Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat v. 03.09.2026: Kokain




Das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 4. Senat (Beschluss vom 03.09.2026 - 4 LA 50/23) hat entschieden:

Siehe auch
Kokain im Fahrerlaubnisrecht - Koks - Cocain
und
Zum Entzug der Fahrerlaubnis bei nur einmaligem Konsum harter Drogen (außer Cannabis)
und
Stichwörter zum Thema Drogen


Tenor:

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 3. Kammer, Einzelrichter - vom 29. November 2022 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe:


I.

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1

Der Kläger wendet sich gegen den Entzug seiner Fahrerlaubnis (Klassen A, A1, B, BE, C1, C1E, L und AM).

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2

Die im Rahmen einer Verkehrskontrolle angeordnete und anschließend durchgeführte Blutentnahme erbrachte einen positiven Nachweis des Kokainmetaboliten Benzoylecgonin. Die festgestellte Konzentration belief sich dabei auf etwa 6 ng/ml. Daraufhin entzog der Antragsgegner mit Bescheid vom 23. April 2020 dem Kläger die Fahrerlaubnis, zog den Führerschein ein und ordnete insgesamt die sofortige Vollziehung an. Der eingelegte Widerspruch vom 7. Mai 2020 blieb erfolgslos. Die Anfechtungsklage wies das Verwaltungsgericht ab.

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3

Das Verwaltungsgericht ist aufgrund der gutachterlichen Stellungnahme des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein (UKSH) Kiel zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger infolge des nachgewiesenen Konsums von Betäubungsmitteln, namentlich Kokain im Sinne der Anlage III des BtMG, nicht mehr die erforderliche Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besitze. Der Kläger habe sich damit als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1, 2 FeV).

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Gegen das dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 29. November 2022 zugestellte Urteil hat der Prozessbevollmächtigte mit am 18. Dezember 2022 eingegangenem Schriftsatz namens und im Auftrag des Klägers die Zulassung der Berufung beantragt und den Antrag zugleich begründet.

II.

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5

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. November 2022 ist unbegründet. Sein Vorbringen, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt, rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, werden von dem Kläger, der keinen der Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 VwGO ausdrücklich benennt, nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor.

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6

Die Berufung ist nicht wegen sinngemäß vorgetragener ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit dieses Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Für die Darlegung ernstlicher Zweifel muss ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten zumindest insoweit in Frage gestellt werden, dass der Erfolg des Rechtsmittels bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung ebenso wahrscheinlich erscheint wie der Misserfolg. Hierfür muss der Antragsteller ausführen, welche Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung er für unzutreffend hält und aus welchen Gesichtspunkten sich dies ergibt. Er muss ferner darlegen, dass und aus welchen Gründen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf diesen - aus seiner Sicht fehlerhaften - Erwägungen beruht, d. h. die dargestellten Zweifel müssen im konkreten Fall entscheidungserheblich sein. Aus ihnen muss sich die Unrichtigkeit der Entscheidung im (allein relevanten) Ergebnis ergeben; betrifft der Zweifel nur die Begründung, kann eine Zulassung nicht erfolgen (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Februar 2025 -

4 LA 41/23

-, juris

Rn. 4

m. w. N.).

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7

Mit dem Zulassungsvorbringen des Klägers werden Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in diesem Sinne nicht dargelegt. Weder die Ausführungen des Klägers zum zugrunde gelegten Durchschnittswert von 21,3 µg Kokain je Banknote noch sein Vorbringen zur Aussagekraft der nachgewiesenen geringen Konzentration des Kokainabbauprodukts Benzoylecgonin vermögen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zu begründen.

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8

Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht habe seiner Entscheidung den in der Berliner Studie aus dem Jahr 2017 ausgewiesenen Durchschnittswert von 21,3 µg Kokain je Banknote zugrunde gelegt, ohne zu berücksichtigen, dass auf einzelnen Banknoten Kokainmengen von bis zu 1,12 mg nachgewiesen worden seien. Dieser Höchstwert liege um das 52,5-fache über dem Durchschnittswert und sei vom Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigt worden. Ferner trägt der Kläger vor, die einzig plausible Erklärung für den Nachweis des ausschließlich festgestellten Kokainabbauprodukts Benzoylecgonin in geringer Konzentration liege in einer Aufnahme infolge des Kontakts mit kokainkontaminiertem Bargeld.

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Mit diesem Vorbringen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Ergebnis nicht dargelegt. Entgegen der Auffassung des Klägers hat das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht den Durchschnittswert von 21,3 µg Kokain je Banknote als tragende Tatsachengrundlage zugrunde gelegt. Es hat sich vielmehr auf die ergänzende gutachterliche Stellungnahme des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein vom 26. März 2021 (GA Bl. 54) gestützt und daraus den Schluss gezogen, dass eine Kontamination durch Bargeld als Erklärung für den Nachweis von Benzoylecgonin nicht hinreichend wahrscheinlich sei. Dabei hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass nach den gutachterlichen Ausführungen eine Aufnahme von etwa 1 mg Kokain erforderlich gewesen wäre, um die festgestellte Konzentration von etwa 6 ng/ml Benzoylecgonin nachweisen zu können. Aus den in der gutachterlichen Stellungnahme ausgewerteten wissenschaftlichen Studien ergibt sich zugleich, dass an Bargeld regelmäßig lediglich geringe Kokainmengen anhaften. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht die Annahme, der Kläger habe durch den bloßen Kontakt mit kontaminiertem Bargeld eine Kokainmenge von etwa 1 mg aufgenommen, ohne Rechtsfehler als fernliegend bewertet.

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Soweit der Kläger darauf verweist, dass im Rahmen der Berliner Studie auf einer einzelnen Banknote eine Kokainmenge von 1,12 mg festgestellt worden sei, zeigt auch dies keinen entscheidungserheblichen Fehler auf. Das Verwaltungsgericht hat diesen Umstand nicht übersehen. Der genannte Höchstwert ist bereits Bestandteil der statistischen Auswertung, aus der sich der Durchschnittswert von 21,3 µg je Banknote ergibt. Darüber hinaus weist die gutachterliche Stellungnahme ausdrücklich darauf hin, dass selbst bei der Annahme mehrerer entsprechend hoch kontaminierter Banknoten eine vollständige Übertragung einer Kokainmenge von etwa 1 mg auf den Betroffenen als "extrem unwahrscheinlich" einzustufen ist. An diese gutachterliche Bewertung hat das Verwaltungsgericht angeknüpft. Der Kläger zeigt nicht auf, weshalb diese Würdigung fehlerhaft sein sollte.

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Hinzu kommt, dass die gutachterliche Stellungnahme ihre Bewertung nicht allein auf die Berliner Untersuchung stützt, sondern weitere wissenschaftliche Erkenntnisse heranzieht. Danach wurden in einer neueren schweizerischen Studie aus dem Jahr 2020 lediglich bei 46,4 % der untersuchten Banknoten überhaupt Kokainspuren festgestellt; lediglich 3,4 % der Banknoten wiesen mehr als 20 ng Kokain auf. Diese Erkenntnisse stützen die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine Aufnahme einer Kokainmenge im Milligrammbereich durch bloßen Bargeldkontakt fernliegt.

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Auch mit seinem weiteren Vorbringen zur geringen Konzentration des nachgewiesenen Benzoylecgonins zeigt der Kläger keinen Rechtsfehler der angefochtenen Entscheidung auf. Er setzt sich mit den tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiell auseinander, sondern wiederholt im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Der Nachweis von Benzoylecgonin belegt einen vorausgegangenen Kokainkonsum. Im Übrigen führt der Kläger selbst aus, die geringe Konzentration könne darauf beruhen, dass der Konsum bereits mehrere Tage zurückliege oder lediglich eine geringe Menge aufgenommen worden sei.

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Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung entfällt die Fahreignung bereits mit der Einnahme von Kokain. Auf das Vorliegen drogenbedingter Ausfallerscheinungen kommt es insoweit nicht an. Vor diesem Hintergrund war das Verwaltungsgericht nicht gehalten, Feststellungen zu etwaigen Ausfallerscheinungen zu treffen. Soweit der Kläger demgegenüber weiterhin geltend macht, der Nachweis des Benzoylecgonins lasse sich ausschließlich durch eine Kontamination mit Bargeld erklären, setzt er lediglich seine eigene Würdigung an die Stelle derjenigen des Verwaltungsgerichts, ohne einen durchgreifenden Fehler der angefochtenen Entscheidung aufzuzeigen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. den Nr. 46.1, 46.2, 46.3, 46.5 und 46.8 dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Der Kläger war Inhaber von Fahrerlaubnissen der Klassen A (Auffangwert), B (Auffangwert), C 1 (Auffangwert). Den Fahrerlaubnissen der Klassen AM und L kommt neben der Fahrerlaubnis der Klasse B jedoch kein eigenständiger Wert zu, weil diese nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV zum Führen von Fahrzeugen der Klassen AM und L berechtigt. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 FeV berechtigt zudem die Fahrerlaubnis der Klasse C1E zum Führen von Fahrzeugen der Klasse BE. Damit ergibt sich ein Streitwert von 15.000 EUR.

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16

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

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17

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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