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LG Trier 5. Strafkammer v. 04.09.2026: Bußgeldbescheid
Das LG Trier 5. Strafkammer (Beschluss vom 04.09.2026 - 5 Qs 82/26) hat entschieden:
Siehe auch
Zeitpunkt der Beurteilung der Rechtmaessigkeit im Verwaltungsverfahren
und
Persoenliches Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Trier wird der Beschluss des Amtsgerichts Wittlich vom 3. August 2026 aufgehoben.
Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
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1
Gegen den Betroffenen besteht der Verdacht, am 20.05.2025 auf der B50 Gemarkung … außerhalb geschlossener Ortschaften die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 56 km/h überschritten zu haben.
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2
Wegen dieses Vorwurfs übersandte die Zentrale Bußgeldstelle in Speyer dem Betroffenen am 29.07.2025 einen Anhörungsbogen.
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3
Am 01.09.2025 erließ die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid, mit dem gegen den Betroffenen eine Geldbuße in Höhe von 780,00 € zuzüglich Gebühren festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet wurde. Der Bußgeldbescheid wurde dem Betroffenen am 05.09.2025 zugestellt.
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4
Am 12.09.2025 legte der Betroffene bei einer Mitarbeiterin der Bußgeldstelle telefonisch zur Niederschrift Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
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5
Mit Verfügung vom 04.11.2025 übersandte die Staatsanwaltschaft die Akten gemäß § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG an das Amtsgericht Wittlich.
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6
Ausweislich Bl. 53 d. A. bestimmte das Amtsgericht mit Verfügung vom 18.03.2026 Termin zur Hauptverhandlung auf den 10.04.2026. Die Verfügung wurde von der Geschäftsstelle nicht ausgeführt. Die Gründe hierfür sind nicht mehr aufklärbar.
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7
Mit weiterer Verfügung vom 02.06.2026 bestimmte das Amtsgericht Termin zur Hauptverhandlung auf den 19.06.2026. In diesem Termin wurde die Hauptverhandlung ausgesetzt.
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8
Mit Beschluss vom 03.08.2026 stellte das Amtsgericht das Verfahren gemäß § 206a StPO ein. Zur Begründung führte es aus, die Tat sei zwischenzeitlich verjährt. Nach Eingang der Akten beim Amtsgericht am 04.11.2025 habe keine rechtzeitige verjährungsunterbrechende Maßnahme mehr stattgefunden. Auf die Terminsverfügung vom 18.03.2026 könne nicht abgestellt werden, da diese den gerichtsinternen Bereich nicht verlassen habe. Da die Verfügung durch die Geschäftsstelle nicht ausgeführt wurde, handele es sich lediglich um ein innerdienstliches, nicht vollzogenes Vorhaben ohne reale Freigabe in den Geschäftsgang der Justiz.
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9
Ein Nachweis über den Zeitpunkt der Zustellung des Einstellungsbeschlusses an die Staatsanwaltschaft befindet sich nicht bei den Akten.
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10
Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft Trier mit ihrer auf den 05.08.2026 datierten sofortigen Beschwerde. Auch hinsichtlich des Eingangs der Beschwerde bei Gericht befindet sich kein Eingangsstempel bei den Akten.
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11
Mit Verfügung vom 06.08.2026 hat das Amtsgericht Wittlich unter der Bezeichnung, der sofortigen Beschwerde nicht abzuhelfen, zu dieser Stellung genommen und ergänzend insbesondere ausgeführt, es könne nicht aufgeklärt werden, weshalb die von dem zuständigen Richter in der elektronischen Akte versendete "Aufgabe" von den Mitarbeitern der Geschäftsstelle nicht erhalten worden sei und ob eine solche überhaupt seitens des Richters erstellt worden sei.
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12
In der elektronischen Akte werden über das Aktenprogramm eIP sogenannte "Aufgaben" zwischen den am Verfahren beteiligten Stellen versandt. Hierbei handelt es sich um programminterne elektronische Mitteilungen, durch die die jeweils zuständige Stelle auf eine in der Akte zu bearbeitende Angelegenheit hingewiesen wird.
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13
Die Staatsanwaltschaft beantragt, den Beschluss des Amtsgerichts aufzuheben. Sie macht im Wesentlichen geltend, für die Unterbrechungswirkung der Terminsverfügung nach § 33 Abs. 2 OWiG komme es nicht darauf an, ob diese durch die Geschäftsstelle ausgeführt worden sei, sondern darauf, ob die Verfügung in den Geschäftsgang des Gerichts gelangt sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Beschwerdebegründung sowie die Stellungnahme vom 19.08.2026 Bezug genommen.
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14
Die Kammer hat beim Amtsgericht Wittlich einen Ausdruck der Aufgabenhistorie aus dem elektronischen Aktenprogramm eIP angefordert.
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15
Der Betroffene hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 02.09.2026 Stellung genommen. Hierin führt er an, die Terminsverfügung müsse den internen Bereich des Gerichts verlassen; ein reines Internum könne die Verjährung nicht unterbrechen. Die Heranziehung der Aufgabenhistorie sei außerdem nicht aussagekräftig, da nicht ausgeschlossen sei, dass dort fehlerhaft protokolliert würde. Für die Einzelheiten wird auf die Stellungnahme Bezug genommen.
II.
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16
Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.
1.
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17
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206a Abs. 2 StPO statthaft.
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18
Zwar konnte die Kammer den Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Staatsanwaltschaft nicht nachvollziehen. Im Rahmen der elektronischen Aktenführung obliegt es zumindest bislang noch den Amtsgerichten, den Zustellungszeitpunkt von an die Staatsanwaltschaft übersendeten elektronischen Dokumenten in der elektronischen Akte zu vermerken. Dies ist unterblieben.
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19
Aus dem Umstand, dass das Amtsgericht mit Verfügung vom 06.08.2026 auf die auf den 05.08.2026 datierte sofortige Beschwerde Bezug genommen und zu dieser Stellung genommen hat, lässt sich jedoch zweifelsfrei schließen, dass die sofortige Beschwerde zu diesem Zeitpunkt bereits bei Gericht eingegangen war. Sie ist damit jedenfalls innerhalb der Wochenfrist eingegangen, selbst wenn diese bereits am frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich am 03.08.2026, zu laufen begonnen hätte.
2.
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20
Die sofortige Beschwerde ist auch begründet. Der Beschluss des Amtsgerichts, mit dem es das Verfahren gemäß § 49 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206a StPO eingestellt hat, ist aufzuheben, da das Verfahren nicht verjährt ist.
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21
Dem Betroffenen wird eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 Abs. 1 StVG vorgeworfen. Nach § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG beträgt die Verfolgungsverjährung für einen solchen Verstoß sechs Monate. Sie begann ursprünglich mit dem vorgeworfenen Verstoß, also am 20.05.2025. Die Verjährungsfrist wurde bis zum Eingang der Akten beim Amtsgericht durchgehend rechtzeitig gemäß § 33 Abs. 1 OWiG unterbrochen, zunächst durch die Anordnung der Anhörung des Betroffenen (§ 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG), sodann durch den Erlass des dem Betroffenen zugestellten Bußgeldbescheids (§ 33 Abs. 1 Satz1 Nr. 9 OWiG) sowie schließlich durch Eingang der Akten bei dem Amtsgericht am 04.11.2025 (§ 33 Abs. 1 Satz1 Nr. 10 OWiG). Insoweit wird auch von keinem der Verfahrensbeteiligten Gegenteiliges vorgebracht.
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22
Zum Zeitpunkt der Terminsverfügung vom 18.03.2026 war das Verfahren somit noch nicht verjährt. Diese Verfügung hat die Verjährung erneut wirksam nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG unterbrochen.
a.
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23
Die Verjährung wird nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG durch jede Anberaumung einer Hauptverhandlung unterbrochen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts kommt es für die verjährungsunterbrechende Wirkung der Terminsverfügung dabei nicht darauf an, ob die Verfügung den gerichtsinternen Bereich verlassen hat. § 33 Abs. 2 OWiG bestimmt vielmehr, dass die Verjährung bei einer schriftlichen Unterbrechungshandlung bereits dann unterbrochen wird, wenn die schriftliche Anordnung abgefasst und alsbald in den Geschäftsgang gegeben wird. Die Vorschrift legt damit den Zeitpunkt fest, zu dem die Unterbrechungswirkung einer schriftlichen Unterbrechungshandlung eintritt.
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24
Zwar befasst sich § 33 Abs. 2 OWiG nicht unmittelbar mit der Frage, welche Voraussetzungen für das Vorliegen der in Absatz 1 genannten Unterbrechungshandlungen erfüllt sein müssen, sondern zunächst nur mit der davon zu unterscheidenden Frage, zu welchem Zeitpunkt die Verjährung durch eine schriftliche Unterbrechungshandlung unterbrochen wird (BGH, Beschluss vom
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25
22.05.2006 - 5 StR 578/05 -, juris Rn. 18). Würde man jedoch - wie das Amtsgericht - für die Wirksamkeit der Unterbrechungshandlung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG zusätzlich verlangen, dass die Terminsverfügung den gerichtsinternen Bereich verlassen oder von den Mitarbeitern der Geschäftsstelle ausgeführt worden sein muss, ergäbe sich ein mit § 33 Abs. 2 OWiG nicht zu vereinbarender Schwebezustand. In diesem Fall müsste zunächst abgewartet werden, ob und wann die von dem Richter abgefasste Terminsverfügung durch die Mitarbeiter der Geschäftsstelle ausgeführt wird. Erst zu diesem späteren Zeitpunkt stünde fest, ob die Voraussetzungen der Unterbrechungshandlung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG rückwirkend erfüllt sind. Sodann müsste der Eintritt der Verjährungsunterbrechung gemäß § 33 Abs. 2 OWiG auf den Zeitpunkt der Abfassung der Verfügung zurückverlagert werden. Dies würde zu dem ersichtlich nicht gewollten Ergebnis führen, dass eine Ordnungswidrigkeit zwischen der Abfassung der Terminsverfügung und ihrer späteren Ausführung zunächst verjährt wäre, die Verjährung jedoch nachträglich rückwirkend wieder als unterbrochen gelten würde. Ob die Verjährung eingetreten ist, hinge damit für einen nicht unerheblichen Zeitraum davon ab, ob eine von dem Richter bereits getroffene Terminsbestimmung zu einem späteren Zeitpunkt noch von den Mitarbeitern der Geschäftsstelle ausgeführt wird. Ein solcher Schwebezustand ist mit dem Zweck der Verjährungsvorschriften nicht vereinbar. Die Verjährung soll vielmehr zu einem bestimmten Zeitpunkt entweder eintreten oder durch eine gesetzlich bestimmte Unterbrechungshandlung erneut beginnen. Dass der Gesetzgeber für schriftliche Unterbrechungshandlungen einen Zeitraum vorgesehen hätte, in dem deren verjährungsrechtliche Wirkung ungeklärt bleibt, ist nicht ersichtlich. Für die Frage, ob die für die Unterbrechungshandlung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind, ist daher auf den in § 33 Abs. 2 OWiG bestimmten Zeitpunkt abzustellen.
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26
Soweit das Amtsgericht zur Begründung seiner gegenteiligen Auffassung auch auf die Entscheidung des Amtsgerichts Pirmasens vom 26.07.2023 (2 OWi 4211 Js 9783/22) abgestellt hat, ergeben sich daraus keine durchgreifenden Gesichtspunkte für eine andere Beurteilung. Unabhängig davon, ob die dortigen Ausführungen in jeder Hinsicht überzeugen, lag der dort zu beurteilende Sachverhalt jedenfalls in einem entscheidungserheblichen Punkt anders. Nach den dortigen Feststellungen war die Terminsverfügung zunächst mit dem Willen des Richters bewusst nicht zur Ausführung bestimmt. Vielmehr sollte lediglich "auf Vorrat" terminiert werden; die endgültige Anordnung der Ausführung wurde später vergessen (vgl. hierzu
Krenberger
, Anmerkung zu AG Pirmasens, Beschl. v. 26.07.2023 - 2 OWi 4211 Js 9783/22, ZfSch 2024, 51, 51 f.). Das Amtsgericht Pirmasens begründete den Eintritt der Verjährung zwar gleichzeitig damit, dass die Terminsverfügung nicht ausgeführt worden sei. Aus den weiteren Ausführungen ergibt sich jedoch, dass es letztlich auf das Fehlen der erforderlichen Absicht abstellte, den Termin tatsächlich anzuberaumen und durchzuführen (zum Erfordernis dieser Absicht vgl.: BayObLG, Beschluss vom 13.08.1999 - 2 ObOWi 375/99). An einer solchen Absicht fehlt es vorliegend jedoch gerade nicht. Die Terminsverfügung vom 18.03.2026 wurde mit dem Willen erlassen, den Termin zur Hauptverhandlung auf den 10.04.2026 zu bestimmen und die Hauptverhandlung tatsächlich durchzuführen. Dass die Verfügung anschließend von den Mitarbeitern der Geschäftsstelle nicht ausgeführt wurde, beruhte demgegenüber gerade nicht darauf, dass der Richter die Durchführung des Termins nicht beabsichtigte.
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27
Auch soweit ansonsten teilweise vertreten wird, dass es einer "Entäußerung" der Terminsbestimmung bedürfe, diese also nicht lediglich ein gerichtsinternes Internum bleiben dürfe (BeckOK OWiG/Gertler, 51. Ed., Stand: 01.07.2026, § 33 Rn. 129), steht dies der hier vertretenen Auffassung nicht entgegen. Denn auch diese Auffassung stellt dies nicht uneingeschränkt als eigenständige Voraussetzung der Unterbrechungswirkung auf. Vielmehr werden Ausnahmen von diesem Grundsatz anerkannt, insbesondere für den Fall, dass eine Terminsbestimmung zunächst ohne Ladung des Betroffenen oder von Zeugen erfolgt; auch dies soll für die Unterbrechungswirkung ausreichen (vgl. hierzu auch: KK-OWiG/Ellbogen, 6. Aufl. 2025, § 33 Rn. 85 m.w.N.). Hieraus ergibt sich, dass mit dem Erfordernis der "Entäußerung" ausgesagt werden sollte, dass eine bewusst als Internum gehaltene Terminsverfügung grundsätzlich gegen die ernsthafte Absicht spricht, einen Termin tatsächlich anzuberaumen und durchzuführen. Die Konstellation, dass eine Terminsanordnung trotz eines bestehenden ernsthaften Willens zur Durchführung des Termins lediglich versehentlich den gerichtsinternen Bereich nicht verlässt, wurde bei dieser Betrachtung offenbar nicht bedacht.
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28
Nach alledem vermag der Umstand, dass eine Terminsverfügung durch die Mitarbeiter der Geschäftsstelle - bewusst oder unbewusst - nicht ausgeführt wird, ihre verjährungsunterbrechende Wirkung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 OWiG nicht zu beseitigen, wenn eine hinreichend konkrete und aktenkundige Verfügung des Richters mit dem Willen abgefasst wurde, die Unterbrechungshandlung vorzunehmen (vgl. hierzu: BGH, Beschluss vom 22.05.2006 - 5 StR 578/05 -, juris Rn. 23) und damit den Termin auch tatsächlich durchzuführen.
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29
Die Unterbrechungswirkung tritt in diesem Fall bereits mit der Abfassung der Verfügung ein, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die Mitarbeiter der Geschäftsstelle noch nicht mit der Ausführung der Verfügung befasst sein müssen. Voraussetzung ist allerdings gemäß § 33 Abs. 2 Satz 2 OWiG, dass die Verfügung alsbald in den Geschäftsgang gegeben wird (dazu unter b.); erfolgt dies verspätet, verschiebt sich lediglich der Zeitpunkt des Eintritts der Unterbrechungswirkung.
b.
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30
Zwar wäre nach diesen Grundsätzen die Verjährung nicht unterbrochen worden, wenn die Terminsbestimmung überhaupt nicht in den Geschäftsgang gegeben worden wäre. Denn für eine Anordnung, die niemals in den Geschäftsgang gegeben wurde, existiert kein Zeitpunkt nach § 33 Abs. 2 Satz 2 OWiG, zu dem die verjährungsunterbrechende Wirkung eintreten könnte. Neben der Verlagerung des Zeitpunktes der Unterbrechungswirkung bei verspäteter Eingabe in den Geschäftsgang enthält § 33 Abs. 2 Satz 2 OWiG damit auch die Regelung, dass ein überhaupt nicht in den Geschäftsgang gegebene Anordnung, die deshalb einem Entwurf gleichkommt, keine verjährungsunterbrechende Wirkung zukommt (BT-DrS. 7/550, S. 345 i.V.m. S. 216). Dies ist vorliegend jedoch erfolgt.
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31
Dabei ist jedoch zu unterscheiden zwischen der Frage, ob der Richter bei der Anordnung bereits die Absicht hatte, diese in den Geschäftsgang zu geben und es sich damit nicht lediglich um einen Entwurf handeln sollte, und der Frage, ob bereits von Anfang an keine endgültige richterliche Entschließung vorlag, sondern lediglich ein Entwurf gefertigt wurde. Nur im ersten Fall kommt es auf die von der Staatsanwaltschaft angeführten Grundsätze zu § 33 Abs. 2 OWiG an. Lässt sich danach nicht sicher feststellen, wann genau oder ob das Dokument in den Geschäftsgang gelangt ist, verbleibt es bei dem Datum der Unterzeichnung; insoweit gilt eine Zweifelsregelung zu Lasten des Betroffenen (KK-OWiG/Ellbogen, 6. Aufl. 2025, OWiG § 33 Rn. 110a; Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 33 Rn. 47). Steht hingegen bereits infrage, ob überhaupt jemals eine Anordnung vorlag, die über das Entwurfsstadium hinausging, geht es nicht um den Zeitpunkt ihres Eintritts in den Geschäftsgang, sondern um die Frage, ob überhaupt eine wirksame richterliche Verfügung vorlag. Insoweit verbleibt es bei den allgemeinen prozessrechtlichen Grundsätzen zur Wirksamkeit richterlicher Verfügungen, denn § 33 Abs. 2 OWiG enthält keine Regelung über die prozessrechtliche Wirksamkeit der betreffenden Verfügungen (Göhler, OWiG, a.a.O., Rn. 44 m.w.N.).
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32
Dies zugrunde gelegt bestehen vorliegend weder Anhaltspunkte dafür, dass die Terminsbestimmung im Entwurfsstadium steckengeblieben ist, noch dafür, dass die Verfügung entgegen dem Willen des Richters niemals in den Geschäftsgang gelangt wäre.
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33
Dass der Abteilungsrichter die Absicht hatte, einen Termin endgültig zu bestimmen, und nicht lediglich einen entsprechenden Entwurf fertigte, ergibt sich bereits daraus, dass die in der elektronischen Akte veraktete Terminsverfügung von ihm qualifiziert elektronisch signiert wurde. Im Übrigen wird dies auch von keinem der Beteiligten in Zweifel gezogen; vielmehr legt auch das Amtsgericht in seinem angefochtenen Beschluss zugrunde, dass mit der Verfügung tatsächlich ein Termin bestimmt werden sollte.
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34
Die Terminsverfügung ist auch in den Geschäftsgang gelangt.
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35
Das Amtsgericht hatte in seinen auf die sofortige Beschwerde hin veranlassten Ausführungen vom 06.08.2026 ausgeführt, dass nicht geklärt werden könne, ob überhaupt eine "Aufgabe" erstellt worden sei, mithin eine elektronische Mitteilung innerhalb des elektronischen Aktenprogramms eIP, mit der die Mitarbeiter der Geschäftsstelle über die erfolgte Verfügung informiert werden. Es ist bereits fraglich, ob das Versenden einer solchen Aufgabe mit der Eingabe in den Geschäftsgang gleichzusetzen ist. Denn anders als bei einer Papierakte, die nach einer Verfügung - bewusst oder unbewusst - im Büro des Richters verbleiben kann, haben die Mitarbeiter der Geschäftsstelle in eIP auch ohne das Versenden einer solchen Aufgabe jederzeit Zugriff auf die von den Richtern erstellten Verfügungen, die im für die Bearbeitung vorgesehenen Ordner "Arbeitsbereich" gespeichert worden sind. Dieser Ordner ist gerade für fertiggestellte Verfügungen und Entscheidungen konzipiert; die dort gespeicherten Daten werden als unveränderbare PDF-Dateien gespeichert.
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36
Ob bereits die Speicherung der fertiggestellten Verfügung im "Arbeitsbereich" den Eintritt in den Geschäftsgang bewirkt, kann die Kammer jedoch offenlassen. Denn ausweislich des von der Kammer eingeholten Ausdrucks aus der Aufgabenhistorie in eIP ist festgehalten, dass der Abteilungsrichter am 18.03.2026 nicht nur eine Aufgabe an das dafür vorgesehene Postfach, auf das die Mitarbeiter der Geschäftsstelle Zugriff haben, versandt hat. Vielmehr hat der zuständige Mitarbeiter der Geschäftsstelle diese Aufgabe anschließend - ohne dass es hierauf noch ankäme - sogar zur Bearbeitung in sein eigenes Postfach verschoben. Damit ist nicht nur dokumentiert, dass die Verfügung aus dem unmittelbaren richterlichen Bereich herausgegeben wurde, sondern auch, dass sie dem weiteren gerichtsinternen Bearbeitungsgang zugeführt worden ist. Die Verfügung ist damit zweifelsfrei in den Geschäftsgang gelangt. Auf die Frage, ob eIP Aufgaben selbständig löschen könnte, kommt es daher bereits nicht an. Bei dieser Annahme handelt es sich im Übrigen um eine durch tatsächliche Anhaltspunkte nicht gestützte Behauptung des Verteidigers, die keinen Anlass bietet, die Beweiskraft der Aufgabenhistorie in Zweifel zu ziehen. Diese ist vielmehr als zuverlässige Dokumentation der in eIP vorgenommenen Bearbeitungsvorgänge bekannt.
III.
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37
Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 StPO in entsprechender Anwendung. Da die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Erfolg hatte, hat der Betroffene die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (
-, juris
Rn. 33
; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 17. Juli 2008 - 1 Ws 131/08 -, juris Rn. 24, jeweils m.w.N.).
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