Das Verkehrslexikon
OLG Dresden v. 04.11.2020: Unfallersatztarif
Das OLG Dresden (Urteil vom 04.11.2020 - 1 U 995/20) hat entschieden:
Siehe auch
Taxi statt Mietwagen
und
Mietwagen
Gründe:
1. Die Höhe der erforderlichen Mitwagenkosten ist nach dem arithmetischen Mittel der
Fraunhofer-Liste und des Schwacke-Mietpreisspiegels zu schätzen, § 287 ZPO.
2. Die Frage, ob es sich bei dem vom Geschädigten angemieteten Pkw um ein
Selbstfahrervermietfahrzeug handelt, ist bei Anmietung von einem Gewerbetreibenden im
Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich unbeachtlich.
OLG Dresden, 1. Zivilsenat, Urteil vom 4. November 2020, Az.: 1 U 995/20
2
Oberlandesgericht
Dresden
Zivilsenat
Aktenzeichen: 1 U 995/20
Landgericht Chemnitz, 4 O 1431/19
Verkündet am: 04.11.2020
R......
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
M...... F......, ...
- Kläger und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt R...... F......, ...
gegen
1. T...... W......, ...
vertreten durch die Vertreterin Regulierungsbeauftragte I...... AG,
diese vertreten durch die Vorstände H...... B...... und H...... Z......
- Beklagte und Berufungsbeklagte -
2. P...... K......, ...
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
3. M...... K......, ...
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte zu 1 - 3:
Rechtsanwälte Dr. E...... & Partner, ...
wegen Schadensersatzes aus Verkehrsunfall
hat der 1. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
3
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht R......,
Richter am Oberlandesgericht G...... und
Richter am Oberlandesgericht Dr. W......
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 07.10.2020
für Recht erkannt:
1.
Auf die Berufung des Klägers wird unter Aufhebung im Kostenpunkt und unter
Zurückweisung der Berufung im Übrigen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom
06.04.2020 - Az.: 4 O 1431/19 - in Ziffer 2 wie folgt abgeändert:
Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Beklagten verurteilt, an den Kläger
über den im landgerichtlichen Urteil ausgeurteilten Betrag hinaus weitere 1.068,36 €
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
hinaus seit dem 25.02.2020 zu zahlen.
2.
Der Kläger hat vorab die durch die Verweisung des Rechtsstreits vom Amtsgericht
Chemnitz an das Landgericht Chemnitz entstandenen Kosten zu tragen. Im Übrigen
haben von den Kosten der ersten Instanz der Kläger 8/100 und die Beklagten als
Gesamtschuldner 92/100 zu tragen.
Von den Kosten der Berufungsinstanz haben der Kläger 38/100 und die Beklagten als
Gesamtschuldner 62/100 zu tragen.
3.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.486,00 € festgesetzt.
Gründe:
A.
Der Kläger macht Schadenersatzansprüche aus einem am 02.05.2019 auf der B......straße in
Höhe des Hausgrundstückes xx in C...... stattgefundenen Verkehrsunfall geltend.
In der Berufungsinstanz ist unstreitig, dass die Beklagten für den Verkehrsunfall vom
02.05.2019 im Bereich der B......straße xx in C...... vollumfänglich nach § 7 Abs. 1, § 17 Abs.
1 und Abs. 2, § 18 Abs. 3 StVG i.V.m. § 115 VVG, § 6 Abs. 1 AuslPflVG haften. Es ist nur
noch streitig, ob dem Kläger über die ausgeurteilten Beträge hinaus Ansprüche auf weitere
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten und Mietwagenkosten sowie für die Zeit vom
03.05.2019 bis 06.05.2019 ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von
316,00 € zustehen.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 540 Abs. 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO
abgesehen.
4
B.
I.
Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie gemäß § 517 ZPO rechtzeitig eingelegt
worden, da es sich bei dem 16.05.2020, dem Tag des kalendermäßigen Ablaufs der
Berufungsfrist, um einen Samstag gehandelt hat, so dass gemäß § 222 ZPO i.V.m. § 187
Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB die Berufungsrist am darauffolgenden Montag, dem Tag des
Eingangs der Berufungsschrift, abgelaufen ist.
II.
Die Berufung des Klägers hat hinsichtlich der Mietwagenkosten und des Nutzungsausfalls
teilweise
Erfolg,
hinsichtlich
der
Geltendmachung
weiterer
vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten hat sie keinen Erfolg.
1.
Dem Kläger steht ein Anspruch auf die Erstattung weiterer Mietwagenkosten in Höhe von
752,36 € zu.
1.1
Die Entscheidung über die Höhe der Mietwagenkosten ist bereits in verfahrensfehlerhafter
Weise ergangen.
Zwar ist nicht zu beanstanden, dass das Landgericht, nachdem der Kläger mit Schriftsatz
vom 25.05.2020 die Klage um Mietwagenkosten i.H.v. 1.800,00 € und um eine
Entschädigung für Nutzungsausfalls über 316,00 € erweiterte, den Beklagten in der
mündlichen Verhandlung Schriftsatznachlass nach § 283 ZPO gewährte. Es hätte aber die
mündliche Verhandlung nach § 156 ZPO wiedereröffnen müssen, soweit es seiner
Schätzung nach § 287 ZPO bezüglich der Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten die
erstmals im nachgelassenen Schriftsatz von den Beklagten vorgelegten Angebote über
vergleichbare Mietwagen zugrunde legte.
1.2
Der Kläger ist hinsichtlich des geltend gemachten Anspruches auf Erstattung von weiteren
Mietwagenkosten aktivlegitimiert.
Der
Aktivlegitimation
des
Klägers
steht
nicht
entgegen,
dass
das
Fahrzeug
sicherungsübereignet ist und die Beklagten in Abrede stellen, dass die Vollmacht vom
25.02.2020, mit der die S...... Bank AG den Kläger bevollmächtigte, alle Ansprüche aus dem
Schadensereignis vom 02.05.2019 gerichtlich und außergerichtlich im eigenen Namen und
auf eigene Rechnung geltend zu machen, von zwei vertretungsberechtigten Mitarbeitern der
Bank unterschrieben wurde. Denn bei dem Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten
handelt es sich um einen eigenen Anspruch des Klägers und nicht um einen solchen der
Bank, den der Kläger lediglich im Rahmen der gewillkürten Prozessstandschaft geltend
machen könnte. Nach ganz herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur wird
der berechtigte unmittelbare Besitz an einer Sache durch § 823 Abs. 1 BGB als sonstiges
Recht geschützt. Zudem kann "Verletzter" i.S. des § 7 Abs. 1 StVG und damit Inhaber des
aus einem Unfallereignis herrührenden Schadensersatzanspruchs auch der berechtigte
5
unmittelbarer Besitzer eines Fahrzeuges sein (BGH, Urt. v. 29.01.2019, Az.: VI ZR 481/17,
zfs 2019, 384, 385 f. Tz. 13 f.). Diesem gegenüber hat der Schädiger denjenigen Schaden zu
ersetzen, welcher durch den Eingriff in dessen Recht zum Besitz entstanden ist. Hierzu zählt
der Nutzungsschaden.
1.3
Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat der Schadensersatzpflichtige den Zustand herzustellen, der
bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Dabei
kommt es, da der Begriff des Schadens kein reiner Rechtsbegriff, sondern ein auf die
Rechtsordnung bezogener wirtschaftlicher Begriff ist, auf die Herstellung der gleichen
wirtschaftlichen Lage des Geschädigten an (BGH, Urt. v. 04.12.1984, Az.: VI ZR 225/82,
VersR 1985, 283, 284).
a)
Die nach § 249 Abs. 1 BGB geschuldete Wiederherstellung des ohne das Schadenereignis
bestehenden Zustandes kann beim schadensbedingten Ausfall eines Kraftfahrzeuges,
unabhängig davon, ob dieses privat oder gewerblich genutzt wird, in der Regel am ehesten
dadurch erfolgen, dass der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug anmietet (BGH, Urt. v.
06.12.2018, Az.: VII ZR 285/17, VersR 2019, 368, 369 Tz. 12), wobei der Schädiger die
hierdurch entstehenden Kosten zu ersetzen hat (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB).
b)
Die Erstattung weiterer Mietwagenkosten scheidet nicht deswegen aus, weil es sich um ein
gewerbliches Fahrzeug gehandelt und der Kläger nicht schlüssig zum Verhältnis zwischen
der Angemessenheit der angefallenen Mietwagenkosten und dem drohenden Gewinnausfall
vorgetragen hätte.
Zwar verhält sich die Berufungsbegründung nicht zu dem Vorhalt, das Fahrzeug sei
gewerblich genutzt worden. Die Beklagten stützen aber ihre Behauptung nur auf den
Darlehensvertrag vom 01.06.2016. Aus diesem kann aber auf eine gewerbliche Nutzung des
Fahrzeuges nicht geschlossen werden. Dort ist unter Ziffer I. 5. unter Rubrik "Berufsgruppe"
"Selbstständiger" und unter der Rubrik "Arbeitgeber" "Montagedienstleistungen" angegeben.
Daraus
kann
nur
entnommen
werden,
dass
der
Kläger
als
selbstständiger
Montagedienstleister tätig ist, nicht jedoch, dass das Fahrzeug - zumindest ausschließlich -
zu Gewerbezwecken benutzt wird. Dagegen spricht, dass es sich ausweislich der Lichtbilder
in der polizeilichen Ermittlungsakte und dem Sachverständigengutachten um einen normalen
SUV handelt, der augenscheinlich nicht zu Gewerbezwecken ausgebaut ist und zudem
keinerlei Aufkleber aufweist, der auf den Geschäftsbetrieb des Klägers hinweist. Ferner
wurde das Fahrzeug im Unfallzeitpunkt auch von der Lebenspartnerin des Klägers genutzt.
Zudem ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung, auf die
sich die Beklagten beziehen, vom Bundesgerichtshof in Bezug auf Taxi-Unternehmen
entwickelt wurde. Taxi-Unternehmen haben in der Regel keine festen Fahrten. Wegen der
fehlenden vertraglichen Gebundenheit mit potentiellen Kunden ist daher die wirtschaftliche
Überlegung naheliegend, ob man ein Ersatzfahrzeug zu einem Preis anmietet, der erheblich
über den zu erwartenden Einnahmen liegen wird. Anderes muss gelten, wenn - wie hier - das
Fahrzeug nicht selbst zur Erzielung der Einnahmen genutzt wird, sondern um dem Kläger zu
ermöglichen, zu den einzelnen Montageorten zu fahren. Insofern kann der Kläger nicht ohne
weiteres seine Einsätze einfach ausfallen lassen, da er sich anderenfalls vertragswidrig
verhält und ihm Schadensersatzansprüche seiner Auftraggeber drohen. Das wirtschaftliche
6
Interesse des Geschädigten, seinen Vertragspflichten nachzukommen, selbst wenn die
Kosten der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges höher liegen als die zu erwartenden
Einnahmen, ist ausschlaggebend. Soweit sich die Mietwagenkosten daher am Marktpreis
ausrichten, ist deren Ersatz nicht als unverhältnismäßig i.S.v. § 251 Abs. 2 BGB zu versagen
(BGH, Urt. v. 19.10.1993, Az.: VI ZR 20/93, NZV 1994, 21, 22f.). Einer Darlegung der
Betriebsergebnisse bedurfte es daher vorliegend nicht.
c)
Zwar kann - wie bereits dargelegt - derjenige, der sein Fahrzeug infolge des schädigenden
Ereignisses nicht nutzen kann, grundsätzlich Ersatz der für die Anmietung eines
gleichwertigen Fahrzeugs entstehenden Kosten beanspruchen. Der Geschädigte hat aber
auch das in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB verankerte Wirtschaftlichkeitsgebot zu beachten.
Danach hat der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren stets den wirtschaftlichsten
Weg der Schadensbehebung zu wählen. Für den Bereich der Mietwagenkosten folgt daraus,
dass er Ersatz nur derjenigen Kosten verlangen kann, die ein verständiger, wirtschaftlich
denkender Mensch in der Lage des Geschädigten zum Ausgleich des Gebrauchsentzugs
seines Fahrzeugs für erforderlich halten durfte (BGH, Urt. v. 02.02.2010, Az.: VI ZR 139/08,
zfs 2010, 381 Tz. 10; BGH, Urt. v. 27.03.2012, Az.: VI ZR 40/10, zfs 2012, 378 f. Tz. 8; BGH,
Urt. v. 05.03.2013, Az.: VI ZR 245/11, DAR 2013, 378, 379 = r+s 2013, 460, 461 Tz. 15;
BGH, Urt. v. 26.04.2016, Az.: VI ZR 563/15, VerkMitt 2016, Nr. 33). Das bedeutet weiterhin,
dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für Unfallgeschädigte -
erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb eines
gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis als zur Herstellung objektiv
erforderlich ersetzt verlangen kann (BGH, zfs 2010, 381 Tz. 10; BGH, DAR 2013, 378,
379 = r+s 2013, 460, 461 Tz. 15; BGH, VerkMitt 2016, Nr. 33).
aa)
Inwieweit dies der Fall ist, hat der bei der Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders
freigestellte Tatrichter - gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen - zu
schätzen, wobei unter Umständen auch ein pauschaler Zuschlag auf den "Normaltarif" in
Betracht kommt (BGH, Urt. v. 02.02.2010, Az.: VI ZR 7/09, zfs 2010, 561, 562 Tz. 8; BGH,
DAR 2013, 378, 379 = r+s 2013, 460, 461 f. Tz. 15 f.; OLG Zweibrücken, Urt. v. 22.01.2014,
Az.: 1 U 165/11, zfs 2014, 619, jeweils m.w.N.).
Bei der Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ist die Art der Schätzgrundlage für die
Ermittlung des "Normaltarifs" im Einzelnen nicht vorgegeben. Nach der höchstrichterlichen
und obergerichtlichen Rechtsprechung darf die Schadenshöhe allerdings nicht auf der
Grundlage falscher oder offensichtlich unsachlicher Erwägungen festgesetzt werden; ferner
dürfen wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen nicht außer acht gelassen
werden (BGH, Urt. v. 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09, zfs 2011, 441, 443 Tz. 17; BGH, Urt. v.
17.05.2011, Az.: VI ZR 142/10, zfs 2011, 497, 498 Tz. 7; BGH, Urt. v. 18.12.2012,
Az.: VI ZR 316/11, VerkMitt 2013, Nr. 20; OLG Zweibrücken, a.a.O., jeweils m.w.N.).
Darüber hinausgehende, mithin nicht erforderliche Mietwagenkosten kann der Geschädigte
aus dem Blickwinkel der subjektbezogenen Schadensbetrachtung nur ersetzt verlangen,
wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner
individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden
Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich
relevanten Markt kein günstigerer (Normal-)Tarif zugänglich war (BGH, Urt. v. 09.05.2006,
Az.: VI ZR 117/05, zfs 2006, 684, 685; BGH, Urt. v. 14.10.2008, Az.: VI ZR 210/07 SP 2009,
16, 17; OLG Zweibrücken, a.a.O.).
7
bb)
Insoweit verstößt der Geschädigte noch nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur
Schadensgeringhaltung, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem "Unfallersatztarif" anmietet, der
gegenüber dem "Normaltarif" teurer ist, soweit die Besonderheiten dieses Tarifs mit
Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der
Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den
Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einen gegenüber dem "Normaltarif" höheren
Preis rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die
Besonderheiten der Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung
nach § 249 BGB erforderlich sind. Auch wenn der Autovermieter nicht zwischen
"Unfallersatztarif" und "Normaltarif" unterscheidet, sondern einen einheitlichen Tarif anbietet,
der weit über dem Durchschnitt der auf dem örtlichen Markt erhältlichen "Normaltarife" liegt,
ist zu prüfen, ob unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters oder sonstige mit der
Unfallsituation verbundene besondere Umstände diese Erhöhung rechtfertigen (BGH, Urt. v.
25.10.2005, Az.: VI ZR 9/05, SP 2006, 62; BGH, zfs 2006, 684, 685; BGH, Urt. v. 09.10.
2007, Az.: VI ZR 27/07, zfs 2008, 22, 23 Tz. 5; BGH, zfs 2010, 381 Tz. 10; BGH, zfs 2010,
561, 562 Tz. 8).
Ergibt diese vorrangige Prüfung, dass der "Unfallersatztarif" auch mit Rücksicht auf die
Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung "erforderlich" war, das
heißt, steht die Erforderlichkeit des "Unfallersatztarifs" nicht fest, kann der Geschädigte im
Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbetrachtung den übersteigenden
Betrag nur ersetzt verlangen, wenn ihm ein günstigerer "Normaltarif" nicht ohne weiteres
zugänglich war. Hierfür hat der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen,
dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten
sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf
dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein
wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war (BGH, SP 2006, 62 f.; BGH, zfs 2008, 22, 24
Tz. 9; BGH, zfs 2008, 622, 624 f.; BGH, SP 2009, 16, 17). Dabei kommt es insbesondere für
die Frage der Erkennbarkeit der Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein
vernünftiger
und
wirtschaftlich
denkender
Geschädigter
unter
dem
Aspekt
des
Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten
gewesen wäre. Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm
angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe
ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich
nach anderen Tarifen zu erkundigen und ggf. ein oder zwei Konkurrenzangebote einzuholen.
In diesem Zusammenhang kann es eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein
Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter
angebotene Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es
dagegen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers ungerechtfertigt
überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistung des Vermieters gedeckte
"Unfallersatztarife" zu akzeptieren (BGB, SP 2006, 62 f.; BGH, SP 2009, 16, 17, BGH, Urt. v.
20.03.2007, Az.: VI ZR 254/05, zfs 2007, 497, 498 f. Tz. 12).
cc)
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Tatrichter in Ausübung des
Ermessens
nach
§
287
ZPO
den
"Normaltarif"
auf
der
Grundlage
des
"Schwacke-Mietpreisspiegels" im maßgebenden Postleitzahlengebiet ermitteln. Auch eine
Schätzung auf der Grundlage anderer Listen oder Tabellen, wie etwa der sog.
8
Fraunhofer-Liste, ist zulässig (BGH, Urt. v. 12.04.2011, Az.: VI ZR 300/09, zfs 2011, 441,
443 Tz. 18; BGH, zfs 2011, 497, 498 Tz. 7; BGH, VerkMitt 2013, Nr. 20). Ebenso ist nach der
höchstrichterlichen Rechtsprechung eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider
Markterhebungen grundsätzlich möglich (BGH, Urt. v. 18.05.2010, Az.: VI ZR 293/08, zfs
2010, 565, 566 Tz. 4). Letzterer Auffassung ist der Senat mit Urteil vom 30.12.2005 - Az.: 1
U 304/15 - mit überzeugenden Gründen gefolgt. Es gibt keinen Anlass, von dieser
Rechtsauffassung abzuweichen.
dd)
Eine Abweichung von der Auffassung des Senats ist auch nicht deswegen geboten, weil die
Klägerin drei Angebote für Fahrzeuge der Mietwagengruppe 10 vorlegte, nach denen
Fahrzeuge für 11 Tage einschließlich Mehrwertsteuer für 454,19 € bzw. 666,67 € bzw.
688,99 € angemietet werden konnten. Die Angebote sind bereits deswegen ungeeignet, weil
sie aus dem Zeitraum März/April 2020 stammen, während der Unfall am 02.05.2019
stattfand.
Der Senat teilt nicht die Auffassung, dass die vorgelegten Angebote nicht aus dem
Anmietzeitraum stammen müssen, um die Schätzgrundlage zu erschüttern. Die Beklagten
können sich insoweit nicht ohne weiteres auf die von ihnen zitierten Entscheidungen
berufen.
Zwar hat das Oberlandesgericht Hamburg im Urteil vom 05.05.2009 (Az.: 14 U 175/08,
DAR 2009, 463, 464) festgehalten, es verhelfe der Klägerin auch nicht zum Erfolg, soweit sie
darauf verweise, die Daten des "Fraunhofer Marktspiegels" seien im Jahre 2008 erhoben
worden, während die Klägerin sich Ende 2006 wegen der Anmietung des Fahrzeuges zu
entscheiden gehabt habe. Dieser Umstand dürfte sich eher zu Ungunsten der Klägerin
auswirken, da seit 2006 eher von einer Preissteigerung auszugehen sei. Gegenstand dieses
Verfahrens waren aber nicht einzelne konkrete Mietwagenangebote, sondern der
"Fraunhofer Marktspiegel", der eine Vielzahl von Angeboten zusammenfasst. Auch
Gegenstand
der
Entscheidung
des
Oberlandesgerichts Hamm
vom
20.07.2011
(Az.: 13 U 108/08, r+s 2011, 536, 538) war der "Fraunhofer Marktspiegel". Allerdings hat das
Oberlandesgericht Koblenz in zwei Entscheidungen vom 02.02.2015 (Az.: 12 U 1429/13, SP
2015, 193) und vom 13.04.2015 (Az.: 12 U 390/14, BeckRs 2015, 12441) festgestellt, es sei
unerheblich, dass die Alternativangebote der dortigen Beklagten nicht auf den jeweiligen
Schadenstag oder den jeweiligen Tag der Anmietung bezogen seien. Eine nachvollziehbare
Begründung für seine Auffassung gibt das Oberlandesgericht jedoch nicht. Der Hinweis, es
dürfte für die jeweiligen Beklagten unmöglich sein, zum Zeitpunkt des Rechtsstreits mehrere
auf ein in die Vergangenheit liegendes Datum bezogene Angebote zu ermitteln und
vorzulegen, vermag nicht zu überzeugen.
Letztlich kommt es auf den Einzelfall an. Zu berücksichtigen ist dabei, dass nach dem
Fraunhofer Marktpreisspiegel für das Jahr 2019 für das PLZ-Gebiet 09 und die
Mietwagenklasse 10 das niedrigste Angebot für 10 Tage Anmietung 786,90 € (einschließlich
Mehrwertsteuer) betrug. Damit lag dieses von dem Fraunhofer Institut ermittelte niedrigste
Angebot erheblich über denjenigen, die nunmehr die Beklagten vorlegen. Dies spricht
eindeutig dafür, dass es sich bei den von den Beklagten vorgelegten Angeboten um
"Sonderangebote" für den Zeitraum März und April 2020 handelte, deren Höhe vermutlich
der Corona-Pandemie geschuldet war.
ee)
9
Danach ergibt sich folgende Berechnung:
Schwacke-Tabelle
Wochentarif:
1.321,73 €
3-Tages-Pauschale:
672,07 €
Mietkosten insgesamt:
1.993,80 €
Fraunhofer-Tabelle
7 Tage
703,87 €
3 Tage
374,30 €
Mietwagenkosten insgesamt:
1.078,17 €
Das Mittel aus Fraunhofer-Tabelle und Schwacke-Tabelle beträgt damit (1.993,80 € +
1.078,17 € = 3.071,97 € : 2) 1.535,95 €.
Des Weiteren muss sich der Kläger ersparte Eigenaufwendungen in Höhe von 10 %, das
heißt 153,59 € anrechnen lassen, so dass ein Anspruch auf Erstattung von Mietwagenkosten
in Höhe von 1.382,36 € besteht.
ff)
Besondere Umstände, die es aus dem Blickwinkel der subjektiven Schadensbetrachtung
oder mit Rücksicht auf die Unfallsituation rechtfertigten, die Erstattung höherer
Mietwagenkosten zuzusprechen, werden nicht vorgetragen und sind auch mit Blick darauf,
dass das Fahrzeug erst ca. 1 1/2 Monate nach dem Unfall angemietet wurde, auch nicht
ersichtlich.
gg)
Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten muss sich der Kläger indes keinen weiteren
Abschlag deswegen anrechnen lassen, weil er das Fahrzeug nicht bei einem
gewerbsmäßigen Autovermieter anmietete und es sich bei dem Fahrzeug um kein
Selbstfahrervermietfahrzeug handelte.
Zwar wird für den Fall, dass das Fahrzeug nicht bei einem gewerbsmäßigen Autovermieter
angemietet wird und es sich bei dem Fahrzeug um kein Selbstfahrvermietfahrzeug handelt,
in der Literatur und der erstinstanzlichen Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass
entweder nur ein prozentualer Anteil der Kosten eines gewerblichen Mietvertrages bzw. die
Kosten für ein Werkstattersatzfahrwagen zuzusprechen sind (AG Berlin-Mitte, Urt. v.
18.12.2017, Az.: 123 C 3096/17, juris, Rn. 7; AG Grimma, Urt. v. 16.11.2018, Az.: 2 C
567/17, juris, Rn. 12 f.; AG Würzburg, Urt. v. 04.04.2019, Az.: 17 C 2881/18, juris, Rn. 31;
Jahnke in BHHJ, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., § 249 Rn. 221b; Ziegenhardt, NJW-Spezial
2020, 201). Gestützt wird diese Auffassung auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
vom 19.11.1974 (Az.: VI ZR 197/73, NJW 1975, 255) und eine Entscheidung des
Oberlandesgerichts Hamm vom 24.02.1993 (Az.: 13 U 182/92, SP 1993, 115). Begründet
wird diese Auffassung damit, dass ein Selbstfahrervermietfahrzeug umfangreichere und
kostenintensivere Zulassungsauflagen zu erfüllen habe als ein gewöhnliches Kraftfahrzeug,
z.B. geeichter Tachometer, jährliche TÜV-Prüfung, spezieller Versicherungsbedarf. Ferner
seien Mietfahrzeuge mit weiteren preisbildenden Faktoren belastet, wie z.B. allgemeine
Geschäftskosten, erhöhte Abschreibung, erhöhte Versicherungsprämie. Diese Faktoren
entfielen bei nichtkonzessionierten Ersatzfahrzeugen. Auch wirke des sich bei einem
Selbstfahrervermietfahrzeug die Tatsache der Benutzung durch viele unterschiedliche Fahrer
10
negativ auf den (Wieder-)Verkaufspreis aus (Ziegenhardt, a.a.O.).
Diese Auffassung überzeugt nicht. Sowohl die Entscheidung des Bundesgerichtshofs als
auch diejenige des Oberlandesgerichts Hamm betrafen nicht vergleichbare Fälle, nämlich die
Anmietung von Fahrzeugen bei privaten Dritten. In dem Fall, über den der
Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, mietete der Geschädigte das Fahrzeug bei seiner
Ehefrau an, im Falle des Oberlandesgerichts beim Inhaber einer Tischlerei. Hat der
Geschädigte die unschwere Möglichkeit, preiswert ein Fahrzeug bei einem privaten Dritten
anzumieten, sind nur Herstellungskosten in dieser Höhe i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
"erforderlich". In solchen Fällen kann der Geschädigte daher regelmäßig Erstattung nur nach
den von ihm tatsächlich aufgewandten Kosten, nicht nach den gewöhnlich höheren Sätzen
der Mietwagenunternehmen verlangen. Fordert der "private" Vermieter die Sätze
gewerblicher Mietwagenunternehmen, liegt es nahe, dass nur deshalb eine so hohe Miete
vereinbart wird, weil der Schädiger für sie aufzukommen hat (BGH, NJW 1975, 255, 256).
Diese Situation ist nicht vergleichbar mit Fällen, in denen der Geschädigte das
Ersatzfahrzeug zwar nicht bei einem gewerblichen Autovermieter, aber bei einer Werkstatt
oder
einem
Autohändler
bzw.
-
wie
hier
-
bei
einem
Autohandel-
und
Kfz-Vermittlungs-Service anmietet. Wie dem Senat aus einer Vielzahl von Fällen bekannt ist,
vermieten solche Kfz-Vermieter zu vergleichbaren, wenn nicht sogar höheren Preisen als
gewerbliche Autovermieter. Ob der Autohändler bzw. der Kfz-Reparaturbetrieb das Fahrzeug
als Selbstfahrvermietfahrzeug führt oder nicht, ist Zufall und für den Geschädigten zudem
nicht
erkennbar.
Die
Begründung,
Selbstfahrervermieterfahrzeuge
unterlägen
umfangreicheren und kostenintensiveren Zulassungsauflagen und seien mit höheren
preisbildenden Faktoren belastet, überzeugt in zweierlei Hinsicht nicht. Sie übersieht, dass
großen überörtlichen gewerblichen Autovermietern sowohl beim Erwerb des Fahrzeuges als
auch bei den Abschluss von Versicherungen als auch beim Verkauf des Fahrzeuges
erheblich günstigere Konditionen eingeräumt werden, als kleineren Vermietern. Zudem wird
hier wettbewerbswidriges Verhalten zu Lasten des Geschädigen sanktioniert. Der Umstand,
dass sich der Vermieter gegebenenfalls wettbewerbswidrig verhält, steht in keinem
Zusammenhang mit der Frage der Erforderlichkeit i.S.v. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.
hh)
Dem Kläger kann auch nicht vorgehalten werden, keinen "preisgünstigeren" Werkstattwagen
angemietet zu haben. Der Kläger hat - von den Beklagten nicht in Abrede gestellt -
vorgetragen, die Werkstatt, bei der er hat reparieren lassen, habe ihm kein Ersatzfahrzeug
zur Verfügung stellen können, so dass er sich an den nunmehrigen Vermieter gewandt habe,
weil dieser ihm auch den Kauf des Fahrzeuges vermittelt gehabt habe.
d)
Die Reparaturdauer ist durch den Reparaturlaufplan vom 31.01.2020 nachgewiesen.
Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob der Beweismaßstab des § 286 ZPO oder
des § 287 ZPO Anwendung findet. Zwar handelt es sich bei dem Reparaturlaufplan um eine
Privaturkunde i.S. des § 416 ZPO, die vollen Beweis nur dafür anbietet, dass die in ihr
enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben sind. Dies hindert den Senat jedoch
nicht im Rahmen der freien Beweiswürdigung, die Urkunde inhaltlich zu bewerten.
Anhaltspunkte dafür, dass die dort gemachten Angaben falsch sind, sind nicht ersichtlich.
Zudem wird deren Richtigkeit auch noch durch den Umstand bestätigt, dass der Kläger
während dieses Zeitraums ein Ersatzfahrzeug anmietete.
2.
11
Dem Kläger steht weiterhin ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung i.H.v. 316,00 €
für den Zeitraum vom 03.05.2019 bis einschließlich 06.05.2019 zu.
2.1
Der Geschädigte, der nach einem Verkehrsunfall für die Dauer der Reparatur seines
Fahrzeuges oder der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges keinen Ersatzwagen
anmietet,
kann
grundsätzlich
für
die
Dauer
des
Nutzungsausfalls
eine
Nutzungsentschädigung verlangen. Voraussetzung ist hier jedoch, dass der Geschädigte
tatsächlich unfallbedingt auf die Nutzung seines Fahrzeuges verzichten muss und der Ausfall
der Nutzung für den Geschädigten fühlbar ist (BGH, Urt. v. 18.06.1985, Az.: VI ZR 126/84,
juris Rn. 12; LG Stuttgart, Urt. v. 19.12.2012, Az: 4 S 266/12, SP 2013, 254;
Palandt/Grüneberg, BGB, 79. Aufl., § 249 Rn. 42, jeweils m.w.N.). Für den Ausfallzeitraum
können Nutzungsausfall und Mietwagenersatz nacheinander in Anspruch genommen werde
(Jahnke, a.a.O., § 249 BGB Rn. 208a).
2.2
Nach überwiegender und überzeugender Meinung in Rechtsprechung und Literatur
begründet zwar der Umstand, dass ein Geschädigter mehrere Monate zuwartet, bis er sein
Fahrzeug reparieren lässt oder sich ein Ersatzfahrzeug beschafft, eine von ihm zu
entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen (OLG Köln, Urt. v.
08.03.2004, Az: 16 U 111/03, VerkMitt 2004, 86; OLG Frankfurt/M., Urt. v. 21.12.2012,
Az: 4 U 164/12, SP 2013, 254; AG Essen, Urt. v. 26.08.2015, Az: 20 C 70/15, juris Rn. 15;
Wenker, jurisPR-VerkR 21/2013 Anm. 3).
Der Kläger hat das Fahrzeug aber nicht erst nach mehreren Monaten reparieren lassen,
sondern nach etwas über einen Monat. Als Grund hat er - von der Beklagten nicht in Abrede
gestellt - vorgetragen, er habe nicht genügend Geld zur Reparatur zur Verfügung gehabt und
habe sich deswegen die notwendigen Mittel erst beschaffen müssen. Dies habe eine
gewisse Zeit gedauert.
2.3
Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein solches der Mietwagenklasse 10 und damit um
eines der Klasse "K" bezüglich der Nutzungsausfallentschädigung. Da das Fahrzeug zum
Unfalltag mehr als fünf Jahre alt war, beträgt die Nutzungsausfallentschädigung pro Tag
79,00 €, wie sie vom Kläger zugrunde gelegt wird.
3.
Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit mit ihr die Zahlung weiterer außergerichtlicher
Rechtsanwaltskosten i.H.v. 236,99 € nebst Zinsen begehrt wird.
3.1
Der
dem
Geschädigten
zustehende
Schadensersatzanspruch
umfasst
allerdings
grundsätzlich auch den Ersatz der durch das Schadensereignis erforderlich gewordenen
Rechtsverfolgungskosten, vgl. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Schädiger hat jedoch nicht
schlechthin alle durch das Schadensereignis adäquat verursachten Rechtsanwaltskosten zu
ersetzen, sondern nur solche, die aus Sicht des Geschädigten zur Wahrnehmung seiner
Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (BGH, Urt. v. 05.12.2017, Az.: VI ZR 24/17, NJW
2018, 935 Tz. 6 m.w.N.). Dem Geschädigten steht ein Erstattungsanspruch im Hinblick auf
vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten hierbei nur dann zu, wenn er im Innenverhältnis zur
Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist (BGH, Urt. v 22.01.2019,
12
Az.: VI ZR 402/17, NJW 1019, 1522, 1523 Tz.10).
Bei der Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang der dem Geschädigten
zustehende Schadensersatzanspruch auch die Erstattung von Rechtsanwaltskosten
umfasst, ist zwischen dem Innenverhältnis des Geschädigten zu dem für ihn tätigen
Rechtsanwalt und dem Außenverhältnis des Geschädigten zum Schädiger zu unterscheiden.
Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist
grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung
gestellten Kosten verpflichtet ist und die konkrete anwaltliche Tätigkeit im Außenverhältnis
aus der maßgeblichen Sicht des Geschädigten mit Rücksicht auf seine spezielle Situation
zur Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war (BGH, NJW 2019, 1522,
1523 f. Tz. 11 m.w.N.).
3.2
Im Innenverhältnis war der Kläger nur zur Zahlung einer 1,3-Geschäftgebühr gemäß Anlage
1 nach § 13 RVG VV Nr. 2300 aus einem Gegenstandswert von bis zu 5.000,00 €
verpflichtet.
a)
Der Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr nach § 13 RVG VV Nr. 2300 erhöht sich nicht
deswegen, weil der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Rahmen der Klageerweiterungen
während des rechtshängigen Verfahrens an die I...... AG mit Schreiben vom 28.08.2019 die
Reparaturrechnung übersandte und diese mit weiterem Schreiben vom 17.02.2020
aufforderte, Mietwagenkosten und Nutzungsausfall i.H.v. 2.116,00 € auszugleichen.
b)
Ob eine vorprozessuale anwaltliche Zahlungsaufforderung eine Geschäftsgebühr nach
Nr. 2300 VV RVG auslöst oder als der Vorbereitung der Klage dienende Tätigkeit nach § 19
Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 RVG zum Rechtszug gehört (AnwK-RVG/Fölsch/Mock/N.
Schneider/Theil/Volpert, 8. Aufl., § 19 Rn. 12; Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., § 19 Rn. 14)
und daher mit der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG abgegolten ist (OLG Hamm,
Beschl. v. 31.10.2005, Az.: 24 W 23/05, NJW-RR 2006, 242; OLG Düsseldorf, Urt. v
30.06.2011, Az.: I-12 U 156/10 zitiert nach Bischof in Bischof/Jungbauer, RVG, 7. Aufl., § 19
Rn. 11), ist eine Frage der Art und des Umfangs des im Einzelfall erteilten Mandats (BGH,
Urt. v. 15.08.2019, Az.: III ZR 205/17, zfs 2019, 702, 703 Tz. 43). Erteilt der Mandant den
unbedingten Auftrag, im gerichtlichen Verfahren tätig zu werden (vgl. Vorbemerkung 3 Abs. 1
Satz 1 VV RVG), lösen bereits Vorbereitungshandlungen die Gebühren für das gerichtliche
Verfahren aus, und zwar auch dann, wenn der Anwalt zunächst nur außergerichtlich tätig
wird. Für das Entstehen der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ist dann kein Raum
mehr. Anders liegt es, wenn sich der Auftrag nur auf die außergerichtliche Tätigkeit des
Anwalts beschränkt oder der Prozessauftrag jedenfalls unter der aufschiebenden Bedingung
erteilt wird, dass zunächst vorzunehmende außergerichtliche Einigungsversuche erfolglos
bleiben. Ein lediglich (aufschiebend) bedingt für den Fall des Scheiterns des vorgerichtlichen
Mandats erteilter Prozessauftrag steht der Gebühr aus Nr. 2300 VV RVG nicht entgegen
(BGH, zfs 2019, 702, 703 Tz. 43 m.w.N.).
c)
Gemessen an diesen Grundsätzen waren die Schreiben vom 28.08.2019 und vom
17.02.2020 Bestandteil der anwaltlichen Tätigkeit zur Vorbereitung der weiteren
Klageerweiterung. Die Klage war zum damaligen Zeitpunkt bereits erhoben.
13
Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass die vorgerichtliche Geltendmachung der
Ansprüche auf weitere Reparaturkosten, Mietwagenkosten und auf Nutzungsausfall gemäß
der vorgelegten Schreiben Gegenstand eines besonderen, auf die außergerichtliche
Tätigkeit beschränkten und eine Gebühr nach Nr. 2300 RVG auslösenden Auftrags war.
Dafür, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers von vorneherein auch hinsichtlich der
Geltendmachung dieser Ansprüche einen Klageauftrag erhalten hatte, spricht, dass sie
Gegenstand des (ursprünglichen) Feststellungsantrags waren.
II.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, §§ 711, 713
ZPO; die Entscheidung über die Kosten aus § 92 Abs. 1 ZPO. Bei der Kostenquote war
dabei das Unterliegen des Klägers hinsichtlich der Geltendmachung der weiteren
vorprozessualen Anwaltskosten zu berücksichtigen.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht
vor.
III.
Der Gebührenstreitwert für das Berufungsverfahren war gemäß § 3 ZPO i.V.m. § 47 Abs. 1,
§ 48 Abs. 1 GKG entsprechend dem Berufungsantrag festzusetzen.
R......
G......
Dr. W......
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