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LG Frankenthal 2. Zivilkammer v. 11.12.2025: Werkstattrisiko
Das LG Frankenthal 2. Zivilkammer (Urteil vom 11.12.2025 - 2 S 22/24) hat entschieden:
Siehe auch
Taxi statt Mietwagen
und
Mietwagen
Tenor:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 17.01.2024, Az. 2h C 394/23, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 228,15 € zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.03.2022 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits tragen der Kläger 84% und die Beklagte 16%.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.958,96 € festgesetzt.
Gründe:
I.
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1
Der Kläger fordert den Ersatz von Mietwagenkosten infolge eines Verkehrsunfalls vom 02.09.2021 in Ludwigshafen, bei dem sein Pkw der Mietwagenklasse 8, ein VW Passat mit dem amtlichen Kennzeichen HD-FJ 123 und einer Erstzulassung in 2013, durch einen Anstoß an das Fahrzeugheck beschädigt wurde. Über die alleinige Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Kraftfahrzeugs besteht Einigkeit. Laut eingeholtem Schadensgutachten waren Reparaturen zu brutto 7.000,02 € erforderlich, die Verkehrssicherheit war nicht beeinträchtigt, die Instandsetzungsdauer wurde mit 4 Arbeitstagen angegeben. Der Kläger ließ im Zeitraum 17.01.-05.02.2022 den Unfallschaden bei der …. GmbH & Co. KG reparieren und nahm in dieser Zeit dort einen Mietwagen der Klasse 6 in Anspruch, für den brutto 3.680,91 € - einschließlich "Vollkasko-Versicherung" für eine Verringerung der Selbstbeteiligung auf 450 € und als "Zusatzleistung" Winterreifen und Navigationsgerät - abgerechnet wurden. Die Beklagte zahlte hierauf vorgerichtlich 431,11 € ausgehend von einer "Mietdauer-Korrektur" auf 5 Tage sowie auf Rechtsanwaltskosten 1.054,10 €. Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils zahlte die Beklagte einen weiteren Betrag in Höhe von 290,84 € zzgl. Zinsen und im Laufe des Berufungsverfahrens weitere 16,05 € zzgl. Zinsen an den Kläger.
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2
Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen,
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3
er sei während der Reparaturdauer auf ein Ersatzfahrzeug angewiesen gewesen, eventuelle Verzögerungen seitens der Werkstatt gingen nicht zu seinen Lasten, ein Auswahlverschulden liege nicht vor. Mit dem Ersatzfahrzeug seien 1.875 km gefahren worden. Mit Schriftsatz vom 10.01.2024 erklärte der Kläger, die lange Reparaturdauer resultiere daraus, dass ein am 14.01.2022 bestelltes Ersatzteil vom 24.01.2022 bis 02.02.2022 in Lieferverzug gewesen sei und bot hierfür Beweis an (Bl. 71 AG).
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4
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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5
die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.249,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 11.03.2022 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. noch 80,45 € zu bezahlen.
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6
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen,
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9
für die Reparatur des Fahrzeugs, dessen Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt war, hätten laut Schadensgutachten nur vier Tage aufgewendet werden müssen, bei sachgerechtem Vorgehen des Klägers wäre eine über diesen Zeitraum hinausgehende Reparaturdauer vermeidbar gewesen. Die ortsüblichen Mietwagenkosten seien anhand des arithmetischen Mittels aus Schwacke- und Fraunhofer-Lister zu schätzen, der Mittelwert für 5 Tage betrage 431,11 €. Für "Kasko, Winterreifen und Navi" seien Tagespauschalen von 15,00 €, 7,00 € und 7,00 € angemessen und üblich.
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10
Das Amtsgericht hat mit der Verfügung vom 05.10.2023 auf die Rechtsprechung der hiesigen Kammer in sogenannten "Mietwagenfällen" hingewiesen und mit Beschluss vom 21.11.2023 das schriftliche Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet.
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11
Mit Urteil vom 17.1.2024 hat das Amtsgericht die Beklagte zur Zahlung von 290,84 € verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Seine Entscheidung begründet es dahingehend, dass die unfallbedingte Erforderlichkeit der Anmietung eines Fahrzeuges über den beklagtenseits zugestandenen Zeitraum von fünf Tagen hinaus nicht schlüssig dargelegt und unter Beweis gestellt sei. Es sei jedenfalls ein Reparaturablaufplan vorzulegen gewesen. Eine Eigenersparnis sei nur dann in Abzug zu bringen, wenn ein klassengleiches Fahrzeug angemietet werde. Die Schätzung der Mietkosten habe anhand des Schwacke-Mietpreisspiegels zu erfolgen. Von dem sich hieraus ergebenden Gesamtanspruch von 721,00 € sei die Teilzahlung in Höhe von 431,11 abzuziehen; dies ergebe den zuzusprechenden Betrag in Höhe von 290,84 €. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten seien nicht zu erstatten, da die Beklagte bereits auf Basis der entsprechenden Wertstufe reguliert habe.
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Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung. Er begründet seine Berufung dahingehend, dass im vorliegenden Fall von einer Mietdauer von 20 Tagen auszugehen sei. Zudem habe das Gericht entgegen der Urteilsbegründung einen Eigenersparnisabzug vorgenommen. Der Vortrag der Klagepartei zum Grund der Reparaturverzögerung aus dem Schriftsatz vom 10.01.2025 sei zu berücksichtigen gewesen. Aus dem entsprechenden Vortrag ergebe sich auch, dass ein Einwirken des Klägers zur Beschleunigung der Reparatur aussichtslos gewesen sei. Das Amtsgericht habe auch darauf hinweisen müssen, dass ein Reparaturablaufplan vorzulegen sei. Wäre ein solcher Hinweis erfolgt, hätte der Kläger den Reparaturablaufplan angefordert und vorgelegt. Zudem sei der Reparaturzeitraum auch aus der mit der Klageschrift vorgelegten Reparaturrechnung nachvollziehbar.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Amtsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 10.01.2024, Az.: 2h C 394/23 aufzuheben und wie folgt neu zu fassen:
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Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.249,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 11.03.2022, sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. noch 80,45 € zu bezahlen.
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Sowie hilfsweise:
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Die Beklagte wird verurteilt, an die … GmbH & Co. KG 3.249,80 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB hieraus seit dem 11.03.2022 zur Rechnungsnummer 910072974 vom 21.02.2022 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung etwaiger Regressansprüche, die dem Kläger im Zusammenhang mit der Dauer der Reparaturarbeiten betreffend Rechnung Nr. der GmbH & Co. KG vom 21.02.2022 und der sich daraus ergebenden längeren Erforderlichkeit der Inanspruchnahme eines Mietwagens gegen die GmbH & Co. KG zustehen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. noch 80,45 € zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie begründet dies dahingehend,
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dass ihr ein erstinstanzlicher Schriftsatz vom 10.1.2024 nicht vorliege. Eine Hinweispflicht des Amtsgerichts habe nicht bestanden. Ein Abzug von Eigenaufwendungen sei durch das Amtsgericht in zutreffender Weise vorgenommen worden. Weiter schweige sich der Kläger zur Verfügbarkeit eines Reservefahrzeuges aus. Der Vortrag der Beklagten, wonach dem Kläger ein Reservefahrzeug im Zeitraum vom 17.1.2022 bis 5.2.2022 zur Verfügung gestanden habe, sei damit unwidersprochen geblieben.
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Mit Beschluss vom 22.05.2025 hat die Kammer einen Hinweis erteilt und auf übereinstimmenden Antrag der Parteien mit Beschluss vom 06.10.2025 das schriftliche Verfahren angeordnet. Als der Termin, der dem Ende der mündlichen Verhandlung entspricht, hat sie den 31.10.2025 und als Termin zur Verkündung einer Entscheidung letztlich den 11.12.2025 bestimmt.
II.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache nur in geringem Umfang Erfolg. Der im Berufungsverfahren erstmals gestellte Hilfsantrag bleibt in der Sache ohne Erfolg.
A.
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Hinsichtlich des Hauptantrags war dem Kläger lediglich noch ein Betrag von 228,15 € zuzusprechen. Insoweit wird auf den ausführlichen Hinweisbeschluss der Kammer vom 22.05.2025 Bezug genommen.
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Abweichend von diesem Hinweisbeschluss ist vorliegend aber für die Berechnung der Mietwagenkosten von der Mietwagenklasse 8 auszugehen. Nach dem für die Kammer bindenden unstreitigen Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils, ist das klägerische Unfallfahrzeug dieser Mietwagenklasse zuzuordnen. Die Kammer schätzt bei der Berechnung auf Basis der Kosten eines klassegleichen Fahrzeugs aber in ständiger Rechtsprechung die Abzüge für ersparte Aufwendungen mit einem Anteil von 5 %, § 287 ZPO.
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Ausweislich des Schwacke-Mietpreisspiegels ist für das PLZ-Gebiet 740, das Jahr 2022 und die Mietwagenklasse 8 im Median von einer Eintagespauschale von 179,00 € und einer Dreitagespauschale von 514,00 € auszugehen. Soweit die Beklagte unstreitig auf den vorgenannten Hinweisbeschluss der Kammer eine Zahlung in Höhe von 16,05 € (Bl. 41 LG) und auf das erstinstanzliche Urteil 290,84 € (Bl. 62 LG) geleistet hat, ist insoweit Erfüllung eingetreten und auch dieser Betrag von der zuzusprechenden Forderung in Abzug zu bringen. Für die Kammer ergibt sich damit die folgende Berechnung der Mietwagenkosten:
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27
2 x Eintagespauschale von je 179,00 € 358,00 €
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28
1 x Fünftagespauschale 514,00 €
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29
5 Tage Vollkasko zu je 29,00 € 145,00 €
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30
abzgl. Eigenersparnis von 5% - 50,85 €
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31
abzgl. Teilregulierung vorinstanzlich -431,11 €
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32
abzgl. weitere Teilregulierung - 16,05 €
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33
abzgl. erstinstanzlich zugesprochen
-
290,84 €
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34
noch zuzusprechender Betrag 228,15 €
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35
Soweit der Kläger in Erwiderung zu dem vorgenannten Hinweisbeschluss auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum sogenannten Werkstattrisikos verweist, ist diese auf die Mietwagenkosten nicht übertragbar. Das klägerseits angeführte "Mietwagenrisiko" rührt anders als das Werkstattrisiko - allein aus den Pflichten des Gläubigers bei der Auswahl des Mietwagens und der diesbezüglichen Konditionen her. Das aus einem Auswahl- und Überwachungsverschulden resultierende Risiko, ein solches wäre das klägerseits angeführte "Mietwagenrisiko", kann aber auch nach der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung gerade nicht auf den Schädiger gewälzt werden (BGH, Urteil vom 13. Dezember 2022 - VI ZR 324/21 -, Rn. 12, juris; BGH, Urteil vom 26. April 2022 - VI ZR 147/21 -, Rn. 14, juris).
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36
Diese Rechtsprechung überzeugt auch angesichts dessen, dass der Geschädigte regelmäßig selbst und zu jeder Zeit online die Angebote verschiedener Anbieter vergleichen kann und die Rechtsprechung ihm - beispielsweise durch die Möglichkeit zur Wahl eines vergleichsweise teuren Unfallersatztarifs - insoweit großzügige Entscheidungsspielräumen zubilligt.
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Demnach bleibt es im Hinblick auf die Höhe der zu erstattenden Mietwagenkosten bei der Bemessung anhand einer gerichtlichen Schätzung gemäß, § 287 ZPO. Zu der diesbezüglichen Vorgehensweise der Kammer, eine solche allein anhand des Schwacke-Mietpreisspiegel vorzunehmen, wird auf den Beschluss von 22.05.2025 Bezug genommen. Dabei mag es sein, dass andere Gerichte, wie seitens des Klägers angeführt, auch Kosten zusprechen, die über den Mittelwert entsprechender Erhebungen hinausgehen. Der Kammer ist aber durchaus bewusst, dass sie mit der Wahl des Schwacke-Mietpreisspiegel als Schätzungsgrundlage bereits eine Rechtsprechung vertritt, die dem Geschädigten entgegen kommt. Es besteht daher kein Anlass, über den Median des Schwacke-Mietpreisspiegels hinauszugehen. Dies gilt auch hinsichtlich der Einwendungen des Klägers zu den Nebenkosten, wie Winterreifen und Navigationsgerät. Derartige Mehrkosten werden durch die Wahl des Schwacke-Mietpreisspiegel kompensiert.
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Soweit der Kläger weiter daran festhält, dass die Reparaturrechnung ausreichend Aufschluss über den Reparaturablauf böte und darüber hinaus meint, in keiner der Instanzen sei von ihm die Vorlage eines Reparaturablaufplans gefordert worden, wird zur Vermeidung von Wiederholungen ebenfalls auf den Beschluss vom 22.05.2025 Bezug genommen. Dort hat die Kammer ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Reparaturrechnung nicht ausreichend ist. Dabei hatte die Klagepartei bereits mit der Berufungsbegründung einen fehlenden erstinstanzlichen Hinweis gerügt und die Vorlage des Ablaufplans gleichwohl nicht nachgeholt. Sie kann damit mit ihrer Rüge nicht durchdringen.
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Schließlich bleibt auch der Hilfsantrag, den die Kammer angesichts der Entscheidungsreife auch für sachdienlich hält, § 263 ZPO, ohne Erfolg. Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Werkstattrisiko nicht auf Mietwagenkosten übertragbar. Dabei kann dahinstehen, ob es überhaupt statthaft ist, wie vorliegend beantragt, dass die Kammer zunächst die aus ihrer Sicht gerechtfertigten Mietwagenkosten zur Zahlung an den Geschädigten ausurteilt und den diese übersteigenden Betrag gleichwohl - wenn auch in der Form eines Freistellungsanspruchs gegen den Vermieter - zuspricht.
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Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Geschädigte vom Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur den Ersatz derjenigen Mietwagenkosten verlangen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (BGH, Urteil vom 5. März 2013 - VI ZR 245/11 -, Rn. 15, juris). Die Darlegungs- und Beweislast für die Frage, ob Mehrkosten im Sinne des § 249 BGB objektiv zur Wiederherstellung erforderlich waren, trägt dabei nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts der Geschädigte, da es sich um Voraussetzungen für die Höhe seines Schadensersatzanspruchs handelt. Die Schwierigkeiten, die sich daraus für den Geschädigten ergeben können, rechtfertigen keine im Grundsatz abweichende Betrachtungsweise. Soweit etwa bei Inanspruchnahme eines Unfallersatztarifs der Vermieter nicht selbst aus abgetretenem Recht des Geschädigten klagt und dem Tatrichter die erforderlichen Schätzungsgrundlagen liefert, kann er im Falle einer Klage des Geschädigten diesem die benötigten Informationen erteilen und ihm als Streithelfer beitreten, wozu ihn der Geschädigte mittels einer Streitverkündung auffordern kann (vgl. § 68 ZPO) (BGH, Urteil vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 -, Rn. 5, juris).
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Der zugesprochene Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2; 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB.
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42
Die Klage war daher im Übrigen abzuweisen.
III.
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43
Die Revision war entgegen des klägerischen Antrags nicht zuzulassen. Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht ersichtlich. Die Entscheidung der Kammer entspricht der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Mietwagenkosten. Das klägerseits angeführte "Mietwagenrisiko" ist dieser nicht nur fremd, es steht vielmehr auch im Widerspruch zur langjährigen, gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
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44
Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des Klageantrags zu 1) auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Hinsichtlich des Hilfsantrags ergibt sich die Kostenentscheidung aus § 91 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zu den erstinstanzlichen Kosten beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.
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45
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
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46
Die Streitwertbemessung erfolgt gemäß §§ 45 Abs. 1 S. 3, 47, 48 GKG.
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