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OLG Stuttgart 6. Zivilsenat v. 23.06.2026: Abtretung
Das OLG Stuttgart 6. Zivilsenat (Urteil vom 23.06.2026 - 6 U 156/25) hat entschieden:
Siehe auch
Leasing Aktivlegitimation
und
Betriebsgefahr Leasing
Tenor:
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 46. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24. September 2025 abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
…
Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 95.000 €
Gründe:
I.
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1
Der Kläger ist Leasingnehmer eines Neufahrzeugs und nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Rückabwicklung des zwischen der Leasinggeberin und der Beklagten geschlossenen Kaufvertrags wegen Sachmängeln in Anspruch.
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2
Auf der Grundlage einer verbindlichen Bestellung des Klägers bei der Beklagten über einen Pkw R. zu einem Kaufpreis von 102.061,48 € (Anlage K 2) kam aufgrund des Antrags des Klägers vom 25. August 2020 ein Leasingvertrag mit der L. Bank (im Folgenden: Leasinggeberin) zustande. Die Leasinggeberin zahlte an die Beklagte einen Kaufpreis in Höhe von 94.055,50 €. Gemäß Ziffer XIII. der Leasingbedingungen trat die Leasinggeberin dem Kläger sämtliche Rechte und Ansprüche aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten wegen Sachmängeln ab.
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3
Das bestellte Fahrzeug war mit Sommerrädern ausgerüstet. In den vorausgegangenen Vertragsverhandlungen äußerte der Kläger die Absicht, für die Winterbereifung die Felgen des von ihm zuletzt genutzten Fahrzeugs weiterzuverwenden. Mit E-Mail vom 24. August 2020 (Anlage K 5) erteilte der für die Beklagte tätige Zeuge M. dem Kläger die Auskunft, die Felgen seien kompatibel.
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4
Das Fahrzeug wurde dem Kläger am 7. September 2020 mit Sommerrädern übergeben. Mit E-Mail vom 9. September 2020 übersandte der Kläger der Beklagten eine Mängelliste (Anlage K 6), in der unter anderem "(Wind-)Geräusche Fahrerseite, Fensterbereich" gerügt wurden. In der Folgezeit korrespondierten die Parteien wegen der gerügten Mängel, und das Fahrzeug befand sich mehrfach in der Werkstatt der Beklagten.
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5
Im Oktober 2020 montierte die Beklagte die vom Kläger bei der Beklagten erworbenen Winterreifen nebst den vom früheren Fahrzeug übernommenen Felgen auf das Leasingfahrzeug. Kurz nach der Montage rügte der Kläger, dass das sensorgesteuerte Reifendruckkontrollsystem nicht funktioniere. Aufgrund dieser Problematik wandte sich der Kläger am 13. Oktober 2020 an eine andere Reifenfachwerkstatt. Dort wurde ihm mitgeteilt, dass die montierten Winterräder nach dem vom Felgenhersteller beauftragten Gutachten zur allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) lediglich bis zu einer zulässigen Achslast von 1.440 kg zugelassen seien. Das Leasingfahrzeug weist laut Zulassungsbescheinigung Teil I indes eine zulässige Achslast von 1.470 kg auf.
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6
Am 14. Oktober 2020 informierte der Kläger die Beklagte darüber, dass die Felgen für das Leasingfahrzeug nicht zugelassen seien. Die Beklagte holte daraufhin ein Sachverständigengutachten des TÜV Süd vom 5. November 2020 ein. Darin wurde festgestellt, dass für die Zulässigkeit der Winterräder eine ergänzende Eintragung der zulässigen Achslast an der Hinterachse in die Zulassungsbescheinigung Teil I erforderlich sei. Ob der Kläger dieses Gutachten erhalten hat, ist zwischen den Parteien streitig. Eine entsprechende Eintragung in die Zulassungsbescheinigung erfolgte nicht.
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7
Zuletzt befand sich das Fahrzeug im Oktober 2021 in der Werkstatt der Beklagten. Mit Anwaltsschreiben vom 28. Oktober 2021 erklärte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Begründung, wiederholt mitgeteilte Sachmängel seien nicht behoben worden. Am 22. Dezember 2021 unterrichtete er die Leasinggeberin von Rücktritt und Klageerhebung und stellte die Zahlung der Leasingraten ein.
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8
Während des anhängigen Rechtsstreits gab der Kläger das Fahrzeug am 1. September 2023 mit einem Kilometerstand von 45.077 km an die Leasinggeberin zurück. Diese veräußerte das Fahrzeug am 7. September 2023 für 56.538,54 € an die A. GmbH.
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9
Der Kläger ist der Auffassung, er sei wirksam vom Kauf zurückgetreten. Das Fahrzeug sei trotz der Nachbesserungsversuche der Beklagten mangelhaft. Insbesondere trete an der A-Säule der Fahrerseite ab ca. 80 km/h nach wie vor ein störendes Windgeräusch auf. Ferner seien die Winterräder nebst Felgen für die Teilnahme am Straßenverkehr nicht zugelassen, da eine Eintragung in der Zulassungsbescheinigung fehle. Auch hierin liege ein Sachmangel. Die weitere Verwendbarkeit der Felgen sei Grundvoraussetzung für den Vertragsabschluss gewesen, was gegenüber dem Zeugen M... ausdrücklich per E-Mail kommuniziert worden sei.
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10
Der Kläger hat deshalb in erster Instanz von der Beklagten die Rückzahlung des in der Bestellung ausgewiesenen Kaufpreises in Höhe von 102.061,48 € an die Leasinggeberin nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12. November 2021 verlangt, Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs (Klageantrag zu 1), verbunden mit der Feststellung, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des ihr angebotenen Fahrzeugs in Annahmeverzug befinde (Klageantrag zu 2). Ferner hat er die Beklagte auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 2.502,50 € (Klageantrag zu 3) in Anspruch genommen sowie auf eine weitere Zahlung an ihn in Höhe von 1.771,83 € als Ersatz für Aufwendungen für Wartungsarbeiten am Fahrzeug nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (Klageantrag zu 4).
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11
Die Beklagte hat das Vorliegen eines zur Rückabwicklung berechtigenden Mangels bestritten. Beanstandungen des Klägers seien aus Kulanz beseitigt worden; weitergehende Mängel lägen nicht vor. Die Zulässigkeit der Winterräder ergebe sich aus dem TÜV-Gutachten vom 5. November 2020 nach einer Ablastung der Hinterachse um 30 kg. Dieses Gutachten sei dem Kläger im Original zur Verfügung gestellt worden, damit er die erforderliche Eintragung selbst veranlassen könne. Bei den Vertragsverhandlungen sei es lediglich um die grundsätzliche Nutzbarkeit der Felgen gegangen. Mit seiner Erklärung im Protokoll über die Rückgabe des Fahrzeugs an die Leasinggeberin, das Fahrzeug weise keine Mängel auf, habe der Kläger das Fehlen jeglicher Mängel bestätigt. Überdies sei der Kläger mit seinen Mängelrügen gemäß § 377 HGB ausgeschlossen. Im Falle eines wirksamen Rücktritts könne der Kläger allenfalls die Erstattung des tatsächlich gezahlten Kaufpreises verlangen; zudem müsse er sich Nutzungsvorteile anrechnen lassen. Wegen des Weiterverkaufs des Fahrzeugs sei weder dem Kläger noch der Leasinggeberin die Erfüllung der Zug-um-Zug-Verpflichtung möglich.
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12
Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird ergänzend auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
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13
Das Landgericht hat die Beklagte nach Einholung eines Sachverständigengutachtens verurteilt, an die Leasinggeberin einen Betrag in Höhe von 83.658,98 € Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs zu zahlen. Die Rückgabe des Fahrzeugs an die Leasinggeberin und deren Weiterverkauf an einen Dritten ändere an der Aktivlegitimation des Klägers gemäß § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO nichts. Der Kläger sei wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten. Ob hinsichtlich der Winterräder ein Sachmangel vorliege, hat es dabei offengelassen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei jedenfalls wegen der Windgeräusche ein Sachmangel zu bejahen, da das Fahrzeug nicht die übliche Beschaffenheit aufweise. Der Sachverständige habe überzeugend ausgeführt, im Innenraum des Fahrzeugs träten ab einer Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h erhebliche Windgeräusche auf; der Umstand, dass diese lediglich an der A-Säule der Fahrerseite, nicht aber an der Beifahrerseite wahrnehmbar seien, belege, dass es sich um kein normales Geräusch handele. Genaue Messungen und ein Vergleich mit einem anderen Fahrzeug seien entbehrlich gewesen, da die Geräuschentwicklung im streitgegenständlichen Fahrzeug auf Fahrer- und Beifahrerseite bereits für sich genommen signifikant unterschiedlich gewesen sei.
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14
Die Forderung des Klägers hat das Landgericht auf der Basis eines Kaufpreises in Höhe von 102.061,48 € berechnet, von dem es Gebrauchsvorteile in Höhe von 18.402,50 € in Abzug gebracht hat. Darüber hinaus hat es den Annahmeverzug der Beklagten festgestellt, den Anspruch des Klägers auf Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.049,30 € bejaht und Ersatz von Aufwendungen für die Fahrzeugerhaltung in Höhe von 1.771,83 € zugesprochen.
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15
Gegen dieses Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten, die die Beweiswürdigung des Landgerichts angreift und ihre erstinstanzlichen Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten und den darin festgestellten Mangel wegen der Windgeräusche wiederholt. Das Gutachten sei unzureichend, da die bloße Einschätzung des Sachverständigen als Nachweis nicht genüge; das Gutachten sei durch geeignete Messungen zu ergänzen. Ferner fehle es an der Feststellung der Mangelursache sowie des erforderlichen Beseitigungsaufwands. Das Landgericht sei darüber hinaus fehlerhaft vom vertraglich ausgewiesenen Kaufpreis von 102.061,48 € ausgegangen, anstatt den tatsächlich von der Leasinggeberin gezahlten Kaufpreis zugrunde zu legen. Damit fehle es auch an den Voraussetzungen des Annahmeverzugs, da die Herausgabe nur gegen eine überhöhte Forderung angeboten worden sei. Schließlich übersehe das Landgericht, dass der Leistungsaustausch Zug um Zug durch den Weiterverkauf des Fahrzeugs unmöglich geworden sei.
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16
Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. September 2025, AZ 46 O 106/22, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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18
Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2026 darauf hingewiesen, dass angesichts der nach Veräußerung des Fahrzeugs eingetretenen Unmöglichkeit der Rückgabe Bedenken bestehen, ob für den beantragten, jedoch nicht mehr durchführbaren Leistungsaustausch Zug um Zug noch das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis gegeben sei.
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19
Der Kläger hat daraufhin seine Klage umgestellt. Er beantragt nunmehr,
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die Beklagte zu verurteilen, an die Leasinggeberin einen Betrag in Höhe von 27.120,44 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12. November 2021 zu zahlen, und im Übrigen die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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21
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens.
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22
Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
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23
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg.
1.
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24
Der in zulässiger Weise geänderte Klageantrag zu 1, der gemäß § 346 Abs. 1 BGB auf die Rückzahlung des Kaufpreises an die Leasinggeberin gerichtet ist, ist nicht begründet, da der Kläger nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.
a)
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25
Zu entscheiden ist über den Antrag in der zuletzt im Berufungsverfahren gestellten Form. Die Antragsänderung des Klägers ist nach § 264 Nr. 3 ZPO zulässig, ohne dass eine Anschlussberufung (§ 524 ZPO) erforderlich wäre.
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26
Zwar stellt die Umstellung des Antrags von einer Verurteilung zu einer Zug-um-Zug-Leistung auf eine unbedingte Zahlung grundsätzlich eine Erweiterung der Klage gemäß § 264 Nr. 2 ZPO dar (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2007 - XI ZR 56/06 -, Rn. 30, juris; Stein/Roth, 24. Aufl. 2024, ZPO § 264 Rn. 13, beck-online), die der Kläger, der in erster Instanz obsiegt hat, nur vornehmen kann, wenn er sich der Berufung der Gegenseite anschließt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12 -, Rn. 27 f.).
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27
Der Wegfall des Zug-um-Zug-Vorbehalts führt jedoch bei wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung nicht zu einer Erweiterung des Klagebegehrens, wenn der Kläger im Berufungsverfahren nach der Veräußerung des Fahrzeugs den bisherigen Zug-um-Zug-Vorbehalt fallen lässt und unter Anrechnung des erzielten marktgerechten Verkaufserlöses einen geringeren als den erstinstanzlich verlangten Betrag begehrt (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2024 - VIa ZR 1132/22 - Rn. 16, juris). Fordert der Kläger in der Berufungsinstanz ohne Änderung des Klagegrundes wegen einer späteren Veränderung etwas anderes, ohne mit dem nunmehr geltend gemachten Antrag mehr zu verlangen (§ 264 Nr. 3 ZPO), ist die Einlegung einer Anschlussberufung entbehrlich (vgl. BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12 -, Rn. 27 - 28, juris).
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28
Da die Antragsänderung § 264 Nr. 3 ZPO zugeordnet werden kann, hängt ihre Zulässigkeit auch nicht von den Voraussetzungen nach § 533 ZPO ab (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2005 - VII ZR 191/04 -, Rn. 13, juris).
b)
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29
Zwar ist die Sachlegitimation des Klägers gegeben, jedoch steht der Wirksamkeit des Rücktritts entgegen, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis eines Sachmangels (§ 434 BGB) nicht zu führen vermag.
aa)
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30
Die Aktivlegitimation des Klägers besteht aufgrund der Abtretung der kaufvertraglichen Gewährleistungsansprüche der Leasinggeberin (XIII.1 der Leasingbedingungen).
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31
Das Ende der Laufzeit des Leasingvertrages und die Rückgabe des Fahrzeuges berührt die Sachlegitimation des Klägers nicht.
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32
Der Kläger bleibt auch nach Ende der Laufzeit des Leasingvertrages Inhaber der Gewährleistungsrechte. Die in XIII. der Leasingbedingungen vorgesehene Abtretung ist nicht durch das Ende der Laufzeit befristet. Auch eine Rückabtretung sehen die Vertragsbedingungen nicht vor. Durch die Gewährleistungsklage befindet sich der Leasingvertrag in einer Schwebelage, die erst mit der rechtskräftigen Entscheidung des Gewährleistungsprozesses endet. Erst danach steht fest, ob der Leasingvertrag aufgrund des Rücktritts wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage rückabzuwickeln (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 2013 - VIII ZR 257/12 -, Rn. 15, juris) oder zu erfüllen ist und der Kläger einbehaltene Leasingraten nachzuzahlen hat (XIII.6 der Leasingbedingungen).
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33
Die Sachlegitimation des Klägers in Bezug auf den Zahlungsanspruch aus § 346 Abs.1 BGB beruht auch nicht auf dem Besitz des Fahrzeugs, den der Kläger im Laufe des Rechtsstreits verloren hat, sondern ausschließlich auf seiner Rechtsstellung als Inhaber der abgetretenen Gewährleistungsansprüche. Das Fahrzeug stellt deshalb auch nicht die in Streit befangene Sache im Sinne von § 265 Abs. 1 ZPO dar.
bb)
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34
Ohne Erfolg stützt der Kläger seinen Rücktritt auf den Umstand, dass die beabsichtigte Verwendung der Winterräder seines bisherigen Fahrzeugs mit dem Leasingfahrzeug nicht ohne Änderung der maximal zulässigen Achslast erlaubt ist. Darin liegt kein Sachmangel nach § 434 BGB, der den Kläger gemäß §§ 437 Nr. 2, 323 BGB zum Rücktritt berechtigen würde.
(1)
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35
Maßgeblich sind nach Art. 229 § 58 EGBGB die kaufrechtlichen Bestimmungen des BGB in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung.
(2)
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36
Die Parteien haben im Zuge der Bestellung keine Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen, nach der das Leasingfahrzeug mit den bereits vorhandenen Winterrädern des Klägers kompatibel sein musste.
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37
Eine Beschaffenheitsvereinbarung setzt voraus, dass der Verkäufer in vertragsgemäß bindender Weise die Gewähr für das Vorhandensein einer Eigenschaft der Kaufsache übernimmt und damit seine Bereitschaft zu erkennen gibt, für alle Folgen des Fehlens dieser Eigenschaft einzustehen. An das Vorliegen einer solchen Vereinbarung sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie kommt nur in eindeutigen Fällen in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 2024 - VIII ZR 161/23 -, Rn. 30, juris m. w. N.).
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38
Die Beklagte hat keine Erklärung abgegeben, nach der sie die Gewähr dafür übernommen hat, dass das angebotene Fahrzeug für die Verwendung der alten Felgen geeignet ist. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich auch der E-Mailkorrespondenz (Anl. K 37) mit dem Zeugen M... keine diesbezügliche Beschaffenheitsvereinbarung entnehmen.
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39
Der Kläger hat darin zwar sein Interesse an der Weiterverwendung der alten Felgen bekundet und die Beklagte gebeten, die Eignung "final zu prüfen". In seiner E-Mail vom 24. August 2020 erklärte er, er "favorisiere" die Lösung, die Bestandsfelgen zu verwenden und gegebenenfalls nur die Reifen zu tauschen, und bat die Beklagte um eine verbindliche Prüfung.
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40
Aus der maßgeblichen Sicht der Beklagten als Erklärungsempfängerin (§§ 133, 157 BGB) geht aus diesen Äußerungen des Klägers jedoch nicht hervor, dass der Kauf des Neufahrzeugs von dessen Kompatibilität mit den alten Felgen abhängen sollte. Der Kläger hat die Kompatibilität der Felgen nicht als Bedingung für den Vertragsschluss gestellt, sondern lediglich als eine von ihm "favorisierte" Lösung bezeichnet. Neben dem möglichen Neuerwerb von Winterrädern war die Weiterverwendung der alten Winterräder aus Sicht der Beklagten lediglich die bevorzugte Option des Klägers, aber nicht Voraussetzung für den Kauf. Seine Bitte um eine "finale Prüfung" der Eignung der Felgen betrifft deshalb nur deren Eigenschaften und begründet keine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Fahrzeugs.
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41
Soweit der Kläger behauptet, für ihn sei der Kauf von der Kompatibilität der alten Winterräder abhängig gewesen, kommt das in der Korrespondenz mit der Beklagten nicht zum Ausdruck. Bloße Erwartungen oder einseitige Vorstellungen des Käufers genügen nicht, selbst wenn sie dem Verkäufer bekannt sind; erforderlich ist vielmehr, dass der Verkäufer sich mit diesen Vorstellungen in vertraglich bindender Weise einverstanden erklärt und die Gewähr für das Vorhandensein der Eigenschaft übernimmt (BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 191/07 -, Rn. 9). Das ist hier nicht geschehen.
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42
Da eine Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien nicht festgestellt werden kann, kann offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen diese zum Inhalt der maßgeblichen Vertragsbeziehung zwischen der Leasinggeberin und Beklagten geworden wäre.
(2)
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43
Dem Fahrzeug fehlt auch nicht die Eignung zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) oder der gewöhnlichen Verwendung (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Var.1 BGB).
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44
Die gewöhnliche Verwendung eines Neufahrzeugs besteht in dessen Nutzung als Personenkraftwagen im öffentlichen Straßenverkehr. Das streitgegenständliche Fahrzeug wurde dem Kläger vertragsgemäß mit Sommerrädern übergeben und war für diese Bereifung uneingeschränkt zulassungsfähig und verkehrssicher. Es eignet sich damit für die gewöhnliche Verwendung in vollem Umfang.
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45
Die Absicht des Klägers, für die Winterbereifung die Felgen seines bisherigen Fahrzeugs weiterzuverwenden, begründet keine abweichende vertraglich vorausgesetzte Verwendung. Soweit die alternative Winterbereifung nicht zulassungsfähig war, betrifft dies nicht den nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB maßgeblichen Einsatzzweck des Fahrzeugs, sondern lediglich die Kompatibilität mit einem vom Kläger gestellten Zubehörteil. Ein solches Kompatibilitätserfordernis kann nur Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung nach § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB sein, die - wie dargelegt - hier nicht vorliegt. Bestimmte Eigenschaften der Kaufsache, die nicht zum Gegenstand einer Beschaffenheitsvereinbarung gemacht wurden, können nicht zu der nach dem Vertrag vorausgesetzten Verwendung erhoben werden (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 2019 - VIII ZR 213/18 -, Rn. 27, juris).
(3)
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46
Es besteht auch kein Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Var. 2 BGB. Die Eignung des Fahrzeugs für die Verwendung bestimmter, nicht vom Lieferumfang umfasster Felgen gehört nicht zu den üblichen Eigenschaften eines Neufahrzeugs, die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BGB).
cc)
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47
Für die Behauptung, das Fahrzeug sei wegen der Windgeräusche an der linken Fahrzeugseite mangelhaft, kann der Kläger den ihm obliegenden Beweis nicht erbringen.
(1)
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48
Soweit das Landgericht auf der Grundlage des eingeholten Sachverständigengutachtens einen Sachmangel bejaht hat, sind die diesbezüglichen Feststellungen nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO im Berufungsverfahren nicht bindend. Es bestehen Zweifel an der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen, weil das in erster Instanz eingeholte Sachverständigengutachten keine ausreichende Entscheidungsgrundlage bietet.
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49
Sachverständigengutachten unterliegen gemäß § 286 ZPO der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. Dabei hat das Gericht das Gutachten sorgfältig und kritisch zu würdigen, um sich ein nachvollziehbares eigenes Urteil auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen zu bilden. Bei Zweifeln oder Unklarheiten hat das Gericht auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken. Insbesondere sind Einwendungen einer Partei gegen das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen zu berücksichtigen. Vorhandene weitere Aufklärungsmöglichkeiten müssen genutzt werden, wenn sie sich anbieten und Erfolg versprechen (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2013 - VI ZR 44/12 -, Rn. 14, juris; BGH, Urteil vom 8. Juli 2008 - VI ZR 259/06 -, Rn. 25, juris; BGH, Beschluss vom 14. November 2007 - IV ZR 256/05 -, Rn. 6, juris; BGH, Urteil vom 21. Juni 2001 - III ZR 313/99 -, Rn. 19, juris).
Randnummer
50
Nach diesen Maßstäben hat die Beklagte bereits in erster Instanz zu Recht gerügt, das Gutachten biete keine hinreichend nachvollziehbare Grundlage für die Beurteilung der vom Sachverständigen bejahten Windgeräusche. Da das Gericht auf eigene Wahrnehmungen des gerügten Mangelsymptoms in einem Augenschein verzichtet und dies dem Sachverständigen übertragen hat, wäre es jedenfalls auf den Einwand der Beklagten gehalten gewesen, vorhandene Aufklärungsmöglichkeiten zu nutzen und auf eine unstreitig mögliche Messung der Geräusche hinzuwirken. Messungen hätten eine objektiv nachprüfbare Vergleichsgrundlage für die zentrale Aussage des Gutachtens geboten, die wahrgenommenen Windgeräusche würden das bei Fahrzeugen dieser Klasse übliche Maß überschreiten. Die allein auf subjektiver Wahrnehmung beruhende Einschätzung des Sachverständigen ist angesichts der bestehenden Möglichkeiten weiterer Aufklärung als Grundlage für die Würdigung durch das Gericht nicht ausreichend. Auch die mündliche Anhörung des Sachverständigen konnte diesen Mangel nicht ausräumen.
(2)
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51
Eine Ergänzung des Gutachtens durch Nachholung der Messungen kommt nicht in Betracht, da das Fahrzeug nach Veräußerung unstreitig nicht mehr für eine Begutachtung zur Verfügung steht. Dies geht zu Lasten des Klägers, der den Sachmangel nachzuweisen hat.
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52
Eine abweichende Beurteilung nach den Grundsätzen der Beweisvereitelung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2025 - IV ZR 157/24 -, Rn. 14, juris) kommt nicht in Betracht. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte dem Kläger die Beweisführung schuldhaft unmöglich gemacht hat. Die Beklagte hat die Veräußerung des Fahrzeugs nicht zu vertreten, vielmehr oblag es dem Kläger als beweispflichtiger Partei, die für die Beweissicherung erforderlichen Schritte rechtzeitig einzuleiten.
dd)
Randnummer
53
Angesichts der nicht mehr möglichen Untersuchung des Fahrzeugs bleibt der Kläger auch hinsichtlich der weiteren streitigen Mängel, die er in erster Instanz mit Schriftsatz vom 4. Juli 2022 (Bl. 194 LG) noch in den Rechtsstreit eingeführt hat und über die kein Beweis erhoben worden ist, beweisfällig.
2.
Randnummer
54
Da der Kläger nicht wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten ist, sind auch die weiteren aus den Rücktrittsfolgen abgeleiteten Klageanträge unbegründet und die Berufung hat auch insoweit Erfolg.
III.
Randnummer
55
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Anlass zur Zulassung der Revision besteht nicht.
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