände des am 9. Januar 2019
vom Antragsteller verursachten Unfalls. Maßgeblich sei zum einen, dass er
ungebremst auf das vor ihm haltende Fahrzeug aufgefahren sei und zum anderen die
Tatsache, dass er auf den aufnehmenden Polizeibeamten nach dem Unfall einen
abwesenden und verwirrten Eindruck gemacht habe. Dass der Antragsteller sich ein
paar Tage später zu Hause mit einem Polizeibeamten über ein Buchprojekt unterhalten
habe und der Polizeibeamte keine Einschränkungen beim Antragsteller festgestellt
habe, führe zu keiner anderen Beurteilung. Gespräche in heimischer Umgebung ließen
keine Rückschlüsse darauf zu, inwieweit er in der Lage sei, im schnellen
Straßenverkehr adäquat auf unvorhergesehene Situationen zu reagieren und
Gefahrenlagen richtig einzuschätzen. Dafür, dass er dies nicht mehr ausreichend
könne, spreche die Tatsache, dass er bei dem Vorfall am 9. Januar 2019 keinerlei
Bremsreaktionen gezeigt habe. Hinzu kämen ein Ereignis vom 15. August 2016 und
ein Vorfall am 2. April 2018. Am 15. August 2016 habe er sich unerlaubt vom
Unfallort entfernt, nachdem sein Pkw beim Rückwärtsfahren mit einem anderen
Fahrzeug kollidiert sei. Am 2. April 2018 sei das Fahrzeug seiner Ehefrau mit
laufendem Motor länger unverschlossen abgestellt worden. Da die Ehefrau des
Antragstellers schwer krank sei, sprächen viele Anhaltspunkte dafür, dass tatsächlich
er das Fahrzeug in diesem Zustand abgestellt habe. Auch die Tatsachen, dass er nach
der Anordnung der Begutachtung erneut beim Rückwärtsfahren mit einem parkenden
Fahrzeug kollidiert sei und den Unfallort trotz Kenntnis des Unfalls verlassen habe
und offensichtlich das angefertigte Gutachten zu einem für ihn nachteiligen Ergebnis
gekommen sei, bestätigten die von der Behörde vorgenommene Einschätzung
hinsichtlich seiner Fahreignung.
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Hiergegen wendet der Antragsteller in der Begründung seiner Beschwerde ein, die
Witterungsbedingungen am 9. Januar 2019 seien schlecht gewesen. Schneematsch
habe auf dem gefrorenen Boden zu erheblichen Glättebildungen geführt. Seine
Bremsung habe deshalb auf der rutschigen Fahrbahn keinerlei Wirkung gezeigt. Er
zeige auch keinerlei Leistungsmängel. In den vergangenen zehn Jahren habe er sich
intensiv einer Forschungsarbeit gewidmet. Hierfür sei er nicht nur mit seinem Pkw im
Vogtland, sondern auch in ganz Sachsen und dem weiteren Bundesgebiet unfallfrei
umhergereist. Sein 900-seitiges Werk: "Vogtland - Wege durch Zeit und Raum" stehe
unmittelbar vor der Vollendung. Es sei auch natürlich, dass er als 92-Jähriger nach
einem nicht unerheblichen Verkehrsunfall einen abwesenden und verwirrten Eindruck
gemacht habe. Er habe schlicht und ergreifend unter Schock gestanden. Der Vorfall
vom 15. August 2016 liege mehr als drei Jahre zurück. Zudem sei es bei der
Einstellung nach § 153a StPO nicht zu einer endgültigen Schuldfeststellung
gekommen. Deshalb gelte die Unschuldsvermutung fort. Völlig außer Betracht zu
bleiben habe der Vorfall vom 2. April 2018. Hier äußere die Antragsgegnerin einen
bloßen Verdacht ins Blaue hinein. Seine Ehefrau verfüge trotz ihrer Krankheit noch
über eine gültige Fahrerlaubnis. Er habe sich über einen Zeitraum von etwa einem Jahr
sogar
zwei
Augenoperationen
unterzogen,
um
den
Anforderungen
der
Antragsgegnerin hinsichtlich seiner Fahreignung Genüge zu tun. Sofern jeder
Fahrerlaubnisinhaber, der einmal in ein Verkehrsunfallereignis verwickelt worden sei,
ein
ärztliches
Fahreignungsgutachten
vorlegen
müsste,
würde
dies
den
Verwaltungsapparat bei den Fahrerlaubnisbehörden und den Prüforganisationen zum
Erliegen
bringen.
Die
Anordnung
zur
Beibringen
eines
ärztlichen
Fahreignungsgutachtens sei deshalb rechtswidrig gewesen und demzufolge dürfe auch
aus der Nichtvorlage nicht auf seine fehlende Fahreignung geschlossen werden.
Diese Einwände führen zu keiner Abänderung der verwaltungsgerichtlichen
Entscheidung. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die
Antragsgegnerin aus der Tatsache, dass der Antragsteller das von ihr geforderte
Gutachten nicht beigebracht hat, gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf seine
Nichteignung schließen durfte. Der Schluss auf die Nichteignung ist zwar nur zulässig,
wenn die Anordnung der ärztlichen bzw. medizinisch-psychologischen Untersuchung
rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist (BVerwG, Urt. v. 9.
Juni 2005 - 3 C 25.04 -, juris Rn. 19). Hier lagen aber hinreichend konkrete Tatsachen,
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die Zweifel an seiner Fahreignung begründeten, vor und die Anordnung ist auch nicht
unverhältnismäßig.
Zu Recht wendet der Antragsteller allerdings ein, dass daraus, dass er am 9. Januar
2019 einen Auffahrunfall verursacht hat, nicht auf seine Nichteignung geschlossen
werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn er - wie von der Antragsgegnerin behauptet,
von ihm aber bestritten - ungebremst auf den wegen eines Rettungsdienstfahrzeugs vor
ihm bei grüner Ampel anhaltendenden Pkw aufgefahren sein sollte. Ein - auch
ungebremstes - Auffahren auf den Vordermann innerorts stellt ein alltägliches - häufig
durch Unachtsamkeit hervorgerufenes - Verkehrsgeschehen dar, das jedem passieren
kann und aus dem allein keine Rückschlüsse auf die Fahreignung gezogen werden
können.
Zutreffend ist das Verwaltungsgericht aber davon ausgegangen, dass sein Zustand und
Verhalten nach dem Unfall am 9. Januar 2019 die Anordnung des Gutachtens
rechtfertigen. In einem Aktenvermerk der Polizeimeisterin M..... vom 9. Januar 2019
ist u. a. festgehalten, dass sie sich nach dem Unfall zum Antragsteller in den
Rettungswagen begeben habe, um das Abschleppen seines Fahrzeugs mit ihm zu
besprechen. Sie führt in diesem Vermerk u. a. aus:
"Der B........ hat ein äußerst schlechtes Gehör und wirkte zudem sehr abwesend.
Klar und deutlich ausgesprochene Fragen beantwortete dieser falsch,
zusammenhanglos und völlig irrelevant. (…) Die Kommunikation war äußerst
schwierig. Die Fahrtüchtigkeit wurde umgehend von beiden vor Ort
anwesenden Beamten in Frage gestellt."
Dieses Verhalten kann - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt - dafür
sprechen, dass der Antragsteller auch schon vor dem Unfall in einem ähnlichen
Zustand war und deshalb nicht adäquat auf die Gefahrenlage und die
Straßenverhältnisse reagieren konnte. Zwar ist es auch möglich, dass er - wie von ihm
vorgetragen - wegen eines in Folge des Unfalls erlittenen Schocks nur nach dem
Unfall, nicht aber davor beeinträchtigt war. Das ändert aber nichts daran, dass sein
Verhalten nach dem Unfall Zweifel an seiner Fahreignung aufwirft, weil die andere
Alternative ohne weitere Begutachtung nicht ausgeschlossen werden kann.
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Die gegenwärtigen Eignungszweifel bestehen ungeachtet dessen, dass er früher
längere Zeit unfallfrei gefahren ist. Sie bestehen, obwohl er noch umfangreiche
Forschungsarbeiten und Buchprojekte in Angriff nimmt sowie ein Polizeibeamter bei
einer Unterhaltung mit ihm einige Tage später keine Einschränkungen bemerkt hat.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, kann aus seinem Verhalten bei in
Ruhe durchgeführten Tätigkeiten, wie Gesprächen, Forschungsarbeiten und
schriftstellerischen Tätigkeiten, nicht auf sein Verhalten in Stresssituationen
geschlossen werden. Zudem können altersbedingte Einschränkungen auch nur
phasenweise auftreten. Es deuten Anhaltspunkte darauf hin, dass er zumindest
phasenweise in Stresssituationen im Verkehr unangemessen reagiert und deshalb seine
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr gegeben ist, obwohl er
ansonsten rüstig, aktiv und geistig beweglich ist.
Das Verwaltungsgericht durfte auch als ergänzenden Umstand die Tatsache, dass er
am 15. August 2016 beim Rückwärtsfahren aus der Parklücke mit einem anderen Auto
kollidiert war und die Unfallstelle verlassen hatte, ohne die erforderlichen
Feststellungen zu ermöglichen, berücksichtigen.
Ein
Verstoß
gegen
die
Unschuldsvermutung
liegt
darin
nicht.
Die
Unschuldsvermutung gilt nur im Bereich der straf-, ordnungswidrigkeits- oder
disziplinarrechtlichen Ahndung, nicht im vorliegenden präventivpolizeilichen
Zusammenhang (vgl. z. B. BVerwG, Urt. v. 25. September 2008 - 3 C 34.07 -, juris
Rn. 36; VGH BW, Beschl. v. 10. August 2015 - 10 S 278/15 -, juris Rn. 7). Die
Einstellung eines Strafverfahrens nach § 153 a Abs. 2 StPO bedeutet zudem nicht,
dass davon auszugehen ist, dass die Straftat nicht begangen wurde. Zwar trifft es zu,
dass die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK bei der Einstellung des
Strafverfahrens nach § 153 a StPO nicht widerlegt wird. Auch darf allein aus der
Verfahrenseinstellung auf dieser Rechtsgrundlage, die nur mit Zustimmung des
Angeklagten möglich ist, nicht auf die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes
der angeklagten Straftaten geschlossen werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16. Januar
1991 - 1 BvR 1326/90 -, NJW 1991, 1530, 1531 a. E.). Dies heißt freilich nicht, dass
eine Einstellung nach § 153 a Abs. 2 StPO einer eigenständigen Würdigung und
Bewertung der strafgerichtlichen Verfahrensakten in einem Verwaltungs- oder
verwaltungsgerichtlichen Verfahren entgegenstünde. Den Verwaltungsbehörden und
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den Gerichten ist nicht verwehrt, die im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren
und im strafgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse und Beweismittel einer
eigenständigen Überprüfung im Hinblick darauf zu unterziehen, ob sie Zweifel an der
Fahreignung wecken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16. Januar 1991 a. a. O., 1532 für den
Approbationswiderruf; BayVGH, Beschl. v. 24. März 2014 - 11 CE 14.11 -, juris Rn.
15). Zudem kann bereits aus dem - zwischen den Beteiligten nicht umstrittenen -
objektiven Geschehen, dass er den Unfallort verlassen hat, ohne Feststellungen
anderer zu ermöglichen, auf Zweifel an seiner Fahreignung geschlossen werden. Auch
dieses Geschehen lässt den Rückschluss darauf zu, dass er in unvorhergesehenen
Situationen im Straßenverkehr nicht angemessen reagiert - sei es, weil er sie aufgrund
altersbedingter Einschränkungen gar nicht bemerkt, sei es, weil er aufgrund dieser
Einschränkungen inadäquat auf sie reagiert. Die Frage, ob in dem Verhalten ein
(vorsätzliches) unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (vgl. § 142 StGB) liegt, kann
deshalb hier letztlich offen bleiben.
Der Vorfall kann berücksichtigt werden, obwohl er bei Anordnung der Begutachtung
knapp drei Jahre zurücklag. Sieht man in dem Verhalten ein unerlaubtes Entfernen
vom Unfallort, betrüge die Tilgungs- und Verwertungsfrist einer entsprechenden
Eintragung ins Fahreignungsregister (vgl. § 28 Abs. 3 Nr. 1 StVG, Nummer 2.1.6 der
Anlage 13 zu § 40 FeV) fünf Jahre (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVG). Auch wenn
man das Verhalten als unvorsätzliches Entfernen wertet, ergibt die einzelfallbezogene
Wertung (vgl. BayVGH, Beschl. v. 6. Mai 2008 - 11 CS 08.551 -, juris Rn. 39), dass
das Verhalten des Antragstellers vor drei Jahren auch zum Zeitpunkt der
Untersuchungsanordnung noch Zweifel an seiner Fahreignung begründet.
Da bereits diese festgestellten Tatsachen Zweifel an der Fahreignung des
Antragstellers wecken, kann dahinstehen, ob hinsichtlich des Vorfalls vom 2. April
2018 hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er das Fahrzeug selbst
abgestellt hat.
Auch die nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung führt zu keinem
anderen Ergebnis. Solange der Antragsteller nicht den Nachweis seiner hinreichenden
Fahreignung geführt hat, hat sein persönliches Mobilitätsinteresse gegenüber dem
öffentlichen Interesse am wirksamen Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer sowie
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seiner selbst regelmäßig zurückzutreten (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 13. Oktober 2009
- 3 B 314/09 -, juris Rn. 6). Gründe, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung
nahelegen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr spricht
die Tatsache, dass der Antragsteller nach der Anordnung der Begutachtung beim
Rückwärtsfahren mit einem parkenden Fahrzeug kollidierte und den Unfallort vor der
Ermöglichung von Feststellungen oder einer angemessenen Wartezeit verließ, für das
Bestehen von Zweifeln an seiner Fahreignung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1,
§ 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG (vgl. Nr. 1.5, 46.1 und 46.5 des Streitwertkatalogs
für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; abgedruckt z. B. in: SächsVBl. 2014, Heft 1,
Sonderbeilage).
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3
Satz 3 GKG).
gez.:
Dehoust
Drehwald
Groschupp
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