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Die Haftung eines Kfz-Händlers kann über die reine Sachmängelhaftung hinausgehen. Selbst wenn ein gerügter "Mangel" sich als normaler Verschleiß herausstellt und keine Gewährleistungsansprüche begründet, kann der Händler für Schäden haftbar gemacht werden, die während von ihm veranlassten oder organisierten Reparaturversuchen entstehen. Dies begründet sich aus der Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht (Schutzpflicht) des Händlers, die Integrität des Kaufgegenstandes zu wahren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |