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LG Freiburg (Breisgau) 2. Zivilkammer v. 15.04.2026: Abbiegen
Das LG Freiburg (Breisgau) 2. Zivilkammer (Urteil vom 15.04.2026 - 2 O 51/25) hat entschieden:
Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall
Tenor:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.414,88 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2023 nebst 367,23 € vorgerichtliche Anwaltskosten zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.03.2025 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 7/10 und die Beklagte 3/10 zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Der Streitwert wird auf 8.049,61 € festgesetzt.
Tatbestand:
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1
Die Parteien streiten über die Zahlungspflicht der Beklagten aus einem Verkehrsunfall.
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2
Der Unfall ereignete sich am 19.01.2023 um 07:35 Uhr auf der B-Straße in N. Die Klägerin bog mit ihrem Fahrzeug von der D-Straße links in die vorfahrtsberechtigte B-Straße ein. Im Kreuzungsbereich kam er zur Kollision mit dem bei der Beklagten haftpflichtversicherten Fahrzeug, das von der Versicherungsnehmerin, A, geführt wurde. A war von der BL-Straße kommend über einen Kreisverkehr in die B-Straße gefahren. Zwischen den Parteien ist streitig, ob A bei der Annäherung an den Kreuzungsbereich den Blinker betätigt hatte und ob sie ihre Geschwindigkeit verringerte.
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3
DIe Klägerin nahm nach dem Unfall Kontakt zur Beklagten auf, die sodann die Firma R GmbH mit der Unfallabwicklung betraute. Auf Veranlassung der Fa. R GmbH wurde das Fahrzeug der Klägerin zur Fa. K in N verbracht, wo eine Begutachtung durch die Fa. C erfolgte.
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4
Mit E-Mail vom 19.01.2023 teilte die Fa. R GmbH gegenüber der Fa. K mit:
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5
"Sehr geehrter Werkstattpartner,
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hiermit beauftragen wir Sie mit der Reparatur des oben genannten Fahrzeugs. Bitte teilen Sie uns den Kundentermin durch eine kurze Antwort auf diese E-Mail mit."
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Die Klägerin erteilte der Fa. K am 19.01.2023 einen schriftlichen Reparaturauftrag (Anl. B1). Im Auftragsformular ist u.a. vorgesehen:
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"Sollte eine Zahlung durch die Versicherung an die o.g. Werkstatt nicht oder nicht in voller Höhe der Reparaturkosten erfolgen, so werde ich die (restlichen) Reparaturkosten gegenüber der o.g. Werkstatt selbst ausgleichen"
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Die Fa. C übermittelte mit E-Mail vom 25.01.2023 (Anl. K2) das von ihr erstellte Gutachten an die Fa. K, in der u.a. formuliert war:
[…] anbei das Gutachten von der Versicherung zum oben genannten Fall.
Sollten Sie vom Reparaturweg abweichen, setzen Sie sich bitte mit dem Sachverständigen in Verbindung. Da Ihnen hier ein Gutachten vor liegt benötigen Sie keine separate Freigabe von uns. Das Gutachten ist automatisch Ihre Freigabe. […]"
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Schließlich erfolgte die Reparatur durch die Fa. K, die diese der Klägerin mit 8.024,61 € in Rechnung stellte. Diesen Betrag macht die Klägerin zuzüglich einer Unfallpauschale u.a. mit Schreiben vom 10.08.2023 (Anl. K6) erfolglos außergerichtlich gegenüber der Beklagten geltend.
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Die Klägerin behauptet,
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der Unfall sei durch ein verkehrswidriges Verhalten der Versicherungsnehmerin der Beklagten A verursacht worden. Diese habe bei Herannahen an den Kreuzungsbereich die Geschwindigkeit verringert und den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt. Die Klägerin habe davon ausgehen können, dass sie gefahrlos nach links in die B-Straße einbiegen kann.
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Die Beklagte sei der Klägerin gegenüber zur Zahlung der Reparaturkosten der Fa. K verpflichtet. Mit Schreiben vom 19.01.2023 habe die R GmbH die Haftung der Beklagten zu 100 % erklärt und darüber hinaus mit E-Mail vom 25.01.2023 Reparaturfreigabe erteilt. Diese Erklärungen müsse sich die Beklagte, welche die Fa. ... mit der Schadenregulierung beauftragt hatte, zurechnen lassen. Die Fa. ... sei hier als Erfüllungsgehilfe i.S.d. § 278 BGB der Beklagten anzusehen.
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Die Klägerin beantragt:
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Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.049,61 € zzgl. 5% Zins p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 24.11.2023 nebst 887,03 € vorgerichtliche Anwaltskosten zuzüglich 5% Zins p.a. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet,
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Die Klägerin sei unter Missachtung der Vorfahrt des Beklagtenfahrzeuges in den Kreuzungsbereich eingefahren, um links abzubiegen. Die Klägerin habe den Unfall folglich allein verantwortlich verursacht und könne daher aus dem Unfallereignis keine Ansprüche herleiten.
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Ein Anspruch gegen die Beklagten ergebe sich auch nicht aufgrund eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses, welches die Fa. R GmbH als Erfüllungsgehilfe der Beklagten abgegeben haben soll bzw. durch einen Rechtsschein gesetzt haben soll. Die Klägerin habe bereits nach Durchsicht der Anlage B1 und noch vor Erteilung des Reparaturauftrages erkennen können, dass eine Haftungsübernahme durch die Beklagte gerade nicht vorlag. Die mit Anlage K2 vorgelegte E-Mail der Fa. ... an die Fa. K stelle keine Reparaturfreigabe im Sinne einer Haftungsübernahme dar.
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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Das Gericht hat die Klägerin informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin A und Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen S. Wegen der informatorischen Anhörung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 03.03.2026 (AS 58 ff.) verwiesen. Die Akten der StA F. Kennnummer wurden beigezogen und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist nur in der tenorierten Höhe begründet.
I.
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1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 2.414,88 € gemäß §§ 7 I, 17, 18 I 1 StVG i.V.m. § 115 I 1 VVG zu.
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a. Der Unfall stellt sich für die Beklagte nicht bereits als unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 II 1 StVG dar, so dass die Ersatzpflicht der Beklagten vor vornherein ausgeschlossen ist. Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Zeugin A bei Annäherung an die Kreuzung das rechte Blinklicht eingeschaltet hatte (hierzu noch unten). Auch für die Klägerin war der Unfall nicht unvermeidbar. Sie hätte warten können, bis zweifelsfrei feststand, dass die Zeugin A tatsächlich abbiegt.
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b. Die Haftungsabwägung nach §§ 17 I, II StVG ergibt vorliegend eine Haftungsquote von 70 Prozent zu Lasten der Klägerin und zu 30 Prozent zu Lasten der Beklagten.
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Ist das Unfallereignis für keine der Beteiligten ein unabwendbares Ereignis, hängt im Verhältnis der Fahrzeugdaten zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Dabei ist zu beachten, dass insoweit zum Nachteil der einen oder der anderen Seite nur feststehende Umstände berücksichtigt werden dürfen, und zwar auch nur solche Umstände, die sich auch nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben, entweder auf den Unfallhergang oder auf den Schadensumfang (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Burmann, 29. Aufl. 2026, StVG § 17 Rn. 12 m.w.N.). Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 I StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will.
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aa. Der Klägerin ist gemäß § 8 I 2 Nr. 1 StVO ein Vorfahrtsverstoß vorzuwerfen. Unstreitig ist die D-Straße, aus welcher die Klägerin kam, gegenüber der B-Straße, aus welcher sich die Zeugin A mit dem bei der Beklagten versicherten Fahrzeug näherte, untergeordnet.
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bb. Der Vorfahrtsverstoß der Klägerin entfällt nicht aus Gründen des Vertrauensgrundsatzes.
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(1) Zwar ist das Gericht aufgrund der Ausführungen der Klägerin im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung im Termin am 03.03.2026 davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass der rechte Fahrtrichtungsanzeiger des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs blinkte: Die Klägerin schilderte das Unfallgeschehen ruhig, detailreich und nachvollziehbar. Sie untermalte ihre Wahrnehmung zum Blinken des bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs anschaulich mit einem "inneren Dialog" ("Ach guck, der blinkt", Protokoll S. 5, AS 62). Auch ihre Schilderungen zu ihrem Nachunfallverhalten sind kohärent mit der behaupteten Wahrnehmung eines Blinkens: So hat sie - wie dies zu erwarten wäre - die Zeugin A unmittelbar mit dem Vorwurf des irrtümlichen Blinkens konfrontiert. Dafür, dass es sich beim gegen die Zeugin A erhobenen "Vorwurf" nicht um eine bloße Schutzbehauptung der Klägerin wegen ihrer eigenen Vorfahrtsrechtsverletzung handelte, spricht, wie die Klägerin reagierte, als die Zeugin A den Unfallort dann vorübergehend verlassen wollte, um ihr Kind zur Schule zu bringen. Sie führte aus "Da habe ich dann kurz überlegt, dass
ich das eigentlich nicht will, weil ja dann die Gefahr besteht, dass sie dann später nicht wieder kommt, aber letztlich ist sie dann doch gefahren." (Protokoll S. 3, AS 60). Offensichtlich sah die Klägerin sich (angesichts ihres eigenen Vorfahrtsverstoßes irrig) im Recht und misstraute der Zeugin A zunächst. Die Schilderung dieser Komplikation und ihrer Gedanken hierzu spricht als Realitätskriterium für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Klägerin. Für die Glaubwürdigkeit der Klägerin spricht, dass sie eine Erinnerungslücke zur Frage der Geschwindigkeit der Zeugin A einräumte: Anders als bei ihrer polizeilichen Vernehmung und auch in den in ihrem Namen an das Gericht adressierten Schriftsätzen konnte die Klägerin keine Angaben zur Geschwindigkeit der Zeugin A machen (Protokoll S. 5, AS 62). Dass sie sich bei diesem für sie günstigen Aspekt (eine Verlangsamung würde auf ein Abbiegen hindeuten) zurückhielt, spricht für ihre Glaubwürdigkeit.
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(2) Die auf diese Angaben gestützte gerichtliche Überzeugung wird nicht erschüttert durch die Angaben der Zeugin A. Im Rahmen ihrer Einvernahme wiederholte die Zeugin A zunächst die Aussage, wie sie sie auch gegenüber der Polizei gemacht hatte, dass ihr nicht bewusst gewesen sei, dass sie geblinkt habe (Protokoll S. 7, AS 64). Dem fügte sie dann etwas später hinzu: "Ich habe zu keinem Zeitpunkt irgendwann die Unsicherheit darüber gehabt, dass ich geblinkt hätte.
Ich habe definitiv nicht geblinkt, ich bin wie jeden Tag geradeaus gefahren." (Protokoll S. 8, AS 65). Diese Aussage, die den Ausführungen der Klägerin widerspricht, ist nicht geeignet, die gerichtliche Überzeugung zu erschüttern. Die Zeugin konnte nicht über eine konkrete positive Wahrnehmung zum Blinken berichten, sondern gab nur eine Schlussfolgerung aufgrund ihrer Erfahrung und einem Mangel an für sie erkennbaren Anhaltspunkten wieder. Dass sie nicht möglicherweise irrtümlich den Blinker weiter betätigt hatte, als sie den Kreisverkehr BL-Straße/B-Straße auf die B-Straßeverlassen hatte, ergibt sich aus den von ihr mitgeteilten Wahrnehmungen nicht. Es ist charakteristisch für das irrtümliche Weiterblinken, dass der Blinkende dies nicht wahrnimmt. Dass sie bei der Ausfahrt aus dem Kreisverkehr auf die B-Straßenoch geblinkt hatte, hat die Zeugin ausdrücklich bestätigt (Protokoll S. 76, AS 64). Das Gericht hat keinerlei Zweifel an der persönlichen Glaubwürdigkeit der Zeugin; sie war erkennbar bemüht, bestmöglich an der Aufklärung des Geschehens mitzuwirken. Das Gericht geht aber davon aus, dass die Zeugin irrtümlich von einer fehlenden Wahrnehmung auf tatsächliches Nichtblinken schloss.
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(3) Zweifel an den Ausführungen der Klägerin zu einem Blinken der Zeugin A ergeben sich auch nicht aus den Angaben des Sachverständigen S. Seine plausiblen und nachvollziehbaren Angaben, die er nach Besichtigung der Unfallörtlichkeiten gemacht hat, lassen sich vielmehr zwanglos damit in Einklang bringen, dass die Zeugin A irrig weiter blinkte, als sie den Kreisverkehr BL-Straße/B-Straße verließ: Der Sachverständige S erklärte, dass aus technischer Sicht nicht rekonstruierbar sei, ob der Blinker betätigt war. Der Kurvenradius der B-Straßesei so groß, dass ein gesetzter Blinker typischerweise herausspringt, weil sie nahezu gerade verläuft. Entscheidend für die Frage, ob der Blinker tatsächlich "herausspringt" oder nicht, ist nach Auffassung des Sachverständigen, wie der Kreisverkehr BL-Straße/B-Straße selbst durchfahren wurde: Je nach Fahrlinie durch den Kreisverkehr BL-Straße/B-Straße und deshalb durchgeführter oder auch nicht durchgeführter Lenkmanöver sei es möglich, dass man den Kreisverkehr verlässt mit dem Setzen des rechten Blinkers und dieser nicht selbständig wieder zurückspringt. Nach den Feststellungen des Sachverständigen ist also die Möglichkeit keineswegs ausgeschlossen, dass der Blinker noch betätigt war. Seine Angaben können die gerichtliche Überzeugung deshalb nicht erschüttern.
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(4) Zweifel sind auch nicht durch die polizeilichen Feststellungen im Nachgang zum Unfall begründet. Aus dem in der Beiakte enthaltenen Unfallvermerk des PHK Person 2, PR Müllheim, vom 28.01.2023 (dort S. 3) geht hervor, dass sich der Schaltzustand des Anzeigers nicht eindeutig nachvollziehen ließ.
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(5) Bei Gesamtwürdigung und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gibt das Gericht den detaillierten und lebensnahen Darstellung der Klägerin, die auch technisch möglich erscheinen, den Vorzug vor den Bekundungen der Zeugin A (vgl. BGH BeckRS 2017, 135828 Rn. 12).
bb) Obwohl das Gericht mithin davon überzeugt ist, dass die Zeugin A bei Annäherung an die Kreuzung ihren rechten Fahrtrichtungsanzeiger betätigt hatte, kann sich die Klägerin nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen: Zwar darf der Wartepflichtige grundsätzlich darauf vertrauen, dass wenn der Vorfahrtberechtigte ein entsprechendes Richtungszeichen gesetzt hat, dass der Vorfahrtberechtigte in die nächste Seitenstraße einbiegt (BeckOK StVR/Grabow, 30. Ed. 15.1.2026, StVO § 8 Rn. 34, beck-online). Dies allein kann jedoch keinen Vertrauenstatbestand begründen, dass der Vorfahrtsberechtigte auch tatsächlich abbiegt. Erforderlich ist darüber hinaus eine erkennbare, deutliche Geschwindigkeitsverringerung des vorfahrtsberechtigten Fahrzeugführers, eine sichtbare Orientierung des Blinkenden nach rechts oder sonstige Anzeichen für ein tatsächlich bevorstehendes Abbiegen des Vorfahrtsberechtigten (OLG Dresden SP 2004, 366). Solche Umstände sind im Streitfall nicht erkennbar:
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Zwar dürfte die Zeugin A langsamer gefahren sein als auf der B-Straßezum Unfallzeitpunkt zulässig. Im Unfallzeitpunkt galt dort eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Der Sachverständige S hat eine Geschwindigkeit der Zeugin A im Reaktionspunkt von nur 25 km/h ermittelt (Protokoll S. 14, AS 71). Eine für einen Abbiegevorgang typische Verringerung der Geschwindigkeit ist damit jedoch nicht nachgewiesen; genauso ist denkbar, dass die Zeugin A verkehrsbedingt langsamer fuhr. Die Klägerin konnte bei ihrer informatorischen Anhörung keine Angaben zur Geschwindigkeit der Zeugin A machen. Auch ihre Angabe gegenüber der Polizei, wonach die Zeugin langsam gefahren ist, durfte aus ihrer Sicht nicht zwingend auf ein Abbiegen schließen lassen. Andere Veränderung im Fahrverhalten der Zeugin A (Schrägstellung, Spuränderung) bestätigte die Klägerin ebenfalls nicht. Der Vertrauensgrundsatz greift mithin im Streitfall nicht. Es verbleibt daher bei dem Vorfahrtsverstoß der Klägerin nach § 8 I StVO.
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Auch die Versicherungsnehmerin der Beklagten, A, hat schuldhaft zu der Entstehung des Unfalls beigetragen. Sie trifft ein Verstoß gegen § 1 II StVO, wonach sich jeder Verkehrsteilnehmer so zu verhalten hat, dass kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Auch wenn ihr Fahrverhalten kein den Vorfahrtsverstoß der Klägerin ausräumendes Vertrauen begründen konnte, hat der eingeschaltete Blinker doch zu einer nachvollziehbaren Irritation der wartepflichtigen Klägerin geführt. Diese irreführende Fahrweise des Klägers stellt einen Verstoß gegen das Vorsichts- und Rücksichtnahmegebot des § 1 II StVO dar (OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 13739 Rn. 38).
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Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 I, II StVG ergibt eine Haftung der Beklagten zu 30%. Der Vorfahrtverstoß wiegt schwerer als das missverständliche Blinken der Zeugin A. Letzteres war zwar in zeitlicher Hinsicht die erste Ursache für die vorliegende Kollision, da aber ein schutzwürdiger Vertrauenstatbestand entsprechend der obigen Ausführungen nicht zugunsten der Klägerin vorlag, verblieb es für diesen bei den gesteigerten Sorgfaltspflichten des
§ 8 II 2 StVO. Das Einfahren in die Vorfahrtstraße bei mangelnder Vergewisserung, ob der Vorfahrtsberechtigte tatsächlich rechts einbiegen würde, ist daher schwerer zu gewichten (OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 13739 Rn. 41). Eine Haftungsverteilung von 30 zu 70 zulasten der Klägerin ist angemessen (OLG Karlsruhe r+s 2021, 105 Rn. 22).
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c. Der Klägerin sind Reparaturkosten in Höhe von 8.024,61 € entstanden, die entsprechend zu quoteln sind. Zur Höhe der Reparaturkosten, die sich aus der Rechnung Anl. K4 ergeben, sind erhebliche Einwände nicht vorgebracht worden. Die Unfallpauschale wurde mit 25,00 € zugrunde gelegt und gequotelt.
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Die Zinspflicht folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die Beklagte befand sich mit der Zahlung am 24.11.2023 in Verzug, nachdem der Klägervertreter sie mit bereits Schreiben vom 10.08.2023 (Anl. K6) erfolglos zur Zahlung aufgefordert hatte.
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Auch die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten (aus einem Gegenstandswert von 2.414,88 €) sind gem. § 249 BGB erstattungsfähig und gem. §§ 288, 291 BGB zu verzinsen.
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2. Eine (weitergehende) Haftung der Beklagten folgt nicht aus den Verlautbarungen der Fa. R GmbH. Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis liegt nicht vor.
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Bei einem deklaratorischen Schuldanerkenntnis handelt es sich um einen Vertrag, der einen bestehenden Anspruch dadurch verstärkt, dass sich der Anerkennende der Einwendungen und Einreden gegen den Anspruchsgrund begibt, die ihm im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bekannt waren oder mit denen er jedenfalls rechnete; Zweck der vertraglichen Regelung ist dabei, das Schuldverhältnis insgesamt oder in Teilen dem Streit oder einer Ungewissheit zu entziehen und es insoweit endgültig festzulegen (BGH NJW-RR 2007, 530). So enthält etwa eine Regulierungszusage des Haftpflichtversicherers im Regelfall ein Anerkenntnis der Ersatzpflicht dem Grunde nach auch gegenüber dem Geschädigten (BGH NJW-RR 2009, S. 382; OLG Karlsruhe DAR 2019, S. 571).
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Es ist nicht erkennbar, dass die Beklagte einen dahingehenden Willen geäußert hat. Ein solcher Wille ist nicht der E-Mail der Firma R GmbH vom E-Mail vom 19.01.2023 (Anl. K3) an die Fa. K zu entnehmen, in der erklärt ist: "hiermit beauftragen wir Sie mit der Reparatur des oben genannten Fahrzeugs." Es handelt sich schon nicht um eine Erklärung gegenüber der Klägerin. Zur Haftung der Beklagten erhält die E-Mail selbst nichts. Soweit in der der E-Mail beigefügten "Checkliste nur für den internen Gebrauch" aufgeführt ist "Haftung: 100%" ist schon nicht ersichtlich, wer damit gemeint sein soll (vgl. AG Auerbach BeckRS 2025, 37710 Rn. 45, beckonline). Auch die Checkliste ist zudem offensichtlich nicht für die Klägerin bestimmt gewesen.
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2 O 51/25
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3. Auch der Reparaturauftrag der Fa. C (Anl. K1) enthält kein Anerkenntnis. Ein entsprechender Wille der Beklagten lässt sich dem Schreiben nicht entnehmen. In der Freigabe der Reparatur durch einen vom Versicherer beauftragten Sachverständigen ist aus der Sicht des Versicherungsnehmers kein Anerkenntnis seiner Einstandspflicht zu sehen (OLG Stuttgart, r + s 2007, 238, beck-online).
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4. Die Beklagte hat auch nicht deshalb die Reparaturkosten zu tragen, weil die Reparatur durch die von ihr mit der Regulierung beauftragte Fa. R GmbH bei der Fa. K GmbH in Auftrag gegeben wurde. Die Klägerin hat den Reparaturauftrag, wie sich aus der Anl. B2 deutlich ergibt, vielmehr selbst erteilt.
II.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 709 ZPO.
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