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OLG Zweibrücken Senat für Bußgeldsachen v. 25.06.2026: Beweiswürdigung
Das OLG Zweibrücken Senat für Bußgeldsachen (Beschluss vom 25.06.2026 - 1 ORbs 3 SsRs 42/25) hat entschieden:
Siehe auch
Persoenliches Erscheinen des Betroffenen in der Hauptverhandlung
und
Zeugenvernehmung ohne Betroffenen
Tenor:
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 15.07.2025 (2a OWi 5788 Js 44247/24) aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße zurückverwiesen.
Gründe:
I.
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1
Der Betroffene wurde durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 23 km/h - bei erlaubten 30 km/h - zu einer Geldbuße in Höhe von 185,00 Euro verurteilt.
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2
Der Betroffene hat in der Hauptverhandlung von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht. Der Verteidiger hat hinsichtlich des Messfotos eingewandt, dass nach seiner Wahrnehmung auf diesem eine Frau abgebildet sei. Die Tatrichterin hatte an der Fahrereigenschaft des Betroffenen keine Zweifel und hat diese Überzeugung auf einen Vergleich von der auf dem Messfoto abgebildeten Person mit dem Betroffenen sowie das "ergänzende Identitätsgutachten" der durch das Gericht hinzugezogenen Sachverständigen gestützt. Die Sachverständige konnte keinen Wahrscheinlichkeitsgrad dahingehend angeben, ob es sich bei dem Betroffenen um den Fahrer handelte; dieser komme lediglich als Fahrer in Betracht. Die Tatrichterin führte aus, dass der Betroffene auf dem - grobkörnigen - Messfoto eindeutig und intuitiv zu erkennen sei.
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3
Der Betroffene hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen und beanstandet die Beweiswürdigung der Tatrichterin dahingehend, dass diese von der Täterschaft des Betroffenen überzeugt war, wohingegen die gerichtlich beauftragte Sachverständige davon ausgegangen sei, dass das Messfoto von schlechter Qualität sei und ein Wahrscheinlichkeitsgrad hinsichtlich der Frage, ob es sich beim Betroffenen um den Fahrer handele nicht vergeben werden könne. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.
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4
Der Einzelrichter hat die Rechtsbeschwerde durch Beschluss vom heutigen Tage zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen (§ 80 Abs. 1, 2. Alt. OWiG) und die Sache dem Bußgeldsenat gemäß § 80a Abs. 3 S. 1 OWiG übertragen.
II.
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5
Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet und hat einen zumindest vorläufigen Erfolg. Die Beweiswürdigung, dass es sich bei dem Betroffenen um den Fahrer des gemessenen Fahrzeugs handelt, leidet an einem durchgreifenden Mangel.
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6
1. Soweit in der Rechtsbeschwerde nicht ausdrücklich mitgeteilt wird, ob die Sach- und/oder Verfahrensrüge erhoben wird, ist dies unschädlich, da sich aus dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen ergibt, dass die Beweiswürdigung der Tatrichterin angegriffen und somit die Sachrüge erhoben wird.
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7
2. Gemäß § 261 StPO entscheidet das Gericht über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Verhandlung geschöpften Überzeugung. Das Ergebnis der Beweisaufnahme zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters, der ohne Bindung an gesetzliche Beweisregeln und nur seinem Gewissen verantwortlich zu prüfen hat, ob er an sich mögliche Zweifel überwinden und sich von einem bestimmten Sachverhalt überzeugen kann oder nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.1995 - 4 StR 170/95, juris, Rn. 14; BGH, Urteil vom 09.02.1957 - 2 StR 508/56, in: NJW 1957, S. 1039 f. (1039), beck-online; BGH, Beschluss vom 07.06.1979 - 4 StR 441/78, juris, Rn. 8; BGH, Urteil vom 24.11.1992 - 5 StR 508/92, juris, Rn. 5 BGH, Urteil vom 07.09.2016 - 1 StR 154/16, juris, Rn. 41). Allerdings sind dem Gericht bei der freien Beweiswürdigung Grenzen gesetzt. Es darf seine Befugnis nicht willkürlich ausüben und muss die Beweise erschöpfend würdigen. Auch muss es gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse, die Gesetze der Logik und Erfahrungssätze des täglichen Lebens beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.1995 - 4 StR 170/95, juris, Rn. 14; BGH, Beschluss vom 07.06.1979 - 4 StR 441/78, juris, Rn. 9; s.a. BVerfG, Beschluss vom 30.04.2003 - 2 BvR 2045/02, juris, Rn. 37; BGH, Urteil vom 07.09.2016 - 1 StR 154/16, juris, Rn. 41). Die an die richterliche Überzeugungsbildung zu stellenden Anforderungen werden von den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Einzelfalles bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92, juris, Rn. 8).
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Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit des Richters setzt jedoch eine objektive Grundlage voraus. Diese muss aus rationalen Gründen den Schluss erlauben, dass das festgestellte Geschehen mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Insoweit rechtsfehlerfrei ist die Beweiswürdigung, wenn die Urteilsgründe erkennen lassen, dass sie auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht und dass die vom Gericht gezogene Schlussfolgerung nicht etwa nur eine Annahme ist oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag (vgl. BGH, Beschluss vom 15.01.2013 - 2 StR 488/12, juris, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 25.03.1986 - 2 StR 115/86, juris, Rn. 5; BGH, Beschluss vom 26.09.1994 - 5 StR 453/94, juris, Rn. 8; BGH, Beschluss vom 08.11.1996 - 2 StR 534/96, juris, Rn. 9; BGH, Urteil vom 20.11.2019 - 2 StR 175/19, juris, Rn. 12; OLG Koblenz, Urteil vom 19.04.2001 - 1 Ss 295/00, juris, Rn. 10; KG, Beschluss vom 18.06.2019 - 3 Ws (B) 140/19 - 162 Ss 51/19, juris, Rn. 8; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 03.11.2016 - 2 (9) Ss 522/16 - AK 184/16, juris, Rn. 13).
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Das Rechtsbeschwerdegericht ist daher nur in begrenztem Maße befugt, die Überzeugungsbildung des Tatrichters nachzuprüfen und auch an solche Schlussfolgerungen gebunden, die nicht zwingend, sondern nur möglich sind. Insbesondere ist es ihm verwehrt, die Beweiswürdigung des Tatrichters durch seine eigene zu ersetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.1995 - 4 StR 170/95, juris, Rn. 15; BGH, Beschluss vom 07.06.1979 - 4 StR 441/78, juris, Rn. 8; BGH, Urteil vom 09.02.1957 - 2 StR 508/56, in: NJW 1957, S. 1039 f. (1039), beck-online; BGH, Urteil vom 07.09.2016 - 1 StR 154/16, juris, Rn. 41; BGH, Urteil vom 20.11.2019 - 2 StR 175/19, juris, Rn. 12; Senat, Beschluss vom 08.10.2020 - 1 OLG 2 Ss 39/20, juris, Rn.13). Auch wenn an die Abfassung der Urteilsgründe in Bußgeldverfahren keine übertriebenen Anforderungen zu stellen sind, so müssen die schriftlichen Urteilsgründe mit der Beweiswürdigung so sorgfältig und strukturiert abgefasst sein, dass die tatgerichtliche Entscheidung nachvollziehbar und dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung anhand dieses Maßstabes im Rahmen einer auf Rechtsfehler beschränkten Richtigkeitskontrolle möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2015 - 4 StR 39/15, juris, Rn. 2; BGH, Urteil vom 24.03.2015 - 5 StR 521/14, juris, Rn. 8; BGH, Urteil vom 23.06.2021 - 2 StR 337/20, juris, Rn. 6; BGH, Urteil vom 24.01.2018 - 1 StR 331/17, juris, Rn. 7; BGH, Beschluss vom 19.08.1993 - 4 StR 627/92, juris, Rn. 26; BGH, Beschluss vom 19.12.1995 - 4 StR 170/95, juris, Rn. 16 f.; Senat, Beschluss vom 25.01.2018 - 1 OWi 2 SsBs 104/17, juris, Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.2008 - 3 Ss OWi 871/08, juris, Rn. 15; BayObLG, Beschluss vom 25.03.2024 - 202 ObOWi 86/24, juris, Rn. 3; OLG Bamberg, Beschluss vom 29.12.2016 - 3 Ss OWi 1566/16, juris, Rn. 6).
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3. Für die Identifikation eines Betroffenen anhand eines bei einer Verkehrsordnungswidrigkeit gefertigten Lichtbildes gilt danach Folgendes: Ob das Lichtbild die Feststellung zulässt, dass der Betroffene der abgebildete Fahrzeugführer ist, hat allein der Tatrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.1995 - 4 StR 170/95, juris, Rn. 19; BGH, Beschluss vom 07.06.1979 - 4 StR 441/78, juris, Rn. 11). Es kann daher grundsätzlich nicht beanstandet werden, der Betroffene sei entgegen der Überzeugung des Tatrichters nicht mit der auf dem Messfoto abgebildeten Person identisch. Die Überprüfung dieser tatrichterlichen Überzeugung ist dem Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich versagt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.1995 - 4 StR 170/95, juris, Rn. 19).
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Gleichwohl sind hinsichtlich der Identifikation eines Betroffenen anhand eines Lichtbildes der freien Beweiswürdigung durch den Tatrichter Grenzen gesetzt. So lässt etwa ein sehr unscharfes Foto oder ein Foto, auf dem das Gesicht des Fahrers nicht oder nur zu einem geringen Teil abgebildet ist, eine Identifikation durch bloßen Vergleich mit dem in der Hauptverhandlung anwesenden Betroffenen nach den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens regelmäßig nicht zu. Je nach Qualität und Inhalt des Bildes können sich ein Vergleich mit dem persönlich anwesenden Betroffenen und der Schluss auf seine Täterschaft von vornherein als schlechterdings unmöglich und willkürlich erweisen. Sieht der Tatrichter den Betroffenen gleichwohl aufgrund des Lichtbildes als überführt an, so leidet das Urteil an einem Rechtsfehler, der im Rechtsbeschwerdeverfahren mit der Sachrüge beanstandet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.1995 - 4 StR 170/95, juris, Rn. 20).
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Die Urteilsgründe müssen daher so gefasst sein, dass das Rechtsbeschwerdegericht prüfen kann, ob das betreffende Foto überhaupt geeignet ist, die Identifikation einer Person zu ermöglichen. Dieser Forderung kann der Tatrichter - wie hier - nachkommen, wenn er in den Urteilsgründen auf das in der Akte befindliche Foto deutlich und zweifelsfrei gemäß § 71 Abs. 1 OWiG, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Bezug nimmt, so dass das Lichtbild zum Bestandteil der Urteilsgründe wird. Dann kann das Rechtsbeschwerdegericht das Lichtbild aus eigener Anschauung würdigen und ist somit in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob es als Grundlage einer Identifikation tauglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.1995 - 4 StR 170/95, juris, Rn. 22; Senat, Beschluss vom 20.12.2018 - 1 OWi 2 SsBs 41/18, juris, Rn. 7; OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.08.1989 - 1 Ss 492/89, juris, Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.05.1995 - 3 Ss 81/95, juris, Rn. 7).
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Macht der Tatrichter von der Möglichkeit des § 267 Abs. 1 S. 3 StPO Gebrauch, sind bei einem zur Identifikation uneingeschränkt geeigneten Lichtbild darüber hinausgehende Ausführungen zur Beschreibung der abgebildeten Person entbehrlich (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.1995 - 4 StR 170/95, juris, Rn. 23). Soweit § 267 Abs. 1 S. 3 StPO eine Verweisung nur "wegen der Einzelheiten" erlaubt, folgt nicht, dass der Tatrichter bei einem uneingeschränkt geeigneten Lichtbild die abgebildete Person beschreiben muss. Es genügt, wenn im Urteil mitgeteilt wird, dass es sich bei dem in Bezug genommenen Lichtbild um ein - nach Aufnahmeort und -zeit näher bezeichnetes - Messfoto handelt, dass das Gesicht einer männlichen oder weiblichen Person zeigt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.1995 - 4 StR 170/95, juris, Rn. 24).
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Ist das Foto auf das verwiesen wurde - etwa aufgrund schlechter Bildqualität oder aufgrund seines Inhalts - zur Identifikation eines Betroffenen nur eingeschränkt geeignet, so hat der Tatrichter zu erörtern, warum ihm die Identifikation gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist. Die - auf dem Foto erkennbaren - charakteristischen Merkmale, die für die richterliche Überzeugungsbildung bestimmend waren, sind zu benennen und zu beschreiben (vgl. BGH, Beschluss vom 19.12.1995 - 4 StR 170/95, juris, Rn. 25; Senat, Beschluss vom 20.12.2018 - 1 OWi 2 SsBs 41/18, juris, Rn. 7; Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - 1 OWi 2 SsBs 92/17, juris, Rn. 11; KG, Beschluss vom 01.08.2017 - 3 Ws (B) 158/17 - 162 Ss 88/17, juris, Rn. 6; zu den Anforderungen an die Urteilsgründe bei Hinzuziehung eines Sachverständigen siehe etwa BGH, Urteil vom 27.10.1999 - 3 StR 241/99, juris, Rn. 2; BGH, Urteil vom 20.03.1991 - 2 StR 610/90, juris, Rn. 11; Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - 1 OWi 2 SsBs 92/17, juris, Rn. 12; OLG Celle, Beschluss vom 06.11.2012 - 311 SsBs 136/12, juris, Rn. 10 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 22.06.2017 - III-4 RBs 216/17, juris, Rn. 4 f.; OLG Hamm, 27.12.2018 - III-4 RBs 391/18, juris, Rn. 10; OLG Hamm, Beschluss vom 30.04.2008 - 2 Ss OWi 226/08, juris, Rn. 6 ff.; OLG Bamberg, Beschluss vom 29.12.2016 - 3 Ss OWi 1566/16, juris, Rn. 7; OLG Bamberg, Beschluss vom 20.02.2008 - 3 Ss OWi 180/08, juris, Rn. 10 ff.; s.a. OLG Hamm, Beschluss vom 28.08.2013 - III-5 RBs 123/13, juris, Rn. 8).
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4. Diesen rechtlichen Maßstäben wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
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Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass der Betroffene sich nicht zur Sache eingelassen und somit die Fahrereigenschaft nicht eingeräumt hat. Die gerichtlich beauftragte Sachverständige ging ausweislich der Urteilsgründe davon aus, dass das betreffende Messfoto
"eher von schlechter Qualität sei und daher ein Wahrscheinlichkeitsgrad nicht ausgegeben werden könne"
(S. 4 UA). Das Amtsgericht hat seine Überzeugung, dass es sich bei dem Fahrer um den Betroffenen handelt auf ein
"intuitives Erkennen"
bzw. eine
"intuitive Identifizierung"
gestützt.
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Die auf - subjektive - Intuition gestützte Entscheidung genügt, insbesondere angesichts der mitgeteilten Einschätzung der Sachverständigen, den vorstehenden Grundsätzen hinsichtlich der Anforderungen an eine den Schuldspruch tragenden Beweiswürdigung nicht. Sie lässt eine tragfähige und nachvollziehbare Begründung dafür vermissen, warum das Gericht trotz der auf objektiven Kriterien beruhenden - wenn auch hinsichtlich der Abschätzung der Beweiswertigkeit subjektiv beeinflusst (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2005 - 1 StR 91/04, juris, Rn. 16) - und somit gegenüber der subjektiv geprägten Intuition grundsätzlich überlegenen sachverständigen Einschätzung von der Täterschaft des Betroffenen überzeugt ist.
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Dem steht auch nicht entgegen, dass der Tatrichter grundsätzlich nicht gehindert ist, von dem Gutachten eines Sachverständigen abzuweichen; denn dieses kann stets nur die Grundlage der eigenen Überzeugungsbildung des Richters sein. Vielmehr kann das Gutachten dem Richter auch die erforderliche Sachkunde verschaffen, um die zu klärende Beweisfrage eigenständig und auch abweichend vom Sachverständigen zu beantworten. Hierbei darf der Richter jedoch nicht von wissenschaftlichen Standards abweichen. Kommt es auf wissenschaftlich zu ermittelnde Sachverhalte an, so sind an die richterliche Überzeugungsbildung bei der Tatsachenfeststellung keine geringeren Anforderungen zu stellen als an den Sachverständigen selbst. Nur die aus dem Ergebnis zu ziehenden Schlussfolgerungen können verschieden sein (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.1992 - 2 StR 440/92, juris, Rn. 15; BGH, Beschluss vom 21.08.2014 - 3 StR 341/14, juris, Rn. 4; BGH, Urteil vom 25.09.2001 - 1 StR 293/01, juris, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 13.09.2001 - 3 StR 333/01, juris, Rn. 6; s.a. BVerfG, Beschluss vom 05.07.2013 - 2 BvR 2957/12, juris, Rn. 35 f.; BVerfG, einstweilige Anordnung vom 06.09.2021 - 1 BvR 1750/21, juris, Rn. 22; BVerfG, Beschluss vom 03.02.2017 - 1 BvR 2569/16, juris, Rn. 49).
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Will der Tatrichter jedoch eine Frage, für deren Beantwortung er sachverständige Hilfe in Anspruch genommen hat, abweichend vom Sachverständigen beantworten, muss er die Gründe hierfür in einer Weise darlegen, die dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung erlauben, ob er das Gutachten zutreffend gewürdigt und aus ihm rechtlich zulässige Schlüsse gezogen hat. Hierzu bedarf es einer Wiedergabe der Darlegungen des Sachverständigen sowie einer erschöpfenden Auseinandersetzung mit diesen, insbesondere zu den Gesichtspunkten, auf welche das Gericht seine abweichende Auffassung stützt. Anderenfalls ist dem Rechtsbeschwerdegericht eine Prüfung nicht möglich, ob das Tatgericht das Gutachten zutreffend gewürdigt und aus ihm rechtlich zulässige Schlüsse gezogen hat sowie woher sich sein besseres Fachwissen ergibt und ob es somit dem Sachverständigen zu Recht nicht gefolgt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 02.10.1986 - 1 StR 238/86, in: BGHR StPO § 261 Sachverständiger 1; BGH, Urteil vom 16.12.1992 - 2 StR 440/92, juris, Rn. 16; BGH, Beschluss vom 21.08.2014 - 3 StR 341/14, juris, Rn. 4; BGH, Urteil vom 29.09.2016 - 4 StR 320/16, juris, Rn. 17; BGH, Urteil vom 24.07.1997 - 4 StR 147/97, juris, Rn. 7; BGH, Urteil vom 25.09.2001 - 1 StR 293/01, juris, Rn. 6; BGH, Beschluss vom 13.09.2001 - 3 StR 333/01, juris, Rn. 6).
Randnummer
20
Diesen Anforderungen genügt das Urteil nicht. Auch wenn der Betroffene durch die Sachverständige als Fahrer nicht ausgeschlossen wurde, so hätte es einer nachvollziehbaren Darlegung durch das Gericht bedurft, warum es von der Täterschaft des Betroffenen überzeugt ist. Die Amtsrichterin hat hier nicht nachvollziehbar dargelegt, warum ihre subjektive Intuition der sachverständigen und auf objektiven Kriterien gestützten Einschätzung, wonach kein Wahrscheinlichkeitsgrad dahingehend vergeben werden kann, ob es sich bei dem Betroffenen um den Fahrer des gemessenen Fahrzeugs handelte, überlegen ist. Dies wäre umso mehr erforderlich gewesen, da die durch einen Sachverständigen vorgenommene Identifikation dem bloßen Wiedererkennen (vgl. hierzu Bellmann/Krenberger, in: NZV 2025, S. 97 ff. (98, Rn. 4 ff.), beck-online) grundsätzlich überlegen ist.
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21
Entsprechende Ausführungen des Gerichts wären insbesondere deswegen erforderlich gewesen, da das Messfoto, wovon sich der Senat angesichts der ordnungsgemäßen Bezugnahme im Urteil gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO selbst einen Eindruck verschaffen konnte, nicht - was durch die Einschätzung der Sachverständigen bestätigt wurde - uneingeschränkt zur Identifikation geeignet ist. Insoweit ist zum einen auch nicht nachvollziehbar, warum das Amtsgericht, das von einer
"uneingeschränkten Eignung des Fahrerfotos zu einem eindeutigen und intuitiven Erkennen des Fahrzeugführers"
des Messfotos ausgeht und zum anderen die Sachverständige zum Hauptverhandlungstermin überhaupt hinzugezogen hat. Denn aus dem Umstand, dass das Amtsgericht Anlass gesehen hat, die Sachverständige zur Hauptverhandlung hinzuzuziehen, ergibt sich, dass es das Messfoto zur Identifizierung des Betroffenen offensichtlich nur als eingeschränkt geeignet angesehen hat.
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Auch soweit das Amtsgericht ausführt, dass "die Einschätzung des Gerichts durch das im Rahmen der Hauptverhandlung erstattete Identitätsgutachten der Sachverständigen Dr. XY" bestätigt werde, ist dies angesichts der Einschätzung der Sachverständigen, wonach gerade kein Wahrscheinlichkeitsgrad hinsichtlich der Fahrereigenschaft des Betroffenen vergeben werden könne, nicht nachvollziehbar.
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23
Angesichts des Vorstehenden kam es auch nicht mehr darauf an, dass schon dann, wenn ein vom Gericht eingeholtes anthropologisches Identitätsgutachten zum Ergebnis gelangt, eine Identität sei lediglich "wahrscheinlich" bzw. "hoch wahrscheinlich" es zur Überzeugungsbildung regelmäßig des Hinzutretens eines weiteren gewichtigen Indizes bedarf, das Rückschlüsse auf die Fahrereigenschaft des Betroffenen erlaubt (vgl. Senat, Beschluss vom 29.01.2018 - 1 OWi 2 SsBs 98/17, juris, Rn. 15; OLG Oldenburg, Beschluss vom 02.01.2018 - 2 Ss (OWi) 354/17, juris, Rn. 6 f.; OLG Oldenburg, Beschluss vom 22.06.2018 - 2 Ss (OWi) 176/18, juris, Rn. 8 ff.).
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5. Da nicht ausgeschlossen ist, dass in der nunmehr durchzuführenden Hauptverhandlung noch Feststellungen getroffen werden können, die in ihrer Gesamtheit einen Schuldspruch tragen können, war dem Senat eine eigene Entscheidung verwehrt. Der Senat sah keinen Anlass, von der Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Sache an eine andere Abteilung oder ein anderes Amtsgericht zu verweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
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