Das Verkehrslexikon
OLG Dresden v. 18.08.2020: Taggenaue Schmerzensgeldberechnung
Das OLG Dresden (Urteil vom 18.08.2020 - 4 U 1242/18) hat entschieden:
Siehe auch
Schmerzensgeld HWS
und
Berufung VwGO
Gründe:
1. Der Umstand, dass der Verletzte die verletzungsbedingten Einschränkungen bewusst
wahrnimmt und hierunter in besonderem Maße leidet, rechtfertigt für sich genommen ein
Schmerzensgeld, wie es für Fälle der vollständigen Persönlichkeitszerstörung zugesprochen
wird, nicht. Anders kann dies dann sein, wenn dieses Empfinden Krankheitswert erreicht.
2. Ein Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius im Berufungsverfahren liegt dann
nicht vor, wen bei einem aus mehreren Positionen zusammengesetzten Anspruch einzelne
Positionen zu Lasten des Berufungsführers verändert werden, wenn sich hierdurch die
Gesamtsumme nicht zu seinem Nachteil verändert.
3. Ein vorprozessuales Angebot zur Zahlung eines Schmerzensgeldes, das mehr als die
Hälfte hinter dem später zugesprochenen Betrag zurückbleibt, stellt eine unzulässige
Teilleistung dar.
4. Der für den personellen Pflegemehrbedarf im Rahmen der Schadensschätzung
anzusetzende Stundensatz beträgt ab dem 1.1.2010 10,50 €/Stunde.
OLG Dresden, 4. Zivilsenat, Urteil vom 18. August 2020, Az.: 4 U 1242/18
2
Oberlandesgericht
Dresden
Zivilsenat
Aktenzeichen: 4 U 1242/18
Landgericht Chemnitz, 4 O 201/11
Verkündet am: 18.08.2020
I......, Justizobersekretär/in
Urkundsbeamte/r der Geschäftsstelle
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
In dem Rechtsstreit
J...... R......, geboren am xx.xx.2006, ......
vertreten durch die Mutter S...... R...... und den Vater R...... R......
- Kläger und Berufungsbeklagter -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte D......, ...
gegen
Klinikum M........... gGmbH, ...
vertreten durch den Geschäftsführer K...... H......
- Beklagter und Berufungskläger -
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte R...... & Partner, ...
wegen Schadensersatz und Schmerzensgeld
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden durch
Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht S......,
Richterin am Oberlandesgericht P...... und
Richterin am Oberlandesgericht Z......
3
im schriftlichen Verfahren, in dem bis zum 28.07.2020 Schriftsätze eingereicht werden
konnten, am 18.08.2020
für Recht erkannt:
1.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Grund- und Teilurteil des Landgerichts
Chemnitz vom 27.06.2018 - 4 U 201/11 - in seinen Ziffern 1. bis 3. des Tenors wie
folgt abgeändert:
1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von
150.000,00 € (350.000,00 € abzüglich bereits gezahlter 200.000,00 €) zuzüglich
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom
04.03.2011 bis zum 07.06.2016 zu zahlen.
2.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum vom 01.02.2006 bis
28.02.2018 rückständige Schmerzensgeldrente in Höhe von 36.250,00 € zuzüglich
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 15.250,00 € seit
dem 04.03.2011 sowie aus monatlich jeweils weiteren 250,00 € seit dem 11.
Kalendertag eines jeden Monats bis einschließlich Februar 2018 zu zahlen.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, beginnend ab dem 01.03.2018, jeweils zum
10. Kalendertag des Monats eine Schmerzensgeldrente in Höhe von 250,00 €
monatlich zuzüglich jeweils dazugehöriger Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten
über dem Basiszinssatz seit dem 11. Kalendertag der jeweiligen Monate an den
Kläger zu zahlen.
3.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger über die bereits gezahlten 50.000 €
nebst
Zinsen
hieraus
weitere
116.306,00
€
betreffend
den
personellen
Pflegemehrbedarf für den Zeitraum vom 16.01.2006 bis 16.01.2014 zuzüglich Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.04.2014 und aus
87.417 € seit dem 18.01.2013 bis zum 16.04.2014 sowie aus weiteren 2.714,42 €
monatlich zum letzten eines jeden Monats bis zum 16.04.2014 zu zahlen.
2.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
4.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner kann die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages
abwenden, wenn nicht der Gläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
5.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 230.000 € festgesetzt.
4
G r ü n d e :
I.
Der im Jahre 2006 geborene und durch seine leiblichen Eltern vertretene Kläger begehrt die
Zahlung
von
Schmerzensgeld
in
Form
eines
Kapitalbetrages
und
einer
Schmerzensgeldrente, Schadensersatz für personellen und sachlichen Pflegemehrbedarf
und die Feststellung der Einstandspflicht für künftige immaterielle und materielle Schäden
wegen Behandlungsfehlern im Zusammenhang mit der ärztlichen Versorgung seiner
schwangeren Mutter sowie bei der Geburtshilfe.
Die Mutter des Klägers war in der 28. Schwangerschaftswoche im Hause der Beklagten
wegen eines Darmverschlusses operiert worden. Hierbei unterließ das Personal der
Beklagten eine hinreichende Überwachung des ungeborenen Klägers, bemerkte infolge
dessen zu spät dessen lebensbedrohliche Vitalparameter und ging auch nach Entdeckung
der für das Ungeborene lebensbedrohlichen Situation nicht standardgemäß vor. Wegen der
Einzelheiten des Behandlungsablaufs wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils
verwiesen.
Nach vergeblichen vorgerichtlichen Regulierungsaufforderungen durch die Klägerseite erhob
diese im Februar 2011 Klage. Daraufhin bot die Beklagte über ihren Versicherer eine
Zahlung von 200.000,00 € auf das verlangte Schmerzensgeld und 50.000,00 € für materielle
Schäden an, was vom Kläger aber zurückgewiesen wurde. Ein vom Landgericht eingeholtes
gynäkologisches Fachgutachten des Sachverständigen Prof. M...... D...... kam zu dem
Schluss, dem Personal der Beklagten seien im Zusammenhang mit der vorgeburtlichen
Überwachung des Klägers, der Vorbereitung und Durchführung der Sektio "nicht
nachvollziehbare Fehler" unterlaufen. Noch vor der gerichtlichen Einholung eines
medizinischen
Statusgutachtens
zum
Zustand
des
Klägers,
erstellt
durch
den
Sachverständigen Prof. A...... M...... im Juli 2013 überwies die Beklagte an die Klägerseite
am 13.01.2013 mit Wertstellung beim Kläger zum 18.01.2013 abermals 200.000,00 € auf
das geforderte Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 13.760.74 € sowie auf die
vermehrten Bedürfnisse 50.000,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 3.440,19 € (Bl. 124 ff. d.
A.). Dies akzeptierte der Kläger und erklärte insoweit mit Schriftsatz vom 15.01.2015 den
Rechtsstreit teilweise für erledigt (Bl. 198 d. A.). Im weiteren Verlauf ließ das Landgericht mit
Hilfe eines pflegerischen Fachgutachtens des Sachverständigen G...... W...... vom
04.07.2017 den personellen Pflegemehraufwand für den Kläger feststellen. Die Beklagte
stellte im Nachgang, mit Schriftsatz vom 26.03.2018 (Bl. 424 d. A.) die Haftung der
Beklagten dem Grund nach unstreitig.
Mit dem angefochtenen Grund- und Teilurteil verurteilte das Landgericht die Beklagte zur
Zahlung weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 225.000,00 €, einer Schmerzensgeldrente
in Höhe von 300,00 € monatlich und zu Schadensersatz in Höhe von 134.697,00 € allein für
den personellen Pflegemehrbedarf. Die aus Sicht des Landgerichts noch nicht
entscheidungsreifen Fragen zu den sonstigen materiellen Schäden hat es ausdrücklich
ausgenommen. Ferner hat es die Einstandspflicht der Beklagten für künftige materielle und
immaterielle Schäden festgestellt. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe
des angefochtenen Urteils verwiesen.
Mit ihrer Berufung greift die Beklagte das Urteil nur beschränkt an. Sie akzeptiert die
Feststellung ihrer Einstandspflicht für künftige Schäden ebenso wie die Verurteilung zur
5
Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 350.000,00 € nebst Zinsen einschließlich des
von ihr bereits hierauf gezahlten Betrages. Sie wehrt sich hingegen gegen die Zahlung einer
Schmerzensgeldrente sowie gegen ein höheres Schmerzensgeld als 350.000 €. Das
Landgericht habe insofern fehlerhaft die beim Kläger vorliegenden günstigen Umstände nicht
hinreichend
gewürdigt,
und
den
lebensbeeinträchtigenden
Einschränkungen
nicht
hinreichend die unzweifelhaft beim Kläger auch vorhandenen positiven Fähigkeiten
gegenübergestellt. Eine Schmerzensgeldrente sei nicht geschuldet: Zum einen seien die
Voraussetzungen für die Gewährung einer Schmerzensgeldrente an sich nicht gegeben,
zum anderen habe es das Landgericht fehlerhaft unterlassen, den kapitalisierten
Schmerzensgeldbetrag und die Schmerzensgeldrente - ebenfalls kapitalisiert - zu addieren,
um so den insgesamt angemessenen Schmerzensgeldbetrag zu ermitteln. Den vom
Landgericht festgestellten Pflegemehrbedarf greift sie bezüglich der zugrunde gelegten
Zeiten ausdrücklich nicht an. Sie beanstandet aber den vom Landgericht zugrunde gelegten
Stundensatz in Höhe von 11,00 € als zu pauschal und unzureichend begründet. Außerdem
habe das Landgericht die gebotene Differenzierung zwischen "echten" Pflegezeiten und
Zeiten der bloßen geteilten Aufmerksamkeit und Zuwendung bzw. Zeiten der bloßen
Bereitschaft und Aufsicht rechtsfehlerhaft nicht vorgenommen. Schließlich wendet sie sich
vor dem Hintergrund der von ihr bereits im erstinstanzlichen Verfahren angebotenen, aber
vom Kläger zurückgewiesenen Zahlungen gegen den Zinsausspruch.
Die Beklagte beantragt,
Ziffer 1. bis 3. des am 27.06.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts
Chemnitz, Aktenzeichen 4 O 201/11, wie folgt abzuändern und neu zu
fassen:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld
in Höhe von 150.000,00 € (350.000,00 € abzüglich bereits gezahlter
200.000,00 €) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
jeweiligen Basiszinssatz aus 25.000,00 € vom 04.03.2011 bis 26.06.2012,
aus 150.000,00 € seit dem 27.06.2012, aus 150.000,00 € seit dem
27.07.2012 bis 07.07.2016 zu zahlen.
2. Der Klageantrag Ziffer 2. in Bezug auf die geltend gemachte
Schmerzensgeldrente wird abgewiesen.
3. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger weitere 92.281,05 €
(142.281,05 € abzüglich gezahlter 50.000,00 €), betreffend allein den
personellen Pflegemehrbedarf für den Zeitraum vom 16.01.2006 bis
16.01.2014 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz seit dem 27.01.2014 zu zahlen.
Weitergehende
Ansprüche
bezüglich
des
personellen
Pflegemehrbedarfs für den Zeitraum vom 16.01.2006 bis 16.01.2014
werden abgewiesen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
6
Er verteidigt das landgerichtliche Urteil unter Aufrechterhaltung und Vertiefung seiner
erstinstanzlichen
Argumente,
insbesondere
zur
Schmerzensgeldhöhe
und
zur
Zinsentscheidung.
Der Senat hat ergänzend Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens
des Sachverständigen Prof. Dr. U...... B...... zur Frage der voraussichtlichen Entwicklung des
Klägers. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens
des Sachverständigen vom 08.03.2020 verwiesen. Der Senat hat nach entsprechender
Zustimmungserklärung durch die Parteien mit Beschluss vom 06.07.2020 den Übergang in
das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst
Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 18.12.2018 verwiesen.
II.
Die zulässige Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die
weitergehende Berufung der Beklagten war hingegen zurückzuweisen.
1.
Das Landgericht hat zutreffend durch Grund- und Teilurteil entschieden, auch wenn die
Beklagte ihre Einstandspflicht für den streitgegenständlichen Haftungsfall noch vor Erlass
des Urteils anerkannt hatte und damit die Voraussetzungen des § 301 Abs. 1 S. 2 ZPO an
sich nicht vorlagen. Es wäre indes sinnwidrig, wenn die Vorabtitulierung eines Teilbetrages
und die Verbindung mit einem Grundurteil wegen des Gebots der Widerspruchsfreiheit von
Teil- und Schlussurteil in den Fällen nicht möglich wäre, in denen nur noch ein Spitzenbetrag
umstritten ist. § 301 Abs. 1 S. 2 ist daher einschränkend dahingehend auszulegen, dass dem
Tatbestandsmerkmal "strittiger Grund" keine eigenständige Bedeutung zukommt (so auch
Zöller-Feskorn, ZPO, 33. Aufl. § 301 Rn 17 m.w.N.). Dem Urteil des Landgerichts ist auch in
hinreichend eindeutiger Weise zu entnehmen, dass nicht lediglich ein - unzulässiges -
Teilurteil, sondern zugleich ein Grundurteil über die Haftung der Beklagten erlassen werden
sollte. Dass dies im Tenor der Entscheidung nicht zum Ausdruck kommt, ist insofern
unschädlich (vgl. BGH U. v. 08.12.2003 - VI ZR 349/02 juris Rz. 9 m.w.N.), weil den
Entscheidungsgründen auf S. 10 - 13 zur Haftung dem Grunde nach und zu einem
verbleibenden Dauerschaden die Absicht des Landgerichts, ein Grundurteil zu erlassen,
hinreichend deutlich entnommen werden kann.
2.
Auf
die
Berufung
der
Beklagten
war
das
vom
Landgericht
ausgeurteilte
Gesamtschmerzensgeld auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag zu reduzieren.
a) Die Urteilsgründe stehen nicht im Einklang mit dem vom Landgericht insgesamt
zugesprochenen Schmerzensgeldumfang. Nach der Rechtsprechung ist im Falle der
Gewährung
eines
kapitalisierten
Schmerzensgeldbetrages
und
einer
zusätzlichen
Schmerzensgeldrente
die
Summe
aus
beiden
Teilen
zu
bilden,
wobei
die
Schmerzensgeldrente für die Berechnung zu kapitalisieren ist, um zu dem insgesamt
angemessenen Schmerzensgeldbetrag zu gelangen (so bereits BGH, Urteil vom 08.06.1976
- VI ZR 216/74 in: VersR 1976, 967 f.; OLG Brandenburg, Urteil vom 23.06.2011 - 12 U
263/08 juris Rz. 51 m.w.N.; OLG Hamm, Urteil vom 12.09.2003 - 9 U 50/99 nach juris; OLG
Düsseldorf, Urteil vom 22.05.1995 - 1 U 28/94 in: VersR 1997, 65; Palandt/Grüneberg, BGB,
77. Aufl.,
§ 253
Rz. 21
m.w.N.;
Küppersbusch/Höher,
Ersatzansprüche
bei
7
Personenschäden, 12. Aufl. Rz. 300 m.w.N.). Kapitalisiert man die vom Landgericht
zugesprochene monatliche Schmerzensgeldrente von 300,00 € mit einem Faktor von 24,079
(der Senat wählt hier einen mittleren Zinssatz von 4 % auf der Grundlage der
Kapitalisierungstabelle
I/1
aus
Küppersbusch/Höher,
Ersatzansprüche
bei
Personenschäden, 13. Aufl.), so gelangt man zu einem Kapitalisierungsbetrag in Höhe von
86.684,40 € und damit zu einem Gesamtschmerzensgeld von gerundet 512.000,00 €. Dies
steht im Widerspruch zu den landgerichtlichen Urteilsgründen, in denen das Landgericht von
einem insgesamt angemessenen Betrag von 425.000,00 € ausgeht.
b) Bei der Frage, welche Schmerzensgeldhöhe angemessen ist, unterliegt der Tatrichter im
Grundsatz zwar keinen betragsmäßigen Beschränkungen (statt vieler: OLG München, Urteil
vom 29.06.2007 - 10 U 4379/01 juris, Rz. 71 m. zahlr. Nachw.), denn eine absolute
Entschädigung für nicht vermögensrechtliche Nachteile gibt es nicht, da diese nicht in Geld
messbar sind. Vielmehr hat die Eigenart des Schmerzensgeldanspruchs zur Folge, dass
dessen Höhe nicht auf Heller und Cent bestimmbar und für jedermann nachvollziehbar
begründbar ist (vgl. BGH, GSZ 18, 149 f.; KG Berlin, Urteil vom 02.09.2002 - 12 U 1969/00 -
juris Rz. 103 m.w.N.; OLG Köln, Urteil vom 10.12.2014 - 5 U 75/14 - juris Rz. 5 m.w.N.). Aus
diesem Grunde ist der Tatrichter bei der Bemessung des Schmerzensgeldes "besonders
freigestellt" (BGH, Urteil vom 19.12.1969 - VI ZR 111/68 juris Rz. 6 m.w.N.). Vor diesem
Hintergrund sind die in Schmerzensgeldtabellen erfassten Vergleichsfälle nicht bindend,
sondern stellen nur den Ausgangspunkt für die tatrichterlichen Erwägungen zur
Schmerzensgeldbemessung
dar.
Die
Freistellung
des
Tatrichters
bei
der
Schmerzensgeldbemessung führt damit zwingend zu Prognoseungenauigkeiten, die aber
gleichwohl keine taggenaue Festsetzung gebieten, wie sie das Oberlandesgericht Frankfurt
in mehreren Entscheidungen (grundlegend Urteil vom 18.10.2018 - 22 U 69/17 - juris, vgl.
auch Urteil vom 04. Juni 2020 - 22 U 34/19 -, Rn. 53, juris) fordert. Der Senat teilt die
hiergegen in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Einwände (vgl. hierzu OLG
Düsseldorf, Urteil vom 28. 3.2019 - 1 U 66/18; OLG Brandenburg, Urteil vom 16. 4. 2019 - 3
U 8/18 -) OLG Celle (26. 6.2019 - 14 U 154/18 - jeweils juris). Das OLG Frankfurt hat die von
ihm vertretene Rechtsprechung überdies anhand von Schmerzensgeldansprüchen aus
Verkehrsunfällen und bei jeweils überschaubaren Gesamtzeiträumen entwickelt. Bei
Geburtsschäden,
die
zu
einer
lebenslangen,
durch
das
Schmerzensgeld
zu
kompensierenden immateriellen Beeinträchtigung führen, erscheint eine Bemessung von
40 €/Tag bei einem angenommenen Grad der Behinderung von 100 % aber ebenso wenig
mathematisch exakt wie die Orientierung an Vergleichsfällen. Bei Zugrundlegung dieses
Wertes und einer angenommenen Lebenserwartung von ca. 80 Jahren würde überdies ein
Betrag von weit über einer Million Euro erreicht, der das bisherige Schmerzensgeldgefüge in
Deutschland sprengen und die selbst für Fälle einer vollständigen Zerstörung der
Persönlichkeit zugesprochenen Beträge deutlich überschreiten würde. Dies widerspräche
aber dem grundsätzlichen Erfordernis, sich bei der Schmerzensgeldbemessung an in
anderen Fällen von der Rechtsprechung zugebilligten Beträgen zu orientieren (vgl. BGH,
Urteil vom 19. Dezember 1969 - VI ZR 111/68 -, juris Rn. 13; OLG Celle, Beschluss vom 05.
Juni 2018 - 1 U 71/17 -, Rn. 33, juris).
Vor
diesem
Hintergrund
hält
der
Senat
insbesondere
nach
der
ergänzenden
Beweisaufnahme zum Status und zur voraussichtlichen Entwicklung des Klägers ein
Gesamtschmerzensgeld von gerundet lediglich 425.000,00 € für angemessen. Diese Summe
ist auf einen kapitalisierten Schmerzensgeldbetrag von 350.000,00 € und eine monatliche
Schmerzensgeldrente von 250,00 € aufzuteilen. Hierbei hat der Senat sich von folgenden
Erwägungen leiten lassen: Der Kläger leidet nach wie vor und voraussichtlich auch dauerhaft
8
an erheblichen Bewegungseinschränkungen in Form einer dyskinetischen koreoatetoiden
Cerebralparese mit einer Hyperkinesie und Rumpfhypotonie sowie Hypotonie der unteren
Extremitäten, was dazu führt, dass eine willkürlich gesteuerte Motorik allenfalls im Bereich
der rechten Hand, aber auch hier mit erheblichen Einschränkungen möglich ist, wobei die
Einschränkungen sowohl in Form einer Spastik im Sinne einer hohen Tonisierung der Finger
als auch einer Volarflexion vorliegen. Im Bereich der unteren Extremitäten sind ebenfalls
deutliche Zeichen einer Spastik erkennbar. Selbstständig laufen kann der Kläger nicht und
wird es voraussichtlich auch niemals können. Aufrecht sitzen kann er ebenfalls nur mit
Hilfsmitteln. Eine Umlagerung ist ebenfalls nur unter Hilfestellung möglich. Nach derzeitigem
Stand der Medizin werden diese Einschränkungen sich im weiteren Verlaufe des Lebens des
Klägers auch in der gesteigerten Wahrscheinlichkeit von Folgeerkrankungen niederschlagen.
Dies betrifft die aufgrund der Bewegungseinschränkungen gestörte Atemmechanik, die das
Risiko für die Entstehung von Pneumonien begünstigt und auch einen schwereren Verlauf
solcher Krankheiten nach sich zieht. Ebenfalls wahrscheinlich sind Schäden im Bereich der
Wirbelsäule wegen der bestehenden Rumpfhypotonie und der damit einhergehenden
Destabilisierung der Wirbelsäule. Auch Scoliosen sind nicht unwahrscheinlich, operative
Versorgungen können möglich werden. Die Hypotonie der unteren Extremitäten kann zu
äußerst schmerzhaften Fehlstellungen des Hüftgelenkes bis hin zu einer vollständigen
Luxation kommen, was ebenfalls orthopädischer Operationen bedarf. Fußdeformitäten und
eine erhöhte Neigung von Knochenbrüchen sind ebenfalls im Bereich des Wahrscheinlichen.
Darüber hinaus leidet der Kläger an kognitiven Einschränkungen, auch wenn man hier -
anders als der Sachverständige angenommen hat - einen Gesamt-IQ von rechnerisch 74
zugrunde legt. Nach den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Prof. B......,
wird ihm aufgrund dessen allenfalls in sehr eingeschränktem Maße in Zukunft die Aufnahme
einer Tätigkeit, überdies nur in einer Behindertenwerkstatt möglich sein. Demgegenüber hat
der Sachverständige aber auch festgestellt, dass die meisten Kinder, die seit der Geburt an
einer Zerebralparese leiden, mit dieser Behinderung in der Regel gut zurechtkämen, weil sie
aufgrund des frühen Eintritts der Behinderung das eigene Leben nicht als Gesunder erlebt
hätten und daher nicht retrospektiv einschätzen könnten, was sie persönlich verloren haben
könnten. Von einem weiteren Fortschreiten des nachgewiesenen "Hydrocephalus e vacuo"
sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht auszugehen. Der Kläger sei überdies derzeit in
vollem Umfang emotional schwingungsfähig, könne Freude empfinden und zeigen. Es sei
zwar zu befürchten, dass es durch die Wahrnehmung dieser Einschränkungen beginnend ab
der Adoleszenz zu psychischen Fehlentwicklungen bis hin zu Depressionen komme, eine
sichere Prognose sei jedoch derzeit nicht möglich. Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass
der Kläger als Integrationskind mit erheblicher Unterstützung die Regelschule besuchen
kann und ebenfalls mit fachkundiger Begleitung an Ferienfreizeiten teilnimmt. In Würdigung
dieser Gesamtsituation hält der Senat das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld
in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang für überhöht. In der Summe von Einmalbetrag
und Schmerzensgeldrente erreicht es einen Umfang, der in Entscheidungen anderer
Obergerichte für Fälle der vollständigen Zerstörung der Persönlichkeit zugesprochen wurde.
Damit sind die hier in Rede stehenden Einschränkungen indes nicht vergleichbar. Der vom
Landgericht als maßgeblich bewertete Gesichtspunkt, dass der Kläger gerade infolge des
Erhalts seiner Persönlichkeit die Unterschiede zu gesunden Mitmenschen und sein
diesbezügliches "Anderssein" in der Zukunft möglicherweise verstärkt wahrnimmt, kann nach
Auffassung des Senats nicht dazu führen, dass mit Blick hierauf der vollständigen
Persönlichkeitszerstörung vergleichbare Schmerzensgeldbeträge zuzusprechen wären.
Hierbei wird nicht verkannt, dass eine wesentliche Ausprägung des immateriellen Schadens
auch darin bestehen kann, dass der Verletzte sich seiner Beeinträchtigung bewusst ist und
deshalb in besonderem Maße unter ihr leidet. Dieser Gesichtspunkt kann daher für die
9
Bemessung des Schmerzensgeldes durchaus von Bedeutung sein (BGH, Urteil vom
13. Oktober 1992 - VI ZR 201/91 -, juris Rn. 29). Dies rechtfertigt jedoch ein
Schmerzensgeld nicht, das die Höhe erreicht, die bei einer vollständigen Zerstörung der
Persönlichkeit zuzusprechen ist. Eine solche Betrachtung lässt den Gesamtschaden in
seiner gesamten Ausprägung außer Betracht, orientiert sich letztlich an einem nicht
hinreichend objektivierbaren Empfinden des Verletzten und berücksichtigt auch nicht, dass
die verbleibenden kognitiven Fähigkeiten es dem Verletzen gerade ermöglichen, in einem
bestimmtem Ausmaß ein - wenngleich eingeschränktes - selbstbestimmtes Leben zu führen.
Die teilweise erhaltene Fähigkeit, die eigene Person und die eigene Umwelt zu erleben, ist
mithin
nach
Auffassung
des
Senats
zwar
ebenfalls
dem
Grunde
nach
schmerzensgelderhöhend zu berücksichtigen, wenn sie mit der Fähigkeit einhergeht, die
eigenen Einschränkungen in verstärktem Maße wahrzunehmen, in erheblichem Umfang aber
erst dann, wenn sich hieraus ein psychisches Leiden mit Krankheitswert entwickelt. Dies ist
bei dem Kläger zumindest derzeit nicht der Fall. Der Gefahr, dass er in der Zukunft eine
psychische Erkrankung entwickeln wird, die wiederum der Beklagten anzulasten wäre, kann
durch einen Feststellungsantrag bezüglich der Zukunftsschäden Rechnung getragen
werden. Einen solchen Feststellungsantrag hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil
auch - rechtskräftig - zuerkannt.
Kaum ins Gewicht fällt bei der Bemessung auch der Aspekt der Genugtuungsfunktion
gegenüber dem weit überwiegenden Aspekt der Ausgleichsfunktion. Zu berücksichtigen ist
hier, dass es sich zwar um einen groben Behandlungsfehler, jedoch nicht um eine Vorsatztat
handelt und im Übrigen der Bereich ärztlicher Maßnahmen betroffen ist, bei denen
unzweifelhaft stets das Bemühen um das Wohl des Patienten, ob es nun gelingt oder nicht,
im Vordergrund steht. In etwa vergleichbar erscheinen dem Senat nach alledem die
Entscheidungen des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.03.2018 - 3 U 63/15 und vom
30.10.2015 - 26 U 130/08, in denen jeweils ein Schmerzensgeldbetrag von 400.000,00 €
zugesprochen wurde (allerdings ohne eine Schmerzensgeldrente). Vom Sachverhalt her
ebenfalls vergleichbar ist die Entscheidung des Landgerichts München aus dem Jahre 2007
-
9
O
12986/04,
in
welcher
350.000,00
€
zuzüglich
500,00
€
monatlicher
Schmerzensgeldrente zugesprochen wurden (der BGH hat die Revision hiergegen nicht
zugelassen). Daneben gibt der Umstand, dass dem Kläger ein Leben lang seine
Beeinträchtigung vor Augen steht, Anlass eine Schmerzensgeldrente zuzusprechen, um
auch diesen Gesichtspunkt angemessen auszugleichen. Diese bemisst der Senat wiederum
mit 250,00 € monatlich, was bei einem zugrunde gelegten mittleren Zinssatz von 4 %, der
wegen der Unwägbarkeiten der Zinsentwicklung in künftigen, voraussichtlich langen
Zeitraum angemessen erscheint, zu einem Kapitalisierungsbetrag von 72.237,00 € führt.
Wegen des kapitalisierten Teils des Schmerzensgeldes waren angesichts der von der
Beklagten gezahlten und letztendlich am 18.01.2013 vom Kläger akzeptierten Zahlung von
200.000,00 € lediglich weitere 150.000,00 € zuzusprechen.
c) Eine Verzinsung schuldet die Beklagte dem Kläger für den Einmalbetrag und die bis dahin
fälligen Rentenzahlungen erst ab Rechtshängigkeit, also ab dem 04.03.2011, für die
nachfolgenden Rentenzahlungen jeweils erst zum 11. des Monats. Die vom Landgericht
bereits ab dem 14.09.2009 zugrunde gelegte Verzinsung kommt mangels Verzugseintritt
nicht in Betracht. Voraussetzung hierfür ist nach § 286 BGB die Fälligkeit des Anspruches
und eine diesbezügliche Mahnung, es sei denn die Mahnung ist ausnahmsweise entbehrlich.
Zwar ist eine geschuldete Leistung, gleich ob auf vertraglicher Grundlage oder aus
unerlaubter Handlung im Zweifel sofort fällig, allerdings muss die Leistung bestimmt oder
bestimmbar sein, entsprechend muss die Mahnung, also die an den Schuldner gerichtete
10
Aufforderung des Gläubigers, die geschuldete Leistung zu erbringen (Palandt/Grüneberg,
a.a.O., § 286 Rz. 16) hinreichend eindeutig erkennen lassen, welches aus Sicht des
Gläubigers die geschuldete Leistung ist. Die bloße Aufforderung, sich über die
Leistungsbereitschaft (dem Grunde nach) zu erklären, stellt regelmäßig keine zum Verzug
führende Mahnung dar (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.1996 - 22 U 116/96 in: NJW-RR
98, 1749; OLG Brandenburg, Urteil vom 25.02.2003 - 10 UF 82/02 in: NJW-RR 03, 1515;
juris PK, § 286 BGB Rz. 12 m.w.N.). Vorliegend konnte die Beklagtenseite bis zur
Klageerhebung nicht erkennen, welche bestimmte Leistung der Kläger verlangt, denn die
Vorstellung über einen bestimmten Zahlbetrag wurde nicht vorgetragen, sondern die
Klägerseite hat bis zur Klageerhebung erkennbar nur eine Anerkennung der Leistungspflicht
dem Grunde nach durch die Beklagte gefordert. Unstreitig hatte der Klägervertreter mit
Schreiben vom 13.08.2009 unter Fristsetzung bis zum 13.09.2009 die Beklagte zur
Haftungsübernahmeerklärung dem Grunde nach aufgefordert (Anlage K8). Noch vor Ablauf
der gesetzten Frist antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 18.08.2009 (Anlage K9) mit
dem sie mitteilte, in die Anspruchsprüfung eingetreten zu sein und noch weitere
Stellungnahmen einholen zu müssen. Im weiteren Verlauf entspann sich ein Schriftverkehr
zwischen dem Klägervertreter und dem Haftpflichtversicherer der Beklagten, in dessen
Rahmen der Klägervertreter insgesamt dreimal rund einmonatige Fristen zur Stellungnahme
setzte (Anlagen K11 bis K13) woraufhin die Beklagte eine Stellungnahmefrist bis April 2010
ankündigte und die Stellungnahme auch mit Schreiben vom 21.04.2010 (Anlage K16) abgab
und mitteilte, sie sei zu einer vergleichsweisen Regelung bereit, müsse aber hierfür auf die
gutachterliche Untersuchung des Klägers bestehen, um den Umfang der gesundheitlichen
Schäden zu bestimmen. Hiermit erklärte sich der Klägervertreter mit Schreiben vom
23.04.2010 einverstanden. Nachdem sich im weiteren Verlauf ab Juli 2007 sowohl die
Begutachtung als auch die Vergleichsverhandlungen schleppend hinzogen, erhob die
Klägerseite dann mit Schriftsatz vom 07.02.2011 - zugestellt am 04.03.2011 - Klage, in der
der Zahlungsanspruch erstmals im Wege eines Klageantrags hinreichend bestimmt und
ultimativ gefordert wurde. Bei dieser Sachlage lag bis zur Klageerhebung keine
verzugsbegründende Mahnung vor. Unabhängig hiervon fehlt es jedenfalls an einem
Verschulden, weil die Beklagte bei vorprozessual weitgehend ungeklärtem Sachverhalt
binnen angemessener Frist mit der Überprüfung der tatsächlichen und rechtlichen
Grundlagen der Schuld begonnen hatte (vgl. hierzu Staudinger/Löwisch, Stand: 25.03.2015,
Kommentar § 286 BGB, Rz. 153 m.w.N.).
d) Ab dem 04.03.2011 ist allerdings der Gesamtschmerzensgeldbetrag in Höhe von
350.000,00 € zu verzinsen. Zwar ist im angegriffenen Urteil eine Verzinsung ab diesem
Datum bis zum 26.06.2012 lediglich aus einem Betrag von 25.000,00 € tenoriert. Eine
eigenständige Berufung gegen diese ihn belastende Fehltenorierung hat der Kläger nicht
eingelegt. Es kann dahinstehen, ob es sich hierbei um einen bloßen Schreib- und
Rechenfehler handelt, den auch das Berufungsgericht jederzeit nach § 319 ZPO jederzeit
korrigieren könnte. Ein Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot im Berufungsverfahren
liegt unabhängig hiervon jedenfalls nicht vor, wenn bei einem aus mehreren Positionen
zusammengesetzten Anspruch einzelne Posten herabgesetzt und andere erhöht werden,
wenn die Gesamtsumme insgesamt nicht zum Nachteil des Berufungsführers verändert wird
(vgl. statt aller Zöller-Heßler, a.a.O., § 528 Rn 28). So liegt der Fall hier.
Der Verzinsung aus dem Gesamtbetrag von 350.000,00 € steht auch nicht die von der
Beklagten am 27.06.2012 überwiesene, vom Kläger aber zurückgewiesene Zahlung von
200.000,00 € nebst dazugehöriger Zinsen auf das Schmerzensgeld und 50.000,00 € nebst
dazugehöriger Zinsen auf den materiellen Aufwand entgegen. Wegen des grundsätzlichen
11
Verbotes von Teilleistungen gemäß § 266 BGB durfte der Kläger diese Zahlungen
zurückweisen. Gemessen an der nunmehrigen Verurteilung handelte es sich bei den
angebotenen Zahlungen objektiv um Teilleistungen, so dass die genannte Vorschrift
Anwendung findet. Hiernach muss der Gläubiger einer Leistung sich grundsätzlich nicht auf
Teilleistungen verweisen lassen. Dass die Beklagte möglicherweise ohne Verschulden der
Auffassung war, jeweils auf das Schmerzensgeld oder auf die in den materiellen
Mehraufwand vollständig geleistet zu haben, ist hierfür ohne Belang. Auf die subjektive Sicht
des Schuldners kommt es nicht an, § 266 BGB gilt vielmehr auch, wenn der Schuldner die
objektiv unzureichende Leistung subjektiv für vollständig hält (Palandt-Grüneberg, a.a.O.
§ 266 Rn 2). Es stellt sich dann lediglich der Frage, ob dem Gläubiger nach Treu und
Glauben zuzumuten ist, die objektive Teilleistung anzunehmen, so dass ein Verzugseintritt
gehindert wird, wenn der Gläubiger diese anbietet. Ausgehend vom Normzweck des § 266
BGB wird dem Gläubiger die Berufung auf diese Vorschrift dann verwehrt, wenn ihm die
Annahme der Teilleistung bei verständiger Würdigung der Lage des Schuldners und seiner
eigenen schutzwürdigen Interessen zuzumuten ist (statt vieler: Staudinger-Bittner/Kolbe,
BGB Band 2, Stand 2019, § 266 Rz. 30 m.w.N.). Streitig ist zwar, welcher Maßstab im
Einzelnen bei der Beurteilung der Zumutbarkeit anzulegen ist, im Grundsatz ist aber zu
beachten, dass § 266 BGB eine gesetzgeberische Wertung enthält, die vom
Rechtsanwender zu respektieren ist, so dass die Gründe, wegen derer man dem Gläubiger
die Annahme von Teilleistungen zumuten will, daher von einigem Gewicht sein müssen
(Herberger/Martinek/Rüßmann u. a., jurisPK-BGB Band 2 8. Aufl. 2017 § 266 Rz. 19
m.w.N.). Insbesondere ist der Gläubiger dann nach Treu und Glauben zur Annahme einer
Teilleistung verpflichtet, wenn nur ein geringfügiger Betrag (sogenannter Spitzenbetrag)
offenbleibt (BGH, Urteil vom 12.09.2013 - V ZB 161/12 juris Rz. 12). Objektiv war bei dem
Angebot von 200.000,00 € nicht nur ein nur geringfügiger Spitzenbetrag noch offen. Vielmehr
lag das Schmerzensgeldangebot unter der Hälfte des nunmehr tatsächlich ausgeurteilten
Betrages. Die zweite Gruppe, in welcher die Rechtsprechung unter Umständen eine
Annahme der objektiven Teilleistung vom Gläubiger nach Treu und Glauben fordert, sind
diejenigen Fälle, in der der Schuldner berechtigterweise annehmen durfte, er leiste alles,
was er schulde (OLG Schleswig, Beschluss vom 13.01.1993 - 9 W 152/92 - juris Rz. 5
m.w.N.; jurisPK, a.a.O. Rz. 20 m.w.N.). Um allerdings bei Streitigkeiten über eine
Forderungshöhe § 266 BGB nicht leer laufen zu lassen, ist hier zu fordern, dass die
Einschätzung des Schuldners bezüglich der angemessenen Höhe der Schuld vertretbar
erscheinen muss. Auch dies ist vorliegend zu verneinen. Zum einen war das gerichtliche
Statusgutachten, das überhaupt erst näheren Aufschluss über die möglicherweise
geschuldeten Schmerzensgeldbeträge hätte geben können, im Zeitpunkt des Angebots noch
nicht erstellt, obwohl bereits abzusehen war, dass der Kläger schwere Geburtsschäden
erlitten hatte. Damit war das Schmerzensgeldangebot im Bereich des Spekulativen und die
Annahme, 200.000,00 € seien angemessen, nicht durch nachprüfbare Fakten untersetzt.
Zum
zweiten
hatte
die
Beklagtenseite
zuvor
dem
Kläger
bereits
ein
Gesamtvergleichsangebot von 1,5 Millionen € unterbreitet, was zumindest indiziell den
Schluss nahelegt, dass die Beklagte selbst unter anderem von einer höheren
Schmerzensgeldberechtigung ausging. Bestätigt hat sich dies im weiteren Verlauf, nach dem
auch die Beklagtenseite selbst eine Schmerzensgeldhöhe von rund 350.000,00 € für
angemessen hält.
Entgegen der Annahme der Beklagten folgt die Zumutbarkeit der Annahme von
Teilleistungen für den Kläger auch nicht daraus, dass seine Eltern seinerzeit bereits Kredite
für den Umbau des Hauses aufgenommen hatten und daher auf eine Zahlung der Beklagten
dringend angewiesen waren. Zum einen dient ein Schmerzensgeld nicht der Finanzierung
12
materiellen Mehraufwandes, sondern dem Ausgleich des erlittenen Leids. Zum anderem
hätte es der Schuldner bei Postulierung einer Annahmepflicht in Fällen wirtschaftlicher
Zwangslagen in der Hand, durch beharrliche Nichtleistung auf diesem Wege die gesetzliche
Wertung des § 266 BGB auszuhebeln.
Dieser Zinsanspruch war aber bis zum 7.6.2016 zu befristen. Nachdem das Landgericht mit
Beschluss vom 22.03.2016 nach Einholung aller hierfür erforderlichen Gutachten einen
angemessenen Schmerzensgeldbetrag von 350.000,00 € und zwar ohne jegliche
Schmerzensgeldrente im Vergleichswege in den Raum gestellt (Bl. 280 d. A.) und die
Beklagte weitere 150.000,00 € nebst dazugehörigen Zinsen dem Kläger zur Zahlung mit
Fristsetzung bis zum 07.06.2016 angeboten hatte, wäre ab dem 08.06.2016 dem Kläger die
Annahme dieser Leistung nach den Regeln von Treu und Glauben zumutbar gewesen. Die
Gefahr, dass dem Kläger die Annahme der Leistung als Anerkenntnis dahingehend
ausgelegt würde, er würde nicht mehr verlangen wollen, bestand nicht, denn er hätte die
Annahme mit einer klarstellenden Vorbehaltserklärung versehen können.
3.
Mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung zur Zahlung personellen Pflegemehrbedarfs dringt
die Beklagte nur teilweise durch.
Die Beklagte ist verpflichtet, den mit der schwerwiegenden Beeinträchtigung des Klägers
verbundenen Mehrbedarf in angemessener Weise auszugleichen (§ 843 Abs. 1 BGB).
Werden einem geschädigten Kind die notwendigen Pflegeleistungen unentgeltlich durch
seine Angehörigen erbracht, ist auch deren Tätigkeit grundsätzlich zu vergüten, soweit sie
ihre Art nach in vergleichbarer Weise auch von einer fremden Hilfskraft übernommen werden
können. Kommen mehrere Arten der Betreuung in Betracht, bestimmt sich die Höhe des
Anspruchs weder nach der kostengünstigsten noch nach der aufwändigsten Möglichkeit,
sondern allein danach, wie der Bedarf der vom Geschädigten und seinen Angehörigen
gewählten Lebensgestaltung tatsächlich anfällt (BGH, Urteil vom 08.06.1999 - VI ZR 244/98
in: VersR 1999, 1156; BGH, Urteil vom 08.11.1977 - VI ZR 117/75 in: VersR 1978, 149).
Voraussetzung des Anspruchs auf Ersatz des Pflegemehrbedarfs ist zudem, dass es sich bei
den Pflegeleistungen um Aufwendungen handelt, die das Maß einer "normalen" elterlichen
Zuwendung übersteigen und ihrer Art nach auch von Fremdkräften erbracht werden können.
Da es naturgemäß nicht möglich ist, den zu ersetzenden Schaden für jeden Lebenstag
zeitlich exakt zu ermitteln, ist der Umfang der erforderlichen Aufwendungen nach § 287 ZPO
unter Berücksichtigung der nachvollziehbaren Angaben der mit der Betreuung befassten
Angehörigen und unter Zugrundelegung von Erfahrungswerten zu schätzen (Senat, Urteil
vom 18.12.2008 - 4 U 407/07 - juris Rz. 28). Das Landgericht hat hierzu ein umfangreiches
Gutachten des Sachverständigen G...... W...... eingeholt, das sich unter anderem auf die
Angaben der Eltern des Klägers und die eigenen Beobachtungen sowie Erfahrungswerte
stützte. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind danach die
unentgeltlich erbrachten und erstattungsfähigen Pflegeleistungen durch Familienangehörige
"marktgerecht" zu bewerten (BGH, Urteil vom 08.11.1977 - VI ZR 111/75, juris).
Marktangemessen ist insoweit ungeachtet der Qualifikation der die Pflege erbringenden
Angehörigen der Nettolohn einer entsprechend qualifizierten Fachkraft (BGH, Urteil vom
10.11.1998 - VI ZR 354/97; st. Rspr.). Auch in Ansehung der Ausführungen und Argumente
der Beklagtenseite bleibt der Senat bei seiner bereits geäußerten Auffassung, dass ein
Rückgriff auf Tarifbestimmungen nicht geboten ist (Senat, Urteil vom 23.06.2011 - 4 U
1409/10). Auf die Gründe des Urteils vom 23.06.2011 wird zur Vermeidung von
Wiederholungen Bezug genommen. Insbesondere hält der Senat daran fest, dass gerade in
den neuen Bundesländern Tariflöhne den Nettolohn einer am Markt erhältlichen
13
vergleichbaren Hilfskraft schon deshalb nicht abbilden können, weil die meisten Pflegekräfte
nicht tarifgebunden sind (in diesem Sinne auch KG Berlin, Urteil vom 11.12.2017 - 20 U
19/14 - juris Rz. 139).
Der Senat schätzt im Einklang mit seiner bisherigen Rechtsprechung und vergleichbarer
obergerichtlicher Rechtsprechung den Nettostundenlohn für den geltend gemachten
Zeitraum von Januar 2006 bis 31.12.2009 auf einheitlich 9,50 € netto und von 2010 bis zum
16.01.2014 auf 10,50 € netto (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 29.02.2008 - 4 U 149/07 -
"zwischen 9,00 und 10,00 € ab 2005"; Kammergericht Berlin, Urteil vom 11.12.2017 - 20 U
19/14 - "Tagespflegezeiten 12,00 € brutto bis 2010 und 16.00 € brutto ab 2010"; und 20 U
34/14 - von 2003 bis 2013 "durchschnittlich 10,00 € netto"). Er verkennt hierbei nicht, dass im
Urteil vom 23.06.2011 (4 U 1409/10) auch für den Zeitraum ab dem 1.1.2006 ein
Nettodurchschnittslohn von 9,00 € angesetzt worden war. Dem dortigen Urteil lag dieser
Betrag aber bereits für den Zeitraum ab 1997 zugrunde, der dort für die Vergangenheit zu
berücksichtigende Zeitraum war bis zum 31.12.2005 befristet. Im Rahmen der
Schadensschätzung nach § 287 ZPO, die notwendig mit einer gewissen Vergröberung
einhergeht, erscheint es daher sachgerecht, für den Gesamtzeitraum 01.01.2006 bis
31.12.2009 einheitlich 9,50 €/Stunde anzusetzen. Ein beispielhafter Vergleich mit allgemein
verfügbaren und damit gerichtsbekannten Informationen über die Kosten am Markt
erhältlicher
Pflegedienstleistungen
ergibt,
dass
die
vom
Senat
angenommenen
Stundensätze eher noch im unteren Bereich liegen. So teilt der Bundesverband der
Behinderten im Jahre 2014 mit, dass der so genannte familienentlastende Dienst
Unterstützung für die Betreuung behinderter Kinder für 18,00 € brutto die Stunde anbietet
(Quelle: Broschüre des Bundesverbandes für Körper- und mehrfach behinderte Menschen
e. V. aus dem Jahre 2014 www.bvbk.de). Ein Vergleichsportal für privat erhältliche
Pflegedienste (www.24h-pflege-check.de) teilt mit, dass derzeit die Pflegekassen in der
Regel für ambulante Pflegedienste durchschnittlich 36,00 € brutto für Grundpflege für
erstattungsfähig halten und 24,00 € brutto für häusliche Betreuung. Vor diesem Hintergrund
sieht der Senat keinen Anlass für weitere Abzüge, wie sie die Beklagte beansprucht. Dies gilt
zunächst für den sogenannten "Sowieso-Aufwand" der bei einem gesunden Kind ebenfalls
angefallen wäre. So trifft der Einwand der Beklagten in der Berufungsbegründung zwar zu,
demzufolge dieser Aufwand abgezogen werden muss (S. 29 oben Berufungsbegründung),
tatsächlich hat aber der Gutachter diesen Sowieso-Aufwand zunächst definiert (S. 50 f. des
Gutachtens) und sodann klargestellt, dass es sich bei den für den Kläger ermittelten Zeiten
um den Mehrbedarf handelt (S. 46 des Gutachtens). Weiter ist kein Abschlag für sogenannte
Zeiten der "geteilten Aufmerksamkeit und Zuwendung" bzw. Zeiten der bloßen Bereitschaft
und Aufsicht gerechtfertigt. Es kann hier dahinstehen, ob für "Zeiten geteilter
Aufmerksamkeit" grundsätzlich ein solcher Abschlag vorzunehmen ist, obwohl sich derartige
Zeiten der Natur der Sache nach nicht auf die Grundpflege, sondern auf die allen Kindern
gleichermaßen entgegengebrachte elterliche Personensorge beziehen (Senat, Urteil vom 23.
Juni 2011 - 4 U 1409/10 -, Rn. 19, juris). Vorliegend hat der Sachverständige solche Zeiten
der geteilten Aufmerksamkeit in die von ihm erstellte Liste der erforderlichen Verrichtungen
überhaupt nicht aufgenommen. Die beim Hilfsbedarf für den Kläger ausgewiesenen
Positionen betreffen ausnahmslos aktive Tätigkeiten, bei denen sich weit überwiegend der
Vermerk "VÜ" = vollständige Übernahme findet. Nur marginal sind die Tätigkeiten unter
anderen mit dem Kürzel "B" = gleich Beaufsichtigung oder "A" = Anleitung versehen. Was
den Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung betrifft, so hat auch hier der
Sachverständige ausdrücklich nur den von ihm gesehenen höheren Zeitbedarf gegenüber
dem gewöhnlichen Bedarf veranschlagt. So zeigt ein Blick auf die auf Seite 45 erstellte
Tabelle für die hauswirtschaftliche Versorgung ohne Weiteres, dass mit dem veranschlagen
14
Gesamtaufwand selbstverständlich nicht das gesamte tägliche Einkaufen, Kochen, Reinigen
der Wohnung, Spülen, Wechseln der Wäsche und Beheizen gemeint sein kann, sondern nur
der geschilderte Mehraufwand. Damit bleibt es insgesamt im Rahmen der nach § 287 ZPO
erlaubten und gebotenen Schätzung bei dem vom Senat veranschlagten Stundensatz, der
wegen des langen Zeitlaufes in die Zeit vor 2010 und danach aufgeteilt wurde. Multipliziert
man diesen mit den vom Landgericht zutreffend ermittelten und von der Beklagten dem
Grunde nach nicht angegriffenen Zeiten ergibt sich hieraus für den Zeitraum von 16.01.2006
bis zum 31.12.2009 gerundet 6.913 Stunden á 9,50 € = 65.674,00 €. Für den Zeitraum ab
dem 01.01.2010 ergeben sich 59 Tage á 392 Minuten; 720 Tage á 522 Minuten und bis zum
16.01.2014 - also bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger den ausgerechneten
Pflegemehrbedarf geltend macht (S. 6 des Schriftsatzes vom 15.01.2014) weitere 677 Tage
á 587 Minuten. Dies ergibt eine Summe von 13.273 Stunden á 10,50 € = 139.367,00 €.
Insgesamt ergibt sich so zunächst ein Betrag von 205.040,00 €. Hiervon abzuziehen sind
unstreitig von der Pflegeversicherung erhaltene Leistungen von 38.735,00 € und am
18.01.2013 gezahlte 50.000,00 € nebst dazugehörigen Zinsen). Dies ergibt einen Betrag von
insgesamt 116.306,00 €, der ebenfalls ab Rechtshängigkeit zu verzinsen ist. Dieser Betrag
war allerdings teilweise zu staffeln, denn bis zum 18.01.2013 - also dem Zeitpunkt der vom
Kläger akzeptierten Teilleistung in Höhe von 50.000 € nebst dazugehöriger Zinsen war noch
nicht der gesamte Betrag fällig, sondern der um den im Laufe des Jahres 2013 nach und
nach fällig gewordenen Zahlbetrag geminderte Anspruch. Dieser war seinerseits zu mindern
um die für dieses Jahr erhaltenen Sozialleistungen in Höhe von unstreitig 8.400 €. Dies
ergibt für die 363 Tage (vom 18.01.2013 bis zum 16.01.2014) einen Betrag von 28.889,00 €.
Geteilt durch 12 ergibt dies einen Monatsbetrag von 2.407,42 €, bei dem der Senat von einer
Fälligkeit jeweils zum Ende eines jeden Monats ausgeht, wobei er der Einfachheit halber das
Kalenderjahr, und nicht das um rund 2 Wochen verschobene Jahr vom 18.01.2013 bis zum
16.01.2014 zugrunde legt.
III.
Über die Kosten auch des Berufungsverfahrens wird das Landgericht im Schlussurteil zu
befinden haben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr.
10; 711 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben. Insbesondere
fordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vor dem Hintergrund der
Rechtsprechung des OLG Frankfurt zur taggenauen Schmerzensgeldberechnung eine
solche nicht, denn diese ist, soweit ersichtlich, vereinzelt geblieben (vgl. BGH, Beschluss
vom 8.2.2010 - II ZR 54/09 juris Rz. 3 m.w.N.)
S......
P......
Z......
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