Das Verkehrslexikon

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BVerfG v. 24.02.2011: Blutentnahme, Blutprobe




Das BVerfG (Entscheidung vom 24.02.2011 - 2 BvR 1596/10, 2 BvR 2346/10) hat entschieden:

Siehe auch
SV Beweis Zivilverfahren
und
SV Beweis Verwaltungsverfahren

Gründe:


I.

1

Die Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO bei Anordnung

einer Blutentnahme zum Nachweis einer Trunkenheitsfahrt ein Beweisverwertungsverbot nach sich zieht.

2

1. Das Amtsgericht Weißwasser verurteilte den Beschwerdeführer zu 1) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe.

Die Berufung des Beschwerdeführers wurde vom Landgericht Görlitz als unbegründet verworfen. Das Landgericht sah es als erwiesen

an, dass der Beschwerdeführer in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand, den er habe erkennen können und müssen, an einem

Sonntag gegen 16.00 Uhr mit einem Fahrrad im öffentlichen Straßenverkehr gefahren sei. Dabei habe er - ohne den Verkehr zu

beachten - die Fahrbahn überquert, um auf den gegenüberliegenden Radweg zu gelangen. Ein entgegenkommender Funkstreifenwagen

der Polizei habe deshalb bis zum Stillstand des Fahrzeugs abbremsen müssen, um nicht mit dem Fahrrad des Beschwerdeführers

zu kollidieren. Da der Beschwerdeführer einer Blutentnahme widersprochen habe, habe einer der Polizeibeamten des Funkstreifenwagens

beim Diensthabenden auf der Wache angerufen, damit dieser einen richterlichen Beschluss erwirke. Der Diensthabende habe den

Richter telefonisch nicht erreichen können und dies dem Polizeibeamten vor Ort mitgeteilt. Dieser habe deshalb Gefahr im Verzug

angenommen, die Entnahme einer Blutprobe angeordnet und den Diensthabenden auf der Wache hierüber informiert. Sein Vorgehen

habe er nicht in der Akte dokumentiert, weil es beim Polizeirevier W. üblich sei, dass das der Diensthabende auf der Wache

vornehme.

3

Das Ergebnis der um 16.30 Uhr entnommenen Blutprobe - die eine Blutalkoholkonzentration von 2,07 Promille im Analysenmittelwert

ergeben habe - sei verwertbar. Die Voraussetzungen einer Eilanordnung durch die Polizei hätten vorgelegen. Die fehlende Dokumentation

führe nicht zu einem Verwertungsverbot. Auch wenn - was nicht aufgeklärt worden sei - zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt

werde, dass der Diensthabende nicht versucht habe, den Ermittlungsrichter zu erreichen, resultiere daraus kein Verwertungsverbot.

Maßgeblich sei, dass dem anordnenden Polizeibeamten die Rechtslage bekannt gewesen sei und er deshalb eine richterliche Anordnung

habe herbeiführen wollen, indem er den Diensthabenden gebeten habe, den Bereitschaftsrichter zu kontaktieren. Sollte der Diensthabende

dem nicht nachgekommen sein, könne das dem handelnden Polizeibeamten nicht angelastet werden. Dieser sei nicht gehalten, das

Handeln des Diensthabenden zu überprüfen, sondern könne auf dessen Auskunft vertrauen.

4

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 10. Juni 2010 verwarf das Oberlandesgericht Dresden die Revision des Beschwerdeführers

zu 1) gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit der Anordnung der Blutentnahme bestehe

nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur ungerechtfertigten Inanspruchnahme einer gesetzlich eingeräumten

Eilanordnungskompetenz im Ausgangsfall kein Beweisverwertungsverbot, weil der anordnende Polizeibeamte Schritte unternommen

habe, um den Bereitschaftsrichter zu erreichen.

5

2. Das Amtsgericht Wuppertal verurteilte den Beschwerdeführer zu 2) wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe.

Der Beschwerdeführer habe an einem Sonntag gegen 04.25 Uhr mit einem Fahrrad in - wie ihm bewusst gewesen sei - alkoholbedingt

fahruntüchtigem Zustand in Schlangenlinien eine öffentliche Straße in Wuppertal befahren. Die Untersuchung der ihm um 04.55

Uhr auf Anordnung der Polizei - die zuvor erfolglos versucht gehabt habe, den staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienst

zu erreichen - entnommenen Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 2,78 Promille ergeben. Es sei gerichtsbekannt,

dass in Wuppertal zwischen 21.00 Uhr und 06.00 Uhr kein gerichtlicher Eildienst existiere. Ein Zuwarten bis zur Erreichbarkeit

des gerichtlichen Eildienstes hätte die Blutentnahme nicht unerheblich verzögert, während der Arzt zeitnah erreichbar gewesen

sei.

6

Mit dem angegriffenen Beschluss vom 25. August 2010 verwarf das Oberlandesgericht Düsseldorf die Sprungrevision des Beschwerdeführers

zu 2) gegen das Urteil des Amtsgerichts Wuppertal gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet. Ob die Blutentnahme rechtmäßig

gewesen sei, könne dahinstehen. Der Senat folge der Auffassung, dass die Entnahme einer Blutprobe ohne richterliche Anordnung

gemäß § 81a StPO in der Regel nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führe. Für eine Ausnahmekonstellation enthielten die

Feststellungen des angefochtenen Urteils und die Revisionsbegründung keine Anhaltspunkte.

II.

7

1. Der Beschwerdeführer zu 1) rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 20 Abs.

3 GG sowie von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. In der Ermittlungsakte sei keine Gefahrenlage dokumentiert; außerdem sei dort kein

Hinweis enthalten, dass der Diensthabende tatsächlich versucht habe, den Ermittlungsrichter zu erreichen. Unterstelle man

- wie es das Landgericht getan habe - als wahr, dass der Diensthabende einen solchen Versuch nicht unternommen habe, liege

eine bewusste Missachtung des Richtervorbehalts durch den Diensthabenden vor, die zwingend zu einer Unverwertbarkeit der zu

Beweiszwecken entnommenen Blutprobe führen müsse. Bei der Prüfung eines Beweisverwertungsverbots dürfe nämlich nicht nur auf

den tatsächlich die Blutentnahme anordnenden Beamten abgestellt werden, wenn - wie hier mit dem Diensthabenden - ein weiterer

Beamter beteiligt gewesen sei. Das Verhalten der Polizeibeamten sei als Einheit zu bewerten.

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2. Der Beschwerdeführer zu 2) rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 1, Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG. Er beanstandet

insbesondere, dass in Wuppertal kein nächtlicher richterlicher Bereitschaftsdienst vorhanden sei. Dies sei objektiv willkürlich,

nachdem das Oberlandesgericht Hamm bereits entschieden habe, dass in einer Großstadt ein nächtlicher richterlicher Bereitschaftsdienst

eingerichtet sein müsse. Hier sei nicht einmal der Bereitschaftsdienst der Staatsanwaltschaft erreichbar gewesen. Dieser Gesetzesverstoß

sei so schwerwiegend, dass hieraus ein Beweisverwertungsverbot folgen müsse.

III.

9

Die Verfassungsbeschwerden werden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen

nicht vor. Den Verfassungsbeschwerden kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu, noch ist ihre Annahme

zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (vgl. BVerfGE 90, 22 ; 96, 245 ).

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1. a) Die Verfassungsbeschwerden geben keinen Anlass, die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aus dem Recht

auf einen effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG folgenden Maßstäben für die Entscheidung über das Vorliegen eines

Beweisverwertungsverbots infolge möglicherweise verfahrensfehlerhafter Blutentnahme zu überprüfen oder fortzuentwickeln. Danach

haben die Gerichte im Strafprozess die Rechtmäßigkeit der Blutentnahme nicht umfassend nachzuprüfen, sondern nur insofern,

als dies für die Entscheidung über das Vorliegen eines Beweisverwertungsverbots von Bedeutung ist (vgl. BVerfG, Beschluss

der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, juris Rn. 8 f.). Die Beurteilung der Frage, welche Folgen

ein möglicher Verstoß gegen strafprozessuale Verfahrensvorschriften hat und ob hierzu ein Beweisverwertungsverbot zählt, obliegt

in erster Linie den zuständigen Fachgerichten (vgl. BVerfGK 4, 283 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats

vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, juris Rn. 10). Insofern gehen die Strafgerichte in gefestigter, willkürfreier und von

den Beschwerdeführern auch als solcher nicht angegriffener Rechtsprechung davon aus, dass dem Strafverfahrensrecht ein allgemein

geltender Grundsatz, dass jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften ein strafprozessuales Verwertungsverbot nach sich

zieht, fremd ist, und dass die Frage jeweils nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach der Art des Verbots und

dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden ist (vgl. dazu BGHSt 44, 243 ;

51, 285 ). Die Annahme eines Verwertungsverbots schränkt - auch wenn die Strafprozessordnung nicht auf Wahrheitserforschung

"um jeden Preis" gerichtet ist - eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts ein, nämlich den Grundsatz, dass

das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle hierfür bedeutsamen Tatsachen und

Beweismittel zu erstrecken hat. Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher

gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist. Insbesondere die willkürliche

Annahme von Gefahr im Verzug oder das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Fehlers können danach ein Verwertungsverbot

nach sich ziehen (vgl. BGHSt 44, 243 ; 51, 285 ; BGH, Urteil vom 18. April 2007 - 5 StR 546/06 -, NStZ 2007,

11

b) In den Ausgangsfällen haben die Gerichte das Verhalten der Ermittlungsbehörden an diesem Maßstab überprüft und sind somit

ihrer Verpflichtung aus Art. 19 Abs. 4 GG gerecht geworden.

12

aa) Dass die strafgerichtliche Rechtsprechung davon ausgeht, eine fehlende Dokumentation allein führe nicht zu einem Verwertungsverbot

(vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2007 - 1 StR 135/07 -, NStZ-RR 2007, S. 242 , unter Verweis auf BGH, Beschluss vom

13. Januar 2005 - 1 StR 531/04 -, NStZ 2005, S. 392 ), ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, zumal diese Rechtsprechung

die Möglichkeit offen lässt, den Dokumentationsmangel entsprechend seinem Gewicht im Einzelfall als Gesichtspunkt in der vorzunehmenden

Rn. 10). Ebenso wenig ist es verfassungsrechtlich bedenklich, dass das Oberlandesgericht Dresden im Verfahren des Beschwerdeführers

zu 1) bei der Prüfung eines Beweisverwertungsverbots auf den die Anordnung der Blutentnahme vor Ort aussprechenden Polizeibeamten

abgestellt hat.

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bb) Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist auch, dass das Fehlen eines nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes

kein Beweisverwertungsverbot begründet. Die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Notwendigkeit eines richterlichen

Bereitschaftsdienstes zur Nachtzeit betrifft den in Art. 13 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich verankerten Richtervorbehalt bei

der Wohnungsdurchsuchung (vgl. BVerfGE 103, 142 ; BVerfGK 2, 176 ). Sie kann nicht schematisch auf den einfachrechtlichen

Richtervorbehalt des § 81a StPO übertragen werden, der nicht als rechtsstaatlicher Mindeststandard geboten ist (vgl. BVerfG,

Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, juris Rn. 12). Selbst wenn das Fehlen eines

nächtlichen richterlichen Bereitschaftsdienstes der Inanspruchnahme der Eilkompetenz entgegenstünde, folgte daraus von Verfassungs

wegen kein Beweisverwertungsverbot. Die Strafgerichte können darauf verweisen, dass die handelnden Polizeibeamten in einem

solchen Fall den Richtervorbehalt nicht willkürlich oder zielgerichtet umgehen.

14

cc) Schließlich führt die Nichterreichbarkeit des staatsanwaltschaftlichen Bereitschaftsdienstes im Fall des Beschwerdeführers

zu 2) nicht zu einem verfassungsrechtlich gebotenen Beweisverwertungsverbot. Nach dem Wortlaut von § 81a Abs. 2 StPO sowie

der Systematik der Richtervorbehalte der Strafprozessordnung haben sowohl die Staatsanwaltschaft als auch ihre Ermittlungspersonen

im Sinne von § 152 GVG die Befugnis, eine Blutentnahme anzuordnen. Das Ergebnis einer polizeilich angeordneten Blutentnahme

ist daher von Verfassungs wegen unabhängig von der Antwort auf die einfachrechtliche Frage verwertbar, ob und bejahendenfalls

unter welchen Voraussetzungen die Eilkompetenz nach § 81a StPO vorrangig durch die Staatsanwaltschaft wahrzunehmen ist (vgl.

1. Kammer des Zweiten Senats vom 11. Juni 2010 - 2 BvR 1046/08 -, juris Rn. 26).

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2. Die Verfassungsbeschwerden sind auch nicht im Hinblick auf die Rüge anzunehmen, die Ablehnung eines Beweisverwertungsverbots

verstoße gegen das Recht auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren.

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a) Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind geklärt. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt

erst vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfahrensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte - ergibt,

dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde

(vgl. BVerfGE 57, 250 ; 64, 135 ; 122, 248 ).

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Der einfachrechtliche Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO gehört nicht zum Bereich des rechtsstaatlich Unverzichtbaren

(vgl. bereits BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, juris Rn. 12). Das Grundgesetz

enthält ausdrückliche Richtervorbehalte nur für Wohnungsdurchsuchungen (Art. 13 Abs. 2 GG) und Freiheitsentziehungen (Art.

104 Abs. 2 Satz 1 GG), nicht aber für Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Sätze 1 und 3 GG). Auch die

hohe Bedeutung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebietet verfassungsrechtlich nicht,

dass die - zwingend von einem Arzt vorzunehmende - Blutentnahme zum Nachweis von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Medikamenten

im Blut nur durch einen Richter angeordnet werden dürfte. Eine Blutentnahme zum Zwecke der Aufklärung eines Sachverhalts tastet

das Grundrecht nicht in seinem Wesensgehalt an (vgl. BVerfGE 5, 13 ) und stellt auch keinen so schwerwiegenden Eingriff

dar, dass aus dem Gesichtspunkt der Eingriffstiefe heraus ein Richtervorbehalt zu verlangen wäre (vgl. BVerfGE 16, 194 ). Der Richtervorbehalt nach § 81a Abs. 2 StPO beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers, nicht auf einer zwingenden

verfassungsrechtlichen Vorgabe.

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Dies bedeutet allerdings nicht, dass ein Verstoß gegen den Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO im nachfolgenden Strafverfahren

keine verfassungsrechtliche Bedeutung erlangen könnte. Es bleibt jeweils zu prüfen, ob die maßgeblichen strafrechtlichen Vorschriften

unter Beachtung des Fairnessgrundsatzes und in objektiv vertretbarer Weise, also ohne Verstoß gegen das allgemeine Willkürverbot

(Art. 3 Abs. 1 GG), ausgelegt und angewandt worden sind (vgl. BVerfGE 18, 85 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des

Zweiten Senats vom 28. Juli 2008 - 2 BvR 784/08 -, juris Rn. 12).

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b) Vorliegend sind keine Anhaltspunkte für eine willkürliche, den Fairnessgrundsatz ignorierende Handhabung der strafprozessualen

Grundsätze über Beweisverwertungsverbote gegeben. Insbesondere ist es nicht willkürlich, dass im Ausgangsverfahren des Beschwerdeführers

zu 1) die rechtliche Prüfung allein das Vorgehen des die Blutentnahme unmittelbar anordnenden Ermittlungsbeamten in den Blick

genommen hat.

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3. Ob der in der Blutentnahme liegende Eingriff in die körperliche Unversehrtheit der Beschwerdeführer Art. 2 Abs. 2 Satz

1 GG verletzt, ist vorliegend nicht zu prüfen, da Gegenstand der Verfassungsbeschwerden nicht die Anordnung der Blutentnahme,

sondern die jeweilige strafgerichtliche Verurteilung ist. Auch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebietet nicht, im Falle eines - unterstellten

- Verstoßes gegen § 81a StPO im Zuge einer polizeilich angeordneten Blutentnahme ein Verwertungsverbot hinsichtlich der erlangten

Rn. 11).

21

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

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