Das Verkehrslexikon

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OLG Dresden v. 15.01.2026: Unfallmanipulationen




Das OLG Dresden (Urteil vom 15.01.2026 - 4 U 2596/21) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Gründe:


Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche

Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige

Berufung des Beklagten bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die

Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des

Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung

nicht.

Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht mit Urteil vom 29.04.2021 - neben den

gesondert in Anspruch genommenen Herrn H...... S...... und Frau C...... D...... (ehemals

P......) - zur Zahlung von 18.252,95 Eur aus dem Ereignis vom 16.08.2005 verurteilt. Der

Klägerin steht als Kraftfahrzeugversicherer ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des

regulierten Betrages gemäß §§ 823 Abs.2, 830, 840 BGB i.V.m. §§ 263, 25, 27 StGB zu. Der

Beklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 17.07.2014 wegen Betruges

verurteilt. Das Landgericht Dresden hat am 28.04.2016 (11 Ns 320 Js 660/08) auf die

Berufung des Beklagten, ihn zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.

Gegenstand der Verurteilung war unter anderem auch das Ereignis vom 16./17.08.2005.

Herr S...... will mit dem von ihm gesteuerten Fahrzeug VW Touran mit dem Pkw VW Polo,

das von der Frau D...... gesteuert worden sein soll, am 16.08.2005 kollidiert sein. Der

Beklagte kümmerte sich um die Regulierung gegenüber der Versicherung und die Reparatur.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Landgerichtes Dresden vom

29.04.2021 Bezug genommen.

Der Beweis einer Unfallmanipulation kann dabei durch den Nachweis einer ungewöhnlichen

Häufung von typischen Umständen erbracht werden, die für sich betrachtet zwar jeweils

auch eine andere Erklärung finden mögen, in ihrem Zusammenwirken vernünftigerweise

jedoch nur den Schluss zulassen, dass der Anspruchsteller die Beschädigung seines

Fahrzeuges bewusst und gewollt herbeigeführt und in die Beschädigung seines Fahrzeuges

Hierbei bedarf es in Anwendung des § 286 Abs. 1 ZPO für den erforderlichen Vollbeweis

zwar keiner von allen Zweifeln freien Überzeugung des Gerichtes. Erforderlich ist aber ein für

das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der vernünftigen Zweifeln Schweigen

gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. OLG Hamm, a.a.O.). Für einen solchen

Nachweis reicht es aus, dass der Pflichtversicherer derart gewichtige Indizien vorbringt und

gegebenenfalls beweist, die bei einer Gesamtschau den triftigen Schluss auf eine

Unfallmanipulation zulassen. Hierfür ist wiederum keine wissenschaftliche lückenlose

Gewissheit notwendig, sondern der Nachweis einer erheblichen Wahrscheinlichkeit für ein

unredliches Verhalten ausreichend (vgl. OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom

21.05.2015 - 4 U 29/14 - juris). Bei Häufung von Anzeichen, die auf eine Manipulation des

Unfallgeschehens hindeuten, ist der Anscheinsbeweis geführt (vgl. OLG Köln, Urteil vom

18.10.2013 - 19 U 78/13, Rdnr. 50). Unerheblich ist dabei, ob diese Indizien bei isolierter

Betrachtung jeweils auch als unverdächtig erklärt werden können. Ausschlaggebend ist

vielmehr eine Gesamtwürdigung aller Tatsachen und Beweise, bei der auf eine Indizienkette

auf eine planmäßige Vorbereitung und Herbeiführung des vermeintlichen Unfalls

geschlossen werden kann (OLG Köln, a.a.O.).

Im vorliegenden Fall liegen zahlreiche Indizien vor, die den Schluss zulassen, dass der

Beklagte gemeinsam mit den gesondert in Anspruch genommenen Beklagten vorsätzlich

falsche Angaben gemacht hat, um die Klägerin zu täuschen und zur Zahlung auf den

vermeintlichen Versicherungsfall zu veranlassen. Der Unfall hat sich nicht so ereignet, wie

ihn Herr S...... und Frau D...... - die damalige Lebensgefährtin des Beklagten - gegenüber der

Klägerin geschildert haben. Frau D...... wurde als Fahrerin des Pkw VW Polo angegeben,

obwohl sie das Fahrzeug nicht geführt hat. Herr S...... hat später eingeräumt, dass es eine

Frau von ähnlichem Aussehen gewesen sei. Die Daten des angeblichen Unfalltages

divergieren. Der Unfall soll sich nach den Angaben des Herrn S...... am 16.08.2005, um

20.52 Uhr in Tschechien ereignet haben. Frau D...... gab an, dass er sich am 17.08.2005,

zwischen M...... (Tschechien) und R...... ereignet hat. Die Polizei wurde zum Unfall nicht

zugezogen. Es mag sein, dass dafür Sprachbarrieren ein Grund waren, gleichwohl kann

erwartet werden, dass im Grenzgebiet auch bei der tschechischen Polizei gewisse

Sprachkenntnisse in englisch oder deutsch vorhanden sind, zumal grenzüberschreitende

Unfälle nicht selten vorkommen werden. Es besteht zudem eine Verbindung zwischen Herrn

S...... und dem Beklagten, denn Herr S...... hatte seinen Firmensitz unter derselben Anschrift

wie der Kfz-Reparaturbetrieb des Beklagten - Firma A......-Service - und Frau D...... war die

Lebensgefährtin des Beklagten zum damaligen Zeitpunkt. Der Beklagte ist auch Inhaber der

in D...... (Tschechien) ansässigen Firma A......-Trade Plus, die die Bergung und

Abschleppleistungen von O...... (Tschechien) nach D...... und sodann nach Dr......

durchgeführt haben will. Die Firma A......-Service hat Frau D...... zudem einen Mietwagen zur

Verfügung gestellt.

Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Dresden in seinem Urteil vom 17.07.2014 hat

sich ein Unfall vom 16./17.08.2005 jedenfalls nicht so wie gegenüber der Klägerin geschildert

zugetragen. Herr S...... hat zwar angegeben, dass der Unfall stattgefunden habe, allerdings

mit einer Frau von ähnlichem Aussehen, die deutsch gesprochen und einen Polo gefahren

habe. Frau D...... hat angegeben, sie habe nach ihrer Erinnerung den Unfall mit einem L......

(gemeint ist der Mitarbeiter V......) als Unfallbeteiligten melden sollen, dann sei jedoch Herr

S...... als Unfallgegner aufgetaucht. Die Meldung an die Versicherung habe sie ausgefüllt,

aber keine Zahlungen erhalten. Sie habe den Vordruck für den Beklagten ausgedruckt und

gefaxt. Sie sei an dem Unfall zwischen M...... und R...... nicht beteiligt gewesen. Das

Amtsgericht war davon überzeugt, dass der Beklagte aufgrund seines Näheverhältnisses zu

Frau D...... das tatsächliche Geschehen gekannt habe. Der Beklagte habe nach den

Feststellungen des Amtsgerichts Dresden in seinem Urteil vom 17.07.2014 den

Schriftverkehr zur Durchsetzung der Ansprüche bei Verkehrsunfällen übernommen. Ebenso

habe er den Transport von Fahrzeugen, die Vorstellung der Fahrzeuge zur Besichtigung und

die Verfolgung von Ansprüchen gegenüber der Versicherung übernommen. Frau D...... habe

teilweise Blankounterschriften geleistet. Den Schriftverkehr mit Versicherungen habe sie

nicht eigenständig geführt, sondern dies dem Beklagten überlassen. Der Beklagte hat diese

Feststellungen im Urteil des Amtsgerichtes nicht angegriffen.

Darüber hinaus gibt es auch ausweislich der Feststellungen des Amtsgerichts in seinem

Urteil vom 17.07.2014 eine ungewöhnliche Häufung an Unfällen. Auch wenn diese nicht

Gegenstand des vorliegenden Schadensersatzanspruches sind, so will Frau D...... mit ihrem

VW Polo bereits am 16.05.2005 - knapp drei Monate vor dem streitgegenständlichen Unfall -

erst mit der rechten Leitplanke und dann links mit einem Lkw kollidiert sein. Hier wurde die

Polizei ebenfalls nicht gerufen und der andere Unfallbeteiligte Lkw-Fahrer sei noch vor dem

Eintreffen eines Abschleppunternehmens von der Unfallstelle weggefahren. Darüber hinaus

will Herr S...... am 28.11.2005 erneut in Tschechien in der Nähe des Ortes D...... in einen

Unfall verwickelt worden sein. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts Dresden in seinem

Urteil vom 17.07.2014 erfolgte auch zu diesem Zeitpunkt keine polizeiliche Aufnahme. Die

Reparatur wurde wiederum durch die Firma des Beklagten durchgeführt. Des Weiteren war

der Beklagte nach den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts der maßgeblich

Handelnde und der entscheidende Akteur.

Ein weiteres - aber nicht entscheidungserhebliches - Indiz ist, dass der Sachverständige

Rachel in seinem Gutachten vom 31.05.2018 ein mit dem Schaden korrespondierendes

Unfallereignis vom 16./17.08.2005 nicht ohne Weiteres feststellen konnte. Unter

Berücksichtigung der skizzenhaften Darstellung könne dies fahrdynamisch nicht ohne

Weiteres bestätigt werden. Nach den vorliegenden Schadensbildern wären deutliche

Fremdantragungen der Kollisionspartner wechselseitig zu erwarten gewesen. Aus den ihm

vorliegenden Lichtbildern hätten sich aber keine derartigen Hinweise auf Fremdantragungen

ergeben. Der Sachverständige bemängelte zudem das Fehlen von Anknüpfungstatsachen.

Der Klägerin mag zwar mangels ausreichender Anknüpfungstatsachen der Beweis dafür,

dass eine Schadenskorrespondenz fehlt, nicht gelungen sein. Gleichwohl kann dem

Gutachten entnommen werden, dass eine beweissichere Zuordnung des Schadensbildes an

den unfallbeteiligten Fahrzeugen nicht festgestellt wurde.

Unzutreffend ist zudem die Annahme des Beklagten, dass Frau D...... ihre Aussage geändert

und nunmehr eingeräumt habe, dass der Unfall wie geschildert stattgefunden habe. Im

vorliegenden Verfahren hat sie ihre Beteiligung in Abrede gestellt. So hat sie bereits in der

Klageerwiderung vom 29.03.2011 bestritten, dass sie in irgendeinem Zusammenhang mit

den genannten Unfällen und der Geltendmachung der Schäden in Zusammenhang stehe.

Sie hat lediglich eingeräumt, dass am 16.08.2005 ein Unfall stattgefunden habe, jedoch von

der Klägerin nie vorgetragen worden sei, dass diese für den Fall, dass sie als Fahrerin nicht

beteiligt gewesen sei, keine Zahlungen vorgenommen hätte (Schriftsatz 17.04.2019). Ihre

Beteiligung an dem Verkehrsunfall hat sie damit nicht eingeräumt. Vielmehr hat sie lediglich

die Kausalität für den Eintritt des Schadens bestritten. Im Übrigen hat Herr S...... eingeräumt,

dass nicht Frau D......, sondern eine ihr ähnlich sehende Frau gefahren sei.

Ohne Erfolg beanstandet der Beklagte, dass das Urteil des Amtsgerichts Dresden nicht

geeignet sei, das Ergebnis des landgerichtlichen Urteils zu tragen. Eine rechtskräftige

strafrechtliche Verurteilung einer Partei ist im Zivilprozess nicht bindend, auch wenn die

Akten eines Strafverfahrens und ein rechtskräftiges Strafurteil grundsätzlich als

Beweisurkunden herangezogen werden können, auf die der Tatrichter seine Überzeugung

Zivilrichter bei engem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang von Zivil- und

Strafverfahren ein rechtskräftiges Strafurteil nicht unberücksichtigt lassen, sondern muss sich

mit dessen Feststellungen auseinandersetzen, soweit sie für seine eigene Beweiswürdigung

von Bedeutung sind (so BGH, a.a.O.). Nach den allgemeinen Grundsätzen des

Zivilprozesses erhöht es die sekundäre Darlegungslast des Beklagten, wenn der Kläger

seinen Anspruch durch Vorlage eines ausführlich begründeten rechtskräftigen Strafurteils

schlüssig dargetan hat (so BGH, a.a.O.). Dies ist hier der Fall. Die Feststellungen des

Amtsgerichts Dresden in seinem Strafurteil sind überzeugend nachvollziehbar und die

Beweiswürdigung plausibel begründet. Es reicht insoweit nicht aus, wenn der Beklagte

pauschal bestreitet, dass er nicht im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit den

gesondert in Anspruch genommenen Beklagten die Klägerin getäuscht und sich nicht mit

ihnen zusammengetan habe, um die Klägerin zu schädigen. Der Beklagte hat nicht

dargelegt, welche konkreten Feststellungen des Amtsgerichts Dresden in dem Strafurteil

unzutreffend sein sollen.

Zu Unrecht meint der Beklagte, dass Feststellungen dazu hätten getroffen werden müssen,

dass die Klägerin bei Kenntnis der wahren Sachlage - nämlich, dass Frau D...... das

Fahrzeug nicht gefahren habe - keine Zahlungen geleistet hätte. Die Leistungspflicht der

Klägerin tritt nicht zwangsläufig durch eine unfallbedingte Beschädigung eines Fahrzeuges

ein. Wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich oder arglistig falsche Angaben gemacht hat,

der Unfall fingiert wurde oder der Versicherer vorsätzlich getäuscht wurde, um ihn zu einer

Zahlung zu Veranlassen, kann er von seiner Leistungspflicht frei werden. § 6 Abs. 3 VVG

a.F. sah bei einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung Leistungsfreiheit vor. Die Klägerin

ist von ihrer Leistungspflicht frei, wenn ihr gegenüber vom Versicherungsnehmer arglistig

falsche Angaben zum Unfallhergang und zur Unfallbeteiligung gemacht werden. Die

arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer

Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zwecke der Erregung oder Aufrechterhaltung

genügt bereits das Bestreben, Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter

Deckungsansprüche zu beseitigen. Arglistig handelt der Versicherungsnehmer schon dann,

wenn er billigend in Kauf nimmt, dass sein Verhalten den Versicherer bei der

Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. OLG Hamm, Urteil vom

29.11.2017 - 20 U 18/17, Rdnr. 56 - juris). Dies steht aber schon nach dem unstreitigen

Vorbringen fest. Bei einer Unfallmanipulation ist die Klägerin ebenfalls leistungsfrei. Hier

sprechen - wie bereits ausgeführt - die Indizien für eine Unfallmanipulation.

Der Anspruch ist nicht verjährt. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem

der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis hat, §§ 195,199 BGB. Die Klägerin

hat am 27.12.2010 Klage erhoben. Nur wenn sie vor dem 01.01.2007 Kenntnis erlangt hätte,

wäre der Anspruch verjährt. Die Beklagten, die sich auf Verjährung berufen, müssen die

Kenntnis beweisen. Die Klägerin muss allerdings an der Sachaufklärung mitwirken und

darlegen, was sie zur Ermittlung des Sachverhaltes veranlasst hat. Mit Schriftsatz vom

29.07.2019 hat sie hierzu ausgeführt, dass der Gesamtkomplex von einer Ermittlungsgruppe,

die aus Versicherungskaufleuten bestanden habe, im Jahr 2007 bearbeitet worden sei. Dies

habe zu der Strafanzeige vom 19.06.2007 geführt. Unabhängig von der Frage, ob die

Kenntnis der internen Ermittlungsgruppe bei der Klägerin ausreicht, sind keine Anhaltspunkte

dafür ersichtlich, dass die Klägerin bereits im Jahr 2006 ausreichende Anhaltspunkte für das

Vorliegen von Unfallmanipulationen und Betrugshandlung hatte.

Entgegen der Auffassung des Beklagten wurde er auch nicht doppelt in Anspruch

genommen.

Eine solche Verurteilung spricht das Urteil des Landgerichts nicht aus. Bei verständiger

Würdigung ist ihm lediglich eine Verurteilung des Beklagten (Beklagter zu 4) in Höhe von

18.252,96 € zu entnehmen. Die Formulierung in Ziff. 1) und 2) des Urteils des Landgerichts

vom 19.4.2021 ist dem Verfahrensgang geschuldet: Im Tenor Ziffer 1. hat das Landgericht

das Teilversäumnisurteil vom 02.12.2016 abgeändert, dass noch keine Verurteilung der

Beklagten zu 3) (Frau D......) enthielt. Die Verurteilung des Beklagten (Beklagter zu 4) zur

Zahlung befindet sich nur im Tenor Ziffer 1. Mit der Formulierung "neben der Beklagten zu 1)

und zu 4)" im Tenor Ziffer 2. wird ersichtlich nur klargestellt, dass diese neben der Beklagten

zu

3)

als

Gesamtschuldner

haften.

Insbesondere

unter

Berücksichtigung

der

Entscheidungsgründe ist es fernliegend, dass das Landgericht die Beklagten zur Zahlung

von zweimal 18.252,95 € verurteilen wollte. Diesen lässt sich nämlich eindeutig entnehmen,

dass die Verurteilung aller Beklagten ausschließlich auf den Schadensfall vom 16.8.2005

gestützt wird, aus dem die Klägerin aber lediglich Ansprüche in Höhe von 18.896,94 €

hergeleitet hat.

S......

R......

Z......

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