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LG Ulm 1. Zivilkammer v. 25.03.2026: Abtretung




Das LG Ulm 1. Zivilkammer (Urteil vom 25.03.2026 - 1 S 84/25) hat entschieden:

Siehe auch
Taxi statt Mietwagen
und
Mietwagen

Tenor:

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Ulm vom 16.10.2025, Az. 2 C 1453/24, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 690,94 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2024 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche, die der Klägerin gegenüber dem Sachverständigen Büro Dipl.-Ing. (FH) … bzw. der Fa. … im Zusammenhang mit der Inrechnungstellung unberechtigter Positionen zustehen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen weiteren Betrag i.H.v. 525,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2024 zu bezahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 80,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2024 zu bezahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Verfahrens in erster Instanz tragen die Klägerin zu 17,5 % und die Beklagte zu 82,5 %. Die Kosten des Verfahrens in zweiter Instanz tragen die Klägerin zu 31 % und die Beklagte zu 69 %.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 782,13 € festgesetzt.

Gründe:


I.

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1

Die Klägerin fordert von der Beklagten restlichen Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls am 21.06.2024 in Ulm-Donautal. Die Beklagte ist für den Unfall als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers voll einstandspflichtig.

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2

Die Klägerin fuhr mit dem beschädigten PKW nach dem Unfall zum Autohaus … nach Ehingen. Bei diesem Autohaus hatte sie den PKW gekauft und ständig warten lassen. Die Klägerin ließ ein Sachverständigengutachten anfertigen und das Fahrzeug in dem Autohaus reparieren. Bis zur Reparatur des Fahrzeugs mietete sie von dem Autohaus einen Mietwagen, für welchen das Autohaus für 12 Tage 1.129,12 € abrechnete.

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3

Die Beklagte regulierte die Reparatur-, Sachverständigen- und Mietwagenkosten nur zum Teil. Zudem verlangt die Klägerin für die vorgerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten eine 1,6 vorgerichtliche Geschäftsgebühr. Die Tätigkeit sei schon deshalb als schwierig anzusehen, weil die Beklagte Einwendungen zur Schadenshöhe gemacht habe. Die Beklagte regulierte nur eine 1,3 Geschäftsgebühr.

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4

Das Amtsgericht gab der Klage im Hinblick auf die Reparatur- und Sachverständigenkosten statt. Diese sind in der Berufung nicht mehr streitgegenständlich. Hinsichtlich restlicher Mietwagenkosten wurde die Klage abgewiesen. Die Mietwagenkosten seien nicht erforderlich gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung des AG Ulm sei es im Bezirk problemlos möglich einen Mietwagen zu einem Preis zu erhalten, welcher der Frauenhofertabelle zzgl. 20 % für unfallbedingte Erschwernisse entspricht. Hiervon sei auch vorliegend auszugehen. Der regulierte Betrag übersteige die demnach zu berechnenden Mietwagenkosten. Auch im Hinblick auf die weiter geltend gemachten Anwaltskosten wies das Amtsgericht die Klage ab. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

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5

Sie führt aus, da das Autohaus … in Ehingen ihr "Stammautohaus" sei, habe sie das Fahrzeug dort zur Reparatur geben können. Anders als in Ulm gebe es dort aber kaum Anmietmöglichkeiten für Fahrzeuge. Wegen der bei dem Unfall erlittenen Verletzungen sei ihr eine andere Anmietung nicht zumutbar gewesen. Zudem sei die Frauenhofertabelle - aus verschiedentlich dargelegten Gründen - keine geeignete Schätzgrundlage. Daneben habe das Amtsgericht die Nebenkosten außer Acht gelassen. Die Klägerin habe für die Anmietdauer von 12 Tagen täglich 7 € netto für die Berechtigung der Fahrt mit einem Zweitfahrer und 26 € netto für die Haftungsreduzierung von 1.500 € auf 300 € Selbstbehalt bezahlen müssen. Diese Punkte würden von der Frauenhofertabelle nicht erfasst.

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6

Die Erhöhung der Rechtsanwaltskosten auf eine 1,6 Gebühr sei ebenfalls angemessen, da der durch den Unfall eingetretene Schaden hoch gewesen sei und zudem Rücksprache mit dem Sachverständigen und Werkstattinhaber habe gehalten werden müssen.

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7

Die Klägerin beantragt,

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8

1. Das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 525,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2024 zu bezahlen.

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9

2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 355,33 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2024 zu bezahlen.

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Hilfsweise zu Antrag Ziffer 1.:

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11

Das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 525,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2024 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Ansprüche die der Klägerin gegenüber der Fa. Autohaus … im Zusammenhang mit der Inrechnungsstellung unberechtigter Positionen zustehen.

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12

Hilfsweise:

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13

Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen weiteren Betrag in Höhe von 256,32 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.09.2024 zu bezahlen.

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14

Die Beklagte beantragt,

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15

die Berufung zurückzuweisen

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Sie bezweifelt bereits die Zulässigkeit der Berufung und verteidigt das erstinstanzliche Urteil im Übrigen als richtig.

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17

Zum weiteren Vortrag wird auf die gewechselten Schriftsätze bei der Akte Bezug genommen. Die Kammer verhandelte mündlich zur Sache und hörte den Terminsvertreter der Klägerin informatorisch an.

II.

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18

Die Berufung ist zulässig (1.) und hat den im Tenor ersichtlichen Erfolg. Die Mietwagenkosten sind in Höhe der angefallenen Kosten ersatzfähig (2.). Eine umfangreiche oder schwierige Angelegenheit liegt bei der Regulierung des vom üblichen Fall nicht abweichenden Unfallereignisses jedoch nicht vor, weshalb eine 1,6 Rechtsanwaltsgebühr nicht zu ersetzen ist (3.).

1.

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19

Die Berufung ist zulässig. Sie erreicht die nach § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO (a.F.) erforderliche Beschwer. Neben der Forderung von 525,81 € sind auch die geforderten Rechtsanwaltskosten teilweise nicht als streitwertneutrale Nebenforderung zu sehen. Rechtsanwaltskosten sind i.S. des § 4 Abs. 1 ZPO nur dann nicht streitwerterhöhend, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden. Die Gesamtforderung der Klägerin wegen des Unfallereignisses hat aber auch ohne Berücksichtigung der klageweise geltend gemachten Forderung einen Gegenstandswert in der Streitwertstufe von bis zu 16.000 €. Diesen hat auch die Beklagte ihrer Regulierung zu Grunde gelegt. In Bezug auf diese dem Grunde nach nicht im Streit stehende Forderung macht die Klägerin jedoch eine Geschäftsgebühr mit dem 1,6 fachen Satz geltend und somit 1.390,87 € (nach der bis 31.05.2025 geltenden Fassung des RVG). Reguliert hat die Beklagte lediglich 1.134,55 €. Die Differenz von 256,32 € ist somit keine Nebenforderung zu der im Verfahren geltend gemachten Forderung und daher streitwerterhöhend. Der Streitwert des Verfahrens und die Beschwer der Klägerin beträgt somit 525,81 € + 256,32 € = 782,13 €.

2.

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20

Die Mietwagenkosten sind in der angefallenen Höhe nach §§ 7 Abs. 1 StVG, 249 Abs. 2 S. 1 BGB ersatzfähig.

a)

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21

Der Geschädigte kann nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch in seiner Lage für zweckmäßig und notwendig halten darf (st. Rspr., vgl. etwa BGH VersR 2007, 1144; VersR 2008, 699 (700)). Wenn der Geschädigte die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen kann, so ist er unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen (BGH NJW 1992, 302). Das Gebot zu wirtschaftlich vernünftiger Schadensbehebung verlangt jedoch vom Geschädigten nicht, zu Gunsten des Schädigers zu sparen oder sich in jedem Fall so zu verhalten, als ob er den Schaden selbst zu tragen hätte (BGH NJW 2014, 1947 Rn. 7).

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22

Der Geschädigte hat den Beweis zu führen, dass ihm unter Berücksichtigung seiner konkreten, individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt auf Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war. Unterlässt der Geschädigte eine ihm zumutbare Nachfrage nach günstigeren Tarifen, geht es nicht um die Verletzung der Schadensminderungspflicht, für die grundsätzlich der Schädiger die Beweislast trägt, sondern um die Schadenshöhe, die der Geschädigte darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen hat (so ausdrücklich BGH NZV 2009, 24 Rn. 14).

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23

An den Geschädigten dürfen hinsichtlich der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden, wobei insbesondere auch die besonderen örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen sind (BGH NZV 2009, 24 Rn. 17). Das bedeutet aber nicht, dass der Geschädigte davon entbunden wäre so weit ihm dies möglich ist, zu überprüfen, ob das ihm gemachte Angebot einem Marktpreis entspricht. Er muss, jedenfalls sobald ihm dies zumutbar ist, Vergleichsangebote einholen (BGH a.a.O.).

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24

In Notsituationen, wie bei einem unmittelbaren Mobilitätsbedarf nach dem Unfall kann aber sogar ein Unfallersatztarif als notwendiger Kostenaufwand erachtet werden (BGH NJW 2008, 2910 Rn. 25). Dies gilt, solange der Geschädigte nicht absehen kann, dass er länger auf das Fahrzeug angewiesen sein wird und ein wirtschaftlich vernünftig denkender Mensch den erkennbar teuren Mietwagen durch ein günstig zu erhaltendes Fahrzeug austauschen würde. Aus diesen Grundsätzen ergibt sich eine zweistufige Prüfung:

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25

Zunächst ist zu prüfen, ob der Klägerin am Unfalltag eine andere Anmietung zumutbar war. Ist dies nicht der Fall, wäre sogar ein Unfallersatztarif ersatzfähig.

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26

Sodann ist zu prüfen, ob ihr später eine andere Anmietung zumutbar war, weil sie hätte erkennen können, dass der abgerechnete Tarif übersetzt ist.

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27

Erst dann, wenn die Klägerin sich nicht zumutbar wirtschaftlich sinnvoll verhalten hat, ist der tatsächlich erforderliche Betrag, wie vom Amtsgericht vorgenommen, zu schätzen, wobei die Orientierung an einer gängigen Tabelle möglich ist.

b)

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28

Nach diesen Grundsätzen, erweist sich der abgerechnete Mietpreis in der konkreten Situation der Klägerin nicht als so übersetzt, dass ihr eine Inanspruchnahme alternativer Angebote zumutbar gewesen wäre. Auf eine Schätzung des erforderlichen Mietpreises kommt es daher schon nicht an. Der bezahlte Mietpreis bildet den Schaden der Klägerin ab.

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29

Die Umstände des Einzelfalls ergeben hier, dass der Klägerin eine Recherche nach günstigeren Mietpreisen in Ehingen nicht zumutbar war.

aa)

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30

Zunächst durfte sich die Klägerin zu ihrer unstreitigen Stammwerkstatt nach Ehingen begeben. Hiermit hat sie nicht gegen das aus Sicht eines verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen zu bestimmende Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen. Das durch eine ständige Inanspruchnahme belegte größere Vertrauen in eine bestimmte Werkstatt ist - wie bei einem Werkstattverweis (BGH NJW 2010, 606) - als schutzwürdiges Interesse anzuerkennen. Durch die Fahrt mit dem beschädigten Fahrzeug in die Werkstatt hat sie der Beklagten sogar Abschleppkosten erspart.

bb)

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31

Die Klägerin hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass sie in Sch. wohnt und deshalb sofort auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen war. Dieser Ort ist mit öffentlichen Verkehrsmitteln offensichtlich nur schwer zu erreichen.

cc)

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32

Hinzu kommt noch, dass der in der Sitzung vom 11.03.2026 als Terminsvertreter anwesende und informatorisch angehörte Ehemann der Klägerin in jeder Hinsicht glaubhaft dargestellt hat, dass es der Klägerin auf Grund des Unfalls gesundheitlich schlecht ging und sie unmittelbar versorgt werden musste. Er habe deshalb alle anstehenden Termine abgesagt, um sich um die Klägerin zu kümmern.

dd)

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33

In Ehingen befinden sich, wie die Klägerin mit Anlage K 15 bewiesen hat, keine größeren Mietwagenunternehmen. Die Vermietung erfolgt über Autohäuser, bei denen ein günstigerer Preis als im Autohaus … nicht zu erwarten war. Die Anfrage an andere Autohäuser, ob dort ein günstigeres Fahrzeug angeboten wird, ist fernliegend. Eine Onlineabfrage ist dort nicht möglich.

ee)

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34

Auch bei Prüfung des angebotenen Mietpreises kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Klägerin ein unangemessener Preis hätte auffallen müssen. Der Tagespreis der Gruppe 6 beträgt laut Anlage K 12 (Anlagenband Kl (AG)): 118 € und somit weniger als der in der Frauenhofertabelle (Anlage xx 1, Bl. 100 d.Ak. (AG)) aufgeführte Wert von 137,07 €. Erst die weiteren Werte für 3 Tage und 1 Woche übersteigen sodann den Wert nach der Frauenhofertabelle. Dabei wurde der Klägerin in der Abrechnung insgesamt ein Tagespreis von nur 85,97 € berechnet.

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35

Die Klägerin hätte erst erkennen können, dass ihr möglicherweise ein günstiger Wochentarif zur Verfügung steht, nachdem die Reparaturdauer durch das Sachverständigengutachten prognostizierbar wurde. Dieses wurde jedoch am 04.07.2024 gefertigt (Anlage K 1). Der Mietwagen wurde bereits am 02.07.2024 zurückgegeben (Anlage K 13). Durch die informatorische Anhörung des Ehemanns der Klägerin war nicht weiter aufzuklären, wann die Klägerin von der prognostizierten Reparaturdauer erfahren hat. Nachdem die Begutachtung jedoch am 24.06.2024 um 15:20 Uhr stattfand (Gutachten S. 2, Anlage K 1, Bl. 2 Anlagenband Kl. (AG)), kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin nicht vor dem 26.06.2024 erfahren haben kann, wie lange die Reparatur dauern wird. Für die verbleibenden 6 Tage war es ihr nicht zumutbar den Mietwagen in Ehingen zurückzugeben und sodann nur für eine kurze Zeitspanne einen anderen Mietwagen anzumieten. Dies hätte wohl auch zu keiner Ersparnis geführt, da auf Grund der kurzen Nutzungsdauer sowohl der Mietwagen des Autohauses … mit höheren Kosten abgerechnet worden wäre, als auch die Ersatzanmietung für einen so kurzen Zeitraum höhere Kosten verursacht hätte, da die Preisreduzierungen bei längerer Mietdauer, wie in der Frauenhofertabelle abgebildet, nicht zur Anwendung gekommen wären.

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36

Nach den konkreten Umständen war der Klägerin daher am Unfalltag keine andere Anmietung zumutbar und eine Ablösung des "teuren" Mietfahrzeugs zu dem Zeitpunkt, an dem die Reparaturzeit absehbar war, ebenfalls nicht möglich.

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37

Schließlich hat das Amtsgericht übersehen, dass die Klägerin unbestritten vorgetragen hat, dass das Unfallfahrzeug Vollkasko versichert war, mit einem Selbstbehalt von 300 € (Schriftsatz vom 23.06.2025, S. 6, Bl. 177 d.Ak.). Die Kosten für die Absenkung des Selbstbehalts auch für den Mietwagen sind aber von der Frauenhofertabelle nicht erfasst. Hat der Geschädigte aber Anspruch auf Ersatz dieser Positionen, wie hier, sind sie zusätzlich zu berücksichtigen (zahlreiche Nachweise bei: BeckOK StVR/Türpe, 29. Ed. 15.10.2025, BGB § 249 Rn. 168). Bereits dies hätte vorliegend zu einem berücksichtigungsfähigen Aufschlag von 12 * 26 € = 312,00 € geführt.

3.

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38

Die Klägerin kann jedoch vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe einer 1,6 Geschäftsgebühr nicht ersetzt verlangen.

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39

Eine Gebühr über 1,3 kann nach Nr. 2300 VV nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit überdurchschnittlich gewesen ist. Die Abwicklung von Verkehrsunfällen stellt eine sehr häufige anwaltliche Tätigkeit dar. Für den durchschnittlichen Verkehrsunfall fällt daher eine 1,3 Geschäftsgebühr an (BGH Urt. v. 31.10.2006 - VI ZR 261/05, BeckRS 2006, 14915 Rn. 8). Es kann zudem auch nicht darauf ankommen, ob die tatsächlich geführte Korrespondenz besonders umfangreich war, sondern darauf, ob der Sachverhalt eine aufwendige Bearbeitung erfordert hat.

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40

Vorliegend lag zwar, wie die Klägervertreterin vorträgt, ein besonderer Aufwand in der Korrespondenz mit der Beklagten bezüglich der Schadenshöhe vor. Die Beklagte brachte Einwendungen gegen die Höhe der Sachverständigen-, Reparatur- und Mietwagenkosten vor. Dabei kann als richtig unterstellt werden, dass die Klägervertreterin Rücksprache mit der Werkstatt bzw. dem Sachverständigen hielt. Rechtlich kommt ihr aber im Hinblick auf die konkret durchgeführte Reparatur und auch im Hinblick auf die Sachverständigenkosten die subjektbezogene Schadensbetrachtung zu Gute, sodass es auf die objektive Berechtigung der Kosten gar nicht ankam (Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Wimber, 29. Aufl. 2026, BGB § 249 Rn. 84).

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41

Zudem war die Haftung dem Grunde nach und zum größten Teil des Gesamtschadens auch zur Höhe nach unstreitig. Lediglich ca. 7 % des Gesamtschadens standen überhaupt im Streit.

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42

Der in Bezug auf die Mietwagenkosten anzuerkennende Mehraufwand im Vergleich zum durchschnittlichen Fall (da hierzu, wie ausgeführt, die Umstände des Einzelfalls von der Klägervertreterin zu prüfen und darzulegen waren), führt also nicht dazu, dass der gesamte Verkehrsunfall, der ganz überwiegend unstreitig und daher mit unterdurchschnittlichem Aufwand abzuwickeln war, eine insgesamt überdurchschnittliche Tätigkeit erfordert hätte.

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43

Somit kann eine 1,3 Gebühr aus einem Streitwert jedoch i.H.v. 16.053,29 € (14.836,44 € vorgerichtlich bezahlt + 690,94 € erstinstanzliche Verurteilung + 525,81 € weitere Verurteilung) verlangt werden. Dies sind inkl. Telekommunikationspauschale und Umsatzsteuer: 1.214,99 €. Bezahlt wurden 1.134,55 €. Somit sind noch 80,44 € auf die Rechtsanwaltskosten zu bezahlen.

4.

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44

Die Verzinsung ergibt sich jeweils aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte wurde mit befristeter Mahnung vom 11.07.2024 zur Zahlung bis 25.07.2024 aufgefordert. Ab dem 26.07.2024 war die Beklagte daher im Verzug.

III.

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45

Demnach war das erstinstanzliche Urteil abzuändern. Ziff. I.1 des Tenors gibt lediglich deklaratorisch die rechtskräftig gewordene erstinstanzliche Verurteilung wieder. Der Antrag Ziff. 1 der Klägerin mit der Berufung führt zur insoweit antragsgemäßen Abänderung des erstinstanzlichen Urteils wie aus Tenor Ziff. I.2. ersichtlich. Im Hinblick auf die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist die Berufung nur teilweise erfolgreich und führt zur Abänderung wie in Tenor Ziff. I.3 aufgeführt. Die weitergehende Klage wurde vom Amtsgericht zu Recht abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung ist zurückzuweisen.

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46

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Dabei sind die geltend gemachten Zahlungsanträge insgesamt zu berücksichtigen, auch insoweit sie den Streitwert nicht erhöht haben. Die Klägerin obsiegt in erster Instanz daher mit 1.297,19 € bei insgesamt eingeklagten 1.572,08 € und somit 82,5 %. In zweiter Instanz obsiegt sie mit 606,25 € bei noch streitigen 881,14 €. Dies entspricht 69 %.

Randnummer

47

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 ZPO.

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