Das Verkehrslexikon
OLG Dresden v. 15.01.2026: Unfallmanipulationen
Das OLG Dresden (Urteil vom 15.01.2026 - 4 U 2596/21) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Gründe:
Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche
Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige
Berufung des Beklagten bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die
Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des
Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung
nicht.
Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht mit Urteil vom 29.04.2021 - neben den
gesondert in Anspruch genommenen Herrn H...... S...... und Frau C...... D...... (ehemals
P......) - zur Zahlung von 18.252,95 Eur aus dem Ereignis vom 16.08.2005 verurteilt. Der
Klägerin steht als Kraftfahrzeugversicherer ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des
regulierten Betrages gemäß §§ 823 Abs.2, 830, 840 BGB i.V.m. §§ 263, 25, 27 StGB zu. Der
Beklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 17.07.2014 wegen Betruges
verurteilt. Das Landgericht Dresden hat am 28.04.2016 (11 Ns 320 Js 660/08) auf die
Berufung des Beklagten, ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Gegenstand der Verurteilung war unter anderem auch das Ereignis vom 16./17.08.2005.
Herr S...... will mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug VW Touran mit dem Pkw VW Polo,
das von der Frau D...... gesteuert worden sein soll, am 16.08.2005 kollidiert sein. Der
Beklagte kümmerte sich um die Regulierung gegenüber der Versicherung und die Reparatur.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichtes Dresden vom
29.04.2021 Bezug genommen.
Der Beweis einer Unfallmanipulation kann dabei durch den Nachweis einer ungewöhnlichen
Häufung von typischen Umständen erbracht werden, die für sich betrachtet zwar jeweils
auch eine andere Erklärung finden mögen, in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise
jedoch nur den Schluss zulassen, dass der Anspruchsteller die Beschädigung seines
Fahrzeuges bewusst und gewollt herbeigeführt und in die Beschädigung seines Fahrzeuges
Hierbei bedarf es in Anwendung des § 286 Abs. 1 ZPO für den erforderlichen Vollbeweis
zwar keiner von allen Zweifeln freien Überzeugung des Gerichtes. Erforderlich ist aber ein für
das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen
gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Für einen solchen
Nachweis reicht es aus, dass der Pflichtversicherer derart gewichtige Indizien vorbringt und
gegebenenfalls beweist, die bei einer Gesamtschau den triftigen Schluss auf eine
Unfallmanipulation zulassen. Hierfür ist wiederum keine wissenschaftliche lückenlose
Gewissheit notwendig, sondern der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für ein
unredliches Verhalten ausreichend (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom
21.05.2015 - 4 U 29/14 - juris). Bei Häufung von Anzeichen, die auf eine Manipulation des
Unfallgeschehens hindeuten, ist der Anscheinsbeweis geführt (vgl. OLG Köln, Urteil vom
18.10.2013 - 19 U 78/13, Rdnr. 50). Unerheblich ist dabei, ob diese Indizien bei isolierter
Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können. Ausschlaggebend ist
vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise, bei der auf eine Indizienkette
auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls
geschlossen werden kann (OLG Köln, a.a.O.).
Im vorliegenden Fall liegen zahlreiche Indizien vor, die den Schluss zulassen, dass der
Beklagte gemeinsam mit den gesondert in Anspruch genommenen Beklagten vorsätzlich
falsche Angaben gemacht hat, um die Klägerin zu täuschen und zur Zahlung auf den
vermeintlichen Versicherungsfall zu veranlassen. Der Unfall hat sich nicht so ereignet, wie
ihn Herr S...... und Frau D...... - die damalige Lebensgefährtin des Beklagten - gegenüber der
Klägerin geschildert haben. Frau D...... wurde als Fahrerin des Pkw VW Polo angegeben,
obwohl sie das Fahrzeug nicht geführt hat. Herr S...... hat später eingeräumt, dass es eine
Frau von ähnlichem Aussehen gewesen sei. Die Daten des angeblichen Unfalltages
divergieren. Der Unfall soll sich nach den Angaben des Herrn S...... am 16.08.2005, um
20.52 Uhr in Tschechien ereignet haben. Frau D...... gab an, dass er sich am 17.08.2005,
zwischen M...... (Tschechien) und R...... ereignet hat. Die Polizei wurde zum Unfall nicht
zugezogen. Es mag sein, dass dafür Sprachbarrieren ein Grund waren, gleichwohl kann
erwartet werden, dass im Grenzgebiet auch bei der tschechischen Polizei gewisse
Sprachkenntnisse in englisch oder deutsch vorhanden sind, zumal grenzüberschreitende
Unfälle nicht selten vorkommen werden. Es besteht zudem eine Verbindung zwischen Herrn
S...... und dem Beklagten, denn Herr S...... hatte seinen Firmensitz unter derselben Anschrift
wie der Kfz-Reparaturbetrieb des Beklagten - Firma A......-Service - und Frau D...... war die
Lebensgefährtin des Beklagten zum damaligen Zeitpunkt. Der Beklagte ist auch Inhaber der
in D...... (Tschechien) ansässigen Firma A......-Trade Plus, die die Bergung und
Abschleppleistungen von O...... (Tschechien) nach D...... und sodann nach Dr......
durchgeführt haben will. Die Firma A......-Service hat Frau D...... zudem einen Mietwagen zur
Verfügung gestellt.
Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Dresden in seinem Urteil vom 17.07.2014 hat
sich ein Unfall vom 16./17.08.2005 jedenfalls nicht so wie gegenüber der Klägerin geschildert
zugetragen. Herr S...... hat zwar angegeben, dass der Unfall stattgefunden habe, allerdings
mit einer Frau von ähnlichem Aussehen, die deutsch gesprochen und einen Polo gefahren
habe. Frau D...... hat angegeben, sie habe nach ihrer Erinnerung den Unfall mit einem L......
(gemeint ist der Mitarbeiter V......) als Unfallbeteiligten melden sollen, dann sei jedoch Herr
S...... als Unfallgegner aufgetaucht. Die Meldung an die Versicherung habe sie ausgefüllt,
aber keine Zahlungen erhalten. Sie habe den Vordruck für den Beklagten ausgedruckt und
gefaxt. Sie sei an dem Unfall zwischen M...... und R...... nicht beteiligt gewesen. Das
Amtsgericht war davon überzeugt, dass der Beklagte aufgrund seines Näheverhältnisses zu
Frau D...... das tatsächliche Geschehen gekannt habe. Der Beklagte habe nach den
Feststellungen des Amtsgerichts Dresden in seinem Urteil vom 17.07.2014 den
Schriftverkehr zur Durchsetzung der Ansprüche bei Verkehrsunfällen übernommen. Ebenso
habe er den Transport von Fahrzeugen, die Vorstellung der Fahrzeuge zur Besichtigung und
die Verfolgung von Ansprüchen gegenüber der Versicherung übernommen. Frau D...... habe
teilweise Blankounterschriften geleistet. Den Schriftverkehr mit Versicherungen habe sie
nicht eigenständig geführt, sondern dies dem Beklagten überlassen. Der Beklagte hat diese
Feststellungen im Urteil des Amtsgerichtes nicht angegriffen.
Darüber hinaus gibt es auch ausweislich der Feststellungen des Amtsgerichts in seinem
Urteil vom 17.07.2014 eine ungewöhnliche Häufung an Unfällen. Auch wenn diese nicht
Gegenstand des vorliegenden Schadensersatzanspruches sind, so will Frau D...... mit ihrem
VW Polo bereits am 16.05.2005 - knapp drei Monate vor dem streitgegenständlichen Unfall -
erst mit der rechten Leitplanke und dann links mit einem Lkw kollidiert sein. Hier wurde die
Polizei ebenfalls nicht gerufen und der andere Unfallbeteiligte Lkw-Fahrer sei noch vor dem
Eintreffen eines Abschleppunternehmens von der Unfallstelle weggefahren. Darüber hinaus
will Herr S...... am 28.11.2005 erneut in Tschechien in der Nähe des Ortes D...... in einen
Unfall verwickelt worden sein. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Dresden in seinem
Urteil vom 17.07.2014 erfolgte auch zu diesem Zeitpunkt keine polizeiliche Aufnahme. Die
Reparatur wurde wiederum durch die Firma des Beklagten durchgeführt. Des Weiteren war
der Beklagte nach den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts der maßgeblich
Handelnde und der entscheidende Akteur.
Ein weiteres - aber nicht entscheidungserhebliches - Indiz ist, dass der Sachverständige
Rachel in seinem Gutachten vom 31.05.2018 ein mit dem Schaden korrespondierendes
Unfallereignis vom 16./17.08.2005 nicht ohne Weiteres feststellen konnte. Unter
Berücksichtigung der skizzenhaften Darstellung könne dies fahrdynamisch nicht ohne
Weiteres bestätigt werden. Nach den vorliegenden Schadensbildern wären deutliche
Fremdantragungen der Kollisionspartner wechselseitig zu erwarten gewesen. Aus den ihm
vorliegenden Lichtbildern hätten sich aber keine derartigen Hinweise auf Fremdantragungen
ergeben. Der Sachverständige bemängelte zudem das Fehlen von Anknüpfungstatsachen.
Der Klägerin mag zwar mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen der Beweis dafür,
dass eine Schadenskorrespondenz fehlt, nicht gelungen sein. Gleichwohl kann dem
Gutachten entnommen werden, dass eine beweissichere Zuordnung des Schadensbildes an
den unfallbeteiligten Fahrzeugen nicht festgestellt wurde.
Unzutreffend ist zudem die Annahme des Beklagten, dass Frau D...... ihre Aussage geändert
und nunmehr eingeräumt habe, dass der Unfall wie geschildert stattgefunden habe. Im
vorliegenden Verfahren hat sie ihre Beteiligung in Abrede gestellt. So hat sie bereits in der
Klageerwiderung vom 29.03.2011 bestritten, dass sie in irgendeinem Zusammenhang mit
den genannten Unfällen und der Geltendmachung der Schäden in Zusammenhang stehe.
Sie hat lediglich eingeräumt, dass am 16.08.2005 ein Unfall stattgefunden habe, jedoch von
der Klägerin nie vorgetragen worden sei, dass diese für den Fall, dass sie als Fahrerin nicht
beteiligt gewesen sei, keine Zahlungen vorgenommen hätte (Schriftsatz 17.04.2019). Ihre
Beteiligung an dem Verkehrsunfall hat sie damit nicht eingeräumt. Vielmehr hat sie lediglich
die Kausalität für den Eintritt des Schadens bestritten. Im Übrigen hat Herr S...... eingeräumt,
dass nicht Frau D......, sondern eine ihr ähnlich sehende Frau gefahren sei.
Ohne Erfolg beanstandet der Beklagte, dass das Urteil des Amtsgerichts Dresden nicht
geeignet sei, das Ergebnis des landgerichtlichen Urteils zu tragen. Eine rechtskräftige
strafrechtliche Verurteilung einer Partei ist im Zivilprozess nicht bindend, auch wenn die
Akten eines Strafverfahrens und ein rechtskräftiges Strafurteil grundsätzlich als
Beweisurkunden herangezogen werden können, auf die der Tatrichter seine Überzeugung
Zivilrichter bei engem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang von Zivil- und
Strafverfahren ein rechtskräftiges Strafurteil nicht unberücksichtigt lassen, sondern muss sich
mit dessen Feststellungen auseinandersetzen, soweit sie für seine eigene Beweiswürdigung
von Bedeutung sind (so BGH, a.a.O.). Nach den allgemeinen Grundsätzen des
Zivilprozesses erhöht es die sekundäre Darlegungslast des Beklagten, wenn der Kläger
seinen Anspruch durch Vorlage eines ausführlich begründeten rechtskräftigen Strafurteils
schlüssig dargetan hat (so BGH, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Die Feststellungen des
Amtsgerichts Dresden in seinem Strafurteil sind überzeugend nachvollziehbar und die
Beweiswürdigung plausibel begründet. Es reicht insoweit nicht aus, wenn der Beklagte
pauschal bestreitet, dass er nicht im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den
gesondert in Anspruch genommenen Beklagten die Klägerin getäuscht und sich nicht mit
ihnen zusammengetan habe, um die Klägerin zu schädigen. Der Beklagte hat nicht
dargelegt, welche konkreten Feststellungen des Amtsgerichts Dresden in dem Strafurteil
unzutreffend sein sollen.
Zu Unrecht meint der Beklagte, dass Feststellungen dazu hätten getroffen werden müssen,
dass die Klägerin bei Kenntnis der wahren Sachlage - nämlich, dass Frau D...... das
Fahrzeug nicht gefahren habe - keine Zahlungen geleistet hätte. Die Leistungspflicht der
Klägerin tritt nicht zwangsläufig durch eine unfallbedingte Beschädigung eines Fahrzeuges
ein. Wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder arglistig falsche Angaben gemacht hat,
der Unfall fingiert wurde oder der Versicherer vorsätzlich getäuscht wurde, um ihn zu einer
Zahlung zu Veranlassen, kann er von seiner Leistungspflicht frei werden. § 6 Abs. 3 VVG
a.F. sah bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung Leistungsfreiheit vor. Die Klägerin
ist von ihrer Leistungspflicht frei, wenn ihr gegenüber vom Versicherungsnehmer arglistig
falsche Angaben zum Unfallhergang und zur Unfallbeteiligung gemacht werden. Die
arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer
Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung
genügt bereits das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter
Deckungsansprüche zu beseitigen. Arglistig handelt der Versicherungsnehmer schon dann,
wenn er billigend in Kauf nimmt, dass sein Verhalten den Versicherer bei der
Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom
29.11.2017 - 20 U 18/17, Rdnr. 56 - juris). Dies steht aber schon nach dem unstreitigen
Vorbringen fest. Bei einer Unfallmanipulation ist die Klägerin ebenfalls leistungsfrei. Hier
sprechen - wie bereits ausgeführt - die Indizien für eine Unfallmanipulation.
Der Anspruch ist nicht verjährt. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis hat, §§ 195,199 BGB. Die Klägerin
hat am 27.12.2010 Klage erhoben. Nur wenn sie vor dem 01.01.2007 Kenntnis erlangt hätte,
wäre der Anspruch verjährt. Die Beklagten, die sich auf Verjährung berufen, müssen die
Kenntnis beweisen. Die Klägerin muss allerdings an der Sachaufklärung mitwirken und
darlegen, was sie zur Ermittlung des Sachverhaltes veranlasst hat. Mit Schriftsatz vom
29.07.2019 hat sie hierzu ausgeführt, dass der Gesamtkomplex von einer Ermittlungsgruppe,
die aus Versicherungskaufleuten bestanden habe, im Jahr 2007 bearbeitet worden sei. Dies
habe zu der Strafanzeige vom 19.06.2007 geführt. Unabhängig von der Frage, ob die
Kenntnis der internen Ermittlungsgruppe bei der Klägerin ausreicht, sind keine Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, dass die Klägerin bereits im Jahr 2006 ausreichende Anhaltspunkte für das
Vorliegen von Unfallmanipulationen und Betrugshandlung hatte.
Entgegen der Auffassung des Beklagten wurde er auch nicht doppelt in Anspruch
genommen.
Eine solche Verurteilung spricht das Urteil des Landgerichts nicht aus. Bei verständiger
Würdigung ist ihm lediglich eine Verurteilung des Beklagten (Beklagter zu 4) in Höhe von
18.252,96 € zu entnehmen. Die Formulierung in Ziff. 1) und 2) des Urteils des Landgerichts
vom 19.4.2021 ist dem Verfahrensgang geschuldet: Im Tenor Ziffer 1. hat das Landgericht
das Teilversäumnisurteil vom 02.12.2016 abgeändert, dass noch keine Verurteilung der
Beklagten zu 3) (Frau D......) enthielt. Die Verurteilung des Beklagten (Beklagter zu 4) zur
Zahlung befindet sich nur im Tenor Ziffer 1. Mit der Formulierung "neben der Beklagten zu 1)
und zu 4)" im Tenor Ziffer 2. wird ersichtlich nur klargestellt, dass diese neben der Beklagten
zu
3)
als
Gesamtschuldner
haften.
Insbesondere
unter
Berücksichtigung
der
Entscheidungsgründe ist es fernliegend, dass das Landgericht die Beklagten zur Zahlung
von zweimal 18.252,95 € verurteilen wollte. Diesen lässt sich nämlich eindeutig entnehmen,
dass die Verurteilung aller Beklagten ausschließlich auf den Schadensfall vom 16.8.2005
gestützt wird, aus dem die Klägerin aber lediglich Ansprüche in Höhe von 18.896,94 €
hergeleitet hat.
S......
R......
Z......
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