Das Verkehrslexikon
VG Bayreuth v. 29.06.2026: Autobahn
Das VG Bayreuth (Urteil vom 29.06.2026 - B 2 K 25.1242) hat entschieden:
Siehe auch
Spurwechsel Autobahn
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
Tenor:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Klägerin begehrt im Wege der Untätigkeitsklage die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage.
2
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung. Ihr Geschäftsbetrieb besteht in der Errichtung von Werbeanlagen, die sie an Werbekunden vermietet. Mit Antrag vom 17.04.2025, der bei dem Beklagten am 22.04.2025 einging, beantragte die Klägerin eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Werbeturms mit elektronischem Bildwechsel auf dem Grundstück Fl.-Nr. … Gemarkung …, …, …. Das Vorhabengrundstück befindet sich in " … - Gewerbegebiet Ost - Landkreis …" - dem Autohof " …", der sich östlich der Bundesautobahn … im Bereich der Anschlussstelle … befindet. Das Grundstück liegt in ca. 155 Meter Entfernung vom äußeren befestigten Fahrbahnrand der Bundesautobahn …, der zugleich die Verzögerungsspur der Anschlussstelle … darstellt. Die Bundesautobahn läuft auf Höhe des Vorhabengrundstückes in beiden Fahrtrichtungen über mehrere Kilometer nahezu geradlinig und ist in beide Fahrtrichtungen dreispurig ausgebaut. Das Vorhabengrundstück befindet sich im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans "Gewerbegebiet Ost …" der Gemeinde ….
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Bereits am 19.09.2024 hatte die Klägerin für das Vorhaben einen planungsrechtlichen Vorbescheid beantragt (Az. …). In diesem Rahmen teilte das Fernstraßen-Bundesamt dem Beklagten auf Anfrage mit Schreiben vom 04.11.2024 (Bl. 17 ff. der Behördenakte Vorbescheid) mit, dass ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StVO vorliege. Dem Vorhaben könne das Benehmen nach § 46 Abs. 2a Satz 3 Nr. 1 StVO nicht erteilt werden, da das Vorhaben gegen 1, 2, 3, 6, sowie 8 der Voraussetzungen des ARS 32/2001 verstoße und somit die Voraussetzungen für eine Ausnahmegenehmigung nach §§ 46 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 StVO nicht vorlägen. Es bestehe eine Gefährdung der Verkehrssicherheit für die Verkehrsteilnehmer auf der Bundesautobahn …, da die Werbeanlage geeignet sei, einen Durchschnittskraftfahrer abzulenken. Das gemeindliche Einvernehmen wurde nicht erteilt (Beschluss des Gemeinderats … vom 29.10.2024). Zudem ist in der Behördenakte Vorbescheid eine Stellungnahme des SG Verkehrswesen des Landratsamts enthalten, die auf den verkehrsgefährdenden Einfluss auf die nahe gelegene Bundesstraße verweist. Der Beklagte teilte der Klägerin daraufhin mit E-Mail vom 20.11.2024 mit, dass aufgrund der negativen Stellungnahmen der Vorbescheid zu versagen wäre. Mit weiterem Schreiben vom 21.02.2025 teilte der Beklagte der Klägerin eine weitergehende rechtliche Einschätzung mit (Bl. 40 der Behördenakte Vorbescheid). Der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids wurde am 24.03.2025 zurückgenommen.
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Mit Antrag vom 22.04.2025 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Werbeturmes mit digitalem Bildwechsel. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen … geführt. Die Werbeanlage soll die gleiche Ausgestaltung haben, wie im Vorbescheidsverfahren. Sie soll einen 35 Meter hohen Werbeturm umfassen, der der Anbringung von zwei digitalen Werbeflächen dient, die V-förmig in einem Winkel von 30 Grad an einem Pylon angebracht werden sollen. Beide digitale Werbeflächen sollen jeweils eine Breite von 18 Metern, eine Höhe von jeweils 10 Metern und eine Tiefe von jeweils 0,50 Metern aufweisen, sodass sich jeweils eine Fläche der beiden Werbetafeln von 180 Quadratmetern ergibt. Die Werbefläche besteht aus selbstleuchtenden LED-Modulen, die dazu führen, dass die Werbetafel durch die Beleuchtung sowohl am Tag als auch nachts gesehen werden kann. Auf den Werbetafeln soll Werbung mit elektronischem Bildwechsel im 10 Sekunden Rhythmus präsentiert werden. Das gemeindliche Einvernehmen wurde nicht erteilt (Beschluss des Gemeinderats … vom 13.05.2025). Am 15.12.2025 verwies das Fernstraßen-Bundesamt auf seine Stellungnahme vom 04.11.2024. Eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2a StVO sei bisher nicht beantragt worden. Die Bauantragsunterlagen sandte das Landratsamt bereits am 11.08.2025 an die Klägerin zurück.
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Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 23.11.2025 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage. Anders als vom Beklagten angenommen sei die Baugenehmigungspflicht vorliegend nicht nach Art. 56 Satz 1 Nr. 5 BayBO entfallen, da das Vorhaben keiner straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung bedürfe. § 46 Abs. 2a Satz 3 Alt. 1 StVO treffe eine spezielle Regelung zu § 46 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 StVO. Die Baugenehmigungsbehörde entscheide im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt, wenn ein Land ein bauaufsichtliches Verfahren vorsehe. Der Freistaat Bayern sehe ein bauaufsichtliches Verfahren vor. Aus § 46 Abs. 2a Satz 4 StVO ergebe sich, dass das Fernstraßen-Bundesamt verlangen könne, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt werde. Daraus ergebe sich, dass eine solche Ausnahmegenehmigung jedenfalls so lange nicht erforderlich sei. Die Baugenehmigung hätte daher unter Bezugnahme auf das nicht erteilte Benehmen des Fernstraßen-Bundesamts versagt werden können. Ein zureichender Grund dafür, dass der Beklagte nicht über den Bauantrag entscheide, sei damit nicht gegeben. Zudem führt die Klägerin aus, dass der Verbotstatbestand des § 33 Abs. 1 StVO nicht einschlägig sei mangels Verkehrsgefährdung. Es genüge nicht jede theoretische Möglichkeit einer Beeinträchtigung. Sie verweist auf Entscheidungen des OLG Koblenz (U.v. 12.12.1983, VRS 222 f) und des OVG Saarland (U.v. 23.05.2016 - 2 A 5/16). Werbeanlagen würden zum Straßenbild gehören. Die dort aufgeführten Grundsätze würden nicht nur für den innerstädtischen Bereich gelten, sondern auch für Bundesfernstraßen. Aus der gesetzlichen Regelung der Anbauverbotszone sei zu schließen, dass der Gesetzgeber in einem Bereich ab 40 Metern längs der Autobahn keine Gefährdungstypik sehe. Es bedürfe neben dem Vorhandensein einer Bundesautobahn zusätzlicher besondere Gründe für die Annahme einer Verkehrsbeeinträchtigung. Das Fernstraßen-Bundesamt habe seine Stellungnahme allein auf die Vorgaben des ARS Straßenbau Nr. 32/2001 gestützt, diese Vorgaben seien aber nicht rechtlich verbindlich. Die … verlaufe im fraglichen Bereich in beiden Fahrtrichtungen über mehrere Kilometer nahezu gradlinig, sei dreispurig ausgebaut und die Höchstgeschwindigkeit sei auf 120 km/h begrenzt. Es komme nicht zu einem Überraschungseffekt. Das zitierte Rundschreiben Straßenbau von 2001 sei nicht mehr zeitgemäß. Die Klägerin verweist mit Schreiben vom 02.02.2026 auf eine Stellungnahme des Landkreises Börde, die eine Auskunft des Fernstraßen-Bundesamts zitiert. Dieses halte sich in Fällen wie dem Vorliegenden für nicht zuständig. § 59 Abs. 1 Nr. 3 BauO LSA entspreche der bayerischen Regelung des Art. 56 Satz 1 Nr. 5 BayBO.
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Sie beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung beruft sich der Beklagte auf Art. 56 Satz 1 Nr. 5 BayBO. Die streitgegenständliche Werbeanlage wirke auf die … ein und unterfalle damit dem straßenverkehrsrechtlichen Werbeverbot des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO. Das straßenverkehrsrechtliche Verfahren habe Vorrang vor dem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren. Die Zuständigkeit für dieses Verfahren liege gemäß § 46 Abs. 2a StVO bei der Bundesverwaltung, weil die Werbeanlage Wirkung auf die Bundesautobahn haben würde. Das Fernstraßen-Bundesamt sei zuständig. Auf das Benehmenserfordernis des § 46 Abs. 2a S. 3 StVO komme es nicht an, weil ein bauaufsichtliches Verfahren gerade nicht eröffnet sei. Mangels sachlicher und funktioneller Zuständigkeit sei das Landratsamt rechtlich gehindert gewesen, über den Bauantrag der Klägerin zu entscheiden. Der Antrag sei an die zuständige Fachbehörde weitergeleitet worden. Richtiger Beklagter sei der Rechtsträger derjenigen Behörde, die den begehrten Verwaltungsakt erlassen hat oder hätte erlassen müssen.
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Mit Schreiben vom 01.04.2026 wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört. Sie erklärten beide ausdrücklich, mit einer solchen Entscheidung einverstanden zu sein.
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Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte (§ 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO).
Entscheidungsgründe:
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Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, der als Urteil wirkt, entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Halbsatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Beteiligten wurden hierzu gehört und stimmten einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid zu.
I.
12
Die Klage hat keinen Erfolg.
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1. Die Klägerin begehrt ausdrücklich die Erteilung einer Baugenehmigung. Insofern ist richtiger Beklagter i.S.d. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO entgegen der Ansicht des Landratsamts der Freistaat Bayern als Träger der unteren Bauaufsichtsbehörde. Der Umstand, dass für das streitgegenständliche Vorhaben kein Baugenehmigungsverfahren vorgesehen ist, ändert hieran nichts.
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2. Die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung ist bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
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2.1 Ist über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage grundsätzlich zulässig. Die Klage kann jedoch regelmäßig nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden (§ 75 VwGO). Gegenstand der Untätigkeitsklage ist nicht die unterbliebene Bescheidung; die Klage ist vielmehr unmittelbar auf eine günstige Sachentscheidung gerichtet.
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Die Klägerin beantragte am 22.04.2025 eine Baugenehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage. Am 11.08.2025 sandte der Beklagte ihr die Bauantragsunterlagen zurück ohne einen Bescheid zu erlassen. Am 23.11.2025 reichte die Klägerin Klage ein. Ein zureichender Grund dafür, dass über den Bauantrag nicht (negativ) entscheiden wurde, ist nicht erkennbar. Das Landratsamt geht davon aus, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist, sondern das straßenverkehrsrechtliche Genehmigungsverfahren durch das Fernstraßen-Bundesamt vorrangig sei. Entsprechend hatte sich das Landratsamt bereits im Vorbescheidsverfahren geäußert. Der Umstand, dass sich das Landratsamt als nicht zuständig erachtet, stellt keinen zureichenden Grund dafür dar, dass über den Bauantrag bisher nicht entschieden wurde (BeckOK VwGO/Peters, 77. Ed. 1.4.2026, VwGO § 75 Rn. 12, 13 m.w.N.). Das Landratsamt hätte den Antrag entsprechend seiner Auffassung ablehnen können. Das Weiterleiten des Antrags an die nach Auffassung des Landratsamts zuständige Behörde steht einer Verbescheidung nicht gleich.
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2.2 Der Verpflichtungsklage auf Erteilung der Baugenehmigung fehlt jedoch das Rechtsschutzbedürfnis. Eine Baugenehmigung ist nach Art. 56 Satz 1 Nr. 5 Bayerische Bauordnung (BayBO) nicht erforderlich, weil die Werbeanlage einer Zulassung nach Straßenverkehrsrecht bedarf.
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Die Klägerin beruft sich darauf, dass das Vorhaben keiner straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung bedürfe (§ 46 Abs. 2a Satz 3 Alt. 1 Straßenverkehrs-Ordnung - StVO). Bayern sehe ein Baugenehmigungsverfahren vor, so dass die Baugenehmigungsbehörde im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entscheiden müsse und eine eigenständige straßenverkehrsrechtliche Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich sei. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung.
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2.2.1 Die Errichtung von Anlagen bedarf nur dann einer Baugenehmigung, wenn in Art. 56 bis 58, 72 und 73 BayBO nichts anderes bestimmt ist (Art. 55 Abs. 1 BayBO). Ortsfeste Anlagen der Wirtschaftswerbung (Werbeanlagen) sind gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO bauliche Anlagen. Das Bauvorhaben ist offensichtlich eine Werbeanlage im Sinne der Vorschrift, weil sie darauf gerichtet ist, die Aufmerksamkeit auf sich zu lenken. Sie unterfällt schon wegen ihrer Höhe und Größe weder der Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 12 BayBO, noch nach Art. 57 Abs. 2 Nr. Nr. 6 BayBO. Der Stellungnahme der Gemeinde … ist zu entnehmen, dass das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspricht, so dass auch Art. 58 BayBO nicht zu Anwendung kommt. Nicht einschlägig sind offensichtlich auch Art. 72 und Art. 73 BayBO. Ein Baugenehmigungsverfahren ist gleichwohl wegen des Vorrangs des Straßenverkehrsrechts gemäß Art. 56 Satz 1 Nr. 5 BayBO nicht durchzuführen. Nach Art. 56 Satz 1 Nr. 5, S. 2 BayBO bedürfen keiner Baugenehmigung Werbeanlagen, soweit sie einer Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsrecht bedürfen. Für Anlagen, die keiner Baugenehmigung bedürfen, nimmt die für den Vollzug der entsprechenden Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Aufgaben und Befugnisse der Bauaufsichtsbehörde wahr.
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2.2.2 Die streitgegenständliche Werbeanlage bedarf einer Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsrecht gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO, wenn der Schutzbereich des § 33 StVO tangiert ist. Art. 56 Satz 1 Nr. 5 BayBO räumt für solche Vorhaben dem straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigungsverfahren den Vorrang vor dem bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren ein. Dieser Vorrang erklärt sich nicht zuletzt daraus, dass es nicht sinnvoll ist, bei einer Werbeanlage, der Bedenken der Verkehrssicherheit entgegenstehen, zusätzlich noch ein baurechtliches Gestattungsverfahren durchzuführen. Werden Tatbestände nach dem Straßenverkehrsrecht hingegen nicht berührt, ist gemäß Art. 55 ff. BayBO für Werbeanlagen ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen (BayVGH, U.v. 28.7.2015 - 11 B 15.76 - juris; B.v. 17.7.2020 - 15 ZB 20.144 - juris; B.v. 30.9.2021 - 1 ZB 20.3135 - juris Rn. 6; VG Augsburg, U.v. 11.10.2005 - Au 3 K 04.1597 - Rn. 17; U.v. 19.2.2020 - Au 4 K 19.1940 - juris; VG Regensburg, U.v. 20.2.2000 - RO 2 K 01.770 - juris Rn. 11; Busse/Kraus/Dhom/Simon, 161. EL Februar 2026, BayBO Art. 56 Rn. 39-41; vgl. zum Ganzen auch Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Sport und Integration vom 19.3.2024 - Nr. C4-3612-23-37, Busse/Kraus/Kraus, 161. EL Februar 2026, Teil D. Straßen- und Wegerecht 435.; LT-Drs. 16/1383 S. 14 vom 10.09.2012).
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Nichts anderes ergibt sich aus dem Verweis der Klägerin auf § 46 Abs. 2a StVO. Gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO sind außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton verboten, wenn dadurch am Verkehr Teilnehmende in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Von diesem Verbot kann gemäß § 46 Abs. 2 StVO eine Ausnahme genehmigt werden. Die sachliche Zuständigkeit für diese Ausnahmegenehmigung richtet sich in Bayern grundsätzlich nach der Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk). Danach ist nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 lit. f. die untere Straßenverkehrsbehörde zuständig, auf mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes jedoch die Regierung von …, soweit nicht die Bundesverwaltung zuständig ist. Die ZustVVerk verweist damit auf bundesrechtlich begründete Zuständigkeiten. Danach genehmigt für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes - wozu die … zählt - das Fernstraßen-Bundesamt Ausnahmen u.a. vom Verbot des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO (§ 46 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 StVO). Werden Werbeanlagen nach § 46 Abs. 2a Satz 1 Nr. 4 StVO mit Wirkung auf den in der Baulast des Bundes stehenden Autobahnen im Widerspruch zum Verbot des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO errichtet, entscheidet die Baugenehmigungsbehörde bzw. die zuständige Genehmigungsbehörde im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt, wenn das Land ein eigenes bauaufsichtliches oder ein anderes Zulässigkeitsverfahren hierfür vorsieht (§ 46 Abs. 2a Satz 3 StVO), ansonsten das Fernstraßen-Bundesamt (§ 46 Abs. 2a S. 5 StVO). Diese Zuständigkeiten wurden nicht auf die Autobahn GmbH gemäß § 44a Abs. 3 StVO übertragen (vgl. Bekanntmachung der Übertragung der straßenverkehrsrechtlichen Aufgaben vom Fernstraßen-Bundesamt auf die Autobahn GmbH des Bundes vom 31.12.2020, BAnz AT 31.12.2020 B5). Die von der Klägerin in Bezug genommene Regelung des § 46 Abs. 2a StVO regelt damit nicht, ob ein Ausnahmegenehmigungsverfahren durchzuführen ist, sondern wer zuständig ist. Dies ergibt sich aus dem zitierten Gesetzestext genauso wie aus der Gesetzesbegründung. Diese erklärt zu § 46 Abs. 2a StVO, dass die Zuständigkeit für Erlaubnisse und Ausnahmegenehmigungen nach der StVO grundsätzlich bei den Ländern verbleibt und ausgenommen hiervon lediglich bestimmte Ausnahmegenehmigungen sind, die erkennbar einen reinen Autobahnbezug haben (BR-Drs. 578/20, 23; BT-Drs. 748/20, 2). Hintergrund für die Einführung des § 46 Abs. 2a StVO mit Wirkung vom 24.12.2020 war die Überführung der Zuständigkeit der Länder für Bundesautobahnen auf das dafür errichtete Fernstraßen-Bundesamt (BeckOK StVR/Will, 31. Ed. 15.4.2026, StVO § 46 Rn. 168a-168c). Ein neues Verfahren sollte mit § 46 Abs. 2a StVO nicht eingeführt werden. Damit ist auch der Hinweis der Klägerin auf § 46 Abs. 2a S. 4 StVO unbehelflich. Der Gesetzesbegründung ist klar zu entnehmen, dass die Intention des § 46 Abs. 2a StVO die Regelung der Zuständigkeiten ist.
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Soweit die Klägerin auf eine Auskunft des Landkreises vom 26.08.2025 verweist ergibt sich daraus nichts anderes: Der Sachbearbeiter beim Landkreis ist offensichtlich aufgrund der Mitteilung des Fernstraßen-Bundesamts der Auffassung, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen sei. Die Entscheidung, ob ein Baugenehmigungsverfahren neben einem straßenverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, obliegt den Ländern und ist für Bayern in Art. 56 Satz 1 Nr. 5 BayBO geregelt. Selbst wenn in dieselbe Regelung wie in Bayern gelten sollte, ist damit noch nichts darüber ausgesagt, ob das Ergebnis der "Vorprüfung" des Mitarbeiters des Landkreises zutreffend ist. Denn er bezieht sich allein auf eine Stellungnahme des Fernstraßen-Bundesamts, die sich vor allem mit dem Straßenrecht auseinandersetzt und nur kurz darauf verweist, dass die Ausführungen auch für das Straßenverkehrsrecht gelten. In Bezug auf das Straßenrecht unterscheiden sich die landesrechtlichen Regelungen in Art. 56 Satz 1 Nr. 5 BayBO und. Zudem führt das Fernstraßen-Bundesamt in der zitierten Stellungnahme gar nicht aus, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen ist, sondern es beschäftigt sich damit, dass die Prüfung landesrechtlicher Bauvorschriften nicht auf eine Bundesbehörde übertragen werden könne. Eine Aussage, welches Gestattungsverfahren einschlägig ist, trifft das Fernstraßen-Bundesamt gerade nicht. Hinzu kommt, dass aus der vorgelegten E-Mail des Landkreises gar nicht deutlich wird, ob der Prüfung ein dem streitgegenständlichen Sachverhalt vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde lag. Vielmehr wurde im Landkreis die Baugenehmigung offenbar mit Bescheid vom 20.02.2025 versagt. Ob die Stellungnahme des Fernstraßen-Bundesamts an den Landkreis noch aktuell ist, darf im Übrigen angesichts der Stellungnahme des Fernstraßen-Bundesamts an das Landratsamt … vom 15.12.2025 in Frage gestellt werden, denn dort verweist das Fernstraßen-Bundesamt darauf, dass eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2a StVO nicht beantragt und durch das Fernstraßen-Bundesamt auch nicht erteilt worden sei.
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2.2.3 Die streitgegenständliche Werbeanlage ist straßenverkehrsrechtlich relevant, so dass der Anwendungsbereich des straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungsverbots des § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, S. 2 StVO greift und die Klägerin auf das Ausnahmegenehmigungsverfahren nach § 46 Abs. 2 StVO zu verweisen ist.
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Ob ein straßenverkehrsrechtliches Ausnahmegenehmigungsverfahren in Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde durchzuführen ist, beurteilt sich danach, ob hinsichtlich der Werbeanlage eine straßenverkehrsrechtliche Relevanz besteht und der Anwendungsbereich des § 33 StVO berührt ist. Die Frage, ob tatsächlich ein Verstoß gegen § 33 StVO vorliegt und ob die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO ermessensfehlerfrei abgelehnt werden kann, ist hingegen eine Frage der materiellen Rechtmäßigkeit des Bescheids (BayVGH, U.v. 28.7.2015 - 11 B 15.76 - juris Rn. 21). Nach gefestigter Rechtsprechung bedarf es für das Kriterium "gefährdende oder erschwerende Weise" i.S.d. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO nicht des Nachweises einer konkreten Gefährdung. Die abstrakte Gefahr einer Beeinträchtigung reicht aus. Es genügt hierfür, dass ganz allgemein nach der Erfahrung des täglichen Lebens mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Gefährdung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs eintreten kann. Dabei können an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts entsprechend geringere Anforderungen gestellt werden, wenn die möglicherweise eintretende Störung - wie im modernen Straßenverkehr regelmäßig anzunehmen - sehr groß ist. Dabei reicht vorliegend im Hinblick auf den hohen Rang der Schutzgüter Leib und Leben eine abstrakte Gefahr ohne Nachweis konkret entstandener Verkehrsgefahren oder -unfälle und damit die jedenfalls nicht entfernte Möglichkeit einer verkehrsgefährdenden Ablenkung und Beeinflussung der Verkehrsteilnehmer aus (vgl. BayVGH, U.v. 28.7.2015 - 11 B 15.76 - juris Rn. 23 m.w.N.; B.v. 17.7.2020 - 15 ZB 20.144 - juris Rn. 8 f. für § 33 Abs. 2 S. 1 StVO; VG Augsburg, U.v. 11.10.2005 - Au 3 K 04.1597 - Rn. 20; VG München, U.v. 5.4.2022 - M 1 K 19.2952 - juris Rn. 28; VG Regensburg, U.v. 20.2.2000 - RO 2 K 01.770 - juris Rn. 11 ff. zum Fall, dass § 33 StVO nicht einschlägig ist; Busse/Kraus/Kraus, 161. EL Februar 2026, Teil D. Straßen- und Wegerecht 435. Anlage 2. 2.3).
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Die geplante Werbeanlage ist zwar in einer Entfernung von 155 Metern zur Autobahn geplant und damit jenseits der straßenrechtlichen Anbauverbotszone des § 9 Abs. 1 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) bzw. jenseits des Zustimmungs- bzw. Genehmigungserfordernisses des § 9 Abs. 2, Abs. 5, Abs. 6 FStrG (BayVGH, U.v. 28.7.2015 - 11 B 15.76 - juris Rn. 24 m.w.N.). Die Werbung ist jedoch wechselnd (10 Sekunden Rhythmus) geplant. Die beiden V-förmig zueinander stehenden Werbeflächen sind selbstleuchtend und haben eine Größe von je 180 m². Die Werbeanlage soll an einem Pylon in einer Höhe von 35 Metern angebracht, auf den Autobahnverkehr der … in beiden Richtungen gerichtet sein und auf ihn einwirken. Die … ist auf Höhe des Baugrundstücks 6-spurig ausgebaut und es befindet sich dort die Anschlussstelle … samt zusätzlicher Verzögerungsspur.
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Das Fernstraßen-Bundesamt als Fachbehörde in Bezug auf Autobahnen geht von einer abstrakten Gefahr durch das streitgegenständliche Vorhaben aus. Zudem verweist das Fernstraßen-Bundesamt darauf, dass die geplante Anlage gegen Nr. 1, 2, 3, 6 und 8 des Allgemeinen Rundschreibens Straßenbau (ARS 32/2001) verstößt. Der pauschale Einwand der Klägerin, diese Verwaltungsvorschrift sei veraltet, greift nicht. Das zuständige Bundesministerium für Verkehr listet das Rundschreiben als aktuell gültig auf (www.bmv.de/ars). Auch nach der Erfahrung des täglichen Lebens ist mit gewisser Wahrscheinlichkeit von einer verkehrsgefährdenden Wirkung der geplanten Werbeanlage und damit von einer straßenverkehrsrechtlichen Relevanz auszugehen (vgl. BayVGH, B.v. 30.9.2021 - 1 ZB 20.3135). Die Werbeanlage ist aufgrund ihrer sehr großen Dimension, der Nähe zur … und ihrer Helligkeit weithin sichtbar, sie ist beleuchtet und wechselt ihren Werbeinhalt im 10 Sekunden Takt. Das Baugrundstück liegt neben einer Anschlussstelle. Die Autobahn ist an dieser Stelle 7-Spurig (inkl. Verzögerungsspur). Ob tatsächlich ein Verstoß gegen § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, S. 2 StVO vorliegt und ob die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung möglich ist, ist für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich. Es genügt die Feststellung, dass ein verkehrsrechtliches Ausnahmegenehmigungsverfahren durchzuführen ist. Daher kommt es auf die Ausführungen der Klägerin zur tatsächlichen Verkehrsgefährdung auch nicht an. Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung sich auf Fälle im innerörtlichen Bereich bezieht. Die Ausführungen der Klägerin zur Anwendbarkeit dieser Rechtsprechung auf Bundesautobahnen überzeugen schon angesichts der (weiterhin aktuellen) Verwaltungsvorschriften nicht. Im innerörtlichen Bereich gelten mit Rücksicht auf die heute übliche Fülle der Eindrücke andere Maßstäbe als außerhalb geschossener Ortschaften (BeckOK StVR/Ritter, 31. Ed. 15.4.2026, StVO § 33 Rn. 12, 13). § 9 Abs. 2 Satz 3 bzw. Abs. 6 Satz 3 FStrG lassen auch weitergehende Vorschriften unberührt, so dass die Entfernung zur … nicht gegen eine Verkehrsrelevanz spricht. Soweit die Klägerin vorträgt, es brauche neben der Lage an einer Autobahn weitere Anhaltspunkte für eine verkehrsgefährdende Wirkung, sieht das Gericht diese in der konkreten Ausgestaltung der Anlage gegeben (Größe, Beleuchtung) sowie jedenfalls in der konkreten Lage an der Autobahnauffahrt. Angaben zum Inhalt der Werbung (Stichwort: schnelle Erfassbarkeit) werden in den Bauunterlagen nicht getroffen.
II.
27
Als unterlegene Beteiligte trägt die Klägerin die Kosten des Verfahrens, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 f. der Zivilprozessordnung (ZPO).
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