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BGH v. 09.09.2026: Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung: Unberechtigte Rechnungspositionen der Werkstatt muss der Kaskoversicherer nicht erstatten
Der BGH (Urteil vom 09.09.2026 - IV ZR 235/25) hat entschieden:
Leitsatz:
Die vom Kfz-Kaskoversicherer gemäß Ziff. A.2.6.2 AKB zu erstattenden "für die Reparatur erforderlichen Kosten" umfassen grundsätzlich keine unberechtigten Rechnungspositionen. Das sogenannte Werkstattrisiko verbleibt insoweit in der Regel beim Versicherungsnehmer.
BGB § 249 Abs. 2 Satz 1 Gb; AKB Ziff. A.2.6.2
Siehe auch
Fahrzeugversicherung - Vollkasko - Teilkasko
und
Reparaturwerkstatt - Werkstattverschulden
und
AKB-Bestimmungen - Versicherungsbedingungen
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heilbronn - 4. Zivilkammer - vom 30. September 2025 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 389,01 € festgesetzt.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
1 Die Parteien streiten über die Erstattung restlicher Kfz-Reparaturkosten im Rahmen einer Kfz-Kaskoversicherung.
2 Dem Versicherungsvertrag liegen allgemeine Versicherungsbedingungen (im Folgenden: AKB) zugrunde, die in Ziff. A.2.6.2 auszugsweise folgende Regelung enthalten:
3 "Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: • Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen. …"
4 Das bei der Beklagten vollkaskoversicherte Fahrzeug der Klägerin wurde am 22. Dezember 2020 bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Die Klägerin ließ es in einer Kfz-Werkstatt reparieren. Die Beklagte, deren Eintrittspflicht dem Grunde nach unstreitig ist, beglich den Rechnungsbetrag, wobei sie neben dem vereinbarten Selbstbehalt der Klägerin weitere 389,01 € mit der Begründung abzog, einzelne Arbeitsschritte seien nicht erforderlich im Sinne der AKB gewesen.
5 Das Amtsgericht hat die auf Zahlung von 389,01 € an die Kfz-Werkstatt, Zug um Zug gegen Abtretung eventueller Schadensersatzansprüche der Klägerin gegenüber der Kfz-Werkstatt, gerichtete Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe:
6 Die Revision hat keinen Erfolg.
7 I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Betrag nicht zu, weil im Kaskofall die dem Schade nsrecht entlehnten Grundsätze des Werkstattrisikos nicht anwendbar seien. Für den Umfang der Eintrittspflicht in einer Kaskoversicherung sei allein das vertragliche Leistungsversprechen des Versicherers maßgeblich. Das Schadensersatzrecht nach §§ 249 ff. BGB folge anderen Prämissen als das Versicherungsvertragsrecht. Nur tatsächlich erforderliche Instandsetzungskosten seien von dem Begriff der Erforderlichkeit in Ziff. A.2.6.2 AKB erfasst. Nur im Haftpflichtfall werde dem Schädiger das Risiko zugewiesen, dass der Geschädigte mit weiteren Aufwendungen belastet werde, die über die eigentlich zur Schadensbeseitigung erforderlichen Aufwendungen hinausgingen. Im Kaskofall habe es der Versicherungsnehmer nicht mit einem Schädiger, sondern mit einem Vertragspartner zu tun, der (nur) bedingungsgemäß Leistungen zu erbringen habe. Überflüssige oder unangemessene Leistungen könnten nicht unter den Begriff "erforderlich" subsumiert werden. Für eine Zuweisung des Risikos, dass der Reparaturbetrieb überflüssige Arbeiten abrechne oder überhöhte Preise ansetz e, an den Versicherer gebe es im Versicherungsvertragsrecht keine Grundlage. Die noch geltend gemachten Kosten seien - dem vom Amtsgericht eingeholten Sachverständigengutachten folgend und von der Klägerin nicht beanstandet - objektiv zur Schadensbeseitigung nicht erforderlich gewesen.
8 II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
9 Die vom Kaskoversicherer gemäß Ziff. A.2.6.2 AKB zu erstattenden "für die Reparatur erforderlichen Kosten" umfassen - jedenfalls ohne befolgte Weisungen des Versicherers an den Versicherungsnehmer hinsichtlich Auswahl oder Beauftragung der Reparaturwerkstatt - keine Rechnungspositionen, die, etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt, unangemessen, überflüssig oder mangels tatsächlicher Vornahme unberechtigt sind. Das sogenannte Werkstattrisiko verbleibt insoweit in der Regel beim Versicherungsnehmer. 10 1. Das ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur umstritten. Nach einer Ansicht sind in einer Kfz-Kaskoversicherung bei einer Klauselfassung, welche die für die Reparatur erforderlichen Kosten als ersatzfähig benennt, dem Versicherungsnehmer - wie in Haftpflichtfällen dem Geschädigten von dem Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer (grundlegend BGH, Urteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182) - auch solche Kosten zu erstatten, welche die Kfz-Werkstatt, für den Versicherungsnehmer nicht erkennbar, überhöht abrechnet (LG Nürnberg- Fürth r+s 2022, 677 Rn. 7-9; AG Siegen, Urteil vom 19. Februar 2024 - 14 C 1562/23, IWW Nr. 240105; AG Kassel r+s 2024, 67 Rn. 10; AG München, Urteil vom 23. Mai 2023 - 331 C 14558/22, IWW Nr. 235540; AG Heilbronn, Urteil vom 8. Februar 2021 - 3 C 1754/20, IWW Nr. 220503; AG Kerpen, Urteil vom 14. Januar 2021 - 102 C 177/20, juris Rn. 7-9; AG Hagen (Westfalen), Urteil vom 29. Mai 2020 - 11 C 141/19, juris Rn. 6; AG Zeven DV 2020, 40 [juris Rn. 5 ff.]; AG Fürth (Bayern), Urteil vom 7. November 2017 - 310 C 1324/17, juris Rn. 2; Koch in Bruck/Möller, Band 13 Kraftfahrtversicherung 10. Aufl. Rn. 534 [unter Verweis auf § 305c Abs. 1 BGB]; Stomper in Halm/Kreuter, AKB-Kommentar 3. Aufl. A.2.5.2 AKB 2015 Rn. 7; IWW Institut, VA 2024, 60; Maier, jurisPR-VersR 11/2025 Anm. 3; Staudinger/Runge, NJW 2024, 1996 Rn. 21 f.; wohl auch Otting, VK 2020, 145). Nach anderer Auffassung sind diese Grundsätze des Werkstattrisikos dagegen in der Kfz-Kaskoversicherung grundsätzlich nicht anzuwenden (so neben dem Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung LG Hamburg r+s 2025, 1025 Rn. 20; Klimke in Prölss/Martin, VVG 32. Aufl. AKB 2015 A.2.5.8 Rn. 24; Knappmann in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. AKB 2008 A.2.13 Rn. 16; Schauer in Berliner Kommentar zum VVG, § 55 Rn. 24; Meinecke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl. AKB 2015 A.2 Rn. 566 ff.; Therstappen/Tomson in MünchKomm- StVR, 2017 AKB 2015 A.2 Rn. 210-213; Bachmor, NZV 2025, 410 Rn. 11- 14; Figgener/Quaisser, NJW-Spezial 2025, 362 f.; Grams, FD-VersR 2025, 808331; Schreier, VersR 2026, 1093, 1100 f.; ders., VersR 2016, 1347 f.; wohl auch Hoenicke in Martin/Reusch/Schimikowski/Wandt, Sachversicherung 4. Aufl. § 22 Rn. 70).
11 2. Die zuletzt genannte Auffassung trifft zu. Das ergibt die Auslegung der oben zitierten Regelung in Ziff. A.2.6.2 AKB.
12 a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszug ehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (Senatsurteil vom 19. November 2025 - IV ZR 66/25, VersR 2026, 89 Rn. 10 m.w.N.; st. Rspr.).
13 b) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird nach dem Wortlaut der eingangs aufgeführten Regelung in Ziff. A.2.6.2 AKB davon ausgehen, dass ihm im Versicherungsfall diejenigen Aufwendungen ersetzt werden, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Betroffener in seiner Lage tätigen würde, um das beschädigte Fahrzeug wieder fachgerecht herzustellen (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 - IV ZR 426/14, BGHZ 207, 358 Rn. 12 zu einer insoweit gleichlautenden Klausel). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch des Wortes "erforderlich", das er mit "notwendig" oder "unerlässlich" gleichsetzt (vgl. Duden, Das Bedeutungswörterbuch, 5. Aufl. Stichwort "erforderlich"), wird er Kosten für objektiv unnötige oder nicht durchgeführte Maßnahmen oder solche Kosten, die ihm etwa aufgrund unwirtschaftlicher Arbeitsweise einer Kfz-Werkstatt oder überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit in Rechnung gestellt werden, nicht als erforderlich ansehen. Der Umstand, dass er sich mit Blick auf die Reparatur als technischer Laie erweist und nicht selbstständig einschätzen kann, welche Maßnahmen erforderlich sind, führt ihn nicht zu der Annahme, die Kfz-Reparatur werde ihm ohne Kürzungsmöglichkeit des Kaskoversicherers erstattet.
14 c) Etwas anderes ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch nicht aus dem ihm erkennbaren Zweck der Kfz-Kaskoversicherung. Zwar erstrebt er mit ihrem Abschluss in der Regel nicht nur den Schutz vor wirtschaftlich nachteiligen Folgen hinsichtlich des eigenen Fahrzeugschadens bei selbst verschuldeten Unfällen, sondern auch die Befreiung vom Risiko der Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegen den Unfallgegner bei unklarer Haftungslage (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 - IV ZR 426/14, BGHZ 207, 358 Rn. 15). Soweit es die im Vergleich zu einer freien Werkstatt höheren Kosten einer markengebundenen Werkstatt betrifft, wird er daher nicht davon ausgehen, dass sein Anspruch gegen den Versicherer insoweit generell hinter dem zurückbleiben soll, was im Schadenfall von einem haftpflichtigen Unfallgegner verlangt werden kann (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 aaO Rn. 14 f.). Er entnimmt aber der streitbefangenen Klausel selbst sowie dem Zusammenhang mit weiteren Klauseln, dass seine Kaskoversicherung - auch im Falle eines fremdverschuldeten Unfalls - nicht für sämtliche angefallenen Schadenspositionen in vollem Umfang aufkommt. Nach dem ersten Unterpunkt von Ziff. A.2.6.2 AKB werden ihm Reparaturkosten (nur) bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts erstattet. Anhaltspunkte für die Geltung einer aus dem Verkehrsunfallrecht bekannten, höheren "Opfergrenze", wonach die Reparaturkosten in Höhe von bis zu 130 Prozent des Wiederbeschaffungswerts erstattungsfähig sind, wird der Versicherungsnehmer nicht finden. Ferner wird er regelmäßig - wie auch hier die Klägerin - eine Selbstbeteiligung zu tragen haben. Haftet sein Unfallgegner, wird er sich hinsichtlich dieser Kosten, um sich möglichst weitgehend schadlos zu halten, ohnehin an diesen bzw. an dessen Haftpflichtversicherer zu wenden haben und ihm damit gerade nicht jegliche Abwicklung mit dem Schädiger durch seine Kaskoversicherung abgenommen.
15 d) Für den Umfang der Eintrittspflicht des Versicherers ist allein dessen im Wege der Auslegung näher zu bestimmendes vertragliches Versprechen - vorliegend mithin Ziff. A.2.6.2 AKB - maßgeblich, während die gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz keine Anwendung finden (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 - IV ZR 426/14, BGHZ 207, 358 Rn. 9). Entgegen der Auffassung der Revision ist es für die Deckungspflicht des Kaskoversicherers daher grundsätzlich unerheblich, dass im Schadensersatzrecht das Werkstattrisiko, das der Schädiger auch zu tragen hätte, wenn der Geschädigte ihm die Beseitigung des Schadens nach § 249 Abs. 1 BGB in Form der Naturalrestitution überließe, bei dem Schädiger (bzw. seinem Haftpflichtversicherer) verbleibt, auch wenn der Geschädigte stattdessen den Ersatz des erforderlichen Geldbetrages für die Wiederherstellung der Sache (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) verlangt (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 - VI ZR 253/22, BGHZ 239, 208 Rn. 15; grundlegend Urteil vom 29. Oktober 1974 - VI ZR 42/73, BGHZ 63, 182 [juris Rn. 10]). Das Schadensersatzrecht folgt insoweit anderen rechtlichen Prämissen als das im Streitfall maßgebliche Versicherungsvertragsrecht (vgl. Senatsurteil vom 14. April 2021 - IV ZR 105/20, VersR 2021, 761 Rn. 21). Soweit das Senatsurteil vom 11. November 2015 (aaO Rn. 15) anders verstanden werden könnte, hält der Senat daran - jedenfalls für die hier in Rede stehende Fallgestaltung - nicht fest. 16 e) Nach Maßgabe der im Einzelfall geltenden Versicherungsbedingungen wird der Versicherungsnehmer im Schadenfall Weisungen des Versicherers einholen, sei es, um bei der Schadensabwicklung unterstützt zu werden, oder mit Blick auf entsprechende Klauseln, die ihm dies vorgeben (vgl. E.3.2 AKB 2008; E.1.3.2 AKB 2015). Sucht der Versicherer daraufhin für seinen Versicherungsnehmer - wie jedenfalls in Tarifen mit Werkstattbindung in der Regel der Fall - eine bestimmte Werkstatt für die Reparatur des Schadens aus, kann eine andere Beurteilung gerechtfertigt sein. Lässt der Versicherungsnehmer die Reparatur dort durchführen, kann es dessen Verständnis und berechtigtem Interesse entsprechen, dass sich der Versicherer seine Partnerwerkstatt aus dem Grund ausgesucht hat, dass sie mit ihm effizient und verlässlich zusammenarbeitet, und dass der Versicherer deshalb - anders als bei einer freien Werkstattwahl des Versicherungsnehmers - auch das Risiko von deren Abrechnung übernimmt (vgl. Meinecke in Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl. AKB 2015 A.2 Rn. 566 ff.; Therstappen/Tomson in MünchKomm-StVR, 2017 AKB 2015 A.2 Rn. 210-213; Schreier, VersR 2026, 1093, 1101 f.; ders., VersR 2016, 1347 f.). Jedenfalls soweit der Versicherer - wie hier - nicht in Auswahl oder Beauftragung der Reparaturwerkstatt einbezogen wurde, verbleibt das Werkstattrisiko in der Kaskoversicherung dagegen beim Versicherungsnehmer.
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