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OLG Stuttgart 9. Zivilsenat v. 25.03.2026: Berufungsbegründung
Das OLG Stuttgart 9. Zivilsenat (Beschluss vom 25.03.2026 - 9 U 115/25) hat entschieden:
Siehe auch
Rechtlicher Hinweis
und
Berufung VwGO
Tenor:
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters des
Landgerichts Stuttgart - 24. Zivilkammer - vom 11.07.2025, Aktenzeichen 24 O 254/24
, wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 230.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
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1
Die Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Stuttgart - 24. Zivilkammer - vom 11.07.2025, Az. 24 O 254/24 ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel nach einstimmiger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern im Wesentlichen auf den Umständen des Einzelfalles beruht, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordert. Diese ist auch sonst nicht geboten. Neue oder andere berücksichtigungsfähige Gründe, die eine mündliche Erörterung erforderlich machen würden, liegen nicht vor. Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 26.11.2025 Bezug (GA II/35 ff.). Die Stellungnahme der Klägerin vom 08.01.2026 (GA II/56 ff.) nebst Ergänzung vom 12.01.2026 (GA II/64 f.) gibt aus den nachfolgenden Gründen keinen Anlass zu einer geänderten Beurteilung der Sach- und Rechtslage.
1.
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2
Ohne Erfolg kritisiert die Berufung in ihrer Stellungnahme (Seite 4), dass auch bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft nicht verlangt werden dürfe, dass ein Neuwagenkäufer sämtliche elektronischen Systeme proaktiv an ihre Grenzen bringt oder gar riskante Versuche unternimmt (etwa den Notbremsassistenten künstlich auslöst), um versteckte Mängel aufzuspüren. Dies hat allerdings weder das Landgericht in seinem Urteil vom 11.07.2025 noch der Senat in seinem Hinweisbeschluss vom 26.11.2025 als Maßstab zur Erfüllung der Untersuchungsobliegenheit nach § 377 Abs. 1 HGB zugrunde gelegt.
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Die Stellungnahme der Klägerin setzt sich mit den von dem Senat zugrunde gelegten Maßstäben (HB 7 f.) und der Subsumtion (HB 9 ff.) nicht im Einzelnen auseinander. Insbesondere erläutert die Stellungnahme nicht, weshalb ein Test der für den Geschäftsführer der Klägerin nach eigener Aussage sehr wichtigen Funktion des Memory-Parkassistenten nicht zeitnah nach der Übergabe des Fahrzeugs am 20.12.2023, sondern erst über zwei Monate später hat stattfinden können und weshalb der Mangel, wenn die Funktion dementsprechend zeitnah getestet worden wäre, unerkannt geblieben wäre. Eine simple Funktionstestung wäre auch der Klägerin beziehungsweise ihrem Geschäftsführer als technischen Laien zumutbar gewesen (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. März 2020 - 7 U 5611/19, juris Rn. 12). Gerade aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführers vom 15.03.2024 (Anlage K2), wonach sich diese Funktion sogleich beim ersten Test auffällig verhielt, wäre davon auszugehen gewesen, dass der Fehler bei einer zeitnahen Funktionstestung ebenso erkannt worden wäre. Daher verbleibt es auch nach der Stellungnahme vom 08.01.2026 nebst Ergänzung vom 12.01.2026 dabei, dass das Vorliegen eines verdeckten Mangels im Sinne von § 377 Abs. 2 HGB, der auch bei einer ordnungsgemäßen Untersuchung unmittelbar nach der Übergabe des Fahrzeugs am 20.12.2023 nicht entdeckt worden wäre, nicht von der Klägerin dargelegt und erwiesen ist (zur Darlegungs- und Beweislast Ebenroth/Boujong/Achilles, HGB 5. Aufl. 2024, § 377 Rn. 259).
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Hiernach kommt es schon nicht mehr darauf an, ob die Klägerin den später entdeckten Mangel, wenn zu ihren Gunsten entgegen der Ausführungen unter Ziff. 1 ein verdeckter Mangel im Sinne von § 377 Abs. 2, Abs. 3 HGB unterstellt wird, rechtzeitig gerügt hat, was das Landgericht mit zutreffender Begründung verneint hat. Der Senat hält auch im Hinblick auf die Stellungnahme der Klägerin nebst seiner Ergänzung daran fest, dass sich mit dem Unfall am 08.03.2024 nicht lediglich ein Mangelverdacht gezeigt hatte, sondern dass zu diesem Zeitpunkt bereits der von der Klägerin behauptete Mangel der Memory-Parkassistentenfunktion sichtbar war und die Klägerin beziehungsweise ihr Geschäftsführer positive Kenntnis hiervon hatte.
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Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, lag am 08.03.2024, als es bei Einsatz des Memory-Parkassistenten zu einem Unfall kam, auf der Hand, dass diese nicht ordnungsgemäß funktionierte, weshalb eine unverzügliche Mängelanzeige erforderlich gewesen war. Insofern teilte der Geschäftsführer in seiner mündlichen Anhörung selbst mit, dass er den ersten schwerwiegenden Mangel "bemerkt" habe, als es dieses Unfallereignis gab (Protokoll vom 30.05.2025, Seite 2, GA I/47). Hierbei ist insbesondere das von dem Geschäftsführer der Klägerin in seiner Rüge vom 15.03.2024 (Anlage K2) geschilderte Geschehen zu berücksichtigen, wonach bei einem "ersten Test des Memory-Parkassistenten" dieser sich bereits "auffällig" verhielt und "grundlos zwei Notstopps" einleitete. Soweit die Stellungnahme nunmehr anführt, dass es sich dabei lediglich um das Erreichen der "Grenzen des Systems" und nicht um einen technischen Defekt gehandelt habe (Seite 1 f., 5), ist fragwürdig, weshalb dieses Vorkommnis im Rügeschreiben dennoch als auffälliges Verhalten genannt ist. Anders als die Stellungnahme es darstellt, behauptet auch der Senat nicht, dass mit den ersten von dem System ausgelösten Notstopps bei Nutzung des Memory-Parkassistenten vor dem Unfall am 08.03.2025 bereits ein "eindeutiger Mangel" vorlag, sondern lediglich ein Mangelverdacht, dem einem von einem Kaufmann gründlich nachzugehen war (vgl. hierzu Ebenroth/Boujong/Achilles, HBG, 5. Aufl. 2024, § 377 Rn. 150) und der sich dann spätestens mit dem Unfall vom 08.03.2024 zu Sicherheit verdichtet hatte (vgl. HB 10).
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Dies gilt gerade vor dem Hintergrund, dass hier nicht eine untergeordnete Komfortfunktion betroffen war, sondern eine solche, die das Fahrverhalten des Fahrzeugs selbstständig beeinflussen konnte und das Fahrzeug nach Einlassung des Geschäftsführers der Klägerin im Rügeschreiben (Anlage K2) derart schnell auf das daneben stehende Fahrzeug habe aufprallen lassen, dass ein "manueller Eingriff nur noch ansatzweise möglich" gewesen sei, Kollisionswarner und Notbremsfunktion nicht angesprochen hatten und es "nur einem glücklichen Zufall" zu verdanken sei, dass niemand zwischen den Fahrzeugen stand und verletzt wurde. Auch insofern überzeugt die Stellungnahme nicht, wonach selbst am 08.03.2025 unklar gewesen sei, ob lediglich die "Systemgrenzen" des Parkassistenten erreicht seien (Seite 2). Bei einem derart auffälligen Verhalten der Funktion, die zu einem vom Fahrer nicht mehr verhinderbaren Unfall führt und bei dem weitere Funktionen versagen, die einen solchen verhindern sollen, kann kaum noch an ein mangelfreies Funktionieren der Systeme gedacht werden. Auch in dem Rügeschreiben (Anlage K2) sprach der Geschäftsführer davon, dass der "kombinierte Ausfall des Parkassistenten und des Notstoppsystems" "zu einer unkalkulierbaren Gefährdung der Umgebung" führe.
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Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, obliegt die Ermittlung der Ursache der Fehlfunktion nicht der Klägerin als Käuferin (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. Juli 2024 - 4 U 63/24, juris Rn. 6). Die Mängelrüge soll den Verkäufer (lediglich) in die Lage versetzen, sich ein schnelles und zuverlässiges Bild über die als vertragswidrig gerügte sachliche Beschaffenheit der gelieferten Sache zu machen, um die zur Wahrung seiner berechtigten Interessen erforderlichen Schritte umgehend ergreifen zu können (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 17. März 2023 - 2 U 32/20, juris Rn. 117; Ebenroth/Boujong/Achilles, HGB, 5. Aufl. 2024, § 377 Rn. 259; jeweils mwN). Dafür genügt es, wenn ihr der Verkäufer aus seiner Sicht entnehmen kann, in welchem Punkt und in welchem Umfang der Käufer mit der gelieferten Ware nicht einverstanden ist (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1986 - VIII ZR 195/85, juris Rn. 18; OLG Bremen, Urteil vom 17. März 2023 - 2 U 32/20, juris Rn. 117; jeweils mwN). Es bedarf danach nicht so sehr der Aufdeckung der Ursachen des Fehlers, als vielmehr seiner Beschreibung (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1986 - VIII ZR 195/85, juris Rn. 18). Vor diesem Hintergrund genügt die Mitteilung des Erscheinungsbilds des Mangels in allgemeiner Form, ohne dass diese fachlich korrekt sein muss (BeckOK-HGB/Schwartze, Stand: 01.10.2025, § 377 Rn. 55). Anders als die Klägerin meint, kann selbst eine vom Käufer ins Blaue hinein erhobene Mängelrüge fristwahrend sein (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. Juli 2024 - 4 U 63/24, juris Rn. 6 mwN).
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Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Klägerin nicht bereits am 08.03.2024, als es zu dem Unfall mit dem Memory-Parkassistenten gekommen ist, eine solche Mängelrüge hätte abgeben können, indem sie - wie sie es schließlich später getan hat - schlicht den Vorfall mit der Memory-Parkassistenzfunktion beschreibt. Das Auslesen des Fehlerspeichers und die Forschung nach der Ursache der Mangelhaftigkeit der Funktion waren hierfür nicht erforderlich.
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Auf die weiteren Ausführungen des Senats hinsichtlich der gerügten Mängel an der Fahrzeugbatterie und an den Türgriffen (HB 11 f.), geht die Klägerin in ihrer Stellungnahme nebst Ergänzung nicht ein, weshalb in dieser Hinsicht vollumfänglich auf die diesbezügliche Begründung im Hinweisbeschluss verwiesen kann. Der Senat hält auch nach erneuter Prüfung hieran fest.
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Soweit die Stellungnahme der Klägerin darauf verweist, es seien am 15.03.2024 nicht nur für den Unfall am 08.03.2024 ursächliche Systemfehler, sondern auch weitere Mängel (z.B. Kommunikationsstörung mit dem Zündschloss, Kurzschluss im Handerkennungssystem usw.) gerügt worden (Seite 4 mit Verweis auf Seite 2) findet dies in dem Rügeschreiben (Anlage K2) keine Stütze, wo lediglich unspezifisch von "verschiedenen anderen Störungen" die Rede ist.
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Nach alledem vermögen auch die Ausführungen der Klägerin zu den weiteren Voraussetzungen des Rücktritts (Seiten 6 ff.) der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen.
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Soweit die Berufung sich in ihrer Stellungnahme auf den Hinweisbeschluss darauf beruft, es lägen deutliche Anhaltspunkte für ein arglistiges Verhalten nach § 377 Abs. 5 HGB vor (Seite 5), kann dem nicht gefolgt werden. Der Senat hat im Hinweisbeschluss vom 26.11.2025 ausgeführt (HB 12 f.), dass die Klägerin bereits vom Landgericht darauf hingewiesen wurde, dass sein Vortrag, es handele sich um einen der Beklagten bekannten Serienfehler, nicht substantiiert sei und sie weder auf diesen Hinweis in erster Instanz, noch nach Abweisung der Klage durch das Landgericht mit eben dieser Begründung (LGU 10) in der Berufungsbegründung den Vortrag näher substantiiert hat.
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Soweit die Berufung nun erstmals als Beweis beziehungsweise Substantiierung ihres Vortrags für einen der Beklagten bekannten Serienfehler Auszüge aus den bislang nur pauschal behaupteten Diskussionen in Internetforen vorlegt, die ohnehin nur den Mangel an der Fahrzeugbatterie, nicht aber den Memory-Parkassistenten betreffen (Anlagen B4, B5), handelt es sich um neue Angriffsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Es ist nicht ersichtlich, weshalb diese nicht bereits im ersten Rechtszug hätten vorgelegt werden können, weshalb sie als Angriffsmittel gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen sind, sodass es auf eine Verspätung im Hinblick darauf, dass sie nicht bereits mit der Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 ZPO vorgelegt worden sind (§ 530 ZPO i.V.m. § 296 Abs. 1 ZPO), schon nicht ankommt.
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Soweit die Klägerin nun ebenfalls erst mit der Stellungnahme zum Beschluss des Senats vom 26.11.2025 die Garantiebedingungen als Anlage B6 vorlegt, gilt ähnliches wie zu den Forenbeiträgen (siehe soeben unter Ziff. 5). Es handelt sich insoweit ebenfalls um ein neues Angriffsmittel im Sinne von § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO, das aus den gleichen Gründen nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO nicht zuzulassen ist.
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Unabhängig davon ergibt sich aus § 1 Abs. 5 der vorgelegten Garantiebedingungen, dass der hier geltend gemachte Anspruch auf Rücktritt vom Kaufvertrag nicht vom Garantieumfang umfasst ist, weshalb die Garantie der Klage schon aus diesem Grund nicht zum Erfolg verhelfen kann.
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Schließlich kommt es - wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt (HB 13) - bereits nicht darauf an, ob die Beklagte eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat, da hierin nicht ohne Weiteres ein Abbedingen oder ein Verzicht auf die Untersuchungs- und Rügeobliegenheit nach § 377 Abs. 1 HGB zu sehen ist (vgl. Ebenroth/Boujong/Achilles, HGB, 5. Aufl. 2024, § 377 Rn. 77, 218). Ausdrücklich ist dies auch nicht in den Garantiebedingungen abbedungen. Für einen stillschweigenden Verzicht des Verkäufers auf die Rechtsfolgen des § 377 Abs. 2 HGB müssen deshalb eindeutige Anhaltspunkte vorliegen (vgl. BGH, Urteile vom 19. Juni 1991 - VIII ZR 149/90, juris Rn. 20; vom 9. November 2022 - VIII ZR 272/20, juris Rn. 70; jeweils mwN), was vorliegend nicht der Fall ist. Allein die Gewährung einer Garantie rechtfertigt nicht die Annahme eines Verzichtwillens des Verkäufers auf die Rechte aus § 377 Abs. 2 HGB (vgl. Ebenroth/Boujong/Achilles, HGB, 5. Aufl. 2024, § 377 Rn. 77).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
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