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Hessisches Landessozialgericht 3. Senat v. 29.01.2026: Unfall (Definition)




Das Hessisches Landessozialgericht 3. Senat (Beschluss vom 29.01.2026 - L 3 U 160/24) hat entschieden:

Siehe auch
So Nicht Unfall
und
Beruehrungsloser Unfall

Tenor:

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 6. Mai 2024 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:


Streitig zwischen den Beteiligten sind die Fortzahlung von Verletztengeld über den 17. Januar 2022 hinaus, die Gewährung einer Rente und die Anerkennung weiterer Unfallfolgen.

Die 1971 geborene Klägerin war am 22. Oktober 2020 beruflich auf der B 27 mit ihrem Auto unterwegs. Aufgrund eines vorhergehenden Verkehrsunfalls und eines hieraus resultierenden Staus musste sie bremsen und anhalten. Der ihr nachfolgende PKW fuhr dann auf sie auf. Die Klägerin war angeschnallt, die Airbags wurden nicht ausgelöst. Der Unfallverursacher gab an, dass er sofort gebremst habe, als er die Situation bemerkt habe. Er sei ca. 70 bis 80 km/h gefahren und habe auch einen ausreichenden Abstand eingehalten.

Die Klägerin wurde durch Rettungssanitäter vor Ort untersucht, aber auf eigenen Wunsch nicht ins Krankhaus gebracht. Erst am nächsten Tag stellte sie sich durchgangsärztlich im Klinikum Rotenburg an der Fulda vor. In der Klinik wurden Schmerzen im HWS- und im BWS-Bereich und leichte Schmerzen im Bereich der Rippen und der LWS befundet. Die Klägerin gab an, dass sie nicht bewusstlos gewesen sei und sich nicht erbrochen habe. Ihr sei nicht übel gewesen und sie habe keinen Schwindel gehabt. Der Unfallverursacher sei mit ca. 100 km/h aufgefahren. Sie rauche seit 35 Jahren ungefähr eine Packung Zigaretten am Tag. Röntgenaufnahmen der HWS und der BWS zeigten keine knöchernen Verletzungen und eine altersentsprechende Darstellung. Im Bereich C5/6 zeigte sich eine in der Vergangenheit erfolgte Fusion der Wirbelkörper (Die Klägerin war Mitte November 2013 aufgrund einer Radikulopathie in diesem Bereich operiert worden.). Es wurden Prellungen in den schmerzhaften Bereichen diagnostiziert. Am 29. Oktober 2020 wurde außerdem zusätzlich eine Beckenprellung diagnostiziert. Im Ergänzungsbericht "Kopfverletzungen" wurden keine Auffälligkeiten festgestellt. Der Glasgow-Coma-Scale lag bei 15.

Am 16. November 2020 wurde die Klägerin im Klinikum Bad Hersfeld durch Prof. Dr. C. neurologisch untersucht. Hier teilte sie mit, dass alles sehr schnell gegangen sei. Sie sei nach dem Unfall ausgestiegen und habe am ganzen Körper gezittert, zunächst habe sie aber keine anderen Beschwerden gehabt. Am Folgetag sei es zunächst zu Schmerzen im Kiefer- und Nackenbereich gekommen. Zwei weitere Tage später sei es dann zu Schmerzen im Bereich der BWS mit Ausstrahlungen beidseits unterhalb der Rippenbögen nach vorne gekommen. Bei Belastung und Bewegung würden sie zunehmen. Es seien außerdem Missempfindungen in beiden Armen bis in die Finger ausstrahlend von der HWS und der LWS in die Beine bis zum Knie hinzugekommen. Sie laufe unsicher und habe immer wieder Muskelzittern im Bereich der BWS. Bei der Untersuchung wirkte sie laut Prof. Dr. C. ängstlich angespannt. Er befundete rechts eine diskrete Ataxie. Gang und Stand waren seien unsicher und etwas breitbasig gewesen. Es habe eine leichte Fallneigung nach rechts bestanden. Der Einbeinstand rechts sei erschwert gewesen. Das klinisch-neurologische Bild sei schwer einzuordnen. Die subjektiven Beschwerden fänden kein klinisch-neurologisches Korrelat.

Am 19. November 2020 wurde ein MRT der BWS angefertigt, das keine Traumafolgen auswies. Am 20. November 2020 erfolgte außerdem ein MRT der HWS, das einen Zustand nach der Bandscheibenoperation im Bereich C5/6 und eine progrediente Osteochondrose im Bereich C6/7 mit einer Bandscheibenvorwölbung zeigte. Prof. Dr. C. gab hierzu in einem Befundbericht vom 30. November 2020 an, dass die MRTs keine Auffälligkeiten zeigten, insbesondere keine Hinweise für traumabedingte Verletzungsfolgen. Die Klägerin habe ihm gegenüber angegeben, dass sie ab und zu an den Unfallhergang und das Unfallereignis denke. Sie habe keine Flashbacks. Es ergäben sich deshalb derzeit keine sicheren Hinweise für eine posttraumatische psychische Störung.

Am 16. Dezember 2020 berichtete die Klägerin der Beklagten telefonisch, dass ihr beim Unfall der Zahn 16 abgebrochen sei (vgl. hierzu das Verfahren L 3 U 134/25). Bei der Operation, bei der die Reste entfernt worden seien, seien ihre Stimmbänder beschädigt worden. Bei einem Besuch bei dem Durchgangsarzt Dr. E. am 4. Januar 2021 berichtete die Klägerin dann von anhaltender Heiserkeit, Harninkontinenz und dass sie seit dem Unfall unter Schmerzen im Bereich der LWS bis in die rechte Hüfte leide. Röntgenaufnahmen des linken Hüftgelenks vom 25. Januar 2021 zeigten eine regelrechte Darstellung und keinen Frakturnachweis. Nach einer Untersuchung am 5. Januar 2021 zur Abklärung der Heiserkeit der Klägerin teilte der Hals-Nasen-Ohrenarzt Prof. Dr. G. mit, dass bei der Klägerin beidseits ein Reinke-Ödem (gutartige Schwellung der Stimmbänder durch Flüssigkeitseinlagerung) und außerdem der Verdacht auf eine SL-Leukoplakie beidseits bestehe. Bei erneuten Vorstellungen bei Prof. Dr. C. am 11. und am 12. März 2021 ergaben sich keine Neuerungen. Die anhaltenden Beschwerden ließen sich nicht sicher zuordnen und im Rahmen der Diagnostik auch nicht objektivieren. Die Klägerin habe subdepressiv und vermindert schwingungsfähig gewirkt und über massive Durchschlafstörungen berichtet. Prof. Dr. C. zog das Vorliegen einer depressiven Anpassungsstörung in Betracht und regte eine psychiatrische/psychologische Untersuchung der Klägerin an. Der Durchgangsarzt Dr. E. verschrieb der Klägerin daraufhin Duloxetin und die Klägerin begann im März 2021 mit einer Psychotherapie bei der Fachärztin für Psychosomatische Medizin und Psychotherapie H. Diese teilte in einem Erstbericht mit, dass Beeinträchtigungen der Konzentrations- und Gedächtnisleistung im Rahmen einer depressiv-ängstlichen Verarbeitung bestünden. Als vorläufige Erstdiagnosen gab sie eine Anpassungsstörung, eine anhaltende Schmerzstörung, Schlafstörungen, Schwindel und Gangstörungen an.

Bereits bis September 2014 war die Klägerin in psychotherapeutischer Behandlung bei Dr. K. gewesen. Im Oktober/November 2015 hatte sie außerdem aufgrund eines chronischen Schmerzsyndroms mit eingeschränkter Belastbarkeit bei erheblichen Kontextbelastungen und aufgrund eines Wirbelsäulensyndroms eine Mutter-Kind-Kur absolviert. Schon damals bestand ein unklares Krankheitsbild ohne organisches Korrelat. Sie klagte u. a. auch über rezidivierende Schwindelanfälle und thorakale Schmerzen. 2019 klagte sie bei einem Besuch des Internisten Dr. L. über Müdigkeit und Erschöpfung, Übelkeit bei körperlicher Anstrengung, Schmerzen im rechten Körperbereich, Schwindel und gelegentlichem Herzrasen, ohne dass ein organisches Korrelat gefunden werden konnte. Aus den von der Krankenversicherung an die Beklagte übermittelten Daten ergab sich zudem, dass die Hausärztin der Klägerin schon vor dem Unfall rezidivierende depressive Störungen diagnostiziert hatte.

Ein MRT der LWS vom 18. März 2021, das aufgrund anhaltender Beschwerden angefertigt worden war, zeigte eine initiale Osteochondrose L5/S1 und eine distale Spondylarthrose, aber keinen Bandscheibenvorfall und keinen Frakturnachweis. Die Neurologen der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik Frankfurt (BGU) empfahlen nach einer Vorstellung am 11. Mai 2021 die Fortsetzung der psychosomatischen Therapie, da die Beschwerden der Klägerin weiterhin nicht mit den Befunden in Einklang gebracht werden konnten und weitere MRTs der HWS, der BWS und des Schädels erneut keine Auffälligkeiten gezeigt hätten. Dr. E. sprach in der Folge aufgrund der zunehmenden von der Klägerin geklagten Beschwerden von einer psychischen Überlagerung und gab an, dass es Hinweise für eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) gebe. Zu den psychischen Beschwerden gab Frau H. in einem Folgebericht vom 1. Juni 2021 an, dass die Klägerin weiterhin stark unter unterschiedlichen Beschwerden leide und eine Stabilisierung und Traumatherapie benötige.

Am 6. August 2021 erstellte Dr. M., Facharzt für Orthopädie und Unfallchirurgie, im Auftrag der Beklagten ein Zusammenhangsgutachten. Er befundete bei der Klägerin Druckschmerzen und teilweise Bewegungsschmerzen im Bereich des Thorax, der Wirbelsäule und der Bursa trochanterica rechtsseitig. Die Klägerin habe bei dem Unfall Prellungen erlitten, die spätestens nach acht Wochen ausgeheilt gewesen seien. Funktionelle Einschränkungen auf unfallchirurgischem Gebiet lägen nicht vor. Weiterhin wurde durch den Neurologen und Psychiater Dr. P. ein Gutachten erstellt (Gutachten vom 22. August 2021). Dieser führte u.a. aus, dass ein Beben der linken Körperseite thorakal auffällig sei, sowohl im oberen Thoraxbereich wie auch im linken Arm. Ein ausgeprägter Tremor bestehe nicht. Es gebe eine Absinktendenz des Beckens im Einbeinstand rechts und eine leichte Gangunsicherheit rechts. Die Sprache sei aufgrund der massiven Heiserkeit auffällig. Es bestünden eine geringe Antriebsminderung und eine depressive Auslenkung. Das formale Denken scheine leicht verlangsamt zu sein. Es werde ein erhebliches Krankheitsgefühl vermittelt. Eine dissoziative Störung sei nicht sicher auszuschließen. Eine objektivierbare neurologische Symptomatik bestehe nicht. Die Klägerin habe ein gestörtes Körperschema. Nach Untersuchung der Klägerin am 20. August 2021 stellte die Diplom-Psychologin N. fest (Bl. 280 Beiakten 3), dass der Unfall nach DSM-5 (Diagnostic und Statistical Manual of Mental Disorders in der 5. Textrevision) grundsätzlich geeignet sei, eine PTBS auszulösen. Das B- und das C-Kriterium lägen jedoch nicht vor. Auch das Vorliegen des D-Kriteriums sei zweifelhaft. Das E-Kriterium liege vor. Eine spezifische Phobie (F40.2 nach der International Statistical Classification of Diseases and Related Health Problems in der 10. Fassung, ICD-10) liege nicht vor, da die Klägerin zwar keine langen Strecken mehr, ansonsten aber wieder Auto fahre. Es liege eine Anpassungsstörung vor. Da die organischen Beschwerden von den Ärzten aber nicht dem Unfall zugeordnet würden, könne die Anpassungsstörung ebenfalls nicht dem Unfall zugeordnet werden. Es hätten sich leichte kognitive Defizite gezeigt. Diese hätten jedoch eher subjektiven Charakter. Im Rahmen der Begutachtung gab die Klägerin an, dass die Heiserkeit bereits vor dem Ziehen des Zahns vorgelegen, sie jedoch nach der Zahnbehandlung schlimmer geworden sei.

Anfang November 2021 wurde die Klägerin einem Schmerzassessment in der Klinik Bergfried Saalfeld unterzogen. Dort wurde eine chronische Schmerzstörung (F45.41) mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert. Es bestehe eine seit mindestens sechs Monaten vorhandene Schmerzsymptomatik in einer oder mehreren Regionen, die ihren Ausgang in einem physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung habe. Eine Somatisierungsneigung zeige sich auch in den Tests. Außerdem wurde eine Anpassungsstörung (F43.22) mit Angst und Depression gemischt diagnostiziert (Bl. 183 Beiakte 3). Die Klägerin habe mit leichter psychischer Symptomatik auf die Belastungssituation reagiert. Die Kriterien einer PTBS lägen nicht vor. Das Krankheitsmodell der Klägerin sei somatisch geprägt.

Nachdem Dr. P. die von Frau N. durchgeführte psychologische Untersuchung vorlag, ergänzte er sein Gutachten in einer Stellungnahme vom 3. Januar 2022 dahingehend, dass allenfalls eine geringfügige Anpassungsstörung mit einer geringen Restsymptomatik vorgelegen habe, die jedoch unfallunabhängig sei, da es an morphologischen Befunden fehle. Dies stütze seine These, dass hier eine Konversionsstörung bzw. eine dissoziative Symptomatik vorliege, die persönlichkeitsimmanent sei. Der unfallabhängige Anteil der Anpassungsstörung liege höchstens bei einer MdE von 10 v.H.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2022 erkannte die Beklagte durch ihren Rentenausschuss einen Arbeitsunfall an und lehnte die Zahlung einer Rente ab. Außerdem entschied sie, dass ein Anspruch auf Heilbehandlung und Verletztengeld nur bis einschließlich 16. Dezember 2020 bestanden habe. Als Folgen des Arbeitsunfalls erkannte sie ohne wesentliche Funktionsbeeinträchtigungen ausgeheilte Prellungen der BWS, der HWS und der Rippen, eine Distorsion der HWS und eine Anpassungsstörung mit geringer, unfallbedingt nicht behandlungsbedürftiger Restsymptomatik an. Nicht als Unfallfolgen anerkannt wurden der Zustand nach Bandscheibenoperation C5/6 und eine dissoziative Konversionsstörung (Bl. 310 Beiakte 3). Die Zahlung des Verletztengeldes wurde mit Ablauf des 17. Januar 2022 auf Aufforderung der Beklagten hin durch die Krankenversicherung der Klägerin eingestellt. Eine Rückforderung gegenüber der Klägerin erfolgte nicht.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 7. Februar 2022 legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Januar 2022 ein. Sie begehrte die Anerkennung weiterer Unfallfolgen im Hinblick auf die verbliebenen neurologisch-psychiatrischen Beeinträchtigungen, die Fortzahlung des Verletztengeldes und die Zahlung einer Rente (Bl. 407 Beiakte 3). Mit Widerspruchsbescheid vom 27. Juni 2022 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Januar 2022 zurück. Die Unfallschäden seien folgenlos ausgeheilt. Über die festgestellten Unfallfolgen hinaus lägen keine Unfallfolgen vor. Ein Anspruch auf die Fortzahlung des Verletztengeldes bzw. auf die Zahlung einer Rente bestehe deshalb nicht (Bl. 531 Beiakte 3).

Am 20. Juli 2022 hat die Klägerin Klage beim Sozialgericht Fulda (Sozialgericht) erhoben und in der mündlichen Verhandlung beantragt, den Bescheid vom 13. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2022 abzuändern, die PTBS mit Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, die kognitiven Einschränkungen, die Angststörung, die Wortfindungsstörungen, die Achsverschiebung und den Tremor als Unfallfolgen festzustellen, ihr Verletztengeld über den 16. Dezember 2020 hinaus zu gewähren und Rente zu zahlen. Sie hat einen Befundbericht des Neurologen und Psychiaters D. vom 4. August 2022 nach erstmaliger Vorstellung dort vorgelegt, in dem als Diagnosen eine PTBS (F43.1G), eine depressive Anpassungsstörung (F43.2G) und eine depressive Episode (F32.8G) aufgeführt waren. Der Arzt hat ausgeführt, dass die Klägerin deutliche vegetative Symptome beim Bericht über das Unfallereignis und ihre Symptomatik zeige. Aus seiner Sicht bestehe ein Zusammenhang zwischen dem Unfall und den aktuellen Symptomen. Er habe der Klägerin Venlaflaxin verschrieben. Die Klägerin ist außerdem zur Neurofeedbacktherapie (Bl. 63 GA I) gegangen. In einem Befundbericht vom 14. Dezember 2022 hat die Ärztin für Psychotherapeutische Medizin H. mitgeteilt, dass die Klägerin eine Achsverschiebung um 2 cm im Beckenring durch den Unfall erlitten habe. Es sei "alles verschoben, Stimmbänder, Fokus der Augen, Wirbelsäule, Kiefer, Kopf, die Schmerzen überall im ganzen Körper, Unterschied zwischen Stehen und Liegen, Inkontinenz, Blasenmuskel", dies erkläre die gesamte körperliche Symptomatik und einen Teil der kognitiven Beeinträchtigungen der Hirnleistung. Vom 3. Januar 2023 bis zum 24. Januar 2023 hat die Klägerin eine Reha in der Median Hohenfeld-Klinik absolviert. Hier sind u.a. ein HWS-Syndrom bei Zustand nach Cage-Implantation HWK 5/6 in 2014 und eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren als Diagnosen angegeben worden.

Das Sozialgericht hat ein orthopädisches Gutachten bei dem Orthopäden Prof. Dr. S. eingeholt. Im Gutachten vom 20. Juni 2023 hat der Sachverständige mitgeteilt, dass die orthopädischen unfallbedingten Erkrankungen, d. h. eine Distorsion der HWS (ICD-10 S13.4), Distorsionen der BWS und LWS (ICD-10 S23.3, S33.5), eine Beckenprellung (ICD-10 S30.0) und Rippenprellungen des rechten und linken Brustkorbes (ICD-10 S23.4) ausgeheilt seien. Die Klägerin leide an multiplen Beschwerden, die ohne sicheres organisches Korrelat und nicht unfallbedingt seien. Arbeitsunfähigkeit habe maximal bis zum 15. oder 16. Dezember 2020 vorgelegen.

Die Klägerin hat sich im Juli 2023 außerdem in der Psychiatrischen Ambulanz des Klinikums Bad Hersfeld vorgestellt. Dort ist eine PTBS diagnostiziert (Bl. 287 GA I) worden. Diese Diagnose ist auch von der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie Dr. R. in einem Arztbrief vom 21. November 2023 gestellt worden, die zusätzlich noch eine Schlafstörung, ein Erschöpfungssyndrom und eine Angststörung als Diagnosen angegeben hat. Auch die Ärzte des Klinikums Bad Hersfeld haben eine PTBS und zusätzlich eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren diagnostiziert (vgl. BB vom 21. März 2024, Bl. 494 GA I).

Mit Urteil vom 6. Mai 2024 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat sich den Ausführungen von Prof. Dr. S., Dr. M., Dr. P. und der Psychologin N. angeschlossen.

Am 28. Mai 2024 hat die Klägerin Berufung eingelegt. Sie verweist auf ihren bisherigen Vortrag und legt unter anderem einen Befundbericht von Frau H. vor, in dem diese noch einmal angibt, dass sämtliche Beschwerden auf den Unfall zurückzuführen sind.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 6. Mai 2024 aufzuheben und den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2022 abzuändern

a)

und die Beklagte zu verpflichten, die PTBS mit Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, die kognitiven Einschränkungen, die Angststörung, die Wortfindungsstörungen, die Achsverschiebung und den Tremor als Unfallfolgen des Wegeunfalls vom 22. Oktober 2020 festzustellen,

b)

die Beklagte zu verurteilen, ihr eine Rente unter Berücksichtigung einer MdE von mindestens 20 v.H. zu zahlen,

c)

und die Beklagte zu verurteilen, ihr Verletztengeld über den 17. Januar 2022 hinaus zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat ein Gutachten bei dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. T. eingeholt, der im Gutachten vom 9. Juli 2025 ausführt, dass sich schon aus dem Gutachten von Prof. Dr. S. ergebe, dass die Klägerin bereits im Jahr 2009 ein Schmerzproblem gehabt habe und die ätiologische Klärung mehrfach gescheitert sei. Im September 2009 habe die Klägerin über traumatische Erlebnisse berichtet. Es habe eine psychische Dekompensation vorgelegen. Von einer neurologischen Klinik werde eine Sensibilitätsstörung bei Gesichtsschmerz links beschrieben und eine emotional-instabile Persönlichkeit bei belastender Vorgeschichte in Erwägung gezogen. Man habe damals aufgrund seelischer Beschwerden und eines Schmerzsyndroms einen GdB von 30 festgestellt. Die Hausärztin der Klägerin habe im Juli 2011 auch von einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstruktur mit depressiver Grundstimmung gesprochen. Die Klägerin sei ab 2012 bis ca. 2015 in psychotherapeutischer Behandlung gewesen. Dr. K. habe eine abhängige Persönlichkeitsstörung festgestellt und habe von Angst, einer depressiven Störung und einer Anpassungsstörung gesprochen. Es hätten auch in der Zeit danach weitere Behandlungen und Untersuchungen aufgrund psychischer Beschwerden stattgefunden. Multiple Beschwerden seien ohne sicheres organisches Korrelat geblieben. Die in der psychiatrischen Ambulanz dokumentierten Beeinträchtigungen seien klinisch nicht sicher zu verifizieren. Das Ereignis sei zwar geeignet, eine PTBS hervorzurufen, insbesondere das B- und das C-Kriterium seien jedoch nicht erfüllt. Der Unfall habe initial zu einer Anpassungsstörung geführt. Die Klägerin leide unter einer mittelgradig ausgeprägten chronischen Depression (F33.1) und einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (F45.4). Diese seien nicht auf den Unfall zurückzuführen. Die unfallbedingte Anpassungsstörung sei weitestgehend abgeklungen. Diese bedinge keine MdE mehr. Über den 17. Januar 2022 hinaus habe keine Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Unfalls mehr bestanden.

Mit Verfügung vom 23. Oktober 2025 hat der Senat die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört.

Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungs- und die Gerichtsakten dieses Verfahrens und der beigezogenen Akten des Verfahrens L 3 U 134/25 verwiesen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

Entscheidungsgründe:


Der Senat konnte nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, auch wenn die Klägerin mitgeteilt hat, dass sie damit nicht einverstanden ist. Eine Zustimmung der Beteiligten ist nicht erforderlich und aus den Ausführungen der Klägerin zur Ablehnung einer Entscheidung durch Beschluss ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Senat sein Ermessen nicht zu Gunsten einer Entscheidung durch Beschluss ausüben konnte.

Das Urteil des Sozialgerichts vom 6. Mai 2024 und der Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27. Juni 2022 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zahlung einer Rente unter Berücksichtigung einer MdE von mindestens 20 v.H. gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 bzw. § 56 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch - Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII. Sie hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung weiterer Unfallfolgen.

Gem. § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII haben Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, einen Anspruch auf Rente. Zur Überzeugung des Senats ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin aufgrund des Arbeitsunfalls vom 22. Oktober 2020 nicht über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert.

Die MdE richtet sich gemäß § 56 Abs. 2 SGB VII nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden geminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens. Steht die unfallbedingte Leistungseinbuße fest, so ist zu bewerten, wie sie sich im allgemeinen Erwerbsleben auswirkt (BSG, Urteil vom 29. November 1956 - 2 RU 121/56 - BSGE 4, 147). Die Schadensbemessung erfolgt abstrakt, d.h. ohne konkrete Schadensfeststellung in Form eines tatsächlichen Minderverdienstes. Gleiche unfallbedingte Funktionseinschränkungen führen bei allen Versicherten grundsätzlich zur gleichen Höhe der MdE; bewertet werden dabei die unfallbedingten Funktionsdefizite und nicht Befunde und Erkrankungen (Scholz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Auflage 2022, § 56 Rn. 47, 49, 57). Der Verlust oder die Einschränkung der Nutzungsmöglichkeiten besonderer beruflicher Kenntnisse oder Fähigkeiten des Versicherten sind - außerhalb der Sonderregelung des § 56 Abs. 2 Satz 3 SGB VII - grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 14. November 1984, 9b RU 38/84, juris, Rn. 21). Die Feststellung der durch den Versicherungsfall bedingten MdE erfolgt durch Vergleich der unmittelbar vor dem Versicherungsfall bestehenden individuellen Erwerbsfähigkeit (einschließlich etwaiger Vorschädigungen) mit der Situation nach dem Versicherungsfall, wobei unabhängig von dem Versicherungsfall eintretende Änderungen der Erwerbsfähigkeit außer Betracht bleiben (Scholz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Auflage 2022, § 56 Rn. 17).

Die Bemessung des Grades der MdE ist eine tatsächliche Feststellung, die der Richter nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000 - B 2 U 49/99 R - juris) anhand der durch medizinische Sachverständigengutachten ermittelten Funktionsdefizite trifft (Scholz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Auflage 2022, § 56 Rn. 58). Zur Einschätzung der MdE sind Erfahrungssätze zu beachten und anzuwenden. Dabei handelt es sich um von der Rechtsprechung und in den einschlägigen Fachkreisen, dem versicherungsrechtlichen sowie dem versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeitete Empfehlungen, die sich über einen gewissen Zeitraum gebildet und verfestigt haben und allgemeine Anerkennung und Akzeptanz bei Gutachtern, Versicherungsträgern und Gerichten sowie Betroffenen gefunden haben. Diesen Erfahrungssätzen kommt die Bedeutung eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu und sie bilden die Basis für einen Vorschlag des medizinischen Sachverständigen zur Höhe der MdE im Einzelfall (Deppermann-Wöbbeking, in: Thomann, Klaus-Dieter (Hrsg.), Personenschäden und Unfallverletzungen, S. 633; Scholz, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Auflage 2022, § 56 Rn. 58 ff.).

Die von der Beklagten anerkannten Unfallfolgen, d.h. die ohne wesentliche Funktionsbeeinträchtigungen ausgeheilten Prellungen der BWS, der HWS und der Rippen, eine Distorsion der HWS und eine Anpassungsstörung mit geringer, unfallbedingt nicht behandlungsbedürftiger Restsymptomatik bedingen keine MdE über die 26. Woche (d. h. ab dem 23. April 2021) nach dem Unfall hinaus.

Wie der Orthopäde Dr. M. in dem am 6. August 2021 erstellten Gutachten ausführt, waren die Prellungen nach spätestens acht Wochen (d.h. am 17. Dezember 2020) abgeheilt. Er selbst konnte im Bereich des Thorax und der Wirbelsäule nur noch Druckschmerzen und teilweise Bewegungsschmerzen der Hüfte rechts feststellen. Funktionelle Einschränkungen zeigten sich nicht. Dieser Sichtweise schließt sich der Sachverständige Prof. Dr. S. im Gutachten vom 20. Juni 2023 an und stellt auf der Grundlage seiner Untersuchungsergebnisse sowie der aktenkundigen orthopädisch-chirurgischen und radiologischen Befunde für den Senat überzeugend fest, dass sich für die multiplen Beschwerden, an denen die Klägerin - für den Senat unzweifelhaft - leidet, ein sicheres organisches Korrelat nicht findet und eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit maximal bis zum 15. oder 16. Dezember 2020 vorgelegen hat.

Auch die von der Beklagten anerkannte Anpassungsstörung mit geringer, unfallbedingt nicht behandlungsbedürftiger Restsymptomatik bedingt keine MdE über die 26. Woche hinaus. Für den Bereich der psychischen Gesundheitsschäden ist ebenfalls auf Funktionsstörungen und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen im Erwerbsleben abzustellen. Eine geringe Restsymptomatik bedingt keine Funktionsstörungen, die zu einer MdE führen (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Auflage 2024, 5.1.5).

Weitere Unfallfolgenliegen weder auf physiologischer noch psychologischer Ebene vor.

Gesundheitsstörungen müssen, um als Unfallfolge (d. h. länger andauernder unfallbedingter Gesundheitsschaden) anerkannt zu werden, zunächst im Vollbeweis nachgewiesen sein, d. h. mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit vorliegen. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Tatsache in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (§ 128 SGG; BSGE 103, 99, 104).

Ein Tremor und die Achsverschiebung des Beckens liegen nicht im Vollbeweis vor. Die Heiserkeit lag hingegen zumindest zeitweise im Vollbeweis vor.

Beim Tremor handelt es sich um ein Muskelzittern, das unwillkürlich auftritt und aus weitgehend rhythmisch wechselnden Muskelkontraktionen von Agonisten und Antagonisten, die sich als Oszillation eines oder mehrerer Körperabschnitte äußern, besteht. Ärztlicherseits findet sich in den unterschiedlichen medizinischen Unterlagen bei Prof. Dr. C. im Befundbericht vom 16. November 2020 einmalig der Hinweis auf eine Ataxie und im Gutachten von Dr. P. vom 22. August 2021 ein Hinweis auf einen möglichen Tremor. Dieser stellte ein Beben der linken Körperseite im linken oberen Thoraxbereich und im linken Arm fest. Dann gibt er jedoch nur noch an, dass kein ausgeprägter Tremor besteht. Eine Diagnose in diesem Bereich (G25.-) wird von keinem der die Kläger behandelnden Ärzte gestellt.

Die Achsverschiebung des Beckens (auch Beckenschiefstand genannt) ist eine angeborene oder erworbene Fehlstellung des Beckens (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 268. Auflage 2021, Seite 206). Bei der ersten Untersuchung am 23. Oktober 2020 sprechen die Ärzte lediglich von einer Beckenprellung. Der Neurologe Prof. Dr. C. stellte am 16. November 2020 ebenfalls keine Fehlstellung fest. Die Röntgenaufnahmen des linken Hüftgelenks vom 4. Januar 2021 zeigten eine regelrechte Hüfte. Der Orthopäde Dr. M. ging in seinem Gutachten vom 6. August 2021 auch nicht auf eine Achsverschiebung ein. Dr. P. spricht dann von einem gestörten Körperschema (d.h. der Fehlwahrnehmung des eigenen Körpers; Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 268. Auflage 2021, Seite 919), jedoch nicht von einer tatsächlichen Verschiebung. Auch die Ärzte der Klinik Bergfried Saalfeld äußern sich zu einer Achsverschiebung nicht. Der Begriff der Achsverschiebung taucht dann im Bericht von Frau H. auf. Dies jedoch ohne unterstützende Befunde. Diese Angabe wird außerdem im Folgenden nicht von den Sachverständigen Prof. Dr. S. und Dr. T. gestützt.

Zumindest im Jahr 2021 lag in der Zeit von Januar 2021 bis August 2021 allerdings eine Heiserkeit (Dysphonie) vor. Im Januar 2021 stellte sich die Klägerin aufgrund der Heiserkeit bei dem HNO-Arzt Prof. Dr. G. vor. In seinem Gutachten vom 22. August 2021 führte dann auch Dr. P. aus, dass die Klägerin extrem heiser sei. Für die Zeit danach ist diese Heiserkeit hingegen nicht mehr im Vollbeweis nachgewiesen. Sie findet hier lediglich noch einmal im Gutachten von Frau N. vom 20. August 2021, hier aber auch nur in anamnestischer Form, und dann indirekt im Befundbericht von Frau H. Erwähnung, die davon berichtet, dass "alles verschoben" und auch die "Stimmbänder" verschoben seien.

Anderweitige mehr als kurzfristige somatische Unfallfolgen liegen auch nicht in den Bereichen, in denen die Klägerin Prellungen bzw. Distorsionen erlitten hat, vor. Vielmehr konnten die Ärzte, wie sich insbesondere aus den Gutachten von Dr. M., Dr. P. und Prof. Dr. S. ergibt, keine weiteren auf den Unfall zurückzuführende Folgen mehr in diesen Bereichen objektivieren.

Im Bereich der psychischen Erkrankungen konnte sich der Senat aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht davon überzeugen, dass eine PTBS im Vollbeweis vorliegt. Die Klägerin litt bzw. leidet jedoch unter einer Anpassungsstörung und chronischen Schmerzen und zum Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. T. am 5. Juni 2025 an einer (damals) mittelgradigen depressiven Episode.

Die klinischen Befunde lassen, wie sich für den Senat insbesondere schlüssig aus dem Zusatzgutachten der Diplom-Psychologin N. und dem Gutachten des Psychiaters und Neurologen Dr. T. ergibt, die Diagnose einer PTBS nicht zu. Nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand erfordert die Diagnose einer PTBS zunächst als A-Kriterium einen geeigneten Stressor, dies sowohl bei Zugrundelegung des DSM-5 als auch unter Zugrundelegung des ICD-10 (vgl. die "Leitlinie zur Begutachtung psychischer und psychosomatischer Störungen", AWMF-Register Nr. 051-029 - Teil III Nr. 2.4.1, Seite 19 f. (Leitlinie 051-029, Teil III)). Darüber hinaus ist nach dem DSM-5, der insoweit den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand widerspiegelt, der Nachweis von Symptomen aus den vier "Clustern" (B-, C-, D- und E-Kriterien) erforderlich (vgl. Leitlinie 051-029, Teil II Seite 20 f.). Am 30. November 2020 - d. h. mehr als einen Monat nach dem Unfallereignis - teilte die Klägerin Prof. Dr. C. erstmals mit, dass sie ab und zu an das Unfallereignis und den Unfallhergang denke. Prof. Dr. C. stellt hierzu fest, dass es keine sicheren Hinweise für eine PTBS gibt. Auch Frau H. spricht im Erstbericht im März 2021 nicht von einer PTBS. Erstmals wird die Möglichkeit des Vorliegens einer PTBS durch Dr. E. im Mai 2021 erwähnt. Dies allerdings ohne genauer auf die bei der Klägerin vorliegenden Symptome einzugehen, die eine derartige Diagnose rechtfertigen könnten. Nachvollziehbar für den Senat stellt deshalb Frau N. in ihrem Gutachten aus August 2021 fest, dass der Unfall zwar grundsätzlich geeignet gewesen ist, eine PTBS auszulösen, dass das B- und das C-Kriterium jedoch nicht gegeben sind. Dem folgend, teilt auch die Klinik Bergfried Saalfeld im November 2021 mit, dass die Kriterien für eine PTBS nicht vorliegen. Zu diesem Ergebnis kommt zuletzt auch der Sachverständige Dr. T., der in seinem Gutachten vom 9. Juli 2025 darlegt, dass das B- und das C-Kriterium weiterhin nicht erfüllt sind. Vor diesem Hintergrund kann sich der Senat den Diagnosen einer PTBS durch Herrn D. im August 2022 und Dr. R. im Juli 2023 nicht anschließen. Die Diagnose einer PTBS ist gemäß DSM-5 nur dann zu stellen, wenn die Symptomatik mindestens über einen Monat oder länger andauert. Für den Beginn beschreibt das DSM-5, dass eine PTBS "normalerweise" innerhalb von 3 Monaten nach dem schädigenden Ereignis eintritt, es könne aber im Einzelfall "Monate oder sogar Jahre" dauern, bis das für die Diagnosestellung erforderliche "Vollbild" vorliegt. Nach einmaligen Erlebnissen sind "asymptomatische" Perioden über mehr als 3 bis 6 Monate hinaus äußerst selten. Zu bedenken sind solche Konstellationen, wenn in dieser Zeit schwere körperliche Schäden die psychische Störung überdecken (Leitlinie 051-029, Teil III, Seite 22 f.). Mag ggf. das B-Kriterium "Wiedererleben" noch erfüllt werden, fehlt es für die Diagnose einer PTBS zumindest am C-Kriterium. Eine anhaltende Vermeidung wird von Herrn Sporleder nicht beschrieben. Die im Klageverfahren von der Klägerin eingereichten Befundberichte der Psychiatrischen Ambulanz kommen zwar zu der Diagnose einer PTBS, weisen jedoch keine Befunde auf, die das Vorliegen des B- und des C-Kriteriums beschreiben. Hinzu kommt, dass erstmals Dr. E. im Mai 2021, d.h. mehr als 6 Monate nach dem Unfall, eine PTBS ernsthaft zumindest in Erwägung zieht. Die Klägerin hat bei dem Unfall aber, wie zuvor ausgeführt, keine schweren körperlichen Schäden erlitten, die die PTBS für einen längeren Zeitraum hätten überdecken können.

Im Vollbeweis liegt zur Überzeugung des Senats hingegen die von der Beklagten anerkannte eine Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (F43.2(3)) vor. Dies frühestens seit der Verdachtsdiagnose durch Prof. Dr. C. im März 2021 und spätestens seit der Untersuchung durch Frau N. am 20. August 2021. Bei der Anpassungsstörung handelt es sich um Zustände von subjektiver Bedrängnis und emotionaler Beeinträchtigung, die im Allgemeinen soziale Funktionen und Leistungen behindern und während des Anpassungsprozesses nach einer entscheidenden Lebensveränderung oder nach belastenden Lebensereignissen auftreten. Die Belastung kann das soziale Netz des Betroffenen beschädigt haben (wie bei einem Trauerfall oder Trennungserlebnissen) oder das weitere Umfeld sozialer Unterstützung oder soziale Werte (wie bei Emigration oder nach Flucht). Sie kann auch in einem größeren Entwicklungsschritt oder einer Krise bestehen (wie Schulbesuch, Elternschaft, Misserfolg, Erreichen eines ersehnten Zieles und Ruhestand) (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Auflage 2024, 5.1.3.2). Auf die als Verdacht von Prof. Dr. C. geäußerte Diagnose verschrieb Dr. E. der Klägerin im März 2021 Duloxetin, ein bei Depressionen und Angststörungen eingesetztes Medikament. Dr. P. beschrieb dann eine geringe Antriebsminderung und depressive Auslenkung. Die Untersuchung von Frau N. führte schließlich nachvollziehbar zu der Diagnose einer Anpassungsstörung. Auch in der Klinik Bergfried Saalfeld führte die Befundung schlüssig zum Vorliegen einer Anpassungsstörung und zuletzt legte der Sachverständige Dr. T. dar, dass die Klägerin unter einer Anpassungsstörung gelitten hat bzw. noch in geringem Umfang leidet.

Eine chronische Schmerzstörung liegt bei der Klägerin ebenfalls im Vollbeweis vor. Dies allerdings bereits seit spätestens September 2008. Zu diesem Zeitpunkt wird durch Dr. F. berichtet, dass die Klägerin im Bereich des rechten Beins und der rechten Hüfte immer wieder über Schmerzen klage, hier auch regelmäßig Medikamente einnehme und Mobilitätseinschränkungen bestünden. 2009 berichtete die Klägerin bei einem Aufenthalt in der Neurologischen Klinik Bad Hersfeld über ein Taubheitsgefühl in der linken Gesichtshälfte mit Gesichtsschmerzen, im Rahmen des Klinikaufenthalts wies die Klägerin zusätzlich auf bestehende Schmerzen im Rücken, der linken Hand, im Nacken und in beiden Oberarmen hin. Im Jahr 2011 teilte die Klägerin ihrer Hausärztin mit, dass sie unter rezidivierenden Schmerzen in der linken Schulter leide, die ihre Beweglichkeit und die Lebensqualität deutlich beeinträchtigten. 2013 erfolgte dann aufgrund von Beschwerden eine Operation im Bereich der Bandscheibe C5/6. Von 2012 bis Herbst 2014 war sie in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung. 2015 wird schließlich in der Sonnenberg Klinik ein chronisches Schmerzsyndrom mit eingeschränkter Belastbarkeit diagnostiziert. Nach dem Unfall wurde bei einem Aufenthalt im November 2021 in der Klinik Bergfried Saalfeld ebenfalls eine chronische Schmerzstörung diagnostiziert. Die Klägerin nahm (nimmt) einmal täglich Tilidin 50 mg (ein Medikament zur Behandlung starker Schmerzen) und bei Bedarf Novaminsulfon 500 mg (ebenfalls ein Medikament zur Behandlung starker Schmerzen) ein. Außerdem erhielt (erhält) sie zwei- bis dreimal pro Woche Physiotherapie. Bei dem Aufenthalt in der Klinik litt sie unter Myogelosen im Schulter-Nacken-Bereich, Klopfschmerzen und Druckschmerzen im HWS- und BWS-Bereich, Druckschmerzen bei leichter Berührung über den Rippenbögen, im Oberbauch und im Glutealbereich beidseits. Testungen zeigten Belastungen im Bereich Somatisierung. Auch die übrigen Testungen tragen die Diagnose. Durch die Median Hohefeld-Klinik, im Klinikum Bad Hersfeld und durch Dr. T. wird die Diagnose dann mehrmals nachvollziehbar bestätigt. Nicht nachvollziehbar ist allerdings die gewählte Verschlüsselung der Erkrankung mit F45.41 nach dem ICD-10. Hier stehen im Vordergrund des klinischen Bildes seit mindestens 6 Monaten bestehende Schmerzen in einer oder mehreren anatomischen Regionen, die ihren Ausgangspunkt in einem physiologischen Prozess oder einer körperlichen Störung haben. Psychischen Faktoren wird eine wichtige Rolle für Schweregrad, Exazerbation oder Aufrechterhaltung der Schmerzen beigemessen, jedoch nicht die ursächliche Rolle für deren Beginn. Grundlage der Schmerzen ist hier ein körperliches Leiden. Auch nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand wird zwischen Schmerzen als Leit- oder Begleitsymptom einer primär psychischen Störung und chronisch sekundären Schmerzen, d. h. auf einer körperlichen Ursache beruhenden Schmerzen, unterschieden (vgl. hierzu die "Leitlinie Schmerzbegutachtung", 5. Version 2023, AWMF-Registernummer 187-006;

https://register.awmf.org/assets/guidelines/187-006l_S2k_Aerztliche-Begutachtung-chronische-Schmerzen_2023-08_2.pdf

; S. 6 ff). Wie zuvor ausgeführt, leidet die Klägerin bereits seit 2008 unter chronischen Schmerzen. Bereits zu dieser Zeit führen die die Klägerin behandelnden Ärzte aus, dass die Schmerzen aufgrund der Befunde nicht nachvollziehbar seien. Dies sieht dann auch der die Klägerin kurz nach dem Unfall behandelnde Prof. Dr. C. so, wenn er feststellt, dass es für die subjektiven Beschwerden der Klägerin kein klinisch-neurologisches Korrelat gibt.

Darüber hinaus ist zur Überzeugung des Senats zuletzt eine mittelgradig ausgeprägte, chronifizierte Depression (F33.1) ab dem 5. Juni 2025 - dem Tag der Untersuchung der Klägerin durch Dr. T. - bei der Klägerin zu diagnostizieren. Die Diagnose einer depressiven Episode (F32.8, sonstige depressive Episode) kann aufgrund des Befundberichts des Psychiaters und Neurologen D. vom 4. August 2022 hingegen nicht nachvollzogen werden. Neben dieser Diagnose werden noch eine PTBS und eine depressive Anpassungsstörung angegeben. Zwar können neben Anpassungsstörungen und PTBS Depressionen verschiedener Intensitätsgrade und Verlaufsformen auftreten (vgl. Leitlinie 051-029, Teil III, Seite 30; Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Auflage 2024, 5.1.3.7), zZur Beurteilung führt Herr D. aber aus, dass aktuell die Kriterien einer PTBS erfüllt seien, die in der Ausprägung und Symptomatik einem depressiven Bild sehr ähnlich seien. Was für ein Raum hier deshalb für die Diagnose einer depressiven Episode, und neben der ebenfalls gestellten Diagnose einer depressiven Anpassungsstörung, bestehen soll, erschließt sich dem Senat nicht.

Die im Vollbeweis vorliegenden Gesundheitsschäden können nicht kausal auf den Unfall vom 22. Oktober 2020 zurückgeführt werden.

Die Kausalitätsfeststellungen zwischen den einzelnen Gliedern des Arbeitsunfalls basieren auf der im gesetzlichen Unfallversicherungsrecht geltenden Theorie der wesentlichen Bedingung. Danach geht es auf einer 1. Stufe der Kausalitätsprüfung um die Frage, ob ein Zusammenhang im naturwissenschaftlichen Sinne vorliegt, d. h. ob eine objektive Verursachung zu bejahen ist (BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R - juris). Auf dieser Stufe der Tatsachenfeststellungen ist zudem zu prüfen, ob mehrere versicherte und nicht versicherte Ursachen zusammen objektiv wirksam geworden sind, ggf. sind deren Mitwirkungsanteile festzustellen (BSG, Urteil vom 24. Juli 2012 - B 2 U 9/11 R - juris). Beweisrechtlich ist zudem zu beachten, dass ein möglicherweise aus mehreren Schritten bestehender Ursachenzusammenhang positiv festgestellt werden muss (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, a. a. O.) und dass die Anknüpfungstatsachen der Kausalkette im Vollbeweis vorliegen müssen (BSG, Beschluss vom 23. September 1997 - 2 BU 194/97 -, Deppermann-Wöbbeking in: Thomann (Hrsg), Personenschäden und Unfallverletzungen, Referenz Verlag Frankfurt 2015, Seite 630). In einer 2. Stufe der Kausalitätsprüfung ist sodann die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die für den Erfolg rechtlich verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen, für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, a. a. O.). Hinsichtlich des Beweismaßstabes gilt für alle Kausalitätsbeziehungen im Bereich der Unfallversicherung der Maßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit. Diese liegt vor, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R - juris).

Vorliegend fehlt es schon an dem naturwissenschaftlichen Zusammenhang (1. Prüfungsstufe) zwischen dem Arbeitsunfall und den bei der Klägerin nachgewiesenen Gesundheitsschäden.

Die Heiserkeit der Klägerin hat sich nicht (auch nicht mittelbar), wie sie angibt, durch den Unfall verschlimmert. Soweit bereits vor dem Unfall ein klinisch in Erscheinung getretener Gesundheitsschaden vorgelegen hat, kann der Unfall nur zu einer Verschlimmerung des Schadens, jedoch nicht zur Entstehung des Schadens geführt haben (vgl. Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Auflage 2025, Ziffer 1.9). Nachdem die Klägerin bei der Untersuchung durch Frau N. angegeben hat, dass sie bereits vor dem Unfall heiser gewesen sei, scheidet eine Entstehung deshalb aus. Auch eine Verschlimmerung kann jedoch nicht kausal auf den Unfall zurückgeführt werden. Die Klägerin gibt an, dass sich die Heiserkeit durch die Zahnarztbehandlungen verschlimmert habe, weil hierbei ihre Stimmbänder beschädigt worden seien. Anhaltspunkte, dass diese Behauptung tatsächlich richtig sein könnte, finden sich weder in den hiesigen Akten noch in den Akten des Verfahrens L 3 U 134/25. Es fehlt bereits an einem Nachweis, dass ihre Stimmbänder durch Zahnarztbehandlungen beschädigt worden sind. Vielmehr hat der HNO-Arzt Prof. Dr. G. angegeben, dass die Klägerin eine gutartige Schwellung der Stimmbänder durch Flüssigkeitseinlagerungen (Reinke-Ödem) hat und der Verdacht auf eine SL-Leukoplakie beidseits besteht. In beiden Fällen sind chronische Reize und nicht einmalige oder mehrfache Verletzungen Ursache der Erkrankung. Hauptursache ist zu mehr als 90% das Rauchen (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 268. Auflage 2021, S. 1010). Die Klägerin raucht nach eigenen Angaben seit ca. 30 Jahren täglich eine Schachtel Zigaretten.

Weiterhin kann die Anpassungsstörung nicht auf den Unfall zurückgeführt werden. Anpassungsstörungen entwickeln sich zeitnah nach einem belastenden Ereignis (nach ICD-10 innerhalb eines Monats; nach DSM5 innerhalb von 3 Monaten) und klingen im Regelfall innerhalb von 6 Monaten ab, wenn die Belastung oder deren Folgen beendet sind. Dauert die Belastung oder deren Folgen an, kann auch die Anpassungsstörung bestehen bleiben und persistieren, was vor allem im Gefolge anhaltender körperlicher Schädigungsfolgen von Bedeutung sein kann. Daher kann im begründeten Einzelfall auch noch bei längerem Bestehen eine Anpassungsstörung diagnostiziert werden. Eine neuere Verlaufsstudie, die überwiegend Verkehrsunfallopfer betraf, berichtete noch 12 Monate nach einem Trauma in einem beträchtlichen Umfang über Symptome einer Anpassungsstörung. Sie differenzierte allerdings nicht, inwieweit zu diesem Zeitpunkt noch schwerwiegende körperliche Schädigungsfolgen vorlagen (vgl. Leitlinie 051-029, Teil III, Seite 28 f). Bei der Klägerin wurde erstmals Mitte März 2021, d.h. mehr als 4,5 Monate nach dem Unfall, eine Anpassungsstörung als Verdachtsdiagnose angegeben. Die körperlichen Unfallfolgen, bei denen es sich lediglich um Prellungen und Distorsionen handelte, waren - wie der Sachverständige Prof. Dr. S. schlüssig ausführt - nach spätestens 8 Wochen ausgeheilt. Für den Senat nachvollziehbar stellt deshalb Frau N. fest, dass die Anpassungsstörung nicht auf den Unfall zurückgeführt werden kann, sondern vielmehr die Vorgeschichte der Klägerin und aktuelle Belastungen (finanzielle und körperliche) hierfür verantwortlich seien. Nicht nachvollziehbar ist vor diesem Hintergrund die Aussage des Sachverständigen T., dass die Anpassungsstörung wegen der verstärkten Symptomatik nach dem Unfall unfallbedingt, aber mittlerweile weitestgehend abgeklungen sei. Diese Ausführungen berücksichtigen weder die Tatsache, dass eine Anpassungsstörung frühestens seit März 2021 vorlag, noch dass die physiologischen Unfallfolgen spätestens nach 8 Wochen ausgeheilt waren.

Auch die chronische Schmerzerkrankung kann weder im Sinne der Entstehung noch im Sinne einer Verschlimmerung auf den Unfall zurückgeführt werden. Wie zuvor ausgeführt, litt die Klägerin bereits lange vor dem Unfall an einer chronischen Schmerzstörung. Diese hat sich auch nicht durch den Unfall verschlimmert. Zur Kausalität führt Dr. T. schlüssig aufgrund der diversen medizinischen Unterlagen auch aus der Zeit vor dem Unfall aus, dass bei der Klägerin eine persönlichkeitsimmanente Problematik vorliegt, die sich bereits lange vor dem Unfall im Rahmen von Somatisierungsstörungen gezeigt habe. Die vielfältigen körperlichen Symptome seien unvorhersehbar und ohne Trigger. Hierzu passend geben Prof. Dr. S. und Dr. M. - ebenso wie die die Klägerin vor dem Unfall behandelnden Ärzte - an, dass es kein organisches Korrelat zu den Beschwerden der Klägerin gibt.

Zuletzt ist auch die von Dr. T. diagnostizierte mittelgradige Depression nicht unfallbedingt. 16% bis 20% aller Menschen erkranken im Laufe des Lebens mindestens einmal an einer depressiven Episode. Diese hohe Rate abseits versicherter Schädigungsereignisse ist gutachtlich zu berücksichtigen. Die Anerkennung einer länger andauernden depressiven Störung als Schädigungsfolge setzt eine eingehende Kausalitätsabwägung hinsichtlich neu hinzu getretener konkurrierender Faktoren voraus (Schönberger/Mehrtens/ Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Auflage 2024, 5.1.3.7). Dr. T. beschreibt, dass die Klägerin eine dysthyme, depressive Grundstruktur und vielfältige Ängste habe. Es bestehe eine ausgeprägte Somatisierungsneigung, die sich in affektiv belastenden Situationen verstärke. Berücksichtigt man, dass die unfallbedingten Gesundheitsschäden nach spätestens 8 Wochen ausgeheilt waren, scheidet es aus, die Depression kausal auf den Unfall zurückzuführen.

Da über die von der Beklagten bereits festgestellten Unfallfolgen hinaus keine weiteren kausal auf den Unfall zurückzuführenden Gesundheitsschäden vorliegen, können die von der Klägerin angegebenen Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, die kognitiven Einschränkungen und die Wortfindungsstörungen ebenfalls nicht auf den Unfall zurückgeführt werden.

Dem folgend hat die Klägerin, wie bereits zuvor festgestellt, keinen Anspruch auf die Zahlung einer Rente oder die Feststellung weiterer Unfallfolgen.

Ein Anspruch auf Zahlung des Verletztengeldes über den Zeitpunkt bis zu dem die Beklagte bereits Verletztengeld gezahlt hat (d.h. bis einschließlich 17. Januar 2022) besteht ebenfalls nicht. Gem. § 45 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII wird Verletztengeld u.a. dann erbracht, wenn Versicherte infolge des Versicherungsfalls arbeitsunfähig sind. Die Klägerin war jedoch spätestens ab dem 17. Dezember 2020 - wie Dr. M. und Prof. Dr. S. nachvollziehbar ausgeführt haben - aufgrund ihrer physischen Unfallfolgen nicht mehr arbeitsunfähig erkrankt. Psychische Unfallfolgen lagen nicht vor.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG; die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision aus § 160 Abs. 2 SGG.

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